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0 EIDGENÖSSISCHE SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE EN MATllRE DE PERCEPTION DE DROITS D'AUTEUR COMMISSIONE ARBITRALE FEDERLAE PER LA RISCOSSIONE DEI DIRITTI D'AUTORE

Beschluss vom 19. Dezember 1991

betr. den Tarif HV (Hotel-Video}

Besetzung:

Präsident: • Dr. Hans Dressler, Riehen

Neutrale Beisitzer: • Pierre Greber, Genf • Franz Schmid, Luzern

Vertreter der Urheber: • Eugen David, St. Gallen • Pierre-Alain Täche, Lausanne

Vertreter der Werknutzer: • Paul Brügger, Bern • Beat Miescher, Bern

Sekretär: • C. Govoni, Bern

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In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV, den die Schiedskommission mit Be­

schluss vom 17. November 1987 genehmigt hat, läuft am 31 ..Dezember 1991 ab. Mit Eingabe vom 24. Mai 1991 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV um zwei Jahre bis 31. Dezember 1993 zu verlängern. Für eine Revision des Tarifs besteht nach Auffassung der SUISA kein Grund.

Die Einnahmen aus dem Tarif sind relativ bescheiden geblieben. Sie beliefen sich:

2. In ihrem Verlängerungsantrag hat die SUISA auch über die mit den haupt­

sächlichen Nutzerverbänden geführten Verhandlungen Bericht erstattet. Dar­ aus geht hervor, dass ein grosser Teil der direkt Betroffenen der Tarifverlän­ gerung ausdrücklich zugestimmt haben.

3. Um auch denjenigen Verbänden und Organisationen, die sich nicht aktiv an

den Vorverhandlungen beteiligt haben, die Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag der SUISA zu äussern, wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 1991 die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens eingeleitet. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Reglements der Schiedskommission vom 22. Mai 1958 (GO) wurden die folgenden direkt betroffenen Kreise eingeladen, zum Verlän­ gerungsantrag der SUISA Stellung zu nehmen:

- Schweizer Hotelier-Verein, Bern - Schweizer Wirteverband, Zürich - Rediffusion AG, Zürich - Ringier AG, Zürich - Vovox Elektro-Akustik AG, Niederhasli - Wiedmann-Dettwiler AG, Balsthal

Es wurde ihnen Frist bis zum 29. Juli 1991 angesetzt unter Hinweis darauf, dass ein Verzicht auf Äusserung als Zustimmung zur Verlängerung gelte. Es wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

4. Da es sich um einen blassen Verlängerungsantrag handelt, dem die direkt

betroffenen Kreise ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben, er­ folgte die Behandlung des Antrags der SUISA gemäss Art. 8 GO auf dem Zir­ kulationsweg.

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II Die Schiedskommission zieht in Erwägung:

1. Die SUISA hat ihren Antrag auf Verlängerung des Tarifs HV fristgerecht ein­

gereicht und die Vorverhandlungen mit den hauptsächlichen Nutzerorganisationen ordnungsgemäss durchgeführt. Die Antragstellung er­ folgte somit unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften.

2. Gemäss ständiger Praxis der Schiedskommission ist die Verlängerung eines

ablaufenden Tarifs ohne weiteres zu genehmigen, wenn die hauptsächlichen Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

III Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:

1. Die Gültigkeitsdauer des Tarifs HV wird um 2 Jahre bis 31. Dezember 1993

verlängert.

2. Schriftliche Mitteilung an:

- SUISA, Zürich - die Verhandlungsgegner gemäss Ziff. 1, 3.

Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten Der Präsident Der Sekretär

Dr. H. Dressler C. Govoni

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 98 lit. c und Art. 106 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Fassung vom 30. Dezember 1968).