Vermieten von WerkexemplarenPDF1.17 MB25. Oktober 1999
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS
COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI
CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DA DRETGS PARENTADS
Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend den Gemeinsamen Tarif 5 (GT 5)
(Vermieten von Werkexemplaren)
Besetzung:
Präsidentin:
. Verena Bräm-Burckhardt, Kilchberg
Neutrale Beisitzer: . Carlo Govoni, Bern
. Martin Baumann, St. Gallen
Vertreter der Urheber bzw. der Rechtsinhaber verwandter Schutzrechte:
. Kamen Troller, Genève
Vertreterin der Werknutzer:
. Claudia Bolla-Vincenz, Bern
Sekretär:
. Andreas Stebler, Bern
ESchK 2 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
I In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
1. Die Gültigkeitsdauer des Gemeinsamen Tarifs 5 (GT 5; Vermieten vom Werkexemplaren), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 5. April 1994 erstmals genehmigte und mit geringfügigen Änderungen sowohl am 21. Oktober 1996 wie auch am 20. November 1998 verlängerte, läuft am 31. Dezember 1999 ab. Mit Eingabe vom 31. Mai 1999 verlangen die an diesem Tarif beteiligten fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform, dass der GT 5 in der neu vorgeleg-
ten Fassung vom 27. April 1999 für eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren genehmigt wird.
2. Die Verwertungsgesellschaften geben an, in den letzten drei Jahren für das Vermieten von
Werkexemplaren die folgenden Beträge fakturiert zu haben:
1996: Video Fr. 1'164'052.39 Audio Fr. 2'728.65 1997: Video Fr. 1'104'985.70 Audio Fr. 4'174.15 1998: Video Fr. 780'164.25 Audio Fr. 4'936.90
Dazu stellen sie fest, dass - trotz einer gewissen Beruhigung bei der Inkassotätigkeit - nicht sämtliche in Rechnung gestellten Forderungen einkassiert werden konnten. Einige Beträge habe man wegen der inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldner ab-
schreiben müssen.
3. Im weiteren wird seitens der Verwertungsgesellschaften bestätigt, dass sie folgende Orga- nisationen beziehungsweise Nutzer zu den Verhandlungen eingeladen haben:
— Association des Vidéo-Clubs de Suisse romande (AVSR)
— Associazione Ticinese Videoteche (ATV)
— Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) — Schweizer Hotelier-Verein (SHV)
— Schweizerischer Video-Verband (SVV)
— Verein Deutschschweizer Videotheken (VDSV)
— Joe's Multimedia AG
ESchK 3
CAF CCF
Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5
Aus einem dem Gesuch beigelegten Schreiben des DUN vom 10. Februar 1999 geht her- vor, dass dieser Verband keine Nutzer gemäss GT 5 vertritt und daher auf eine Teilnahme an den Verhandlungen verzichtet hat. Im weiteren geben die Verwertungsgesellschaften an,
dass sich der SHV zu den Verhandlungen nicht geäussert habe.
Die Verwertungsgesellschaften präzisieren zusätzlich, dass an der ersten Verhandlungsrun- de vom 26. Februar 1999 nur die AVSR und an den weiteren Sitzungen vom 25. März 1999 die AVSR bzw. vom 25. März 1999 und vom 27. April 1999 der SVV sowie ein Ver- treter von Joe's Multimedia AG teilgenommen hätten. Der VDSV sowie die ATV hätten lediglich schriftliche Vernehmlassungen zugestellt, mit denen sie sich gegen die geplante
Erhöhung der Tarifansätze aussprachen.
Zur Repräsentativität der Nutzerverbände wird ausgeführt, dass bezüglich SVV, AVSR und ATV aktuelle Mitgliederlisten und Statuten vorliegen. Obwohl sie deren Repräsentati- vität nicht grundsätzlich anzweifeln, äussern die Verwertungsgesellschaften indessen be- stimmte Vorbehalte zu den beiden Verbänden VDSV und SHV. Insbesondere wird hin- sichtlich des letzteren Verbandes darauf hingewiesen, dass Vermietungen von Ton- oder Tonbildträgern an Hotelgäste äusserst selten vorkommen. Es wurde indessen ausdrücklich kein Antrag gestellt, diese beiden Verbände sowie den DUN vom Genehmigungsverfahren für den neuen GT 5 auszuschliessen. Ebenso wird zwar bei der Joe's Multimedia AG deren Mitgliedschaft beim SVV erwähnt, ohne allerdings auch hier einen Ausschluss zu verlan-
gen.
Zu den Verhandlungen selbst geben die Verwertungsgesellschaften an, dass zunächst zu- sätzliche Rabatte für Verbandsmitglieder im Vordergrund gestanden hätten. Sie seien in diesem Punkt zu einem Entgegenkommen bereit gewesen, vorausgesetzt, dass die Verbän- de zusätzliche Aufgaben beim Inkasso der Vermietvergütung übernehmen. Einzelne Ver-
bände hätten sich allerdings dazu nicht in der Lage gesehen bzw. seien der Auffassung ge-
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wesen, dass eine zentrale Sammlung und Ablieferung der Daten nur bei einem weit höhe-
ren Rabatt in Frage komme.
Weiter wird ausgeführt, dass im Laufe der Verhandlungen bei der Einmalvergütung (Ziff. 4.2 Abs. 1 des Tarifs) die zunächst vorgesehene Erhöhung auf Fr. 7.70 auf Fr. 7.30 gesenkt und bei den Mindestvergütungen (Ziff. 4.2 Abs. 2 des Tarifs) ebenfalls eine Reduktion um 5 Prozent gegenüber den vorgeschlagenen Beträgen vorgenommen worden sei. Zusätzlich sehe der vorgelegte Tarif vom 27. April 1999 neu auch eine Ermässigung von 5 Prozent für Vermieter vor, die mit der SUISA für die Abrechnung der Vermietentschädigung einen
Vertrag abschliessen und die Vertragsbedingungen einhalten (Ziff. 4.3 Abs. 1 des Tarifs).
Auf eine Aufforderung seitens der Verwertungsgesellschaften zur schriftlichen Stellung- nahme zu diesem Tarifentwurf teilte die AVSR ihr Einverständnis mit dem Vorschlag mit. Der Tessiner Verband dagegen erklärte, dass er mit den vorgenommenen Tariferhöhungen nicht einverstanden sei. Die Joe's Multimedia AG verlangte eine Erhöhung der Rabatte auf insgesamt 15 Prozent, da sie in der Lage sei, die Abrechnungsdaten sämtlicher Filialen zu liefern. Die Verwertungsgesellschaften wollten indessen ihr Verhandlungsangebot bezüg-
lich des Verbandsrabattes nicht für einen einzelnen Verhandlungspartner aufrecht erhalten.
Im Übrigen bestätigen die Verwertungsgesellschaften, dass ihnen immer noch kaum ver- lässliche Angaben zu den Umsätzen aus dem Vermieten in Videotheken vorliegen würden. Entsprechende Zahlen liessen sich wohl aus der vom SVV veröffentlichten alljährlichen statistischen Angaben zum Schweizer Videomarkt sowie dem Statistischen Jahrbuch 'Film, Fernsehen, Video und Neue Medien in Europa’ (Ausgabe 1999) entnehmen, würden aber nicht sämtliche Elemente (z.B. umstrittener Anteil Erotikvideos) enthalten. Aber auch die Angaben über die Anzahl der Vermietstellen würden sich erheblich unterscheiden. Die SUISA geht für ihre Abrechnungen von total 512 Vermietstellen aus und berücksichtigt dabei auch Betriebe, die das Vermietgeschäft nur nebenbei betreiben (z.B. Tankstellen-
Shops usw.).
