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Steuerliche Behandlung der Säule 3aAktualisiertes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 22.12.2025 (Direkte Bundessteuer

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

 Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer

Bern, 22. Dezember 2025

Kreisschreiben Nr. 18a

Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

5.4. Abzug für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) 5.5. Abzug für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) g) Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen c) Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Eigerstrasse 65

3003 Bern

1-018a-DV-2025-d www.estv.admin.ch

1. Rechtliche Grundlagen

Das schweizerische Vorsorgesystem beruht gemäss Artikel 111 Absatz 1 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvor- sorge. Die gebundene Selbstvorsorge – auch Säule 3a genannt – ist Teil der dritten Säule und sieht die Möglichkeit vor, ein individuelles Vorsorgeguthaben aufzubauen und dabei von Steuervorteilen zu profitieren. Gestützt auf Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der be- ruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Diese Vorsorgeformen werden als Säule 3a bezeichnet. Im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 82 BVG hat der Bundesrat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 [BVV 3; SR 831.461.3]) erlassen. Als aner- kannte Vorsorgeformen gelten die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungsein- richtungen sowie die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 [BVV 3).

2. Prüfung der Vertragsmodelle

Vertragsmodelle für anerkannte Vorsorgeformen sind von den Vorsorgeträgern vor Ab- schluss entsprechender Vorsorgeverträge der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) – mit allen erforderlichen Unterlagen elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse zur Prüfung einzureichen: ruling.dvs@estv.admin.ch. Die ESTV prüft aufgrund der eingereichten Unterla- gen (Bankstiftung: SHAB-Auszug, Stiftungsurkunde, Verfügung betreffend Aufsichtsüber- nahme durch die Stiftungsaufsicht, Vorsorgereglement, Vorsorgevereinbarung und allfällige weitere Reglemente; Versicherungsgesellschaft: Produktebeschrieb, Tarifeingabe an die FINMA, Allgemeine und evtl. Besondere Versicherungsbedingungen und Musterpolice) und unter Berücksichtigung der Belange der Verrechnungssteuer, ob Form und Inhalt den ge- setzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 1 Abs. 4 BVV 3). Da die gebundene Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 BVG den Berechtigten nur Anwartschaften vermittelt, haben sich die entsprechenden Vorsorgeverträge von den übrigen Versicherungs- und Sparverträgen deut- lich zu unterscheiden.

Die Bezeichnungen "gebundene Vorsorgeversicherung" und "gebundene Vorsorgeverein- barung" dürfen nur für Vertragsmodelle verwendet werden, die von der ESTV genehmigt worden sind. Bei Fehlen dieser Genehmigung ist der Abzug für die entsprechenden Vorsor- gebeiträge zu verweigern.

3. Kreis der Vorsorgenehmer

Vorsorgeverträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können nur von Personen abgeschlossen werden, die ein der AHV/IV/EO-Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen (nachfolgend: AHV-pflichtiges Einkommen). Auch Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, können eine Säule 3a bilden; dabei ist unwesentlich, ob sie ihre Vorsorgebeiträge in der Schweiz zum Abzug bringen können oder nicht.

Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er erwerbstätig ist und ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen erzielt, kann er bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters ge- mäss Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) die eingebrachten Beiträge zum Abzug bringen. Personen, die über das Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG hinaus erwerbstätig sind, können wei- terhin Säule 3a-Beiträge leisten. Dies gilt selbst dann, wenn sie ein Einkommen unterhalb des Freibetrags gemäss Artikel 6quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erzielen (im Zeitpunkt der Publikation dieses Kreisschreibens beträgt der Freibetrag CHF 16'800 pro Arbeitgeber). Den Nachweis

der Erwerbstätigkeit hat der Vorsorgenehmer jährlich zu erbringen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 103 des Bundesamts für Sozialversicherungen). Ab fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

4. Begünstigte Personen

Im Erlebensfall ist der Vorsorgenehmer die begünstigte Person. Nach dessen Ableben ist Begünstigter der überlebende Ehegatte oder der/die eingetragene Partner/in. Bei Nichtvor- handensein eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners / einer eingetragenen Part- nerin gelten als Begünstigte die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Per- son, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebens- gemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin- der aufkommen muss. Die Reihenfolge dieser begünstigten Personen kann vom Vorsorge- nehmer geändert und die Ansprüche können näher bezeichnet werden. Erst wenn solche Personen nicht vorhanden sind, sind die Eltern, die Geschwister und die übrigen Erben als Begünstigte vorgesehen, wobei auch hier die Reihenfolge festgelegt und Ansprüche näher bezeichnet werden können (vgl. Art. 2 BVV 3).

Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat. Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 BVV 3 zu (vgl. Art. 2a BVV 3).

5. Abzugsberechtigung für Beiträge

5.1. Allgemeines

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, welche ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit Artikel 7 BVV 3 ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in begrenztem Umfang steuerlich zum Abzug bringen. Diese Beiträge gelten bei selbständig erwerbenden Personen stets als Kos- ten der privaten Lebenshaltung und dürfen deshalb der Erfolgsrechnung nicht belastet wer- den. Der Umfang der Abzugsberechtigung entspricht zugleich der Höhe der zulässigen Bei- träge an diese Vorsorgeformen; die Leistung höherer als der steuerlich abzugsberechtigten Beiträge ist nicht möglich. Überschiessende Beiträge unterliegen der Rückerstattungs- pflicht(vgl. dazu auch Ziffer 9.1).

Die Begrenzung nach Artikel 7 BVV 3 umfasst auch allfällige Beiträge an eine ergänzende Risiko-Vorsorgeversicherung oder Zuschläge für unterjährige Ratenzahlungen (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BVV 3).

Jeglicher Abzug setzt die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Bei vorübergehen- dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, soweit ein AHV-pflichtiges Erwerbsersatzeinkommen er- zielt wird. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit entfällt die Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Mutterschaft, 100%-iger Invalidität und fehlender Resterwerbsfähigkeit). Erbringt eine Vorsorgeversicherung eine Leistung aus einer Prämienbefreiung, so stellt diese beim Vorsorgenehmer kein Einkommen dar, da der Vorsorgenehmer gar nicht über die ent- sprechenden Mittel verfügen kann. Solche Beiträge kann der Vorsorgenehmer sodann auch nicht steuerlich zum Abzug bringen (vgl. Ziffer 6.2.).

Damit ein Säule 3a-Beitrag für ein bestimmtes Jahr geleistet und steuerlich in Abzug ge- bracht werden kann, muss dieser bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres bzw. bei unterjähriger Steuerpflicht bis zum letzten Tag der Steuerpflicht geleistet werden. Zeitlich ist auf den Tag der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto bzw. Versiche- rungsvertrag der steuerpflichtigen Person abzustellen. Weder die Abbuchung auf dem Bank- konto der steuerpflichtigen Person noch die Gutschrift auf dem allgemeinen Bankkonto der Säule 3a-Institution reichen aus.

Ordentliche Säule 3a-Beiträge und Einkäufe in die Säule 3a (vgl. Ziff. 5.6) qualifizieren für steuerrechtliche Zwecke als allgemeine Abzüge.

5.2. Anzahl von Vorsorge-Konten oder Vorsorge-Policen

Ein Vorsorgenehmer kann mit mehreren Bankstiftungen oder Versicherungsgesellschaften jeweils mehrere Vorsorgeverträge abschliessen. Für jedes Vorsorgekonto bzw. für jede Vor- sorgepolice muss ein separater Vorsorgevertrag vorliegen. Die Gesamtsumme der Einzah- lungen pro Jahr darf den Maximalbetrag von Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 nicht übersteigen (vgl. Ziffer 5.3. nachfolgend).

5.3. Oberer Grenzbetrag

Nach Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 Prozent (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Ab- satz 1 BVG abziehbar. Unter dem oberen Grenzbetrag ist jener Betrag zu verstehen, bis zu dem der Jahreslohn eines Arbeitnehmers der obligatorischen Versicherung in der 2. Säule (BVG-Obligatorium) unterliegt. Gestützt auf Artikel 9 BVG kann der Bundesrat die Anpas- sung dieses Grenzbetrages an die Altersrenten der AHV und die allgemeine Lohnentwick- lung vornehmen. Die periodischen Anpassungen der abzugsfähigen Maximalbeträge nach Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 werden auf der Homepage der ESTV publiziert (www.estv.ad- min.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dbst-steuertarife/zinssaetze).

