Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)
Gültig ab 1. Januar 2019
Stand: 1. Mai 2026
318.102.02 d WML
05.26
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Vorwort zum Nachtrag 8, gültig ab 1. Mai 2026
Mit dem vorliegenden Nachtrag wird Rz 2166 betreffend Haushalt- und Familienzulagen insofern geändert, als die Höhe der Haushalt- zulagen zwar vom Lohn unabhängig sein muss, nicht hingegen vom Arbeitspensum.
Die Änderung ist mit dem Vermerk 5/26 gekennzeichnet.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen ................................................................................. 9
1. Teil: Definition des massgebenden Lohnes ........................ 13
1. Gesetzliche Grundlage ................................................. 13
2. Begriffselemente ........................................................... 13 2.1 Arbeit .............................................................................. 13
2.2 Bestimmte oder unbestimmte Zeit ................................... 13
2.3 Entgelt ............................................................................. 14
2.4 Unselbstständige Stellung ............................................... 16
2.4.1 Umschreibung ................................................................. 16 2.4.2 Unternehmerrisiko ........................................................... 16 2.4.3 Abhängigkeitsverhältnis .................................................. 17
2.4.4 Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ..... 17
2.4.5 Wechsel des Beitragsstatuts ........................................... 22
2.4.6 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen................... 22
2. Teil: Arten der Entgelte und ihre beitragsrechtliche
Behandlung ................................................................... 24
I. Lohnbestandteile .......................................................... 24
1. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit
Lohncharakter ............................................................... 24
2. Ferien-, Feiertags- und andere
Absenzentschädigungen .............................................. 25
3. Gewinnbeteiligungen .................................................... 25
3.1 Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen
Person............................................................................. 26 3.1.1 Grundsatz ....................................................................... 26
3.1.2 Teilweise Aufrechnung von Dividenden als
massgebender Lohn ....................................................... 27
3.1.3 Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem
Reingewinn zugerechnet werden .................................... 29
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3.2 Mitarbeiterbeteiligungen .................................................. 30
3.2.1 Mitarbeiterbeteiligungen, echte und unechte
Mitarbeiterbeteiligungen, Bewertung und Beitragserhebungszeitpunkte .......................................... 30 3.2.2 Mitarbeiteraktien.............................................................. 31 3.2.3 Mitarbeiteroptionen ......................................................... 32
3.2.4 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen .................................... 33
3.2.5 Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen .................... 33
3.2.6 Übergangsrecht............................................................... 34
4. Trinkgelder und Bedienungsgelder ............................. 34
5. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste
Entschädigungen .......................................................... 35
6. Sitzungsgelder .............................................................. 38
7. Naturalleistungen .......................................................... 39 7.1 Im Allgemeinen ............................................................... 39
7.2 Verpflegung und Unterkunft ............................................ 40
7.2.1 Verpflegung und Unterkunft für Familienangehörige und
eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitnehmenden ............................................................ 41
7.3 Anders geartetes Naturaleinkommen .............................. 42
8. Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfall,
Krankheit und Invalidität .............................................. 43
8.1 Entschädigungen von Versicherungen ............................ 43
8.2 Entschädigungen der Arbeitgebenden ............................ 43
9. Entschädigungen für Lohnausfall der
Arbeitslosenversicherung, der Erwerbsersatz- ordnung, der Invalidenversicherung sowie der Militärversicherung ....................................................... 45
9.1 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung (AVIG) ..................................................... 45
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9.2 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)................ 46
9.3 Taggelder und Einarbeitungszuschüsse gemäss dem
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ....... 46
9.4 Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die
Militärversicherung (MVG) ............................................... 46
10. Leistungen der Arbeitgebenden, die in der
Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die AHV/IV/EO/ALV sowie der Steuern bestehen ........ 47
11. Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ..................................................... 47 11.1 Grundsatz ....................................................................... 47
11.2 Berechnung des massgebenden Lohnes bei
Rentenleistungen ............................................................ 49
II. Berufliche Vorsorge: Leistungen und Beiträge .......... 52
1. Reglementarische Leistungen von Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge .............................................. 52
2. Reglementarische Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge .................................................... 54
2.1 Beiträge der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge 54
2.2 Beiträge der Arbeitnehmenden an die berufliche
Vorsorge ......................................................................... 55
III. Sozialleistungen der Arbeitgebenden ......................... 56
1. Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ........................ 56
1.1 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge 56
1.2 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen
Gründen .......................................................................... 57
2. Härtefallleistungen ........................................................ 59
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3. Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse....... 60
IV. Arbeitgeberleistungen an Gesundheitskosten ........... 62
1. Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und
Unfallversicherung ........................................................ 62
2. Leistungen der Arbeitgebenden an medizinische
Kosten ............................................................................ 63
V. Familienzulagen ............................................................ 63
VI. Weitere Leistungen ....................................................... 66
1. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung ........... 66
1.1 Zuwendungsarten ........................................................... 66
1.2 Zuwendungen des Arbeitgebers...................................... 67
1.3 Geldgebende und –empfangende ................................... 68
1.4 Zuwendungen, die zum massgebenden Lohn gehören ... 68
1.5 Verwendung von Zuwendungen für die Ausrichtung von
Arbeitsentgelten .............................................................. 69
2. Geringfügige Löhne ...................................................... 70
3. Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen ................... 70
4. Militärsold und ähnliche Entschädigungen................. 71
5. Frondienste ................................................................... 71
6. Leistungen der Sozialhilfe ............................................ 72
3. Teil: Unkosten........................................................................ 73
1. Begriff ............................................................................ 73
2. Ermittlung ...................................................................... 75
3. Besondere Vorschriften................................................ 77
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4. Teil: Beispiele von Erwerbstätigen und die
beitragsmässige Behandlung ihrer Entgelte ............... 79
1. Kommanditärinnen und Kommanditäre ...................... 79
2. Behördenmitglieder ...................................................... 79
3. Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
........................................................................................ 80
4. Lehrkräfte ...................................................................... 81
5. Römisch-katholische Weltgeistliche ........................... 81
6. Erwerbstätige Mitglieder religiöser Gemeinschaften . 82
7. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher
Berufe............................................................................. 82
8. Akkordantinnen und Akkordanten ............................... 85
9. Heimarbeitende ............................................................. 87
10. Mit Hauswartung und ähnlichen Aufgaben betraute
Personen........................................................................ 87
11. Musikerinnen und Musiker, darstellende
Künstlerinnen und Künstler ......................................... 88
12. Medienschaffende ......................................................... 90
13. Fotomodelle und Mannequins...................................... 91
14. Zeitungs- und Losverkäuferinnen bzw. -verkäufer,
sowie Verträgerinnen und Verträger von Zeitschriften................................................................... 91
15. Übersetzerinnen und Übersetzer sowie
Dolmetscherinnen und Dolmetscher ........................... 91
16. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsberufe, ...... 92
17. Gutachterinnen und Gutachter .................................... 97
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18. Unternehmensberaterinnen und -berater .................... 97
19. EDV-Spezialistinnen bzw. -Spezialisten ...................... 98
20. Erfinderinnen und Erfinder, Patentinhaberinnen
und -inhaber .................................................................. 98
21. Coiffeurgewerbe .......................................................... 100
22. Transportgewerbe ....................................................... 100
23. Mitarbeitende Familienmitglieder............................... 101
24. Au Pair-Angestellte, Praktikantinnen und
Praktikanten................................................................. 104
25. Auszubildende............................................................. 105
26. Mitarbeitende eines Call-Centers ............................... 105
27. Pflegeeltern und Tageseltern ..................................... 106
28. Nannies und Babysitter .............................................. 106
5. Teil: Anhänge....................................................................... 107
1. Faktoren zur Umrechnung von Renten in
Kapitalien gemäss Art. 7 Bst. q AHVV ....................... 107
2. Beispiele ...................................................................... 110
3. Abgrenzung des prämienpflichtigen Verdienstes
in der obligatorischen Unfallversicherung zum AHV-rechtlich massgebenden Lohn .......................... 127
4. Temporärer Anhang – Konkordanzliste der
Randziffern Alte Fassung WML 2018 / Neuauflage WML 2019 .................................................................... 129
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Abkürzungen
AHI AHI-Praxis, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (von 1993 bis 2004)
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)
ALV Arbeitslosenversicherung
ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11)
Auswahl des Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- BSV Beitragsrecht ausgewählt vom BSV
AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (SR 837.0)
Berufskosten- Verordnung des EFD über den Abzug der Berufs- verordnung kosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der di- rekten Bundessteuer (SR 642.118.1)
BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Schwei- zerischen Bundesgerichts
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (SR 831.40)
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BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (SR 931.441.1)
DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1)
EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht (bis 31. Dezember 2006)
EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts (die Zahlen be- deuten Jahrgang und Seite). Seit 1970 erschei- nen die Urteile des EVG im Teil V der Amtlichen Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE).
FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Fami- lienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani- sationen (Familienzulagengesetz, SR 836.2)
FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FLG Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Famili- enzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (Freizügigkeitsgesetz, SR 831.42)
FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425)
IK Individuelles Konto
IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invali- denversicherung (SR 831.20)
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KALV Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung
KS ESTV Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, Kreis- Nr. 37 schreiben Eidgenössischen Steuerverwaltung, Version vom 30. Oktober 2020
KSR Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Er- werbstätigen nach Erreichen des Referenzalters in der AHV, IV und EO
KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Kran- kenversicherung (SR 832.10)
MBV Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Beschei- nigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mit- arbeiterbeteiligungsverordnung, SR 642.115.325.1)
MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militär- versicherung (SR 833.1)
OR Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220)
PAVO Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, SR 211.222.338)
Rz Randziffer
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung (SR 832.20)
UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung (SR 832.202)
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VVA Verordnung über die Verwaltung der Armee (SR 510.301)
WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO
Wegleitung SSK Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises und ESTV zum bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben Lohnausweis von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
WL VA/IK Wegleitung über Versicherungsausweis und indi- viduelles Konto
WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbstständiger- werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV
ZAK Zeitschrift für die AHV-Ausgleichskassen (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite), herausge- geben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (bis 1992)
ZDG Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivil- dienstgesetz, SR 824.0)
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezem- ber 1907 (SR 210)
ZSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Zi- vilschutz (Zivilschutzverordnung, SR 520.11)
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1. Teil: Definition des massgebenden Lohnes
1. Gesetzliche Grundlage
1001 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG je-
des Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
1002 Massgebender Lohn liegt auch dann vor, wenn ein Bun-
desgesetz ein bestimmtes Ersatzeinkommen ausdrücklich dem Lohn im Sinne des AHVG gleichstellt (Näheres s. Rz 2088 ff.).
2. Begriffselemente
2.1 Arbeit
1003 Arbeit ist eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Aus welchen
Gründen die Tätigkeit ausgeübt wird (wissenschaftliche, künstlerische, religiöse oder andere), spielt keine Rolle1. Unerheblich ist auch, ob eine Tätigkeit rechtswidrig ist (z.B. Schwarzarbeit) oder gegen die guten Sitten verstösst 2.
2.2 Bestimmte oder unbestimmte Zeit
1004 Die versicherte Person muss zu einer Arbeit auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit verpflichtet sein. Die zeitliche Bin- dung braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu sein; sie kann sich aus den Umständen ergeben.
1005 Auf Zeit verpflichtet ist auch, wer nicht seine volle Arbeits-
zeit für andere aufwendet oder nicht ständig, sondern nur gelegentlich für andere tätig ist 3 (solche Personen gelten
1 27. Januar 1950 ZAK 1950 S. 117 EVGE 1950 S. 32
2. Februar 1953 ZAK 1953 S. 219 EVGE 1953 S. 32 1. Oktober 1962 ZAK 1963 S. 18 – 30. März 1978 ZAK 1978 S. 458 – 26. Mai 1987 ZAK 1987 S. 420 –
2 28. Dezember 1981 ZAK 1982 S. 366 BGE 107 V 193
3 9. Oktober 1963 ZAK 1964 S. 541 –
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möglicherweise als Nichterwerbstätige; s. dazu die WSN: nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte).
1006 Vom Zeitmoment im Arbeitsverhältnis ist das Zeitmoment
in der Bemessung des Lohnes zu unterscheiden. Auch wo im Stücklohn (Akkord) gearbeitet wird, ist das Arbeitsver- hältnis zeitlich bestimmt.
2.3 Entgelt
1007 Das Entgelt besteht in Geld- oder Naturalleistungen, even-
tuell in einer Forderung der unselbstständig erwerbstätigen Person.
1008 Nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit gehört
zum massgebenden Lohn, sondern grundsätzlich jeder Be- zug der Arbeitnehmenden der wirtschaftlich mit dem Ar- beitsverhältnis zusammenhängt, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen4.
1009 Es wird bemessen nach Zeit (Stunden-, Tages-, Wochen-,
Monats-, Jahreslohn) oder nach Erfolg (Stücklohn, Provi- sion, Kommission, Gratifikation, Prämie) oder nach Zeit und Erfolg (Fixum und Provision).
1010 Statt ausbezahlt kann ein Entgelt auch bloss gutgeschrie-
ben werden. Ein geldwertes Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert 5. Beiträge sind daher in diesem Zeitpunkt zu entrichten.
4 22. August 2000 – BGE 126 V 221
6. November 2012 Auswahl des BSV – Nr. 37 BGE 138 V 463 4. August 2014 9C_166/2014 BGE 140 V 368
5 30. Januar 1957 ZAK 1957 S. 206 EVGE 1957 S. 34
21. August 1958 ZAK 1958 S. 414 – 7. März 1960 ZAK 1960 S. 349 EVGE 1960 S. 42 9. Juli 1975 ZAK 1976 S. 85 –
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1011 Als realisiert gilt ein gutgeschriebenes Entgelt jedenfalls
dann, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirt- schaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitneh- menden verfügen können. Gutgeschriebene Entgelte, die eine blosse Anwartschaft auf Lohn bilden, gelten nicht als realisiert 6 (z.B. wenn sie einen wirtschaftlichen Wert nur unter der Voraussetzung erhalten, dass sich die Geschäfte der Arbeitgebenden günstig entwickeln).
1012 Zeitguthaben, mit denen während des Arbeitsverhältnisses
Sabbaticals, Auszeiten und verlängerte Ferien bezogen werden können, gelten im Zeitpunkt ihrer Gutschrift auf Fe- rienkonten oder dergleichen ebenfalls nicht als realisiert. Die Beiträge auf den entsprechenden Löhnen sind erst beim Bezug der Zeitguthaben zu bezahlen.
1013 Dagegen gelten Zeitguthaben, die unwiderruflich frühes-
tens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Antritt des vorzeitigen Ruhestands bezogen werden kön- nen, im Zeitpunkt ihrer Gutschrift auf sog. Langzeitkonten oder dergleichen als realisiert. In diesem Zeitpunkt sind die Guthaben in Franken umzurechnen und darauf Beiträge zu entrichten. Basis für die Umrechnung ist der Jahreslohn des Jahres, in dem die Guthaben gutgeschrieben werden.
1014 Erhält ausnahmsweise eine versicherte Person für eine in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit kein Entgelt, so darf nicht ein Entgelt in der Höhe, wie es unter den gege- benen Umständen üblich ist, angenommen werden (kein fiktiver Lohn). Es sind keine Beiträge zu entrichten7.
6 30. Januar 1957 ZAK 1957 S. 206 EVGE 1957 S. 34
10. April 1957 ZAK 1957 S. 356 EVGE 1957 S. 124 7. März 1960 ZAK 1960 S. 349 EVGE 1960 S. 42 9. Juli 1975 ZAK 1976 S. 85 –
7 26. Februar 1953 ZAK 1954 S. 63 –
15. Mai 1991 ZAK 1991 S. 312 –
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1015 Das Entgelt kann auch im Hinblick auf eine noch zu leis-
tende Arbeit entrichtet werden (z.B. Vorschüsse)8.
1016 Nicht von Bedeutung ist, ob das Entgelt von den Arbeitge-
benden oder von Drittpersonen ausgerichtet wird9.
1017 Zinsen und Zinseszinsen auf Löhnen, die von den Arbeit-
gebenden verspätet ausgerichtet werden, stellen kein Ent- gelt dar und gehören nicht zum beitragspflichtigen massge- benden Lohn 10.
2.4 Unselbstständige Stellung
2.4.1 Umschreibung
1018 In unselbstständiger Stellung ist grundsätzlich erwerbstätig,
wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von ei- ner Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftli- cher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist 11.
2.4.2 Unternehmerrisiko
1019 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind
namentlich – das Tätigen erheblicher Investitionen, – die Verlusttragung, – das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, – die Unkostentragung,
8 6. Mai 1981 ZAK 1981 S. 543 –
9 8. August 2011 Auswahl des BSV – Nr. 32 BGE 137 V 321
10 24. Oktober 1996 AHI 1997 S. 73 BGE 122 V 295
11 14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134
10. Februar 1972 ZAK 1972 S. 577 BGE 98 V 18 22. November 1978 ZAK 1979 S. 146 BGE 104 V 126 6. Oktober 1981 ZAK 1982 S. 185 – 27. November 1981 ZAK 1982 S. 215 – 9. April 1984 ZAK 1984 S. 558 BGE 110 V 72 15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 – 22. November 2011 Auswahl des BSV – Nr. 34 9C_246/2011 22. Oktober 2015 Auswahl des BSV – Nr. 54 9C_377/2015
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– das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rech- nung, – das Beschaffen von Aufträgen, – die Beschäftigung von Personal, – eigene Geschäftsräumlichkeiten.
2.4.3 Abhängigkeitsverhältnis
1020 Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängig-
keitsverhältnis Unselbstständigerwerbender kommt na- mentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein – eines Weisungsrechtes, – eines Unterordnungsverhältnisses, – der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, – eines Konkurrenzverbots, – einer Präsenzpflicht.
2.4.4 Würdigung der gesamten Umstände des Einzel-
falles
1021 Es besteht keine Vermutung für unselbstständige oder
selbstständige Erwerbstätigkeit (Vgl. aber z.B. Rz 4022, 4032, 4086).
1022 Vermutet die Ausgleichskasse bei der Beurteilung des Bei-
tragsstatuts, dass mehrere Personen oder Auftraggebende betroffen sind, geht sie nach dem in der WSN beschriebe- nen Prozedere vor.
a) Massgebende Merkmale
1023 Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil
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dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage tre- ten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen 12.
1024 Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsver-
hältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen.
1025 So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum „er-
hebliche Investitionen 13 (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitar- beit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vorder- grund.
1026 Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängig-
keit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unterneh- merrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Auf- träge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit darstellt 14.
1027 Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem
1/22 Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als Selbstständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderun- gen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale dieje- nigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen15. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tä- tigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende aus-
12 5. November 1971 ZAK 1972 S. 663 BGE 97 V 217
6. Februar 1979 ZAK 1979 S. 495 –
13 13. Februar 1984 ZAK 1984 S. 221 –
9. April 1984 ZAK 1984 S. 558 BGE 110 V 72 26. April 2007 H 102/06 Auswahl des BSV – Nr. 2
14 27. Juni 1996 AHI 1996 S. 240 BGE 122 V 169
20. Mai 2005 H 175/04 –
15 23. Juni 2005 H 83/04 –
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geführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für de- ren unselbständigen Charakter. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Gründung einer Kollektivgesellschaft zu Umgehungszwecken (s. auch die WSN) 16. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht a priori aus 17.
1028 Es liegt in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass
die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführli- che Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen ge- winnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Ver- hältnisse üblichen Masses übersteigt. Besondere Bedeu- tung erlangt gegebenenfalls das Unternehmerrisiko (ein Beispiel dafür sind etwa die Vertragsfahrenden).
b) Nicht ausschlaggebende Merkmale
1029 Bei der Beurteilung des Einzelfalles sind folgende Ge-
sichtspunkte nicht ausschlaggebend:
1030 – Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien. Der Begriff des massgebenden Lohnes be- stimmt sich ausschliesslich nach dem AHV-Recht. Er ist ein diesem Rechtsgebiet eigener Begriff. Insbesondere ist der Begriff des massgebenden Lohnes weiter als der- jenige des Lohnes im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Er umfasst zwar diesen Begriff: Der Lohn des Arbeitsver- tragsrechts ist immer auch massgebender Lohn.
1031 Doch können auch Entgelte aus einem Auftrag18, einem
Agenturvertrag, einem Werkvertrag oder einem andern Vertrag zum massgebenden Lohn gehören. Die zivil-
16 16. September 1997 AHI 1998 S. 101 –
17 17. Mai 2002 H 30/01 –
18 4. Juli 1978 ZAK 1978 S. 508 –
15. Januar 1992 ZAK 1992 S. 163 –
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rechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse An- haltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bie- ten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein 19.
1032 – Abreden der Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche
Stellung (selbstständig- oder unselbstständigerwerbend) oder über die AHV-rechtliche Wertung eines Entgeltes 20.
1033 – Ob die Tätigkeit im Haupt- oder im Nebenberuf ausgeübt
wird und welches der Hauptberuf der versicherten Per- son ist. Das zu wertende Entgelt ist vielmehr für sich al- lein zu betrachten, also nach der Stellung zu beurteilen, in welcher die versicherte Person gerade dieses Entgelt erzielt21. So können auch bestimmte Bezüge von im Hauptberuf Selbstständigerwerbenden massgebender Lohn sein.
1034 – Die Zugehörigkeit versicherter Personen zu einer Aus-
gleichskasse als Selbstständigerwerbende. Das Entgelt kann trotzdem zum massgebenden Lohn gehören.
1035 – Der Umstand, dass versicherte Personen für mehrere
Arbeitgebende tätig sind. Sie werden dadurch nicht zu Selbstständigerwerbenden.
1036 – Der Umstand, dass Versicherte einer Person bereits in
selbstständiger oder unselbstständiger Stellung gegen-
19 14. Februar 1950 ZAK 1950 S. 158 EVGE 1950 S. 37
30. August 1952 ZAK 1952 S. 395 EVGE 1952 S. 169 17. April 1967 ZAK 1967 S. 473 – 14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134 9. April 1984 ZAK 1984 S. 558 BGE 110 V 72 11. April 1984 ZAK 1984 S. 383 BGE 110 V 1 15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 – 11. Juli 1986 ZAK 1986 S. 623 –
20 14. Februar 1950 ZAK 1950 S. 205 –
4. September 1954 ZAK 1955 S. 36 – 5. März 1957 ZAK 1957 S. 395 – 4. Juli 1978 ZAK 1978 S. 508 –
21 4. September 1950 ZAK 1950 S. 448 EVGE 1950 S. 198
22. November 1978 ZAK 1979 S. 146 BGE 104 V 126 31. August 1994 AHI 1995 S. 25 – 16. Dezember 1994 AHI 1995 S. 135 –
21 von 131
überstehen. Es kann nicht auf den überwiegenden Cha- rakter einer Gesamttätigkeit ankommen 22. Vielmehr kön- nen Versicherte derselben Person gleichzeitig in selbst- ständiger und unselbstständiger Stellung gegenüberste- hen 23: So etwa der Baumeister, der Mitglied der Verwal- tung einer Aktiengesellschaft ist und für diese Bauarbei- ten ausführt; die Rechtsanwältin, die für die Aktiengesell- schaft, deren Verwaltungsrat sie angehört, einen Pro- zess führt; die Mediamatikerin, die für den Verlag, in des- sen Dienst sie steht, nebenbei als freie journalistische Mitarbeiterin tätig ist.
1037 – Ob das Arbeitsentgelt aufgrund einer gesetzlichen oder
vertraglichen Pflicht oder freiwillig erbracht wird24.
1038 – Die Wertung eines Entgeltes durch die Steuerbehör-
den 25. Denn grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht nicht zwischen Einkommen aus selbstständiger und un- selbstständiger Erwerbstätigkeit. Nur in dem durch die bundesgerichtliche Praxis entwickelten interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht kann es für gewisse Fälle we- sentlich sein, dass jemand zu einem andern in einem be- stimmten Abhängigkeitsverhältnis steht. Auch diese dop- pelbesteuerungsrechtliche Betrachtungsweise ist indes- sen AHV-rechtlich nicht zwingend26.
