Lexipedia

Nachtrag 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG); gültig ab 01.01.2026

Nachtrag Nr. 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldver- kehr der Ausgleichskassen (WBG)

Gültig ab 1. Januar 2026

Stand:

318.103 d WBG

Vorwort zum Nachtrag Nr. 23, gültig ab 1. Januar 2026

Dieser Nachtrag beinhaltet folgende Änderungen und Anpassungen:

1. Ergänzung zu Rz 756 – Abgrenzung FAK Lastenausgleich

Aus Gründen der Transparenz sind die Abgrenzungen auf den Kon- ten 1780 (aktive Abgrenzung) und 2780 (passive Abgrenzung) im neuen Jahr (jeweils per 01.01.) zwingend aufzulösen. Zur besseren Verständlichkeit dieser Vorgänge, wurden unter den Buchungsbeispielen zwei weitere Fälle aufgenommen (Beispiel 9 und Beispiel 10).

2. Ablösung VASCO-Token

  • Die bisher verwendeten VASCO-Token, welche heute für die 2- Faktoren-Authentifizierung der ZAS-Anwendungen (z.B. TeleZas 3) verwendet werden, werden mittelfristig durch das Behörden- Login AGOV abgelöst.

  • Beim AGOV wird die 2-Faktoren-Authentifizierung entweder über die Access APP oder einen FIDO-Stick stattfinden.

  • Dazu wird eine Video-Identifikation nötig sein, welche Kosten von CHF 30.— pro Identifikation bei einer externen Firma verursa- chen wird. Die Kosten können entweder direkt mit einer Kredit- karte oder durch den Erwerb eines Vouchers beglichen werden.

  • Die Kosten für die Videoidentifikation oder für den Bezug der FIDO-Sticks werden durch den Fonds vergütet.

  • Aus diesem Grund werden folgenden Konten neu eingerichtet, diese können ab sofort bebucht werden: Ausgleichskassen

212.3291 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks

(AGOV Behörden-Login)

212.3292 Kosten für Videoidentifikation

(AGOV Behörden-Login) IV-Stellen

380.5391 Kosten für Erwerb FIDO-Sticks

(AGOV Behörden-Login)

EDI BSV | Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG)

380.5392 Kosten für Videoidentifikation

(AGOV Behörden-Login)

3. Rückvergütung von Versicherungsleistungen (Taggelder) für

EL-Mitarbeitende Der Personalaufwand für EL-Mitarbeitenden kann im Rechnungs- kreis 480 auf die dafür vorgesehenen Konten verbucht werden. Im Gegenzug und zur Wahrung der Bilanzklarheit müssten Versi- cherungsleistungen (z.B. Krankentaggelder, Unfalltaggelder, etc.) welche von den jeweiligen Versicherungsträgern zurückerstattet werden, auf das dafür vorgesehene Konto 6730 Rückerstattung Ver- sicherungsleistungen (Taggelder usw.) verbucht werden. Bisher war es in den WBG nicht vorgesehen, das Konto 6730 im Rechnungs- kreis 480 zu bebuchen. Um in Zukunft eine korrekte Verbuchung von Versicherungsleistun- gen sicherzustellen, kann das Konto 6730 ab sofort auch im Rech- nungskreis 480 bebucht werden.

Die Änderungen sind mit 1/26 gekennzeichnet.

EDI BSV | Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG)

Nachtrag 23 zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG); gültig ab 01.01.2026 | Lexipedia | Lexipedia