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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 17. Dezember 2009

Kreisschreiben Nr. 27

Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Inhaltsverzeichnis

1. Gegenstand des Kreisschreibens.......................................................... 2 2. Der Beteiligungsabzug............................................................................ 2 2.1. Grundsatz................................................................................................. 2 2.2. Subjektive Voraussetzungen.................................................................. 3 2.3. Objektive Voraussetzungen ................................................................... 3 2.3.1. Steuerhoheit .............................................................................................. 3 2.3.2. Beteiligungen............................................................................................. 3 2.3.3. Erforderliches Ausmass der Beteiligung.................................................... 4 2.4. Beteiligungserträge................................................................................. 4 2.4.1. Ausschüttungen......................................................................................... 4 2.4.2. Kapitalgewinne .......................................................................................... 5 2.5. Gestehungskosten von Beteiligungen .................................................. 5 2.5.1. Ermittlung .................................................................................................. 5 2.5.2. Abschreibungen......................................................................................... 6 2.6. Nettoertrag aus Beteiligungen ............................................................... 7 2.6.1. Zusammensetzung des Nettoertrages aus Beteiligungen ......................... 7 2.6.2. Finanzierungsaufwand .............................................................................. 7 2.6.3. Verwaltungsaufwand ................................................................................. 7 2.6.4. Abschreibung im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag ................. 8 2.7. Gesamter Reingewinn............................................................................. 8 3. Inkrafttreten ............................................................................................. 8

Anhang: Beispiele 1 - 6

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65

3003 Bern

1-027-D-2009-d www.estv.admin.ch

1. Gegenstand des Kreisschreibens

Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rah- menbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuer- reformgesetz II) wurde in den Artikeln 62 Absatz 4, 69 und 70 Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Steuer- ermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wie folgt geändert (Änderungen hervorgehoben):

Art. 62 Abs. 4 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 69 Ermässigung Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhält- nis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Art. 70 Abs. 4 Bst. b 4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: b. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapi- tals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während min- destens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrs- wert von mindestens einer Million Franken hatten.

Das vorliegende Kreisschreiben hält die bestehende Praxis zu den Artikeln 69 und 70 DBG und die Praxis zu den Neuerungen nach der Unternehmenssteuerreform II fest.

2. Der Beteiligungsabzug

2.1. Grundsatz

Für Gewinne, die von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an in der Schweiz steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet werden, besteht eine Steuerermässigung nach den Artikeln 69 und 70 DBG (sog. Beteili- gungsabzug), sofern die nachstehenden subjektiven und objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nettoertrag aus Beteiligungen wird durch diese Steuerermässigung wie bisher indi- rekt freigestellt.

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Nach Artikel 70 Absatz 1 DBG werden bei der Berechnung der Steuerermässigung auch Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen berücksichtigt, soweit der Veräusserungser- lös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG).

2.2. Subjektive Voraussetzungen

Der Beteiligungsabzug steht Kapitalgesellschaften und Genossenschaften des schweizeri- schen Rechts und ausländischen juristischen Personen zu, die den schweizerischen Kapi- talgesellschaften und Genossenschaften gleichzustellen sind.

Ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit können den Beteili- gungsabzug (Art. 69 und 70 DBG) nicht geltend machen (Endbegünstigte; keine Vermeidung einer Dreifachbelastung nötig). Ausländischen Personengesellschaften steht die Teilbesteue- rung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens nach Artikel 18b DBG zu (KS Nr. 23 vom 17. Dezember 2008).

2.3. Objektive Voraussetzungen

2.3.1. Steuerhoheit

Die Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen obliegt dem Unternehmensteil (Sitz oder Betriebsstätte), der der schweizerischen Steuerhoheit unterstellt ist, für die ihm zurechenba- ren Werte.

2.3.2. Beteiligungen

Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Ge- nossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Als Beteiligungen im Sinne der objektiven Voraussetzungen gemäss Artikel 69 DBG gelten insbesondere:  Aktien;  Stammeinlagen;  Genossenschaftsanteile;  Partizipationsscheine gemäss Artikel 656a OR;  Genussscheine;  Anteile am Kapital einer SICAF.

