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Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen 2020Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen vom 31.01.2020 (Direk

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 31. Januar 2020

Kreisschreiben Nr. 23a

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen

Spartengewinn 7 Spartenverlust 7

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65

3003 Bern

1-023a-D-2020-d www.estv.admin.ch

Anhang: Beispiele 1 - 5

1. Gegenstand des Kreisschreibens

Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rah­ menbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuer­ reformgesetz II) wurde in Artikel 18b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens normiert.

Bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 war Artikel 18 Absatz 2 DBG wie folgt ergänzt worden: …Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, so­ fern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 über die Steuerreform und AHV- Finanzierung wurde der Umfang der Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens auf 70 Prozent angehoben: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizi­ pationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalge­ sellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

2. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen

2.1. Subjektive Voraussetzungen

Die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen steht natürlichen Personen zu, welche in der Schweiz auf Grund persönlicher (Art. 3 DBG) oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 4 und 11 i.V.m. Art. 7 DBG) steuerpflichtig sind.

Die steuerpflichtige Person (Inhaberin einer Einzelunternehmung oder Teilhaberin an einer Personengesellschaft oder Personen mit Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsver­ mögen) hat für die ihr zurechenbaren Werte die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfül­ len.

2.2. Objektive Voraussetzungen

2.2.1. Beteiligungsrechte

Beteiligungsrechte sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Als Beteiligungsrechte im Sinn der objektiven Voraussetzungen gemäss Artikel 18b DBG gelten insbesondere:

  • Aktien;

  • Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

  • Genossenschaftsanteile;

  • Partizipationsscheine;

  • Anteile am Kapital einer SICAF.

Keine Beteiligungsrechte bestehen insbesondere bei:

  • Genussscheinen und Bezugsrechten;

  • Obligationen;

  • Darlehen und Vorschüssen;

  • hybriden Finanzierungsinstrumenten;

  • anderen Guthaben eines an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten oder eines Genossen­ schafters;

  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV.

Die Qualifikation von ausländischen Beteiligungsrechten erfolgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 DBG. Die Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt mit ungeteiltem Kapital stellen keine Beteiligungsrechte im Sinn des Artikels 18b DBG dar.

2.2.2. Erforderliches Ausmass

Für die Teilbesteuerung kommen nur Beteiligungsrechte in Betracht, die mindestens 10 Pro­ zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausma­ chen (Eigentum oder Nutzniessung).

Die sich im Besitz von Ehepartnern, eingetragener Partnerinnen und Partnern und Kindern unter elterlicher Sorge, die zusammen veranlagt werden, befindenden Beteiligungsrechte werden zusammengerechnet.

Hält eine steuerpflichtige Person Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapital­ gesellschaft oder Genossenschaft sowohl im Privat- als auch im Geschäftsvermögen, wer­ den diese für die Ermittlung der erforderlichen Quote zusammengerechnet. Die Erträge aus diesen Beteiligungen werden jedoch nicht zusammengerechnet.

Beteiligungsrechte der gleichen Gesellschaft, die indirekt über eine juristische Person oder eine kollektive Kapitalanlage gehalten werden, können dagegen nicht zusammengerechnet werden.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 DBG besteuert werden, müssen die Mindest­ quote von 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen­ schaft selber erreichen.

Bei den Personengesellschaften erfolgt eine anteilsmässige Zuteilung der Beteiligungsrech­ te an die Beteiligten.

Die erforderliche Quote muss im Zeitpunkt der Realisation der Einkünfte aus den Beteili­ gungsrechten erfüllt sein. Bei Dividenden ist dies der Zeitpunkt der Fälligkeit. Beim Ver­ äusserungserlös ist dies in der Regel der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, sofern die Erfüllung nicht von vornherein unsicher ist. Wird beim Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrags dem Verkäufer vorbehalten, wird bei der Berechnung des prozen­

tualen Umfangs der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abgestellt.

2.2.3. Haltedauer

Für die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen muss das veräusserte Beteiligungs­ recht bis zum Veräusserungszeitpunkt während mindestens zwölf Monaten im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens gewesen sein.

