Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte NetzePDF365.23 kB14. Dezember 2004
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI
CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den Gemeinsamen Tarif 2b (GT 2b)
(Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über
IP-basierte Netze)
ESchK
CAF Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 2 CCF
I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 hat Suissimage namens und im Auftrag der fünf Verwer-
tungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform der Schiedskommission einen neuen Gemeinsamen Tarif 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-
basierte Netze) in der Fassung vom 6. Mai 2004 zur Genehmigung vorgelegt.
Dieser Tarif bezieht sich gemäss dessen Ziff. 1.1 auf das Weitersenden von Werken und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze an einen geschlossenen Benutzerkreis in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Werke und Leistungen in Radio- und Fernsehprogrammen enthalten sind. Weitere Voraussetzungen für die Anwen- dung des Tarifs sind die zeitgleiche und unveränderte Weiterleitung der Programme und dass die so weitergeleiteten Radio- und Fernsehprogramme für die Allgemeinheit in der Schweiz bzw. Liechtenstein bestimmt sind sowie das terrestrisch oder über Satellit verbrei- tete Signal in diesen beiden Ländern mit marktüblichen Geräten individuell empfangbar ist. Gemäss den Angaben in der Tarifeingabe soll dieser neue Tarif somit Werke und Leis- tungen erfassen, die über Breitband bzw. über IP-basierte Netze (z.B. ein Telefonnetz) mit der so genannten 'Streaming-Technologie' weitergeleitet werden. Dabei werden die Daten in Paketen zum Computer des Endnutzers übertragen und dort kurzzeitig zwischengespei- chert. Die Verwertungsgesellschaften betonen, dass das Herunterladen eines vollständigen Films bzw. das Speichern auf einer Harddisk für den Werkgenuss nicht erforderlich ist. Die bei der Übermittlung entstehende Zeitverzögerung von rund 30 Sekunden wird von Suissimage als technisch bedingt bezeichnet und darauf hingewiesen, dass solche Verzöge- rungen bis zu 15 Sekunden auch beim Kabelfernsehen üblich sind. Der GT 2b beschränkt sich somit gemäss den Angaben der Verwertungsgesellschaften auf das der kollektiven Verwertung unterliegende zeitgleiche und unveränderte Weitersenden gemäss Art. 22
URG.
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 3
Zu den Verhandlungen führt Suissimage aus, dass es in diesem Nutzungsbereich keinen eigentlichen Nutzerverband gibt, weshalb mit einzelnen Anbietern, welche den Versuchs- betrieb bereits aufgenommen haben bzw. das Tätigwerden in diesem Bereich prüfen, ver- handelt worden sei. Diese Verhandlungspartner sind:
— Bluewin AG
— The Public Network AG — Sunrise TDC Switzerland — Swisscable
— Swisscom AG
— Werft22 AG
Da sich die Verwertungsgesellschaften mit diesen Tarifpartnern hinsichtlich des neu bean- tragten GT 2b einigen konnten, gehen sie von einem Einigungstarif aus. Entsprechende
schriftliche Zustimmungserklärungen liegen der Tarifeingabe bei.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2004 wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV der An- trag der Verwertungsgesellschaften für diesen neuen Tarif trotz den vorliegenden Zustim- mungserklärungen den oben erwähnten Verhandlungspartnern mit einer Frist bis zum 12.
Juli 2004 zur Vernehmlassung zugestellt.
In der Folge bestätigten die Bluewin AG und die Swisscom AG sowie Swisscable noch-
mals ausdrücklich ihre bereits früher abgegebenen Zustimmungen zum GT 2b.
Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2004 dem Preisüberwacher ge- stützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) Gelegenheit zur Stellungnahme zur Tarifeingabe der Verwertungsgesellschaften einge-
räumt.
In seiner Antwort vom 26. Juli 2004 verzichtete der Preisüberwacher auf eine Untersu- chung und auf die Abgabe einer Empfehlung zum beantragten GT 2b. Dies begründet er
mit dem Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nut-
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 4
zerorganisationen auf den neuen GT 2b haben einigen können und diese Zustimmung der Betroffenen ein wichtiges Indiz dafür bilde, dass der Tarif nicht auf einer missbräuchlichen
Ausnutzung der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften beruht.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 an die Schiedskommission ersuchten verschiedene private Sendeunternehmen (SAT1, ProSieben, Kabel 1 und N24) in Analogie zu Art. 19 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen um Einräumung der Parteistellung als Nebenintervenienten in die- sem Genehmigungsverfahren. Dabei nahm der Vertreter dieser Sendeanstalten mit einem weiteren Schreiben an Suissimage vom gleichen Tag — mit Kopie an die Schiedskommis- sion — zusätzlich in materieller Hinsicht zur Tarifeingabe Stellung und verlangte konkrete Präzisierungen und Ergänzungen im Tarif. Allerdings gehen auch die Sendeanstalten da- von aus, dass die zeitgleiche und unveränderte Weitersendung von Programmen der zwin- genden kollektiven Verwertung unterliegt. Sie machen aber geltend, dass die zeitverscho- bene und veränderte Weiterverbreitung von Programmen davon nicht betroffen ist und be- anspruchen diesbezüglich ihre ausschliesslichen Rechte gemäss Art. 37 Bst. a URG. Sie sind der Auffassung, dass die Begriffe 'zeitgleich' und 'unverändert' eng auszulegen sind und gestützt auf Art. 22 Abs. 1 URG kein Zwang zur Verwertung der Weitersenderechte besteht und sie in der Folge auch keine entsprechende Erlaubnis erteilen müssen. Weiter machen die Sendeanstalten geltend, dass die Eingabe der Verwertungsgesellschaften und der vorgeschlagene Tarif teilweise auf unrichtigen Tatbestandsmerkmalen basieren und insbesondere die der kollektiven Verwertung unterliegenden Tatbestände ungenügend ab- gegrenzt worden sind und der vorgelegte GT 2b damit ihren Anliegen zu wenig Rechnung trage. Diese Eingabe wurde mit einem zusätzlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 an die Kommissionspräsidentin mit weiteren Details zur Streaming-Technologie im Zusam-
menhang mit der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) ergänzt.
