Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werdenPDF1.39 MB13. November 2001
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D'AUTEUR ET DE DROITS VOISINS
COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE PER LA GESTIONE DEI DIRITTI D'AUTORE E DEI DIRITTI AFFINI
CUMISSIUN DA CUMPROMISS FEDERALA PER LA GESTIUN DA DRETGS D'AUTUR E DRETGS CUNFINANTS
Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN
(Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden)
Besetzung:
Präsidentin:
. Daniele Wüthrich-Meyer, Bellmund
Neutrale Beisitzer:
. Martin Baumann, St. Gallen
. Laura Hunziker Schnider, Zürich Vertreter der Urheber:
. Pierre Widmer, Lausanne
Vertreter der Werknutzer:
. Urs Frey, Magglingen
Sekretär:
. Andreas Stebler, Bern
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Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN
I.
In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben:
Die Gültigkeitsdauer des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden), den die Schiedskommission mit Beschluss vom 10. No- vember 1997 genehmigt hat, läuft am 31. Dezember 2001 ab. Mit Eingabe vom 28. Juni 2001 hat die SUISA der Schiedskommission den Antrag gestellt, einen neuen Tarif VN in der Fassung vom 18. Mai 2001 mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; d.h. bis zum 31.
Dezember 2006 zu genehmigen.
In ihrer Eingabe erwähnt die SUISA, dass zum Kundenkreis des Tarifs VN in erster Linie Produzenten von Werbespots gehören, die in den Schweizer Privatfernsehstationen und in den Schweizer Werbefenstern der deutschen Privatsender ausgestrahlt werden. Die Ein- nahmen des Tarifs VN würden zu 75 Prozent aus diesen Werbeproduktionen stammen. Ein weiterer Anwendungsbereich sei die Verwendung von Musik in Firmenfilmen zur Präsen- tation von Angeboten und Leistungen eines Unternehmens. Für solche Filme könne unter gewissen Voraussetzungen nebst dem Aufnahmerecht auch ein Vorführrecht erworben werden. Aus dem Tarif wurden nach Angaben der SUISA in den vergangenen drei Jahren folgende Einnahmen erzielt:
1998: Fr. 780'289.09
1999: Fr. 1'108'752.48
2000: Fr. 1'034'741.98
Die Antragstellerin führt die Steigerung der Einnahmen im Jahre 1999 in erster Linie auf die Lancierung von neuen Schweizer Privatfernsehstationen und Programmfenster deut- scher Privatsender für die Schweiz zurück. Inzwischen seien aber einige dieser Fernsehpro-
jekte bereits wieder eingestellt oder redimensioniert worden.
In ihrem Antrag erstattet die SUISA im weiteren Bericht über die mit den folgenden Nut- zerorganisationen geführten Verhandlungen:
— Schweizer Film- und Video-Produzenten (SFVP) — Schweiz. Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure (SIFA)
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Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN
— Schweiz. Verband der FilmproduzentInnen (SFP) — Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA)
- Telesuisse
- Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (VFDS)
Die SUISA bestätigt, dass die Verbände SWA, SFVP, SFP und VFDS aktiv an den Ver- handlungen teilgenommen hätten und insgesamt vier Verhandlungssitzungen durchgeführt worden seien. Letztlich habe man sich aber nicht auf einen neuen Tarif VN einigen können, da die Verhandlungspartner eine grundsätzliche Beurteilung der Grundlagen dieses Tarifs durch die Schiedskommission gewünscht hätten. Dabei sind nach Auffassung der SUISA vor allem Grundsatzfragen der Wahrnehmung der Rechte an Filmmusik umstritten geblie- ben, wie beispielsweise die Frage der Miturheberschaft. Umstritten geblieben sei aber auch, ob es sich bei Filmmusik um dramatisch-musikalische Werke handle sowie Fragen rund
um den Wahrnehmungsvertrag der SUISA.
Die SUISA geht davon aus, dass der neu beantragte Tarif VN in seinem Aufbau und in sei- nem Anwendungsbereich im wesentlichen dem bisherigen Tarif entspricht und die bean- tragten Änderungen eher formeller Natur sind. Solche Änderungen finden sich in Ziff. 15.1 Bst. b des Tarifs (Einbezug des Sponsoring-Billboards), in Ziff. 15.3 Bst. b (Tarifansätze für Amateuerfilme und -tonbildschauen), in Ziff. 21 (Erwerb der Vorführrechte), in Ziff. 34 (Ergänzung der Revisionsklausel) sowie in der Streichung des bisherigen Nummerie- rungssystems. Die SUISA hält den Tarif VN nach wie vor für angemessen und vertritt die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der Verwendung von Musik in audiovisuellen Werken aufgetauchten Fragen keinen Einfluss auf die Angemessenheit haben. Diesbezügli- che Ausführungen würden rein vorsorglich gemacht für den Fall, dass die Schiedskommis-
sion der Auffassung der Nutzer in diesem Punkt folgen sollte.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2001 wurde die Spruchkammer zur Behandlung des Tarifs VN eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines Vernehmlassungsverfah- rens eingeleitet. Den oben erwähnten Verhandlungspartnern wurde eine Frist bis zum 31.
August 2001 angesetzt, um zur Tarifeingabe der SUISA Stellung zu nehmen; dies mit dem
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Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN
Hinweis, dass im Säumnisfall Zustimmung zum Antrag angenommen werde. In der Folge haben die Nutzerverbände FDS, SFP, SFVP, SWA und Telesuisse mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 28. August 2001 den Antrag gestellt, den Tarif VN in der Fassung vom 18. Mai 2001 nicht zu genehmigen. Dabei wird der Tarif VN grundsätzlich bestritten. Ebenso wird bestritten, dass die Anwendung dieses Tarifs nicht zu erheblichen Schwierig- keiten geführt habe. Auch die von der SUISA erstellten Aktennotizen zu den Verhand-
lungssitzungen werden nicht anerkannt.
Am 6. September 2001 wurden die Akten gestützt auf Art. 15 Abs. 2P's des Preisüberwa- chungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG) dem Preisüberwacher zur Stellungnahme
unterbreitet.
In seiner Antwort vom 3. Oktober 2001 verzichtete der Preisüberwacher auf die Abgabe einer formellen Empfehlung zu den beantragten Vergütungen, da verschiedene grundle- gende urheberrechtliche Fragen ungeklärt seien. Zudem hielt er die vorhandenen Daten und Berechnungsgrundlagen für eine Beurteilung der Vergütungssätze für ungenügend. Fest- stellen könne man nur, dass die Ansätze (mit Ausnahme der Amateurfilme oder — tonbildschauen) den bisherigen Vergütungen entsprechen, diese aber nie auf ihre Angemes- senheit gemäss Art. 60 URG bzw. Missbräuchlichkeit gemäss Art. 13 PüG überprüft wor- den seien. Zudem müsse zur Vermeidung von unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen
auch auf Konvergenz mit dem Tarif R geachtet werden.
Da sich die SUISA mit den am Verfahren beteiligten Nutzerverbänden bezüglich des vor- gelegten Tarifs VN nicht einigen konnte, wurde die heutige Sitzung einberufen, an der die
Parteien zusätzlich mündlich Stellung nehmen können (Art. 12f. URV).
An dieser Sitzung bestätigt die SUISA den bereits anlässlich der Tarifeingabe gestellten Antrag auf Genehmigung des Tarifs VN in der Fassung vom 18. Mai 2001. Sie verlangt
ausserdem die Ablehnung des Antrags der Nutzerorganisationen und wiederholt die Auf-
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fassung, dass die unter den Parteien strittige Frage, ob es sich beim Film um ein in Mitur- heberschaft geschaffenes Gesamtwerk handle, für die Beurteilung der Angemessenheit kei- ne Rolle spiele. Dabei geht es nach Auffassung der SUISA um eine rein zivilrechtliche Frage, welche die Schiedskommission nicht beantworten muss, da dies den Zivilgerichten vorbehalten sei. Zudem brauche es den Tarif VN auch für den Fall der Verwendung vorbe- stehender Musik in audiovisuellen Produktionen. Die Nutzerverbände bestätigen das in der Vernehmlassung gestellte Rechtsbegehren, der vorgelegte Tarif sei nicht zu genehmigen. In Ergänzung zur schriftlichen Eingabe, in welcher die Nutzer von einem gemeinsam geschaf- fenen Werk ausgegangen sind, wird dieses Begehren damit begründet, dass vor der Festle- gung auf einem Träger noch gar kein Werk vorliege und der Tarif somit eine Abgabe auf einem noch nicht bestehenden Werk beanspruche. Im übrigen werden die Ausführungen
der SUISA bestritten, soweit diese nicht ausdrücklich anerkannt worden sind.
Der zur Genehmigung vorgeschlagene Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) hat in der Fassung vom 18. Mai 2001 in den
Sprachen deutsch, französisch und italienisch den folgenden Wortlaut:
SUISA
Fassung vom 18.05.01
Tarif VN
Aufnehmen von Musik auf Tonbild-Träger, die nicht ans Publikum abgegeben werden
Gegenstand des Tarifs
Verwendung von Musik
Der Tarif bezieht sich auf die nachstehend genannten Verwendungen von Musik in Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden:
- auf das Aufnehmen der Musik auf Tonbildtrager sowie deren Vervielfältigung,
- sowie auf die Vorführung dieser Tonbildträger in der Schweiz und in Liechtenstein, soweit es sich um Vorführungen gemäss Ziff. 21 handelt, insbesondere
ohne Eintrittpreise
die der Hersteller oder sein Auftraggeber selber durchführt.
Als Tonbildträger gelten auch Tonbild-Schauen und ähnliche Produktionen, bei denen Bild und Musik auf verschiedenen Trägern aufgenommen ist, die gemeinsam vorge- führt werden.
«Musik» ist, wo nichts anderes vermerkt wird, die urheberrechtlich geschützte nicht- theatralische Musik des Repertoires der SUISA.
Der Tarif bezieht sich auf die Herstellung von Tonbildträgern, die zum Zweck der Sendung, Vorführung usw. hergestellt werden, und nicht zum Zweck der Abgabe ans Publikum für dessen eigenen privaten Gebrauch.
Er bleibt jedoch auch anwendbar, wenn einzelne Exemplare an einzelne ausgewählte Empfänger (z.B. Mitwirkende) für deren privaten Gebrauch abgegeben werden.
Wird ein Tonbildträger im Auftrag hergestellt, so haften Auftraggeber und Auftrag- nehmer in der Regel solidarisch. Die SUISA hält sich in erster Linie an den inländi-
schen Auftraggeber. a
Ausnahmen, Vorbehalte Vorbehaiten bleiben die anderen anwendbaren Tarife, insbesondere betreffend
Herstellung zur Abgabe ans Publikum (Tarif VI)
Vermietung (Gemeinsamer Tarif 5)
- Vorführung (Gemeinsame Tarife 3a, 3b, T, E)
- Werbefernsehen der SRG (Tarif R)
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
Der Tarif gilt sinngemäss für die Herstellung von Datenträgern, solange dafür kein besonderer Tarif besteht.
Die SUISA verfügt nicht über die Rechte anderer Urheber als derjenigen an der Musik und nicht über die verwandten Schutzrechte der Interpreten, Produzenten oder Sen- deunternehmen. Die Bewilligungen der SUISA stehen unter dem Vorbehalt, dass alle Rechtsinhaber der Herstellung zustimmten. Sie kann dafür Belege verlangen.