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Die Verwertungsgesellschaften betonen die Angemessenheit des Tarifs. Sämtliche Berech- nungen hätten gezeigt, dass der Tarif noch weit unterhalb der gesetzlichen Grenzen liege; dies gelte selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Entschädigungen leicht an- gehoben worden seien. Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass diese Erhöhungen durch die neu gewährte Ermässigung gemäss Ziff. 4.3 Abs. 1 des Tarifs teilweise wieder kompensiert werden. Weiter wird bestätigt, dass die Vergütung für das Vermieten von Tonträgern unbe- stritten sei und diese Vergütung ohnehin eine untergeordnete Rolle spiele, da die entspre-
chenden Einnahmen bloss 0,4 Prozent des Gesamtumsatzes des GT 5 ausmachen würden.
Am 4. Juni 1999 wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 2 URG sowie auf Art. 10 Abs. 1 und 2 URV mit Präsidialverfügung die Spruchkammer zur Beurteilung der Tarifvorlage einge- setzt und gleichzeitig den Verhandlungspartnern eine Frist bis zum 5. Juli 1999 zur Einrei- chung einer Stellungnahme eingeräumt, wobei diese darauf hingewiesen wurden, dass bei
einem Verzicht auf Ausserung, Zustimmung zum Genehmigungsantrag angenommen wird.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 nimmt die AVSR kritisch zur Tarifvorlage Stellung. So weist sie unter anderem darauf hin, dass die wirtschaftliche Stellung der Videotheken in den letzten Jahren stark bedrängt worden sei. Sie stellt denn auch für die kommenden Ver- handlungen neue statistische Erhebungen in Aussicht. Dem vorgeschlagenen Tarif wird al-
lerdings unter den gegebenen Umständen zugestimmt.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 1999 beantragt die Joe's Multimedia AG den vorge- legten Tarif abzulehnen und den eigenen im Rahmen der Verhandlungen unterbreiteten Vorschlag vom 25. Mai 1999 (Einmalabgabe von Fr. 7.30 abzüglich 15% Rabatt) zu ge- nehmigen. Beanstandet wird insbesondere die Erhöhung der Einmalabgabe sowie der Rückzug der Verwertungsgesellschaften hinsichtlich des Angebots, höhere Rabatte einzu- räumen. Joe's Multimedia AG erklärt sich durchaus in der Lage, für sämtliche ihrer Filialen
Gesamtabrechnungen zu erstellen. Es wird auch geltend gemacht, dass der Tarif den ge-
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setzlichen Angemessenheitskriterien nicht entspreche, da der Prozentsatz der Vergütungen gemäss eigenen Berechnungen zwischen 10,75 und 29,2 Prozent liege. Weiter wird darauf hingewiesen, dass von einem einzigen erfolgreichen Film eine grosse Anzahl von Kasset- ten gekauft werden müsse, um die Kundschaft behalten zu können. Einige dieser Kassetten würden allerdings nie oder nur selten vermietet. Auch Joe's Multimedia AG betont die
wirtschaftlich schwierige Situation der Videotheken.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 1999 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2P's des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 18. August 1999 verzichtete der Preis- überwacher auf eine detaillierte Untersuchung und erhob gegen den gestellten Tarifantrag keine Einwände. Immerhin weist er darauf hin, dass die Datenlage weiterhin prekär sei und dass die einzigen einigermassen verlässlichen Zahlen eher auf sinkende Vermietpreise hin- deuten würden. Eine Tariferhöhung in diesem Umfeld sei zwar fragwürdig, lasse sich aber dadurch rechtfertigen, dass die beantragten Erhöhungen zumindest teilweise durch Rabatte kompensiert und die bisherigen Vergütungen im Gesamten deutlich unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximum liegen würden. Zudem vertritt er die Auffassung, dass die man- gelhafte Mitwirkung der Nutzer bei der Datenerhebung sich nicht zu Ungunsten der Ver-
wertungsgesellschaften auswirken sollte.
Mit gleicher Verfügung wurde die Joe's Multimedia AG eingeladen mitzuteilen, welchem Nutzerverband sie angehört sowie die Anzahl der Vermietstellen und deren Standorte an- zugeben. In der Folge gab diese Nutzerin bekannt, dass sie als grösste Videothekenkette in
der deutschen Schweiz Passivmitglied des SVV sei und insgesamt über 36 Filialen verfüge.
Schliesslich teilte die ATV mit Schreiben vom 13. August 1999 mit, dass ihr die Verfü- gung vom 4. Juni 1999 nicht zugegangen sei. Sie ist sodann der Meinung, es gebe keinen Grund, die im GT 5 enthaltenen Entschädigungen bis um 16 Prozent zu erhöhen, zumal
auch die Teuerung im wesentlich konstant geblieben sei. Im Übrigen würde auf den in Ita-
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10.
lien eingekauften Videokassetten bereits eine Entschädigung der italienischen Urheber-
rechtsgesellschaft SIAE erhoben.
Da die Nutzerverbände dem Antrag der Verwertungsgesellschaften somit nicht vorbehalt-
los zustimmten, wurde gestützt auf Art. 12 URV eine Sitzung einberufen.
Anlässlich der heutigen mündlichen Anhörung weisen die Verwertungsgesellschaften zu- nächst darauf hin, dass sie seit 1993 versucht hätten, Joe's Multimedia AG (damals noch Joe's Videotheken AG) in die Verhandlungen mit einzubeziehen. Diese habe aber bis zum Bundesgerichtsurteil vom 22. September 1998, mit dem das Bundesgericht in einem Zivil- prozess zwischen der SUISA und Joe's Videotheken AG die Rechtmässigkeit der Vermiet- vergütungen bestätigte, eine Teilnahme verweigert. Sie präzisieren weiter, dass die im Rahmen der Verhandlungen diskutierte Erhöhung der Rabatte für Verbände gedacht gewe- sen sei, welche eine Vielzahl von Videotheken zu ihren Mitgliedern zählen und bei einem gesamthaften Inkasso die Kosten für die Verwertungsgesellschaften entsprechend sinken würden. Es gehe indessen nicht um eine Ermässigung für Unternehmen, die für ihre Filia- len die Entschädigung entrichten. Bei den Zahlenbeispielen von Joe's Multimedia AG wer- de im Übrigen als Berechnungsbasis vom Einkaufspreis statt vom Umsatz ausgegangen. Hinsichtlich der Stellungnahme der ATV wird hervorgehoben, dass dieser Verband an den Sitzungen, an denen der Tarifentwurf beraten worden sei, nicht teilgenommen habe. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die geltend gemachte Lizenzierung in Italien allenfalls die Filmherstellungsrechte nicht aber die Vermietrechte betreffe, da letzte- re ohnehin nicht von einer italienischen Gesellschaft für die Schweiz geltend gemacht wer-
den könnten.
Die als einzige Nutzervertreter an der heutigen Sitzung anwesenden Repräsentanten der ATV beanstanden erneut, die Einladung der Schiedskommission zur Vernehmlassung nicht erhalten zu haben und bestätigen ihre schriftliche Eingabe vom 13. August 1999. Sie wei-
sen darauf hin, dass sie grundsätzlich mit dem GT 5 in der bisherigen Fassung (ohne Erhö-
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11.
hung) einverstanden sind. Insbesondere die Erhöhung bei den Mindestvergütungen erach-
ten sie als problematisch.
Der zur Genehmigung vorgeschlagene GT 5 (Vermieten von Werkexemplaren) in der Fassung vom 27. April 1999 hat in den drei Amtssprachen deutsch, französisch und italie-
nisch den folgenden Wortlaut:
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
1.3
2.2
2.3
3.2
Fassung vom 27.04.1999
Gemeinsamer Tarif 5
Vermieten von Werkexemplaren
Gegenstand des Tarifs
Der Tarif bezieht sich auf das Vermieten von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Tonträgern, Tonbildträgern (nachstehend «Werkexemplare» genannt).
Vermieten ist die Gebrauchsüberlassung von Werkexemplaren gegen Entgelt sowie jedes andere Rechtsgeschäft mit gleichem wirtschaftlichem Zweck (z.B. Kaufgeschäfte mit Umtauschrecht etc.).
