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ObligationenObligationen vom 25.07.2019 (Verrechnungssteuer)PDF244.24 kB10. Oktober 2023

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Verrechnungssteuer

Bern, 25. Juli 2019

Kreisschreiben Nr. 47

Obligationen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65

3003 Bern

www.estv.admin.ch

1 Obligationenbegriff

Was unter einer Obligation zu verstehen ist, wurde für die Stempelabgaben und die Verrech- nungssteuer gesetzlich geregelt (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG]; SR 641.10 und Art. 15 der Vollziehungsverordnung vom 19. De- zember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV]; SR 642.211). Dieser Obligationenbegriff geht weiter als derjenige des Wertpapierrechts (vgl. Art. 965 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli- gationenrecht]; OR, SR 220) und auch darüber hinaus, was im Handel und im Bankgeschäft un- ter einer Obligation verstanden wird. Obligationen sind demnach schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollekti- ver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemp- laren ausgegeben werden.

1.1 Anleihensobligationen

Die Titel werden in einer Mehrzahl von Exemplaren zu identischen Bedingungen ausgegeben. Bei der Anleihe handelt es sich um ein einheitliches, in sich geschlossenes Kreditgeschäft.

1.2 Kassenobligationen

Die Titel werden in einer Mehrzahl von Exemplaren fortlaufend und zu variablen Bedingungen ausgegeben.

1.3 Individuelle Schuldverhältnisse

Unter individuellen Schuldverhältnissen sind der Abschluss von Einzeldarlehen und die Emis- sion von Privatplatzierungen gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen zu verstehen. Diese Finanzierungsformen charakterisieren sich dadurch, dass ein inländischer Kreditnehmer mit ei- nem einzelnen in- oder ausländischem Kreditgeber (i.d.R. handelt es sich um Banken oder insti- tutionelle Investoren) einen Darlehensvertrag abschliesst (Einzeldarlehen); bei den Privatplat- zierungen (auch Club-Deals genannt) werden solche Darlehen in der Form von Wertpapieren zu identischen Bedingungen verbrieft und als Titel, Notes, Kassascheine, Schuldscheine, Zerti- fikate usw. bei einem kleinen Investorenkreis platziert. Die Qualifikation der individuellen Schuldverhältnisse als Einzeldarlehen, Anleihen oder Kassenobligationen hängt einerseits von der Ausgestaltung des Kreditvertrages und andererseits von der Emissionstätigkeit des Schuld- ners ab.

2 Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 StG und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs- steuer [VStG]; SR 642.21).

3 Beginn der Steuerpflicht

3.1 Anleihensobligationen

Eine Anleihe im Sinne des Stempel- und Verrechnungssteuergesetzes liegt vor, wenn ein inlän- discher Schuldner bei mehr als zehn Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen Geld zu identischen Bedingungen aufnimmt. Die gesamte Kreditsumme muss dabei mindestens 500'000 Franken betragen.

3.2 Kassenobligationen

Kassenobligationen im Sinne des Stempel- und Verrechnungssteuergesetzes sind gegeben, wenn ein inländischer Schuldner (Nichtbank) bei mehr als 20 Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen aufnimmt. Die gesamte Kre- ditsumme muss mindestens 500'000 Franken betragen. Werden Kassenobligationen von einer Bank im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz BankG; SR 952) emittiert, so beginnt die Steuerpflicht ohne Rücksicht auf die Anzahl der Gläubiger mit der Aufnahme der Geschäftstä- tigkeit. Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger für Anleihens- und Kassenobligationen sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzu- zählen.

3.3 Individuelle Schuldverhältnisse

Einzeldarlehen ohne Verbriefung gelten nicht als Privatplatzierung. Eine Refinanzierung solcher Darlehen durch Abtretung von Teilforderungen wird erst dann als kollektive Kapitalbeschaffung qualifiziert, wenn die in Ziffer 3.1 hiervor genannte Richtzahl überschritten wird (vgl. Ziff.1.4 des Kreisschreibens Nr. 46 "Steuerliche Behandlung von Konsortialdarlehen, Schuldscheindarle- hen, Wechseln und Unterbeteiligungen" vom 24.07.2019). Im Bereich der Privatplatzierungen, bei welchen schriftliche Schuldanerkennungen ausgegeben werden, gilt der Grundsatz "Anzahl der emittierten Schuldanerkennungen pro Privatplatzierung = Anzahl der Gläubiger". Demnach ist eine Privatplatzierung als Anleihe gemäss Ziffer 3.1 hiervor zu qualifizieren, wenn für diese mehr als zehn Schuldanerkennungen ausgegeben werden. Kassenobligationen gemäss Ziffer 3.2 hiervor sind gegeben, sobald das Total der Gläubiger al- ler Privatplatzierungen und Einzeldarlehen die Zahl von 20 übersteigt .

4 Anmeldepflicht

Sollten die vorstehenden Bedingungen auf Ihre Institution zutreffen, bitten wir Sie um schriftli- che Anmeldung bei unserer Verwaltung.

5 Erhebung der Verrechnungssteuer

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG). Steuerpflichtig ist der inländische Emittent der Titel (Art. 10 Abs. 1 VStG).

6 Abrechnungsverfahren für die Verrechnungssteuer

Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen ist mit dem amtlichen Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Zinstermin) zu deklarieren und zu entrichten (Art. 18 VStV).

Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt zu deklarieren und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 VStV):

  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Ge- schäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsviertel- jahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

7 Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen wird auf das Merkblatt der ESTV betref-fend Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner vom 1. Mai 1999 (S-02.130.1) verwiesen.

8 Geltung des Kreisschreibens

Das vorliegende Kreisschreiben tritt mit seiner Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02-122.1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Mai 1999.

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