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FAQ 2022 Arbeitsgruppe Quellensteuern Groupe de travail impôt à la source Kreisschreiben Nr. 45 ESTV Nachfolgend werden häufig gestellte Fragen zum Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (KS 45) beantwortet.

Nr. KS 45 Thema Ziffer 3.2.2 Wie ist die geschuldete Quellensteuer bei Ausscheidung von im Ausland ge- Ziffer 6.7 leisteten Arbeitstagen zu berechnen? Ziffer 7.5.1 Nach innerstaatlichem Recht kann der Arbeitgeber die 20 Arbeitstage pro Monat bzw. die 240 Arbeitstage pro Jahr um die ausländischen Arbeitstage kürzen. Die Quellen- steuer ist auf dem in der Schweiz steuerbaren Anteil zu berechnen. Für die Satzbe- stimmung ist jedoch das gesamte Einkommen heranzuziehen.

Beispiel Berechnung Monatsmodell: Total Arbeitstage 20 Tage 1 Arbeitstage Schweiz 20 Tage - 8 Tage = 12 Tage Einkommen 20 Arbeitstage CHF 10'000 Ausscheidung ausländische Arbeitstage CHF 10'000 / 20 x 8 = CHF 4'000 In der Schweiz steuerbar: CHF 10'000 - CHF 4'000 = CHF 6'000 Satzbestimmendes Einkommen CHF 10'000

Steuersatz bei CHF 10'000 (Tarifcode A0N, StJ 2021, Kt. BS) 16.53% Berechnung Quellensteuer CHF 6'000 * 16.53% = CHF 991.80

Ziffer 3.2.5 Ist der in den Quellensteuertarifen bereits pauschal enthaltene Verpflegungs- kostenabzug bei Auszahlung von Spesen für Mittag- oder Abendessen wiede- rum zum Bruttolohn aufzurechnen?

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine pauschale Besteuerung. Die in den Quellensteuertarifen berücksichtigten Abzüge sind grundsätzlich abschliessend und können − ausser im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung − weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden. Folg- 2 lich ist eine Aufrechnung von in den Quellensteuertarifen enthaltenen pauschalen Ab- zügen unzulässig (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.12.2009, VGE 100.2008.23255/23226U, in BVR 2010 S. 169 E. 3.1).

Entschädigungen für Verpflegung, die den Vorgaben von Randziffer 18 der Weglei- tung zum Ausfüllen des Lohnausweises entsprechen, sowie in einem Spesenregle- ment oder einer Spesenvereinbarung genehmigte Pauschalspesen sind nicht zum quellensteuerpflichtigen Lohn hinzuzurechnen. Ziffer 4.9 Kann eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Ausland einen Antrag zur Milderung der wirtschaftlichen Härte infolge Alimentenzahlungen stellen? 3 Nein. Bei steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland können keine Kin- derabzüge im anwendbaren Tarif berücksichtigt werden.

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Ziffer 6.2 Ist das satzbestimmende Einkommen für die Ermittlung der Tarifstufe auf- oder Ziffer 7.2 abzurunden?

Grundsätzlich gilt die nächsthöhere Tarifstufe erst, wenn der Betrag tatsächlich er- 4 reicht wird. Fällt das satzbestimmende Einkommen zwischen zwei Tarifstufen, ist der Betrag grundsätzlich auf die untere Tarifstufe abzurunden.

Beispiel: Bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 4'000.99 gilt die Tarifstufe bis CHF 4'000.

Ziffer 6.2 Ist der Quellensteuerbetrag kaufmännisch zu runden? Ziffer 7.2 Ja. Die geschuldete Quellensteuer ist am Ende der Berechnung kaufmännisch auf- oder abzurunden.