5.4. Abzug für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören In der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können gemäss Arti- kel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages abziehen. Dieser Abzug kann von allen in Frage kommenden erwerbstätigen Steuerpflichtigen beansprucht werden, unabhängig davon, ob sie in der 2. Säule obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Nach Artikel 7 Absatz 2 BVV 3 können Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Part- ner, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, den Abzug je für sich geltend machen. Da- bei ist es unerlässlich, dass der entsprechende Vorsorgevertrag auf ihn als Vorsorgenehmer lautet. Der höchstzulässige Abzug richtet sich für jeden Ehegatten oder eingetragene Part- ner/in einzeln danach, ob er/sie in der beruflichen Vorsorge versichert ist oder nicht. Voraus- setzung für die Geltendmachung eines Abzuges ist das Ausweisen eines AHV-pflichtigen Er- werbseinkommens des entsprechenden Ehegatten oder eingetragenen Partners/in in der Steuererklärung.

5.5. Abzug für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vor-

sorge (2. Säule) angehören Nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages abziehen.

Jeglicher Abzug setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person ein AHV-pflichtiges Erwerbs- einkommen erzielt (unter Vorbehalt des Freibetrags gemäss Art. 6quater AHVV, vgl. Ziff. 3). Kein Abzug kommt deshalb in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust

ergibt. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Mutterschaft, Ar- beitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern im entspre- chenden Jahr für Erwerbseinkommen und/oder Erwerbsersatzeinkommen AHV/IV-Beiträge geleistet worden sind.

Unter Erwerbseinkommen ist das Einkommen eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigun- gen (auch hier nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, aber ohne Abzug irgendwelcher Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen). Das Erwerbseinkommen umfasst auch allfällige realisierte Wertzuwachsgewinne auf dem Geschäftsvermögen.

Auch bei Selbständigerwerbenden, die ihr Geschäftsjahr per Ende des Kalenderjahres ab- schliessen, gilt, dass Beiträge an die Säule 3a bis Ende des Kalenderjahres geleistet werden müssen, wenn sie im entsprechenden Steuerjahr zum Abzug gebracht werden wollen (vgl. betreffend den massgebenden Zeitpunkt einer Einzahlung Ziffer 5.1).

5.6. Einkäufe in die Säule 3a

Mit Inkrafttreten der Artikel 7a und 7b BVV3 per 1. Januar 2025 wurde die Möglichkeit einge- führt, dass Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeiträge an die Säule 3a geleistet haben, die daraus resultierenden Fehlbeträge auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen können.

Ein Einkauf in die Säule 3a setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden (vgl. Art. 7a Abs. 1 Bst. a – c und Abs. 4 BVV3):

  • Im Jahr, in dem der Einkauf erfolgt (Einkaufsjahr), ist die steuerpflichtige Person zur Beitragsleistung in die gebundene Selbstvorsorge berechtigt und hat den für sie zu- lässigen Maximalbeitrag an die Säule 3a geleistet (vgl. Ziffer 5.4 und 5.5).

  • In den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren hat die steuerpflichtige Person nicht alle für sie maximal zulässigen Beiträge einbezahlt, wobei dies erst für Beitragslücken ab dem Steuerjahr 2025 gilt. Soweit die steuerpflichtige Person in früheren Jahren nicht die maximal zulässigen Beiträge einbezahlt hat, kann sie hierfür keinen Einkauf vornehmen.

  • In den von den Einkäufen betroffenen Jahren war die steuerpflichtige Person zur Leistung von Säule 3a-Beiträgen berechtigt (vgl. Ziffer 3).

  • Die steuerpflichtige Person hat noch keine Altersleistung aus der Säule 3a bezogen (vgl. Ziffer 6.1,); sämtliche Bezüge, welche ab fünf Jahren vor Erreichen des Refe- renzalters erfolgen, werden als Bezug einer Altersleistung qualifiziert (vgl. Ziffer 6.2.a).

