Kanton Zürich - Verfügung betreffend Bewilligung Durchführung des Beitragsbezuges für den Berufsbildungsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen vom 06.02.2014
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Ihr Zeichen: Bildungsdirektion Kanton Zürich Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2013 UnserZeichen: 232.1-01.2/2006/03587 16.12.2013 Doknr: 73 Sachbearbeiter/in: Lena Dalle Grave / Dal Bern, 6. Februar 2014
Verfügung betreffend Bewilligung Durchführung des Beitragsbezuges für den Berufsbildungsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichslossen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihr oben erwähntes Schreiben und halten Folgendes fest:
I. Sachverhalt
1. Die im Kanton Zürich tätigen Familienausgleichskassen (FAK) unterteilen sich gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in a. von den Kantonen anerkannte be- rufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen; b. kantonale Familien- ausgleichskassen und c. von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen (Liste gemäss Anhang) und führen die Aufgaben gemäss Art. 15 FamZG durch.
2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgieichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskassen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen (Art 17 Absatz 2 lit. I FamZG) fürdie Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen.
Bundesamt für Sozialversichemngen BSV Lena Dalle Grave Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 323 05 10, Fax +41 31 322 78 80 lena.dallegrave@bsv.admin.ch http://wnww.bsv.admin.ch
Der Kanton Zürich hat mit Brief vom 5. Dezember 2013 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für den Berufsbildungsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichslossen eingereicht. Die betroffenen Ausgleichskassen führen diese Aufgabe seit dem 1. Januar 2011 aus.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG können den Ausgleichskassen durch den Bund und, mit Ge- nehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutz übertragen wer- den. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in den Artikeln 130 - 132 A H W geregelt. Bei der übertragenen Aufgabe Durchführung des Beitragsbezuges für den Berufsbiidungsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Ar- tikel 130, Absatz 1, Buchstabe a AHW.
2. Gemäss Artikel 131 Absatz 1 A H W haben Kantone, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angaben der organisatorischen Massnahmen. Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHW).
3. Das BSV entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHW). Die Aufgabe wird unter Vorbehalt von Ziffer 4 und 5 (alle Familienausgleichskassen, die organisatorisch den Ausgleichskassen angegliedert sind) übertragen.
4. Die Familienausgieichskasse ist für die entstehenden Verwaltungskosten gemäss Art. 132 Abs. 1 A H W zu entschädigen. Die entsprechende Tragung der Kosten durch die erwähnte übertragene Aufgabe konnte den Gesuchunterlagen entnommen werden:
Für Koordination und Triage beträgt die pauschale Entschädigung für die Kantonale Ausgleichskasse CHF 127'000.- pro Jahr;
für die Beitragserhebung und das Inkasso für alle betroffenen Familienausgleichskassen beträgt die Entschädigung
für den Verwaltungsaufwand pauschal jährlich CHF 2600.- resp. CHF 1300.- für Kassen, deren angeschlossenen Arbeitgeber ausschliesslich einem vom kantonalen Berufsbiidungsfonds befreiten Fonds unterstellt sind;
für die Triage pauschal CHF 0.50 pro befreiten Arbeitgeber und Beitragsjahr;
für die Beitragserhebung (inkl. Inkasso, Überweisung und Berichterstattung) CHF 8.- pro beitragspflichtigen Arbeitgeber.
5. Anpassungen der übertragenen Aufgabe, bspw. die Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, müssen jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres gemacht und den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden.
6. Die Kassen revision der Ausgleichskasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken.
7. Für die übertragene Aufgabe wird das Verfahren Frankieren Post (Briefversand) angewendet.
8. Die Prüfung durch das BSV hat ergeben, dass die zu übertragende Aufgabe den gesetzlichen Vorgaben entspricht und bewilligt werden kann.
Referenz/Aktenzeichen: 232,1-01,2/2006/03587 16,12,2013 Dok-Nr, 73
III: Verfügung Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG und den Art. 130, 131 und 132 A H W wird deshalb
verfügt
Die vom Kanton Zürich übertragene Aufgabe Durchführung des Beitragsbezuges für den Berufsbiidungsfonds als übertragene Aufgabe an Familienausgleichskassen wird rückwirkend per 1. Januar 2011 bewilligt
Die Aufgabe wird unter der Bedingung (Art. 131 Abs. 2 AHW) übertragen, dass jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z.B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufiiche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden müssen.
Das Bundesamt kann die Bewilligung gemäss Artikel 131 Absatz 3 A H W widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
Zu eröffnen: Bildungsdirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich IViitteilung an: SVA Zürich, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Publiziert auf: Informationsplattform AHV-IV, www.bsv.admin.ch/vollzug
Mit freundlichen Grüssen
Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL Bereich Aufsicht und Organisation
Colette Nova Michel Giriens Leiterin Geschäftsfeld Bereichsleiter
Rechtsmitteibelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Referenz/Aktenzeichen: 232,1-01,2/2006/03587 16,12,2013 Dok-Nr, 73