Keine Beteiligungen bestehen insbesondere bei:  Obligationen;  Darlehen und Vorschüssen;  hybriden Finanzierungsinstrumenten;  anderen Guthaben eines an der Kapitalgesellschaft Beteiligten oder eines Genossen- schafters;  Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV.

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Die Qualifikation von ausländischen Beteiligungen erfolgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 DBG. Die Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt mit unge- teiltem Kapital stellen keine Beteiligungsrechte im Sinne der Artikel 69 und 70 DBG dar.

2.3.3. Erforderliches Ausmass der Beteiligung

Auf Ausschüttungen wird die Steuerermässigung gewährt, wenn die Beteiligung mindestens

10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der anderen Gesellschaft ausmacht oder

10 Prozent am Gewinn und an den Reserven begründet oder einen Verkehrswert von min- destens einer Million Franken aufweist.

Kapitalgewinne gelten dagegen nur dann als Beteiligungsertrag, wenn die veräusserte Betei- ligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven ei- ner anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG).

Fällt die Beteiligungsquote infolge einer Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Er- mässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn beansprucht werden, wenn die Betei- ligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindes- tens einer Million Franken hatten und zuvor eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder von mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reser- ven veräussert worden ist. Diese Regelung gilt nur für Beteiligungen, die durch Teilveräusse- rung nach dem 31. Dezember 2010, welche zum Beteiligungsabzug auf dem Veräusse- rungsgewinn qualifiziert, unter 10 Prozent gefallen sind.

Die Quote von nennwertlosen Beteiligungen berechnet sich i.d.R. aufgrund der anteiligen Ausschüttungen. Im Veräusserungsfall wird die Quote aufgrund der Statuten ermittelt.

Die Stimmrechte, welche durch die gehaltene Beteiligung verliehen werden, stellen kein re- levantes Kriterium zur Erlangung der Steuerermässigung dar.

Das erforderliche Ausmass der Beteiligung muss bei Anfall des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode erfüllt sein. Wird beim Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrags der Verkäufergesellschaft vorbehalten, wird bei der Berechnung des pro- zentualen Umfangs der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abge- stellt.

2.4. Beteiligungserträge

2.4.1. Ausschüttungen

Artikel 70 DBG enthält zwar keine positive Aufzählung der Beteiligungserträge, zählt jedoch in Absatz 2 jene Erträge und Gewinne auf, die keine Beteiligungserträge darstellen und da- mit bei der Berechnung der Steuerermässigung ausser Betracht fallen. Aufgrund des Geset- zeswortlautes und in Anlehnung an die bisherige Praxis zählen zu den Beteiligungserträgen insbesondere:  Ordentliche Gewinnausschüttungen wie Dividenden, Gewinnanteile auf Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen;  ausserordentliche Gewinnausschüttungen, z.B. Anteile am Ergebnis einer Teil- oder To- talliquidation (Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne);

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 Ausschüttungen auf Partizipationsscheinen;  Ausschüttungen auf Genussscheinen;  alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen;  verdeckte Gewinnausschüttungen (wie z.B. Zinsen, Entschädigungen für materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie für Dienstleistungen, die sich im Lichte des Drittver- gleichs nicht rechtfertigen lassen), sofern die leistende Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat. Stammt die verdeckte Gewinnausschüttung aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wird der Beteiligungsabzug nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Steuerbe- hörde zur Einsicht gelangt, dass sie anstelle der ausländischen Steuerbehörde ebenfalls eine Aufrechnung vorgenommen hätte oder, wenn eine Verständigungslösung kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt;  Kapitalrückzahlungen.

Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:  Erträge, die bei der leistenden in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (Art. 70 Abs. 2 Bst. b DBG);  Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit sie auf Wertberichtigungen entfal- len oder nach Artikel 62 Absatz 4 DBG hätten aufgerechnet werden müssen;  Kompensations- oder Ersatzzahlungen aus dem "Securities Lending";  Gratisaktien.