Ein Einkauf in die Säule 3a kann gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 1 BVV3 pro Steuer- jahr maximal im Umfang des «kleinen Abzugs», d.h. im Umfang von höchstes 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG (vgl. Ziffer 5.4) vorgenommen werden, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Einkaufs einer Vorsorge- einrichtung der 2. Säule angehört (Art. 7a Abs. 2 BVV3). Mit dem Einkauf können Beitragslü- cken von mehreren Jahren ausgeglichen werden (Art. 7a Abs. 3 BVV3).

Die Beitragslücke eines bestimmten Jahres (sog. Jahresbeitragslücke) darf nur durch einen einzigen (Jahres-)Einkauf ausgeglichen werden; d.h. es ist nicht zulässig, eine bestimmte Jahresbeitragslücke über mehrere Jahre hinweg durch mehrere (Jahres-)Einkäufe auszuglei-

Der Einkauf muss nicht zwingend in dieselbe Vorsorgepolice oder Vorsorgevereinbarung er- folgen, in die im betreffenden Steuerjahr die ordentlichen Beiträge einbezahlt wurden.

Einkäufe in die Säule 3a können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden (Art. 7a Abs. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BVV3). Für Einkäufe nach Erreichen des Referenzalters wird vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person eine Erwerbstätigkeit ausübt.

5.7. Sonderfälle

a) Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten Bei Mitarbeit im Beruf oder im Betrieb des Ehegatten wird vermutet, diese halte sich im Rah- men der ehelichen Beistandspflicht, weshalb die Bildung einer Säule 3a für den mithelfenden Ehegatten nicht zulässig ist. Möchten die Ehegatten auch für den mithelfenden Ehepartner einen Abzug nach Artikel 7 BVV 3 beanspruchen, obliegt es ihnen, das Vorliegen eines den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht übersteigenden Arbeitsverhältnisses darzutun. Auf dem entsprechenden Einkommen des mithelfenden Ehegatten müssen auf dessen Namen AHV/IV-Beiträge abgerechnet werden.

b) Selbständigerwerbender mit der 2. Säule unterliegendem Nebenverdienst Ein Selbständigerwerbender, der einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und für dieses Erwerbseinkommen einer 2. Säule angeschlossen ist, kann lediglich einen Abzug nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 geltend machen. Gestützt auf Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVV 2; SR 831.441.1) besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich ein hauptberuflich selbständig Erwerbender für seine Nebenerwerbstätigkeit von der obligatorischen Versiche- rung im Rahmen der 2. Säule freistellen lässt. Nach erfolgter Freistellung gehört er nicht mehr einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung an und kann den Säule 3a-Abzug nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 geltend machen.

c) IV-Bezüger Vorsorgenehmer, die zwar eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, jedoch im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit ein der AHV-Pflicht unterliegendes Erwerbseinkommen erzielen, können eine Säule 3a bilden.

d) Steuerpflichtige, die der Quellensteuer unterliegen Bei der Tarifberechnung der Quellensteuer werden individuelle Abzüge – wie z.B. Einzahlun- gen in die Säule 3a – nicht berücksichtigt. Hat eine der Quellensteuer unterliegende Person mit Wohnsitz in der Schweiz solche Einzahlungen geleistet, kann sie bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen (Art. 89a Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 10 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundesteuer [QStV; SR 642.118.2]), sofern sie nicht der obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt (Art. 89 DBG i.V.m. Art. 9 QStV). In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quel- lensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.

An der Quelle besteuerte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können diese Einzahlun- gen dann geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 99a DBG (i.V.m. Art. 14 QStV) erfüllen oder wenn die kantonale Steuerbehörde eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen im Sinne von Artikel 99b DBG (i.V.m. Art. 15 QStV) vor- nimmt.

e) Einzahlung in die Säule 3a bei Beendigung der Erwerbstätigkeit Für das Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet wer- den gemäss Artikel 7 Absatz 4 BVV 3. Die Einzahlung von ordentlichen Beiträgen bzw. Ein- käufen in die Säule 3a (vgl. Ziff. 5.6) muss jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die steuerpflichtige Person noch erwerbstätig ist. Sobald die Erwerbstätigkeit beendet wurde, dürfen Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen keine Vorsorgebeiträge mehr entge- gennehmen.

f) Erwerbstätige, die das Referenzalter überschritten haben Leistet der Vorsorgenehmer keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung, weil er das Referenzalter bereits überschritten hat und Rentenbezüger ist (passive Zugehörigkeit), ist er aber weiterhin erwerbstätig, kann er bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG in die Säule 3a einzahlen.