22 22. November 1978 ZAK 1979 S. 146 BGE 104 V 126
23 11 Mai 1951 ZAK 1951 S. 324 –
15. April 1953 ZAK 1953 S. 461 – 27. August 1979 ZAK 1980 S. 220 BGE 105 V 113 13. September 1982 ZAK 1983 S. 23 –
24 27. Januar 1950 ZAK 1950 S. 117 EVGE 1950 S. 32
3 Oktober 1959 ZAK 1961 S. 32 – 22. Februar 1975 ZAK 1975 S. 371 BGE 101 V 1 1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1
25 27. August 1955 ZAK 1956 S. 75 EVGE 1955 S. 174
10. Februar 1972 ZAK 1972 S. 577 BGE 98 V 18
26 27. August 1955 ZAK 1956 S. 75 EVGE 1955 S. 174
22 von 131
2.4.5 Wechsel des Beitragsstatuts
1039 Bei einem Wechsel des Beitragsstatuts empfiehlt sich eine
gewisse Zurückhaltung. Hierfür spricht vor allem der Grundsatz der Verfahrensökonomie27 (s. hierzu auch die WBB).
2.4.6 Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen
1040 Die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbstständigen und
selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten auch in der obliga- torischen Arbeitslosenversicherung, in der beruflichen Vor- sorge und in der obligatorischen Unfallversicherung.
1041 Die Frage, ob ein Einkommen aus unselbstständiger oder
1/22 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt, entscheiden grundsätzlich die Ausgleichskassen. Im Kompetenzbereich der Suva (Art. 66 UVG) sind sowohl die Ausgleichskassen als auch die Suva für den Entscheid zuständig: die Suva in Bezug auf die Unfallversicherung, die jeweilige Ausgleichs- kasse für die übrigen Sozialversicherungen. Sie können nicht auf ihre Zuständigkeiten verzichten und den Ent- scheid dem anderen Versicherungsträger überlassen.
1042 Vor der Eröffnung koordinieren die Ausgleichskasse und
1/22 die Suva ihre Entscheide auf geeignete Weise.
1043 Können sie sich über das Statut nicht einigen, erfolgt ein
1/22 Differenzbereinigungsverfahren, welches zu protokollieren ist. Bei fortbestehender Uneinigkeit verfügt der Versiche- rungsträger, welcher auf Unselbstständigkeit erkennt. Ad- ressat dieser Verfügung sind die betroffenen Personen. Der verfügende Versicherungsträger führt auch ein allfälli-
27 12. März 1985 ZAK 1985 S. 314 –
7. Juli 1986 ZAK 1986 S. 573 – 16. Dezember 1988 ZAK 1989 S. 439 –
23 von 131
ges Rechtsmittelverfahren. Der andere Versicherungsträ- ger erhält eine Kopie der Verfügung und sistiert sein Ver- fahren bis zu deren Rechtskraft.
1044 Die Ausgleichskasse informiert das BSV unverzüglich über
1/22 Fälle, die von medialem und/oder politischem Interesse sind oder es mutmasslich werden könnten.
24 von 131
2. Teil: Arten der Entgelte und ihre beitragsrechtliche
Behandlung
I. Lohnbestandteile
1. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit
Lohncharakter (Art. 7 AHVV)
2001 Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharak-
ter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Un- kosten darstellen (vgl. dazu Rz 3001 ff.). Dies betrifft na- mentlich:
2002 – Zeit- und Stücklohn, Akkordlohn, Provisionen und Prä-
1/24 mien (z.B. für gute Vorschläge, Leistungs- und Risi- koprämien); – Zusätzlicher Monatslohn (z.B. 13. Monatslohn); – Gratifikationen (z.B. Treueprämie, Dienstaltersge- schenk); – Entschädigungen zum Ausgleich der mit der Funktion oder dem Arbeitsort verbundenen Inkonvenienzen wie: – Entschädigungen für Überzeit-, Sonntags-, Nacht- 28 und Schichtarbeit 29 oder Reisezeit und Stellvertretung; – Zulagen für Arbeit im Wasser, Schlamm oder Staub so- wie unter Tage; – Zuwendungen für Schulgelder für Kinder von Arbeitneh- menden, die eine Privatschule besuchen 30; – Arbeitgeberbeiträge an die Kinderbetreuungskosten der Arbeitnehmenden31; – Entschädigung für Wohnsitzwechsel (notwendig gewor- dener Verkauf des Autos oder der Möbel, Vertragsbrü- che, Unkosten im Zusammenhang mit der Wohnungssu- che etc.) 32. Für Umzugsentschädigungen vgl. Rz 3003;
28 23. Juni 1986 ZAK 1987 S. 359 –
29 2. August 1978 ZAK 1978 S. 544 –
30 10. März 1987 ZAK 1988 S. 30 –
5. Mai 1988 ZAK 1989 S. 151 – 9. Mai 2001 AHI 2001 S. 218 –
31 17. Oktober 2022 Auswahl des BSV – Nr. 79 BGE 148 V 385
32 5. Mai 1988 ZAK 1989 S. 151 –
25 von 131
– Orts- und Teuerungszulagen (zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten am Arbeitsort). Zum massgeben- den Lohn gehören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete.
2003 Entscheidend für die Zuordnung zum massgebenden Lohn
ist der Charakter der Vergütung und nicht die von den Ar- beitgebenden verwendete Bezeichnung.
2004 Die Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, fern
vom Wohnort oder unter erschwerten Umständen, kann besondere Auslagen für Verpflegung, Unterkunft oder Klei- dung usw. verursachen. Ob die Zulagen dazu dienen, die Unkosten der Arbeitnehmenden zu ersetzen, muss von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse entschie- den werden (vgl. Rz 3001 ff.). Im Zuständigkeitsbereich der Suva kann im Allgemeinen von deren Feststellungen aus- gegangen werden.
2. Ferien-, Feiertags- und andere Absenzentschädi-
gungen (Art. 7 Bst. o AHVV)
2005 Entschädigungen für Ferien, Feiertage und Abwesenheit
aus wichtigen Gründen (Heirat, Eintragung der Partner- schaft, Geburt, Todesfall, Umzug) gehören zum massge- benden Lohn.
2006 Die Vergütungen können in ordentlichem Lohn für nicht ge-
leistete Arbeit oder in besonderen Absenzentschädigungen bestehen.
3. Gewinnbeteiligungen
2007 Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmenden gehören
grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
2008 Beteiligungen der Arbeitnehmenden am Gewinn der Arbeit-
gebenden (z.B. als Gewinnanteile bezeichnet) gehören
26 von 131
zum massgebenden Lohn, soweit sie den Zins für eine all- fällige Kapitaleinlage übersteigen33 (für stille Teilhabende s. die WSN; für die Gewinnbeteiligung der Kommanditäre vgl. Rz 4002).
2009 Die Verzinsung einer allfälligen Kapitaleinlage richtet sich
nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatz. Fehlt eine solche Vereinbarung oder erscheint der verein- barte Zinssatz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gege- benheiten als übersetzt, so sind die jeweils gültigen Zinss- ätze für Betriebskredite gemäss Rundschreiben «Steuer- lich anerkannte Zinssätze 20xx für Vorschüsse oder Darle- hen in Schweizer Franken» der Eidgenössischen Steuer- verwaltung heranzuziehen.
3.1 Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristi-
schen Person
3.1.1 Grundsatz
2010 Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Per-
son an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Ge- sellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwen- deten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet 34. Für die Entgelte, die einer versicher- ten Person als Organ einer juristischen Person zukommen, siehe Rz 2049 ff.
33 30. Januar 1951 ZAK 1951 S. 361 EVGE 1951 S. 99
19. Oktober 1951 ZAK 1951 S. 493 – 7. September 1954 ZAK 1954 S. 428 EVGE 1954 S. 182 28. September 1956 ZAK 1956 S. 474 EVGE 1956 S. 164 31. Dezember 1963 ZAK 1964 S. 296 –
34 20. August 1969 ZAK 1970 S. 68 EVGE 1969 S. 143
29. Dezember 1972 ZAK 1973 S. 570 – 1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1 6. September 1977 ZAK 1978 S. 179 – 3. August 1988 ZAK 1989 S. 147 – 22. Februar 1989 ZAK 1989 S. 303 – 27. Mai 1997 AHI 1997 S. 203 – 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297
27 von 131
2011 Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geld-
werte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeit- nehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Aus- zahlung darstellen35. Dies betrifft namentlich die Dividen- den und den Wert allfälliger Bezugsrechte.
3.1.2 Teilweise Aufrechnung von Dividenden als mas-
sgebender Lohn
2012 Wegen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ge-
mäss Art. 20 Abs. 1bis DBG sind unter bestimmten Voraus- setzungen Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitneh- mende mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten.
2013 Grundsätzlich ist von der durch die Gesellschaft vorgenom-
menen und von den Steuerbehörden akzeptierten Auftei- lung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen. Davon ist nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhält- nis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetz- tem Vermögen und Dividende besteht 36.
2014 Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis
vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädi- gung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemesse- ner Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt wer- den 37.
35 20. August 1969 ZAK 1970 S. 68 EVGE 1969 S. 143
1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1 6. September 1977 ZAK 1978 S. 179 – 10. April 1996 AHI 1996 S. 208 BGE 122 V 178 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297 18. September 2023 9C_244/2023 Auswahl des BSV – Nr. 81
36 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297
37 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297
24. Januar 2019 9C_4/2018, 9C_18/2018 BGE 145 V 50
28 von 131
2015 Die Dividendenzahlung ist nur dann teilweise als massge-
ben der Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein unange- messen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird. Eine Aufrechnung ist diesfalls bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen38.
2016 Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübli-
che Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden ist, ist namentlich Folgendes zu berücksichtigen: – das Pflichtenheft; – der Verantwortungsgrad; – das Einbringen von Know-How; – besondere Erfahrungen; – Branchenkenntnis – die Art der Tätigkeit (z.B. operative Geschäftstätigkeit oder „blosses“ Verwalten von Beteiligungen bei einer rei- nen Holdinggesellschaft); – der Vergleich des aktuell ausbezahlten Lohns mit dem in den Vorjahren ausgerichteten durchschnittlichen Lohn (z.B. anhand der jährlichen Lohnausweise), um allfällige abrupte Lohnrückgänge zu entdecken; – die generelle Lohnentwicklung im Unternehmen; – der Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Sala- rium); – falls möglich ist zudem ein Vergleich mit den an nichtmit- arbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungs- rechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeitnehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen.
2017 Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich grund-
sätzlich in Relation zum Steuerwert der Wertpapiere (Ver- mögenssteuerwert)39. Dieser wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zu-
38 8. April 2015 9C_837/2014 –
39 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297
29 von 131
ständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und be- gründeten Anfrage im Einzelfall oder bei den Arbeitgeben- den einverlangt werden.
2018 Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum
Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise über- höht 40.
2018.1 Bei Dividenden, die nicht im Verhältnis zu den Beteili-
1/26 gungsrechten der Arbeitnehmenden ausgerichtet werden, (sogenannte asymmetrische Dividenden) gilt es in einem ersten Schritt, den Anteil auszuscheiden, der eine Vergü- tung für die individuell geleistete Arbeit darstellt (massge- bender Lohn). Erst anschliessend stellt sich die Frage nach einer teilweisen Aufrechnung der verbleibenden Dividende als massgebender Lohn gemäss Rz 2012 bis 201841.
3.1.3 Zuwendungen, die von der Steuerbehörde dem
Reingewinn zugerechnet werden
2019 Bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre,
Verwaltungsratshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisio- nen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz – weil nicht ge- schäftsmässig begründet (Art. 59 DBG) – dem Reingewinn zugerechnet werden, handelt es sich üblicherweise nicht um massgebenden Lohn.
2020 Für die Rückerstattung von Lohnbeiträgen auf Leistungen,
die nicht zum Erwerbseinkommen gehören, siehe die WBB.
40 5. Juni 2008 Auswahl des BSV – Nr. 15 BGE 134 V 297
3. Dezember 2015 Auswahl des BSV – Nr. 55 BGE 141 V 634 24. Januar 2019 Auswahl des BSV – Nr. 68 BGE 145 V 50 20. Januar 2025 9C_272/2024 Auswahl des BSV – Nr. 83
41 20. Januar 2025 9C_272/2024 Auswahl des BSV – Nr. 83
21. Mai 2025 9C_669/2024 –
30 von 131
3.2 Mitarbeiterbeteiligungen
Art. 7 Bst. cbis AHVV
3.2.1 Mitarbeiterbeteiligungen, echte und unechte Mit-
arbeiterbeteiligungen, Bewertung und Beitrags- erhebungszeitpunkte
2021 Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an
1/21 einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehe- malige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind. Nicht als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben wer- den.
2022 Echte Mitarbeiterbeteiligungen (insbesondere Mitarbeiter-
aktien [vgl. Rz 2027 ff.] und Mitarbeiteroptionen [vgl. Rz 2037 ff.]) beteiligen die Arbeitnehmenden im Er- gebnis am Eigenkapital der Gesellschaft, unechte Mitarbei- terbeteiligungen (z.B. sog. Phantom Stocks [synthetische Aktien] und sog. Stock Appreciation Rights [synthetische Optionen] vgl. Rz 2041) stellen in der Regel nur eine eigen- kapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht.
2023 Die Unterscheidung in echte und unechte Mitarbeiterbeteili-
gungen richtet sich nach den Regeln des Bundessteuer- rechts (vgl. Art. 17a f. DBG, Art. 16 MBV; Ziff. 2.3 KS ESTV Nr. 37).
2024 Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören
zum massgebenden Lohn (Art. 7 Bst. cbis AHVV).
2025 Die Bewertung des massgebenden Lohns und die Zeit-
punkte der Beitragserhebung richten sich nach den Vor- schriften über die direkte Bundessteuer. Auf dem massge- benden Lohn aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sind die Beiträge grundsätzlich im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitar- beiterbeteiligungen, auf demjenigen aus unechten Mitarbei- terbeteiligungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (vgl. Art. 17b Abs. 1 und Art. 17c DBG).
31 von 131
2026 Liegt ein internationaler Bezug vor, muss unter Anwendung
der Vorschriften zur Versicherungsunterstellung (vgl. WVP) festgestellt werden, in welchen Staaten der Mitarbeiter während der Vestingperiode (zum Begriff vgl.
Ziff. 2.4 KS ESTV Nr. 37) unterstellt war 42. Die geldwerten
Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, welche massgeben- den Lohn darstellen, werden entsprechend anteilsmässig an der Dauer der verschiedenen Versicherungsunterstel- lungen beitragspflichtig. Nicht von Belang ist die Zeitdauer zwischen dem Ende der Vestingperiode und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung.
3.2.2 Mitarbeiteraktien
2027 Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder
ihr nahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmen- den aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses übertragen wer- den.
2028 Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbe-
dingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen massge- benden Lohn dar.
2029 Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt der Abgabe, d.h. ihres
Erwerbs, massgebenden Lohn. Unerheblich ist, ob es sich dabei um freie oder gebundene (d.h. mit einer Verfügungs- sperre belegte) Mitarbeiteraktien handelt (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 3.1 bis 3.3 KS ESTV Nr. 37)43.
2030 Der massgebende Lohn bemisst sich nach der Differenz
zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 3.1 bis 3.3 KS ESTV Nr. 37).
2031 Dem Minderwert gesperrter Mitarbeiteraktien wird mit ei-
nem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr Rechnung getra- gen. Bei Sperrfristen von mehr als 10 Jahren wird nur der
42 14. Juni 2021 9C_86/2021 Auswahl des BSV – Nr. 76
43 6. Novembrer 2012 Auswahl des BSV – Nr. 37 BGE 138 V 463
32 von 131
maximale Einschlag von 44,161 Prozent gewährt (vgl. Art. 17b Abs. 2 DBG, Ziff. 3.3. KS ESTV Nr. 37).
2032 Werden Mitarbeiteraktien vor dem Ablauf der Sperrfrist frei-
gegeben, resultiert im Zeitpunkt der Freigabe zusätzlicher massgebender Lohn (vgl. Art. 11 MBV, Ziff. 3.4.1 KS ESTV Nr. 37).
2033 Die Abgabe von mit Eigenkapital der Aktiengesellschaft
liberierten Aktien (Gratisaktien) an Aktionärinnen oder Akti- onäre, die zugleich Arbeitnehmende der Gesellschaft sind, stellt nicht massgebenden Lohn dar 44.
2034 Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt ih-
rer Umwandlung in Mitarbeiteraktien massgebenden Lohn, worauf nach den für die Beitragserhebung auf den Mitar- beiteraktien geltenden Vorschriften Beiträge zu erheben sind (Ziff. 5 KS ESTV Nr. 37).
2035 Die Rückforderung bzw. Rückerstattung entrichteter
AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die nicht geschuldet waren, folgt speziellen sozialversicherungsrechtlichen Regeln (vgl. dazu Rz 3061 ff. WBB). Die Bestimmungen über die «un- terpreisliche» Rückgabe von Mitarbeiteraktien (vgl. Art. 12 MBV, Ziff. 3.4.2 KS ESTV Nr. 37) sind daher nicht analog anwendbar.
2036 Mit der Abgabe, dem Rückkauf und der Aufbewahrung ge-
sperrter Aktien wird vielfach eine Drittperson betraut, in der Regel eine Stiftung. Selbst dann sind jedoch die geschul- deten Beiträge von den Arbeitgebenden oder in deren Na- men zu entrichten.
3.2.3 Mitarbeiteroptionen
2037 Als Mitarbeiteroptionen gelten die Arbeitnehmenden auf-
grund ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumten Rechte, Be-
44 10. April 1996 AHI 1996 S. 208 BGE 122 V 178
33 von 131
teiligungspapiere der Arbeitgeberin innerhalb eines defi- nierten Zeitraums (Ausübungsfrist) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben, um sich am Gesell- schaftskapital der Arbeitgeberin zu beteiligen.
2038 Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbe-
dingungen abgegebenen Mitarbeiteroptionen stellen mass- gebenden Lohn dar.
2039 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen bilden im Zeit-
punkt der Abgabe massgebenden Lohn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abga- bepreis (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG, Ziff. 4.1 KS ESTV Nr. 37).
2040 Alle übrigen Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt des
Verkaufs oder der Ausübung massgebenden Lohn 45. Die- ser besteht im gesamten Veräusserungserlös bzw. Aus- übungsgewinn (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG, Ziff. 4.2 KS ESTV Nr. 37), nach Abzug allfälliger Gestehungskos- ten.
3.2.4 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
2041 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
bilden im Zeitpunkt ihres Zuflusses massgebenden Lohn (Art. 17c DBG). Dieser besteht in der gesamten zufliessen- den Leistung (Ziff. 6 KS ESTV Nr. 37).
3.2.5 Bescheinigung der Mitarbeiterbeteiligungen
2042 Die Arbeitgeberinnen haben ihrer Ausgleichskasse Kopien
der zuhanden der Steuerbehörden über die Mitarbeiterbe- teiligungen ausgestellten Bescheinigungen zu liefern (vgl. Art. 143 Abs. 3 AHVV; MBV, Ziff. 8 KS ESTV Nr. 37).
45 15. Mai 2007 Auswahl des BSV – Nr. 9 BGE 133 V 346
34 von 131
3.2.6 Übergangsrecht
2043 Die Rz 2021 ff. gelten für
– alle nach dem 01. Januar 2013 abgegebenen Mitarbei- terbeteiligungen; – alle vor dem 01. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiter- beteiligungen, wenn auf den geldwerte Vorteilen daraus erst bei Realisation (ab dem 01. Januar 2013) Beiträge zu erheben sind (Schlussbestimmungen zur Änderung der AHVV vom 21. September 2012, Art. 18 MBV,
Ziff. 10 KS ESTV Nr. 37).
4. Trinkgelder und Bedienungsgelder
(Art. 7 Bst. e und Art. 15 AHVV)
2044 Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum
massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.
2045 In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die
Trinkgelder abgeschafft hat, kann die Ausgleichskasse da- von ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeuten- dem Ausmass gewährt werden. Dies ist namentlich der Fall in Fusspflege-, Schönheits- und Kosmetikinstituten sowie im Coiffure- und Gastwirtschaftsgewerbe.
2046 Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
2047 Die Trinkgelder, die in Betrieben gewährt werden, deren In-
haberinnen bzw. Inhaber nicht Mitglieder des schweizeri- schen Verbandes sind, werden von der Ausgleichskasse nach Rücksprache mit den Arbeitgebenden von Fall zu Fall geschätzt.
2048 Die Trinkgelder der Arbeitnehmenden im Transportge-
werbe, (z.B. Taxi-, Car-, Schifffahrts- und Speditionsunter- nehmen, Tankstellen) gehören in der Regel insoweit zum massgebenden Lohn, als darauf Unfallversicherungsprä- mien erhoben werden. Die für die Prämien massgebenden Trinkgelder werden in der Regel von der Suva festgesetzt
35 von 131
und in einer Erklärung festgehalten. Diese kann bei den Ar- beitgebenden, subsidiär bei der zuständigen Agentur der Suva, eingesehen werden.
5. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und feste
Entschädigungen (Art. 7 Bst. h AHVV)
2049 Die Entgelte, die einer versicherten Person als Organ einer
juristischen Person zukommen, gehören zum massgeben- den Lohn, mit Ausnahme der in Rz 2054 bis 2058 genann- ten Fälle.
2050 Zu den Entgelten der Organe gehören namentlich Hono-
rare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung46 sowie Sitzungsgelder (s. Rz 2061 ff.).
2051 Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglie-
der der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäfts- führung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren), Mitglieder des Vorstandes von Vereinen, Mitglieder der Verwaltung von Stiftungen (Stiftungsrätinnen und -räte) sowie Mitglieder der Kontrollstelle.
2052 Verwaltungsratshonorare sind unabhängig davon, ob die
Verwaltungsrätin oder der Verwaltungsrat das persönlich
46 7. Juli 1952 ZAK 1952 S. 302 –
20. August 1969 ZAK 1970 S. 68 EVGE 1969 S. 143 29. Dezember 1972 ZAK 1973 S. 570 – 29. Dezember 1972 ZAK 1973 S. 571 – 10. Januar 1973 ZAK 1973 S. 425 – 1. März 1977 ZAK 1977 S. 377 BGE 103 V 1 6. September 1977 ZAK 1978 S. 179 – 22. November 2023 9C_13/2023 (E. 2.2) – 24. April 2024 9C_633/2023 (E. 5.2.1) –
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erhaltene Honorar behalten kann oder nicht, von der aus- zahlenden Gesellschaft mit ihrer Ausgleichskasse abzu- rechnen.
2053 Die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat hat ein sol-
ches Entgelt namentlich dann persönlich erhalten, wenn die Auszahlung von Hand zu Hand, an ihre bzw. seine pri- vate Adresse durch die Post oder auf ein ihr bzw. ihm ge- hörendes Konto bei der Post, bei einer Bank oder an- derswo erfolgte.
2054 Übt die Verwaltungsrätin bzw. der Verwaltungsrat seine
Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer eines Drit- ten aus, so handelt es sich nicht um massgebenden Lohn der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungsrats, wenn fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: – das Entgelt muss direkt an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Verwaltungsrätin bzw. des Verwaltungs- rats ausgerichtet werden 47, – die Verwaltungsrätin, bzw. der Verwaltungsrat muss den Arbeitgeber, bzw. die Arbeitgeberin im Verwaltungsrat vertreten, – das Entgelt muss an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeit- geber in der Schweiz bezahlt werden.
