Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hintergrund-UnterhaltungPDF3.95 MB18. September 2003
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI
CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D’AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a)
(Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern
zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung)
ESchK 2
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1) Am7. Dezember 2000 hat die Schiedskommission dem von den Verwertungsgesellschaften
vorgelegten Gemeinsamen Tarif 3a in der Fassung vom 25. Mai 2000 die Genehmigung ver- weigert und als Ubergangsregelung die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 21. Novem- ber 1996 genehmigten GT 3a — ergänzt durch die Ziff. 2.2 und 2.3 des beantragten Tarifs — bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 wurde dieser Tarif erneut bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Mit Eingabe vom 31. März 2003 bean- tragt nun die inkassoführende Verwertungsgesellschaft SUISA auch namens der anderen am GT 3a beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), Suissimage und Swissperform der Schiedskommission die Genehmigung eines neuen GT 3a
in der Fassung vom 7. März 2003 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
In ihrem Antrag weisen die Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass es sich beim GT 3a um eine Zusammenlegung der ursprünglichen Tarife Ab, M, T, GT 3 sowie der Zusatztarife 3 und M der Swissperform handelt. Sie betonen, dass die seinerzeitige Zusammenlegung dieser Tarife auf vielseitigen Wunsch der Nutzer erfolgt sei, um die zwei Nutzungsbereiche zu regeln, die bei der Hintergrund-Unterhaltung oft zusammen vorkommen. Gemäss seiner Ziff. 2.1 bezieht sich der GT 3a denn auch einerseits auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern sowie andererseits auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund- Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie zusätzlich auf die so genannte 'music on hold' (Musik in Warteschleife). Betroffen sind mit wenigen Ausnahmen alle Nutzer mit einer Radio- oder einer Fernsehempfangsbe- willigung 2 für den gewerblichen Empfang (vgl. Ziff. 5 des Tarifs), wobei das Inkasso der urheberrechtlichen Vergütung durch die Billag AG zusammen mit den Empfangsgebühren erfolgt. Daneben erhebt die SUISA unmittelbar eine Vergütung bei denjenigen, die Nutzun- gen gemäss dem GT 3a vornehmen, diese aber nicht über eine Empfangsbewilligung 2 ab- rechnen. So wurden im Jahre 2002 von den Totaleinnahmen aus dem GT 3a von Fr.
13'293'119.00 über die Billag Fr. 12'394'535.00 und von der SUISA Fr. 898'584.00 einge-
ESchK 3
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
nommen. Dabei bemisst sich die Vergütung nach der Grösse der beschallten Fläche bzw. bei
‘music on hold' nach der Anzahl der Amtslinien (Ziff. 8).
2) Zu den Verhandlungen bezüglich eines neuen GT 3a wurden gemäss den Angaben der Ver- wertungsgesellschaften grundsätzlich dieselben Kreise eingeladen wie zu den Verhandlun- gen betreffend die früheren Einzeltarife. Änderungen haben sich gemäss den Verwertungsge- sellschaften lediglich dadurch ergeben, weil Unternehmen oder Verbände in der bisherigen Form nicht mehr existieren oder neu über den GT 3b (Hintergrund-Unterhaltung in Bahnen, Flugzeugen, Reisecars, Reklame-Lautsprecherwagen, Schaustellergeschäften, Schiffen) ab- rechnen würden. Zusätzlich sei die Liste der Verhandlungspartner mit dem Schweizerischen Gewerbeverband sowie dem Schweizerischen Fitness-Center-Verband ergänzt worden. Die Verwertungsgesellschaften haben somit die entsprechenden Verhandlungen mit den folgen- den Nutzerorganisationen geführt:
Coop Schweiz
Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)
Economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen
Gastrosuisse
Gesellschaft der Schweizerischen Kunsteisbahnen
Heimverband Schweiz (Curaviva)
Migros Genossenschafts-Bund
Schweizer Cafetier-Verband (SCV)
Schweizerischer Fitness-Center-Verband
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
Schweizer Hotelier-Verein (SHV)
Schweizerischer Kursaalverband (neu Casinoverband)
Verband der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser (Swiss Retail Federation) Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO)
Dabei gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass die typischen Nutzer des GT 3a durch die Verbände Swiss Retail Federation, SHV, Gastrosuisse und Curaviva und die wei- teren Nutzer und Nutzerinnen stellvertretend durch die Dachverbände DUN, Economiesuis- se und SGV vertreten sind. Mit Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung der ESchK zu dieser Frage sind die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich dieser weiteren Nutzer der Auffassung, dass es genügt, mit den Dachverbänden zu verhandeln und nicht noch zusätzli-
che Organisationen einzuladen sind. Aufgrund der früheren Tarife sei auch davon auszuge-
ESchK 4
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
hen, dass es sich hier nicht um eine völlig neue Nutzung handle. Die Verwertungsgesell- schaften machen somit geltend, dass sie die massgebenden Verhandlungspartner des GT 3a
zu den Verhandlungen eingeladen haben.
3) Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 konnte der damals von den Verwertungsgesellschaften vorgelegte GT 3a, der im Wesentlichen Tariferhöhungen zwischen 10 und 15 Prozent vorsah, nicht genehmigt werden. Dies wurde damit begründet, dass die zur Angemessenheitsprüfung erforderliche Berechnungsgrundlage fehlte. Die Schiedskommission befand, dass für die Er- mittlung der Entschädigungen für die Nutzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten in erster Linie auf die Kosten der Einrichtung für die Hintergrund-Unterhaltung abgestellt werden müsse. Gleichzeitig schloss sie eine Berücksichtigung des Umsatzes nicht völlig aus, wies aber auch darauf hin, dass die Nutzung von Hintergrundmusik nicht vollkommen dem Markt entzogen ist, da allenfalls auf diese Nutzung verzichtet werden kann (vgl. Beschluss vom 7.12.2000, Ziff. IV6). Sie hat daher verlangt, dass für eine Angemessenheitsprüfung nach Art. 60 URG unter Mitwirkung der Nutzer die nötigen tarifrelevanten Abklärungen vor- genommen werden und somit eine Untersuchung über die Bedeutung der Hintergrund- Unterhaltung durchgeführt werden muss. Die verlangten Angaben zur Berechnungsgrundla- ge liegen nun in Form einer von den Verwertungsgesellschaften in Auftrag gegebenen Studie vom GfS-Forschungsinstitut für Wirtschaftsforschung und Sozialmarketing zur Hinter-
grundmusik und Hintergrund-Unterhaltung (GfS-Studie) vom 30. August 2002 vor.
Während sich die Verhandlungen in einer ersten Phase auf die Besprechung der Resultate dieser GfS-Studie beschränkten, verweigerten die Nutzerverbände weitergehende Verhand- lungen, weil sie gestützt auf diese Studie zur Auffassung gelangten, dass der Kreis der Ver-
handlungspartner zu erweitern sei.
Die Verwertungsgesellschaften lehnten eine Ausdehnung des Verhandlungskreises ab und beantragten stattdessen ohne weitere materielle Tarifverhandlungen einen mit der Struktur des bisherigen Tarifs übereinstimmenden GT 3a zur Genehmigung. Allerdings sieht der vor-
gelegte Tarif eine Erhöhung der Vergütungen von rund 25 Prozent vor (Ziff. 9.1 bis 9.4).
ESchK 5 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
4)
Zudem soll eine neu eingefügte Ziff. 2.4 verdeutlichen, dass nur die Inhaber einer Bewilli- gung gemäss GT 3a über das entsprechende Aufnahmerecht für die Verwendung der Ton- träger zur Hintergrundmusik verfügen, und dass solche Aufnahmen nicht Dritten überlassen werden dürfen. Auch soll mit einer Änderung in Ziff. 9.5 die Vergütung für die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an das gesetzlich vorgegebene Verhältnis von zehn zu drei angepasst werden. Mit Ausnahme dieser Neuerungen handelt es sich beim beantragten Tarif um eine Weiterführung des geltenden GT 3a. Die Verwertungsgesellschaf- ten bezeichnen ihn denn auch als Übergangslösung, weil es nicht möglich gewesen sei, sich mit den Nutzern über den Kreis der Verhandlungspartner zu einigen und damit auch keine Verhandlungen hinsichtlich Struktur und Tarifansätze eines neuen Tarifs auf der Basis der GfS-Studie stattfanden. Eine Verlängerung des bisherigen Tarifs ohne die vorgeschlagenen
Revisionspunkte wird von den Verwertungsgesellschaften ausdrücklich abgelehnt.
Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2003 wurde die Tarifeingabe denjenigen Nutzerorga- nisationen, mit denen die Verwertungsgesellschaften verhandelten, mit einer letztlich bis zum 4. Juli 2003 verlängerten Frist zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 URV). Dies verbunden mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsan-
trag angenommen wird.