Entgelt sind auch einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die zu einem zeitlich beschränkten Mieten von Werkexemplaren berechtigen.
Vermieter
Der Tarif richtet sich an diejenigen, die Werkexemplare vermieten (nachstehend «Vermieter» genannt).
Vom Tarif ausgenommen sind Bibliotheken und vergleichbare gemeinnützige Institutionen (Gemeinsamer Tarif 6).
Vom Tarif ausgenommen sind Vermietungen, bei welchen Werkexemplare zu einer vertraglich vereinbarten Nutzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten (URG Art. 13, Abs. 2, lit. c) vermietet werden, sofern der Vermieter berechtigt ist, solche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu übertragen.
Verwertungsgesellschaften, gemeinsame Zahlstelle, Freistellung
Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin und gemeinsame Zahistelle der Ver- wertungsgesellschaften
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS
SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
Die Vermieter werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für die Vermietung von Werkexemplaren in der Schweiz freigestellt.
3.3
4.2
Fassung vom 27.04.99
Der Tarif gilt sinngemäss für das Gebiet von Liechtenstein, wenn dieses Land ein Vermietrecht zugunsten der Urheber und/oder Inhaber verwandter Schutzrechte einführt.
Vorbehalten bleibt die Anwendung eines allfälligen anderen, durch die zuständigen Behörden festgesetzten Tarifs für das Gebiet von Liechtenstein.
Vergütung Tonträger
Die Vergütung beträgt pro Vermietvorgang
für Urheberrechte Fr. 0.25 für verwandte Schutzrechte Fr. 0.08 zusammen Fr. 0.33
Massgebend ist jeder Vermietvorgang, sei es für die Dauer von Stunden oder von Tagen.
An die Stelle einer Vergütung pro Vermietvorgang kann im Einverständnis zwischen Verwertungsgesellschaften und massgebenden Verbänden der Vermieter eine Einmalabgabe für jeden zur Miete angebotenen Tonträger treten.
In jedem Fall ist jedoch eine Mindestvergütung zu entrichten, welche sich nach der Gesamtzahl der zur Miete angebotenen Tonträger berechnet. Sie beträgt pro Geschäft und Quartal
bis 300 Tonträger Fr. 60.- und für jede weitere 300 Tonträger oder Teile davon Fr. 60.-
Tonbildträger Die Vergütung wird in der Form einer Einmalabgabe für jeden in der Abrechnungsperiode erworbenen und zur Miete angebotenen Tonbildträger festgelegt und beträgt
Fr. 7.30 In jedem Fall ist jedoch eine Mindestvergütung zu entrichten, die sich nach der
Gesamtzahl der zur Miete angebotenen Tonbildträger berechnet. Sie beträgt pro Geschäft und Quartal
bis 50 Tonbildträger Fr. 18.40 über 50 und bis 100 Tonbildträger Fr. 36.80 über 100 und bis 300 Tonbildträger Fr. 98.10 über 300 und bis 600 Tonbildträger Fr. 183.10 über 600 und bis 1000 Tonbildträger Fr. 294.30
über 1000 und bis 1500 Tonbildträger Fr. 416.90
4.3
4.4
Fassung vom 27.04.99 über 1500 und bis 2000 Tonbildträger Fr. 539.50 über 2000 und bis 2500 Tonbildträger Fr. 662.10 über 2500 und bis 3000 Tonbildträger Fr. 784.80 über 3000 und bis 3500 Tonbildträger Fr. 907.40 über 3500 und bis 4000 Tonbildträger Fr. 1030.00 pro weitere 500 Tonbildträger oder Teile davon Fr. 73.55
Werden mehr als 5000 Tonbildträger zur Miete angeboten, so wird die Mindestvergütung auf 5000 Tonbildtrager beschränkt.
Ermässigung
Die Vermieter erhalten eine Ermässigung von 5%, wenn sie mit der SUISA für die Abrechnung der Vermietentschädigung einen Vertrag schliessen und die Vertragsbedingungen einhalten.
Eine zusätzliche Ermässigung von 5% wird denjenigen Vermietern gewährt, die Mitglieder eines schweizerischen Verbandes von Vermietern sind, der die Verwertungsgesellschaften bei der Durchführung des Tarifs unterstützt, insbesondere durch die Meldung der von den Lieferanten an die Vermieter gelieferten Ton- und Tonbildträger.
Zuschlag bei Rechtsverletzungen
Die Vergütung wird verdoppelt, wenn sich der Vermieter schuldhaft durch unrichtige, lückenhafte Angaben oder Abrechnungen einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder hätte verschaffen können.
Steuern
Die Vergütung versteht sich ohne eine allfällige Mehrwertsteuer.
Abrechnung
Die Vermieter geben der SUISA vierteljährlich innert 30 Tagen nach dem jeweiligen Stichtag alle zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben bekannt, gesondert für jedes Geschäft, insbesondere
- Anzahl der vom Vermieter in der Abrechnungsperiode erworbenen Tonbild- träger, welche zur Miete angeboten werden
- Anzahl der Tonträger-Vermietungen in dieser Periode
- Gesamtbestand der zur Miete angebotenen Ton- und Tonbildträger.
Stichtage sind der 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.
GT5 Fassung vom 27.04.99 LL
5.2 Die SUISA kann vom Vermieter ein Verzeichnis der zur Miete angebotenen
Träger verlangen.
5.3 Die SUISA kann Belege für die Angaben der Vermieter verlangen.
5.4 Die Vermieter gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen
Einsicht in ihre Bücher.
Die SUISA wahrt das Geschäftsgeheimnis.
5.5 Werden die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung innert
Nachfrist nicht eingereicht oder verweigert der Vermieter Einsicht in seine Bücher, so kann die SUISA die nötigen Erhebungen auf Kosten des Vermieters durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen oder je nach Gesamtbestand der zur Miete angebotenen Träger folgende Vergütung pro Quartal verlangen:
- Tonträger bis 300 Tonträger Fr. 120.- bei je weiteren 300 Tonträgern oder Teilen davon Fr. 120.-
- Tonbildträger
bis 50 Tonbildträger Fr. 36.80 über 50 und bis 100 Tonbildträger Fr. 73.60 über 100 und bis 300 Tonbildträger Fr. 196.20 über 300 und bis 600 Tonbildträger Fr. 366.20 über 600 und bis 1000 Tonbildträger Fr. 588.60 über 1000 und bis 1500 Tonbildträger Fr. 833.80 über 1500 und bis 2000 Tonbildträger Fr. 1079.00 über 2000 und bis 2500 Tonbildträger Fr. 1324.20 über 2500 und bis 3000 Tonbildträger Fr. 1569.60 über 3000 und bis 3500 Tonbildträger Fr. 1814.80 über 3500 und bis 4000 Tonbildträger Fr. 2060.00 pro weitere 500 Tonbildträger oder Teile davon Fr. 147.10
6. Zahlungen
6.1 Alle Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar.
6.2 Die SUISA kann monatliche Akonto-Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe
der Vergütung oder in der Höhe der durchschnittlichen Vergütung für das Vorjahr verlangen.
Gültigkeitsdauer
7.1 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 gültig.
Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden.
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
1.3
2.2
2.3
3.2
Version du 27.04.1999
Tarif commun 5
Location d'exemplaires d'œuvre
Objet du tarif
Le présent tarif se rapporte à la location de supports sonores et audiovisuels (dénommés ci-après «exemplaires d'œuvre») protégés par la loi sur le droit d'auteur.
La location est la cession de l'usage d'exemplaires d'œuvre contre rémunération ainsi que tout autre acte juridique aux mêmes fins économiques (par exemple, les achats avec droit d'échange etc.).
Sont aussi des rémunerations les contributions uniques ou répétées qui donnent droit à une usage limité dans le temps d'exemplaires d'œuvre.
Loueur
Le présent tarif s'adresse à ceux qui louent des exemplaires d'œuvre (dénommés ci-après «loueurs»).