2055 Beispiele:
1. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwal-
tungsrat der X AG. Letztere überweist auf das persönli- che Bankkonto von Z einen Betrag unter dem Titel „Ver- waltungsratshonorar“. Die X AG hat über dieses Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, unbekümmert darum, ob Z das Honorar auch tatsächlich für sich behal- ten kann oder es z.B. an die Y AG weiterleiten muss.
2. Z ist Arbeitnehmer der Y AG und vertritt diese im Verwal-
tungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Post- checkkonto der Y AG. Weil Z als Verwaltungsrat das
47 28. August 2007 Auswahl des BSV – Nr. 6 BGE 133 V 498
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Entgelt nicht erhalten hat, muss die X AG auch nicht dar- über abrechnen. Dies muss gegebenenfalls die Y AG mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse tun, sofern sie das Honorar oder einen Teil davon an Z weiterleitet.
3. Z ist Gesellschafterin der Y & Co., Kommanditgesell-
schaft, und vertritt diese im Verwaltungsrat der X AG. Letztere überweist unter dem Titel „Verwaltungsratsho- norar“ einen Betrag auf das Konto der Y & Co. Da Z nicht Arbeitnehmerin der Y & Co., sondern Gesellschaf- terin ist, hat die X AG über das Entgelt mit der Kasse ab- zurechnen.
4. Z ist Arbeitnehmerin der Y AG, Paris. Ihren Wohnsitz hat
sie in der Schweiz. Z vertritt die Y. AG im Verwaltungsrat der X AG mit Sitz in der Schweiz. Letztere überweist un- ter dem Titel „Verwaltungsratshonorar“ einen Betrag auf das Konto der Y AG. Die X AG hat über das Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, weil sie das Hono- rar nicht an eine Arbeitgeberin in der Schweiz ausbe- zahlt.
2056 Die Vergütungen an Revisorinnen oder Revisoren von Re-
visionsstellen juristischer Personen gehören zum Einkom- men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 48.
2057 Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Per-
son ist, kann dieser zugleich in unselbstständiger wie auch in selbstständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbstständig erwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft angehören). Steht sie ihr als Dritt- person gegenüber, so bildet das daraus fliessende Er- werbseinkommen solches aus selbstständiger Erwerbstä- tigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausge- richtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann49.
48 30. September 1997 AHI 1998 S. 55 BGE 123 V 161
49 27. August 1979 ZAK 1980 S. 220 BGE 105 V 113
13. September 1982 ZAK 1983 S. 23 –
38 von 131
2058 Entgelte, die Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz als
Organe von juristischen Personen (s. Rz 2051) in einem Nichtvertragsstaat erhalten, sind von der Beitragserhebung ausgenommen (Art. 6ter AHVV). Diese Regelung ist nicht anwendbar auf die Vergütungen, die den in Rz 2056 ge- nannten Revisorinnen und Revisoren zukommen.
2059 Nicht von der Beitragserhebung ausgenommen sind indes-
sen die Entgelte für eine Tätigkeit, die für eine Zweignie- derlassung in der Schweiz geleistet werden.
2060 Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Organ einer
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind, siehe die
Rz 3082 ff. WVP.
6. Sitzungsgelder
(Art. 7 Bst. h AHVV)
2061 Sitzungsgelder gehören grundsätzlich zum massgebenden
Lohn.
2062 Werden mit dem Sitzungsgeld auch Unkosten abgegolten,
so können als Unkostenersatz betrachtet werden höchs- tens bis zu – 120 Franken für halbtägige Sitzungen, – 200 Franken für ganztägige Sitzungen.
2063 Der Unkostenersatz muss allerdings den tatsächlich ent-
standenen Spesen gesamthaft gesehen entsprechen. Die oben erwähnten Ansätze sind also nicht anwendbar, wenn den Sitzungsteilnehmenden keine oder tiefere Unkosten entstehen50.
2064 Wird neben dem Sitzungsgeld eine besondere Unkosten-
vergütung gewährt, so können weitere Unkosten nur be- rücksichtigt werden, soweit sie nachgewiesen sind (Allge- meines zur Anrechnung von Unkosten s. im 3. Teil).
50 2. Dezember 1993 AHI 1994 S. 164 –
39 von 131
2065 Werden für die nebenberufliche Ausübung einer grundsätz-
lich ehrenamtlichen Funktion nicht Sitzungsgelder, sondern feste Entschädigungen gewährt, so wird Unkostenersatz vermutet, sofern die Entschädigung pro Jahr 500 Franken nicht übersteigt. Solche Verhältnisse sind etwa bei öffentli- chen Gemeinwesen, Vereinen, Verbänden und sozialen In- stitutionen anzutreffen.
2066 Übersteigt die Jahresentschädigung 500 Franken, so gel-
ten für die Anrechnung von Unkosten die allgemeinen Re- geln gemäss dem 3. Teil.
7. Naturalleistungen
(Art. 7 Bst. f, Art. 11 und Art. 13 AHVV)
7.1 Im Allgemeinen
2067 Regelmässige Naturalleistungen gehören zum massgeben-
den Lohn; es handelt sich dabei um Bruttobeträge. Die AHVV unterscheidet zwischen Verpflegung und Unterkunft (Art. 11 AHVV; Abschnitt 7.2) und anders geartetem Natu- raleinkommen (Art. 13 AHVV; Abschnitt 7.3).
2068 Besondere Vorschriften gelten für mitarbeitende Familien-
angehörige und Personen, die im Betrieb ihrer eingetrage- nen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners mitarbei- ten.
2069 Gelegentliche Naturalleistungen gehören dagegen nicht
1/23 zum massgebenden Lohn, soweit sie sich im üblichen Mass und in einem vernünftigen, eine Umgehungsabsicht ausschliessenden Verhältnis zum eigentlichen Arbeitsent- gelt halten. Als solche gelten namentlich die unentgeltliche Abgabe von Erzeugnissen des Betriebes.
2070 Den gelegentlichen Naturalleistungen gleichgestellt sind
1/23 die aus dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitgebenden gelegent- lich oder regelmässig fliessenden geringfügigen geldwerten Vorteile (z.B. Zinsvergünstigungen einer Bank, Einkaufs- vorteile, verbilligte Dienstleistungen).
40 von 131
2071 Vergünstigungen des Arbeitgebers auf Produkten oder
1/26 Dienstleistungen von Dritten sind bis höchstens 20% je Leistung und bis insgesamt maximal 600 Franken pro Jahr von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Ver- günstigung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil zum massgebenden Lohn. Bei Gratisabgabe vgl. Rz 2158).
2072 aufgehoben
1/26
7.2 Verpflegung und Unterkunft
(Art. 11 AHVV)
2073 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmenden im Be-
trieb und im Hausdienst werden mit mindestens 33 Fran- ken je Tag bewertet (Art. 11 Abs. 2 AHVV). Bei monatswei- ser Berechnung sind ganze Monate zu 30 Tagen zu zäh- len.
2074 Gewähren die Arbeitgebenden nicht volle Verpflegung und
Unterkunft, so ist der Gesamtansatz wie folgt aufzuteilen (Art. 11 Abs. 2 AHVV): Frühstück Fr. 3.50 Mittagessen Fr. 10.— Abendessen Fr. 8.— Unterkunft Fr. 11.50
2075 Dieser Ansatz gilt auch für das Hotel- und das Gastwirt-
1/24 schaftsgewerbe. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit- gebenden Unterkunft und Verpflegung in ihrem Betrieb oder in ihrer Hausgemeinschaft gewähren 51. Dasselbe gilt für Essen, das während einer Betreuungstätigkeit einge- nommen wird (z.B. Kindertagesstätten und Heime)52.
2076 Sieht ein Einzelarbeitsvertrag, ein Gesamtarbeitsvertrag
oder eine öffentlich-rechtliche Besoldungsvorschrift die Ausrichtung eines Bruttolohnes (auch Grosser Lohn oder
51 13. Dezember 1982 ZAK 1983 S. 529 –
17. Januar 1996 AHI 1996 S. 154 –
52 21. Juni 2023 9C_293/2023 (E. 4) –
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Reallohn genannt) vor und beziehen die Arbeitnehmenden Naturalleistungen in Form von Unterkunft oder Verpfle- gung, so sind die Beiträge ungeachtet der Naturalbezüge vom Bruttolohn zu berechnen, sofern die Bewertung regel- mässiger Naturalbezüge insgesamt wenigstens dem An- satz nach Art. 11 Abs. 1 AHVV entspricht. Ist die Bewer- tung niedriger, so ist die Differenz zum vertraglichen oder reglementarischen Bruttolohn hinzuzurechnen.
7.2.1 Verpflegung und Unterkunft für Familienange-
hörige und eingetragene Partnerinnen oder Partner der Arbeitnehmenden
2077 Wird freie Verpflegung und Unterkunft nicht nur den Arbeit-
nehmenden selbst, sondern auch deren Familienangehöri- gen oder deren eingetragenen Partnerinnen oder deren eingetragenen Partnern gewährt, so gelten folgende Zu- schläge: – für erwachsene Personen je der gleiche Ansatz wie bei den Arbeitnehmenden, – bei Minderjährigen je die Hälfte des Ansatzes für die Ar- beitnehmenden. Für Minderjährige darf vom obgenannten Ansatz abgewi- chen werden, wenn stattdessen auf den im konkreten Fall massgebenden Ansatz der direkten Bundessteuer abge- stellt wird (siehe Merkblatt über die Bewertung von Verpfle- gung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden).
42 von 131
7.3 Anders geartetes Naturaleinkommen
(Art. 13 AHVV)
2078 Dazu gehören namentlich folgende Leistungen der Arbeit-
gebenden, sofern sie regelmässig gewährt werden: – Freie Wohnung für die Arbeitnehmenden allein53 oder für die ganze Familie 54 bzw. die eingetragene Partnerschaft; sie ist anzunehmen, wenn den Arbeitnehmenden mehr als nur ein Zimmer zur Verfügung steht. – Bekleidung und Schuhwerk. – Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke. – Der Wert, den das Recht der Alphirtin bzw. des Alphirten darstellt, auf eigene Rechnung Vieh auf den Alpen der Arbeitgebenden zu halten oder Land der Arbeitgebenden zu nutzen55. Der Ertrag, den die Arbeitnehmenden durch die Viehhaltung oder durch die Bebauung des Landes erzielen, gehört dagegen zum Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit.
2079 Derartiges Naturaleinkommen ist von der Ausgleichskasse
von Fall zu Fall zu schätzen56. Wenn immer möglich, soll auf die entsprechenden Ansätze der direkten Bundes- steuer oder der kantonalen Steuern abgestellt werden, so- fern nicht bereits durch die Suva bestimmte Ansätze fest- gelegt worden sind. Die private Nutzung des Geschäftswa- gens (Privatanteil) wird von der Ausgleichskasse gleich be- wertet wie im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 5a Berufskostenverordnung)57.
2079.1 Rz 2079 gilt auch für die Bewertung des Privatanteils bei
1/25 E-Geschäftswagen. Wird nur das Auto gekauft, die Batterie jedoch geleast, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Au- tos inklusive des Kaufpreises der Batterie (exkl. MWSt) zu berechnen.
53 13. Dezember 1982 ZAK 1983 S. 529 –
54 22. Januar 1953 ZAK 1953 S. 108 –
7. September 1988 ZAK 1989 S. 383 – 17. Januar 1996 AHI 1996 S. 154 –
55 3. November 1956 ZAK 1957 S. 72 –
56 28. September 1949 ZAK 1950 S. 34 –
57 1. September 2016 9C_8/2016 (E. 4) Auswahl des BSV Nr. 56
43 von 131
Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der La- destation und von deren Installation stellen massgebenden Lohn dar.
2080 Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung
und entrichten die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht 58.
8. Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfall,
Krankheit und Invalidität
8.1 Entschädigungen von Versicherungen
(Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)
2081 Entschädigungen der vom Bund nach dem KVG anerkann-
ten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsge- setz (VAG) vom 17. Dezember 2004 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtli- chen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, Suva) gehören nicht zum massgebenden Lohn59.
8.2 Entschädigungen der Arbeitgebenden
(Art. 7 Bst. m AHVV)
2082 Entschädigungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen na-
hestehenden Institution (z.B. eines Fonds) für den Lohn- ausfall, der den Arbeitnehmenden infolge Unfalls, Krank- heit oder Invalidität entsteht, gehören dagegen zum mass- gebenden Lohn60. Dabei ist unerheblich, ob diese Leistun-
58 17. September 1965 ZAK 1966 S. 32 EVGE 1965 S. 153
24. September 1980 ZAK 1981 S. 376 – 17. Januar 1996 AHI 1996 S. 154 –
59 17. März 1952 ZAK 1952 S. 185 EVGE 1952 S. 42
20. Januar 1969 ZAK 1969 S. 371 – 30. April 2002 – BGE 128 V 176
60 27. Dezember 1955 ZAK 1956 S. 204 –
29. August 1956 ZAK 1956 S. 439 EVGE 1956 S. 160
44 von 131
gen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen, vertragli- chen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt wer- den.
2083 Leistungen einer betriebseigenen Institution gehören in
dem Ausmass, in dem sie durch Beiträge der Arbeitneh- menden finanziert werden, nicht zum massgebenden Lohn 61.
2084 Gewähren die Arbeitgebenden während der Zeit, in wel-
1/26 cher die Arbeitnehmenden infolge Unfalls oder Krankheit nicht arbeiten können, vorübergehend weiterhin den vollen Lohn, so sind die Beiträge auf dem Zuschuss zu entrichten, der die Leistungen der Versicherung (s. Rz 2081) ergänzt. Bemessen die Arbeitgebenden ihren Zuschuss so, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr ausbezahlt erhalten, als wenn sie voll arbeiten würden, sind die Beiträge nur auf dem gekürzten Zuschuss zu entrichten.
2085 Ob die Arbeitgebenden die Versicherungsleistungen im
Umfang der Beiträge kürzen dürfen, damit die Arbeitneh- menden bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit nicht einen höheren Lohn verdienen, als wenn sie arbeiten würden (so genannter Nettolohnausgleich), beurteilt sich je nach Arbeitsverhältnis anhand des Zivilrechts oder des öf- fentlichen Rechts62.
2086 Bringen die Arbeitgebenden von den Versicherungsleistun-
gen die Beiträge in Abzug und entrichten diese der Aus- gleichskasse, hat die Ausgleichskasse die Beiträge zurück- zuerstatten (s. dazu die WBB).
2087 Zu den Arbeitgeberbeiträgen an Krankheits- und Unfallver-
sicherer der Arbeitnehmenden und zu Arbeitgeberleistun- gen an Gesundheitskosten vgl. Rz 2161 ff.
20. März 1959 ZAK 1959 S. 430 EVGE 1959 S. 34 23. Dezember 1959 ZAK 1961 S. 30 EVGE 1960 S. 19
61 27. Dezember 1955 ZAK 1956 S. 204 –
62 3. Juni 1981 ZAK 1983 S. 21 –
45 von 131
9. Entschädigungen für Lohnausfall der Arbeitslo-
senversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Invalidenversicherung sowie der Militärversiche- rung
2088 Massgebender Lohn liegt auch dann vor, wenn ein Bun-
desgesetz ein bestimmtes Ersatzeinkommen ausdrücklich dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG gleich- stellt63. Solche Regelungen finden sich im AVIG, im EOG, im IVG und im MVG. Für Leistungen der Arbeitgebenden gelten im Übrigen die Rz 2082 ff. sinngemäss (für Leistun- gen der Arbeitgebenden für den Lohnausfall infolge Militär- dienstes vgl. Art. 7 Bst. n AHVV).
9.1 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIG)
2089 Zum massgebenden Lohn gehören die von der Arbeitslo-
senkasse an Versicherte ausgerichteten Leistungen wie: – Arbeitslosenentschädigungen in Form von Taggeldern (Art. 22a Abs. 1 AVIG), – Taggelder während Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen der ALV (Art. 22a Abs. 1 AVIG), – Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 4 AVIG), – Ausbildungszuschüsse (Art. 66c Abs. 3 AVIG), – Insolvenzentschädigungen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).
2090 Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kurzarbeits-
oder Schlechtwetterentschädigung im Sinne der ALV, so sind die Arbeitgebenden verpflichtet, weiterhin auf dem vol- len vereinbarten Lohn entsprechend der normalen Arbeits- zeit abzurechnen (Art. 37 Bst. c und Art. 46 AVIG).
63 12. August 1997 – BGE 123 V 223
(E. 4a)
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9.2 Entschädigungen an Versicherte gemäss dem
1/22 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)
2091 Von den Entschädigungen nach diesem Gesetz müssen
1/22 mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangenden um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV bezahlt werden (Art. 19a EOG). Bei Arbeitnehmenden wird die Entschädigung damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Für die Einzelheiten wird auf die Wegleitung zur Erwerbser- satzordnung (WEO) verwiesen.
9.3 Taggelder und Einarbeitungszuschüsse gemäss
dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG)
2092 Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach die-
sem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangen- den um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV be- zahlt werden (Art. 25 IVG). Beiträge sind auch auf den Ein- arbeitungszuschüssen gemäss Art. 18b IVG geschuldet. Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massgebenden Lohnes behandelt. Für die Einzelheiten wird auf das Kreisschreiben über die Tag- gelder der IV (KSTI) verwiesen.
9.4 Taggelder gemäss dem Bundesgesetz über die
Militärversicherung (MVG)
2093 Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen nach die-
sem Gesetz müssen mit wenigen Ausnahmen Beiträge an die AHV/IV/EO und – soweit es sich bei den Empfangen- den um Arbeitnehmende handelt – auch an die ALV be- zahlt werden (Art. 29 MVG). Bei Arbeitnehmenden werden diese Leistungen damit wie ein Bestandteil des massge- benden Lohnes behandelt. Diese Ordnung gilt für alle Tag- gelder, die sich auf Zeitabschnitte nach dem 31. Dezember
1993 beziehen.
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10. Leistungen der Arbeitgebenden, die in der Über-
nahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die AHV/IV/EO/ALV sowie der Steuern bestehen (Art. 7 Bst. p AHVV)
2094 Die Leistungen, welche Arbeitgebende freiwillig oder auf-
1/24 grund gesetzlicher Vorschriften (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 3bis MVG64) übernehmen, indem sie die von den Ar- beitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehö- ren zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind in Bruttowerte umzurechnen. Bei Arbeitnehmenden im Refe- renzalter ist gegebenenfalls vorgängig der Umrechnung der Freibetrag nach Art. 6quater AHVV abzuziehen (betref- fend die Übernahme der Beiträge der Arbeitnehmenden für die berufliche Vorsorge s. Rz 2123; für den Bezug der Bei- träge s. die WBB; bezüglich des Freibetrages nach Art. 6quater AHVV s. das KSR).
2095 Ausgenommen von der Umrechnung in Bruttolöhne sind
Naturalleistungen und Globallöhne.
11. Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 7 Bst. q AHVV)
11.1 Grundsatz
2096 Im Falle der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses gehören die Entgelte der Arbeitgebenden zum mas- sgebenden Lohn, soweit sie nicht ausdrücklich davon aus- genommen sind (insbesondere nach Art. 8bis und 8ter AHVV, vgl. Rz 2126 ff.). Gleiches gilt, wenn das Entgelt von Dritten (z.B. von einer Muttergesellschaft oder einem Fonds 65) ausgerichtet wird,
64 17. Dezember 2012 Auswahl des BSV – Nr. 38 BGE 139 V 50
65 30. Juni 1976 – BGE 102 V 152
8. August 2011 9C_ 12/2011 BGE 137 V 321
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sofern es seinen Grund im früheren Arbeitsverhältnis hat (vgl. Rz 1016).
2097 Als Beispiele für massgebenden Lohn seien namentlich er-
1/23 wähnt: – Entgelte, welche die Arbeitgebenden nachträglich für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ver- richtete Tätigkeit gewähren (z.B. Provisionen). Solche Entgelte können sogar erst längere Zeit nach dem Aus- tritt der Arbeitnehmenden festgesetzt werden (Gratifikati- onen für das letzte Geschäftsjahr). – Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmen- den bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewähren (z.B. Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR), wobei der Rechtsgrund der Auflö- sung ohne Bedeutung ist 66. Nicht zum massgebenden Lohn gehören hingegen vom Richter festgesetzte Entschädigungen für missbräuchli- che Kündigung nach Art. 336a Abs. 2 OR und für unge- rechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR 67. Eine Entschädigung gemäss gerichtlichem oder ausser- gerichtlichem Vergleich ist nur dann vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn der Ausgleichskasse zwei- felsohne dokumentiert wird: – dass es sich ausschliesslich um eine solche Entschä- digung handelt und keine anderen Forderungspositio- nen (z.B. Überstundenentschädigung) miteinge- schlossen sind und – dass das Ausmass der Entschädigung klar ausgewie- sen ist. – Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmen- den für den Verzicht auf die Ausübung einer bestimmten
66 18. April 1958 ZAK 1958 S. 322 EVGE 1958 S. 108
13. April 1959 ZAK 1959 S. 428 EVGE 1959 S. 145 3. Oktober 1959 ZAK 1961 S. 32 – 6. August 1976 ZAK 1976 S. 510 BGE 102 V 156 17 Mai 1996 AHI 1997 S. 22 –
67 17. April 1997 AHI 1997 S. 281 BGE 123 V 5
22. April 2009 4A_590/2008 BGE 135 III 405
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Erwerbstätigkeit gewähren, zum Beispiel für die Einhal- tung eines Konkurrenzverbotes 68. – Abgeltungen für nicht bezogene Ferien. – Entschädigungen für den Verlust der Stelle vor deren Antritt69. – Von einem patronalen Wohlfahrtsfonds geleistete Über- brückungsrente.
2098 Die Konkursdividende, die auf die Lohnforderungen der Ar-
beitnehmenden entfällt, die diesen für die Zeit bis zum Ab- lauf der Kündigungsfrist zustehen, wenn die Konkursver- waltung nicht in die Arbeitsverträge eintritt, gehört zum massgebenden Lohn 70 (für Insolvenzentschädigungen s. Rz 2089).
11.2 Berechnung des massgebenden Lohnes bei Ren-
tenleistungen
2099 Wird die Arbeitgeberleistung bei Beendigung des Arbeits-
verhältnisses in Form einer Rente ausgerichtet, so ist diese mithilfe der Tabellen im Anhang 1 in Kapital umzurechnen (Art. 7 Bst. q AHVV). Siehe dazu auch die Beispiele im An- hang 2. Die in der erwähnten Tabelle 1 für Männer und in Tabelle 2 für Frauen enthaltenen Faktoren beruhen auf den technischen Grundlagen AHV 2015 (Referenzszenario BFS A-00-2015 für das Jahr 2035) und einem technischen Zinssatz von 2,5 Prozent.
2100 Anzuwenden ist die folgende Berechnungsformel:
1/26 Jährliche Rente x Gewichtung, die der Rentenausrich- tungsdauer Rechnung trägt x Faktor gemäss Tabelle
68 25. Oktober 1955 ZAK 1956 S. 81 EVGE 1955 S. 261
69 17. Mai 1996 AHI 1997 S. 22 –
23. Februar 1998 AHI 1998 S. 282 BGE 124 V 100
70 6. August 1976 ZAK 1976 S. 510 BGE 102 V 156
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Die Wahl des Faktors wird durch den Rententyp bestimmt: – für sofortige lebenslängliche Renten: Kapital = Monats- rente x 12 x Faktor «lebenslänglich»; – für sofortige und aufgeschobene temporäre Renten: Ka- pital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis Referenzalter x Faktor «tempo- rär» bis Referenzalter (vgl. Tabelle); – für aufgeschobene lebenslängliche Renten: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor «aufgeschoben». Die Gewichtung beträgt 1, wenn die Anzahl Rentenbezugs- monate und die Anzahl Monate bis zum Referenzalter gleich sind. Ist der ausgerichtete Rentenbetrag nicht konstant oder deckt die Ausrichtungsdauer nicht die ganze Periode bis zum Referenzalter ab, wird unter Gewichtung der monatli- chen Renten eine mittlere Rente berechnet. Für aufgeschobene temporäre Renten ist die Berechnung gleich wie für temporäre Renten. Wird eine 13. Rente ausbezahlt, ist diese anteilsmässig der Monatsrente hinzuzurechnen.