ESchK
CAF Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 5 CCF 6. Gestützt auf diese neue Verfahrenssituation wurde den am Verfahren beteiligten Verwer-
tungsgesellschaften und ihren Verhandlungspartnern zusätzlich die Gelegenheit zur Stel-
lungnahme eingeräumt:
Suissimage beschränkte sich in der Folge auf Bemerkungen zur konkreten Ausgestaltung des Tarifs, enthielt sich aber einer Stellungnahme zur Frage, ob einer Gruppierung von Be-
rechtigten im Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommen kann.
Auf der Nutzerseite vertrat Swisscable die Auffassung, dass hinsichtlich der im GT 2b ge- regelten Rechte, die Interessen der Sendeanstalten durch die Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden und den Programmveranstaltern in diesem Verfahren somit keine Parteistellung zukomme. Swisscable betonte, dass die im GT 2b geregelten Rechte der ob- ligatorischen Kollektivverwertung unterliegen und somit die Verwertungsgesellschaften
die Interessen der Programmveranstalter abdecken.
Swisscom und Bluewin verzichteten ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Parteistellung der Sendeanstalten, gaben indessen zu bedenken, dass im Fall einer Ausdehnung auf weite- re Verhandlungspartner aus Gründen der Rechtsgleichheit wohl auch andere Berechtigte (wie z.B. die Tonträgerhersteller) begrüsst werden müssten. Sie brachten — wie im Übrigen auch Werft 22 — noch einige ergänzende Bemerkungen zum Tarif ein und beantragten er-
neut dessen Genehmigung in der unterbreiteten Fassung.
Obwohl sich die Verwertungsgesellschaften mit den zu den Verhandlungen eingeladenen Nutzern über den eingereichten GT 2b einigen konnten, wurde gemäss Art. 12 ff. URV zur heutigen Sitzung eingeladen, da insbesondere die Frage der Parteistellung der Sendeanstal- ten zu klären war. Anlässlich dieser Sitzung wurde das Verfahren zunächst auf diese Vor- frage beschränkt und eine entsprechende Anhörung durchgeführt. Sowohl die Verwer- tungsgesellschaften wie auch die weiteren Beteiligten bestätigten und begründeten ihre be-
reits schriftlich eingebrachten Anträge. Insbesondere verlangte Suissimage, dass der vorge-
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 6
legte Tarif unverändert genehmigt wird und verdeutlichte, dass ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2005 angestrebt wird. Die Schiedskommission musste somit zunächst die Frage der Parteistellung der Sendeanstalten klären und konnte erst im Anschluss daran über die Ge-
nehmigung des vorgelegten Tarifs Beschluss fassen.
Der mit Eingabe vom 27. Mai 2004 zur Genehmigung vorgelegte GT 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP- basierte Netze) hat in der Fassung vom 6. Mai 2004 in den Amtssprachen deutsch und
französisch den folgenden Wortlaut:
VERSION vom 6.5.04 ProLitteris 7 Schweizerische Gesellschaft für literarische, dramatische und bildende Kunst
SSA
Schweizerische Autorengesellschaft
SUISA
Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
SUISSIMAGE
Schweizerische Gesellschaft für die Urheberrechte an audiovisuellen Werken
SWISSPERFORM
Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte
Gemeinsamer Tarif 2b
Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP- basierte Netze
genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am ........
und durch das Amt für Volkswirtschaft im Fürstentum Liechtenstein
AM Lui
Veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. .............. vom
Geschäftsführende Inkassostelle
SUISSIMAGE Neuengasse 23
3001 Bern
Tel. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch
1.1
1.2
1.3
2.1
2.2
3.1
3.2
Gegenstand des Tarifes
Dieser Tarif bezieht sich auf das Weitersenden von Werken und Leistungen mittels
Streaming über IP-basierte Netze an einen geschlossenen Benutzerkreis in der Schweiz und
im Fürstentum Liechtenstein, soweit diese Werke und Leistungen in Radio- und
Fernsehprogrammen enthalten sind:
- die für die Allgemeinheit in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein bestimmt sind und
- deren terrestrisch oder über Satellit verbreitetes Signal in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein mit marktüblichen Geräten individuell empfangbar ist und
- die zeitgleich und unverändert weiterverbreitet werden
(im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.e, Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 35, Art. 37 lit. a und Art. 38
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 CH-URG bzw. Art. 10 Abs, 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 lit. b, Art. 41,
Art. 42 lit. a und Art. 43 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 FL-URG).
Werden Programme eines Webradios oder eines WebTVs über IP-basierte Netze einem geschlossenen Benutzerkreis zugänglich gemacht, so gilt dies ebenfalls als Weitersendung im Sinne dieses Tarifes, falls derjenige, der für diese Handlung verantwortlich zeichnet nicht identisch ist mit dem Betreiber des urprünglichen Webradio- oder WebTV-Programmes {analog zu „anderem als das ursprüngliche Sendeunternehmen”}.