In ihren Stellungnahmen verlangen die Nutzerverbände mit Ausnahme von Gastrosuisse ei- ne Ausdehnung des zu den Verhandlungen einzuladenden Nutzerkreises. Aus praktischen Gründen und weil es sich beim GT 3a aufgrund seiner Anknüpfung an die Empfangsbewil- ligung 2 um einen Massentarif bzw. einen Tarif mit Flächenwirkung handle, seien die glei- chen Kreise wie beim GT 8 (Vervielfältigen von Werken mittels Reprographieverfahren) bzw. dem kürzlich zur Genehmigung vorgelegten GT 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsin- ternen Netzwerken) zu den Verhandlungen beizuziehen, da von einer vergleichbaren Kun- denstruktur auszugehen sei. Dazu wird geltend gemacht, dass über 80'000 Kunden vom GT 3a betroffen sind und der grösste Teil dieser Betroffenen bei den Verhandlungen nicht ver-
treten waren. Auch die Einnahmen von rund 12 Mio. Franken werden als Indiz dafür gewer-
ESchK 6
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
tet, dass es sich hier um einen Massentarif handelt. Ein grosser Teil der zu den Verhandlun- gen eingeladenen Nutzerorganisationen verlangt daher, dass der neue Tarif mit sämtlichen
unmittelbar betroffenen Verbänden zu verhandeln ist.
Die Verbände bzw. Nutzerorganisationen DUN, Coop Schweiz, MGB, SHV, Swiss Retail Federation sowie Economiesuisse und Gastrosuisse beantragen in der Folge, den vorgeleg- ten GT 3a nicht zu genehmigen bzw. den bisherigen Tarif unverändert um ein Jahr zu ver- längern. Der Fitness-Center-Verband lehnt den vorgelegten Tarif ab, weil er zu stark durch den Einzelhandel geprägt sei und wünscht eine Gewichtung nach Branchen. Gastrosuisse betont seine Verhandlungsbereitschaft und ist mit einer Verlängerung des bisherigen Tarifs (eventualiter mit Teuerungsausgleich) um ein bis drei Jahre einverstanden. Die verlangte Tariferhöhung sowie die weiteren Änderungen werden indessen auch von Gastrosuisse ab- gelehnt. Nach seiner Auffassung muss der Situation der Kleinstbetriebe angemessen Rech- nung getragen werden. Im Weiteren werden hinsichtlich der GfS-Studie auch Zweifel zur Auswahl der Betriebe, deren Repräsentativität sowie der erhobenen Zahlen geäussert. Einzig
die Billag AG unterstützt vorbehaltlos den Antrag der Verwertungsgesellschaften.
5) Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2003 wurde gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preis- überwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Mit Antwort vom 20. August 2003 erachtet der Preisüberwacher den vorgelegten Tarif nicht als missbräuchlich im Sinne des PüG. Er geht dabei von einer 'vernünftigen' Anwendung des GT 3a aus und setzt voraus, dass auf eigentliche Bagatellnutzungen verzichtet wird. Auch wiederholt er seine schon früher ausgesprochene Empfehlung, den Tarif im untersten Nut- zungsbereich zu verfeinern. In seiner früheren Empfehlung (vgl. Tarifverfahren 2000) hat er denn auch angeregt, die Basisvergütung nach Fläche gemäss Ziff. 9.1 des Tarifs etwas diffe- renzierter auszugestalten. So könnten gemäss seiner Auffassung beispielsweise neue Kate- gorien von Nutzungsflächen bis 200m’, von 200 bis 500m? und von 500 bis 1000m? ge-
schaffen werden.
ESchK 7
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
6) Da sich die Verwertungsgesellschaften mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden weder bezüglich der Ausdehnung des Verhandlungskreises noch hinsichtlich des vorgelegten GT 3a einigen konnten, wurde nach Einsetzung der Spruchkammer gemäss Präsidialverfü- gung vom 27. August 2003 die heutige Sitzung einberufen, an der die Parteien nochmals Ge- legenheit zur mündlichen Stellungnahme erhalten (Art. 12f. URV).
Dabei bestätigen die Verwertungsgesellschaften den anlässlich der Tarifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des GT 3a in der vorgelegten Fassung und verlangen die Abwei- sung der Anträge der Verhandlungspartner. Zusätzlich wird beantragt, dass den Nutzerver- bänden ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt wird. Die Verwertungsgesellschaften beto- nen, dass das Argument des allzu engen Nutzerkreises sehr spät aufgetaucht sei. Bevor ein Entwurf für einen künftigen GT 3a seitens der Verwertungsgesellschaften vorgelegt werden könne, brauche es zudem eine Anerkennung der GfS-Studie. Die Nutzer hätten im Übrigen Gelegenheit gehabt, die vorgelegte Übergangsregelung zu verhandeln. Dies wird noch er- gänzt mit Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Grundlage für die Hintergrund- Unterhaltung. Die Verwertungsgesellschaften betonen nochmals, dass sie eine so genannte Bagatellklausel (Wegfall der kleinen Betriebe) ablehnen, da es hier um Ausschliesslichkeits- rechte gehe und die Rechtsinhaber diese Art der Nutzung - im Gegensatz etwa zum GT 8 - auch verbieten könnten. Zudem gehe der Tarif bereits vom tiefsten ermittelten Wert aus.
Dieser Ansatz sei so tief angesetzt, dass er auch die kleinsten Betriebe abdecke.
Der DUN und die weiteren von ihm vertretenen Nutzerverbände bestätigen ihrerseits die in der Vernehmlassung gestellten Anträge auf Nichtgenehmigung des vorgelegten Tarifs bzw. auf Erweiterung des einzuladenden Nutzerkreises. Sie fordern, dass der GT 3a eventualiter zu Neuverhandlungen zurückzuweisen sei. Insbesondere wird der heute gestellte Antrag auf Kostenüberwälzung abgelehnt. Sie wehren sich auch gegen den Vorwurf, die Nutzer hätten das Verfahren verzögert und machen geltend, dass das Ausmass der Betroffenheit erst im Laufe des Verfahrens erkennbar geworden sei. Die Swiss Retail Federation ergänzt dies
noch mit zusätzlichen Ausführungen bezüglich der praktischen Auswirkungen des vorgese-
ESchK 8
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
7)
henen Tarifs und betont, dass der Verband und die Verbandsmitglieder sehr viel Zeit für die-
sen Tarif aufgewendet und auch erhebliche Kosten auf sich genommen hätten.
Auch Gastrosuisse und ASCO bestätigen die bereits schriftlich eingereichten Anträge. Zu- sätzlich wird auch von ihnen verlangt, der heutige Antrag der Verwertungsgesellschaften auf Kostenübernahme sei abzuweisen. Eine Erhöhung der Vergütungsansätze um rund 25 Prozent wird als überrissen und inakzeptabel abgelehnt. Allenfalls könne eine Erhöhung im Rahmen der aufgelaufenen Teuerung akzeptiert werden, wenn auch dies infolge der missli- chen Wirtschaftslage kaum zu verkraften sei. Zudem wird anknüpfend an den Vorschlag des Preisüberwachers eine Entlastung der Kleinbetriebe verlangt. Es wird betont, dass die Ver- handlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sind und die GfS-Studie
insgesamt bestritten wird.
Da sich die Verwertungsgesellschaften und die am Verfahren teilnehmenden Nutzerorganisa- tionen nicht einig waren, ob der Kreis der Verhandlungsteilnehmer zu erweitern ist oder nicht, schlugen die Verwertungsgesellschaften eine Übergangsregelung für die Dauer von ei- nem Jahr vor. Der mit der Eingabe vom 31. März 2003 zur Genehmigung vorgelegte GT 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern zur allgemeinen Hin- tergrundunterhaltung) hat in der Fassung vom 7. März 2003 in den drei Amtssprachen den
folgenden Wortlaut:
Entwurf 07.03.2003
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
2.1
Empfang von Sendungen Aufführungen mit Ton- und Tonbild-Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung
Gegenstand des Tarifs Repertoires Der Tarif bezieht sich auf Urheberrechte an
e literarischen Werken und Werken der bildenden Kunst des Repertoires der ProLitteris
e dramatischen und musikdramatischen Werken des Repertoires der Société Suisse des Auteurs (SSA)
e nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik»)
e visuellen und audiovisuellen Werken des Repertoires der SUISSIMAGE
Der Tarif bezieht sich ferner auf verwandte Schutzrechte an
e Handels-Tonträgern und Handels-Tonbild-Trägern des Repertoires der SWISSPERFORM
e Radio- und Fernsehprogrammen (nachstehend zusammen «Sendungen») des Repertoires der SWISSPERFORM.
Verwendung der Repertoires
Der Tarif bezieht sich auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Tràgern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für «music-on-hold».