Einholen der Bewilligung
Die Bewilligung kann in der Regel nur mit Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verleger) erteilt werden.
Das Gesuch um Bewilligung ist daher frühzeitig, mindestens 6 Wochen vor der ge- planten Herstellung, einzureichen. Die Tonbildträger dürfen vor der ausdrücklichen Zustimmung der SUISA oder des Rechtsinhabers nicht hergestellt werden.
Eine Rückfrage beim Rechtsinhaber ist nicht erforderlich:
wenn alle Musik eigens für den Tonbildträger komponiert wird oder
wenn Musik aus Katalogen verwendet wird, welche die Verleger eigens zur Verto- nung anbieten (Mood-Music, Library Music, Archiv-Musik)
In diesen Fällen sind die Angaben gemäss Ziff. 12 der SUISA innert 10 Tagen nach der Herstellung zuzustellen.
Das Gesuch enthält Angaben über
- Titel der Musikwerke
- Name der Komponisten
- Dauer der Aufnahme, pro Titel der Sequenz
bei Überspielung vorbestehender Träger: deren Label und Katalog-Nr.
Art des Tonbildträgers
- geplante Verwendung des Tonbildtràgers
- Synopsis oder Beschreibung der Produktion (ist in den in Ziff. 11 genannten Fällen nicht erforderlich) :
- Anzahl Kopien (kann auch nachträglich, spätestens innert 10 Tagen, bekanntgege- ben werden).
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
C. _ Vergütung’
I. Aufnahme und Vervielfältigung
13 Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Herstellung des Tonbildträgers.
14 Die Vergütung wird je nach Art der Verwendung pro Zeiteinheit festgelegt.
15 Die Vergütung beträgt:
Verwendung der Zeiteinheit Vervielfältigungs- Tonbildträger Sek. recht
15.1 zur Werbung
a) im Satelliten-, nationalen oder sprachregionalen Fernsehen 10 Fr. 600.- b) im Lokal-TV, Kino, übrige Werbung 10 Fr. 200.-
und Sponsoring Billboards
15.2 Sendungen und Kinovorfihrungen
a) Spielfilme und Serien 60 Fr. 200.- b) andere (z.B. Dokumentarfilme) 60 Fr. 80.
dan» zur Vorführung (ausserhalb von Kinos)
a) zur Förderung des Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen
sowie des Ansehens von Firmen 60 Fr. 100.-
mit nichtkommerziellem Inhalt; die
ohne
Eintritt vorgeführt werden 60 penis » c) andere 60 Fr. 30.-
| Zusätzlich zu den in diesem Tarif geregelten Vergütungen sind gegebenenfalls weitere Vergütungen zu leisten:
a) fir das sogenannte Synchronisationsrecht (das Recht zum Verbinden der Musik mit anderen Werken); die zusätzliche Vergütung dafür beträgt, wenn die Rechtsinhaber (Urheber, Verleger) das Synchronisationsrecht nicht selber ausüben und keine anderen Weisungen erteilen: - 50% der in Ziff. 15 genannten Beträge.
b) für das Überspielen von Tonträgern; für die Zustimmung zur Überspielung von Tonträgern der Mood-Music-Kataloge erteilt die SUISA im Auftrag der Pro- duzenten die Zustimmung gegen eine zusätzliche Vergütung.
Sie beträgt:
- 50% der von der SUISA für Urheberrecht (inkl. Synchronisationsrecht) in Rechnung gestellten Vergütung, wenn der Tonbildträger ausschliesslich in der Schweiz und in Liechtenstein verwendet wird.
- 100% wenn der Tonbildträger (auch) im Ausland verwendet wird. Für die Überspielung anderer Tonträger bedarf es der Zustimmung der Produzenten gegen eine von ihnen festge-
legte Vergütung von Fall zu Fall. Die SUISA erhebt die Vergütung im Fall der Zustimmung im Auftag des Produzen- ten.
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
Bei Konzertfilmen werden die Vergütungen gemäss Ziffer 15 verdoppelt.
Die Dauer aller Musik wird für den ganzen Tonbildträger zusammengezählt. Eine an- gebrochene Zeiteinheit wird zur Gänze in Rechnung gestellt.
Die Vergütung gilt in den Fällen von Ziff. 15a) für die Herstellung von 200 Exemplaren, in den anderen Fällen für die Herstellung von 100 Exemplaren des gleichen Tonbild- trägers. In diesen Zahlen sind auch allfällige Exemplare eingeschlossen, die an aus- gewählte Empfänger für deren privaten Gebrauch abgegeben werden. Für jede weite- re Kopie beträgt die Vergütung Fr. -.12.- pro Zeiteinheit.
Wird bei einem Tonbildträger lediglich der gesprochene oder geschriebene Text in eine andere Sprache übersetzt, ohne dass Bild und Musik verändert werden, so gilt dies nicht als neue Aufnahme der Musik auf einen Tonbildträger, sondern als das Herstellen einer Kopie.
Die Bewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass der Tonbildträger nur zu den in der Bewilligung genannten Verwendungen benützt wird.
Bei mehreren Verwendungen gilt die höchste der dafür vorgesehenen Vergütungen.
Vorführung
Der Hersteller erwirbt in folgenden Fällen anlässlich der Herstellung für sich und sei- nen Auftraggeber pauschal und auf unbestimmte Zeit die Vorführrechte
- für seine eigenen Vorführungen und diejenigen seines Auftraggebers (dazu zählen auch diejenigen durch Tochterfirmen)
- ohne Eintritt und ausserhalb von Kinos oder kino-ähnlichen Einrichtungen
- in der Schweiz und Liechtenstein
Die Vergütung beträgt -in der Regel Fr. 500.-
- wenn der Tonbildträger ausschliesslich betriebsintern vorgeführt wird und wenn nicht mehr als 20 Tonbildträger zur Vorführung hergestellt werden und wenn der Hersteller bzw. sein Auftraggeber nicht mehr als 20 Betriebsstellen (Filialen, Geschäfte, Läden, Büro- gebäude, Fabriken usw.) in der Schweiz und in Liechtenstein betreibt Fr. 200.-
Die in Ziff. 22 genannten Vergütungen werden bei Vorführungen ausserhalb des Rahmens von Ziff. 21 nicht angerechnet. Sie sind nicht geschuldet, wenn der Kunde die Vorführrechte anderweitig bereits erworben hat.
Mindestvergütung
Die Vergütung beträgt in allen Fällen mindestens Fr. 30.-- pro Bewilligung.
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
IV.
VI.
VI.
Ermässigung
Hersteller, die regelmässig Tonbildträger herstellen, insbesondere die Mitglieder der entsprechenden Berufsverbände, die dafür mit der SUISA Verträge abschliessen und die Bedingungen des Vertrags und dieses Tarifs einhalten, erhalten eine Ermässigung von 10% auf die gemäss Ziff. 15 berechneten Vergütungen.
Die Ermässigung fällt rückwirkend dahin auch für die in den zwei vorangehenden Jah- ren abgerechneten Herstellungen, wenn die SUISA feststellt, dass der Hersteller wäh- rend der Gültigkeitsdauer des Vertrags einen Tonbildträger mit Musik herstellte, ohne
dies der SUISA innert Frist zu melden. Auf den nicht angemeldeten Tonbild-trägern wird die Vergütung verdoppelt.
Mehrwertsteuer
In den Vergütungen ist die MWST nicht inbegriffen, welche jeweils zum aktuellen Satz hinzukommt.
Zuschlag im Fall von Rechtsverletzungen
Die in diesem Tarif genannten Vergütungen werden verdoppelt, wenn - Musik ohne die erforderliche Bewilligung der SUISA verwendet wird
- der Hersteller der SUISA absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.
Vorbehalten bleibt eine darüber hinaus gehende Schadenersatzforderung.
Belegexemplar
Der Hersteller überlässt der SUISA auf Wunsch von jedem Tonbildträger ein Exemplar vorübergehend zur Einsicht.
Zahlungen
Die SUISA kann Akontozahlungen und/oder Sicherheiten verlangen.
Rechnungen der SUISA und Saldi der Schlussabrechnungen sind innert 30 Tagen zahlbar.
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001 i
E Namensnennung
32 Werden im Vor- oder Abspann des Tonbildträgers Urheber genannt, so sind auch die Namen der Musikurheber zu nennen.
F. Gültigkeitsdauer
33 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 gültig.
34 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann er vorzeitig revidiert werden. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere eine Neuregelung der Abgeltung für die Sen- derechte bei Werbespots in den SRG-Programmen (Tarif R).
SUISA
Version du 18.05.2001
Tarif VN
Enregistrement de musique sur vid&ogrammes qui ne sont pas destinés au public
Objet du tarif
Utilisation de la musique
Le tarif se rapporte aux utilisations de musique mentionnées ci-après pour des vidéogrammes qui ne sont pas destinés au public:
- enregistrement de musique sur vidéogrammes et duplication de ces supports,
- projection de ces vidéogrammes en Suisse et au Liechtenstein, dans la mesure où il s'agit de projections conformes au ch. 21, en particulier de projections
sans entrée payante, et
réalisées par le producteur lui-même ou son commettant.
Sont également considérés comme vidéogrammes les spectacles audiovisuels et productions analogues où les images et la musique sont enregistrés sur différents supports présentés en même temps.
On appelle "musique", lorsque rien d'autre n'est précisé, les œuvres de musique non- théâtrale protégées par le droit d'auteur du répertoire de SUISA.
Le tarif se rapporte à la production de vidéogrammes fabriqués à des fins d'émission, de projection etc. et non destinés à être remis au public pour l'usage privé du destinataire.
ll est cependant également applicable lorsque des exemplaires isolés sont remis à . quelques destinataires choisis (p. ex. à des participants à la production) pour leur usage privé.
Si un vidéogramme est produit sur commande, le commettant et le mandataire sont en règle générale responsables solidaires. SUISA traite en premier lieu les commettants domiciliés en Suisse.
Exceptions, réserves Les autres tarifs applicables demeurent réservés, en particulier ceux qui se rapportent
à la production de supports destinés au public (Tarif VI)
à la location (TC 5, TC = Tarif Commun)
- à la projection (TC 3a, 3b, T, E)
- aux émissions publicitaires de la SSR (Tarif R)
SUISA Tarif VN, version du 18.05.2001
Le tarif est applicable par analogie à la production de supports de données, dans la mesure où il n'existe aucun tarif particulier pour ceux-ci.
SUISA ne dispose pas des droits d'autres auteurs que ceux de la musique, pas plus que des droits voisins des interprètes, producteurs ou organismes de diffusion. SUISA octroie ses autorisations de production sous réserve de l'accord de tous les titulaires de droits, et peut exiger des justificatifs.
Obtention de l'autorisation
En règle générale, l'autorisation ne peut être accordée qu'avec l'assentiment des titulaires de droits (auteurs, éditeurs).
La démande d'autorisation doit donc être envoyée suffisamment à l'avance, au moins six semaines avant la production. Avant l'autorisation expresse de SUISA ou des titulaires de droits, les vidéogrammes ne peuvent être produits.
Il n'est pas nécessaire de demander l'accord des titulaires de droits:
- lorsque toute la musique est composée spécialement pour le vidéogramme
- ou lorsque la musique est tirée de catalogues que les éditeurs mettent spécialement à disposition pour la sonorisation (mood-music, library music, musique d'archives)
Dans ces cas, il faut envoyer les indications du ch. 12 à SUISA dans les 10 jours après la fabrication.