Sont exclues du présent tarif, les bibliothèques et les institutions d'utilité publique comparables (Tarif commun 6).
Sont exclues du présent tarif, les locations d'exemplaires d'œuvre en vue d'une exploitation de droits d'auteur autorisée par contrat (art. 13, al. 2, let. c LDA) dans la mesure où le loueur est en droit de disposer de tels droits d'utilisation prévus par la loi sur le droit d'auteur.
Sociétés de gestion, encaissement commun, libération
SUISA est, dans le cadre du présent tarif, représentante et organe commun d'encaissement des sociétés de gestion
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS
SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
Les loueurs sont libérés, par le paiement de la redevance conformément à ce tarif, de toutes prétentions fondées sur le droit d'auteur et les droits voisins pour la location d'exemplaires d'œuvre en Suisse.
3.3
4.2
Le present tarif sera appliqué par analogie pour le Liechtenstein quand ce pays aura introduit un droit de location en faveur des auteurs et/ou des bénéficiaires de droits voisins.
Est réservée l'application d'un éventuel tarif déterminé par l'autorité compétente pour le territoire du Liechtenstein.
Redevance
Supports sonores
Montant de la redevance par acte de location
pour les droits d'auteur Fr. 0.25 pour les droits voisins Fr. 0.08 total Fr. 0.33
Chaque acte de location est déterminant, que sa durée s’étende sur plusieurs heures ou sur plusieurs jours.
A la place d’une redevance par acte de location, une redevance unique peut être fixée en accord avec les sociétés de gestion et les associations concernées, pour chaque support sonore mis en location.
Une redevance minimale calculée en fonction du nombre total de supports sonores mis en location devra en tout cas être versée. Le montant de la redevance minimale s'élève par commerce et par trimestre à
jusqu'à 300 supports sonores Fr. 60.-
et pour toute série supplémentaire de
300 supports sonores ou partie de série Fr. 60.-
Supports audiovisuels
La redevance est fixée sous forme d’une redevance unique pour chaque support audiovisuel acquis et mis en location dans la période de décompte et s'élève à
Fr. 7.30
Une redevance minimale calculée en fonction du nombre total de supports audiovisuels mis en location doit de toute manière être versée. Elle s'élève par commerce et par trimestre à
jusqu'à 50 supports audiovisuels Fr. 18.40 plus de 50etjusqu'à 100 supports audiovisuels Fr. 36.80 plus de 100 et jusqu'à 300 supports audiovisuels Fr. 98.10 plus de 300 et jusqu'à 600 supports audiovisuels Fr. 183.10 plus de 600 et jusqu'à 1000 supports audiovisuels Fr. 294.30 plus de 1000 et jusqu’à 1500 supports audiovisuels Fr. 416.90
4.3
4.4
4.5
plus de 1500 et jusqu'à 2000 supports audiovisuels Fr. 539.50 plus de 2000 et jusqu'à 2500 supports audiovisuels Fr. 662.10 plus de 2500 et jusqu'à 3000 supports audiovisuels Fr. 784.80 plus de 3000 et jusqu'à 3500 supports audiovisuels Fr. 907.40 plus de 3500 et jusqu’à 4000 supports audivisuels Fr. 1030.00
par série supplémentaire de 500 supports audiovisuels ou partie de série Fr. 73.55
Lorsque les supports audivisuels proposés en location excèdent le nombre de 5000, la redevance minimale est limitée à 5000 supporis audiovisuels.
Réduction
Les loueurs bénéficient d'une réduction de 5% lorsqu'ils passent un contrat pour le décompte de la redevance de location et respectent les conditions contractuelles.
Une réduction suppléementaire de 10% est accordée aux loueurs membres d'une association suisse de loueurs qui soutient les sociétés de gestion dans l'application du tarif en déclarant en bloc une fois par trimestre les données nécessaires au décompte et à la répartition des redevances de location qui sont fournies par ses membres.
Supplément cas de violations du droit La redevance est doublée quand le loueur, par sa faute, obtient ou aurait pu
obtenir un avantage illégitime en fournissant des renseignements ou des décomptes inexactes ou incomplets.
Impôts
La redevance s'entend sans une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée.
Décompte
Les loueurs communiquent trimestriellement à SUISA, dans les 30 jours suivant la date de référence, tous les renseignements nécessaires au calcul de la redevance, séparément pour chaque commerce, notamment
- le nombre de supports audiovisuels acquis et mis en location par le loueur dans la période de décompte
_ le nombre de locations de supports sonores durant cette période
_ le nombre total des supports sonores et audiovisuels mis en location.
Les dates de référence sont les 1er janvier, 1er avril, ter juillet et 1er octobre.
5.2 SUISA peut exiger du loueur une liste des supports mis en location.
5.3
5.4
5.5
6.1 6.2
SUISA peut exiger du loueur des justificatifs concernant les renseignements fournis par le loueur.
Les loueurs accordent à SUISA, sur demande et à des fins de contrôle, un droit de regard sur leurs livres comptables.
SUISA sauvegarde le secret des affaires.
Si les renseignements et les justificatifs ne sont toujours pas parvenus dans les délais supplémentaires impartis après l'envoi d'un rappel écrit ou si le loueur refuse l'accès à ses livres comptables, SUISA peut effectuer ou faire effectuer les investigations nécessaires aux frais du loueur; elle peut également faire une estimation et s’en servir pour établir la facture ou exiger en fonction du nombre total de supports mis en location la redevance suivante par trimestre:
- supports sonores
jusqu'à 300 supports sonores Fr. 120.- pour chaque série supplémentaire de 300 supports sonores ou partie de série Fr. 120.-
- supports audiovisuels
jusqu'à 50 supports audiovisuels Fr. 36.80 plus de 50 etjusqu’a 100 supports audiovisuels Fr. 73.60 plus de 100 etjusqu’a 300 supports audiovisuels Fr. 196.20 plus de 300 etjusqu’a 600 supports audiovisuels Fr. 366.20 plus de 600 et jusqu'à 1000 supports audiovisuels Fr. 588.60 plus de 1000 et jusqu'à 1500 supports audiovisuels Fr. 833.80 plus de 1500 et jusqu'à 2000 supports audiovisuels Fr. 1079.00 plus de 2000 et jusqu'à 2500 supports audiovisuels Fr. 1324.20 plus de 2500 et jusqu'à 3000 supports audiovisuels Fr. 1569.60 plus de 3000 et jusqu'à 3500 supports audiovisuels Fr. 1814.80 plus de 3500 et jusqu'à 4000 supports audiovisuels Fr. 2060.00 pour chaque série supplémentaire de 500 supports audiovisuels ou pour les parties de série Fr. 147.10 Paiements
Toutes les factures de SUISA sont payables dans les 30 jours.
SUISA peut exiger des acomptes mensuels calculés sur la base du montant prévisible de la redevance ou du montant moyen de la redevance de l'année précédente.
Durée de validité Le présent tarif entre en vigueur avec son approbation et est valable du 1er janvier 2000 jusqu'au 31 décembre 2003.
En cas de modification profonde des circonstances, il peut être révisé avant son échéance.
ProLitteris SSA SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM
1.1
1.2
1.3
2.2
2.3
3.2
Versione del 27.04.1999
Tariffa comune 5
Noleggio di esemplari di opere
Oggetto della tariffa
La tariffa concerne il noleggio di supporti sonori e audiovisivi tutelati in base alla Legge sul diritto d'autore (qui di seguito denominati «esemplari di opere»).
Noleggiare (dare a nolo) significa cedere l'uso di esemplari di opere a pagamento o effettuare altre operazioni giuridiche con lo stesso scopo economico (p.es. operazioni di vendita con diritto di permuta, ecc.).
Per «pagamento» s'intende anche quello di importi unici o ripetuti che danno diritto ad un noleggio limitato nel tempo degli esemplari di opere.
Noleggiatori
La tariffa concerne quelle persone che noleggiano (danno a noto) esemplari di opere (qui di seguito denominati «noleggiatori»).