Hintergrund-Unterhaltung bedeutet, dass die Verwendung der Repertoires beglei- tende, ergänzende, nebensächliche Funktion hat.
Vom Tarif ausgeschlossen sind alle Veranstaltungen, zu denen man sich begibt, um Werke, Darbietungen oder Leistungen zu geniessen, oder zu deren Durchführung die Verwendung von Werken, Darbietungen oder Leistungen erforderlich oder wesentlich ist.
Entwurf 7.3.2003
2.2
2.3
2.4
Einzelne Verwertungsgeselischaften vertreten nicht alle Nutzungsrechte im Zusam- menhang mit Hintergrund-Unterhaltung. Nachstehend wird für die einzelnen Nutzun- gen festgehalten, für welche Repertoires die Bewilligung gemäss diesem Tarif gilt und für weiche eine gesonderte Bewilligung erforderlich ist.
Repertoire betreffend Handelston- und — Tonbild-Träger
Nutzung gemäss diesem gesonderte
Tarif bewilligt Bewilligung erforderlich
Empfang von Radiosendungen alle Repertoires ai
Empfang von Fernsehsendungen |alle Repertoires -
auf Bildschirmen mit bis zu 3 m
Diagonale
Zeitverschobene Wiedergabe von |Musik alle anderen
Sendungen (Urheberrechte) und | betroffenen Repertoires Swissperform —
Aufführen von Handels-Tonträgern | Musik alle anderen (Urheberrechte) und |betroffenen Repertoires Swissperform- Repertoire Aufführen von Handels-Tonbild- Musik andere betroffene Trägern (Urheberrechte) und |Repertoires (i.d.R. Swissperform- vertreten durch Film- Repertoire Produzenten) Aufführen von nicht im Handel Musik alle anderen erhältlichen Ton- und Tonbild- (Urheberrechte) betroffenen Repertoires Trägern (i.d.R. vertreten durch Ton- und Tonbild- Träger-Produzenten) Aufnehmen auf Tonträger Musik alle anderen gemäss Ziff. 2.4 (Urheberrechte) betroffenen Repertoires
Aufnehmen auf Tonbild-Träger
alle betroffenen
Diagonale
Repertoires Empfang von Fernsehsendungen |- alle betroffenen auf Bildschirmen mit über 3 m Repertoires
Der zeitgleiche und unveränderte Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über Internet (sog. simulcasting und webcasting) ist dem herkömmlichen und im vorliegenden Tarif geregelten Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gleichgestellt. Dagegen ist insbesondere der Empfang von Werken und Leistungen im Rahmen von sog. on-demand Diensten nicht durch diesen Tarif geregelt.
Der Inhaber einer Bewilligun
emäss diesem Tarif kann Musik auf eigene Tonträger
selbst aufnehmen. Diese Aufnahmen dürfen nur für die Hintergrund-Unterhaltung des
Inhabers der Bewilligung verwendet und Dritten nicht überlassen werden.
Entwurf 7.3.2003
3.1
3.2
Vorbehalte, andere Tarife
Nicht ausdrücklich erwähnte Verwendungen werden nicht durch diesen Tarif gere- gelt.
Andere Tarife der Verwertungsgesellschaften gehen diesem Tarif vor, so zum Bei- spiel für
Kinos (Tarif E)
Aufführungen zu Tanz und Unterhaltungsanlässen (Gemeinsamer Tarif Hb) Musikautomaten (Gemeinsamer Tarif Ma)
Konzerte (Gemeinsamer Tarif K)
Unterricht in Tanz, Gymnastik und Ballett (Gemeinsamer Tarif L)
Bahnen, Flugzeuge, Reisecars, Reklamewagen, Schausteller-Geschäfte, Schiffe (Gemeinsamer Tarif 3b)
« Telekiosk-Dienste, Tonbild-Träger-Vorführungen gegen Eintritt, Grossbildschirme (Gemeinsamer Tarif T).
Verwertungsgesellschaften
Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahistelle der Verwer- tungsgesellschaften
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
Inkasso durch die Billag AG bei Inhabern einer Empfangsbewilligung
Die Billag AG erhebt im Auftrag der Verwertungsgesellschaften die Vergütung für den Empfang der Sendungen gemäss diesem Tarif zusammen mit der Gebühr für die Empfangsbewilligung 2.
Das Nähere regelt ein Vertrag zwischen der Billag AG und den Verwertungsgesell- schaften.
Diejenigen Inhaber, welche die Vergütung für den Sendeempfang gemäss diesem Tarif an die Billag AG überweisen, sind zu allen weiteren Nutzungen, die gemäss Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Tarifs bewilligt werden, ohne zusätzliche Vergütung berechtigt.
Die Vergütung gilt jeweils pro Geschäft, Laden, Betrieb, Fahrzeug etc.. Ist für den Empfang von Sendungen in mehreren Geschäften etc. nur eine Empfangsbewilligung 2 erforderlich, so sind die Vergütungen für die weiteren Geschäfte etc. gesondert zu entrichten.
Die Vergütung berechnet sich nach der Fläche, bzw. für music-on-hold nach der Zahl der Amtslinien.
Fläche ist diejenige Fläche, auf weicher Sendungen/Aufführungen hörbar oder sicht- bar sind, einschliesslich der von Mobiliar belegten Fläche.
Entwurf 7.3.2003
Ist die Fläche nicht bestimmbar, wohl aber die Anzahl Plätze, so gilt pro Platz eine
Fläche von 5 m?.
9 Die Vergütung beträgt pro Empfangsbewilligung 2 und pro Monat:
9.1 Auf Flächen bis zu 1000 m? und/oder auf bis zu 200 Amtslinien (nachstehend Basis-
nutzung): Verwandte RADIO Urheberrechte Schutzrechte zusammen Fr. 49-80-12.80 2-26-3.20 42-75-16.00 Verwandte FERNSEHEN Urheberrechte Schutzrechte zusammen Fr. 42.20-14.10 2.80-4.70 45—18.80 Die Vergütung gemäss dieser Ziff. 9.1 wird nachstehend Basisvergütung genannt. 9.2 Auf Flächen über 1000 m? und bis zu 3000 m? und/oder auf über 200 und bis zu 600 Amtslinien: Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie e eine Zusatzvergütung von Fr. 50--62.50 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, wo | keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangsbewilli- gung.
9.3 Auf Flächen über 3000 m? bis 5000 m? und/oder auf 600 - 1000 Amtslinien:
Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie
e eine Zusatzvergütung von Fr. 490-125.- pro Radio-Empfangsbewilligung oder, | wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangs- bewilligung.
Auf Flächen über 5000 m? und/oder auf über 1000 Amtslinien: e Die Basisvergütung (Ziff. 9.1) sowie
e eine Zusatzvergütung von Fr. 460--187.50 pro Radio-Empfangsbewilligung oder, | wo keine Radio-Empfangsbewilligung vorhanden ist, pro Fernseh-Empfangs- bewilligung.
Die Zusatzvergütungen (Ziff. 9.2 — 9.4) werden im Verhältnis 4025 9:3 auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verteilt.
Entwurf 7.3.2003
Inkasso durch die SUISA
Die SUISA erhebt die Vergütung bei denjenigen, die keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder welche die Vergütungen gemäss diesem Tarif nicht an die Billag AG leiten.
Die Vergütung beträgt
e 150% der Basisvergütung (Ziff. 9.1) « 120% der Zusatzvergütung (Ziff. 9.2 — 9.4).
Die Vergütungen gemäss Ziff. 9 werden verdoppelt, wenn e Repertoires verwendet werden, ohne dass die Vergütung an die Billag AG bezahlt wird und ohne dass eine Bewilligung der SUISA erworben worden ist
» wenn der Veranstalter absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbe- halten. Mehrwertsteuer
In den Vergütungen ist eine allfällige MWST nicht inbegriffen, welche zum jeweils
antigen Steuer Steuersatz hinzukommt.Die-Mehnwertsteueristin-den-Vergiitungsansdizen
Abrechnung Veranstalter, die
« eine Empfangsbewilligung 2 besitzen und Repertoires auf über 1000 m? / über 200 Amtslinien nutzen, oder
e keine Empfangsbewilligung 2 besitzen, oder
e die Vergütung sonst nicht an die Billag AG bezahlen
melden der SUISA alle zur Berechnung der Vergütung bzw. der Zusatzvergütung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach einer Veranstaltung, nach dem Beginn der Hintergrund-Unterhaltung, oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen. Die SUISA kann dafür Belege verlangen.
Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen.
Zahlungen
Die Entschädigungen sind zusammen mit der Rechnung für die Empfangsbewilligung
2 oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.