La demande d'autorisation doit comporter les indications suivantes:
- Titres des œuvres musicales
- Nom du compositeur
- Durée de l'enregistrement, par titre ou par séquence
Pour la reproduction de supports préexistants: label et numéro de catalogue
Type de vidéogramme
- Utilisation prévue du vidéogramme
- Synopsis ou description de la production (cela n'est pas nécessaire dans les cas mentionnés au ch. 11)
- Nombre d'exemplaires (peut également être indiqué a posteriori, au plus tard dans les 10 jours).
SUISA Tarif VN, version du 18.05.2001
C. Redevance’
I. Enregistrement et duplication
13 La redevance est due à partir de la fabrication du vidéogramme.
14 La redevance est calculée selon le type d'utilisation et la durée.
15 La redevance s'élève à
Utilisation du vidéogramme Durée secondes Droits de reproduction
15.1 Publicité
a) à la télévision par satellite, nationale ou destinée à une région linguistique, 10 Fr. 600.-- b) à la télévision locale, au cinéma, et autres publicités et sponso- 10 Fr. 200.— ring billboards
15.2 Emissions et projections cinématographiques
a) films de fiction et séries 60 Fr. 200.-- b) autres (p. ex. documentaires) 60 Fr. 80.--
15.3 Projection (ailleurs qu'au cinéma)
a) pour promouvoir la vente de - produits ou prestations et l'image de marque de sociétés 60 Fr. 100.-- b) films d'amateurs et projections de vidéogrammes amateur sans entrée payante 60 Fr. 10.-- c) autres 60 Fr. 30.--
16 Pour les concerts filmés, la redevance du chiffre 15 est doublée.
En plus des redevances de ce tarif, il y a le cas échéant d'autres redevances à acquitter:
a) pour le droit de synchronisation (le droit d'associer de la musique avec d'autres œuvres); si le titulaire (auteur, éditeur) n'exerce pas lui-même le droit de synchronisation et n'a pas donné d'autres instructions, la redevance supplémentaire s'élève à
- 50% du montant des redevances mentionnées au ch. 15
b) pour la reproduction de phonogrammes;
SUISA accorde l'autorisation de reproduire des phonogrammes de catalogues de mood-music sur mandat des producteurs moyennant une redevance supplémentaire.
Elle s'élève à
- 50% de la redevance facturée par SUISA pour les droits d'auteur (y compris droit de synchronisation), lorsque le vidéogramme est utilisé uniquement en Suisse et au Liechtenstein
- 100% lorsque le vidéogramme est utilisé (également) à l'étranger. La reproduction d'autres phonogrammes est soumise à l'autorisation de leurs producteurs moyennant une redevance
qu'ils fixent eux-mêmes au cas par cas. SUISA perçoit cette redevance sur mandat du producteur si l'autorisation est accordée.
alts)
SUISA Tarif VN, version du 18.05.2001
La durée de toute la musique du vidéogramme est additionnée. Une unité de temps commencée compte comme une unité entiére.
La redevance vaut pour la fabrication de 200 exemplaires du méme vidéogramme dans les cas mentionnés au ch. 15a), ou de 100 exemplaires dans les autres cas. Ces chiffres comprennent également les exemplaires éventuellement distribués a des destinataires choisis, pour leur usage privé. Pour chaque copie supplémentaire, la redevance s'élève à Fr. -.12 par unité de temps.
Si, pour un vidéogramme, seul le texte parlé ou écrit est traduit dans une autre langue, sans que les images ou la musique soient modifiées, la version traduite du vidéogramme n'est pas considérée comme un nouvel enregistrement de la musique sur vidéogramme, mais simplement comme une copie.
L'autorisation est accordée sous condition que les vidéogrammes ne soient utilisés que pour les utilisations mentionnées dans l'autorisation.
En cas d'utilisations multiples, on applique la redevance la plus élevée.
Projection
Lors de la production, fe client acquiert forfaitairement et pour une durée indéterminée les droits de projection, pour lui-même et son commettant, dans les cas suivants:
- pour ses propres projections et celles de son commettant (y compris celles de filiales)
- sans entrée payante et ailleurs que dans les cinémas ou installations analogues
- en Suisse et au Liechtenstein
La redevance forfaitaire s'élève
à Fr. 500.- en règle générale
à Fr. 200. lorsque les vidéogrammes sont projetés exclusivement au sein de l'entreprise et lorsque pas plus de 20 vidéogrammes ne sont fabriqués pour les projections et lorsque le producteur ou son commettant n'a pas plus de 20 établissements d’exploitation (filiales, commerces, magasins, bâtiment de bureaux, usines etc.) en Suisse et au Liechtenstein.
Les redevances visées au ch. 22 ne sont pas appliquées si les projections dépassent le cadre du ch. 21. Elle ne sont pas dues si le client a déjà acquis ailleurs les droits de projection.
Redevance minimale
Dans tous les cas, la redevance s'élève au moins à Fr. 30.- par autorisation.
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IV.
VI.
Vil.
Réduction
Les producteurs qui fabriquent régulièrement des vidéogrammes, en particulier les membres des associations professionnelles, bénéficient d'une réduction de 10% sur les redevances calculées selon le ch. 15 s'ils passent avec SUISA des contrats pour cette activité et s'ils respectent les conditions contractuelles et tarifaires.
La réduction tombe avec effet rétroactif pour les productions décomptées des deux années précédentes lorsque SUISA constate que le producteur a fabriqué un vidéogramme avec de la musique durant la période de validité du contrat sans en
informer SUISA dans les délais. Pour les vidéogrammes qui ne sont pas déclarés, la redevance est doublée.
Impôts
Les redevances mentionnées dans ce tarif ne comprennent pas la taxe sur la valeur ajoutée, qui est facturée en sus au taux en vigueur.
Supplément en cas d'infractions au droit
Les redevances mentionnées dans ce tarif sont doublées - lorsque de la musique est utilisée sans autorisation de SUISA
- lorsque le client donne des informations inexactes ou lacunaires intentionnellement ou par négligence grossière.
Une prétention à des dommages-intérêts supérieurs est réservée. Exemplaire justificatif
Pour autant que SUISA le désire, le producteur lui remet temporairement pour examen un exemplaire de chaque vidéogramme.
Paiements
SUISA peut exiger des acompies et/ou des garanties.
Les factures de SUISA et le solde des décomptes finals sont payables dans les 30 jours.
Mention du nom
Si le nom d'un ou plusieurs auteurs figure au générique du vidéogramme, les noms des auteurs de la musique doivent également être mentionnés.
SUISA Tarif VN, version du 18.05.2001
F.
Durée de validité
Ce tarif est valable du 1” janvier 2002 au 31 décembre 2006.
En cas de modification profonde des circonstances, il peut être révisé avant son échéance. Une nouvelle réglementation de l'indemnisation des droits d'émission des spots publicitaires dans les programmes de la SSR (tarif R) constituerait notamment une modification profonde.
SUISA Versione del 18.05.2001
Tariffa VN
Registrazione di musica su supporti audiovisivi non destinati al pubblico
A. Oggetto della tariffa
L Utilizzazione di musica
La tariffa concerne le utilizzazioni di musica, citate qui di seguito, in supporti audiovisi- vi non destinati al pubblico:
- la registrazione della musica su supporti audiovisivi e la relativa riproduzione,
- nonché la proiezione di questi supporti audiovisivi in Svizzera e nel Liechtenstein, a patto che si tratti di proiezioni in base alla cifra 21, in specie di proiezioni
- per le quali non & previsto un biglietto d’entrata e
5 effettuate dal produttore o dal suo mandante.
"Per supporti audiovisivi si intendono anche le proiezioni audiovisive e le produzioni analoghe in occasione delle quali immagine e musica sono registrate su supporti di-
versi utilizzati insieme.
Per "musica" s'intende, quando non precisato altrimenti, la musica non teatrale pro- tetta del repertorio della SUISA.
La tariffa concerne la produzione di supporti audiovisivi per scopi di emissione, proiezione, ecc.; supporti tuttavia non destinati ad uso privato da parte del pubblico.
Essa rimane tuttavia altresì applicabile quando singoli esemplari vengono rilasciati a singoli destinatari scelti (p. es. partecipanti) per il loro uso privato.
Se un supporto audiovisivo viene prodotto su mandato, mandante e incaricato sono responsabili di regola solidalmente. Alla SUISA interessa in linea di massima il man- dante svizzero.
Il. Eccezioni, riserve Rimangono riservate le altre tariffe applicabili, in specie relativamente a :
produzione per il rilascio al pubblico (Tariffa VI)
noleggio (Tariffa comune 5)
- proiezione (Tariffe comuni 3a, 3b, T, E)
- pubblicità televisiva della SSR (Tariffa R)
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
La tariffa vale per analogia per la produzione di supporti di dati, a patto che non esista una relativa tariffa speciale. |
La SUISA non detiene i diritti di altri autori che non siano quelli della musica né i diritti di protezione affini degli interpreti, dei produttori o delle emittenti. Per le autorizzazioni della SUISA, rimane riservato il consenso alla produzione di tutti gli aventi diritto. La SUISA può richiedere i relativi giustificativi.
La domanda di autorizzazione
L'autorizzazione può essere di regola rilasciata soltanto con il consenso degli aventi diritto (autori, editori).
La domanda di autorizzazione va perciò inoltrata per tempo, almeno sei settimane prima della prevista produzione. | supporti audiovisivi non debbono essere prodotti prima dell’espresso consenso della SUISA o dell’avente diritto.
Non è necessario chiedere informazioni presso l’avente diritto
- se tutta la musica viene composta appositamente per il supporto audiovisivo o
- se viene utilizzata musica da cataloghi appositamente offerti dall'editore (mood- music, library music, archiv music)
In questi casi, le indicazioni in base alla cifra 12 vanno inoltrate alla SUISA entro un periodo di 10 giorni dopo della produzione.
La domanda contiene indicazioni circa
il titolo delle opere musicali
- inomi dei compositori
- la durata della registrazione, per titolo o sequenza
- in caso di registrazione di supporti già esistenti : la loro marca e il n° di catalogo
- il tipo di supporto audiovisivo
l'utilizzazione prevista del supporto audiovisivo
SUISA Tarif VN, Fassung vom_18.05.2001
- la sinossi o la descrizione della produzione (non necessaria nei casi citati alla cifra 11)
- II numero di copie (può essere comunicato anche successivamente, al più tardi entro 10 giorni).
C. Indennità’ l. Registrazione e riproduzione
13 Il diritto all'indennità sussiste al momento della produzione del supporto audiovisivo. 14 L’indennità viene fissata a seconda del genere dell’utilizzazione per unità di tempo.
15 L'indennità ammonta a:
Utilizzazione dei supporti Unità di tempo Diritto di riproduzione audiovisivi sec.
15.1 per scopi pubblicitari
a) alla TV via satellite,
nazionale o regionale 10 Fr. 600.-
b) alla TV locale, al cinema, Ei
altra pubblicità e sponsorizzazione 10 Fr. 200.- billboards
15.2 Emissioni e proiezioni cinematografiche
a) film e serie televisive 60 Fr. 200.-
b) altre (p. es. documentari) 60 Fr. 80.