Ist der Vorsorgenehmer jedoch noch aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert (selbst wenn keine Beiträge mehr geleistet werden), kann er bis höchstens fünf Jahre nach Errei- chen des Referenzalters jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Ab- satz 1 BVG in die Säule 3a einzahlen.

Einkäufe in die Säule 3a nach Erreichen des Referenzalters setzen eine Erwerbstätigkeit vo- raus und können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters geleistet wer- den (Art. 7a Abs. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 BVV3). Zudem ist zu beachten, dass Einkäufe nicht mehr zulässig sind, wenn der Vorsorgenehmer einen Bezug einer Altersleistung aus der

g) Berechnung des Abzuges beim Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensi- onskasse kann die steuerpflichtige Person maximal den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20% ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie hat einen Jahresab- schluss für die aktuelle Steuerperiode erstellt. Für das betroffene Jahr können insgesamt or- dentliche Beiträge (inkl. allfällige Einzahlung in die kleine Säule 3a) von nicht mehr als der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag (40% des oberen Grenz- betrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) einbezahlt werden. Gleich verhält es sich beim Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wäh- rend des Jahres.

6. Ausrichtung und Besteuerung der Leistungen

6.1. Grundsätze

Die gebundene Selbstvorsorge dient ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge und vermittelt nur Anwartschaften. Altersleistungen aus der Säule 3a dürfen deshalb frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Ver- einbarungen, die ein Vertragsende nach Erreichen des 70. Altersjahres vorsehen, sind unzu- lässig. Ebenso ist der Abschluss eines neuen Vorsorgevertrages nach diesem Termin aus- geschlossen.

Mit Erreichen des Referenzalters fällt der anwartschaftliche Charakter grundsätzlich weg und das Guthaben in der Säule 3a wird aus steuerlicher Sicht fällig. Der anwartschaftliche Cha- rakter bleibt nur dann bestehen, wenn über das Referenzalter hinaus eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters fällt jedoch der an- wartschaftliche Charakter dahin. Es muss eine Auszahlung erfolgen, welche zu besteuern

ist. Beendet der Vorsorgenehmer seine Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter, aber vor dem 70. Altersjahr, so muss die Auflösung von sämtlichen noch bestehenden Säule 3a-Konti bzw. -Policen im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit erfolgen, was die Steuerbar- keit all dieser Leistungen auslöst.

Kapitalleistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden gemäss Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 DBG gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer, die zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet wird. Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses entsteht die Verrechnungssteuerforderung, welche durch Entrichtung oder Meldung erfüllt werden kann (vgl. Art. 7, 11, 12 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Die Erträge der Guthaben unterliegen fortan der Verrechnungssteuer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG.

6.2. Vorzeitige Ausrichtung und Übertragung

a) Allgemeines Die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen ist nur in den in Artikel 3 Absatz 2 und 3 BVV 3 vorgesehenen Ausnahmefällen möglich. Dies gilt auch für Zinsen, Gewinnanteile und der- gleichen, die erst zusammen mit den eigentlichen Vorsorgeleistungen ausbezahlt und auch nicht mit geschuldeten Beiträgen verrechnet werden dürfen. Die gesamte Leistung unterliegt der Besteuerung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 DBG. Es spielt keine Rolle, ob Beiträge teilweise von der Versicherungseinrichtung infolge einer Prämienbefreiung geleistet worden sind. Der Vorsorgenehmer hat die Gesamtleistung zu versteuern.

Gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Aus- richtung der Altersleistung unter Einbringung des Guthabens in eine andere anerkannte Vor- sorgeform. Dieses Vorgehen setzt die vollständige Auflösung des entsprechenden Vorsorge- kontos bzw. der entsprechenden Versicherungspolice und den Abschluss einer neuen ge- bundenen Vorsorgeversicherung bzw. einer neuen gebundenen Vorsorgevereinbarung vo- raus (z.B. bei einer anderen Bank oder bei einer anderen Versicherungsgesellschaft). In sol- chen Übertragungsfällen ist keine Steuerbescheinigung auszustellen. Ein Splitting bestehen- der Vorsorgeguthaben ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann nicht durch eine teilweise Übertragung vorhandener Altersguthaben der gebundenen Selbstvorsorge neue Vorsorge- konten oder Vorsorgeversicherungen (Säule 3a) bilden.