2.2.4. Einkünfte aus Beteiligungsrechten

2.2.4.1 Ausschüttungen

Für die Teilbesteuerung qualifizieren insbesondere folgende Einkünfte aus Beteiligungsrech­ ten:

  • Ordentliche Gewinnausschüttungen wie z.B. Dividenden, Gewinnanteile auf Stammein­ lagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen;

  • ausserordentliche Gewinnausschüttungen wie z.B. Anteile am Ergebnis einer Teil- oder Totalliquidation;

  • Ausschüttungen auf Partizipationsscheinen;

  • Ausschüttungen auf Genussscheinen, sofern die Beteiligungsquote mit Beteiligungsrech­ ten der gleichen Gesellschaft erreicht wird;

  • alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen;

  • verdeckte Gewinnausschüttungen (wie z.B. Zinsen, Entschädigungen für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Dienstleistungen, die sich im Licht des Drittver­ gleichs nicht rechtfertigen lassen), sofern die leistende Kapitalgesellschaft oder Genos­ senschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat. Stammt die verdeckte Gewinnausschüttung aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wird die Teilbesteuerung nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Steuerbehör­ de zur Einsicht gelangt, dass sie anstelle der ausländischen Steuerbehörde ebenfalls ei­ ne Aufrechnung vorgenommen hätte oder wenn eine Verständigungslösung kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt.

Keine Einkünfte aus Beteiligungsrechten sind insbesondere:

  • Erträge, die bei der leistenden in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genos­ senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

  • Ausgleichszahlungen aus dem "Securities Lending".

2.2.4.2 Veräusserungsgewinne

Für die Teilbesteuerung qualifizieren auch Veräusserungsgewinne auf Beteiligungsrechten, sofern sie mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Perso­ nenunternehmens waren. Als Veräusserungsgewinne gelten:

  • Gewinne aus der Veräusserung (Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem tieferen Einkommenssteuerwert) von Beteiligungsrechten die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verkörpern sowie dazugehöriger Bezugsrechte. Mehrere Verkäufe im gleichen Geschäftsjahr kön­ nen dabei zusammengerechnet werden;

  • Überführungsgewinne (Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem tieferen Einkom­

menssteuerwert einer Beteiligung) bei einer Überführung von Beteiligungsrechten von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen;

  • buchmässige Aufwertungen (inkl. Verbuchung von Gratisaktien);

  • Auflösung von Rückstellungen (Wertberichtigungen) auf Beteiligungen.

Der Einkommenssteuerwert kann pro Beteiligungsrecht durchschnittlich oder für jeden Zu- oder Abgang einzeln ermittelt werden. Wird der Bestand einer Beteiligung für jeden Zu- oder Abgang einzeln nachgeführt, steht es der steuerpflichtigen Person frei, nach welcher Um­ schlagsmethode sich im Veräusserungsfall der Einkommenssteuerwert bemisst (FIFO, LIFO, HIFO). Die einmal gewählte Methode muss jedoch beibehalten werden.

2.3. Netto-Ergebnis aus Beteiligungsrechten

2.3.1. Grundsatz

Das Netto-Ergebnis aus Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen ist nach kaufmänni­ schen Kriterien zu ermitteln.1 Zur Ermittlung des Netto-Ergebnisses aus qualifizierenden Beteiligungsrechten ist eine Spartenrechnung zu führen. In dieser Rechnung sind alle quali­ fizierenden Beteiligungsrechte, d.h. auch ertragslose, zu berücksichtigen.

In die Spartenrechnung fallen sämtliche Einkünfte gemäss Ziffer 2.2.4. aus qualifizierenden Beteiligungsrechten. Zur Ermittlung des Netto-Ergebnisses sind von diesen Einkünften sämt­ liche den qualifizierenden Beteiligungsrechten zurechenbaren Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Als zurechenbare Aufwendungen gelten:

  • der Finanzierungsaufwand;

  • der Verwaltungsaufwand;

  • Abschreibungen;

  • Bildung von Rückstellungen (Wertberichtigungen);

  • Veräusserungsverluste (Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem höheren Einkommenssteuerwert);

  • Verluste aus der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen (Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem höheren Einkommenssteuerwert).