Nicht in diesem Tarif geregelt ist die Abgeltung der Rechte für die Verbreitung von
geschützten Werken und Leistungen, die insbesondere enthalten sind:
- in Programmen des Abonnementsradios oder -fernsehens (Pay TV, Pay-per-view etc.), d.h. von Programmen, bei denen die Endverbraucher über das Abonnement hinaus ein spezifisch auf diesen Empfang bezogenes Entgelt bezahlen (Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG); in Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind (Art. 22 Abs. 3 CH-URG bzw. Art. 25 Abs. 3 FL-URG).
Verwertungsgesellschaften / Nutzer
SUISSIMAGE ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM (Art. 47 CH-URG bzw. Art. 51 FL-URG).
„Nutzer“ im Sinne dieses Tarifes sind die Dienstanbieter von mittels Streaming über IP- basierte Netze zeitgleich und unverändert weitergesendeten Radio- und TV-Programmen.
Erlaubnis / Freistellung Wer Radio- oder TV-Programme mittels Streaming zeitgleich und unverändert über IP- basierte Netze weitersendet, bedarf dazu einer Erlaubnis der Verwertungsgesellschaften,
welche dem Nutzer durch SUISSIMAGE auf vertraglichem Wege eingeräumt wird.
Mit der Erfüllung der tariflichen und vertraglichen Bedingungen werden die Nutzer von
“finanziellen Ansprüchen Dritter für die Verwendung von Werken und Leistungen gemäss
diesem Tarif freigestellt. Die Freistellung erstreckt sich auch auf die Ansprüche von Mitgliedern und Auftraggeber der an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften, soweit solche Ansprüche die Verwendung von Werken und Leistungen gemäss diesem Tarif betreffen.
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.1
Entschädigung
Nutzer, welche für das zeitgleiche und unveränderte Weitersenden mittels Streaming über IP-basierte Netze von ihren Kunden eine monatliche Abonnementsgebühr verlangen, bezahlen für Urheber- und verwandte Schutzrechte pro Kunde eine monatliche Entschädigung von:
Urheberrechte verwandte Total Schutzrechte e nur Radioprogramme: Fr. --.15 Fr. --.04 Fr. --.19 e nur TV-Programme: Fr. --.55 Fr. --.13 Fr. --.68 * Radio- und TV-Programme: Fr. --.70 Fr. --.17 Fr. --.87
Nutzer, welche ihr Weitersendeangebot nicht im Abonnement für eine bestimmte Zeitperiode anbieten, sondern nutzungsbezogen mit ihren Kunden abrechnen (wie dies beispielsweise bei WLAN-Hotspots der Fall ist), bezahlen pro Tag und Kunde 25% der Entschädigungen gemäss Ziff. 4.1. Bei mehr als 4 Tagen pro Kunde kommen die Monatsansätze von Ziff. 4.1 zur Anwendung.
Diese Tarifansätze verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer, welche zum jeweils aktuellen Satz hinzukommt.
Meldungen
Grundsatz
‘Der Nutzer teilt SUISSIMAGE die bevorstehende Betriebsaufnahme mit, um gestützt auf diesen Tarif einen Vertrag abzuschliessen.
2 Der Nutzer teilt SUISSIMAGE vierteljährlich per Ende März, Juni, September und Dezember jeden Jahres oder entsprechend vertraglicher Vereinbarung die Anzahl belieferter Kunden und die von den Kunden abonnierten Radio- und/oder TV-Programme mit (Ziff. 4.1) und im Falle von Ziff. 4.2 zusätzlich die Anzahl Tage pro Kunde. Der Detailierungsgrad dieser Angaben wird im Vertrag mit den Nutzern geregelt.
3 Stichtag für diese Angaben ist jeweils der erste Tag jeden Monats bzw. der Tag der Betriebsaufnahme.
* Stellt ein Nutzer sein Angebot ein, so kündigt er seinen Vertrag mit SUISSIMAGE.
Kontrollmöglichkeit / Vertraulichkeit
* SUISSIMAGE kann die Richtigkeit der von einem Nutzer gemachten Angaben durch dessen eigene Kontrollstelle überprüfen und bestätigen lassen.
? SUISSIMAGE verwendet die vom Nutzer gemachten Angaben ausschliesslich für die Rechnungsstellung und für Verteilzwecke und wahrt dabei die Geschäftsgeheimnisse der Nutzer.
Abrechnung
Rechnungsstellung
' Gestützt auf die gemachten Angaben stellt SUISSIMAGE dem Nutzer Rechnung.
? Die Rechnungstellung erfolgt für das laufende Jahr und zwar vierteljährlich für das vorangegangene Quartal jeweils in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar oder entsprechend vertraglicher Vereinbarung.
3 Alle Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
6.2 Akonto-Zahlungen
Werden im Vertrag zwischen Nutzer und SUISSIMAGE von den in diesem Tarif vorgesehenen vierteljährlichen Rechnungsperioden abweichende Rechnungsperioden festgelegt, ist SUISSIMAGE berechtigt, Voraus-/Akonto-Zahlungen oder andere Sicherheiten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer früheren Zahlunsgverpflichtungen nicht pünktlich nachkam. Die Höhe der Akontozahlungen wird vertraglich vereinbart, wobei auf die letzten Abrechnungen oder auf Schätzungen abzustellen ist.
6.3 Zuschlag
Die in diesem Tarif vorgesehen Vergütungen werden verdoppelt, wenn ein Nutzer
- trotz entsprechender Aufforderung durch SUISSIMAGE Werke und Darbietungen weitersendet, ohne fristgerecht die gemäss Ziff. 5.1 vorgesehenen Meldungen zu machen oder die gestützt darauf ausgestellten Rechnungen zu bezahlen;
- absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert, wobei die Verdoppelung auf die falschen, lückenhaften oder fehlenden Angaben angewendet wird.
