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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

 Direkte Bundessteuer

Bern, 3. Oktober 2007

1 Kreisschreiben Nr. 17

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines ........................................................................................................................ 2

II. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule ............................................................. 2

1. Zweck und Inhalt ........................................................................................................... 2

2. Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges ............................................................... 3 2.1. Besteuerung des Vorbezuges ................................................................................. 3 2.2. Rückzahlung des Vorbezuges ................................................................................. 3 a) Rückerstattung der bezahlten Steuern .................................................................... 4 b) Ausgleich des durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Zinsausfalls ................... 4 c) Keine WEF-Rückzahlung mit Mitteln, die bereits für die Vorsorge gebunden sind... 4 2.3. Einkauf von Beitragsjahren ...................................................................................... 6 a) nach einem WEF-Vorbezug .................................................................................... 6 b) nach einer Scheidung .............................................................................................. 6 2.4. Zusatzversicherung ................................................................................................. 6

3. Verkauf des mit einem WEF-Vorbezug finanzierten Eigenheims .............................. 7 3.1. Kauf eines neuen Eigenheims innerhalb von zwei Jahren ....................................... 7

3.2. Kauf eines neuen Eigenheims nach Ablauf von zwei Jahren oder Verzicht auf

Neukauf ................................................................................................................... 7

4. Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von Vorsorgeguthaben ...................... 8 4.1. Verpfändung als solche ........................................................................................... 8 4.2. Pfandverwertung ..................................................................................................... 8

5. Pflichten der Vorsorgeeinrichtungen .......................................................................... 8 5.1. Gegenüber dem Vorsorgenehmer ........................................................................... 8

1 Angepasst an das Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014). Eigerstrasse 65

3003 Bern

1-017-D-2007-d www.estv.admin.ch

5.2. Gegenüber der ESTV .............................................................................................. 8

6. Aufgaben der ESTV ....................................................................................................... 9

III. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ............. 9

IV. Inkrafttreten und Empfehlung an die Kantone ..................................................................... 9

I. Allgemeines

Die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sind in den Artikeln 30a bis 30g des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie in den Artikeln 331d und 331e des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu finden. In der Verordnung über die Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmun- gen erlassen (WEFV; SR 831.411).

Gegenstand dieses Kreisschreibens sind die Erläuterungen der steuerlichen Auswirkungen.

II. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule

1. Zweck und Inhalt

(Vgl. zur ganzen Ziffer 1 die Art. 1-5 WEFV)

Personen, welche über Mittel in der beruflichen Vorsorge verfügen, haben die Möglichkeit, diese für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend zu machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Auf- enthalt (d.h. selbstbewohntes Wohneigentum). Diese Voraussetzungen müssen auch bei Wohnsitz im Ausland vorliegen. Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Ver- pfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können eingesetzt werden für Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum wie z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenos- senschaft sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden. Der Bezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge ist auf ein einziges Objekt beschränkt. Die Finanzierung eines Zweitwohnsitzes oder eines Ferienhauses ist nicht zulässig. Voraussetzung für den Bezug ist die Selbstnutzung des Objekts, wobei der Begriff Wohnung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) als „Räume, die für die dauernde Unter- kunft von Personen geeignet und bestimmt sind“, definiert wird.

Massgeblich für den Vorbezug ist der individuelle Freizügigkeitsanspruch der versicherten Person. Betragsmässig bestehen jedoch Einschränkungen: Es kann stets nur die Summe der Freizügigkeitsleistung beansprucht werden, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches besteht (relative Begrenzung). Sodann können Vorsorgenehmer, die über 50 Jahre alt sind, gesamt- haft höchstens den Betrag der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die hälftige Freizügig- 2

keitsleistung vorbeziehen (absolute Begrenzung). Die gleiche Beschränkung gilt auch für die Verpfändung des Vorsorgeguthabens.

Das entsprechende Gesuch für den Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des An- spruchs auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 BVG) bei der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um relativ zwingen- des Recht, d.h. die Vorsorgeeinrichtungen können diese Frist in ihren Reglementen reduzie- ren oder sogar ganz aufheben. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sie jederzeit Sicherheit dafür bieten, den von ihnen übernommenen Verpflichtungen nach Artikel 65 Ab- 2 satz 1 BVG nachkommen zu können. Weitere Einschränkungen für den Vorbezug bestehen darin, dass pro Bezug mindestens 20'000 Franken beansprucht werden müssen und ein Vorbezug nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden kann. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Betei- ligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.