2.3.2. Finanzierungsaufwand

Von den Einkünften aus Beteiligungsrechten ist zunächst der darauf entfallende Finanzie­ rungsaufwand derselben Steuerperiode in Abzug zu bringen. Als Finanzierungsaufwand gel­ ten Schuldzinsen sowie sonstige Aufwendungen, deren unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in faktischen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt. Demgegenüber stellen die von der steuerpflichtigen Person nicht bean­ spruchten Skonto-Offerten der Lieferanten oder die von ihren Kunden beanspruchten Skonti keinen Finanzierungsaufwand dar. Solche Aufwendungen oder Erlösminderungen finden in aller Regel ihren Niederschlag direkt und ausschliesslich im betrieblichen Bruttogewinn. Im Mietaufwand sowie in Leasingraten enthaltener Finanzierungsaufwand bleibt ebenfalls unbe­ rücksichtigt.

1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für un­ ternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4797 ff., Ziff. 2.4.

Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Fehlt der Nachweis der Mittel­ verwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten).

Bei den geschäftlichen Schuldzinsen ist der auf die qualifizierenden Beteiligungsrechte des Geschäftsvermögens entfallende Finanzierungsaufwand proportional nach Massgabe der Einkommenssteuerwerte der qualifizierenden Beteiligungsrechte zu den gesamten Aktiven des Geschäftsvermögens zu ermitteln. Die Einkommenssteuerwerte bemessen sich in der Regel nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Für Beteiligungsrechte, die während des Geschäftsjahres veräussert wurden, ist der anteilige Finanzierungsaufwand bezogen auf den Einkommenssteuerwert im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichtigen.

2.3.3. Verwaltungsaufwand

Die Einkünfte der Beteiligungsrechte sind grundsätzlich um einen pauschalen Betrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu kürzen. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die stets vom Spartenergebnis vor Abzug der Schuldzinsen und des Verwal­ tungsaufwandes zu berechnen ist. Der Nachweis eines effektiven tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.

2.3.4. Abschreibungen und Bildung von Rückstellungen

Es sind alle geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungsbildungen (Wertberichtigungen) sämtlicher qualifizierenden Beteiligungsrechte zu berücksichtigen.

2.4. Steuerfolgen

2.4.1. Besteuerung des Spartenergebnisses aus Beteiligungsrechten

Spartengewinn

Der Spartengewinn wird zu 70 Prozent besteuert (siehe Beispiel Nr. 1 im Anhang).

Spartenverlust

Bei einem Spartenverlust muss differenziert werden2:

  • Soweit der Spartenverlust auf den Abzug des Finanzierungs- und des Verwaltungsauf­ wandes zurückzuführen ist, verbleibt er vollumfänglich steuerlich abzugsfähig.

  • Soweit der Spartenverlust auf den Abzug von Abschreibungen oder Rückstellungen (Wertberichtigungen) oder auf realisierte Kapitalverluste auf qualifizierenden Beteili­ gungsrechten zurückzuführen ist, kann er steuerlich nur zu 70 % berücksichtigt werden.

Bei der Aufteilung des Spartenverlustes werden von den Bruttoeinkünften vorab die Ab­

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für un­ ternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4799.

schreibungen, Rückstellungen (Wertberichtigungen) oder Kapitalverluste auf den qualifizie­ renden Beteiligungsrechten in Abzug gebracht (siehe Beispiele Nr. 2 und 3 im Anhang).

2.4.2. Durch das Teilbesteuerungsverfahren bedingte steuersystematische Realisations­ tatbestände

Eine steuersystematische Realisation liegt vor, wenn bisher latent steuerbelastete Kapital­ gewinne ganz oder teilweise steuerfrei werden. Darunter fällt mit der Regelung von Artikel 18b DBG auch die Übertragung von einzelnen Vermögenswerten auf eine Kapitalgesell­ schaft oder Genossenschaft, an denen Teilhaber der übertragenden Personenunterneh­ mung qualifizierende Beteiligungsrechte halten.