2.4.2. Kapitalgewinne

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen (inklusive Erlöse aus dazugehöri- gen Bezugsrechten) werden bei der Berechnung der Steuerermässigung unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt (Art. 70 Abs. 1 DBG):  Kapitalgewinne gelten nur in dem Umfang als Beteiligungsertrag, in dem der Veräusse- rungserlös die Gestehungskosten übersteigt; die Differenz zwischen den Gestehungskos- ten und dem Gewinnsteuerwert (i.d.R. wieder eingebrachte Abschreibungen) bleibt somit voll steuerbar (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG; siehe Beispiel Nr. 1 im Anhang).  Die veräusserte Beteiligung muss mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapi- tals der anderen Gesellschaft ausmachen oder einen Anspruch auf mindestens

10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründen

(Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG). Mehrere Verkäufe im gleichen Geschäftsjahr können dabei zusammengerechnet werden.  Die veräusserte Beteiligung muss während mindestens zwölf Monaten im Besitz der Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft gewesen sein (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG).  Artikel 70 Absatz 5 DBG bleibt vorbehalten. Aufwertungsgewinne, auch die Aktivierung von Gratisaktien, gelten nicht als Beteiligungser- trag (Art. 70 Abs. 2 Bst. c DBG).

2.5. Gestehungskosten von Beteiligungen

2.5.1. Ermittlung

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Kapitalgewinne auf Beteiligungen werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berück- sichtigt, soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG). Die Gestehungskosten von Beteiligungen sind daher von zentraler Bedeutung. Dabei ist zu beachten, dass für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, die Gewinnsteuerwerte (Buchwert zuzüglich als Gewinn versteuerte stille Reserven) zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten gelten (Art. 207a Abs. 2 DBG). Für jede Beteiligung sind daher ab dem Geschäftsjahr 1997 folgende Werte einzeln aufzulisten und nachzuführen (Beilage zur Steuererklärung):  Buchwert;  als Gewinn versteuerte stille Reserve;  Erwerbsdatum und Erwerbspreis (nur für Beteiligungen, die nach dem 31. Dezember

1996 erworben wurden);

 Erhöhung der Gestehungskosten durch Investitionen nach dem 31. Dezember 1996 (of- fene Kapitaleinlagen gemäss Art. 60 Bst. a DBG, als Gewinn versteuerte verdeckte Kapi- taleinlagen, offene und verdeckte Sanierungszuschüsse, siehe Beispiel Nr. 2 im Anhang);  Erhöhung der Gestehungskosten durch steuerwirksame Aufwertungen bei Sanierungen gemäss Artikel 670 OR;  Verminderung der Gestehungskosten durch Desinvestitionen nach dem 31.12.1996 (Ab- schreibungen im Zusammenhang mit Ausschüttungen Art. 70 Abs. 3 DBG; siehe Beispiel Nr. 3 im Anhang).

Der Gewinnsteuerwert und die Gestehungskosten können pro Beteiligung durchschnittlich oder für jede Erhöhung (Zukauf oder Kapitalerhöhung) einzeln ermittelt werden. Wird der Bestand einer Beteiligung für jede Erhöhung einzeln nachgeführt, steht es der Steuerpflichti- gen frei, nach welcher Umschlagsmethode sich im Veräusserungsfall der Kapitalgewinn und der Beteiligungsertrag bemessen (FIFO, LIFO, HIFO).

2.5.2. Abschreibungen

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buch- stabe b DBG werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begrün- det sind (Art. 62 Abs. 4 DBG). Dies trifft zu, soweit eine nachhaltige Werterholung der Betei- ligung eingetreten ist. Dabei wird die bisherige Praxis zur Überprüfung von Rückstellungen analog angewendet. Zur Überprüfung, ob eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung eingetreten ist, können beispielsweise folgende Indizien herangezogen werden:  Der Börsenkurs der Beteiligungsrechte;  die bei Zukäufen oder Verkäufen der Beteiligungsrechte bezahlten Preise;  das ausgewiesene, anteilige Eigenkapital der Gesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte Gegenstand der Wertberichtigung sind;  die kapitalisierten, regelmässig zufliessenden Ausschüttungen. Der Kapitalisierungszins- satz richtet sich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer;  die Bewertung der Beteiligung aufgrund der Praktikermethode (arith. Mittel aus Ertrags- und Substanzwert).