2101 Zur Bestimmung des Faktors ist das Alter im Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend. Es ist auf den nächsten Monat abzurunden (der Monat des Ge- burtstags wird nicht mitgezählt). Bei nicht vollen Altersjah- ren ist der massgebende Faktor durch Interpolation zu er- mitteln. Es handelt sich um die Differenz des Faktors des tieferen vollen Alters und des Faktors beim höheren vollen Alter; diese Differenz wird mit der Anzahl der Monate bis zum nächsten Geburtstag multipliziert und durch 12 divi- diert; zu diesem Resultat wird der Faktor beim oberen vol- len Alter hinzugezählt. Der so interpolierte (lebenslängli- che, temporäre, aufgeschobene) und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundete Faktor trägt dem technischen Zins- satz sowie der auf den Monat genau geschätzten lebens- länglichen, temporären oder aufgeschobenen Dauer der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses Rechnung. Als Berechnungsformel:
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(Faktor beim unteren vollen Alter – Faktor beim oberen vol- len Alter) x (Anzahl Monate bis zum nächsten Geburtstag / 12) + Faktor beim oberen vollen Alter (auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet)
Vgl. auch die Tabellenlegenden und die Beispiele 2.6 und
2.10 im Anhang 2.
2102 Die Beiträge sind im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung
1/26 geschuldet. Die Beiträge sind nach dem Bestimmungsprin- zip zu erheben (s. dazu die WBB).
2103 Ist der gewichtete Umwandlungsfaktor ≤1, sind die Bei-
1/26 träge auf den Renten grundsätzlich laufend zu erheben. Dasselbe gilt für Überbrückungsrenten (temporäre Renten) im Fall von Teilpensionierungen (vgl. dazu die Beispiele
2.7 und 2.9 im Anhang 2). Hingegen ist eine Kapitalisie-
rung vorzunehmen, wenn die Rente nicht unmittelbar im Anschluss an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu laufen beginnt oder der Arbeitgeber eine sofortige Abrechnung wünscht.
2104 Um die Umgehung der Nichterwerbstätigenbeitragspflicht
1/26 zu vermeiden, sind bei laufender Verabgabung infolge Ver- zichts auf Kapitalisierung die Einkommen nach dem Be- stimmungsprinzip unter dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Beginn der Teilpensionierung einzutragen (Art. 30ter AHVG; s. auch WL VA/IK).
2105 Übernehmen die Arbeitgebenden die von den Arbeitneh-
menden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, sind die ermittelten Kapitalien für die Beitragserhebung in Brutto- werte umzurechnen (s. Nettolohnvereinbarung oben
Rz 2094 und die WBB).
2106 Die Berechnungen können mit dem auf der Webseite des
BSV zur Verfügung gestellten Rechner „Umrechnung von Renten in Kapital gemäss Art. 7 Bst. q AHVV“ durchgeführt werden (www.bsv.admin.ch > Beiträge & Leistungen > Alle Beiträge im Überblick > Weiter Informationen > Links).
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2107 Für die Anwendung der Jahreshöchstgrenzen in der ALV
siehe KALV.
2108 Fälle, in denen die Tabelle im Anhang 1 nicht angewendet
1/23 werden kann bzw. die andere Besonderheiten aufweisen, sind dem BSV zu unterbreiten.
II. Berufliche Vorsorge: Leistungen und Beiträge
1. Reglementarische Leistungen von Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge (Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV)
2109 Reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruf-
lichen Vorsorge gehören nicht zum massgebenden Lohn, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der teilweisen oder vollständigen Auflösung der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 53b-53d BVG) die Leistun- gen persönlich beanspruchen kann.
2110 Die Beitragsbefreiung reglementarischer Leistungen setzt
namentlich voraus, dass 71: – die versicherte Person einen verbindlichen Rechtsan- spruch auf die Leistung hat; eine «Kann»-Vorschrift ge- nügt nicht; – die reglementarische Bestimmung schon vor Eintritt des versicherten Risikos besteht; – der Leistungsanspruch bestimmbar ist (ausreichend prä- zise Bemessungsgrundlage); – diese berufsvorsorgerechtlicher Natur sind; – diese ihre Grundlage in einem Reglement haben (vgl.
Rz 2111).
2111 Als reglementarisch i.S. von Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV gel-
ten namentlich Leistungen aufgrund: – des Pensionskassenreglements (inkl. Vorsorgeplan); – der Statuten der Vorsorgeeinrichtung; – der Gründungsurkunde der Vorsorgeeinrichtung;
71 8. August 2011 Auswahl des BSV – Nr. 32 BGE 137 V 321
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– des Teilliquidationsreglements (Art. 53b BVG); – des Verteilungsplans bei Gesamtliquidation (Art. 53c BVG).
2112 Die vorgenannten Dokumente müssen vom zuständigen
1/20 Organ der Vorsorgeeinrichtung (in der Regel paritätisch zu- sammengesetzt) erlassen und von der Aufsichtsbehörde geprüft worden sein (Art. 51, 51a und 62 Abs. 1 Bst. a BVG), womit die Grundsätze der Beruflichen Vorsorge (Planmässigkeit, Gleichbehandlung, Kollektivität, Ange- messenheit und Versicherungsprinzip, vgl. BVV 2) einge- halten sein müssten.
2113 Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten als regle-
mentarisch die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassenen Bestimmungen (vgl. Art. 50 Abs. 2 BVG).
2114 Anwendungsfälle reglementarischer Leistungen sind:
– Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 48 BVG und Art. 80 BVG; – die Überweisung eines reglementarischen Vorsorgegut- habens bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgebenden oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 4 FZG (in der Form eines Freizügigkeitskontos oder einer Frei- zügigkeitspolice nach Art. 10 FZV); – Leistungen, die im Rahmen einer Gesamtliquidation ei- ner Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB) aufgrund des von der Aufsichtsbe- hörde genehmigten Verteilungsplans erbracht werden; das Gleiche gilt für patronale Wohlfahrtsfonds mit Er- messensleistungen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB); – Leistungen die bei einer Teilliquidation (Art. 53b BVG) aufgrund des Teilliquidationsreglements ausgerichtet werden. Bei Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB), die kein Teilliquidationsreglement kennen, ist auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplan abzustellen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Grunds- ätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit ein- gehalten werden (vgl. Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB).
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2115 Nicht als reglementarisch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. h
AHVV gelten namentlich Leistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen im Sinne von Art. 89a Abs. 7 ZGB. Dies gilt nicht bei einer Teil- oder Ge- samtliquidation gemäss Rz 2111.
2. Reglementarische Beiträge an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge (Art. 8 Bst. a AHVV)
2.1 Beiträge der Arbeitgebenden an die berufliche
Vorsorge
2116 Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an Einrich-
tungen der beruflichen Vorsorge, welche die Voraussetzun- gen der Steuerbefreiung gemäss DBG erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn.
2117 Die Steuerbefreiung nach dem DBG (Art. 80 Abs. 2 BVG
i.V.m. Art. 56 Bst. e DBG) setzt voraus, dass die Mittel der Einrichtung ausschliesslich und unwiderruflich der berufli- chen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und deren Hinter- lassenen dienen.
2118 Als reglementarisch gelten Beiträge an die berufliche Vor-
sorge (laufende Beiträge und Einkäufe) 72: – die zwingend in einem Reglement vorgeschrieben sind; eine «Kann»-Vorschrift genügt nicht; – die vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich im Reglement festgelegt und spätestens im Versicherungs- fall zu entrichten sind; – deren Umfang (Prozentsatz oder Betrag) feststeht. Ist z.B. vorgesehen, dass die Arbeitgebenden sich am Ein- kauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in wel- chem Umfang, liegen keine zwingend vorgeschriebenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung vor (vgl. Rz 2123);
72 27. August 2007 Auswahl des BSV – Nr. 11 BGE 133 V 556
8. August 2011 Auswahl des BSV – Nr. 32 BGE 137 V 321 17. Juli 2018 9C_800/2017 Auswahl des BSV – Nr. 66
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– deren anwendbare normative Grundlage dem Arbeitge- ber grundsätzlich entzogen, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbar ist.
2119 Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind zudem die
im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen Ein- lagen bei Unterdeckung (vgl. Art. 65e BVG).
2120 In Analogie zu Einlagen bei einer Unterdeckung können-
ausserdem ausserordentliche kollektive Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zur Vermeidung von Einbussen in den Leistungsansprüchen der Arbeitnehmenden aufgrund einer BV-seitigen Änderung (z.B. Übertritt in eine neue Vorsorge- einrichtung, Primatwechsel, Senkung des Umwandlungs- satzes) beitragsbefreit sein, sofern die BV-Grundsätze ein- gehalten sind.
2121 Zum Begriff der reglementarischen Grundlage und zur Ein-
haltung der Grundsätze der Beruflichen Vorsorge, vgl.
Rz 2111 f. sinngemäss.
2.2 Beiträge der Arbeitnehmenden an die berufliche
Vorsorge
2122 Die Beiträge an die berufliche Vorsorge, welche die Arbeit-
nehmenden selber tragen, gehören zum massgebenden Lohn.
2123 Freiwillig durch die Arbeitgebenden über ihren reglementa-
rischen Anteil hinaus übernommene Beiträge an die berufli- che Vorsorge, gehören ebenfalls zum massgebenden Lohn. Beispiel: Zusätzlich zum reglementarischen Anteil von 50% finanziert der Arbeitgeber freiwillig den Arbeitnehmerbei- trag.
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III. Sozialleistungen der Arbeitgebenden
Für Leistungen der Sozialhilfe s. Rz 2203.
1. Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses
2124 Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses sind bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teil- weise vom massgebenden Lohn ausgenommen. Bezüglich der Leistungen in Härtefällen vgl. zudem Rz 2147 ff.
2125 Bilden solche Leistungen massgebenden Lohn, ist uner-
heblich, ob es sich um Leistungen in Rentenform (z.B. Überbrückungsrenten) oder in Kapitalform (z.B. Abgangs- entschädigungen) handelt. Leistungen in Rentenform wer- den nach der Tabelle in Anhang 1 in Kapital umgerechnet (vgl. auch Rz 2099).
1.1 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher
Vorsorge (Art. 8bis AHVV)
2126 Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines
mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vor- sorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Al- tersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2127 Nicht ausgenommen sind Leistungen an Arbeitnehmende,
die aufgrund einer anderen Tätigkeit während den betref- fenden Kalenderjahren der beruflichen Vorsorge ange- schlossen waren.
2128 Als mehrjähriges Arbeitsverhältnis gilt eine Dauer von min-
destens zwei Jahren.
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2129 Als fehlende Versicherungsjahre gelten ganze Kalender-
jahre, in denen die Arbeitnehmenden nicht in der berufli- chen Vorsorge versichert waren.
2130 Arbeitnehmende, die einmal für kurze Zeit nicht der berufli-
chen Vorsorge unterstehen, weil sie einem kurzfristigen Ar- beitsverhältnis nachgehen (z.B. für den Weihnachtsver- kauf), erfüllen die Voraussetzungen nicht.
2131 Ebenfalls nicht ausgenommen sind Leistungen der Arbeit-
gebenden für Jahre, in denen die Arbeitnehmenden auf- grund ihres tiefen Einkommens nicht obligatorisch versi- chert, jedoch einer freiwilligen beruflichen Vorsorge ange- schlossen waren.
2132 Der die halbe minimale monatliche Altersrente überstei-
gende Betrag gehört zum massgebenden Lohn.
1.2 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betriebli-
chen Gründen (Art. 8ter AHVV)
2133 Leistungen der Arbeitgebenden bei Entlassungen aus be-
trieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfa- chen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2134 Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell
begünstigt werden, gehören zum massgebenden Lohn. Nach objektiven und sozialen Kriterien abgestufte Leistun- gen (z.B. nach Alter, Dienstjahren und letztem Lohn) kön- nen hingegen davon ausgenommen werden.
2135 Freiwillige Abgänge und selbst gewählte Frühpensionierun-
gen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan vorgenommen wer- den oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt.
2136 Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derje-
nige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden, welcher die
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Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährli- chen Altersrente übersteigt, zum massgebenden Lohn.
2137 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zu-
sammenlegungen und -restrukturierungen.
2138 Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vor-
sorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vor- sorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquida- tion nach Art. 53b Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
2139 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation richten sich
nach einem von der Aufsichtsbehörde der beruflichen Vor- sorge genehmigten Reglement. Die Teilliquidation einer überobligatorischen Vorsorgestiftung allein erfüllt die Aus- nahmebestimmung nicht (vgl. jedoch Rz 2114).
2140 Ist unklar, ob die Voraussetzungen einer Teilliquidation der
Vorsorgeeinrichtung (bei einer Sammelstiftung einer Teilli- quidation innerhalb des Vorsorgewerkes) erfüllt sind, ver- langt die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung.
2141 Kann eine Teilliquidation wegen fehlender Mittel nicht vor-
genommen werden, obschon die Voraussetzungen dafür nach dem massgebenden Reglement erfüllt wären, werden die Leistungen der Arbeitgebenden dennoch im Sinne der Ausnahmebestimmung behandelt.
2142 Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorge-
einrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturie- rung im Sinne von Art. 8ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt.
2143 Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher die Arbeit-
1/26 gebenden und die Arbeitnehmenden (Arbeitnehmervertre- tung oder Gewerkschaft) die Massnahmen festlegen, mit
59 von 131
denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt so- wie deren Folgen gemildert werden73.
2144 Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil
der Belegschaft betroffen ist. Die Arbeitnehmerzahlen ge- mäss Art. 335d OR können als Richtwert herangezogen werden.
2145 Zudem muss eine materielle und zeitliche Einheit gegeben
sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Entlas- sungsperiode länger als ein halbes Jahr dauert.
2. Härtefallleistungen
(Art. 8quater AHVV)
2146 Ausserordentliche Unterstützungsleistungen der Arbeitge-
benden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. ei- nes Fonds) zur Behebung, Linderung oder Vorbeugung ei- ner finanziellen Not der Arbeitnehmenden sind bis zum Be- trag, welcher zur Sicherung des Existenzminimums not- wendig ist, vom massgebenden Lohn ausgenommen. Übersteigende Leistungen gehören zum massgebenden Lohn.
2147 Anlass der Arbeitgeberunterstützung muss eine besonders
schwierige Lebenssituation der Arbeitnehmenden sein. Die Umstände können unterschiedlichster Art sein (beruflich, familiär, gesundheitlich, usw.) und sind in Art. 8quater AHVV nicht abschliessend genannt. Nicht befreit sind jedoch re- gelmässige, nicht härtefallbedingte Lohnnebenleistungen zur Ergänzung eines zu tiefen Lohnes.
2148 Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht
gesichert ist. Dies bedeutet entweder, dass der Existenz- bedarf nicht mehr gedeckt ist oder dass er ohne entspre- chende Unterstützungsleistung nicht mehr gedeckt sein würde.
73 12. Februar 2007 – BGE 133 III 213
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2149 Die Ausgleichskasse beurteilt, ob eine finanzielle Not vor-
liegt. Dabei richtet sie sich sinngemäss nach der Berech- nung der grossen Härte gemäss Art. 5 ATSV (Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; s. dazu Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidge- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung).
2150 Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden haben der
Ausgleichskasse für die Beurteilung, ob eine finanzielle Notlage vorliegt, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Abklärung der finanziellen Situation ist von der Aus- gleichskasse nach Möglichkeit mit der arbeitnehmenden Person vorzunehmen. Die Ausgleichskasse unterstützt sie nötigenfalls beim Ausfüllen von Formularen.
2151 Von einer finanziellen Notlage ist grundsätzlich dann aus-
zugehen, wenn die begünstigte Person erwiesenermassen Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Sozialhilfe be- zieht.
3. Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse
(Art. 8 Bst. c AHVV)
2152 Als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendun-
gen der Arbeitgebenden anlässlich besonderer Ereignisse gelten, soweit sie den üblichen Wert nicht übersteigen74:
2153 – Zuwendungen beim Tod von Angehörigen der Arbeitneh-
menden.
2154 – Zuwendungen an Hinterlassene. Als Zuwendung an Hin-
1/25 terlassene gilt namentlich die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden. Davon aus- genommen sind namentlich nachträgliche Lohnzahlun-
74 30. Dezember 1964 ZAK 1965 S. 433 EVGE 1964 S. 215
12. August 1985 ZAK 1986 S. 218 BGE 111 V 77
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gen, Boni und andere Vergütungen für die von der ver- storbenen Person geleistete Arbeit. Vorbehalten bleiben auch Fälle von Rechtsmissbrauch.
2155 – Jubiläumsgaben. Als solche gelten nur Zuwendungen,
die den Arbeitnehmenden zur Feier des langjährigen Be- stehens des Unternehmens – frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens
25 Jahren – ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht
übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmenden gewährt werden75. Das „übliche Mass“ ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes und des Dienst- alters zu bestimmen 76 (für Dienstaltersgeschenke s. je- doch Rz 2002).
2156 – Verlobungs-, Hochzeits- und Eintragungsgeschenke 77
(für Heirats- und Eintragungszulagen s. Rz 2167).
2157 – Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, ge-
1/26 währt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichar- tigen Prüfung sowie von Zwischen- und von Hauptprü- fungen einer beruflichen Weiterbildung, soweit diese Zu- wendungen 600 Franken je Prüfung nicht übersteigen.
2158 – Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereig-
1/26 nisse – so zu Weihnachten oder Neujahr – üblicherweise gewährt oder als einmalige Auszeichnung für herausra- gende Leistungen oder besondere Einsätze ausgerichtet werden, sofern deren Gesamtwert 600 Franken im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Geste- hungskosten der Arbeitgebenden. Gold- und Silberge- schenke (einschliesslich Münzen und Barren), sowie WIR-Geld-Geschenke78 gelten als Naturalgeschenke.
75 12. Dezember 1952 – EVGE 1952 S. 241
25. März 1980 ZAK 1980 S. 530 – 12. August 1985 ZAK 1986 S. 218 –
76 12. August 1985 ZAK 1986 S. 218 BGE 111 V 77
77 30. Dezember 1964 ZAK 1965 S. 433 EVGE 1964 S. 215
78 12. Mai 1997 H 91/96 (E. 4) –
62 von 131
Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn.
2159 – Zuwendungen an die Arbeitnehmenden beim Tod der Ar-
beitgebenden aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder gewährt von den Erbinnen und Erben, sofern sie ei- nen Monatslohn nicht übersteigen 79.
2160 Übersteigen die Zuwendungen anlässlich besonderer Er-
eignisse den üblichen Wert bzw. das festgelegte Mass, ist der gesamte Wert der Zuwendung oder des Geschenks beitragspflichtig80.
IV. Arbeitgeberleistungen an Gesundheitskosten
1. Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und
Unfallversicherung (Art. 8 Bst. b AHVV)
2161 Die Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Un-
fallversicherer ihrer Arbeitnehmenden gehören nicht zum massgebenden Lohn, falls – die Arbeitgebenden die Prämie für ihre Arbeitnehmenden direkt an deren Kranken- und Unfallversicherer bezah- len 81 und – alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden.
2162 Übernehmen die Arbeitgebenden den Anteil der Versiche-
1/21 rungsprämie, den die Arbeitnehmenden zu entrichten hät- ten (z.B. gemäss Art. 91 Abs. 2 UVG), so gehört auch diese Leistung nicht zum massgebenden Lohn, falls alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden.
79 25. Februar 1975 ZAK 1975 S. 371 BGE 101 V 1
16. September 1980 ZAK 1981 S. 207 BGE 106 V 133
80 14. April 2004 AHI 2004 S. 165 –
81 22. August 2000 AHI 2001 S. 52 BGE 126 V 221
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2. Leistungen der Arbeitgebenden an medizinische
Kosten (Art. 8 Bst. d AHVV)
2163 Übernehmen die Arbeitgebenden teilweise oder vollständig
die Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten ihrer Arbeitneh- menden, so gehören diese Leistungen nicht zum massge- benden Lohn, sofern – die übernommenen Kosten nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; – alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden.
2164 Für die Entschädigungen für Lohnausfall infolge Unfalls,
Krankheit und Invalidität vgl. Rz 2082 ff.
V. Familienzulagen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV)
2165 Als Familienzulagen gelten:
– Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder, Adoptivkin- der, Stiefkinder, Pflegekinder und Geschwister oder Grosskinder der bezugsberechtigten Person, sofern sie überwiegend für deren Unterhalt aufkommt (vgl. Art. 4 Abs. 1 FamZG).
2166 – Haushaltszulagen (zuweilen auch Familienzulagen ge-
5/26 nannt), die gewährt werden an verheiratete oder in ein- getragener Partnerschaft lebende Arbeitnehmende, die mit ihrer Partnerin oder ihrem Partner und/oder Kindern zusammenleben, an ledige, verwitwete oder geschie- dene Arbeitnehmende, die mit Kindern (s. Rz 2165) zu- sammenleben82. Als Haushaltszulagen gelten nur Leis- tungen, die zum Lohn hinzu gewährt werden; es ist nicht zulässig, einen Teil des Lohnes als Haushaltszulage zu bezeichnen, um ihn so von der Beitragserhebung auszu- nehmen. Haushaltszulagen sind feste, von der Höhe des
82 22. August 1984 ZAK 1985 S. 114 BGE 110 V 229
29. Juni 1993 AHI 1995 S. 27 BGE 119 V 385
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Lohnes unabhängige Leistungen. Sie müssen für alle an- spruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch sein83.
2167 – Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen, die bei der
Eheschliessung bzw. der Eintragung der Partnerschaft gewährt werden (für Hochzeits- bzw. Eintragungsge- schenke s. Rz 2156).
2168 – Geburts- oder Adoptionszulagen, die den Arbeitnehmen-
den bei der Geburt oder der Adoption eines Kindes ge- währt werden.
2169 Die Familienzulagen können an Arbeitnehmende oder an
Selbstständigerwerbende ausgerichtet werden: – von den in Art. 21c FamZG erwähnten Stellen; – von den Arbeitgebenden.
2170 Die Familienzulagen sind in jedem Fall vom massgeben-
den Lohn ausgenommen, wenn sie aufgrund einer gesetzli- chen oder gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung ausge- richtet werden.
2171 Die von den Arbeitgebenden darüber hinaus ausgerichte-
1/26 ten Familienzulagen, auf welche die Arbeitnehmenden auf- grund eines Personalreglements der Arbeitgebenden oder anderswie Anspruch haben, sind unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beitragsfrei bis zur Höhe des: – einfachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Kinder- und Ausbildungszulagen (Rz 2165) je Kind sowie für Haushaltszulagen pro Haus- halt (Rz 2166); – fünffachen Betrags der Ausbildungszulage nach Art. 5 Abs. 2 FamZG für Geburts- und Adoptionszulagen (Rz 2168) je Kind. Diese Regelung gilt nicht für Zulagen nach Rz 2167.
83 17. Oktober 2022 9C_466/2021 (E. 8.2 und 8.3) BGE 148 V 385
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2172 Beispiele:
1/25 1. Ein kantonales Familienzulagengesetz sieht die Ausrich- tung einer Geburtszulage von 1500 Franken vor und der Arbeitgeber gewährt Frau X. ausserdem freiwillig einen Betrag von 500 Franken als Geburtszulage. Nur die im kantonalen Familienzulagengesetz vorgesehene Ge- burtszulage ist beitragsfrei. Die freiwillig gewährte Ge- burtszulage ist beitragspflichtig (da weder Grundlage in einem Personalreglement noch Anspruch darauf).