15.3 per la proiezione (fuori dei cinema)
a) per la promozione delle vendite di
prodotti o servizi, nonché del credito di ditte 60 Fr. 100.-
) Oltre alle indennità disciplinate da questa tariffa, vanno eventualmente versate altre indennità :
a) per il cosiddetto diritto di sincronizzazione (il diritto di abbinare musica ad altre opere); la relativa indennità supplementare ammonta, se gli aventi diritto (autori, editori) non esercitano essi stessi il diritto di sincronizzazione e non rilasciano altre disposizioni: - a 50% degli importi citati alla cifra 15
b) perla registrazione di supporti sonori; per la registrazione di supporti sonori dei cataloghi mood-music, la SUISA rilascia il consenso per incarico dei pro- duttori contro il pagamento di un’indennità supplementare.
Essa ammonta:
al 50% dell'indennità fatturata dalla SUISA per i diritti d'autore (diritto di sincronizzazione incl.), se il supporto au- diovisivo viene utilizzato esclusivamente in Svizzera e nel Liechtenstein
100% se il supporto audiovisivo viene utilizzato (anche) all’estero.
Per la registrazione di altri supporti sonori, occorre il consenso dei produttori contro un'indennità da questi fissata caso per caso. La SUISA riscuote l'indennità in caso di consenso per incarico dei produttori.
‘ SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
b) film amatoriali e proiezioni amatoriali di diapositive con contenuto non commerciale, proiettati senza il pagamento di un biglietto d’ingresso 60 Fr. 15.-
c) altre 60 Fr. 30.-
Nel caso dei film di concerti, le indennità raddoppiano in base alla cifra 15.
La durata di tutta la musica viene sommata per l’intero supporto audiovisivo. Un’unitä di tempo non intera viene fatturata come intera.
L'indennità vale nei casi di cui alla cifra 15a) per la produzione di 200 esemplari, negli altri casi per la produzione di 100 esemplari dello stesso supporto audiovisivo. In que- ste cifre sono inclusi anche eventuali esemplari rilasciati a destinatari scelti per il loro proprio uso privato. Per ogni altra copia, l'indennità ammonta a Fr. -.12 per unità di tempo.
Se in un supporto audiovisivo viene soltanto tradotto in un’altra lingua il testo parlato o scritto, senza che l’immagine o la musica subiscano dei cambiamenti, questo non vale come nuova registrazione della musica su un supporto audiovisivo, bensì come pro- duzione di una copia.
L'autorizzazione viene rilasciata a condizione che il supporto audiovisivo venga utiliz- zato soltanto per gli scopi in essa citati.
In caso di più utilizzazioni, vale la più elevata delle indennità previste per esse.
Proiezione
Nei seguenti casi il produttore acquisisce, in occasione della produzione, globalmente per sé e per il suo mandante e a tempo indeterminato i diritti di proiezione.
- per le sue proprie proiezioni e per quelle del suo mandante (comprese quelle da parte di filiali)
senza biglietto d'ingresso e fuori di cinematografi o di stabilimenti analoghi
in Svizzera e nel Liechtenstein
per un periodo indeterminato
L'indennità ammonta a - di regola Fr. 500.--
- se il supporto audiovisivo viene proiettato esclusivamente all’interno dell'azienda, e se vengono prodotti non più di 20 supporti audiovisivi per proiezione e se il produttore, risp. Il suo mandante non hanno più di 20 punti aziendali (filiali, uffici, negozi, edifici con uffici, fabbriche, ecc.) in Svizzera e nel Liechtenstein Fr. 200.--
Le indennità menzionate alla cifra 22 non vengono considerate, in caso di proiezione al di fuori dell'ambito della cifra 21. Esse non sono dovute, se il cliente ha già acquisito altrove i diritti di proiezione.
SUISA Tarif VN, Fassung vom 18.05.2001
IO Vea
lis Indennita minima
24 L'indennità ammonta in tutti i casi ad almeno Fr. 30.- per autorizzazione.
IV. Riduzione
25 Quei produttori che producono regolarmente supporti audiovisivi, in specie i membri delle relative associazioni professionali che stipulano per questo SCOPO contratti con la SUISA e che si attengono alle disposizioni del contratto € di questa tariffa, peneficiano di una riduzione del 10% sulle indennità calcolate in base alla cifra 15. La riduzione viene retroattivamente meno anche per le produzioni conteggiate nei due anni precedenti, se la SUISA accerta che il produttore ha prodotto un supporto audio- visivo CON musica durante il periodo di validità del contratto senza notificarlo alla SUISA entro il termine previsto. Sui supporti audiovisivi non notificati l'indennità rad- doppia.
V. Imposta sul valore aggiunto
26 Nelle indennità non è compresa l'imposta sul valore aggiunto che viene sommata allimporto al tasso in vigore.
VI. Supplemento in caso di violazione della legge
27 Le indennitä citate in questa tariffa raddoppiano se
_ viene utilizzata musica senza la necessaria autorizzazione della SUISA
- il produttore fornisce alla SUISA intenzionalmente o per negligenza indicazioni ine- satte 0 incomplete.
28 Rimane riservata una richiesta di indennizzo eccedente.
VII. Esemplare giustificativo
29 Il produttore rilascia provvisoriamente per visione alla SUISA a richiesta UN esemplare di ogni supporto audiovisivo.
D. Pagamenti
30 La SUISA può richiedere acconti e/o garanzie.
31 Le fatture della SUISA e i saldi dei conteggi finali debbono essere pagati entro un pe-
riodo di 30 giorni.
SUISA Tarif VIN, Fassung vom 1 9.05.2001
E. Indicazione dei nomi
Se vengono citati autori nel supporto audiovisivo, vanno citati anche | nomi degli autori
della musica. F. Periodo di validità 36 Questa tariffa è valida a partire dal 12 gennaio 2002 fino al 31 dicembre 2006. 37 In caso di mutamento sostanziale delle circostanze, essa può essere riveduta prima della sua scadenza. Quale mutamento sostanziale verrà considerata in particolare una missione in occasione di spot
nuova regolamentazione dell'indennizzo dei diritti di e!
pubblicitari nei programmi della SSR (Tariffa RA).
ESchK 24
CAF CCF
Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN
II.
Die Schiedskommission zieht in Erwägung:
Die SUISA hat ihren Antrag auf Genehmigung des Tarifs VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) in der Fassung vom 18. Mai 2001 am 29. Juni 2001 und somit innerhalb der mit Präsidialverfügung bis 30. Juni 2001 erstreckten Frist eingereicht (Art. 9 Abs. 2 URV). Ebenso haben die massgebenden Nut- zerverbände mit ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2001, die ihnen bis 31. August
2001 angesetzte Frist gewahrt.
Die Schiedskommission stellt fest, dass insgesamt vier Verhandlungsrunden durchgeführt worden sind und der Verhandlungsablauf von der SUISA - selbst nach Auffassung der Nutzerverbände - zutreffend dargestellt worden ist. Zusätzlich fand ein Briefwechsel zwi- schen einzelnen Nutzerorganisationen (SFVP und SFP) und der SUISA statt. Somit ist da- von auszugehen, dass genügend verhandelt worden ist, auch wenn man sich in grundsätzli- chen Fragen nicht einigen konnte und die Nutzerseite die Verhandlungsprotokolle der SUISA letztlich nicht akzeptieren konnte. Art. 46 Abs. 2 URG verlangt denn auch nicht ei- ne Einigung zwischen den Tarifparteien, sondern lediglich das Führen von einlässlichen Verhandlungen. Ein Abbruch der Verhandlungen kann zudem gerechtfertigt sein, wenn die Positionen so festgefahren sind, dass keine Möglichkeit mehr zu einer Einigung besteht
(vgl. dazu u.a. den Beschluss vom 4. Dezember 1998 betr. GT Hb, Ziff. 1/2, S. 31).
Die SUISA beantragt die Genehmigung eines neuen Tarifs, der sich zwar in einigen Punk- ten vom bisherigen unterscheidet, sich aber grundsätzlich auf den mit Beschluss vom 10. November 1997 genehmigten Tarif VN stützt. Mit Ausnahme der Vergütung für die Vor- führung von Amateurfilmen bzw. -tonbildschauen bleiben die Tarifansätze unverändert. Einige der vorgenommenen Änderungen wurden von der Nutzerseite selbst angeregt (Revi- sionsklausel, Ziff. 34) oder sie werden begrüsst (Regelung des Sponsoring Billboards in Ziff. 15.1 sowie der Verzicht auf das Nummerierungssystem) bzw. zumindest nicht bean-
standet (Vorführrechte, Ziff. 21). Beanstandet wird hingegen insbesondere die Doppelbe-
ESchK 25 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
lastung im Zusammenhang mit dem Tarif R sowie die Erhöhung der Tarifansätze für Ama- teurfilme und -tonbildschauen. Insgesamt wird die Angemessenheit des Tarifs in Frage ge- stellt und geltend gemacht, der Tarif sei in seiner gesamten Anlage verfehlt, in sich wider-
sprüchlich und in quantitativer Hinsicht unangemessen.
Diese Ablehnung des Tarifs durch die Nutzerverbände steht in einem gewissen Wider- spruch zu ihrer Stellungnahme bezüglich des Tarifs VN im Genehmigungsverfahren von 1997. Damals konnten sich die SUISA und auch die im heutigen Verfahren weitgehend identischen Nutzerverbände auf einen neuen Tarif einigen. Insbesondere stimmten der Schweizerische Verband der FilmproduzentInnen und der Verband der Schweizerischen Film- und Videoproduzenten dem Tarif ausdrücklich zu und äusserten sich sehr zufrieden über die erfolgreiche Umstrukturierung des Tarifs und waren "überzeugt, dass der neue Ta- rif den Bedürfnissen der Praxis sehr viel mehr entspricht als die früheren Fassungen'. Ge- stützt auf diese Zustimmung der Nutzer konnte die Schiedskommission den Tarif VN mit Beschluss vom 10. November 1997 denn auch ohne einlässliche Angemessenheitsprüfung
genehmigen.
Als Grund, weshalb dem Tarif VN nicht mehr zugestimmt werden konnte, werden erhebli- che in der Praxis aufgetauchte Schwierigkeiten angegeben, die vorwiegend auf eine Ände- rung der von der SUISA mit ihren Mitgliedern abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge zurückgeführt werden. Namentlich würden diese Verträge die in der Branche üblichen und auch von der Sache her gebotenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Komponistin- nen und Komponisten einerseits und den Produktionsfirmen andererseits unterbinden. Im wesentlichen werden aber auch die rechtlichen Grundlagen des Tarifs bestritten. Dazu ge- hören die unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Miturheberschaft an einem Film- werk bzw. zur Frage, ob es sich bei Filmmusik um ein nichttheatralisches Werk der Musik handle. Damit stellt sich auch die Frage der Bundesaufsicht und der Zuständigkeit der Schiedskommission zur Prüfung des Tarifs VN.
ESchK 26 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
4. Zur Prüfungspflicht der Schiedskommission ist zunächst auf den unveröffentlichten Ent- scheid des Bundesgerichts vom 10. Mai 1995 betr. den Tarif K (E. 3c). hinzuweisen. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht befunden, dass die Schiedskommission ‘aus Gründen der Rechtsklarheit (...) im Sinne einer Vorfrage abklärt, welche Teile des vorge- legten Tarifs der Bundesaufsicht unterliegen und auf welche Teile sich folglich der Ge- nehmigungsentscheid der Kommission bezieht'. Daher war in diesem Entscheid die Ab-
grenzung von theatralischer und nichttheatralischer Musik zu klären.