Die Übertragung von einzelnen Aktiven aus dem Geschäftsvermögen auf eine Kapitalgesell­ schaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte sich im Geschäftsvermögen befin­ den, führt zur Besteuerung von 30 % der übertragenen stillen Reserven. Diese Kapitaleinla­ ge führt zur Erhöhung des Einkommenssteuerwertes der Beteiligungsrechte. Diese Erhö­ hung entspricht dem Einkommenssteuerwert des übertragenen Aktivums. Damit wird die spätere Besteuerung zu 70 % der nunmehr auf die Beteiligungsrechte entfallenden stillen Reserve sichergestellt. Die übernehmende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kann eine entsprechende versteuerte stille Reserve geltend machen (siehe Beispiel Nr. 4 im An­ hang).

Auch die Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Geschäftsvermögen einer übertragenden natürlichen Per­ son oder eines Personenunternehmens befinden, führt nach Inkrafttreten von Artikel 18b DBG grundsätzlich zu einer steuersystematischen Realisation. Ein solcher Vorgang stellt jedoch eine Umstrukturierung dar, bei der die übertragenen stillen Reserven nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b DBG nicht besteuert werden, sofern die Sperrfrist nach Artikel 19 Ab­ satz 2 DBG eingehalten wird.

3. Beteiligungsrechte im gewillkürten Geschäftsvermögen

3.1. Grundsatz

Natürliche Personen können Beteiligungsrechte von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklären (Art. 18 Abs. 2 DBG). Zinsen, die auf solche Beteiligungsrech­ te entfallen, unterliegen nicht der Beschränkung gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a DBG.

Als Erwerb im Sinne des Gesetzes gelten entgeltliche und teilentgeltliche Eigentumsübertra­ gungen. Nur ein solcher Erwerb kann eine Fremdfinanzierung erfordern und demzufolge Schuldzinsen bewirken. Der Einkommenssteuerwert von Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen entspricht im Zeitpunkt des Erwerbs dem Kaufpreis.

3.2. Erklärung von Beteiligungsrechten zum gewillkürten Geschäftsvermögen

Die Erklärung von Beteiligungsrechten zum Geschäftsvermögen ist nur im Zeitpunkt des Erwerbs möglich. Der Käufer hat die Erklärung der Beteiligungsrechte zum Geschäftsver­ mögen der Veranlagungsbehörde zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Be­ teiligungserwerb abzugeben.

Bestehende Beteiligungsrechte im Privatvermögen können nicht zum gewillkürten Ge­

schäftsvermögen erklärt werden. Bei Zukäufen gleicher Beteiligungsrechte können nur die zusätzlich erworbenen zum Geschäftsvermögen erklärt werden, sofern diese für sich allein mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Ge­ nossenschaft verkörpern oder die bisherigen Beteiligungsrechte bereits zum Geschäftsver­ mögen gehören.

Durch Erbschaft - im Umfang der Erbquote - oder Schenkung übertragene Beteiligungsrech­ te behalten ihre Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen (Steuernachfolge; Art. 12 Abs. 1 DBG). Die bei Erbteilung zusätzlich erworbenen Beteiligungsrechte können dagegen zum Geschäftsvermögen erklärt werden, sofern ihr Umfang mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beträgt (siehe Beispiel Nr. 5 im Anhang).

Sinkt die Beteiligungsquote an zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungsrechten durch einen Teilverkauf unter 20 Prozent, kann die Qualifikation der verbleibenden Beteiligungs­ rechte als Geschäftsvermögen beibehalten werden. Beteiligungsrechte im gewillkürten Ge­ schäftsvermögen, die durch Erbgang auf eine Erbengemeinschaft in ideelle Beteiligungsquo­ ten von unter 20 Prozent zerfallen, gelten weiterhin als Geschäftsvermögen. Werden solche Beteiligungsrechte im Rahmen der Erbteilung veräussert, unterliegen allfällige Kapitalgewin­ ne der Einkommenssteuer.