2. Ein Gesamtarbeitsvertrag sieht die Ausrichtung einer
Kinderzulage von 300 Franken je Kind vor und die Ar- beitgeberin gewährt Herrn Y., Vater von zwei Kindern, aufgrund des Arbeitsvertrags ausserdem einen Betrag von 500 Franken je Kind als Kinderzulage. Während die im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen 600 Franken (2 Kinder x 300 Franken) beitragsfrei sind, ist der von der Arbeitgeberin ausgerichtete Zusatz nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 536 Franken (2 Kinder x 268 Franken) von der Beitragspflicht ausgenommen.
3. Ein kantonales Familienzulagengesetz sieht die Ausrich-
tung einer Ausbildungszulage von 300 Franken vor und der Arbeitgeber gewährt ausserdem einen Betrag von
500 Franken als Ausbildungszulage aufgrund des von
ihm erlassenen Personalreglements. Die im kantonalen Familienzulagengesetz vorgesehene Ausbildungszulage ist beitragsfrei, der vom Arbeitgeber ausgerichtete Zu- satz ist hingegen nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 268 Franken von der Beitragspflicht ausge- nommen.
4. Die Arbeitgeberin sieht in einem von ihr erlassenen Per-
sonalreglement die Ausrichtung einer Geburtszulage von
1000 Franken und einer Haushaltszulage von 1200
Franken vor. Während die Geburtszulage ganz beitrags- frei ist, ist die Haushaltszulage nach Rz 2171 erster Strich nur bis zur Höhe von 268 Franken von der Bei- tragspflicht ausgenommen.
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VI. Weitere Leistungen
1. Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung
(Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV)
2173 Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gehören
grundsätzlich nicht zum Erwerbseinkommen. Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln in Bezug auf Zuwendungen des Arbeitgebers (vgl. Rz 2177 ff.).
1.1 Zuwendungsarten
2174 Ihrem Zwecke nach können die Zuwendungen für die Aus-
und Weiterbildung zur Deckung jeder Art von Aufwendun- gen dienen, die mit der Aus- und Weiterbildung in Zusam- menhang stehen, wie Schulgelder, Schulmaterial oder Le- benshaltungskosten. Auch Zuwendungen für eine Aus- oder Weiterbildung, die nicht in einer Schule oder im Rah- men eines Kurses absolviert wird, gelten als Aus- und Wei- terbildungszuwendungen.
2175 Zur Ausbildung gehören alle Stufen des allgemeinen und
fachlichen, elementaren und höheren, praktischen und the- oretischen, öffentlichen und privaten Lehrwesens. Ohne Bedeutung ist, ob die Ausbildung förmlich abgeschlossen wird, etwa mit einem Schlussexamen. Weiter ist es nicht entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbil- dung handelt.
2176 Unter Weiterbildung ist die Fortsetzung der Lerntätigkeit
nach Abschluss der Ausbildung zu verstehen. Die Weiter- bildung kann sich unmittelbar an die Ausbildung anschlies- sen oder nach einer Tätigkeit im Erwerbsleben aufgenom- men werden; sie kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen.
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1.2 Zuwendungen des Arbeitgebers
2177 Werden die Zuwendungen für die Aus- oder Weiterbildung
vom Arbeitgeber geleistet, gehören sie zum massgeben- den Lohn, es sei denn die Aus- oder Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person.
2178 Die Zuwendung gilt auch dann als vom Arbeitgeber geleis-
1/26 tet, wenn − im Zeitpunkt, in dem sie gewährt wird, kein Arbeitsver- hältnis besteht, der Empfänger aber rechtlich verpflichtet ist, nach der Ausbildung in die Dienste des Geldgebers oder der Geldgeberin (vgl. Rz 2183) zu treten84, − der neue Arbeitgeber die Kosten für eine bei Stellenan- tritt bereits abgeschlossenen Ausbildung übernimmt (vgl. auch Ziffer F 13.6 der FAQ der SSK zum Lohnausweis).
2179 Wird die Zuwendung des Arbeitgebers an Stelle eines Loh-
nes geleistet, gehört sie ebenfalls zum massgebenden Lohn.
2180 Der Zuwendung des Arbeitgebers ist diejenige einer ihm
nahestehenden Institution gleichgestellt.
2181 Hat sich der Geldgeber oder die Geldgeberin die Verfü-
gung über das Arbeitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikati- ons- oder Patentierungsrecht), gehört die Zuwendung zum massgebenden Lohn. Dies gilt auch, wenn die begünstigte Person an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitser- gebnisses beteiligt ist.
2182 Zuwendungen für die Förderung oder die Anerkennung kul-
tureller oder wissenschaftlicher Tätigkeiten gehören zum massgebenden Lohn, wenn sie mit einem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
84 27. August 1960 ZAK 1960 S. 436 EVGE 1960 S. 191
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1.3 Geldgebende und –empfangende
2183 Geldgebende können natürliche Personen, Personenge-
samtheiten oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein.
2184 Als Empfangende gelten Personen, die Zuwendungen für
eigene Bedürfnisse, für die Bezahlung von Löhnen oder für die Bestreitung von Unkosten erhalten.
2185 Nicht als Empfangende gelten Personen, welche die Zu-
wendung zu treuen Handen für Dritte erhalten, etwa die Hochschuldozentin für einen Studenten, der unter ihrer Aufsicht arbeitet. Als Empfangende gelten vielmehr die Personen, für welche die Zuwendung bestimmt ist.
1.4 Zuwendungen, die zum massgebenden Lohn ge-
hören
2186 Stipendien und ähnliche Zuwendungen gehören dann zum
massgebenden Lohn, wenn – entweder die Zuwendung ihren Grund in einem Arbeits- verhältnis hat, das zwischen den Geldgebenden und den Empfangenden besteht 85, – oder wenn die Geldgebenden über das Arbeitsergebnis verfügen können.
2187 Die Zuwendungen gehören somit zum massgebenden
Lohn, wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist 86. Ist weder die eine noch die andere Voraussetzung ge- geben, so sind die Zuwendungen vom Erwerbseinkommen ausgenommen. Für die Voraussetzungen, unter denen die Empfangenden als Nichterwerbstätige gelten, siehe die WSN.
85 25. Februar 1964 ZAK 1964 S. 294 EVGE 1964 S. 15
86 25. Februar 1964 ZAK 1964 S. 294 EVGE 1964 S. 15
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2188 Der Zuwendung der Arbeitgebenden ist diejenige einer
ihnen nahestehenden Institution gleichgestellt.
2189 Die Zuwendung hat ihren Grund auch dann in einem Ar-
beitsverhältnis, wenn zwar zu der Zeit, da sie gewährt wird, noch kein solches besteht, die Empfangenden aber recht- lich verpflichtet sind, nach der Ausbildung in die Dienste der Geldgebenden zu treten. Eine bloss moralische Ver- pflichtung der Empfangenden genügt indessen nicht für die Annahme, die Zuwendung habe ihren Grund in einem Ar- beitsverhältnis 87.
2190 Die Zuwendung hat ihren Grund ebenfalls nicht im Arbeits-
verhältnis, wenn die Arbeitnehmenden als Empfangende den Arbeitgebenden wie Dritte gegenüberstehen. Ein Ge- meinwesen gewährt etwa einer seiner Angestellten ein Sti- pendium, weil die Voraussetzungen erfüllt sind, unter de- nen allen Staatsangehörigen ein solches gewährt wird.
2191 Haben sich die Geldgebenden die Verfügung über das Ar-
beitsergebnis vorbehalten (z.B. Publikations- oder Paten- tierungsrecht), so ist in der Zuwendung auch dann mass- gebender Lohn zu sehen, wenn die Empfangenden an der wirtschaftlichen Ausnützung des Arbeitsergebnisses betei- ligt sind.
2192 Eine mit der Zuwendung verbundene Auflage der Geldge-
benden, etwa über die Art, wie die Mittel zu verwenden sind, dass darüber Rechnung abzulegen oder über die Ar- beit Bericht zu erstatten ist, gilt ebenso wenig als Verfü- gung über das Arbeitsergebnis wie die Abrede über eine allfällige spätere Rückerstattung der Zuwendung.
1.5 Verwendung von Zuwendungen für die Ausrich-
tung von Arbeitsentgelten
2193 Verwenden die Empfangenden Zuwendungen dazu, Dritte
für die Arbeit zu entschädigen, die diese im Interesse des
87 27. August 1960 ZAK 1960 S. 436 EVGE 1960 S. 191
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Zuwendungszweckes verrichten, so sind die entsprechen- den Entgelte vom Erwerbseinkommen nicht ausgenom- men. Sie gehören nach Massgabe der allgemeinen Ab- grenzungsmerkmale entweder zum massgebenden Lohn (wenn sie etwa Assistentinnen, Laboranten oder andern Hilfskräften gewährt werden) oder zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (wenn sie etwa für die Ausarbeitung eines Gutachtens einer Expertin ausgerichtet werden).
2. Geringfügige Löhne
(Art. 34d AHVV)
2194 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeberin bzw. je Ar-
1/25 beitgeber 2 500 Franken im Jahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erhoben (s. dazu die WBB).
3. Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
(Art. 6ter AHVV)
2195 Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen aus-
genommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu- fliesst – als Inhaberinnen bzw. Inhaber oder Teilhaberinnen bzw. Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, – als Organ einer juristischen Person im Ausland, – als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand im Sinne von Art. 14 DBG entrichten.
2196 Vorbehalten bleiben die Abkommen mit der EU und der
EFTA sowie die zwischenstaatlichen Abkommen über sozi- ale Sicherheit.
2197 Näheres zum Ganzen in der WVP.
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4. Militärsold und ähnliche Entschädigungen
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV)
2198 Der Militärsold nach Art. 31 ff. VAA gehört nicht zum mass-
gebenden Lohn.
2199 Dem Militärsold sind AHV-rechtlich gleichgestellt:
– der Sold an zivilschutzdienstleistende Personen 88 ge- mäss ZSV .
2200 – das zivildienstleistenden Personen nach Art. 29 Abs. 1
ZDG ausgerichtete Taschengeld.
2201 – Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von
1/26 jährlich 5‘400 Franken für Dienstleistungen im Zusam- menhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuer- wehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allge- meinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen Regelung (Art. 24 Bst. fbis DBG) beitragsfrei. Demgegen- über gehören Pauschalzulagen für Kader, Funktionszula- gen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, zum massgebenden Lohn.
5. Frondienste
2202 Nicht zum massgebenden Lohn gehören Entschädigungen
für geleistete Frondienste, sofern sie dazu dienen, eine be- sondere Fronsteuer abzugelten, welche die Pflichtigen nach dem Gemeindeerlass statt zu bezahlen durch Fron- dienste „abverdienen“ können89. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die Leistungen für Frondienste als massgebender Lohn zu behandeln, ohne Rücksicht darauf,
88 7. April 1975 ZAK 1975 S. 374 BGE 101 V 91
89 21. September 1955 ZAK 1956 S. 36 EVGE 1955 S. 169
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ob sie ausbezahlt oder von der Gemeinde mit Forderungen gegenüber den Versicherten verrechnet werden.
6. Leistungen der Sozialhilfe
2203 Nicht zum massgebenden Lohn gehören Leistungen der
Sozialhilfe und von Hilfsorganisationen (Pro Juventute, kirchliche Organisationen, Pro Infirmis usw.). Vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG und die WSN.
73 von 131
3. Teil: Unkosten
(Art. 9 AHVV)
1. Begriff
3001 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der
Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV).
3002 Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebens-
haltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Auslagen für die pri- vate Lebenshaltung der Arbeitnehmenden sind nicht beruf- lich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharak- ter90.
3003 Zu den Unkosten gehören namentlich:
– Reisekosten (Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskos- ten), nicht aber Auslagen der Arbeitnehmenden für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 9 Abs. 2 AHVV, s. auch Rz 3006 f.); – Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundinnen- bzw. Kundenbewirtung; – Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider; – Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen 91; – Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Woh- nungswechsel der Arbeitnehmenden92 (für Entschädi- gungen für Wohnsitzwechsel s. Rz 2002); – berufliche Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Examenskosten sowie Kosten für Lehrmaterial und Bü- cher usw.), die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Ar- beitnehmenden verbunden sind.
90 10. Februar 1982 ZAK 1982 S. 368 –
9. Mai 2001 AHI 2001 S. 218 –
91 18. September 2023 9C_244/2023 Auswahl des BSV – Nr. 81
92 5. Mai 1988 ZAK 1989 S. 151 –
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3004 Von den Arbeitgebenden abgegebene Uniformen und
Dienstkleider sowie an deren Stelle gewährte Geldleistun- gen sind wie Unkosten zu behandeln.
3005 Dagegen gehört der Wert der von den Arbeitgebenden un-
entgeltlich abgegebenen Zivilkleider zum massgebenden Lohn 93.
3006 Keine Unkostenentschädigungen sind:
– regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeit- nehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort; – regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpfle- gung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
3006.1 Nicht als gewöhnlicher Arbeitsort gilt der vorübergehend
1/24 vom Arbeitgeber angeordnete vom Wohn- und Betriebsort entfernte Einsatzort. Das Gleiche gilt für laufend wech- selnde Einsatzorte, zum Beispiel in der Reinigungsbranche oder bei Handelsreisenden.
3006.2 Tritt hingegen eine Person eine neue Stelle an einem ent-
1/25 fernten Arbeitsort an, so gilt dieser als gewöhnlich. Bei Per- sonalverleih wird der Einsatz bei einem neuen Einsatzbe- trieb in der Regel wie ein neues Arbeitsverhältnis behan- delt.
3007 Solche Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören
1/24 zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV); es sei denn, – die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der kostenlosen oder verbilligten Abgabe eines Halbtax- Abonnementes; – die Entschädigung für die übliche Verpflegung sei bloss geringfügig, werde nicht bar ausgerichtet und deren Wert lasse sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen. Übersteigt der Wert bzw. die Ver- billigung von Lunch-Checks und anderen Gutscheinen für Restaurants oder Essenslieferungen Fr. 180.– pro
93 1. Januar 1967 ZAK 1968 S. 298 –
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Monat, so gilt der darüber liegende Betrag jedoch in je- dem Fall als massgebender Lohn.
3007.1 Generalabonnemente oder regionale Verbundabonne-
1/24 mente sind gleich zu bewerten wie im Recht der direkten Bundessteuer. Erhält ein Arbeitnehmer ein Generalabonnement, ohne dass eine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist dieses zum Marktwert zu deklarieren (vgl. Rz 9 der Wegleitung SSK und ESTV zum Lohnausweis und Ziffer F 2 der FAQ der SSK zum Lohnausweis). Der Wert allfälliger durchge- führter Dienstfahrten ist diesfalls gemäss Rz 3010 ff zu be- rücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Ausgleichskasse die steuerliche Beurteilung der Spesen übernehmen (vgl.
Rz 3011 ff.).
3008 Entschädigungen für angemessene Wohnkosten von Ex-
patriates können bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland bzw. in der Schweiz während längs- tens einem Jahr als Unkosten anerkannt werden 94.
3008.1 Ausgaben für Wahlkämpfe und Abstimmungen sowie Par-
1/20 teibeiträge stellen keine abzugsfähigen Unkosten dar 95.
2. Ermittlung
3009 Unkostenentschädigungen sind bei der Festsetzung des
massgebenden Lohnes auszuscheiden. Dabei sind fol- gende Regeln zu beachten:
94 20. Mai 2014 9C_176/2014 –
95 16. Oktober 2018 9C_641/2017 Auswahl des BSV – Nr. 67
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3010 Unkosten sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu
berücksichtigen96. Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeit- nehmenden haben die Unkosten nachzuweisen 97.
3011 Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden
ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich98. Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung betragsmässig nicht deklariert werden müssen (s. Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises sowie Rz 52 der Wegleitung SSK und ESTV zum Lohnausweis), können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen wer- den.
3012 Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement geneh-
migt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid über- nehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich über- setzt sind.
3013 Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen
und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde geneh- migtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist (s. Ziffer 13.2 des Lohnausweises sowie Rz 55 der Weglei- tung SSK und ESTV zum Lohnausweis), als Unkostener- satz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich
96 14. Juni 1955 ZAK 1955 S. 405 –
27. September 1978 ZAK 1979 S. 76 – 6. April 1982 ZAK 1982 S. 369 – 26. Oktober 1982 ZAK 1983 S. 321 –
97 26. Januar 1954 ZAK 1954 S. 150 –
27 September 1978 ZAK 1979 S. 76 – 6. April 1982 ZAK 1983 S. 369 – 26. Oktober 1982 ZAK 1983 S. 321 – 19. Oktober 1989 ZAK 1990 S. 37 –
98 6. Januar 1951 ZAK 1951 S. 169 –
13. Januar 1958 ZAK 1958 S. 366 – 19. Oktober 1989 ZAK 1990 S. 37 – 2. Dezember 1993 AHI 1994 S. 164 –
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übersetzt ist. Mit solchen pauschalen Unkostenvergütun- gen können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- oder andere Auslagen abgegolten werden.
3014 Die Pauschalbeträge müssen den effektiven Unkosten zu-
mindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssen mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden 99. Die Pauscha- len können beispielsweise anlässlich einer Arbeitgeberkon- trolle festgelegt werden.
3015 Erscheinen die als Unkostenentschädigungen bezeichne-
ten Auszahlungen der Arbeitgebenden als übersetzt, so hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Andernfalls ist aufzurechnen.
3016 Existiert kein von den Steuerbehörden genehmigtes Spe-
senreglement und rechnen die Arbeitgebenden die Unkos- ten gegenüber den Steuerbehörden weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen (s. Rz 3011) noch mit Pauschalbeträgen (s. Rz 3013) ab, steht aber fest, dass Unkosten entstanden sind und ist deren strikter Nach- weis nicht möglich, sind die Unkosten von der Ausgleichs- kasse zu schätzen100.
3. Besondere Vorschriften
3017 In Bezug auf Arbeitnehmende von Personalverleihern sind
Globallösungen, die das gesamte Personal des Verleihers betreffen, unzulässig. Pauschale Unkostenvergütungen sind nur statthaft für bestimmte Arbeitnehmende bzw. Be- rufsgruppen, die ausserhalb des Einsatzbetriebes arbeiten
99 2. August 1978 ZAK 1978 S. 544 BGE 104 V 57
23. Juni 1986 ZAK 1987 S. 359 – 19. Oktober 1989 ZAK 1990 S. 37 –
100 26. Januar 1954 ZAK 1954 S. 150 –
30. November 1954 ZAK 1955 S. 104 – 14. Juni 1955 ZAK 1955 S. 405 – 19. Oktober 1989 ZAK 1990 S. 37 –
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(z.B. im Baugewerbe). Auch in diesen Fällen haben die Ar- beitgebenden und Arbeitnehmenden die Existenz und den Umfang der pauschal vergüteten Unkosten nachzuweisen. Für temporäres Personal, das im Einsatzbetrieb arbeitet, fallen grundsätzlich keine Unkosten an.
3018 Eine Besonderheit hinsichtlich der Anrechnung von Unkos-
1/21 ten gilt wie im Bundessteuerrecht für DJ’s, Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz. Von ihrem Entgelt in der Schweiz kann als Unkostenersatz eine Pauschale abgezogen wer- den. Diese beträgt: – 50 Prozent der Bruttoeinkünfte für Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Ar- tisten sowie DJ’s (vgl. Rz 4036), – 20 Prozent der Bruttoeinkünfte für Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten.
3019 Bei Arbeitnehmenden von nicht beitragspflichtigen Arbeit-
gebenden, deren Arbeitgebende dem Quellenbezug nicht zugestimmt haben (Art. 6 Abs. 1 AHVG), können vom ro- hen Einkommen sämtliche Unkosten abgezogen werden. Art. 9 AHVV ist nicht anwendbar101.
101 29. Juli 1958 ZAK 1959 S. 105 EVGE 1958 S. 184
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4. Teil: Beispiele von Erwerbstätigen und die beitrags-
mässige Behandlung ihrer Entgelte
1. Kommanditärinnen und Kommanditäre
(Art. 7 Bst. d AHVV)
4001 Arbeitet die Kommanditärin oder der Kommanditär in der
Kommanditgesellschaft mit, so wird vermutet, dass neben dem Gesellschafts- auch ein Anstellungsverhältnis besteht und das Arbeitsentgelt daher zum massgebenden Lohn ge- hört. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kommanditärin bzw. der Kommanditär in gleicher Weise wie eine Drittper- son, beispielsweise als Buchhalter oder als Prokuristin, für die Gesellschaft tätig ist.
4002 Gewinnanteile der Kommanditärinnen oder der Kommandi-
täre gehören zum selbstständigen Erwerbseinkommen. Siehe dazu sowie zur Verzinsung des in der Gesellschaft investierten Kapitals die WSN.
2. Behördenmitglieder
(Art. 7 Bst. i AHVV)
4003 Behördenmitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind die Mit-
glieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Par- lamente, der Gerichte und Kommissionen mit richterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Re- gierungen und der Gemeindeexekutiven.
4004 Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen
und variablen Entschädigungen (z.B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen.
4005 Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, so-
weit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (s. dazu den 3. Teil).
80 von 131
3. Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nissen
4006 Einkommen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nis beziehen Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Anstalten und Korporationen so- wie Personen, die kraft staatlicher Ernennung eine Funk- tion der öffentlichen Verwaltung ausüben 102. Dieses Ein- kommen gehört auch dann zum massgebenden Lohn, wenn die Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird.
4006.1 Insbesondere gelten in der Regel als Unselbstständiger-
1/23 werbende: – Berufsbeistände (Mitarbeitende von Berufsbeistand- schaften oder Sozialdiensten); – private Beistandspersonen (ohne spezifische Fachkennt- nisse, z.B. oft Familienangehörige). Fachbeitstände (private Beistandspersonen mit spezifi- schen Fachkenntnissen) gelten indessen in der Regel als selbstständigerwerbend (vgl. Rz 4008)103.
4007 Personen, die in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe auf
1/21 eigenes Risiko tätig sind und nicht in einem arbeitsorgani- satorischen Abhängigkeitsverhältnis stehen, erzielen selbstständiges Erwerbseinkommen.
4008 Dies ist in der Regel der Fall bei
1/21 – Notarinnen und Notaren; – Kaminfegerinnen und Kaminfegern; – Friedhofgärtnerinnen und -gärtnern, Totengräberinnen und -gräbern; – Ölfeuerungskontrolleurinnen und -kontrolleuren; – Eichmeisterinnen und -meistern; – Hebammen und Entbindungspflegern; – Fachbeistandspersonen (vgl. Rz 4006.1); – usw.
102 6. Mai 1954 ZAK 1954 S. 305 –
8. April 1970 ZAK 1970 S. 469 –
103 7. April 2020 Auswahl des BSV – Nr. 72 BGE 146 V 139
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4009 Für die Abgrenzung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit
gelten die allgemeinen Unterscheidungsgrundsätze (s. den
1. Teil).
4. Lehrkräfte
(Art. 7 Bst. l AHVV)
4010 Zum massgebenden Lohn gehören Bezüge von Personen,
die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben 104. Massge- bende Kriterien sind dabei, dass die Lehrkräfte an den In- vestitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das In- kassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen105. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel Ver- gütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden.
4011 Privatdozentinnen und -dozenten beziehen in der Regel
Kolleggelder für ihre Vorlesungen. Ähnlich besoldet werden oft die sogenannten Lektorinnen bzw. Lektoren. Diese Be- züge sind massgebender Lohn. Beitragspflichtig sind die Lehranstalten als Arbeitgebende dieser Lehrkräfte.
5. Römisch-katholische Weltgeistliche
4012 Zum massgebenden Lohn gehören das Gehalt, die Erträg-
nisse aus Pfründen (Benefizien)106, Zuschüsse der öffentli- chen Hand 107, Vergütungen örtlicher Kultusgemeinschaften sowie regelmässige Naturalleistungen. Siehe auch die WBB.