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 207a Abs. 2 DBG). Demnach reduzie- 6/13

ren Abschreibungen, die vor dem im Kalenderjahr 1997 endenden Geschäftsjahr vorge- nommen wurden, die originären Gestehungskosten. Für solche Abschreibungen ist Artikel 62 Absatz 4 DBG nicht anwendbar. Wertberichtigungen, die bisher in Form von Rückstellungen vorgenommen wurden, werden dagegen dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2 DBG).

Artikel 62 Absatz 4 DBG ist auch anwendbar, wenn die Beteiligungsquote infolge einer Teil- veräusserung unter 10 Prozent sinkt und die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor der Werterholung einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

2.6. Nettoertrag aus Beteiligungen

2.6.1. Zusammensetzung des Nettoertrages aus Beteiligungen

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht der Summe der einzelnen positiven, d.h. pro Beteiligung ermittelten Netto-Erträge. Beteiligungen, die ein negatives Ergebnis aufweisen, fallen für die Berechnung der Ermässigung ausser Betracht; die anteiligen Aufwandüberhän- ge gehen in diesem Fall zu Lasten der steuerwirksamen Inlandfaktoren (siehe Beispiel Nr. 4 im Anhang).

2.6.2. Finanzierungsaufwand

Von den einzelnen Bruttoerträgen aus Beteiligungen ist zunächst der darauf entfallende Fi- nanzierungsaufwand der Steuerperiode in Abzug zu bringen. Als Finanzierungsaufwand gel- ten Schuldzinsen (einschliesslich Zinsen auf Schulden ohne Gläubigernachweis, jedoch oh- ne übersetzte Zinsen oder Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) sowie sonstige Aufwendun- gen, deren unmittelbare Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital oder auch in fakti- schen mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten anderer Art liegt. Demgegenüber stellen die von der Steuerpflichtigen nicht beanspruchten Skonto-Offerten der Lieferanten oder die von ihren Kunden beanspruchten Skonti keinen Finanzierungsaufwand im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 zweiter Satz DBG dar. Solche Aufwendungen oder Erlösminderungen finden i.d.R ihren Niederschlag direkt und ausschliesslich im betrieblichen Bruttogewinn. Im Mietaufwand sowie in Leasingraten enthaltener Finanzierungsaufwand bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

Ist der gesamte Finanzierungsaufwand ermittelt, erfolgt dessen Umlage grundsätzlich nach Massgabe der Gewinnsteuerwerte (steuerlich massgebende Buchwerte) der ertragbringen- den Beteiligungen einerseits und der gesamten Aktiven andererseits. Die Gewinnsteuerwerte bemessen sich i.d.R. nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Für Beteiligungen, die während des Geschäftsjahres veräussert wurden, ist der anteilige Finanzierungsaufwand i.d.R. ebenfalls mit einer vollen Jahresquote, bezogen auf den Gewinnsteuerwert im Zeit- punkt der Veräusserung, zu berücksichtigen (siehe Beispiele Nr. 5 und 6 im Anhang).

2.6.3. Verwaltungsaufwand

Die Erträge der einzelnen Beteiligungen sind grundsätzlich um einen pauschalen Beitrag von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu kürzen (Art. 70 Abs. 1 DBG). Es han- delt sich dabei um eine Pauschale, die stets vom Bruttoertrag (allerdings nach Abzug von Abschreibungen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen gem. Art. 70 Abs. 3 DBG, sie- he Ziff. 2.6.4 hienach, sowie nicht rückforderbarer ausländischer Kapitalertragssteuern und anderer direkt zurechenbarer Aufwendungen) zu berechnen ist (siehe Beispiel Nr. 5 im An- hang). Der Nachweis des effektiven tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vor-

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behalten. Kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesam- te Verwaltungsaufwand - gleich wie der Finanzierungsaufwand - aufgrund der Gewinnsteu- erwerte quotenmässig umgelegt (siehe Beispiel Nr. 6 im Anhang).