Verlangt ein Vorsorgenehmer innerhalb der fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters, dass ihm sein Vorsorgekapital ausbezahlt wird, beendet er damit den Aufbau seiner Vor- sorge, auch wenn er nur eine Teilauszahlung verlangt. Mit dem ersten Bezug verfügt der Vorsorgenehmer über seinen Vorsorgeanspruch, wodurch der anwartschaftliche Charakter des entsprechenden Vorsorgeguthabens dahinfällt. Bereits im Zeitpunkt des ersten Bezugs (Teilbezüge stellen lediglich eine Zahlungsmodalität dar) realisiert er das gesamte auf dem betroffenen Konto/der betroffenen Police angesammelte Vorsorgekapital inklusive Zinsen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte auf diesem Konto/dieser Police vorhandene Vorsorge- kapital einkommenssteuerlich erfasst wird. Beim ersten Teilbezug ist daher das Vorsorge- konto/die Vorsorgepolice zu saldieren; das nicht bezogene Kapital ist auf ein frei verfügbares Konto zu übertragen. Die Versicherungsleistung unterliegt grundsätzlich gemäss Artikel 7 VStG der Verrechnungssteuer (Ausnahmen vgl. Art. 8 VStG). Die entsprechende Steuer- pflicht kann entweder durch Meldung der steuerbaren Leistung oder durch Entrichtung der Steuer erfüllt werden (Art. 11 Abs. 1 VStG). Bei Meldung ist die Bruttoleistung inkl. Zinsen anzugeben.

b) Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Gemäss Artikel 3 Absatz 3 BVV 3 kann die Altersleistung aus der gebundenen Selbstvor- sorge ferner für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, als Be- teiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie für die Amortisation von Hypothekardar- lehen ausgerichtet werden. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Eine

Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen ist, ist dagegen in der Säule 3a nicht möglich. Im Übrigen kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistun- gen oder einen Betrag bis zur Höhe seines Vorsorgekapitals verpfänden, wobei die Artikel 8- 10 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV: SR 831.411) sinngemäss gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 BVV 3). Die Begriffe "Wohneigen- tum", „Beteiligungen“ und "Eigenbedarf" richten sich nach den Artikeln 2-4 WEFV. Bei sol- chen Vorbezügen unterliegt im Zeitpunkt der Auszahlung stets nur der ausgerichtete Teilbe- zug der Besteuerung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 DBG. Damit beide Ehegatten Vorsorgeguthaben aus ihrer Säule 3a zur Amortisation der Hypothek oder zum Erwerb von Wohneigentum beziehen können, müssen sie beide im Grundbuch eingetragene Eigentümer (Mit- oder Gesamteigentümer) sein.

Eine Ausrichtung unter dem Titel „Wohneigentumsförderung“ ist nur bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 BVV 3 festgelegten Alter möglich. Überschreitet der Versicherte dieses Alter, kann er nur die gesamte Leistung aus dem fraglichen Vorsorgeverhältnis – zu welchem Zweck auch immer – beziehen. Die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat sodann die Besteue- rung der entsprechenden Leistung als Ganzes zur Folge.

c) Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei Wechsel der selbständigen Erwerbstätigkeit Die Barauszahlung von Vorsorgeguthaben der gebundenen Selbstvorsorge infolge Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder bei Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d BVV 3) in der Schweiz ist nur innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme derselben möglich. Zudem muss bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses das gesamte Vorsorgegut- haben bezogen werden; ein Teilbezug ist nicht zulässig.