Artikel 18 Absatz 2 DBG visiert diejenigen Fälle an, in denen der Kauf von Beteiligungsrech­ ten vom Erwerber durch Aufnahme von Darlehen finanziert wird. Beteiligungsrechte, die aus der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person hervorgehen, kön­ nen daher nicht zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

3.3. Überführung von Beteiligungsrechten vom gewillkürten Geschäfts- ins Privat­ vermögen

Die Überführung von Beteiligungsrechten vom gewillkürten Geschäfts- ins Privatvermögen ist jederzeit möglich. Für Beteiligungsrechte, die nur teilweise zum gewillkürten Geschäfts­ vermögen gehören, ist die Umschlagsmethode zur Bestimmung, welche Beteiligungsrechte im Fall von Teilveräusserungen zuerst veräussert werden (FIFO, LIFO, HIFO), frei wählbar.

3.4. Besteuerung von Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen

Die Einkünfte auf Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen zählen steuer­ rechtlich zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG).

Die Teilbesteuerung richtet sich danach, ob die Voraussetzungen von Artikel 18b DBG erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.).

Wertverminderungen auf Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen können bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebracht werden (Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b DBG). Sind die Wertverminderungen nicht definitiv, können sie nur im Sinne einer Rückstellung geltend gemacht werden. (Art. 29 Abs. 1 Bst. c DBG). Eine solche Rück­ stellung wird dem steuerbaren Einkommen zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet ist (Art. 29 Abs. 2 DBG).

4. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben tritt zusammen mit Artikel 18b Absatz 1 DBG in der Fassung vom 28. September 2018 per 1. Januar 2020 in Kraft und gilt für Einkünfte aus Beteiligungsrech­

ten, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden.

Anhang zum Kreisschreiben Nr. 23a vom 31. Januar 2020

Beispiel Nr. 1: Spartenrechnung - Spartengewinn

Einzelunternehmung X Betriebliche Aktiven 2’750 Fremdkapital 2’500 Beteiligung X AG (100 %) 1’000 Kapital 1’500 Beteiligung Y AG (5 %) 250 Total Aktiven 4’000 Total Passiven 4’000

Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Sparte Beteiligungen Betrieblicher Ertrag 2’000 Beteiligungsertrag:

  • Dividenden1 110 100

  • Gewinne aus Veräusserungen

  • Überführungsgewinne

  • Buchmässige Aufwertungen

  • Auflösung Rückstellungen Übriger Ertrag 80 Betrieblicher Aufwand 1’600 Finanzierungsaufwand 100 Direkter Beteiligungsaufwand: ./. Abschreibungen ./. Bildung Rückstellungen ./. Veräusserungs- / Überführungsverluste übriger Aufwand 250 Erfolg (Gewinn/Verlust) 240 Total 2’190 2’190 100 Umlage Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ./. Finanzierungsaufwand 100*(1000/4000) - 25 ./. Verwaltungsaufwand 5 % von 100 -5 Spartenerfolg (Gewinn/Verlust) 70

Erfolgsaufteilung Erfolg Gesamterfolg 240 ./. Beteiligungserfolg - 70 Betriebserfolg (Gewinn/Verlust) 170 + Beteiligungsgewinn 49 ./. Beteiligungsverlust 70 % 0 ./. Finanzierungs- und Verwaltungs­ 0 aufwandüberschuss 100 % Steuerbarer Erfolg (Gewinn/Verlust) 219

100 von X AG; 10 von Y AG

Beispiel Nr. 2: Spartenrechnung - Spartenverlust Einzelunternehmung X Betriebliche Aktiven 2’750 Fremdkapital 2’500 Beteiligung X AG (100 %) 1’000 Kapital 1’500 Beteiligung Y AG (5 %) 250 Total Aktiven 4’000 Total Passiven 4’000

Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Sparte Beteiligungen Betrieblicher Ertrag 2’000 Beteiligungsertrag:

