Musikaufführungen zu Tanz und UnterhaltungPDF40.96 kB19. Oktober 2009
Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Beschluss vom 19. Oktober 2009
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins CAF
Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d'autore e dei ai CAF
Cumissiun federala da cumpromiss per la gestiun da dretgs d'autur e da dretgs cunfinants CFDC
betreffend den Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb)
Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung
ESchK CAF Beschluss vom 19. Oktober 2009 betreffend den GT Hb CFDC
ESchK CAF CFDC
Beschluss vom 19. Oktober 2009 betreffend den GT Hb
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten und seit- her mehrmals (letztmals am 4. November 2008) verlängerten Gemeinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) läuft am 31. Dezember 2009 ab. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 haben die an diesem Tarif beteiligten Verwertungsgesell- schaften SUISA und Swissperform der Schiedskommission Antrag auf eine erneute
Verlängerung des GT Hb um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2010 gestellt.
In ihrem Antrag weisen die beiden Verwertungsgesellschaften darauf hin, dass die An- wendung des GT Hb mit keinen grossen Schwierigkeiten verbunden war. Dies führen sie namentlich auch darauf zurück, dass mit einer Grosszahl von Verbänden für die Regelung der Nutzung von Musik gemäss diesem Tarif Gesamtverträge bestehen, de- ren Abwicklung zu keinen Problemen Anlass gebe und die sich seit Jahren bewährt
haben.
Die Einnahmen aus dem GT Hb in den letzten zehn Jahren werden wie folgt angege-
ben: SUISA Swissperform
1999 Fr. 1'354'884 Fr. 143'935
2000 Fr. 1'532'930 Fr. 220'421
2001 Fr. 1'866'177 Fr. 321'072
2002 Fr. 2'209'297 Fr. 393'809
2003 Fr. 2'422'287 Fr. 429'595
2004 Fr. 1'834'453 Fr. 336'349
2005 Fr. 1'825'018 Fr. 369'425
2006 Fr. 1'721'732 Fr. 367'358
2007 Fr. 1'733'199 Fr. 334'347
2008 Fr. 1'746'687 Fr. 324'907
Dazu wird ausgeführt, dass die Einnahmen von Swissperform nicht gleichläufig zu den- jenigen der SUISA verlaufen. Während die Einnahmen der SUISA Rückschlüsse auf die Häufigkeit der durchgeführten Anlässe zuliessen, würden die Einnahmen von Swissperform unabhängig von der Anzahl der Anlässe Schwankungen aufgrund der Art der Anlässe unterliegen. Dies wird damit begründet, dass bei einem Anlass mit Live-
Musik die Swissperform keine Entschädigung für Zweitnutzungsrechte der Handelston-
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träger geltend machen könne, ihr dagegen eine entsprechende Entschädigung zuste-
he, wenn Musik ab Tonträgern genutzt werde.
Die Verwertungsgesellschaften verweisen erneut darauf, dass sie seit längerem eine Neugestaltung des GT Hb anstreben. Um die Auswirkungen der geplanten Neugestal- tung auf die bestehenden Gesamtverträge prüfen zu können, seien neue Erhebungen zum Nutzungsumfang notwendig gewesen. Bei einigen der Verbände hätten sich diese Erhebungen länger als vorgesehen hingezogen. Auch würden die eigenen Auswertun- gen noch einige Zeit beanspruchen. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, den Verhandlungspartnern so rechtzeitig einen neuen Tarifentwurf vorzulegen, dass vor der Einreichung bei der Schiedskommission noch ausreichend Zeit für dessen Ver- handlung zur Verfügung stand. Deshalb sei den Verhandlungspartnern eine weitere
Verlängerung des GT Hb vorgeschlagen worden.
Zu den Verhandlungspartnern (vgl. vorne S. 1 f.) wird erwähnt, dass der Verein Street Parade Zürich - wie bereits anlässlich der Tarifeingabe im letzten Jahr angekündigt - nicht mehr zu den Verhandlungen eingeladen worden ist, da es sich bei ihm gemäss Auffassung der Verwertungsgesellschaften nicht um einen Verband im Sinne von Art.
46 Abs. 2 URG handle. Dagegen seien der Schweizerische Gemeindeverband, der
Schweizerische Städteverband sowie der Schweizerische Gewerbeverband vorläufig weiterhin zu den Verhandlungen zugelassen worden, obwohl zwischenzeitlich festge- stellt worden sei, dass Musiknutzungen bei Stadt- und Gemeindefesten sowie von Ge- werbetreibenden teilweise durch die bestehenden Gesamtverträge mit anderen Ver- bänden abgegolten würden. Die beiden Verwertungsgesellschaften gehen daher davon aus, dass Städte, Gemeinden und Gewerbetreibende tatsächlich in einem geringeren Ausmass selbst als Veranstalter auftreten als bisher angenommen worden sei. Sie be- halten sich daher vor, nach vertieften Abklärungen diese drei Verbände im Rahmen
weiterer Verhandlungen betreffend den GT Hb nicht mehr einzuladen.
Die Verwertungsgesellschaften geben weiter an, dass sie sich mit Ausnahme von Swiss Olympic Association mit sämtlichen Verhandlungsteilnehmern auf die Verlänge-
rung des GT Hb um ein Jahr geeinigt haben (vgl. Gesuchsbeilage 5).