La tariffa non concerne biblioteche ed analoghe istituzioni pubbliche (Tariffa comune 6).
La tariffa non concerne, inoltre, quei noleggi di esemplari di opere volti ad un'utilizzazione autorizzata contrattualmente (LDA art. 13, cpv. 2, lett. c) dei diritti d'autore e dei diritti di protezione affini, nella misura in cui il noleggiatore ha il diritto di cedere questi diritti di utilizzazione soggetti alla Legge sul diritto d'autore.
Società di gestione, ufficio di pagamento comune, esonero
La SUISA è la rappresentante per questa tariffa e l'ufficio di pagamento comune delle società di gestione
PROLITTERIS
SOCIETE SUISSE DES AUTEURS
SUISA
SUISSIMAGE
SWISSPERFORM
| noleggiatori sono esonerati, con il pagamento dell'indennità in base a questa tariffa, dalle pretese in base al diritto d'autore e ai diritti di tutela affini per il noleggio di esemplari d opere in Svizzera.
Tariffa commune 5 Versione del 27.04.1999 17
3.3 La tariffa verrà applicata per analogia per il Liechtenstein, quando questo
paese avrà introdotto un diritto di noleggio in favore degli autori e/o dei beneficiari di diritti di tutela affini.
Rimane riservata l'applicazione di un’evenutale tariffa stabilita dalle autorità competenti per il territorio del Liechtenstein.
4. Indennità
4.1 Supporti sonori
L'indennità ammonta per ogni singolo noleggio
per i diritti d'autore Fr. 0.25 per i diritti di tutela affini Fr. 0.08 totale Fr. 0.33
Fa stato ogni singolo noleggio, che la durata sia di ore o di giorni.
In luogo di un'indennità per ogni singolo noleggio, un’indennità unica potrà essere fissata d'intesa con le società di gestione e con le associazioni degli interessati, per ogni supporto da noleggiare.
In ogni caso, va versata un’indennità minima calcolata in base al numero totale dei supporti sonori da noleggiare, che è pari per negozio e trimestre fino a 300 supporti sonori Fr. 60.-
e per ogni ulteriore serie di 300 supporti sonori o parti di serie Fr. 60.-
4.2 Supporti audiovisivi
L'indennità viene fissata sotto forma di versamento unico per ogni supporto audiovisivo acquistato e da noleggiare nel periodo di conteggio e ammonta a
Fr. 7.30
In ogni caso va versata un’indennità minima calcolata in base al numero totale dei supporti audiovisivi da noleggiare, chè pari per negozio e trimestre a
fino a 50 supporti audiovisivi Fr. 18.40 oltre 50efinoa 100 supporti audiovisivi Fr. 36.80 oltre 100 e fino a 300 supporti audiovisivi Fr. 98.10 oltre 300 e fino a 600 supporti audiovisivi Fr. 183.10 oltre 600 e fino a 1000 supporti audiovisivi Fr. 294.30 oltre 1000 e fino a 1500 supporti audiovisivi Fr. 416.90 oltre 1500 e fino a 2000 supporti audiovisivi Fr. 539.50 oltre 2000 e fino a 2500 supporti audiovisivi Fr. 662.10 oltre 2500 e fino a 3000 supporti audiovisivi Fr. 784.80 oltre 3000 e fino a 3500 supporti audiovisivi Fr. 907.40
oltre 3500 e fino a 4000 supporti audiovisivi Fr. 1030.00
Tariffa commune 5 Versione del 27.04.1999 18
4.4
4.5
5.2 5.3
5.4
per ogni serie supplementare di 500 supporti audiovisivi o parti di serie Fr. 73.55
Qualora vengano previsti per il noleggio piü di 5000 supporti audiovisivi, l'indennità minima rimane applicabile per 5000 supporti audiovisivi.
Ribasso
| noleggiatori beneficiano di un ribasso di 5% se stipulano con la SUISA un contratto relativo al conteggio dell'indennità di noleggio e se si attengono alle condizioni contrattuali.
Un ribasso supplementare pari al 5% viene concesso a quei noleggiatori membri di un'associazione svizzera di noleggiatori che sostenga le società di gestione nell’applicazione della tariffa, specie tramite la notifica dei supporti audiovisivi consegnati dai fornitori ai noleggiatori.
Supplemento in caso di violazioni della legge
L'indennità raddoppia, se il noleggiatore è colpevole di trarre illegalmente profitto, o di aver avuto la possibilità di trarne, fornendo intenzionalmente informazioni e conteggi sbagliati od incompleti.
Imposte
L'indennità s'intende senza un'eventuale imposta sul valore aggiunto.
Conteggio
| noleggiatori comunicano alla SUISA trimestralmente, entro 30 giorni dal
termine fissato per il calcolo, tutte le indicazioni necessarie per il calcolo
dell'indennità, singolarmente per ogni negozio, in particolare
— il numero dei supporti audiovisivi acquistati dal noleggiatore nel periodo del conteggio e da noleggiare
- il numero dei noleggi di supporti sonori in questo periodo
— il numero complessivo dei supporti sonori e audiovisivi da noleggiare.
| termini fissati: 1° gennaio, 1° aprile, 1° giugno e 1° ottobre.
La SUISA può richiedere al noleggiatore una lista di supporti da noleggiare.
La SUISA può richiedere dei giustificativi circa le indicazioni fornite dal noleggiatore.
| noleggiatori garnatiscono alla SUISA, a richiesta e per scopi di controllo delle indicazioni, il diritto di esaminare i libri contabili.
La SUISA garantisce il segreto professionale.
Tariffa commune 5 Versione del 27.04.1999
5:5
6.1 6.2
Se indicazioni o giustificativi non pervengono neanche dopo sollecito scritto entro il termine supplementare stabilito, o se il noleggiatore rifiuta l’accesso ai suoi libri contabili, la SUISA può effetuare, o far effettuare i necessari accertamenti a spese del noleggiatore; essa può inoltre eseguire una stima delle indicazioni e servirsene per l’approntamento du una fattura, oppure esigere, in base al numero totale di supporti da noleggiare, le seguente indennità per trimestre:
- Supporti sonori
fino a 300 supporti sonori Fr. 120.-
per ogni serie di 300 supporti o parti di serie Fr. 120.- - Supporti audiovisivi
fino a 50 supporti audiovisivi Fr. 36.80
oltre 50efino a 100 supporti audiovisivi Fr. 73.60 oltre 100 e fino a 300 supporti audiovisivi Fr. 196.20 oltre 300 e fino a 600 supporti audiovisivi Fr. 366.20 oltre 600 e fino a 1000 supporti audiovisivi Fr. 588.60 oltre 1000 e fino a 1500 supporti audiovisivi Fr. 833.80 oltre 1500 e fino a 2000 supporti audiovisivi Fr. 1079.00 oltre 2000 e fino a 2500 supporti audiovisivi Fr. 1324.20 olire 2500 e fino a 3000 supporti audiovisivi Fr. 1569.60 oltre 3000 e fino a 3500 supporti audiovisivi Fr. 1814.80 oltre 3500 e fino a 4000 supporti audiovisivi Fr. 2060.00 per ogni serie supplementare di 500 supporti audiovisivi o parti di serie Fr. 147.10 Pagamenti
Tutte le fatture della SUISA vanno pagate entro 30 giorni.
La SUISA può richiedere acconti mensili dell'importo previsto per l'indennità o dell'importo medio dell'indennità dell'anno precedente.
Periodo di validità La presente tariffa entra in vigore con la sua approvazione ed è valevole per il periodo dal 1° gennaio 2000 al 31 dicembre 2003.
In caso di cambiamento sostanziale delle circostanze, essa può essere rimaneggiata prima della scadenza.