7. Giiltigkeitsdauer
‘Dieser Tarif gilt vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005. Er verlängert sich automatisch bis 31. Dezember 2006, falls keine der am Tarifgenehmigungsverfahren beteiligten Organisationen den andern Parteien bis spätestens 15. März 2005 schriftlich mitteilt, den Tarif per 1.1.2006 revidieren zu wollen. ? Bei grundlegender Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
VERSION du 6.5.04 ProLitteris Di Société suisse de droits d’auteur pour l’art littéraire, dramatique et plastique
SSA
Société suisse des auteurs
SUISA
Société suisse pour les droits des auteurs d'œuvres musicales
SUISSIMAGE
Société suisse pour la gestion des droits d’auteurs d'œuvres audiovisuelles
SWISSPERFORM
Société suisse pour les droits voisins
Tarif commun 2b
Redevance pour la retransmission d’oeuvres et de prestations protégées par streaming sur des réseaux IP
Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins le ...............-.2 ee teen ee et par l'Office de l’économie nationale de la Principauté de Liechtenstein le ..................,,,,.,.,.,.,,.,...
Société gérante pour l’encaissement
SUISSIMAGE Neuengasse 23
3001 Berne
Tél. 031 / 313 36 36 Fax 031 / 313 36 37 mail@suissimage.ch
1.1
1.2
1.3
2.1
2.2
3.1
3.2
Objet du tarif
Ce tarif se rapporte à la retransmission d'œuvres et de prestations par streaming sur des
réseaux IP à un cercle fermé d'utilisateurs en Suisse et dans la Principauté de Liechtenstein,
pour autant que ces œuvres et prestations soient comprises dans des programmes de radio
et de télévision :
- qui sont destinés à l’ensemble du public en Suisse et au Liechtenstein
- et dont le signal diffusé par voie terrestre ou par satellite peut être capté individuellement en Suisse ou au Liechtenstein à l’aide d'appareils disponibles sur le marché
- et qui sont distribués simultanément et sans modification
{au sens de l'art. 10 al. 2 let. e, art. 33 al. 2 let. b, art. 35, art. 37 let. a et art. 38 en
relation avec l’art. 22 al. 1 LDA-CH, resp. art. 10 al. 2 let. e, art. 37 al. 2 let. b, art. 41,
art. 42 let. a et art. 43 en relation avec l'art. 25 al. 1 LDA-FL).
Si des programmes d'une radio ou télévision sur Internet sont mis à la disposition d'un cercle fermé d’utilisateurs sur des réseaux IP, cela constitue également une retransmission au sens du présent tarif pour autant que le responsable de cette opération ne soit pas simultanément l'exploitant d'origine du programme de radio ou de télévision sur Internet (par analogie avec « autre que l'organisme diffuseur d'origine »).
N'est pas réglée par le présent tarif la rémunération des droits pour la diffusion d'œuvres et
de prestations protégées notamment comprises :
- dans des programmes de radio ou de télévision par abonnement (TV à péage, Pay per view, etc.), c'est-à-dire des programmes pour la réception desquels le consommateur final paye, en sus de l'abonnement, une redevance spécifique (art. 22 al. 3 LDA-CH, resp. art. 25 al. 3 LDA-FL) ;
- dans des programmes ne pouvant être captés en Suisse (art. 22 al. 3 LDA-CH, resp. art. 25 al. 3 LDA-FL).
Sociétés de gestion / utilisateurs
Pour le présent tarif, SUISSIMAGE est la représentante et l'organe commun d’encaissement des sociétés de gestion ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE et SWISSPERFORM (art. 47 LDA-CH, resp. art. 51 LDA-FL).
Sont des « utilisateurs » au sens du présent tarif les fournisseurs de programmes de radio et de télévision retransmis simultanément et sans modification par streaming sur des réseaux IP.
Autorisation / garantie
Celui qui retransmet des programmes de radio ou de télévision simultanément et sans modification par streaming sur des réseaux IP doit détenir une autorisation des sociétés de gestion, délivrée par SUISSIMAGE à l'utilisateur par la voie de contrats.
Lorsqu'ils remplissent les conditions tarifaires et contractuelles, les utilisateurs sont libérés des prétentions financières de tiers pour l’utilisation d'œuvres et de prestations conformément au présent tarif. La garantie s'étend également aux prétentions de membres et mandants des sociétés de gestion concernées par ce tarif dans la mesure où ces prétentions portent sur l’utilisation d'œuvres et de prestations conformément au présent tarif.
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.1
Redevances
Les utilisateurs qui exigent de leurs clients une taxe d’abonnement mensuelle pour la retransmission simultanée et sans modification par streaming sur des réseaux IP versent, au titre des droits d'auteur et des droits voisins, une redevance mensuelle par client de :
droits droits voisins total d'auteur ® programmes radio seulement: Fr. --.15 Fr. --.04 Fr. --.19
- programmes TV seulement : Fr. --.55 Fr. --.13 Fr. --.68
- programmes radio et TV: Fr. --.70 Fr. --.17 Fr. --.87
Les utilisateurs qui ne proposent pas leur offre de retransmission sur abonnement pour une certaine durée, mais qui établissent pour leurs clients des décomptes suivant l'utilisation {comme c’est le cas notamment de WLAN-Hotspots) payent, par jour et par client, 25% des redevances selon ch. 4.1. Sont applicables les tarifs mensuels du ch. 4.1 pour plus de
4 jours par client.