Jeder Vorbezug, nicht aber die Verpfändung von Guthaben, hat eine Kürzung des künftigen Leistungsanpruches zur Folge. Zur Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung siehe Ziffer 2.4.

2.1. Besteuerung des Vorbezuges

Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges als Ka- pitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung, entweder im Rahmen der ordentlichen Besteue- rung mit einer vollen Jahressteuer gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) oder bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers (Grenzgänger) im Rahmen der Besteuerung an der Quelle gemäss Artikel 96 DBG. Die Jah- ressteuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet und für das Steu- erjahr festgesetzt, in welchem die entsprechende Kapitalleistung zugeflossen ist, d.h. von bis der Vorsorgeeinrichtung effektiv ausbezahlt wird (Art. 38 Abs. 1 und 2 DBG).

Die Besteuerung an der Quelle erfolgt aufgrund der entsprechenden Bestimmungen der Quellensteuerverordnung (QStV; SR 642.118.2). Gemäss Artikel 11 dieser Verordnung wird die vorbezogene Vorsorgeleistung ungeachtet staatsvertraglicher Regelung stets der Quel- lensteuer unterstellt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem entsprechenden Wohnsitzstaat des Empfängers, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohn- sitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv und wird unter gewis- sen Bedingungen wieder zurückerstattet (wenn der Nachweis erbracht wird, dass die zu- ständige ausländische Steuerbehörde von der Kapitalleistung Kenntnis hat). In Ziffer 3 des Anhanges zur Quellensteuerverordnung sind die massgebenden Quellensteuersätze festge- legt, welche in die kantonalen Quellensteuertarife integriert sind.

2.2. Rückzahlung des Vorbezuges

2 Vgl. BGE 2A.509/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 4.2.1 / Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 78, Ziffer 465 3

a) Rückerstattung der bezahlten Steuern

Falls die Rückzahlung des Vorbezuges aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und 2, Art. 79b Abs. 3 BVG) erfolgt ist, gibt sie dem Vorsor- genehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Ge- meinde bezahlten Steuern. Folgerichtig ist der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).

Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheini- gung beizulegen über: - die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der ESTV (Formular WEF) zu verwenden hat (Art. 7 Abs. 3 WEFV); die ESTV stellt dem Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu; - das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der ESTV); - den an Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV).

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie zuvor die Vorbezüge stattgefunden haben. Eine Wiedereinzah- lung führt somit bei mehreren Vorbezügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren Vor- bezug und dementsprechend auch zur Rückerstattung der auf diesem früheren Vorbezug bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird der Steuer- 3 betrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.

Eine ausländische Steuer, die gegebenenfalls zu bezahlen war (vgl. Ziff. 2.1), kann gestützt auf die Massnahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der 2. Säule, die internes Recht darstellen, nicht in der Schweiz zurückverlangt werden.

b) Ausgleich des durch einen WEF-Vorbezug entstandenen Zinsausfalls

Die Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges umfasst immer nur den seinerzeit bezogenen Be- trag, ohne den durch die Kapitalreduktion entstandenen Zinsausfall. Die durch den Zinsaus- fall entstandene Lücke kann nach erfolgter WEF-Rückzahlung mittels Einkauf von Beitrags- jahren geschlossen werden. Dafür muss das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen Ein- kauf von Beitragsjahren auch nach dem Zeitpunkt des Eintritts in dieselbe vorsehen.

c) Keine WEF-Rückzahlung mit Mitteln, die bereits für die Vorsorge gebun- den sind

Eine Rückzahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung ist nicht möglich mit Mit- teln, die bereits für die Vorsorge gebunden sind wie z.B. der anlässlich einer Scheidung er- haltene Anteil an der Austrittsleistung, frei werdendes Vorsorgeguthaben bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades oder bereits bestehende Freizügigkeitsguthaben. Der für das

3 Vgl. Anwendungsfall A.3.2.1 des Loseblattwerks Vorsorge und Steuern der Schweizerischen Steuerkonferenz, Cosmos Verlag, Stand: Frühling 2006 4

Wohneigentum investierte Betrag muss aus Mitteln, die noch nicht zu Vorsorgezwecken gebunden sind, zurückbezahlt werden. Aufgrund der Zweckgebundenheit der Mittel in der Säule 3a ist eine vorzeitige Ausrichtung im Sinne einer Direktüberweisung in die 2. Säule zum Zweck der Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges nicht möglich.

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2.3. Einkauf von Beitragsjahren

a) nach einem WEF-Vorbezug

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge erst wieder vorgenommen werden, wenn allfällig früher getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsför- derung zurückbezahlt sind (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG).

Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Um einen Kapitalbezug handelt es sich auch bei einem Vorbezug für das Wohneigentum.

Gemäss Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG ist eine WEF-Rückzahlung bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen zulässig. Es handelt sich hierbei um eine relativ zwingende Bestimmung, welche die Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten der versicher- ten Personen verkürzen oder ganz aufheben können. Dies unter der Bedingung, dass sie bezüglich Erfüllung ihrer nach Artikel 65 Absatz 1 BVG übernommenen Pflichten jederzeit 4 Sicherheit bieten. Personen, die gestützt auf eine solche reglementarische Bestimmung ihren WEF-Vorbezug nicht mehr zurückzahlen können, sollen nach Artikel 60d der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) trotzdem noch die Möglichkeit haben, Lücken in ihrer Vorsorge zu schliessen. Reglementarisch vorgesehene freiwillige Einkäufe sind im Umfang der übrigen Vorsorge lücken möglich. In diesen Fällen gilt die Beschränkung des Einkaufs nach Artikel 79b Absatz 3 Satz 1 BVG.

b) nach einer Scheidung

Das Scheidungsrecht gibt jedem Ehegatten einen Anspruch an der Hälfte der vom anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Austrittsleistung aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Ist während der Ehe ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum erfolgt, ist die- ser Betrag in die Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen zu können (vgl. Art. 79b Abs. 4 BVG in Verbindung mit Artikel 22c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42]). Die Bestimmungen über die Scheidung sind gemäss Artikel 22d FZG bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.

2.4. Zusatzversicherung

Die nach einem Vorbezug entstandene Verminderung der Risikodeckung bei Tod und Invali- dität kann mit einer Zusatzversicherung ausgeglichen werden, welche die Vorsorgeeinrich- tung selber anbietet oder vermittelt (Art. 30c Abs. 4 BVG). Eine solche Zusatzversicherung kann bei einer Versicherungsgesellschaft als gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) oder im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) abgeschlossen werden. Aus steuerlicher Sicht han- delt es sich aber bei der Zusatzversicherung immer, d.h. auch bei Abschluss mit der Vorsor- geeinrichtung selber, um individuelle Vorsorge. Die steuerliche Abzugsfähigkeit für die ent-

4 Vgl. BGE 2A.509/2003 vom 18. Mai 2004, Erw. 5.1 6

sprechenden Prämien richten sich nach den jeweiligen Vorsorgeformen (Art. 33 Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. g DBG).

3.1. Kauf eines neuen Eigenheims innerhalb von zwei Jahren

Verkauft eine versicherte Person ihr Wohneigentum und kauft sie in den zwei darauf folgen- den Jahren mit dem Erlös wieder ein Eigenheim, so kann der dem Vorbezug entsprechende Verkaufserlös vorübergehend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden, auf welchem Zinsen generiert werden. Dieses Geld kann innerhalb von zwei Jahren in neues Wohneigen- tum investiert werden (Art. 30d Abs. 4 BVG). Die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto („Wartekonto“) zeitigt keine steuerlichen Wirkungen, da keine Rückzahlung des Vorbezugs erfolgt. Diese Lösung verhindert die Rückerstattung der bezogenen Steuer bei der Überwei- sung auf ein Freizügigkeitskonto gefolgt von einer neuen Besteuerung beim erneuten Kauf von Wohneigentum. Bei Reinvestition in ein Eigenheim verlassen jedoch die Zinsen, welche noch nie besteuert wurden, den Vorsorgebereich, indem sie vom Freizügigkeitskonto auf das Wohneigentum übertragen werden. Diese Zinsen unterliegen als Vorsorgekapital der Besteuerung nach Artikel 38 DBG, da es sich um eine Vorsorgeleistung gemäss Artikel 83a BVG handelt. Die Freizügigkeitseinrichtung hat in diesem Fall den Steuerbehörden einen Vorbezug für Wohneigentum im Umfang der Zinsen zu melden. Eine Meldung darüber muss seitens der Freizügigkeitseinrichtung auch an die Pensionskasse erfolgen (Art. 12 WEFV). Aus praktischen Gründen sind die auf dem Freizügigkeitskonto angefallenen Zinsen den Steuerbehörden nicht zu melden, solange sie den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht übersteigen.

Tritt ein Vorsorgefall ein (Tod, Invalidität), obwohl der Verkaufserlös noch bei der Freizügig- keitseinrichtung „parkiert“ ist, werden die Vorsorgeleistungen fällig und die versicherte Per- son kann den Vorbezug nicht mehr zurückbezahlen (vgl. Art. 30d Abs. 3 Bst. b BVG), es sei denn - im Todesfall - würde keine Vorsorgeleistung fällig (Art. 30d Abs. 1 Bst. c BVG). Der Umfang der angefallenen Zinsen (falls über Fr. 5'000.--) muss der ESTV gemeldet werden, da darüber steuerlich noch abzurechnen ist.