ESchK 20
CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF I. Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Der Antrag der fünf Verwertungsgesellschaften ProLitteris, Société suisse des auteurs (SSA), SUISA, Suissimage und Swissperform auf Genehmigung eines neuen Gemeinsa- men Tarifs 5 mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2000 bis zum 31. De- zember 2003 ist am 31. Mai 1999 und somit innert der in Art. 9 Abs. 2 URV festgelegten
Frist eingereicht worden.
Mit Verfügung vom 4. Juni 1999 wurde die Gelegenheit der Nutzerverbände, zum Antrag der Verwertungsgesellschaften Stellung zu nehmen, bis zum 5. Juli 1999 befristet. Die Stellungnahmen der ASVR vom 29. Juni 1999 und von Joe's Multimedia AG vom 30. Juni 1999 wurden somit fristgerecht eingereicht. Die Eingabe der ATV vom 13. August 1999 ist dagegen erst nach Fristablauf eingetroffen. Der Einwand der ATV, dass ihr die Präsidial- verfügung mit der entsprechenden Fristansetzung nicht zugegangen sei, kann nicht gehört werden. Die Verfügung vom 4. Juni 1999 wurde vom Sekretariat der ESchK nämlich glei- chentags mit eingeschriebener Post an die von der ATV in ihrem Briefkopf an erster Stelle genannten Adresse (Via S. Gottardo 90, 6900 Massagno) zugestellt. Falls diese Adresse, die immerhin auch im Briefkopf des Schreibens vom 13. August 1999 figuriert, unzutref- fend sein sollte beziehungsweise die Weiterleitung an die zuständige Person innerhalb der ATV nicht geklappt hat, so hat dies die ATV selber zu verantworten. Es trifft somit nicht zu, dass die ATV keine Einladung zur Vernehmlassung erhalten hat. Die Kommission be- schliesst daher, auf die schriftliche Eingabe der ATV vom 13. August 1999 nicht einzutre- ten. Indessen hat die ATV die Gelegenheit wahrgenommen, ihre Argumente gegen die vor- gesehene Änderung des GT 5 anlässlich der heutigen Sitzung nochmals vorzutragen. Die ESchK wird daher die mündlichen Äusserungen der ATV in ihren Erwägungen berücksich- tigen. Dabei wird sie aber auch in Betracht ziehen müssen, dass die ATV die Möglichkeit, ihre Tarifvorstellungen unmittelbar mit den Verwertungsgesellschaften zu verhandeln,
nicht voll ausgeschöpft hat. Sie hat nämlich an den jeweiligen Verhandlungsrunden nicht
ESchK 21 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
teilgenommen und sich lediglich mit einer kurzen Stellungnahme vom 24. März 1999 an
die Verwertungsgesellschaften vernehmen lassen.
2. Art. 46 Abs. 2 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den massgeben- den Nutzerverbänden über die Gestaltung der einzelnen Tarife zu verhandeln. Die Bot- schaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBI II 557) äussert sich nicht zur Frage, was unter einem massgebenden Nutzerverband zu verstehen ist. Ein massgebender Nutzerverband ist nach Lehre eine Organisation, in welcher ein erheblicher Teil der Nutzerinnen und Nutzer zusammengeschlossen sind (vgl. dazu Barrelet/Egloff, Das neuen Urheberrecht, N7 zu Art. 46 Abs. 2 URG). Dies entspricht auch der ständigen Praxis der Schiedskommission (vgl. unter vielen den Beschluss vom 27.9.1967 betr. den Tarif M, Ziff. la). Gemäss Govoni (Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in SIWR Bd. II/1, S. 418f.) kommen vor allem gesamtschweizerische Verbände in Betracht, oder solche, die zumindest für einen Landesteil repräsentativ sind. Als repräsentativ sind demnach Ver- bände anzusehen, denen zumindest ein Drittel der betroffenen Nutzer des entsprechenden Landesteils angehören (vgl. dazu auch den Entscheid der Kommission vom 11.12.1997 be-
treffend GT K, Ziff. II/2a).
Gemäss eigenen Aussagen betreibt die Joe's Multimedia AG eine Videothekenkette mit 36 Filialen in der deutschen Schweiz. Es handelt sich somit offensichtlich um eine grössere Nutzerin, jedoch nicht um einen eigentlichen Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG. Zwar lässt die Schiedskommission in einigen Tarifen auch einzelne Nutzer im Ge- nehmigungsverfahren zu. Dies aber nur in Ausnahmefällen, wenn es beispielsweise nur ei- nen einzigen Nutzer gibt (z.B. Tarif A) oder die einzelnen Nutzer nicht durch einen Ver- band vertreten sind (z.B. Tarif Z). Dagegen gibt es im Bereich des GT 5 verschiedene Nut- zerverbände und Joe's Multimedia AG bestätigt denn auch ihre Passivmitgliedschaft beim SVV. Die Verwertungsgesellschaften sind somit grundsätzlich nicht verpflichtet, mit die- sem Unternehmen über einen neuen Tarif zu verhandeln. Ein einzelner Nutzer, der durch
einen Verband vertreten ist, kann in einem Genehmigungsverfahren nicht noch in eigenem
ESchK 22 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
Namen Rechte geltend machen. Die Frage, ob die Vertretung von 36 Videotheken in der Deutschschweiz genüge, um als massgebender Nutzerverband betrachtet zu werden, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Indessen haben die Verwertungsgesellschaften von sich aus mit Joe's Multimedia AG die Verhandlungen aufgenommen und nie dessen Aus- schluss vom Verfahren verlangt. Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid vom 16. Feb- ruar 1998 betreffend den GT 5 (E. 2a; sic! 4/1998 388ff.) davon ausgegangen, dass die ge- setzliche Verhandlungspflicht eine Mindestanforderung ist und dem freiwilligen Beizug weiterer Interessierter nicht entgegensteht. Die Kommission bestätigt daher ihre bereits im Beschluss betreffend den GT 5 vom 20. November 1998 geäusserte Auffassung, dass Or- ganisationen, die von den Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Verhandlungen be- grüsst werden, im Verfahren vor der Schiedskommission ebenfalls zuzulassen sind, auch wenn es sich dabei nicht um massgebende Nutzerverbände handeln sollte. Dies gilt auch für die weiteren an diesem Verfahren beteiligten Nutzerverbände, deren Legitimation zwar unklar ist, aber von den Verwertungsgesellschaften nicht bestritten wird (vgl. dazu den Be-
schluss vom 20.11.1998 betr. GT 5, Ziff. 1/3).
Im Übrigen ist der Schiedskommission aus früheren Verfahren bekannt, dass die Verwer- tungsgesellschaften seit der Verhandlungsaufnahme bezüglich eines Vermiettarifs im Jahre 1993 versucht haben, Joe's Multimedia AG bzw. die damalige Joe's Videotheken AG in die Tarifverhandlungen einzubeziehen. Dies ist ihnen aber bis zum gegenwärtigen Verfahren nicht gelungen, weil Joe's Videotheken AG eine Teilnahme an den Verhandlungen noch ablehnte. Die Aussage in der Stellungnahme von Joe's Multimedia AG vom 30. Juni 1999, dass sie bis Ende 1998 in keiner Art und Weise in die Verhandlungen einbezogen worden
seien, erweist sich daher in dieser Form als unzutreffend.
3. Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist (Art. 59 Abs. 1 URG), wobei die An-
gemessenheit der Entschädigung nach Art. 60 URG zu prüfen ist.
ESchK 23 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
Der GT 5 wurde im Einverständnis mit den Nutzerorganisationen erstmals mit Beschluss vom 5. April 1994 genehmigt. Nach verschiedenen Einwänden der Nutzerverbände im Rahmen der ersten Tarifverlängerung hat die Schiedskommission bei der Angemessen- heitsprüfung mit Beschluss vom 21. Oktober 1996 namentlich festgestellt, dass die Einmal- Abgabe von Fr. 6.85 für zur Miete angebotene Tonbildträger unterhalb der 13 Prozent- Grenze von Art. 60 Abs. 2 URG liegt (Ziff. II/6 des Beschlusses). Mit dem Entscheid vom 16. Februar 1998 hat das Bundesgericht diesen Genehmigungsbeschluss und damit die An-
gemessenheit des damaligen Tarifs bestätigt.