104 24. September 1952 ZAK 1952 S. 437 –
26. August 1955 ZAK 1956 S. 38 – 3. Juni 1969 ZAK 1969 S. 733 – 16. Dezember 1994 AHI 1995 S. 135 – 6. April 2001 AHI 2001 S. 182 –
105 16. Dezember 1994 AHI 1995 S. 135 –
106 22. Dezember 1953 ZAK 1954 S. 303 EVGE 1954 S. 18
107 30. November 1967 ZAK 1968 S. 229 EVGE 1967 S. 231
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6. Erwerbstätige Mitglieder religiöser Gemeinschaften
4013 Zum massgebenden Lohn der Mitglieder religiöser Ge-
1/20 meinschaften gehören die Vergütungen, welche die Perso- nen, in deren Diensten die Mitglieder stehen, dem Kloster, dem Mutterhaus (Stationsgeld) oder dem Mitglied selbst entrichten sowie die Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft). Dazu gehört auch die Ausbildungsentschädi- gung an Lernvikare108.
4014 Der für den Eintrag im individuellen Konto massgebende
Lohn des einzelnen Mitgliedes wird ermittelt, indem der in- nerhalb eines Jahres erzielte gesamte massgebende Lohn nach Rz 4013 durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird (Durchschnittslohn). Siehe im Übrigen die WSN und die WBB.
1/24 7. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnli- cher Berufe
4015 Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentin-
1/24 nen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrach- ten, die gegen Entgelt, üblicherweise im Namen und auf Rechnung eines andern, ausserhalb von dessen Ge- schäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln.
4016 Handelsreisende gelten in der Regel als Unselbstständi-
gerwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhält- nis und tragen kein Unternehmerrisiko109.
108 16. September 2019 Auswahl des BSV – Nr. 69 BGE 145 V 320
109 26. August 1953 ZAK 1953 S. 414 EVGE 1953 S. 198
30. November 1954 ZAK 1955 S. 82 – 21. Februar 1955 ZAK 1955 S. 160 – 3. September 1970 ZAK 1971 S. 100 – 1. Februar 1979 ZAK 1980 S. 118 – 15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 – 24. August 1987 ZAK 1988 S. 377 – 23. Juli 2025 9C 226/2025 (E. 3.2.3 und 4.2) –
83 von 131
4017 Massgebend zur Beurteilung des AHV-rechtlichen Status
1/24 der Personen, die für Dritte Verträge abschliessen oder vermitteln, sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die zivil- rechtliche Natur sowie die Bezeichnung und Formulierung des Vertrages sind nicht ausschlaggebend. Als Unselbst- ständigerwerbende gelten deshalb u.U. nicht nur Handels- reisende gemäss Art. 347 ff. OR, sondern auch Personen mit anderen Vertragsverhältnissen (z.B. Agenten, Makler, usw.). Ohne Belang sind auch vertragliche Abreden über ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung. Ob die Person im Register der Versicherungsvermittler der FINMA eingetragen sind oder nicht, hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Bestimmung des Beitragsstatuts.
4018 Unselbstständige Erwerbstätigkeit ist insbesondere auch
1/24 dann anzunehmen, wenn die Person, die für Dritte Ver- träge abschliesst oder vermittelt, – keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht 110; – für ihre Unkosten selbst aufkommt111; – nicht an ein bestimmtes Reisegebiet gebunden ist; – über ihre bzw. seine Tätigkeit den Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten muss 112; – nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit ver- pflichtet ist113; – für mehrere Firmen tätig ist 114; – die Reisetätigkeit nur als Nebenerwerb ausübt (Aus- nahme: Rz 4021);
110 26. August 1953 ZAK 1953 S. 414 EVGE 1953 S. 198
14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134 15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 – 24. August 1987 ZAK 1988 S. 377 –
111 30. November 1954 ZAK 1955 S. 82 –
3. September 1970 ZAK 1971 S. 100 – 14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134 1. Februar 1979 ZAK 1980 S. 118 – 19. November 1979 ZAK 1980 S. 325 – 15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 –
112 30. November 1954 ZAK 1955 S. 82 –
113 26. August 1953 ZAK 1953 S. 414 EVGE 1953 S. 198
14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134
114 26. August 1953 ZAK 1953 S. 414 EVGE 1953 S. 198
30. November 1954 ZAK 1955 S. 82 –
84 von 131
– für andere Erwerbstätigkeiten als Selbstständigerwer- bende einer Ausgleichskasse angeschlossen ist (Aus- nahme: Rz 4021); – das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat 115; – als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist116; – als Agentin oder Agent bezeichnet wird oder Agentin bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist117; – Untervertreterinnen und/oder Untervertreter beschäftigt (Ausnahme: Rz 4019 f.); – Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliesst, Rechte und Pflichten aber den Lieferantin- nen bzw. Lieferanten überträgt, also als indirekte Stell- vertreterin oder als indirekter Stellvertreter handelt; – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt (Makler) aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt118.
4019 Handelsreisenden gelten nur ausnahmsweise als Selbst-
ständigerwerbende 119. Damit sie als Selbstständigerwer- bende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentli- ches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine ei- gene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
4020 Die Handelsreisenden
– benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Bü- ros, Lager-, Ausstellungs-, Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in de- nen Autos eingestellt werden); – beschäftigen Personal (Büropersonal, Untervertreterin- nen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten
115 14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134
116 30. November 1954 ZAK 1955 S. 82 –
15. Oktober 1985 ZAK 1986 S. 120 –
117 21. Februar 1955 ZAK 1955 S. 160 –
14. September 1971 ZAK 1972 S. 345 BGE 97 V 134
118 20. September 2013 9C_386/2013 (E. 3) –
119 17. April 1967 ZAK 1967 S. 473 –
27. November 1981 ZAK 1982 S. 215 –
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die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehe- mann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte); – tragen die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst 120.
4021 Gewerbetreibende gelten für ihre nebenberufliche Vertre-
tertätigkeit nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn diese Tätigkeit mit ihrem Gewerbebetrieb in sachlichem Zusammenhang steht und sie von ihren Kundinnen und Kunden regelmässig gebrauchte Waren auf eigene Rech- nung an Zahlung nehmen. Solche Verhältnisse liegen z.B. vor bei einer Garage, Schmiede oder mechanischen Werkstätte, deren Inhaberin oder Inhaber nebenbei als Vertreterin bzw. Vertreter tätig ist und in dieser Eigenschaft Autos oder landwirtschaftliche Maschinen verkauft und von den Kundinnen und Kunden gebrauchte Autos oder Maschinen auf eigene Rechnung an Zahlung nimmt.
8. Akkordantinnen und Akkordanten
4022 Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Un-
selbstständigerwerbende 121.
4023 Selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn
mindestens eines der nachstehenden Hauptmerkmale nachgewiesen ist 122:
120 13. Mai 1993 AHI 1993 S. 217 BGE 119 V 161
121 27. Februar 1970 ZAK 1970 S. 394 –
5. November 1971 ZAK 1972 S. 663 BGE 97 V 217 2. Dezember 1974 – BGE 100 V 129 8. April 1975 ZAK 1976 S. 31 – 26. August 1988 ZAK 1988 S. 24 –
122 17. Dezember 1955 ZAK 1956 S. 116 –
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4024 – Bestehen einer Betriebsorganisation
Eine solche liegt vor, wenn – eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrich- tungen und Maschinen besteht; oder – bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knick- schlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder – das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Inneneinrichtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rech- nung beschafft wird; oder – in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkord- gruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind.
4025 – Regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Wer-
keigentümerinnen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.).
4026 Als Hinweise können gelten die Auftragsbewerbung durch
Zeitungsinserate; ein Werkvertrag; die Offert- und Rech- nungsstellung; eine Garantieleistung; die vertragliche Über- nahme von Risiko- und Zufallshaftung (Art. 376 OR).
4027 Im Zweifelsfalle, d.h. wenn kein Hauptmerkmal eindeutig
vorliegt, können folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: – der Eintrag im Handelsregister; – der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; – der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebshaftpflicht; – die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewer- betreibenden; – die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedruck- tem Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der Eintrag als Betrieb im Adress- buch, Telefonbuch und dergleichen.
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9. Heimarbeitende
4028 Das Einkommen der Heimarbeitenden ist in der Regel als
massgebender Lohn zu betrachten 123.
4029 Gleiches gilt für das Einkommen von Mittelspersonen124.
Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist es nur zu betrachten, wenn die Mittelsperson das Unterneh- merrisiko trägt (s. Rz 1019). Indizien dafür sind der Betrieb eines eigenen Ateliers mit fest angestellten Arbeitnehmen- den 125. Siehe im Übrigen die WBB.
4030 Heimarbeitende können unter bestimmten Voraussetzun-
gen ebenfalls Kurzarbeitsentschädigungen der ALV erhal- ten. Berechnungsgrundlage für diese Entschädigung ist der von der Arbeitslosenkasse ermittelte durchschnittliche Mo- natsverdienst gemäss seco-Formular 716.312, Ziffer 11. Dieser Durchschnittsverdienst ist auch für die Berechnung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für jene Monate massge- bend, in denen ein Anspruch der Heimarbeitenden auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
4031 Die Ausgleichskassen haben die Heimarbeitgebenden mit
Kurzarbeit, die ihnen von den kantonalen Arbeitsämtern gemeldet werden, und die Arbeitgeberkontrolleurinnen bzw. -kontrolleure in diesem Sinne zu instruieren.
10. Mit Hauswartung und ähnlichen Aufgaben betraute
Personen
4032 Unter Hauswartung fallen insbesondere Tätigkeiten in
Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Wohnungen und in gewerblich genutzten Liegenschaften, welche nicht unter
123 8. Mai 1952 ZAK 1952 S. 265 –
13. November 1956 ZAK 1957 S. 153 – 10. Dezember 1958 ZAK 1959 S. 59 EVGE 1958 S. 237 6. Februar 1979 ZAK 1979 S. 495 –
124 6. Februar 1959 ZAK 1959 S. 206 EVGE 1959 S. 21
125 20. Dezember 1965 ZAK 1966 S. 196 –
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den Begriff des Hausdiensts (Art. 34d AHVV) gefasst wer- den.
4033 Hauswartinnen und Hauswarte gelten im Allgemeinen als
Arbeitnehmende der Hauseigentümerin oder des Hausei- gentümers bzw. der Hausverwaltung126.
1/24 11. Musikerinnen und Musiker, darstellende Künstle- rinnen und Künstler
Grundsatz
4034 Für die Beurteilung, ob eine selbstständige oder eine un-
1/24 selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann insbesondere mass- gebend sein: – die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstalten- den; – die Dauer des Engagements; – die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veran- staltung; – die arbeitsorganisatorische Einbindung zum Veranstal- ter.
4035 Verfügt z.B. ein Orchester oder ein Künstlerensemble über
1/24 eine eigene Organisation (z.B. ein Verein, der ein Orches- ter managt), gelten die Mitglieder als unselbstständigerwer- bend.
4036 Nicht massgebend ist hingegen, ob:
1/24 – es sich bei den Veranstaltungen um Privatanlässe (z.B. Vereinsanlass, Familienfeier) oder um (ev. kommerzielle) Anlässe professioneller Veranstaltender handelt; – die Tätigkeit im Hauptberuf oder im Nebenberuf, profes- sionell oder als Amateur ausgeübt wird.
4036.1 Hinsichtlich der Versicherungspflicht s. die WVP; bezüglich
1/24 der Beitragszahlung s. die WBB.
126 20. Mai 1970 ZAK 1970 S. 470 –
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Beispiele unselbstständiger Tätigkeiten
4037 Als unselbstständigerwerbend gelten grundsätzlich Musike-
1/24 rinnen und Musiker, die:
4038 – als Mitglieder einer Kapelle/Band127 oder allein (z.B. Bar-
1/24 pianist/-in)128 in Restaurationsbetrieben oder Hotels tätig sind;
4039 – von Konzertveranstaltenden aushilfsweise für einzelne
1/24 Proben oder Aufführungen eingesetzt werden (Orches- terzuzügerinnen bzw. -zuzüger). Arbeitgebende sind in diesem Fall die Konzertveranstaltenden 129;
4040 – als „Resident-DJs“ – regelmässig bei einer Veranstalterin
1/24 bzw. einem Veranstalter auftreten.
4041 Die für Musikerinnen und Musiker entwickelte Regelung
1/24 und Praxis gelten sinngemäss für die darstellenden Künste (z.B. Schauspiel, Tanz, Kleinkünste)130.
4042 Vom Entgelt, welches Musikerinnen und Musiker ohne
1/24 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhalten, kann wie im Bundessteuerrecht als Unkostener- satz eine Pauschale von 50 Prozent abgezogen werden. Im Allgemeinen gilt als Person mit Aufenthalt in der Schweiz diejenige Person, welche während mindestens
30 Tagen in der Schweiz verweilt und eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Die Ausgleichskassen bestimmen, zu welcher Per- sonenkategorie eine Musikerin oder ein Musiker gehört.
127 19. Mai 1951 ZAK 1951 S. 322 –
128 26. November 1956 ZAK 1957 S. 359 –
129 26. April 1949 ZAK 1949 S. 258 –
130 26. April 1949 ZAK 1949 S. 255 EVGE 1949 S. 40
13. November 1951 – EVGE 1951 S. 224
90 von 131
Beispiele selbstständiger Tätigkeiten
4043 Als selbstständigerwerbend gelten grundsätzlich:
1/24
4044 – Musikerinnen und Musiker (z.B. Dirigentinnen, Instru-
1/24 mentalsolisten, Orchester- oder Bandmitglieder, Sänger), darstellende Künstlerinnen und Künstler (z.B. Tänzer, Schauspielerinnen, Artisten), die einzeln oder in Ensem- bles an besonderen Anlässen (Konzerte, Liederabende, Festwochen, Vereinsanlässe, Hochzeitsgesellschaften) mitwirken131, auch wenn der Anlass nicht von ihnen selbst veranstaltet wird.
4045 – DJs, die als „Gast-DJs“ für Einzelanlässe gebucht wer-
1/24 den.
1/24 12. Medienschaffende
4046 Die Entgelte der Journalistinnen und Journalisten sowie
der Pressefotografinnen und der Pressefotografen gehören zum massgebenden Lohn132. Feste und veränderliche Ver- gütungen für die Mitarbeitenden von Radio und Fernsehen gehören zum massgebenden Lohn. Vorbehalten bleibt
Rz 4047.
4047 Die Entgelte für unaufgefordert eingesandte und nur gele-
gentlich publizierte Artikel und Fotografien nicht regelmäs- siger Mitarbeitender bilden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit133.
4048 Bei Autoren ist zu unterscheiden zwischen:
1/22 – den sogenannten «Autorenhonoraren», das heisst Ent- schädigungen für die Schaffung oder den Vortrag eige-
131 25. Januar 1956 ZAK 1956 S. 111 –
132 13. Mai 1993 AHI 1993 S. 217 BGE 119 V 161
133 11. Mai 1951 ZAK 1951 S. 324 –
4. Oktober 1955 ZAK 1955 S. 492 –
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ner Werke. Sie sind in der Regel Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit. Es gilt jedoch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen; – dem durch die Verwertung der Autorenrechte erzielten Einkommen. Diesbezüglich s. Rz 4077 ff..
4049 Entgelte an Influencer oder für die Publikation von Beiträ-
gen (publizistischer oder kommerzieller Art) auf einem Blog, auf einer eigenen Webseite oder unter eigenem Na- men auf anderen Internet-Plattformen (YouTube, Insta- gram usw.), stellen in der Regel Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit dar.
1/24 13. Fotomodelle und Mannequins
4050 Fotomodelle und Mannequins, die fallweise zu Veranstal-
tungen zugezogen werden (Modeschauen, Ausstellungen, Präsentationen von Sportgeräten usw.), ohne in einem ein- deutigen arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zu den Veranstaltenden oder zu einer vermittelnden Agen- tur zu stehen, sind selbstständigerwerbend.
1/24 14. Zeitungs- und Losverkäuferinnen bzw. -verkäufer, sowie Verträgerinnen und Verträger von Zeitschrif- ten
4050.1 Das Einkommen von Zeitungs- und Losverkäuferinnen
1/24 bzw. -verkäufern sowie von Zeitschriftenverträgerinnen und -verträgern gehört in der Regel zum massgebenden Lohn 134.
1/24 15. Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmet- scherinnen und Dolmetscher
4050.2 Das Einkommen von Übersetzerinnen und Übersetzern so-
1/24 wie Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche in den
134 14. Februar 1950 ZAK 1950 S. 158 EVGE 1950 S. 37
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Betrieb der Arbeit- oder Auftraggebenden arbeitsorganisa- torisch integriert sind, bei welchen diese somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreiben, gilt als massgebender Lohn 135.
4050.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn
1/24 die Übersetzerin oder der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlich- keiten Übersetzungen ausführt 136.
4050.4 Bei Dolmetscherinnen oder Dolmetschern liegt selbststän-
1/24 dige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dol- metschertätigkeiten hinzugezogen werden (anlässlich von Konferenzen, Seminaren, Kongressen usw.) und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Auftragge- benden integriert sind.
16. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsberufe,
4051 Die nachstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für
Zahn- und Tiermedizin, sowie für weitere Gesundheitsbe- rufe (z.B. Alternativmedizin, Entbindungspflege, Physio- und Psychotherapie, usw.).
4052 Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln über die Ab-
grenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (s. den 1. Teil)137, wobei vertragliche Ver- einbarungen wichtige Hinweise geben können.
135 13. Juli 2001 AHI 2001 S. 256 –
136 2. Mai 1986 ZAK 1986 S. 513 –
137 2. Juni 1967 ZAK 1967 S. 546 EVGE 1967 S. 80
21. Oktober 1975 ZAK 1976 S. 221 BGE 101 V 252 11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 143 – 11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 145 – 3. Februar 1988 ZAK 1988 S. 291 – 17. Mai 2018 Auswahl des BSV – Nr. 63 BGE 144 V 111
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Unselbstständige Tätigkeit
4053 Zum massgebenden Lohn gehört das Einkommen, das
eine Ärztin oder ein Arzt in abhängiger Stellung erzielt. Ohne Bedeutung ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenbe- ruflich (neben einer freien Praxis) ausgeübt wird; desglei- chen die Art der Entlöhnung (Fixum oder Tarif).
Dazu gehören namentlich:
4054 – Entgelte für eine aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausgeübte Funktion (s. Rz 4006 ff.) wie z.B. Schul-, Waffenplatz- oder Kantonsärztin bzw. -arzt, Schulzahnärztin bzw. -arzt, (s. Rz 4057 f.), Bezirks-, Grenz- oder Kontrolltierärztin bzw. -arzt.
4055 – Entgelte für eine Tätigkeit in Anstalten, Werkstätten und
Heimen, sofern die Ärztin bzw. der Arzt verpflichtet ist, regelmässig oder nach Bedarf vertraglich bestimmte Dienste zur Verfügung zu stellen (für Spitalärzte s. Rz 4062 ff.).
4056 – Entgelte für eine Tätigkeit als Kur- oder Badeärztin
bzw. -arzt einer Gemeinde, als Firmen- oder Fabrikärztin bzw. -arzt, als Vertrauensärztin bzw. -arzt einer Verwal- tung oder Krankenkasse138.
4057 Nebenberufliche Schulzahnärztinnen bzw. -ärzte: Zum
massgebenden Lohn gehören die Entgelte, welche die Schulzahnärztinnen bzw. -ärzte für die in amtlicher Tätig- keit vorgenommenen Reihenuntersuchungen erzielen 139.
4058 Die Entgelte für eine daran anschliessende Behandlung
gehören dann zum massgebenden Lohn, wenn für die Schulzahnärztinnen bzw. -ärzte eine Pflicht zur weiteren Behandlung besteht. Besteht keine solche Pflicht, ist grundsätzlich von Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit auszugehen. Im Einzelfall sprechen aber für massgebenden Lohn:
138 30. Oktober 1958 – EVGE 1958 S. 234
139 3. März 1987 ZAK 1987 S. 357 –
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– die direkte Bezahlung durch die Gemeinde, welche auch das Inkasso besorgt; – die Oberaufsicht durch die Schulbehörde in reglementa- rischer und disziplinarischer Hinsicht; – ein spezieller Tarif für die ärztliche Schulzahnpflege; – das Fehlen eines Risikos für den Eingang der Behand- lungskosten, weil das Gemeinwesen dafür haftet 140.
Selbstständige Tätigkeit
4059 Zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ge-
hört das Einkommen der Ärztin bzw. des Arztes aus der ei- genen freien Praxis.
4060 Dazu gehören auch die Entgelte, die Ärztinnen bzw. Ärzten
von einer Behörde oder von Privaten für die Untersuchung oder die Behandlung von ihnen zugewiesenen Personen ausgerichtet werden, sofern nicht die unter Rz 4053 ff. um- schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
4061 Beispiel: Eine Firma lässt ihr Personal von einer Ärztin
bzw. einem Arzt gegen Grippe impfen.
Spitalärztinnen und -ärzte
4062 Als Spitalärztinnen bzw. -ärzte gelten Ärztinnen und Ärzte,
die aufgrund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverhältnisses verpflichtet sind, haupt- oder nebenbe- ruflich an einem Spital (Klinik, Krankenhaus, Heilanstalt, Sanatorium) tätig zu sein 141. Nicht dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, die bloss von Fall zu Fall beigezogen werden.
140 3. März 1987 ZAK 1987 S. 357 –
141 25. Juni 1951 ZAK 1951 S. 361 –
21. Oktober 1975 ZAK 1976 S. 221 BGE 101 V 252 11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 143 – 18. November 1982 ZAK 1983 S. 195 –
95 von 131
4063 Entgelte, die Ärztinnen oder Ärzte in ihrer Stellung als Spi-
talärztin bzw. -arzt vom Spital beziehen, stellen in der Re- gel massgebenden Lohn dar142.
4064 Dazu gehören namentlich:
– das Grundgehalt; – Vergütungen für die stationäre oder ambulante Behand- lung von Allgemeinpatienten; – Vergütungen für die Behandlung von stationären Privat- und Halbprivatpatienten, sofern sie unter vergleichbaren Bedingungen erzielt werden wie in der allgemeinen Ab- teilung143; – Vergütungen für die Leitung einer Abteilung; – Zuschläge bei bestimmten Patientenkategorien; – Anteile an Röntgen-, Operations- und Labortaxen sowie Anteile an Vergütungen für andere Spitalleistungen144; – Vergütungen des Spitals an Spezialärztinnen bzw. - ärzte, die diesem gegenüber öffentlich- oder privatrecht- lich verpflichtet sind, regelmässig oder nach Bedarf tätig zu sein.
4065 Im Einzelfall sprechen für massgebenden Lohn145:
– die ärztliche Behandlungspflicht; – das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nur zwischen Spital und Patientin bzw. Patient ohne Begründung eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin oder Patient; – die gleiche Aufsicht und Weisungsgebundenheit hinsicht- lich Privat- und Halbprivatabteilung wie für die Tätigkeit in der Allgemeinabteilung;
142 21. Oktober 1975 ZAK 1976 S. 221 BGE 101 V 252
17. September 1996 AHI 1997 S. 104 BGE 122 V 281 10. Februar 1998 AHI 1998 S. 228 BGE 124 V 97
143 18. November 1982 ZAK 1983 S. 195 –
17. September 1996 AHI 1997 S. 104 BGE 122 V 281 10. Februar 1998 AHI 1998 S. 228 BGE 124 V 97
144 21. Oktober 1975 ZAK 1976 S. 221 BGE 101 V 252
11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 143 –
145 18. November 1982 ZAK 1983 S. 195 –
3. Februar 1988 ZAK 1988 S. 291 – 17. September 1996 AHI 1997 S. 104 BGE 122 V 281 10. Februar 1998 AHI 1998 S. 228 BGE 124 V 97
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– die Verpflichtung zur Benützung der spitaleigenen Ein- richtungen und zum Beizug des spitaleigenen Personals; – keine oder keine alleinige Entscheidungsbefugnis der Ärztin bzw. des Arztes über Investitionen oder Anstellung von Personal; – die Rechnungsstellung durch das Spital und in dessen Namen; – das Haftungsrisiko beim Spital.