Ces tarifs s'entendent sans éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui vient s’additionner à son taux en vigueur.
Déclarations
Principe
* L'utilisateur communique à SUISSIMAGE la mise en service prévue afin de conclure un contrat sur la base du présent tarif.
? L'utilisateur communique à SUISSIMAGE trimestriellement, à fin mars, juin, septembre et décembre de chaque année, ou suivant ce qui a été convenu par contrat, le nombre de clients desservis et les programmes radio et/ou TV auxquels les clients se sont abonnés {ch. 4.1) et, dans le cas du ch. 4.2, également le nombre de jours par client. Le degré de précision de ces données est réglé dans les contrats avec les utilisateurs.
# Le jour de référence pour ces données est le premier jour du mois ou le jour de la mise en service.
“Si un utilisateur suspend son offre, il résilie son contrat avec SUISSIMAGE.
Possibilité de contrôle / confidentialité
‘ SUISSIMAGE a la possibilité de faire contrôler et confirmer les données fournies par un utilisateur par le propre organe de contrôle de celui-ci.
? SUISSIMAGE utilise les données communiquées par l'utilisateur exclusivement pour la facturation et à des fins de répartition et sauvegarde le secret des affaires des utilisateurs.
Décompte
Facturation
* SUISSIMAGE établit sa facture pour l'utilisateur sur la base des données qui lui ont été transmises.
? La facturation se fait pour l’année en cours et par trimestre, plus précisément aux mois d’avril, de juillet, d'octobre et de janvier pour le trimestre écoulé, ou suivant ce qui a été convenu par contrat.
3 Toutes les factures sont payables à 30 jours.
6.2 Acomptes
6.3
Si, dans le contrat entre l’utilisateur et SUISSIMAGE, il est fix& un mode de facturation différent du mode trimestriel prévu dans le présent tarif, SUISSIMAGE est en droit d'exiger des versements anticipés/acomptes ou d'autres sùretés. Il en va de même si, par le passé, l'utilisateur n'a pas fait face ponctuellement à ses engagements financiers. Le montant des acomptes est convenu par contrat, sur la base des derniers d&comptes ou d’estimations.
Majoration
Les redevances prévues dans le présent tarif sont doublées si un utilisateur
- retransmet des œuvres et des exécutions, malgré sommation de la part de SUISSIMAGE, sans faire les déclarations prévues suivant ch. 5.1 ou sans s'acquitter des factures établies sur cette base dans les délais ;
- livre intentionnellement ou par négligence des données incorrectes ou incomplètes, la majoration s'appliquant dès lors aux données erronées, incomplètes ou manquantes.
Durée de validité
‘Le présent tarif est valable du 1° janvier 2005 au 31 décembre 2005. Il est prolongé automatiquement jusqu'au 31 décembre 2006 si aucune des organisations participant à la procédure d'approbation tarifaire ne communique par écrit aux autres parties au plus tard jusqu'au 15 mars 2005 sa volonté de réviser le tarif pour le 1.1.2006.
211 peut être révisé avant son échéance en cas de modification fondamentale de la situation.
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 15
IL.
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Mit Antrag vom 27. Mai 2004 haben die fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, So- ciété suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform unter Federführung der Suissimage einen neuen Gemeinsamen Tarif 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze) in der Fas- sung vom 6. Mai 2004 vorgelegt. Da dieser Tarif auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten soll (vgl. Ziff. 7 GT 2b), wurde mit dieser Eingabe die Frist gemäss Art. 9 Abs. 1 URV ein- gehalten. Aber auch die Vernehmlassungsadressaten (vgl. vorne Ziff. 1/2) haben die ihnen
bis zum 12. Juli 2004 angesetzte Frist zur Vernehmlassung gewahrt.
Ausserhalb dieser Fristen sind der Schiedskommission die Schreiben der nicht zur Ver- nehmlassung aufgeforderten Sendeanstalten vom 9. September 2004 bzw. vom 9. Dezem-
ber 2004 zugegangen.
Die Schiedskommission muss daher prüfen, ob den Sendeanstalten in diesem Verfahren Parteirechte zukommen und die diesbezüglichen Eingaben bei der Prüfung des GT 2b zu berücksichtigen sind bzw. der Tarif allenfalls gemäss Art. 9 Abs. 3 URV zu Neuverhand- lungen zurückzuweisen ist. Zusätzlich ist aber auch zu prüfen, ob die Verwertungsgesell- schaften in diesem Bereich mit den richtigen Parteien gemäss Art. 46 Abs. 2 URG verhan-
delt haben.
Vor der Prüfung der Parteistellung der Beteiligten muss die Schiedskommission indessen
zunächst ihre Zuständigkeit bezüglich des vorgelegten Tarifs klären:
Primäre Voraussetzung für eine allfällige Verhandlungspflicht ist nämlich, dass der Tarif einen Sachverhalt regelt, der gemäss Art. 40 Abs. 1 URG der Bundesaufsicht unterliegt und damit auch der Schiedskommission vorgelegt werden muss. Die Verwertungsgesell-
schaften und mit ihnen auch einige der beteiligten Nutzer gehen grundsätzlich davon aus,
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 16
dass es beim GT 2b um das Weitersenden von Werken gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e bzw. von Darbietungen und Leistungen gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. b, Art. 35 sowie Art. 37 Bst. a URG geht (vgl. Ziff. 1.1. GT 2b). Selbst die Programmveranstalter bestreiten nicht, dass die so genannte 'Streaming-Technologie' unter den Begriff des Weitersendens fällt, sofern
die Weiterleitung zeitgleich und unverändert erfolgt.