5 Beispiele:

- Bruttolohn CHF 6'157.80 x Steuersatz 12,78% = Quellensteuer CHF 786.95 - Bruttolohn CHF 5'250.00 x Steuersatz 8,89% = Quellensteuer CHF 466.70 - Bruttolohn CHF 8'350.50 x Steuersatz 15,53% = Quellensteuer CHF 1'296.85

Ziffer 6.3 Wie ist das satzbestimmende Einkommen beim 13. Monatslohn zu bemessen? Ziffer 7.3.1 Der 13. Monatslohn ist sowohl im Monats- als auch im Jahresmodell als periodische Leistung im Auszahlungszeitpunkt an der Quelle zu besteuern. Im Jahresmodell ist der 13. Monatslohn für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens zusam- men mit den übrigen periodischen Leistungen auf 360 Tage hochzurechnen. Im Monatsmodell ist der 13. Monatslohn im Auszahlungsmonat zu den übrigen Leistun- gen desselben Monats hinzuzurechnen. Wird der 13. Monatslohn aufgrund eines 6 Ein- oder Austritts nur anteilsmässig ausbezahlt, kann er für die Ermittlung des satz- bestimmenden Einkommens wie folgt berücksichtigt werden:

1. Entweder Hochrechnung gemäss Anspruchsberechtigung des Arbeitnehmers in

Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. Ziffer 6.3 KS 45) 2. oder Hochrechnung auf ein allfälliges Gesamtpensum (bei mehreren Erwerbstätig- keiten) oder auf 30 Tage (bei untermonatigem Ein- oder Austritt).

Ziffer 6.4 Ist bei mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern Ziffer 7.3.2 (nicht innerhalb eines Konzerns) eine Satzbestimmung auf das Gesamtbrutto- einkommen möglich?

Nein. Die Umrechnung auf das Gesamtbruttoeinkommen zur Ermittlung des satzbe- stimmenden Einkommens ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber die Einkünfte 7 des Arbeitnehmers bekannt sind, d.h. nur dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Tä- tigkeiten innerhalb eines Konzerns ausübt oder mehrere Arbeitsverträge mit demsel- ben Arbeitgeber abgeschlossen hat. Der Arbeitnehmer kann bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quel- lensteuer bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen.

Ziffer 6.4 Wie ist zu verfahren, wenn der Gesamtbeschäftigungsgrad bei mehreren Teil- Ziffer 7.3.2 zeit-Erwerbstätigkeiten grösser als 100% ist? 8 Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens ist der Gesamtbeschäfti- gungsgrad heranzuziehen. Dieser kann auch grösser als 100% sein.

Ziffer 6.4 Sind die Familienzulagen bei mehreren Erwerbstätigkeiten hochzurechnen? Ziffer 7.3.2 9 Ja, die Familienzulagen gelten als periodische Leistungen und sind jeweils hochzu- rechnen.

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Ziffer 6.4 Wie ist das satzbestimmende Einkommen für IV-Renten zu berechnen (vgl. Bei- Ziffer 7.3.2 spiel 8)?

Der Satzbestimmende Lohn für IV-Renten richtet sich nach dem Kreisschreiben des 10 Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Quellensteuer (KSQST, gültig ab 1. Januar 2021). Das Kreisschreiben des BSV wurde nach der Publikation des KS45 überarbeitet und geht als jüngeres Kreisschreiben dem KS 45 vor.

Ziffer 6.4 In welchen Fällen gilt der Medianwert als satzbestimmendes Einkommen? Ziffer 7.3.2 Der Medianwert ist immer dann als satzbestimmender Lohn heranzuziehen, wenn für ein Arbeitsverhältnis kein Pensum bestimmt werden kann und der Arbeitnehmer noch 11 mindestens einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht oder Ersatzeinkünfte erzielt. Ty- pischerweise betroffen sind Arbeitsverhältnisse, bei denen die Lohnzahlung oder Ent- schädigung unabhängig von der Dauer der geleisteten Arbeit berechnet wird (z.B. Versicherungsbroker, nicht fest angestelltes Lehrpersonal, etc.)

Ziffer 6.4 Wie ist der satzbestimmende Lohn bei Anwendung des Medianwertes zu ermit- Ziffer 7.3.2 teln?