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Bezüglich der Angemessenheit des vorgelegten Tarifs verweisen die Verwertungsge- sellschaften auf das im Jahre 1998 durchgeführte Genehmigungsverfahren und den Beschluss vom 4. Dezember 1998 sowie die nachfolgenden Verlängerungsverfahren mit den entsprechenden Beschlüssen. Zudem habe das Bundesgericht mit der Abwei- sung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. Februar 2000 die Angemessenheit
dieses Tarifs ebenfalls bestätigt.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2009 wurde gemäss Art. 57 Abs. 2 URG in Verbin- dung mit Art. 10 Abs. 1 URV die Spruchkammer zur Behandlung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften eingesetzt und die Tarifeingabe gleichzeitig gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URV den Verhandlungspartnern der Verwertungsgesellschaften zur Stel- lungnahme zugestellt. Den Vernehmlassungsadressaten wurde eine Frist bis zum 6. Juli 2009 angesetzt, um sich zum Antrag zu äussern; dies unter Hinweis darauf, dass
im Säumnisfall Zustimmung zum Verlängerungsantrag angenommen werde.
In der Folge hat der DUN auch im Namen seiner Mitglieder Schweizerischer Gemein- deverband, Schweizerischer Gewerbeverband sowie Schweizerischer Städteverband seine Zustimmung zur beantragten Verlängerung des GT Hb bestätigt. Ebenso hat Economiesuisse sein Einverständnis zur einjährigen Verlängerung des GT Hb bestä- tigt. Economiesuisse hat zusätzlich präzisiert, dass sich dieses Einverständnis einzig auf die Verlängerung dieses Tarifs bezieht und in keiner Weise als Präjudiz für Verlän-
gerungsgesuche ähnlicher Tarife gelten kann.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 2° des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PUG) wurde die Tarifvorlage am 9. Juli 2009 dem Preisüberwacher zur Stellungnahme unterbreitet. In seiner Antwort vom 5. August 2009 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zum beantragten GT Hb. Dies begründet er damit, dass sich die Verwertungsgesellschaften mit den massgebenden Nutzerverbän-
den auf eine Verlängerung des Tarifs bis Ende 2010 einigen konnten.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Verlängerung eines bestehenden Tarifs geht und die betroffenen Nutzerkreise dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder zumin- dest stillschweigend zugestimmt haben und auch gestützt auf die Präsidialverfügung
vom 13. August 2009 seitens der Mitglieder der Spruchkammer kein Antrag auf Durch-
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führung einer Sitzung gestellt wurde, erfolgt die Behandlung der Tarifeingabe der Ver-
wertungsgesellschaften gemäss Art. 11 URV auf dem Zirkulationsweg.
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform haben ihren Antrag auf Ver- längerung des Gemeinsamen Tarifs Hb mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 am 26. Mai 2009 und damit innert der Eingabefrist gemäss Art. 9 Abs. 2 URV eingereicht. Aus den entsprechenden Gesuchsunterlagen geht zudem hervor, dass die Verhandlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG ordnungsgemäss durchgeführt worden sind. Insbe- sondere hat die Schiedskommission keine Einwände, dass der Verein Street Parade Zürich nicht mehr zu den Verhandlungen eingeladen worden ist, da es sich bei ihm of- fenbar nicht um einen Nutzerverband im Sinne von Art. 46 Abs. 2 URG, sondern viel- mehr um einen einzelnen Nutzer handelt. Zur Frage, ob auch der Schweizerische Ge- werbeverband sowie der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband im GT Hb zu den massgebenden Nutzerverbänden gehören, muss sich die Schiedskommission in diesem Verfahren nicht äussern, zumal die Verwertungsge-
sellschaften diese Frage noch weiter abklären wollen.
Gemäss Rechtsprechung der Schiedskommission kann im Falle der Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zu einem Tarif eine Prüfung gemäss den Kriterien von Art. 59 f. URG entfallen. Diese Praxis findet im Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1986 betreffend den Genehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum Gemeinsamen Tarif | (Entscheide und Gutachten der ESchK, Bd. III, 1981-1990, S. 190) ihre Bestätigung. Danach kann im Falle der Zustimmung der Nut- zerseite davon ausgegangen werden, dass der Tarif annähernd einem unter Konkur- renzverhältnissen zustande gekommenen Vertrag entspricht. Dass der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Nutzerorganisationen in Tarifgenehmigungs- verfahren ein hoher Stellenwert zukommt, ergibt sich auch aus Art. 11 URV, wonach in diesem Fall keine Sitzung zur Behandlung der Vorlage einberufen werden muss, son-
dern die Genehmigung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann.
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CFDC
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Beschluss vom 19. Oktober 2009 betreffend den GT Hb
Die Schiedskommission hat den GT Hb in der nach wie vor geltenden Fassung mit Be- schluss vom 4. Dezember 1998 auf seine Angemessenheit gemäss Art. 59 f. URG ge- prüft und genehmigt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 17. Februar 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Seither ist dieser Tarif mit verschiedenen
Beschlüssen der Schiedskommission mehrfach verlängert worden.
Unter Berücksichtigung des Einverständnisses der beteiligten Nutzerorganisationen zur erneut beantragten Verlängerung des GT Hb sowie des Verzichts des Preisüberwa- chers auf die Abgabe einer formellen Empfehlung gibt der Antrag der Verwertungsge- sellschaften zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der bisherige GT Hb ist somit
bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d URV (in der Fassung vom 1. Juli 2008) und sind gemäss Art. 16b URV unter solidarischer Haftung von den am Verfahren beteiligten Verwertungsgesell-
schaften zu tragen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Ge- meinsamen Tarifs Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung) wird bis zum
31. Dezember 2010 verlängert.
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