4066 Die einzelnen Elemente haben Hinweiswert und sind in ih-
rer Gesamtheit zu würdigen.
4067 Zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ge-
hören die Honoraransprüche, der Spitalärztinnen und -ärzte, die ihnen unmittelbar gegenüber den Patientin- nen und Patienten zustehen und für die sie das wirtschaftli- che Risiko tragen 146. Die Tatsache allein, dass sie für jede Vorkehr entlöhnt werden, erlaubt nicht, eine selbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen147.
4068 Zu diesem Einkommen gehören namentlich
– Honorare aus privater Sprechstundentätigkeit; – Honorare aus ambulanter Behandlung von Privatpatien- tinnen bzw. -patienten, wenn die Spitalärztinnen bzw. -ärzte diesen direkt und in ihrem eigenen Namen Rech- nung stellen. Ohne Bedeutung ist, ob das Inkasso durch das Spital besorgt wird; – Honorare für Gutachten, die der Ärztin bzw. dem Arzt selbst zukommen.
4069 Das Gesamthonorar für eine einheitliche medizinische Tä-
tigkeit kann nicht in selbstständigen und unselbstständigen Erwerb aufgeteilt werden 148.
146 21. Oktober 1975 ZAK 1976 S. 221 BGE 101 V 252
11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 143 – 10. Februar 1998 AHI 1998 S. 228 BGE 124 V 97
147 11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 143 –
11. Juli 1978 ZAK 1979 S. 145 –
148 21. Dezember 1956 ZAK 1957 S. 398 EVGE 1957 S. 16
2. Juni 1967 ZAK 1967 S. 546 EVGE 1967 S. 80
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4070 Betrauen die Chefärztinnen und -ärzte Ober- oder Assis-
tenzärztinnen und -ärzte mit einer Behandlung, für welche ihnen das Honorar zusteht (s. Rz 4067) und gewähren sie jenen dafür ein Entgelt, so gehört dieses zum massgeben- den Lohn.
4071 Das Entgelt kann direkt von der Chefärztin bzw. vom Chef-
arzt oder durch einen sogenannten Pool ausgerichtet wer- den.
4072 Als Arbeitgebende gelten die Chefärztinnen bzw. -ärzte; sie
haben der Ausgleichskasse, der sie als Selbstständiger- werbende angehören, die Beiträge davon zu entrichten und darüber abzurechnen. Ohne Bedeutung ist, ob die Ärztin- nen bzw. die Ärzte dies selbst besorgen oder an deren Stelle eine Drittperson, etwa das Spital.
4073 Hinsichtlich der Anrechnung von Unkosten siehe den
3. Teil.
17. Gutachterinnen und Gutachter
4074 Die Entgelte (Honorare) von Gutachterinnen und Gutach-
tern gehören zum – massgebenden Lohn, wenn sie die Gutachten im Rah- men eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten verpflichtet sind. – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie die Gutachten unabhängig von einem Arbeitsverhält- nis erstatten.
18. Unternehmensberaterinnen und -berater
4075 Die Beratungstätigkeit erfordert von ihrer Art her meist Un-
abhängigkeit vom beratenen Betrieb. Unternehmensbera-
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terinnen bzw. -berater gelten daher soweit als Selbstständi- gerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatori- sches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist 149.
19. EDV-Spezialistinnen bzw. -Spezialisten
4076 EDV-Spezialistinnen bzw. -Spezialisten üben eine un-
selbstständige Erwerbstätigkeit aus, wenn sie arbeitsorga- nisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der Auftraggebenden benutzen und persönlich zur Arbeitsleis- tung verpflichtet sind 150. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn die EDV-Spezialistin oder der EDV-Spezialist ein Unter- nehmerrisiko trägt und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist151.
20. Erfinderinnen und Erfinder, Patentinhaberinnen
und -inhaber
4077 Einkommen, das aus der wirtschaftlichen Nutzung einer Er-
findung der Erfinderin oder dem Erfinder zufliesst (z.B. Li- zenzgebühren), kann Kapitalertrag oder Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätig- keit sein (s. die WSN)152.
149 18. August 1970 ZAK 1971 S. 163 –
25. Juni 1982 ZAK 1983 S. 199 –
150 6. Oktober 1981 ZAK 1982 S. 185 –
11. Juli 1986 ZAK 1986 S. 623 – 21. Oktober 1988 ZAK 1989 S. 99 – 30. Dezember 1992 AHI 1993 S. 14 – 30. August 1995 AHI 1996 S. 122 –
151 3. November 1982 ZAK 1983 S. 198 –
14. August 2000 AHI 2001 S. 58 –
152 20. Mai 1959 ZAK 1959 S. 330 –
1. Oktober 1962 ZAK 1963 S. 18 – 24. August 1966 ZAK 1967 S. 45 EVGE 1966 S. 155 29. März 1971 ZAK 1971 S. 499 BGE 97 V 28 9. Oktober 1981 ZAK 1982 S. 183 – 11. Juli 1985 ZAK 1985 S. 613 – 4. August 1993 AHI 1994 S. 134 –
99 von 131
4078 Zum Erwerbseinkommen, und nicht zum Vermögensertrag,
ist es grundsätzlich dann zu rechnen, wenn die Erfinderin bzw. der Erfinder allein oder zusammen mit andern an der Auswertung der Erfindung arbeitet 153.
4079 Als massgebender Lohn ist das Einkommen der Erfinderin
oder des Erfinders zu betrachten, wenn – die Erfindertätigkeit zu ihren oder seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört (Art. 332 Abs. 1 OR); – die Erfinderin bzw. der Erfinder die Auswertung seiner Erfindung andern überlässt oder diese die Auswertung beanspruchen können (s. Art. 332 Abs. 1 OR), aber, ohne selbst das wirtschaftliche Risiko zu tragen, in unter- geordneter Stellung an der Auswertung mitarbeitet 154. Dies ist der Fall, wenn sie bzw. er die technische Ausfüh- rung der Erfindung überwacht oder die Erfindung zu ver- bessern trachtet, wobei die Leistungen der die Erfindung Auswertenden neben oder an die Stelle des ordentlichen Lohnes der Erfinderin oder des Erfinders treten155.
4080 Wird das Erfindungspatent von der Vermögenssteuer er-
fasst, so ist vom massgebenden Lohn der Erfinderin oder des Erfinders ein auf dem Steuerwert der Erfindung zu be- rechnender Zins gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV als Kapital- ertrag abzuziehen156.
153 20. Mai 1959 ZAK 1959 S. 330 –
1. Oktober 1962 ZAK 1963 S. 18 – 24. August 1966 ZAK 1967 S. 45 EVGE 1966 S. 155 20. Oktober 1966 ZAK 1967 S. 331 EVGE 1966 S. 202 9. Oktober 1981 ZAK 1982 S. 183 – 4. August 1993 AHI 1994 S. 134 –
154 9. Mai 1955 ZAK 1955 S. 350 –
155 17. Juni 1957 ZAK 1958 S. 28 –
20. Mai 1959 ZAK 1959 S. 330 – 1. Oktober 1962 ZAK 1963 S. 18 – 24. August 1966 ZAK 1967 S. 45 EVGE 1966 S. 155 20. Oktober 1966 ZAK 1967 S. 331 EVGE 1966 S. 202
156 17. Juni 1957 ZAK 1958 S. 28 –
20. Mai 1959 ZAK 1959 S. 330 –
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4081 Die für die Qualifizierung des Einkommens der Erfinderin-
1/22 nen und Erfinder aufgestellten Regeln sind auch anwend- bar auf das Einkommen aus der Verwertung von Verlags- rechten oder von Autorenrechten («Autorenhonorare»), oder welches erzielt wird, indem die Rechte andern zur Nutzung überlassen werden157. Für das durch die Schaffung eines Werkes erzielte Ein- kommen s. hingegen Rz 4048.
21. Coiffeurgewerbe
4082 Als Arbeitnehmende gelten im Coiffeurgewerbe Fest- und
Teilzeitangestellte sowie sogenannte „Untermieter(innen)“ von Frisierstühlen158.
4083 Zum massgebenden Lohn gehört der Barlohn einschliess-
lich einer allfälligen Umsatzbeteiligung (diese kann Provisi- onen aus Warenverkauf enthalten), alle übrigen Geldleis- tungen sowie der Naturallohn.
4084 Bei Umsatzbeteiligungen während der Ferien gilt das Mittel
aus den Umsatzbeteiligungen der letzten drei ganzen Mo- nate vor Beginn der Ferien als massgebender Lohn.
4085 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für ähnliche
Dienstleistungen wie z.B. im Bereich der Kosmetik, Fuss- oder Nagelpflege, etc.
22. Transportgewerbe
4086 Taxichauffeusen und -chauffeure gelten im Allgemeinen als
Unselbstständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale ange- schlossen sind 159.
157 14. November 1958 ZAK 1959 S. 33 –
158 1. Juni 1978 ZAK 1978 S. 507 –
159 9. Juli 1970 ZAK 1971 S. 30 –
9. November 2017 8C_571/2017 –
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4087 Unter „Vertragsfahrerinnen bzw. Vertragsfahrern“ sind Per-
sonen zu verstehen, welche Auftraggebenden (Transport- zentralen, Zeitungsverlage, Grossverteiler, Kurierdienst usw.) vertraglich Transportraum zur Verfügung stellen und Fahrten durchführen.
4088 Sie gelten als selbstständigerwerbend, soweit sie ein Un-
ternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind160.
4089 Die mit dem Erwerb eines Lastfahrzeuges verbundenen Ri-
siken gelten als Unternehmerrisiko in genanntem Sinne. Dies umso mehr, als das Lastfahrzeug im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen praktisch nur berufli- chen Zwecken dienen kann.
4090 Ein besonderes arbeitsorganisatorisches Abhängigkeits-
verhältnis ist nicht schon darin zu sehen, dass die Ver- tragsfahrerin bzw. der Vertragsfahrer Arbeitsrapporte er- stellen oder bestimmte Zeiten und Fahrrouten einhalten muss
23. Mitarbeitende Familienmitglieder
4091 Als mitarbeitende Familienmitglieder des Betriebes gelten
folgende Angehörige der Betriebsinhabenden: – Ehegatten und Ehegattinnen; – eingetragene Partner und Partnerinnen; – Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwis- ter sowie deren Ehegatten 161; – Pflegekinder.
4092 Unter mitarbeitenden Familienmitgliedern in der Landwirt-
schaft sind Personen zu verstehen, welche im Sinne von
160 22. Juni 1983 ZAK 1983 S. 443 –
15. Januar 1992 ZAK 1992 S. 163 –
161 21. Februar 1950 ZAK 1950 S. 204 –
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Art. 1a Abs. 2 Bst. a und b FLG selbstständigen Landwirtin- nen bzw. Landwirten gleichgestellt sind. Zur Beitragspflicht in der ALV siehe KALV.
4093 Als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber gilt, wer ge-
mäss Art. 20 Abs. 1 AHVV für das Einkommen aus dem Betrieb beitragspflichtig ist (Eigentümerin, Eigentümer, Pächterin, Pächter, Nutzniesserin oder Nutzniesser); siehe dazu die WSN.
4094 Das Einkommen der mitarbeitenden Familienmitglieder ge-
hört zum massgebenden Lohn. Die Beiträge sind grund- sätzlich vom Bar- und vom Naturallohn zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVV). In folgenden Fällen wird jedoch nur der Barlohn als mass- gebender Lohn berücksichtigt und es darf kein Globallohn (s. Rz 4099 ff.) aufgerechnet werden: – bei mitarbeitenden Familienmitgliedern bis zum 31. De- zember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 5 Abs. 3 Bst. a AHVG); – bei mitarbeitenden Familienmitgliedern nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter er- reicht haben (65; Art. 5 Abs. 3 Bst. b AHVG); – bei Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Betriebsinhabenden unabhängig ihres je- weiligen Alters (Ausfluss aus Art. 3 Abs. 3 AHVG sowie von Art. 165 Abs. 1 ZGB )162.
4095 Für die Bewertung des Bar- und des Naturallohnes gilt Fol-
gendes:
4096 Der Naturallohn mitarbeitender Familienmitglieder nach
Art. 1a Abs. 2 Bst. a und b FLG (zum Begriff vgl. Rz 4092) wird nach den gleichen Grundsätzen bewertet wie für die übrigen landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden.
4097 Massgebend ist der gewährte Barlohn; Verpflegung und
Unterkunft werden gemäss Art. 11 AHVV bewertet
162 ZAK 1987 S. 317 – 16. Oktober 1992 AHI 1993 S. 12 –
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(s. Rz 2073 ff.), anders geartetes Naturaleinkommen ge- mäss Art. 13 AHVV (s. Rz 2078 ff.).
4098 Die Beiträge für die im landwirtschaftlichen Betrieb arbei-
tenden Familienmitglieder dürfen nicht von einem niedrige- ren Lohn entrichtet werden als dem Globallohn; es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag. Vorbehalten bleibt der Fall nur beschränkt arbeitsfähiger Personen (s. die WSN).
4099 Die monatlichen Globallöhne in der Landwirtschaft für ein
100-Prozent-Arbeitspensum betragen: – 2 070 Franken für alleinstehende (ledige, verwitwete, ge- schiedene) mitarbeitende Familienmitglieder in der Land- wirtschaft; – 3 060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familien- mitglieder (ausgenommen sind Personen gemäss
Rz 4094, letzter Strich);
– 2 070 Franken je für jeden Ehegatten und eingetragenen Partner, wenn beide voll mitarbeiten (Art. 7 und
14 Abs. 3 AHVV).
Bei Teilzeitarbeit sind die Globallöhne entsprechend dem Arbeitspensum zu reduzieren.
4100 Für den Unterhalt von minderjährigen Kindern des mitar-
beitenden Familienmitgliedes ist diesem Familienmitglied je ein Drittel des Globallohnes für Alleinstehende (Rz 4099) zuzurechnen. Von diesen Zuschlägen darf nur in begrün- deten Ausnahmefällen nach unten abgewichen werden.
4101 Die Ausgleichskassen können zur Kontrolle die Löhne, von
denen die Beiträge entrichtet wurden, mit denen verglei- chen, die bei der Steuerveranlagung berücksichtigt worden sind; allenfalls sind Beiträge nachzufordern 163.
4102 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder
Grosseltern, mit denen sie in gemeinsamem Haushalt le- ben, ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben,
163 22. Mai 1953 ZAK 1953 S. 287 –
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können hierfür eine angemessene Entschädigung verlan- gen. Die Entschädigung kann geltend gemacht werden mit dem Tod der Schuldnerin bzw. des Schuldners sowie zu deren bzw. dessen Lebzeiten, wenn gegen sie bzw. ihn eine Pfändung erfolgt oder über sie bzw. ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der Betrieb in andere Hände übergeht oder wenn der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird (Art. 334 und Art. 334bis ZGB). Diese Entschädigung gehört zum massgebenden Lohn, soweit sie für die Arbeit gewährt wird, die den Eltern oder Grosseltern zugewendet wurde (sog. Lidlohn)164.
4103 Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Ent-
schädigung ausbezahlt oder mit einer Forderung der Schuldnerin bzw. des Schuldners (beispielsweise mit dem Kaufpreis des vom Kind erworbenen Landwirtschaftsbetrie- bes) verrechnet wird. Die Beiträge sind für das betreffende Kalenderjahr geschuldet 165. Vgl. betreffend Eintragung ins IK die Vorschriften in der WL VA/IK.
4104 Als Arbeitgebende gelten die Eltern oder die Grosseltern
oder deren Erbinnen und Erben.
24. Au Pair-Angestellte, Praktikantinnen und Prakti-
kanten
4105 Als Au Pair-Angestellte, Praktikantinnen und Praktikanten,
usw. gelten Personen, die um eine Fremdsprache zu erler- nen oder aus ähnlichen Gründen bei einer Gastfamilie ge- gen Entgelt angestellt sind.
4106 Der für Au Pair-Angestellte – und ihnen gleichgestellte Per-
sonen – massgebende Lohn setzt sich ab dem 1. Januar, nachdem sie das 17. Altersjahr vollendet haben, aus Natu- ral- und Barlohn zusammen.
164 20. September 1988 ZAK 1989 S. 27 –
165 1. Februar 1961 ZAK 1961 S. 311 –
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4107 Für sog. Volontärinnen und Volontäre ohne Barlohn ent-
spricht der massgebende Lohn dem Naturallohn.
25. Auszubildende
4108 Als Auszubildende gelten Personen, die im Sinne des Be-
rufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) und Art. 344 ff. OR einen Lehrvertrag abgeschlossen haben166. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die eine Grundausbil- dung aufgrund eines Normallehrvertrages oder eines sons- tigen anerkannten Vertragsverhältnisses absolvieren, so- wie solche, welche die Lehre im Betrieb der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge bestehen, sowie Prakti- kantinnen bzw. Praktikanten mit zeitlich begrenztem Lehr- gang.
4109 Als massgebender Lohn der Auszubildenden und ihnen
gleichgestellten Personen gilt sowohl der Bar- als auch der Naturallohn vom 1. Januar an, welcher der Vollendung des
17. Altersjahres folgt.
4110 Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die im Familien-
betrieb arbeitenden Auszubildenden das 20. Altersjahr voll- enden, gilt nur der Barlohn als massgebender Lohn (siehe auch unter mitarbeitende Familienmitglieder).
26. Mitarbeitende eines Call-Centers
4111 Die Entschädigungen an Mitarbeitende eines Call-Centers,
welche Telefone in einem Telefonkiosk betreiben und da- bei den Anrufenden Gesellschaft, Hilfe und Beistand leis- ten, gehören zum massgebenden Lohn 167.
166 6. Mai 1950 ZAK 1950 S. 352 –
167 27. Juni 1996 AHI 1996 S. 240 BGE 122 V 169
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27. Pflegeeltern und Tageseltern
4112 Die Einkünfte von Personen, welche ein Kind in Familien-
pflege (Dauer-, Wochen-, und Bereitschaftspflege im Haus- halt der Pflegeeltern [Art. 4 PAVO]) betreuen, stellen mass- gebenden Lohn dar, unabhängig davon, ob der Pflegever- trag mit der Kindesschutzbehörde, einer Organisation oder den leiblichen Eltern direkt besteht 168. Das gleiche gilt sinn- gemäss für betreutes Wohnen von Erwachsenen mit be- sonderen Bedürfnissen169.
4113 Einkünfte von Personen, welche ein Kind in Tagespflege
(Art. 12 PAVO) im eigenen Haushalt betreuen, stellen mas- sgebenden Lohn dar, wenn der Pflegevertrag mit der Kin- desschutzbehörde oder einer Organisation (bspw. Tagesel- ternverein) besteht. Wenn die leiblichen Eltern Ihre Kinder direkt bei Tageseltern platzieren, liegt nur dann massge- bender Lohn vor, wenn das Unternehmerrisiko der Tages- eltern gering ist und eine starke arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht.
28. Nannies und Babysitter
4114 Einkünfte von Personen, welche ein Kind im Haushalt der
Eltern betreuen, stellen massgebenden Lohn dar (für die Abrechnung vgl. WBB).
168 8. Oktober 2004 H 74/04 –
4. April 2006 H 134/05 –
169 25. April 2024 9C_550/2023 –
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5. Teil: Anhänge
1. Faktoren zur Umrechnung von Renten in Kapitalien ge-
mäss Art. 7 Bst. q AHVV Tabelle 1 AHV 2015 Technischer Zinsfuss 2.5% Männer - Rente Alter in Jahren lebenslänglich temporär bis 65 aufgeschoben bis 65
20-29 31.2 25.3 5.9 30-34 29.3 22.3 7.1 35-39 27.9 19.9 8.0 40-44 26.3 17.3 9.1 45-49 24.6 14.3 10.3 50 23.5 12.3 11.2 51 23.1 11.7 11.4 52 22.7 11.0 11.7 53 22.3 10.2 12.1 54 21.9 9.5 12.4 55 21.5 8.7 12.8 56 21.0 8.0 13.0 57 20.6 7.2 13.4 58 20.2 6.4 13.8 59 19.7 5.5 14.2 60 19.3 4.7 14.6 61 18.8 3.8 15.0 62 18.3 2.9 15.4 63 17.9 1.9 16.0 64 17.4 1.0 16.4 65 16.9 0.0 16.9 66 16.4 - - 67 16.0 - - 68 15.5 - - 69 15.0 - - 70 14.5 - - 71 14.0 - - 72 13.5 - - 73 13.0 - - 74 12.5 - - 75-79 11.0 - - 80-84 8.6 - - 85-89 6.4 - -
90 und mehr 3.9 - -
Berechnungsformel: Kapital = Jahresrente x Faktor Jahresrente = Kapital / Faktor Das Alter wird auf den nächsten Monat abgerundet und die Faktoren werden durch Interpolation zwischen den nächstliegenden ganzzahligen Altern bestimmt. Beispiel: lebenslängliche Rente für einen Mann, der 62 Jahre und 3 Monate alt ist. Alter 62, lebenslänglich Faktor 18.3 Alter 63, lebenslänglich Faktor 17.9 Alter 62 und 3 Monate Faktor 18.20 Faktor (Interpolation pro rata temporis) (18.3-17.9) x (9/12) + 17.9 = 18.20
108 von 131
Tabelle 2.1 AHV 2015 Technischer Zinsfuss 2.5% Frauen - Rente temporär bis Referenzalter von Alter in Jahren lebenslänglich 64 64 1/4 64 1/2 64 3/4 65 1960 1964 geboren und früher 1961 1962 1963 und später 20-29 32.0 25.1 25.4 30-34 30.3 22.0 22.4 35-39 28.9 19.6 20.0 40-44 27.5 16.8 17.4 45-49 25.8 13.8 14.4 50 24.8 11.7 12.4 51 24.4 11.0 11.7 52 24.0 10.3 11.0 53 23.6 9.6 10.3 54 23.2 8.8 9.6 55 22.8 8.0 8.8 56 22.4 7.2 8.0 57 22.0 6.4 7.2 58 21.6 5.5 5.7 6.0 6.2 6.4 59 21.1 4.7 4.9 5.1 5.3 5.5 60 20.7 3.8 4.0 4.3 4.5 4.7 61 20.3 2.9 3.1 3.4 3.6 3.8 62 19.8 1.9 2.2 2.4 2.7 2.9 63 19.3 1.0 1.2 1.5 1.7 1.9 64 18.9 0.0 0.3 0.5 0.8 1.0 65 18.4 - - - - 0.0 66 17.9 - - - - - 67 17.4 - - - - - 68 16.9 - - - - - 69 16.4 - - - - - 70 15.9 - - - - - 71 15.4 - - - - - 72 14.9 - - - - - 73 14.4 - - - - - 74 13.8 - - - - - 75-79 12.2 - - - - - 80-84 9.6 - - - - - 85-89 7.0 - - - - -
90 und mehr 4.0 - - - - -
Für ein Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten ist der gegenwärtige Wert 0.3. Da er unter 1 liegt, ist gemäss Rz 2103 der vorliegenden Weisung keine Kapitalisierung der Rente vorzu- nehmen. Alle Werte werden jedoch zwecks Interpolation zwischen dem Alter von 63 und 64 Jahren aufgeführt Berechnungsformel: Kapital = Jahresrente x Faktor Jahresrente = Kapital / Faktor Das Alter wird auf den nächsten Monat abgerundet und die Faktoren werden durch Interpolation zwischen den nächstliegenden ganzzahligen Altern bestimmt. Beispiel: temporäre Rente bis zum Referenzalter einer 1963 geborenen Frau, die 62 Jahre und
9 Monate alt ist. Ihr Referenzalter ist 64 und 9 Monate.
Alter 62, temporär bis 643/4 Faktor 2.7 Alter 63, temporär bis 643/4 Faktor 1.7 Alter 62 und 9 Monate Faktor 1.95 Faktor (Interpolation pro rata temporis) (2.7-1.7) x (12-9) / 12 + 1.7 = 1.95
109 von 131
Tabelle 2.2 AHV 2015 Technischer Zinsfuss 2.5% Frauen - Rente aufgeschoben bis Referenzalter von Alter in Jahren 64 64 1/4 64 1/2 64 3/4 65 1960 1964 geboren und früher 1961 1962 1963 und später 20-29 6.9 6.6 30-34 8.3 7.9 35-39 9.4 8.9 40-44 10.6 10.1 45-49 12.1 11.4 50 13.1 12.4 51 13.4 12.7 52 13.7 13.0 53 14.0 13.3 54 14.4 13.6 55 14.8 14.0 56 15.2 14.4 57 15.6 14.8 58 16.1 15.9 15.7 15.4 15.2 59 16.4 16.2 16.0 15.8 15.6 60 16.9 16.7 16.5 16.2 16.0 61 17.4 17.2 17.0 16.7 16.5 62 17.9 17.7 17.4 17.2 16.9 63 18.3 18.1 17.9 17.6 17.4 64 18.9 18.7 18.4 18.2 17.9 65 - - - - 18.4 66 - - - - - 67 - - - - - 68 - - - - - 69 - - - - - 70 - - - - - 71 - - - - - 72 - - - - - 73 - - - - - 74 - - - - - 75-79 - - - - - 80-84 - - - - - 85-89 - - - - -
90 und mehr - - - - -
110 von 131
2. Beispiele
1/25
2.1 Eine 32-jährige Tankwartin wird nach 6 Jahren Teilzeittätig-
keit entlassen und erhält eine einmalige Abfindung von Fr. 8 000.-
Die Tankwartin erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 8bis AHVV und profitiert von der privilegierten Berech- nung, da sie der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstand.