Der Medianwert (derzeit monatlich CHF 5'675 / jährlich CHF 68‘100 [Stand 01.01.2021]) entspricht einem durchschnittlichen Lohn bei einer Vollzeitanstellung. 12 Der Betrag gilt deshalb direkt als satzbestimmender Lohn und ist nicht zusätzlich zum Bruttolohn hinzuzurechnen (vgl. Beispiel 9, KS 45 Ziffer 6.4). Einzig wenn der effek- tive Bruttolohn in einem Monat über dem Medianwert liegt, ist der effektive Bruttolohn massgebend für die Ermittlung des Steuersatzes.

Ziffer 6.5 Kann bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn immer der Stunden- Ziffer 7.3.3 oder Tagesansatz auf 180 bzw. 2160 Stunden oder 21,667 bzw. 260 Tage umge- rechnet werden?

Nein. Eine Hochrechnung auf 180 bzw. 2’160 Stunden oder 21,667 bzw. 260 Tage ist nur zulässig, wenn die Lohnzahlung nicht monatlich erfolgt. Bei monatlicher Lohnzah- lung hat die Umrechnung zwingend nach den Grundsätzen von Ziffern 6.4 und 7.3.2

13 zu erfolgen.

Bei einer Hochrechnung des Stunden- oder Tagesansatzes auf 180 bzw. 2’160 Stun- den oder 21,667 bzw. 260 Tage wird der Arbeitnehmende zum Steuersatz besteuert, der bei einem Pensum von 100% zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund darf bei Arbeitnehmern mit monatlicher Lohnzahlung, die keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Ersatzeinkünfte erhalten, keine Hochrechnung erfolgen.

Ziffer 6.6 Welche Leistungen gelten als periodisch und welche als aperiodisch? Ziffer 7.3.2 Für die Unterscheidung wird grundsätzlich auf die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises verweisen. Als aperiodisch gelten demnach Leistungen, die der Per- son unregelmässig ausbezahlt werden. Es kann von folgenden Grundsätzen ausge- gangen werden: - Leistungen, die in den Ziffern 1, 2 oder 7 des Lohnausweises aufzuführen sind, gelten in der Regel als periodisch 14 - Leistungen, die in den Ziffern 3, 4 oder 5 des Lohnausweises aufzuführen sind, gelten in der Regel als aperiodisch - Leistungen, die in der Ziffer 6 des Lohnausweises aufzuführen sind, gelten je nach Charakter der Leistung als aperiodisch oder periodisch.

Im Zweifelsfall ist eine Leistung als periodische zu betrachten. Bei Unsicherheiten kann mit der zuständigen Steuerbehörde Rücksprache genommen werden.

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Ziffer 6.6 Sind Familienzulagen bei untermonatigem Ein- oder Austritt ebenfalls umzu- Ziffer 7.3.2 rechnen? 15 Ja. Familienzulagen gelten immer als periodische Leistungen und sind demzufolge bei untermonatigen Ein- und Austritten auf 30 bzw. 360 Kalendertage umzurechnen.

Ziffer 6.9 Wie ist der satzbestimmende Lohn bei Leistungen, welche nach Austritt fällig Ziffer 7.5.3 werden, zu berechnen?

Monatsmodell Bei Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. im Folgejahr beschlossene Bonuszahlungen) sind alle vom Arbeitnehmer im selben Monat erzielten Einkünfte (in der Schweiz und im Ausland) zur Satzbestim- mung heranzuziehen. Sind diese Einkünfte nicht bekannt, müssen die periodischen Leistungen des Austrittsmonats zur Satzbestimmung zu der Nachzahlung addiert werden. Erfolgte der Austritt untermonatig, so sind die Leistungen des Austrittsmo- nats auf 30 Tage umzurechnen.

Jahresmodell - Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austritts- jahr fällig werden.