  • Dividenden1 120 90

  • Gewinne aus Veräusserungen

  • Überführungsgewinne

  • Buchmässige Aufwertungen

  • Auflösung Rückstellungen Übriger Ertrag 80 Betrieblicher Aufwand 1’600 Finanzierungsaufwand 100 Direkter Beteiligungsaufwand: ./. Abschreibungen2 70 - 70 ./. Bildung Rückstellungen ./. Veräusserungs- / Überführungsverluste übriger Aufwand 250 Erfolg (Gewinn/Verlust) 180 Total 2’200 2’200 20 Umlage Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ./. Finanzierungsaufwand 100*(1000/4000) - 25 ./. Verwaltungsaufwand 5 % von 20 -1 Spartenerfolg (Gewinn/Verlust) -6

Erfolgsaufteilung Erfolg Gesamterfolg 180 ./. Beteiligungserfolg 6 Betriebserfolg (Gewinn/Verlust) 186 + Beteiligungsgewinn 0 ./. Beteiligungsverlust 70 % 0 ./. Finanzierungs- und Verwaltungs­ -6 aufwandüberschuss 100 % Steuerbarer Erfolg (Gewinn/Verlust) 180 1 2

90 von X AG; 30 von Y AG 70 auf X AG

Bei der Aufteilung des Spartenverlustes wird von den Bruttoeinkünften von 90 vorab die Ab­ schreibung von 70 auf der Beteiligung X AG in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Ertrag werden der Finanzierungsaufwand von 25 und der anteilige Verwaltungsaufwand von 1 ab­ gezogen. Der so ausgewiesene Spartenverlust ist vollumfänglich abzugsfähig.

Beispiel Nr. 3: Spartenrechnung - Spartenverlust

Einzelunternehmung X Betriebliche Aktiven 2’750 Fremdkapital 2’500 Beteiligung X AG (100 %) 1’000 Kapital 1’500 Beteiligung Y AG (5 %) 250 Total Aktiven 4’000 Total Passiven 4’000

Erfolgsrechnung Aufwand Ertrag Sparte Beteiligungen Betrieblicher Ertrag 2’000 Beteiligungsertrag:

  • Dividenden1 120

  • Gewinne aus Veräusserungen

  • Überführungsgewinne

  • Buchmässige Aufwertungen

  • Auflösung Rückstellungen Übriger Ertrag 80 Betrieblicher Aufwand 1’600 Finanzierungsaufwand 100 Direkter Beteiligungsaufwand: ./. Abschreibungen2 70 - 70 ./. Bildung Rückstellungen ./. Veräusserungs- / Überführungsverluste übriger Aufwand 250 Erfolg (Gewinn/Verlust) 180 Total 2’200 2’200 - 70 Umlage Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ./. Finanzierungsaufwand 100*(1000/4000) - 25 ./. Verwaltungsaufwand 5 % von 0 0 Spartenerfolg (Gewinn/Verlust) - 95

Erfolgsaufteilung Erfolg Gesamterfolg 180 ./. Beteiligungserfolg 95 Betriebserfolg (Gewinn/Verlust) 275 + Beteiligungsgewinn 0 ./. Beteiligungsverlust 70 % - 49 ./. Finanzierungs- und Verwaltungs­ - 25 aufwandüberschuss 100 % Steuerbarer Erfolg (Gewinn/Verlust) 201 1 2

0 von X AG; 120 von Y AG 70 auf X AG

Der Spartenverlust von 95 stammt aus einer Abschreibung von 70 und den Finanzierungs­ kosten von 25. Es sind deshalb nur 74 abziehbar (70 % von 70 und 100 % von 25).

Beispiel Nr. 4: Übertragung einzelner Aktiven aus dem Geschäftsvermögen auf eine Kapitalgesellschaft

Einzelunternehmer X hält im Geschäftsvermögen neben den flüssigen Mitteln und den be­ trieblichen Aktiven sämtliche Beteiligungsrechte an der X AG sowie eine Liegenschaft. Mittels Sacheinlage überträgt er die Liegenschaft zum Einkommenssteuerwert auf die X AG.