Mit Eingabe vom 31. Mai 1999 legen die am GT 5 beteiligten fünf Verwertungsgesell- schaften nun einen neuen Tarif vor, der in seinem Aufbau mit dem bisherigen GT 5 iden- tisch ist. Allerdings soll die Einmalabgabe für Tonbildträger neu Fr. 7.30 betragen, was ei- ner Tariferhöhung von 6,5 Prozent entspricht. Die in Ziff. 4.2 geregelten Mindestvergütun-
gen sollen um rund 16,5 Prozent angehoben werden.
4. Die Kommission stellt zunächst fest, dass auf Grund des Bundesgerichtsentscheides vom 16. Februar 1998 (s. vorne Ziff. II/2) die Angemessenheit des bisherigen Tarifs gegeben ist. Dies wird denn auch von den Nutzerverbänden nicht mehr in Frage gestellt. Zu prüfen ist somit lediglich, ob die beantragten Änderungen ebenfalls den Kriterien von Art. 60 URG
genügen.
In Übereinstimmung mit dem Preisüberwacher ist festzuhalten, dass gegenüber den frühe- ren Genehmigungsverfahren kaum wesentlich mehr oder neuere Zahlen bezüglich der Vermietung von Videokassetten auf den Tisch gelegt worden sind. Die angegebenen Zah- len sind weiterhin — selbst unter den beteiligten Nutzerverbänden — umstritten. Somit man-
gelt es an einer klaren und eindeutigen Berechnungsgrundlage.
Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt (zuletzt im Entscheid vom 1.3.1999 betref- fend den Tarif D, E. 2b; sic! 3/1999 264ff.), dass die Parteien bei der Sachverhaltsfeststel-
ESchK 24 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
lung zur Mitwirkung verpflichtet sind, da in der Regel nur sie über die für die Prüfung der Angemessenheit erforderlichen Zahlen und Statistiken verfügen. Da die Nutzerorganisatio- nen beim vorliegenden Tarif diese Angaben nicht im erforderlichen Ausmass geliefert ha- ben und insbesondere die von den Verwertungsgesellschaften eruierten Zahlen nicht wider- legt worden sind, kann die mangelnde Unterstützung durch die Nutzerorganisationen nun nicht den Verwertungsgesellschaften zum Nachteil gereichen. Es ist daher zu begrüssen, wenn die AVSR für die nächste Verhandlungsrunde zusätzliche Erhebungen über die Ver-
miettätigkeit vornehmen will.
Andererseits hat es die Schiedskommission aber auch stets abgelehnt, das von den Verwer- tungsgesellschaften vorgebrachte Argument der Annäherung an die gesetzlich vorgesehe- nen Grenzwerte (Art. 60 Abs. 2 URG) als einziges Kriterium zur Erhöhung der Tarifansät- ze anzuerkennen. Bereits im Entscheid vom 5. April 1994 betreffend den GT 5 wurde da- rauf hingewiesen, dass es sich bei den gesetzlichen Limiten um Höchstwerte handelt, deren Ausschöpfung einer besonderen Begründung bedarf (Ziff. 1/3). Die Schiedskommission lehnt daher den nicht substanzierten Tarifsprung von Fr. 6.85 auf Fr. 7.30 bei der Einmal- abgabe ab, auch wenn diese Erhöhung noch innerhalb der Grenzen von Art. 60 Abs. 2 URG liegt, wonach die Entschädigung für Urheberrechte und für verwandte Schutzrechte in der Regel zusammen höchstens 13 Prozent des Nutzungsertrags betragen darf. Dass die- ser Grenzwert eingehalten wird, zeigen selbst die von Joe's Multimedia AG im Schreiben vom 25. Mai 1999 vorgebrachten Beispiele, da hier die Entschädigungen - ausgehend vom Nutzungsertrag - zwischen 3,3 und 10,3 Prozent liegen. Joe's Multimedia AG gibt zwar höhere Prozentzahlen an, geht aber bei deren Berechnung fälschlicherweise als Basis vom
Einkaufspreis der Kassetten statt vom erzielten Nutzungsertrag aus.
5. Anlässlich der Sitzung gibt die Schiedskommission den Verwertungsgesellschaften Gele- genheit, gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 URV ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist. Die Verwertungsgesellschaften machen
von dieser Möglichkeit Gebrauch und schlagen neu eine Staffelung der Einmalabgabe vor.
ESchK 25 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
Diese soll im Jahr 2000 Fr. 7.00 betragen und in den beiden Folgejahren um je 15 Rappen
bis auf maximal Fr. 7.30 erhöht werden.
Die Schiedskommission hält fest, dass mit der gestaffelten Einführung der Erhöhung bei der für den Tarif wichtigen Einmalabgabe ein Tarifsprung vermieden werden kann und auch die zulässigen Höchstsätze nicht in Frage gestellt sind. Zudem anerkennt sie, dass die Erhöhung um gesamthaft 6,5 Prozent durch den neu vorgesehenen Vertragsrabatt von 5 Prozent (Ziff. 4.3 Abs. 1 des Tarifs) nahezu kompensiert wird bzw. unter Berücksichtigung dieses Rabattes für einzelne Nutzer zumindest in einer Übergangsphase teilweise gar eine tiefere Netto-Entschädigung resultiert. Sie hält daher die Tarifgestaltung in diesem Bereich
für zulässig und im Sinne von Art. 60 URG für angemessen.
6. Die Mindestvergütung gemäss Ziff. 4.2 Abs. 2 des Tarifs wird auf dem Bestand der zur Miete angebotenen Tonbildträger einer Videothek berechnet. Auch diesbezüglich waren entsprechende Zahlen kaum erhältlich, weshalb man sich letztlich auf die jeweiligen Pau- schalbeträge geeinigt hat, deren Erhöhung von der ATV im gegenwärtigen Verfahren bean- standet wird. Dieser Nutzerverband begründet seine Ablehnung damit, dass die Teuerung in der gleichen Zeitspanne auch nicht wesentlich angestiegen sei. Es werden jedoch keine Zahlen beigebracht, die belegen, dass die Erhöhung bei den Mindestvergütungen unange- messen im Sinne von Art. 60 URG sein könnte. Die Schiedskommission hält fest, dass die ATV diesen Punkt mit den Verwertungsgesellschaften gar nie ausdrücklich verhandelt hat, sondern sich nur allgemein und ohne Angabe von Zahlen gegen eine Erhöhung ausgespro- chen hat. Es liegt indessen an der ATV, die erforderlichen Angaben zu liefern, die belegen, dass die Mindestvergütungen im Sinne von Art 60 URG unangemessen sind (vgl. Ziff. II/4 vorne). Dies hat sie aber nicht getan und die entsprechende Forderung der ATV ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Mindestentschädigung dient ausserdem auch dazu, den Berechtigten für die Vermietung in Videotheken, die wenig neue Videokassetten einkau-
fen, aber einen relativ grossen Bestand von Kassetten haben, ein angemessenes Entgelt im
ESchK 26 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
Sinne von Art. 60 Abs. 2 URG zu sichern (vgl. dazu den Beschluss der ESchK vom 21.10.1996, Ziff. 1/7).