Der Tarif VN bezicht sich gemäss seiner Ziff. 1 sowohl auf das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger wie auch die Vervielfältigung und Vorführung dieser Tonbildträger. Beim Herstellen eines Films geht es somit um das Verbinden von Musik mit anderen Werken (sog. Synchronisation), das Herstellen eines Masterträgers (Recht zur erstmaligen Aufnah-
me) sowie die Herstellung von Tonbildträgern (Vervielfältigungsrecht).
Da nicht auszuschliessen ist, dass die der Schiedskommission vorgelegten umstrittenen Fragen zum Urheberrecht die Angemessenheit des Tarifs beeinflussen und sich damit auch auf die Prüfungs- und Genehmigungspflicht der Kommission auswirken können, sind diese
Punkte vorfrageweise zu prüfen.
5. Die Bundesaufsicht gilt gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG für die Verwertung der aus- schliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern und Tonbildträgern solcher Werke. Die Botschaft zum URG vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 III 554) stellt klar, dass mit der Revision des URG die Verwertung ausschliesslicher Rechte nur im bisherigen Umfang der Bundesaufsicht unter- stellt werden sollte. Demnach betrifft dies - nebst der Aufführung und Sendung - gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der mit dem neuen Recht aufgehobenen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten vom 7. Februar 1941 die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufnahme von musikalischen Werken mit
oder ohne Text (so genannte nichttheatralische Rechte) auf Tonträger und Tonbildträger
ESchK 27 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
sowie der Rechte zur Verbreitung dieser Tonträger und Tonbildträger (so genannte mecha- nische Rechte), die durch Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 (Vervielfältigungsrecht) und Ziff. 2 (An- bieten von Werkexemplaren) des ebenfalls aufgehobenen Bundesgesetzes vom 7. Dezem-
ber 1992 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst gewährt wurden.
Somit ist davon auszugehen, dass sowohl das Recht zur Aufnahme nichttheatralischer Werke der Musik wie auch das Vervielfältigungsrecht gemäss dem Urheberrechtsgesetz von 1992 unter Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG) stehen und durch entsprechen- de Tarife zu regeln sind. Diesbezüglich gilt zwingend die kollektive Verwertung durch eine Verwertungsgesellschaft mit der Ausnahme der Wahrnehmung dieser ausschliesslichen Rechte persönlich durch den Urheber oder die Urheberin und deren Erben (Art. 40 Abs. 3 URG).
6. Die Nutzerorganisationen gehen davon aus, dass ein audiovisuelles Werk — im Gegensatz zum nichttheatralischen Werk der Musik — nicht unter Bundesaufsicht steht und schliessen daraus, dass der Tarif VN im wesentlichen nicht der Tarifpflicht unterliegt. Gemäss ihrer Auffassung gibt es nicht zwei klar trennbare Werke, nämlich das Musikwerk einerseits und das audiovisuelle Werk andererseits, sondern vielmehr ein einziges audiovisuelles Werk, das sich aus den Elementen Ton und Bild zusammensetzt. Der Komponist der Filmmusik wird als Miturheber des gesamten audiovisuellen Werks gemäss Art. 7 URG angesehen. Ein audiovisuelles Werk werde somit gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. g URG als solches ge- schützt und könne nicht Gegenstand der Bundesaufsicht sein. Der Tarif VN betreffe mit wenigen Ausnahmen audiovisuelle Werke und könne folglich nicht genehmigt werden. Die Nutzer machen auch geltend, dass für längere Spiel- und Dokumentarfilme regelmässig Musik verwendet wird, die im Auftrag der Produktionsfirma als Auftragskomposition ge- schaffen wird. Vorbestehende Musik werde lediglich in Amateurproduktionen verwendet. Sie gehen davon aus, dass es bei der Verwendung von Originalmusik für eine getrennte Verwertung der Rechte keinen Raum gibt. Rechtlich berufen sich die Nutzerverbände vor-
wiegend auf die von Barrelet/Egloff (Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, Bern 2000, N 1ff.
ESchK 28 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
zu Art. 7 URG) bzw. von Egloff (sic!1/1998 S. 19ff.) vertretene Lehrmeinung, dass es ge- mäss dem neuen URG nur noch auf das gemeinschaftliche Werkschaffen ankomme und das bisherige Kriterium der Trennbarkeit der Beiträge nur für die Verwendungsbefugnisse der verschiedenen Mitautorinnen (Art. 7 Abs. 4 URG) sowie für die Berechnung der Schutzdauer von Bedeutung sein könne. Komponisten von Filmmusik seien daher, soweit nicht vorbestehende Musik verwendet werde, in der Regel als Miturheber am audiovisuel-
len Werk zu betrachten.
Auch hinsichtlich der Ausgangslage lehnen die Nutzer die Auffassung der SUISA als unzu- treffend ab, Art. 7 URG sei auf originale Filmmusik nicht anwendbar, da die Filmmusik parallel zu den Dreharbeiten in aller Regel in enger Zusammenarbeit mit den Regieverant- wortlichen entstehe und im Rahmen der Schnitt- und Mischarbeiten zusammen mit dem übrigen Bild- und Tonmaterial zum audiovisuellen Werk zusammengefügt werde. Dies sei geradezu ein Musterbeispiel von Miturheberschaft. Allerdings wird auch bestätigt, dass der Komponist grundsätzlich nicht auf dem Set anwesend sei. Dies gelte aber auch für andere Mitbeteiligte wie Drehbuchautoren und Schnittverantwortliche. Im Rahmen der mündli- chen Anhörung wurde auch geltend gemacht, dass die SUISA Rechte wahrnehmen möchte, die es gar nicht gibt, da ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliege. Sie gehen daher davon aus, dass die entsprechenden Verträge individuell auszuhandeln sind, wie dies international branchenüblich und bis vor vier Jahren auch in
der Schweiz möglich gewesen sei.
Die SUISA unterscheidet grundsätzlich zwischen vorbestehender Musik, Auftragsmusik und Musik, die gleichzeitig als Soundtrack veröffentlicht wird. Insbesondere bei Werbe- spots - dem Hauptanwendungsfall des Tarifs VN - müsse der Komponist eine Musik lie- fern, die auf die Werbebotschaft und deren visuelle Darstellung passe, oder es werde vor- bestehende Musik verwendet. Sie vertritt — gestützt auf die Entstehungsgeschichte des URG - die Auffassung, dass aufgrund der Streichung des zunächst vorgesehenen Produ- zentenartikels (Art. 17 des URG-Entwurfs des Bundesrats vom 19. Juni 1989) nicht davon
ESchK 29 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
ausgegangen werden könne, der Art. 7 URG sei auf jene Fälle anwendbar, in denen mehre- re Urheber ihre Beiträge zu einem Kollektivwerk liefern, ohne dass deshalb ein Gemein- schaftswerk entstehe. Mit Hinweis auf Salvade (Aufsatz in sic! 6/1999 S. 621 ff.) vertritt die SUISA die Auffassung, dass der Art. 7 URG keineswegs verbiete, dass der Komponist die Verfügungsmacht an der Filmmusik in eine Verwertungsgesellschaft einbringt und die- ses Recht geltend macht. Es wird auch betont, dass die Tätigkeit des Filmkomponisten nicht vergleichbar sei mit derjenigen anderer Filmurheber. So könne Musik nachträglich vom Film abgetrennt und separat verwertet werden. Mit Hinweis auf die internationale Rechtslage (Art. 14° RBUe in der Stockholmer Fassung) wird davon ausgegangen, dass der Filmkomponist - vorbehältlich einer anderen ausdrücklichen Regelung durch den nati- onalen Gesetzgeber - dem Urheber eines vorbestehenden Werkes gleichzustellen ist; d.h. er
muss sein Werk individuell verwerten können.
Für die SUISA besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit durch Art. 7 URG einschränken wollte. Die Miturheberschaft nach Art. 7 URG setze zu- dem ein Zusammenwirken, d.h. eine konkrete gegenseitige Beeinflussung voraus, was für den Filmkomponisten nicht zutreffe. Zudem sei die Regelung dispositiv, soweit es um se- parat verwendbare Rechte gehe und schliesse besondere vertragliche Beziehungen nicht aus. Selbst bei der Annahme einer notwendigen Gesamthandschaft könnte die Zustimmung
durch jeden einzelnen Beteiligten gesondert erteilt werden.
7. In der Doktrin werden zu dieser Frage gegenwärtig die erwähnten zwei konträren Auffas-
sungen vertreten:
Gemäss Egloff (sic! 1/1998 S. 19ff.) ist für die urheberrechtliche Qualifizierung von Film- musik zu unterscheiden, ob es sich um vorbestehende Musik handelt, die nachträglich zur musikalischen Untermalung eines audiovisuellen Werkes verwendet wird, oder ob für ein Filmwerk Originalmusik komponiert wird. Im ersten Fall — so Egloff — haben die Kompo-
nisten Rechte an einem vorbestehenden Werk ohne Miturheber im Sinne von Art. 7 Abs. 1
ESchK 30 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
URG zu sein. Dagegen liege im zweiten Fall Miturheberschaft am audiovisuellen Werk vor. In der Praxis sei die Schaffung von Originalfilmmusik zumindest für Spiel- und Wer- befilme der Normalfall. Dagegen sei im Bereich von Dokumentar- und Auftragsproduktio- nen der Beizug vorbestehender Musik häufiger anzutreffen. Egloff geht davon aus, dass die urheberrechtliche Stellung der Filmmusikkomponisten durch die Revision des Urheber- rechtsgesetzes eine grundlegende Änderung erfahren hat. Während unter dem früheren Ge- setz die Musik als abtrennbares Werk ein rechtliches Eigenleben führte und auch die Rechteverwertung in getrennten Verfahren erfolgte, sei dies unter dem neuen Recht nicht mehr adäquat. So komme es heute auf die Trennbarkeit des einzelnen Werkbeitrages nicht mehr an und die Komponisten von Filmmusik würden somit — mit Ausnahme der Verwen-
dung eines vorbestehenden Werks — Miturheber des audiovisuellen Werks.
Nach Auffassung von Egloff handelt es sich zudem bei den Originalkompositionen zu au- diovisuellen Werken um musikdramatische Werke, welche ohne Zwischenschaltung der SUISA von den Komponisten an die Produktionsfirmen abgetreten werden können. In der Praxis habe sich diesbezüglich ein modus vivendi herausgebildet, wonach die Produktions- firmen die von ihnen erworbenen Rechte an der Filmmusik selbständig wahrnehmen wür- den. In den Fällen, in denen das audiovisuelle Werk aber in einer Form genutzt wird, wel- che ohnehin zu einer Entschädigung an eine Verwertungsgesellschaft führe, werde für die Musik ein Anteil an die SUISA ausgerichtet, als ob es sich um eine abgetrennte Nutzung
handle.