Da es grundsätzlich unerheblich ist, ob eine entsprechende Verbreitung über das Kabelnetz (durch den GT 1 erfasst) oder über das Telefonnetz erfolgt (vgl. D. Barrelet/W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., N 33 zu Art. 10 URG), fällt die vorgesehene Tätigkeit offen- sichtlich unter den Begriff des Weitersendens von Art. 10 Abs. 2 Bst. e URG bzw. hin- sichtlich der verwandten Schutzrechte unter die entsprechenden Tatbestände des dritten Ti- tels des URG. Es spielt denn auch keine Rolle, ob das Weitersenden öffentlich ist oder sich nur an einen kleinen Personenkreis richtet. Zu beachten ist allerdings, dass eine Weitersen- dung ins Ausland nicht zulässig wäre, da eine entsprechende Bewilligung der Verwer-
tungsgesellschaften territorial beschränkt ist.
Damit eine kollektiv wahrzunehmende Weitersendung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 URG vorliegt, müssen indessen bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. Barre- let/Egloff, N 4 zu Art. 22 URG bzw. I. Cherpillod, in SIWR IVI, Schranken des Urheber- rechts, S. 259 £.):
Das Werk muss zunächst zeitgleich und unverändert weitergesendet werden. Dabei ist die Schiedskommission der Auffassung, dass die technisch bedingte zeitliche Verzögerung von rund 30 Sekunden beim Streaming als zeitgleich zu gelten hat und es sich dabei somit nicht um ein zeitverschobenes Weitersenden handelt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass beim Weitersenden über Kabel (vgl. GT 1) ebenfalls eine minimale zeitliche Verzöge- rung von einigen Sekunden eintritt und die gegenwärtige Verzögerung beim Streaming mit
neuen technischen Möglichkeiten inskünftig wohl eher verkürzt werden dürfte.
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 17
Zudem muss die Weitersendung im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogramms er- folgen. Diese Voraussetzung bedeutet indessen nicht, dass ganze Programme unverändert übernommen werden müssen, da sich der Grundsatz der Integrität nur auf das einzelne Werk und nicht auf das Programm selbst bezieht. Geringfügige Änderungen wie das Aus- blenden der Werbung, das Einblenden eigener Werbung oder auch die zeitliche Beschrän- kung der Weiterleitung werden als zulässig erachtet, da lediglich die einzelnen Werke und Leistungen, nicht aber die Programme als solche geschützt sind (vgl. dazu auch die Bot-
schaft zum URG vom 19. Juni 1989, BBI III 543).
Als weitere Voraussetzung, damit der Art. 22 URG überhaupt zum Tragen kommt, ver- langt dessen Abs. 3, dass das entsprechende Programm in der Schweiz empfangbar ist. Als in der Schweiz nicht empfangbar gilt ein Programm nur dann, wenn es auch von einer technisch optimal ausgerüsteten Kabelnetz-Kopfstation oder von einem entsprechenden Umsetzer nicht aufgefangen werden kann. Über Satelliten verbreitete Programme gelten als empfangbar, selbst wenn keine direkt abstrahlenden Satelliten verwendet werden (vgl.
dazu Barrelet/Egloff, N 11 zu Art. 22 Abs. 3 URG).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG kann das entsprechende Weitersenderecht nur über zugelas- sene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Das Geltendmachen von An- sprüchen aus Art. 22 URG wird denn auch in Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Bundesaufsicht un- terstellt, wenn auch versehentlich als Vergütungsanspruch (vgl. dazu Barrelet/Egloff, N 8 zu Art. 40 Abs. 1 Bst. b URG oder auch C. Govoni, in SIWR IV/1, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, S. 389). Dieses Recht fällt somit unter die zwingende kollektive Verwertung. Damit ist die Zuständigkeit der Schiedskommission zur Prüfung des GT 2b gegeben. Dabei ist aber offensichtlich, dass das zeitversetzte und ver- änderte Weitersenden vorbehältlich von Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG nicht unter die obliga-
torische Kollektivverwertung fällt und vom vorgelegten Tarif auch ausgenommen ist.
ESchK
CAF Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 18 CCF 4. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften über die Gestaltung der
einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln. Parteien an einem Tarifgenehmigungsverfahren sind somit einerseits die der Tarifpflicht unterliegenden Ver- wertungsgesellschaften und andererseits die massgebenden Nutzerverbände. Unter Letzte- ren sind Organisationen zu verstehen, in welchen ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. Govoni, SIWR II/1, S. 418). Die Verwertungsge- sellschaften sind demnach nicht verpflichtet, einzelne Nutzerinnen und Nutzer an den Ver- handlungen zu beteiligen, selbst wenn diesen grosse wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu Barrelet/Egloff N 7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Die Schiedskommission hat aber des Öfteren auch schon einzelne Nutzer zu einem Verfahren zugelassen. Dies indessen un- ter der Voraussetzung, dass diese Nutzer bereits von den Verwertungsgesellschaften zu den Tarifverhandlungen beigezogen worden sind und sich die Verwertungsgesellschaften im Sinne einer Ausnahme veranlasst sahen, mit einzelnen Nutzern zu verhandeln, weil es in einem bestimmten Bereich nur eine bedeutende Nutzerin gibt (vgl. Tarif A) oder zwar viele Nutzer tätig sind, die sich indessen nicht zu einem Verband zusammengeschlossen
haben (vgl. GT Z).