3.2. Kauf eines neuen Eigenheims nach Ablauf von zwei Jahren oder Verzicht

auf Neukauf

Verzichtet die versicherte Person auf den Kauf eines neuen Eigenheims oder tätigt den Kauf erst nach Ablauf von zwei Jahren, muss der Vorbezug in die Pensionskasse zurückbezahlt werden. Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Pensionskasse den Vorbezug inklusive der darauf anfallenden Zinsen überweisen, worauf die Pensionskasse die Rückzahlung des Vor- bezuges (ohne Zinsen) mittels offiziellen Formulars bestätigen muss. In diesem Fall unter- liegen die Zinsen keiner Besteuerung, da sie den Vorsorgekreis nicht verlassen.

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4.1. Verpfändung als solche

Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird. Die Verpfändung dient lediglich als Sicherheitsleistung und gibt der versicherten Person die Möglichkeit, mit ihren Gläubigern ein höheres Darlehen, den Verzicht bzw. den Aufschub der Amortisation und/oder einen günstigeren Zinssatz zu vereinbaren.

4.2. Pfandverwertung

Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, ergeben sich die gleichen steu- erlichen Folgen wie beim Vorbezug: Der Erlös aus der Pfandverwertung wird besteuert, wo- bei hierfür die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglichkeiten einer Rückzahlung und daran an- knüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steuern wie beim Vorbezug gegeben (vgl. Ziff. 2.3.).

5.1. Gegenüber dem Vorsorgenehmer

Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Vorsorgenehmer die Rückzahlung des Vorbezuges auf dem von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Formular WEF zu beschei- nigen (Art. 7 Abs. 3 WEFV). Diese Meldung erfolgt in der Regel in Form eines Briefes unter Beilage einer Kopie der WEF-Meldung an die ESTV.

5.2. Gegenüber der ESTV

Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug wie auch die Pfandverwertung sowie die Rück- zahlung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen auf dem offiziellen WEF-Formular der Eid- genössischen Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrech- nungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern zu melden (Art. 13 Abs. 1 WEFV). Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Quellensteuer be- reits abgezogen wurde. Die entsprechenden Formulare können direkt bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgabe, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern oder im Internet bestellt werden.

In der Meldung ist der Bruttobetrag anzugeben. Diese Meldung ersetzt jene, welche von der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz (Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen) zu erstatten gewesen wäre. Die im Verrechnungssteuergesetz vorgesehene Möglichkeit des Einspruchs gegen die Meldung wird im Falle eines Vorbezuges hinfällig. 8

6. Aufgaben der ESTV

Die ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (Abteilung Erhebung) führt über sämtliche ihr von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Vorbezüge, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen Buch, d.h. sie unterhält für alle diese Transaktionen ein Register. Nachdem die Vorsorgeeinrichtung der ESTV die Rückzahlung des WEF-Vorbezuges auf dem WEF-Formular gemeldet hat, sendet die ESTV dem Steuer- pflichtigen unaufgefordert (und nicht nur auf schriftliches Ersuchen wie in Art. 13 Abs. 3 WEFV festgehalten) einen Register-(Konto)auszug sowie eine Kopie der WEF-Meldung zu und weist sie auf die für die Steuerrückerstattung zuständige Behörde hin.

III. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die Altersleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge kann wie bei der zweiten Säule für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, Beteiligung am Wohn- eigentum zum Eigenbedarf sowie für die Amortisation von Hypothekardarlehen ausgerichtet werden. Eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen ist, ist dagegen in der Säule 3a nicht möglich. Im Übrigen kann die versicherte Person den An- spruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihres Sparguthabens ver- pfänden, wobei die Artikel 8 - 10 WEFV sinngemäss gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verord- nung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV3; SR 831.461.3]). Die Begriffe "Wohneigentum", „Beteiligungen“ und "Eigenbedarf" richten sich nach den Artikeln 2 - 4 WEFV.

IV. Inkrafttreten und Empfehlung an die Kantone

Das vorliegende Kreisschreiben gilt ab sofort und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 23 vom

5. Mai 1995.

Der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat das vorliegende Kreisschrei- ben genehmigt und empfiehlt den Kantonen, die darin festgehaltenen Regelungen in analo- ger Weise auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zu übernehmen.

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