Salvade widerspricht in seinem Aufsatz 'Gestion collective et musique de film: au-delä d'un modus vivendi' (sic! 6/1999 S. 621 ff.) dieser Auffassung. Auch er unterscheidet zwi- schen der Verwendung vorbestehender Musik und von Originalmusik, d.h. auf Bestellung geschaffener Musik. Dabei ist es für ihn offensichtlich, dass bei der Verwendung eines vorbestehenden Werks Art. 3 Abs. 4 URG zur Anwendung gelangt, wonach der Schutz des verwendeten Werks vorbehalten bleibt. Bezüglich der Verwendung von Originalmusik ha-
be das alte URG nur die Miturheberschaft geregelt, d.h. den Fall, dass sich die einzelnen
ESchK 31 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
Beiträge nicht trennen liessen (vgl. Art. 7 Abs. 1 aURG). Daneben habe es aber auch die gemeinschaftlich geschaffenen Werke gegeben, bei denen die einzelnen Beiträge trennbar gewesen seien. Dies habe auch für die Originalfilmmusik gegolten. Gemäss dem bundes- rätlichen Entwurf von 1989 seien die von einer Mehrzahl von Personen geschaffenen Wer- ke entweder unter Art. 7 (Miturheberschaft) oder unter Art. 17 (Rechte am Kollektivwerk) gefallen. Er geht davon aus, dass die Mehrzahl der audiovisuellen Werke grundsätzlich un- ter den vorgesehenen Produzentenartikel (Art. 17) gefallen wären. Dieser Artikel sei aber zugunsten der Vertragsfreiheit im Parlament gestrichen worden. Somit könne man nicht davon ausgehen, dass nun die audiovisuellen Werke automatisch unter Art. 7 URG fallen, zumal in der parlamentarischen Debatte offensichtlich auf die Vertragsfreiheit hingewiesen
worden sei.
Er erwähnt den Entscheid vom 10. Mai 1995 (vgl. vorne Ziff. II/4), mit dem das Bundesge- richt festgehalten hat, dass selbst bei einer speziell im Hinblick auf ein Schauspiel kompo- nierten Musikeinrichtung in aller Regel keine Miturheberschaft und damit auch keine Ge- samthand im Sinne von Art. 7 URG vorliegt. Dies wäre nach Auffassung des Bundesge- richts nur anzunehmen, wenn Komponist und Autor in beidseitigem Zusammenwirken das
Schauspiel gemeinsam erarbeiteten.
Somit hange die Frage, ob ein kollektives Werk im Sinne von Art. 7 URG vorliegt im we- sentlichen davon ab, wie eng die Zusammenarbeit zwischen dem Komponisten der Film- musik und den anderen Filmurhebern ist. Nach Salvade ist diese Zusammenarbeit in der Regel nicht so eng, dass Miturheberschaft gemäss Art. 7 URG anzunehmen ist, da der Mu- sikkomponist in der Regel erst in der 'post production'-Phase eines Films tätig wird und auf die bereits erstellten Filmbeiträge keinen Einfluss mehr nehmen kann. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln als den Schöpfer einer vorbestehenden Komposi- tion. Allerdings schliesst auch er bei eigentlichen Musikfilmen eine Miturheberschaft des Musikkomponisten im Sinne von Art. 7 URG nicht aus. Für ihn ist aber auch klar, dass im
Falle der Verwendung vorbestehender Musik oder falls Art. 7 URG nicht zur Anwendung
ESchK 32 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
gelangt, die Rechte zur Verwertung der Filmmusik an eine Verwertungsgesellschaft über-
tragen werden können.
Aber selbst in den Fällen, in denen allenfalls Art. 7 URG zur Anwendung gelangen könnte, erlaubt es Art. 7 Abs. 4 URG - gemäss Auffassung von Salvade - dem Komponisten der Filmmusik, seine Rechte kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu las- sen bzw. diese Rechte an eine Verwertungsgesellschaft abzutreten. Er schliesst nicht aus,
dass der Urheber seinen Platz in der Urhebergemeinschaft an einen Dritten abtreten kann.
Die kürzlich erschienene Dissertation von Michael Hyzik (Zur urheberrechtlichen Situation in der Filmmusik, Stämpfli Verlag AG, Bern 2000) geht ebenfalls auf diese kontroversen Auffassungen ein. Hyzik kritisiert zwar sowohl die Rechtsauffassung von Egloff wie auch Salvadés Entgegnung (S. 46 f.), kommt aber letztlich zum Schluss, dass der Filmkomponist nach geltendem schweizerischen Urheberrecht Miturheber des Filmwerks ist und die Filmmusik damit kein selbstständiges Musikwerk, sondern integraler Bestandteil des
Filmwerks ist.
8. Es geht somit im wesentlichen um die Frage, ob die gegenüber dem alten Recht geänderte Fassung von Art. 7 URG (Miturheberschaft) die von den Nutzern geltend gemachte fun-
damentale Änderung hinsichtlich der Filmmusik nach sich zieht.
Zunächst ist festzuhalten, dass im URG von 1992 ausdrücklich auf Sonderbestimmungen über Film- und Fernsehfilmwerke verzichtet wurde (vgl. Botschaft, BBI 1989 II 525). In den Erläuterungen wird indessen unterschieden zwischen der Verwendung eines vorbeste- henden Werks und der Schaffung eines gemeinsamen Werks durch mehrere Urheber. Wird ein vorbestehendes Werk verändert oder mit mehreren anderen Werken zusammengefügt, so gelangen gemäss Botschaft die Art. 3 (Werk zweiter Hand) und 4 (Sammelwerke) zur Anwendung. Dabei haben die beiden Werke in Bezug auf den Rechtserwerb und die
Schutzdauer ein getrenntes Schicksal, d.h. es wird von einer getrennten rechtlichen Be-
ESchK 33 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
handlung der beiden betroffenen Werke ausgegangen. Nur bei der Verwendung des neuen Werks, die zwangsläufig eine Verwendung des vorbestehenden in sich schliesst, ist die rechtliche Behandlung insofern einheitlich, als die doppelte Zustimmung erforderlich ist. Bei der Verwendung vorbestehender Musik gibt es somit gegenüber der bisherigen Rechts-
lage keine wesentliche Änderung.
Neu geregelt wurde indessen der Fall, wo verschiedene Personen als Miturheber des neuge- schöpften Werks mitwirken. Als massgeblich wird bezeichnet, dass die Schöpfung der ein- zelnen Beiträge im Hinblick auf ein Kollektivwerk erfolgt, wobei der Urheber des Beitra- ges sein Schaffen diesem gemeinsamen Ziel unterordnet. Somit ist die Art und Weise der Werkschöpfung und nicht mehr wie im früheren Recht das Kriterium der Untrennbarkeit
der einzelnen Beiträge entscheidend für die Subsumierung unter Art. 7 des neuen URG.
Es stellt sich die Frage, ob dadurch bewusst die bisherige Praxis geändert werden sollte. Diese Praxis findet sich vor allem im Entscheid des Bundesgerichts i.S. SUISA gegen Koch (BGE 74 II 106ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung gab es unter dem alten URG von 1922 keine gesetzliche Grundlage, die es erlaubt hätte, beim Tonfilm dem Produzenten o- der Unternehmer ein originäres und ausschliessliches Urheberrecht einzuräumen. Auch wurde eine direkte Anwendung des Art. 7 aURG abgelehnt, weil das Prinzip galt, dass Mi- turheberrecht nur durch Mitarbeit an Werken ein und derselben Werkgattung entstehen kann, während bei Werken, die, wie der Tonfilm, aus verschiedenen Kunstgattungen ange- hörenden Beiträge bestehen, die Urheber der einzelnen Teile völlig getrennte, selbständige
Urheberrechte behalten (S. 117f.).
Grundsätzlich besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber im neuen URG von diesem Prinzip abweichen wollte. Zumindest lassen weder die Botschaft des Bundesrates noch die parlamentarische Beratung der Vorlage auf eine gewollte fundamentale Änderung hinsichtlich der Filmwerke schliessen. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass
das neue Urheberrecht eine Änderung mit sich gebracht hat, muss es regelmässig auf die
ESchK 34 CAF Beschluss vom 13. November 2001 betreffend den Tarif VN CCF
Intensität der Zusammenarbeit ankommen, damit ein in Miturheberschaft geschaffenes Werk entstehen kann. Es ist nämlich in der Tat davon auszugehen, dass in der Praxis Mischformen der Zusammenarbeit auftreten und diese Zusammenarbeit zwischen dem Filmkomponisten und den anderen an einem Film Beteiligten je nach Umstand von unter- schiedlicher Intensität sein kann. Dies kann vom blossen Übernehmen vorbestehender Mu- sik für ein Amateurvideo bis zu einer sehr intensiven Zusammenarbeit gehen. Die Schieds- kommission kann sich daher auch Fälle vorstellen, bei denen die Entstehung eines audiovi- suellen Werkes in derart enger Zusammenarbeit geschieht, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist. Andererseits bleibt indessen die Möglichkeit, dass die Zusammenarbeit eher locker ist und dadurch keine Miturheberschaft entsteht. In welchen Fällen nun Miturheber- schaft vorliegt oder in welchen eben nicht, kann die Schiedskommission im Rahmen eines Tarifgenehmigungsverfahrens nicht abschliessend beurteilen. Zumindest für den Fall der Übernahme eines vorbestehenden Werkes für eine audiovisuelle Produktion muss die Schiedskommission den Tarif auf seine Angemessenheit überprüfen. Aber auch bei der Verwendung von Originalmusik kann - nach dem eben Gesagten - nicht ausgeschlossen werden, dass die Filmmusik von der SUISA verwertet wird, da die Zusammenarbeit in der Regel nicht so eng sein dürfte, dass grundsätzlich von einer Miturheberschaft auszugehen
ist.
Dem stehen auch die Bestimmungen von Art. 14°! der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBUe) nicht entgegen, da der schweizerische Ge- setzgeber nicht explizit geregelt hat, wer als Filmurheber zu gelten hat. Art. 14P® Abs. 3 RBUe bedeutet demnach, dass der Filmkomponist dem Urheber vorbestehender Werke gleichgestellt ist (vgl. dazu Nordemann/Vinck/Hertin, Int. Urheberrecht, 1977, S. 113).
9. Aufgrund der obigen Erwägungen schliesst die Schiedskommission nicht aus, dass die Filmmusik ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben kann. Hinsichtlich der Bundes- aufsicht ist daher noch die Frage zu klären, ob Filmmusik ein nichttheatralisches Werk der
Musik im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG ist.
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Auch hier ist zunächst wieder auf die unterschiedlichen Auffassungen von Egloff und Sal- vade hinzuweisen. Während Egloff (vgl. vorne) davon ausgeht, dass es sich bei Original- kompositionen um musikdramatische Werke handelt, geht Salvade davon aus, dass auch Originalkompositionen zum Repertoire der SUISA gehören und damit der Bundesaufsicht
unterliegen.
Hyzik (S. 101f.) betont, dass der Bundesrat mit seinem Entwurf vom 19. Juni 1989 (BBl 1989 II 554) deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass der der Bundesaufsicht unterstell- te Tätigkeitsbereich der SUISA durch die Gesetzesrevision nicht eingeschränkt werden sollte und damit die kollektive Rechtewahrnehmung für die Filmmusik in Art. 40 Abs. 1 URG zwingend vorgeschrieben ist. Unter diesen Voraussetzungen ist daher seine Schluss- folgerung, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Tarif VN fehle, nicht nachvoll-
ziehbar.
Eine Verfügung des EJPD vom 23. Februar 1972 zum Geltungsbereich der der SUISA er- teilten Bewilligung hält in Art. 1 Abs. 1 Bst. e ausdrücklich fest, dass sich die Bewilligung der SUISA auf alle Musikwerke erstreckt, die in Ton- und Fernsehfilmen enthalten sind. Davon ausgenommen sind lediglich Aufzeichnungen dramatisch-musikalischer Werke, soweit diese Aufzeichnungen im Fernsehen verwendet werden und hierfür besonders her-
gestellt worden sind.