Es sind sämtliche periodischen Leistungen im Austrittsjahr, gegebenenfalls umge- rechnet auf einen Jahreslohn, zur Satzbestimmung zu berücksichtigen, zuzüglich al- len aperiodischen Leistungen und der betreffenden Leistung. Beispiel: Bonuszahlung im November (Jahr N):

15.1 (09/22)

Berechnung satzbestimmende Leistung: CHF 100'000 (50'000 / 180 x 360) + CHF 20'000 + CHF 30'000 = CHF 150’000

- Nachzahlungen, welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr fällig werden (z.B. im Folgejahr beschlossene Bonuszahlungen)

Es sind sämtliche periodischen Leistungen im Austrittsjahr, gegebenenfalls umge- rechnet auf einen Jahreslohn, zur Satzbestimmung zu berücksichtigen, zuzüglich al- len aperiodischen Leistungen, welche im Folgejahr ausbezahlt werden sowie der be- treffenden Leistung. Beispiel: Bonuszahlung im Mai (Jahr N +1):

Berechnung satzbestimmende Leistung: CHF 100'000 (50'000 / 180 x 360) + CHF 10'000 + CHF 30'000 = CHF 140’000

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Ziffer 6.11 Wie ist der satzbestimmende Lohn zu berechnen, wenn die Auszahlung der Fa- Ziffer 7.5.5 milienzulagen nicht über den Arbeitgeber, sondern direkt durch die Ausgleichs- kasse erfolgt? 16 Der Arbeitgeber muss die Familienzulagen nicht satzbestimmend berücksichtigen. Die Ausgleichskasse rechnet die Quellensteuer auf den Familienzulagen mit dem Ta- rifcode G zum Satz des Medianwertes ab.

Ziffer 6.12 Wie sind Nachzahlungen von Familienzulagen an der Quelle zu besteuern? Ziffer 7.5.6 Monatsmodell Werden Familienzulagen nachträglich ausbezahlt, ist der Gesamtbetrag als Kapital- abfindung für wiederkehrende Leistungen im Auszahlungsmonat zu besteuern. Die Nachzahlung für frühere Monate gilt als aperiodische Leistung, während der Anteil der Familienzulage für den aktuellen Monat als periodische Leistung gilt. 17 Jahresmodell Werden Familienzulagen nachträglich ausbezahlt, ist der Gesamtbetrag als Kapital- abfindung für wiederkehrende Leistungen im Auszahlungsmonat zu besteuern. Der Steuersatz errechnet sich aus der Summe der Kapitalleistung für wiederkeh- rende Leistungen, dem Jahresbruttolohn und den weiteren periodischen Jahresbrut- toleistungen für das laufende Jahr.

Ziffer 9.5 Welcher Kanton gilt als anspruchsberechtigt, wenn sich ein Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland in verschiedenen Kantonen aufhält und übernachtet?

Die Begründung eines Wochenaufenthaltes in der Schweiz setzt voraus, dass eine Person aufgrund der grossen Distanz zwischen dem ausländischen Wohnsitz und 18 dem Arbeitsort in der Nähe des Arbeitsortes übernachtet. Hat ein Arbeitnehmer kei- nen «festen» Wochenaufenthalt an einem Ort (z.B. ein Zimmer oder eine kleine Woh- nung), sondern übernachtet in einem Monat in mehreren Kantonen, so gilt derjenige Kanton als anspruchsberechtigt, in welchem sich der Sitz oder die Betriebsstätte des Schuldners der steuerbaren Leistung befindet.

Ziffer 11.4 Können besondere Berufskosten von Expatriates im Sinne der Expat-Verord- nung im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend ge- macht werden?

Bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland können durch den Schuldner der steuerbaren Leistung weiter- 19 hin pauschal CHF 1'500 vom monatlichen Bruttolohn abgezogen werden. Höhere tat- sächliche Kosten können mittels nachträglicher ordentlicher Veranlagung geltend ge- macht werden, wobei bei im Ausland ansässigen Expats die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sein müssen und der Expat bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgendes Jahres einen entsprechenden Antrag einreicht (vgl. Art. 4 Abs.

2 Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3).

SSK Arbeitsgruppe Quellensteuern, 26. September 2022

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