Vorliegend handelt es sich um die Nutzung in einem neuen Bereich, in dem es offenbar noch keine eigentlichen Nutzerverbände gibt. Selbst der einzige an den Verhandlungen teilnehmende Verband hat bestätigt, dass Swisscable seine Tätigkeit in diesem Bereich noch nicht aufgenommen hat, indessen nicht ausgeschlossen, dass auch Kabelnetzbetreiber in Zukunft eine ähnliche Technologie einsetzen werden wie dies der GT 2b voraussetzt. Bei den anderen Verhandlungspartnern der Verwertungsgesellschaften handelt es sich um aktuelle oder zumindest um potentielle Nutzer, mit denen mangels eines entsprechenden Verbandes verhandelt wurde. Das Bundesgericht geht davon aus, dass es sich bei der ge- setzlichen Bestimmung über die Verhandlungspflicht um eine Mindestanforderung handelt und überlässt es den Verwertungsgesellschaften, weitere Interessierte beizuziehen (vgl.
Entscheid vom 16.2.1998 betr. den GT 5, E. 2a). Die Schiedskommission hat deshalb keine
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 19
Einwände, dass die Verwertungsgesellschaften bei dem erstmals ausgehandelten GT 2b
auch einzelne Nutzer beigezogen haben.
Im Zusammenhang mit den Eingaben der Sendeanstalten ist aber auch die Frage zu beant- worten, ob die Verhandlungen unter diesen Voraussetzungen nicht auch auf weitere Inte- ressierte wie Programmveranstalter oder Tonträgerhersteller hätten ausgedehnt werden
müssen.
Wie vorne (Ziff. II/3) erwähnt, ist das Weitersenderecht gemäss Art. 22 URG verwer- tungsgesellschaftenpflichtig, d.h. die Verwertung ist den zugelassenen Verwertungsgesell- schaften vorbehalten. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Rechte bei den Verwertungs- gesellschaften gebündelt werden und die einzelnen Urheber oder Leistungsschutzberech- tigten keine entsprechenden Ansprüche mehr gelten machen können, da ihre Rechte über die hierfür zuständigen Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Eine entspre- chende Ausdehnung der Verhandlungspflicht auf Seiten der Verwertungsgesellschaften ist somit auszuschliessen. Sinn der zwingenden kollektiven Verwertung ist es ja gerade, dass die jeweiligen Rechte nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können, so wie dies Art. 22 Abs. 1 URG für das Weitersenderecht vorsieht. Bei den Sendeanstalten bzw. Programmveranstaltern handelt es sich um Rechtsinhaber ver- wandter Schutzrechte gemäss Art. 37 URG, welche — soweit es sich um verwertungsge- sellschaftenpflichtige Rechte handelt — durch die hierfür zuständige Verwertungsgesell- schaft vertreten werden. Zwar gewährt Art. 37 Bst. a URG einem Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, seine Sendungen weiterzusenden. Dieses Recht wird aber durch Art. 22 Abs. 1 URG eingeschränkt, in dem der Rechtsanspruch für das zeitgleiche und vollständige Weitersenden von Werken und Leistungen nur durch eine Verwertungsgesell- schaft wahrgenommen werden kann. Es würde der geltenden Verwertungsordnung klar widersprechen, wenn auch einzelne Rechtsinhaber zu den Tarifverhandlungen zugelassen würden. In diesem Fall müssten nämlich nicht nur die Sendeanstalten, sondern auch weite-
re Berechtigte zu den Verhandlungen zugelassen werden. Dies war aber gerade nicht der
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 20
Wille des Gesetzgebers, welcher die entsprechenden Rechte bündeln wollte. Soweit somit Art. 22 Abs. 1 URG zur Anwendung gelangt, wird das ausschliessliche Recht des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers eines verwandten Schutzrechtes entsprechend eingeschränkt, da hier zwingend die kollektive Verwertung gilt. Der Rechtsinhaber muss sein Recht somit kollektiv über eine Verwertungsgesellschaft verwerten lassen und seine entsprechenden Ansprüche als Mitglied dieser Verwertungsgesellschaft geltend machen. Bei der zwingen- den kollektiven Verwertung gibt es folglich keine Tarifverhandlungen zwischen Verwer-
tungsgesellschaften und Rechtsinhabern.
Soweit die Nutzer weitergehende tariflich nicht vorgesehene Nutzungen vornehmen wol- len, unterliegt dies nicht in jedem Fall und für alle Repertoires der zwingenden kollektiven Verwertung. Es ist somit zu beachten, dass nicht alles, was offenbar über das Streaming- Verfahren angeboten werden soll (z.B. Pay per view, Video on demand, zeitverschobenes Weitersenden usw.) auch durch den GT 2b gedeckt ist. Diesbezüglich sind nämlich die
ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber und ihre allfälligen Verbotsrechte zu beachten.
Die Sendeanstalten verlangen insbesondere eine analoge Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen. Diese Bestimmung erlaubt die Teilnahme an einem Verfahren als Nebenintervenient, wobei die entsprechenden Kommissionen sinngemäss nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess zu verfahren haben. Die Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Ver- fahren sich nach dieser Verordnung richten, sind allerdings abschliessend im Anhang I die- ser Verordnung aufgelistet. Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten befindet sich nicht auf dieser Liste und ist somit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Nach- dem die Schiedskommission bewusst nicht in diesem Anhang figuriert, schliesst die Schiedskommission eine analoge Anwendung dieser Verordnung aus. Offenbar war es der
Wille des Bundesrates, dass die vorgängig auf Gesetzesstufe geschaffene spezifisch urhe-
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 21
berrechtliche Regelung (Art. 46 Abs. 2 URG) der neueren Verordnung vorgeht und die Parteien in einem Tarifverfahren abschliessend regelt. Dasselbe muss auch im Hinblick auf Art. 6 VwVG gelten. Auch hier geht die Regelung im URG vor, wonach die Verwertungs-
gesellschaften und die massgebenden Nutzerverbände die wesentlichen Tarifparteien sind.