Im Übrigen hat die Schiedskommission in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 1993 be- treffend die Genehmigung des GT 4 (und danach in etlichen weiteren Beschlüssen) festge- halten, dass bei Entschädigungsansätzen, die sich nach dem Tantiemesystem auf die Ein- nahmen oder Ausgaben der Werknutzer beziehen, bei einer im Tarif geregelten Teuerungs- klausel nicht einfach auf den Landesindex der Konsumentenpreise abgestellt werden kann. Eine solche Teuerungsklausel wurde denn auch mit dem Beschluss der Kommission vom 5. April 1994 aus dem GT 5 gestrichen. Ist somit eine Teuerungsanpassung nur gerechtfer- tigt, wenn die Teuerung tatsächlich auf die Einnahmen oder die Ausgaben der Nutzer durchschlägt, muss es umgekehrt auch richtig sein, eine Erhöhung zuzulassen, selbst wenn sich die allgemeine Teuerung im Gegensatz zur unmittelbaren Berechnungsgrundlage nicht verändert hat. Auch hier ist nämlich gemäss dem Tantiemesystem die Entschädigung grundsätzlich als prozentualer Anteil der Einnahmen oder Ausgaben der Nutzer festzule- gen. Der Hinweis auf die nicht gestiegene allgemeine Teuerung genügt somit nicht als
Grundlage zur Verweigerung der Erhöhung bei den Mindestvergütungen.
7. Zum Einwand der ATV, dass mit dem Kauf einer Videokassette in Italien bereits eine entsprechende Urheberrechtsentschädigung an die italienische Gesellschaft SIAE bezahlt werde, ist festzuhalten, dass sich die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Geltend- machung der Vermietvergütung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Art. 13 Abs. 3 URG; vgl. dazu auch BGE 124 II 493). Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 URG erfüllen, sind somit befugt und auch ver- pflichtet, diesen Vergütungsanspruch wahrzunehmen. Mit dem Kauf einer Videokassette im Ausland kann sich ein schweizerischer Nutzer jedenfalls nicht von der im Inland beste- henden Vergütungspflicht befreien, da die vom Vermieter gemäss Art. 13 URG geschulde- te Abgabe vom Anschaffungspreis der Mietkassetten unabhängig ist (vgl. dazu den Bun- desgerichtsentscheid vom 16.2.1998 betr. den GT 5, E. 3b).
ESchK 27
CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF 8. Der neue Tarif sieht vor, dass denjenigen Nutzern, welche mit der SUISA einen Vertrag
schliessen und die entsprechenden Vertragsbedingungen einhalten, zum bereits bestehen- den Verbandsrabatt von 5 Prozent eine zusätzliche Ermässigung von 5 Prozent gewährt wird (sog. Vertragsrabatt, vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1 des Tarifs). Dagegen haben die Verwer- tungsgesellschaften von einer zunächst vorgesehenen Erhöhung des Verbandsrabattes ab-
gesehen. Joe's Multimedia AG verlangt nun einen Rabatt von gesamthaft 15 Prozent.
Die Kommission muss die Angemessenheit der Entschädigungen nach den Kriterien von Art. 60 URG prüfen (vgl. dazu Ziff. 1/3 vorne). Diese Angemessenheit muss dabei grund- sätzlich auch ohne Anspruch auf Rabatte gegeben sein. Im Rahmen eines angemessenen Tarifs steht einer Verwertungsgesellschaft - gestützt auf ihre Tarifautonomie - aber ein ge- wisser Spielraum für die Gewährung von Rabatten zu. Ist ein Tarif indessen angemessen, kann die Schiedskommission die Verwertungsgesellschaften nicht zur Einräumung eines
höheren Rabattes veranlassen.
Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, N 3 zu Art. 60 URG) gehen davon aus, dass Ra- batte für Nutzerinnen und Nutzer vorgesehen werden können, welche langdauernde Verträ- ge abschliessen und diese auch einhalten. Dies würde somit dem neu eingeführten so ge- nannten Vertragsrabatt entsprechen. Sie halten aber auch die Einräumung eines (im GT 5 bereits bestehenden) Verbandsrabattes für denkbar, falls eine Nutzerorganisation die Ver- wertungsgesellschaften beim Inkasso unterstützt. Falls eine Organisation allerdings ledig- lich ihren gesetzlichen Pflichten nachkommt und damit einer Verwertungsgesellschaft er- möglicht, den administrativen Aufwand zu reduzieren, gibt dies nach Auffassung dieser
Autoren noch keinen Anspruch auf Rabatt.
Die Einräumung von Verbandsrabatten ist somit allenfalls gerechtfertigt, wenn die Ver- bände eine entsprechende Gegenleistung (z.B. beim Inkasso) erbringen. Andernfalls kann
nicht ausgeschlossen werden, dass eine Rabattgewährung an Verbände gegen das Gleich-
ESchK 28
CAF CCF
Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5
10.
behandlungsgebot verstösst, indem ein Nichtverbandsmitglied davon ausgeschlossen wird. Die Höhe des Verbandsrabattes hängt deshalb von der Art der Gegenleistung ab. Es gibt deshalb auch keinen Anspruch der Nutzer auf einen höchstmöglichen Rabatt, der aus be- sonderen Gründen und im Einverständnis mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften
in einem bestimmten Tarif gewährt worden ist.
Hinsichtlich des neu eingeführten Vertragsrabattes ist anzumerken, dass es den einzelnen Nutzern frei gestellt ist, ob sie einen entsprechenden Vertrag abschliessen und damit diesen Rabatt in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Wie oben (Ziff. 1/7) bereits erwähnt, ergibt sich der Vergütungsanspruch gemäss Art. 13 URG unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Ver- tragsabschluss zwischen den Verwertungsgesellschaften und einem Nutzer ist daher nicht zwingend erforderlich zur Wahrnehmung dieses Vergütungsanspruchs. Unter dieser Vo- raussetzung hat die Schiedskommission keine Einwände gegen die Gewährung eines Ver-
tragsrabattes.
Zur Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit für die betroffenen Nutzer bestätigt die Schiedskommission ihre im Verfahren von 1996 (Beschluss betr. den GT 5 vom 21.10.1996, Ziff. 1/8) geäusserte Auffassung, dass die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht im Vordergrund stehen kann. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht mit dem Beschluss vom 16. Februar 1998 betreffend den GT 5 (sic! 4/1998 388ff., E. 3e) bestätigt. Dabei hat das Bundesgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass Urheberrechtsentschädigungen
unabhängig davon zu bezahlen sind, ob ein Unternehmen defizitär ist oder nicht.
Der geänderte GT 5 mit der zusätzlichen Staffelung der Einmalabgabe wird somit geneh-
migt.
Bezüglich der Kostentragung wurde seitens der Verwertungsgesellschaften kein besonderer
Antrag gestellt. Die Verfahrenskosten sind daher nach Art. 2la Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
ESchK 29
CAF CCF
Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5
HI.
und d sowie Art. 21b URV von den Antrag stellenden Verwertungsgesellschaften zu tra-
gen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Der Gemeinsame Tarif 5 (Vermieten von Werkexemplaren) in der Fassung vom 27. April 1999 und einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2003 wird mit der folgenden Anderung genehmigt:
Die Ziff. 4.2 (Abs. 1) wird wie folgt geändert (Änderung kursiv): 'Die Vergütung wird in der Form einer Einmalabgabe für jeden in der Abrech- nungsperiode erworbenen und zur Miete angebotenen Tonbildträger festgelegt und beträgt: im Jahre 2000 Fr. 7.--
2001 Fr. 7.15
ab 2002 Fr. 7.30'
(Rest unverändert)
Den am GT 5 beteiligten Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 1'800.00
b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 3287.40
total Fr. 5 087.40 auferlegt. Sie haften dafür solidarisch.
Schriftliche Mitteilung an:
- die Mitglieder der Spruchkammer
- ProLitteris, Zürich
- Société suisse des auteurs SSA, Lausanne
- SUISA, Ziirich
- Suissimage, Bern
- Swissperform, Ziirich
- Association des Vidéo-Clubs de Suisse romande AVSR, Genéve
- Associazione Ticinese Videoteche ATV, Bellinzona
- Joe's Multimedia AG, Pfungen
ESchK 30 CAF Beschluss vom 25. Oktober 1999 betreffend GT 5 CCF
- Schweizer Hotelier-Verein SHV, Bern
- Schweizerischer Video-Verband SVV, Ziirich
- Verein Deutschschweizer Videotheken VDSV, Aarwangen
- den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
V. Bräm-Burckhardt A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.