Entwurf 7.3.2003
Andere Rechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
Entschädigungen aufgrund von Jahresverträgen, die den Betrag von Fr. 600.- übersteigen, werden in der Regel in vier Raten bezahlt, solche über Fr. 6000.- in monatlichen Raten.
Die SUISA kann Sicherheiten verlangen von Veranstaltern, die ihren Zahlungsver- pflichtungen nicht fristgerecht nachkommen.
Verzeichnisse der verwendeten Musik und der verwendeten Tonträger
Die Verwertungsgesellschaften verzichten auf diese Verzeichnisse, soweit sie in der
Bewilligung nicht ausdrücklich solche verlangen.
Gültigkeitsdauer
Dieser Tarif ist vom 1. Januar 4997-2004 bis 31. Dezember 2000-2004 gültig.
Version du 7.3.2003
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
2.1
Réception d'émissions Diffusion de phonogrammes et vidéogrammes pour la musique de fond ou d'ambiance
Objet du tarif Répertoires Le tarif se rapporte aux droits d'auteur sur
e les œuvres littéraires et picturales du répertoire de ProLitteris
« les ceuvres dramatiques et dramatico-musicales du répertoire de la Société Suisse des Auteurs (SSA) |
« les œuvres musicales non-théâtraies du répertoire de SUISA (ci-après «musique»)
« les œuvres visuelles et audiovisuelles du répertoire de SUISSIMAGE
Le tarif se rapporte également aux droits voisins sur
e les phonogrammes et vidéogrammes disponibles dans le commerce du répertoire de SWISSPERFORM
« les programmes de radio et de télévision (ci-après «émissions») du répertoire de SWISSPERFORM
Utilisation du répertoire
Le tarif se rapporte à l'utilisation de phonogrammes et vidéogrammes, ainsi qu'à la réception d'émissions, comme musique de fond ou d'ambiance dans les locaux de vente, restaurants, salles d'attente, salles de travail etc. et pour la diffusion de musique au téléphone.
La musique de fond ou d'ambiance se définit comme une utilisation du répertoire ayant une fonction d'accompagnement, de complément ou accessoire.
N'entrent pas dans ce tarif toutes les manifestations où l'on se rend pour apprécier des œuvres, des représentations ou des prestations, ou celles pour l'exécution desquelles l'utilisation d'œuvres, de représentations ou de prestations est nécessaire ou essentielle.
SUISA TC 3a, version du 7 mars 2003
2.2 Certaines sociétés de gestion ne représentent pas tous les droits d’utilisation relatifs a la musique de fond ou d'ambiance. Le tableau ci-après établit la liste des types d'utilisation en précisant quels répertoires sont autorisés par ce tarif et lesquels nécessitent une autorisation spéciale.
Utilisation autorisés par |autorisation spéciale
ce tarif
nécessaire
Réception d'émissions de radio
tous répertoires
Réception d'émissions de télévision sur écrans de 3 m de diagonale au maximum
tous répertoires
Rediffusion d'émissions
Musique (droits d'auteur) et ré- pertoire de Swissperform pour les phono- grammes et vidéogrammes disponibles dans le commerce
tous les autres ré- pertoires concernés
Exécution de phonogrammes disponibles dans le commerce
Musique (droits d'auteur) et répertoire de Swissperform
tous les autres répertoires concernés
Exécution de vidéogrammes disponibles dans le commerce
Musique (droits d'auteur) et répertoire de Swissperform
autres répertoires concernés (généra- lement représentés par les producteurs de films)
Exécution de phonogrammes et vidéogrammes non disponibles dans le commerce
musique (droits d'auteur)
tous les autres ré- pertoires concernés (représentés généra- lement par les pro- ducteurs de phono- grammes et vidéo- grammes)
Enregistrement sur phonogrammes selon chiff. 2.4
musique (droits d'auteur)
tous les autres ré- pertoires concernés
Enregistrement sur vidéogrammes
tous répertoires con- cernés
Réception d'émissions de télévision sur écrans de plus de 3 m de diagonale
tous répertoires con- cernés
2.3 La réception simultanée, sans modification, de programmes de radio et de télévision via Internet (appelée simulcasting et webcasting) est assimilée à la réception traditionnelle de programmes de radio et de télévision régie par le présent tarif. En revanche, la réception d'œuvres et de prestations dans le cadre de «services on-
demand» n'est pas réglée par ce tarif.
2.4 Le détenteur d'une autorisation selon ce tarif peut enregistrer de la musique sur ses propres phonogrammes. Ces phonogrammes ne peuvent être utilisés que pour la diffusion de musique de fond ou d'ambiance du détenteur et ne peuvent être cédés à
des tiers.
SUISA TC 3a, version du 7 mars 2003
3.1
3.2
Réserves, autres tarifs Toute utilisation qui n'est pas mentionnée expressément n'est pas régie par ce tarif. D'autres tarifs des sociétés de gestion ont priorité sur ce tarif, par exemple pour
« les cinémas (Tarif E)
les exécutions lors de manifestations dansantes et récréatives (Tarif commun Hb)
les juke-boxes (Tarif commun Ma)
les concerts (Tarif commun K)
les cours de danse, de gymnastique et de ballet (Tarif commun L)
les trains, avions, cars, stands forains, voitures publicitaires, bateaux
(Tarif commun 3 b)
* services télékiosque, projections payantes de vidéogrammes, grands écrans (Tarif commun T)
Sociétés de gestion
SUISA fait office, pour ce tarif, de représentante et d'organe commun d'encaissement pour les sociétés de gestion:
e PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
Encaissement par Billag SA pour les titulaires d'une concession de réception 2
Billag SA, sur mandat des sociétés de gestion, perçoit la redevance pour la réception d'émissions selon ce tarif, en même temps que la redevance pour la concession de réception 2.
Les détails de ce mandat sont réglés par un contrat entre Billag SA et les sociétés de gestion.
Les titulaires qui versent à Billag SA la redevance pour la réception d'émissions selon ce tarif n'ont pas à verser de redevances supplémentaires pour toutes les autres utilisations autorisées aux ch. 2.1, 2.2 et 2.3 de ce tarif.
La redevance ne vaut que pour un établissement, un magasin, une entreprise, un véhicule etc. Si une seule concession de réception 2 est nécessaire pour la réception d'émissions dans plusieurs établissements, les redevances pour les autres établissements doivent être versées à part.
La redevance se calcule en fonction de la surface, et d'après le nombre de lignes- réseau pour la diffusion de musique au téléphone.
La surface s'étend à tous les endroits d'où les émissions/diffusions sont visibles ou audibles, y compris les surfaces occupées par des meubles.
Si la surface n'est pas définissable, mais que l'on connaît le nombre de places, on calcule une surface de 5m? par place.
SUISA TC 3a, version du 7 mars 2003
9 La redevance correspond aux montants suivants par concession de réception 2 et
par mois:
9.1 Pour les surfaces inférieures à 1000m? et/ou jusqu'à 200 lignes-réseau (ci-après utilisation de base):
RADIO Droits d‘auteur Droits voisins total
Fr. 40-59 12.80 2-25 3.20 42-75 16.00
TELEVISION Droits d'auteur Droits voisins Total
Fr. 42-29 14.10 2-80 4.70 46-—18.80
La redevance selon ce ch. 9.1 est appelée ci-après redevance de base.
Pour les surfaces supérieures à 1000 m? et jusqu'à 3000 m? et/ou entre 200 et 600 lignes-réseau:
e La redevance de base (ch. 9.1), plus
une redevance supplémentaire de Fr. 50.—_62.50par concession de réception radio ou, s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception télévision.
Pour les surfaces entre 3000 m? et 5000 m? et/ou entre 600 et 1000 lignes-reseau: » La redevance de base (ch. 9.1), plus
une redevance supplémentaire de Fr. 498-— 125.- par concession de réception | radio ou, s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception télévision.
Pour les surfaces supérieures à 5000 m? et/ou plus de 1000 lignes-réseau: La redevance de base (ch. 9.1), plus
e une redevance supplémentaire de Fr. 459— 187.50 par concession de réception | radio ou, s'il n'y a pas de concession de réception radio, par concession de réception television.
Les redevances suppl&mentaires (9.2 - 9.4) sont réparties sur les droits d'auteur et les droits voisins selon la proportion-40--2;5 9 :3. |
SUISA TC 3a, version du 7 mars 2003
D.
Encaissement par SUISA
SUISA perçoit la redevance auprès de ceux qui n'ont pas de concession de réception
2 ou qui ne versent pas les redevances selon ce tarif à Billag SA.
La redevance s'élève à
« 150% de la redevance de base (ch. 9.1) « 120% de la redevance supplémentaire (ch. 9.2 - 9.4).
Les redevances selon ch. 9.1 sont doublées
e si des répertoires sont utilisés sans paiement de redevance à Billag SA et sans autorisation préalable de SUISA
e lorsque l'organisateur donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par négligence grossière.
Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée.
Est également réservée la fixation du montant des dommages-intérêts par le juge.
TVA
La redevance ne comprend pas une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée, qui est
facturée en sus au taux en viqueurka-taxe-sur-la-valeur-ajeutée-rest-pas-comprise dans-les-redevances-
Décompte Les organisateurs qui
e disposent d'une concession de réception 2 et utilisent des répertoires sur une surface de plus de 1000 m? / plus de 200 lignes-réseau, ou
e qui n’ont pas de concession de réception 2, ou
e qui ne versent pas de redevance à Billag SA
déclarent à SUISA toutes les informations nécessaires au calcul de la redevance et de la redevance supplémentaire dans les dix jours après une manifestation, après le début de l’utilisation de la musique de fond / d'ambiance ou à la date fixée dans l'autorisation.
SUISA peut demander des justificatifs. Si, même après un rappel écrit, les données ou les justificatifs ne sont pas envoyés dans le délai supplémentaire imparti, ou si l'accès à la comptabilité est refusé, SUISA
peut procéder elle-même à une estimation des données et s’en servir pour établir sa facture.
Paiements
Les redevances sont payables avec la facture de la concession de réception 2 ou à la date fixée dans l'autorisation.
SUISA TC 3a, version du 7 mars 2003
Les autres factures sont payables dans les 30 jours.
Les redevances établies sur la base de contrats annuels et supérieures à Fr. 600.- sont payables en règle générale en quatre acomptes; au-dessus de Fr. 6'000.-, elles sont payables par mensualités.
SUISA peut exiger des garanties des organisateurs qui n'honorent pas leurs obligations dans les délais.
Relevés de la musique et des répertoires utilisés
Les sociétés de gestion renoncent à ces relevés, à moins qu'ils ne soient demandés expressément dans l'autorisation.
Durée de validité
Ce tarif est valable du 1° janvier 4997-2004 au 31 décembre 20002004. |
Versione del 07.03.2003
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
2.1
Ricezione di emissioni Esecuzioni con supporti sonori e audiovisivi per intrattenimento generale di sottofondo
Oggetto della tariffa Repertori La tariffa concerne i diritti d’autore relativi
e alle opere letterarie e alle opere delle arti figurative del repertorio della ProLitteris
e alle opere drammatiche e operistiche del repertorio della Société Suisse des Auteurs (SSA)
e alle opere musicali non teatrali del repertorio della SUISA (qui di seguito «musica»)
e alle opere visive e audiovisive del repertorio della SUISSIMAGE
La tariffa concerne inoltre i diritti di protezione affini relativi
ai supporti sonori in commercio e ai supporti audiovisivi in commercio del repertorio della SWISSPERFORM
ai programmi radiofonici e televisivi (qui di seguito insieme «emissioni») del repertorio della SWISSPERFORM.
Utilizzazione dei repertori
La tariffa concerne l'utilizzazione di supporti sonori e audiovisivi e la ricezione di emissioni per intrattenimento di sottofondo in negozi, ristoranti, locali di ricreazione, locali di lavoro, ecc., nonché per «music-on-hold».
Per intrattenimento di sottofondo s'intende la funzione di accompagnamento, complementare e accessoria dei repertori.
Non sono contemplati nella tariffa tutte quelle manifestazioni a cui ci si reca per assistere ad opere, produzioni o prestazioni o per la cui esecuzione è necessaria o essenziale l'utilizzazione di opere, produzioni o prestazioni.
SUISA, TC 3a versione del 7.3.2003
2.2 Singole società di riscossione non detengono tutti i diritti di utilizzazione in relazione con lintrattenimento di sottofondo. Qui di seguito è stabilito relativamente alle singole utilizzazioni per quali repertori è necessaria l'autorizzazione secondo questa tariffa e per quali altri un'autorizzazione speciale.
Utilizzazione autorizzata autorizzazione secondo speciale necessaria questa tariffa
Ricezione di emissioni radiofoniche tutti i repertori |--
Ricezione di emissioni televisive fino a 3 m tutti i repertori |--
diagonale
Ripresa differita di emissioni musica (diritti |tutti gli altri repertori in d’autore) e questione repertorio Swissperform concernente supporti sonori e audiovisivi in commercio
Esecuzione di supporti sonori con musica in musica (diritti | tutti gli altri repertori in
commercio d’autore) e questione repertorio Swissperform
Esecuzione di supporti audiovisivi in musica (diritti | altri repertori in
commercio d'autore) e questione (di regola repertorio rappresentati dai Swissperform __| produttori di film)
Esecuzione di supporti sonori e audiovisivi non in | musica (diritti | tutti gli altri repertori in
commercio d'autore) questione (di regola
rappresentati dai produttori di supporti sonori e audiovisivi)
Registrazione su supporti sonori musica (diritti | tutti gli altri repertori in |
secondo la cif. 2.4 d’autore) questione
Registrazione su supporti audiovisivi - tutti i repertori in
questione
Ricezione di emissioni televisive superioria3m |- tutti i repertori in
diagonale questione
2.3 La ricezione contemporanea e invariata di programmi radiofonici e televisivi via
Internet (cosiddetto simulcasting e webcasting) è equiparata alla consueta ricezione
di emissioni radiofoniche e televisive disciplinata nella presente tariffa. In particolare, per la ricezione di opere e prestazioni nell'ambito di servizi cosiddetti on-demand non viene invece applicata questa tariffa.
Il titolare dell'autorizzazione secondo questa tariffa può registrare della musica su
3.1
propri supporti sonori. Supporti sonori utilizzabili soltanto per intrattenimento generale
di sottofondo del titolare e non rilasciabili a terzi.
Riserve, altre tariffe
Utilizzazioni non espressamente citate non vengono disciplinate dalla presente tariffa.
SUISA, TC 3a versione del 7.3.2003
3.2
Altre tariffe delle societä di riscossione prevalgono rispetto alla presente, per esempio per
cinema (tariffa E)
esecuzioni per manifestazioni danzanti e ricreative (tariffa comune Hb)
Juke-Box (tariffa comune Ma)
concerti (tariffa comune K)
corsi di danza, ginnastica e balletto (tariffa comune L)
treni, aeroplani, pullman, vetture pubblicitarie con altoparlante, lunapark, battelli (tariffa comune 3b)
* servizi di telechiosco, proiezioni di supporti audiovisivi a pagamento, megaschermi (tariffa comune T).
Società di riscossione
La SUISA è rappresentante, per quanto concerne questa tariffa, e punto d’incasso comune delle società di riscossione
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS (SSA) SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
Incasso tramite la Billag SA per i titolari di una concessione 2
La Billag SA riscuote per incarico delle società di riscossione l'indennità per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa unitamente al canone per la concessione 2.
| particolari vengono disciplinati in base ad un contratto fra la Billag SA e le società di riscossione.
Quei titolari che versano l'indennità per la ricezione delle emissioni in base a questa tariffa alla Billag SA, hanno l'autorizzazione senza indennità supplementare per tutte le altre utilizzazioni autorizzate in base alle cifre 2.1, 2.2 e 2.3 di questa tariffa.
L'indennità vale sempre per ufficio, negozio, azienda, veicolo, ecc.. Se per la ricezione di emissioni in più uffici, ecc., è necessaria soltanto una concessione 2, le indennità per gli altri uffici, ecc. vanno versate separatamente.
L'indennità viene calcolata in base alla superficie, risp. per music-on-hold, in base al numero delle linee pubbliche.
Per superficie s'intende quella su cui emissioni/esecuzioni sono udibili o visibili, inclusa la superficie occupata dai mobili.
Se la superficie non è determinabile, ma lo è il numero dei posti, vale per posto una superficie di 5 m?.
SUISA, TC 3a versione del 7.3.2003
9 L'indennità è pari per ogni concessione 2 e per mese:
Su superfici di 1000 m? e/o fino a 200 linee pubbliche (qui di seguito utilizzazione di base): i diritti di RADIO diritti d'autore protezione affini insieme fr. 40-50 12.80 2-25 3.20 42:75 16.00 diritti di TELEVISIONE diritti d’autore protezione affini insieme fr. 42-20 14.10 2-80 4.70 48-——18.80 L'indennità in base a questa cifra 9.1 viene qui di seguito denominata indennità di base. Su superfici superiori a 1000 m? e fino a 3000 m? e/o su oltre 200 e fino a 600 linee pubbliche: l'indennità di base (cifra 9.1) e e un'indennità supplementare di fr. 50-——-62.50 per concessione radio 0, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV. 9.3 Su superfici superiore a 3000 m? e fino a 5000 m? e/o su 600 — 1000 linee pubbliche: e l'indennità di base (cifra 9.1) e e un'indennità supplementare di fr. 100 ——125.- per concessione radio o, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV.