6.3. Einkauf in die 2. Säule mit Mitteln der Säule 3a

Die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistung aus der Säule 3a ist bei Auflösung des Vorsor- geverhältnisses zulässig, wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Ein- kauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet (vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. a BVV 3). Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwen- det (vgl. Art. 3a Abs. 2 BVV 3). Die Überweisung des Vorsorgeguthabens muss direkt vom Säule-3a-Vorsorgeträger an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule erfolgen. Eine Übertragung ist diesfalls steuerneutral. Das transferierte Guthaben gelangt im Zeitpunkt der Überweisung nicht zur Besteuerung; eine Meldung über Kapitalleistungen an die ESTV hat daher nicht zu erfolgen. Andererseits kann der so eingebrachte Einkaufsbetrag steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden, weshalb eine Bescheinigung über Einkaufsbeiträge zu unterbleiben hat.

6.4. Kann ein in der beruflichen Vorsorge getätigter WEF-Vorbezug mit Mitteln

der gebundenen Selbstvorsorge zurückbezahlt werden? Die in der BVV 3 normierten vorzeitigen Ausrichtungsgründe lassen eine solche steuerneut- rale Übertragung nicht zu. Die Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges stellt zudem nie einen Einkauf im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 dar. Vorsorgerechtlich können bereits für die Vorsorge gebundene Mittel nicht zur Behebung einer durch einen WEF-Vorbe- zug entstandenen Lücke verwendet werden. Der in das Wohneigentum investierte Betrag muss aus Mitteln, die noch nicht zu Vorsorgezwecken gebunden sind, an die Vorsorgeein- richtung zurückbezahlt werden. Aufgrund der Zweckgebundenheit der Mittel in der Säule 3a ist eine vorzeitige Ausrichtung im Sinne einer Direktüberweisung in die 2. Säule zur Rück- zahlung eines WEF-Vorbezuges nicht zulässig.

7. Reinvestition der Altersleistung aus einer 2. Säule in eine Vorsorgeform der

Säule 3a Die Leistung aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) oder aus einer Freizügigkeitseinrich- tung kann nicht direkt in die Säule 3a übertragen werden. Die aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Vorsorgeleistung ist im ganzen Umfang zu besteuern und die an die Säule 3a geleisteten Beiträge können nur bis zum Maximalbetrag (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BVV3 sowie Ziff. 5.3) und gegebenenfalls im Umfang eines Säule 3a Einkaufs (vgl. Ziff. 5.6) vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

8. Bescheinigungspflicht

Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen haben gemäss Artikel 8 BVV 3 und Arti- kel 129 Absatz 1 Buchstabe b DBG dem Vorsorgenehmer die erbrachten Beiträge und Leis- tungen zu bescheinigen.

Bei Einkäufen in die Säule 3a (vgl. Ziff. 5.6) muss die Bescheinigung der Einrichtung der ge- bundenen Selbstvorsorge zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  • Das Datum des Einkaufs;

  • Die Höhe des vorgenommenen Einkaufs;

  • Die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;

  • Die Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden sollen, gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungs- datums.

Die ausgerichteten Leistungen sind gemäss VStG vom Vorsorgeträger der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Ab- teilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, zu melden. Die entsprechenden Formulare 563 "Meldung über Kapitalleistungen" und 565 "Rentenmeldung" sind auf der Homepage der ESTV verfügbar (www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/vst-abrechnen/vst- meldungen).

Wurden durch die Versicherungseinrichtung Leistungen infolge einer Prämienbefreiung er- bracht, so ist in der Rubrik „Bemerkungen“ ein Hinweis anzubringen und der entsprechende Betrag zu nennen. Ebenfalls unter „Bemerkungen“ sind die vom Vorsorgeträger auf Veran- lassung der Steuerbehörden vorgenommenen Rückzahlungen von zu viel einbezahlten Bei- trägen und Einlagen anzugeben (Datum der Rückzahlung und Betrag).

Im Falle einer Übertragung eines Säule 3a-Guthabens in eine andere anerkannte Vorsorge- form (Art. 3a Abs. 1 Bst. b BVV3) muss die übertragende Einrichtung der neuen Einrichtung folgende Beträge mitteilen:

  • Die ordentlichen Beitragsleistungen, welche die steuerpflichtige Person in den ver- gangenen zehn Jahren in die abtretende Einrichtung entrichtet hat.

  • Alle Einkäufe in die Säule 3a, welche die steuerpflichtige Person während der letzten zehn Jahren getätigt hat. Die übertragende Einrichtung muss dabei angeben, welche Jahresbeitragslücken durch die bezeichneten Einkäufe jeweils geschlossen wurden.