Die EJPD-Verfügung ist formell mit der neuen Gesetzgebung im Bereich des Urheber- rechts von 1992 nie aufgehoben worden. Davon, dass diese Verfügung auch unter dem neuen Recht gültig ist, gehen sowohl Govoni (SIWR II/1, S. 388) wie auch das Bundesge- richt aus. Im Entscheid vom 10. Mai 1995 betr. GT K hat das Bundesgericht denn auch festgehalten, dass Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG an die frühere Verwertungsgesetzgebung an- knüpft. Damit sei es gerechtfertigt, die Definition der EJPD-Verfügung auch für die Ab-
grenzung theatralischer und nichttheatralischer Musik unter dem neuen Urheberrechtsge-
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setz heranzuziehen. Gestützt auf diese Verfügung kam das Bundesgericht zur Auffassung, dass Musikeinrichtungen, selbst wenn sie speziell im Hinblick auf eine bestimmte Auffüh- rung komponiert worden sind, in der Regel nichttheatralische Werke sind, deren kollektive
Verwertung der Bundesaufsicht unterliegt.
Die Schiedskommission sieht somit keinen Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Tonbildträgern verwendete Musik als Werke der nichttheatralischen Musik einzustufen und dem Repertoire der SUISA zuzuordnen sind. Die SUISA ist somit verpflichtet, ent-
sprechende Tarife aufzustellen.
Gestützt auf diese vorfrageweise vorgenommenen Abklärungen erachtet sich die Schieds-
kommission zur Prüfung des Tarifs VN für zuständig.
Im Genehmigungsverfahren zum Tarif VN im Jahre 1997 (vgl. dazu die Ziff. II/4 des Be- schlusses vom 10. November 1997) hat die Schiedskommission die Frage, ob das Synchro- nisationsrecht (d.h. die Befugnis, Musikwerke mit Bildern zu verbinden) unter das Verwer- tungsrecht fällt, offen gelassen, da es sich um einen Einigungstarif handelte. Aus dem glei- chen Grund wurde auch die Ziff. 9 des Tarifs, die bestimmt, dass die Bewilligung in der Regel nur mit der Zustimmung der Rechtsinhaber (Urheber, Verleger) erteilt werden kann, im Tarif belassen. Die Schiedskommission konnte damals feststellen, dass der Tarif VN - auch unter Einbezug des Zuschlags von 50 Prozent für das Synchronisationsrecht - gegen- über dem mit Beschluss vom 6. Dezember 1996 verlängerten Tarif grundsätzlich zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütungen führte. Im übrigen hat die Schiedskommission be- reits mit Entscheid vom 22. Dezember 1994 zu ähnlich hohen Entschädigungen festge- stellt, dass diese mit der Beachtung der 10-Prozent-Regel den Prüfungskriterien von Art.
60 Abs. 2 URG standhalten.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 1994 betr. den Tarif VI (Ziff. 1/3) hat die Schiedskom-
mission befunden, dass eine Bestimmung, die verlangt, dass die Nutzer für die Verwen-
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dung von Musik zu Werbezwecken oder zur Vertonung eines Tonbildträgers neben der Bewilligung der SUISA noch zusätzlich die Zustimmung der Inhaber der Musikrechte ein- holen müssen, nicht in einen Tarif gehört. Dies mit der Begründung, dass ein Tarif, der ei- ne Kumulierung von persönlicher und kollektiver Verwertung zulässt, nicht als angemes- sen im Sinne von Art. 59 URG bezeichnet werden kann. Die Schiedskommission schloss nicht aus, dass eine solche Regelung, sofern sie sich nicht nur auf die persönliche Verwer- tung durch den Urheber selbst oder seine Erben (Art. 40 Abs. 3 URG) bezieht, allenfalls den Tatbestand der unerlaubten Geltendmachung von Rechten gemäss Art. 70 URG erfül- len könnte. Dagegen fand nach Auffassung der Schiedskommission der im Tarif enthaltene Vorbehalt der Zustimmung zur erstmaligen Verbindung der Musik mit anderen Werken (Synchronisationsrecht) und ihrer Verwendung zu Werbezwecken seine Rechtfertigung im Urheberpersönlichkeitsrecht und konnte deshalb für den Urheber und seine Erben beibehal-
ten werden, falls dies nicht zu einer Mehrbelastung der Nutzer führe.
Später hat die Schiedskommission hinsichtlich desselben Tarifs (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1999) entschieden, dass das Synchronisationsrecht nicht der Bundesaufsicht un- terstellt ist und es den Urhebern vorbehalten bleibt, zu bestimmen, ob sie das Synchronisa- tionsrecht persönlich wahrnehmen oder im Rahmen der Vertragsautonomie an eine Ver- wertungsgesellschaft abtreten wollen. Sie kam folglich zum Schluss, dass dieses Recht nicht der Genehmigungspflicht unterliegt und sie sich dazu materiell nicht äussern muss. Immerhin hat die Schiedskommission das Synchronisationsrecht als subsidiär anwendbares Recht im Tarif belassen. Allerdings wurde eine grafische Hervorhebung verlangt und im Genehmigungsvermerk der deutliche Hinweis, dass dieser Teil von der Schiedskommission nicht geprüft worden ist. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nicht beanstandet (vgl. BGE vom 27. Oktober 2000; sic!1/2001, S. 25).
Der Bewilligungsvorbehalt in Ziff. 9 des vorgelegten Tarifs VN wird von der SUISA wie- derum mit dem Synchronisationsrecht begründet. Hinsichtlich der Ziff. 9 bis 11 (soweit die
Zustimmung der Rechtsinhaber vorbehalten wird) sowie der in der Fussnote zu Abschnitt
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C geregelten Vergütung für das Synchronisationsrecht stellt die Schiedskommission erneut fest, dass diese Bestimmungen nicht der Bundesaufsicht unterliegen und daher auch nicht genehmigt werden können. Ein Tarif, der die zwingende kollektive Verwertung regelt, kann nämlich keine Bestimmungen enthalten, welche die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Ausübung eines Rechts vorbehält. Nach nochmaliger Anhörung der beteiligten Parteien gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 15 URV ist die Schiedskommission indessen mit der gleichen Regelung wie im vorne erwähnten Tarif VI einverstanden. Die entspre- chenden Stellen sind daher besonders zu kennzeichnen und es ist im Tarif darauf hinzuwei- sen, dass diese Bestimmungen von der Schiedskommission nicht geprüft worden sind.
Der vorgelegte Tarif VN unterscheidet deutlicher als bis anhin zwischen Werbung und den so genannten Sponsoring-Billboards (Hinweis auf das Sponsoring einer bestimmten Sen- dung; vgl. Ziff. 15.1 Bst. b des Tarifs). Auch soll der Produzent in bestimmten Fällen das Vorführrecht erwerben müssen (Ziff. 21). Im weiteren soll das bisherige Nummerierungs- system (Ziff. 33 Abs. 4 des alten Tarifs), das sich in der Praxis offenbar nicht bewährt hat, aus dem Tarif gestrichen werden und neu soll eine Änderung des Tarifs R auch als Revi- sionsgrund für den Tarif VN gelten (Ziff. 34). Die Nutzerverbände haben gegen diese Än- derungen keine grundsätzlichen Einwände. Diese wurden teilweise sogar auf ihren Wunsch aufgenommen, wie beispielsweise die abgeänderte Revisionsklausel. Diese Änderungen
können daher auch von der Schiedskommission genehmigt werden.
Die SUISA geht davon aus, dass es sich bei der Erwähnung der Tonbildschauen in Ziff. 15.3 nur um eine Verdeutlichung handelt, da Tonbildschauen bereits anhin in der Ziff. 2 des Tarifs erwähnt worden seien, und sie begründet die Erhöhung von Fr. 10.00 auf Fr. 15.00 pro Minute für das Vervielfältigen zur Vorführung von Amateurfilmen und Amate-
urtonbildschauen mit der damit zusammenhängenden aufwändigen Abklärungsarbeit.
Die Nutzerverbände machen geltend, dass die Vorführung von Tonbildschauen bereits im
GT 3a geregelt ist und die fehlende Abstimmung mit anderen Tarifen somit zu einer Dop-
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pelbelastung führe. Auch sind sie der Auffassung, dass der Aufwand der Verwertungsge-
sellschaft kein zulässiges Kriterium für die Erhöhung eines Tarifs ist.
Der Tarif GT 3a gilt grundsätzlich für die Hintergrundunterhaltung, aber nicht für eigentli- che Werkaufführungen. Die Ziff. 15.3 Bst. b des Tarifs VN regelt dagegen das Vervielfälti- gungsrecht für die zwar entgeltlose, aber unmittelbar für ein konkretes Publikum bestimm- te Vorführung von Amateurfilmen und Amateurtonbildschauen mit nichtkommerziellem indessen zu, dass der Aufwand der Verwertungsgesellschaften kein Kriterium gemäss Art. 60 URG zur Festlegung der Entschädigung ist. Allerdings sollen die Berechtigten gemäss Art. 60 Abs. 2 URG bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhal- ten. Der Schiedskommission wurden aber diesbezüglich keine Zahlen von der SUISA vor- gelegt, die belegen würden, dass den Berechtigten unter den bisherigen Voraussetzungen keine angemessene Entschädigung ausbezahlt werden konnte. Es fehlt daher an einer über- zeugenden Begründung für die Erhöhung der Vergütung. Die beantragte Erhöhung in Ziff. 15.3 Bst. b für Amateurfilme und Amateurtonbildschauen von Fr. 10.00 auf Fr. 15.00 wird daher nicht genehmigt.
Die Nutzer erheben den Vorwurf der doppelten Belastung durch den Tarif VN aber auch im Zusammenhang mit dem Tarif R. Insbesondere wird die unterschiedliche Regelung für Werbefilme beanstandet, je nachdem ob sie in den Programmen der SRG oder in den Pro- grammen der privaten Anbieter ausgestrahlt werden, zumal 80 Prozent aller unter dem Ta- rif VN produzierten Spots auch bei der SRG gesendet würden. Die Nutzerverbände bestäti- gen ebenfalls, dass 75 Prozent der Einnahmen des Tarifs VN aus der Werbung kommen, was die Betroffenheit der Werbeauftraggeber durch den Tarif VN deutlich mache. Sie ge- hen — gestützt auf die von ihnen erhobenen Zahlen — davon aus, dass die durchschnittliche Belastung durch die urheberrechtlichen Vergütungen beim Tarif R 3,77 Prozent beträgt, während diese Belastung bei Anwendung der beiden Tarife VN und S auf 7,27 Prozent an-
steige. Da bei den privaten Anbietern zudem ein tieferer Nutzen vorliege, wirke sich diese
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höhere Belastung um ein Mehrfaches aus. Die Nutzer geben an, dass von den im Jahre 2000 vom Tarif R erfassten 1617 Werbespots etwas mehr als ein Drittel gleichzeitig auch
unter dem Tarif VN abgerechnet worden seien.