94 Su superfici superiori a 5000 m? e/o oltre 1000 linee pubbliche:
e l'indennità di base (cifra 9.1) e
e un'indennità supplementare di fr. 460--187.50 per concessione radio 0, quando non vi sia una concessione radio, per concessione TV.
Le indennità supplementari (9.2 — 9.4) vengono ripartite nel rapporto 40--2:5 9:3 fra diritti d'autore e diritti di protezione affini.
SUISA, TC 3a versione del 7.3.2003
D.
Incasso effettuato dalla SUISA
La SUISA riscuote l'indennità presso coloro che non sono titolari di una concessione
2 o che non trasmettono le indennità in base a questa tariffa alla Billag SA.
L'indennità è pari al
150% dell'indennità di base (cifra 9.1) 120% dell'indennità supplementare (cifre 9.2 — 9.4).
Le indennità in base alla cifra 1 raddoppiano se
e vengono utilizzati repertori senza che venga pagata l’indennità alla Billag SA e senza che ci si sia procurati un’autorizzazione della SUISA
e se l'organizzatore fornisce intenzionalmente o per negligenza indicazioni inesatte o incomplete.
Rimane riservato un indennizzo eccedente.
Rimane inoltre riservata la fissazione dell'indennizzo da parte del giudice.
Imposta sul valore aggiunto
Le indennità s'intendono senza un’eventuale imposta sul valore aggiunto che viene sommata all'importo, al tasso in vigore L'impesta-su-valore-aggiunto-non-è-compresa
Conteggio Organizzatori che sono titolari di
e una concessione 2 e utilizzano repertori su più di 1000 m? / più di 200 linee pubbliche, o
e che non sono titolari di una concessione 2, o
e che non pagano l'indennità alla Billag SA
trasmettono alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo dell'indennità, risp. dell'indennità supplementare, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della manifestazione, dopo l'inizio dell'intrattenimento di sottofondo o entro i termini citati nell'autorizzazione.
La SUISA può richiedere i relativi giustificativi. Se le indicazioni o i giustificativi non vengono inoltrati entro il termine previsto
neanche dopo sollecito scritto 0 se l'accesso ai libri contabili viene rifiutato, la SUISA può procedere alla stima delle indicazioni e approntare la fattura sulla base di questa.
Pagamenti
Le indennità vanno pagate insieme con la fattura per la concessione 2 o entro termini fissati nell’autorizzazione.
SUISA, TC 3a versione del 7.3.2003
Altre fatture vanno pagate entro i 30 giorni.
Indennità in base a contratti annui eccedenti l'importo di fr. 600.- si pagano di regola in quattro rate, quelle superiori a fr. 6000.- in rate mensili.
La SUISA può esigere garanzie da organizzatori che non adempiono i loro obblighi di pagamento entro il termine fissato.
Elenchi delia musica utilizzata e dei supporti sonori utilizzati
Le società di riscossione rinunciano a questi elenchi fintantoché non li richiedano
espressamente nell'autorizzazione.
Periodo di validità
Questa tariffa è valida dal 1° gennaio 4997-2004 fino al 31 dicembre 20002004.
ESchK CAF CCF
Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a
IL.
D
2)
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die am Gemeinsamen Tarif 3a beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften haben ihren Antrag auf Verlängerung dieses Tarifs um ein Jahr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 am 31. März 2003 und damit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV vorgesehenen Frist einge- reicht. Ebenso haben die Nutzerverbände ihre Stellungnahmen innert der verlängerten
Vernehmlassungsfrist zugestellt.
Da sich die am Verfahren teilnehmenden Verhandlungspartner nicht einigen konnten, welche Nutzerorganisationen zu den Tarifverhandlungen einzuladen sind, hat sich die Schiedskommission im Hinblick auf einen neuen GT 3a vorab mit der Frage der Reprä- sentativität der Verhandlungspartner und in diesem Zusammenhang mit dem Nutzungs- umfang des GT 3a zu befassen. Anschliessend muss sie die Angemessenheit der vorgese- henen Übergangsregelung bzw. die beantragten materiellen Änderungen prüfen, soweit
diese umstritten sind.
Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massge- benden Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Es stellt sich somit die Frage, wer im GT 3a als massgebender Nutzerverband zu betrachten ist. Die Schiedskommission muss diese Frage unabhängig von der Legitimation eines an den Verhandlungen teilnehmenden Nutzerverbandes klären. Dies ergibt sich insbesonde- re aus Art. 9 Abs. 3 URV, wonach zu prüfen ist, ob die Verhandlungen mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt worden sind. Zu einlässlichen Verhandlungen gehört auch, dass sämtliche massgeblichen Tarifpartner zu den Verhandlungen eingeladen werden. Damit kann offen bleiben, ob ein zu den Verhandlungen eingeladener Verband im Rahmen eines Tarifgenehmigungsverfahrens beantragen kann, es sei zusätzlich noch mit weiteren Nut-
zerorganisationen zu verhandeln.
Die Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBI 1989 III 557) äussert sich nicht weiter
zur Frage, was unter einem massgebenden Nutzerverband zu verstehen ist. Gemäss Lehre
ESchK 28
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
setzt dies voraus, dass es sich um eine Organisation handelt, in welcher ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, N7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Dies entspricht auch der ständigen Praxis der Schiedskommission (vgl. den Beschluss vom 27.9.1967 betr. den Tarif M, Ziff. la). Laut Govoni (Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in SIWR Bd. II/1, S. 418f.) kommen vor allem gesamtschweizerische
Verbände in Betracht oder solche, die zumindest für einen Landesteil repräsentativ sind.
3b) Es ist ebenfalls festzustellen, dass bis vor wenigen Jahren im Bereich der Hintergrund- Unterhaltung ein Einigungstarif bzw. Einigungstarife vorlagen und sich insbesondere die Frage der Zusammensetzung der Verhandlungspartner bis anhin nicht stellte. Dabei han- delt es sich beim nun vorliegenden GT 3a um eine Zusammenlegung der früheren Tarife Ab, M, T, GT 3 sowie der Zusatztarife 3 und M, welche in ihrer Gesamtheit die Hinter- grundunterhaltung (Sendeempfang mit Radio und Fernsehen inkl. Aufführungen unter Verwendung von Ton- und Tonbildträgern) abdeckten und zumindest teilweise (Tarif Ab und GT 3) an die Empfangsbewilligung 2 für Radio und Fernsehen anknüpften. Die sei- nerzeitige Zusammenfassung zu einem einzigen Tarif führte zu einem sowohl für die Verwertungsgesellschaften wie auch für die Nutzer von Hintergrund-Unterhaltung ein- fach anwendbaren Tarif, indem das Inkasso der Urheberrechtsvergütung in der Regel zu-
sammen mit der Empfangsgebühr für den gewerblichen Empfang erfolgen konnte.
3c) Der geltende GT 3a bezeichnet vor allem Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Aufenthalts- räume sowie Arbeitsräume als Örtlichkeiten, an denen Hintergrund-Unterhaltung genutzt wird (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 1 des Tarifs). Dabei gilt eine beschallte Fläche bis 1000m? als so genannte Basisnutzung gemäss Ziff. 9.1 des Tarifs. Für die 1000m? übersteigenden Flä- chen wird gemäss den Ziff. 9.1 bis 9.4 eine Zusatzvergütung verlangt. Die GfS-Studie (vgl. vorne Ziff. 1/3) teilt die Nutzerkategorien in die Bereiche Einzelhandel, Gastrono- mie (Bars, Restaurants, Hotels), Sportanlagen und Fitness-Studios ein, wobei die Studie
nach Nutzungsflächen, welche teilweise erheblich unter 1000m? liegen, unterscheidet.
ESchK 29
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
Zusätzlich werden noch gewisse Softfaktoren (Wirkung auf Kunden, auf Mitarbeiter so-
wie auf den Umsatz) berücksichtigt.