Bilanz der Einzelunternehmung X vor der Übertragung der Liegenschaft:

Einzelunternehmung X Flüssige Mittel 500 Fremdkapital 2’500

Betriebliche Aktiven1 1’500 Kapital 1’000

Beteiligung X AG1 1’000

Liegenschaft2 500

Total Aktiven 3’500 Total Passiven 3’500

1 Stille Reserven: 0

2 Stille Reserven: 800

Die Übertragung der Liegenschaft von der Einzelunternehmung X auf die X AG führt zur Besteuerung von 240. Dies entspricht 30 % der übertragenen stillen Reserven auf der Lie­ genschaft. Der Einkommenssteuerwert der Beteiligungsrechte X wird um den Einkommens­ steuerwert der übertragenen Liegenschaft von 500 erhöht. Die übernehmende X AG kann in der Steuerbilanz eine besteuerte stille Reserve von 240 geltend machen.

Bilanz der Einzelunternehmung X nach der Übertragung der Liegenschaft:

Einzelunternehmung X Flüssige Mittel 500 Fremdkapital 2’500

Betriebliche Aktiven1 1’500 Kapital 1’000

Beteiligung X AG2 1’500

Total Aktiven 3’500 Total Passiven 3’500

1 Stille Reserven: 0

2 Stille Reserven: 800

Steuerbilanz der X AG nach der Übertragung der Liegenschaft:

X AG Flüssige Mittel 400 Fremdkapital 500

Betriebliche Aktiven 1’100 Kapital 1’500

Liegenschaft1 740 Versteuerte stille Reserve auf Liegenschaft 240

Total Aktiven 2’240 Total Passiven 2’240

1 Unversteuerte stille Reserven: 560

Ein Jahr nach der Übertragung der Liegenschaft verkauft der Einzelunternehmer X die Betei­ ligung an der X AG zum Verkehrswert von 2’300.

Gemäss Artikel 18b DBG wird der Veräusserungsgewinn von 800 (Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkommenssteuerwert) nach Abzug der zurechenbaren Aufwen­ dungen zu 70 % besteuert.

Gesamthaft werden bei der Übertragung der Liegenschaft und dem späteren Verkauf der Beteiligungsrechte 800 besteuert. Dies entspricht den stillen Reserven auf der Liegenschaft vor der Übertragung von der Einzelunternehmung X auf die X AG. Ohne die Besteuerung von 30 % der übertragenen stillen Reserven auf der Liegenschaft bei der Übertragung würde der bisher latent steuerbelastete Kapitalgewinn von 800 zu 30 % steuerfrei.

Beispiel Nr. 5: Gewillkürtes Geschäftsvermögen - Erwerb bei Erbteilung

Annahme: Erblasser X hielt 100 % Beteiligung X AG im Privatvermögen.

Beteiligung X AG Nennwert Verkehrswert 200'000 4'000'000

Erben Erbquoten Nennwert Verkehrswert A 25 % 50'000 1'000'000 B 25 % 50'000 1'000'000 C 25 % 50'000 1'000'000 D 25 % 50'000 1'000'000

A erwirbt im Rahmen der Erbteilung von B, C und D drei 25-%ige Beteiligungen an der X AG zum Verkehrswert und erklärt diese im Zeitpunkt des Erwerbs jeweils vollumfänglich zum Geschäftsvermögen.

Privatvermögen Geschäftsvermögen

25 % Nennwertprinzip 75 % Buchwertprinzip

1'000'000 50'000 3'000'000 3'000'000

Die Beteiligung verbleibt im Umfang der Erbquote von 25 % im Privatvermögen und unter­ liegt weiterhin dem Nennwert- bzw. Kapitaleinlageprinzip. Der Erwerb der zusätzlichen Betei­ ligung von 75 % im Rahmen der Erbteilung berechtigt dagegen, die Beteiligung in diesem Umfang zum Geschäftsvermögen zu erklären. Im vorliegenden Beispiel wird von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Dies führt zu einem Wechsel vom Nennwert- bzw. Ka­ pitaleinlageprinzip zum Buchwertprinzip. Die Veranlagungsbehörde hat deshalb zu prüfen, ob die Merkmale der indirekten Teilliquidation erfüllt sind.

Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch frei, nur einen einzelnen "Zukauf" - beispielsweise den Erwerb der 25-%igen Beteiligung von seinem Miterben B - und nur in einem Umfang von mindestens 20 % zum Geschäftsvermögen zu erklären.

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