2.6.4. Abschreibung im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag

Wurde in einem bestimmten Geschäftsjahr Beteiligungsertrag erzielt und ergibt sich am En- de desselben Geschäftsjahres die Notwendigkeit, eine Abschreibung auf der betreffenden Beteiligung vorzunehmen, so ist davon auszugehen, dass der Abschreibungsbedarf bei Ver- zicht auf Gewinnausschüttung entsprechend geringer oder völlig ausgefallen wäre. Bei der Ermittlung des Nettoertrages aus Beteiligung ist daher ein allfälliger Abschreibungsbedarf mit der Gewinnausschüttung zu verrechnen (Art. 70 Abs. 3 DBG). Der steuerpflichtigen Person bleibt es indes unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass der Abschreibungsbedarf nicht in Kausalzusammenhang mit der Gewinnausschüttung steht.

Im Umfang der Verrechnung der Abschreibung mit Beteiligungsertrag liegt eine Desinvestiti- on vor, welche die Gestehungskosten der Beteiligung reduziert (Vermögensumschichtung). Solche Abschreibungen können daher weder Gegenstand einer Aufrechnung gemäss Arti- kel 62 Absatz 3 DBG noch einer Aufwertung gemäss Artikel 62 Absatz 4 DBG sein.

2.7. Gesamter Reingewinn

Als gesamter Reingewinn im Sinne von Artikel 69 DBG gilt der steuerbare Reingewinn.

3. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben tritt zusammen mit den Änderungen der Artikel 62 Absatz 4, 69 und 70 Absatz 4 Buchstabe b per 1. Januar 2011 in Kraft und gilt für Erträge aus Beteiligungs- rechten, die nach dem 31. Dezember 2010 fällig werden. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 9 vom 9. Juli 1998.

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Anhang zum Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009

Beispiele 1 - 6

Nr. 1: Wieder eingebrachte Abschreibung (Ziff. 2.4.2.)

Angaben über die Beteiligung

Datum Ereignis Betrag

1.2.2011 Kauf 100

31.12.2011 Abschreibung - 20

31.12.2011 Gewinnsteuerwert 80

1.7.2012 Verkauf 120

Berechnung des Beteiligungsertrages

Kapitalgewinn Beteiligungsertrag Veräusserungserlös 120 Veräusserungserlös 120 ./. Gewinnsteuerwert - 80 ./. Gestehungskosten - 100 Kapitalgewinn 40 Beteiligungsertrag 20

Nr. 2: Investition durch Sanierungszuschuss (Ziff. 2.5.1.)

Angaben über die Beteiligung

Datum Ereignis Betrag

1.2.2011 Kauf 100

31.12.2012 Abschreibung - 10

31.12.2012 Gewinnsteuerwert 90

31.12.2013 Sanierungszuschuss 30

1.7.2020 Verkauf 150

Berechnung des Beteiligungsertrages

Kapitalgewinn Beteiligungsertrag Veräusserungserlös 150 Veräusserungserlös 150 ./. Gewinnsteuerwert - 90 ./. Gestehungskosten - 130 Kapitalgewinn 60 Beteiligungsertrag 20

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Nr. 3: Desinvestition durch Abschreibung aufgrund einer Substanzdividende (Ziff. 2.5.1.)

Angaben über die Beteiligung

Datum Ereignis Betrag

1.2.2011 Kauf 100

31.12.2016 Abschreibung aufgrund einer Sub- - 30

stanzdividende 1)

31.12.2016 Gewinnsteuerwert 70

1.7.2020 Verkauf 150