In der GfS-Studie wurden somit typische Bereiche, in denen Hintergrund-Unterhaltung verwendet wird, in die Untersuchung einbezogen. Nicht eingehend abgeklärt wurde da- gegen die Nutzung in Heimen und Spitälern, in der öffentlichen Verwaltung, in der Indu- strie, im Dienstleistungsbereich (z.B. Banken, Versicherungen, Arztpraxen usw.) und teilweise im Gewerbe (z.B. Autowerkstatt, Coiffeur). Damit auch Nutzungen in diesen Bereichen erfasst werden können, wurden in einer Nacherhebung in drei ausgewählten Gemeinden (Langenthal, Rapperswil-Jona und Yverdon) zusätzlich 544 Kundenadressen mit einer gewerblichen Empfangsbewilligung einzeln ausgewertet. Dazu wurden die Nut- zer von Hintergrund-Unterhaltung unterteilt in Firmen mit Publikumsverkehr (z.B. Ver- kaufsläden, Hotels, Restaurants), solche mit beschränktem Publikumsverkehr (Warte- zimmer, Musik am Telefon, Autoradio usw.) und solche ohne Publikumsverkehr (Perso- nalrestaurants, Gewerbebetriebe usw.). Aufgrund dieser Nacherhebung wurde der Schluss gezogen, dass über siebzig Prozent dieser Nutzer unmittelbar den Kategorien der GfS-Studie zugeordnet werden können. Dabei erscheint zumindest fraglich, ob die drei überprüften Gemeinden in den Bereichen öffentliche Verwaltung, Banken und Versiche- rungen sowie Industrie genügend repräsentativ sind. Zudem ist trotz dieser Nacherhebun- gen unklar geblieben, wie die kleineren Nutzer mit wesentlich geringeren Nutzungsflä-
chen in die Basisnutzung integriert werden können.
Gegenwärtig ist allerdings noch nicht abschliessend geklärt, wie die Verwertungsgesell- schaften die Erkenntnisse der GfS-Studie in einen Tarif umsetzen werden, da zurzeit noch kein konkreter Tarifentwurf vorliegt. Die im künftigen Tarif gewählte Definition der Nutzungshandlung dürfte sich aber unmittelbar auf den Verhandlungskreis auswir- ken. Der Kreis der Verhandlungspartner kann somit erst in Kenntnis des Nutzungsum-
fangs des künftigen GT 3a abschliessend geklärt werden.
ESchK 30 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
3d) Es zeigt sich indessen, dass die Verwertungsgesellschaften die Hintergrundnutzung mit dem neuen Tarif offenbar auf weitere Kreise ausdehnen möchten bzw. bereits auf weitere Kreise ausgedehnt haben und somit mehr Nutzer vom GT 3a betroffen sind als bis anhin angenommen wurde. Ein wesentliches Indiz für diese Ausdehnung ist der Umstand, dass von den Verwertungsgesellschaften grundsätzlich jeder Inhaber einer Empfangsbewilli- gung 2 als Nutzer im Sinne des GT 3a angesehen wird, da der entsprechende Ausnahme- katalog auf die Verwendung von Radio- und Fernsehgeräten zu Demonstrationszwecken im Verkaufsgeschäft bzw. zur Funktionskontrolle beim Einbau von Geräten eng begrenzt ist. So sind beispielsweise Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso von der Vergütung für die Hintergrundunterhaltung betroffen wie die öffentliche Verwaltung. Bis anhin ist aber mit diesen Nutzern im Rahmen des GT 3a kaum oder gar nicht verhan- delt worden. Gemäss den obigen Feststellungen ist zudem nicht ausgeschlossen, dass der Kreis der geladenen Verhandlungspartner zu wenig umfassend ist und entsprechend er- weitert werden muss. Die Schiedskommission sieht sich allerdings mangels einer konkre- ten Tarifvorlage nicht in der Lage, im Hinblick auf diesen neuen Tarif eine Liste der zwingenden Verhandlungspartner vorzuschlagen. Allerdings lehnt sie die von einigen Nutzerverbänden verlangte Anlehnung an den GT 8 bzw. den GT 9 ab, da es in diesen Tarifen einerseits um eine andere Nutzungsart und damit auch um andere Nutzerkatego- rien geht und andererseits bei der Hintergrund-Unterhaltung nicht eine gesetzliche Lizenz
mit Vergütungsanspruch, sondern ausschliessliche Rechte zu berücksichtigen sind.
3e) Es ist somit Aufgabe der Verwertungsgesellschaften, im Hinblick auf den künftigen GT 3a abzuklären, welche Nutzerkategorien durch den neuen Tarif betroffen sind und durch welche Verbände und Organisationen sie allenfalls vertreten werden. Dabei ist zumindest fraglich, ob die bis anhin eingeladenen Dachverbände alle die vorerwähnten Nutzerkate- gorien abdecken. Gemeinsam mit den bereits an den Verhandlungen teilnehmenden Dachverbänden DUN, Economiesuisse und Gewerbeverband ist somit zu klären, welche
Nutzerkreise durch sie bereits in den Verhandlungen vertreten sind.
ESchK 31
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
Dabei ist auch die Praxis der Schiedskommission (vgl. Entscheide vom 27.09.1967 betr. Tarif M bzw. vom 30.10.1968 betr. Tarif F, ESchKE Bd. II S. 15 f. sowie S. 35 £.) zu be- achten, wonach bei Bestehen eines Dachverbandes, sich die Verwertungsgesellschaften auf Verhandlungen mit diesem beschränken können und die ihm angeschlossenen Unter- verbände keinen Anspruch darauf haben, ebenfalls in das Vorverfahren einbezogen zu
werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass die grossen Dachverbände mit uneinheitlicher Mitglieder- struktur automatisch und ohne entsprechenden Auftrag in den Tarifverhandlungen sämt- liche ihrer Mitglieder vertreten. Die Schiedskommission hat es denn auch immer wieder zugelassen, dass in einem solchen Fall neben einem Dachverband auch ein besonders be- troffenes Mitglied mitverhandelt (vgl. z.B. den Leerkassettenentscheid vom 12.11. 2001, in dem nebst dem DUN ein besonders betroffenes DUN-Mitglied an den Verhandlungen teilgenommen hat). Vielmehr müssen diese Dachverbände zunächst Kenntnis haben, wel- che ihrer Mitglieder überhaupt von einem bestimmten Tarif betroffen sind und allenfalls ein entsprechendes Verhandlungsmandat einholen. Ausgeschlossen ist indessen, dass sich ein Verband in einem Verfahren sowohl durch seinen Dachverband vertreten lässt und auch noch selbst an den Verhandlungen teilnimmt. Die Verwertungsgesellschaften müs- sen daher auch besonders betroffene Nutzerorganisationen, die sich nicht durch einen Dachverband vertreten lassen, zu den Verhandlungen einladen. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein Verband die Wahrnehmung in Urheberrechtssachen als Ver- bandszweck definiert hat, sondern es ist lediglich auf die Betroffenheit seiner Mitglieder abzustellen. Selbstverständlich müssen die vorne (vgl. Ziff. 3a) erwähnten allgemeinen Kriterien zur Teilnahme an den Tarifverhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 2 URG erfüllt
sein.
Unter diesen Voraussetzungen wird im konkreten Fall insbesondere zu klären sein, wel- che Nutzer bzw. Nutzerorganisationen durch die an den Verhandlungen teilnehmenden Dachverbände DUN, Economiesuisse und Schweizerischer Gewerbeverband bereits ver-
treten sind. Anschliessend sind gestützt auf die GfS-Studie und im Hinblick auf den Um-
ESchK 32
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
fang des neuen GT 3a die nicht vertretenen massgebenden Nutzerkreise einzuladen, an
den Verhandlungen teilzunehmen.
4) Die Nichtöffentlichkeit eines bestimmten Nutzungsbereichs (z.B. Betriebskantine, Sit- zungszimmer) ist für die Verwertungsgesellschaften kein Grund, diesen von der Vergü- tungspflicht auszunehmen. Sie lehnen daher die von den Nutzern verlangte Ausdehnung des Begriffs des Eigengebrauchs ab. Ob die von einem künftigen Tarif erfassten Nutzun- gen zumindest teilweise auch als Eigengebrauch zu gelten haben, muss und kann gegen- wärtig noch nicht beurteilt werden. Allenfalls ist diese Frage ohnehin nicht abstrakt, son- dern nur im konkreten Einzelfall durch den Zivilrichter zu beantworten. Eine Abgrenzung zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 URG ist an dieser Stelle somit nicht vorzunehmen
und diese Frage kann — zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt — offen gelassen werden.
5a) Wegen der blockierten Verhandlungen beantragen die Verwertungsgesellschaften noch keinen neu ausgehandelten Tarif, sondern im Rahmen einer Übergangsregelung eine Ver- längerung des bisherigen Tarifs. Dies allerdings im Hinblick auf die Ergebnisse der GfS-
Studie mit rund 25 Prozent höheren Tarifansätzen sowie zusätzlichen Änderungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schiedskommission den GT 3a bis anhin noch nie auf seine Angemessenheit geprüft hat. Ob eine allfällige Erhöhung der Entschädigungen angemessen ist, möchte sie daher anlässlich einer demnächst ohnehin zu erfolgenden An- gemessenheitsprüfung im Zusammenhang mit einem neuen Tarif vornehmen und nicht isoliert gestützt auf eine Übergangsregelung entscheiden. Solange der Kreis der Betroffe- nen nicht abschliessend geklärt ist, kann zudem nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass eine solche Tariferhöhung auch Nutzer trifft, für welche diese Erhöhung im konkreten Einzelfall zu einer unangemessenen Vergütung führt. Somit ist der Kommis- sion die verlangte Erhöhung im Rahmen einer einjährigen Übergangsregelung zu wenig nachvollziehbar und sie kann zudem nicht ausschliessen, dass eine derartige Tarifsteige-
rung gegen ihre Praxis verstösst, allzu sprunghafte Tariferhöhungen wenn immer möglich
ESchK 33
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 29.11.1999 betr. GT H, Ziff. I/3c). Die Schiedskom-
mission lehnt somit die von den Verwertungsgesellschaften beantragte Tariferhöhung ab.