Kapitalabfindung des Arbeitgebers 8 000
Minus 6 x Fr. 630.00 (halbe minimale monatliche Rente) = 3 780 Massgebender Lohn 4 220
111 von 131
2.2 Eine 54-jährige Teilzeitverkäuferin wird nach 15 Dienstjah-
ren am 20. September 2025 entlassen. Sie erhält vom Ar- beitgeber auf freiwilliger Basis eine einmalige Kapitalabfin- dung von Fr. 10 000.–. Sie war nur teilweise dem BVG un- terstellt und weist fehlende Zeiten auf. Vom 1. August 2010 bis am 31. Dezember 2014 und vom 1. Februar 2016 bis am 31. Juli 2020 war sie nicht BVG versichert. Ihr fehlen daher 7 ganze Kalenderjahre (4+3). Art. 8bis AHVV ist an- wendbar.
Kapitalabfindung des Arbeitgebers 10 000 Minus 7 x Fr. 630.00 (halbe minimale monatliche Rente) = 4 410
Massgebender Lohn 5 590
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2.3 Ein 55-jähriger Marketingplaner wird nach 11 Dienstjahren
entlassen. Seine Guthaben aus der Pensionskasse (Fr. 210 000.-) werden auf ein Freizügigkeitskonto überwie- sen. Von der Arbeitgeberin erhält er eine einmalige Ab- gangsentschädigung im Betrag von Fr. 230 000.–.
Der Marketingplaner erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 8ter AHVV nicht (Einzelfall). Die Abgangsentschädigung im Betrag von Fr. 230 000.- gehört vollumfänglich zum massgebenden Lohn.
113 von 131
2.4 Eine 38-jährige Sachbearbeiterin wird nach 6 Dienstjahren
zusammen mit ihren Kolleginnen entlassen (Betriebsrest- rukturierung mit durch Sozialplan geregelter kollektiver Ent- lassung). Die Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vor- sorge beläuft sich auf Fr. 154 000.-. Weiter erhält sie aus einem Sozialplan eine einmalige Austrittsleistung von Fr. 43 685.-.
Dank dem Sozialplan erfolgt die privilegierte Berechnung (Art. 8ter Abs. 2 Bst. b AHVV).
Kapitalabfindung des Arbeitgebers 43 685
Minus 4,5 x 30 240 (viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente) = 136 080
Massgebender Lohn 0
114 von 131
2.5 Eine 62-jährige langjährige Mitarbeiterin, geboren im Jahr
1963, wird frühzeitig pensioniert. Sie erhält von ihrem Ar- beitgeber bis zum Referenzalter eine freiwillige Überbrü- ckungsrente von monatlich Fr. 3 000.-.
Die Überbrückungsrenten sind zu kapitalisieren nach der Formel: Kapital = Monatsrente x 12 x Faktor temporär bis 643/4.
Jahresrente: 3 000 x 12 = 36 000
Alter 62: Faktor temporär bis 643/4 gemäss Tabelle 2,7
Massgebender Lohn: 36 000 x 33/33 x 2.7 = 97 200
115 von 131
2.6 Ein Lehrer tritt im Alter von 63 Jahren und 4 Monaten früh-
zeitig zurück. Seine Arbeitgeberin richtet während 18 Mo- naten (ab Alter 63,5 bis 65 Jahre) eine freiwillige Überbrü- ckungsrente von Fr. 2 520.- monatlich aus.
Die Überbrückungsrenten sind zu kapitalisieren nach der Formel: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Jahresrente: 2 520 x 12 = 30 240
Alter 63 und 4 Monate: Faktor temporär bis
65 interpoliert gemäss Tabelle (1,9 – 1,0) x
(8/12) + 1.0 = 1,6
Massgebender Lohn: 30 240 x 18/20 x 1,6 = 43 546
116 von 131
2.7 Fünf Monate bevor er das Referenzalter erreicht, wird das
Arbeitsverhältnis eines Druckers aufgelöst. Sein Arbeitge- ber zahlt ihm eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 2 000.-.
Weil in diesem Fall die Renten weniger lang als ein Jahr ausgerichtet werden, wird auf die Kapitalisierung verzichtet und die einzelnen Betreffnisse werden laufend verabgabt.
117 von 131
2.8 Ein Aussendienstmitarbeiter tritt nach seinem 62. Geburts-
tag zurück und erhält während 6 Monaten (ab Alter 63 bis 63,5) eine freiwillige Rente von monatlich Fr. 3 000.-. Es werden keine der in Art. 8ter AHVV vorgesehenen Kriterien erfüllt (Einzelfall). Folglich liegt vollumfänglich massgeben- der Lohn vor.
Werden die Renten für eine Dauer von längstens einem Jahr ausgerichtet, ist in der Regel von der Kapitalisierung abzusehen. Vorliegend ist jedoch zu kapitalisieren, da die Leistungen erst ein Jahr nach dem Austritt zu laufen begin- nen.
Die Überbrückungsrenten sind zu kapitalisieren nach der Formel: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Jahresrente: 3 000 x 12 = 36 000
Alter 62: Faktor temporär bis 65 2,9
Massgebender Lohn: 36 000 x 6/36 x 2.9 = 17 400
118 von 131
2.9 Eine Kosmetikerin reduziert mit Wirkung ab Beginn des
Monats nach ihrem 62. Geburtstag ihren Beschäftigungs- grad auf 50 Prozent. Bis zum Erreichen des Referenzalters erhält sie von ihrer Arbeitgeberin freiwillige Überbrückungs- renten von Fr. 700.- im Monat.
Im Fall von Teilpensionierungen wird auf die Kapitalisie- rung der Rentenleistungen verzichtet. Die Rentenbetreff- nisse werden laufend mit dem übrigen Lohn verabgabt.
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2.10 Die Brauerei Bierperle lagert ihre Hauszustellung aus und
muss deshalb eine Restrukturierung durchführen. Die Vor- sorgeeinrichtung wird teilliquidiert. Davon ist das ganze Personal der Transportabteilung betroffen. Ein Disponent mit mehr als 15 Dienstjahren erhält im Alter von 58 Jahren und vier Monaten neben einer Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge von seiner Arbeitgeberin eine einma- lige Entschädigung von Fr. 150 000.- sowie eine jährliche Überbrückungsrente von Fr. 82 000.- (ab 58 Jahre und
4 Monate – 60 Jahre) und von Fr. 73 000.- (ab 60 – 65
Jahre).
Die Rente aus der vorzeitigen Pensionierung fällt unter Art. 6 Abs. 2 Bst. h AHVV und die übrigen Leistungen unter Art. 8ter Abs. 2 Bst. a AHVV.
Die jährlichen Überbrückungsrenten sind in eine Kapital- leistung umzurechnen: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Ab 584/12 – 60 Jahre: Fr. 82 000.– Interpolierter Faktor temporär bis 65: (6,4 – 5,5) x (8/12) + 5,5 = 6,1 (82 000 x 20/80 x 6,1) = 125 050
Ab 60 – 65 Jahre: Fr. 73 000.– (73 000 x 60/80 x 6,1) = 333 975
Abgangsentschädigung 150 000
Gesamtbetrag 609 025
Minus 4,5 x 30 240 (viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente) = 136 080
Massgebender Lohn 472 945
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2.11 Die Mitarbeiter eines Zulieferbetriebes erhalten infolge Be-
triebszusammenlegung die Kündigung. Neben einem reg- lementarischen Guthaben aus der Pensionskasse erhält beispielsweise der 55-jährige Productmanager von seinem Arbeitgeber folgende Abgangsentschädigungen:
Leistungen Monatlich Dauer
Freiwillige Überbrückung PK Fr. 2 520.– 7 Jahre
Freiwillige Überbrückung AHV Fr. 2 068.– 10 Jahre Kinderrente Fr. 890.– 2 Jahre Kinderrente Fr. 445.– 5 Jahre Anteil AHV-Beiträge Fr. 120.– 10 Jahre
Die Betriebszusammenlegung fällt unter Art. 8ter Abs. 2 AHVV, weshalb die privilegierte Berechnung zur Anwen- dung kommt.
Die Überbrückungsrenten sind zu kapitalisieren nach der Formel: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Überbrückung PK 55 – 62
84 Monate 2 520 x 12 x 84/120 x 8,7 = 188 162
Überbrückung AHV 55 – 65
120 Monate 2 068 x 12 x 120/120 x 8,7 = 215 899
Kinderrente 55 – 57
24 Monate 890 x 12 x 24/120 x 8,7 = 18 583
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Kinderrente 58– 62
60 Monate 445 x 12 x 60/120 x 8,7 = 23 229
AHV-Beiträge 55 – 65
120 Monate 120 x 12 x 120/120 x 8,7 = 12 528
Gesamtbetrag 454 401
Minus 4,5 x 30 240 (viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente) = 136 080
Massgebender Lohn 318 321
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2.12 Die Firma Kunterbunt musste den Betrieb auf Ende des
Jahres 2023 schliessen und die ganze Belegschaft entlas- sen. Die Austrittsleistungen einer 60-jährigen Verkäuferin, geboren im Jahr 1963, setzen sich neben einer Freizügig- keitspolice der obligatorischen beruflichen Vorsorge wie folgt zusammen:
Leistungen Monatlich Dauer
Freiwillige Überbrückung PK Fr. 1 500.– 36 Monate Freiwilliger Zusatz PK ab Alter 643/4 Fr. 500.– lebenslänglich Überbrückung AHV Fr. 1 030.– 3 Monate Überbrückung AHV Fr. 1 800.– 45 Monate Anteil an AHV-Beiträge (NE) Fr. 80.– 55 Monate
Die Betriebsschliessung fällt unter Art. 8ter Abs. 2 AHVV, weshalb die privilegierte Berechnung zur Anwendung kommt.
Die Rentenleistungen sind in eine Kapitalleistung umzu- rechnen: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 643/4 x Faktor temporär bis 643/4.
Überbrückung PK 1 500 x 12 x 36/57 x 4,5 = 51 158 Zusatz PK 500 x 12 x 16,2 = 97 200 Überbrückung AHV 1 030 x 12 x 3/57 x 4,5 = 2 927 Überbrückung AHV 1 800 x 12 x 45/57 x 4,5 = 76 737 AHV-Beiträge 80 x 12 x 55/57 x 4,5 = 4 168
Gesamtbetrag 232 190 Minus 4,5 x 29 400 (viereinhalbfache maximale jährliche Altersrente Stand 2023) = 132 300
Massgebender Lohn 99 890
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2.13 Die Firma Supergut lässt den 62-jährigen Produktionschef
auf Mitte Jahr vorzeitig pensionieren (Geburtstag 6. Feb- ruar 1963). Zur Pensionskassen-Rente erhält er folgende Überbrückungsrenten:
Leistungen Monatlich vom bis
Freiwillige Über- brückung PK Fr. 2 280.– 01.07.2025 31.12.2026
Freiwillige Über- brückung PK Fr. 2 320.– 01.01.2027 28.02.2028
Die Überbrückungsrente erfüllt die Voraussetzungen von Art. 8bis und 8ter AHVV nicht (keine privilegierte Berech- nung).
Die Rentenleistungen sind in eine Kapitalleistung umzu- rechnen: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Interpolierter Faktor temporär bis 65 für 62 Jahre und
4 Monate:
(2,9 – 1,9) x (8/12) + 1,9 = 2,57
Überbrückungsrente PK 18 Monate
2 280 x 12 x 18/32 x 2,57 = 39 552
Überbrückungsrente PK 14 Monate
2 320 x 12 x 14/32 x 2,57 = 31 303
Massgebender Lohn 70 855
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2.14 Eine 57-jährige Einkäuferin, geboren am 20. Februar 1968,
tritt am 28. Februar 2025 zurück. Die Firma übernimmt die Pensionskassenbeiträge vom Austritt bis zum Referenzal- ter von monatlich Fr. 449.-. Weder Art. 8 Bst. a AHVV noch Art. 8ter AHVV sind hier anwendbar (die Übernahme der Pensionskassenbeiträge ist nicht reglementarisch und es liegt ein Einzelfall vor).
Ab 1. März 2027 erhält die ehemalige Einkäuferin zusätz- lich eine Vorruhestandsrente von monatlich Fr. 2 730.- bis zum Referenzalter (28. Februar 2033).
Die Beiträge und die Renten werden wie folgt kapitalisiert: Kapital = Monatsbeiträge bzw. Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbezug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
PK-Beiträge 96 Monate
449 x 12 x 96/96 x 7,2 = 38 793
Vorruhestandsrente 72 Monate
2 730 x 12 x 72/96 x 7,2 = 176 904
Massgebender Lohn 215 697
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2.15 Auf Wunsch des Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis ei-
nes am 15. November 1963 geborenen Kantonsangestell- ten auf Ende Mai 2025 aufgelöst. Ab 01. Juni 2025 richtet der Kanton seinem ehemaligen Mitarbeiter bis zu dessen
63. Altersjahr eine monatliche Überbrückungsrente in der
Höhe von 2 520 Franken aus. Am 01. Dezember 2026 wird die Überbrückungsrente von einer reglementarischen Zu- satzrente und diese wiederum am 01. Dezember 2028 von der AHV-Altersrente abgelöst.
Die reglementarische Zusatzrente ist nicht als Erwerbsein- kommen beitragspflichtig und somit nicht zu kapitalisieren.
Die Überbrückungsrente wird wie folgt kapitalisiert: Kapital = Monatsrente x 12 x Anzahl Monate mit Rentenbe- zug / Anzahl Monate bis 65 x Faktor temporär bis 65.
Jahresrente: 2 520 x 12 = 30 240 Alter 61 und 6 Monate: Faktor temporär bis 65 interpoliert gemäss Tabelle: (3,8-2,9) x (6/12) + 2,9 = 3,35
Massgebender Lohn: 30 240 x 18/42 x 3,35 = 43 416
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2.16 Ein Schreiner, geboren am 28. April 1963, tritt am 31. Juli
2025 frühzeitig zurück. Seine Arbeitgeberin richtet ihm ab
dem 1. Mai 2028 eine lebenslängliche freiwillige Rente von Fr. 250.- im Monat aus.
Jahresrente: 250 x 12 = 3 000 Alter 62 und 3 Monate: interpolierter Faktor aufgeschoben bis 65 gemäss Tabelle: (15,4-16,0) x (9/12) + 16,0 = 15,55
Massgebender Lohn: 3 000 x 15,55 = 46 650
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3. Abgrenzung des prämienpflichtigen Verdienstes in der
obligatorischen Unfallversicherung zum AHV-rechtlich massgebenden Lohn
In der obligatorischen Unfallversicherung werden Prämien grund- sätzlich auf dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn erhoben (Art. 115 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV).
Abweichungen
– Prämien werden nur bis zu einem vom Bundesrat festgesetzten Höchstbetrag erhoben (Art. 22 Abs. 1 UVV); – Löhne, auf denen wegen des Alters der Versicherten keine AHV- Beiträge erhoben werden, gelten in der Unfallversicherung eben- falls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 Bst. a UVV; dies be- trifft Jugendliche vor Eintritt in die AHV-Beitragspflicht sowie Ar- beitnehmende im Referenzalter, deren Verdienste ganz oder teil- weise in die Freigrenze fallen); – für mitarbeitende Familienmitglieder bzw. für Personen, die im Be- trieb ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Part- ners mitarbeiten, Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, Aktio- närinnen bzw. Aktionäre sowie für Genossenschafterinnen und Genossenschafter wird in der Unfallversicherung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 Bst. c UVV), während für die AHV ein solches Minimum in Art. 14 AHVV (Globallöhne) festgelegt ist oder nicht besteht; – Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Be- triebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden von der Unfallversicherung nicht erfasst (Art. 22 Abs. 2 Bst. d UVV; z.B. Vorsorgeleistungen und Abgangs- entschädigungen); – für Praktikantinnen, Praktikanten, Volontärinnen, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Per- sonen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des nach dem UVG versicherten Verdienstes zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 Bst. b UVV); – für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der pro Jahr
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mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Ta- gesverdienstes entspricht (Art. 115 Abs. 1 Bst. c UVV); – auf Taggeldern der Invalidenversicherung und der Militärversiche- rung sowie auf Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 Bst. d UVV).
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4. Temporärer Anhang – Konkordanzliste der Randziffern
Alte Fassung WML 2018 / Neuauflage WML 2019
Alt Neu Alt Neu Alt Neu Alt Neu 2018 2019 2018 2019 2018 2019 2018 2019 1008 1009 2013 2020 2046 2061 2088 2114 1009 1010 2014 2021 2047 2062 2089 2115 1010 1011 2014.1 2022 2048 2063 2090 2124 1010.1 1012 2014.2 2023 2049 2064 2091 2125 1010.2 1013 2014.3 2024 2050 2065 2092 2126 1011 1014 2014.4 2025 2051 2066 2093 2127 1012 1015 2014.5 2026 2052 2067 2094 2128 1013 1018 2015 2027 2053 2068 2095 2129 1014 1019 2015.1 2028 2054 2069 2096 2130 1015 1020 2015.2 2029 2055 2070 2097 2131 1016 1023 2015.3 2030 2056 2071 2098 2132 1017 1024 2015.4 2031 2056.1 2072 2099 2133 1018 1025 2015.5 2032 2057 2073 2100 2134 1018.1 1026 2015.6 2033 2058 2074 2101 2135 1018.2 1027 2015.7 2034 2059 2075 2102 2136 1019 1028 2015.8 2035 2060 2076 2103 2137 1020 1021 2015.9 2036 2061 2077 2104 2138 1021 1029 2016 2037 2062 2078 2105 2139 1022 1030 2016.1 2038 2063 2079 2106 2140 1023 1031 2016.2 2039 2064 2080 2107 2141 1024 1032 2016.3 2040 2065 2081 2108 2142 1025 1033 2017 2041 2066 2082 2109 2143 1026 1034 2018 2042 2067 2083 2110 2144 1027 1035 2019 2043 2068 2084 2111 2099 1028 1036 2029 2044 2069 2085 2111.1 2100 1029 1037 2030 2045 2070 2086 2111.2 2101 1030 1038 2031 2046 2071 2088 2112 2102 1031 1039 2032 2047 2072 2089 2113 2103 1032 1040 2033 2048 2073 2090 2114 2104 - 1008 2034 2049 2074 2091 2114.1 2105 - 1016 2035 2050 2075 2092 2114.2 2106 - 1022 2036 2051 2076 2093 2114.3 - 2037 2052 2079 - 2115 2107 2011.1 2012 2038 2053 2080 2094 2116 2108 2011.2 2013 2039 2054 2081 2095 2117 - 2011.3 2014 2040 2055 2082 2096 2117.1 2146 2011.4 2015 2041 2056 2083 2097 2117.2 2147 2011.5 2016 2042 2057 2084 2098 2117.3 2148 2011.6 2017 2043 2058 2085 2109 2117.4 2149 2011.7 2018 2044 2059 2086 2110 2117.5 2150 2012 2019 2045 2060 2087 2111 2117.6 2146
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Alt Neu Alt Neu Alt Neu Alt Neu 2018 2019 2018 2019 2018 2019 2018 2019 2118 2198 2160 2189 4046 4023 4094 4064 2119 2199 2161 2190 4047 4024 4095 4065 2120 2200 2162 2191 4048 4025 4096 4066 2121 2201 2163 2192 4049 4026 4097 4067 2122 2165 2164 2193 4050 4027 4098 4068 2123 2166 2165 2116 4056 4028 4099 4069 2124 2167 2166 2117 4057 4029 4100 4070 2125 2168 2167 2112 4059 4030 4101 4071 2126 2169 2167 2121 4060 4031 4102 4072 2127 2170 2168 2118 4061 4033 4103 4057 2128 2171 2169 2118 4062 4036, 4104 4058 4038* 2129 2172 2170 2122 4063 4039* 4105 4073 2131 2152 2171 2123 4063.1 4042* 4106 4074 2132 2153 2172 2161 4064 4041* 4107 4075 2133 2154 2173 2162 4065 4044* 4108 4076 2134 2155 2174 2163 4066 4034* 4109 4077 2135 2156 2175 2203 4067 4036* 4110 4078 2136 2157 2176 1017 4068 4040, 4111 4079 4045* 2137 2158 - 2087 4069 4050.1* 4112 4080 2138 2159 - 2113 4070 - 4113 4081 2138.1 2160 - 2119 4071 - 4114 - 2139 2194 - 2120 4072 4050.2* 4115 - 2140 2195 - 2151 4073 4050.3* 4116 4082 2141 2196 2164 4074 4050.4* 4117 4083 2142 2197 4075 4046 4118 4084 2143 2202 4010 - 4077 4047 4119 - 2144 2173 4011 - 4078 4050 4120 4086 2145 2174 4012 - 4079 4048 4121 4087 2146 2175 4013 4010 4080 4052 4122 4088 2147 2176 4014 4011 4081 4053 4123 4089 2148 2177 4015 4012 4082 4054 4124 4090 2149 2178 4016 4013 4083 4055 4125 4091 2150 2179 4017 4014 4084 4056 4126 4092 2151 2180 4018 - 4085 - 4127 4093 2152 2181 4020 4015 4086 - 4128 4094 2153 2182 4021 4016 4087 4059 4129 4095 2154 2183 4022 4017 4088 4060 4130 4096 2155 2184 4023 4018 4089 4061 4131 4097 2156 2185 4024 4019 4090 - 4133 4098 2157 2186 4025 4020 4091 - 4134 4099 2158 2187 4026 4021 4092 4062 4135 4100 2159 2188 4045 4022 4093 4063 4136 4101
131 von 131
Alt Neu 2018 2019 4137 4102 4138 4103 4139 4104 4140 4105 4141 4106 4142 - 4143 4108 4144 4109 4145 4110 4146 4111 4147 4112 4148 4113 4149 4114 - 4032 - 4049 - 4051 - 4085 - 4107
* = Aktualisiert per 1.1.2024