9. Folgen unzulässiger Einzahlungen

9.1. Für den Vorsorgenehmer

Auf Vorsorgekonten und in Vorsorgeversicherungen können nicht höhere Beiträge einbezahlt werden, als ein Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 zulässig ist. Bei der Beschränkung des höchstzulässigen Einzahlungsbetrages geht es auch um eine Beschränkung der Steuer- befreiung bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und der Verrechnungssteuer. Die einbe- zahlten Beträge sind von der Vermögenssteuer ausgenommen und die Erträge daraus unter- liegen nicht der Verrechnungssteuer. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, fordert die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen auf, sich die zu viel einbezahlten Be- träge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen. Die Vorsorgeeinrichtungen bezahlen nur den nominellen Überschussbetrag zurück, der auf diesem Betrag aufgelaufene Zins wird nicht zurückerstattet.

Bei Säule-3a-Versicherungspolicen kann jedoch nur der Sparteil an der Gesamtprämie zu- rückerstattet werden. Die Prämie für eine Risikoversicherung kann nicht mehr zurückbezahlt werden, da das Risiko zum Zeitpunkt der Besteuerung vom Versicherer bereits gedeckt wurde und die Prämie daher geschuldet ist. Übersteigt der Prämienanteil für eine Risikover- sicherung den höchstzulässigen Abzug gemäss Artikel 7 BVV 3 muss eine sofortige Anpas- sung der Risikoversicherung verlangt werden.

Auch wenn eine steuerpflichtige Person – trotz entsprechender Verpflichtung – auf die Rück- forderung der zu viel einbezahlten Säule 3a-Beiträge verzichtet, wird bei einer späteren Aus- zahlung das gesamte Säule 3a-Guthaben besteuert. Denn ein Bezug aus der Säule 3a un- terliegt immer vollumfänglich der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die einbezahl- ten Beiträge steuerlich in Abzug gebracht wurden. Die zu viel einbezahlten und nicht zurück- geforderten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zinsen werden somit im Zeitpunkt des Bezugs nicht herausgerechnet.

9.2. Für Bankstiftungen

Bankstiftungen, die unter dem Titel der gebundenen Selbstvorsorge höhere Beiträge als diejenigen, die der Abzugsberechtigung entsprechen, entgegennehmen (vgl. vorne unter Ziffer 5.1.), können den Anspruch auf Steuerbefreiung (Art. 6 BVV 3) verlieren, weil die ein- bezahlten Beiträge in diesem Fall nicht ausschliesslich der Vorsorge im Sinne der BVV 3 die- nen.

10. Anlage in Wertschriften; Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Sofern zugunsten der Vorsorgenehmer individuelle Wertschriftendepots eröffnet worden sind, hat die Bankstiftung Anspruch auf Rückerstattung der auf den Kapitalerträgen abgezo- genen Verrechnungssteuer. Sie hat den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgabe, Abteilung Rückerstattung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, einzureichen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Brut- toerträge angibt. Im jährlichen Depotauszug ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorsorgeneh- mer kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusteht (vgl. Art. 53 der Ver- ordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverord- nung, VStV; SR 642.211]).

11. Besteuerung bei Leistungen im Todesfall

Säule 3a-Guthaben gehören grundsätzlich nicht zur Erbmasse des Erblassers. Die Begüns- tigten (vgl. Ziffer 4) haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen zugewiesene Leistung (Art. 82 Abs. 4 BVG). Die Auszahlung eines Säule 3a-Guthabens an eine begünstigte Person un- terliegt damit stets der Einkommenssteuer (vgl. Ziffer 6.1). Wenn pflichtteilsgeschützte Erben infolge einer erfolgreichen Herabsetzungsklage eine Auszahlung aus einem Säule 3a-Gutha- ben erhalten, unterliegt auch diese der Einkommenssteuer (vgl. Ziffer 6.1).

12. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Es ersetzt das Kreisschrei- ben Nr. 18 vom 17. Juli 2008.

Steuerliche Behandlung der Säule 3aAktualisiertes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a vom 22.12.2025 (Direkte Bundessteuer | Lexipedia | Lexipedia