In der Annahme, dass der Aufwand für die Hintergrund-Musik gemäss Landesindex der Konsumentenpreise zugenommen hat, wird dagegen eine Tariferhöhung im Rahmen der bis Ende Jahr zu erwartenden Teuerung von 5 Prozent seit der letzten Tarifanpassung
vom 1. Januar 1997 genehmigt.
5b) Die neu eingefügte Ziff. 2.4 des GT 3a sieht vor, dass der Bewilligungsinhaber Musik auf eigene Tonträger aufnehmen darf, wobei diese Aufnahmen nur für die Hintergrund- Unterhaltung benutzt und nicht Dritten überlassen werden dürfen. Angesichts des Um- standes, dass es sich bei dieser von den Verwertungsgesellschaften verlangten Neuformu- lierung um eine im Rahmen des Vorverfahrens nicht verhandelte Änderung handelt und deren konkrete Auswirkungen auf die Beteiligten unklar geblieben ist, ist die Kommis- sion zum Schluss gekommen, diese Änderung im Rahmen dieser Übergangsregelung nicht zu genehmigen, selbst wenn sie eine ähnliche Bestimmung in anderen Tarifen (z.B. im GT H) bereits genehmigt hat. Die Schiedskommission betont indessen, dass es sich hierbei nicht um ein Präjudiz handelt und diese Frage allenfalls im Zusammenhang mit
einem künftigen Tarif neu zu beurteilen ist.
Sc) Mit ihrem Begehren hinsichtlich der Ziff. 9.5 des Tarifs verlangen die Verwertungsge- sellschaften die Genehmigung eines neuen Verteilschlüssels zwischen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (Ziff. II/9) eine gleichlautende Änderung mit Hinweis auf die fehlende Berechnungsgrundlage abgelehnt hat. Da es mit dieser Änderung letztlich nur darum geht, das Verhältnis der Entschädigungen gemäss Art. 60 Abs. 2 URG von zehn bzw. neun (Urheberrechte) zu drei (verwandte Schutzrechte) herzustellen, ist damit noch nichts über die absolute Höhe der Entschädigung gesagt. Ausserdem regelt die Ziff. 9.5 des Tarifs lediglich die Zusatzvergütungen und stellt damit klar, wie diese Vergütungen
hinsichtlich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte aufzuteilen sind. Somit
ESchK 34
CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
ist diese Änderung, die eine Annäherung der verwandten Schutzrechte an die 3-Prozent- Limite bringen soll, nicht grundsätzlich zu beanstanden und wird daher genehmigt. Dies gilt selbst für den Fall, dass dadurch die Vergütungen für die Urheberrechte tiefer ausfal- len sollten als bis anhin, da die Gesamtentschädigung nur im Ausmass des genehmigten Teuerungszuschlags zunimmt. Im Rahmen der gemäss Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV durchgeführten Anhörung gehen die Verwertungsgesellschaften denn auch davon aus, dass die vorgesehene Änderung zu Gunsten der verwandten Schutzrechte ohne eine entsprechende Erhöhung der Gesamtentschädigung eine Verminderung der Urheber-
rechtsvergütungen zur Folge haben dürfte.
5d) Die in Ziff. 14 des Tarifs neu vorgesehene Formulierung hinsichtlich der Mehrwertsteuer entspricht der von der Schiedskommission in anderen Tarifen (vgl. Beschluss vom 22.11.2001 betr. GT K, Ziff. II/2e) genehmigten Fassung. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer in den im Tarif festgelegten Entschädigungen nicht enthalten ist und somit noch dazu kommt. Die Schiedskommis- sion bekräftigt damit erneut, dass sie nicht zu beurteilen hat, ob eine Mehrwertsteuer in
diesem Bereich grundsätzlich geschuldet ist.
6) Der GT 3a geht bei einer Grundfläche bis zu 1000m? (bzw. bei bis zu 200 Amtsleitungen) von einer einheitlichen Basisnutzung aus (vgl. Ziff. 9.1). Der Preisüberwacher empfiehlt in seiner Stellungnahme, diesen untersten Tarifbereich zu verfeinern und beispielsweise zusätzliche Kategorien zu schaffen. Das einheitliche Kriterium von bis zu 1000m? Fläche zur Bemessung der Basisvergütung lässt in der Tat vermuten, dass dieser Tarif in erster Linie auf grosse Verkaufsflächen, Sportanlagen und grössere Fitnessstudios ausgerichtet ist. Selbst die Verwertungsgesellschaften geben in ihrer Eingabe an, dass in kleinen Ein- zelhandelsgeschäften, allen Restaurants und Hotels sowie in den kleinen Fitness-Studios im Schnitt Flächen von unter 1000m? beschallt werden, ein Umstand der von der GfS- Studie auch bestätigt worden ist. Die gewählte Grundfläche ist somit typisch für einige grosse Nutzer; es fragt sich aber, ob der angewendete grobe Raster mit den tatsächlichen
Gegebenheiten übereinstimmt. Nach Auffassung der Schiedskommission gilt es insbe-
ESchK 35 CAF Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a CCF
sondere zu vermeiden, dass eine allzu grobe Unterteilung für kleinere Nutzer zur Unan- gemessenheit führt. Bei besonders intensiven Nutzern ist allenfalls noch zu klären, ob ne- ben einer feineren Abstufung der Beschallungsfläche noch auf weitere Kriterien oder er- gänzende Elemente (wie Anzahl Personen, Anzahl Lautsprecher usw.) abzustellen ist. Die Schiedskommission verkennt allerdings nicht, dass die Beschallungsfläche und der Aufwand in einem logischen Zusammenhang stehen. Wer eine grosse Fläche beschallen will, braucht eine teurere Anlage. Damit ist allerdings noch nichts über die Höhe der Ent- schädigung gesagt, welche unter den Tarifparteien vorgängig noch auszuhandeln und an-
schliessend auf ihre Angemessenheit gemäss Art. 60 URG zu prüfen ist.
7) Der von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagene GT 3a in der Fassung vom 7.
März 2003 kann somit nur mit den erwähnten Änderungen genehmigt werden.
Auf Grund der obigen Erwägungen sieht die Schiedskommission keinen Grund von der üblichen Kostenverteilung abzuweichen, wonach gemäss Art. 21b URV die Gebühren grundsätzlich durch die am Tarif beteiligten Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind. Der Umstand, dass sich die Nutzerorganisationen geweigert haben, sich auf mate- rielle Tarifverhandlungen einzulassen, bevor die Frage geklärt ist, welche Organisationen und Verbände überhaupt Tarifpartner in diesem Verfahren sind, genügt jedenfalls nicht, um den Nutzerverbänden einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Auch bezüglich der Kosten für die GfS-Studie gibt es keine rechtliche Grundlage, die Nutzerorganisationen daran zu
partizipieren.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich somit nach Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. aund d URV und sind gemäss Art. 21b URV von den Verwertungsge-
sellschaften zu tragen.
ESchK CAF CCF
Beschluss vom 18. September 2003 betreffend den GT 3a
II. Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
1. Der Gemeinsame Tarif 3a (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbild-
Trägern zur allgemeinen Hintergrund-Unterhaltung) wird in der Fassung vom 7. März 2003
mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2004 mit folgenden Änderungen geneh-
migt:
a) b)
Die Ziff. 2.4 wird nicht genehmigt.
Die in den Ziff. 9.1 bis 9.4 beantragten Erhöhungen von Basisvergütung und Zusatz- vergütungen werden nicht genehmigt. Dagegen wird eine Erhöhung der bisherigen Vergütungen (gemäss Beschluss vom 21. November 1996) von 5 Prozent genehmigt. Dies ergibt folgende Vergütungen:
i) Ziff 9.1: UR VSR zusammen Radio: Fr. 11.05 Fr. 2.35 Fr. 13.40 Fernsehen: Fr. 12.80 Fr. 2.95 Fr. 15.75
li) Ziff. 9.2: Zusatzvergütung von Fr. 52.50 iii) Ziff. 9.3: Zusatzvergütung von Fr. 105.00 iv) Ziff. 9.4: Zusatzvergütung von Fr. 157.50