Die SUISA macht hingegen geltend, dass der Tarif VN die Vervielfältigungsrechte regle, während der Tarif R die Senderechte an Werbesendungen in den SRG-Programmen abde- cke. Somit würden diese beiden Tarife urheberrechtlich unterschiedliche Dinge regeln. Die Werbeauftraggeber würden somit eine Urheberrechtsvergütung für das Aufnehmen der Musik auf die Werbespots nach Tarif VN und der Sender eine Vergütung für die Ausstrah- lung gemäss GT S bezahlen. Die SUISA geht auch davon aus, dass die Nutzerin für die Senderechte an Werbespots in der SRG eigentlich die SRG selbst sein müsste. Entspre- chend ihrem ausdrücklichen Wunsch seien indessen die Werbeauftraggeber auch die Tarif- partner im Tarif R. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass beim Tarif R die Vervielfäl- tigungsrechte für die Sendungen im SRG-Werbefernsehen mitenthalten sind. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Tarif R an den Kosten der Sendung und nicht - wie der
Tarif VN - an den Kosten der Herstellung anknüpfe.
Der Tarif R regelt somit im wesentlichen die Rechte für das Senden von Werbespots in Programmen der SRG, deckt aber gleichzeitig auch die Herstellung dieser Werbespots ab. Der Tarif VN regelt vorwiegend die Herstellung und das Vervielfältigen, nicht aber das Senden, welches für die privaten Anbieter über den GT S erfolgt.
Falls eine Verwertungsgesellschaft ihr Repertoire mittels verschiedener Tarife wahrnimmt, so ist dies gestützt auf die ihr zustehende Tarifautonomie durchaus zulässig. Allerdings darf dies nicht zu krassen Ungleichbehandlungen verschiedener Nutzerkategorien führen und muss auch sachlich begründet sein. Die Kommission stellt fest, dass die Tarife R und VN tatsächlich nicht optimal aufeinander abgestimmt sind. So kommt es in der Praxis of- fensichtlich häufig vor, dass Werbespots, deren Herstellung über den Tarif VN abgerechnet
worden ist, nicht nur in den Programmen der Privatsender, sondern auch in denjenigen der
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SRG ausgestrahlt werden, was zu einer Überschneidung mit dem Tarif R führt. Damit wird für deren Herstellung einerseits über den Tarif R und andererseits über den Tarif VN abge- rechnet. Da unklar ist, welcher Betrag gemäss dem Tarif R für das Senden und welcher für das Herstellen zu bezahlen ist, ist nicht auszuschliessen, dass die Nutzer für die gleiche Handlung, nämlich das Herstellen eines Werbespots, zweimal bezahlen müssen. Solche Doppelzahlungen werden von der Kommission abgelehnt. Nach Auffassung der Kommis- sion wäre daher zu überlegen, ob nicht die Senderechte und die Herstellungsrechte in un- terschiedlichen Tarifen zu regeln sind, so dass beispielsweise das Herstellen eines Tonbild- trägers zu Werbezwecken generell über den Tarif VN abzuwickeln wäre, während für das Senden einerseits der Tarif R (bzw. der Tarif A) und andererseits der GT S (Privatsender) zur Anwendung gelangen, je nachdem die Spots auf den Kanälen der SRG oder von einem Privatsender ausgestrahlt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission könnten jeden-
falls durch eine Neuregelung im Tarif R solche Doppelzahlungen vermieden werden.
Die SUISA weist darauf hin, dass der neue Tarif VN in seinem Aufbau sowie dem Anwen- dungsbereich nicht vom bisherigen abweicht. Die bisherigen Ansätze würden sich auf die Angaben der Nutzerverbände zu den Produktionskosten von Filmen abstützen. Gemäss Auffassung der SUISA sind somit die Produktionskosten der zur Berechnung der Vergü-
tung massgebende Betrag.
Die Nutzer erachten den vorgelegten Tarif in seiner Struktur widersprüchlich und die Ver- gütungen als unangemessen hoch. Als inkonsequent finden sie, dass sich die Vergütung nicht nach Kosten der verwendeten Musik richtet, da es nicht auf die Herstellungskosten
eines Werbespots bzw. eines Dokumentar- oder Spielfilmes ankommen könne.
Der Preisüberwacher hält die vorliegenden Daten für eine Angemessenheitsprüfung für un-
genügend.
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Die Schiedskommission hat den Tarif VN letztmals mit Beschluss vom 10. November 1997 genehmigt. Der damalige Tarif VN wurde durch einen neuen gemeinsam mit den Nutzeror- ganisationen ausgehandelten Tarif ersetzt. Die Nutzerorganisationen haben denn auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens diesem Tarif ausdrücklich zugestimmt und auch keine grundlegenden Ânderungen gestützt auf das neue Urheberrechtsgesetz von 1992 gel- tend gemacht. Die Schiedskommission konnte daher gestützt auf ihre langjährige Praxis, welche auch vom Bundesgericht (vgl. Entscheid des BGer vom 7. März 1986 betr. den Ge- nehmigungsbeschluss der Schiedskommission vom 8. Juni 1984 zum GT 1) bestätigt wor-
den ist, von der grundsätzlichen Angemessenheit des Tarifs ausgehen.
Da die SUISA und die Nutzerorganisationen sich somit hinsichtlich der Struktur, der Be- messungsgrundlage sowie der Höhe der Vergütungsansätze bei der erstmaligen Genehmi- gung dieses Tarifs einig waren und diese Elemente auch beim neu vorgelegten Tarif grund- sätzlich unverändert übernommen worden sind, kann dieses Einverständnis auch weiterhin als Indiz für die Angemessenheit des Tarifs VN aufgefasst werden. Dies muss um so mehr gelten, als auch die Nutzer keine Zahlen vorgelegt haben, welche die Angemessenheit des
bisherigen Tarifs in Frage stellen würden.
Die Schiedskommission kommt daher zum Schluss, dass der Tarif VN in der vorgelegten Fassung mit Änderungen genehmigt werden kann. Dies gilt namentlich für die vorne er- wähnten Hinweise hinsichtlich des Synchronisationsrechts. Die beantragte Erhöhung in Ziff. 15.3b (Vorführung von Amateurfilmen und Amateurtonbildschauen) wird hingegen nicht genehmigt. Zudem wird die Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2003 verkürzt, damit die Tarifparteien Gelegenheit haben, möglichst rasch eine einheitliche Tarifierung
zwischen den Tarifen R und VN anzustreben.
Die Nutzerorganisationen beanstanden insbesondere auch die Wahrnehmungsverträge, welche die SUISA mit den Urhebern und Urheberinnen abschliesst. So wird der SUISA
vorgeworfen, dass sie sich mittels dieser Verträge zur Agentin der Filmkomponisten mache
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und den bisherigen Wettbewerb ausschalte. Damit würden vertragliche Vereinbarungen
zwischen Komponistinnen und Komponisten mit den Produzenten nahezu ausgeschlossen.
Die Schiedskommission hat diesen Äusserungen entnommen, dass die Ursachen, die zur grundsätzlichen Unzufriedenheit mit dem Tarif VN führten, auch beim geänderten Wahr- nehmungsvertrag zu suchen sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass die in der Praxis ent- standenen Probleme nach Aussage der Nutzer nach der Änderung des Wahrnehmungsver-
trages stark zugenommen haben.
Die Wahrnehmungsverträge, welche die SUISA mit den Urhebern und Urheberinnen ab- schliesst, schränken in der Tat den Spielraum für vertragliche Vereinbarungen zwischen den Werbeauftraggebern und den einzelnen Komponisten und Komponistinnen ein. So ist dem Wahrnehmungsvertrag beispielsweise zu entnehmen, dass sich die SUISA auch das Synchronisationsrecht (unter dem Vorbehalt des Rückrufs) abtreten lässt (Ziff. 3.1g). Zwar sieht ein Zusatzvertrag zum Wahrnehmungsvertrag vor, dass der Komponist ‘unter gewis- sen Voraussetzungen bestimmte Rechte für bestimmte Verwendungen einzelner Musik- werke von der Verwaltung durch die SUISA ausnehmen kann'. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die TV-Werbespots (vgl. Ziff. 2 des Zusatzvertrages). Auch lässt es der Wahr- nehmungsvertrag nicht zu, dass während der Vertragsdauer bestimmte Werke von diesem
Vertrag ausgeschlossen werden können (vgl. Ziff. 2.1 Abs. 3).
Die Schiedskommission ist allerdings nicht zuständig zur Prüfung der zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge. Sollte die SUISA mit die- sen Verträgen gegen ihr gesetzlich auferlegte Pflichten verstossen, so müsste dies allenfalls von der Aufsichtsbehörde (Institut für Geistiges Eigentum) geprüft werden. Dabei ist aber auch zu beachten, dass für die gemäss Art. 40 URG nicht der Bundesaufsicht unterliegen- den Rechte für die SUISA und ihre Mitglieder grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht. Die Werbeauftraggeber können als nicht beteiligte Dritte aus diesen Verträgen somit keine An-
sprüche zu ihren Gunsten ableiten. Zudem hindert ein bestehender Tarif die Komponisten
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und Komponistinnen grundsätzlich nicht daran, der kollektiven Verwertung unterliegende ausschliessliche Rechte persönlich zu verwerten (vgl. Art. 40 Abs. 3 URG), sofern sie über diese Rechte nicht bereits verfügt haben. Dies ergibt sich allerdings aus dem Gesetz und muss im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sofern sie dies wünschen und nicht be- reits vertraglich darüber verfügt haben, können die Komponisten und Komponistinnen von
Filmmusik ihre Rechte somit selbst wahrnehmen.
Die Gebühren und Auslagen dieses Verfahrens richten sich nach Art. 21a Abs. 1 und Abs.
2 Bst. aund d URV und sind gemäss Art. 21b URV von der SUISA zu tragen.
Demnach beschliesst die Eidg. Schiedskommission:
Der Tarif VN (Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger, die nicht ans Publikum abgegeben werden) wird, soweit er der Kognition der Schiedskommission unterliegt, in der Fassung
vom 18. Mai 2001 mit den folgenden Änderungen genehmigt:
a) Im Genehmigungsvermerk des Tarifs ist darauf hinzuweisen, dass die Ziffern 9 bis 11 - soweit die Zustimmung der Rechtsinhaber vorbehalten wird - sowie die in der Fuss- note zu Abschnitt C geregelte Vergütung für das Synchronisationsrecht nicht der Ge- nehmigungspflicht unterliegen. Die entsprechenden Textteile sind besonders zu kenn- zeichnen.
b) Die in Ziff. 15.3 Bst. b vorgesehene Erhöhung der Vergütung für Amateurfilme und Amateurtonbildschauen von Fr. 10.00 auf Fr. 15.00 wird nicht genehmigt.
c) Die in Ziff. 33 des Tarifs geregelte Gültigkeitsdauer wird bis zum 31. Dezember 2003
verkürzt.
Der SUISA werden die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) einer Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2500.00 b) sowie dem Ersatz der Auslagen von Fr. 2'972.15
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total Fr. 5'472.15 auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
die Mitglieder der Spruchkammer
SUISA, Zürich
Schweizer Film- und Videoproduzenten (SFVP), Zürich
Schweizerische Interessengemeinschaft der Film- und Videoamateure (SIFA), Ober- rohrdorf-Staretschwil
Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen (SFP), Bern
Schweizer Werbe-Auftraggeberverband (SWA), Zürich
Telesuisse, Baden
Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz (VFDS), Zürich
den Preisüberwacher
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden‘.
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten
Die Präsidentin: Der Sekretär:
D. Wüthrich-Meyer A. Stebler
* Art. 74 Abs. 2 URG; Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 98 Bst. e und Art. 106 Abs. 1 OG.