Die Sendeanstalten beanspruchen über Art. 37 Bst. a URG offenbar ein Verbotsrecht, d.h. sie sind der Auffassung, dass sie die Weitersendung zwar nicht selbst wahrnehmen kön- nen, doch sei es ihnen freigestellt, das Weitersenden ihrer Programme generell zu verbie-
ten.
Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte anlässlich eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Dabei hat der zuständige Einzelrichter in der zwischenzeitlich rechts- kräftig gewordenen Verfügung vom 19. Mai 2004 (vgl. dazu auch den Entscheid des Kas- sationsgerichts Zürich vom 25. August 2004) die Ansicht der Sendeunternehmen in dieser Frage abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass sich die Befugnisse der zuständigen Verwertungsgesellschaft aus Art. 22 URG nicht auf die Einforderung der Vergütungsan- sprüche beschränken, sondern auch die Durchsetzung des Verbotsrechts gemäss Art. 37 Bst. a URG umfasst. Diese Auffassung ergibt sich gemäss dieser Verfügung aus den Mate- rialien zur Urheberrechtsrevision, welchen zu entnehmen ist, dass das Verbotsrecht belas- sen wird, dieses aber nur von den Verwertungsgesellschaften ausgeübt werden kann (vgl. AmtlBull StR 1992, S. 380 f.). Die Schiedskommission kann sich diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen anschliessen, da andernfalls das Ziel dieser Gesetzesbestimmung, nämlich die Bündelung der Rechte in einer Hand, nicht erreicht werden könnte, wenn jeder einzelne Rechtsinhaber ein selbstständiges Verbotsrecht geltend machen könnte (vgl. zum Umfang der kollektiven Verwertung auch M. Rehbinder, Das Schweizerische Urheber- recht, 3. Aufl., Zürich 2000, S. 153).
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 22
Die Schiedskommission kommt somit im Rahmen der vorfrageweise geprüften Parteistel- lung der Sendeanstalten zum Schluss, dass auf deren Eingaben vom 9. September bzw.
vom 9. Dezember 2004 nicht einzutreten ist.
Nicht ausgeschlossen ist, dass — nach Ausschöpfung der Mitwirkungsmöglichkeiten inner- halb der Verwertungsgesellschaften — allfällige Differenzen zwischen einer Verwertungs- gesellschaft und den jeweiligen Mitgliedern bzw. Rechtsinhabern Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde beim Institut für Geistiges Eigentum sein können oder allenfalls zur Klä- rung vor den Zivilrichter gebracht werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt gibt es somit keine Möglichkeit, die Sendeanstalten als Rechtsinhaberinnen in das Verfahren betreffend
die Genehmigung des GT 2b einzubeziehen.
Da es sich beim GT 2b auf Grund der obigen Erwägungen um einen Einigungstarif han- delt, kann gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerorganisationen auf eine Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 f. URG verzichtet werden. Ebenso hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Falle der Zu- stimmung der Nutzerseite zu einem Tarif davon ausgegangen werden kann, dass dieser Ta- rif annähernd einem unter Konkurrenzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag ent-
spricht (vgl. Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190).
Bleibt noch zu ergänzen, dass die Tarifhöhe dem GT 2 entspricht. Der Grund dafür liegt gemäss Verwertungsgesellschaften darin, dass zunächst aus den entsprechenden Nutzun- gen ein Bruttoertrag im Bereich dieses Tarifs erwartet wird. Auch lässt es die kurze Gel- tungsdauer des GT 2b zu, auf Grund der gemachten Erfahrungen die Entschädigungen rasch den veränderten Verhältnissen anzupassen bzw. die bestehenden Weitersendetarife
allenfalls für die gesamte Branche zusammenzuführen.
ESchK
CAF CCF
Beschluss vom 14. Dezember 2004 betreffend den GT 2b 23
10.
II.
[..
]
Der neue GT 2b wird somit antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2005 bzw. mit der vor- gesehenen Verlängerungsklausel gemäss Ziff. 7 Abs. 1 längstens bis zum 31. Dezember
2006 genehmigt.
Obwohl die heutige Sitzung durch die Eingabe der Sendeanstalten erforderlich wurde, ha- ben die Verwertungsgesellschaften keinen besonderen Antrag bezüglich der Kostenvertei- lung gestellt. Mangels eines entsprechenden Antrages und gestützt auf die Tatsache, dass es sich hier um einen erstmals von den Verwertungsgesellschaften vorgelegten Tarif han- delt, verzichtet die Schiedskommission auf eine besondere Aufteilung der Kosten. Die Ge- bühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV und sind somit gemäss Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungs-
gesellschaften zu tragen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Auf die Eingaben vom 9. September bzw. vom 9. Dezember 2004 der Sendeunternehmen
SAT.1, ProSieben, Kabel 1 und N24 wird nicht eingetreten.
Der Gemeinsame Tarif 2b (Entschädigung für das Weitersenden geschützter Werke und Leistungen mittels Streaming über IP-basierte Netze) wird in der Fassung vom 6. Mai 2004 und mit der vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem-
ber 2005 bzw. längstens bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt.