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Wegleitung zum Arbeitsgesetz und den Verordnungen 1 und 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen

1 und 2

SECO  Arbeitsbedingungen  Publikation

Hinweise für die Benutzung der Wegleitung Die Seitennummerierung erfolgt kapitel- bzw. artikelweise. Beispiele: V-1 = Seite 1 der Vorbemerkungen 031-2 = Seite 2 der Erläuterungen zu Artikel 31 ArG 120-1 = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 20 ArGV 1 226-3 = Seite 3 der Erläuterungen zu Artikel 26 ArGV 2 AH3-5 = Seite 5 des Anhangs 3

Bern, Februar 2026

Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen gemeinsam erarbeitet.

Graphische Unterstützung: HP Hauser/AVD Alles vor dem Druck, Bern Gestaltung Umschlag: Michèle Petter Sakthivel, Bern

Herausgeber: SECO – Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen, 3003 Bern Download: www.seco.admin.ch (Suchbegriff: Wegleitung)

Nachdruck unter Quellenangabe gestattet

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Inhalts- und zu den Verordnungen 1 und 2

2. Ruhezeit

Abkürzungsverzeichnis A-1 Art. 15 Pausen 015-1 Art. 15a Tägliche Ruhezeit 015a-1 Vorbemerkungen V-1 Art. 16 Verbot der Nachtarbeit 016-1 Art. 17 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit 017-1 Arbeitsgesetz Art. 17a Dauer der Nachtarbeit 017a-1 I. Geltungsbereich Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag 017b-1 Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Art. 17c Medizinische Untersuchung Geltungsbereich 001-1 und Beratung 017c-1 Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Art. 17d Untauglichkeit zur Nachtarbeit 017d-1 Geltungsbereich 002-1 Art. 17e Weitere Massnahmen bei Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Nachtarbeit 017e-1 Geltungsbereich 003-1 Art. 18 Verbot der Sonntagsarbeit 018-1 Art. 3a Vorschriften über den Art. 19 Ausnahmen vom Verbot der Gesundheitsschutz 003a-1 Sonntagsarbeit 019-1 Art. 4 Familienbetriebe 004-1 Art. 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe 020-1 Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Art. 20a Feiertage und religiöse Feiern 020a-1 Betriebe 005-1 Art. 21 Wöchentlicher freier Halbtag 021-1 Art. 22 Verbot der Abgeltung II. Gesundheitsschutz der Ruhezeit 022-1 und Plangenehmigung

3. Ununterbrochener Betrieb

Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 006-1 Art. 24 Ununterbrochener Betrieb 024-1 Art. 7 Plangenehmigung und Betriebs- 4. Weitere Vorschriften bewilligung 007-1 Art. 25 Schichtenwechsel 025-1 Art. 8 Nichtindustrielle Betriebe 008-1 Art. 26 Weitere Schutzbestimmungen 026-1 Art. 27 Sonderbestimmungen für bestimmte III. Arbeits- und Ruhezeit Gruppen von Betrieben

1. Arbeitszeit oder Arbeitnehmern 027-1

Art. 9 Wöchentliche Höchstarbeitszeit 009-1 Art. 28 Geringfügige Abweichungen 028-1 Art. 10 Tages- und Abendarbeit 010-1 Art. 11 Ausgleich ausfallender IV. Sonderschutzvorschriften Arbeitszeit 011-1 1. Jugendliche Arbeitnehmer Art. 12 Voraussetzungen und Dauer Art. 29 Allgemeine Vorschriften 029-1 der Überzeitarbeit 012-1 Art. 30 Mindestalter 030-1

SECO, Februar 2026 I-1

Inhalts- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Inhaltsverzeichnis

Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit 031-1 Art. 48 Mitwirkungsrechte 048-1 Art. 32 Besondere Fürsorgepflichten Art. 49 Bewilligungsgesuche 049-1 des Arbeitgebers 032-1

4. Verwaltungsverfügungen und

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter Verwaltungsmassnahmen

Art. 35 Gesundheitsschutz bei Art. 50 Verwaltungsverfügungen 050-1 Mutterschaft 035-1 Art. 51 Vorkehren bei Nichtbefolgung Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft 035a-1 von Vorschriften Art. 35b Ersatzarbeit und Lohnfort- oder Verfügungen 051-1 zahlung bei Mutterschaft 035b-1 Art. 52 Massnahmen des Verwaltungs-

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten zwangs 052-1

Art. 36 Arbeitnehmer mit Art. 53 Entzug und Sperre von Familienpflichten 036-1 Arbeitszeitbewilligungen 053-1 Art. 54 Anzeigen 054-1

4. Andere Gruppen von Arbeitnehmern

Art. 36a Andere Gruppen von 5. Verwaltungsrechtspflege Arbeitnehmern 036a-1 Art. 56 Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde 056-1 V. Betriebsordnung Art. 58 Beschwerderecht 058-1

Art. 37 Aufstellung 037-1 6. Strafbestimmungen Art. 38 Inhalt 038-1 Art. 59 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Art. 39 Kontrolle, Wirkung 039-1 des Arbeitgebers 059-1 Art. 60 Strafrechtliche Verantwortlichkeit VI. Durchführung des Gesetzes des Arbeitnehmers 060-1 Art. 61 Strafen 061-1

1. Durchführungsbestimmungen

Art. 62 Vorbehalt des Strafgesetzbuches Art. 40 Bundesrat 040-1 und Strafverfolgung 062-1

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 41 Kantone 041-1 VII. Änderung von Bundesgesetzen Art. 42 Bund 042-1 Art. 64 Mitwirkungsgesetz 064-1 Art. 43 Arbeitskommission 043-1 Art. 44 Schweigepflicht 044-1 Art. 44a Datenbekanntgabe 044a-1 VIII. Schluss- und Art. 44b Informations- und Übergangsbestimmungen Dokumentationssysteme 044b-1 Art. 71 Vorbehalt von Vorschriften

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Bundes, der Kantone

Art. 45 Auskunftspflicht 045-1 und der Gemeinden 071-1 Art. 46 Verzeichnisse und andere Unterlagen 046-1 Art. 47 Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeit- bewilligungen 047-1

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Inhalts- und zu den Verordnungen 1 und 2

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 20 Wöchentlicher freier Halbtag 120-1 Art. 21 Wöchentlicher Ruhetag sowie

1. Kap. Geltungsbereich Ersatzruhetag für Sonn-

1. Abschnitt: Begriffe und Feiertagsarbeit 121-1

Art. 1 Arbeitnehmer 101-1 3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 2 Grossbetriebe des Detailhandels 102-1 Art. 22 Verlängerung mit Ausgleich 122-1

2. Abschnitt: Betrieblicher Geltungsbereich Art. 23 Verkürzung der wöchentlichen

Art. 4 Betriebe des Bundes, der Kantone Höchstarbeitszeit 123-1 und der Gemeinden 104-1 Art. 24 Ausgleich Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten ausfallender Arbeitszeit 124-1 und Kliniken 104a-1

4. Abschnitt: Überzeitarbeit

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Art. 25 Grundsatz 125-1

Geltungsbereich Art. 26 Sonderfälle 126-1 Art. 5 Landwirtschaftsbetriebe 105-1

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht-

Art. 6 Gartenbaubetriebe 106-1 und Sonntagsarbeit und den Art. 7 Öffentliche Anstalten und ununterbrochenen Betrieb Körperschaften 107-1 Art. 27 Dringendes Bedürfnis 127-1

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht-

Geltungsbereich und Sonntagsarbeit 128-1 Art. 8 Personal internationaler Organisationen

6. Abschnitt: Besondere Formen der

und öffentlicher Verwaltungen Nachtarbeit ausländischer Staaten 108-1 Art. 29 Verlängerte Dauer der Art. 9 Höhere leitende Tätigkeit 109-1 Nachtarbeit 129-1 Art. 10 Wissenschaftliche Tätigkeit 110-1 Art. 30 Nachtarbeit ohne Wechsel Art. 11 Selbstständige künstlerische mit Tagesarbeit 130-1 Tätigkeit 111-1 Art. 12 Erzieher und Fürsorger 112-1 7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag

2. Kap. Arbeits- und Ruhezeiten bei Nachtarbeit 131-1

Art. 32 Ausnahmen vom Zeitzuschlag 132-1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32a Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Art. 13 Begriff der Arbeitszeit 113-1 Sonntags- und Feiertagsarbeit 132a-1 Art. 14 Pikettdienst, a. Grundsatz 114-1 Art. 33 Berechnung des Art. 15 Pikettdienst, b. Anrechnung an Lohnzuschlages 133-1 die Arbeitszeit 115-1 Art. 16 Verteilung der Arbeitszeit 116-1 8. Abschnitt: Schichtarbeit Art. 17 Entschädigung für Ruhe- und Art. 34 Schichtarbeit und Ausgleichsruhezeiten 117-1 Schichtwechsel 134-1 Art. 35 Verzicht auf den Schichtwechsel

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeiten

bei Tages- und Abendarbeit 135-1 Art. 18 Pausen 118-1 Art. 19 Tägliche Ruhezeit 119-1

SECO, Februar 2026 I-3

Inhalts- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb Art. 65 Verbotene Arbeiten während

Art. 36 Begriff 136-1 der Mutterschaft 165-1 Art. 37 Ruhetage 137-1 Art. 66 Untertagarbeiten in Bergwerken 166-1 Art. 38 Arbeitszeit 138-1 Art. 39 Zusammengesetzter 6. Kap. Besondere Pflichten der ununterbrochener Betrieb 139-1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen 1. Abschnitt: Betriebsordnung

Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Art. 67 Vereinbarte oder erlassene Bewilligungszuständigkeit 140-1 Betriebsordnung 167-1 Art. 41 Gesuch 141-1 Art. 68 Bekanntmachung der Art. 42 Bewilligungserteilung 142-1 Betriebsordnung 168-1

2. Abschnitt: Weitere Pflichten gegenüber

3. Kap. Massnahmen bei Nachtarbeit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung Art. 69 Bekanntgabe der Arbeitszeiten

und Beratung und der Schutzvorschriften 169-1 Art. 43 Begriff der medizinischen Art. 70 Information und Anleitung Untersuchung und Beratung 143-1 der Arbeitnehmer 170-1 Art. 44 Anspruch auf medizinische Art. 71 Beizug der Arbeitnehmer 171-1 Untersuchung und Beratung 144-1 3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Art. 45 Obligatorische medizinische Vollzugs- und Aufsichtsorganen Untersuchung und Beratung 145-1 Art. 72 Zutritt zum Betrieb 172-1

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen Art. 73 Verzeichnisse

Art. 46 Weitere Massnahmen 146-1 und andere Unterlagen 173-1 Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeit-

5. Kap. Sonderschutz von Frauen erfassung 173a-1

Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeit-

1. Abschnitt: Beschäftigung bei Mutterschaft

erfassung 173b-1 Art. 60 Arbeitszeit und Stillzeit bei Art. 74 Altersausweis 174-1 Schwangerschaft und Mutterschaft 160-1

7. Kap. Aufgaben und Organisation

Art. 61 Beschäftigungserleichterung 161-1 der Behörden

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei

1. Abschnitt: Bund

Mutterschaft Art. 75 SECO 175-1 Art. 62 Gefährliche und beschwerliche Art. 77 Verfügungen des SECO Arbeiten bei Schwangerschaft und Ersatzmassnahmen 177-1 und Mutterschaft 162-1 Art. 78 Massnahmen der Oberaufsicht 178-1 Art. 63 Risikobeurteilung und Unterrichtung 163-2 2. Abschnitt: Kantone Art. 79 Aufgaben 179-1

3. Abschnitt: Beschäftigungs-

einschränkungen und -verbote Art. 80 Mitteilungen Art. 64 Arbeitsbefreiung und und Berichterstattung 180-1 Versetzung 164-1

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Inhalts- und zu den Verordnungen 1 und 2

3. Abschnitt: Eidgenössische Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche 207-1

Arbeitskommission Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag 208-1 Art. 81 Eidgenössische Art. 8a Pikettdienst 208a-1 Arbeitskommission 181-1 Art. 8b Pikettplanung und -einteilung 208b-1 Art. 9 Verkürzung

8. Kap. Datenschutz und Datenverwaltung der täglichen Ruhezeit 209-1

1. Abschnitt: Schweigepflicht, Art. 10 Dauer der Nachtarbeit 210-1

Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht Art. 11 Verschiebung der Lage Art. 82 Schweigepflicht 182-1 des Sonntags 211-1 Art. 83 Bekanntgabe von besonders Art. 12 Anzahl freie Sonntage 212-1 schützenswerten Personendaten 183-1 Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit 213-1 Art. 84 Bekanntgabe bei Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag 214-1 nicht besonders schützens-

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten

werten Personendaten 184-1 und Arbeitnehmer

2. Abschnitt: Informations- und Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken 215-1

Dokumentationssysteme Art. 16 Heime und Internate 216-1 Art. 85 Informations- und Dokumenta- Art. 17 Spitex-Betriebe 217-1 tionssystem des Bundes 185-1 Art. 17a Live-in-Betreuung: Grundsätze 217a-1 Art. 86 Informations- und Dokumenta- Art. 17b Live-in-Betreuung: tionssysteme der Kantone 186-1 Bereitschaftsdienst 217b-1 Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit 187-1 Art. 17c Live-in-Betreuung: Ruhezeiten 217c-1 Art. 88 Eingabe, Mutation und Art. 17d Live-in-Betreuung: Pause 217d-1 Archivierung von Daten 188-1 Art. 17e Live-in-Betreuung: Art. 89 Datenschutz 189-1 Arbeitszeiterfassung 217e-1 Art. 90 Strafbestimmung 190-1 Art. 18 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen 218-1 Art. 19 Apotheken 219-1 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 19a Medizinische Labors 219a-1

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 20 Bestattungsbetriebe 220-1

Art. 1 Gegenstand 201-1 Art. 21 Tierkliniken 221-1 Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe 202-1 Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime 222-1

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 23 Gastbetriebe 223-1 Art. 3 Geltung 203-1 Art. 24 Spielbanken 224-1 Art. 4 Befreiung von der Bewilligungs- Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrs- pflicht für Nacht- und Sonntags- gebieten sowie Einkaufszentren arbeit sowie für den für die Bedürfnisse des inter- ununterbrochenen Betrieb 204-1 nationalen Fremdenverkehrs 225-1 Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende täglichen Arbeit bei und Tankstellenshops 226-1 Tages- und Abendarbeit 205-1 Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Flughäfen 226a-1 Höchstarbeitszeit 206-1

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Inhalts- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Inhaltsverzeichnis

Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Art. 48b Betriebe für Strassenmarkierungen, Confiserien 227-1 Signalisationen und passive Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe 227a-1 Schutzeinrichtungen 248b-1 Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe 228-1 Art. 49 Betriebe der Energie- und Art. 29 Blumenläden 229-1 Wasserversorgung 249-1 Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriften- Art. 50 Betriebe der Kehricht- und redaktionen sowie Nachrichten- Abwasserentsorgung 250-1 und Bildagenturen 230-1 Art. 51 Reinigungsbetriebe 251-1 Art. 30a Anbieter von Postdiensten 230a-1 Art. 51a Mit der Instandhaltung Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe 231-1 beschäftigtes Person 251a-1 Art. 32 Telekommunikationsbetriebe 232-1 Art. 51b Betriebe, die im Winterdienst Art. 32a Personal mit Aufgaben der tätig sind 251b-1 Informations- und Kommunika- Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung tions technik 232a-1 landwirtschaftlicher Produkte 252-1 Art. 32b Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie 232b-1 Art. 33 Telefonzentralen 233-1 Anhänge Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen Anh. 1 zu Art. 28 Abs. 4 ArGV 1: und deren Gemeinschaftswerke 234-1 Nachweis der technischen und wirt- Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den schaftlichen Unentbehrlichkeit von Bereichen Wirtschaftsprüfung, Nacht- oder Sonntagarbeit für Treuhand und Steuerberatung 234a-1 einzelne Arbeitsverfahren und Art. 35 Berufstheater 235-1 untrennbar damit verbundene Art. 36 Berufsmusiker 236-1 Arbeitsverfahren AH1-1 Art. 37 Betriebe der Filmvorführung 237-1 Anh. 2 Verordnung des WBF Art. 38 Zirkusbetriebe 238-1 über gefährliche und beschwerliche Art. 39 Schaustellungsbetriebe 239-1 Arbeiten bei Schwangerschaft Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen 240-1 und Mutterschaft (Mutterschutz- Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen 241-1 verordnung) AH2-1 Art. 42 Campingplätze 242-1 Anh. 3.1 Verordnung des WBF zur Art. 43 Veranstaltungen 243-1 Bezeichnung der Bahnhöfe und Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe 244-1 Flughäfen gemäss Artikel 26a Art. 45 Bewachungs- und Absatz 2 der Verordnung 2 Überwachungspersonal 245-1 zum Arbeitsgesetz AH3.1-1 Art. 46 Betriebe des Autogewerbes 246-1 Anh. 3.2 Verordnung des WBF zur Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt 247-1 Bezeichnung der Einkaufszentren Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für die Bedürfnisse des internationalen für Anlagen des öffentlichen Verkehrs 248-1 Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe Absatz 4 der Verordnung 2 auf Nationalstrassen 248a-1 zum Arbeitsgesetz AH3.2-1

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Inhalts- und zu den Verordnungen 1 und 2

Anh. 4 Leitfaden zur Medizinischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeitende AH4-1 Anh. 5 Schichtpläne AH5-1 Anh. 6 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Zuordnung der Sonderbestimmungen auf die Betriebsarten AH6-1

Stichwortverzeichnis S-1

SECO, Februar 2026 I-7

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Abkürzungs- Abkürzungsverzeichnis verzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

°C Grad Celsius EKAS Eidgenössische Koordinationskommis- Abb. Abbildung sion für Arbeitssicherheit Abs. Absatz EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsde- AN Arbeitnehmer partement (heute WBF) ArG Arbeitsgesetz (SR 822.11) ff. und folgende ARGE Arbeitsgemeinschaft Leq äquivalenter Dauerschalldruckpegel ArGV 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration (SR 822.111) OG Bundesgesetz über die Organisation ArGV 2 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz der Bundesrechtspflege (SR 173.110) (SR 822.112) OR Obligationenrecht (SR 220) ArGV 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz PG Postgesetz (SR 783.0) (SR 822.113) SAMV Verordnung über den Schutz der Ar- ArGV 4 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 822.114) vor Mikroorganismen ArGV 5 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 832.321) (SR 822.115) SBB Schweizerische Bundesbahnen Art. Artikel SBBG Bundesgesetz über die Schweizerischen ARV1 Verordnung über die Arbeits- und Bundesbahnen (SR 742.31) Ruhezeit der berufsmässigen Motor- SECO Staatssekretariat für Wirtschaft fahrzeugführer und -führerinnen SR Systematische Sammlung des Bundes- (Chauffeurverordnung) (SR 822.221) rechts ARV2 Verordnung über die Arbeits- und Ru- StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch hezeit der Führer von leichten Motor- (SR 311.0) wagen zum gewerbsmässigen Perso- u.a und andere nentransport (SR 822.222) usw. und so weiter ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten UVG Bundesgesetz über die Unfallversiche- der Arbeitssicherheit (Art. 11a VUV) rung (SR 832.20) AZG Arbeitszeitgesetz (SR 822.21) v.a. vor allem AZGV Ausführungsverordnung zum Arbeits- vgl. vergleiche zeitgesetz (SR 822.211) VPG Postverordnung (SR 783.01) BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung VStR Bundesgesetz über das Verwaltungs- (SR 412.10) strafrecht (SR 313.0) BBl Bundesblatt VUV Verordnung über die Unfallverhütung BBL Bundesamt für Bauten und Logistik (SR 832.30) BG Bundesgerichtsentscheid VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungs- Bst. Buchstabe verfahren (SR 172.021) bzw. beziehungsweise WBF Eidgenössisches Departement für DSG Bundesgesetz über den Datenschutz Wirtschaft, Bildung und Forschung (SR 235.1) z.B. zum Beispiel (a) EDMZ Eidg. Drucksachen- und Materialzen- z.T. zum Teil trale, heute Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Bereich Logistik

SECO, Mai 2015 A-1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemer- Vorbemerkungen kungen

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen

Wo ist das Arbeitsgesetz im zwischen Privatpersonen. Dazu gehört der Arbeits- gesamten Bereich arbeitsrecht- vertrag, der durch übereinstimmende gegenseiti- licher Normen einzuordnen? ge Willenserklärungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entsteht. Die Dieser Abschnitt soll einen kleinen Einblick in das Parteien sind grundsätzlich in der Ausgestaltung komplexe Gebiet des Arbeitsrechts wiedergeben. ihres Vertrages frei. Die entsprechenden Normen Das Arbeitsrecht regelt grundsätzlich die Bezie- können in der Regel durch gegenseitige Vereinba- hung zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- rung abgeändert werden. Das öffentliche Recht nehmern und Arbeitgebern. Dabei ist das Arbeits- hingegen ordnet die Rechtsbeziehungen inner- recht in verschiedenen Rechtsquellen verankert. halb des Gemeinwesens und/oder zwischen dem Ganz grob lässt es sich in privates und öffentliches Gemeinwesen und Privatpersonen. Zu Letzterem Arbeitsrecht aufteilen. Das private Arbeitsrecht gehört das Arbeitsgesetz, welches dem Arbeit- wird vorwiegend im Obligationenrecht (OR) in den geber Pflichten und Auflagen zum Schutz der Ar- Artikeln 319 ff. OR geregelt. Es handelt sich dabei beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorschreibt. um Bestimmungen, die den Einzelarbeitsvertrag Von diesen zwingenden Mindestvorschriften darf regeln. Zum privaten Arbeitsrecht zählt weiter das nur zugunsten der Arbeitnehmerinnen oder Ar- Recht der Gesamtarbeitsverträge (GAV) und das beitnehmer abgewichen werden. Für die Durch- Recht der Kollektivstreitigkeiten (z. B. Streik) dazu. setzung der Schutzbestimmungen ist das Ge- Zum öffentlichen Arbeitsrecht gehört das Arbeit- meinwesen verantwortlich. Damit ist ein wichtiger nehmerschutzrecht. Dies beinhaltet u. a. das Ar- Punkt der Unterscheidung zwischen öffentlichem beitsgesetz (ArG) sowie die Verordnung über die und privatem Recht angesprochen. Das öffentli- Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten che Recht muss von Amtes wegen durchgesetzt (VUV). werden. Bei privatem Recht bedarf es hingegen ei- Wie bereits erwähnt, sprechen wir beim Arbeits- ner Klage beim Gericht. Deshalb: Wo kein Kläger, gesetz von öffentlichem Arbeitsrecht, während der da kein Richter. Entsprechend gelangen bei der Einzelarbeitsvertrag überwiegend dem privaten Durchsetzung des Rechts unterschiedliche Verfah- Arbeitsrecht zugeordnet wird. Wie unterscheidet ren zur Anwendung. So bei öffentlichem Recht die sich das öffentliche vom privaten Recht: Einfach Verwaltungsrechtspflege und beim privaten Recht gesagt, regelt das private Recht die Beziehungen das Zivilprozessrecht.

SECO, November 2006 V-1

Vorbemer- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 kungen Vorbemerkungen

Nachdem die Einordnung des geschränkt, teilweise oder gar nicht zur Anwen- Arbeitsgesetzes innerhalb des dung gelangen. Uneingeschränkt gilt es für rund Arbeitsrechts geklärt ist, wen- 240’000 Betriebe mit ca. 2,6 Millionen Arbeitneh- mern und Arbeitnehmerinnen. Verschiedene Be- den wir uns nachfolgend dem triebsarten sind jedoch ausgenommen, so unter Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmer die landwirtschaftlichen Betriebe, und die priva- und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Be- ten Haushalte (bei den zwei Letzteren unter Aus- einträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedin- nahme der Vorschriften über das Mindestalter). Für gungen verbunden sind, zu schützen. Einerseits die öffentlichen Verwaltungen schliesslich gilt das enthält es Vorschriften über den allgemeinen Ge- Arbeitsgesetz grundsätzlich nur in Bezug auf den sundheitsschutz (ergänzt durch Sonderschutzvor- allgemeinen Gesundheitsschutz, nicht aber bezüg- schriften für jugendliche Arbeitnehmerinnen und lich der Arbeits- und Ruhezeiten. Arbeitnehmer sowie für schwangere Frauen und stillende Mütter), andererseits Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten. Letztere sollen die Ar- Gesetz, Verordnung 1 und Ver- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesund- ordnung 2 zum Arbeitsgesetz heitlichen Gründen vor überlangen und anderen beschwerlichen Arbeitszeiten schützen. Bei all die- Das Arbeitsgesetz regelt grundsätzlich folgende sen Schutzvorschriften handelt es sich um zwin- Themen: Auf welche Betriebe und Personen fin- gende Mindestvorschriften, von denen grundsätz- det das Gesetz Anwendung, erlaubte Arbeits- lich durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. und Ruhezeiten für erwachsene Arbeitnehmende, Das Arbeitsgesetz setzt somit den Betrieben in Be- Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Ar- zug auf den Gesundheitsschutz und die Arbeits- beitnehmende und Mutterschaft sowie Aufgaben zeitgestaltung Grenzen. Es bildet den gesetzlichen und Organisation der Behörden. Die Verordnung Rahmen, innerhalb dessen sich die vertraglichen 1 zum Arbeitsgesetz führt die arbeitsgesetzlichen Regelungen bewegen müssen. Das Arbeitsgesetz Bestimmungen in den obgenannten Themen aus. ist nur auf Schweizer Territorium anwendbar, es sei D.h., die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes denn, es liege ein Staatsvertrag vor, der etwas an- werden durch die Bestimmungen der Verordnung deres vorsieht. Man spricht in diesem Fall vom Ter- 1 präzisiert. In der Verordnung 2 zum Arbeitsge- ritorialitätsprinzip oder Gebietsgrundsatz. So kann setz werden bestimmte Gruppen von Betrieben z.B. ein Arbeitgeber in der Schweiz nicht belangt oder Arbeitnehmern (z.B. Gastgewerbe, Bäcke- werden, wenn festgestellt wird, dass seine Arbeit- reien, Kliniken, etc.) Sonderbestimmungen unter- nehmerin oder sein Arbeitnehmer im Ausland ar- stellt, soweit dies aufgrund ihrer besonderen Ver- beitsgesetzliche Bestimmungen verletzt hat. Hin- hältnisse betriebsnotwendig ist. gegen ist in diesem Fall das öffentliche Arbeitsrecht von jenem Land anwendbar, wo sich die Arbeit- nehmerin oder der Arbeitnehmer während dieser Warum eine Wegleitung? Zeit aufgehalten hat. Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen sind Innerhalb des Schweizer Territoriums gilt das Ar- das Ergebnis eines politischen Prozesses. Dieser beitsgesetz aber auch nicht uneingeschränkt für Umstand sowie die Komplexität der zu regelnden jeden Betrieb. Es wird im Geltungsbereich des Materie sind zur Hauptsache dafür verantwort- Arbeitsgesetzes festgelegt, auf welche Betriebe lich, dass Gesetz und Verordnungen in Bezug auf bzw. Arbeitnehmende die Bestimmungen unein- Systematik, Transparenz und Verständlichkeit er-

V-2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Vorbemer- und zu den Verordnungen 1 und 2 Vorbemerkungen kungen

heblichen Erklärungs- und Interpretationsbedarf mentare neben Grundsätzen und allgemeinen aufweisen. Diesem Zweck dient die vorliegende Erläuterungen auch Hintergrundbemerkungen Wegleitung. Die Wegleitung ist als Handbuch und und tiefergehende rechtliche Erläuterungen sowie Nachschlagewerk für die Praxis konzipiert. Sie soll praktische Beispiele. den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes als An- Zu erwähnen ist aber auch, dass die Kommentare leitung dienen und damit im Vollzug ein einheit- der vorliegenden Ausgabe nicht in Stein gemeis- liches und rechtsgleiches Vorgehen sichern. Sie selt sind. Sie sind vielmehr Ausdruck des jetzigen richtet sich aber auch an Arbeitgeber, Arbeitneh- Stands des Wissens und der Praxis. Die Wegleitung mer und Arbeitnehmerinnen sowie Berufsverbän- soll jeweils den neusten Erkenntnissen und Bedürf- de und andere Personen und Interessengruppen, nissen entsprechen. Deshalb sind regelmässige die sich im Berufsalltag mit arbeitsgesetzlichen Fra- Aktualisierungen vorgesehen. Die Wegleitung ist gen auseinandersetzen müssen. All diesen will die auch in elektronischer Form im Internet erhältlich, Wegleitung die Anwendung von Gesetz und Ver- wo die neusten Erkenntnisse fortlaufend aktuali- ordnungen erleichtern. Die Wegleitung folgt der siert werden (www.seco.admin.ch/publikationen). Systematik von Gesetz und Verordnungen. In der Reihenfolge Gesetz, Verordnung 1 und Verord- nung 2 werden die Erlasse artikelweise kommen- SECO - Direktion für Arbeit tiert. Je nach Bedarf erhalten die einzelnen Kom- Arbeitsbedingungen

SECO, November 2006 V-3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 1 Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich

Artikel 1

Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Be- triebe. Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar. Auf Arbeitnehmer, die ein im Ausland gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

Absatz 1 vorausgesetzt und bei Betrieben, die der Plan- genehmigungspflicht nach Artikel 8 des Geset- Das Arbeitsgesetz (ArG, nachfolgend Gesetz ge- zes unterstehen. Das Gesetz erfasst auch Betrie- nannt) ist auf alle öffentlich-rechtlich oder privat- be mit gemeinnütziger Zielsetzung. Man spricht rechtlich organisierten Betriebe anwendbar. Die in also nicht nur bei gewinnorientierten Organisati- den Artikeln 2 bis 4 ArG aufgeführten Betriebe onen von Betrieben. Wesentlich ist vielmehr der fallen aber nicht oder nur teilweise unter das Ge- Umstand, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitneh- setz und müssen differenziert betrachtet werden. mer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt. Ein Ar- Weitere Ausnahmen bestehen nicht, auch wenn beitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Dienst- im Titel des Gesetzes die Dienstleistungsbetriebe verhältnis wird nicht vorausgesetzt: Das Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden. So ist das Ge- erfasst tatsächliche Arbeitsverhältnisse. Es ist da- setz auch auf die freien Berufe und auf weitere her auch anwendbar auf Arbeitnehmer und Ar- Dienstleistungserbringer anwendbar, soweit ein beitnehmerinnen, die freiwillig Arbeit leisten, also Arbeitsverhältnis nach Gesetz vorliegt. beispielsweise für wohltätige Zwecke oder im Rahmen einer Ausbildung. Auch Personen, die Tä- tigkeiten ausführen, die der Zivilrichter als «sitten- Absatz 2 widrig» betrachten könnte, sind als Arbeitnehmer Jede Arbeitsorganisation, in der ein oder mehrere und Arbeitnehmerinnen zu bezeichnen. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen vorüber- Als Arbeitgeber bezeichnet man den Träger der gehend oder dauernd beschäftigt werden, stellt Arbeitsorganisation. Dieser dürfte in vielen Fäl- im Sinn des Gesetzes einen Betrieb dar. Feste Be- len wohl auch der Betriebsinhaber sein. Werden triebseinrichtungen oder Anlagen werden nicht die betrieblichen Einrichtungen und die gesamte zwingend vorausgesetzt, weshalb auch die Be- oder Teile der Arbeitsorganisation auf Grund ver- schäftigung z.B. in der eigenen Wohnung unter traglicher Verpflichtungen einer Person für eine das Arbeitsgesetz fallen kann (Ausnahme: Heim- Gegenleistung zur Verfügung gestellt, ist zu prü- arbeit; Art. 3, Bst. f ArG). Hingegen werden fes- fen, welcher unternehmerische Handlungsspiel- te Betriebseinrichtungen im Zusammenhang mit raum dieser belassen wird. Dies gilt beispielsweise den Vorschriften über die industriellen Betriebe bei Franchiseverträgen, für Tankstellenshops oder

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 1 ArG I. Geltungsbereich Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich

Bahnhofsläden. Müssen aufgrund eines Exklusiv- wirtschaftliche Fortkommen der Person, wie das vertrags die betriebliche Einrichtung sowie Dienst- beim Arbeitsvertrag der Fall ist, wo Lohn als Ge- leistungen und Waren oder die Logistik übernom- genleistung für Arbeit bezahlt werden muss. Das men werden, dürfte in aller Regel ein gesetzliches kann zur Folge haben, dass im Sinne des Geset- Arbeitsverhältnis vorliegen, weil dem Betreiber zes auch solche Personen Arbeitnehmer oder Ar- oder der Betreiberin praktisch kein unternehme- beitnehmerinnen sind, die freiwillig Arbeit leisten rischer Handlungsspielraum belassen wird. Arbeit- oder die im Rahmen eines als Werkvertrag oder ei- geber wäre dann nicht der rechtliche Betriebs- nes als Auftrag bezeichneten Vertrags oder ande- inhaber, sondern jene natürliche oder juristische rer verwandter Vertragsverhältnisse tätig sind. Person, die den Betrieb zur Verfügung stellt. Betroffen von dieser breiteren Auffassung des Ar- Das Gesetz kann auch auf bloss einzelne Teile ei- beitsverhältnisses können Rechtsverhältnisse sein, nes Betriebes anwendbar sein, soweit diese Tei- denen so genannte gemischte Verträge oder auch le für sich eine organisatorische Einheit darstellen. Innominatverträge wie der Franchise-Vertrag zu- Die Botschaft vom 30. September 1960 zum Ar- grunde liegen. Letzterer weist häufig eine starke beitsgesetz erwähnt eine Gaststätte, die mit ei- arbeitsvertragliche Ausprägung auf. Eine betrof- nem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist. Dieses fene Person kann somit zwar sozialversicherungs- Beispiel hat nichts an Aktualität eingebüsst, wie rechtlich als selbstständig erwerbend eingestuft verschiedene Entwicklungen im Landwirtschafts- werden, gilt jedoch arbeitsgesetzlich als Arbeit- sektor bezüglich Nebenerwerbstätigkeiten zeigen: nehmer oder Arbeitnehmerin. Hingegen sind die- Gastwirtschaftliche Tätigkeiten, eine Reitschule, jenigen Personen laut Gesetz keine Arbeitneh- der Handel mit Blumen oder die Verarbeitung der mer oder Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eigenen Produkte für überregionale Verkaufsor- einer Vereinsmitgliedschaft, einer körperschaftli- ganisationen fallen als Teilbetrieb unter den be- chen Verpflichtung oder als Gesellschafter eines trieblichen Geltungsbereich. In Zweifelsfällen hat Unternehmens Arbeitsleistungen erbringen. Auch die zuständige kantonale Behörde zu entschei- Personen, die als selbständige Unternehmer oder den (Art. 41 Abs.3 ArG). Unternehmerinnen tätig sind, werden nicht als Ar- Das Gesetz ist anwendbar auf alle Arbeitnehmer beitnehmer oder Arbeitnehmerinnen bezeichnet. und Arbeitnehmerinnen, soweit nicht eine Aus- Differenziert zu betrachten sind dagegen die ge- nahme vom persönlichen Geltungsbereich nach schäftsführenden Organe juristischer Personen. Artikel 3 oder 4 ArG besteht. Man spricht laut Ge- Die Lehre ging bisher davon aus (vgl. Rehbinder/ setz von Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Müller, ArG, 5. Auflage 1998, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2), • wenn sich eine Person bei der Ausübung einer dass sich die geschäftsführenden Organe einer Tätigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation ein- juristischen Person (Verein, Stiftung, Aktiengesell- ordnen muss und schaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, Genos- • wenn die Arbeitsleistung in persönlicher Unter- senschaft) nicht in eine fremde Arbeitsorganisa- ordnung zu erfolgen hat, die Ausübung der Ar- tion eingliedern müssten und deshalb kein Arbeit- beit also an eine klare Weisung des Arbeitgebers nehmerstatus vorliege. Diese Betrachtung ist nicht gebunden ist. immer eindeutig. Der Status einzelner Personen Im Unterschied zum Arbeitsvertragsrecht ist somit muss entsprechend den Statuten, Reglementen der Begriff des Arbeitnehmers bzw. der Arbeit- und Betriebsverhältnissen der jeweiligen juristi- nehmerin breiter gefasst, weil weniger bestimm- schen Person beurteilt werden. Bei mittelgrossen te Kriterien für den Begriff des Arbeitnehmerei- und grossen Unternehmen sind die Verantwort- genschaft vorausgesetzt werden. So verlangt das lichen der Geschäftsführung meist in gegebene Gesetz nicht die Ausrichtung der Arbeit auf das Rechtsstrukturen eingebettet, auf die sie nicht ei-

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 1 Art. 1 Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich

nen gleich grossen Einfluss nehmen können wie Absatz 3 in einem kleineren Unternehmen. So hat das revi- dierte Aktienrecht vom 4. Oktober 1991 eine Ver- Das Arbeitsgesetz enthält öffentliches Recht, das schärfung der Vorschriften über die geschäftsfüh- von staatlichen Aufsichts- und Vollzugsorganen renden Organe und die Revisionsstelle gebracht. überwacht und vollzogen wird. Gestützt auf das Ist die Geschäftsführung, wie meist üblich, nicht Territorialitätsprinzip ist ein Vollzug des Gesetzes mit dem Verwaltungsrat identisch, wird ein Or- auf die Schweiz beschränkt. Vorbehalten bleiben ganisationsreglement verfasst, das die Geschäfts- allfällige Staatsverträge, die eine Anwendbarkeit führung, deren Aufgaben und die Berichterstat- schweizerischen Rechts im Ausland vorsehen kön- tung klar definiert (Art. 716b Obligationenrecht, nen. SR 220). Diese Geschäftsführung ist dem Verwal- Das Gesetz ist ohne weiteres auf ausländische tungsrat und der Aktionärsversammlung gegen- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwend- über verantwortlich. Ähnliche Strukturen kön- bar, die bei einem Schweizer Arbeitgeber Arbeits- nen auch bei grossen Genossenschaften gegeben leistungen in der Schweiz erbringen. Das Gesetz sein (Art. 898 Obligationenrecht), wo sich die ge- ist auch auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- schäftsführenden Mitglieder eindeutig in eine nen anwendbar, die von einem ausländischen Ar- fremde Arbeitsorganisation einordnen müssen. beitgeber für die Ausführung von Arbeiten in die In aller Regel liegt dann Arbeitnehmereigenschaft Schweiz geschickt werden. Es ist allerdings nicht vor. In einem solchen Fall ist allerdings zu prüfen, immer durchsetzbar, und zwar insbesondere dann ob die betreffende Person eine höhere leitende nicht, wenn es sich um vorübergehende, kurze Tätigkeit ausübt (Art. 9 ArGV 1). Aufenthalte handelt.

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 2 Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Artikel 2

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar: a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2; b. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen; c. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge unterstehen; d. auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in de- nen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, so- wie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe; e. auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3; f. auf Fischereibetriebe; g. auf private Haushaltungen. Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet. Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung für anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist. Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d–g.

Vorbemerkung Weiter ist zu beachten, dass Artikel 2 durch den Vorbehalt in Artikel 71 Buchstabe a ArG er- Artikel 2 regelt die Ausnahmen vom betrieblichen gänzt wird: Spezialregelungen bestehen für die Geltungsbereich. Sie sind aber nicht uneinge- berufsmässigen Motorfahrzeugführer und führe- schränkt gültig, wie der Vorbehalt zugunsten von rinnen nach den Chauffeurverordnungen (ARV 1; Artikel 3a ArG und Absatz 2 aufzeigt. SR 822.221 und ARV 2; SR 822.222). Diese Ver- Nach Absatz 2 soll die Anwendbarkeit des Ge- ordnungen sind allerdings nicht auf alle berufs- setzes auf jene Verwaltungseinheiten beschränkt mässigen Motorfahrzeugführer und führerinnen werden, die als öffentliche Anstalten aus den je- anwendbar, sodass die Arbeits- und Ruhezeitbe- weiligen Zentralverwaltungen von Bund, Kanto- stimmungen des Arbeitsgesetzes trotzdem wie- nen und Gemeinden ausgegliedert und dadurch der zur Anwendung kommen. Die Berufsunfall- verselbständigt worden sind. Weiter sollen Betrie- verhütung und die Berufskrankheitenprophylaxe be der öffentlichen Hand bzw. deren Tätigkeiten sind aus dem Gesundheitsschutz ausgeklammert. näher umschrieben werden, die dem Gesetz un- Sie werden durch das Bundesgesetz vom 20. terstellt sind. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR Die Absätze 3 und 4 schränken die Ausnahme 832.20) näher geregelt. vom betrieblichen Geltungsbereich bezüglich der Gerade bei den Berufskrankheiten bestehen je- Beschäftigung von Jugendlichen teilweise ein. doch grosse Überschneidungen mit dem arbeits-

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 2 ArG I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

gesetzlichen Gesundheitsschutz, was eine klare Buchstabe a: Unterscheidung in der Praxis nahezu verunmög- Die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Ge- licht. meinden sind von den Arbeits- und Ruhezeit- Ferner weist das Bundesgesetz vom 13. Dezem- vorschriften ausgenommen (vgl. Art. 71 Bst. b ber 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) ArG ). Unter Verwaltung wird in erster Linie die einzelne Regelungen auf, die dem Arbeitsgesetz Zentralverwaltung mit all ihren Aufgaben hoheitli- vorgehen, beispielsweise die Regelung über die cher oder nicht hoheitlicher Natur verstanden. Der Anrechnung des obligatorischen Unterrichts an Begriff der Verwaltung erstreckt sich aber darüber die Arbeitszeit der Lehrlinge. hinaus auch auf die ausgegliederte Verwaltung in Abgrenzung und Gestaltung des betrieblichen öffentlichen Anstalten wie Spitälern oder Kanto- Geltungsbereichs werden dadurch sehr schwierig. nalbanken, sofern diese öffentlich-rechtlich orga- Absatz 2 bezieht sich auf die Buchstaben a und nisiert sind. b des Absatzes 1, auch wenn Buchstabe b vom Wortlaut ausgeschlossen zu sein scheint. Diese Buchstabe b: Unklarheit hängt einerseits mit dem komplizier- Die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ge- ten Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes selber setzes beziehen sich auf Betriebe, die dem Ar- zusammen, andererseits aber auch mit der Auf- beitszeitgesetz unterstehen. Artikel 1 AZG führt splitterung des öffentlichen Arbeitnehmerschutz- die von ihm erfassten Unternehmensarten (= Be- rechts auf verschiedene Gesetze. Gerade Betriebe, triebe im Sinn des ArG) einzeln auf. Es sind dies die dem Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über vom Bund konzessionierte Unternehmen wie die die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Ver- Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), die übri- kehrs (Arbeitszeitgesetz; AZG; SR 822.21) unter- gen Eisenbahnen, die Trolleybusunternehmen, stellt sind, scheinen vollständig vom Arbeitsgesetz Automobilunternehmen für den öffentlichem Li- ausgenommen zu sein. Die Ausführungen zu Ab- nienverkehr, Schifffahrts- und Luftseilbahnun- satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 relativieren aller- ternehmen sowie Unternehmen, die im Auftrag dings diese Annahme. der vorgenannten Unternehmen fahrplanmässi- Der Vorbehalt der Gesundheitsschutzvorschriften ge Fahrten durchführen. Nach Artikel 1 Absatz nach Artikel 3a bewirkt, dass bei den dort aufge- 4 können auch so genannte Nebenbetriebe dem führten Kategorien von Arbeitnehmerinnen und AZG unterstellt werden, was für die Schlafwagen, Arbeitnehmern zwar eine Ausnahme bezüglich Speisewagen, die ambulanten Verpflegungsdiens- der Arbeits- und Ruhezeiten besteht, nicht aber te in den Eisenbahnen und für die Skilifte1 bereits bezüglich des Gesundheitsschutzes, der vollum- gilt (Art. 1 der Ausführungsverordnung zum AZG; fänglich zu berücksichtigen ist (Art. 6, 35 und 36a AZGV; SR 822.211). ArG ). Entscheidend für die Anwendbarkeit des Arbeits- zeitgesetzes ist die Zweckbestimmung in Arti- kel 1 Absatz 2 AZG: Es ist nur dann anwendbar, Absatz 1 wenn das Unternehmen oder Teile davon dem öffentlichen Verkehr dienen, also ein betriebli- ie in den Buchstaben a–g aufgezählten Betriebs- cher Geltungsbereich besteht. Das AZG ist nicht arten sind vom Gesetz ausgenommen, soweit anwendbar auf Betriebe oder Betriebsteile mit nicht eine Anwendbarkeit aufgrund des in Absatz

1 enthaltenen Vorbehaltes zugunsten von Artikel

3a ArG betreffend den Gesundheitsschutz vor- 1 Die Anwendbarkeit des AZG auf Skilifte gilt nicht generell: Sie ist nur dann ge- ben, wenn das Unternehmen als Hauptbetrieb, z.B. die Luftseilbahngesellschaft liegt. oder eine Bergbahn, auch noch einen oder mehrere Skilifte als Nebenbetriebe betreibt. Trifft das nicht zu, ist das Arbeitsgesetz auf die Skilifte anwendbar.

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 2 Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Dienstleistungen, die dem öffentlichen Verkehr mindest teilweise erfasst, vgl. Artikel 3 Absatz 1 gar nicht oder nur in untergeordneter Weise die- ArGV 5 . nen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Bahnunternehmen in einem Bahnwagen ei- Buchstabe f: nen Verkaufsladen unterhält. Solche Betriebsteile Unter Fischereibetrieben werden die Fischfangbe- sind dem Arbeitsgesetz nach Artikel 1 bzw. Artikel triebe verstanden. Die Fischzucht und die Fisch-

2 Absatz 2 unterstellt. verarbeitung gehören nur dann dazu, wenn ih-

Im persönlichen Geltungsbereich unterscheidet nen Nebenbetriebscharakter zukommt. Können das AZG zwischen Verwaltungs- und Betriebs- sie hingegen als eigenständige und selbständige dienst (vgl. Art. 2 AZGV). Auf Arbeitnehmerinnen Einheiten bezeichnet werden, sind sie dem Ge- und Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst ist das setz unterstellt. Auch bei den Fischereibetrieben AZG nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 4 AZG). Diese sind die Vorschriften über das Mindestalter von Kategorie von Arbeitnehmenden unterliegt dem Jugendlichen nach Absatz 4 zu berücksichtigen. Arbeitsgesetz. Buchstabe g: Eine private Haushaltung liegt vor, wenn jemand Buchstabe c: für seine privaten Bedürfnisse eine Arbeitneh- Die Ausnahme erstreckt sich auf Betriebe, die der merin oder einen Arbeitnehmer in seinem Haus- Bundesgesetzgebung über die (Hoch-) Seeschiff- halt anstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn fahrt unter Schweizer Flagge unterstehen (See- Arbeitgebende für ihre privaten Bedürfnisse eine schifffahrtsgesetz; SR 747.30). Davon betroffen Haushalthilfe, eine Kinderbetreuung, eine Kö- sind die Besatzungen der Schiffe auf See, also das chin bzw. einen Koch, eine Chauffeurin bzw. ei- fahrende Personal. Das Seeschifffahrtsgesetz be- nen Chauffeur, eine Gärtnerin bzw. einen Gärtner zieht sich demnach nicht auf das nicht fahrende oder auch eine Privatlehrerin bzw. einen Privat- Personal, auf welches das Arbeitsgesetz anwend- lehrer usw. beschäftigen. Gemäss dem Bundes- bar ist, soweit dieses in der Schweiz arbeitet. gericht (2C 470/2020, Erw. 4.3) muss ein Ver- tragsverhältnis zwischen zwei Parteien bestehen, Buchstabe d: wobei die oder der Hausangestellte direkt durch Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbe- die oder den Arbeitgebenden engagiert wird. Ein reich sind landwirtschaftliche Betriebe, sofern de- Arbeitsverhältnis, bei dem Pflege und Betreuungs- ren Tätigkeiten der Primärproduktion zugeordnet dienstleistungen in einer privaten Haushaltung er- werden können. bracht werden und das über einen Personalverleih Artikel 5 ArGV 1 enthält eine genauere Defini- geschlossen wurde, untersteht hingegen dem Ar- tion der Begriffe landwirtschaftliche Betriebe und beitsrecht. Nebenbetriebe sowie Milchsammelstellen. Werden in einer privaten Haushaltung allerdings Jugendliche (Arbeitnehmer/-innen bis zum vollen- Buchstabe e: deten 18. Altersjahr) beschäftigt, gelten für sie die Grundsätzlich sind Betriebe mit überwiegend Vorschriften über das Mindestalter nach Absatz 4. gärtnerischer Pflanzenproduktion ausgenommen. Befinden sich Erwerbsräumlichkeiten der Arbeit- Artikel 6 ArGV 1 enthält eine genauere Defini- geberin oder des Arbeitgebers im gleichen Gebäu- tion dieser Art von Betrieben. de wie die private Haushaltung (z. B. Arzt- oder Werden aber Lehrlinge beschäftigt, wird der Be- Zahnarztpraxis, Anwaltskanzlei, Architekturbüro, trieb sowohl vom betrieblichen als auch vom Treuhandbüro), dann gelten jene Arbeitnehmerin- persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes zu- nen und Arbeitnehmer, die für diese Erwerbstätig-

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 2 ArG I. Geltungsbereich Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

keit angestellt sind, nicht als Hausangestellte. unterstehen wie die Konkurrenz, denn Arbeitsbe- Auch Botschaftsresidenzen, Konsulate usw., in dingungen sind letztlich auch Wettbewerbsbe- denen Hausangestellte beschäftigt werden, gehö- dingungen. Betroffen davon sind die öffentlichen ren nicht zu den privaten Haushaltungen im hier Anstalten. Das soll aber auch für Betriebe von verstandenen Sinn (vgl. Kommentar Art. 3 Bst. b Bund, Kantonen und Gemeinden gelten, die sich ArG und Art. 8 ArGV 1 ) gleich oder ähnlich wie private Betriebe struktu- rieren (zu den Betrieben siehe weiter unten). Aus- kunft darüber, was zur Verwaltung gehört, geben die bei Bund und Kantonen bestehenden Verwal- Absatz 2 tungsorganisationsgesetze . Häufig wird zwischen Von der Zentralverwaltung ausgegliederte staat- zentraler und externer Verwaltung unterschieden. liche Verwaltungseinheiten, die jedoch den glei- Massgebend ist die gesetzliche Umschreibung der chen Regeln wie die Zentralverwaltung unter- Zugehörigkeitskriterien, nicht der Umstand, ob stehen, werden in der Verordnung 1 (vgl. Art. 7 eine Einheit im Anhang aufgeführt ist oder nicht. ArGV 1 ) näher bezeichnet. Zudem ist exakter So gehören zur Bundesverwaltung die selbständi- zu definieren, welche Betriebe von Bund, Kanto- gen Anstalten und Betriebe. nen und Gemeinden dem Geltungsbereich des Zu den Betrieben von Bund, Kantonen und Ge- Gesetzes ganz oder teilweise zu unterstellen sind. meinden gehören nicht nur die so genannten Re- Der Rechtspluralismus im öffentlichen Arbeitneh- giebetriebe (Rüstungsbetriebe), sondern alle Ar- merschutzrecht mit den unklaren Geltungsberei- beitsorganisationen, ungeachtet dessen, ob sie in chen führt zu Lücken im gesamten Schutzsystem. die Zentralverwaltung eingegliedert sind oder ob Aus Artikel 1 ArG des Gesetzes ergibt sich, sie verselbständigt sind. Massgebend für das Vor- dass dieses überall angewendet werden soll, wo liegen eines Betriebes im hier verstandenen Sinn keine Ausnahme nach den Artikeln 2–4 vorliegt. ist die Art ihrer Tätigkeit. Aus den Materialien er- Weiter kann aus dem Wortlaut und aus der Sys- gibt sich, dass Betriebe gemeint sind, denen ein tematik des Artikels 2 geschlossen werden, dass Versorgungs- oder Produktionsauftrag zukommt. Absatz 2 die in Absatz 1 Buchstaben a und b ge- Beispielsweise gehören dazu die Strassenunter- nannten Ausnahmen vom Geltungsbereich ganz haltsdienste, die Kehrichtverwertungsbetriebe, oder teilweise rückgängig machen oder als Sub- Betriebe der Stromversorgung, aber auch Spitä- sidiärlösung auffangen kann. Für jene Betriebe ler usw. Bei vielen Betrieben, die nicht in einem und Betriebsteile des öffentlichen Verkehrs, die Verwaltungsorganisationsgesetz1 aufgeführt sind, nicht zum Geltungsbereich des AZG gehören, re- geben spezielle Gesetze darüber Auskunft, ob es gelt Artikel 4 Buchstabe b ArGV 1 die Anwend- sich um Unternehmen des Bundes, der Kanto- barkeit des Arbeitsgesetzes. Ferner ergibt sich die ne oder der Gemeinden handelt. Als Beispiel sei- Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes in Bezug auf en die Schweizerischen Bundesbahnen genannt. den Gesundheitsschutz – zumindest für das öf- Nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 fentlich-rechtlich angestellte Personal – aus Arti- über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; kel 3a ArG . SR 742.31) handelt es sich bei den SBB um eine Überall dort, wo der Staat Verwaltungseinheiten spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes ausgliedert und diese privatrechtlich in Konkur- mit Sitz in Bern (Art. 2), welche die Schweizerische renz zu privaten Anbietern arbeiten lässt, sollen Eidgenossenschaft als Allein- oder Mehrheitsakti- diese den gleichen arbeitsrechtlichen Schutzregeln onärin ausweist (Art. 7). Die SBB sind somit ar- beitsgesetzlich – auch wenn privatrechtlich orga- Z.B. die Verordnung vom 25. November 1998 über die Regierungs- und Ver- waltungsorganisation, SR 172.010.1

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 2 Art. 2 Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

nisiert – ein Betrieb des Bundes. Das Arbeitsgesetz beiten vor (ab 13 Jahren) und bei kulturellen, ist allerdings nur anwendbar, soweit bei den SBB künstlerischen und sportlichen Darbietungen das AZG nicht Vorrang hat. sowie in der Werbung. Für Jugendliche, die die obligatorische Schulzeit vor dem vollen- deten 15. Altersjahr beenden, sind ebenfalls Absatz 3 Ausnahmen möglich (ab 14 Jahren). Bilden Betriebe mit überwiegend gärtnerischer • Art. 29 Abs. 3 ArG Pflanzenproduktion Lehrlinge aus, wird die in Ab- Artikel 4 ArGV 5 verbietet die Beschäfti- satz 1 Buchstabe e gewährte Ausnahme vom be- gung von Jugendlichen unter 18 Jahren für trieblichen Geltungsbereich eingeschränkt. So gefährliche Arbeiten. Ausnahmen sind unter kommen die Vorschriften über den Gesundheits- den in den Artikeln 4a und 4b ArGV 5 vor- schutz (Art. 6 ArG) und die Plangenehmigung gesehenen Voraussetzungen möglich. (Art. 7 oder 8 ArG) zur Anwendung. Die Lehrlinge werden auch vom persönlichen Geltungsbereich Am 28. Juni 2001 ist das Übereinkommen Nr. 182 erfasst, vgl. Artikel 3 Absatz 1 ArGV 5 . über das Verbot der schlimmsten Formen der Kin- derarbeit (SR 0.822.728.2) für die Schweiz in Kraft getreten. Da der Schweizer Rechtsrahmen bereits Absatz 4 mit dem Übereinkommen in Einklang stand, war keine Gesetzesänderung notwendig. Im August 1999 hat die Schweiz das Übereinkom- men Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisa- tion über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8) ratifiziert. Das Übereinkommen ist am 17. August 2000 in Kraft getreten. Die Ratifizierung bedingte eine Anpas- sung des Arbeitsgesetzes. Diese wurde mit der Einfügung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 2 vor- genommen, damit das Schweizer Recht mit den Anforderungen des Übereinkommens in Einklang steht. Mit dieser Änderung wurden die Regeln zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäf- tigung auf Sektoren ausgedehnt, die ursprünglich vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausge- nommen waren (die Landwirtschaft, die gärtne- rische Pflanzenproduktion, die Fischereibetriebe und die privaten Haushaltungen). Die Bestimmun- gen zum Mindestalter beziehen sich nun auf fol- gende Gesetzesartikel:

• Art. 30 ArG (Mindestalter) Dieser Artikel legt das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf 15 Jahre fest. Er sieht jedoch Ausnahmen von dieser Altersschwelle vor, und zwar für leichte Ar-

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 3 Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Artikel 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar: a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; b. auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen; c. auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen; d. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben; e. auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten; f. auf Heimarbeitnehmer; g. auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung; h. auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.

Allgemeines Kriterien für eine religiöse Gemeinschaft erfüllen. Anerkannte religiöse Gemeinschaften sind etwa Die in Buchstaben a–c sowie f–h erwähnten Per- die freien evangelischen Kirchgemeinden, die sonengruppen unterstehen generell nicht dem Neuapostolische Kirche, die Urchristen, die Zeu- Arbeitsgesetz. Für die Personengruppen in den gen Jehovas usw. Buchstaben d und e sind die Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften des Gesetzes nicht anwendbar, Buchstabe b: dagegen gelten die Bestimmungen über den Ge- Vergleiche dazu Kommentar zu Artikel 8 sundheitsschutz. ArGV 1 . Buchstabe a: Buchstabe c: Hier sind ausschliesslich Personen gemeint, die Das Flugunternehmen muss seine Fluggeräte eine Arbeitsleistung für eine Kirche oder für eine nach Schweizer Recht betreiben. Buchstabe c er- religiöse Gemeinschaft erbringen. Die Arbeiten fasst nur ständige Besatzungsmitglieder. Darun- müssen in einem engen und notwendigen Zu- ter werden jene Arbeitnehmende verstanden, die sammenhang mit den religiösen Handlungen ste- überwiegend im Fluggerät zum Einsatz gelangen. hen (z. B. Sakristan). Nicht dazu gehört somit in Nicht dazu gehören Personen dieser Unterneh- aller Regel das Verwaltungs-, Unterhalts- und Rei- men, die nur gelegentlich mitfliegen. nigungspersonal. Unter Kirchen werden die Landeskirchen verstan- Buchstabe d: den, also die römisch-katholische, die evange- lisch-reformierte, die christkatholische und die jü- Vergleiche dazu Kommentar zu den Artikeln 9–11 dische Kirche. Bei den religiösen Gemeinschaften ArGV 1 . müssen diese den Nachweis erbringen, ob sie die

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 3 ArG I. Geltungsbereich Art. 3 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Buchstabe e: oder des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzu- Die Ausnahme für Lehrpersonen an Privatschulen schliessen (sog. Verpflichtungsgeschäfte). Typisch betrifft Lehrerinnen und Lehrer, bei denen die Un- für Handelsreisende ist, dass sie ihrer Tätigkeit terrichtsstunden an sich (also die Anzahl Unter- ausschliesslich oder vorwiegend (mehr als 50 %) richtseinheiten gemäss Arbeitsvertrag) nur einen ausserhalb der Geschäftsräume nachgehen und Teil ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, da sie die somit auch nicht der Betriebsordnung der Arbeit- restliche Arbeitszeit für die Vorbereitung des Un- geberin oder des Arbeitgebers unterstehen. Die terrichts, schulinterne Sitzungen, Elterngespräche Handelsreisenden geniessen auch Freiheit in der und das Korrigieren aufwenden. Für die Definition Arbeitseinteilung und haben insbesondere keine von Fürsorgenden und Erziehenden vgl. den Kom- fixen Arbeitszeiten. mentar zu Artikel 12 ArGV 1 . Aufseherinnen Nicht als Handelsreisende gelten jedoch Arbeit- und Aufseher sind Arbeitnehmende, die in Loka- nehmende, die den Vertrag direkt selber abwi- len für Ruhe und Ordnung zuständig sind, d. h. ckeln, das heisst, die Ware sofort übergeben oder Kontrollgänge, Überwachung der Ein- und Aus- die Dienstleistung sofort erbringen (sog. Verfü- gänge, Einhaltung der Nachtruhe etc. Dazu zählt gungsgeschäfte). Deshalb fällt der Direktverkauf nicht das Personal in medizinischen Anstalten, das nicht unter die Definition des Handelsreisenden- gleichzeitig für die Pflege und Notfälle von Pati- vertrags. Somit ist das Arbeitsgesetz namentlich entinnen und Patienten oder Heimbewohnenden auf Marktfahrende sowie Hausiererinnen und zuständig ist. Im Sinne dieser Bestimmung sind Hausierer anwendbar, die in einem Angestellten- Anstalten Einrichtungen, die insbesondere eine verhältnis stehen. Unerheblich für diese Beurtei- Betreuung rund um die Uhr bieten. lung ist, ob sie für ihre Tätigkeit eine Ausweiskar- te gemäss Reisendengewerbegesetz besitzen oder Buchstabe f: nicht. Heimarbeitnehmende sind Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in ihrer Wohnung oder in Buchstabe h: einem andern von ihnen bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen gewerbli- Dem Abkommen vom 24. Mai 1954 über che und industrielle Hand- und Maschinenarbei- die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer ten gegen Lohn ausführen (vgl. Art. 1 Abs. 4 des (SR 0.747.224.022) unterstehen Besatzungsmit- Heimarbeitsgesetzes; SR 822.31). Für Heimarbeit- glieder an Bord aller Schiffe, die der gewerbsmäs- nehmende, die nicht unter das Heimarbeitsgesetz sigen Beförderung von Gütern dienen und zur fallen, gilt der vorliegende Ausschluss vom Gel- Schifffahrt auf dem Rhein zugelassen sind. Nicht tungsbereich des Arbeitsgesetzes nicht. darunter fallen allerdings z.B. Fischereifahrzeu- ge oder Schiffe, die ausschliesslich oder fast aus- Buchstabe g: schliesslich in Häfen verwendet werden. Handelsreisende sind Arbeitnehmende, die über einen Handelsreisendenvertrag nach Artikel 347 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) verfügen. Sie verpflichten sich, auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern kaufmännisch geführten Unterneh- mens (und nicht auf eigene Rechnung, vgl. Art.

347 Abs. 2 OR) gegen Lohn Geschäfte jeder Art

ausserhalb der Geschäftsräume der Arbeitgeberin

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 3a Art. 3a Vorschriften über den Gesundheitsschutz

Artikel 3a

Vorschriften über den Gesundheitsschutz Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch an- wendbar: a. auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden; b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstän- dige künstlerische Tätigkeit ausüben; c. auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.

Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz sind mäss Buchstaben a bis c fixieren die spezifischen auch auf die öffentlichen Verwaltungen sowie auf öffentlich-rechtlichen Gesetzgebungen (Verwal- gewisse andere Kategorien von Arbeitnehmern tungen) oder das Obligationenrecht (Arbeitsver- und Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die vom träge) den Rahmen betreffend Arbeitszeit. Offen- restlichen Arbeitsgesetz ausgeschlossen sind. sichtliche Missbräuche können aber über Artikel 2 Die Artikel 6 (allgemeiner Schutz der Gesundheit ArGV 3 (basierend auf Art. 6 ArG) bekämpft wer- der Arbeitnehmer), 35 (Schutz der schwangeren den. Frauen und stillenden Mütter) sowie 36a (Mög- Der Begriff des Gesundheitsschutzes ist hier im en- lichkeit des Verbots beschwerlicher oder gefähr- geren Sinne zu verstehen. Die Verordnung 3 zum licher Arbeiten für bestimmte Kategorien von Arbeitsgesetz ist auf Grund des direkten Bezuges Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) des Ge- zu Artikel 6 ArG auf die in Artikel 3a aufgeführ- setzes halten diese Vorschriften fest. Diese Artikel ten Betriebe und Arbeitnehmer anwendbar. Da- finden also auch Anwendung auf die Arbeitneh- gegen sind Bestimmungen anderer Verordnungen mer und Arbeitnehmerinnen der Verwaltungen des Arbeitsgesetzes, die einen nicht so direkten von Bund, Kantonen und Gemeinden, auf Arbeit- Bezug dazu haben, nicht eingeschlossen. Dies gilt nehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kaderfunkti- beispielsweise für die Vorschriften über die medi- on, solche mit wissenschaftlichen oder künstleri- zinische Untersuchung (Art. 45 ArGV 1) oder den schen Aufgaben sowie auf Lehrer und Lehrerinnen Beizug der Arbeitnehmer (Art. 71 ArGV 1), aber in Privatschulen, Fürsorge- und Aufsichtspersonal insbesondere für alle im Kapitel Arbeits- und Ru- in Anstalten. hezeiten der Verordnung 1 enthaltenen Bestim- Die Aufzählung in Artikel 3a ist abschliessend. mungen (Art. 13 bis Art. 42 ArGV 1), auch wenn Andere Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes dort teilweise auf Artikel 6 ArG als Rechtsgrundla- sind deshalb nicht auf die dort aufgeführten Be- ge verwiesen wird. triebs- und Arbeitnehmerkategorien anwendbar, Im gleichen Sinne gelten nur die auf Artikel 35 ab- auch wenn sie sicher einen Einfluss auf die Ge- gestützten Bestimmungen zum Schutz schwange- sundheit dieser Personen haben. So sind die Be- rer und stillender Frauen für die von Artikel 3a be- stimmungen über die Arbeitszeit, Stundenpläne troffenen Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, dass und Ruhezeiten (Art. 9 bis 28 ArG) nicht Teil der die Bestimmungen, die sich auf Artikel 35a ArG Schutzbestimmungen im Sinne des Artikels 3a. Sie (Beschäftigung bei Mutterschaft) und 35b ArG sind nicht auf die dort aufgeführten Betriebs- und (Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung) beziehen, auf Arbeitnehmerkategorien anwendbar. Für Betriebe der Grundlage von Artikel 3a nicht zur Anwen- sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ge- dung kommen.

SECO, Januar 2023 003a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 4 Art. 4 Familienbetriebe

Artikel 4

Familienbetriebe Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und ab- steigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stief- kinder tätig sind. Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar. Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesund- heit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.

Allgemeines hörige arbeiten unter anderen Bedingungen zu- sammen, als wenn sie einander völlig fremd wä- Familienbetriebe lassen sich in reine Familienbe- ren. Die Zusammenarbeit erfolgt in gegenseitiger triebe und gemischte Familienbetriebe untertei- Unterstützung. len. In reinen Familienbetrieben arbeiten nur die Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der Das Gesetz hat zum Zweck, die Arbeitnehmenden eingetragene Partner des Betriebsinhabers bzw. zu schützen. Der Ausschluss vom Anwendungs- der Betriebsinhaberin, seine bzw. ihre Verwand- bereich des ArG ist daher restriktiv auszulegen. ten in auf- und absteigender Linie und deren Ehe- partner, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine bzw. ihre Stiefkinder. In gemischten Spezielle Prüfung der Franchisebetriebe Familienbetrieben sind die Familienmitglieder der Ein Franchisevertrag kann wie folgt definiert wer- Arbeitgeber sowie Drittpersonen tätig. den: In einem Familienbetrieb haben der Betriebsinha- Ein Franchisenehmer fügt sich in ein vom Franchi- ber und seine Familienmitglieder (siehe oben) die segeber entwickeltes und rechtlich beherrschtes alleinige wirtschaftliche Haftung für den Betrieb Marketingsystem ein, um gegenüber den Kon- zu tragen. Ausserdem muss die Geschäftsführung sumenten als Repräsentant dieses Franchisege- ausschliesslich in der Hand des Betriebsinhabers bers, meistens Grossanbieter, auftreten zu kön- liegen. nen und eine ausgewählte Leistung anzubieten. Der Franchisenehmer ist rechtlich und wirtschaft- Juristische Personen sind keine Familienbetriebe. lich in der Regel selbständig, es sei denn, der Fran- Nur physische Personen können eine familien- chisegeber habe sich finanziell beteiligt. Der Fran- rechtliche Beziehung haben. Dies hat das Bundes- chisenehmer trägt also das volle Betriebsrisiko, gericht mit Urteil vom 29. Juni 2013 festgehalten während der Franchisegeber wichtige Entschei- (BGE 139 II 529). Zu diesem Schluss kommen die dungen fällen kann. Diese Entscheidungsfähigkeit Richter nach historischer Auslegung dieser Aus- kann je nach Umfang als Subordinationsverhältnis nahmebestimmung. Der Gesetzgeber wollte sich (der Franchisevertrag ähnelt dem Arbeitsvertrag) nicht ins Familienleben einmischen: Familienange- zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer

SECO, März 2018 004 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 4 ArG I. Geltungsbereich Art. 4 Familienbetriebe

betrachtet werden. Beispielsweise kann der Fran- Absatz 1 chisegeber anordnen, dass bestimmte Öffnungs- zeiten eingehalten werden müssen. Wegen die- Reine Familienbetriebe fallen nicht unter das Ar- ser Weisungsbefugnis des Franchisegebers ist der beitsgesetz. Franchisebetrieb in der Regel nicht einem Famili- enbetrieb gleichzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass der Franchisevertrag ein Innominatvertrag Absatz 2 und somit nicht im Obligationenrecht geregelt In den gemischten Familienbetrieben sind Famili- wird. Dies hat zur Folge, dass die Vertragsparteien enmitglieder im Sinne von Absatz 1 dem Arbeits- grosse Freiheiten in der Gestaltung des Vertrages gesetz nicht unterstellt. Auf die im Betrieb tätigen geniessen und dass der Umfang oder die Zustän- Drittpersonen ist das Gesetz wie in allen anderen digkeit für wichtige Entscheide variieren kann. Betrieben anwendbar. Es gilt auch ohne Einschrän- Dementsprechend könnten in manchen Fällen kung für Familienmitglieder, die nicht in Absatz 1 Franchisenehmer doch als Familienbetriebe gel- aufgeführt sind, z.B. Brüder und Schwestern des ten. Voraussetzungen dafür wären die alleini- Arbeitgebers sowie deren Kinder. ge wirtschaftliche Haftung und die unabhän- gige Geschäftsführung. Im Zweifelsfall muss der Franchisenehmer bewei- Absatz 3 sen, dass er durch den Vertrag nicht wirtschaftlich Auf jugendliche Familienmitglieder im Sinne von gebunden ist (z.B. keine Gewinnbeteiligung des Absatz 1 können einzelne Vorschriften des Ar- Franchisegebers) und das Geschäft unabhängig beitsgesetzes durch Verordnung anwendbar er- führen kann, d.h. es dürfen keine arbeitsorgani- klärt werden. Artikel 3 Absatz 2 ArGV 5 bestimmt, satorischen Verpflichtungen in Bezug auf die Per- dass das Arbeitsgesetz in Familienbetrieben auf sonalpolitik, Öffnungszeiten, etc. im Vertrag fest- jugendliche Familienangehörige anwendbar ist, gelegt sein. sofern diese gemeinsam mit anderen Arbeitneh- mern und Arbeitnehmerinnen im Betrieb beschäf- tigt werden.

004 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 5 Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Betriebe

Artikel 5

Sondervorschriften für industrielle Betriebe Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kan- tonalen Behörde. Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrich- tungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Ver- arbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertra- gung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren be- stimmt werden, oder c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

Allgemeines • 45 Stunden maximale, wöchentliche Höchstar- beitszeit (Art. 9 ArG) In gewissen Betrieben oder Betriebssektoren ist • 170 Stunden maximaler Umfang der kumulier- die Arbeit so organisiert, dass ein verstärkter Ar- ten jährlichen Überzeitarbeit (Art. 12 ArG) und beitnehmerschutz notwendig ist. Dies trifft auf in- Lohnzuschlag ab der ersten Stunde (Art. 13 dustrielle Betriebe zu. Sie unterstehen strengeren Abs. 1 ArG) Bestimmungen und fallen in den Anwendungsbe- reich von Sondervorschriften. • Pflicht zur Aufstellung einer Betriebsordnung (Art. 37 bis 39 ArG) • Versicherungsobligatorium bei der SUVA (Art. Absatz 1

66 Abs. 1 a UVG)

Das Unterstellungsverfahren ist in den Artikeln 32 Die Unterscheidung von industriellen und nicht in- bis 36 ArGV 4 geregelt (siehe auch Wegleitung dustriellen Betrieben hat materiell in verschiede- ArGV 4). Den Umständen entsprechend können ner Hinsicht an Bedeutung verloren. So beträgt auch nur einzelne Betriebsteile den Sondervor- heute die wöchentliche Arbeitszeit auch in vielen schriften unterstellt werden (z.B. die Druckerei ei- nicht industriellen Betrieben vertraglich sogar we- ner Bank oder die mechanische Werkstätte einer niger als 45 Stunden und das Plangenehmigungs- Bauunternehmung). verfahren ist auch auf bestimmte nicht industriel- Die besonderen Vorschriften für industrielle Be- le Betriebe mit besonderen Gefahren ausgeweitet triebe lauten: worden. • grundsätzliche Unterstellung unter die Plange- Geblieben ist, dass viele Anforderungen, die zwar nehmigungspflicht (Art. 7 ArG) und damit An- prinzipiell für alle Betriebe gelten, für die plange- wendbarkeit der Artikel 2 bis 27 ArGV 4 auf die nehmigungspflichtigen Betriebe quantifiziert wur- Räumlichkeiten des Betriebs den (z. B. die Anforderung einer genügenden na-

SECO, April 2023 005 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 5 ArG I. Geltungsbereich Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Betriebe

türlichen Beleuchtung (ArGV 3) -> Anforderung Feste Anlage; dauernder Charakter einer Fensterfläche von mindestens 1/8 der Bo- Für das Kriterium «dauernder Charakter» ist ent- denfläche (ArGV 4)). scheidend, dass der Betrieb eine gewisse Zeit an Ein aus Sicht des ArG systemfremder Haupteffekt einem Ort bestehen wird (als Mindestdauer kann der Unterstellung ist die obligatorische Unfallver- von einem Jahr ausgegangen werden). Die erklär- sicherung durch die SUVA für alle industriellen Be- te Absicht des Arbeitgebers, den Betrieb nur vor- triebe. Diese Verpflichtung kann neu unterstellte übergehend zu nutzen, ist nicht massgebend. So Betriebe zum Wechsel ihres Versicherers zwingen. wurde z. B. in Zusammenhang mit einem grossen Sie basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz. Tunnelbauprojekt ein Betrieb zur Herstellung von Tübingen (speziellen Bauelementen), der voraus- sichtlich während 4 Jahren produzieren sollte, den Absatz 2 Sondervorschriften unterstellt. Auch wenn diese Begriff des industriellen Betriebs Anlage nur während einer begrenzten Zeit produ- Um als Betrieb definiert zu werden, müssen nach zieren sollte, hatte sie alle Eigenschaften einer Be- Artikel 1 Absatz 2 ArG keine bestimmten Ein- tonwarenfabrik und diese ist einer mobilen Anla- richtungen oder Anlagen vorhanden sein. Um ge auf einer Baustelle nicht gleichzusetzen. als industrieller Betrieb zu gelten, ist das Vorhan- Damit eine Anlage «fest» ist, muss sie weder zwin- densein einer festen Anlage von dauerndem Cha- gend in einem Gebäude untergebracht, noch mit rakter eine Voraussetzung. Auch der Zweck der dem Erdboden vermauert sein. Es genügt, wenn Anlage wird im vorliegenden Absatz umschrie- sie während einiger Zeit auf dem vorbereiteten ben. Einrichtungen zum Erbringen einer reinen Boden aufgestellt ist. Dienstleistung fallen nicht unter die Begriffsdefi- Solche Differenzierungen sind bei Anlagen zu nition; deshalb sind auch grosse Dienstleistungs- beachten, die zwar mobil, aber an wechselnden betriebe nicht industriell. Ob die materiellen Güter Standorten für eine gewisse Zeit unverändert auf- für den Eigengebrauch oder für Dritte hergestellt, gestellt sind. Ein Beispiel dafür sind Bodenwasch- verarbeitet oder behandelt werden, ist unerheb- anlagen zur Sanierung kontaminierter Böden. Sie lich. Die Betriebe für die Erzeugung, Umwandlung werden für einige Monate auf einem Grundstück oder Übertragung von Energie werden in Artikel aufgestellt, ihr Standort ist also nicht über Jahre 28 ArGV 4 näher definiert (siehe auch Wegleitung fest. Die Anlage selbst bleibt aber während ihrer ArGV 4). Einsatzzeit fix aufgestellt und wird anschliessend Schon in der Botschaft vom 30. September 1960 an einem anderen Ort unverändert weiterverwen- zum Arbeitsgesetz wurde die Formulierung «Her- det. Die Anlage hat in dem Sinn «dauernden Cha- stellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gü- rakter», als sie unverändert für eine unbestimmte tern» sehr umfassend interpretiert: Industrielle Zeit besteht. Werden zusätzlich die Anforderun- Betriebe sind Betriebe, «in denen Gegenstände gen gemäss Buchstabe a, b oder c erfüllt (Arbeits- hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, weise und -organisation, Anzahl Beschäftigte verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder Automatisierung), so kann eine solche Anla- oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit ge durchaus industriellen Charakter haben. Einschluss des Schiffbaus und der Abbruchunter- Dagegen erfüllen Anlagen auf der Baustelle selbst nehmungen.» (z. B. mobile Betonmischanlagen) diese Anforde- Die für den Begriff des industriellen Betriebs re- rungen oft nicht und fallen deshalb auch nicht un- levanten Aspekte werden im Folgenden konkre- ter den Begriff der festen Anlage. Eine nur saiso- tisiert: nale, aber jährlich wiederkehrende Aktivität kann

005 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz I. Geltungsbereich ArG Art. 5 Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Betriebe

industriellen Charakter haben: Die Verarbeitung Arbeitsweise von landwirtschaftlichen Produkten kann indust- Die Arbeitsweise, d. h. die Geschwindigkeit, der riell sein, auch wenn der Betrieb überwiegend nur Rhythmus und die Intensität der Arbeit des einzel- in den Monaten nach der Ernte produziert (z. B. nen Arbeitnehmers oder der einzelnen Arbeitneh- Konserven- oder Zuckerfabriken). Die tägliche Be- merin, ist dann durch Maschinen bestimmt, wenn triebsdauer ist nicht entscheidend für das Kriteri- diese den wesentlichen Teil der eigentlichen Ar- um «dauerhafter Charakter». beit ausführen. Der menschliche Eingriff besteht in diesem Fall hauptsächlich im Einrichten, Zufüh- Herstellung und Verarbeitung von Gütern ren oder Auslösen des Arbeitszyklus (einschliess- Alle Tätigkeiten, die der Herstellung materieller lich Einstellung) oder im Überwachen und Reini- Güter dienen, fallen unter den Begriff der «Her- gen der Anlage. Folglich wird der Arbeitsvorgang stellung und Verarbeitung von Gütern», also auch vom Menschen gesteuert, die eigentliche Arbeits- jene der Wiederherstellung (Reparaturen) oder leistung aber von der Maschine erbracht. Es kön- der Wiederverwendung (Recycling). Reine Sam- nen auch mehrere Maschinen, die verschiedene melstellen oder Deponien gehören nicht dazu, da Teilschritte ausführen, miteinander vernetzt sein. dort keine Behandlung von Gütern stattfindet. Ist Die Abgrenzung zum automatisierten Verfahren jedoch einer solchen Deponie eine Anlage zur Er- (Art. 30 ArGV 4) liegt darin, dass es sich bei die- zeugung von Biogas angefügt, kann diese durch- ser Arbeitsweise noch nicht um den selbsttätigen aus als industriell gelten. Ablauf eines ganzen Fertigungsprozesses handelt. Betriebe, die natürliche Ressourcen der Erdkrus- Kommt die aktive Rolle dem Arbeitnehmer oder te gewinnen (Asphalt-, Kies-, Sand-, Lehm- Salz- der Arbeitnehmerin und nicht der Maschine zu, gewinnung etc.) fallen nicht unter die Definition so ist diese nur ein Hilfsmittel und bestimmt die der «herstellenden Betriebe». Dagegen ist eine Arbeitsweise nicht. Beim Arbeiten mit einer Hand- Aufbereitung oder eine Weiterverarbeitung dieser bohrmaschine beispielsweise bestimmt der Arbeit- Produkte meistens industriell (automatisierte Ver- nehmer oder die Arbeitnehmerin selbst Geschwin- fahren). Ebenso präzisiert die Verordnung 4 zum digkeit, Rhythmus und Intensität der Arbeit. Dabei Arbeitsgesetz, dass Betriebe für die Verbrennung kann es sich um eine serienmässige Verrichtung und Verarbeitung von Kehricht sowie Betriebe der handeln, die mit Unterstützung eines Hilfsmittels Wasserversorgung und der Abwasserreinigung (Werkzeug oder Maschine) ausgeführt wird. zu jenen Betrieben gehören, die Güter herstellen, verarbeiten oder behandeln (siehe Wegleitung Arbeitsorganisation Art. 28 ArGV 4). Der Begriff «Arbeitsorganisation» bezieht sich auf die körperliche oder intellektuelle Leistung von Behandlung von Gütern Gruppen, die in einem ablaufgebundenen Ar- Bei der Behandlung von Gütern wird deren Ur- beitssystem aufeinander abgestimmte Tätigkeiten sprungszustand in der Regel verändert. Dies ist ausführen. In diesem Sinne muss die Arbeitsorga- der Fall beim Rösten von Kaffee, beim Veredeln nisation durch Maschinen oder serienmässige Ver- von Textilien oder bei der Konservierung von Le- richtungen bestimmt sein, damit ein Betrieb als in- bensmitteln (Gefrieren, Kochen). Es handelt sich dustriell gilt. Mit Arbeitsorganisation ist also die ebenfalls um eine Behandlung von Gütern, wenn Zerlegung der Arbeit in mehrere, von verschiede- zwar deren Ursprungszustand erhalten bleibt, sie nen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen aus- aber anschliessend ein anderes wirtschaftliches geführte Schritte und nicht die Organisation des Gut darstellen. Beispiele dafür sind das Abfüllen Betriebs gemeint. von Flüssigkeiten und das Abpacken von Produk- ten sowie Arbeitsvorgänge in Wäschereien und chemischen Reinigungen.

SECO, April 2023 005 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 5 ArG I. Geltungsbereich Art. 5 Sondervorschriften für industrielle Betriebe

Serienmässige Verrichtungen Status des Betriebs Der Begriff «serienmässige Verrichtungen» be- Um als industrieller Betrieb zu gelten, ist der Sta- zieht sich auf gleichförmige, durch die Arbeit- tus des Betriebs und die Art der Arbeitsverträge nehmer und Arbeitnehmerinnen ausgeführte unerheblich. So können auch Betriebe des Bun- Tätigkeiten, also auf alle Arbeiten, die häufig wie- des, der Kantone oder Gemeinden industriell derkehren, immer gleichbleiben oder sich nur we- sein, sofern sie die grundsätzlichen Anforderun- nig unterscheiden und in kurzen Intervallen aus- gen erfüllen (z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen geführt werden. Es handelt sich insbesondere um oder Abwasserreinigungsanlagen). Es ist auch un- Teiloperationen, bei denen ein Arbeitnehmer oder wesentlich, ob die Arbeitnehmer und Arbeitneh- eine Arbeitnehmerin meistens nicht die ganze Ar- merinnen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich beit ausführt. angestellt sind. Ein wichtiges Kriterium ist die individuelle, vom Auch Betriebe, die auf einem Beschäftigungs- Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin per- programm der Arbeitslosenversicherung beru- sönlich erbrachte Leistung. Wenn das Arbeitser- hen, können industriell sein. Wenn deren Aktivi- gebnis weitgehend vom Beitrag der Person selbst tät die Kriterien eines industriellen Betriebs erfüllt, abhängt, kann diese Tätigkeit nicht als serienmä- ist häufig auch der «dauerhafte Charakter» gege- ssige Verrichtung bezeichnet werden (z. B. die Tä- ben: Das Weiterbestehen des Programms ist zwar tigkeit von Steinhauerinnen, Korbmachern u. a.). nicht unbegrenzt gesichert, jedoch für längere Die Herstellung von Fenstern des gleichen Typs Zeit vorgesehen. mit verschiedenen Dimensionen ist als serienmä- ssige Verrichtung zu betrachten. Hingegen ist die Einige der in Absatz 2 dieses Artikels definier- Arbeit eines Karosseriespenglers, der «serienmä- ten Elemente werden in der ArGV 4 näher be- ssig» Autos repariert, keine serienmässige Verrich- handelt (vgl. Wegleitung dazu). Es handelt tung. Auch wenn es bei dieser Arbeit immer dar- sich insbesondere um: um geht, ein beschädigtes Auto wieder in Stand • Mindestzahl der Arbeitnehmer und Arbeit- zu stellen, ist die Vorgehensweise von Fall zu Fall nehmerinnen (Art. 29, ArGV 4) unterschiedlich. • automatisierte Verfahren (Art. 30, ArGV 4) Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörde, in einem • Betriebe mit besonderen Gefahren (Art. 31, konkreten Fall zu entscheiden, welches die haupt- ArGV 4) sächlichen Eigenschaften einer Arbeit sind.

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung ArG Art. 6 Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 6

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu ge- stalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Mög- lichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätig- keit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesund- heitsschutz zu unterstützen. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrie- ben zu treffen sind.

Allgemeines Die Vorschriften zum Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind von Das Arbeitsgesetz bildet zusammen mit dem Un- öffentlichem Interesse. Sie sind auf Grund von Ar- fallversicherungsgesetz, das die Vorschriften zur tikel 3a ArG auch anwendbar auf manche Betrie- Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank- be und Personenkategorien, die vom Geltungs- heiten (Arbeitssicherheit) enthält, die wichtigste bereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind Grundlage für den Gesundheitsschutz am Arbeits- (vgl. Kommentar Art. 3a ArG). Im Hinblick auf die platz. Gemäss Arbeitsgesetz versteht sich dieser in Wichtigkeit des Gesundheitsschutzes besagt der einem weiten und umfassenden Sinn. Die Anfor- Vorbehalt in Artikel 71 Buchstabe b ArG, dass die derungen des Arbeitsgesetzes gehen damit über diejenigen des Unfallversicherungsgesetzes hin- Vorschriften zu öffentlich-rechtlichen Dienstver- aus. hältnissen von den Vorschriften zum Gesundheits- Das Arbeitsgesetz verlangt, dass grundsätzlich schutz nur zu Gunsten der Arbeitnehmer und Ar- jede Gesundheitsbeeinträchtigung zu vermeiden beitnehmerinnen abweichen dürfen. ist und nicht nur die im Unfallversicherungsgesetz definierten Berufskrankheiten. Die Verantwortung für den Gesundheitsschutz nach Arbeitsgesetz Absatz 1 und Unfallversicherungsgesetz liegt primär beim Die Arbeitgeber sind zu allgemeinen Massnah- Arbeitgeber. Artikel 6 ArG bildet die gesetzliche men in Bezug auf den Gesundheitsschutz für die Grundlage der meisten Gesundheitsschutzvor- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflich- schriften der Verordnungen zum Arbeitsgesetz. tet. Im vorliegenden Absatz werden diese Mass-

SECO, November 2006 006 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 6 ArG II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

nahmen umschrieben. Sie sind zum grössten Teil zen oder gegen diesen einen Prozess anstrengen. in den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Massnahmen zur Erhaltung der physischen Ge- konkretisiert. Folgt der Arbeitgeber den Richtlini- sundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- en des Arbeitsgesetzes und der Verordnungen, so nen können andererseits selber ihrer persönlichen kann vermutet werden, dass er seiner Pflicht vor- Integrität abträglich sein. Zu denken ist dabei be- schriftsmässig nachgegangen ist. sonders an die Verpflichtung zu einer medizinischen Diese Massnahmen sind in erster Linie techni- Eignungsuntersuchung der Arbeitnehmenden, um scher und organisatorischer Art. Personenbezoge- sie zu bestimmten Formen der Nachtarbeit zuzu- ne Schutzmassnahmen, wie z.B. das Tragen von lassen. Diese Beeinträchtigung der persönlichen Atemschutzmasken, sollten erst dann zum Zuge Integrität lässt sich nur rechtfertigen beim Vorlie- kommen, wenn die technischen und organisato- gen gewichtiger Gründe. rischen Massnahmen ausgeschöpft sind oder sich als unverhältnismässig erweisen. Die angeordne- ten Massnahmen müssen dem Verhältnismässig- Absatz 2 keitsprinzip entsprechen. Das heisst, die Massnah- Eine der Pflichten der Arbeitgeber bezieht sich auf men müssen durch das Schädigungspotenzial der die betrieblichen Einrichtungen. Diese dürfen kei- Gefahren, denen die Arbeitnehmer und Arbeit- ne Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer nehmerinnen ausgesetzt sind, gerechtfertigt sein. und Arbeitnehmerinnen darstellen; der Arbeitge- Der Aufwand für die Umsetzung der Massnahmen ber muss sicherstellen, dass die benutzten Maschi- muss im Verhältnis zum Nutzen in einem zumutba- nen, Einrichtungen und Werkzeuge den Anforde- ren und wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis ste- rungen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 hen. Das Gesundheitsrisiko, die Art und die Grösse über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Be- und Geräten entsprechen (SR 819.1). Zudem müs- triebs sind gegeneinander abzuwägen. sen die Arbeitseinrichtungen und die Arbeitsräum- Der Gesundheitsschutz umfasst sowohl die phy- lichkeiten den ergonomischen und hygienischen sische als auch die psychische Integrität der Ar- Anforderungen der Verordnung 3 zum Arbeitsge- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Vom Arbeit- setz genügen. geber kann beispielsweise verlangt werden, dass Obwohl die Gesetzesbestimmungen über die Ar- er im Betrieb Massnahmen gegen psychosoziale beits- und Ruhezeiten formell nicht zu den Ge- Missstände wie Mobbing oder andere Formen der sundheitsschutzmassnahmen gehören, sind die Ar- Belästigung ergreift. beitgeber dazu angehalten, Arbeitseinsätze ohne Der Schutz der persönlichen Integrität der Arbeit- Gesundheitsrisiko vorzusehen. Ungünstige Stun- nehmer und Arbeitnehmerinnen im Arbeitsgesetz denpläne und unregelmässige Arbeitseinsätze kön- entspricht dem Schutz der Persönlichkeit in Arti- nen beispielsweise gesundheitsschädigend sein. kel 328 des Obligationenrechts. Die Verankerung dieses Schutzes im öffentlichen Arbeitsrecht ver- stärkt dessen Wirkung im Hinblick darauf, dass die Rechtswege im öffentlichen und im privaten Recht Absatz 2bis verschieden sind. Auf Grund des vorliegenden Ab- Dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass satzes kann der Arbeitnehmer oder die Arbeit- die Arbeitnehmer gegen ihren Willen keinen Alko- nehmerin die Vollzugsorgane des Arbeitsgeset- hol oder andere berauschende Mittel konsumie- zes darum bitten, die notwendigen Massnahmen ren müssen, erfüllt folgende Zwecke: erstens den beim Arbeitgeber durchzusetzen. Der Arbeitneh- Schutz der persönlichen Integrität des Arbeitneh- mer oder die Arbeitnehmerin muss sich somit mers; zweitens die Vermeidung von Unfällen, die nicht selber mit dem Arbeitgeber auseinander set- in berauschtem Zustand geschehen können.

006 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung ArG Art. 6 Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Aufgrund seines Weisungsrechts gemäss Obligati- schiedene Aspekte zu berücksichtigen: Die Arbeit- onenrecht und des vorliegenden Artikels kann der nehmer und Arbeitnehmerinnen müssen über die Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, wäh- Massnahmen informiert sein (Art. 5 ArGV 3), be- rend der Arbeitszeit Alkohol zu konsumieren. Mit stimmte Aufgaben der Gesundheitsvorsorge kön- der Ausübung gewisser Berufe und Tätigkeiten ist nen geeigneten Arbeitnehmern und Arbeitneh- der ständige Kontakt mit Alkohol verbunden. In merinnen übertragen werden (Art. 7 ArGV 3) und solchen Fällen kann der Arbeitgeber von seinen zudem sind sie dazu verpflichtet, die Arbeitgeber Arbeitnehmern nicht verlangen, dass sie Alkohol über Beeinträchtigungen der Gesundheitsvorsor- konsumieren. Zudem muss er darauf achten, dass ge zu informieren, falls diese Beeinträchtigungen sie nicht dazu gezwungen werden. Dies könnte nicht von Arbeitnehmern und den Arbeitnehme- beispielsweise in Betrieben der Gastronomiebran- rinnen selbst beseitigt werden können (Art. 10 che der Fall sein. Vorliegende Regelung zwingt die ArGV 3). Arbeitgeber nicht, den Konsum von Alkohol syste- Zudem steht den Arbeitnehmern und Arbeitneh- matisch zu verbieten, sie gibt jedoch den Arbeit- merinnen nach Artikel 48 ArG und Artikel 6 der nehmern die Möglichkeit, vom Konsum von Alko- Verordnung 3 ArG ein Mitspracherecht in Angele- hol abzusehen, wenn sie dies wünschen. genheiten des Gesundheitsschutzes zu, und zwar schon bevor entsprechende Massnahmen einge- führt werden. Falls die Arbeitgeber die Vorschläge Absatz 3 der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht berücksichtigen, müssen sie dies begründen. Die Vorschriften zum Gesundheitsschutz sind praktische Massnahmen, die ohne die Mitwir- kung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Absatz 4 nicht durchgesetzt werden können. Es genügt bei- spielsweise nicht, dass der Arbeitgeber Schutzaus- Ausführungsbestimmungen über den Gesund- rüstungen zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmer heitsschutz sind primär in der Verordnung 3 zum und Arbeitnehmerinnen müssen diese auch be- ArG enthalten, allerdings nicht immer mit präzisen nutzen. Da die einzelnen Arbeitsplätze nicht dau- technischen Anweisungen. Diese sind in der Weg- ernd kontrolliert werden können, tragen die Ar- leitung zu den Verordnungen 3 und 4 zu finden. beitnehmenden selbst die Verantwortung für die Das Arbeitsgesetz selber enthält weitere Bestim- Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen an ihren mungen über den Gesundheitsschutz, wie bei- Arbeitsplätzen. Deshalb sieht Artikel 60 ArG die spielsweise in Artikel 35 den Gesundheitsschutz strafrechtliche Verantwortung der Arbeitnehmer bei Mutterschaft oder in Artikel 29 Absatz 2 und 3 und Arbeitnehmerinnen vor, die sich nicht an die den Gesundheitsschutz jugendlicher Arbeitneh- Vorschriften über den Gesundheitsschutz halten. mer. In Zusammenhang mit deren Mitwirkung sind ver-

SECO, November 2006 006 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung ArG Art. 7 Art. 7 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Artikel 7

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Diese holt den Bericht der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten An- träge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen. Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind. Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde um die Betriebsbewilligung nachsuchen. Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen. Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 1997 anwendbar.

Allgemeines Architektin bereits integriert werden und das de- Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilli- finitive Projekt kann dann ohne grosse Vorbehalte gungsverfahren verlangt, dass die Bestimmungen genehmigt werden. zum allgemeinen Gesundheitsschutz nach Artikel Die Plangenehmigungs- und Betriebsbewilli- 6 ArG und die Massnahmen zur Verhütung von gung ist eine Verwaltungsverfügung und muss Unfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 deshalb schriftlich eröffnet werden. Verfügun- Unfallversicherungsgesetz bereits bei der Planung gen, mit denen ein Gesuch ganz oder teilwei- eines Betriebes berücksichtigt werden. Mit dem se abgelehnt wird, sind unter Hinweis auf Be- Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsver- schwerderecht, -frist und -instanz zu begründen fahren kann zudem bereits im Projektstadium (vgl. Kommentar Art. 50 bis 58 ArG). Eine Plan- möglichen Mängeln im Bereich des Gesundheits- genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfü- schutzes und der Arbeitssicherheit vorgebeugt gung mit Vorbehalten und Auflagen entspricht werden, und die Behörden werden so nicht vor einer teilweisen Ablehnung des Gesuchs und die Tatsache gestellt, dass der Bau nicht den Vor- kann mit einer Beschwerde angefochten werden. schriften des Arbeitsgesetzes (ArG) und der VUV Es kommt vor, dass die Behörde erst spät über entspricht. Denn solche Mängel lassen sich, wenn eine Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs überhaupt, meistens nur mit komplizierten Mitteln Kenntnis erhält und die Arbeiten bereits fortge- und verbunden mit hohen Kosten korrigieren. schritten oder (nahezu) abgeschlossen sind. Auch Bei komplexeren Betriebserrichtungs- oder Um- in diesem Fall ist die Bauherrschaft verpflichtet, gestaltungsprojekten ist es von Vorteil, schon die die Pläne zur Genehmigung vorzulegen und das ersten Planungsentwürfe zu diskutieren. So kön- Gesuch für eine Betriebsbewilligung zu stellen. nen allfällige Zusätze oder Korrekturen von der Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden (siehe auch Bauherrschaft oder vom Architekten bzw. von der Abbildung 007-1):

SECO, Juli 2010 007 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 7 ArG II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung Art. 7 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

• Mit den Arbeiten ist gerade erst begonnen wor- Absatz 1 den: In diesem Fall müssen die Pläne sofort zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmi- Bei einem industriellen Betrieb trägt in der Re- gung und die Betriebsbewilligung werden nach gel die Bauherrschaft und nicht die Arbeitgebe- dem normalen Verfahren erteilt. rin oder der Arbeitgeber die Verantwortung für das Einreichen eines Plangenehmigungsgesuchs. • Die Arbeiten sind fortgeschritten oder abge- Dies lässt sich insbesondere dadurch rechtferti- schlossen: Die Pläne müssen nachträglich geneh- gen, dass viele Gebäude von Immobilienunter- migt werden, d.h. nach einer Inspektion vor Ort, nehmen gebaut und dann vermietet werden. Ent- die Aufschluss darüber gibt, ob bei der Plangen- sprechen solche Gebäude nicht den gesetzlichen ehmigung gewisse Vorbehalte angebracht wer- Vorschriften für industrielle Beriebe, so können sie den müssen. Je nach Umfang der festgestellten später auch nicht von industriellen Betrieben be- Mängel müssen gestützt auf die Artikel 51 und nutzt werden. 52 ArG entsprechende Massnahmen verlangt In den Artikeln 37 bis 39 ArGV4 sind Form und In- oder ein Betriebsverbot ausgesprochen werden. halt des Plangenehmigungsgesuchs beschrieben. Eine nachträgliche Plangenehmigung und Be- Weitere Einzelheiten sind in den Kommentaren zu triebsbewilligung muss mit der gleichen Verfü- diesen Artikeln enthalten. gung eröffnet werden. Die kantonale Behörde holt den Bericht der SUVA In solchen Fällen gelten die Strafbestimmungen ein. Ist eine Ausnahmebewilligung notwendig, so nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a ArG. ist vorgängig die Stellungnahme des SECO (eidg. Das nachträgliche Plangenehmigungsverfahren ist Arbeitsinspektion) einzuholen (siehe dazu die auch dann anzuwenden, wenn die Behörde die Wegleitung zu Artikel 27 ArGV4). Die im Bericht effektive Benutzung von Lokalitäten feststellt, für ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträ- die keine Pläne eingereicht worden sind. ge werden von der kantonalen Behörde als Aufla- gen in die Plangenehmigung aufgenommen.

Errichtung oder Umgestaltung Absatz 2 Gesuch PG kein Gesuch PG Die kantonale Behörde genehmigt die vorgeleg- ten Pläne und fügt, sofern erforderlich, Bemer- kungen und Vorbehalte an. Weichen die Pläne zu Errichtung Errichtung bereits fort- stark von den Vorschriften ab, so werden sie zur angefangen geschritten oder beendet Korrektur dem Antragsteller zurückgesandt. Auf- grund des ArG kann deswegen kein Baustopp verfügt werden. Eine solche Massnahme könnte PG gravierende Mängel kleinere konform (evt. teilweiser oder Mängel sich gegebenenfalls auf kantonale oder kommu- totaler Baustopp) nale baupolizeiliche Vorschriften stützen, die aus- drücklich in Artikel 71 Buchstabe c ArG vorbehal- nachträgliche ten sind. PG PG nachträglich PG nachträg- und lich mit BB BB provisorische BB kombiniert

Abbildung 007-1: Plangenehmigung und Betriebsbewilli- gung; normales Verfahren und Verfahren mit nachträglicher Genehmigung

007 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung ArG Art. 7 Art. 7 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Absatz 3 Absatz 4 Ist die plankonforme Errichtung oder Umgestal- Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Be- tung eines Betriebs abgeschlossen, so sind die triebs die Genehmigung einer Bundesbehörde er- Bauherrschaft oder die Arbeitgeber verpflichtet, forderlich, so erlassen die Kantone keine Plangen- schriftlich und zum Vornherein um eine Betriebs- ehmigungsverfügungen mehr, sondern geben nur bewilligung nachzusuchen. noch eine Stellungnahme ab. Einzelheiten zum Nach Einreichen des Gesuchs kann die Behörde koordinierten Bundesverfahren sind in den Arti- die Betriebsbewilligung an zusätzliche Auflagen keln 41 und 44 ArGV 4 aufgeführt (vgl. Weglei- knüpfen, wenn sich bei der Prüfung des Baus oder tung ArGV 4). der Einrichtungen des Betriebs Mängel zeigen, die der Plangenehmigungseingabe nicht entsprechen oder die zum Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht vorausgesehen werden konnten (Art. 43 Abs. 2 ArGV 4). Die Behörde kann von den Arbeitgebern auch noch nach Erteilung der Betriebsbewilligung ver- langen, dass sie die festgestellten Mängel behebt. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde nach den Artikeln 51 und

52 ArG verfahren (Art. 46 ArGV 4).

SECO, Juli 2010 007 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung ArG Art. 8 Art. 8 Nichtindustrielle Betriebe

Artikel 8

Nichtindustrielle Betriebe Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren an- wendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

In gewissen Kategorien nichtindustrieller Betrie- Der Bundesrat hat in der Verordnung 4 zum Ar- be sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beitsgesetz von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- grossen Unfall- und Gesundheitsrisiken ausge- macht. In Artikel 1 Absatz 2 ArGV 4 sind die be- setzt. Um diese Risiken zu minimieren, braucht es troffenen Betriebskategorien aufgelistet. Absatz 3 vorbeugende, bauliche Massnahmen, die schon hält einige Besonderheiten fest. Weitere Einzelhei- bei der Konzipierung der Arbeitsräume einbezo- ten sind im Kommentar zu Artikel 1 ArGV 4 zu gen werden müssen. Aus diesem Grund sieht das finden. Gesetz vor, dem Bundesrat die Möglichkeit zu ge- geben, auf Verordnungsstufe, das in Artikel 7 ArG beschriebene Verfahren für industrielle Betriebe auf solche nichtindustriellen Betriebe auszuweiten. Siehe auch Kommentar zu Artikel 7 ArG.

SECO, November 2006 008 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 9

1. Arbeitszeit

Art. 9 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Artikel 9

Wöchentliche Höchstarbeitszeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhan- dels; b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

2 Aufgehoben

Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeits- zeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jah- resdurchschnitt nicht überschritten wird. Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Bundesamt für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Be- triebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeit- nehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.

Vorbemerkung Allgemeines Die Regeln über die Arbeits- und Ruhezeiten ge- Richtgrösse für die Bemessung der wöchentlichen hören indirekt zum Gesundheitsschutz wie z.B. Höchstarbeitszeit ist die Kalenderwoche (Art. 10 die Bestimmungen über die persönliche Integri- in Verbindung mit Art. 16, 18 und 20 ArG); aus- tät oder die Bestimmungen in der Verordnung 3 genommen davon ist allein der ununterbroche- zum Arbeitsgesetz (vgl. Kommentar Art. 6, 35 und ne Betrieb (Art. 24 ArG). Die Arbeitgeber haben 36a ArG). Somit stellen sie eine Konkretisierung die Höchstarbeitszeiten zu respektieren, und zwar des allgemeinen Auftrags dar, die Gesundheit der auch dann, wenn sie in ihren Betrieben Bandbrei- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schüt- ten- oder Jahresarbeitszeitmodelle eingeführt ha- zen. Findet sich in den einzelnen Vorschriften auf ben. Die Verantwortung für die Einhaltung der bestimmte Fragen in Bezug auf die wöchentliche gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw. für die Höchstarbeitszeit keine Antwort, ist zu prüfen, ob Einhaltung der Arbeitszeiten obliegt dem Arbeit- subsidiär Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über die geber, auch wenn er die Arbeitnehmer und Ar- Überbeanspruchung der Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen im Rahmen der Mitwirkung ein- beitnehmerinnen bzw. Artikel 2 der Verordnung bezieht. Diese Verantwortung kann daher nicht an 3 zum Gesetz zur Anwendung gelangt. So enthält die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dele- Artikel 2 ArGV 3 unter anderem Vorschriften über giert werden (vgl. Kommentar Art. 46 ArG). die geeignete Arbeitsorganisation oder zur Ver- meidung übermässig starker oder einseitiger Be- anspruchung. Zur Arbeitsorganisation gehört auch die Organisation der Arbeitszeit.

SECO, April 2015 009 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 9 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Art. 9 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe a: Dieser Absatz ist aufgehoben worden. Das Arbeitsgesetz legt als wöchentliche Höchst- arbeitszeit die 45-Stunden-Woche fest. Diese ist massgebend für alle Arbeitnehmer und Arbeitneh- Absatz 3 merinnen in industriellen Betrieben nach Artikel 5 des Gesetzes, für Büropersonal, Verkaufspersonal Die starre Grenze der wöchentlichen Höchstar- in Grossbetrieben des Detailhandels gemäss Arti- beitszeit von 45 bzw. 50 Stunden bezogen auf die kel 2 ArGV 1 sowie für technische und andere An- Kalenderwoche kann durch Verordnung um ma- gestellte. ximal vier Stunden verlängert werden, sofern die Höchstarbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehal- Vielen ist heute unklar, was mit diesem Begriff der ten wird. Allerdings setzt diese Abweichung von technischen und anderen Angestellten gemeint der Norm triftige Gründe voraus, wie z.B. saison- ist. Früher haben sich diese zusammen mit dem oder witterungsbedingte Schwankungen des Ar- Büropersonal vor allem durch eine Bezahlung im beitsanfalls oder Lichtverhältnisse, die beispiels- Monatslohn von den vorwiegend handwerklich weise auf dem Bau im Winter die Tagesarbeitszeit und mit Hilfsarbeiten aller Art beschäftigten Ar- stark einschränken und im Sommer begünstigen beitnehmern und Arbeitnehmerinnen unterschie- (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1). den, welche vorwiegend im Stundenlohn bezahlt worden sind. Heute sind unter den technischen und anderen Angestellten alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu verstehen, welche im Büro Absatz 4 oder in büroähnlichen Berufen tätig sind. Neben Zwingende Gründe, die wöchentliche Höchstar- der Art des Arbeitsplatzes unterscheiden sie sich beitszeit um bis vier Stunden zu verlängern, kön- auch durch die Art der Tätigkeit mit vorwiegend nen z.B. übergangsrechtliche Probleme sein, wenn Kopfarbeit gegenüber den vorwiegend handwerk- der Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes auf Be- lich oder manuell beschäftigten übrigen Arbeit- triebe oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nehmern. Beispiele für technische oder andere An- ausgedehnt wurde, die bisher nicht dem Arbeits- gestellte sind Personen, die an Kundenschaltern, in gesetz unterstanden und daher länger arbeiten Versuchswerkstätten und Labors, in der Software- konnten. entwicklung, in einer Beratungsstelle oder in der Die Unterstellung eines Betriebs unter die Vor- Druckvorstufe im grafischen Gewerbe tätig sind. schriften über die industriellen Betriebe nach Arti- Nicht zu den technischen und anderen Angestell- kel 5 des Gesetzes war bisher ein häufiger Grund ten zählen dagegen die Arbeitnehmer und Arbeit- für die Verlängerung von Höchstarbeitszeiten. Die- nehmerinnen im Gesundheitsbereich, in den Kran- ser Fall dürfte allerdings kaum mehr auftreten, da kenanstalten und Heimen. die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten heute Buchstabe b: auch im Gewerbe in der Regel unter 45 Stunden Für alle übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehme- liegen. rinnen wird die Grenze für die wöchentliche Höchst- Auch die Bewältigung der Folgen unerwarteter Na- arbeitszeit auf 50 Stunden festgelegt. Dazu gehö- turereignisse (z.B. Waldbrände, Windwurf, Über- ren all jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, schwemmungen usw.) oder anderer Katastrophen die vorwiegend manuelle Tätigkeiten ausüben, wie kann als zwingender Grund gelten, die Arbeitszeit z.B. Handwerk, handwerkliche Hilfsarbeit, Verkauf über eine längere Dauer zu erhöhen, sofern das in kleineren und mittleren Betrieben. Überzeitkontingent nach Artikel 12 ArG nicht aus- reicht.

009 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 9

1. Arbeitszeit

Art. 9 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Absatz 5 Eine Umkehrung dieser Norm ist aber nicht statt- haft. So kann z.B. eine grosse Versicherungsgesell- In Betrieben oder Betriebsteilen, die mehrheitlich schaft, für deren Belegschaft eine wöchentliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäfti- Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt, wegen der gen, auf welche die wöchentliche Höchstarbeits- Beschäftigung eines Unterhaltsmechanikers oder zeit von 50 Stunden anwendbar ist, soll keine Dis- -elektrikers nicht verlangen, dass die wöchentliche kriminierung unter den Beschäftigten hinsichtlich Höchstarbeitszeit von 50 Stunden auch für die üb- der Höchstarbeitszeit vorkommen. Dies ist der rigen Beschäftigten gelten solle. Sinn dieser Norm.

SECO, April 2015 009 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 10

1. Arbeitszeit

Art. 10 Tages- und Abendarbeit

Artikel 10

Tages- und Abendarbeit Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendar- beit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach An- hörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden. Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- arbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden. Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.

Allgemeines Abendarbeit kann auch gegen den Willen der Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingeführt Der Arbeitstag wird in drei Phasen unterteilt: Ta- werden. In dieser Frage steht ihnen kein Einspra- ges-, Abend- und Nachtarbeitsphase (Art. 16 cherecht zu. ArG). Es wird kein Unterschied zwischen Winter- Tages- und Abendarbeit können bewilligungs- und Sommerhalbjahr gemacht. In Bezug auf die frei ausgeübt werden, womit sich der tägliche Ar- Abendarbeit und die Verschiebungsmöglichkeit beitszeitraum der Betriebe um bis zu drei Stunden von Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeit erweitert. gilt ein Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Absatz 2 Die Lage des Zeitraums kann sich zwischen 5 Uhr Absatz 1 und 24 Uhr nach den besonderen Bedürfnissen Als Tagesarbeit gilt die Zeit zwischen 6 Uhr und des Betriebes verschieben. Der Zeitraum der be-

20 Uhr. trieblichen Tages- und Abendarbeit von 17 Stun-

Für den Zeitraum zwischen 20 Uhr und 23 Uhr den kann aber nicht ausgedehnt werden. spricht man von Abendarbeit. Sie kann von einem Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Betrieb nach Anhörung der betroffenen Arbeit- kommt hier ein echtes Mitbestimmungsrecht zu. nehmer und Arbeitnehmerinnen oder deren Ver- Sind sie mit einer Verschiebung nicht einverstan- tretung im Betrieb eingeführt werden. Unter der den, darf diese nicht einseitig vom Arbeitge- Arbeitnehmervertretung ist in aller Regel die Be- ber angeordnet werden. Das Einverständnis der triebskommission zu verstehen. Das Anhörungs- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist also verfahren hat nach den Grundsätzen der Mitwir- grundsätzlich bei der Einführung einer solchen kungsbestimmungen zu erfolgen (Art. 48 ArG). abweichenden Regelung einzuholen. Bei Arbeit- Das Ergebnis dieser Anhörung und der Entscheid nehmern und Arbeitnehmerinnen, die nachträg- des Arbeitgebers sind zu dokumentieren. lich in den Betrieb eintreten, ist davon auszuge-

SECO, November 2006 010 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 10 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Art. 10 Tages- und Abendarbeit

hen, dass sie ihre Zustimmung durch den Eintritt 02 03 20 Uhrzeit 06 23 07 02 in dieses Arbeiszeitsystem stillschweigend oder ausdrücklich gegeben haben. Bezüglich Anhö- Normalfall rungsverfahren und Dokumentation gilt das Glei- che wie in Absatz 1.

verschoben gegen Morgen

Absatz 3 Der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Ar- verschoben gegen Abend beitnehmerin darf höchstens in einem Zeitraum von 14 Stunden, Pausen, Überzeitarbeit und Aus- 02 07 02 gleich ausfallender Arbeitszeit (Art. 11 ArG) einge- schlossen, innerhalb der betrieblichen Tages- und Tag Abend Nacht Abendarbeit von 17 Stunden beschäftigt werden. Vorbehalten bleibt allerdings der Einsatz im Rah- Abbildung 010-1: Lage des Zeitraums der Tages- und Abendarbeit men von Sonderfällen nach Artikel 26 der Verord- von 17 Stunden im Normalfall und maximal verschoben gegen den Morgen und gegen den Abend nung 1 bzw. Artikel 12 Absatz 2 ArG (Überzeit- arbeit in Notfällen). Im Gegensatz dazu bestehen Einschränkungen bezüglich der zulässigen Höchst- arbeitszeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen, die in Schichtsystemen zum Einsatz gelangen (Art. 34, 38 und 39 ArGV 1). Ebenso bestehen für die Leistung von Nachtarbeit spezielle Regelungen (Art. 16 ff. ArG).

010 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 11

1. Arbeitszeit

Art. 11 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Artikel 11

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeit- nehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines an- gemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halb- tagen.

Als ausfallende Arbeitszeit, die nach vorliegendem Der Ausgleich hat innerhalb eines angemesse- Artikel ausgeglichen werden kann, gelten in der nen Zeitraums zu erfolgen (vgl. Kommentar Art. Regel länger vorhersehbare und somit planbare 24 ArGV 1). Dieser ist so festzulegen, dass dabei Arbeitsunterbrüche von ganzen oder halben Ta- keine übermässigen Mehrbelastungen für die Ar- gen. Solche Unterbrüche entstehen in der Folge beitnehmer und Arbeitnehmerinnen entstehen. von Betriebsferien oder Brückentagen zwischen Wird der Ausgleich durch eine Verlängerung der arbeitsfreien Tagen (z.B. zwischen Wochenenden täglichen Arbeitszeit erzielt, darf die Verlängerung und Feiertagen) und sind immer verhältnismässig insgesamt keinesfalls mehr als 2 Stunden betra- kurz. Sie dauern einzelne Tage oder längstens ein gen. In diese 2 Stunden sind auch allfällige Über- bis zwei Wochen. Nicht vorhersehbare Arbeitsun- zeiten einzubeziehen. Bei Gleitzeitmodellen ist die terbrüche können gemäss vorliegendem Artikel Verlängerung der täglichen Arbeitszeit als Abwei- nur dann ausgeglichen werden, wenn sie in der chung der effektiven Arbeitszeit von der Sollar- Folge von Betriebsstörungen entstehen, die in der beitszeit im Durchschnitt über die Arbeitstage ei- Regel auf höhere Gewalt oder Einwirkungen von ner Woche zu ermitteln. Der Ausgleich kann auch Aussen zurückzuführen sind. durch zusätzliche Arbeitsleistungen an sonst ar- Meist betreffen solche ausfallenden Arbeitszeiten beitsfreien Werktagen erfolgen. Der Anspruch auf einen ganzen Betrieb oder ganze Betriebsteile. einen wöchentlichen freien Halbtag muss dabei Auf Grund der Bestimmungen können aber auch aber gewährt bleiben (vgl. Art. 20 ArGV 1). einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerin- Die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstar- nen auf deren Wunsch arbeitsfreie Tage einge- beitszeit nach Artikel 9 ArG darf um die vereinbar- räumt werden. te Ausgleichszeit verlängert werden. Diese Verlän- gerung gilt nicht als Überzeit.

SECO, November 2006 011 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 12

1. Arbeitszeit

Art. 12 Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

Artikel 12

Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges; b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten; c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr be- tragen als: a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden; b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Allgemeines muss die gesamte Arbeitszeit, also Normalarbeits- zeit und Überzeit, innerhalb dieses Zeitraums lie- Überzeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich gen. Wird die tägliche Ruhezeit von elf Stunden erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus verkürzt (Art.15a Abs. 2 ArG), so darf beim darauf geleistet wird. Überzeit soll die Ausnahme sein. folgenden Arbeitseinsatz keine Überzeit geleistet Sie kann darum nur unter bestimmten Vorausset- werden (Art.19 Abs. 2 ArGV 1). zungen und nur in einem klar limitierten Umfang Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann geleistet werden. der Arbeitgeber die Leistung von Überzeit von sei- Es liegt in der Kompetenz des Arbeitgebers, für nen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ver- eine bestimmte Zeitdauer eine vertraglich niedriger festgelegte wöchentliche Sollarbeitszeit so weit langen. Die Leistung von Überzeit und die Leis- zu erhöhen, bis die gesetzlich erlaubte Höchst- tung von Überstunden nach Arbeitsvertrag sind arbeitszeit erreicht wird. Dies gilt aber nur, so- nicht an das Einverständnis der betroffenen Ar- fern keine anderen vertraglichen Regelungen be- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen gebunden. stehen, und nur nach Anhörung der betroffenen Diese sind zur Leistung von Überzeit so weit ver- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Diffe- pflichtet, wie sie diese zu leisten vermögen und sie renzstunden werden als Überstunden bezeichnet. ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden Die Abgeltung dieser Überstunden ist eine Frage kann (OR Art. 321c). des Arbeitsvertragsrechts. Die Arbeitszeit, welche nach der Leistung von Überstunden über die wöchentliche Höchstar- Absatz 1 beitszeit hinausgeht, zählt als Überzeit. Gründe für die Leistung von Überzeit: Ausser in Notfällen darf Überzeit nur als Tages- und Abendarbeit, d.h. im Normalfall zwischen 6 Buchstabe a: Uhr und 23 Uhr bzw. 5 Uhr und 22 Uhr oder 7 Überzeit muss vor allem dann geleistet werden, Uhr und 24 Uhr und an Werktagen, geleistet wer- wenn dringliche Arbeiten anstehen oder bei aus- den (Art. 26 ArGV 1). Wird Überzeit geleistet, so serordentlichem Arbeitsandrang, der ohne Über-

SECO, November 2006 012 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 12 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Art. 12 Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit

zeit nicht bewältigt werden kann. Dringlichkeit Absatz 2 liegt dann vor, wenn vereinbarte oder verlangte Liefertermine ohne die Leistung von Mehrarbeit In Absatz 2 wird die zeitliche Dauer der täglichen nicht eingehalten werden können. Von ausseror- Überzeit und der jährliche Umfang der Überzeit dentlichem Arbeitsandrang spricht man, wenn das festgelegt. Auftragsvolumen kurzfristig die Leistungskapazi- Pro Arbeitstag darf die Überzeit neben der norma- tät eines Betriebes oder eines Betriebsteiles über- len täglichen Arbeitszeit die Dauer von 2 Stunden steigt, sich aber wegen des absehbaren Zustands nicht überschreiten und die tägliche Arbeitszeit die Einstellung von zusätzlichem Personal nicht darf so angesetzt sein, dass die gesetzliche wö- rechtfertigt. Überzeit fällt auch dann an, wenn bis chentliche Höchstarbeitszeit ausgeschöpft wird. zur Inbetriebnahme von zusätzlichen Produktions- Die tägliche Arbeitszeit kann dabei innerhalb ei- mitteln oder bis zur Arbeitsaufnahme von zusätz- ner Woche variieren (z.B. Gleitzeit). Es ist darum lichem Personal ein gewisser Engpass überbrückt in der Praxis schwierig, die Einhaltung der tägli- werden muss. chen Höchstdauer von zwei Stunden zu überprü- fen. Dies wird in der Regel nur möglich sein bei Buchstabe b: einer regelmässigen Verteilung der wöchentlichen Das Gesetz nennt unter Buchstabe b drei beson- Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage. Fehlt dere Situationen mit ausserordentlichem Arbeits- eine solche regelmässige Verteilung, muss für die anfall von beschränkter Dauer. Es sind dies Inven- Ermittlung der geleisteten Überzeiten von der ge- taraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liqui- leisteten Arbeitszeit ausgegangen werden, welche dationen. Inventaraufnahmen und Rechnungs- die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. abschlüsse können Abendarbeit oder Arbeiten an Die Begrenzung der täglichen Überzeit entfällt, sonst arbeitsfreien Werktagen oder Halbtagen in wenn die Überzeit an sonst arbeitsfreien Werkta- Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeits- gen geleistet wird. Massgebend sind dann die Be- zeit erforderlich machen. Liquidationen finden in grenzungen der normalen Tages- und Abendar- vorher bestimmten, beschränkten Zeiträumen statt, beit. Ebenso entfällt die Begrenzung der täglichen die das übliche Arbeitsausmass erheblich über- Überzeit, wenn diese in Notfällen geleistet wer- schreiten, so dass das Personal Mehrarbeit über den muss (Art. 26 ArGV 1). die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit hi- Unter Buchstaben a und b wird die maximale jährli- naus leisten muss. che Stundenzahl pro Arbeitnehmer für die Überzeit Buchstabe c: festgelegt. Diese ist unterschiedlich für Arbeitneh- Treten unvorhergesehene Betriebsstörungen auf mer und Arbeitnehmerinnen mit einer wöchent- oder zeichnen sich solche ab, so kann die Behe- lichen Höchstarbeitszeit von 45 und 50 Stunden. bung oder Vermeidung dieser Störungen und Die tiefere Zahl von 140 Stunden für Arbeitneh- Schäden oft nicht ohne Mehrarbeit bewältigt wer- mer und Arbeitnehmerinnen mit einer wöchent- den. Wird die gesetzliche wöchentliche Höchstar- lichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden trägt beitszeit überschritten, gilt diese Arbeit als Über- der sonst schon höheren Belastung Rechnung. zeit. Die Höchststundenzahl von 140 resp. 170 Stun- Sind andere Möglichkeiten vorhanden und dem den pro Jahr ist die Summe aller in einem Jahr ge- Arbeitgeber zumutbar, um Störungen zu verhin- leisteten Überzeitstunden der einzelnen Arbeit- dern oder zu beheben, so ist diesen gegenüber nehmer und Arbeitnehmerinnen. Sie wird durch der Leistung von Überzeitarbeit der Vorzug zu ge- das Kompensieren während des Jahres nicht wie- ben. der abgebaut.

012 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 13

1. Arbeitszeit

Art. 13 Lohnzuschlag für Überzeitarbeit

Artikel 13

Lohnzuschlag für Überzeitarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von we- nigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Ange- stellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemesse- nen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.

Allgemeines in Grossbetrieben des Detailhandels, ist jedoch nur Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalender- Überzeitarbeit ist in Artikel 12 des Arbeitsgeset- jahr übersteigt, zwingend zu entschädigen. Den zes definiert. Arbeitgebern ist es jedoch erlaubt, auch diese 60 Stunden Überzeitarbeit zu entlöhnen.

Absatz 1 Die Überzeit kann durch Lohnzuschlag oder durch Absatz 2 Kompensation mit Freizeit abgegolten werden. Unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer oder Der Lohnzuschlag beträgt 25 Prozent. In Artikel die Arbeitnehmerin zustimmt, kann Überzeitar-

33 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ist formu-

beit durch Freizeit von gleicher Dauer kompen- liert, wie der Lohnzuschlag zu berechnen ist (vgl. siert werden. Diese Vereinbarung ist an keine be- Kommentar Art. 33 ArGV 1). stimmte Form gebunden. Artikel 25, Absatz 2 der Der Lohnzuschlag für Überzeit ist, unter Vorbehalt Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz präzisiert, dass von Absatz 2, zwingend. Darum ist eine Verein- Überzeitarbeit innert 14 Wochen durch Freizeit barung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auszugleichen ist (vgl. Kommentar Art. 25 ArGV welche diese zusätzliche Abgeltung für Überzeit 1). In gegenseitigem Einverständnis von Arbeit- wegbedingt, ungültig. Diese Regelung für Über- geber- und Arbeitnehmerseite kann diese Frist je- zeitarbeit ist zu unterscheiden von der Regelung doch bis zu einem Jahr verlängert werden. über Bezahlung von Überstunden (Arbeit, die Überzeitarbeit, die in Sonderfällen nach Artikel 26 über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz am Sonntag geleistet wird, aber die wöchentliche Höchstar- geleistet wird, muss zwingend innert 6 Wochen beitszeit nicht überschreitet). Auf Bezahlung von durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert Überstunden kann verzichtet werden, da diese werden. Für Betriebe, die Sonderbestimmungen privatrechtlich geregelt wird. Wird keine Verein- nach der Verordnung 2 anwenden und in denen barung im Sinne von Absatz 2 getroffen, so ist Überzeitarbeit am Sonntag geleistet werden kann, zum regulären Lohn ein Zuschlag von 25 Prozent ist diese ebenfalls innert 14 bzw. 26 Wochen zu geschuldet. kompensieren (vgl. Kommentar Art. 8 ArGV 2). Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals

SECO, November 2006 013 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 15

2. Ruhezeit

Art. 15 Pausen

Artikel 15

Pausen Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Allgemeines Buchstabe b: Bei einer Arbeitszeit von über 7 bis zu 9 Stunden Der Zweck der Pausen, die Erholung und die Ver- ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen pflegung, ist nur erfüllt, wenn sie etwa in der Mit- eine Mindestpause von einer halben Stunde zu te der Arbeitszeit gewährt werden. «Pausen» am gewähren. Wie unter Buchstabe a beschrieben, Anfang oder am Ende der Arbeitszeit sind keine können sich auch hier kürzere Mindestpausen er- echten Pausen und gelten nicht als gewährt (vgl. geben. Kommentar Art. 18 ArGV 1 ). Die aufgeführ- ten Pausen bezeichnen Mindestwerte; eine länge- Beispiel: re Dauer der Pause kann jederzeit vereinbart wer- Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 13.20 Uhr, Prä- den. senzzeit: 7 Stunden 20 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 20 Minuten gewährt wer- den, da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 7 Absatz 1 Stunden beträgt.

Buchstabe a: Buchstabe c: Bei einer Arbeitszeit von bis zu 5½ Stunden ist der Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Mindestpause von 1 Stunde zu gewähren. oder der Arbeitnehmerin eine Pause zu gewäh- Bei starren Arbeitszeitsystemen kann eine solche ren. Bei einer Arbeitszeit von über 5½ bis zu 7 Pause problemlos eingeplant werden. Bei flexiblen Stunden muss eine Pause von mindestens einer Arbeitszeitsystemen macht der abrupte Übergang Viertelstunde gewährt werden. Je nach der zwi- von einer halbstündigen zu einer einstündigen schen Arbeitsbeginn und Arbeitsende liegenden Pause beim Überschreiten der täglichen Arbeits- Zeitspanne (Präsenzzeit) können sich Mindestpau- zeit von 9 Stunden Schwierigkeiten. In solchen sen von anderer (kürzerer) Dauer als einer Viertel- Systemen ist darum die Mindestdauer der Pausen stunde ergeben. auf Grund der durchschnittlichen täglichen Sollar- Beispiel: beitszeit festzulegen (vgl. Art. 18 ArGV 1 ). Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 11.40 Uhr, Prä- Da während der Tages- und Abendarbeit (6 Uhr senzzeit: 5 Stunden 40 Minuten. Es muss lediglich bis 23 Uhr, vgl. Art. 10 ArG ) in einem Zeitraum eine Mindestpause von 10 Minuten gewährt wer- von 14 Stunden gearbeitet werden kann, entste- den, da die effektive Arbeitszeit ohne Pause nicht hen nach der obligatorischen Pause von 1 Stun- mehr als 5½ Stunden beträgt. de Teilarbeitszeiten von mehr als 5½ Stunden.

SECO, Oktober 2022 015 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 15 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 15 Pausen

Aus diesem Grund müssen zusätzliche Mindest- In gewissen Betriebsteilen oder Betrieben ist es je- pausen gewährt werden (vgl. Art. 18 ArGV 1 ). doch nicht möglich, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz verlassen kann, weil das Eingreifen in einen Arbeitsprozess jederzeit möglich sein muss (z. B. Bereitschaft zum Absatz 2 Beheben von Störungen u. a.). Sofern sich die Ar- In den meisten Fällen kann der Arbeitnehmer oder beitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter vertret- die Arbeitnehmerin über die Pausenzeit frei verfü- baren hygienischen Bedingungen ausruhen und gen, d. h. der Arbeitsplatz kann verlassen werden. verpflegen können, gilt die Pause am Arbeitsplatz Der Umstand, dass Personal allein arbeitet, recht- als gewährt; sie muss jedoch an die Arbeitszeit fertigt nicht, dass der Arbeitnehmer oder die Ar- angerechnet werden. Als Kriterien für Pausenorte, beitnehmerin während der Pause am Arbeitsplatz die alle Anforderungen zum Schutz der Gesund- bleiben muss. Die Pausen müssen eingeplant und heit gemäss ArGV 3 umfassen (vertretbare hygie- gemäss Art. 69 ArGV 1 kommuniziert werden. nische Bedingungen) gelten u. a. Sicht ins Freie, Der Arbeitgeber muss allenfalls eine Vertretung vom Arbeitsplatz abgetrennt, sauber und ruhig organisieren oder bei allein arbeitendem Personal mit Sitzgelegenheit, mit der Möglichkeit, sich ver- im Einzelhandel die Öffnungszeiten entsprechend pflegen zu können. Gemäss Art. 35 ArGV 3 gestalten, damit das Geschäft während der Pause muss zudem Trinkwasser in der Nähe der Arbeits- geschlossen werden kann. plätze zur Verfügung stehen.

015 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 15a

2. Ruhezeit

Art. 15a Tägliche Ruhezeit

Artikel 15a

Tägliche Ruhezeit Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden her- abgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehal- ten wird.

Allgemeines Absatz 2 Die tägliche Ruhezeit ist für Männer und Frauen Eine Abweichung gemäss Absatz 2 kann in be- gleich. Sie wird im Gesetz geregelt. Abweichun- stimmten Schichtsystemen beim Schichtwechsel gen zu Ungunsten der Arbeitnehmer oder Ar- oder in anderen besonderen Situationen nötig sein. beitnehmerinnen sind damit grundsätzlich ausge- Die Ruhezeit für erwachsene Arbeitnehmer und schlossen. Arbeitnehmerinnen kann höchstens einmal in Die tägliche Ruhezeit für jugendliche Arbeitneh- der Woche verkürzt werden. Sie muss dann aber mer und Arbeitnehmerinnen beträgt 12 Stunden. trotzdem mindestens acht Stunden betragen. Eine Die einzige Abweichung im Sinne einer Verkür- mehrmalige Verkürzung der täglichen Ruhezeit in zung der Dauer der Nachtruhe ist ebenfalls im der gleichen Woche ist ausgeschlossen. Gesetz festgelegt und an klar definierte Bedin- Die Dauer der Verkürzung ist innerhalb von zwei gungen geknüpft. Wochen auszugleichen, so dass die tägliche Ru- hezeit im Durchschnitt dieser zwei Wochen wie- der eingehalten wird. Dieser Ausgleich soll den Absatz 1 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach der verkürzten täglichen Ruhezeit eine verlängerte Die tägliche Ruhezeit beträgt generell mindestens Ruhezeit zusichern. Dies bringt in der Regel keine elf Stunden für alle Männer und Frauen. Wo die Probleme, da normalerweise die tägliche Ruhezeit Berechtigung zu Nachtarbeit durch eine entspre- ohnehin mehr als elf Stunden beträgt. Zudem ist chende Bewilligung oder durch Sonderbestim- eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit bei den mungen gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz bekannten Schichtsystemen mit verkürzter Ruhe- nicht vorliegt, umfasst die tägliche Ruhezeit zwin- zeit für die einzelnen Arbeitnehmer nicht in jeder gend den Zeitraum ausserhalb der Tages- und Woche notwendig. Abendarbeit nach Artikel 10 ArG, also den Zeit- raum der Nacht.

SECO, November 2006 015a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 16

2. Ruhezeit

Art. 16 Verbot der Nachtarbeit

Artikel 16

Verbot der Nachtarbeit Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.

Vorbemerkung gründbar: Mit der Einführung der Sommerzeit würde ein Beginn um 4 Uhr nach Sonnenstand ef- Gesetzessystematisch gehört das Verbot der Nacht- fektiv einem Beginn um 3 Uhr entsprechen. Unter arbeit zur Ruhezeit, womit die Nachtruhe als Nor- Berücksichtigung der immer länger werdenden malfall der täglichen Ruhezeit betrachtet wird. Es Arbeitswege müssten bei einem Arbeitsbeginn ist heute auch arbeitswissenschaftlich erwiesen, um 4 Uhr die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- dass die Nachtruhe für die Erholung des Men- nen in vielen Fällen eigentlich schon um 2 Uhr – schen grundsätzlich unentbehrlich ist. Dem hat also mitten in der Tiefschlafphase – aufstehen und der Gesetzgeber durch das Verbot der Nachtar- den Arbeitsweg antreten. Untersuchungen haben beit Rechnung getragen. aber ergeben, dass ein Frühbeginn vor 5 Uhr für eine Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitneh- Allgemeines merinnen langfristig gesundheitlich negative Fol- gen hat. Nachtzeit wird definiert als Zeitraum, der ausser- Diese Festlegung des Nachtzeitraums hat Auswir- halb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit kungen auf die Gestaltung der Tagesarbeit: nach Artikel 10 des Gesetzes liegt, somit grund- • Die Tagesarbeit, auch die zweischichtige Tages- sätzlich zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Durch die Mög- arbeit, darf frühestens um 5 Uhr aufgenommen lichkeit, Beginn und Ende der Tages- und Abend- werden. Ausnahmen sind allein dort erlaubt, arbeit um eine Stunden vor- oder nachzuverschie- wo aus zwingenden Gründen früher begonnen ben (Art. 10 ArG), kann allerdings die Nachtzeit werden muss. In diesen Fällen haben die Betrie- bereits um 22 Uhr beginnen oder eben erst um be die Unentbehrlichkeit nachzuweisen.

24 Uhr. Die Nachtzeit umfasst in jedem Fall sieben

Stunden, während deren eine Beschäftigung un- • In dreischichtigen Arbeitszeitsystemen darf die tersagt ist. Frühschicht nicht vor 5 Uhr beginnen. Ausnah- Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 17 men sind dann möglich, wenn es aus betrieb- bzw. Artikel 24 ArG im Rahmen des ununterbro- lichen Gründen zwingend erforderlich ist. Per- chenen Betriebes. sönliche Gründe der Mitarbeiter und Mitarbei- Der frühe Morgen (Arbeitsbeginn um 4 Uhr) gilt in terinnen gehören nicht dazu. jedem Fall als Nachtzeit. Die Festlegung des Nach- Zu beachten sind auch die Bestimmungen über tendes auf frühestens 5 Uhr ist gesundheitlich be- den Schichtenwechsel (Art. 25 ArG).

SECO, November 2006 016 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17

2. Ruhezeit

Art. 17 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

Artikel 17

Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heran- ziehen.

Allgemeines Der Nachweis dieser Unentbehrlichkeit ist ein Be- standteil der Gesuchsbegründung und wird für Dieser Artikel regelt vor allem die Voraussetzun- die Erteilung einer Nachtarbeitsbewilligung zwin- gen, die für die Leistung von Nachtarbeit nötig gend vorausgesetzt (vgl. aber Abs. 4). sind, und die behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen.

Absatz 1 Uhrzeit Die Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit un- terstehen der Bewilligungspflicht. Bewilligungs- pflichtig sind alle Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die teilweise oder ganz in der Nacht ausgeübt werden. Damit ist auch klargestellt, dass allein die Beschäfti- gung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Bewilligungspflicht untersteht und nicht etwa betriebliche Vorgänge wie z.B. das Laufenlassen von Produktionsanlagen in «Geisterschichten». dringendes Bedürfnis Nacht Unentbehrlichkeit Tag / Abend Absatz 2 Abbildung 017-1: Bewilligungsvoraussetzungen bei Nacht- Dauernde und regelmässig wiederkehrende arbeit: Randstunden zwischen 5 und 7 Uhr bzw. zwischen Nachtarbeit wird bewilligt, wenn für den Betrieb 22 und 24 Uhr können mit einem dringenden Bedürfnis be- willigt werden. eine technische oder wirtschaftliche Unentbehr- Im übrigem Zeitraum der Nacht ist der Nachweis einer Un- lichkeit vorliegt (vgl. Kommentar Art. 28 ArGV 1). entbehrlichkeit notwendig.

SECO, November 2006 017 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 17 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 17 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungsvoraus- sche oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nach- setzungen im Zusammenhang mit speziellen Nacht- gewiesen werden. Dies würde in vielen Fällen zu arbeitssituationen: einem aufwendigen Verfahren führen, und der • verlängerte Dauer der Nachtarbeit (Art. 29 Unentbehrlichkeitsnachweis wäre wohl häufig ArGV 1) schwierig. Aus Überlegungen der Verhältnismäs- • Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit sigkeit wollte der Gesetzgeber dieses weit verbrei- (Art. 30 ArGV 1) tete Schichtsystem nicht unnötig behindern. Für weitere Einzelheiten sei auf den Kommentar zu • Ausnahmebewilligung nach Artikel 28 ArG Artikel 27 Absatz 2 ArGV 1 verwiesen. • zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV 1). Absatz 5 Absatz 3 Für die Erteilung vorübergehender Arbeitszeitbe- willigungen sind die kantonalen Behörden, für dau- Für die Erteilung einer vorübergehenden Nacht- ernde und regelmässig wiederkehrende Arbeits- arbeitsbewilligung muss der Betrieb ein dringen- zeitbewilligungen ist das Bundesamt zuständig. des Bedürfnis nachweisen können (vgl. Kommen- Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass tar Art. 27 ArGV 1). dadurch die Vollzugszuständigkeit der Kantone Was die Frage der Definition von «vorüberge- grundsätzlich nicht berührt ist. Die Kantone sind hend», «dauernd» oder «regelmässig wiederkeh- weiterhin für die Kontrolle der Einhaltung der rend» anbelangt, siehe Artikel 40 ArGV 1 sowie Arbeits- und Ruhezeitvorschriften in den Betrie- den entsprechenden Kommentar. ben verantwortlich. Zu den Abgrenzungskriteri- en hinsichtlich der Zuständigkeiten vgl. Artikel 40 ArGV 1. Absatz 4 Dieser Absatz enthält eine Ausnahmeregelung zu Absatz 2. Sie besagt, dass Nachtarbeit zwischen Absatz 6 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Für die Leistung von Nachtarbeit müssen Arbeit- Uhr bewilligt wird, sofern ein dringendes Bedürf- nehmer und Arbeitnehmerinnen ihr ausdrückli- nis vorliegt. Diese Abweichung berücksichtigt be- ches Einverständnis geben. Dies kann schriftlich stehende Zweischichtsysteme, die häufig Schicht- im Arbeitsvertrag vereinbart oder dann eingeholt längen von bis zu 9 Stunden aufweisen. Da der werden, wenn neu Nachtarbeit zu leisten ist. Die gesamte bewilligungsfreie Tages- und Abendzeit- Bewilligungsbehörde hat zu überprüfen, ob das raum nicht 18, sondern nur 17 Stunden umfasst, Einverständnis vorliegt oder eingeholt worden ist müsste für eine einzige Randstunde die techni- (Art. 41 Bst. e ArGV 1).

017 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17a

2. Ruhezeit

Art. 17a Dauer der Nachtarbeit

Artikel 17a

Dauer der Nachtarbeit Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen. Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, die durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitrau- mes von zwölf Stunden liegen.

Allgemeines Absatz 2 Die zulässige Dauer der Nachtarbeit für den ein- Das Gesetz erlaubt bei Vorliegen spezifischer Vor- zelnen Arbeitnehmer und die einzelne Arbeitneh- aussetzungen (vgl. Kommentar zu Art. 29 ArGV 1) merin ist zu unterscheiden von der eigentlichen eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeit- Nachtzeit, die immer einen Zeitblock von 7 Stun- raum von 12 Stunden unter Einschluss der Pau- den umfasst. Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, sen, wenn in höchstens drei von sieben Nächten die ganz oder teilweise in diesem Zeitblock liegt. auf diese Weise gearbeitet wird. Da 10 Stunden Arbeit in der Nacht für den menschlichen Orga- nismus eine starke Belastung darstellen, ist diese Absatz 1 Beschäftigungsform nur bei guten Arbeitsplätzen mit geringen Belastungsfaktoren zulässig. Neben Leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehme- den drei aufeinander folgenden Nachteinsätzen rin Nachtarbeit, und sei es auch nur für eine kurze darf am Tag bis zum Erreichen der wöchentlichen Zeitspanne, darf die tägliche Arbeitszeit insgesamt Höchstarbeitszeit gearbeitet werden. höchstens 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Die sinnvolle Verteilung der Pausen auf die gesam- Stunden betragen. Diese Grundregel kommt im- te Arbeitszeit ist bei Nachtarbeit besonders wich- mer dann zur Anwendung, wenn ein Teil der Ar- tig. In der Mitte des Arbeitsblocks sollte in der Re- beit in der Nachtzeit geleistet wird. Das bedeutet, gel eine einstündige Pause vorgesehen werden, dass bei einem täglichen Arbeitsbeginn vor 6 Uhr während der sich der Arbeitnehmer oder die Ar- oder nach 14 Uhr nur mehr eine Arbeitszeit von beitnehmerin verpflegen und entspannen kann.

9 Stunden möglich ist, weil als Nachtzeit die Zeit

Die verbleibende Pausenzeit sollte auf mehrere zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt. Was den Schicht- Kurzpausen verteilt werden. betrieb und Nachtarbeit anbelangt, sei auf Artikel Eine verlängerte Dauer der Nachtarbeit ist dage-

25 ArG und Artikel 34 ArGV 1 verwiesen.

gen nicht möglich, wenn die Pause am Arbeits- platz (z.B. im Druckereigewerbe) bezogen werden muss, weil dadurch die Pause Arbeitszeit wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 ArG).

SECO, November 2006 017a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17b

2. Ruhezeit

Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag

Artikel 17b

Lohn- und Zeitzuschlag Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Aus- gleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden. Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn: a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Viertagewoche) beschäftigt wird oder c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-recht- licher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden. Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem Bundesamt zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.

Allgemeines Absatz 1 Da Nachtarbeit von längerer Dauer für den Arbeit- Für vorübergehende Nachtarbeit ist dem Arbeit- nehmer oder die Arbeitnehmerin gesundheitliche nehmer oder der Arbeitnehmerin ein Lohnzu- Beeinträchtigungen oder Schäden mit sich brin- schlag von 25% zu zahlen. Dieser Lohnzuschlag gen kann, sollen diese negativen Auswirkungen ist dem Grundlohn zuzuschlagen, womit der Ar- mit einem Zeitzuschlag in Form eines bezahlten beitnehmer oder die Arbeitnehmerin 125% Lohn Freizeitausgleichs kompensiert werden. Bei bloss erhält. Sollten tiefere vertragliche Zuschläge vor- vorübergehender Dauer der Nachtarbeit hat der gesehen sein, muss der Arbeitgeber einem Arbeit- Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch nehmer oder einer Arbeitnehmerin bei vorüber- auf einen Lohnzuschlag von 25% (= 125% Lohn). gehender Nachtarbeit trotzdem die Differenz bis Zur Frage der Abgrenzung von vorübergehender auf 25% ausrichten, denn zwingendes Recht geht und dauernd oder regelmässig wiederkehrender vertraglichem Recht vor. Sollten höhere Zuschläge Nachtarbeit vgl. Kommentar zu den Artikeln 31 als 25% vereinbart sein, geht die vertragliche Ab- und 40 ArGV 1. machung vor, weil dadurch das gesetzliche Mini- mum bereits erfüllt ist.

SECO, November 2006 017b - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 17b ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag

Absatz 2 Der Zeitzuschlag stellt eine gesetzliche Ausgleichs- ruhezeit dar. Diese darf nicht als ausfallende Ar- Die tatsächlich in der Nacht geleistete Arbeitszeit ist beitszeit betrachtet werden, die vor- oder nach- durch einen Zeitzuschlag von 10% auszugleichen. geholt werden kann (Art. 24 Abs. 3 ArGV 1). Es Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitneh- wäre daher unzulässig, den Zeitzuschlag in die mer oder der Arbeitnehmerin diese Ausgleichsru- Vorholzeit einzurechnen. hezeit innerhalb eines Jahres zu gewähren. Da- mit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Absatz 3 dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin Aus- gleichsruhezeiten von einer sinnvollen Dauer ge- Der Zeitzuschlag von 10% muss in drei weiteren währt werden müssen, die dann auch tatsächlich Fällen nicht gewährt werden. Die Ausnahmen einen Erholungseffekt zeitigen. nach den Buchstaben a und b kommen direkt auf Eine Wahlmöglichkeit allerdings sieht das Gesetz betrieblicher Ebene zur Anwendung; die Ausnah- vor für Fälle, in denen ein Arbeitnehmer oder eine me gemäss Buchstabe c ist auf der Stufe des Ge- Arbeitnehmerin ausschliesslich für bloss jeweils samtarbeitsvertrags zu regeln. Der Gesetzgeber eine Randstunde der Nachtzeit beschäftigt wird. geht bei diesen Ausnahmen von fortschrittlichen In diesem Fall kann der Zeitzuschlag von 10% als Arbeitszeitsystemen aus, welche die durchschnitt- Lohnzuschlag von 10% ausbezahlt werden. Der liche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden Grund dafür liegt darin, dass für eine Randstun- deutlich unterschreiten (vgl. Kommentar Art. 32 de, in der Nachtarbeit geleistet wird, kaum sinn- ArGV 1). Bei der Regelung dieser Ausnahmen von voll nutzbare Ausgleichsruhezeiten anfallen. der Gewährung des Zeitzuschlages geht der Ge- setzgeber vom Arbeitszeitvolumen eines Vollzeit- angestellten aus. Das bedeutet, dass bei Teilzeit- angestellten die Ausnahmen im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades zu einer Vollzeitstelle zu be- Uhrzeit urteilen sind (vgl. Beispiel unter Buchstabe b). Buchstabe a: Das Gesetz spricht zum einen von betrieblicher Schichtdauer und zum andern von durchschnitt- licher Schichtdauer. Unter diesen Begriffen ist ein betriebliches Arbeitszeitsystem zu verstehen, in dem sich für die gleiche Arbeit am gleichen Ar- beitsplatz verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeit- nehmerinnen nach einem bestimmten Zeitplan ablösen (vgl. Art. 34 Abs. 1 ArGV 1). Normaler- Lohnzuschlag Nacht weise hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitneh- für Randstunden merin an allen Schichten gleichmässig Anteil (Art. Zeitzuschlag Tag / Abend ohne Zuschlag 25 Abs. 2 ArG), und es ist ein Durchschnitt von Abbildung 017b-1: Entschädigungen bei Nachtarbeit: sieben Stunden über alle Schichten, also auch Werden nur Randstunden der Nachtarbeit geleistet, so kön- über die Tagschichten, zu erreichen. Eine Auslas- nen diese unabhängig von ihrer Lage mit einem Lohnzu- tung von mehr als vier Kalendertagen ist für einen schlag entschädigt werden. Für den übrigen Zeitraum der Nacht muss zwingend ein solchen Betrieb praktisch nur in einem Vierschich- Zeitzuschlag gewährt werden. ten-Modell verwirklichbar, es sei denn, er nehme Wird ausser in Randstunden der Nacht auch normale Nacht- arbeit geleistet, so ist für die gesamte Nachtarbeit ein Zeit- Lücken zwischen den Schichten in Kauf oder las- zuschlag zu gewähren. se mit geteilten und zeitlich verschobenen Schich-

017b - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17b

2. Ruhezeit

Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag

ten arbeiten. Dies hat seinen Grund darin, dass Buchstabe c: der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Ar- Der Zeitzuschlag ist nach Buchstabe c in jenen Fäl- beitnehmerin für höchstens 35 Stunden pro Wo- len nicht zu gewähren, wo ein Betrieb an einen che zum Einsatz gelangen darf (5x7 Stunden; vgl. Gesamtarbeitsvertrag gebunden ist, der gleich- Kommentar Art. 32 Abs. 1 Bst. a ArGV 1). wertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jah- Unter strengen Voraussetzungen können Betriebe res vorsieht. Solche Ausgleichsruhezeiten werden für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dann als gleichwertig betrachtet, wenn sie in er- Nachtschicht leisten, keinen Wechsel mit Tagesar- sichtlicher Weise den Arbeitnehmern und Arbeit- beit vorsehen (Art. 30 ArGV 1). In diesem speziel- nehmerinnen zugute kommen, die Nachtarbeit len Fall darf die Nachtschicht für die Berechnung leisten, und insgesamt dem Zeitzuschlag von 10% der sieben Stunden losgelöst von den Tagschich- entsprechen. Das Gleiche gilt für öffentlich-recht- ten betrachtet werden. liche Vorschriften, die in Analogie im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zur Anwen- Buchstabe b: dung gelangen. Letzteres ist häufig der Fall bei Beschäftigt ein Betrieb Arbeitnehmer und Arbeit- Einrichtungen des Gesundheitswesens und bei nehmerinnen an bloss vier Nächten pro Kalender- Heimen. woche, dann ist kein Zeitzuschlag zu entrichten. Der Vorteil der Lösung über den Gesamtarbeitsver- Im Gegensatz zum Modell nach Buchstabe a kann trag liegt in der einfachen administrativen Hand- hier die gesetzlich maximale Einsatzzeit von neun habung im Betrieb. Eine detaillierte Buchführung Stunden innerhalb 10 Stunden in jeder Nacht voll über die Nachteinsätze jedes Arbeitnehmers und ausgenützt werden. Die Nachtschicht wird für die jeder Arbeitnehmerin entfällt. Berechnung der neun Stunden losgelöst von den Tagschichten betrachtet. Unter Viertagewoche wird konkret verstanden, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Absatz 4 die Nachteinsätze leisten, bei einer 100%-Anstel- Die Ausgleichsregeln in Gesamtarbeitsverträgen lung an nicht mehr als vier Tagen oder Nächten oder in öffentlich-rechtlichen Vorschriften müs- pro Woche zum Einsatz gelangen dürfen. Teilzeit- sen vom Bundesamt auf ihre Gleichwertigkeit angestellte dürfen entsprechend ihrem tieferen hin überprüft werden. Ohne Genehmigung der Anstellungsverhältnis nur einen Bruchteil von vier Gleichwertigkeit durch das Bundesamt entfaltet Tagen pro Woche Arbeit leisten, bei 80% Beschäf- die Ausnahmeregelung keine Wirkung, und es ist tigung also 3,2 Tage bzw. Nächte, bei 50% 2 Tage der ordentliche Zeitzuschlag zu entrichten. bzw. Nächte und bei 25% 1Tag bzw. 1 Nacht pro Benötigen Betriebe eine Arbeitszeitbewilligung für Woche. Beschäftigt ein Betrieb einen 80%-Teilzeit- Nachtarbeit, genügt hinsichtlich des Zeitzuschlags angestellten an vier Tagen bzw. an vier Nächten der Hinweis auf den entsprechenden Gesamt- pro Woche, dann ist diesem zwingend der Zeit- arbeitsvertrag; die Einhaltung des Zeitzuschlags zuschlag zu gewähren, da die Ausnahmekriterien muss also nicht bei der Gesuchstellung im Einzel- nach Buchstabe b nicht erfüllt sind. fall nachgewiesen werden.

SECO, November 2006 017b - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17c

2. Ruhezeit

Art. 17c Medizinische Untersuchung und Beratung

Artikel 17c

Medizinische Untersuchung und Beratung Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersu- chung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können. Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung für obligatorisch erklärt werden. Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.

Absatz 1 Ziel ist es, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen für die erhöhten Risiken zu sensibilisieren. Sie Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sollen ihr Verhalten den erhöhten Belastungen so weisen darauf hin, dass Nachtarbeit über länge- anpassen, dass möglichst keine Gesundheitspro- re Zeit mit Gesundheitsrisiken verbunden ist, weil bleme auftreten. aus biologischen Gründen der Mensch auf Aktivi- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die tät am Tag und Ruhe in der Nacht programmiert dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacht- ist. Eine Umstellung dieses Rhythmus ist nicht arbeit verrichten, haben Anspruch auf eine me- möglich. dizinische Untersuchung und Beratung. Ob- Die Gesundheitsrisiken von Nachtarbeit bestehen wohl diese Untersuchung und Beratung in den hauptsächlich in einem chronischen Ermüdungs- meisten Fällen nicht obligatorisch ist (s. Abs. 2), zustand, da der Tagschlaf schlechter und kürzer sollten sie dennoch in ihrem eigenen Interesse da- als der normale Nachtschlaf ist. Zusätzliche Risi- von Gebrauch machen. Folglich müssen die Ar- ken sind Appetitstörungen und weiter gehende beitgeber die Möglichkeit zu einer medizinischen Beschwerden des Verdauungssystems, da nachts Untersuchung und Beratung in den vorgesehenen die Verdauungsvorgänge und die übliche Abfolge Intervallen anbieten. der Mahlzeiteneinnahme gestört sind. Ausserdem besteht ein Risiko der Gewichtszunahme. Aus die- sen Gründen zeigen Nachtarbeitende eine erhöh- te Tendenz zur Einnahme von Genussmitteln (Ni- Absatz 2 kotin, Alkohol) oder Medikamenten (Schlafmittel), Bei besonderen Formen der Nachtarbeit, wie zum was die gesundheitlichen Risiken weiter erhöht. Beispiel einer verlängerten Dauer der Nachtschicht Deshalb sind sowohl eine Überwachung des Ge- (Art. 29 ArGV 1), bei Nachtarbeit ohne Wechsel sundheitszustands als auch eine Beratung ange- mit Tagesarbeit (Art. 30 ArGV 1) oder bei beson- zeigt, die speziell auf die Probleme eingehen, die ders gefährdeten Personengruppen (z.B. jugendli- durch die Nachtarbeit hervorgerufen werden. Fra- che Beschäftigte), besteht in der Regel gegenüber gen zu den individuellen Belastungen stehen im der normalen Nachtarbeit eine erhöhte Belastung Mittelpunkt; die speziellen Bedingungen der Ar- und damit ein noch grösseres Risiko für die Ge- beit in der Nacht und ihren Einfluss auf die Wohn- sundheit. Um diese Gesundheitsrisiken zu redu- und Familiensituation, auf die Freizeit und auf die zieren, ist für solche Arbeitnehmer und Arbeit- Ernährung sollen erörtert werden. nehmerinnen eine medizinische Untersuchung

SECO, November 2006 017c - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 17c ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 17c Medizinische Untersuchung und Beratung

und Beratung obligatorisch (Art. 45 ArGV 1). Eine Absatz 3 regelmässige Überwachung des Gesundheitszu- standes ist notwendig, weil sich gesundheitliche Die Kosten für die medizinische Basisuntersu- Störungen bei diesen Formen der Nachtarbeit chung, für die Beratung und für Folgeuntersu- häufiger und oft verzögert einstellen. chungen trägt der Arbeitgeber. Die Kosten für spezielle Abklärungen oder Behandlungen sind dem zuständigen Krankenversicherer zu verrech- nen. Näheres dazu in Artikel 43 ArGV 1.

017c - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17d

2. Ruhezeit

Art. 17d Untauglichkeit zur Nachtarbeit

Artikel 17d

Untauglichkeit zur Nachtarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untaug- lich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.

Allgemeines jedem Fall eine ärztliche Entscheidung und bezieht die Arbeits- und individuelle Situation des Arbeit- Der Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitneh- nehmer oder der Arbeitnehmerin mit ein. merinnen kann so weit gehen, dass eine Beschäf- tigung in der Nacht aus gesundheitlichen Grün- Zu unterscheiden sind in diesem Umfeld zwei Fäl- den nicht mehr angezeigt ist oder verboten wird. le: Wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung den Ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin er- Einsatz in der Nacht nicht mehr erlaubt, so ist der fährt im Rahmen ihres Anspruches auf medizini- Arbeitgeber verpflichtet, die betroffenen Arbeit- sche Untersuchung und Beratung (Art. 17c Abs. nehmer und Arbeitnehmerinnen nach Möglich- 1 ArG), dass er bzw. sie für Nachtarbeit untaug- keit in eine ihnen angemessene Tagesarbeit zu lich ist. Da der Arbeitgeber über dieses Ergebnis versetzen. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäf- nicht automatisch informiert wird, ist es am Ar- tigung, wenn keine ähnliche Tagesarbeit angebo- beitnehmer bzw. an der Arbeitnehmerin, den Un- ten werden kann, besteht im Arbeitsgesetz nicht, tauglichkeitsbescheid dem Arbeitgeber bekannt allerdings darf sich der Arbeitgeber den Entscheid zu geben. Ohne diese Information kann der Ar- auch nicht zu einfach machen. Er muss unter Ein- beitgeber keine Versetzung zu einer ähnlichen Ta- bezug aller betrieblicher Möglichkeiten prüfen, gesarbeit prüfen und vornehmen. Informiert ein ob eine Versetzung zu Tagesarbeit möglich ist. Die Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Ar- Konsequenzen aus einem Verbot für Nachtarbeit beitgeber nicht, dann hat jener bzw. jene die Kon- (möglicher Arbeitsverlust, Zuteilung einer ande- sequenzen einer möglichen Verschlechterung des ren, ähnlichen Arbeit, mögliche Lohneinbussen, Gesundheitszustandes durch nachtarbeitsbeding- usw.) sind privatrechtlich zu regeln. te Faktoren zu tragen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu ei- Müssen sich Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin- nem Ausschluss von der Nachtarbeit führen, sind nen obligatorisch medizinisch untersuchen und entweder direkte gesundheitliche Auswirkungen beraten lassen (Art. 17c Abs. 2 ArG), wird der Ar- der Nachtarbeit (z.B. chronische Schlafstörungen, beitgeber durch den untersuchenden Arzt oder Verdauungsstörungen etc.) oder andere Erkran- die untersuchende Ärztin über das Ergebnis ori- kungen. Solche gesundheitlichen Störungen kön- entiert (Art. 45 Abs. 3 ArGV 1). Bei Untauglichkeit nen insbesondere nachts die Sicherheit und Leis- ist die Versetzung ohne weiteres zu prüfen und tungsbereitschaft der betroffenen Person bzw. vorzunehmen, wenn die betrieblichen Verhältnis- ihrer Umgebung gefährden. Der Ausschluss ist in se das erlauben.

SECO, November 2006 017d - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 17e

2. Ruhezeit

Art. 17e Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit

Artikel 17e

Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung. Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen ver- binden.

Absatz 1 stellen. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es erlauben, eine warme Mahlzeit zuzuberei- Probleme ergeben sich nicht allein aus der Tatsa- ten. che, dass nachts gearbeitet werden muss. Wegen In Bezug auf die Kinderbetreuung wird verlangt, der speziellen Schichtantritts- und Schichtendzei- dass der Arbeitgeber auf geeignete Weise unter- ten sowie infrastruktureller Gegebenheiten kön- stützende Massnahmen trifft. Alleinerziehenden nen zusätzliche Schwierigkeiten auftreten. Dar- ist besonders beizustehen. Der Arbeitgeber kann um wird der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche selber geeignete Massnahmen organisieren oder Massnahmen zu treffen, wenn diese erforderlich solche vermitteln. Die Übernahme der Kosten ist sind. Mindestens hat er zu überprüfen, ob ein ent- privatrechtlich zu regeln. sprechendes Bedürfnis besteht. Arbeitswissenschaftliche Untersuchungen zeigen Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Ar- auf, dass gerade diese Begleitmassnahmen für die beitsweg gefahrlos zurückgelegt werden kann. Akzeptanz und das Befinden der Arbeitnehmer Für die Nachtstunden, in denen öffentliche Trans- und Arbeitnehmerinnen in Nachtschichten von portmittel nicht verkehren, sind geeignete Mass- nicht zu unterschätzender Bedeutung sind. nahmen zu treffen. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Arbeitnehmer und Arbeit- . nehmerinnen z.B. ihr eigenes Verkehrsmittel be- nutzen oder in Fahrgemeinschaft mit anderen Absatz 2 Personen den Arbeitsweg zurücklegen können. Die Forderungen aus Absatz 1 sind in jedem Fall, Besonderen Schutzanspruch geniessen Frauen auf auch bei bewilligungsfreier Nachtarbeit nach Ver- ihrem Weg zur Arbeit. ordnung 2, zu überprüfen und gegebenenfalls Weiter hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass umzusetzen. Die Bewilligungsbehörden können für die Pausen ein geeigneter Aufenthaltsraum zur solche Massnahmen präventiv anordnen und Be- Verfügung steht, in dem sich die Arbeitnehmer willigungen mit entsprechenden Auflagen verse- und Arbeitnehmerinnen erholen können. Bei Be- hen. darf sind geeignete Ruhegelegenheiten bereitzu-

SECO, November 2006 017e - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 18

2. Ruhezeit

Art. 18 Verbot der Sonntagsarbeit

Artikel 18

Verbot der Sonntagsarbeit In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19. Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.

Allgemeines Sonntag ist auch aus religiösen und kulturellen Gründen in unserem Bewusstsein als Tag der Be- Im Zeitraum zwischen Samstag 23 Uhr und Sonn- sinnung und Entspannung verankert. tag 23 Uhr gilt das Verbot der Sonntagsarbeit. In der Regel ist der Sonntag der wöchentliche Ruhe- tag. Für dessen Dauer ist auch Artikel 20 über den freien Sonntag mit zu berücksichtigen, so dass der Absatz 2 wöchentliche Ruhetag insgesamt 35 Stunden um- Der Zeitraum für das Verbot der Sonntagsarbeit fasst, nämlich 24 Stunden Ruhetag und 11 Stun- kann in Abstimmung auf die Nachtarbeit um eine den tägliche Ruhezeit. Stunde vorverlegt oder verschoben werden. Dazu ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder de- Absatz 1 ren Vertretung im Betrieb notwendig. Das Verbot der Sonntagsarbeit erstreckt sich auf den Zeitraum von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Ausnahmen sind zulässig unter den in Artikel Normalfall

19 ArG genannten Voraussetzungen.

Das Verbot der Sonntagsarbeit ist sowohl aus verschoben gegen Samstag Überlegungen des Gesundheitsschutzes als auch aus sozialer, kultureller und religiöser Sicht zu verschoben gegen Montag rechtfertigen. Nach längstens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen garantiert der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag eine minimale Erho- Samstag Sonntag Mo lung. Aus sozialer Sicht ist der Sonntag wichtig, weil er der einzige Tag der Woche ist, an dem eine Sonntag Abend Nacht grosse Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung die Abbildung 018-1: Lage des Sonntags;er kann gleich wie Gelegenheit hat, soziale Kontakte in der Familie, Tag und Abend um maximal eine Stunde vor- oder nachver- im Freundes- und Bekanntenkreis zu pflegen. Der schoben werden.

SECO, November 2006 018 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 19

2. Ruhezeit

Art. 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit

Artikel 19

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus techni- schen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit her- anziehen. Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Ver- kaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

Allgemeines prüfung von Anlagen aus sicherheitstechnischen Die Zulassung von Sonntagsarbeit ist mit grosser Gründen usw. bleiben natürlich vorbehalten. Zurückhaltung zu gewähren, und zwar noch rest- riktiver als Nachtarbeit. Der strengere Massstab für die Zulassung von Sonntagsarbeit ist unter ande- Absatz 2 rem aus der Regelung des Lohnzuschlags ersicht- Wie bei der Nachtarbeit sind auch hier die Vor- lich: Vorübergehende Sonntagsarbeit ist mit 50% aussetzungen der technischen oder wirtschaftli- zusätzlichem Lohn zu entschädigen, dagegen vor- chen Unentbehrlichkeit vom Betrieb zu belegen. übergehende Nachtarbeit – obschon aus gesund- Es werden allerdings höhere Anforderungen als heitlicher Optik schädlicher – nur mit einem Lohn- bei der Nachtarbeit an diese Voraussetzungen ge- zuschlag von 25%. stellt. Dies wirkt sich vor allem bei der wirtschaft- lichen Unentbehrlichkeit bzw. beim besonderen Konsumbedürfnis aus. Absatz 1 Bewilligungspflichtig sind alle Tätigkeiten, die teil- weise oder ganz am Sonntag ausgeübt werden. Absatz 3 Sonntagsarbeit kann z.B. für eine Kapazitätser- Was als dringendes Bedürfnis gelten kann, ist in weiterung in der Produktion erst dann bewilligt Artikel 27 Absatz 1 ArGV 1 umschrieben. Arbeit- werden, wenn die Kapazitäten während der Ka- geber haben Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- lenderwoche auch tatsächlich ausgeschöpft wer- nen, die zu vorübergehenden Einsätzen an Sonn- den. tagen oder an gesetzlichen Feiertagen aufgeboten Es geht somit nicht an, dass z.B. zu Gunsten eines werden, einen Lohnzuschlag von 50% zu bezah- freien Samstags Sonntagsarbeit geleistet werden len, insgesamt also 150% Lohn. Dieser Lohnzu- soll. Spezialfälle wie Pikettdienste oder die Über- schlag ist zwingender Natur. Das bedeutet, dass

SECO, Januar 2009 019 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 19 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit

nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zudem gilt unverändert der Vorbehalt kantona- im Stundenlohn, sondern auch solche im Monats- ler oder kommunaler Polizeivorschriften über die lohn entsprechend zu entschädigen sind. Dassel- Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von be gilt ebenfalls für so genannte Kader, die nicht Detailhandelsbetrieben (Art. 71 Bst. c ArG). Somit als Angestellte mit einer höheren leitenden Tätig- kann der neue Absatz nur zum Tragen kommen, keit betrachtet werden können (Art. 9 ArGV 1). wenn die Ladenöffnungsvorschriften die Öffnung der Verkaufsgeschäfte zulassen. Die Kompetenz, die vier Sonntage zu bezeich- Absatz 4 nen, wird ausdrücklich den Kantonen zugewie- sen. Grundsätzlich sind die maximal vier Sonntage Vgl. Kommentar zu Artikel 17 Absatz 5. für das ganze Kantonsgebiet einheitlich oder al- lenfalls unter Berücksichtigung regionaler Unter- schiede zu bestimmen. Kommt jedoch ein Kanton Absatz 5 in seiner Beurteilung zum Schluss, eine Delegati- Vgl. Kommentar zu Artikel 17 Absatz 6. on an die Gemeinden trage den kantonalen Ge- gebenheiten am besten Rechnung, so steht einer solchen Delegation aus Sicht des Bundesrechts Absatz 6 nichts entgegen. Es ist nicht zulässig, die Bezeichnung der Sonnta- Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2008 in Kraft ge- ge den einzelnen Geschäften zu überlassen. treten. Damit wird den Kantonen die Möglichkeit Als Verkaufsgeschäfte gelten Betriebe des De- gegeben, höchstens vier Sonntage zu bezeich- tailhandels. Ausgeschlossen sind Dienstleistungs- nen, an welchen Arbeitnehmerinnen und Ar- betriebe wie Coiffeure, Banken, Reisebüros usw. beitnehmer in Verkaufsgeschäften bewilligungs- In der Regel ist diese Bestimmung auf die in den frei beschäftigt werden dürfen; die Kantone sind kantonalen Ladenöffnungsgesetzen aufgeführten frei, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Detailhandelsbetriebe anwendbar.

019 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 20

2. Ruhezeit

Art. 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe

Artikel 20

Freier Sonntag und Ersatzruhe Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag un- mittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindes- tens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heran- ziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebs- störungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.

Absatz 1 Absatz 2 Innert zweier Wochen muss mindestens einmal Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden muss mit Frei- ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag zeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Die- freigegeben werden. Dieser muss mindestens 35 ser Ausgleich muss gemäss Artikel 21 Absatz 7 aufeinander folgende Stunden (Sonntag plus täg- der Verordnung 1 innert 4 Wochen erfolgen. Wird liche Ruhezeit) umfassen und gemäss Artikel 18 Sonntagsarbeit von mehr als fünf Stunden geleis- Absatz 1 ArG zwingend die Zeit von Samstag 23 tet, so ist zwingend während der laufenden oder Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen. Wie bei der nachfolgenden Arbeitswoche ein Ersatzruhetag Tages- und Abendarbeit kann mit Zustimmung zu gewähren, der mindestens 35 Stunden dauern der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo und die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss. keine solche besteht, mit Zustimmung der Mehr- heit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen diese Zeitspanne bis um eine Stun- Absatz 3 de vor- oder nachverschoben werden. Vgl. Kommentar zu Artikel 26 ArGV 1 (Überzeitar- Bei ununterbrochenem Betrieb ist der Vorbehalt in beit, Sonderfälle). Artikel 24 ArG über Sonntagsarbeit zu beachten. Gemäss Praxis des SECO ist es möglich, Arbeit- nehmende an maximal zwei aufeinander folgen- den Sonntagen arbeiten zu lassen, unter der Be- dingung, dass unmittelbar davor oder danach nacheinander zwei freie Sonntage gewährt wer- den.

SECO, Mai 2016 020 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 20a

2. Ruhezeit

Art. 20a Feiertage und religiöse Feiern

Artikel 20a

Feiertage und religiöse Feiern Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar. Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben.

Absatz 1 Besteht ein kantonales oder kommunales Verbot für eine bestimmte Tätigkeit und wird keine Po- Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eid- lizeierlaubnis erteilt, dann kann im Umfang des genössische Feiertag. Die Kantone können bis zu Verbotes auch eine allfällige arbeitsgesetzliche Be- acht kantonale Feiertage den Sonntagen gleich- willigung nicht ausgenützt werden, weil kantona- stellen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern les Polizeirecht vorbehalten bleibt (Art. 71 Bst. c und Arbeitnehmerinnen an Feiertagen, die den ArG). Umgekehrt kann aber eine kantonale Po- Sonntagen gleichgestellt sind, benötigen die dem lizeierlaubnis z.B. für das Offenhalten von Ver- Arbeitsgesetz unterstehenden Betriebe eine ar- kaufsgeschäften an Sonntagen nicht als solches beitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Ar- (Vorbehalt ArGV 2) und eventuell auch eine Poli- beitnehmerinnen am Sonntag legitimieren. Dies- zeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz bezüglich sind die Kriterien des Arbeitsgesetzes (Polizeivorschriften über die Sonntagsruhe. massgebend (Nachweis des dringenden Bedürf- Die Kantone können in ihren Ruhetagsgesetzen nisses oder der Unentbehrlichkeit). darüber hinaus beliebig viele Feiertage als öffent- liche Ruhetage bezeichnen. Diese sind dann aber nicht den gesetzlichen Sonntagen gleichgestellt, sondern sie werden arbeitsgesetzlich als Werktage Absatz 2 behandelt. Für die Beschäftigung von Arbeitneh- Die kantonalen Feiertage stützen sich vorwiegend mern und Arbeitnehmerinnen an diesen Feierta- auf die christliche Tradition ab. Als Ausnahme gilt gen benötigen die Betriebe deshalb keine Bewilli- z.B. der 1. Mai, der in einigen Kantonen gesetz- gung. Gewisse Arbeiten sind je nach kantonalen licher Feiertag ist. Damit Arbeitnehmer und Ar- oder kommunalen Vorschriften über die Ruhetage beitnehmerinnen anderen Glaubens ihre religi- oder die Ladenöffnungszeiten allerdings trotzdem ösen Feiertage ebenfalls begehen können, wird bewilligungspflichtig. Sie benötigen eine kantona- ihnen das Recht eingeräumt, an anderen als an le Polizeierlaubnis. Dies ist meistens dann der Fall, den von den Kantonen anerkannten Feiertagen wenn mit den Tätigkeiten Störungen wie Lärm, frei zu nehmen. Der Arbeitgeber darf gemäss Art. belästigende Gerüche, grosse Menschenansamm- 11 ArG einen entsprechenden Ausgleich der aus- lungen usw. verbunden sind. fallenden Arbeitszeit anordnen.

SECO, November 2006 020a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 20a ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

2. Ruhezeit

Art. 20a Feiertage und religiöse Feiern

Absatz 3 Wenn die Möglichkeit besteht, während eines or- dentlichen Arbeitsunterbruchs religiöse Feiern zu besuchen, braucht der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin nicht zusätzlich frei zu geben.

020a - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 21

2. Ruhezeit

Art. 21 Wöchentlicher freier Halbtag

Artikel 21

Wöchentlicher freier Halbtag Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt. Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten. Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.

Allgemeines Absatz 2 Der wöchentliche freie Halbtag soll den Arbeit- Die wöchentlichen freien Halbtage dürfen im Ein- nehmern und Arbeitnehmerinnen, die mehr als 5 verständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Ar- Tage pro Woche beschäftigt sind, die erforderli- beitnehmerin für höchstens 4 Wochen zusam- che Zeit zur Erledigung persönlicher Angelegen- menhängend gewährt werden, so dass jede heiten geben. Dieser freie Halbtag muss während zweite Woche ein ganzer freier Tag zur Verfügung der normalen Öffnungszeit von Dienstleistungs- steht und die wöchentliche Arbeitszeit im Durch- betrieben (z.B. verschiedener Detailgeschäfte) be- schnitt nicht mehr als 5½ Tage beträgt. Dies ent- zogen werden können, also in der Zeit zwischen 6 spricht den Bestimmungen in Artikel 16 Absatz 2 Uhr und 20 Uhr. ArGV 1. Wenn während 3 Wochen 6 Tage gear- beitet wird, so darf entsprechend den Bestimmun- gen in Artikel 22 ArGV 1 in der vierten Woche nur Absatz 1 4 Tage gearbeitet werden.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern und Ar- Absatz 3 beitnehmerinnen jede Woche ein freier Halb- tag zu gewähren. Der freie Halbtag gilt als ge- In Sonderfällen, die in Artikel 26 ArGV 1 und den währt, wenn er den Bestimmungen des Artikels entsprechenden Erläuterungen beschrieben wer-

20 ArGV 1 entspricht. den, können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-

Der wöchentliche freie Halbtag gilt auch als ge- nen vorübergehend auch während des wöchent- währt in Wochen mit einem arbeitsfreien Tag, bei- lichen freien Halbtags beschäftigt werden. Der spielsweise einem Feiertag im Sinne von Artikel freie Halbtag muss in diesem Fall spätestens in- 20a Absatz 1 ArG. nerhalb der folgenden 4 Wochen bezogen wer- Ausgleichstage für zusammengefasste wöchentli- den können. che freie Halbtage, Ersatzruhetage bei Sonntags- arbeit oder Ausgleichsruhezeiten bei Nachtarbeit gelten hingegen nicht als wöchentliche freie Halb- tage.

SECO, November 2006 021 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 22

2. Ruhezeit

Art. 22 Verbot der Abgeltung der Ruhezeit

Artikel 22

Verbot der Abgeltung der Ruhezeit Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Allgemeines menhang auch die Verordnungen 1 und 2 zu ver- stehen, die gestützt auf die entsprechenden ge- Eine Abgeltung von gesetzlichen Ruhezeiten durch setzlichen Delegationsnormen abweichende oder Geld oder andere Vergünstigungen während des zusätzliche Ruhezeiten enthalten können. Zu den Arbeitsverhältnisses ist verboten, da eine solche Ruhezeiten gehören auch die Ausgleichsruhezei- den Zweck der Ruhezeiten verfremden würde. ten, z.B. der Zeitzuschlag, Vor- oder Nachholzei- Der Grund dafür liegt in der Einsicht, dass die Ge- ten, zwingender Freizeitausgleich für Überzeitar- sundheit eines Menschen allein durch ein ausge- beit in Sonderfällen usw. wogenes Verhältnis von Arbeits- und Ruhezeit er- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können halten werden kann. Dieser Grundsatz findet sich nicht bezogene Ruhezeiten ausbezahlt werden. übrigens auch in Artikel 329d Absatz 2 des Obli- Dabei sind die Bemessungskriterien nach Artikel gationenrechts über die Auszahlung von Ferien.

33 ArGV 1 sinngemäss anzuwenden.

Unter dem Begriff Gesetz sind in diesem Zusam-

SECO, November 2006 022 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 24

3. Ununterbrochener Betrieb

Art. 24 Ununterbrochener Betrieb

Artikel 24

Ununterbrochener Betrieb Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung. Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern er aus techni- schen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nach- gewiesen wird. Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom Bundesamt, vorübergehen- der ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt. Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ru- hezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden. Im übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntags- arbeit anwendbar.

Allgemeines ununterbrochene Betrieb. Dabei handelt es sich zwar aus der Sicht des Betriebes um einen Durch- Der ununterbrochene Betrieb ist eine Arbeitsor- laufbetrieb; aus der Sicht der Arbeitnehmer/-in- ganisation, die durch ein mehrschichtiges Arbeits- nen dagegen fehlt das Element der Teilnahme an zeitsystem – bestehend in der Regel aus mindes- allen Schichten in gleicher Weise. Es handelt sich tens 4 Schichtgruppen – gekennzeichnet ist, für dabei vielmehr um ein kombiniertes Arbeitszeit- das spezielle Regeln zur Anwendung gelangen. bzw. Schichtarbeitssystem, in dem einzelne Ar- Aus der Sicht des Betriebes handelt es sich um beitnehmer nur in bestimmten Schichten oder an ein Arbeitszeitsystem, das während 24 Stunden einzelnen Tagen (z.B bloss über das Wochenende) und an sieben Tagen der Woche aufrechterhal- zum Einsatz gelangen. Für diese Form des unun- ten wird, wobei die einzelnen Arbeitnehmer und terbrochenen Betriebes gelten andere Regeln (Art. Arbeitnehmerinnen grundsätzlich alle Schichten

39 ArGV 1) als nachfolgend dargestellt.

eines Schichtzyklus (von der Früh- zur Spät- und dann zur Nachtschicht) durchlaufen. Dieses Ar- beitszeitsystem deckt somit den ganzen Tag, die ganze Nacht und auch den Sonntag ab. Der un- Absatz 1 unterbrochene Betrieb ist aufgrund seines spezi- Da der ununterbrochene Betrieb Nacht- und Sonn- ellen Charakters für die Arbeitsorganisation von tagsarbeit beinhaltet und zusätzlich eine kom- der Kalenderwoche abgekoppelt, allerdings nicht plexe Schichtarbeitsorganisation darstellt mit z.T. für die Berechnung der wöchentlichen Höchstar- unregelmässigen Schichtfolgen, verlängerten wö- beitszeit. chentlichen Arbeitszeiten und langen Schichtzyk- Zu unterscheiden vom hier beschriebenen unun- len, bedarf es für diese Arbeitszeitform einer Be- terbrochenen Betrieb ist der «zusammengesetzte» willigung.

SECO, April 2022 024 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 24 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

3. Ununterbrochener Betrieb

Art. 24 Ununterbrochener Betrieb

Absatz 2 • Aufholen eines Produktionsrückstandes, bei- spielsweise wegen einer Maschinenpanne, eines Dauernder ununterbrochener und wiederkehrend Unterbruchs in der Energiezufuhr, eines vorüber- ununterbrochener Betrieb kann nur eingeführt gehenden Mangels an Rohstoffen oder Halbfa- werden, wenn die Voraussetzungen der tech- brikaten, Einhaltung von zwingenden Lieferter- nischen und/oder wirtschaftlichen Unentbehr- minen mit Strafklausel oder Androhung einer lichkeit nachgewiesen sind (Art. 28 ArGV 1 und Bestellungsannullierung. Anhang zur Verordnung 1). Die Gründe für den • Durchführung eines aussergewöhnlichen Anlas- ununterbrochenen Betrieb müssen nachweislich ses (z.B. Ausstellungen mit Messecharakter). in der Natur des Betriebs, der betreffenden Tätig- keit, dem Produktionsprozess, dem Produkt oder dem Markt, für den dieses bestimmt ist, liegen. Absatz 4 Für alle Betriebe, industrielle und nicht industriel- Absatz 3 le, ist für dauernden oder wiederkehrenden unun- Der Begriff «vorübergehend» enthält selbstver- terbrochenen Betrieb eine Arbeitszeitbewilligung ständlich eine Zeitbegrenzung und wird bei Si- des Bundesamtes notwendig. tuationen von kurzer Dauer angewendet. Da für Für vorübergehenden ununterbrochenen Betrieb den ununterbrochenen Betrieb mindestens vier ist für alle Betriebe, industrielle und nicht indus- Schichtgruppen zum Einsatz gelangen, muss die trielle, eine Arbeitszeitbewilligung der kantonalen betriebliche Situation derart sein, dass ein durch- Behörde notwendig. gehender 24-Stunden-Betrieb für mindestens vier Wochen aufrechterhalten werden kann. Wenn dem nicht so ist, besteht keine Notwendigkeit für Absatz 5 einen vorübergehenden ununterbrochenen Be- trieb. Es ist dann zu prüfen, ob ein Dreischichtbe- Wie eingangs erläutert, bedarf es aufgrund der trieb mit zusätzlicher Sonntagsarbeit kombiniert speziellen Arbeitsorganisation des ununterbroche- werden kann. Für Abgrenzungsfragen gibt Arti- nen Betriebes im Vergleich zur Nacht- und Sonn- kel 40 ArGV 1 Auskunft. tagsarbeit weitergehender Regelungen, um die- Die Beurteilung des dringenden Bedürfnisses er- ses Betriebssystem verwirklichen zu können. So folgt vorwiegend auf Grund der folgenden drei können im Rahmen der Verordnung 1 vor allem Fragen: die Grenzen für die tägliche und die wöchentliche Höchstarbeitszeit und auch die täglichen und wö- • Hat die Verweigerung der Bewilligung für den Be- chentlichen Ruhezeiten anders festgelegt und ver- trieb schwer wiegende wirtschaftliche Konse- teilt werden. Dabei darf in der Regel die wöchent- quenzen? liche Höchstarbeitszeit, die auf 45 Stunden für • Kann die Arbeit nur im ununterbrochenen Be- industrielle und 50 Stunden für die übrigen Betrie- trieb ausgeführt werden? be beschränkt ist, im Mittel über einen Zeitraum • Hat der Betrieb genügend Personal, um den Vier- von 16 Wochen nicht überschritten werden. schichtenbetrieb einzuführen? Das dringende Bedürfnis ist in Ergänzung zu Arti- kel 27 ArGV 1 in folgenden Fällen als nachgewie- sen zu betrachten:

024 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 24

3. Ununterbrochener Betrieb

Art. 24 Ununterbrochener Betrieb

Absatz 6 Auf den ununterbrochenen Betrieb sind ferner ebenfalls die Bestimmungen über Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar, beispielsweise in fol- genden Bereichen: • Dauer der Pausen • obligatorische Lohn- oder Zeitzuschläge • medizinische Untersuchung und Beratung • weitere Massnahmen im Bereich Transport, war- me Mahlzeiten, Unterstützung bei Familien- pflichten usw. • Schichtwechsel und Reihenfolge des Schicht- wechsels • Verbot, Ruhezeiten durch andere Leistungen zu ersetzen.

SECO, April 2022 024 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 25

4. Weitere Vorschriften

Art. 25 Schichtenwechsel

Artikel 25

Schichtenwechsel Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.

Absatz 1 Nachtarbeit mindestens gleich gross sein wie die Anzahl Schichten mit Anteilen an Nachtarbeit. Aus gesundheitlichen Gründen sind bei der Dies gilt auch bei Arbeitszeitsystemen mit wech- Schichtplangestaltung zyklische Wechsel der selnder Arbeit zwischen Tag oder Abend einerseits Schichten anzustreben (z.B. Ablösung zwischen und Nacht andererseits, die nicht der Definition Früh-, Spät- und Nachtschichten). Solche regel- von Schichtarbeit in Artikel 34 ArGV 1 entspre- mässigen Wechsel schützen vor chronischer Über- chen. Bei dreischichtiger Arbeit wird für die Früh- beanspruchung durch ständig gleiche ungünstige und die Spätschicht ein Zeitraum von insgesamt Schichtzeiten und erleichtern insbesondere sozia- höchstens 18 Stunden zwischen 5 Uhr und 24 le Kontakte und die Einhaltung gesellschaftlicher Uhr mit einer Randstunde Nachtarbeit toleriert, Verpflichtungen. In der Regel werden die Schichten wenn dadurch die Nachtschicht nicht mehr als 7 wöchentlich oder alle zwei Wochen gewechselt. Stunden inkl. Pausen beträgt. Das Verhältnis von Schichten mit Nachtarbeit und ohne solche gilt in diesem Fall noch als ausgeglichen. Absatz 2 Grundsätzlich ist bei Schichtsystemen auf ausge- glichene Anteile der verschiedenen Schichten zu Absatz 3 achten. Wenn zwingende Gründe vorliegen, kann mit dem Bei zweischichtiger Tages- und Abendarbeit müs- Einverständnis der Arbeitnehmer und Arbeitneh- sen die Anteile an beiden Schichten gleich sein. merinnen auf die Vorschriften in Absatz 1 und 2 Bei dreischichtiger Arbeit oder im ununterbroche- teilweise verzichtet werden. Der Verzicht auf den nen Betrieb sollen sich die Anzahl der Früh-, Spät- Wechsel muss jedoch kompensiert werden. Vor- und Nachtschichten die Waage halten. Auf diese aussetzungen und Bedingungen regeln die Artikel Weise lässt sich eine Begünstigung oder Benach- 30 und 35 ArGV 1. teiligung infolge ungleicher Schichtanteile vermei- Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen auf je- den. Ausserdem soll die Anzahl Schichten ohne den Fall gewährleistet sein (Art. 30 und 35 ArGV 1).

SECO, November 2006 025 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 26

4. Weitere Vorschriften

Art. 26 Weitere Schutzbestimmungen

Artikel 26

Weitere Schutzbestimmungen Über die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit und den ununterbro- chenen Betrieb können zum Schutze der Arbeitnehmer durch Verordnung im Rahmen der wö- chentlichen Höchstarbeitszeit weitere Bestimmungen aufgestellt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh- mern durch Verordnung verkürzt werden, soweit dies zum Schutze der Gesundheit der Arbeitneh- mer erforderlich ist.

Absatz 1 Absatz 2 Die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitsorganisa- Durch besondere Umstände können in gewissen, tion, die in den Artikeln 9 bis 24 des Arbeitsgeset- im Arbeitsgesetz nicht aufgeführten Betrieben zes formuliert sind, gelten als Rahmenvorschriften oder Berufen gewisse Gefahren entstehen. Der für den Arbeitnehmerschutz. Gewisse Formen der vorliegende Absatz ermöglicht es, solchen Gefah- Arbeitsorganisation wie Nacht-, Sonntags- oder ren vorzubeugen, indem zum Schutz der Gesund- Schichtarbeit verlangen schärfere Schutzbestim- heit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mungen. Diese stützen sich auf den vorliegenden die Arbeitszeit verkürzt werden kann. Eine solche Artikel und sind festgehalten in Artikel 25 und 26 Massnahme müsste für alle Arbeitnehmer und Ar- ArGV 1 zur Überzeitarbeit, Artikel 30 ArGV 1 zur beitnehmerinnen eines Berufs oder für alle Unter- Nachtarbeit ohne Wechsel, Artikel 32 ArGV 1 zu nehmen einer Branche gelten. Bis heute wurde den Ausnahmen vom Zeitzuschlag für dauernd von dieser Möglichkeit auf Verordnungsstufe in- wiederkehrende Nachtarbeit, Artikel 34 ArGV 1 dessen noch nicht Gebrauch gemacht. zur Schichtarbeit und Schichtwechsel, Artikel 39 ArGV 1 zum zusammengesetzten ununterbroche- nen Betrieb.

SECO, November 2006 026 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 27

4. Weitere Vorschriften

Art. 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern

Artikel 27

Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teil- weise von den Vorschriften der Artikel 9–17a, 17b Absatz 1, 18–20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausge- nommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist. 1bis Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnot- wendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen. 1ter In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Rei- severkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden. 1quater Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht be- schäftigt werden. Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden a. für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege, der ärztlichen Be- handlung sowie für Apotheken; b. für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unterhaltung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gastgewerbes bei besonderen Anlässen dienen; c. für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölke- rung dienen; d. für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen; e. für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sowie für Garten- baubetriebe, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e fallen; f. für Forstbetriebe; g. für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dienen; h. für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen; i. für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften; k. für das Bodenpersonal der Luftfahrt; l. für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für welche wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer klimatischer oder technischer Verhältnisse eine besondere Ord- nung der Arbeitszeit erforderlich ist; m. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blosse Präsenzzeit ist oder deren Tätig- keit in erheblichem Masse Reisen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfordert.

SECO, April 2014 027 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 27 ArG III. Arbeits- und Ruhezeit

4. Weitere Vorschriften

Art. 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern

Allgemeines zeitarbeit), Art. 15 (Dauer der Pausen), Art. 15a (tägliche Ruhezeit), Art. 16 und 18 (Verbot der Art. 27 bildet die gesetzliche Grundlage für den Er- Nacht- und der Sonntagsarbeit), Art. 17a (Höchst- lass der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz. Er sieht dauer der Nachtarbeit), Art. 17b und 19 (Lohn- die Möglichkeit von Ausnahmebestimmungen für zuschlag für vorübergehende Nachtarbeit und Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern vor, vorübergehende Sonntagsarbeit), Art. 20 (freier für die der gesetzliche Arbeitszeitrahmen nach- Sonntag und Ersatzruhe), Art. 21 (wöchentlicher weislich zu eng ist, wie etwa für die Krankenhäu- freier Halbtag), Art. 24 (Bewilligungspflicht für un- ser, die Gastronomie oder die Freizeitbranchen, unterbrochenen Betrieb), Art. 25 (Schichtenwech- deren Betriebszeiten auch abends, nachts oder sel), Art. 36 (Pflichten der Arbeitgeberin oder des sonntags besondere Verhältnisse oder Schwer- Arbeitgebers gegenüber Angestellten mit Famili- punkte aufweisen. Sonderbestimmungen sind nur enpflichten). zu erlassen, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die besondere Situation einer Branche unum- gänglich ist. Damit ist auch gesagt, dass die Ver- Absatz 1bis ordnung 2 nicht auf Einzelfälle zugeschnitten ist, sondern auf berufsgruppen- oder branchenspezi- Dieser Absatz trägt der Tatsache Rechnung, dass fische Bedürfnisse. Einzelfällen ist auf dem Bewilli- ein kleingewerblicher Betrieb oft nicht über eine gungsweg im Rahmen des Gesetzes und der Ver- ausreichende Verwaltungsstruktur verfügt und ordnung 1 gerecht zu werden. Abweichungen im die Bewilligungspflicht für Nacht- oder Sonntags- Sinne von Art. 27 sind im Weiteren nur bezüg- arbeit für ihn einen nicht unerheblichen adminis- lich der Arbeits- und Ruhezeiten vorgesehen. So- trativen Aufwand bedeutet. Kleingewerbliche Be- weit eine Abweichung in der Verordnung 2 nicht triebe werden deshalb von der Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist, sind die Arbeitszeit- ausgenommen, allerdings nur soweit, als Nacht- vorschriften des Gesetzes und der Verordnung 1 und Sonntagsarbeit für sie betriebsnotwendig ist. zwingend anwendbar. Schliesslich ist zu beach- Dabei kann es sich auch um Betriebe handeln, die ten, dass die übrigen Schutzmassnahmen des Ge- als solche nicht zu einer Branche gehören, für die setzes und der Verordnung 1 (Gesundheitsschutz, Sonderbestimmungen gemäss Verordnung 2 gel- Mutterschaftsschutz, Mitwirkungsrechte usw.) ten. Die Begriffe kleingewerbliche Betriebe und Be- auch bei den unter die Verordnung 2 fallenden triebsnotwendigkeit werden in Art. 2 der ArGV 2 Betriebe voll zur Anwendung kommen. Eine Aus- definiert. Weitere Einzelheiten können den Erläu- nahme bildet die Befreiung von der Bewilligungs- terungen zu diesem Artikel entnommen werden. pflicht für kleingewerbliche Betriebe im Sinne von Art. 27 Absatz 1bis (siehe unten). Absatz 1ter Gemäss diesem Absatz darf in Verkaufsstellen Absatz 1 und Dienstleistungsbetrieben in Zentren des öf- Absatz 1 nennt im Sinne einer abschliessenden fentlichen Verkehrs (Bahnhöfe mit grossem Rei- Aufzählung jene Gesetzesartikel, von denen durch severkehr und hoher Umsteigkadenz) und Flug- Verordnung abgewichen werden kann. Es sind häfen sonntags Personal beschäftigt werden. Die dies: Art. 9 (wöchentliche Höchstarbeitszeit), Art. Flughäfen werden zusammen mit den Bahnhöfen 10 (Grenzen der Tages- und Abendarbeit), Art. 11 aufgeführt, da diese ebenso als Zentren des öf- (Ausgleich ausfallender Arbeitszeit, Art. 12 und fentlichen Verkehrs zu bezeichnen sind und au- 13 (Überzeitarbeit und Lohnzuschlag für Über- sserdem sowohl in Kloten als auch in Cointrin die Bahnhof- und Flughafenlokalitäten direkt ineinan-

027 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 27

4. Weitere Vorschriften

Art. 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern

der übergehen und deshalb kaum zu unterschei- Absatz 2 den sind. In Artikel 26a Absatz 2 ArGV 2 werden die Kriterien für die Bezeichnung der Zentren des In diesem Absatz werden Betriebsarten und Grup- öffentlichen Verkehrs (Bahnhöfe) und Flughäfen pen von Arbeitnehmern aufgeführt, für die in festgehalten. Weiter werden darin die Sonderbe- der Verordnung 2 Sonderbestimmungen erlassen stimmungen festgelegt, welche auf die Betriebe werden können. Es handelt sich um Branchen, bei in Zentren des öffentlichen Verkehrs bzw. auf die denen besondere Verhältnisse, die eine Ausnah- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewen- mebestimmung rechtfertigen, als gegeben ange- det werden dürfen. nommen werden. Diese Betriebe brauchen infol- gedessen den Nachweis der Unentbehrlichkeit für Arbeiten ausserhalb der allgemeinen Grenzen des Absatz 1quater Arbeitsgesetzes nicht mehr zu erbringen. Sie kön- nen zum Beispiel Arbeitnehmer und Arbeitneh- Gemäss dieser Bestimmung dürfen Tankstellen- merinnen nachts oder sonntags ohne behördliche shops auf Autobahnraststätten und an Hauptver- Bewilligung beschäftigen, sofern dies im Rahmen kehrswegen mit starkem Reiseverkehr ihr Personal der Bestimmungen der Verordnung 2 geschieht. ohne behördliche Bewilligung am Sonntag und in Die Aufzählung von Betriebsarten und Gruppen der Nacht beschäftigen. Dazu müssen sie ein Wa- von Arbeitnehmern ist nicht abschliessend. So ren- und Dienstleistungsangebot führen, das in kommen auch Betriebe in den Genuss von Son- erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden aus- derbestimmungen gemäss Verordnung 2, die in gerichtet ist. Für weitere Ausführungen vgl. den der Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt sind Kommentar zu Art. 26 ArGV 2. (Zoologische Gärten, Tiergärten, Spielbanken, Te- lefonzentralen, Banken usw.). Umgekehrt gibt es auch Betriebe oder Gruppen von Arbeitnehmern, die in der Aufzählung enthalten sind, für die sich aber in der Verordnung 2 keine entsprechenden Sonderbestimmungen finden (z.B. Arbeitnehmer gemäss Art. 27 Absatz 2, Buchstabe l und m). Weitere Einzelheiten können dem Kommentar zur Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes entnommen werden.

SECO, April 2014 027 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz III. Arbeits- und Ruhezeit ArG Art. 28

4. Weitere Vorschriften

Art. 28 Geringfügige Abweichungen

Artikel 28

Geringfügige Abweichungen Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfü- gige Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Ein- verständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.

Der vorliegende Artikel erlaubt den Behörden ei- Wenn nun diese Jugendlichen nur bis 22 Uhr ar- nen gewissen Spielraum bei der Erteilung von Ar- beiten, fehlen ihnen in den Wochen mit Spät- beitszeitbewilligungen. Die zuständige Behörde schicht 5 Stunden der wöchentlichen Arbeitszeit. darf ihn nur mit aller Zurückhaltung und unter Da der Betrieb nur an 5 Tagen pro Woche pro- Berücksichtigung der Konsequenzen für den ord- duziert (Montag bis Freitag, 40-Stunden-Woche), nungsgemässen Gesetzesvollzug anwenden. Die würde er nach Ablehnung des Gesuchs keine Ju- Frage, ob eine Abweichung von einer Vorschrift gendlichen beschäftigen können. Für die Bewilli- als geringfügig betrachtet werden kann, lässt sich gungsbehörde gilt es nun zu beurteilen, ob eine nicht auf Grund einer abstrakten Formel beant- solche Abweichung als geringfügig betrachtet worten. Vielmehr liegt die Antwort im Ermessen und der Einsatz von Jugendlichen bis 23 Uhr er- der zuständigen Bewilligungsbehörde. Massge- laubt werden kann. Für die Beurteilung wird be- bend ist neben dem Umfang der Abweichung rücksichtigt: (z.B. Verlängerung einer Arbeitszeit oder Verkür- • Die vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeits- zung einer Ruhezeit) auch die Dauer, für die die zeit von 40 Stunden liegt 5 Stunden unter dem Abweichung gewährt werden soll. Ausschlagge- gesetzlich Möglichen. bend für die Einschätzung einer Abweichung ist • Die tägliche Arbeitszeit liegt mit 8 Stunden eine jedoch, dass die «Substanz» des Schutzgedan- Stunde unter dem gesetzlich Möglichen. kens, der der betreffenden Vorschrift zu Grunde liegt, durch die Abweichung nicht verloren geht. • Die tägliche Ruhezeit wird eingehalten. Das folgende Beispiel zeigt, was unter geringfügi- Wenn durch zusätzliche Auflagen die «Substanz» gen Abweichungen verstanden werden kann. des Schutzgedankens erhalten bleibt, könnte in diesem Fall eine Bewilligung gestützt auf den vor- Beispiel: liegenden Artikel erteilt werden. Die Auflagen Ein Betrieb hat die betriebliche Tages- und Abend- würden wie folgt formuliert: arbeit zwischen 6 Uhr und 23 Uhr festgelegt. In der Produktion wird in diesem Zeitraum zwei- «Die Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 ArG schichtig gearbeitet. Neben Erwachsenen möchte wird gestützt auf Artikel 28 ArG für Jugendliche der Arbeitgeber auch Jugendliche in diesem Be- bewilligt, sofern sie für den Weg von der Arbeit triebsteil beschäftigen und im Schichtbetrieb ein- auf die Benützung des vom Betrieb organisierten setzen. Der Arbeitgeber gelangt nun mit einem Personaltransportes oder auf die Mitnahme im entsprechenden Gesuch an die zuständige Bewil- Wagen eines erwachsenen Schichtarbeitnehmers ligungsbehörde. angewiesen sind oder zusammen mit einem Fami- Nach Artikel 31 Absatz 2 ArG können Jugendliche lienangehörigen in derselben Schicht arbeiten. Ju- über 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt gendliche, die keine dieser Voraussetzungen erfül- werden. len, dürfen die Arbeit nicht nach 22 Uhr beenden.»

SECO, November 2006 028 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 29

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 29 Allgemeine Vorschriften

Artikel 29

Allgemeine Vorschriften Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendli- chen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Ge- sundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Vo- raussetzungen abhängig gemacht werden. Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.

Allgemeines geht jedoch noch weiter, indem er auf die speziel- le Situation Jugendlicher hinweist und die Arbeit- Für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeit- geber verpflichtet, auf die Entwicklung der Betrof- nehmer gelten strengere Schutzbestimmungen fenen Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung als für die übrigen Arbeitnehmenden. Ihr Alter, der Sittlichkeit zu sorgen. Ausserdem haben Ar- ihre Unerfahrenheit und ihre Entwicklung bedin- beitgeber darauf zu achten, dass Jugendliche gen eine spezielle Rücksichtnahme im Arbeits- nicht überanstrengt werden. Diese Verpflichtun- umfeld. Die Artikel 29 bis 32 des Arbeitgesetzes gen gründen darin, dass Überbeanspruchungen beziehen sich direkt auf diese spezielle Kategorie bei der Arbeit sich im jugendlichen Alter stärker von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Am auswirken als im reifen Alter. Erwachsene Arbeit- 1. Januar 2008 ist zudem die neue Jugendarbeits- nehmer und Arbeitnehmerinnen sind weniger an- schutzverordnung (ArGV 5) in Kraft getreten, wel- fällig und können schädigenden Einflüssen besser che die Jugendarbeit regelt. entgegenwirken.

Absatz 1 Absatz 3 Als Jugendliche gelten Arbeitnehmerinnen und Von der im vorliegenden Absatz vorgesehenen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Möglichkeit wurde in den Verordnungen zum Ar- Die Alterslimite entspricht somit der Volljährigkeit beitsgesetz Gebrauch gemacht. Die Bestimmung nach Zivilgesetzbuch. ist eine der gesetzlichen Grundlagen der neuen Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5). Im Ver- gleich zu erwachsenen Arbeitnehmern und Ar- Absatz 2 beitnehmerinnen fehlt Jugendlichen die Erfah- Dieser Absatz nimmt die allgemeine Verpflich- rung und Sicherheit bei der Risikoeinschätzung. tung des Arbeitgebers nach Artikel 6 ArG wieder Darum dürfen Jugendliche nicht beschäftigt wer- auf, nämlich für den Gesundheitsschutz der Ar- den für Arbeiten, die ihrer Natur nach oder auf- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu sorgen. Er grund der Umstände, unter denen sie verrichtet

SECO, Februar 2008 029 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 29 ArG IV. Sonderschutzvorschriften

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 29 Allgemeine Vorschriften

werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Leisten jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitneh- Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physi- merinnen dauernd oder regelmässig wiederkeh- sche und psychische Entwicklung beeinträchtigen rend Nachtarbeit, ist ein ärztliches Zeugnis erfor- können (Art. 4 ArGV 5).). Die ArGV 5 verbietet derlich (Art. 12 Abs. 3 ArGV 5). Dieses wird auch auch die Beschäftigung Jugendlicher in Betrieben, verlangt bei der Anstellung von Jugendlichen un- in denen sie mit Arbeitsbedingungen konfrontiert ter 15 Jahren, die ihre obligatorische Schulpflicht werden könnten, die nicht altersgemäss sind (vgl. bereits absolviert haben (Art. 9 ArGV 5). In der Art. 5 und 6 ArGV 5). Verordnung sind keine weiteren Fälle aufgelistet, für die ein ärztliches Zeugnis zwingend ist. Es ist aber möglich, gewisse Arbeiten, die junge Arbeit- Absatz 4 nehmer und Arbeitnehmerinnen nur mit einem ärztlichen Zeugnis leisten können, spezifisch zu Diese Bestimmung soll auf den altersspezifischen bezeichnen (Art. 18 ArGV 5). Von dieser Mög- Arbeitnehmerschutz aufmerksam machen und lichkeit wurde aber bis jetzt noch nie Gebrauch dafür sorgen, dass die Arbeitgeber das Mindestal- gemacht. Die Kantone können heute schon wei- ter bei der Anstellung von Jugendlichen berück- tergehende kantonale Vorschriften über das Vor- sichtigen. Die Modalitäten in Zusammenhang mit weisen eines ärztlichen Zeugnisses oder einer dem Altersausweis werden in Artikel 74 ArGV 1 ärztlichen Untersuchung erlassen; solche Bestim- beschrieben. Die Urkunde gehört zu den Doku- mungen bleiben ausdrücklich vorbehalten (Art. 18 menten, die der Arbeitgeber den Vollzugsbehör- Abs. 2 ArGV 5). den zur Verfügung halten muss, und ist deshalb im Dossier des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh- merin aufzubewahren.

029 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 30

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 30 Mindestalter

Artikel 30

Mindestalter Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen: a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen; b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbie- tungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Altersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen.

Absatz 1 Absatz 2 Der vorliegende Artikel regelt das Mindestalter Zwar dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Da- nen unter 15 Jahren nicht für eine dauernd wie- bei wird insbesondere den internationalen Ver- derkehrende Arbeit beschäftigt werden, doch pflichtungen der Schweiz Rechnung getragen, die sind gewisse Ausnahmen - die in der Jugendar- u. a. das Übereinkommen Nr. 138 der internati- beitsschutzverordnung (ArGV 5) weiter konkreti- onalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter siert werden - zugelassen. für die Zulassung zur Beschäftigung ratifiziert hat. Die Bestimmungen zum Mindestalter sind seit der letzten Revision des Arbeitsgesetzes auch auf ge- Absatz 3 wisse Betriebe anwendbar, die nicht in den Gel- Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, tungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen (z.B. auf dass die obligatorische Schulzeit aus verschiede- Betriebe in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in nen Gründen vor 15 Jahren enden kann. Die Ein- der Fischerei und in Privathaushalten; vgl. Art. 2 zelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt Abs. 4 ArG). (vgl. Art. 9 ArGV 5).

SECO, Februar 2008 030 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 31

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit

Artikel 31

Arbeits- und Ruhezeit Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Ar- beitnehmer und, falls keine anderen Arbeitnehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht überschreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, so weit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen. Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2. Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeitarbeit nicht eingesetzt werden. Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Aus- nahmen können, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäfti- gung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgesehen werden.

Vorbemerkung beitszeit anzurechnen, soweit diese in die Arbeits- zeit fallen. Die Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche rich- ten sich nach dem Gesetz und den Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5). Nicht zur Anwendung gelangt die Verordnung 2, Absatz 2 da sie ausschliesslich auf erwachsene Arbeitneh- Die Tagesarbeit der Jugendlichen darf höchstens in mer und Arbeitnehmerinnen ausgerichtet ist. All- einem Zeitraum von 12 Stunden liegen; die Pau- fällige Abweichungen im Sinne von Sonderbe- sen sind darin inbegriffen, ebenso allfällige Über- stimmungen sind in der ArGV 5 geregelt. zeitarbeit und Ausgleich ausfallender Arbeitszeit. Die Arbeit darf frühestens mit Anbruch des Tages nach Artikel 10 ArG, also zwischen 5 Uhr und 7 Absatz 1 Uhr, je nach Tagesdefinition des Betriebes, begin- Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen ist auf nen. Am Abend ist die Arbeit für Jugendliche bis neun Stunden begrenzt. Werden im Betrieb die er- zum vollendeten 16. Altersjahr spätestens um 20 wachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Uhr zu beenden; ältere Jugendliche dürfen längs- weniger lang eingesetzt oder ist die ortsübliche Ar- tens bis um 22 Uhr eingesetzt werden. Für den beitszeit tiefer als neun Stunden, dürfen auch die Einsatz der Jugendlichen zwischen 20 Uhr und 22 Jugendlichen nicht über diese Dauer hinaus zu Ar- Uhr bedarf es keiner Arbeitszeitbewilligung; aller- beiten herangezogen werden. Die wöchentliche dings sind die Jugendlichen, ihre gesetzlichen Ver- Höchstarbeitszeit beträgt wie für die Erwachsenen treter und die zuständige Berufsbildungsbehörde grundsätzlich 45 bzw. 50 Stunden pro Woche. anzuhören, sofern diese nicht ohnehin gestützt Überzeitarbeit und Ausbildungszeit im Rahmen auf die Vorschriften des Berufbildungsgesetzes der obligatorischen Unterrichtszeit sind der Ar- eine Genehmigung erteilen muss.

SECO, Januar 2023 031 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 31 ArG IV. Sonderschutzvorschriften

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 31 Arbeits- und Ruhezeit

Für Jugendliche, die bei kulturellen, künstlerischen Absatz 3 und sportlichen Darbietungen beschäftigt wer- den, kann ausnahmsweise von der Arbeitszeitbe- Überzeitarbeit ist erst für Jugendliche zulässig, die schränkung abgewichen werden. Die Einzelheiten das 16. Altersjahr vollendet haben. Die Einzelhei- dazu sind in der Jugendarbeitsschutzverordnung ten sind in Artikel 17 ArGV 5 geregelt. geregelt. Aus der Festlegung der Tagesarbeit ergibt sich für die Jugendlichen eine tägliche Ruhezeit von Absatz 4

12 Stunden. Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich ver-

boten. Ausnahmen sind nur unter klaren, gesetz- lich festgehaltenen Rahmenbedingungen und Vo- raussetzungen zulässig. Für die Ausnahmen sei auf die Artikel 12 - 15 ArGV 5 verwiesen.

031 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 32

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 32 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Artikel 32

Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sitt- lich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Massnahmen zu treffen. Lebt der Jugendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter entsprechende Verpflegung sowie für gesundheitlich und sittlich einwandfreie Un- terkunft zu sorgen.

Absatz 1 beständen auch der Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden, damit angemessene Mass- Neben den allgemeinen Fürsorgepflichten, wie sie nahmen eingeleitet werden können. Bis zum Ein- in Artikel 29 des Gesetzes umschrieben sind, auf- treffen dieser Anweisungen hat der Arbeitgeber erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber noch beson- sichernde Massnahmen zu treffen. Diese beson- dere Fürsorgepflichten. Eine verstärkte Bedeutung dere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt erlangen diese, wenn der oder die Jugendliche in sich nicht auf das Betriebsgelände; besonders bei Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebt. Zur Hausgemeinschaft erstreckt sie sich auch auf das Hausgemeinschaft gehören auch Lehrlingsheime Verhalten ausserhalb des Betriebs, z.B. in der Frei- und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum Be- zeit. Lebt der oder die Jugendliche dagegen bei trieb gehören oder von diesem hauptsächlich fi- den Eltern, dann ist der Arbeitgeber an sich von nanziert werden. der ausserbetrieblichen Betreuung entbunden, so- Die besonderen Fürsorgepflichten sind im Ge- weit ein Vorfall oder eine Gefährdung nicht mit gensatz zu den allgemeinen Fürsorgepflichten dem Betrieb in Zusammenhang steht. Gibt es hin- bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters von 18 gegen Hinweise auf eine sittliche Gefährdung, die Jahren wahrzunehmen. Sie bestehen hauptsäch- den Eltern oder dem Vormund auf Grund der Um- lich darin, die Eltern oder die Vormundschaftsbe- stände nicht bekannt sein können, dann besteht hörde über bestimmte Ereignisse zu informieren von Seiten des Arbeitgebers trotzdem eine Infor- und gebotene Massnahmen zu treffen, bis sie sel- mationspflicht. ber die Verantwortung übernehmen können. Die Benachrichtigungspflicht erstreckt sich auf Un- fälle, Krankheiten, andere gesundheitliche Pro- bleme (auch psychischer Natur), oder bei Anzei- Absatz 2 chen dafür, dass der oder die Jugendliche sittlich Der Arbeitgeber hat für eine ausreichende und gefährdet sein könnte. Der Begriff der gefährde- dem Alter entsprechende Verpflegung der Ju- ten Sittlichkeit ist zwar vielschichtig und unterlie- gendlichen zu sorgen, wenn diese in Hausge- gt dauerndem Wandel, grundsätzlich gehört aber meinschaft mit ihm leben. Das gilt natürlich auch alles dazu, was die persönliche Integrität in kör- für Lehrlingsheime des Betriebs. Massgebendes perlicher und seelischer Hinsicht gefährdet und als Kriterium für das Bestehen einer Hausgemein- nicht altersgerecht zu beurteilen ist. Solche Ge- schaft mit dem Arbeitgeber ist der Umstand, dass fährdungen müssen den Eltern und bei Straftat- sich der oder die Jugendliche der Autorität des Ar-

SECO, Januar 2013 032 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 32 ArG IV. Sonderschutzvorschriften

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 32 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

beitgebers oder der Hausordnung des Betriebs in sig, einen Lehrling in einer Schlafkammer ohne Ta- Heimen unterziehen muss. geslicht oder ohne Heizung unterzubringen. Die Unterkunft darf die Gesundheit der Jugendli- Die Unterkunft muss weiter frei von sittlich ne- chen nicht gefährden. Sie muss demnach sicher- gativen Einflüssen sein. Es ist z.B. nicht statthaft, heitstechnischen, bau- und materialhygienischen dass Lehrlinge des Gastgewerbes im Zimmer eines Anforderungen genügen. Es wäre somit unzuläs- Stundenhotels untergebracht werden.

032 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 35

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 35 Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Artikel 35

Gesundheitsschutz bei Mutterschaft Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeits- bedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beein- trächtigt werden. Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für be- schwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonde- ren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer ange- messenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwer- tige Ersatzarbeit zuweisen kann.

Absatz 1 dere Massnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihres Kindes getroffen worden, so kann Schwangere und stillende Frauen sind am Arbeits- auf ein Beschäftigungsverbot verzichtet werden. platz besonderen Risiken für ihre Gesundheit und Die Vorgehensweise bei der Ermittlung von Risi- die ihres Kindes ausgesetzt. Aus diesem Grund ken, die zu Beschäftigungsbeschränkungen für sind Massnahmen zu treffen, um diese Arbeitneh- schwangere und stillende Frauen führen können, merinnen vor übermässigen Anstrengungen und ist in Artikel 62 ArGV 1 näher umschrieben. gesundheitlichen Schäden zu schützen. Der Zeitraum von Schwangerschaft, Mutterschaft und Stilltätigkeit ist grundsätzlich mit ausseror- Absatz 3 dentlichen Belastungen der Frau verbunden. Da- her sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten Schwangeren und stillenden Frauen, die nach Ab- oder anzupassen, dass gesundheitliche Schäden satz 2 an ihrem angestammten Arbeitsplatz nicht vermieden werden können. mehr beschäftigt werden dürfen, soll nach Mög- lichkeit eine gleichwertige Arbeit ohne solche Risi- ken angeboten werden. Zur Gleichwertigkeit von Ersatzarbeit wird auf den Kommentar zu Artikel Absatz 2 35b, Absatz 1 ArG verwiesen. Werden Frauen mit beschwerlichen oder gefähr- Kann eine gleichwertige Ersatzarbeit nicht ange- lichen Arbeiten beschäftigt, so können ihnen die- boten werden, so haben die Arbeitnehmerinnen se Tätigkeiten während der Schwangerschaft während der Zeit des Beschäftigungsverbots An- oder Stillzeit verboten werden. Sind aber beson- spruch auf 80% des Lohnes ihrer üblichen Arbeit.

SECO, November 2006 035 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 35a

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft

Artikel 35a

Beschäftigung bei Mutterschaft Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Allgemeines Gibt eine stillende Arbeitnehmerin ihr Einver- Schwangerschaft, Niederkunft und die Wochen ständnis, um beschäftigt zu werden, so muss ihr danach sind Abschnitte im Leben einer Frau, die der Arbeitgeber die für das Stillen oder das Ab- besondere Risiken für ihre Gesundheit bergen und pumpen von Milch erforderliche Zeit freigeben darum auch einen besonderen Schutz verlangen. (Art. 60 ArGV 1 ). Die Arbeitsverpflichtung darf Besonders belastend ist die unmittelbare Zeit nach Arbeitnehmerinnen nicht daran hindern, ihr Kind der Geburt. Die Arbeitnehmerin muss sich sowohl nach Wunsch zu stillen. von den Strapazen der Geburt als auch von den körperlichen Umstellungen der Schwangerschaft erholen. Der Körper braucht mehrere Wochen, um wieder einen Gleichgewichtszustand zu fin- Absatz 3 den. Diese Zeit ist für die Mutter sehr ermüdend. Nach der Niederkunft besteht für die Frau ein Be- schäftigungsverbot von 8 Wochen. Weitere 8 Wo- chen darf die Frau nur mit ihrem Einverständnis Absatz 1 beschäftigt werden. Diese Regelung soll einerseits die körperliche Umstellung und andererseits die Weil die Arbeit für schwangere und stillende Frau- Rückbildung nach der Geburt erleichtern. en beschwerlich ist, dürfen sie grundsätzlich nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Bleibt eine schwangere oder stillende Frau aus den in den Absätzen 1–3 beschriebenen Gründen der Arbeit fern, hat sie gestützt auf das Arbeitsge- Absatz 2 setz keinen Lohnanspruch, ausser es handelt sich Wird einer schwangeren oder stillenden Frau trotz um Stillzeit, die in dem gemäss Artikel 60 Absatz allfälliger Massnahmen und besonderer Rück- 2 ArGV 1 vorgesehenen Umfang entlöhnt wer- sichtnahme die Arbeit zu beschwerlich oder fühlt den muss. Vorbehalten bleiben zudem vertrags- sie sich gesundheitlich nicht wohl, so darf sie der rechtliche Ansprüche oder solche, die sich aus Arbeit fernbleiben oder die Arbeit jederzeit verlas- dem Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) oder sen. Sie hat dies dem Arbeitgeber aber vorgängig der analogen Anwendung eines öffentlich-recht- mitzuteilen. lichen Erlasses ergeben. Laut dem Arbeitsgesetz

SECO, November 2025 035a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 35a ArG IV. Sonderschutzvorschriften

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 35a Beschäftigung bei Mutterschaft

besteht hingegen ein Lohnanspruch im Zusam- menhang mit dem Verbot von beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten (Art. 35 ArG ) oder wenn für sonst übliche Nachtarbeit keine Ersatz- arbeit angeboten werden kann (Art. 35b ArG ).

Absatz 4 Im Zeitraum von 8 Wochen vor der Niederkunft ist eine Beschäftigung nach 20 Uhr und vor 6 Uhr (Abend- bzw. Nachtarbeit) nicht zulässig. Diese Beschäftigungsgrenzen sind fix und ändern sich nicht bei Verschiebung der betrieblichen Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Artikel 10 des Ge- setzes. Diese Regelung soll der Frau in der letzten Zeit vor der Geburt eine angemessene Ruhezeit während der Nacht ermöglichen und dadurch eine ausreichende Erholung von der Arbeit sicher- stellen. Die Entschädigungsansprüche für das Arbeitsver- bot am Abend und in der Nacht richten sich nach Artikel 35b ArG .

035a - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 35b

2. Schwangere Frauen und stillende Mütter

Art. 35b Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

Artikel 35b

Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Ver- pflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft. Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 fest gelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtar- beit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine ande- re gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

Absatz 1 und darf die betroffene Frau in ihrer besonderen Situation körperlich nicht übermässig belasten. Das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung Ausserdem soll der Lohn für die Ersatzarbeit dem von Mutter und Kind nimmt bei Arbeiten zu, die für die sonst übliche Arbeit entsprechen. Nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ausgeübt werden. gleichwertig wäre eine Arbeit z.B. dann, wenn Aus diesem Grund sind weiter gehende Vorsichts- eine Frau anstelle einer verantwortungs- und an- massnahmen als bei Tagesarbeit angezeigt. spruchsvollen Arbeit reine Hilfsarbeit zu verrichten Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den von Abend- hätte und dafür auch spürbar weniger Lohn erhal- und Nachtarbeit betroffenen schwangeren Frau- ten würde. en eine Versetzung zu einer gleichwertigen Tages- arbeit in seinem Betrieb anzubieten. Möchte die betroffene Frau versetzt werden, dann ist diesem Wunsch zu entsprechen. Dieses Anrecht geniesst Absatz 2 sie für die Zeit ab Kenntnis der Schwangerschaft Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Frau- bis zur 8. Woche vor der Niederkunft und ab Ende en gemäss Absatz 1 an Stelle einer Beschäftigung der 8. Woche bis zum Ende der 16. Woche nach zwischen 20 Uhr und 6 Uhr eine gleichwertige Ar- der Niederkunft. beit tagsüber anzubieten, so haben die betroffe- Gleichwertig ist eine Arbeit dann, wenn sie den nen Frauen Anspruch auf 80% ihres Lohns ohne vertraglichen Vereinbarungen in etwa entspricht. allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, jedoch samt Sie hat den geistigen und fachlichen Anforderun- einer angemessenen Vergütung für den ausfallen- gen am üblichen Arbeitsplatz gerecht zu werden den Naturallohn.

SECO, November 2006 035b - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 36

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Art. 36 Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Artikel 36

Arbeitnehmer mit Familienpflichten Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis. Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Jahr.

Allgemeines Mahlzeit versorgen, sie zu besonderen Anlässen begleiten usw. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Fest- Zu den Familienpflichten zählt auch die Betreu- setzung der Arbeits- und Ruhezeit auf die Famili- ung pflegebedürftiger Angehöriger oder ande- ensituation Rücksicht zu nehmen, gilt für alle Ar- rer nahestehender Personen. Die betroffenen Ar- beitnehmenden mit Familienpflichten. beitnehmenden sollen die Möglichkeit haben, bei Werden die Familienpflichten gemeinsam getra- geordneten Zeitstrukturen am Arbeitsplatz eine gen, so wird in der Regel diejenige Person die be- regelmässige Betreuung pflegebedürftiger Ange- sondere Rücksichtnahme in Anspruch nehmen höriger oder nahestehender Personen sicherzu- können, die sich zum gegebenen Zeitpunkt um stellen. die Betreuung kümmert. Wie sich die Familienan- Die Rücksichtnahme soll so weit gehen, wie es die gehörigen im Interesse der Familie organisieren, betrieblichen Verhältnisse zulassen. ist unerheblich.

Absatz 2 Absatz 1 Die Leistung von Überzeit wird vom Einverständ- Zu den Familienpflichten gehören die Erziehung nis der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeit- und Betreuung von minderjährigen Kindern bis nehmerinnen mit Familienpflichten abhängig zum vollendeten 15. Altersjahr. Die Familienpflich- gemacht. Sie haben das Recht, Überzeitarbeit ab- ten umfassen alle Aufgaben, welche die Anwe- zulehnen, wenn sie sonst ihre Familienpflichten senheit der betreuenden Person notwendig oder vernachlässigen müssen. wünschenswert erscheinen lassen, weil die Kinder Arbeitnehmenden mit Familienpflichten können diese Aufgaben noch nicht allein übernehmen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb können oder weil ihnen noch nicht genügend Ei- Stunden verlangen. Diese soll ihnen ermöglichen, genverantwortung zugemutet werden kann: die zu Hause für die Familie rechtzeitig eine warme Kinder rechtzeitig in die Schule schicken, sie in der Mahlzeit vorzubereiten. Über den genauen Zeit- Mittagspause oder am Abend mit einer warmen punkt der Mittagspause gibt es keine gesetzlichen

SECO, März 2021 036 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 36 ArG IV. Sonderschutzvorschriften

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Art. 36 Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Vorschriften. Die Arbeitgeber haben sich darü- In Artikel 329h Obligationenrecht (OR, SR 220) ber mit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- wird die Lohnfortzahlung für die Betreuung von nen zu einigen. Es muss aber sichergestellt sein, kranken oder verunfallten Familienmitgliedern, dass der Zweck der Vorschrift eingehalten werden der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ge- kann. regelt. Die betreuende Person hat nach dieser Be- stimmung Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Der Anspruch ist jedoch auf höchstens 3 Tage pro Absatz 3 u. 4 Ereignis und 10 Tage pro Jahr beschränkt. Diese Die Absätze 3 und 4 regeln die Betreuung von Fa- Obergrenzen gelten für die Betreuung aller nahe- milienmitgliedern, der Lebenspartnerin oder des stehenden Personen mit gesundheitlicher Beein- Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchti- trächtigung, Kinder miteingeschlossen. Im Rah- gung. Benötigen sie eine intensive Betreuung und men des OR kann die Betreuung von Kindern wird darum die Anwesenheit der Arbeitnehmen- nach Artikel 324a OR vergütet werden, ohne dass den mit Familienpflichten besonders wünschens- der im Artikel 329h OR vorgesehene Urlaub ange- wert, so haben diese einen Anspruch auf Urlaub braucht wird. für die dafür erforderliche Zeit. Dieser Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass es für Berufs- Für die Betreuung eines schwer erkrankten Kin- tätige schwierig ist, kurzfristig die Betreuung ei- des sieht Art. 329i OR (in Kraft ab Juli 2021) einen nes Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder Urlaub von bis zu 14 Wochen vor. Die in den Ar- des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein- tikeln 329h und 329i OR vorgesehenen Urlaubs- trächtigung sicherzustellen. Der Begriff der Fami- tage können kumuliert werden, so dass die Eltern lienmitglieder und der Lebenspartnerin oder des im Falle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Lebenspartners beinhaltet Verwandte in auf- oder der Gesundheit ihres Kindes einen dreitägigen Ur- absteigender Linie (hauptsächlich die Eltern und laub nehmen können, um dringende Massnah- die Kinder) und die Geschwister. Hinzu kommen men zu ergreifen, und anschließend Anspruch auf die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte, die einen Langzeiturlaub haben, wenn die Bedingun- Schwiegereltern, die eingetragene Partnerin be- gen von Artikel 329i OR erfüllt sind. ziehungsweise der eingetragene Partner, sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeit- nehmerin seit mindestens fünf Jahren einen ge- meinsamen Haushalt führt.

Für die Betreuung eines Kindes beträgt die Dauer des Urlaubs höchstens 3 Arbeitstage pro Ereignis (Krankheit oder Unfall). Für die Betreuung ande- rer nahestehende Personen beträgt die Dauer des Anspruchs auf Urlaub ebenfalls 3 Tage pro Ereig- nis, aber der Anspruch auf Urlaub ist auf maximal

10 Tage pro Jahr begrenzt. Innerhalb dieser Ober-

grenzen können mehrere nahestehende Personen innerhalb eines Jahres betreut werden. Die Pflege- bedürftigkeit der zu betreuenden Person muss mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden.

036 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz IV. Sonderschutzvorschriften ArG Art. 36a

4. Andere Gruppen von Arbeitnehmern

Art. 36a Andere Gruppen von Arbeitnehmern

Artikel 36a

Andere Gruppen von Arbeitnehmern Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Vorausset- zungen abhängig gemacht werden.

Allgemeines mungen können sich beispielsweise für behin- derte oder ältere Arbeitnehmer und Arbeitneh- Dieser Artikel enthält eine Verordnungskomp- merinnen aufdrängen. Auch biologische Gründe, etenz, wonach beschwerliche und gefährliche wie Bestimmungen zur Erhaltung der Fruchtbar- Arbeiten für bestimmte Gruppen von Arbeitneh- keit von Frauen und Männern, können einen be- mern und Arbeitnehmerinnen aus gesundheitli- sonderen Schutz rechtfertigen. Dabei geht es zum chen Gründen untersagt oder von besonderen Vo- Beispiel um den Schutz von Frauen, für die eine raussetzungen abhängig gemacht werden kann. mögliche Schwangerschaft nicht ausgeschlossen Gemeint sind zusätzliche Gruppen von Arbeitneh- werden kann. Es gibt Risiken für das keimende Le- mern und Arbeitnehmerinnen neben jugendlichen ben, die gerade in der Frühzeit einer Schwanger- Beschäftigten sowie schwangeren Frauen und stil- schaft schwer wiegende Folgen haben können; in lenden Müttern, für die diese Möglichkeit bereits einer Zeit also, in der die Frauen oft noch gar nicht in Artikel 29, Absatz 3 bzw. in Artikel 35, Absatz 2 wissen, dass sie schwanger sind. ArG vorgesehen ist. Solche Sonderschutzbestim-

SECO, November 2006 036a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz V. Betriebsordnung ArG Art. 37 Art. 37 Aufstellung

Artikel 37

Aufstellung Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen. Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies recht- fertigen. Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen. Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei ge- wählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.

Allgemeines en zur Festlegung eines industriellen Betriebs un- ter Art. 5 ArG). Nur industrielle Betriebe sind zur Eine Betriebsordnung umfasst verschiedene An- Aufstellung einer Betriebsordnung verpflichtet. weisungen der Geschäftsleitung zu den Punkten Der Grund liegt darin, dass die Arbeitsmethoden • Gesundheitsschutz und Unfallverhütung (Ver- in diesen Betrieben oft mit einem erhöhten Unfall- pflichtungen der AN, Verwendung von risiko verbunden sind und in der Betriebsordnung Schutzausrüstung, Verhalten und Meldung bei hauptsächlich Bestimmungen aufgeführt werden, Vorkommnissen und Unfällen, etc.) die sich auf den Schutz der Arbeitnehmer und Ar- • Verhalten im Betrieb beitnehmerinnen und auf die Unfallprävention • Ordnung im Betrieb beziehen. • Sanktionen Diese Regeln werden auf wenigen Seiten zusam- Absatz 2 mengefasst, damit ein Überblick auf einfache Wei- Dieser Absatz lässt die Möglichkeit offen, die Auf- se möglich ist und die Mitarbeitenden die Regeln stellung einer Betriebsordnung auch für Unter- nicht an verschiedensten Orten zusammensu- nehmen vorzuschreiben, die die Unterstellungsk- chen müssen. Das Schreiben soll so gestaltet sein, riterien für industrielle Betriebe nach Artikel 5 ArG dass es z.B. am Anschlagbrett ausgehängt wer- nicht erfüllen. Diese Massnahme drängt sich bei- den kann. Sein Text muss von den Mitarbeitenden spielsweise dann auf, wenn betriebliche Umstän- leicht gelesen und verstanden werden können. de die breite Information der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erfordern, etwa in Bezug auf Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz. Solche Infor- Absatz 1 mationen werden am besten in einer Betriebsord- Als industrieller Betrieb gilt ein Betrieb, der Ge- nung festgehalten. Von dieser Möglichkeit wurde genstand eines Unterstellungsverfahrens nach jedoch bis heute in der ArGV 1 noch nie Gebrauch den in der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vor- gemacht. gesehenen Abläufen war (siehe dazu die Kriteri-

SECO, November 2006 037 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 37 ArG V. Betriebsordnung Art. 37 Aufstellung

Absatz 3 der Betriebsordnung. Wenn der Arbeitgeber allein über die Betriebsordnung entscheidet, so muss Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht er lediglich dem Anspruch auf Anhörung der Ar- es den Betrieben frei, sich einer Betriebsordnung beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 48 zu unterstellen. Mit einer Betriebsordnung kön- ArG genügen. Die Arbeitgeber sind rechtlich nicht nen den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Betriebsordnung den Wünschen insbesondere auch Weisungen erteilt werden (Art. der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anzu- 321d Obligationenrecht). Der vorliegende Absatz passen. Dennoch liegt es in ihrem Interesse, deren soll die Betriebe dazu ermuntern, die Aspekte der Anliegen zu berücksichtigen, damit die Betriebs- Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz ordnung auch besser eingehalten wird. Die Erar- zu regeln und die Arbeitnehmer und Arbeitneh- beitung der Betriebsordnung unter Mitwirkung merinnen dafür zu sensibilisieren. aller Angestellten des Betriebs ist grundsätzlich möglich, aber nur schwer realisierbar. Eine praxis- nahe Lösung ist die Wahl einer Arbeitnehmerver- Absatz 4 tretung, die mit dem Arbeitgeber eine Betriebs- Die Artikel 67 und 68 ArGV 1 regeln den Erlass ordnung vereinbart. Bei der Wahl der Arbeitneh- der Betriebsordnung. Die gleichen Modalitäten mervertretung sind die Bestimmungen des Mit- gelten im Übrigen auch im Falle einer Änderung wirkungsgesetzes zu berücksichtigen.

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz V. Betriebsordnung ArG Art. 38 Art. 38 Inhalt

Artikel 38

Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen; Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen ge- regelt sind. Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegen- stand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt wird. Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Arbeitgeber verbind- lichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.

Absatz 1 Die Ordnungsstrafen nach Arbeitsgesetz sind eine Art Konventionalstrafe. Die Arbeitnehmerseite ist Die Betriebsordnungspflicht gilt in erster Linie für ihnen automatisch unterstellt, wenn sie ein Ar- industrielle Betriebe, in denen das Arbeiten mit beitsverhältnis eingeht, da diese Strafen aus dem Gefahren verbunden ist. Die Betriebsordnung soll Arbeitsrecht hervorgehen. Folglich müssen die hauptsächlich dazu beitragen, die Arbeitnehmer Strafen genügend klar definiert sein und dem Ver- und Arbeitnehmerinnen für die Gesundheit und hältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Der Arbeit- die Unfallprävention zu sensibilisieren. Sie soll zu- geber hat die strafrechtlichen Verfahrensgrund- dem in klaren Weisungen vermitteln, wie die Ar- sätze zu beachten (z.B. rechtliches Gehör). beit zu verrichten ist und wie Maschinen, Werk- Die Strafe muss der Verbesserung des Gesund- zeuge und Schutzeinrichtungen zu verwenden heitsschutzes und der Arbeitssicherheit förderlich sind. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein und darf nicht zur Bereicherung des Arbeit- sollen auch sensibilisiert werden für richtiges Ver- gebers dienen. halten bei drohender Gefahr. Strafen können als effizientes Mittel eingesetzt werden, um Ziel und Zweck der Betriebsordnung zu erreichen und sie können die Arbeitnehmenden dazu bringen, ih- Absatz 2 ren Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit nach- Die Betriebsordnung kann nur mit dem Einver- zukommen (z.B. Helmpflicht). Solche Ordnungs- ständnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- strafen im Sinne des vorliegenden Artikels können nen erlassen werden, wenn sie zusätzlich Vorga- Bussen, Lohnkürzungen, Nachholarbeit usw. sein. ben zu Arbeitsaspekten festhält, die gewöhnlich Sie sind von den allgemeinen Strafen zu unter- in einem Arbeitsvertrag geregelt sind und die scheiden, die der Arbeitgeber gestützt auf den nicht mit dem entsprechenden Wortlaut in den Arbeitsvertrag auferlegen kann. Solche allgemei- Arbeitsverträgen der Beschäftigten übereinstim- nen Strafen sind z.B. die Kündigung des Arbeits- men. Solche Vorgaben beziehen sich z.B. auf die vertrags oder eine Forderung auf Grund eines von Erwerbsersatzversicherung, die Prämien, den Feri- einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin enanspruch oder die Bezahlung von Überstunden. verursachten Schadens. Die Betriebsordnung wird in solchen Fällen zu ei-

SECO, November 2006 038 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 38 ArG V. Betriebsordnung Art. 38 Inhalt

ner Art internem Gesamtarbeitsvertrag, der nicht texte darf eine Betriebsordnung nur zu Gunsten unilateral vom Arbeitgeber abgeschlossen werden der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen davon kann. abweichen. Diese Anmerkung gilt auch für die Regelungen zu den «privaten» Aspekten des Ver- trags: So darf die Betriebsordnung nicht von den Absatz 3 zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts, Die Betriebsordnung ist zunächst dazu da, die Si- des Arbeitsgesetzes oder eines für das Unterneh- cherheits- und Gesundheitsnormen des Arbeits- men oder die Branche geltenden Gesamtarbeits- gesetzes und allenfalls der Verordnung über die vertrags zu Ungunsten der Arbeitnehmenden Verhütung von Unfällen zu konkretisieren. Auf abweichen; auch dann nicht, wenn diese der Be- Grund der Verbindlichkeit dieser beiden Gesetzes- triebsordnung zugestimmt haben.

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz V. Betriebsordnung ArG Art. 39 Art. 39 Kontrolle, Wirkungen

Artikel 39

Kontrolle, Wirkungen Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen; stellt diese fest, dass Bestimmungen der Betriebsordnung mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht übereinstimmen, so ist das Verfah- ren gemäss Artikel 51 durchzuführen. Nach der Bekanntgabe im Betrieb ist die Betriebsordnung für den Arbeitgeber und für die Arbeit- nehmer verbindlich.

Absatz 1 nicht davon abhalten, allfällige Widersprüche zwi- schen der Betriebsordnung und den verbindlichen Die Betriebsordnung ist ein normatives Instru- Vorschriften, die sich nicht aus dem Arbeitsgesetz ment. Sie sorgt in erster Linie dafür, dass der ge- ergeben, zu melden. Die Meldung hätte jedoch setzlich vorgeschriebene Gesundheitsschutz der nur konsultativen Charakter und könnte kein be- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Pra- hördliches Verfahren nach sich ziehen. xis umgesetzt wird, indem verschiedene Massnah- Wenn die Betriebsordnung nicht dem Arbeitsge- men angeordnet werden (siehe Kommentar Art. setz entspricht, setzt die kantonale Behörde eine

38 ArG). Die Regeln in der Betriebsordnung müs-

Frist, in welcher der Arbeitgeber die Betriebsord- sen deshalb mit den Vorschriften des Arbeitsgeset- nung gesetzeskonform ausgestalten muss (siehe zes und der Verordnungen übereinstimmen. Die Kommentar Artikel 51 und 52 ArG). kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes kontrollieren, ob die Bestimmungen der Betriebs- ordnung das geltende Recht einhalten und ob all- fällige Ordnungsstrafen angemessen festgesetzt Absatz 2 wurden. Artikel 38 Absatz 3 ArG sieht zwar vor, Nach der behördlichen Kontrolle der Betriebsord- dass der Inhalt der Betriebsordnung dem zwingen- nung wird diese an einem gut sichtbaren Ort im den Recht und den für die Arbeitgeber verbindli- Betrieb aufgehängt oder direkt an die Arbeitneh- chen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen mer und Arbeitnehmerinnen verteilt. Da es sich darf. Es ist aber nicht Aufgabe der Behörden, die bei der Betriebsordnung um ein normatives Instru- Zweckmässigkeit oder gar die Richtigkeit der Re- ment handelt, können die betroffenen Parteien geln zu prüfen, die in einen anderen Bereich als gerichtlich für den Vollzug sorgen. Für Forderun- denjenigen des Arbeitsgesetzes fallen (nicht dazu gen, die sich aus der Betriebsordnung ergeben, gehören z.B. eine vertraglich vereinbarte Betriebs- die aber nicht unter das Arbeitsgesetz fallen, sind ordnung, das Salär, Versicherungen). Dies soll die die Zivilgerichte (Arbeitsgerichte) zuständig. mit der Kontrolle beauftragte Behörde allerdings

SECO, November 2006 039 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 40

1. Durchführungsbestimmungen

Art. 40 Bundesrat

Artikel 40

Bundesrat Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen; b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes; c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden. Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eid- genössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

Allgemeines zesvertretenden Verordnungen wird dem Bundes- rat die rechtspolitische Entscheidung überlassen Im vorliegenden Artikel wird der Bundesrat dazu oder mit anderen Worten: Sie wird an ihn in den ermächtigt, auf dem Gebiet des Arbeitsgesetzes folgenden Artikeln delegiert. zwei Arten von Rechtssätzen (Verordnungen) zu erlassen. Es sind dies die gesetzesvertretenden Ver- Art. 2 Abs. 2 ordnungen und die Vollziehungsverordnungen. Gleichstellung der öffentlichen Anstalten mit den Der Bundesrat hat von seiner Befugnis verschie- Verwaltungen und Bezeichnung der öffentlichen dentlich Gebrauch gemacht. Die Erlasse enthal- Betriebe, auf die das ArG anwendbar ist. ten Vorschriften unterschiedlicher Art: Die ArGV Art. 2 Abs. 3 1 betrifft die nähere Ausgestaltung der allgemein Auf Betriebe mit überwiegender gärtnerischer anwendbaren Normen. Die ArGV 2, die sich auf Produktion, die Lehrlinge ausbilden, können ein- Artikel 27 ArG stützt, enthält gesetzesvertretende zelne Bestimmungen des Gesetzes anwendbar er- Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für verschiede- klärt werden. ne Gruppen von Betrieben sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Die ArGV 3 regelt die Art. 4 Abs. 3 Massnahmen, die in allen dem Arbeitsgesetz un- Auf jugendliche Familienmitglieder, die in Fami- terstellten Betrieben für den Gesundheitsschutz lienbetrieben beschäftigt sind, können einzelne zu treffen sind. Die ArGV 4 formuliert die beson- Vorschriften des Gesetzes anwendbar erklärt wer- deren Anforderungen an den Bau und die Einrich- den. tung von Betrieben, die dem Plangenehmigungs- Art. 9 Abs. 3 verfahren unterstellt sind. Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Ar- beitnehmende kann die wöchentliche Höchstar- beitszeit zeitweise um höchstens vier Stunden ver- Absatz 1 längert werden. Buchstabe a: Art. 24 Abs. 5 In verschiedenen Artikeln werden der Exekutive Unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wichtige Gegenstände zur Regelung überlassen, wie weit bei ununterbrochenen Betrieb die täg- so dass die entsprechenden Verordnungen geset- liche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlän- zesvertretende Funktion erhalten. Mit den geset- gert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann.

SECO, November 2006 040 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes Art. 40 ArG

1. Durchführungsbestimmungen

Art. 40 Bundesrat

Art. 26 Abs. 2 Art. 35 Abs. 2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für be- Die Beschäftigung schwangerer Frauen und stil- stimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh- lender Mütter kann geregelt werden. mern verkürzt werden. Art. 36a Art. 27 Die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeit- Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen nehmern für beschwerliche und gefährliche Ar- von Betrieben oder Arbeitnehmerinnen und Ar- beiten kann geregelt werden. beitnehmern (Grundlage der ArGV 2). Art. 37 Abs. 2 Art. 29 Abs. 3 Die Aufstellung einer Betriebsordnung kann auch Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Ar- für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben wer- beiten kann zum Schutze von Leben und Gesund- den. heit oder zur Wahrung der Sittlichkeit untersagt Buchstabe b: oder von besonderen Voraussetzungen abhängig Verschiedene Vorschriften des Gesetzes sehen gemacht werden. vor, dass die nähere Umschreibung eines Gegen- Art. 29 Abs. 4 stands in einer Ausführungsbestimmung geregelt Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Ar- wird. Die rechtspolitische Entscheidung ist bereits beitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Zu- im Gesetz getroffen worden und wird nicht dem sätzlich kann bestimmt werden, dass ausserdem Bundesrat überlassen (z.B. Art. 9 Abs. 3 ArG). ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist. Buchstabe c: Art. 30 Abs. 2 Verwaltungsverordnungen werden mit verschie- Welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh- denen Namen bezeichnet: Verwaltungsvorschrif- mern sowie unter welchen Voraussetzungen Ju- ten, Verwaltungsweisungen usw. Sie enthalten gendliche über 13 Jahren und unter 15 Jahren be- Vorschriften, die sich an Vollzugs- und Aufsichts- schäftigt werden dürfen. behörden wenden und die Rechtsstellung des Bür- gers und der Bürgerin nicht direkt betreffen. Art. 30 Abs. 3 Bemächtigung der Kantone, wo die Schulpflicht mit 15 Jahren endet, unter besonderen Vorausset- zungen Ausnahmen zu bewilligen. Absatz 2 Vor dem Erlass von Bestimmungen im Sinne von Art. 31 Abs. 4 Absatz 1 sind nicht nur die Kantone, wie im Ver- Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Jugendli- nehmlassungsverfahren des Bundes vorgesehen, cher während der Nacht oder an Sonntagen kön- sondern auch die Eidgenössische Arbeitskommis- nen vorgesehen werden. sion und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberver- bände anzuhören.

040 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 41

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 41 Kantone

Artikel 41

Kantone Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde. Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.

Allgemeines Absatz 2 Der Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Ver- In Artikel 80 ArGV 1 wird im Detail ausgeführt, ordnungen obliegt den Kantonen. Der Bund übt was die Kantone dem Bundesrat bzw. dem Bun- die Oberaufsicht über den Vollzug aus. Darüber desamt mitzuteilen haben. Sie erstatten vor allem hinaus obliegt ihm der Vollzug in den vom Gesetz Bericht über ihre Vollzugstätigkeit. So müssen die ausdrücklich vorgesehenen Fällen (z.B. Bewilligun- bezeichneten Vollzugs- und Rekursbehörden bei- gen für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit) und spielsweise aufführen, welche Feiertage sie den in den Betrieben des Bundes. Sonntagen gleichgestellt haben oder sie müssen über allfällige auf das Gesetz gestützte kantonale Vollzugsregelungen informieren (vgl. Kommentar Absatz 1 Art. 80 ArGV 1). Der Vollzug des Arbeitsgesetzes wird den Kanto- nen überlassen. Damit wird eine Verwaltungsauf- gabe des Bundes delegiert. Bindeglied zwischen Absatz 3 Kantonen und Bund ist die Aufsicht, die vom Die Kantone verfügen über die Anwendbarkeit Bund gegenüber den Kantonen ausgeübt wird. des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betrie- Die Aufgaben der Kantone sind in Artikel 79 Ab- be oder auf einzelne Arbeitnehmer oder Arbeit- satz 1 und 2 ArGV 1 aufgelistet (vgl. auch Kom- nehmerinnen in industriellen oder nicht-industri- mentar dazu). ellen Betrieben. Die Kantone müssen besondere Behörden mit dem Vollzug betrauen und Rekursinstanzen ein- setzen, die Beschwerden gegen kantonale Verfü- gungen oder Anordnungen behandeln. Massge- bend für die Zuständigkeit bestimmter Kantone ist der Standort des Betriebs, des festen Arbeits- platzes oder der Wohnsitz des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin bzw. der Firmensitz.

SECO, November 2009 041 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 42

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 42 Bund

Artikel 42

Bund Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen. Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zu- ständig erklärt, so wie der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen in den Betrieben des Bun- des im Sinne von Artikel 2 Absatz 2. Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem Bundesamt, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössische Departement für Wirschaft, Bildung und Forschung vor- behalten bleiben. Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Bundesamt die Eidgenössischen Arbeits- inspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann ferner besondere Fachinspek- torate oder Sachverständige heranziehen.

Absatz 1 Absatz 2 Bund und Kantone teilen sich in der Durchfüh- Die strikte Trennung von Vollzug und Oberauf- rung des ArG. Während die Kantone für den ei- sicht wird in einigen Bereichen durchbrochen. So gentlichen Vollzug verantwortlich sind (vgl. Art. weist das ArG dem Bund neben der Oberaufsicht 41 ArG), obliegen dem Bund in erster Linie Auf- auch gewisse direkte Vollzugsaufgaben zu. So ist gaben im Bereich der Oberaufsicht. der Bund insbesondere direkt zuständig für die Er- Die Verordnung 1 zum ArG schafft unter anderem teilung der Arbeitszeitbewilligungen für dauernde die gesetzliche Grundlage für die Organisation oder regelmässig wiederkehrende Arbeitseinsätze und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanto- sowie für den Vollzug des Gesetzes in den Ver- nen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. In die- waltungen und Betrieben des Bundes. Dem Bund sem Zusammenhang haben das SECO und die zu- obliegen Vollzugsaufgaben allerdings nur, sofern ständigen kantonalen Vollzugsbehörden des ArG und soweit das ArG dies ausdrücklich vorsieht. In gemeinsam ein Konzept für ihre künftige Zusam- allen anderen Fällen sind jeweils immer die Kanto- menarbeit erarbeitet. Im Vordergrund steht eine ne zuständig. möglichst klare Trennung zwischen Vollzug und Aufsicht. Der Vollzug soll im Wesentlichen bei den Absatz 3 Kantonen liegen, während sich der Bund auf die Oberaufsicht und die zentralen Steuerungsaufga- Die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben des Bundes ben konzentriert. Vergleiche dazu den Kommen- werden vom SECO wahrgenommen. Zum Aufga- tar zu Artikel 75 ArGV 1. benbereich des SECO gehören u. a. die Oberaufsicht In Ausübung seiner Oberaufsicht ist der Bund be- über den Gesetzesvollzug, der Vollzug des Arbeits- fugt, den kantonalen Vollzugsbehörden verbind- gesetzes und seiner Verordnungen in den dem Ar- liche Weisungen zu erteilen. Solche Weisungen beitsgesetz unterstellten Bundesbetrieben, die Er- zielen im Wesentlichen darauf ab, eine gesamt- teilung von Weisungen an die kantonalen Vollzugs- schweizerisch einheitliche Vollzugspraxis sicher- und Aufsichtsbehörden über die Anwendung des zustellen. Gesetzes sowie der Erlass aller Einzelverfügun- gen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

SECO, März 2013 042 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 42 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 42 Bund

Absatz 4 tungsbereichs gehört auch die Erteilung der Ar- Innerhalb des SECO ist der Leistungsbereich Ar- beitszeitbewilligungen für dauernde oder regel- beitsbedingungen die Fachstelle des Bundes für mässig wiederkehrende Arbeitseinsätze. den Arbeitnehmerschutz. Ihm obliegen, nebst ar- Die in Absatz 4 erwähnten Bundesstellen sind beitsrechtlichen Aufgaben, die eigentlichen Auf- Teil des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen sichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich des Ge- des SECO. Die Aufgaben des im Gesetz erwähn- sundheitsschutzes nach Arbeitsgesetz und dessen ten Arbeitsärztlichen Dienstes werden im Ressort Verordnungen 1 bis 5 sowie der Arbeitssicherheit «Grundlagen Arbeit und Gesundheit» wahrge- nach UVG/VUV. Zu den Kernaufgaben des Leis- nommen.

Bereichsleitung Querschnittsaufgaben und Projekte

Arbeitnehmerschutz Chemikalien und Arbeit

Grundlagen Arbeit und Gesundheit Produktesicherheit

Eidgenössische Arbeitsinspektion

Abbildung 042-1: Organigramm des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen

042 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 43

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 43 Arbeitskommission

Artikel 43

Arbeitskommission Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Arbeitskommission aus Vertretern der Kantone und wissenschaftlichen Sachverständigen, aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in gleicher Zahl sowie aus Vertretern weiterer Organisationen. Die Arbeitskommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.

Allgemeines Absatz 1 Die Eidgenössische Arbeitskommission ist eine Die Anzahl Mitglieder sowie die prozentuale Ver- ausserparlamentarische Kommission. Als ein vom teilung der Vertreter und Vertreterinnen werden Bund eingesetztes Gremium erfüllt sie öffentliche in Artikel 81 Absatz 1 ArGV 1 festgelegt. Aufgaben für Bundesrat und Verwaltung. Zu Han- den der Bundesbehörden begutachtet sie Fragen der Gesetzgebung und des Vollzugs des Arbeitsge- Absatz 2 setzes. Im Vordergrund stehen Ergänzungen oder Änderungen des Gesetzes oder der Verordnun- Das für das Arbeitsgesetz zuständige Bundesamt gen. Die Begutachtung von Fragen des Vollzugs erarbeitet Entwürfe für Gesetzesrevisionen oder umfasst alle Fragen zur Anwendung des Arbeits- dazugehörende Verordnungen. Diese werden in gesetzes und zu den Durchführungsbestimmun- der Arbeitskommission zu Handen des Parlaments gen, die die Bundesbehörde der Kommission zur (in Bezug auf das Gesetz) oder des Bundesrats (in Behandlung unterbreitet oder deren Behandlung Bezug auf Verordnungen) begutachtet. von der Kommission selbst beschlossen wird.

SECO, November 2006 043 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 44

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 44 Schweigepflicht

Artikel 44

Schweigepflicht Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Drit- ten Stillschweigen zu bewahren. Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden und das Bundesamt unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweige- pflicht nach Absatz 1.

Absatz 1 Absatz 2 Der Schweigepflicht unterstehen alle Personen, Zwischen Personen, die mit Vollzug und Aufsicht die mit Aufgaben betraut sind, die sich aus dem im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz betraut Arbeitsgesetz ergeben. Ausschlaggebend dafür sind, wird das Prinzip der Schweigepflicht durch- ist nicht die Art des Dienstverhältnisses, sondern brochen: Sie dürfen einander die für die Erfüllung die Funktion, die die Personen ausüben. Ferner ihrer Aufgabe benötigten Auskünfte erteilen. Auf unterstehen der Schweigepflicht alle beigezoge- Verlangen können sie einander Akteneinsicht ge- nen Personen wie Sachverständige, Experten und währen. Im Sinne der gegenseitigen Unterstüt- Expertinnen oder Mitarbeitende anderer Amts- zung sind Auskunftserteilung und Akteneinsicht stellen. Nach Artikel 82 Absatz 2 ArGV 1 müs- kostenlos. Die gemeldeten oder festgestellten sen alle betroffenen Personen schriftlich auf ihre Tatsachen unterstehen wiederum der Schweige- Schweigepflicht aufmerksam gemacht werden. pflicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Schweigepflicht gilt auch für die Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitskommission. Sie dür- fen zwar die jeweiligen Fragen mit ihren Verbän- den besprechen, ohne jedoch bestimmte Betriebe identifizierbar zu machen. Den Mitgliedern ist es zudem nicht erlaubt, konkrete Fragestellungen an die Öffentlichkeit zu tragen, bevor der Bundesrat oder das Eidgenössisches Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung offiziell dazu Stel- lung genommen hat. Die Schweigepflicht umfasst alles, was die schwei- gepflichtige Person in Ausübung ihrer Aufgaben oder auch zufällig erfährt und das als vertraulich erkennbar ist.

SECO, März 2013 044 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 44a

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 44a Datenbekanntgabe

Artikel 44a

Datenbekanntgabe Das Bundesamt oder die zuständige kantonale Behörde kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin Daten bekannt geben an: a. die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssicherheit nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; b. Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die Ermittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes erfordert; c. Versicherer, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert; d. den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener Massnahmen nötig wird; e. die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden oder an Dritte dürfen Daten auf be- gründetes schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person schrift- lich eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise bekannt gegeben werden. Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich der Planung, Statistik oder Forschung dienen, kann ohne Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen. Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten an Behörden oder Institutionen vorsehen, sofern diese Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. Er kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren vorsehen.

Allgemeines Absatz 1 Als Personendaten werden nach Artikel 3 des Da- In diesem Absatz wird aufgezählt, welchen tenschutzgesetzes (DSG) alle Angaben bezeich- Adressaten oder Adressatinnen auf Grund eines net, die sich auf eine bestimmte Person beziehen. schriftlich begründeten Gesuchs Daten bekannt Als besonders schützenswerte Personendaten gegeben werden dürfen. Die Aufzählung ist ab- (vgl. Art. 83 ArGV 1) gelten Daten über schliessend. • die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätig- Absatz 2 keiten Anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Be- • die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassen- hörden dürfen Daten nur bekannt gegeben wer- zugehörigkeit den, wenn die betroffene Person ihr Einverständ- • Massnahmen der sozialen Hilfe nis schriftlich erklärt hat. Nach Artikel 19 Absatz 1 • administrative oder strafrechtliche Verfolgungen Buchstabe b DSG dürfen Daten zudem bekannt und Sanktionen gegeben werden, wenn auf Grund bestimmter

SECO, November 2006 044a - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 44a ArG VI. Durchführung des Gesetzes

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 44a Datenbekanntgabe

Umstände eine Einwilligung vorausgesetzt wer- Absatz 4 den kann. Detaillierte Ausführungen dazu sind in Art. 83 Abs. 4 ArGV 1 formuliert. Anonymisierte Daten können ohne Zustimmung weitergegeben werden. Unter keinen Umständen dürfen Rückschlüsse auf die betroffenen Personen Absatz 3 gemacht werden können.

Artikel 13 Absatz 1 DSG hält fest, dass ein über- wiegendes privates und öffentliches Interesse die Absatz 5 Verletzung der Persönlichkeit bei Bekanntgabe von Personendaten rechtfertigen können. Im vorliegen- Hier wird an den Bundesrat die Befugnis delegiert, den Absatz wird diese Bestimmung konkretisiert: nicht besonders schützenswerte Daten an Behör- Daten dürfen ausnahmsweise bekannt gegeben den weiterzugeben; dies wird in Artikel 84 Ab- werden, wenn dadurch eine Gefahr für Leben oder satz 1 ArGV 1 ausgeführt. Gesundheit von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerin- nen oder von Dritten abgewendet werden kann.

044a - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 44b

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 44b Informations- und Dokumentationssysteme

Artikel 44b

Informations- und Dokumentationssysteme Die Kantone und das Bundesamt führen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Informa- tions- oder Dokumentationssysteme. Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders schützenswerte Daten enthalten über: a. den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den von diesem Ge- setz und seinen Verordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und Gutachten; b. Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz. Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungs- dauer sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.

Allgemeines Grund werden im vorliegenden Absatz die Daten über den Gesundheitszustand einzelner Arbeit- Nach Artikel 17 des Datenschutzgesetzes (DSG) nehmer und Arbeitnehmerinnen erwähnt. Solche dürfen Organe des Bundes Personendaten nur Daten werden beispielsweise in Zusammenhang dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche mit den vom Gesetz vorgesehenen medizinischen Grundlage besteht. Abklärungen bearbeitet. Zudem werden im Ar- beitsgesetz sowohl Verwaltungs- als auch Straf- massnahmen vorgesehen, sodass in deren Zu- Absatz 1 sammenhang besonders schützenswerte Daten Mit dieser Bestimmung wird Bund und Kantonen bearbeitet werden müssen. erlaubt, Informations- und Dokumentationssyste- me zu führen. Absatz 3 Bei den in diesem Absatz formulierten Bestimmun- Absatz 2 gen handelt es sich um eine Delegationsnorm. Sie Die Bearbeitung von besonders schützenswerten gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung Daten muss auch besonders strengen Anforderun- der Details in Zusammenhang mit den Informati- gen genügen. So dürfen z.B. solche Daten nur be- ons- und Dokumentationssystemen (vgl. Art. 85 arbeitet werden, wenn ein formelles Gesetz dies bis 90 ArGV 1). ausdrücklich vorsieht (Art. 17 DSG). Aus diesem

SECO, November 2006 044b - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 45

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 45 Auskunftspflicht

Artikel 45

Auskunftspflicht Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufga- ben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünf- te zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben zu gestatten.

Allgemeines den Behörde Auskunft über Arbeitszeiten oder Betriebsordnungen geben können. Auch die Ar- Damit die Aufsichts- und Vollzugsorgane ihre Auf- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Aus- gaben wahrnehmen können, sind sie auf Informa- kunft verpflichtet. Die Auskunftserteilung an die tionen angewiesen. Aus diesem Grund werden im Behörden stellt keine Verletzung der Treuepflicht vorliegenden Artikel Arbeitgeber- und Arbeitneh- gegenüber dem Arbeitgeber dar. merseite sowie Beauftragte der Arbeitgeber zur Alle auskunftspflichtigen Personen müssen alle Auskunftserteilung verpflichtet. Die Arbeitgeber Fragen in Zusammenhang mit dem Vollzug des haben zudem den Zutritt zum Betrieb zu gewäh- Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen wahr- ren. Dazu kommt die in Artikel 46 ArG festge- heitsgetreu beantworten. Dies betrifft insbeson- haltene Pflicht, Verzeichnisse und Unterlagen zur dere Fragen zu Arbeits- und Ruhezeiten sowie Einsicht bereitzustellen. Bei Nichterteilen der er- Fragen zum Gesundheitsschutz. forderlichen Auskünfte kann ein Verfahren nach Artikel 51 ArG eingeleitet werden. Absatz 2 Sinnvollerweise müssen die Arbeitgeber den kon- Absatz 1 trollierenden Behörden den Zutritt zu ihren Betrie- Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden ben ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist besteht für den Arbeitgeber und für Personen, in diesem Zusammenhang, dass auch Proben ent- die in seinem Auftrag Aufgaben im Rahmen des nommen und Feststellungen getroffen werden Arbeitsgesetzes wahrnehmen. Damit werden dürfen. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz auch Personen verpflichtet, die nicht in einem ar- und die Unfallverhütung ermöglicht dies, Proben beitsrechtlichen Verhältnis zum Arbeitgeber oder von allfällig gesundheitsschädigenden Stoffen zu zur Arbeitgeberin stehen. Das sind beispielswei- gewinnen, Emissionen zu messen sowie beson- se Dritte, die für die Arbeitgeber Aufgaben in dere Gefahren im Zusammenhang mit der Verar- Zusammenhang mit der Personaladministrati- beitung von im Betrieb verwendeten Stoffen und on wahrnehmen und deshalb der kontrollieren- Substanzen festzustellen.

SECO, November 2006 045 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 46

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 46 Verzeichnisse und andere Unterlagen

Artikel 46

Verzeichnisse und andere Unterlagen Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Ge- setzes und der Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichts- organen zur Verfügung zu halten.

Bei den erwähnten Verzeichnissen und Unterlagen terlagen enthalten sind und leicht vorgelegt wer- handelt es sich insbesondere um Angaben über den können. Neue Organisationsformen mit elek- die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Per- tronischer Datenverarbeitung dürfen die Überprü- sonalverzeichnis und Altersausweis der jugend- fung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kon- lichen Beschäftigten), über die Arbeitszeit (allge- trollorgane nicht beeinträchtigen. Auch bei elek- meine Regelung und Angaben über die von allen tronischer Datenverarbeitung müssen also die einzelnen Beschäftigten tatsächlich geleistete Ar- Informationen schriftlich oder in zu vereinbaren- beit) sowie Informationen betreffend die beson- der Form den Behörden zur Verfügung gestellt deren Schutzbestimmungen bei Nachtarbeit und werden. Diese Forderung ist während der ganzen bei Mutterschaft (Eignungsnachweis, Ergebnisse vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit zu erfüllen von Risikoanalysen, vom Betrieb getroffene Mass- (Art. 73 ArGV 1: 5 Jahre nach Ablauf ihrer Gültig- nahmen usw.). Die detaillierte Liste der gemäss keit). Vor der Einführung neuer Informatiksysteme diesem Artikel benötigten Verzeichnisse und Un- ist dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Es ist dar- terlagen findet sich in Artikel 73 ArGV 1. auf zu achten, dass nicht aufgezeichnete Anga- Besondere Verzeichnisse müssen nicht geführt ben keinesfalls zur Überschreitung der im Gesetz werden, wenn die Angaben in bestehenden Un- festgelegten Richtlinien missbraucht werden.

SECO, November 2006 046 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 47

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 47 Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeitbewilligungen

Artikel 47

Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeitbewilligungen Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise be- kannt zu geben: a. den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie b. die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kantonalen Behörde mitzuteilen sind.

Allgemeines men führen aber vermehrt dazu dass dieses An- schlagbrett nicht mehr geeignet ist, die Arbeit- Die Bekanntgabe des Stundenplans und der be- nehmer und Arbeitnehmerinnen zu informieren. sonderen Schutzbestimmungen bildet oft ein Trotzdem muss weiterhin eine sinnvolle Informati- wirksames Kontrollmittel sowohl für die Arbeit- onsform gewährleistet sein. nehmer und Arbeitnehmerinnen als auch für die In traditionellen Betrieben sind beispielsweise Gar- Durchführungsorgane. Bei flexiblen Arbeitszeit- derobe oder Stempeluhr nach wie vor geeignete systemen (Gleitzeit usw.) sind die Rahmenbestim- Orte zum Anschlagen von Informationen. Gibt es mungen bekannt zu geben, beispielsweise festge- hingegen mehrere getrennte Arbeitsstätten oder legte Grenzen der Gleitzeit, Blockzeiten, mittlere kommen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Arbeitszeit und zulässige Abweichungen nach nen nicht regelmässig in den Betrieb (z.B. Monteu- oben oder nach unten. re, Vertreter usw.), kann eine persönliche, schriftli- Diese Informationen müssen bei der systemati- che Information notwendig sein. schen Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder Mit- Falls die Informationen über Computer zugäng- arbeiterinnen bekannt gegeben und bei Bedarf lich sind, muss für alle Beschäftigten ein einfacher wiederholt mitgeteilt werden, insbesondere bei Zugang gewährleistet sein. Dies bedingt insbeson- Versetzung an einen andern Arbeitsplatz, bei der dere, dass über jede Änderung informiert wird. Neugestaltung oder Änderung der Stundenplä- ne oder auch bei neuen Arbeitszeitsystemen für Nachtarbeit. Informiert werden müssen auch Arbeitnehmer Absatz 1 und Arbeitnehmerinnen, die temporär oder nur Buchstabe a: für eine beschränkte Zeit beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern und Ar- Dazu gehören auch Arbeitnehmer und Arbeitneh- beitnehmerinnen den Stundenplan bekannt zu merinnen, die von Drittfirmen angestellt, aber in geben. Dazu gehören auch dauernde oder vorü- die Betriebsorganisation und Abläufe integriert bergehende Änderungen. Falls der Stundenplan sind, oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, bewilligungspflichtig ist (Nacht- oder Sonntags- die mit Personal des Betriebes zusammenarbei- arbeit, ununterbrochener Betrieb), muss die ent- ten. sprechende Bewilligung den Arbeitnehmern und Das übliche Informationsmedium bleibt weiterhin Arbeitnehmerinnen ebenfalls vorgewiesen wer- das Anschlagbrett. Die neuen Organisationsfor- den.

SECO, November 2006 047 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 47 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 47 Bekanntgabe des Stundenplanes und der Arbeitszeitbewilligungen

Buchstabe b: Absatz 2 Für bestimmte Stundenpläne bestehen speziel- le Schutzvorschriften. Es handelt sich dabei um Dieser Absatz wird in den Verordnungen nicht besondere Schutzmassnahmen für jugendli- konkretisiert. Es versteht sich von selbst, dass im che Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für Rahmen des Bewilligungsverfahrens bewilligungs- schwangere oder stillende Frauen und für die pflichtige Stundenpläne den zuständigen Behör- Nachtarbeit. Diese Schutzvorschriften gehen di- den bekannt gegeben werden müssen. Ebenso rekt aus dem Gesetz und der Verordnung her- können die Durchführungsorgane von den Be- vor oder sind Teil der Bewilligung, um von den trieben alle Angaben und Unterlagen verlangen, normalen gesetzlichen Bestimmungen abzuwei- die zur Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften chen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeit- notwendig sind (Art. 45 und 46 ArG). Dazu gehö- nehmer und Arbeitnehmerinnen, die durch diese ren auch die Stundenpläne. Es gibt dagegen keine Sonderbestimmungen geschützt sind, über ihre gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Rechte zu informieren. Behörden Stundenpläne mit Tages- oder Abendar- beit im Rahmen der Vorschriften über die Arbeits- zeit bekannt zu geben. Für Betriebe der ArGV 2 ist eine Bekanntgabe der Stundenpläne auch nicht erforderlich.

047 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 48

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 48 Mitwirkungsrechte

Artikel 48

Mitwirkungsrechte Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mit- spracherechte zu: a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne; c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e. Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Ar- beitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Absatz 1 konsultieren, ob ein ausreichendes Bedürfnis oder die Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes vor- Absatz 1 zählt die Bereiche auf, in denen den Ar- liegt. Hingegen kommt den Arbeitnehmern und beitnehmern und Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmerinnen ein Mitspracherecht über die Arbeitnehmervertretung im Betrieb ein Anspruch eigentliche Gestaltung der Schicht- und Stunden- auf Information und Mitsprache zusteht. Es han- pläne zu. delt sich dabei um eine Bestimmung, welche die in Artikel 10 Mitwirkungsgesetz aufgeführten und im Arbeitnehmerschutz zustehenden Mitwir- kungsrechte konkretisiert: Nach Mitwirkungsge- Absatz 2 setz stehen den Arbeitnehmern und Arbeitneh- Das Recht auf Information und Mitsprache um- merinnen auch in Fragen der Arbeitssicherheit, fasst einen Anhörungs-, Beratungs- und Begrün- bei Übergang von Betrieben in anderen Besitz so- dungsanspruch, den die Arbeitnehmer und Arbeit- wie bei Massenentlassungen Mitwirkungsrech- nehmerinnen oder deren Vertretung im Betrieb te zu. Neben dem Gesundheitsschutz werden im gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Der Arbeit- ArG zwei weitere Bereiche aufgeführt, in denen geber hat die Anspruchsberechtigten vor einem Mitspracherechte zu gewähren sind. Es handelt Entscheid anzuhören. Dabei haben sie die Mög- sich um die Organisation der Arbeitszeit und der lichkeit, Vorschläge und Anregungen vorzubrin- Stundenpläne sowie um die bei Nachtarbeit vor- gen. Fällt der Entscheid nicht oder nur zum Teil in gesehenen Massnahmen gemäss Artikel 17e ArG. ihrem Sinne aus, so hat der Arbeitgeber diesen zu Bei bewilligungstechnischen Fragen, die grund- begründen. Er ist also nicht verpflichtet, die Vor- sätzlich vom Arbeitgeber nachzuweisen und von schläge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- der Behörde abzuklären sind, steht den Arbeit- nen zu befolgen. Auf der andern Seite darf er sich nehmern und Arbeitnehmerinnen oder der Ver- aber nicht damit begnügen, die Anliegen der be- tretung im Betrieb kein Mitspracherecht zu. So troffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat der Arbeitgeber beispielsweise beim Einrei- bzw. der Arbeitnehmervertretung bloss zur Kennt- chen einer Bewilligung für Nacht- oder Schichtar- nis zu nehmen: Er muss sich damit auch konkret beit die Arbeitnehmervertretung nicht darüber zu auseinander setzen. Der Begriff «Beratung» be-

SECO, November 2006 048 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 48 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 48 Mitwirkungsrechte

deutet hier, dass Probleme gemeinsam erörtert jenigen, welche die Hilfe beanspruchen. Etwas werden (vgl. Wegleitung zu Art. 6 ArGV 3). anderes gilt natürlich dann, wenn sich der Arbeit- Das Beratungsgespräch führt Arbeitgeber mit den geber bereit erklärt, eine solche Hilfe während der betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- Arbeitszeit zuzulassen und/oder zu bezahlen. nen oder mit der Arbeitnehmervertretung. Eine externe Hilfe oder Unterstützung durch Gewerk- In der Reihe der vom SECO herausgegebenen schaftspersonal oder Fachleute aus medizinischen Merkblätter befasst sich eines thematisch mit der oder rechtlichen Berufen auf Kosten des Arbeit- Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- gebers ist hingegen nicht erforderlich. Eine solche rinnen am Arbeitsplatz (Merkblatt Nr. 104). Es Hilfe kann zwar herbeigezogen werden, doch hat enthält eine kurze Übersicht über die am Arbeits- dies auf privater Basis zu geschehen, also ausser- platz zustehenden Mitwirkungsrechte und -pflich- halb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten der- ten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

048 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 49

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 49 Bewilligungsgesuche

Artikel 49

Bewilligungsgesuche Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzurei- chen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt wer- den, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begrün- den. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einrei- chung eines Gesuches verzichtet werden. Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden.

Allgemeines Absatz 2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat nach Für ausserordentliche Nacht- oder Sonntagsar- dem Arbeitsgesetz in folgenden Fällen um eine beit kann in dringlichen oder nicht voraussehba- amtliche Bewilligung nachzusuchen: ren Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilli- • Ausnahmebewilligung für die Arbeitszeit (Art. gung nachträglich eingereicht werden. Dies trifft 17 ArG: Nachtarbeit, Art. 19 ArG: Sonntagsar- beispielsweise dann zu, wenn sich ein dringendes beit, Art. 24 ArG: ununterbrochener Betrieb) Bedürfnis im Sinne von Artikel 27 ArGV 1 so spät manifestiert, dass es nicht mehr möglich ist, Ende • Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Ju- Woche bei der zuständigen Behörde um eine Be- gendlicher (Art. 31 Abs. 4 ArG) willigung für Sonntagsarbeit anzufragen. Gleiches • Betriebsbewilligung (Art. 7 Abs. 3 ArG) gilt für Nachtarbeit, wenn die Büros der zustän- • Ausnahmebewilligung (Art. 39 ArGV 3 und Art. digen Stelle bereits geschlossen sind. In solchen

27 ArGV 4). Fällen ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgebe-

rin verpflichtet, das Gesuch so rasch als möglich nachzureichen und die Gründe für die Verspätung Absatz 1 aufzuführen. In Fällen, die weder voraussehbar noch mit Pikett- Die zuständige Behörde muss vor Erteilung einer diensten (Art. 14 und 15 ArGV 1) oder Überzeit- Bewilligung das Gesuch auf seine Rechtmässig- arbeiten in Sonderfällen (Art. 26 ArGV 1) in Zu- keit prüfen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sammenhang stehen und die von geringfügiger das Gesuch rechtzeitig einzureichen hat. Gesuche «Tragweite» sind, muss nachträglich kein Gesuch sind zu begründen und müssen die erforderlichen eingereicht werden. Dies trifft beispielsweise zu Angaben enthalten. Diese Angaben sind in den auf eine unvorhersehbare Arbeitszeitüberschrei- verschiedenen Verordnungen aufgeführt (z.B. in tung von weniger als einer Stunde in einer Nacht- Art. 41 ArGV 1 zur Arbeits- und Ruhezeit, in Art. oder Sonntagsschicht.

42 ArGV 4 zur Betriebsbewilligung).

Gesuche sind in der Regel schriftlich an die zu- ständige Bewilligungsbehörde zu richten.

SECO, November 2006 049 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes Art. 49 ArG

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 49 Bewilligungsgesuche

Absatz 3 tet es hingegen, Gebühren mit fiskalischem Cha- Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mäs- rakter zu erheben. In den einzelnen Kantonen ist sige Kanzleigebühren erhoben werden. Sie verbie- die Höhe der Gebühren unterschiedlich.

049 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 50

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 50 Verwaltungsverfügungen

Artikel 50

Verwaltungsverfügungen Die auf Grund des Gesetzes oder einer Verordnung getroffenen Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen, durch welche ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind zu be- gründen, unter Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz. Die Verfügungen können jederzeit geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen ändern.

Allgemeines des Gesetzes sind Verfügungen über die Unterstel- lung industrieller Betriebe (Art. 33 ArGV 4), Ver- Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- fügungen über die Aufhebung der Unterstellung tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) definiert Ver- (Art. 34 ArGV 4), Verfügungen über die Plange- fügungen wie folgt: nehmigung (Art. 40 ArGV 4), Verfügungen über Als Verfügung gelten Anordnungen der Behör- die Betriebsbewilligung (Art. 43 ArGV 4), Ausnah- den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht mebewilligungen im Rahmen von ArGV 3 (Art. des Bundes stützen und zum Gegenstand ha- 39 ArGV 3), Ausnahmebewilligungen im Rahmen ben: von ArGV 4 (Art. 27 ArGV 4), Verfügungen des a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Bundesamts gegenüber Arbeitgebern zur Herbei- Rechten oder Pflichten; führung des gesetzmässigen Zustands (Art. 77 b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens ArGV 1), Verfügungen beim Nichtbefolgen von oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; Vorschriften auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ArG, Verfügungen der Kantone über die Anwend- c. Abweisung von Begehren auf Begründung, barkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder einen Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin (Art. 41 Rechten oder Pflichten, oder Nicht eintreten ArG). auf solche Begehren. Die auf Grund des Arbeitsgesetzes erlassenen Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsver- Verfügungen müssen den Verfahrensgrundsätzen fügungen (Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und b), Zwi- des Verwaltungsrechts entsprechen und mit den schenverfügungen (Art. 45), Einspracheentschei- Bestimmungen des VwVG übereinstimmen, wenn de (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b, 46 Buchst. b, und sie von einer Bundesbehörde angeordnet wer- 74 Buchst. b), Beschwerdeentscheide (Art. 61 den. Erfolgt die Verfügung durch einen Kanton, und 70), Entscheide im Rahmen einer Revision gelten die kantonalen Gesetze über das Verwal- (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). tungsverfahren. Diese Verfahrensgrundsätze sind in den verschiedenen Gesetzen zum Verwaltungs- verfahren in der Regel identisch, da sie von den Absatz 1 Mindestanforderungen der Bundesverfassung Die häufigsten Verfügungen auf Grund des Ar- und der Europäischen Menschenrechtskonventi- beitsgesetzes sind Arbeitszeitbewilligungen (für on ausgehen. Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und ununterbroche- Die Verfügungen müssen infolge des Willkürver- nen Betrieb). Die weiteren Verfügungen auf Grund bots begründet werden. Die Begründung einer

SECO, November 2006 050 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 50 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 50 Verwaltungsverfügungen

Verfügung ermöglicht es der Partei, der keine Be- rechtskräftig eröffnet wurde. Der Kreis der Perso- willigung ausgestellt wurde, ihre Rekurschancen nen, die gegen eine Verfügung Beschwerde ein- einzuschätzen, denn aus der Begründung wird er- reichen können, ist relativ gross (vgl. Art. 58 ArG) sichtlich, welche Punkte problematisch sind. Zu- und lässt sich nicht immer problemlos abgren- dem kann die Partei auf diese Weise sicher sein, zen. Deshalb erfolgt die Eröffnung der Verfügung dass ihre Argumente bei den Behörden geprüft nicht nur schriftlich, sondern oft auch durch Ver- worden sind. Artikel 35 Absatz 3 VwVG sieht vor, öffentlichung (z.B. bei Verfügungen des Bundes dass die Behörde auf die Begründung verzichten im Bundesblatt), damit die betroffenen Personen kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll ihr Recht auf Anhörung geltend machen können. entspricht und keine Partei eine Begründung ver- langt. Diese Möglichkeit findet sich im Arbeitsge- setz wieder. So genügt es beispielsweise für die Absatz 2 Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung, dass die Liegt der Sachverhalt, auf den sich die Bewilligung gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine stützt (z.B. technische Unentbehrlichkeit von weitergehende Begründung ist nicht nötig. Wich- Nachtarbeit) nicht mehr vor, so wird die entspre- tig ist auch die Erwähnung der Rechtsmittelbeleh- chende Bewilligung entzogen. rung und der Beschwerdefristen: Eine Verfügung, Mit vorliegendem Absatz wird verhindert, dass die diese Hinweise nicht enthält, ist zwar gültig, die erlassenen Verfügungen in ein wohl erwor- aber die Rechtswirkung gegenüber den Empfän- benes Recht des Empfängers oder der Empfän- gern und Empfängerinnen ist sistiert. Auch wenn gerin übergehen. Änderungen des Sachverhalts der vorliegende Artikel nicht ausdrücklich dar- oder der Gesetzesanforderungen können somit in auf eingeht, so ist doch daran zu erinnern, dass jedem Fall eine Aufhebung oder eine Anpassung eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie der Verfügung zur Folge haben.

050 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 51

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 51 Vorkehren bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen

Artikel 51

Vorkehren bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Arbeitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vor- schrift oder Verfügung. Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kantonale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbunden mit der Strafandrohung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches. Wird durch einen Verstoss im Sinne von Absatz 1 zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht nehmen.

Absatz 1 hörde erlassen. Die Bundesbehörde kann die kan- tonale Behörde indessen verpflichten, eine solche Infolge des Verhältnismässigkeitsprinzips wird bei Massnahme zu treffen. Wenn bei einem Regelver- Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder die Ver- stoss ein Sachverhalt nach den Artikeln 59 bis 61 ordnungen oder bei Verstössen gegen Verfügun- ArG nicht gegeben ist, so ist es oft sehr nützlich, gen auf Grund des Gesetzes zunächst eine Ver- die Arbeitgeber daran zu erinnern, dass das Straf- warnung ausgesprochen und eine angemessene gesetzbuch bei Nichtnachkommen der Verfügung Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf der oder die eine Busse vorsieht. Damit eine solche Strafan- Fehlbare die gesetzeskonforme Situation wieder- drohung Rechtsgültigkeit hat, müssen Inhalt und herstellen muss. Meistens handelt es sich bei den Strafen von Artikel 292 des Strafgesetzbuches Fehlbaren um die Arbeitgeber oder Arbeitgebe- (StGB) ausdrücklich erwähnt werden. Es genügt rinnen, die für die Einhaltung der Arbeits- und Ru- nicht, einfach auf die Bestimmung hinzuweisen. hezeitvorschriften sowie der Gesundheitsschutz- Leistet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin vorschriften verantwortlich sind. In der Praxis ist der erlassenen Verfügung nicht Folge, so würde es die Aufgabe der kantonalen Behörden, eine die Strafanzeige nicht auf den Artikeln 59 bis 61 Verwarnung auszusprechen, dem Bund obliegt ArG gründen, sondern direkt auf Artikel 292 StGB. in erster Linie die Oberaufsicht. In diesem Zusam- Die Verfügung der kantonalen Behörde kann ne- menhang ist eine Verwarnung keine Verfügung, ben der Androhung nach Artikel 292 StGB auch so dass die Empfängerseite dagegen nicht rekur- eigentliche administrative Sanktionen vorsehen. rieren kann. Eine solche Verfügung wäre in den meisten Fäl- len eine Feststellungsverfügung zu den Arbeitge- berpflichten, in denen die Folgen der Missachtung Absatz 2 dieser Pflichten aufgeführt sind (behördliche Voll- Diesem Absatz entsprechende Verfügungen, die streckungsmassnahmen nach Art. 52 ArG). die Herbeiführung des gesetzmässigen Zustandes bewirken sollen, werden durch die kantonale Be-

SECO, März 2012 051 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 51 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 51 Vorkehren bei Nichtbefolgung von Vorschriften oder Verfügungen

Absatz 3 fügung oder die vorgesehene Sanktion mildern, wenn sie feststellen, dass die Sozialpartner bereits Vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeits- Massnahmen getroffen haben, um den rechtmäs- prinzips können die kantonalen Behörden auch sigen Zustand herbeizuführen. ihren Ermessensspielraum nutzen und die Ver-

051 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 52

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 52 Massnahmen des Verwaltungszwangs

Artikel 52

Massnahmen des Verwaltungszwangs Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, so ergreift die kantonale Be- hörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen. Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 erheblich gefährdet, so kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Ein- richtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.

Absatz 1 Absatz 2 Der vorliegende Artikel bildet die gesetzliche Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Grundlage für Massnahmen des direkten Verwal- eingesetzten Zwangsmassnahmen den gegebe- tungszwangs wegen Missachtung des Arbeitsge- nen Umständen angepasst sein müssen. Der vor- setzes. Die kantonalen Behörden erlassen nicht liegende Absatz ist als Ultima ratio für die Vollstre- nur die Verfügungen nach Artikel 51 Absatz 2, sie ckung einer Verfügung zu verstehen. Es handelt sind auch und ausschliesslich für deren Vollstre- sich hier um sehr einschneidende Massnahmen, ckung zuständig. Davon ausgenommen sind die die nur im äussersten Fall getroffen werden und in Artikel 77 ArGV 1 vorgesehenen Fälle, bei de- wenn eine echte Gefahr für die Arbeitnehmer nen das Bundesamt aber dennoch das Eingreifen und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung der kantonalen Behörden verlangen kann. Mög- des Betriebs besteht. Der Schliessung eines gan- lich sind die folgenden Massnahmen des Verwal- zen Betriebs oder von Räumen oder Einrichtun- tungszwangs: Vollstreckung der Verfügung auf gen müssen eine schriftliche Androhung und eine Kosten der Fehlbaren, und zwar durch die Behör- Verfügung vorausgehen, wie dies das Verfahren de selbst oder eine beauftragte Drittperson (z.B. nach Artikel 51 ArG vorsieht. Angesichts der Trag- Reparatur einer defekten Installation); direkte weite dieser Massnahmen (und im Gegensatz zu Vollstreckung gegen die Fehlbahren oder ihr Ei- jenen in Absatz 1) verschickt die Behörde vor der gentum (z.B. Beschlagnahmung von gefährlichen Vollstreckung der Verfügung eine letzte schriftli- Werkzeugen oder Maschinen); Strafverfolgung che Androhung, in der eine Vollstreckungsfrist ge- wegen Ungehorsam im Sinne von Artikel 292 des setzt und auf die Konsequenzen für den Betrieb Strafgesetzbuches. Die Vollstreckung einer Verfü- bei Nichtbefolgen hingewiesen wird. Diese An- gung mittels Bezahlung eines Geldbetrags erfolgt drohung erfolgt nicht in Form einer Verfügung, entsprechend dem Bundesgesetz über Schuldbe- denn es handelt sich um einen Verwaltungsakt im treibung und Konkurs. Anschluss an die Verfügung nach Artikel 51 Ab- Alle diese Massnahmen müssen in einem ange- satz 2 ArG. Die Androhung ist infolgedessen auch messenen Verhältnis zur Schwere des Falls stehen. nicht rekursfähig. Bei Bedarf kann die kantonale Die Behörden können für die Umsetzung dieser Behörde für die Schliessung von Räumen und Ein- Massnahmen polizeiliche Unterstützung beantra- richtungen oder Teilen davon die Unterstützung gen. der Polizei oder von Sicherheitskräften anfordern.

SECO, November 2006 052 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 53

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 53 Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen

Artikel 53

Entzug und Sperre von Arbeitszeitbewilligungen Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kann die Bewilligungsbehörde, unabhängig vom Verfahren gemäss den Artikeln 51 und 52, die Bewilligung nach vorheriger schriftlicher An- drohung aufheben und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, die Erteilung neuer Bewilligun- gen für eine bestimmte Zeit sperren. Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von Überzeitarbeit ohne Bewilligung, so kann ihm die kantonale Behörde diese Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.

Absatz 1 festgesetzten Frist den Anforderungen der Ar- beitszeitbewilligung angepasst werden. Der Be- Die Massnahmen im vorliegenden Artikel unter- willigungsentzug hat zur Folge, dass der Betrieb scheiden sich von jenen in den Artikeln 51 und 52 auf die Nacht- oder Sonntagsarbeit oder den un- ArG insofern, als sie sich auf eine Arbeitszeitbewil- unterbrochenen Betrieb verzichten muss. Die Be- ligung beziehen, also auf eine Befugnis, über die hörde kann dem Betrieb in diesem Zusammen- der Betrieb bereits verfügt und die ihm auf «nor- hang ausserdem eröffnen, dass sie ihm während malem» Weg und nicht im Rahmen einer Streit- eines begrenzten Zeitraums auf Grund der Schwe- sache erteilt wurde. Diese Massnahmen sollen re des Vergehens keine Bewilligung mehr erteilt. ein künftiges Zuwiderhandeln gegen das Arbeits- Eine solche Verfügung muss nach Artikel 50 ArG gesetz verhindern. Eine solche Bewilligung kann und den Verfahrensgrundsätzen des betreffenden nur von der Behörde widerrufen werden, die die Kantons oder des Bundes erlassen werden. Bewilligung erteilt hat (Kantons- oder Bundesbe- hörde) und nur in Fällen von einer gewissen Trag- weite. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dem Widerruf muss eine vorheri- Absatz 2 ge schriftliche Androhung vorausgehen. Darin Diese Bestimmung hat mit der Revision des Ar- wird dem Betrieb mitgeteilt, dass die Bewilligung beitsgesetzes, die seit 1. August 2000 in Kraft aufgehoben wird, wenn die Arbeitsbedingungen ist, ihre Bedeutung verloren (keine Bewilligungs- nicht innerhalb einer angemessenen behördlich pflicht mehr für Überzeitarbeit).

SECO, November 2006 053 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 54

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 54 Anzeigen

Artikel 54

Anzeigen Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln 51–53 zu verfahren. Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden.

Absatz 1 Anzeige vornimmt, nicht direkt von den Aktivitä- ten des Arbeitsinspektorates betroffen ist - z. B. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt den Ar- weil sie oder er nicht mehr im angezeigten Be- beitsinspektionen. Eine Anzeige ist daher in erster trieb angestellt ist - darf das Arbeitsinspektorat Linie an das Arbeitsinspektorat zu richten. Die Per- nur darüber informieren, ob die Kontrolle im Be- son, welche die Anzeige vornimmt, hat einen ab- trieb durchgeführt worden ist oder nicht. Das Ar- soluten Anspruch auf die Wahrung des Amtsge- beitsinspektorat darf aber auf keinen Fall über den heimnisses, d. h. dass beispielsweise ihre Identität nicht bekannt gegeben werden darf. Das Arbeits- inspektorat kontrolliert, ob ein Verstoss gegen das Darüber hinaus hat das Arbeitsinspektorat auch Gesetz, eine Verordnung oder eine Verfügung vor- einer Anzeige nachzugehen, die mündlich oder liegt. Im Fall eines Verstosses verfährt es wie folgt: anonym eingeht. Stellt es Rechtsverletzun- Zuerst wird eine schriftliche Ermahnung an den gen fest, verfährt es gleich wie oben dargelegt. Arbeitgeber gerichtet (Art. 51 Abs. 1 ArG). Wenn diese Massnahme nicht ausreicht, erfolgt eine Verfügung nach Artikel 51 Absatz 2 ArG. Falls nötig, werden Massnahmen des Verwaltungs- Absatz 2 zwangs ergriffen (Art. 52 ArG). Das Arbeits- Wer die Anzeige einreicht, geniesst im Rahmen inspektorat kann den Arbeitgeber auch direkt des Verfahrens keine besonderen Rechte und bei der Strafbehörde anzeigen (Art. 59 ff ArG). kann folglich auch nicht verlangen, dass gegen den Betrieb eine Verfügung oder Zwangsmass- Eine Anzeige nach Artikel 54 Absatz 1 ArG muss nahmen erlassen werden. Um jede Willkür bei der in keiner besonderen Form eingehen und nicht Behandlung der Anzeige auszuschliessen, ist es zwingend von einer Person stammen, die im ent- wichtig, dass die übergeordnete Behörde angeru- sprechenden Betrieb arbeitet oder die beschwer- fen werden kann. Diese klärt ab, ob die Anzeige deberechtigt gegen eine Verfügung ist. Wer dem Gesetz entsprechend von der Vollzugsbehör- Anzeige einreicht, geniesst im Verfahren kein be- de geprüft worden ist und erteilt dieser gegen- sonderes Recht, ausser jenes, über die Ergebnis- über gegebenenfalls Weisungen über die zu er- se der anzeigebedingten Prüfung in Kenntnis ge- greifenden Massnahmen. setzt zu werden: wenn die Person, welche die

SECO, Oktober 2024 054 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 56

5. Verwaltungsrechtspflege

Art. 56 Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde

Artikel 56

Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröffnung der Verfü- gung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde erhoben werden. Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung angefochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

Allgemeines Rekursbehörde erhoben werden. Dies kann auch geschehen gegen Verfügungen über Plangeneh- Nach Artikel 41 Absatz 1 ArG haben die Kantone migungen und Betriebsbewilligungen. Nicht an- für den Vollzug des Arbeitsgesetzes eine Rekurs- fechtbar sind Androhungen mit Fristsetzung im behörde zu bezeichnen (vgl. Kommentar Art. 41 Sinne von Artikel 51 Absatz 1 ArG, da diese nicht ArG). Diese dient im kantonalen Verwaltungsver- als Verfügung ausgestellt werden. fahren als Rechtsmittelinstanz für arbeitsgesetz- liche Verfügungen der kantonalen Vollzugsbe- hörden. Grundsätzlich wird das Verfahren durch das kantonale Verfahrensrecht geregelt, das Ar- Absatz 2 beitsgesetz legt jedoch die Beschwerdefrist, die Da der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde Eröffnungsmodalitäten für die Entscheide der in der Regel an eine Bundesinstanz weitergezo- Rekursinstanzen und in Artikel 58 ArG die Be- gen werden kann, werden seine formalen Vor- schwerdelegitimation fest. aussetzungen entsprechend festgeschrieben. Im Grunde genommen handelt es um die allgemei- nen formalen Voraussetzungen für Verfügungen, Absatz 1 wie sie in Artikel 5 VwVG verlangt werden. Gegen alle kantonalen Verfügungen, die auf Grund des Arbeitsgesetzes erlassen werden, kann Die übrigen Verfahrensfragen sind Sache der Kan- innert 30 Tagen Beschwerde bei der kantonalen tone.

SECO, November 2006 056 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes

5. Verwaltungsrechtspflege ArG Art. 58

Art. 58 Beschwerderecht

Artikel 58

Beschwerderecht Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.

Grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt ist, wer Beschwerde führen, wenn die von der Verfügung durch die angefochtene Verfügung berührt ist belastete Person nicht Verbandsmitglied ist oder und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, de- von sich aus nicht Beschwerde führen würde. Im ren Aufhebung oder Änderung zu begehren. In Gegensatz zur Verbandsbeschwerde muss nicht Zusammenhang mit Verfügungen bzw. Bewilli- die Mehrzahl der Verbandsmitglieder ein Interesse gungen sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeit- an der Aufhebung der in Frage stehenden Verfü- nehmer zur Beschwerde berechtigt, wenn sie von gung haben. der jeweiligen Verfügung direkt betroffen sind. Ar- Das Beschwerdeverfahren ist im Bundesgesetz beitgeber- und Arbeitnehmerverbände haben ein vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- eigenes Beschwerderecht. Sie können auch dann verfahren geregelt (SR 172.021).

SECO, November 2007 058 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 59

6. Strafbestimmungen

Art. 59 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

Artikel 59

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über a. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt; c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 ist anwendbar.

Allgemeines werke, Grosslager für Chemikalien) und ein Kon- struktionsfehler oder ein unzulängliches Sicher- Bei den Strafbestimmungen in den Artikeln 59 bis heitsdispositiv (z.B. fehlender Notausgang) fatale

62 ArG handelt es sich um verwaltungsstrafrecht-

Folgen haben kann. Der vorliegende Absatz trägt liche Gesetzesnormen. Obwohl sie im Arbeitsge- den genannten Umständen Rechnung: Verstösse setz enthalten sind, gehen diese Vorschriften aus gegen solche Vorschriften können geahndet wer- dem Strafrecht hervor, und zwar sowohl in Bezug den, auch wenn diese nur fahrlässig begangen auf das Materielle als auch in Bezug auf das Ver- wurden, d.h. durch pflichtwidrige Unvorsichtig- fahren. Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes stellt keit. Nach Definition in Artikel 12 Absatz 3 Straf- das Rechtsgut dar, das durch diese Gesetzesbe- gesetzbuch (StGB) bedeutet dies, dass der oder stimmungen geschützt ist. Somit können sich der die Fehlbare die Vorsicht nicht beachtet, zu der er vorliegende Artikel oder der Artikel 60 und ande- oder sie nach den Umständen und nach den per- re Verstösse gemäss Strafgesetz konkurrenzieren. sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Buchstabe b: Absatz 1 Bei Verstössen gegen die Arbeits- und Ruhezeit- Die Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass das vorschriften ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er Gesetz eingehalten wird. Denn sie entscheiden mit Absicht handelt. über die Organisation der Arbeitszeiten und die Bevor die Behörde Strafanzeige erstattet, drängt Einrichtung der Arbeitsplätze; folglich sind sie sich in diesem Fall ein Verwaltungsverfahren nach auch vor allen anderen Beteiligten strafbar. Artikel 51 Absatz 1 und 2 ArG auf, auch wenn die Artikel 59 bis 62 ArG unabhängig von einem Ver- Buchstabe a: waltungsverfahren nach Artikel 50 bis 54 ArG an- Ein Hauptzweck, den das Gesetz verfolgt, ist der wendbar sind. Im vorliegenden Absatz ist nämlich Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer und Ar- das absichtliche Handeln als ein Element des Tat- beitnehmerinnen (Art. 6 bis 8 ArG und ArGV 3). bestands formuliert, so dass die für die Strafverfol- Auch die Plangenehmigung (ArGV 4) hat Auswir- gung zuständige Behörde mit der Strafandrohung kungen auf die Gesundheit. Dieses Verfahren gilt nach Artikel 51 Absatz 2 ArG beweisen kann, dass nämlich für Betriebe, die als besonders gefährlich der oder die Beschuldigte in der Tat vorsätzlich ge- eingestuft werden (z.B. Industriebetriebe, Säge- gen das Gesetz verstossen hat.

SECO, Januar 2017 059 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 59 ArG VI. Durchführung des Gesetzes

6. Strafbestimmungen

Art. 59 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

Buchstabe c: lässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Die Anmerkungen zum Gesundheitsschutz und Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder zur Plangenehmigung gelten auch für den Son- in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den derschutz von jugendlichen Arbeitnehmerinnen Strafbestimmungen, die für den entsprechend und Arbeitnehmern (Art. 29 bis 32 ArG und die handelnden Täter gelten. Bestimmungen der ArGV 5) sowie von schwange- 3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftrag- ren Frauen und stillenden Müttern (Art. 35a und geber oder Vertretene eine juristische Person, 35b ArG und Art. 60 bis 66 ArGV 1). Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzel- firma oder Personengesamtheit ohne Rechts- persönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schul- Absatz 2 digen Organe, Organmitglieder, geschäftsfüh- renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Per- Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes sonen oder Liquidatoren Anwendung. (VStR, SR 313.0) hält Folgendes fest: In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der An- Verweis auf Artikel 6 VStR lediglich dazu dient, gelegenheiten einer juristischen Person, Kollek- im Betrieb die strafbare Person nach Artikel 59 tiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma ArG zu bestimmen. Die anderen Bestimmungen oder Personengesamtheit ohne Rechtspersön- des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes sind nicht an- lichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher wendbar, da nur die durch eine Verwaltungsbe- oder dienstlicher Verrichtungen für einen an- hörde des Bundes geahndeten Vergehen in den dern begangen, so finden die Strafbestimmun- Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. gen auf diejenigen natürlichen Personen An- Es können nur natürliche Personen strafrechtlich wendung, welche die Tat verübt haben. verfolgt werden. Handelt es sich bei der Arbeitge- Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftragge- berin um eine juristische Person (z.B. Aktiengesell- ber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahr- schaft), so wird die natürliche, für das Vergehen lässig in Verletzung einer Rechtspflicht unter- verantwortliche Person bestraft.

059 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 60

6. Strafbestimmungen

Art. 60 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers

Artikel 60

Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt. Gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar.

Absatz 1 Absatz 2 Die Einhaltung des Arbeitsgesetzes obliegt grund- Abweichend zu Absatz 1 ist hier vorgesehen, dass sätzlich dem Arbeitgeber und er trägt hierfür die die fahrlässige Widerhandlung auch strafbar ist, Hauptverantwortung. Die Arbeitnehmer oder die wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Arbeitnehmerinnen tragen ihrerseits auch eine dadurch andere Personen ernstlich gefährdet (da- gewisse Verantwortung. Ihre strafrechtliche Ver- bei muss es sich nicht unbedingt um Mitarbeiten- antwortlichkeit ist jedoch geringer als jene des de handeln). Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Arbeitgebers. Sie sind folglich nur dann strafbar, in der Tat verschiedene Bestimmungen, die mit wenn sie den Vorschriften über den Gesundheits- vorliegendem Absatz in Konkurrenz treten könn- schutz vorsätzlich zuwiderhandeln. ten. Es sind dies insbesondere Artikel 129 StGB zur Gefährdung des Lebens, Artikel 221 bis 230 StGB zu gemeingefährlichen Verbrechen und Ver- gehen sowie vor allem Artikel 230 StGB, der es untersagt, der Unfallverhütung dienende Sicher- heitsvorrichtungen in Fabriken oder anderen Be- trieben zu beseitigen oder nicht anzubringen.

SECO, November 2006 060 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 61

6. Strafbestimmungen

Art. 61 Strafen

Artikel 61

Strafen Der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.. Der Arbeitnehmer wird mit Busse bestraft.

Absatz 1 Absatz 2 Der Art. 61 Abs. 1 ArG zielt auf ein Vergehen des Ar- Gemäss Art. 103 StGB sind Übertretungen Taten, beitgebers ab. Gemäss Art. 10 des Strafgesetzbu- die mit Busse bedroht sind. Die Anwendbarkeit ches (StGB, SR 311.0) sind Vergehen Taten, die mit der allgemeinen Bestimmungen des StGB (vgl. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstra- Art. 333 StGB) hat, unter anderem zur Folge, dass fe bedroht sind. Die Geldstrafe hat den Vorrang ge- weder ein Versuch noch eine Beihilfe strafbar ist. genüber den kurzen unbedingten Freiheitsstrafen. Wie im Kommentar zu Artikel 60 ArG bereits er- Bei der Bemessung der Geldstrafe wird zunächst läutert, werden solche Strafen nur sehr selten ge- - abgestützt auf das Verschulden des Täters - eine gen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ver- bestimmte Anzahl Tagessätze festgelegt. An- hängt. schliessend wird die Höhe des Tagessatzes in Fran- ken nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bestimmt (vgl. Art. 34 StGB).

SECO, Januar 2009 061 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VI. Durchführung des Gesetzes ArG Art. 62

6. Strafbestimmungen

Art. 62 Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung

Artikel 62

Vorbehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Absatz 1 Absatz 2 Ein Verstoss gegen das Arbeitsgesetz kann auch Der vorliegende Absatz erklärt die Kantone als einen durch das Strafgesetzbuch geahndeten Ver- zuständig für die Strafverfolgung. Das bedeutet stoss zur Folge haben. Dies trifft beispielsweise zu nicht, dass die kantonalen Vollzugsbehörden des bei Körperschädigung, Tötung, Gefährdung des Arbeitsgesetzes die in den Artikeln 59 bis 61 ArG Lebens, Beseitigung oder Nichtanbringung von Si- aufgeführten Strafen aussprechen können. Dafür cherheitsvorrichtungen oder Brandverursachung. sind die Strafverfolgungsbehörden nach den kan- Auch wenn sich die Arbeitgeber- oder Arbeitneh- tonalen Strafverfahrensbestimmungen zuständig. merseite dieser Vergehen auf Grund des Arbeits- Das Verwaltungsverfahren nach den Artikeln 51 gesetzes schuldig gemacht hat, bleiben die Be- bis 53 ArG und das Strafverfahren sind voneinan- stimmungen des Strafgesetzbuches vorbehalten. der unabhängig: Die kantonale Vollzugsbehörde In einem solchen Fall gelten die Regeln über das des Arbeitsgesetzes kann der Strafbehörde einen Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, die Verstoss melden und das Verwaltungsverfahren von den ahndenden Behörden angewendet wer- gegen die Strafbaren weiterführen. Die Anzeige den. wegen eines Verstosses gegen das Arbeitsgesetz bei der zuständigen Strafbehörde muss nicht aus- schliesslich von der kantonalen Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes ausgehen. Auch eine Privat- person kann direkt bei der Strafbehörde einen sol- chen Gesetzesverstoss melden.

SECO, November 2006 062 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VII. Änderung von Bundesgesetzen ArG Art. 64 Art. 64 Mitwirkungsgesetz

Artikel 64

Mitwirkungsgesetz Das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19931 wird wie folgt geändert: Art. 10 Bst. a Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entspre- chenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu: a. In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes sowie in Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne von Artikel 48 des Arbeitsgesetzes

Der neue Artikel 48 ArG erfordert eine Änderung kompensatorischen Massnahmen bei Nachtar- des Artikels 10 Buchstabe a des Mitwirkungsge- beit (vgl. Kommentar Art. 48 ArG). Der in Ar- setzes. Artikel 48 ArG sieht nicht nur eine Infor- tikel 10 Buchstabe a des Mitwirkungsgesetzes mation und Mitsprache der Arbeitnehmer und verwendete eingrenzende Begriff des Gesund- Arbeitnehmerinnen in Angelegenheiten der Ge- heitsschutzes wurde daher durch jenen des Ar- sundheitsvorsorge (wie bisher gemäss Mitwir- beitnehmerschutzes ersetzt. Das Mitwirkungs- kungsgesetz vorgesehen) vor, sondern neu auch gesetz verweist zudem nicht mehr auf Artikel 6 in Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der ArG, sondern auf Artikel 48 ArG.

1 SR 822.14

SECO, November 2006 064 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen ArG Art. 71 Art. 71 Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

Artikel 71

Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Vorbehalten bleiben insbesondere: a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; b. Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienst- verhältnis; Von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezei- ten darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öff- nungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.

Dieser Artikel präzisiert, welche andere öffentlich- Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Mo- rechtliche Gesetzgebung beachtet werden muss torwagen zum gewerbsmässigen Personentrans- bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen. port ARV 2, SR 822.222). Auf die den ARV 1 und 2 unterstellten Personen Buchstabe a: sind lediglich die Gesundheitsschutzvorschriften Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, des ArG anwendbar. SR 412.10) und seine Verordnungen über die Be- rufsbildung (BBV, SR 412.101) und das Unfallver- Buchstabe b sicherungsgesetz sowie die Verordnung über die Davon ausgehend, dass die öffentlich-rechtlichen Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Dienstvorschriften in der Regel für die Arbeitneh- müssen eingehalten werden. Mit anderen Wor- merinnen und Arbeitnehmer vorteilhafter sind als ten, von diesen Gesetzen kann aufgrund des Ar- die Minimalvorschriften des Arbeitsgesetzes, hat beitsgesetzes nicht abgewichen werden. Bezüg- der Gesetzgeber vorgesehen, dass die öffentlich- lich der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für rechtlichen Vorschriften gegenüber dem Arbeits- die berufsmässigen Motorfahrzeugführer hat der gesetz vorrangig anwendbar sind. An dieser Stelle Vorbehalt eine andere Bedeutung. Vorab sei da- müssen die zwei Aspekte des Arbeitsgesetzes un- ran erinnert, dass die Unternehmen des öffentli- terschieden werden: Gesundheitsschutz und Ar- chen Verkehrs aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. b beits- und Ruhezeiten. Die Bestimmungen über ArG vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind. In den Gesundheitsschutz sind auf sämtlichen öf- privaten Transportfirmen sind für Chauffeure von fentlichen Verwaltungen anwendbar (Art. 3a ArG). Fahrzeugen, die mehr als 3.5 Tonnen wiegen, Sämtliche Vorschriften über öffentlich-rechtliche nicht die arbeitsgesetzlichen Arbeits- und Ruhe- Dienstverhältnisse müssen die diesbezüglichen zeitbestimmungen anwendbar, sondern die spe- Minimalvorschriften des Arbeitsgesetzes berück- zifischen Bestimmungen der Verordnung über sichtigen. Hingegen müssen die Arbeits- und Ru- die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen hezeitbestimmungen nur für die öffentlich-rechtli- Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung, SR chen Dienstverhältnisse in den Betrieben beachtet 822.22). Hingegen gilt die Verordnung über die werden, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

SECO, November 2006 071 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 71 ArG VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 71 Vorbehalt von Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

D.h. sie gelten nur für die Betriebe, die nicht direkt Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Verwaltung angegliedert sind oder die der verfolgt. Der Vorbehalt zugunsten dieser Bestim- Definition von Art. 7 ArGV 1 nicht entsprechen. mungen bedeutet, dass letztere im gleichen Masse Zu diesen Betriebsarten gehören z.B. öffentlich- respektiert werden müssen wie das Arbeitsgesetz. rechtliche Aktiengesellschaften, öffentlich-rechtli- Im Falle einer Plangenehmigung bedeutet dies che Stiftungen, öffentlich-rechtliche Anstalten mit z.B., dass der Betrieb zudem sicherstellen muss, eigener Rechtspersönlichkeit usw. dass die Bauvorschriften eingehalten werden. Ebenso erlaubt zwar eine Bewilligung für Sonn- Buchstabe c: tags- oder Nachtarbeit einem Betrieb, Personal Die hier aufgeführten Polizeivorschriften ha- zu beschäftigen, aber dies kann nur geschehen, ben den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ord- wenn der Betrieb aufgrund der kantonalen oder nung zum Zweck, während das Arbeitsgesetz den kommunalen Vorschriften auch offen sein darf.

071 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 1

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Arbeitnehmer

Artikel 1

Arbeitnehmer (Art. 1 ArG)

Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Be- trieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon be- schäftigt wird. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind auch Lehrlinge, Praktikanten, Praktikantinnen, Volon- täre, Volontärinnen und andere Personen, die hauptsächlich zur Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl im Betrieb tätig sind.

Absatz 1 sind. Die Vollzugsorgane können beispielswei- se nicht von einem Betrieb verlangen, dass er ei- Das Arbeitsgesetz soll sämtliche in einem Betrieb nem ehemaligen Angestellten die Lohnzuschlä- beschäftigten Personen gegen die mit der Arbeit ge für vorübergehende Nachtarbeit nachträglich verbundenen Gefahren schützen. Deshalb behan- bezahlt. Oder wenn eine ehemalige Angestellte delt das Gesetz alle Personen gleich, unabhängig von ihrem früheren Vorgesetzten noch immer be- von ihrem Arbeitsverhältnis zum Betrieb. Es ge- lästigt wird, haben die Vollzugsorgane keine Ein- nügt, dass eine Person in einem Unternehmen griffsmöglichkeiten. Die Vollzugsorgane können beschäftigt ist, das nicht vom Geltungsbereich sich folglich nicht individuell für eine Person ein- des Gesetzes ausgenommen ist. Ein Betrieb hat setzen, die nicht (mehr) im Betrieb tätig ist. Sie beispielsweise die gleichen Gesundheitsschutz- können hingegen dafür sorgen, dass der Betrieb verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Be- künftig die Vorschriften des Gesetzes einhält, in- schäftigten wie gegenüber Arbeitnehmern und dem sie ihn auffordern, die notwendigen Mass- Arbeitnehmerinnen, deren Dienste er von einem nahmen zur Herbeiführung des gesetzmässigen anderen Unternehmen mietet und mit denen er Zustands zu treffen. in keinem Vertragsverhältnis steht. Das Arbeitsgesetz wird vorwiegend auf Betriebe angewendet. Alle im Betrieb beschäftigten Perso- nen fallen während der ganzen Dauer ihrer An- Absatz 2 stellung unter den gesetzlichen Schutz. Dabei Das Arbeitsgesetz könnte seinen Zweck (Schutz spielt die Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Rol- der in einem Betrieb tätigen Personen) nicht er- le. Nicht in den persönlichen Geltungsbereich des füllen, wenn der Begriff «Arbeitnehmer» bzw. Gesetzes fallen nach Artikel 3 ArG Arbeitnehmer «Arbeitnehmerin» lediglich im Sinne des Obliga- und Arbeitnehmerinnen, die eine höhere leiten- tionenrechts aufgefasst würde (der Arbeitneh- de Tätigkeit ausüben, Erzieher und Erzieherinnen, mer oder die Arbeitnehmerin verpflichtet sich Lehrpersonen, Personen geistlichen Standes sowie zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitge- Heimarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen. bers und dieser zur Entrichtung eines Lohns). So Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes können können Personen von einem Unternehmen be- nur Massnahmen ergreifen zu Gunsten von Perso- schäftigt werden, mit dem sie keinen Arbeitsver- nen, die zum Zeitpunkt, in dem die Massnahmen trag abgeschlossen haben, z.B. Personen, deren gefordert werden, effektiv im Betrieb beschäftigt Dienste gemietet sind (von einer Leiharbeitsfirma),

SECO, November 2006 101 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 1 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Arbeitnehmer

die ein Praktikum oder ein Volontariat absolvie- des gleichen Schutzes wie die anderen Arbeitneh- ren. Sie unterscheiden sich von den anderen Be- mer und Arbeitnehmerinnen im Sinne des Obli- schäftigten insofern, dass sie nicht immer einen gationenrechts. Aus diesem Grund ist der Begriff Lohn beziehen und nicht immer eine Arbeitsleis- «Arbeitnehmer» bzw. «Arbeitnehmerin» im Sinne tung erbringen müssen. Diese Personen bedürfen des Arbeitsgesetzes weit zu fassen.

101 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich

ArGV 1 Art. 2

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Grossbetriebe des Detailhandels

Artikel 2

Grossbetriebe des Detailhandels (Art. 9 Abs. 1 Bst a ArG)

Grossbetriebe des Detailhandels sind Betriebe, die im gleichen Gebäude oder in benachbarten Ge- bäuden insgesamt mehr als 50 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, einschliesslich das Kassen- personal, im Detailverkauf beschäftigen.

Im vorliegenden Artikel wird nur das Personal be- rücksichtigt, sondern der Personalbestand jeder rücksichtigt, das in direktem Kontakt mit der Kund- einzelnen Filiale. schaft steht, d.h. das eigentliche Verkaufs- und Zahlreiche Unternehmen, die unter die Definition Kassenpersonal. Das Personal, das für das Auffül- des vorliegenden Artikels fallen, stellen seit einigen len der Regale in den Verkaufsräumen zuständig Jahren ihre Verkaufsflächen anderen Unterneh- ist, gehört ebenfalls dazu (insbesondere in Selbst- men zur Verfügung, die ihr eigenes Verkaufsper- bedienungsläden). Hingegen zählen das Verwal- sonal anstellen (vor allem Hersteller oder Verteiler tungspersonal sowie Personen, die ausschliesslich von Markenartikeln). In diesem Fall zählt das Per- in für die Kundschaft nicht zugänglichen Räum- sonal dieser Unternehmen nicht zum Personalbe- lichkeiten Waren verladen, einpacken, empfangen stand des Hauptbetriebs, sondern wird separat be- und versenden, nicht in den Geltungsbereich des handelt. vorliegenden Artikels. Auch ein Einkaufszentrum gilt nicht als Grossbe- Ferner müssen die Verkaufsflächen eines Betriebs trieb des Detailhandels. In solchen Zentren muss nahe beieinander liegen, damit sie als eine einzige jeder Betrieb einzeln untersucht werden, um fest- Betriebseinheit gelten. Verfügt ein Betrieb des De- zustellen, ob er die Voraussetzungen des vorlie- tailhandels über weiter auseinander liegende Filia- genden Artikels erfüllt. len, so wird nicht der Gesamtpersonalbestand be-

SECO, November 2006 102 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 4

2. Abschnitt: Betrieblicher Geltungsbereich

Art. 4 Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

Artikel 4

Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Art. 2 Abs. 2 ArG)

Das Gesetz ist insbesondere anwendbar auf Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: a. zur Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern sowie zur Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes; b. zur Beförderung von Personen oder Gütern, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes; c. für die Abfuhr, für die Verbrennung oder Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversor- gung und der Abwasserreinigung.

Allgemeines und Industrien einerseits und den staatlichen Un- ternehmen andererseits ausgeschlossen werden Der vorliegende Artikel basiert auf Artikel 2 Ab- können. satz 2 ArG. Abweichend vom Grundsatz des Ar- tikels 2 ArG, der nur den Gesundheitsschutz auf Buchstabe a: Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Ge- Als Beispiele können staatliche Wasser- und Kern- meinden anwendbar erklärt, sind in diesem Arti- kraftwerke genannt werden. Da die Produktions- kel Betriebe aufgeführt, die zwar zur Verwaltung betriebe der Verwaltungen immer häufiger privati- gehören, aber dennoch den gesamten Vorschrif- siert werden (z. B die Munitionsfabriken), wird die ten des Arbeitsgesetzes unterstehen, und zwar Tragweite dieses Buchstabens immer geringer. sowohl in Bezug auf den Gesundheitsschutz als auch auf die Arbeits- und Ruhezeit. Der Vorbehalt Buchstabe b: in Artikel 71 Buchstabe b ArG gilt auch für die Be- Unter diese Bestimmung fallen nur wenige Be- schäftigten der hier bezeichneten Betriebe, wenn triebe, weil auf Bundesebene die meisten Betrie- sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- be dieser Art der Bundesgesetzgebung über die nis stehen. Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Die Tätigkeiten der Bundesstellen fallen haupt- (Arbeitszeitgesetz, AZG, SR 822.21) unterstehen, sächlich in den tertiären Sektor (Büroarbeiten, die ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b administrative Arbeiten für den Vollzug von Re- ArG vorbehalten ist. Auf kantonaler und kommu- gierungsentscheiden usw.), in dem weder Güter naler Ebene unterstehen Betriebe, die vorwiegend noch Dienstleistungen für die Wirtschaft herge- Personen- und Warentransporte durchführen und stellt bzw. erbracht werden. Zur Verwaltung ge- deren Beschäftigte zumeist der Gesetzgebung hören aber auch Betriebe des sekundären Sektors, über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- in dem Güter hergestellt werden. Diese haben zu- gen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Ver- dem gewerblichen Charakter, so dass mit deren ordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der be- Unterstellung unter das Gesetz Wettbewerbs- rufsmässigen Motorfahrzeugführer (ARV 1, SR verfälschungen zwischen den privaten Betrieben 822.221) und der Verordnung die Arbeits- und

SECO, November 2006 104 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 4 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

2. Abschnitt: Betrieblicher Geltungsbereich

Art. 4 Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden

Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Buchstabe c: Personentransportfahrzeugen und schweren Per- Die Erläuterungen zu Buchstabe a beziehen sich sonenwagen (ARV 2, SR 822.222). Diese beiden auch auf die Betriebe der Wasserversorgung und Gesetzesbestimmungen sind in Artikel 71 Buch- der Abwasserreinigung. stabe a ArG vorbehalten. Als Beispiel für die ge- Chauffeure von Abfuhrunternehmen, die Fahr- nannten Betriebe seien hier staatliche Ambulanz- zeuge zur Abfallbeseitigung lenken, fallen nicht unternehmen genannt, die vom Geltungsbereich unter die ARV 1. der ARV 2 ausgenommen sind.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 4a

2. Abschnitt: Betrieblicher Geltungsbereich

Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken

Artikel 4a

Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rahmen von Arbeits- verhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten. Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind. Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tierme- dizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren: a. zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder; b. für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.

Absatz 1 Absatz 3 Dieser neue Artikel ist gemäss parlamentarischem In diesem Absatz wird der Begriff Assistenzärztin- Willen notwendig, damit alle Assistenzärztinnen nen und Assistenzärzte definiert. Nicht zu den As- und Assistenzärzte auch den Arbeits- und Ruhe- sistenzärztinnen und Assistenzärzten zählen die- zeitbestimmungen unterstellt sind. Entsprechend jenigen, welche parallel zu ihrer Tätigkeit eine müssen das Arbeitsgesetz und die Arbeits- und Weiter- oder Fortbildung oder eine weitere Aus- Ruhezeitbestimmungen auch auf diejenigen As- bildung zur Erlangung eines zweiten Facharztti- sistenzärztinnen und Assistenzärzte anwendbar tels besuchen. Ausserdem zählen nicht dazu die- sein, die in einem Betrieb tätig sind, der vom be- jenigen, die eine Ausbildung gemäss Buchstabe a trieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes und b absolviert haben, aber weiterhin als Assis- ausgenommen ist. tenzärztinnen oder Assistenzärzte angestellt sind. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Unter- scheidung zwischen Assistenzärztinnen und Assis- Absatz 2 tenzärzten und anderen Ärztinnen und Ärzten im Die gemäss diesem Absatz definierten öffentlich- Sinne dieses Artikels nur diejenigen Betriebe be- rechtlichen Krankenanstalten und Kliniken, ent- trifft, welche vom betrieblichen Geltungsbereich sprechen der Definition von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind. In einem ArG (eingegliedert in die öffentliche Verwaltung Betrieb, wo alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit- oder der Verwaltung gleichgestellt, d.h. öffent- nehmer dem Arbeitsgesetz unterstellt sind – mit lich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtsper- Ausnahme von denjenigen, die vom persönlichen sönlichkeit oder öffentlich-rechtliche Körperschaf- Geltungsbereich ausgenommen sind – finden die ten). Sie sind von den Bestimmungen über die Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes auf alle Arbeits- und Ruhezeiten des ArG ausgenommen. Anwendung. Einzige Ausnahme bilden die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, welche aufgrund dieses Arti- kels den Bestimmungen betreffend der Arbeits- und Ruhezeiten des ArG unterstellt sind.

SECO, November 2006 104a - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 5

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 5 Landwirtschaftsbetriebe

Artikel 5

Landwirtschaftsbetriebe (Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArG)

Als Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion gelten Betriebe des Acker-, Wiesen-, Obst-, Wein- und Gemüsebaues, der Beerenkultur, der Zucht- und Nutztierhaltung sowie die zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden privaten Waldungen. Als örtliche Milchsammelstellen gelten Betriebe, die Verkehrsmilch aus einem örtlich beschränkten Einzugsgebiet unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben übernehmen und sie ganz oder teil- weise in damit verbundenen Räumlichkeiten verarbeiten oder an andere Betriebe zur Verarbeitung oder zum Verkauf weitergeben. Ein Nebenbetrieb liegt vor, wenn die darin verarbeiteten oder verwerteten Erzeugnisse des Haupt- betriebes für den Eigengebrauch oder den lokalen Markt bestimmt sind.

Allgemeines Von dieser Ausnahme betroffen sind einzig dieje- nigen Milchsammelstellen, die ihre Verkehrsmilch Diese Bestimmung definiert die in Artikel 2 Ab- direkt von landwirtschaftlichen Betrieben bezie- satz 1 Buchstabe d ArG verwendeten Begriffe nä- hen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bauern die her und erlaubt es, das Gesetz auf die betroffenen Milch bringen oder die Milchsammelstelle diese Betriebe anwendbar zu erklären. abholen lässt. Wird die Verkehrsmilch von einem Drittunternehmen bezogen, so liegt keine Unmit- telbarkeit im Sinne der Bestimmung vor. Absatz 1 Darüber hinaus zeichnen sich die Milchsammel- Ausgeschlossen vom Geltungsbereich sind Land- stellen gemäss Absatz 2 dadurch aus, dass die wirtschaftsbetriebe, deren Aktivitäten zur Primär- Milch von einem örtlich beschränkten Einzugs- produktion gezählt werden können. gebiet stammt. Die Anforderung an ein regiona- Zur Primärproduktion gehören Betriebe des Acker- les Einzugsgebiet ist restriktiv zu handhaben. Im baus und der Zucht- und Nutztierhaltung. Pferde Sinne des Ausnahmezweckes umfasst ein regio- gelten grundsätzlich als Nutztiere. Hingegen zäh- nales Einzugsgebiet in der Regel höchstens einige len weder Reitunterricht noch Hippotherapie zu Gemeinden. Auch die Grösse eines Betriebs kann den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten. Auch die Hinweise darüber geben, ob eine Milchsammel- Hors-sol-Produktion fällt nicht in diese Kategorie stelle und die damit verbundene Verarbeitung der (vgl. Kommentar Art. 6 ArGV 1 ). Verkehrsmilch vom Zweck dieser Ausnahmerege- lung erfasst werden. Diese Bestimmung wurde für kleinere Betriebe geschaffen. Beschäftigt ein Be- Absatz 2 trieb zusätzlich zum Arbeitgeber und allfälligen Die Ausnahmeregelung bezweckt eine Gleichstel- Familienmitgliedern nicht mehr als 4 Vollzeitange- lung der örtlichen Milchsammelstellen samt damit stellte, so ist davon auszugehen, dass der regio- verbundenen Milchverarbeitungsbetrieben mit nale Charakter des Betriebs in aller Regel gege- Landwirtschaftsbetrieben, welche die Verarbei- ben ist. tung der Milch selbst vornehmen.

SECO, November 2025 105 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 5 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 5 Landwirtschaftsbetriebe

Auf Milchverarbeitungsbetriebe, die nicht un- ter diese Ausnahmeregelung fallen, sind die Son- derbestimmungen gemäss Art. 28 ArGV 2 an- wendbar.

Absatz 3 Sobald die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs nicht mehr nur für den Eigenge- brauch oder den lokalen Markt bestimmt sind, fällt der Nebenbetrieb in den Geltungsbereich des Ar- beitsgesetzes. So ist ein Nebenbetrieb eines Land- wirtschaftsbetriebs dem Gesetz unterstellt, wenn die meisten der verarbeiteten Produkte nicht aus der eigenen Produktion stammen oder wenn die- se Produkte regionalen oder überregionalen Ver- teilern von Lebensmitteln (für Mensch und Tier) geliefert werden.

105 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 6

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 6 Gartenbaubetriebe

Artikel 6

Gartenbaubetriebe (Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 ArG)

Als Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion gelten Gartenbaubetriebe, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer oder mehreren der folgen- den Betriebsarten beschäftigt werden: a. Gemüsebau; b. Topfpflanzen- und Schnittblumenkultur; c. Baumschulen und Obstbau, einschliesslich Stauden und Kleingehölze. aufgehoben

Absatz 1 Nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes Wie bei den Betrieben der Landwirtschaft sind fallen Betriebe mit überwiegender gärtnerischer auch hier nur Betriebe der Urproduktion vom Ge- Pflanzenproduktion. Zu dieser Produktion gehö- setz ausgenommen. Betriebe, die im Gartenbau ren die in Buchstabe a bis c aufgeführten Kultu- oder in der Landschaftsgärtnerei tätig sind, fallen ren. Der Anbau von Gemüse in Hors-sol- und Ge- damit unter das Arbeitsgesetz. wächshauskulturen gehört zum Gemüsebau.

SECO, Februar 2008 106 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 7

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 7 Öffentliche Anstalten und Körperschaften

Artikel 7

Öffentliche Anstalten und Körperschaften (Art. 2 Abs. 2 und 71 Bst. b ArG)

Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sind nicht anwendbar auf öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverhältnis stehen. Beschäftigt ein Betrieb nach Absatz 1 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in einem privat- rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, dann ist auf diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Arbeitsgesetz auch bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten anwendbar, soweit das öffentliche Dienst- recht für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten

Vorbemerkung was produzieren, lagern, unterhalten oder die Personen und Güter befördern usw. Als Beispiele Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sind Rüstungsbetriebe, Zeughäuser, Elektrizitäts- ArG geht nicht genau hervor, was unter den Be- werke und Werkhöfe für den Unterhaltsdienst griffen «Verwaltung», «Anstalt» und «Betrieb» zu von Strassen zu nennen. In gewissen Fällen dürf- verstehen ist. Den Materialien zum Gesetz, vor al- te die Abgrenzung zwischen Anstalt und Betrieb lem den Amtlichen Bulletins der Bundesversamm- aber schwierig sein, da auch diese Begriffe letzt- lung zu den parlamentarischen Beratungen, den lich unscharf sind. ursprünglichen Artikeln 8 und 9 ArGV 1 sowie den ersten Gesetzeskommentaren, kann entnom- Ging man ursprünglich davon aus, dass in der Ver- men werden, was unter diesen drei Begriffen ver- waltung ebenbürtige, wenn nicht gar bessere Ar- standen wird: beitsverhältnisse vorherrschten als im privatwirt- schaftlichen Sektor, hat mit Beginn der neunziger • Die Verwaltung umfasst alle Verwaltungszweige Jahre eine stete Verschlechterung der Arbeitsbe- öffentlicher Körperschaften. Hoheitliche und dingungen im öffentlichen Sektor stattgefunden. nicht hoheitliche bzw. zentrale und dezentrale Das hängt mit der Wirtschaftskrise der 90er-Jahre, Verwaltungseinheiten werden nicht unterschie- aber auch mit gesellschafts- und wirtschaftspoliti- den. Der Begriff ist somit weit auszulegen. schen Ideen aus dem angelsächsischen Raum zu- • Der Begriff «Anstalt» bezieht sich nicht nur auf sammen, die die Privatisierung staatlicher Aufga- die technische Anstalt, also auf die aus der Zen- ben vorantreiben und ein neues Verständnis vom tralverwaltung ausgegliederte Verwaltungsein- Staat als Unternehmen prägen (New Public Ma- heit, sondern auch auf die mannigfaltigsten Kör- nagement). In manchen Fällen wird inzwischen perschaften des öffentlichen Rechts, wie etwa nicht einmal mehr das für die Privatwirtschaft die Landeskirchen, die Allmendgenossenschaf- vorgeschriebene Schutzniveau erreicht. Beispie- ten oder Korporationen, die Bezirke usw. le hierfür sind Einsatzpläne in Spitälern, Heimen, • Unter einem Betrieb wird jede ausgelagerte Ar- Feuerwehren und Strassenunterhaltsdiensten. Der beitsorganisation verstanden, die von ihrer Tä- Staat hat aber die Aufgabe, überall den gleichen tigkeit her einen mehr gewerblich-industriellen Mindestschutz zu garantieren, und zwar nicht Charakter hat. Es geht also um Betriebe, die et- nur im Interesse des Arbeitnehmerschutzes, son-

SECO, November 2006 107 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 7 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

3. Abschnitt: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Art. 7 Öffentliche Anstalten und Körperschaften

dern auch weil die Arbeitsbedingungen zugleich vatrechtlich anstellt, ist das Arbeitsgesetz voll- auch Wettbewerbsbedingungen sind. Die unglei- umfänglich anwendbar, und damit sind auch die chen Arbeitsbedingungen können überall dort zu Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wo sich staat- beachten. Liegen in einem Betrieb gemischte Ar- liche und private Betriebe konkurrenzieren. Aus beitsverhältnisse vor, dann sind die Bestimmun- diesem Grund rechtfertigen sich für staatliche gen über die Arbeits- und Ruhezeiten zumindest Anstalten und Betriebe, die privatwirtschaftlich auf die privatrechtlich angestellten Arbeitnehmer organisiert sind oder in Konkurrenz zur Privatwirt- und Arbeitnehmerinnen anwendbar, weil diesen schaft treten, keine Ausnahmen mehr. sonst in unzumutbarer Weise das Rechtsschut- zinteresse beschnitten und der Rechtsweg verun- möglicht würde. Diese Bestimmung ist subsidiärer Absatz 1 Natur. Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Ausnahmen vom Geltungsbereich lässt das Gesetz nen gehen günstigere Vorschriften des öffentli- nur noch bei öffentlichen Anstalten ohne juristi- chen Dienstrechts vor. sche Persönlichkeit und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, und zwar nur dann, wenn diese ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Absatz 3 mehrheitlich öffentlich-rechtlich anstellen. Zu be- Dieser Absatz wurde in Zusammenhang mit der achten bleibt, dass auf Grund des Artikels 3a ArG Revision von der ArGV 1 eingefügt und ist am die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Er regelt den zur Anwendung gelangen, eine Ausnahme vom Konflikt zwischen diesem Artikel und den Ar- Gesetz demzufolge nur hinsichtlich der Arbeits- tikeln 4 und 4a ArGV 1. Denn diese drei Artikel und Ruhezeitbestimmungen besteht. können sich widersprechen: die Artikel 4 und 4a Eine Privilegierung der öffentlichen Anstalten mit definieren die Betriebe des Bundes, der Kantone juristischer Persönlichkeit gegenüber privatwirt- und der Gemeinden, welche trotz ihres öffentlich- schaftlichen Betrieben rechtfertigt sich dagegen rechtlichen Status aufgrund ihrer Tätigkeit dem nicht mehr, weil diese Anstalten heute oft kei- Gesetz unterstellt sind (Produktionsbetriebe, Be- ne Verwaltungsaufgaben im eigentlichen Sinne triebe zur Verarbeitung des Kehrichts, Betriebe zur mehr wahrnehmen und in aller Regel privatwirt- Wasserversorgung und zur Abwasserreinigung, schaftlich organisiert sind, ja häufig sogar in Kon- Spitäler und Kliniken). Dieser Artikel hier legt die kurrenz zur Privatwirtschaft stehen. Sollten diese Betriebe fest, auf die die Arbeits- und Ruhezeitbe- aber ihr Personal in öffentlich-rechtlicher Anstel- stimmungen des Gesetzes nicht anwendbar sind, lung beschäftigen, dann gilt zumindest der Vor- aufgrund ihrer juristischen Organisation. Auf ge- behalt der öffentlich-rechtlichen Dienstvorschrif- wisse Betriebe können sowohl Artikel 4 und 4a ten in Artikel 71 Buchstabe b ArG. Das bedeutet, als auch dieser Artikel zu Anwendung gelangen. dass letztlich trotzdem eine Ausnahme hinsicht- Dem allgemeinen Anwendungsgrundsatz des Ge- lich der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhe- setzes entsprechend ist hier präzisiert, dass die Ar- zeiten vorliegt. tikel 4 und 4a gegenüber diesem Artikel Vorrang haben. Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 4 oder 4a und diesem Artikel ist demzufolge Absatz 2 die Tätigkeit des Betriebes. Sobald eine öffentliche Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dagegen mehrheitlich pri-

107 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 8

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 8 Personal internationaler Organisationen und öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten

Artikel 8

Personal internationaler Organisationen und öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten (Art. 3 Bst. b ArG)

Zum Personal internationaler Organisationen und öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten gehören: a. das Personal der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten ausländischer Staa- ten in der Schweiz, sofern dieses hoheitliche Funktionen ausübt oder in einem öffentlich-recht- lichen Anstellungsverhältnis zum Entsendestaat steht; b. das Personal der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sofern dieses hoheitliche Funktionen ausübt oder in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zum Entsendestaat steht; c. das Personal internationaler Organisationen, mit denen die Schweiz ein Sitzabkommen abge- schlossen hat; d. das Personal der ausländischen öffentlichen Verwaltungen und der ausländischen Betriebe des konzessionierten Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftverkehrs, unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt im Einvernehmen mit der Direktion für Völker- recht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten fest, welche Organi- sationen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

Allgemeines rig wäre, die Einhaltung des Schweizer Rechts zu prüfen. Auf das Personal der diplomatischen Mis- Der vorliegende Artikel bezieht sich auf Artikel 3 sionen und der konsularischen Posten ausländi- Buchstabe b ArG über die Ausnahmen vom per- scher Staaten ist das Arbeitsgesetz deshalb nicht sönlichen Geltungsbereich. anwendbar, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Absatz 1 • wenn das Personal in einem öffentlich-recht- lichen Anstellungsverhältnis zum Entsendestaat Artikel 3 Buchstabe b ArG zielt auf folgende Ar- steht beitnehmerkategorien: • wenn das Personal hoheitliche Funktionen aus- Buchstabe a: übt (damit ist eine Tätigkeit gemeint, die der Diplomatische Missionen wie Botschaften oder Staat oder seine Angestellten nach dem Souve- Konsulate haben insbesondere die Aufgabe, ihr ränitätsrecht ausübt) Land im Ausland zu vertreten. Nach dem Wie- Die Unverletzbarkeit von Räumlichkeiten diplo- ner Übereinkommen vom 18. April 1961 über di- matischer Missionen hat folgende Auswirkungen: plomatische und konsularische Beziehungen und Auch wenn das Arbeitsgesetz für einen Arbeit- nach dem Übereinkommen vom 24. April 1963 nehmer oder eine Arbeitnehmerin gilt, weil die über die konsularischen Beziehungen sind deren hier aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt Räumlichkeiten unantastbar, sodass es schwie- werden, hat die Behörde nicht das Recht, in den

SECO, Juni 2017 108 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 8 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 8 Personal internationaler Organisationen und öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten

Räumlichkeiten diplomatischer Missionen die An- Absatz 2 wendung des Gesetzes zu prüfen. Eine Liste mit den internationalen Organisationen, Buchstabe b: welche die Kriterien von Absatz 1 Buchstaben b Die Anmerkungen unter Buchstabe a gelten auch und c des vorliegenden Artikels erfüllen, ist auf für das Personal der diplomatischen Missionen bei der Internetseite des SECO verfügbar. internationalen Organisationen. Buchstabe c: Siehe Auflistung der Organisationen in der Erläu- terung zu Absatz 2. Buchstabe d: Bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (1960) ging man davon aus, dass die Arbeitsbe- dingungen in den Verwaltungen in der Schweiz wenigstens den Mindestvorgaben des Arbeits- gesetzes entsprechen. Diese Annahme galt auch für ausländische öffentliche Verwaltungen in der Schweiz. Deshalb sind diese Verwaltungen vom Arbeitsgesetz ausgenommen. Es wäre widersprüchlich, z.B. die ausländischen konzessionierten Transportbetriebe, die in der Re- gel Sonderbestimmungen des Herkunftslandes zur Arbeitszeit unterliegen, dem Arbeitsgesetz zu unterstellen. Dies im Gegensatz zu schweizeri- schen konzessionierten Transportbetrieben z.B. SBB und Postautodienste, welche dem Arbeits- zeitgesetz (SR 822.21) unterstehen und darum vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen sind (nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b ArG). Auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann das Ar- beitsgesetz aber doch auf ausländische konzessi- onierte Transportbetriebe in der Schweiz anwend- bar erklärt werden.

108 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich

ArGV 1 Art. 9

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 9 Höhere leitende Tätigkeit

Artikel 9

Höhere leitende Tätigkeit (Art. 3 Bst. d ArG)

Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.

Artikel 3 Buchstabe d ArG schliesst Personen in ei- entsprechen, denn die Voraussetzungen müssen ner höheren leitenden Tätigkeit vom persönlichen im Einzelfall auf Grund der Besonderheiten ei- Geltungsbereich aus. Der Gesetzgeber ging davon nes Betriebs (insbesondere der Grösse) festgelegt aus, dass der Status dieser Arbeitnehmerkategorie werden. In Zweifelsfällen entscheidet die kanto- jenem selbständiger Unternehmer oder Unterneh- nale Behörde über die Anwendbarkeit des Geset- merinnen gleichkommt und sich ein Schutz durch zes auf einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehme- das öffentliche Recht deshalb erübrigt. Zudem rinnen. können leitende Angestellte ihre Arbeitszeiten im Wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung In- Betrieb oft selber wählen. Vom Geltungsbereich halt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnte, dann ausgeschlossen sind aber nur die Arbeits- und Ru- steht dem Arbeitnehmer gestützt auf Artikel 342 hezeitbestimmungen, nicht aber die Vorschriften Obligationenrecht auch ein zivilrechtlicher An- zum Gesundheitsschutz. spruch auf Erfüllung der Verpflichtungen nach Ar- Die Botschaft zum Arbeitsgesetz (BBl 1960, beitsgesetz durch den Arbeitgeber zu. Zur öffent- S. 947/948) führt folgende Beispiele für eine hö- lich-rechtlichen Verpflichtungen des ArG gehören here leitende Tätigkeit auf: Direktoren und Direk- alle Verpflichtungen des Arbeitgebers, die ein ent- torinnen sowie Betriebsleiter und Betriebsleiterin- sprechendes Recht der Arbeitnehmer schaffen nen (keine Werkmeister), Teilhabende einer Kollek- wie z.B. die Bezahlung von Lohnzulagen (für vo- tivgesellschaft, die diese vertreten können, unbe- rübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit oder schränkt haftende Teilhabende einer Kommandit- für Überzeitarbeit). Gelangt ein Arbeitnehmer gesellschaft, Verwaltungsratsmitglieder einer Ak- oder eine Arbeitnehmerin für die Erfüllung einer tiengesellschaft, Teilhabende einer Gesellschaft im ArG verankerten Verpflichtung an das Arbeits- mit beschränkter Haftung oder einer Genossen- gericht, so hat dieses zu prüfen, ob das Arbeitsge- schaft. setz im spezifischen Fall anwendbar ist oder nicht. Nach dem allgemeinen Anwendungsgrundsatz Ob eine Funktion als höhere leitende Tätigkeit ein- des Arbeitsgesetzes ist die höhere leitende Tätig- gestuft werden kann, lässt sich insbesondere auf keit restriktiv auszulegen. Als Referenz dienen die Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts Kriterien des vorliegenden Artikels und nicht die klären: BGE 98 Ib 344, bestätigt durch das Urteil Qualifikation der Funktion im Arbeitsvertrag, in ei- BGE 126 III 337. Diese beiden Urteile beruhen auf nem Gesamtarbeitsvertrag oder in einer Persona- altem Recht, doch die Erwägungen haben immer lordnung. noch Gültigkeit. Ausschlaggebendes Kriterium ist Es ist schwierig, Berufe und Stellungen aufzulis- laut diesen Urteilen die Befugnis, für den Betrieb ten, die den Kriterien des vorliegenden Artikels oder einen Betriebsteil Entscheide treffen zu kön-

SECO, November 2006 109 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 9 ArGV 1 1. Kapitel: Geltungsbereich

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 9 Höhere leitende Tätigkeit

nen, die den Geschäftsgang nachhaltig und mass- fene Angestellte unter sich hat, reichen nicht aus, geblich beeinflussen. Die Höhe des Einkommens, um die Kriterien für eine höhere leitende Tätigkeit die Unterschriftsberechtigung für das Unterneh- zu erfüllen. men und die Tatsache, dass der oder die Betrof-

109 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich

ArGV 1 Art. 10

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 10 Wissenschaftliche Tätigkeit

Artikel 10

Wissenschaftliche Tätigkeit (Art. 3 Bst. d ArG)

Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören Forschung und Lehre. Eine wissenschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in Bezug auf die Zielsetzung der Ar- beit, deren Ausführung und Einteilung eine grosse Freiheit zukommt. Die Forschung umfasst neben der Grundlagenforschung auch die angewandte Forschung, nicht aber deren Umsetzung in die Praxis wie die Entwicklung und die Produktion. Auf das technische und das administrative Personal in der Forschung sind die Arbeits- und Ruhe- zeitbestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen anwendbar.

Allgemeines Absatz 2 Personen, die einer ausschliesslich wissenschaftli- In diesem Absatz wird präzisiert, was unter «wis- chen Forschungs- oder Lehrtätigkeit nachgehen, senschaftlicher Tätigkeit» im ersten Absatz zu ver- unterstehen nur den Bestimmungen des ArG zum stehen ist. Das entscheidende Kriterium ist, dass Gesundheitsschutz (vgl. Art. 3a ArG), nicht aber diese Tätigkeit hauptsächlich aus geistig intellek- den anderen Bestimmungen. tuellen Schritten besteht, die nur bei einer günsti- In der bundesrätlichen Botschaft zum Arbeitsge- gen Disposition des Wissenschafters in Gang kom- setz ist klar festgehalten, dass diese Bestimmung men und nur zu einem Abschluss führen, wenn wie bei den leitenden Angestellten eher restrik- sie ungestört und ohne von aussen aufgezwun- tiv zu handhaben ist. In beiden Fällen bezieht sich gene Unterbrechung oder Behinderung jeglicher die Verordnung auf Personen und nicht auf Perso- Art ausgeführt werden kann. Eine solche Tätigkeit nengruppen. Folglich ist das Hilfspersonal (z.B. im kann Literaturforschung und Laborversuche ein- Labor) nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes schliessen, sofern sie vom Forscher selbst gemacht ausgeschlossen. Auf diese Personen sind alle Be- werden. Sobald es sich um eine Entwicklungsstu- stimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Ver- die im Hinblick auf die Produktion (z.B. den Auf- ordnungen anwendbar. bau einer Pilotanlage) handelt, gilt dieser Artikel nicht mehr.

Absatz 1 Die folgenden zwei Voraussetzungen müssen er- Absatz 3 füllt sein, damit eine Person unter die Bestimmun- Das in diesem Absatz erwähnte Personal (Labor- gen von Art. 3 ArG fällt: personal, Angestellte in der Administration usw.) • es muss sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit verfügt nicht über die gleichen Freiheiten wie die in den Bereichen der Forschung oder der Lehre Forscher oder Forscherinnen, sondern arbeitet ge- handeln mäss den Weisungen des Forschers. Somit fallen • der Person muss bei der Organisationen und der diese Personen in den Geltungsbereich des Ar- Ausführung ihrer Arbeit eine grosse Freiheit zu- beitsgesetzes. kommen

SECO, November 2006 110 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 11

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 11 Selbstständige künstlerische Tätigkeit

Artikel 11

Selbstständige künstlerische Tätigkeit (Art. 3 Bst. d ArG)

Eine selbstständige künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn dem künstlerisch tätigen Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in Bezug auf die Gestaltung der Arbeit, bei deren Ausführung und Eintei- lung eine grosse Freiheit zukommt.

Wie bei der in Artikel 10 Absatz 1 ArGV 1 defi- ten Stundenplanes arbeiten: z.B. Kabaretttänze- nierten wissenschaftlichen Tätigkeit müssen auch rinnen, die ihre Leistung während der Öffnungs- bei der künstlerischen Tätigkeit zwei kumulative zeiten des Lokals ausführen müssen, üben keine Bedingungen erfüllt sein: selbstständige künstlerische Tätigkeit aus. Eben- • die Tätigkeit muss künstlerischer Natur sein so wenig ein Schauspieler in einem Theater, der gemäss den Weisungen des Regisseurs zu Proben • der Person muss bei der Organisation und der und Vorführungen kommen muss und nicht sel- Ausführung ihrer Arbeit eine grosse Freiheit zu- ber über seine Arbeitszeiten entscheidet. kommen Ein Dirigent oder eine Solistin fällt unter diese Be- Diese zwei Merkmale einer künstlerischen Tätig- stimmung, nicht aber die Mitglieder eines Orches- keit haben zur Folge, dass der Rahmen des ArG ters oder einer Theatergruppe. In einem Unterhal- sich als zu streng erweisen kann. Wenn die Ar- tungsbetrieb tätige Künstler und Künstlerinnen beitnehmenden selber bestimmen, wie sie wäh- sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieses Artikels rend des Arbeitstages die Arbeit aufteilen, kann ausgenommen. Ein weiteres Beispiel ist der Mode- der Arbeitgeber das Einhalten des ArG bezüg- schöpfer, der die Freiheit haben muss, dann arbei- lich Arbeit- und Ruhezeiten nicht mehr kontrollie- ten zu können, wenn er inspiriert ist. ren. Eine selbstständige Tätigkeit in diesem Sinn Sowohl in der bundesrätlichen Botschaft als auch liegt nicht mehr vor, wenn die Arbeitnehmenden in den Kommentaren zum Arbeitsgesetz ist fest- zwar eine künstlerische Tätigkeit ausüben, aber gehalten, dass diese Bestimmung, wie Artikel 9 im Rahmen eines von dem Arbeitgeber festgeleg- und 10 ArGV 1, eher restriktiv zu handhaben ist.

SECO, November 2006 111 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

1. Kapitel: Geltungsbereich ArGV 1 Art. 12

4. Abschnitt: Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Art. 12 Erzieher und Fürsorger

Artikel 12

Erzieher und Fürsorger (Art. 3 Bst. e ArG)

aufgehoben Erzieher und Erzieherinnen sind Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung. Fürsorger und Fürsorgerinnen sind Personen mit einer anerkannten Fachausbildung sozial-pädago- gischer oder sozial-psychologischer Richtung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung.

Vorbemerkung eidgenössischer Fähigkeitsausweis gefolgt von ei- ner sechsmonatigen Einführungszeit unter Anlei- Die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich tung einer diplomierten Fachperson. Zudem müs- bezieht sich nur auf die Arbeits- und Ruhezeiten. sen die hier in Frage stehenden Personen an einer Alle Gesundheitsschutzvorschriften, die sich auf Weiterbildung, die mindestens ein bis drei Tage die Artikel 6 , 35 und 36a des Gesetzes pro Jahr dauert, teilnehmen. abstützen, sind dagegen anwendbar (Art. 3 Bst. e und 3a ArG ). Absatz 3 Fürsorger oder Fürsorgerinnen können sich über Absatz 2 ein Diplom einer anerkannten Fachausbildungs- Erzieher oder Erzieherinnen verfügen über eine stätte sozial-pädagogischer oder sozial-psycholo- anerkannte pädagogische Fachausbildung oder gischer Richtung ausweisen. Gleichwertige Aus- können eine gleichwertige Aus- und Weiterbil- und Weiterbildungsnachweise werden anerkannt dung vorweisen. Eine gleichwertige Aus- und (vgl. auch Abs. 2). Eine gleichwertige Aus- und Weiterbildung liegt vor, wenn sie auf die Tätig- Weiterbildung liegt vor, wenn sie auf die Tätigkeit keit als Erzieher oder Erzieherin ausgerichtet ist. als Fürsorger oder Fürsorgerin ausgerichtet ist. Ausbildungen ohne diesen Bezug sind nicht rele- Ausbildungen ohne diesen Bezug sind nicht rele- vant. Weiter müssen folgende Voraussetzungen vant. Personen im Fürsorgebereich, die sich nicht gegeben sein: Grundausbildung mit einem Dip- ausweisen können, haben sich nach den Arbeits- lomabschluss, wie z. B. eine Maturität oder ein und Ruhezeitvorschriften des Gesetzes zu richten.

SECO, Juli 2023 112 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 13

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Begriff der Arbeitszeit

Artikel 13

Begriff der Arbeitszeit (Art. 6 Abs. 2, 9 - 31 ArG)

Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie Artikel 15 Absatz 2. Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise sei- ne Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Dif- ferenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort im Sinn von Absatz 2 darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden, dabei beginnt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden erst nach dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohnort zu laufen. 3bis Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit ins Ausland, so gilt die Zeit, die für die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise eingesetzt wird, mindestens im Umfang von Absatz 2 als Arbeitszeit. Findet die Hin- oder Rückreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag statt, so bedarf die Beschäftigung des Arbeit- nehmers oder der Arbeitnehmerin während dieser Arbeitszeit keiner Bewilligung. Die Ruhezeit von 11 Stunden ist unmittelbar nach der Rückreise zu gewähren; sie beginnt mit dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohnort zu laufen. Muss sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Anordnung des Arbeitgebers oder auf Grund seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar.

Absatz 1 heit oder der Hygiene am Arbeitsplatz als Vor- bereitungshandlungen getätigt werden müssen, Während der Arbeitszeit hat sich der Arbeitneh- bevor die eigentliche Arbeitshandlung angegan- mer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des gen werden darf. Im Zusammenhang mit Umklei- Arbeitgebers zu halten, und zwar unabhängig den/Ankleidung gilt somit all das als Arbeitszeit, vom jeweiligen Aufenthaltsort. Es spielt somit kei- was obligatorisch Teil des Arbeitsprozesses ist: An- ne Rolle, ob sich der Arbeitnehmer oder die Ar- ziehen von persönlicher Schutzausrüstung für den beitnehmerin im Betrieb, in der Eisenbahn oder Gesundheitsschutz und gegen Unfälle, Anziehen anderswo zur Verfügung zu halten hat. Verwiesen von Überzugskleidern oder steriler Arbeitsklei- sei auch auf die Bestimmung in Artikel 18 Absatz dung wie auch das Durchschreiten einer Schleuse

5 ArGV 1 , wo dieser Grundsatz konkretisiert ist. aus Gründen der Hygiene, etc.

Darunter fallen auch alle Tätigkeiten und Vorkeh- Gemäss Art. 28 ArGV 3 ist der Arbeitgeber ver- rungen, die beispielweise aus Gründen der Sicher- pflichtet, in angemessenen Zeitabständen für die

SECO, Dezember 2020 113 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 13 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Begriff der Arbeitszeit

Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen, falls die- tuation eines Servicemonteurs oder einer Vertrete- se durch übelriechende oder sonstige im Betrieb rin, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, verwendete Stoffe stark verunreinigt sind. gleich bleibenden Arbeitsort kennen. Die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit Die Bestimmung über die Wegzeit bei Dislokatio- eingesetzt wird, stellt grundsätzlich nicht Arbeits- nen im Auftrag des Arbeitgebers ist grundsätzli- zeit dar. Vorbehalten bleiben aber Wegzeiten, die cher Natur. Einschränkend ist jedoch darauf hinzu- im Rahmen eines Pikettdienstes geleistet werden. weisen, dass sie auf die Weg- und Zeitverhältnisse Bezüglich Mutterschaft siehe Artikel 60 Absatz 2 in der Schweiz angelegt ist. Das bedeutet, dass ArGV 1 . diese Regel nicht geeignet ist, auf Auslandreisen Die Regeln über die Arbeitszeit im Gesetz und angewandt zu werden. Im Grenzverkehr mit dem in den Verordnungen haben zum Zweck, die ge- nahen Ausland wird empfohlen, das Arbeitsge- sundheitlichen Belastungen zu begrenzen. Im Vor- setz sinngemäss anzuwenden. Die Details dazu dergrund stehen dabei die Einhaltung der tägli- sind vertraglich zu regeln. chen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie der Mindestruhezeiten. Es ist an dieser Stel- le daher festzuhalten, dass sich die Entlöhnung Absatz 3 der Arbeitszeit nach dem Obligationenrecht bzw. Häufig kommt es vor, dass auf der Rückreise von nach den öffentlich-rechtlichen Anstellungsvor- einem auswärtigen Arbeitsort der zulässige tägli- schriften richtet. che Zeitraum überschritten wird. Eine Überschrei- tung ist unter diesen Umständen erlaubt. Das gilt auch für die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Die- Absatz 2 se «Mehrzeit» gilt dann aber als Überzeitarbeit Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die und ist nach Artikel 13 ArG zu entschädigen auch ausserhalb ihres normalen Arbeitsortes oder bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmers oder der Ar- an regelmässig wechselnden Arbeitsorten zum beitnehmerin zu kompensieren. Einsatz gelangen, stellt sich die Frage nach der De- Die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden beginnt mit finition des Arbeitsweges. Arbeitsort ist normaler- dem Eintreffen am Wohnort des Arbeitnehmers weise der Stammbetrieb, der Anstellungsort oder bzw. der Arbeitnehmerin. Massgebend ist somit im Baugewerbe etwa der Werkhof. Zu regeln ist nicht der Arbeitsort. Eine Verkürzung auf 8 Stun- der Fall, in dem für den Arbeitsweg mehr Zeit auf- den ist in diesem Zusammenhang nicht statthaft. gewendet werden muss als für den Weg zum ei- Auch bei Jugendlichen darf für die Rückreise nach gentlichen Anstellungsort. Da sich der Arbeitneh- Hause der Zeitraum für die tägliche Arbeitszeit mer oder die Arbeitnehmerin ja im Auftrag des von 12 Stunden überschritten werden. Es ist ihnen Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitsort begibt, nach dem Eintreffen zuhause eine tägliche Ruhe- geht dieser zusätzliche Zeitaufwand zu Lasten des zeit von 12 Stunden zu gewährleisten (vgl. Art. Arbeitgebers. 16 Abs. 1 ArGV 5 ). Auch eine Überschreitung Die vorliegende Bestimmung regelt allein den Fall der maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit jenes Arbeitnehmers oder jener Arbeitnehmerin, ist in diesen Fällen erlaubt – ausgenommen sind die grundsätzlich einen festen Arbeitsort haben allerdings Jugendliche in der beruflichen Grund- und andere Einsatzorte aufsuchen müssen. Bei bildung (vgl. Art. 17 Abs. 2 ArGV 5 ). Lehrlingen ist die Berufsschule als Einsatzort ein- zustufen, weshalb der Schulweg als Arbeitszeit anzurechnen ist. Nicht geregelt wird die Arbeitssi-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 13

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Begriff der Arbeitszeit

Absatz 3bis Wie bei den übrigen Reisezeiten innerhalb der Schweiz (vgl. Absatz 3) ist den Arbeitnehmern Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht und es und Arbeitnehmerinnen auch bei Auslandreisen gilt somit das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden zu gewäh- dass ein Vollzug des Arbeitsgesetzes und dessen ren, die mit dem Eintreffen des Arbeitnehmers Verordnungen auf das Territorium der Schweiz oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem beschränkt ist und somit nur die in der Schweiz Wohnort zu laufen beginnt. Diese Mindestruhe- zurückgelegte Dienstreisezeit im Anwendungs- zeit hat zum Zweck, die gesundheitlichen Belas- bereich dieses Gesetzes liegt. Betreffend die Zeit, tungen zu begrenzen und dient der Erholung. welche der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitneh- merin ausserhalb der Schweizer Grenzen ver- bringt, gilt, was im Vertrag zwischen Arbeitgeber Absatz 4 und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin verein- bart wurde, vorbehaltlich einer zwingenden Re- Zur Arbeitszeit gehört die Zeit für Weiter- oder gelung des ausländischen Rechts. Fortbildung dann, wenn sie auf ausdrückliche An- ordnung des Arbeitgebers erfolgt oder wenn der Mindestens die auf Schweizer Boden zurückgeleg- Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich auf te Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstrei- Grund der beruflichen Tätigkeit von Gesetzes we- sen ins Ausland gilt vollständig als Arbeitszeit, un- gen weiter- und fortbilden muss. Das trifft zum abhängig vom verwendeten Transportmittel und Beispiel auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- auch ohne tatsächliche Arbeitstätigkeit. Wie bei nen zu, die der Berufsfeuerwehr angehören oder Dienstreisen im Inland gilt nur die gegenüber der die als Giftverantwortliche oder als Flugleiter usw. Fahrt zum gewöhnlichen Arbeitsort verursachte arbeiten. Bedeutung erlangt diese Bestimmung Zeitüberschreitung als Arbeitszeit (siehe Absatz 2). auch für den Pflichtunterricht von Lehrlingen, da der Lehrmeister oder die Lehrmeisterin von Geset- Hin- und Rückreisen im Rahmen von Dienstreisen zes wegen verpflichtet ist, die Lehrlinge in den ob- ins Ausland können in der Nacht, an einem Sonn- ligatorischen Unterricht zu schicken. tag oder an einem gesetzlichen Feiertag bewilli- gungsfrei erfolgen. Es handelt sich jedoch nach wie vor um reguläre Arbeitszeit, weshalb die Be- stimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend Lohn- und Zeitzuschläge sowie zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten sind. Demnach haben Arbeitgeber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die zu Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen aufgebo- ten werden, Ersatzruhezeit zu gewähren und bei vorübergehender Sonntagsarbeit zusätzlich einen Lohnzuschlag von 50% zu bezahlen (vgl. Art. 20 ArG ). Gemäss Art. 17b ArG ist dem Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin für vorüberge- hende Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen und bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben, zu gewähren.

SECO, Dezember 2020 113 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

ArGV 1 Art. 14

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Pikettdienst, a. Grundsatz

Artikel 14

Pikettdienst a. Grundsatz (Art. 6, 9 - 31 und 36 ArG)

Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsitua- tionen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse. Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während den zwei darauf folgen- den Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden. Ausnahmsweise kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern: a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 2 zur Verfügung stehen; und b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht. Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Familienpflichten nur mit deren Einverständ- nis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.

Vorbemerkung Die Entlöhnung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem Obligationenrecht und der entspre- Der Pikettdienst ist eine von verschiedenen Aus- chenden Rechtssprechung (vgl. Bundesgerichts- prägungen des Bereitschaftsdienstes; daneben urteil vom 14. Dezember 1998 in Sachen Arbeit gibt es z.B. die «Arbeit auf Abruf», die sich al- auf Abruf) oder nach den öffentlich-rechtlichen lerdings stark vom Pikettdienst unterscheidet. Da Dienstvorschriften. Da das Gesetz auch Arbeits- Pikettdienst sehr verbreitet ist und zusätzlich zur verhältnisse erfasst, bei denen keine Entlöhnung normalen Arbeit geleistet werden muss, hat sich vorgesehen ist oder erwartet wird, z B. bei der eine genauere Regelung aufgedrängt, denn mit freiwilligen Arbeit, hat die Frage der Entlöhnung dieser Arbeitsform sind verschiedene Mehrbelas- aus der Sicht des Gesetzes im Gegensatz zur Re- tungen für die betroffenen Arbeitnehmer und Ar- gelung der gesundheitlichen Auswirkungen keine beitnehmerinnen verbunden. Bedeutung. Für die übrigen Formen des Bereitschaftsdienstes findet sich keine spezifische Regel im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung. Diese Arbeits- Absatz 1 formen sind nach den allgemeinen Grundsätzen Die Begriffsdefinition des Pikettdienstes bringt klar über den Gesundheitsschutz (Art. 6 ArG und Art. zum Ausdruck, dass von Arbeit die Rede ist, die al- 2 Abs. 1 Bst. c und d ArGV 3) sowie über die Ar- lenfalls zusätzlich zur normalen Arbeit zu leisten beitszeiten (v. a. Art. 13 ArGV 1) zu beurteilen. ist. Im Wesentlichen geht es um die Vermeidung

SECO, November 2006 114 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 14 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Pikettdienst, a. Grundsatz

von unerwünschten Ereignissen oder deren Behe- an Piketteinsätze muss der Arbeitnehmer oder die bung im eigenen Betrieb bzw. bei Kunden oder Arbeitnehmerin in den Genuss der verbleibenden um vereinzelte Kontrollgänge. Für solche allfäl- oder der gesamten Ruhezeit kommen. ligen Arbeitseinsätze hat sich der Arbeitnehmer Ist der letzte Pikettdienst beendet, selbst wenn es oder die Arbeitnehmerin im Pikettdienst bereit- dabei zu keinen Einsätzen gekommen ist, darf der zuhalten. Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während Zu unterscheiden von diesem Pikettdienst sind Be- der nächsten 14 Tage nicht mehr zum Pikettdienst schäftigungsformen, bei denen sich die Arbeit- aufgeboten werden. Vorbehalten bleiben Sonder- nehmer oder Arbeitnehmerinnen ausschliesslich fälle nach Artikel 26 ArGV 1. oder mehrheitlich in Bereitschaft halten müssen, wie z.B. bei der Arbeit auf Abruf, mit der norma- le Schwankungen des Arbeitsanfalls aufgefangen Absatz 3 werden können. Der Pikettdienst darf somit nicht diesem Zweck dienen. Dazu sind die Verlänge- Für Betriebe, die von ihrer Grösse und Struktur her rung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 22 nicht über genügende Personalressourcen verfü- ArGV 1) und die Überzeitarbeit (Art. 25 ArGV 1) gen, besteht eine Ausnahme zur Grundregel in da. Sollten diese nicht genügen, müssen organi- Absatz 2. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeit- satorische Massnahmen ergriffen oder muss mehr nehmerinnen dürfen bis zu 14 Tagen im Zeitraum Personal beschäftigt werden. von vier Wochen auf Pikett sein, aber die Anzahl Müssen Piketteinsätze in der Nacht, am Sonntag möglicher Einsätze pro Monat wird eingeschränkt oder an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, im Verhältnis zu Absatz 2: Insgesamt dürfen die dann ist eine entsprechende Arbeitszeitbewilli- einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gung einzuholen. Vorbehalten bleiben Einsätze im nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat im Durch- Rahmen von Sonderfällen nach Artikel 26 ArGV 1 schnitt eines Kalenderjahres leisten. Zu beachten und für Betriebe und Gruppen von Arbeitnehmern gilt es, dass für den Durchschnitt von fünf Einsät- und Arbeitnehmerinnen, die den Sondervorschrif- zen pro Monat die gesetzlichen Ferien nicht mit ten der Verordnung 2 unterstehen, sofern in die- eingerechnet werden dürfen. Der Durchschnitt sen Betrieben Nacht- und Sonntagsarbeit bewilli- berechnet sich aus der Anzahl der Einsätze geteilt gungsfrei geleistet werden darf. durch die Anzahl der geleisteten Arbeitsmonate. Trotz dieser Lockerung ist so weit möglich dar- auf zu achten, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zu solchen Pikettdiensten Absatz 2 eingeteilt werden, zusammenhängende Wochen Für die Einsatzplanung des Pikettdienstes ist ein erhalten, welche frei sind von Pikettverpflichtun- Zeitraum von vier Wochen massgebend. In die- gen. sem Zeitraum dürfen die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an höchstens sieben Ta- gen Pikettdienst leisten oder sich in Bereitschaft Absatz 4 halten. Die sieben Tage müssen nicht hintereinan- der liegen, sondern können auf diese vier Wochen Bei der Pikettplanung und -einteilung kommt es verteilt sein. An den einzelnen Tagen dürfen so vie- häufig zu kurzfristigen Änderungen. Die Gründe le Einsätze wie nötig geleistet werden, die Anzahl dafür sind vielfältig: Unfälle, Krankheiten, geän- Einsätze ist also nicht begrenzt. Zu beachten blei- derte Ferien- und Freizeitplanung von Arbeitneh- ben allerdings die Regeln über die Ruhezeiten (vgl. mern und Arbeitnehmerinnen usw. Kommt eine Kommentar Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Im Anschluss Änderung der Einsatzplanung nicht auf ausdrück-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

ArGV 1 Art. 14

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Pikettdienst, a. Grundsatz

lichen Wunsch der Arbeitnehmer und Arbeitneh- und für den Betrieb keine zumutbare Alternative merinnen zu Stande, sondern ergibt sich diese aus besteht. In diesem Zusammenhang ist auch dar- einer betrieblichen Notwendigkeit, dürfen Arbeit- auf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber verpflich- nehmer oder Arbeitnehmerinnen mit Familien- tet ist, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen pflichten (Art.36 ArG) nur beigezogen werden, bei der Planung des Pikettdienstes beizuziehen wenn sie damit ausdrücklich einverstanden sind (Art. 69 ArGV 1).

SECO, November 2006 114 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 15

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Pikettdienst, b. Anrechnung an die Arbeitszeit

Artikel 15

Pikettdienst b. Anrechnung an die Arbeitszeit (Art. 6 und 9 - 31 ArG)

Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeits- zeit dar. Wird der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird. Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeits- zeit anzurechnen.

Vorbemerkung Absatz 1 Erfolgt der Pikettdienst im Betrieb, wird die Ar- Wird Pikettdienst im Betrieb geleistet, dann ist die beitszeit voll angerechnet; erfolgt er ausserhalb, gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeits- dann wird die effektiv geleistete Einsatzzeit, Weg- zeit anzurechnen. Auch wenn kein Einsatz erfolg- zeit inbegriffen, als Arbeitszeit angerechnet. te, muss anschliessend die volle tägliche Ruhezeit Das Gesetz geht grundsätzlich von keinem fes- gewährt werden. Wird durch den Pikettdienst die ten Betriebsbegriff aus (Art. 1 ArG), auch wenn wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, vereinzelt bauliche oder anlagespezifische Merk- liegt Überzeitarbeit vor. male eine Rolle spielen, so z.B. bei der Plangen- ehmigung für industrielle Betriebe (Art. 5 und 7 ArG). Von Betrieb spricht man grundsätzlich bei Absatz 2 jeder Arbeitsorganisation, in die sich ein Arbeit- Erfolgt der Pikettdienst ausserhalb des Betriebes, nehmer oder eine Arbeitnehmerin einordnet, und muss nur die tatsächlich geleistete Einsatzzeit an bei jedem Arbeitsplatz, an dem sich diese aufhal- die Arbeitszeit angerechnet werden. In Abwei- ten müssen (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). chung zu Artikel 13 Absatz 1 ArGV 1 ist auch die Verlangt der Pikettdienst, dass die Arbeitnehmen- Wegzeit von und zu der Arbeit als Arbeitszeit an- den innert sehr kurzer Frist intervenieren, z.B. in- zurechnen. Bezüglich der täglichen Ruhezeit sei nert 15 Minuten nach dem Anruf, so werden sie auf Artikel 19 Absatz 3 ArGV 1 verwiesen. Hält den Betrieb kaum verlassen und somit auch nicht sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von ihrer Freizeit profitieren können. In solchen an einem Sonntag in Rufbereitschaft, ohne dass Fällen werden alle Umstände eines solchen Pikett- ein Einsatz geleistet wird, so muss zwar kein Er- dienstes berücksichtigt werden müssen, um darü- satzruhetag gewährt werden, der Sonntag gilt ber zu entscheiden, ob es sich um «gewöhnliche» aber auch nicht als gewährter freier Sonntag. Arbeitszeit oder um Pikettdienst handelt. Die Kan- tone sind für solche Entscheide zuständig (Art. 41 Abs. 3 ArG).

SECO, November 2006 115 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 16

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 16 Verteilung der Arbeitszeit

Artikel 16

Verteilung der Arbeitszeit (Art. 9 - 15a 18 - 21, 25 Abs. 2, 31 ArG)

Die Woche im Sinne des Gesetzes (Arbeitswoche) beginnt mit dem Montag um 0 Uhr und endet mit dem Sonntag um 24 Uhr. Für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf die Arbeitswoche höchs- tens 5½ Arbeitstage umfassen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wö- chentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für längstens vier Wochen zusammengelegt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf die einzelnen Arbeitstage und die einzelnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden verteilt werden.

Absatz 1 höchstens 5½ Tage. Abweichungen sind ledig- lich möglich bei Schichtarbeit (vgl. Art. 20 Abs. 2 Die Arbeitswoche beginnt mit Montag 0 Uhr und ArGV 1 ) und beim ununterbrochenen Betrieb endet mit Sonntag 24 Uhr. Alle dazwischenlie- (vgl. Art. 37 Abs. 4 ArGV 1 ). genden Arbeitszeiten bilden die wöchentliche Ar- beitszeit. Dieser Zeitraum ist insbesondere für die Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Absatz 3 (vgl. Art. 9 ArG ) von Bedeutung. Es besteht kein Zwang, die Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gleich- Absatz 2 mässig auf eine Arbeitswoche zu verteilen. Sie darf auch auf einzelne Arbeitstage konzentriert Die Arbeitswoche kann für die einzelnen Arbeit- werden, solange die Vorschriften über tägliche nehmer und Arbeitnehmerinnen bis zu höchs- Höchstarbeitszeiten, über den Arbeitszeitraum tens 6 Tage dauern. Nach 6 Arbeitstagen an den und über die Ruhezeit eingehalten werden. Werktagen von Montag bis Samstag folgt der wö- Die Arbeit kann auch unterschiedlich auf verschie- chentliche Ruhetag. Dieser muss den Zeitraum des dene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Sonntags von 24 Stunden und eine tägliche Ruhe- verschiedene Gruppen von ihnen verteilt werden. zeit von 11 Stunden, insgesamt also 35 Stunden Es ist z.B. durchaus möglich, eine Gruppe beste- umfassen. Wird an einem Sonntag gearbeitet, so hend aus Vollzeitbeschäftigten mit einer Gruppe verlangt Artikel 21 ArGV 1 , dass die Arbeitneh- bestehend aus Teilzeitbeschäftigten zu ergänzen. menden nicht mehr als an 6 aufeinander folgen- Handelt es sich um eigentliche Schichten von ver- den Tagen beschäftigt werden dürfen. gleichbarer Dauer (vgl. Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ), Darüber hinaus sind die Bestimmungen über so sind auch die Vorschriften über den Schichten- den wöchentlichen freien Halbtag zu beachten wechsel (vgl. Art. 25 ArG ) zu befolgen. (vgl. Art. 20 ArGV 1 ). Diese Bestimmungen re- duzieren die Arbeitswoche im Durchschnitt auf

SECO, Dezember 2020 116 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ArGV 1 Art. 17

Art. 17 Entschädigung für Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten

Artikel 17

Entschädigung für Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten (Art. 22 ArG)

Werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten durch eine Geldleistung abgegolten, so ist für deren Bemessung Artikel 33 anwendbar.

Nach Artikel 22 AvG ist eine Abgeltung von ge- bezahlt werden. Der Hinweis auf Artikel 33 ArGV setzlichen Ruhezeiten durch Geld oder andere 1 ist an dieser Stelle wesentlich, weil damit die Be- Vergünstigungen während des Arbeitsverhältnis- messungskriterien für die Umrechnung der zuste- ses grundsätzlich verboten, da sie den Zweck der henden Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten bei Been- Ruhezeiten verfremden würde (vgl. Kommentar digung eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben Art. 22 ArG). Nur bei Beendigung des Arbeitsver- werden (vgl. Kommentar Art. 33 ArGV 1). hältnisses können nicht bezogene Ruhezeiten aus-

SECO, November 2006 117 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 18

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 18 Pausen

Artikel 18

Pausen (Art. 15 und 6 Abs. 2 ArG)

Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeit- nehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend. Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.

Allgemeines fen, wenn beispielsweise die Pausenräume (Ca- feteria, Restaurant) eine beschränkte Platzzahl In Sinne des Arbeitsgesetzes gilt jeder Arbeitsun- aufweisen oder wenn für einen kontinuierlichen terbruch, der von den Arbeitnehmern und Arbeit- Produktionsablauf zwei Gruppen von Arbeitneh- nehmerinnen zur Verpflegung und Ruhe genutzt mern und Arbeitnehmerinnen im Einsatz sind. werden kann, als Pause. Nicht als Pausen gelten hingegen technisch bedingte Arbeitsunterbrü- che in den Arbeitsabläufen, die es nicht zulassen, Absatz 2 sich auszuruhen (z.B. weil die Zeit zu kurz ist oder die Wiederaufnahme der Arbeit sich nicht vorher- Pausen dienen dazu, sich zu verpflegen und sich sagen lässt). «Pausen», die am Anfang oder am zu erholen. Deshalb sind sie um die Mitte der in Ende der Arbeit gewährt werden, gelten nicht als Artikel 15 ArG aufgeführten Arbeitszeit anzuset- Pausen. zen. Auch wenn die Hauptpause länger als gesetzlich vorgeschrieben dauert (z.B. eine Stunde Mittags- pause zwischen 12.00 und 13.00 Uhr), ist im Fal- Absatz 1 le einer Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder vor oder nach dieser Hauptpause eine zusätzliche ihre Vertretung im Betrieb müssen vom Arbeit- Pause nach Artikel 15 des Arbeitsgesetzes zu ge- geber betreffend der Pausenregelung angehört währen. Im erwähnten Beispiel wäre morgens eine werden, bevor diese definitiv festgelegt wird. Pause von einer Viertelstunde zwingend, wenn Die Pausen können für den ganzen Betrieb ein- die Arbeit vor 06.30 Uhr beginnt (06.30 Uhr bis heitlich zu einem festen Zeitpunkt oder für Grup- 12.00 Uhr: 5½ Stunden) und nachmittags wäre pen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Pause von einer Viertelstunde zwingend, oder für einzelne von ihnen zeitlich verschie- wenn bis nach 18.30 Uhr gearbeitet wird (13.00 den angesetzt werden. Dieser Fall kann zutref- Uhr bis 18.30 Uhr: 5½ Stunden).

SECO, April 2016 118 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 18 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 18 Pausen

Absatz 3 sung der Hauptpause die durchschnittliche tägli- che Sollarbeitszeit massgebend. Auch hier gilt die Es dürfen nur Pausen von mehr als einer halben Bestimmung in Absatz 2 des vorliegenden Arti- Stunde aufgeteilt werden. Diese halbe Stunde ist kels, wonach bei einer Teilarbeitszeit von mehr als mindestens erforderlich, um sich bei einer tägli- 5½ Stunden eine Pause von einer Viertelstunde zu chen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden verpfle- gewähren ist. gen und ausruhen zu können. Hingegen kann die einstündige Pause für eine Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden in eine Pause von einer halben Stun- de und mehrere Kurzpausen aufgeteilt werden. Es Absatz 5 ist erwiesen, dass mehrere kleine Pausen eine bes- Als Arbeitsplatz im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt sere Erholung ermöglichen als eine einzige lange jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, Pause (vgl. Kommentar Art. 17a Abs. 2 ArG). an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin zur Ausführung der zugewiesenen Ar- beit aufzuhalten hat. Ein Fahrzeug oder alle ande- Absatz 4 ren Transportmittel im Sinne der Artikel 13 Absatz

2 und 15 Absatz 2 ArGV 1 gelten folglich als Ar-

Bei flexiblen Arbeitszeiten, bei denen die tägliche beitsplatz, nicht aber als Pausenlokal. Arbeitszeit zwischen weniger als 7 Stunden und mehr als 9 Stunden liegen kann, ist für die Bemes-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 19

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 19 Tägliche Ruhezeit

Artikel 19

Tägliche Ruhezeit (Art. 15a, 20 und 6 Abs. 2 ArG)

Fallen zwei oder mehrere Ruhetage oder gesetzliche Feiertage in eine Woche, so kann die zusam- menhängende Ruhezeit von 35 Stunden nach Artikel 21 Absatz 2 einmal auf 24 Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit nach Artikel 15a Absatz 2 des Gesetzes verkürzt, so darf der Arbeitneh- mer beim darauf folgenden Arbeitseinsatz nicht zu Überzeiteinsätzen nach Artikel 25 herangezo- gen werden. Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nach- gewährt werden.

Allgemeines und einem neuerlichen Einsatz unmittelbar nach dem Ruhetag. Ein wöchentlicher Ruhetag muss Dieser Artikel behandelt Sonderfälle, in denen im Normalfall also nur eine und nicht zwei Schlaf- von der Standardregelung über die tägliche Ruhe- perioden enthalten. zeit gemäss Artikel 15a ArG abgewichen werden Fallen nun zwei oder mehrere Ruhetage oder ge- kann, oder es werden zusätzliche Randbedingun- setzliche Feiertage in eine Woche, so kann die Ru- gen festgelegt. hezeit von insgesamt 35 Stunden einmal auf 24 Stunden verkürzt werden, das heisst, es muss kei- Absatz 1 ne tägliche Ruhezeit vorangehen oder nachfol- gen. Ersatzruhetage (Art. 21 ArGV 1) und Ruheta- Artikel 20 ArG verlangt, dass der wöchentliche ge im ununterbrochenen Betrieb (Art. 37 ArGV 1) Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen dürfen nicht verkürzt werden. Ruhezeit freigegeben werden muss. Fallen zwei oder mehrere Ruhetage oder gesetzliche Feierta- ge in eine Woche, so führt diese Regelung zu ei- ner wöchentlichen Ruhezeit von wenigstens zwei- Absatz 2 mal 35 Stunden, also 70 Stunden, was praktisch Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit nach Arti- einen dritten freien Tag ergibt. kel 15a Absatz 2 ArG auf bis zu 8 Stunden stellt Dies geht aber deutlich über den Zweck dieser Re- eine erhebliche Mehrbelastung der Arbeitnehmer gelung hinaus, welche eigentlich verhindern soll, und Arbeitnehmerinnen dar. Sie soll nicht mit wei- dass bei einem ungünstigen Stundenplan ein zu teren Belastungen kombiniert werden können. grosser Teil des wöchentlichen Ruhetags als rei- Eine solche Zusatzbelastung wäre die Leistung von ne Schlafzeit unmittelbar nach dem letzten und Überzeit in Verbindung mit dem Arbeitseinsatz zusätzlich vor dem nächsten Arbeitseinsatz ver- unmittelbar nach einer verkürzten täglichen Ru- loren geht. Dies wäre der Fall bei einem Arbeits- hezeit. Die Bestimmung von Absatz 2 dieses Arti- einsatz bis unmittelbar zum Beginn des Ruhetags kels schliesst diese zusätzliche Mehrbelastung aus.

SECO, November 2006 119 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 19 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 19 Tägliche Ruhezeit

Absatz 3 einander folgende Stunden umfassen. Sind alle Teil-Ruhezeiten kürzer als vier Stunden, so muss Wird Pikettdienst geleistet, so kann die tägliche anschliessend an den letzten Piketteinsatz eine Ruhezeit durch einen Notfalleinsatz oder einen ganze tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gewährt anders begründeten Arbeitseinsatz unterbrochen werden. werden. Ein solcher Unterbruch im Zusammen- In beiden geschilderten Situationen kann das Ge- hang mit Pikettdienst oder auch anderen unvor- währen der erforderlichen täglichen Ruhezeit den hergesehenen Notfalleinsätzen nach Artikel 26 ordentlichen Arbeitsbeginn nach Ruhezeit und Pi- ArGV 1 ist zulässig, sofern die Randbedingungen kettdienst verhindern. Die Wiederaufnahme der dieses Absatzes eingehalten werden. Arbeit darf keinesfalls erfolgen, bevor die Ruhe- Die tägliche Ruhezeit gilt als gewährt, sofern die zeiten im erforderlichen Umfang gewährt worden Zeit zwischen Arbeitsschluss vor dem Pikettein- sind. satz bis zum Piketteinsatz selber zusammen mit Bei Piketteinsätzen ist zu beachten, dass die Weg- der Zeit nach dem Piketteinsatz bis zur erneuten zeit zu und von der Arbeit gemäss Artikel 15 Arbeitsaufnahme nach der täglichen Ruhezeit we- ArGV 1 an die Arbeitszeit anzurechnen ist. Sie ist nigstens einen Zeitraum von 11 Stunden umfasst. in diesem Fall nicht Teil der täglichen Ruhezeit. Bei einem oder mehreren Piketteinsätzen wäh- Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf insge- rend ein und derselben täglichen Ruhezeit muss samt weniger als 11 Stunden ist im Zusammen- wenigstens eine Teil-Ruhezeit mindestens vier auf- hang mit Pikett-Arbeitseinsätzen nicht zulässig.

119 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 20

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 20 Wöchentlicher freier Halbtag

Artikel 20

Wöchentlicher freier Halbtag (Art. 21 ArG)

Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn: a. der ganze Vormittag von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt; b. der ganze Nachmittag von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt; c. bei zweischichtiger Arbeit der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt; oder d. bei Nachtarbeit die alternierende Fünftagewoche oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kom- pensationstage eingeräumt werden. An wöchentlichen freien Halbtagen darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht zur Leis- tung von Arbeit herangezogen werden; vorbehalten bleibt die Leistung von Arbeit in Sonderfällen nach Artikel 26. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag innert vier Wochen nachzuge- währen. 4 Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag an- gerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicher- weise gewährt wird, mit einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 des Ge- setzes zusammenfällt.

Allgemeines Absatz 1 Das Prinzip des wöchentlichen freien Halbtags ist Der wöchentliche freie Halbtag muss eine Ruhe- in Artikel 21 ArG definiert. Dieser Grundsatz ent- zeit von 8 Stunden innerhalb der Grenzen der Ta- spricht der Notwendigkeit, den während 6 Tagen gesarbeit, also zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, umfas- in der Woche beschäftigten Arbeitnehmern und sen und unmittelbar vor oder nach der täglichen Arbeitnehmerinnen die nötige Zeit zur Verfügung zu stellen, damit sie unter der Woche ihre persön- 19 24 06 12 14 20 24 07 lichen Angelegenheiten regeln können. Dieser Halbtag muss während der üblichen Öffnungs- zeiten der Dienstleistungsbetriebe (Banken, Post, verschiedene Verkaufsgeschäfte, öffentliche Ver- waltungen usw.) gewährt werden, die das ArG in Anlehnung an die Tagesarbeit zwischen 6 Uhr und

20 Uhr ansetzt. Für Arbeitnehmer und Arbeitneh- freier Halbtag Tag/Abend

merinnen, die Nachtarbeit oder zweischichtige Tages- und Abendarbeit leisten, sind besondere tägliche Nacht Ruhezeit Bestimmungen vorgesehen. Sinngemäss sind die Abbildung 120-1: Wöchentlicher freier Halbtag am Vormit- Bestimmungen dieses Artikels auch auf den unun- tag oder am Nachmittag in Verbindung mit einer täglichen terbrochenen Betrieb anwendbar. Ruhezeit

SECO, Juli 2010 120 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 20 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 20 Wöchentlicher freier Halbtag

Ruhezeit von 11 Stunden an einem Werktag ge- Absatz 3 währt werden (vgl. Abb. 120-1). Einmal pro Wo- che ist gemäss Art. 15a ArG eine Reduktion der Für die Sonderfälle nach Artikel 26 ArgV 1 wird täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden möglich. auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen. Wird der freie Halbtag direkt vor oder nach der wöchentlichen Ruhezeit gewährt, so genügt eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden für beide zu- Absatz 4 sammen. Die tägliche Ruhezeit muss nicht zwei- Unter den vom Gesetz vorgeschriebenen Ruhezei- mal gewährt werden (vgl. Abb. 120-2). ten sind die tägliche Ruhezeit (Art. 19, ArGV 1), die Ersatzruhe für Sonntags- und Feiertagsarbeit (Art. 21, ArGV 1), die kompensatorische Ruhezeit Absatz 2 im Fall von Nachtarbeit (Art. 17b, Abs. 2, ArG) zu Der tägliche freie Halbtag ist also gewährt, wenn: verstehen. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin den freien Halbtag zum Beispiel norma- Buchstabe a: lerweise am Donnerstagnachmittag, so gilt dieser der ganze Vormittag von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeits- an Auffahrt als bezogen. frei bleibt; oder wenn Buchstabe b: 12 20 23 Uhrzeit 23 07 der ganze Nachmittag von 12 Uhr bis 20 Uhr ar- beitsfrei bleibt; oder wenn Buchstabe c: bei zweischichtiger Arbeit der Schichtwechsel zwi- schen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt (vgl. Abb. 120-3), Samstag Sonntag Montag oder wenn Freier Halbtag tägliche Ruhezeit Buchstabe d: bei Nachtarbeit die alternierende Fünftagewoche Sonntag Tag / Abend oder im Zeitraum von vier Wochen zwei Kompen- Abbildung 120-2: Wöchentlicher freier Halbtag am Sams- sationstage eingeräumt werden. tagnachmittag; die tägliche Ruhezeit ist für den freien Halb- tag und den Sonntag nur einmal zu gewähren; ausserdem kann sie aufgeteilt werden

120 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 20

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 20 Wöchentlicher freier Halbtag

Schichtplan Betriebs-Nr. 3-Schichtbetrieb (6-Tage-Woche) Erstelldatum 01.01.2004

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

1 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

2 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

3 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 Im Durchschnitt von 3 Wochen: 40:00 37:30

Pausen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 ArG): - ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden - ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1)t Schichtwechsel: - wöchentlich oder spätestens nach 6 Wochen Bemerkungen: - Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden, mit entsprechend frühe- rem bzw. späterem Arbeitsschluss Diese Zeiten gelten für gesamte Bewilligungsdauer Rechtsgrundlage: - Art. 17, 19 und 20 ArG

Abbildung 120-3: Schichtplan für Arbeit in 3 Schichten zu 8 Stunden, Frühschicht mit 6 Schichten, Spät- und Nachtschicht mit 5 Schichten pro Woche

SECO, Juli 2010 120 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 21

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 21 Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit

Artikel 21

Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit (Art. 18 - 20 ArG)

Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinan- der folgende Stunden ergeben. Muss am Sonntag gearbeitet werden, darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen über den ununterbrochenen Betrieb. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die sonntags arbeiten, dürfen Sonntage, die in ihre Ferien- zeit fallen, nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen freien Sonntage angerechnet werden. Der Ersatzruhetag im Sinn des Artikels 20 Absatz 2 des Gesetzes weist zusammen mit der tägli- chen Ruhezeit 35 aufeinander folgende Stunden auf; er hat in jedem Fall den Zeitraum von 6 Uhr bis 20 Uhr zu umfassen. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- merin üblicherweise seinen bzw. ihren Ruhetag oder freien Tag bezieht. Der Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit von bis zu fünf Stunden ist innert vier Wochen vorzunehmen.

Absatz 1 Der Grundsatz, dass der Sonntag der wöchentli- che Ruhetag sein soll, geht aus dem allgemeinen 12 23 Uhrzeit 23 10 Beschäftigungsverbot nach Artikel 18 Absatz 1 ArG hervor.

Absatz 2 Der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag muss ne- ben den 35 aufeinander folgenden Stunden auch Samstag Sonntag Montag die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfassen, allerdings mit der Möglichkeit der Vor- Sonntag tägliche Ruhezeit oder Nachverschiebung um bis zu einer Stunde. Tag / Abend mögliche Lagen Im Gegensatz dazu gilt der wöchentliche Ruhe- des Sonntags mit täglicher Ruhezeit tag, der nicht auf einen Sonntag fällt, als gewährt, wenn die Ruhezeit von 35 aufeinander folgen- Abbildung 121-1: Der Sonntag umfasst mit einer täglichen Ruhezeit insgesamt 35 Stunden. Die tägliche Ruhezeit kann den Stunden die Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr ein- ganz oder aufgeteilt vor oder nach dem Sonntag gewährt schliesst. werden.

SECO, November 2006 121 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 21 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

2. Abschnitt: Pausen und Ruhezeit

Art. 21 Wöchentlicher Ruhetag sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit

Absatz 3 Absatz 6 Mit Ausnahmen im ununterbrochenen Betrieb Diese Bedingung lässt sich am besten anhand ei- muss jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitneh- nes Beispiels verdeutlichen: Ein Arbeitnehmer ar- merin in einem Zeitraum von 7 Tagen mindestens beitet dauernd während 4 Tagen pro Woche von eine wöchentliche Ruhezeit gewährt werden. Montag bis Donnerstag. Aus bestimmten Grün- den muss er an einem Sonntag arbeiten, und zwar mehr als 5 Stunden. Der Arbeitgeber schuldet ihm Absatz 4 somit einen Ersatzruhetag. Dieser muss ihm an einem seiner Arbeitstage zwischen Montag und Die Vorschrift kommt vor allem beim ununter- Donnerstag gewährt werden und kann nicht auf brochenen Betrieb und in der Verordnung 2 ArG seinen ohnehin freien Freitag oder Samstag fallen. zum Tragen, wo der wöchentliche Ruhetag sehr Die Anzahl arbeitsfreier Tage darf sich also für Ar- oft nicht auf einen Sonntag fällt. Damit wird eine beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht verrin- weitere Herabsetzung der ohnehin bereits redu- gern wegen des ausserordentlichen Arbeitseinsat- zierten Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag zes an einem sonst arbeitsfreien Sonntag. fallen, verhindert.

Absatz 7 Absatz 5 Der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit bis zu 5 vgl. Absatz 2. Stunden erfolgt im Verhältnis 1:1.

121 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 22

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 22 Verlängerung mit Ausgleich

Artikel 22

Verlängerung mit Ausgleich (Art. 9 Abs. 3 ArG)

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden kann, sofern sie im Durchschnitt eines halben Jahres nicht überschritten wird, um höchstens 4 Stunden verlängert werden: a. bei Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall; oder b. in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer- innen mit einer im Durchschnitt des Kalenderjahres gewährten Fünftagewoche verlängert werden: a. um 2 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von acht Wochen nicht überschritten wird; oder b. um 4 Stunden, sofern sie im Durchschnitt von vier Wochen nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach den Absätzen 1 oder 2 ohne Bewilligung anordnen, wenn nicht nach einem bewilligungspflichtigen Stundenplan gearbeitet wird. Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so ist die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach den Absätzen 1 oder 2 während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einzuhalten, sofern dieses we- niger lang als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausgleichszeiträume dauert.

Allgemeines auszugleichen. Witterungsbedingter Arbeitsaus- fall kann sich beispielsweise ergeben bei Bauarbei- Ein Betrieb soll die Möglichkeit haben, auf ten im Gebirge während des Winters, bei starkem schwankende Auftragssituationen durch Anpas- Regen oder an Skiliften wegen starken, anhalten- sung seiner Arbeitskapazität flexibel zu reagie- den Schneefalls usw. ren. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz in Artikel Auch bei erheblichen saisonalen Schwankungen

9 Absatz 3 vor, dass die wöchentliche Höchstar-

des Arbeitsanfalls in einem Betrieb ist es möglich, beitszeit zeitweise um höchstens vier Stunden ver- bei Spitzenbelastungen die wöchentliche Höchst- längert werden kann, sofern sie im Jahresdurch- arbeitszeit zu verlängern und diese Mehrarbeit in schnitt nicht überschritten wird. Zeiten mit geringerer Auslastung wieder auszu- Die Verordnung regelt, unter welchen Vorausset- gleichen. Als saisonale Schwankungen gelten aus- zungen und in welchem Ausmass die wöchentli- serordentliche Belastungsschwankungen, die in che Höchstarbeitszeit verlängert werden darf. Un- direktem Zusammenhang stehen mit Jahreszeiten ter Vorbehalt von Absatz 3 kann dies ohne weitere oder Feiertagen. In indirektem Zusammenhang Bewilligung erfolgen. stehen beispielsweise die Verwendung bestimm- ter Gebäckformen, die Herstellung von Schokola- dehasen, die Montage und die Bereitstellung von Absatz 1 Fahrrädern oder die Herstellung bestimmter Ker- Leisten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zen. Es muss sich dabei um Spitzenbelastungen Arbeiten, die witterungsbedingt ausfallen können, handeln, die kurzfristig auftreten und nicht auf so besteht die Möglichkeit, diesen Arbeitsaus- andere zumutbare Weise bewältigt werden kön- fall durch eine Verlängerung der wöchentlichen nen. Kann durch geschickte Planung die Mehrar- Höchstarbeitszeit in den übrigen Arbeitsperioden beit auf einen längeren Zeitraum verteilt werden,

SECO, November 2006 122 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 22 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 22 Verlängerung mit Ausgleich

so ist auf eine Verlängerung der wöchentlichen An 5/6 der so berechneten Anzahl von Arbeits- Höchstarbeitszeit möglichst zu verzichten. Sinnge- tagen darf gearbeitet werden; 1/6 muss frei blei- mäss sind auch zeitlich begrenzte, saisonale Bais- ben. sen zu behandeln. Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Erhebliche saisonale Schwankungen im Arbeits- Stunden im Durchschnitt von 8 Wochen eingehal- anfall liegen dann vor, wenn in bestimmten Jah- ten, so darf sie in einzelnen Wochen um bis zu reszeiten, um bestimmte Feiertage oder andere 2 Stunden verlängert werden. Beim Einhalten des kalendarische Ereignisse die Auslastung während Durchschnitts innerhalb von 4 Wochen darf sie in wenigstens 4 Wochen um mehr als 50% von der einzelnen Wochen um bis zu 4 Stunden verlängert durchschnittlichen Auslastung pro Kalenderjahr werden. Damit wird der grösseren Belastung der abweicht und auch Zeiten mit ausgesprochenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei einer Auslastungsbaissen zu verzeichnen sind. Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeits- Unter saisonalen Schwankungen sind also nicht zeit Rechnung getragen. die üblichen Auslastungsschwankungen zu ver- Die Verlängerung der wöchentlichen Höchstar- stehen, die bei unregelmässigem Bestellungsein- beitszeit kann dem Bedürfnis nach Flexibilisierung gang und extrem kurzen Lieferfristen auftreten, der Arbeitszeit also nur bei kurzfristigen Kapazi- was heute ja in vielen Betrieben der Fall ist. tätsengpässen Rechnung tragen. Bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall und bei Der alternierenden Arbeitseinsatz an fünf oder Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankun- sechs Tagen pro Woche mit Verlängerung der gen kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit um wöchentlichen Höchstarbeitszeit in den Sechsta- höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern gewochen ist nur noch möglich, wenn für jede sie im Durchschnitt eines halben Jahres eingehal- Sechstagewoche ein zusätzlicher arbeitsfreier Tag ten wird. Dies ist unabhängig davon, ob die wö- im Laufe des Kalenderjahres gewährt wird. An- chentliche Höchstarbeitszeit eines Betriebes 45 ders ist die durchschnittliche Fünftagewoche pro oder 50 Stunden beträgt. Kalenderjahr nicht einzuhalten.

Absatz 2 Absatz 3 Gilt für einen Betrieb eine wöchentliche Höchst- Erfolgt die Verlängerung der wöchentlichen arbeitszeit von 45 Stunden, so kann bei unregel- Höchstarbeitszeit innerhalb der regulären Tages- mässigem Arbeitsanfall vorübergehend die wö- und Abendarbeit, so kann diese vom Arbeitgeber chentliche Höchstarbeitszeit verlängert werden, ohne Bewilligung angeordnet werden. Bei Abend- um Auslastungsspitzen zu bewältigen. Dabei sind arbeit sind zuvor die Arbeitnehmervertretung oder folgende Randbedingungen einzuhalten: die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehme- Im Durchschnitt über das ganze Kalenderjahr ist rinnen anzuhören. die Fünftagewoche einzuhalten. Dieser Durch- Wird nach einem bewilligungspflichtigen Stun- schnitt errechnet sich wie folgt: denplan (z.B. Nacht- und Sonntagsarbeit) gear- beitet, so muss diese Bewilligung eine allfällige 365/366 Anzahl Tage des Jahres Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeits- – XX Ferientage zeit bereits enthalten oder die Bewilligung muss – 52/53 Ruhetage zumindest vorübergehend angepasst werden, so- – 8+1 den Sonntagen gleichgestellte Feier- fern dies ohne Verletzung anderer arbeitsgesetzli- tage cher Bestimmungen möglich ist. = YYY Arbeitstage pro Jahr

122 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 22

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 22 Verlängerung mit Ausgleich

Absatz 4 Betrieb muss dafür sorgen, dass der Ausgleich in- nerhalb der Einsatzdauer erfolgt. Sollte dies aus- Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch bei nahmsweise nicht möglich sein, so ist nach Arti- befristeten Arbeitsverhältnissen einzuhalten. Der kel 22 ArG vorzugehen.

SECO, November 2006 122 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 23

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 23 Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Artikel 23

Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 und 11 i.V.m. Art. 20 und 20a ArG)

In Wochen, in denen ein oder mehrere den Sonntagen gleichgestellte gesetzliche Feiertage auf ei- nen Werktag fallen, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin üblicherweise zu arbeiten hat, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit anteilsmässig verkürzt. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die an einem den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertag arbeiten, ist die anteilsmässige Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Woche anzurechnen, in welcher der Ersatzruhetag für den Feiertag gewährt wird.

Allgemeines mit 41,5 Stunden. Nun fällt ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag auf einen Donnerstag. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sol- Es fallen also 8,5 Stunden im Verhältnis zu 41,5 len verhindern, dass die wegen Feiertagen ausfal- Stunden aus. Das sind 20,5% der effektiven wö- lenden Arbeitszeiten an anderen Tagen der Wo- chentlichen Arbeitszeit. Die wöchentliche Höchst- che vor- oder nachgeholt werden. Den Sonntagen arbeitszeit ist also ebenfalls um 20,5% zu kürzen gleichgestellte Feiertage, die auf einen Arbeitstag und beträgt bei einer wöchentlichen Höchstar- fallen, sind neben den Ferien, den wöchentlichen beitszeit von 45 Stunden in dieser Woche nur Ruhetagen oder Ersatzruhetagen zusätzliche ar- noch 35,8 Stunden. beitsfreie Tage und dürfen nicht kompensiert wer- Bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (z.B. Gleitzeit- den. systeme) ist bei der Berechnung der wöchentli- chen Höchstarbeitszeit von der Sollarbeitszeit pro Woche bzw. von deren gleichmässig auf die Ar- Absatz 1 beitstage verteilten täglichen Anteilen auszuge- Um das in den Vorbemerkungen erwähnte Ziel hen. zu erreichen, wird in Wochen, in denen ein oder In Wochen mit einer verkürzten wöchentlichen mehrere den Sonntagen gleichgestellte Feiertage Höchstarbeitszeit beginnt die Überzeit, sobald die auf einen Tag fallen, an dem üblicherweise gear- verkürzte wöchentliche Höchstarbeitszeit über- beitet wird, die wöchentliche Höchstarbeitszeit schritten wird. anteilsmässig gekürzt. Dabei ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit um den Anteil der normalerwei- se an den Feiertagen vorgesehenen Arbeitszeit im Absatz 2 Verhältnis zur vorgesehenen effektiven Arbeitszeit Muss an einem den Sonntagen gleichgestellten der Woche zu kürzen. Feiertag gearbeitet werden, so ist die wöchent- liche Höchstarbeitszeit in derjenigen Woche an- Beispiel: teilsmässig zu verkürzen, in welcher der Ersatzru- Normalerweise wird von Montag bis Donners- hetag gewährt wird. Die Kürzung berechnet sich tag je 8,5 Stunden gearbeitet. Am Freitag ist die dann entsprechend dem Verhältnis der normaler- Arbeitszeit um 1 Stunde kürzer, beträgt also 7,5 weise zu leistenden Arbeitszeit am Ersatzruhetag Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt so- zur effektiven wöchentlichen Arbeitszeit in der

SECO, November 2006 123 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 23 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 23 Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Woche mit dem Ersatzruhetag bzw. den entspre- effektive wöchentliche Arbeitszeit oder die Soll- chenden Sollarbeitszeiten. arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Kürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in der Kompen- Beispiel: sationswoche beträgt somit 8/40 oder 1/5 der ge- Normalerweise wird an dem Arbeitstag, an dem setzlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Die der Ersatzruhetag für einen Feiertag gewährt Kürzung beträgt somit 9 Stunden, die gesetzlich wird, während 8 Stunden gearbeitet oder die Soll- erlaubte Höchstarbeitszeit in der Kompensations- arbeitszeit an diesem Tag beträgt 8 Stunden. Die woche 36 Stunden.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 24

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 24 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Artikel 24

Ausgleich ausfallender Arbeitszeit (Art. 11 i.V.m. 15, 15a, 18, 20 und 20a ArG)

Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit nach Artikel 11 des Gesetzes ist unmittelbar vor oder nach dem Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 14 Wochen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Ar- beitnehmer nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Arbeitsausfälle über Weihnachten und Neujahr gelten als eine Ausfallperiode. Ausfallende Arbeitszeit darf nur soweit ausgeglichen werden, als dadurch die zulässige tägliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird. Gesetzliche Ruhezeiten und Ausgleichsruhezeiten stellen keine ausfallende Arbeitszeit dar; diese dürfen weder vor- noch nachgeholt werden.

Allgemeines gere Zeit vorher bekannt. Für die Bewältigung von kurzfristigen Spitzenbelastungen sieht das Gesetz Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Aus- die Leistung von Überzeit vor, die mit dem Einver- gleich ausfallender Arbeitszeit sind in Artikel 11 ständnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- ArG geregelt. Insbesondere ist dort festgehalten, nen durch Freizeit kompensiert werden kann. Das welche Arten von ausfallender Arbeitszeit auf die- Ausmass an Überzeitleistung ist durch gesetzliche se Weise ausgeglichen werden dürfen. Regeln klar begrenzt. Die strengeren Überzeitbe- Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit darf nicht stimmungen dürfen nicht umgangen werden mit dazu benützt werden, um wechselnde Auslastun- einer angeblichen Anwendung der Regeln über gen in einem Betrieb auszugleichen. Er ist keine den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit. Grundlage für flexible Jahresarbeitszeitmodelle. Solche Modelle bezwecken eine Arbeitszeitreduk- tion in Zeiten geringer Auslastung, um bei hohen Auslastungen kurzfristig Arbeitszeitreserven ein- Absatz 1 setzen zu können (und umgekehrt). Sie unter- Die ausfallende Arbeitszeit soll innert 14 Wochen scheiden sich vom Prinzip des Ausgleichs ausfal- vor oder nach dem Arbeitsausfall ausgeglichen lender Arbeitszeit dadurch, dass sich die Dauer, werden. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer- das Ausmass und der Zeitpunkt der allfälligen aus- seite können eine längere Frist vereinbaren, die fallenden Arbeitszeiten nicht im Voraus festlegen aber 12 Monate nicht überschreiten darf. lassen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Der Ausgleich soll also innerhalb einer beschränk- werden zusätzlich belastet, da sie erst kurz vorher ten Frist erfolgen, um Kumulationen von Aus- wissen, wann sie allenfalls mehr oder weniger zu gleichszeitleistungen und damit eine erhöhte arbeiten haben. Beim Ausgleich ausfallender Ar- Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- beitszeit nach Artikel 11 ArG sind die ausfallenden rinnen zu vermeiden. Es gilt aber auch zu beach- Arbeitstage in der Regel für ein ganzes Jahr im Vo- ten, dass gerade durch einen zu kurzfristigen Aus- raus bekannt und die Mehrarbeit wird über einen gleich, besonders wenn es sich um mehrere Tage längeren Zeitraum verteilt oder ist wenigstens län- handelt, eine übermässige Belastung der Arbeit-

SECO, November 2006 124 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 24 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

3. Abschnitt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 24 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

nehmer und Arbeitnehmerinnen entstehen kann. Absatz 3 Es ist darum oft besser, wenn die im Voraus be- kannten Ausgleichszeiten über ein ganzes Jahr Als ausfallende Arbeitszeit, die ausgeglichen wer- verteilt werden. den kann, gilt die Zeit, während der normalerwei- se gearbeitet würde und in der nach Artikel 11 ArG zusätzlich zu Ruhetagen, zu den Sonntagen Absatz 2 gleichgestellten Feiertagen oder zu Ferien auch Der Ausgleich ausfallender Arbeitszeit erlaubt noch ausserordentlich frei gegeben wird. eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstar- Ausfallende Arbeitszeiten dürfen keinesfalls we- beitszeit. Doch müssen vorgeschriebene tägliche gen Gewährung von gesetzlichen Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten (z.B. bei Nachtarbeit) unbe- Ausgleichsruhezeiten oder wöchentlichen freien dingt eingehalten werden. Halbtagen vor- oder nachgeholt werden. Es ist aber erlaubt, Arbeitszeit für frei gegebene Feier- tage, die auf einen Arbeitstag fallen und die nicht den Sonntagen gleichgestellt sind, vor- oder nach- holen zu lassen.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

4. Abschnitt: Überzeitarbeit

ArGV 1 Art. 25 Art. 25 Grundsatz

Artikel 25

Überzeitarbeit Grundsatz (Art. 12 und 26 ArG)

Unter Vorbehalt von Artikel 26 ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nur als Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 des Gesetzes und nur an Werktagen zu- lässig. Der Ausgleich von Überzeitarbeit durch Freizeit nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes ist innert 14 Wo- chen vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht eine längere Frist vereinbaren, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Allgemeines Zeitraum der Tagesarbeit begonnen hat, kann an die Tagesarbeit nicht noch Überzeitarbeit ange- In Ergänzung zum Gesetz regelt dieser Verord- schlossen werden. nungsartikel den Zeitraum, in dem Überzeit we- gen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentli- chen Arbeitsandrangs, wegen Inventaraufnahme, Absatz 2 Rechnungsabschlüssen oder Liquidationsarbeiten Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der geleistet werden darf. Ausserdem wird geregelt, Arbeitnehmerin kann die Überzeit statt mit einem in welchem Zeitraum ein möglicher Ausgleich Lohnzuschlag von 25% durch Freizeit von gleicher durch Freizeit zu erfolgen hat. Dauer ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich soll in der Regel innerhalb von 14 Wochen erfolgen. Es ist jedoch möglich, einen längeren Zeitraum Absatz 1 für den Ausgleich zu vereinbaren; er darf aber Leistung von Überzeit aus den erwähnten Grün- 12 Monate nicht überschreiten. Diese 12 Mona- den ist an Werktagen innerhalb der betrieblichen te müssen nicht identisch sein mit dem Kalender- Tages- und Abendarbeitszeit möglich. Sie ist aus- jahr; es kann sich z.B. auch um das Geschäftsjahr geschlossen bei Nachtarbeit und bei Sonntagsar- handeln. beit, ausser in Sonderfällen (Art. 26 ArGV 1). Auch Gibt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern oder den die wöchentlichen freien Halbtage müssen einge- Arbeitnehmerinnen innerhalb dieses Zeitraums halten werden. keine Gelegenheit zum Ausgleich, so haben sie Soll Überzeitarbeit geleistet werden, so muss die spätestens nach Ablauf dieser Frist ein Anrecht gesamte tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf Bezahlung der Überzeit inklusive Lohnzu- oder einer Arbeitnehmerin, also reguläre Arbeits- schlag nach Artikel 13 ArG. Vorbehalten bleibt zeit inklusive Überzeit, innerhalb des Zeitraums die zuschlagsfreie Leistung von Überzeit gemäss der Tages- und Abendarbeit liegen. Liegt auch nur dem gleichen Artikel des Gesetzes. Der Arbeitge- ein Teil der gesamten täglichen Arbeitszeit ausser- ber hat das Recht, innerhalb der vereinbarten Frist halb der betrieblichen Tages- und Abendarbeits- den Ausgleich zu verlangen. Er soll dabei aber die zeit, so ist die Leistung von Überzeit ausgeschlos- Bedürfnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehme- sen. Wenn also z.B. die Arbeitszeit bereits vor dem rinnen berücksichtigen.

SECO, November 2006 125 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 26

4. Abschnitt: Überzeitarbeit

Art. 26 Sonderfälle

Artikel 26

Überzeitarbeit Sonderfälle (Art. 12 Abs. 2 und 26 Abs. 1 ArG)

Überzeitarbeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen sowie in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet werden, wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können, besonders wenn: a. Arbeitsergebnisse gefährdet sind und dadurch unverhältnismässiger Schaden droht; b. Piketteinsätze für die Schadensvorbeugung oder -behebung notwendig sind; c. Arbeitsmaschinen, Geräte, Transporteinrichtungen und Fahrzeuge, die für die Aufrechterhal- tung des Betriebes unabdingbar sind, wegen schwerwiegender Störungen oder erlittener Schä- den instand gestellt werden müssen; d. Betriebsstörungen infolge unmittelbarer Einwirkung höherer Gewalt vermieden oder behoben werden müssen; e. Störungen bei der Versorgung mit Energie und Wasser sowie Störungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs vermieden oder behoben werden müssen; f. dem unvermeidlichen Verderb von Gütern, namentlich Rohstoffen oder Lebensmitteln, vorge- beugt werden muss und damit keine Steigerung der Produktion verbunden ist; g. unaufschiebbare Verrichtungen zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zur Vermeidung von Umweltschäden vorgenommen werden müssen. Überzeitarbeit, die in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet wird, ist in- nerhalb von sechs Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Vorbehalten bleibt Ar- tikel 20 Absatz 3 des Gesetzes.

Allgemeines nen müssen sich in ihrer Art und Tragweite mit den Beispielen der Verordnung vergleichen lassen. Dieser Artikel konkretisiert Sonderfälle und zeigt, Grundsätzlich ist dieser Artikel restriktiv auszule- wieweit und unter welchen Bedingungen von den gen. Einschränkungen nach Artikel 25 ArGV 1 für die Zur Behebung solcher Notsituationen darf Über- Leistung regulärer Überzeit abgewichen werden zeit auch über die zulässige tägliche Arbeitsdauer kann. hinaus sowie in der Nacht und an Sonntagen ge- leistet werden, allerdings nur, wenn die Notsitua- tion nicht auf andere zumutbare Weise bewältigt Absatz 1 werden kann. Als Sonderfälle gelten Notsituationen, die vom Für geplante Arbeiten und Sondereinsätze, die vor- Willen der Betroffenen nicht beeinflusst wer- hersehbar sind und darum mit anderen Massnah- den können. Unter den Buchstaben a bis g die- men zu bewältigen wären, ist es unzulässig, sich ses Verordnungsartikels werden Beispiele für sol- bei der Anordnung von Überzeit auf diese Son- che Notfälle aufgeführt. Es handelt sich zwar um derfälle zu berufen. Selbst in Sonderfällen leisten keine abschliessende Liste, aber andere Situatio- jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keine

SECO, November 2006 126 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 26 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

4. Abschnitt: Überzeitarbeit

Art. 26 Sonderfälle

Überzeit, deren Arbeit innerhalb eines geregelten Absatz 2 Arbeitsprogramms ausschliesslich oder mehrheit- lich im Beheben von Notsituationen besteht, wie Wird bei der Leistung von Überzeit zur Bewälti- z.B. Störungsdienste eines Dienstleistungsanbie- gung von Sonderfällen die normalerweise zuläs- ters, Unterhaltsdienste in Grossbetrieben usw. sige tägliche Arbeitsdauer überschritten, so muss der Teil der Überzeit, der über diese zulässige tägli- Von den Tatbeständen unter den Buchstaben che Arbeitsdauer hinausgeht, innerhalb von sechs a bis g wird lediglich Buchstabe f näher erläutert: Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausge- Von einem Sonderfall ist auszugehen: glichen werden. • wenn in einer bestimmten Zeit unvorhersehbar Wird also Arbeit und Überzeit innerhalb der Ta- mehr Güter zur Verarbeitung anfallen, ges- und Abendarbeitszeit geleistet, so muss der- • wenn wegen einer Produktionsstörung, eines jenige Teil der Arbeitszeit und der Überzeit, der verzögerten Antransports usw. die geplante Ver- zusammen den Zeitraum von 14 Stunden über- arbeitungskapazität nicht voll ausgenützt wer- schreitet, innerhalb von sechs Wochen ausgegli- den konnte, chen werden. Fällt ein Teil der Arbeitszeit oder der Überzeit in die Nacht, so ist der zusammen neun • wenn bei einem Unterbruch der Verarbeitung Stunden überschreitende Teil auszugleichen. An ein Teil der Ausgangsgüter verderben würde. einem Sonntag geleistete Überzeit muss innerhalb Wurden dagegen bereits mehr Ausgangsgüter von zwei Wochen ausgeglichen werden (es gelten beschafft oder für einen bestimmten Zeitraum dis- die Regeln gemäss Art. 20 Abs. 2 ArG). Bei Über- poniert, als normalerweise auch verarbeitet wer- zeitarbeit am wöchentlichen freien Halbtag muss den könnte, so muss die Verarbeitungskapazität dieser innert vier Wochen nachgewährt werden auf andere Weise erhöht werden. Es handelt sich (Art. 21 ArG). Der übrige Teil der Überzeit im Rah- dabei klar um eine Massnahme zur Steigerung der men von Sonderfällen kann wie normale Überzeit Produktion und nicht um einen Sonderfall. abgegolten oder ausbezahlt werden. Es bleibt zu beachten, dass die gesamte Überzeit in Sonderfällen ebenfalls dem normalen Überzeit- kontingent pro Jahr und Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin anzurechnen ist.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 27

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 27 Dringendes Bedürfnis

Artikel 27

Dringendes Bedürfnis (Art. 17, 19 und 24 ArG)

Ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Gesetzes liegt vor, wenn: a. es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und b. die Arbeiten:

1. zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder

2. aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. 1bis Ein dringendes Bedürfnis nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde Massnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung einer Energiemangellage angeordnet hat. Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag erforderlich sind im Rahmen von: a. besonderen Firmenanlässen, wie Jubiläen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; oder b. Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind. Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem: a. aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden an- gewiesen sind; b. nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und c. dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr vermieden werden kann.

Allgemeines die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonntagsar- beit vorlegen. Eine Begründung muss mit den Ge- Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich ver- suchsunterlagen eingereicht werden. boten (Art. 16 und 18 ArG). Ausnahmen von die- Die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung auf- sem Verbot werden nur dann bewilligt, wenn grund eines dringenden Bedürfnisses schliesst ein Betrieb ein dringendes Bedürfnis nachweisen nicht aus, dass zusätzlich auch technische oder kann. wirtschaftliche Elemente berücksichtigt werden Wenn der bewilligungspflichtige Betrieb in einem (vgl. Art. 28 ArGV 1). Die Kriterien von Art. 40 Drittunternehmen tätig wird, sollte letzteres als ArGV 1 gehen aber vor und der Kanton bleibt zu- Auftraggeberin dem beauftragten Betrieb eine ständig für die Erteilung der Arbeitszeitbewilli- schriftliche und dokumentierte Begründung für gung.

SECO, März 2024 127 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 27 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten 5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 27 Dringendes Bedürfnis

Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer 1: Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Ar- Das dringende Bedürfnis kommt im Gegensatz beiten zusätzlich anfallen und nicht aufgeschoben zur Unentbehrlichkeit (vgl. Art. 28 ArGV 1) vor werden können. Dies ist der Fall, wenn ausserge- allem bei Tätigkeiten, die nicht aufschiebbar sind wöhnliche Umstände, ähnlich den in Art. 26 ArGV oder aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit 1 genannten Sonderfällen, zusätzliche Arbeiten der Arbeitnehmenden oder aus Gründen des öf- erfordern. fentlichen Interesses zur Anwendung. Die Erstellung von Jahresabschlüssen, die Durch- führung einer Liquidation oder die Verlagerung Buchstabe a: von Betriebsaktivitäten kann je nach Umständen Solche Tätigkeiten können weder mit plane- die Durchführung von Nacht- oder Sonntagsarbeit rischen Mitteln noch mit organisatorischen Mass- erfordern. In diesen Fällen ist ein dringendes Be- nahmen am Tag oder abends an Werktagen erle- dürfnis gegeben. Die Inventur ist jedoch eine Tä- digt werden (von Montag bis Samstag zwischen 6 tigkeit, welche in der Regel nicht unter diese Be- Uhr und 23 Uhr). Die Gründe für ein dringendes stimmung fällt. Bedürfnis können innerhalb oder ausserhalb des Ein dringendes Bedürfnis liegt ebenfalls vor, wenn Betriebs liegen. es beispielsweise nicht möglich ist, vom Betrieb Bei Neubauten, neuen Strassen, neuen Produk- unverschuldet eingetretene Produktionsverzö- tionslinien usw. liegt kein dringendes Bedürf- gerungen durch andere Massnahmen rechtzei- nis vor, da diese Arbeiten planbar sind. Ebenfalls tig aufzuholen. Diese können infolge von Pannen kein dringendes Bedürfnis besteht bei ordentli- an Produktionsanlagen oder an Maschinen, durch chen Instandhaltungsarbeiten, ausser der Betrieb die Erneuerung oder den Ersatz bestehender An- kann den Nachweis erbringen, dass die Instand- lagen, wegen Energieausfall oder wegen eines haltungsarbeiten nicht während der Wochentage Ausfalls in der Zulieferung von Rohstoffen oder am Tag oder am Abend geplant oder organisiert Halbfabrikaten entstanden sein. Insbesondere werden können. kann ein dringendes Bedürfnis geltend gemacht werden, wenn in einem solchen Fall Konventio- nalstrafen zu zahlen sind oder wenn der Verlust

05 06 07 Uhrzeit 20 22 23 24

von weiteren Aufträgen droht, falls unverschul- det die Lieferfristen nicht eingehalten werden. Ein dringendes Bedürfnis kann auch vorliegen, wenn ein Betrieb von einem Kunden einen zusätzlichen grösseren Auftrag mit kurzer Lieferfrist erhält, der neben der normalen Produktion mit den vorhan- denen Produktionsmitteln nicht bewältigt werden kann und bei dessen Ablehnung der Verlust des Kunden droht. Unannehmlichkeiten für die Kunden, die Öffent- 05 06 07 20 22 23 24 dringendes Bedürfnis lichkeit oder die Betriebstätigkeit rechtfertigen für Nacht sich allein nicht die Erteilung einer Bewilligung für Unentbehrlichkeit Tag / Abend Nacht- und Sonntagsarbeit. Abbildung 127-1: Bewilligungsvoraussetzungen bei Nacht- arbeit: Randstunden zwischen 5 und 7 Uhr bzw. zwischen Buchstabe b, Ziffer 2:

22 und 24 Uhr können mit einem dringenden Bedürfnis be-

willigt werden. Im übrigen Zeitraum der Nacht ist der Nach- Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn die Tätig- weis einer Unentbehrlichkeit notwendig. keit eine Gefahr für die Gesundheit oder der Si-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 27

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 27 Dringendes Bedürfnis

cherheit der Arbeitnehmenden darstellt und wenn willigen Reduzierung des Verbrauchs folgen und die Ausübung der Tätigkeit während der Werkta- deren Ziel es ist, einschneidendere Massnahmen ge (Tages- oder Abendarbeit) unmöglich oder nur wie Energiekontingentierung oder -rationierung eingeschränkt möglich ist (z. B. Tätigkeiten auf zu verhindern. Baustellen an Hauptverkehrswegen oder auf stark befahrenen Strassen, Arbeiten in Tunneln sowie das Überprüfen oder Revidieren von Sicherheits- Absatz 2: anlagen, Arbeiten in Hitzeperioden usw.). Buchstabe a und b: Die Gründe für ein dringendes Bedürfnis können Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn zeitlich auch in einem besonderen öffentlichen Interesse begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am liegen und erfordern, dass bestimmte Aufgaben Sonntag im Rahmen von besonderen Firmenan- nachts oder an Sonntagen ausgeführt werden, lässen, welche für die Öffentlichkeit zugänglich wie z. B. Arbeiten auf Strassen, für welche die Zu- sind oder von Veranstaltungen, die auf lokale Be- gänglichkeit sichergestellt werden muss. Dies ist sonderheiten zugeschnitten sind, erfolgen. Dabei insbesondere der Fall bei Zu- und Ausfahrten zum handelt es sich um Veranstaltungen wie grosse Notfalldienst eines Spitals oder zur Feuerwehr, Firmenjubiläen, vielfaches von 10 oder 25 Jahren, aber auch bei Tätigkeiten, die den Strassenver- Museumsnächte, Industrienächte, usw. kehr stark behindern würden, wie z. B. Arbeiten Diese Bestimmung muss in Verbindung mit Art. an stark befahrenen Strassen oder an einem Ver- 43 ArGV 2 betrachtet werden. In beiden Fällen kehrsknotenpunkt. Unter das öffentliche Interesse geht es um Personal, das im Rahmen von Veran- fallen auch sicherheitstechnische Gründe. staltungen beschäftigt wird. Die vorliegende Be- Kein öffentliches Interesse hingegen liegt grund- stimmung bezieht sich auf Veranstaltungen, wel- sätzlich beim Auf- oder Abbau der Weihnachtsbe- che von einem einzigen Unternehmen organisiert leuchtung an einem Feiertag, z.B. am 25. Dezem- werden. Dagegen umfasst Art. 43 ArGV 2 Veran- ber, vor. Zudem besteht kein öffentliches Interesse, staltungen, die der breiten Öffentlichkeit zugäng- wenn ein Bauunternehmen einen Parkplatz vor ei- lich sind und bei denen Unternehmen ausserhalb nem Einkaufszentrum an Sonntagen/in der Nacht ihres üblichen Standorts arbeiten, beispielsweise asphaltieren muss, um Kunden und Mitarbeiter indem sie an einem Stand ihre Produkte präsen- während der Werktage nicht zu belästigen. Eben- tieren und verkaufen. Anlässen, die ausschliesslich falls kein öffentliches Interesse liegt in Zusammen- dem Verkauf dienen und nicht mit solchen Veran- hang mit Abschlussarbeiten an Sonntagen/in der staltungen verbunden sind, fallen nicht in den An- Nacht für eine Geschäftsneueröffnung am darauf- wendungsbereich von Art. 27 ArGV 1. folgenden Tag vor. Zur Erinnerung: Die Kantone haben die Mög- lichkeit, höchstens vier Sonntage zu bezeichnen, Absatz 1bis an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäf- Auch bei behördlich verordneten Massnahmen ten bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen im Rahmen einer Energiemangellage ist ein drin- (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG). Vorbehalten bleiben die gendes Bedürfnis gegeben und der Kanton kann kantonalen oder kommunalen Polizeivorschriften Arbeitszeitbewilligungen erteilen. Bei diesen über die Sonntagsruhe und über die Öffnungs- Massnahmen handelt es sich in der Regel um die zeiten von Detailhandelsbetrieben (Art. 71 Bst. c ersten Einschränkungen, die von den Behörden ArG). verhängt werden, welche den Aufrufen zur frei-

SECO, März 2024 127 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 27 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten 5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 27 Dringendes Bedürfnis

Absatz 3: Buchstabe b: Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit auf der Die Regelung in Absatz 3 bezweckt eine Erleichte- Grundlage eines dringenden Bedürfnisses gemäss rung des Bedürfnisnachweises für dauernde oder Absatz 3 ist auf eine Randstunde beschränkt. Aus regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, die ma- Artikel 17 Absatz 4 ArG geht hervor, dass der ximal eine Randstunde zwischen 5 Uhr und 6 Nachweis des dringenden Bedürfnisses nur die Uhr morgens oder zwischen 23 Uhr und 24 Uhr Abweichung von bis zu einer Stunde am Morgen abends umfasst. Im Unterschied zum dringenden (zwischen 5 Uhr und 6 Uhr) oder am Abend (zwi- Bedürfnis gemäss Absatz 1 liegt jenem nach Ab- schen 23 Uhr und 24 Uhr) zulässt. Legt nun ein satz 3 ein zeitlicher Dauerzustand oder ein Ereig- Betrieb seine Tages- und Abendarbeit nach Arti- nis, das sich regelmässig wiederholt, zugrunde. kel 10 ArG anders fest, z.B. von 5 Uhr bis 22 Uhr, Mit dieser Erleichterung soll den weit verbreite- so kann die Betriebsdauer nur noch am Abend ten Zweischichtsystemen Rechnung getragen zwischen 22 Uhr und 23 Uhr verlängert werden. werden, die einer täglichen Betriebszeit von 18 Eine weitere Ausdehnung (Beginn vor 5 Uhr bzw. Stunden bedürfen. Der aufwändige Nachweis ei- Ende nach 23 Uhr) müsste mit dem Nachweis der ner technischen oder wirtschaftlichen Unentbehr- Unentbehrlichkeit begründet werden. Analog lichkeit soll solchen Betrieben – aus Gründen der verhält es sich bei einer betrieblichen Tages- und Verhältnismässigkeit – erspart bleiben. Die Mög- Abendarbeit zwischen 7 Uhr und 24 Uhr. In die- lichkeit einer verlängerten Betriebszeit von 18 sem Fall könnte der Zeitraum höchstens bis 6 Uhr Stunden ist deshalb nur für Betriebe mit einem ausgedehnt werden. zweischichtigen Arbeitszeitsystem vorgesehen (vgl. zur Definition der Schichtarbeit Art. 34 ArGV Buchstabe c: 1). Die einzelne Schichtdauer inklusive Pausen be- Schliesslich muss die Gewährung einer Randstun- trägt somit 9 Stunden. de Nachtarbeit dazu beitragen, dass die Leistung Ausserdem müssen die nachfolgenden Bedingun- weiterer Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr gen gemäss Buchstaben a bis c kumulativ erfüllt vermieden werden kann. Diese zusätzliche ku- sein. mulative Bedingung schliesst nicht aus, dass ein Betrieb auf der Grundlage eines dringenden Be- Buchstabe a: dürfnisses gemäss Absatz 1 um vorübergehende Zusätzlich zum Zweischichtmodell wird verlangt, Nachtarbeit ersuchen kann. dass aus Gründen der täglichen Auslastung eine Betriebszeit von 18 Stunden notwendig ist. Die Notwendigkeit einer verlängerten Betriebsdauer aufgrund der täglichen Auslastung ist in der Re- gel nur dann gegeben, wenn die zur Verfügung stehenden Schichtarbeitsplätze vollständig belegt sind und pro Schicht dieselbe Anzahl Arbeitneh- mende beschäftigt werden.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 28

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

Artikel 28

Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)

Technische Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisiert werden können, weil damit: a. erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Be- triebseinrichtungen verbunden wären; b. die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder c. die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen würde oder die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre. Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 2,

19 Absatz 2 und 24 Absatz 2 des Gesetzes liegt vor, wenn:

a. das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder b. die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkos- ten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwä- chung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge ha- ben könnte. Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbedürfnisse, deren Be- friedigung: a. angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die betroffenen Konsu- mentinnen und Konsumenten im öffentlichen Interesse liegt; und b. ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang aufgeführten Arbeits- verfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, insbesondere Vorbereitungs- arbeiten, Qualitätskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.

Allgemeines entbehrlichkeit nachgewiesen werden. Für solche Arbeit muss die Hürde für eine Bewilligung höher Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich ver- angesetzt werden, als dies bei vorübergehenden boten (Art. 16 und 18 ArG). Ausnahmen können Arbeiten auf Grund eines dringenden Bedürfnis- dann bewilligt werden, wenn ein Betrieb ein drin- ses nötig ist. gendes Bedürfnis oder eine technische oder wirt- schaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann. Während bei vorübergehenden bzw. kurzfristigen Absatz 1 Arbeiten das dringende Bedürfnis überprüft wird, Eine technische Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn muss, wenn es sich um ständige oder regelmä- ein Arbeits- oder Produktionsprozess nicht unter- ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit brochen, aufgeschoben oder anders organisiert oder ununterbrochenen Betrieb handelt, die Un-

SECO, April 2022 128 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 28 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten 5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

werden kann, ohne dass dadurch die Produktions- kettdienstes Pannen an Kühlanlagen unverzüglich anlagen, das Resultat der Arbeit, die Sicherheit, behoben werden müssen oder wenn regelmässi- die Gesundheit oder das Leben der Arbeitnehmer ge Analysen von Laborproben zur Qualitätskon- und Arbeitnehmerinnen oder die Unversehrtheit trolle in Produktionsbetrieben erforderlich sind. der Betriebsumgebung gefährdet werden. Brandschutztechnische Wartungsreinigungen an Küchenabluftanlagen oder Wartungsreinigungen Buchstabe a: an Lüftungs- oder Kühlsystemen in Gastbetrie- Eine technische Unentbehrlichkeit im Sinne dieses ben, Spitälern, Heimen, Grossverteilern oder Zen- Buchstabens liegt vor bei kontinuierlichen Produk- tren des öffentlichen Verkehrs oder Wartungsar- tionsverfahren, die während mehreren Wochen, beiten an Produktionsanlagen der Industrie sind Monaten oder gar Jahren nicht unterbrochen technisch unentbehrlich, falls diese nicht im be- werden können, ohne dass dadurch die Anlagen willigungsbefreiten Zeitraum mit genügend Per- selbst endgültig beschädigt oder gänzlich zerstört sonal oder gestaffelt ausgeführt werden können, werden. Dies kann z.B. auf Glasöfen oder auf Alu- ohne erhebliche und unzumutbare Nachteile für miniumelektrolyseanlagen zutreffen. Würden sol- die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die che Anlagen über ein Wochenende abgeschaltet, Betriebseinrichtungen zu verursachen. Technisch so könnten sie in der Folgewoche nicht wieder in nicht unentbehrlich ist hingegen beispielsweise Betrieb genommen werden. das Auffüllen von Zigaretten- oder Snackautoma- Ähnliche Verhältnisse können bei der Herstellung ten. eines Produkts in einzelnen Chargen vorliegen: In einer Anlage wird aus Rohmaterialien ein Produkt Buchstabe b: hergestellt. Dabei nimmt der Produktionsprozess Eine technische Unentbehrlichkeit nach Buchsta- eine bestimmte begrenzte Zeit in Anspruch. Nach be b unterscheidet sich von den in Buchstabe a jeder Charge wird die Produktionsanlage mit ei- beschriebenen Situationen nur dadurch, dass bei ner neuen Charge wieder gestartet. Wesentlich einem Unterbruch oder Aufschub des Produkti- ist, dass der Prozess, wenn er einmal läuft, nicht onsprozesses in erster Linie unsichere oder gefähr- unterbrochen werden kann, bevor er beendet ist. liche Zustände entstehen, die beim Eintreten eines Die Gründe für die Unmöglichkeit eines Prozess- daraus resultierenden Ereignisses insbesondere unterbruchs können verschieden sein: Z.B. könn- die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer ten das Produkt oder die Rohmaterialien verder- und Arbeitnehmerinnen oder die Betriebsumge- ben oder die Produktionsanlage könnte zerstört bung gefährden würden. oder schwer beschädigt werden. Auch die Dauer Eine technische Unentbehrlichkeit im Sinne des des Produktionsprozesses spielt eine Rolle: Dau- Buchstabens b kommt beispielsweise auch bei ert er länger als der Zeitraum einer Tages- und Sanierungs- und Ausbauarbeiten sowie Strassen- Abendarbeit, wird zwingend Nachtarbeit nötig markierungs- und Signalisationsarbeiten auf Nati- und die Unentbehrlichkeit ist gegeben. Dauert onalstrassen oder stark befahrenen Strassen vor. ein Produktionszyklus hingegen etwa einen Ar- Die Situation auf dem Schienennetz ist vergleich- beitstag oder passen mehrere Zyklen in einen Ar- bar, da auch hier Sanierungs- und Ausbauarbeiten beitstag, so kann am Ende eines Zyklus die Arbeit durchgeführt werden müssen. Die Nacht- und/ problemlos unterbrochen werden und es besteht oder Sonntagsarbeit dient zum Schutz der Sicher- keine technische Unentbehrlichkeit für Nacht- heit der Arbeitnehmenden, da sie durch den stär- oder Sonntagsarbeit. keren Verkehr tagsüber an Werktagen zusätzlich Eine technische Unentbehrlichkeit nach Buchsta- gefährdet sind. Zudem bedingen derartige Arbei- be a liegt auch vor, wenn im Rahmen eines Pi- ten oft Spur- oder Gleissperrungen sowie Umlei-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 28

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

tungen, welche die Verkehrskapazitäten massiv Absatz 2 reduzieren und Gefahren für die Verkehrsteilneh- mer schaffen. Für Arbeiten auf Privatstrassen und Während in Absatz 1 ausschliesslich technische Parkplätzen liegt dagegen keine technische Un- Gründe oder die Sicherheit von Menschen, Anla- entbehrlichkeit vor und diese sind daher in der Re- gen und Umwelt für den Nachweis einer Unent- gel im bewilligungsbefreiten Zeitraum auszufüh- behrlichkeit massgebend sind, sind im Absatz 2 ren. wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend. Die internationale Konkurrenzfähigkeit ist ein As- Buchstabe c: pekt, welcher im Rahmen der wirtschaftlichen Un- Im Logistikbereich müssen Waren innerhalb und entbehrlichkeit mitberücksichtigt wird. Konkur- zwischen Unternehmen (Business to Business) renzbetriebe im Ausland können unter Umständen zeitnah disponiert, kommissioniert, verladen und ihre Produkte günstiger anbieten auf Grund von geliefert werden. Bei einer Unterbrechung der Lie- tieferen Löhnen, geringeren Sozialkosten, gerin- ferkette für frische Produkte wie Gemüse, Fleisch, geren Investitionskosten, längeren Arbeitszeiten, Milchprodukte sowie Bäckerei- und Konditorei- geringeren Transportkosten oder grösserer Markt- waren besteht die Gefahr, dass die Produkte auf- nähe. Um konkurrenzfähig zu bleiben, besteht grund der kurzen Haltbarkeit verderben. Wird der dann für das Schweizer Unternehmen die Not- Warenfluss unterbrochen, könnten ausserdem wendigkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit. Der unmittelbar benötigte Güter, wie langfristig halt- Betrieb muss die Wettbewerbsvorteile seiner Aus- bare Lebensmittel, Konsumprodukte von Detail- landkonkurrenz nachweisen können oder diese handelsbetrieben, Ersatzteile für Garagen, Medi- müssen allgemein bekannt sein. Es werden aber kamente für Apotheken sowie Baumaterialien für nur Länder mit einem ähnlichen sozialen Standard Baustellen nicht mehr zeitnah logistisch verarbei- zum Vergleich zugelassen. Es ist aber Vorsicht ge- tet werden. Dies könnte im schlimmsten Fall in boten, wenn ein EU-Land als «Wettbewerbsland» einem Versorgungsengpass oder in einer Unter- angegeben wird, da EU-Mitglieder gemäss der eu- brechung der Arbeiten münden, was es zu verhin- ropäischen Richtlinie 2000/34 ähnliche oder gar dern gilt. Das Auffüllen von Regalen in Verkaufs- arbeitnehmerfreundlichere Arbeitsbedingungen geschäften mit gelieferten Waren hat hingegen und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 grundsätzlich im bewilligungsfreien Zeitraum zu Stunden haben. erfolgen, sofern keine Sonderbestimmung der ArGV 2 anwendbar ist. Buchstabe a: Richtet sich das Tätigkeitsgebiet eines Logistikun- Eine wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, ternehmens direkt an den Endverbraucher (Busi- wenn pro Arbeitsplatz hohe verfahrensbeding- ness to Customer), ist die Unentbehrlichkeit der te Investitionskosten vorliegen, die nicht ohne Nacht- und Sonntagsarbeit für die logistische Ver- Nacht- oder Sonntagsarbeit amortisiert werden arbeitung beschränkt auf Lebensmittel und Güter können. Ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit wäre des täglichen Bedarfs (Hygieneartikel wie Sham- der Betrieb somit nicht konkurrenzfähig. Muss poo und Taschentücher, WC-Papier, Haushaltpa- dagegen bei geringen Investitionskosten pro Ar- pier, Tiernahrung etc.) gegeben. Die Lieferungen beitsplatz die Produktionskapazität längerfristig der Bestellungen an die Endkunden haben dage- erhöht werden, so ist es zumutbar, mehr Arbeits- gen im bewilligungsfreien Zeitraum zu erfolgen. plätze einzurichten, anstatt dauernd Nacht- oder Sonntagsarbeit vorzusehen.

SECO, April 2022 128 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 28 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten 5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

Hohe Investitionskosten, welche die Bewilligung Absatz 3 von Nachtarbeit rechtfertigen können, liegen je nach Branche oder Arbeitsverfahren in der Grö- Buchstaben a und b: ssenordnung von mindestens Fr. 300’000 bis Fr. Die besonderen Konsumbedürfnisse sind der wirt- 500’000 pro gleichzeitig in der Nacht besetz- schaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt. Es ten Arbeitsplatz. Für Sonntagsarbeit müssen die- geht dabei um die Befriedigung von Bedürfnissen, se Kosten etwas höher liegen (mindestens Fr. die im öffentlichen Interesse liegen und die ohne 400›000), um die Unentbehrlichkeit zu rechtfer- Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt tigen. werden können. Ein besonderes Konsumbedürfnis liegt vor, wenn Sonntagsarbeit, die aus wirtschaftlichen Grün- Waren oder Dienstleistungen angeboten wer- den unentbehrlich ist, kann zudem nur bewilligt den, welche unentbehrlich und täglich notwendig werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausge- sind. Die Erbringung der Dienstleistung liegt somit schöpft sind (z.B. kann Sonntagsarbeit nicht be- im öffentlichen Interesse. Das Fehlen dieser Waren willigt werden, wenn am Samstag nicht gearbei- oder Dienstleistungen müsste für die betroffenen tet wird). Konsumentinnen und Konsumenten als wesentli- cher Mangel empfunden werden. Buchstabe b: Genannt werden können hier beispielsweise Ret- Hier handelt es sich um Produktionsverfahren, tungsdienste, Behindertentransporte, Zustel- die zwar ohne Risiken nach Absatz 1 unterbro- lungsdienste für Tages- und Sonntagszeitungen chen werden könnten, die aber bei jedem Unter- oder Reinigungen von öffentlichen WC-Anlagen bruch ausserordentlich hohe Verluste an Energie, und Plätzen sowie für andere Dienstleistungen Material oder Produktionszeit verursachen. Beim des «Service public». Abstellen und Leerfahren einer Anlage kann Aus- schussmaterial anfallen, es braucht Energie und es Bezüglich Personalverleih gilt Folgendes: Der Ein- wird Produktionszeit für Reinigungsarbeiten ver- satz des verliehenen Personals in Spitälern und Re- braucht, ohne dass ein brauchbares Produkt ent- staurants etc. ist in der Nacht und am Sonntag er- steht. Beim Wiederanfahren kann ebenfalls Aus- laubt, gemäss den Regeln, die für den jeweiligen schussmaterial anfallen, weil nicht von Anfang an Einsatzbetrieb gelten. die verlangte Qualität erreicht wird oder es wer- Die Beschäftigung der Angestellten eines Perso- den zusätzliche Energie und Produktionszeiten nalverleihbetriebs für die Rekrutierung und Zutei- ohne positives Resultat verbraucht. lung von Temporärpersonal (z.B. für Spitäler) in Diese zusätzlichen Verluste sind aber nur relevant, der Nacht oder am Sonntag entspricht hingegen wenn sich daraus eine Schwächung der Wettbe- nicht einem besonderen Konsumbedürfnis (siehe werbsfähigkeit gegenüber anderen Betrieben er- Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 6. August gibt, die z.B. nach anderen Verfahren mit geringe- 2020, BVGE B-1407/2020). ren oder vernachlässigbaren Unterbruchskosten arbeiten. Unter diese Bestimmung können auch Arbeitsver- Absatz 4 fahren nach Absatz 1 dieses Artikels fallen, wenn Die Vermutung der Unentbehrlichkeit für Nacht- bei chargenweiser Produktion grosse Restzeiten und/oder Sonntagsarbeit gilt für die im Anhang innerhalb eines Arbeitstags anfallen, in denen der ArGV 1 aufgeführten Arbeitsverfahren und die kein neuer Produktionszyklus Platz hätte. direkt in diesem Zusammenhang stehenden Ar- beitsprozesse (wie beispielsweise Vorbereitungs- aufgaben, Qualitätskontrollen, Logistik usw).

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 28

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit

Diese Vermutung bedeutet, dass für die aufge- führten Tätigkeiten keine Unentbehrlichkeitsab- klärungen für Nacht- und Sonntagsarbeit im be- zeichneten Umfang gemacht werden müssen. Die für die Bewilligungserteilung zuständige Behörde behält sich jedoch vor, bei Zweifeln den konkre- ten Nachweis der Unentbehrlichkeit einzufordern.

SECO, April 2022 128 - 5

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 29

6. Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit

Art. 29 Verlängerte Dauer der Nachtarbeit

Artikel 29

Verlängerte Dauer der Nachtarbeit (Art. 17a Abs. 2 ArG)

Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden zulässig, sofern: a. für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen; b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist; c. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden wer- den kann; d. in einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin festgestellt worden ist; und e. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet. Bei vorübergehender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden gemäss Artikel 17a Absatz 2 des Gesetzes zulässig, sofern: a. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Ar- beitnehmerin erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann; b die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet; und c. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einverstanden ist.

Allgemeines nen nicht beeinträchtigt wird. Der Gestaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsumgebung kommt da- Nachtarbeit ist im Vergleich zur Arbeit am Tag mit bei grosse Bedeutung zu. Aus betrieblicher Sicht einer grösseren Belastung verbunden. Sie muss kann nur mit einer geringen Gesamtbelastung die zeitlich begrenzt werden, damit in Bezug auf Si- Leistungsbereitschaft über die ganze Dauer der cherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitneh- Nachtarbeit aufrechterhalten bleiben. Eine verrin- mer und Arbeitnehmerinnen keine nachteiligen gerte Aufmerksamkeit als Folge vorzeitiger Ermü- Folgen entstehen. Die höchstzulässige tägliche dung kann die Qualität der Arbeit beeinträchtigen Nachtarbeitszeit wird darum gemäss Artikel 17a oder sogar zu Unfällen führen. Absatz 1 ArG auf 9 Stunden festgelegt. Dieser Artikel legt die Voraussetzungen fest, un- ter denen trotzdem eine verlängerte Nachtar- beit nach Artikel 17a Absatz 2 ArG zulässig ist. Absatz 1 Wesentlich ist, dass dabei die Gesamtbelastung, Die Zulassung der dauernd oder regelmässig wie- die sich aus den Bedingungen des Arbeitsplat- derkehrenden Nachtarbeit (Art. 31 ArG) mit ver- zes und aus der Art der Tätigkeit ergibt, gering längerter Dauer ist an folgende Voraussetzungen sein muss, damit mittel- und langfristig die Ge- geknüpft: sundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-

SECO, November 2006 129 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 29 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

6. Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit

Art. 29 Verlängerte Dauer der Nachtarbeit

Buchstabe a: Buchstabe d: Es sollen keine erhöhten gesundheitlichen Risiken Auf Grund ihrer ausserordentlichen Belastung ha- in Kauf genommen werden, die sich aus physika- ben Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die lischen Einwirkungen der Arbeitsumgebung oder dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacht- aus Kontakten mit chemischen oder biologischen arbeit mit verlängerter Dauer leisten, ihre Eignung Substanzen am Arbeitsplatz ergeben. Bei chemi- für Nachtarbeit in gesundheitlicher Hinsicht regel- schen und biologischen Substanzen ist die medi- mässig kontrollieren zu lassen. Die Eignung für zinische Überwachung wichtig, da die Kenntnisse Nachtarbeit ist Voraussetzung für die Bewilligung über Langzeitexpositionen unter den Bedingun- (Art. 17c Abs. 2 ArG, Art. 45 Abs. 1e ArGV 1). gen der Nachtarbeit noch wenig gesichert sind. Eine arbeitsmedizinische Kontrolle und Beratung Unter erhöhten Risiken sind solche zu verstehen, ist notwendig, damit gesundheitliche Beeinträch- die über denjenigen einer durchschnittlich übli- tigungen früh erkannt und entsprechende Mass- chen allgemeinen Arbeitsplatzbelastung liegen. nahmen angeordnet werden können. Sind an einem Arbeitsplatz erhöhte Risiken auszu- Buchstabe e: machen, muss dauernde oder regelmässig wieder- Die effektive Arbeitszeit bei Nachtarbeit darf die kehrende Nachtarbeit ausgeschlossen werden. Dauer von 10 Stunden nicht übersteigen, und Buchstabe b: zwar in einem Zeitraum von 12 Stunden am Ar- Grosse physische, psychische und mentale Be- beitsplatz selbst und im Tageszeitraum von 24 lastungen, wie z.B. körperlich anstrengende Ar- Stunden. Die 24 Stunden beginnen mit dem beiten, Arbeiten, bei denen Fehlhandlungen mit Antritt zum ersten Arbeitseinsatz mit Nachtar- grosser negativer Auswirkung auftreten können, beit. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin usw., sind zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer oder kommt dadurch zu einer Ruhezeit von 12 Stun- eine Arbeitnehmerin von durchschnittlicher Be- den. lastbarkeit darf durch die im Betrieb vorkommen- Da gerade in diesem Arbeitszeitsystem die Pausen den Belastungen nicht überfordert werden. sehr wichtig sind, müssen diese unbedingt freige- Ausserordentlich sind solche Belastungen, wenn halten werden. Das bedeutet, dass eine Verlänge- sie über das übliche durchschnittliche Mass an ei- rung der Nachtarbeit überall dort nicht möglich nem Arbeitsplatz hinausgehen. Die unterschiedli- ist, wo ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehme- che Belastbarkeit der einzelnen Arbeitnehmer und rin den Arbeitsplatz während der Pause nicht ver- Arbeitnehmerinnen ist zu berücksichtigen. Beson- lassen darf, weil dann die Pause als Arbeitszeit an- ders wenig belastbare Personen müssen durch die zurechnen ist. Eignungsuntersuchung nach Ziffer d ermittelt und von verlängerter Dauer der Nachtarbeit ausge- schlossen werden. Absatz 2 Buchstabe c: Dieser Absatz regelt die vorübergehende Nacht- Durch eine sinnvolle, wirksame Pausenregelung, arbeit bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden inner- die Bereitstellung geeigneter Aufenthaltsräume halb von 12 Stunden. Die Voraussetzungen dazu mit guten Erholungsmöglichkeiten, die ergono- sind weniger umfassend, da sich hier vom Grund- misch korrekte Gestaltung der Arbeitsplätze, der satz der Verhältnismässigkeit her eine etwas ande- Arbeitsumgebung und der Arbeitsgeräte müssen re Gewichtung rechtfertigt. Vorausgesetzt werden ein Leistungsabfall und das Entstehen von Gefah- die Bedingungen nach Absatz 1 c und e dieses Ar- rensituationen verhindert werden. tikels. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss mit dieser Arbeitsform einverstanden sein.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 30

6. Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit

Art. 30 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Artikel 30

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (Art. 25 und 26 ArG)

Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesar- beit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern: a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiä- ren Gründen nicht zumutbar ist; b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat; und c. innert 24 Wochen die Tagesarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden. Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes ist zulässig, sofern: a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit der betroffenen Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiä- ren Gründen nicht zumutbar ist; b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich sein bzw. ihr Einverständnis erklärt hat; und c. die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a–d erfüllt sind. 2bis Betriebliche Unentbehrlichkeit nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a liegt vor, wenn: a. es sich um Nachtarbeit handelt, für die es keine entsprechende Arbeit im Tages- und Abendzeit- raum gibt; oder b. auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten re- krutiert werden kann. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Nachtarbeit nach Absatz 2 dürfen: a. höchstens eingesetzt werden:

1. in fünf von sieben aufeinander folgenden Nächten; oder

2. in sechs von neun aufeinander folgenden Nächten; und

b . an ihren freien Tagen keine Überzeitarbeit nach Artikel 25 leisten. Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die höchstens für eine Randstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr oder 23 Uhr und 24 Uhr dauernd Nachtarbeit leisten, sind die Voraussetzungen und die Bedingungen nach den Absätzen 1–3 nicht anwendbar.

Allgemeines de liegen in der Tatsache, dass der Mensch seine Grundsätzlich stellt Nachtarbeit ohne Wechsel mit Körperfunktionen (z.B. Körpertemperatur, Puls, Tagesarbeit (Dauernachtarbeit) längerfristig eine Blutdruck, Hormone, Stoffwechsel etc.) auch nach besondere Belastung dar. Dieses Arbeitszeitsystem längeren Perioden von Nachtarbeit ohne Wechsel soll daher wenn immer möglich durch ein Wech- mit Tagesarbeit nur ungenügend umstellen kann. selschichtsystem ersetzt werden. Die Hauptgrün- Ein zyklischer Wechsel schafft den nötigen Aus- gleich und schützt vor Überbeanspruchung.

SECO, Juli 2010 130 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 30 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

6. Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit

Art. 30 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Häufig wird behauptet, dass sich der Mensch an von Dauernachtarbeit im Betrieb nicht mehr in der die Umstellung auf Nachtarbeit erst nach einer Nacht(schicht) zum Einsatz kommen. Es gilt somit längeren Folge von Nachtschichten gewöhnt. Die- die ganze Gruppe zu betrachten. se Meinung wird jedoch in wissenschaftlichen Un- Beispiel: In einem 3-Schicht-Betrieb arbeiten je 10 tersuchungen nicht bestätigt. Diese zeigen zudem Personen in der Früh-, Spät- und Nachtschicht. auf, dass der Tagschlaf qualitativ und quantitativ Vom Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit schlechter ist als der Nachtschlaf. sind somit total 30 Personen betroffen. Soll auf Um die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor den Schichtwechsel verzichtet werden, so müssen den ungünstigen gesundheitlichen Auswirkungen daher mindestens 16 Personen schriftlich darum durch länger dauernde Nachtarbeit zu schützen, ersuchen und die Gründe darlegen. werden in diesem Artikel Voraussetzungen für Buchstabe b: längere Perioden von Nachtarbeit ohne Wechsel Der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Ar- formuliert und kompensatorische Massnahmen beitnehmerin muss das schriftliche Einverständnis vorgeschrieben. für Dauernachtarbeit geben. Es ist Voraussetzung für eine Bewilligungserteilung. Absatz 1 Buchstabe c: Nachtarbeit von mehr als 6 bis höchstens 12 Wo- Die Perioden ohne Nachtarbeit müssen in einem chen ohne Wechsel mit Tages- und Abendarbeit Zeitraum von 24 Wochen insgesamt mindestens ist unter folgenden Bedingungen zulässig: gleich lang sein wie die Dauernachts-Perioden. Die Perioden mit Nachtarbeit ohne Wechsel dür- Buchstabe a: fen somit total höchstens 12 Wochen betragen. Dauernachtarbeit muss aus betrieblichen Grün- den unentbehrlich sein. Wann dies der Fall ist, wird in Absatz 2bis konkretisiert. Liegt keine be- Absatz 2 triebliche Unentbehrlichkeit vor, so ist Dauer- nachtarbeit – beim Vorliegen der übrigen in Ar- Nachtarbeit von mehr als 12 Wochen ohne Wech- tikel 30 ArGV 1 aufgeführten Voraussetzungen sel mit Tages- und Abendarbeit ist nur unter fol- – auch dann zulässig, wenn die Mehrheit der be- genden Bedingungen zulässig: troffenen Arbeitnehmenden schriftlich um einen Buchstabe a: Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Vgl. den Kommentar zu Absatz 1 Buchstabe a. Nachtarbeit ersucht. Dabei haben die betroffenen Mitarbeitenden die Gründe darzulegen. In Frage Buchstabe b: kommen vor allem persönliche Gründe (z.B. grös- Vgl. den Kommentar zu Absatz 1 Buchstabe b. seres persönliches Wohlbefinden oder bessere Buchstabe c: Vereinbarkeit mit dem Freizeitverhalten bei Arbeit Die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 ohne Wechsel als bei wechselschichtiger Arbeit) Buchstaben a bis d ArGV 1 müssen erfüllt sein. Das oder familiäre Gründe (z.B. Betreuungspflichten). heisst, es dürfen keine erhöhten Risiken bezüglich Bei der Berechnung, ob die Mehrheit der betroffe- chemischer, biologischer und physikalischer Ein- nen Arbeitnehmenden einen Wechselverzicht will, wirkungen bestehen und die Arbeitnehmer und ist nicht nur auf das Personal abzustellen, das kei- Arbeitnehmerinnen dürfen keinen ausserordentli- nen Wechsel in die Tages- und Abendarbeit will. chen physischen, psychischen und mentalen Be- Vielmehr müssen auch diejenigen Mitarbeitenden lastungen ausgesetzt sein. Der Arbeitseinsatz ist berücksichtigt werden, die durch die Einführung so zu organisieren, dass die Leistungsfähigkeit der

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 30

6. Abschnitt: Besondere Formen der Nachtarbeit

Art. 30 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten Buchstabe b: bleibt. Ausserdem muss die Eignung der betroffe- Alternativ zu Buchstabe a kann ein Betrieb nach- nen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in ei- weisen, dass auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht ner medizinischen Untersuchung festgestellt wer- genügend qualifiziertes Personal für Wechsel- den. schichten rekrutiert werden kann. Dies kann u.U. der Fall sein, wenn die Stellensuche für eine Ar- beit in einem Wechselschichtsystem über länge- Absatz 2bis re Zeit erfolglos bleibt. Die entsprechenden Bemü- hungen des Betriebs müssen dokumentiert sein. Buchstabe a: Ebenfalls denkbar ist, dass bei einer Umstellung Damit Dauernachtarbeit überhaupt in Betracht auf ein Wechselschichtsystem eine grosse Zahl des fällt, muss zunächst einmal die Notwendigkeit davon betroffenen Personals kündigt bzw. mit ei- zur Ausübung von Nachtarbeit an sich gegeben ner Kündigung droht und für die (eingetretenen sein. Es handelt sich somit um einen Betrieb, der oder drohenden) Abgänge auf dem betriebsüb- gemäss ArGV 2 von der Bewilligungspflicht für lichen/regionalen Arbeitsmarkt oder im eigenen Nachtarbeit befreit ist oder der die Vorausset- Betrieb kein qualifizierter Ersatz gefunden wird. zungen aufgrund von Art. 17 ArG i.V.m. Art. 28 Auch dies muss vom Betrieb dokumentiert wer- ArGV 1 (bei dauernder oder regelmässig wieder- den können. kehrender Nachtarbeit) bzw. Art. 17 ArG i.V.m. Art. 27 ArGV 1 (bei vorübergehender Nachtarbeit) erfüllt. Damit Dauernachtarbeit nach Buchstabe a Absatz 3 vorliegt, darf für die Nachtarbeit keine entspre- Wird Nachtarbeit nach Absatz 2 geleistet, so wird chende Arbeit im Tages- und Abendzeitraum (Ge- die Anzahl Nächte, während denen gearbeitet genschicht) vorhanden sein. Dies bedeutet, dass werden darf, begrenzt. Dadurch soll eine zeitliche es im Tages- und Abendzeitraum entweder gar Überbeanspruchung verhindert werden. Nach der keine Gegenschicht gibt (z.B. Bäcker, der nur in Arbeit während 5 resp. 6 Nächten müssen we- der Nacht arbeitet) oder aber, wenn das Verhältnis nigstens 2 resp. 3 Nächte arbeitsfrei bleiben. Aus- zwischen Tages- und Abendarbeit einerseits und serdem dürfen die Arbeitnehmer und Arbeitneh- Nachtarbeit andererseits nicht 1:1 ist, weil mehr merinnen während dieser arbeitsfreien Tage und Nachtarbeit als Tagesarbeit geleistet werden muss. Nächte ausser in Sonderfällen nach Artikel 26 Als Beispiel dafür kann eine Zeitungsdruckerei ge- ArGV 1 keine Überzeitarbeit leisten. nannt werden, die fast ausschliesslich Tageszei- tungen produziert: Damit die Zeitungen rechtzei- tig ausgeliefert werden können, müssen diese in der Nacht hergestellt werden. Da die Zeitungspro- Absatz 4 duktion der Hauptzweig des Betriebes ist, muss Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 sind nicht der Grossteil der Arbeiten in der Nacht verrichtet anwendbar, wenn es sich lediglich um Nachtar- werden, weshalb es in der Nacht viel mehr Perso- beit ohne Wechsel an höchstens einer Randstun- nal benötigt (z.B. 100 Personen) als während des de zwischen 5 Uhr und 6 Uhr oder 23 Uhr und 24 Tages (z.B. 10 Personen). Für die Personen, die in Uhr handelt. der Nacht eingesetzt werden, hätte es daher bei einem Schichtwechsel während des Tages keine oder zu wenig Arbeit. Es liegt somit keine adäqua- te Gegenschicht vor.

SECO, Juli 2010 130 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

ArGV 1 Art. 31 Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit

Artikel 31

Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit (Art. 17b Abs. 2 ArG)

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt. Der Zeitzuschlag ist ab dem ersten Nachteinsatz zu gewähren. Er berechnet sich aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer wider Erwarten Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten pro Kalenderjahr zu leisten hat, so muss der Lohnzuschlag von 25 Prozent für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umgewandelt werden.

Allgemeines Absatz 2 Die begriffliche Umschreibung, was vorüberge- Ist ab Beginn der Arbeitseinsätze in der Nacht klar, hende und was dauernde oder regelmässig wie- dass diese Grenze innerhalb eines Jahres erreicht derkehrende Nachtarbeit für den einzelnen Ar- oder überschritten wird, so ist der Zeitzuschlag ab beitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin der ersten Nachtarbeitsstunde zu gewähren. ist, entscheidet über Lohn- oder Zeitzuschlag bei Massgebend für den Zeitzuschlag ist die tatsäch- Nachtarbeit. Die Abgrenzung erfolgt analog zu lich geleistete Arbeitszeit in der Nacht, das heisst derjenigen, die den Anspruch auf medizinische für Arbeit innerhalb der 7 Stunden im Zeitraum Untersuchung und Beratung begründet (Art. 44 der Nacht. Pausen gehören dann dazu, wenn die ArGV 1). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen können oder wenn sie aus der Pause an den Arbeitsplatz Absatz 1 zurückgerufen werden und die Pause nicht nach- gewährt wird. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit 25 oder mehr Arbeitseinsätzen in der Nacht oder mit Anteilen an Nachtarbeit innerhalb eines Jahres leisten dauernde oder regelmässig wiederkehren- Absatz 3 de Nachtarbeit. Ihnen ist eine Kompensation von Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleis- ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wi- tet haben (Art. 17b ArG), zu gewähren. der Erwarten 25 Nächte oder mehr pro Kalender- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit weni- jahr zu leisten hat, so muss ab dem Zeitpunkt, wo ger als 25 Nachteinsätzen leisten vorübergehende diese Überschreitung festgestellt wird, vom Lohn- Nachtarbeit. Sie haben Anspruch auf einen Lohn- zuschlag auf den Zeitzuschlag umgestellt werden. zuschlag von mindestens 25% für die Zeit, wäh- Spätestens hat dies bei Erreichen der 25. Nacht rend der sie Nachtarbeit geleistet haben (Art. 17b zu geschehen. Der Lohnzuschlag von 25% für ArG). die vorher geleisteten Nächte muss nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden.

SECO, November 2006 131 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

ArGV 1 Art. 32 Art. 32 Ausnahmen vom Zeitzuschlag

Artikel 32

Ausnahmen vom Zeitzuschlag (Art. 17b Abs. 3 und 4, Art. 26 ArG)

Der Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes ist nicht geschuldet, wenn ein Betrieb ein betriebliches Arbeitszeitsystem aufweist, dessen wöchentliche Arbeitszeit für einen vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmer folgende Dauer nicht übersteigt: a. 35 Stunden, Pausen eingeschlossen, bei der auf 7 Stunden im Durchschnitt verkürzten Schichtdauer; b. 36 Stunden, Pausen abgezogen, im Fall der Vier-Tage-Woche. Betrieblich ist ein Arbeitszeitsystem, wenn dieses für den ganzen Betrieb oder einen klar davon abgrenzbaren Betriebsteil integral Anwendung findet. Die Gleichwertigkeit anderer Ausgleichsruhezeiten im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach Artikel 17b Absatz 3 Buchstaben c des Gesetzes liegt vor, wenn der entsprechende Gesamtarbeitsvertrag oder der zur Anwendung gelangende öffentlich- rechtliche Erlass Ausgleichsregeln aufweist: a. die speziell den Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmern für die dafür geleistete Arbeit zusätzliche Freizeit einräumen und b. die in ihrem Umfang insgesamt mit dem Zeitzuschlag von 10 Prozent gleichwertig ist.

Allgemeines Absatz 1 Von der Gewährung eines Zeitzuschlags bei Nacht- Die beiden möglichen konkreten Modelle mit Be- arbeit soll abgesehen werden können, wenn der freiung von der Zuschlagspflicht bei Nachtarbeit Betrieb ein fortschrittliches Arbeitszeitsystem an- werden in Ergänzung zu Artikel 17b ArG unter wendet, das nach arbeitsmedizinischen Erkennt- Buchstaben a und b genauer beschrieben. nissen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Buchstabe a: nen gesundheitlich weniger belastend ist als das Das Gesetz bestimmt, dass bei einer durchschnitt- übliche Arbeitszeitmodell mit der Gewährung des lichen betrieblichen Schichtdauer inklusive Pau- im Gesetz vorgeschriebenen Zeitzuschlags. Auch sen, die sieben Stunden nicht überschreitet, ein bei einem branchenweise angewendeten, z.B. in Zeitzuschlag nicht gewährt werden muss. Darüber einem Gesamtarbeitsvertrag verbindlich geregel- hinaus präzisiert die Verordnung, dass in diesem ten modernen Arbeitszeitsystem, das mit den Be- Fall die wöchentliche Arbeitszeit für einen Arbeit- dingungen von Absatz 1 dieses Artikels gleich- nehmer oder eine Arbeitnehmerin in Vollzeitbe- wertig ist, kann auf den Zeitzuschlag verzichtet schäftigung die Dauer von 35 Stunden, Pausen werden. eingeschlossen, nicht übersteigen darf. In die- Für solche Systeme werden abschliessend zwei sem Fall darf somit an höchstens 5 Tagen pro Wo- konkrete Modelle aufgeführt, die von der Ge- che gearbeitet werden. Die Schichtdauer darf im währung des Zeitzuschlags befreien. Dabei ist zu Durchschnitt aller durchlaufenen Schichten nicht beachten, dass diese Modelle von einer Vollzeit- mehr als 7 Stunden, Pausen inbegriffen, betragen. beschäftigung ausgehen. Die Befreiung vom Zeit- Die Beschränkung auf 7 Stunden bezieht sich also zuschlag darf nicht partiell auf Teilzeitangestellte nicht auf die Nachtschicht allein. angewendet werden, welche diese Bedingungen nur wegen der Teilzeitbeschäftigung erfüllen.

SECO, November 2006 132 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 32 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

Art. 32 Ausnahmen vom Zeitzuschlag

Diese zusätzliche Einschränkung auf eine Fünfta- Absatz 2 gewoche macht Sinn, weil die wöchentliche Ar- beitszeit bei 6 Arbeitstagen pro Woche und einer Dieser Absatz definiert, was unter einem betrieb- Schichtdauer von 7 Stunden, Pausen eingeschlos- lichen Arbeitszeitsystem zu verstehen ist, wie es sen, länger wäre als in einem normalen System unter Absatz 1 erwähnt wird. Es geht darum, dass mit Fünftagewoche und einer Schichtdauer von 8 ein Arbeitszeitsystem nicht als betrieblich angese- Stunden, Pausen abgezogen, und mit der Gewäh- hen werden kann, wenn es sich nur auf ausge- rung des Zeitzuschlags von 10%. Die Arbeitswo- wählte einzelne Betriebsteile oder Arbeitsplätze che mit 6 Arbeitstagen zu je 7 Stunden wäre also bezieht. von der Zahl der Wochenstunden und der Zahl Als klar abgrenzbar gelten Betriebsteile, die ört- der Arbeitstage her belastender als eine normale lich getrennt sind. Das können verschiedene Ge- Schicht-Arbeitswoche. Es wäre darum nicht ver- meinden oder verschiedene Ortsteile, sicher aber ständlich, wenn diesem Modell ohne Beschrän- verschiedene Werksareale sein. Ebenfalls klar ab- kung auf 5 Arbeitstage pro Woche die Erleichte- grenzbar sind Betriebsteile, die sich von ihrer rung des Verzichts auf den Zeitzuschlag gewährt Funktion und Aufgabe her eindeutig unterschei- würde. den lassen und zwischen denen kein direktes Zu- sammenwirken besteht, z.B. Produktion, Admi- Buchstabe b: nistration, Verkaufslager und Spedition usw. Klar Bei diesem Modell handelt es sich einfach um die abgrenzbar können auch Betriebsteile innerhalb Reduktion der Anzahl Arbeitstage auf höchstens eines einzigen Betriebsbereichs sein, die unter-

4 pro Woche. Dabei kann die tägliche Höchstar-

schiedliche Funktionen mit unterschiedlichen Ar- beitszeit von 9 Stunden, Pausen abgezogen, voll beitszeitsystemen aufweisen, wie z.B. Produktion ausgeschöpft werden. Hier kann die wöchentliche in zwei Schichten am Tag und am Abend und ei- Arbeitszeit annähernd die gleiche Stundenzahl er- ner Reinigungsschicht in der Nacht mit anderen reichen wie eine normale Schicht-Arbeitswoche. Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen mit auch Die wesentliche Verbesserung liegt hier im län- anderen fachlichen Qualifikationen. geren Freizeitblock von 3 Tagen pro Woche, was den Verzicht auf den Zeitzuschlag rechtfertigt. Die Beschränkung auf 4 Arbeitstage pro Woche gilt auch bei diesem Modell für alle Schichten und alle Absatz 3 Wochen, nicht nur für Schichten mit Nachtarbeit. Im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen oder öf- Wird neben Schichtarbeit nach den Modellen ge- fentlich-rechtlichen Vorschriften sind auch ande- mäss Buchstaben a und b in den gleichen Betriebs- re Formen des Zeitzuschlags erlaubt, sofern die- teilen auch in normaler Tages- oder Abendarbeit ser gleichwertig ist mit der Standardform des gearbeitet, so gelten für diese die Einschränkun- Anspruchs auf Zeitzuschlag. Denkbar wären z.B. gen für die Schichtarbeit nicht. Die Reduktion der insgesamt kürzere Arbeitszeiten oder längere Feri- Arbeitsdauer und die Beschränkung auf vier oder en für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die fünf Arbeitstage sind für die Tages- oder Abendar- Nachtarbeit leisten. beit nicht anwendbar. Es darf dann allerdings zwi- schen Tages- resp. Abendarbeit und Schichtarbeit kein Wechsel stattfinden.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

ArGV 1 Art. 32a Art. 32a Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit

Artikel 32a

Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zum Einsatz gelangt. Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in Absatz 1 genannte Bedingung vom zeitlichen Umfang her überschreitet. Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeit- nehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegrif- fen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent für die ersten sechs Sonntage, ge- setzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet.

Allgemeines mäss Art. 19 Abs. 3 ArG haben sie in diesem Fall, nebst der Ersatzruhe gemäss Art. 20 ArG , Gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG haben nur Arbeit- Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%. nehmer und Arbeitnehmerinnen, welche vorüber- gehende Sonntagsarbeit leisten, Anspruch auf ei- nen Lohnzuschlag von 50%. Die Definition der vorübergehenden und der dauernden oder regel- Absatz 2 mässig wiederkehrenden Sonntagsarbeit ist da- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehr her entscheidend für die Tatsache, ob ein Lohnzu- als 6 Sonntags- bzw. Feiertagseinsätzen innerhalb schlag geschuldet ist. eines Jahres leisten dauernde oder regelmässig In jedem Fall ist Arbeitnehmern und Arbeitneh- wiederkehrende Sonntagsarbeit. Ihnen ist eine Er- merinnen, die Sonntagsarbeit leisten, eine Ersatz- satzruhe i.S.v. Art. 20 ArG zu gewähren, jedoch ruhe i.S.v. Art. 20 ArG zu gewähren: Sonntags- grundsätzlich nicht der Lohnzuschlag i.S.v. Art. 19 arbeit von einer Dauer bis zu 5 Stunden ist durch Abs. 3 ArG (Abs. 3 bleibt vorbehalten). Freizeit 1:1 auszugleichen. Dauert sie länger, so ist während der vorhergehenden oder der nachfol- genden Woche im Anschluss an die tägliche Ru- Absatz 3 hezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzru- In manchen Fällen ist nicht genau vorhersehbar, hetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden wie viele Sonntagsarbeitseinsätze pro Kalender- Stunden zu gewähren. Der Ersatzruhetag umfasst jahr zu erwarten sind. Wird erst im Verlaufe des also insgesamt 35 Stunden. Jahres klar, dass ein Arbeitnehmer oder eine Ar- beitnehmerin an mehr als 6 Sonntagen oder Fei- Absatz 1 ertagen arbeitet, bleibt für die ersten 6 Sonntage der Lohnzuschlag gemäss Absatz 1 geschuldet. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an bis zu 6 Sonntagen bzw. Feiertagen eingesetzt, leisten sie vorübergehende Sonntagsarbeit. Ge-

SECO, Dezember 2020 132a - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

ArGV 1 Art. 33 Art. 33 Berechnung des Lohnzuschlages

Artikel 33

Berechnung des Lohnzuschlages (Art. 13 Abs. 1, 17b Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3 und 24 Abs. 6 ArG)

Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen. Bei Akkordarbeit ist der Lohnzuschlag in der Regel nach dem in der Zahltagsperiode durchschnitt- lich erzielten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen. Für die Bewertung des Naturallohnes sowie der Bedienungs- und Trinkgelder sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften des Gesetzes über die Ausrichtung von Lohnzuschlägen anwendbar, so ist der für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin günstigste Zuschlag auszurichten.

Absatz 1 • Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Monat aus 21,75 Arbeitstagen Die Frage des Lohnzuschlags stellt sich vor allem bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die • Bei einer 5½-Tage-Woche besteht ein Monat im Monatslohn angestellt sind. Da es sich aber bei aus 23,9 Arbeitstagen Überzeitarbeit sowie bei vorübergehender Nacht- Umrechnung von Monatslohn in Stundenlohn und Sonntagsarbeit nicht um Monate, sondern Beispiel: um Stunden handelt (bei Nacht- und Sonntagsar- 42-Stunden-Woche / Monatslohn Fr. 4’000.– beit evtl. um Tage), ist von dem jeweiligen Stun- denlohn (evtl. Tageslohn) auszugehen. Für die Er- 52,178 x 42 = 2191,5 Jahresstunden: 12 = mittlung des Stundenlohnes wird gewöhnlich der 182,6 Stunden/Monat Monatslohn als Berechnungsgrundlage herange- Monatslohn: 182,6 Stunden = zogen. Dabei ist jeweils vom gültigen Lohn zum Stundenlohn = Fr. 21.90 Zeitpunkt der Überzeitleistung auszugehen. Der Umrechnung von Monatslohn in Tageslohn

13. Monatslohn sowie allfällige variable Lohnbe-

standteile wie Provisionen oder Boni sind demge- Beispiel: genüber in diese Berechnungsgrundlage miteinzu- 42-Stunden-Woche / Monatslohn beziehen (vgl. BGE 4A_352/2010 vom 5.10.2010 Fr. 4’000.– / 5-Tage-Woche E. 3). Ausgenommen sind einzig die Orts-, Haus- Monatslohn: 21,75 = Tageslohn = Fr. 183.90 haltungs- und Kinderzulagen. Beispiel: 42-Stunden-Woche / Monatslohn Folgende Eckwerte können für die Berechnung Fr. 4’000.– / 5½-Tage-Woche des Stundenlohnes hilfreich sein: Monatslohn: 23,9 = Tageslohn = Fr. 167.35 • Im Durchschnitt von 4 Jahren besteht ein Jahr aus 52,178 Wochen • Im Durchschnitt von 4 Jahren besteht ein Monat aus 4,35 Wochen

SECO, Januar 2017 133 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 33 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag

Art. 33 Berechnung des Lohnzuschlages

Absatz 2 Absatz 4 Die Lohnzahlungen werden in den meisten Fällen Beispiel: monatlich, selten auch 14-täglich oder wöchentlich Ein Betrieb hat seine Tages- und Abendarbeit zwi- geleistet. Für die Berechnung eines Durchschnitts- schen 6 Uhr und 23 Uhr festgelegt (Art. 10 Abs. 1 lohns ist zu empfehlen, eine Zeitspanne von 6 Zahl- ArG). Muss nun ein Arbeitnehmer oder eine Ar- tags-Perioden beizuziehen, sofern der Lohnzu- beitnehmerin vorübergehend vom Samstag schlag nicht bereits früher bezahlt werden muss. abend um 23 Uhr bis am Sonntagmorgen um 7 Uhr arbeiten, so leistet er oder sie sowohl Nacht- als auch Sonntagsarbeit. Der Lohnzuschlag von Absatz 3 mindestens 25% für die vorübergehende Nacht- arbeit nach Artikel 17b Absatz 1 ArG wäre für Für die Bewertung des Naturallohns sowie der die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu bezahlen. Bedienungs- und Trinkgelder sind die Vorschrif- Von Samstagabend 23 Uhr bis Sonntagmorgen ten der Bundesgesetzgebung über die Alters- und um 8 Uhr wird jedoch nach Artikel 18 Absatz 1 Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwend- ArG auch Sonntagsarbeit geleistet. Diese ist nach bar. Es handelt sich dabei um die Artikel 7 und 8 Artikel 19 Absatz 3 ArG mit einem Lohnzuschlag der Verordnung über die AHV (SR 831.101). von mindestens 50% zu entschädigen. Dem Ar- beitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist somit ein Lohnzuschlag von 50% für die Zeit von Samstag

23 Uhr bis Sonntag 8 Uhr und somit der höhere

Zuschlag zu bezahlen. Eine Kumulierung von Zu- schlägen wird nicht verlangt.

133 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

8. Abschnitt: Schichtarbeit

ArGV 1 Art. 34 Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel

Artikel 34

Schichtarbeit und Schichtwechsel (Art. 25, 6 Abs. 2 und 26 ArG)

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehme- rinnen nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Bei zweischichtiger Tagesarbeit, die nicht in den Nachtzeitraum fällt, darf die einzelne Schichtdauer, Pausen inbegriffen, 11 Stunden nicht überschreiten. Die Leistung von Überzeitarbeit nach Artikel 25 ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetz- liche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden. Bei drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen, bei denen der Arbeitnehmer oder die Arbeit nehmerin alle Schichten durchläuft, gilt Folgendes: a. die einzelne Schichtdauer darf 10 Stunden, Pausen inbegriffen, nicht überschreiten. b. der Schichtwechsel hat von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht (Vorwärtsrota- tion) zu erfolgen; eine Rückwärtsrotation ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen schriftlich darum ersucht. c. die Leistung von Überzeitarbeit nach Artikel 25 ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zuläs- sig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezo- gen werden.

Vorbemerkung ArGV 1). Mit dem Begriff der Schichten ist dem- nach sowohl der Wechsel zwischen Tages- und Artikel 34 regelt Begriff und Inhalt von Schicht- Abendarbeit bzw. Nachtarbeit als auch der ei- arbeit und Schichtwechsel. Zu den Begriffen des gentliche Schichtwechsel in einem Schichtsystem Schichtwechsels und des Schichtenwechsels, wie nach Artikel 34 ArGV 1 gemeint. er in Artikel 25 ArG verwendet wird, ist eine er- gänzende Erklärung nötig. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die in der Nacht zum Einsatz gelangen, muss ein Wech- Allgemeines sel zu Tagesarbeit ermöglicht werden, und zwar unabhängig davon, ob diese in einem Schichtsys- Der Arbeitgeber hat nach Artikel 6 Absatz 2 ArG tem arbeiten oder nicht. Der Anteil der Tagesar- den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesund- beit soll mindestens gleich hoch sein wie jener der heitsgefährdungen und Überbeanspruchungen Nachtarbeit, d.h. grundsätzlich darf der Anteil an der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Nachtarbeit jenen der Tagesarbeit nicht überstei- Möglichkeit vermieden werden. Darauf ist bei gen. Das ist aus Gründen des Gesundheitsschut- der Gestaltung der Stundenpläne, insbesondere zes, aber auch aus sozialen Überlegungen wich- bei solchen für Schichtarbeit, besonders zu ach- tig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist ten. Der Arbeitgeber hat sich dabei auf gesicher- nur unter strengen und klar definierten Voraus- te arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die setzungen möglich (Art. 25 Abs. 3 ArG, Art. 30 Schichtplangestaltung zu stützen.

SECO, Januar 2009 134 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 34 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

8. Abschnitt: Schichtarbeit

Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel

In Ergänzung zu Artikel 25 ArG werden hier Vor- 5. lange Arbeitsperioden ohne zwischenzeitliche schriften zur Schichtarbeit festgelegt, die gewähr- Erholungstage vermeiden leisten sollen, dass die grundsätzlichen Anforde- 6. Länge der Schicht in Abhängigkeit der Belas- rungen des Gesetzes an den Gesundheitsschutz tung bemessen erfüllt werden.

7. Länge der Nachtschicht je nach Arbeitslast be-

messen (bei starken Belastungen sind die Schichtlängen zu verkürzen, oder es sind ver- Absatz 1 mehrt Kurzpausen einzuschalten) Damit von Schichtarbeit gesprochen werden kann, 8. möglichst Vorwärtswechsel, also von der Früh- müssen alle in Absatz 1 genannten Kriterien zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht, um gleichzeitig erfüllt sein. Ein gestaffelter Einsatz verkürzte Ruhezeiten zu vermeiden an verschiedenen Arbeitsplätzen allein genügt

9. Beginn der Frühschicht möglichst spät, keines-

z.B. nicht, damit man von Schichtarbeit sprechen falls vor 5 Uhr. Wird vor 5 Uhr begonnen, kann. Es muss gleichzeitig ein Wechsel an den fallen zwei von drei Schichten in den Nacht- gleichen Arbeitsplätzen stattfinden, oder das Per- zeitraum hinein, damit ist das ausgewogene sonal muss für die Bedienung der verschiedenen Verhältnis von Tag zu Nacht nach Artikel 25 Arbeitsplätze gesamthaft austauschbar sein. Wer- Absatz 2 ArG nicht mehr gewährleistet; bei den verschiedene Arbeitsplätze von zwei nicht einem Zweischichtsystem mit ausschliesslicher austauschbaren verschiedenen Gruppen von Ar- oder vorwiegender Tagesarbeit muss einmal beitnehmern und Arbeitnehmerinnen zeitlich ge- der ganze Tageszeitraum ausgenützt werden, staffelt bedient, z.B. eine Frühgruppe in einer Pro- und dann ist die wirtschaftliche bzw. die tech- duktion und anschliessend oder zeitlich verscho- nische Unentbehrlichkeit für einen Nachtein- ben eine Spätgruppe in einem Verpackungsbe- satz nachzuweisen, um ab 4 Uhr starten zu reich, so handelt es sich nicht um Schichtarbeit können. Für gewisse, unabdingbare Vorberei- nach dieser Definition. tungsarbeiten für die Aufnahme des norma- len Schichtbetriebs oder der normalen Tages- arbeit können für vereinzelte Arbeitnehmer Absatz 2 oder Arbeitnehmerinnen Ausnahmen bewil- Arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche ligt werden. Erkenntnisse, die bei der Gestaltung von Schicht- 10. bezüglich Schichtantritt und Schichtende eine arbeit zu berücksichtigen sind, lassen sich zusam- gewisse Flexibilität zulassen menfassen in 14 Punkte für die Gestaltung von

11. regelmässige Schichtfolgen; schnelle und kurze

guten Schichtplänen: Rotationen sind vorzuziehen

1. möglichst keine Dauernachtschicht

12. kurzfristige Änderungen vermeiden

2. möglichst wenige Nachtschichten in Folge

13. in Einzelfällen Spielraum lassen für Flexibilität

(empfohlen sind maximal vier Nachtschichten (z.B. Schichtabtausch mit Kollegen) hintereinander, bei Mutterschaft höchstens drei hintereinander) 14. Schichtplan frühzeitig bekannt geben 3. möglichst keine verkürzten Ruhezeiten zwi- Diese Erkenntnisse sind geeignet, die besondere schen zwei Schichten (vgl. Punkt 8: Problem Belastung, die in der Natur jeglicher Schichtarbeit der Rückwärtsrotation) liegt, möglichst gering zu halten und ein gesund- heitliches Risiko zu minimieren.

4. freie Wochenenden vorsehen

134 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 34

8. Abschnitt: Schichtarbeit

Art. 34 Schichtarbeit und Schichtwechsel

Gesetz und Verordnungen definieren den äussers- Absatz 4 ten zulässigen Rahmen für eine Ausgestaltung auf betrieblicher Ebene. Arbeitgeber sowie Arbeitneh- In drei- und mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen mer und Arbeitnehmerinnen sollen bei der Suche gelangen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nach Lösungen diese Regeln bei der Schichtplan- nen in allen Schichten zum Einsatz. Dies können gestaltung einfliessen lassen. klassische Dreischicht- oder Vierschichtsysteme sein, aber auch solche mit fünf und mehr Schich- ten. Absatz 3 Buchstabe a: Bei diesem Punkt geht es um zweischichtige Ta- Die einzelne Schichtdauer kann auf höchstens gesarbeit am Tag und am Abend ohne Nacht- 9 Stunden in einem Zeitraum von 10 Stunden, anteile. In diesem Fall darf die einzelne Schicht- Pausen inbegriffen, ausgelegt werden (Art. 17a dauer bis 10 Stunden innerhalb eines Zeitraums Abs. 1 ArG). Ausgenommen davon ist die Bestim- von 11 Stunden betragen. Darin ist bei maxima- mung über die verlängerte Dauer der Nachtar- ler Ausnützung der Schichtdauer eine Pause von beit nach Artikel 17a Absatz 2 ArG und Artikel einer Stunde inbegriffen. Die Leistung von Über- 29 ArGV 1. zeitarbeit nach Artikel 12 ArG bzw. 25 ArGV 1 Buchstabe b: ist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Bei einem System mit drei und mehr Schichten ist Schichtbetrieb nicht gestattet, da dies eine zusätz- grundsätzlich ein Vorwärtswechsel von der Früh- liche Belastung zur Schichtarbeit darstellen wür- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht vorge- de. Darüber hinaus sollte der Betrieb bei richti- schrieben. Eine Abweichung vom Grundsatz der gem Personaleinsatz in einem Schichtbetrieb auch Vorwärtsrotation ist jedoch zulässig, sofern die über genügend Personal verfügen. Überzeitarbeit Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer oder Ar- ist demzufolge allein an arbeitsfreien Werktagen beitnehmerinnen schriftlich darum ersucht. Da- der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zuläs- mit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sig, sofern diese damit einverstanden sind. Das manche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Einverständnis ist nötig, weil es sich in aller Regel eine Rückwärtsrotation bevorzugen (längere Ru- um eine Vertragsänderung handelt. Ein allfälliger hezeit über das Wochenende; z.T. wird die Rück- Überzeiteinsatz ist aber dann nicht möglich, wenn wärtsrotation als erholsamer empfunden als die an diesem Tag Arbeitnehmer und Arbeitnehme- Vorwärtsrotation). rinnen gesetzliche Ruhezeiten oder Ausgleichsru- hezeiten beziehen. Buchstabe c: Vgl. entsprechende Ausführungen zu Absatz 3.

SECO, Januar 2009 134 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 35

8. Abschnitt: Schichtarbeit

Art. 35 Verzicht auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit

Artikel 35

Verzicht auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit (Art. 25 Abs. 3 ArG)

Auf den Schichtwechsel kann verzichtet werden, sofern: a. Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder b. eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt.

Schichtarbeit liegt gemäss Artikel 34 ArGV 1 dann warum sie im Rahmen ihrer regelmässigen Ar- vor, wenn zwei Gruppen von Arbeitnehmern und beitsorganisation nicht zwischen den Schichten Arbeitnehmerinnen wechselweise am gleichen wechseln will. Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. Nach Artikel Buchstabe b:

25 Absatz 3 ArG kann auf den Schichtwechsel

Bei Teilzeitarbeit kann es vorkommen, dass eine zwischen Tages- und Abendschicht ganz verzich- der zwei Schichten wesentlich kürzer ist und we- tet werden, wenn eine der beiden Voraussetzun- niger als 5 Stunden dauert. Beispielsweise arbeitet gen unter Buchstabe a oder b erfüllt ist. die erste Schicht Teilzeit zwischen 7.00 Uhr und Buchstabe a: 12.00 Uhr und die zweite zwischen 12.00 Uhr Diese Bestimmung eröffnet die Möglichkeit, auf und 23.00 Uhr gemäss der maximalen Schicht- den Schichtwechsel zu verzichten, wenn dies ei- dauer von 11 Stunden, Pausen inbegriffen (Art. nem spezifischen Bedürfnis des Arbeitnehmers 34 Abs. 3 ArGV 1). Der Arbeitsplatz ist dadurch oder der Arbeitnehmerin entspricht (z.B. allein während 16 Stunden innerhalb der Grenzen der erziehende Elternteile, welche nur am Vormit- Tages- und Abendarbeit besetzt. tag oder nur am Nachmittag jemanden haben für In diesem Fall kann im Rahmen der regelmässigen die Betreuung der Kinder). Die betroffene Person Arbeitsorganisation auf den Schichtwechsel ver- muss der Arbeitgeberseite die Gründe mitteilen, zichtet werden.

SECO, November 2006 135 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 36

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 36 Begriff

Artikel 36

Ununterbrochener Betrieb Begriff (Art. 24 ArG)

Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem: a. bei dem während 24 Stunden und an sieben Tage der Woche Schichtarbeit geleistet wird; und b. das aus mehreren Schichten besteht, wobei der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeit- nehmerin grundsätzlich alle Schichten durchläuft.

Der ununterbrochene Betrieb bedingt die durch- Produktionsanlagen während einer gewissen An- gehende Anwesenheit von Arbeitnehmern oder zahl Stunden ohne die Anwesenheit von Arbeit- Arbeitnehmerinnen an einem oder mehreren Ar- nehmern oder Arbeitnehmerinnen funktionieren beitsplätzen. könnten. Buchstabe a: Buchstabe b: In diesem Arbeitszeitsystem ist jeder Arbeitsplatz Jeder Arbeitsplatz ist mit mehreren Equipen (min- 24 Stunden pro Tag während 7 Tagen pro Wo- destens 4) besetzt, die nach einem Schichtplan ro- che mit mindestens einem Arbeitnehmer oder ei- tieren, der für die betroffenen Arbeitnehmer und ner Arbeitnehmerin besetzt. Jede Unterbrechung Arbeitnehmerinnen insgesamt das beste Gleich- in diesem Rhythmus würde nicht mehr dem unun- gewicht zwischen Arbeit, gesellschaftlichen Akti- terbrochenen Betrieb entsprechen, auch wenn die vitäten und Familienleben ermöglicht.

SECO, November 2006 136 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 37

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 37 Ruhetage

Artikel 37

Ununterbrochener Betrieb Ruhetage (Art. 24 Abs. 5 ArG)

Bei ununterbrochenem Betrieb sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Kalenderjahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinander folgende Stunden umfassen. Davon müssen wenigstens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von 6–16 Uhr umfassen. Unter der Voraussetzung, dass der Sonntag die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr um- fasst, kann die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage wie folgt herabgesetzt werden: a. auf 17, wenn die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers oder der einzelnen Arbeit- nehmerin 8 Stunden nicht übersteigt; b. auf 13, wenn zusätzlich zu der in Buchstabe a genannten Voraussetzung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Pausen nicht mehr als 42 Stunden beträgt. Kann aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche ein wöchentlicher Ruhetag gewährt werden, so ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Dieser Ruhetag kann mit anderen wöchentlichen Ruhetagen zusammengelegt werden. Nach spätestens sieben Tagen ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine tägliche Ruhe- zeit von 24 Stunden zu gewähren.

Allgemeines Absatz 1 Das Prinzip einer obligatorischen wöchentlichen Von den 61 wöchentlichen Ruhetagen pro Jahr Ruhezeit ist auch für den ununterbrochenen Be- mit 35 aufeinander folgenden Stunden müssen trieb gültig. Den Arbeitnehmern und Arbeitneh- mindestens 26 auf einen Sonntag fallen und den merinnen sind im Kalenderjahr mindestens 61 Ru- Zeitraum zwischen 6 Uhr und 16 Uhr umfassen. hetage von 35 zusammenhängenden Stunden zu gewähren, was der Summe der 52 Sonntage, der 05 Uhrzeit 00 06 16 24 17

8 Feiertage und dem 1. August entspricht.

Betreffend die tägliche Ruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen sind die Bestimmungen von Artikel 15a ArG anwendbar. Sie beträgt also 11 aufeinander folgende Stunden oder einmal je Woche 8 Stunden, sofern das Mittel über zwei Wochen mindestens 11 Stunden ergibt. Samstag Sonntag Montag Die 35 aufeinander folgenden Stunden der wö- chentlichen Ruhezeit sind die Summe der gesetzli- Kernsonntag Wöchentliche Ruhezeit chen 24 Stunden des Sonntags (zwischen Samstag- abend 23 Uhr und Sonntagabend 23 Uhr oder um Abbildung 137-1: Lage des wöchentlichen Ruhetags im un- eine Stunde vor- oder nachverschoben) und der täg- unterbrochenen Betrieb, dargestellt als Extremposition um lichen Ruhezeit von 11 Stunden (Art. 21 ArGV 1). die Kernzeit des Sonntags zwischen 6 und 16 Uhr

SECO, Juli 2010 137 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 37 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 37 Ruhetage

Der Sonntag ist somit für jene Arbeitnehmer und • zwischen Samstag 12 Uhr und Sonntag 23 Uhr Arbeitnehmerinnen gewährt, deren Ruhezeit sich oder zwischen folgenden Extremen bewegt: • zwischen Samstag 23 Uhr und Montag 10 Uhr. • zwischen Samstag 5 Uhr und Sonntagabend (Wird die Lage des Sonntags um eine Stunde vor-

16 Uhr; oder oder nachverschoben, so verschieben sich ent-

• zwischen Sonntag 6 Uhr und Montagabend sprechend auch diese Zeiten.)

17 Uhr. In diesem Fall kann die Anzahl freier Sonntage he-

rabgesetzt werden, und zwar: Absatz 2 Buchstabe a: auf 17, wenn die tägliche Arbeitszeit, Pausen Wenn der Sonntagszeitraum zwischen Samstaga- nicht mitgerechnet, für jede Schicht 8 Stunden bend 23 Uhr und Sonntagabend 23 Uhr liegt und nicht übersteigt. Beispiel: 8 Stunden Arbeit inner- die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit 35 Stun- halb von 8,5 Stunden den beträgt, so ist der Sonntag jenen Arbeitneh- mern und Arbeitnehmerinnen gewährt, für wel- che die Ruhezeit wie folgt liegt:

Schichtplan Nr. 401 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

2 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:22

Pausen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 ArG): - ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden - ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) Bemerkungen: - Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden, mit entsprechend frühe- rem bzw. späterem Arbeitsschluss Diese Zeiten gelten für gesamte Bewilligungsdauer Besonderheiten: - Jeweils nach 7 Arbeitstagen 3 Tage frei (72 Stunden) Rechtsgrundlage: - Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1

Abbildung 137-2: Schichtplan für ununterbrochenen Betrieb mit 4 Schichten; Schichtfolge von jeweils 7 Arbeitstagen zu 8 Stunden gefolgt von 3 freien Tagen

137 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 37

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 37 Ruhetage

Buchstabe b: Absatz 3 auf 13, wenn die tägliche Arbeitszeit, Pausen nicht mitgerechnet, für jede Schicht 8 Stunden nicht Die Stundenpläne in den Abbildungen 137-2 und übersteigt und die durchschnittliche wöchentliche 137-3 zeigen klar, dass es nicht immer möglich ist, Arbeitszeit einschliesslich der Pausen nicht mehr den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen jede als 42 Stunden beträgt. Beispiele: Woche eine wöchentliche Ruhezeit von 35 Stun- den zu gewähren. So können diese Ruhezeiten Durch eine mehr oder weniger grosse Zerstücke- pro Woche lediglich 24 Stunden (Abbildung 137- lung der 7 aufeinander folgenden Abend- und

2 und 137-3) oder gar nur der täglichen Ruhezeit

Nachtschichten wird ein rascher Schichtwechsel entsprechen. Den in Absatz 3 gemachten Bedin- gefördert. Je mehr die Anzahl der aufeinander fol- gungen wird Rechnung getragen, indem die so genden Abend- und Nachtschichten vermindert nicht gewährte gesetzliche wöchentliche Ruhezeit wird, desto einfacher und rascher wird der nor- innerhalb höchstens 3 Wochen zusätzlich zu den male Rhythmus und die Anpassung an den nor- andern Ruhetagen nachgewährt wird. malen Tagesablauf wiederhergestellt.

Schichtplan Nr. 404 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

3 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:22

Pausen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 ArG): - ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden - ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) Bemerkungen: - Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden, mit entsprechend frühe- rem bzw. späterem Arbeitsschluss Diese Zeiten gelten für gesamte Bewilligungsdauer Besonderheiten: - Unregelmässige Schichtfolgen Früh-, Spät-, Nachtschicht, von dieser zur Spät- und anschliessend zur Nachtschicht - Alle 4 Wochen eine auf 8 Stunden verkürzte Ruhezeit Rechtsgrundlage: - Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1

Abbildung 137-3: Schichtplan für ununterbrochenen Betrieb mit 4 Schichten; Schichtfolge unregelmässig, alle 4 Wochen eine verkürzte tägliche Ruhezeit und ein langes Wochenende, lange Freizeitblöcke

SECO, Juli 2010 137 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 37 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 37 Ruhetage

Absatz 4 Es wird ebenfalls verlangt, dass unmittelbar nach einem Zyklus von 7 Einsätzen (Morgen, Abend oder Nacht) mindestens eine 24-stündige tägliche Ruhezeit gewährt wird. Dies kann auf den bei- den Schichtplänen in den Abbildungen 137-2 und 137-3 überprüft werden. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass in kürzester Zeit ein Maximum an Arbeitsstunden angehäuft wird.

137 - 4

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 38

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 38 Arbeitszeit

Artikel 38

Ununterbrochener Betrieb Arbeitszeit (Art. 24 Abs. 5 ArG)

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 9 des Gesetzes ist beim ununterbrochenen Betrieb im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Diese Zeitspanne kann ausnahmsweise bis auf 20 Wochen verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für einzelne Zeiträume von sieben aufeinander folgen- den Tagen auf der 52 Stunden verlängert werden. Ausnahmsweise kann sie auf 60 Stunden ver- längert werden, wenn ein grosser Teil Arbeitszeit aus reiner Präsenzzeit besteht und der Arbeit- nehmer oder die Arbeitnehmerin keinen physisch, psychisch und mental belastenden Tätigkeiten ausgesetzt ist. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist dann im Durchschnitt von 16 Wochen ein- zuhalten. Für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf die Arbeitszeit innert 24 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen und muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeit- raumes von 10 Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schich- ten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf 12 Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von 2 Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaf- felt angeordnet werden kann. Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar, sofern die Artikel 37 und 38 nichts anderes bestimmen.

Allgemeines Höchstarbeitszeit von 45 Stunden resp. 50 Stun- den nicht überschritten wird. Aus Gründen, die in Um den besonderen Verhältnissen bei ununter- der gewählten Arbeitszeitregelung für den unun- brochenem Betrieb Rechnung zu tragen (Mög- terbrochenen Betrieb liegen, ist es ausnahmswei- lichkeit einer Abfolge von 7 Arbeitstagen), kann se möglich, diese Zeitspanne bis auf 20 aufeinan- die wöchentliche Höchstarbeitszeit in industriellen der folgende Wochen zu verlängern. und nicht industriellen Betrieben unter gewissen Bedingungen überschritten werden. Das Gleiche gilt für die tägliche Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden für jede Schicht. Unter Arbeitszeit wird Absatz 2 die effektive Arbeitszeit, Pausen nicht inbegriffen, Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann auf 52 verstanden. Stunden erhöht werden, beispielsweise für eine Abfolge von höchstens 7 aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen (Morgen, Abend oder Nacht) Absatz 1 von je 8 Stunden inklusive Pausen. Die Pausen Die Überschreitung der maximalen wöchentlichen müssen dann aber mindestens 35 Minuten dau- Arbeitszeit ist unter der Bedingung möglich, dass ern, damit die wöchentliche Höchstarbeitszeit ein- im Durchschnitt von 16 Wochen die gesetzliche gehalten wird.

SECO, Juli 2010 138 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 38 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 38 Arbeitszeit

Ausnahmsweise kann die Maximaldauer auf 60 Absatz 4 Stunden erhöht werden, beispielsweise auf 5 auf- einander folgende Tage (Montag bis Freitag) von Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übri- 8 Stunden Dauer ohne die Pausen gerechnet, ge- gen die Vorschriften der Verordnung 1 anwend- folgt von 2 Tagen (Samstag und Sonntag) von 10 bar, die beispielsweise folgende Punkte betreffen: Stunden ohne die Pausen. Diese Ausnahmerege- • Pausen und Ruhezeit, Artikel 18 und 19 lung ist nur möglich, wenn die Bestimmungen in • Nacht- oder Sonntagsarbeit, Bedingungen dazu, Artikel 29 ArGV 1 und im Kommentar dazu ein- Artikel 27 und 28 gehalten werden. • Lohn- und Zeitzuschläge, Artikel 31 bis 33 Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist ent- • Schichtarbeit, Artikel 34 sprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 im Durchschnitt von 16 respektive 20 Wochen ein- • medizinische Untersuchung und Beratung, Ar- zuhalten. tikel 43 bis 45 • weitere Massnahmen, Artikel 46 • Sonderschutz für Frauen, Artikel 60 bis 66 Absatz 3 • wöchentlicher freier Halbtag. In diesem Fall um- Laut Artikel 17a ArG darf die Arbeitszeit je Schicht fasst die wöchentliche Ruhezeit einen Block von 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht über- 43 Stunden, was der Summe von 24 Stunden schreiten und muss inklusive Pausen innerhalb ei- (Sonntag) + 11 Stunden (tägliche Ruhezeit) + nes Zeitraumes von 10 Stunden liegen. Diese Be- 8 Stunden (wöchentlicher freier Halbtag) ent- dingung ist im Allgemeinen dann eingehalten, spricht. wenn die 24 Stunden des Tages in 3 Schichten von 8 bis 8,5 Stunden unterteilt sind. Voraussetzung ist, dass die Artikel 37 und 38 Damit jedes zweite Wochenende am Samstag ArGV 1 nichts anderes bestimmen. und Sonntag frei bleibt, kann die Arbeitszeit pro Schicht zwischen Freitagabend und Montagmor- Soweit es um die Beschäftigung jugendlicher Ar- gen bis auf 10 Stunden innerhalb eines Zeitraumes beitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht, sind von 12 Stunden (Pausen inbegriffen) erhöht wer- zudem die Bestimmungen der ArGV 5 zu beach- den. Die entsprechende Pause von 2 Stunden kann ten. aufgeteilt und über die Schicht verteilt werden.

138 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 38

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 38 Arbeitszeit

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 472 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

1 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 38:07

Pausen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): - - ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden - ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden - 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen Schicht Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Bemerkungen: - Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden, mit entsprechend frühe- rem bzw. späterem Arbeitsschluss Diese Zeiten gelten für gesamte Bewilligungsdauer Besonderheiten: - Vier 12-Stunden-Schichten über das Wochenende - Jede 2. Woche ein langes Wochenende frei - Lange Freizeitblöcke - Kurze unregelmässige Schichtfolgen Rechtsgrundlage: - Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1

Abbildung 138-1: Schichtplan für ununterbrochenen Betrieb mit 4 Schichten; kurze unregelmässige Schichtfolge, 12-Stun- den-Schichten über das Wochenende, jede 2. Woche ein langes Wochenende frei, lange Freizeitblöcke

SECO, Juli 2010 138 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 39

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 39 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb

Artikel 39

Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 10, 17, 19, 25 und 24 Abs. 5 i.V.m 26 ArG)

Auf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebs- systems nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen eingesetzt werden, sind die Artikel

37 und 38 nicht anwendbar.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis 7 Uhr) ist zulässig, sofern: a. die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen – abgesehen von Ausnahmefällen wie Ferien- ablösungen – in der übrigen Zeit der Woche keiner weiteren Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nachgehen; b. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leistet, darf maximal

3 Nächte beschäftigt werden;

c. die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht verkürzt wird; d. die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen nicht zu Überzeitarbeit nach Artikel 25 herange- zogen werden; und e. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen mindestens fünf auf einen Sonntag fallende Ruhe- tage pro Kalenderjahr haben.

Allgemeines rend der Woche und eine zweite Gruppe mit 2 Schichten zu 12 Stunden während des Wochen- Um dem Verlangen der Arbeitnehmer und Arbeit- endes kombiniert (Abbildung 139-1). nehmerinnen nach einem ausgeglichenen Verhält- In diesem Fall sind die Bestimmungen für Nachtar- nis von Arbeit und Sozialleben sowie den Bedürf- beit, Artikel 17a, Absatz 2 ArG und Artikel 29 nissen der Betriebe nach einer gewissen Flexibilität ArGV 1 , sowie die Bestimmungen über Sonn- in der Festlegung der Stundenpläne besser ent- tagsarbeit, Artikel 19 und 20 ArG und Artikel sprechen zu können, soll es bei ununterbroche- 21 ArGV 1 , anwendbar. nem Betrieb möglich sein, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nur an bestimmten Schichten und an bestimmten Wochentagen zu beschäfti- Absatz 2 gen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der 12-Stunden-Schichten (Wochenende) können im Absatz 1 Rahmen des zusammengesetzten ununterbro- chenen Betriebs gemäss Abbildung 139-1 nur Im zusammengesetzten ununterbrochenen Be- zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Mon- trieb sind die auf den ununterbrochenen Betrieb tagmorgen (je nach Festlegung der betrieblichen nach Artikel 36 ArGV 1 abgestimmten Artikel Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 7 37 und 38 ArGV 1 nicht anwendbar. In diese Uhr) beschäftigt werden, und zwar unter den fol- Kategorie fällt der ununterbrochene Betrieb, der genden Bedingungen: eine Gruppe mit 3 Schichten zu 8 Stunden wäh-

SECO, Dezember 2020 139 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz Art. 39 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 39 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb

Buchstabe a: Buchstabe c: In der übrigen Zeit der Woche dürfen sie keiner Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden anderen Erwerbstätigkeit in anderen Betrieben muss eingehalten werden. nachgehen. Für Ferienablösungen und als Ersatz für ausfallende kranke Arbeitnehmer oder Arbeit- Buchstabe d: nehmerinnen dürfen sie ausnahmsweise im glei- Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen chen Betrieb auch unter der Woche (Montag– nicht zu Überzeitarbeit gemäss Artikel 12 ArG Freitag) eingesetzt werden. und 25 ArGV 1 herangezogen werden, ausser in Ausnahmefällen nach Artikel 26 ArGV 1 . Buchstabe b: Buchstabe e: Die Dauer der Schicht darf 10 Stunden inner- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen halb eines Zeitraumes von 12 Stunden nicht über- müssen pro Kalenderjahr mindestens 5 Ruhetage schreiten, wobei die gesetzliche Mindestpause gewährt werden, die auf einen Sonntag fallen (35 von 2 Stunden unterteilt werden kann. aufeinander folgende Stunden entsprechend Ar- Gemäss Art. 17a Abs. 2 ArG kann bei Nacht- tikel 21 ArGV 1 , welche die Zeitspanne zwi- arbeit die tägliche Arbeitszeit in höchstens drei schen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr oder von sieben aufeinanderfolgenden Nächten bis zu bis zu einer Stunde vor- oder nachverschoben um- zehn Stunden in einem Zeitraum von zwölf Stun- fassen); diese 5 freien Sonntage sind zusätzlich zu den betragen. Dies bedeutet im Hinblick auf den jenen während der Ferien zu gewähren. zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb, dass, sobald der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin im Rahmen einer Wochenendschicht in Bemerkung einer Nacht 10 Stunden in einem Zeitraum von 12 Artikel 38, Absatz 4 ArGV 1 ist analog auf den Stunden beschäftigt wird, er oder sie maximal drei zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb Nächte arbeiten kann. Dies selbst dann, wenn die anwendbar. Arbeitszeit in den anderen Nächten weniger als

10 Stunden beträgt.

139 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 39

9. Abschnitt: Ununterbrochener Betrieb

Art. 39 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 501 5-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 2 bzw. 3 Wochen) Betriebs-Nr. Erstelldatum 01.10.2007

Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Woche Schicht Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

1 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 12:00 12:00 D ohne 5:00 10:00 10:00 30:00 25:00 mit 12:00 6:00 E ohne 10:00 5:00 18:00 15:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00 B ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00

2 C ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30

mit 12:00 06:00 D ohne 10:00 05:00 18:00 15:00 mit 06:00 12:00 12:00 E ohne 05:00 10:00 10:00 30:00 25:00

mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00 A ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00

3 C ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30

mit D ohne 0:00 0:00 mit Zyklus beginnt wieder bei Woche 1! E ohne 0:00 0:00 Schichten A, B und C; Im Durchschnitt von 3 Wochen: 40:00 37:30 Schichten D und E; Im Durchschnitt von 2 Wochen: 24:00 20:00

Pausen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 ArG , Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 ): - ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden - ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden - 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen Schicht Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1 ). Bemerkungen: - Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- oder nachverschoben werden, mit entsprechend frühe- rem bzw. späterem Arbeitsschluss Diese Zeiten gelten für gesamte Bewilligungsdauer Besonderheiten: - Schichten A, B und C arbeiten in 3 Schichten von Montag- bis Samstagmorgen - Schichten D und E arbeiten in 2 Schichten von Samstag- bis Montagmorgen Rechtsgrundlage: - Art. 24 ArG , Art. 39 ArGV 1

Abbildung 139-1: Schichtplan für einen zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb mit einem 3-Schicht-Betrieb von Montag- bis Samstagmorgen und mit 2 separaten Wochenendschichten von Samstag- bis Montagmorgen

SECO, Dezember 2020 139 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

ArGV 1 Art. 40 Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit

Artikel 40

Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit (Art. 17, 19 und 24 ArG)

Vorübergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern. Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn sie: a. den Umfang von Absatz 1 überschreitet; oder b. in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen; davon ausgenommen ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, die für Ar- beitseinsätze nach Artikel 27 Absatz 2 geleistet wird.

Allgemeines zeitkontrollen in den Betrieben zuständig und führt bei Anzeigen die entsprechenden Abklärun- Art. 40 legt fest, was für die Betriebe als vorüber- gen durch. gehende und was als dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit gilt, damit der Betrieb weiss, bei welcher Behörde ein Gesuch gestellt werden muss. Bezüglich der Rech- Absatz 1 te der Arbeitnehmenden bei Nacht- oder Sonn- Von vorübergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit tagsarbeit, einschliesslich der Frage der Kompen- spricht man bei zeitlich befristeten Einsätzen, die sation, wird auf die Artikel 17b, 19 Absatz 3 und in der Nacht oder an Sonntagen – einschliesslich 20 ArG sowie auf die Artikel 31 ff. ArGV 1 ver- im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleich- wiesen gestellten Feiertagen – stattfinden; unabhängig Der Bund ist zuständig für dauernde oder regel- davon, ob die Einsätze bloss ab und zu erfolgen, mässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsar- ob sie aufeinanderfolgend oder ob sie über meh- beit (dauernde oder regelmässig wiederkehrende rere Monate verteilt sind. Jeder Einsatz dauert Einsätze). Die Kantone sind hingegen zuständig grundsätzlich nicht länger als sechs Monate. Diese für Bewilligungen für vorübergehende Nacht- Bestimmung schafft eine einheitliche Lösung für oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete, einmali- Nacht- und Sonntagsarbeit. ge Einsätze). Die Zuständigkeit des Bundes für die Dauert der Einsatz genau sechs Monate oder kür- Bewilligungserteilung umfasst aber nicht den Voll- zer, liegt es an der kantonalen Behörde, den Fall zug. Das heisst, die Kontrolle der Einhaltung des zu prüfen und gegebenenfalls dem betreffenden Arbeitsgesetzes fällt nach Artikel 41 sowie 79 und Betrieb eine Arbeitszeitbewilligung auszustellen. 80 ArGV 1 vollständig in die Kompetenz der Kan- Dauert ein geplanter Einsatz unerwartet länger als tone. Die kantonale Behörde ist für die Arbeits- sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 40 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit

Unternehmen zuzuschreiben (z.B. witterungsbe- Begriffs «Betrieb» Schwierigkeiten bereiten: Auf dingt, aufgrund von Naturereignissen oder auf- dem Bau ist es üblich, dass sich verschiedene Be- grund von Lieferverzögerungen), kann der Kanton triebe zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zu- die Bewilligung um maximal drei weitere Monate sammenschliessen, um ein Bauprojekt gemeinsam verlängern. zu realisieren. Solange die einzelnen Betriebe bei Bei vorübergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit der Ausführung der Arbeit ihre juristische Eigen- wird nicht auf das Kalenderjahr Bezug genom- ständigkeit bewahren und sich die ARGE-Leitung men, sondern auf die Dauer des einzelnen Ein- auf die Koordination der Arbeiten, die Administ- satzes. Wenn der Betrieb jedes Jahr eine Bewilli- ration und die Einhaltung der Termine beschränkt, gung aus dem gleichen Grund beantragt, handelt handelt es sich bei der ARGE nicht um einen Be- es sich um dauernde oder regelmässig wiederkeh- trieb im Sinne des Gesetzes. Dies hindert aber die rende Nacht- oder Sonntagsarbeit und somit um ARGE nicht daran, stellvertretend für alle beteilig- einen Fall von Absatz 2. ten Betriebe die benötigte Nacht- oder Sonntags- arbeitszeitbewilligung einzuholen. In diesem Fall Von vorübergehender Nachtarbeit spricht man müssen die betroffenen Betriebe die vorgesehene insbesondere: Anzahl Arbeitnehmende pro Betrieb mit dem Ge- • bei Einsätzen, die aufgrund von ungeplanter such nachweisen. Mehrarbeit nicht aufgeschoben werden kön- nen, • bei temporären Produktionsspitzen, Absatz 2 • bei Einsätzen auf Baustellen an stark befahre- Buchstabe a: nen Strassen, Was den unter Absatz 1 beschriebenen zeitlichen • bei Ausfall oder Erneuerung von Produktions- Umfang übersteigt, gilt als dauernde oder regel- anlagen oder Maschinen. mässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsar- • bei Lieferverzug beit (einschliesslich der im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertage). Für all diese Einsätze hat der Betrieb den Nachweis des dringenden Bedürfnisses zu erbringen, damit Buchstabe b: er eine Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsar- Wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit – ein- beit vom Kanton erhält (vgl. Art. 27 ArGV 1). schliesslich gesetzlicher Feiertage – jährlich aus Mehrere Einsätze sind gleichzeitig möglich, bei- demselben Grund notwendig sind, handelt es spielsweise kann derselbe Betrieb auf verschiede- sich um dauernde oder regelmässig wiederkeh- nen Baustellen gleichzeitig tätig sein, wobei der rende Nacht- oder Sonntagsarbeit. Da der Betrieb Betrieb für jede Baustelle eine separate Bewilli- in jedem Kalenderjahr Nacht- oder Sonntagsar- gung benötigt. Betriebe, die auf mehreren Bau- beit benötigt, ist diese Nacht- oder Sonntagsar- stellen tätig sind, müssen besonders auf Arbeit- beit nicht mehr zeitlich befristet. Dauernde oder nehmende achten, welche unter Umständen regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonn- Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten. tagsarbeit kann insbesondere für Tätigkeiten not- In solchen Fällen sind die Bestimmungen des Art. wendig sein, welche jährlich zu einem bestimm-

30 ArGV 1 strikt einzuhalten. Gleiches gilt für die

ten Zeitpunkt ausgeführt werden müssen, die sich Bedingungen des Art. 17b ArG (Lohn- und Zeitzu- aus einem mehrjährigen Vertrag ergeben, den der schlag) und Art. 45 ArGV 1 (obligatorische medi- betroffene Betrieb abgeschlossen hat oder die im zinische Untersuchung und Beratung). Rahmen eines Pikettdiensts geleistet werden (z. B. In diesem Zusammenhang kann die Definition des zur Behebung von technischen Pannen).

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

ArGV 1 Art. 40 Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit

Buchstabe b findet jedoch keine Anwendung auf In allen Fällen, die unter Buchstabe a und b fal- Einsätze, die unter Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 fallen. len, kann der Betrieb, sofern er eine wirtschaftli- Spezifische Veranstaltungen wie Museumsnächte che oder technische Unentbehrlichkeit nachweist, verbleiben in jedem Fall in der Bewilligungskom- beim SECO eine Bewilligung für dauernde oder petenz der Kantone. regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonn- tagsarbeit beantragen (vgl. Art. 28 ArGV 1).

Abgrenzungskriterien bei der Bewilligungserteilung: Beispiele A (2 Monate) B C (3 Monate) D (4 Monate) E (2 Monate)

KAI KAI KAI KAI

F (mx. 6 Monate) F (max. 3 Monate) F

KAI KAI SECO * Naturereignis, Verzögerung ist nicht Wenn die Lieferverzug, Anlagenausfall, auf den Betrieb Bedingungen von Art. usw. zurückzuführen * 28 ArGV 1 erfüllt sind

G (max. 6 Monate) G

KAI Verzögerung welche auf den Betrieb z. ist

SECO A bis G = Einsätze Wenn die Bedingungen von Art. 28 ArGV 1 erfüllt KAI = Kantonale Arbeitsinspektion sind

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

ArGV 1 Art. 41 Art. 41 Gesuch

Artikel 41

Gesuch (Art. 49 ArG)

Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen sind einzureichen: a. für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit: bei der kantonalen Behörde, sobald die Pla- nung der Arbeiten bekannt ist, jedoch spätestens eine Woche vor dem geplanten Arbeitsbe- ginn; Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten; b. für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit: beim SECO spä- testens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn. Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und hinreichend zu begründen. Sie müssen folgende An- gaben enthalten: a. die Bezeichnung des Betriebes oder der Betriebsteile, für welche um die Bewilligung nachge- sucht wird; b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; c. den vorgesehenen Stundenplan, einschliesslich der Ruhezeit und Pausen sowie der Schicht- wechsel und allfälliger Abweichungen; für die Nachtarbeit, für die drei- und mehrschichtige Ar- beit sowie für den ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtenplänen verwiesen werden; d. die beantragte Dauer der Bewilligung; e. die Bestätigung, dass das Einverständnis des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingeholt worden ist; f. die Bestätigung, dass eine medizinische Untersuchung hinsichtlich der Eignung des betroffe- nen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden wird, wenn die Untersuchung von Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist; g. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Ge- suchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeits- schutzverordnung vom 28. September 20071 erfüllt sind; h. die Zustimmung Dritter, wenn von Gesetz oder Verordnung vorgesehen.

Allgemein und das SECO können den Betrieben ein entspre- chendes Gesuchsformular zur Verfügung stellen Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Stelle (Art. 75 Abs. 4 ArGV 1 ). schriftlich um eine Arbeitszeitbewilligung nachzu- suchen (vgl. Wegleitung zu Art. 40 ArGV 1 ). Art. 41 zählt die zu erfüllenden Bedingungen für Dem begründeten Antrag sind die erforderlichen die Einreichung eines Gesuchs für eine Arbeits- Unterlagen beizufügen. Die kantonalen Behörden zeitbewilligung seitens der Kantone und des Bun- des auf.

1 SR822.115

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 41 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

Art. 41 Gesuch

Absatz 1 Absatz 2 Die Fristen erlauben es der zuständigen Behör- Buchstabe a: de, angemessen Zeit zu haben, um zu beurteilen, Die Sonntags- und Nachtarbeit kann den ganzen ob die Kriterien des dringenden Bedürfnisses (vgl. Betrieb oder einen Betriebsteil betreffen. Die Be- Art. 27 ArGV 1 ) oder der Unentbehrlichkeit willigungen sind auf die Bereiche oder Arbeits- (vgl. Art. 28 ArGV 1 ) erfüllt sind und gegebe- plätze zu begrenzen, für welche Nacht- oder nenfalls vom Betrieb zusätzliche Informationen, Sonntagsarbeit oder ununterbrochener Betrieb insbesondere über die Planung der Arbeiten und tatsächlich notwendig ist. Der Arbeitgeber muss die Art der Beschäftigung der Arbeitnehmenden, deshalb genau bezeichnen, für welche Arbeits- einzuholen. plätze oder Aktivitäten er um eine Bewilligung nachsucht. Buchstabe a: Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sein Gesuch Buchstabe b: bei der kantonalen Behörde einreichen, sobald Eine weitere erforderliche Angabe ist die Höchst- die Planung der Nacht- oder Sonntagsarbeit be- zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- kannt ist, spätestens aber eine Woche vor dem nen pro Schicht. Jede Schicht (Morgen-, Abend-, vorgesehenen Arbeitsbeginn. Die kantonale Ge- Nacht- oder Sonntagsschicht) kann eine unter- setzgebung kann davon abweichende Regeln schiedliche Höchstzahl von Arbeitnehmenden vorsehen. aufweisen. Für Jugendliche im Sinne der Artikel Geplante Einsätze auf einer Strassenbaustel- 29 und 32 ArG gelten besondere Bestim- le sind beispielsweise lange im Voraus bekannt. mungen (siehe Buchstabe g). Deshalb muss die Weil die Prüfung der Gesetzeskonformität der Anzahl Jugendlicher separat angegeben werden. Schichtpläne komplex sein kann, erlaubt es die Buchstabe c: frühzeitige Einreichung des Gesuchs der Behör- Der vorgesehene Stundenplan muss klar festge- de, genügend Zeit für die Überprüfung zu haben. halten werden und dem gesetzlichen Rahmen des Es handelt sich hier um eine Ordnungsfrist, de- Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 entspre- ren Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung in dringli- chen. Das Gesuch kann eine grafische Darstellung chen Fällen in Art. 49 Abs. 2 ArG geregelt sind der vorgesehenen Stunden- und Schichtpläne für (nachträgliche Einreichung). die Nachtarbeit, für die drei- und mehrschichti- ge Arbeit sowie für den ununterbrochenen Be- Buchstabe b: trieb enthalten. Die Darstellung kann aber auch Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist der Bewilligung als integrierender Bestandteil bei- beim SECO mindestens acht Wochen vor dem gefügt werden. Anhand der Grafik, die die Sys- vorgesehenen Arbeitsbeginn einzureichen. Kann tematik der Schichtwechsel und Rotationen auf- diese Frist nicht eingehalten werden, so hat sich zeigt, können die betroffenen Arbeitnehmer und der Betrieb an die kantonale Behörde zu wen- Arbeitnehmerinnen frühzeitig über ihr künftiges den, um eine vorübergehende Arbeitszeitbewil- Arbeitsprogramm informiert werden. ligung zu erhalten, damit die Arbeit trotzdem am vorgesehenen Datum aufgenommen werden Buchstabe d: kann. Die kantonale Behörde nimmt die Prüfung Die vorgesehene Dauer der Bewilligung ist vor al- des Gesuchs gemäss den Kriterien nach Art. 27 lem dann von Belang, wenn eine befristete Be- Abs. 1 ArGV 1 vor. willigung erteilt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Betrieb kurzfristig zusätzliche Arbeiten anfal- len, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

ArGV 1 Art. 41 Art. 41 Gesuch

ist (Art. 27 Abs. 1 ArGV 1 ). Bei Arbeitszeitbe- tigung Jugendlicher in der Nacht und am Sonn- willigungen für dauernde oder regelmässig wie- tag unentbehrlich ist, um die Ziele der beruflichen derkehrende Arbeiten beantragt der Betrieb die Grundbildung zu erreichen). Dauer der Bewilligung auf Grund der in Artikel Buchstabe h: 28 ArGV 1 definierten Unentbehrlichkeit (vgl. Diese Bestimmung ist insbesondere bei Gesuchen Kommentar Art. 42 Abs. 2 ArGV 1). zur Beschäftigung von Kindern oder Jugendli- Buchstabe e: chen nach den Artikeln 30 und 31 Absatz 2 und Der Betrieb bestätigt für befristete und dauern- 4 ArG zu beachten. de Bewilligungen, dass das Einverständnis der be- troffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorliegt. Auf Verlangen der Durchführungsbehör- den muss dies der Betrieb belegen können (vgl. Art. 73 ArGV 1 ).

Buchstabe f: Wo das Gesetz eine obligatorische medizinische Untersuchung verlangt, muss der Arbeitgeber bei einem Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung der Behörde lediglich mitteilen, dass die Untersu- chung stattgefunden hat und die Eignung der be- troffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestätigt wurde. Die Bescheinung muss nicht bei- gelegt werden (vgl. Kommentar Art. 45 ArGV 1).

Buchstabe g: Für befristete Bewilligungen ist der kantonalen Behörde der Nachweis eines dringenden Bedürf- nisses gemäss Artikel 27 Absatz 1 ArGV 1 zu erbringen. Der Nachweis eines dringenden Be- dürfnisses nach Artikel 27 Absatz 2 ArGV 1 , der sich auf eine dauernde Betriebszeit von 18 Stun- den bezieht, geht an das Bundesamt. Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Arbeiten ist der Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit nach Artikel

28 ArGV 1 mit Hilfe eines Fragebogens zu er-

bringen, den das Bundesamt zur Verfügung stellt. Für Jugendliche im Sinne der Art. 29 und 32 ArG werden separate Bewilligungen erteilt, für die spezielle Voraussetzungen gelten. In die- sem Fall muss das Arbeitszeitbewilligungsgesuch auch zusätzliche Informationen gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 ArGV 5 enthalten (insbesondere den Nachweis, dass die Beschäf-

SECO, April 2022 141 - 3

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2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten ArGV 1 Art. 42

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

Art. 42 Bewilligungserteilung

Artikel 42

Bewilligungserteilung (Art. 49 ArG)

In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuführen: a. die Rechtsgrundlage; b. der Betrieb oder der Betriebsteil oder die Art der Tätigkeit; c. die Begründung der Bewilligung; d. die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Betrieb, der an den ein- zelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen; e. die bewilligten Tage, Nächte oder Stunden, der bewilligte Stundenplan, die einzuhaltenden Ru- hezeiten und Pausen, der Schichtwechsel sowie allfällige Abweichungen; f. allfällige Auflagen und Bedingungen zum Schutze der Arbeitnehmer; g. der räumliche Geltungsbereich, wenn mehrere Kantone von der Bewilligung betroffen sind. Die Arbeitszeitbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen. Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln, ist der Kanton zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Bewilligung darf nur von den im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen Vorausset- zungen abhängig gemacht werden. Sie darf auch keine anderen Auflagen enthalten, als im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen sind. Das SECO stellt seine Bewilligungen den Standortkantonen der Betriebe zu; gleich verfahren die Kantone bei Bewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln.

Allgemeines nen Betrieb. Für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die entsprechenden Die Erteilung einer Bewilligung für Nacht- und Sonderbestimmungen. Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb hat unter anderem zum Zweck, den Betrieb Buchstabe b: und die dort Beschäftigten sowie die betroffenen Vgl. den Kommentar zu Artikel 41 Buchstabe a Sozialpartner darüber zu informieren, dass eine ArGV 1. offizielle Ausnahmebewilligung für die Arbeitszeit Buchstabe c: ausgestellt wurde und die in der Bewilligung fest- Vgl. den Kommentar zu Artikel 41 Buchstabe g gesetzten Arbeitszeiten und Bedingungen gelten. ArGV 1.

Absatz 1 Buchstabe d: Vgl. den Kommentar zu Artikel 41 Buchstabe b Buchstabe a: ArGV 1. Gesetzesgrundlage für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind die Artikel 17 ArG Buchstabe e: zur Nachtarbeit, Artikel 19 ArG zur Sonntags- Vgl. den Kommentar zu Artikel 41 Buchstabe c arbeit und Artikel 24 ArG zum ununterbroche- ArGV 1.

SECO, Dezember 2020 142 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 42 ArGV 1 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten

10. Abschnitt: Arbeitszeitbewilligungen

Art. 42 Bewilligungserteilung

Buchstabe f: ten nacheinander in verschiedenen Kantonen vor- Bei Bedarf können allgemein formulierte Geset- genommen, so werden diese getrennt behandelt, zesbestimmungen konkretisiert werden, die für weil es sich nicht um zusammenhängende Arbei- den Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer und ten handelt, für die eine kantonsübergreifende Arbeitnehmerinnen einzuhalten sind. Bewilligung beantragt werden muss. Buchstabe g: Wenn mehrere Kantone von einer Arbeitszeitbe- willigung für einen bestimmten Betrieb betroffen Absatz 4 sind, so muss der räumliche Geltungsbereich fest- Die Bewilligung darf nur von den im Arbeitsgesetz gelegt werden (in Verbindung mit Absatz 3 des als Voraussetzung vorgesehenen Bestimmungen vorliegenden Artikels). Dies trifft beispielsweise über die Arbeitszeit abhängig gemacht werden. bei «mobilen» Arbeitnehmern und Arbeitnehme- Alle anderen Auflagen, die nicht im Arbeitsgesetz rinnen zu, die sehr punktuelle Arbeiten bei der oder den Durchführungsverordnungen enthalten Kundschaft erledigen müssen. sind, sind unzulässig und als Voraussetzung nich- tig. Durch andere gesetzliche Bestimmungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden kann die Absatz 2 Arbeitszeitbewilligung in ihrem Gebrauch aber Für kantonale Bewilligungen im Sinne von Artikel eingeschränkt werden (z.B. Ladenschlussrege-

27 Absatz 1 ArGV 1 wird die zeitliche Befris- lung, Ruhetagsverordnung usw.).

tung auf Grund des nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses festgesetzt. Dabei darf jedoch die in Artikel 40 ArGV 1 vorgesehene Geltungs- Absatz 5 dauer nicht überschritten werden. Eine erste vom Das SECO stellt jeweils eine Kopie seiner Bewilli- Bundesamt ausgestellte Bewilligung für dauern- gungen dem Standortkanton des Betriebs zu. Eine de oder regelmässig wiederkehrende Arbeiten im Ausfertigung der erteilten kantonalen Arbeitszeit- Sinne von Artikel 28 ArGV 1 ist in der Regel ein bewilligungen geht an das SECO (Art. 80 Abs. 4 Jahr gültig. Sie wird bei Bedarf jeweils für drei Jah- ArGV 1 ). Nach Absatz 1 Buchstabe g (für den re verlängert. Bund) und Absatz 3 (für die Kantone) des gleichen Artikels erhalten die ebenfalls vom Arbeitseinsatz betroffenen Kantone eine Kopie der Bewilligung. Absatz 3 Arbeitet ein Betrieb von einem Kanton aus mit ei- ner kantonalen Bewilligung in verschiedenen Kan- tonen, so erteilt der Standortkanton des Betriebs die Bewilligung für alle Kantone. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen auf einem Strassenab- schnitt (Autobahn, Tunnel) arbeitet, der sich über zwei Kantone erstreckt, oder wenn ein Unterneh- men Arbeiten in Gewässern durchführt, die meh- rere Kantone gleichzeitig betreffen. Die gleiche Regelung gilt bei Informatiksystemen, wenn Ar- beiten daran in mehreren Kantonen gleichzeitig erfolgen müssen. Werden aber identische Arbei-

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3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit ArGV 1 Art. 43

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung

Artikel 43

Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung (Art. 17c und 42 Abs. 4 ArG)

Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des be- troffenen Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Der Umfang richtet sich nach der Art der aus- zuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz. Das SECO gibt für die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus. Die medizinische Untersuchung nach den Artikeln 29, 30 und 45 ist von einem Arzt oder einer Ärztin vorzunehmen, der oder die sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin. Die Beratung nach Artikel 17 c des Gesetzes umfasst spezifische Gesichtspunkte, die im Zusam- menhang mit der Nachtarbeit stehen. Das können Fragen familiärer und sozialer Art oder Ernäh- rungsprobleme sein, soweit diese einen Einfluss auf die Gesundheit des in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin haben können. Die im Rahmen des Obligatoriums beigezogenen Ärzte oder Ärztinnen und anderen beigezogenen medizinischen Fachkräfte sind Sachverständige nach Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes.

Allgemeines formation über das Resultat einer solchen Unter- suchung. Die mit einer medizinischen Untersuchung und Beratung beauftragten Ärzte und Ärztinnen müs- sen sich ein Bild über die spezifische Arbeitssitu- ation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Absatz 1 machen können. Sie sollen auf Grund einer klini- Bei der medizinischen Untersuchung handelt es scher Untersuchung des Allgemeinzustands in der sich um eine Basiskontrolle des Gesundheitszu- Lage sein, die für die Schichtarbeit vorgesehenen stands der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Personen auf ihre Eignung und ihren Gesundheits- nen. Dabei werden ihre Voraussetzungen und ihre zustand hin zu beurteilen. Bei der Beurteilung sind Vorgeschichte ebenso berücksichtigt wie die Art mögliche Gefährdungen aus dem Arbeitsumfeld der ausgeübten oder vorgesehenen Tätigkeit und einzubeziehen. Allenfalls drängt sich eine spezifi- die Gefährdungen am Arbeitsplatz. Die Untersu- sche Beratung nach Absatz 3 auf. Die Ärzte und chung soll dem Arzt oder der Ärztin festzustellen Ärztinnen richten sich bei ihrer Untersuchung und erlauben, ob eine Person für die vorgesehene Tä- Beratung nach den Empfehlungen, die das SECO, tigkeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht ge- Direktion für Arbeit im «Vademecum zur medizi- eignet ist. Werden gleichzeitig weiter gehende nischen Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeiten- Untersuchungen und Abklärungen durchgeführt, de» formuliert. Ist die medizinische Untersuchung die keinen direkten Bezug zum Arbeitsplatz und und Beratung nicht obligatorisch (Art.43 ArGV 1), zum Arbeitsprozess haben, so können deren Kos- so hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf In- ten nicht dem Arbeitgeber überwälzt werden.

SECO, März 2013 143 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 43 ArGV 1 3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 43 Begriff der medizinischen Untersuchung und Beratung

Absatz 2 Absatz 3 Bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit, bei Der Arzt oder die Ärztin muss die Arbeitnehmer verlängerter Dauer der Nachtarbeit und im Fall ei- und Arbeitnehmerinnen auch beraten in Fragen, ner obligatorischen Untersuchung und Beratung die ihren Einsatz in der Nacht betreffen und ihre haben solche Ärzte oder Ärztinnen diese Bera- Gesundheit beeinflussen können. Im Vordergrund tung vorzunehmen, die sich mit dem Arbeitspro- stehen Probleme der Ernährung, der Freizeitge- zess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsme- staltung und des familiären Umfelds. Arbeitneh- dizinischen Grundsätzen vertraut gemacht haben. mer und Arbeitnehmerinnen, die in der Nacht ar- Das bedeutet, dass der Arzt oder die Ärztin Zutritt beiten, müssen darauf hingewiesen werden, dass zum Betrieb haben muss, um sich informieren zu es für sie wichtig ist, sich während des Tages unge- können. Er bzw. sie muss auch die Gelegenheit störte Ruhezeiten verschaffen zu können. Es kann haben, mit den für die Sicherheit und Gesundheit sinnvoll und sogar wünschbar sein, dass eine an- verantwortlichen Personen im Betrieb zu spre- dere Fachperson als ein Arzt oder eine Ärztin diese chen. Es muss sich beim Arzt oder bei der Ärztin Beratung vornimmt. Das Angebot könnte im Sinn aber nicht um einen Arbeitsmediziner oder eine einer regelmässigen Begleitung ausgestaltet wer- Arbeitsmedizinerin handeln. den. Der Betrieb sollte diese Frage mit dem Arzt In allen anderen Fällen, in denen es eine medizi- oder der Ärztin näher besprechen. nische Untersuchung und Beratung gibt, dürfen auch andere Ärzte und Ärztinnen Untersuchungen und Beratungen vornehmen. Ein Arzt oder eine Absatz 4 Ärztin kann auch weiteres medizinisches Personal Die im Rahmen des Obligatoriums beigezogenen oder andere Fachpersonen beiziehen (z.B. Kran- Ärzte und Ärztinnen sind Sachverständige nach kenschwestern, Ernährungsberaterinnen, Psycho- Artikel 42 Absatz 4 ArG. Sie unterstehen somit logen oder Psychologinnen usw.; vgl. Abs. 4). Ar- der Schweigepflicht nach Artikel 44 ArG und sind beitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer und verpflichtet zu Rechtshilfe im Vollzug. Sie sind ge- Arbeitnehmerinnen vereinbaren gemeinsam, ob genüber den Durchführungsorganen zu Auskünf- ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin des ten verpflichtet, soweit diese für den Vollzug nötig Betriebs zu konsultieren ist oder ein Arzt oder eine sind. Sie müssen den Arbeitgebern und Durch- Ärztin freier Wahl. Frauen haben Anspruch auf führungsorganen über die Eignung oder Nicht- eine Konsultation bei einer Ärztin. eignung von Arbeitnehmern oder Arbeitneh- Nach der arbeitsvertraglichen Praxis und Recht- merinnen bei der obligatorischen medizinischen sprechung darf der Arbeitgeber eine medizinische Untersuchung und Beratung Bescheid geben. Untersuchung und Beratung bei einem Vertrau- Die Ärzte und Ärztinnen melden sich bei den Voll- ensarzt oder einer Vertrauensärztin des Betriebs zugsorganen des Arbeitsgesetzes, um bei mögli- verlangen. Ein Betrieb arbeitet vorzugsweise mit chen Schwierigkeiten mit dem Betrieb oder ein- zwei bis drei Ärzten oder Ärztinnen zusammen, zelnen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die über die nötigen Kenntnisse verfügen und bei eine amtliche Unterstützung zu erhalten und um der Belegschaft eine möglichst grosse Akzeptanz die Basis für eine gute Zusammenarbeit zu legen. finden.

143 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit ArGV 1 Art. 44

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 44 Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung

Artikel 44

Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 17c ArG)

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung. Der Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung kann in regelmässigen Abständen von zwei Jahren geltend gemacht werden. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres steht den Ar- beitnehmern und Arbeitnehmerinnen dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.

Absatz 1 ratung können überdies spezifische Risiken wie z.B. Diabetes erfasst werden. Durch besondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben An- Massnahmen oder durch die Empfehlung, auf spruch auf eine medizinische Untersuchung und Nachtarbeit zu verzichten, lassen sich so besonde- Beratung, falls sie innerhalb eines Jahres 25 oder re Gefährdungen der Arbeitnehmer oder Arbeit- mehr Arbeitseinsätze in der Nacht oder mit Antei- nehmerinnen vermeiden. len an Nachtarbeit leisten. Sie können von diesem Recht Gebrauch machen, sind aber nicht dazu ver- pflichtet. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach den Bestimmungen Absatz 2 über die Mitwirkung (Art. 48 ArG) sowie unter Die Erfahrung zeigt, dass sich gesundheitliche Einhaltung der Pflicht, die Gesundheit der Arbeit- Gefährdungen mit zunehmendem Alter häufen. nehmer und Arbeitnehmerinnen zu schützen (Art. Deshalb besteht der Anspruch auf gesundheit- 6 ArG), auf diesen Anspruch aufmerksam zu ma- liche Überwachung vor dem 45. Lebensjahr alle chen. Die Arbeitgeber sind angehalten, die medi- zwei Jahre, danach jährlich. Ab dem 45. Alters- zinischen Untersuchungen zu veranlassen und die jahr nimmt das Risiko einer Gesundheitsschädi- notwendigen Kontakte mit Ärzten oder Ärztinnen gung durch Nachtarbeit allgemein zu, weshalb es aufzunehmen. zu empfehlen ist, Arbeitnehmer und Arbeitneh- Die Notwendigkeit medizinischer Untersuchun- merinnen im Alter von über 45 Jahren regelmäs- gen ergibt sich aus der Tatsache, dass regelmäs- sig zu kontrollieren und bei Anzeichen von Risiken sig wiederkehrende Nachteinsätze belastend sind eine Versetzung zu Tagesarbeit vorzunehmen. Ab und das Risiko für gesundheitliche Schädigungen dem 60. Altersjahr sollte möglichst keine Nachtar- erhöht wird. Mit regelmässiger Kontrolle und Be- beit mehr geleistet werden.

SECO, November 2006 144 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit ArGV 1 Art. 45

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Artikel 45

Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 17c Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2 ArG)

Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, und für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Aus- mass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situ- ationen ausgesetzt sind. Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind: a. gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte; b. Luftschadstoffe, wenn deren Konzentration mehr als 50 Prozent der maximalen Arbeitsplatz- Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss den Richtlinien beträgt, die die Schwei- zerische Unfallversicherungsanstalt gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung erlassen hat; c. ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen; d. Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil; e. verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit. Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt zu einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Sie kann mit der verkehrsmedizinischen Unter- suchung nach Artikel 27 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 koordiniert werden, wenn diese die für die Beurteilung der Eignung zur Nachtarbeit massgeblichen Aspekte berücksichtigt. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den einzelnen medizinischen Untersu- chungen und Beratungen um bis zu einem Jahr verlängert werden. Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt dem betroffenen Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eig- nung oder Nichteignung mit. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Feststellung des Arztes nicht geeignet sind oder sich nicht untersuchen lassen, dürfen für Arbeiten gemäss Absatz 1 nicht in der Nacht eingesetzt werden. Eignet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur bedingt, so kann der unter- suchende Arzt oder die untersuchende Ärztin die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin ganz oder teilweise in der Nacht an die Bedingung knüpfen, dass der Betrieb die als notwendig erachteten Massnahmen für die Erhaltung der Gesundheit er- greift. Bei bedingter Eignung werden die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen von ihrem ärztlichen Be- rufsgeheimnis gegenüber dem Arbeitgeber soweit entbunden, als dass der betroffene Arbeitneh- mer oder die betroffene Arbeitnehmerin, nachdem sie oder er über das Ergebnis der Untersuchung informiert wurde, in die Weiterleitung von Informationen einwilligt und es für das Treffen von Massnahmen im Betrieb notwendig ist.

SECO, Januar 2023 145 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 45 ArGV 1 3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Allgemeines dB(A) erreicht oder übersteigt. Zur Beurteilung ist eine Exposition über eine längere Periode zu Dieser Artikel bezieht sich einerseits auf Jugendli- berücksichtigen. Für Arbeitnehmer und Arbeit- che, die im Rahmen der Berufsausbildung wieder- nehmerinnen in Teilzeitarbeit mit geringerer Ex- holt während der Nacht eingesetzt werden (z.B. positionszeit werden nicht höhere Grenzwerte Bäckerlehrlinge). Jugendliche unterliegen der obli- entsprechend ihrer Expositionszeit angewendet: gatorischen medizinischen Untersuchung, sobald Auch für kürzere Expositionszeiten sind also sie mehr als 10 Nächte pro Kalenderjahr zum Ein- grundsätzlich Grenzwerte anzuwenden, die für satz gelangen (vgl. Art. 12 Abs. 4 ArGV 5). An- einen 8-Stunden-Tag berechnet sind. dererseits ist die medizinische Untersuchung für Stärkere Erschütterungen und damit verbundene erwachsene Arbeitnehmende obligatorisch, die in Vibrationen des Körpers wirken sich gesundheits- der Nacht in belastender oder gefährdender Um- schädigend aus. Bei der Beurteilung einer mög- gebung arbeiten müssen. Als belastend und ge- lichen Schädigung sind die Häufigkeit und die fährlich gelten Tätigkeiten mit erheblichen physi- Intensität der an einem Arbeitsplatz vorkommen- kalischen Einwirkungen (z.B. gehörschädigender den Erschütterungen massgebend. Erfolgen die Lärm) oder mit Luftschadstoffen am Arbeitsplatz. Erschütterungen dauernd oder regelmässig wie- Belastend sind auch Schwerarbeit, Arbeiten unter derkehrend, stellt bereits eine niedrige Intensität hohem Verantwortungsdruck, Alleinarbeit (Unfall- ein beachtliches Schädigungspotenzial dar, das es risiko) sowie lange Nachtschichten und Nachtar- zu überwachen gilt. Erfolgen die Erschütterungen beit ohne Wechsel mit Arbeit am Tag (Gefährdung periodisch oder vereinzelt, aber immer wiederkeh- durch Übermüdung). Belastende und gefährliche rend und mit grosser Intensität, dann ist eine Ge- Tätigkeiten müssen im Einzelfall bezüglich ihres sundheitskontrolle ebenfalls unabdingbar. Selbst Gefährdungspotenzials geprüft werden. Dabei ist bei einem Verdacht auf ein vorhandenes Schädi- auch dem Zusammenwirken verschiedener Risi- gungspotenzial ist vorsichtshalber die obligatori- kofaktoren die nötige Aufmerksamkeit zu schen- sche medizinische Untersuchung und Beratung ken. Bei erwachsenen Arbeitnehmenden muss es angezeigt. Der Arbeitgeber kommt damit seiner Verpflichtung zum Gesundheitsschutz für seine sich zusätzlich zum Kriterium der belastenden und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach. gefährlichen Tätigkeit um eine langfristige Arbeit Als Hitze am Arbeitsplatz gilt eine stetige Raum- handeln. Dieses Kriterium ist erfüllt, sobald der Ar- temperatur im Arbeitsbereich von über 28 °C. Zu- beitnehmer mindestens 25 Nächte im Kalender- sätzlich sind die weiteren Klimaparameter, wie jahr beschäftigt wird (Art. 44 Abs. 1 ArGV 1). Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme, Luftbewe- gungen etc., mit zu berücksichtigen. Gelegentli- che Arbeiten bis zu einer halben Stunde in solchen Absatz 1 Hitzebereichen sind kein Grund für eine obliga- Folgende Tätigkeiten oder Situationen gelten als torische medizinische Untersuchung. Zur Beurtei- belastend oder gefährlich: lung der Zumutbarkeit ist immer die Gesamtsitu- ation, also die physische Belastung, vorhandene Buchstabe a: kompensatorische Massnahmen wie Schutzbe- Gemäss der Suva-Liste über Grenzwerte am Ar- kleidung, Getränke, vermehrte Pausen usw., zu beitsplatz ist der auf einen Arbeitstag von 8 berücksichtigen. Stunden berechnete energieäquivalente Dauer- Das Gleiche gilt für Arbeiten bei tiefen Tempera- schalldruckpegel Leq als gehörschädigend einzu- turen. Darunter sind solche von –5 °C und tiefer stufen, wenn er bei ungeschütztem Gehör 85 zu verstehen.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

ArGV 1 Art. 45 Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Buchstabe b: regelmässigen Erholungszeiten in ausreichendem Die Belastungsgrenzen für Luftschadstoffe basie- Ausmass unterbrochen sein. Ähnliches gilt für ren auf den von der Suva publizierten Grenzwer- eine anhaltende Qualitätsüberwachung, die in der ten am Arbeitsplatz (MAK-Wert-Liste) . Über- Regel mit Augenermüdung verbunden ist. steigen die Konzentrationen am Arbeitsplatz

50 Prozent der in der Liste publizierten Werte, so Buchstabe d:

gelten die Arbeitsplätze im Sinne dieses Artikels Personen, die nachts allein arbeiten, sind erhöh- als gefährlich oder belastend. Wie unter Buchsta- ten Risiken ausgesetzt und stellen auch für den be a dürfen für Teilzeitarbeitnehmer und -arbeit- Betrieb und die Umgebung ein Risiko dar. Dieses nehmerinnen keine erhöhten Grenzwerte ange- Risiko ergibt sich in besonderem Ausmass aus den wendet werden. oben bereits erwähnten Belastungen und aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeit- Buchstabe c: nehmerin während der Nacht, also zur natürlichen Unter ausserordentlichen physischen Belastun- Schlafenszeit, allein im Betrieb arbeitet. Die Ge- gen sind körperlich anstrengende Schwerarbeiten sundheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh- oder Arbeiten mit häufigem manuellem Bewegen merin wird ernsthaft gefährdet, wenn noch beson- von Lasten, welche die Richtwerte für häufiges dere Risiken dazu kommen wie Asthma, Diabetes, Handhaben überschreiten (gem. Wegleitung zum Herz-Kreislauf-Beschwerden, Alkohol-, Drogen- Art. 25 ArGV 3 ). Es kommen Arbeiten in Fra- oder Medikamentenabhängigkeit usw. Die obliga- ge, die den Körper überdurchschnittlich belasten torische Eignungsuntersuchung soll diese gesund- und darum in der Regel zu einer schnelleren Er- heitlichen Risiken ermitteln und Arbeitnehmer müdung führen. oder Arbeitnehmerinnen zu ihrer eigenen Sicher- Ausserordentliche psychische Belastungen entste- heit von Arbeitsplätzen ausschliessen, an denen hen in der Regel aus einem Konflikt zwischen den sie allein arbeiten müssten. Der Arbeitgeber kann Verhältnissen am Arbeitsplatz und den persönli- sich zudem entlasten, weil er seinen Verpflichtun- chen Voraussetzungen der Arbeitnehmer und Ar- gen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer beitnehmerinnen. Psychische Belastungen erge- und Arbeitnehmerinnen nachgekommen ist. ben sich z.B. bei möglichen grossen Gefahren, bei grossem Zeitdruck oder bei grosser Verantwor- Buchstabe e: tung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen. Verlängerte Dauer der Nachtarbeit gemäss Artikel Die Gründe können Termindruck, Qualitätsanfor- 29 ArGV 1 und Nachtarbeit von mehr als 12 derungen, Verletzungsgefahren und Schäden an Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit nach Arti- Anlagen bei Fehlhandlungen sein. Sind solche Ele- kel 30 Absatz 2 ArGV 1 gelten ebenfalls als be- mente in grossem Ausmass vorhanden, gelten die lastend im Sinne dieses Artikels. Arbeitsplätze als belastend. Abgesehen von diesen psychischen Belastungen kann auch eine andauernde geistige Anspannung Absatz 2 verbunden mit hoher Konzentration in einem Die obligatorische medizinische Untersuchung komplexen Arbeitssystem ausserordentlich belas- und Beratung muss erstmals durchgeführt wer- tend sein (mentale Belastung). Nicht jede Person, den, bevor die Arbeit an einem Arbeitsplatz mit die mit solchen Aufgaben betraut ist, kann gleich besonderen Gefahren oder Belastungen aufge- lang fehlerfrei arbeiten. Klassische Beispiele sind nommen wird. Sie ist Voraussetzung für die Ar- Überwachungsaufgaben wie Flugüberwachung beitsaufnahme. Der Gesundheitszustand der be- oder Anlagenüberwachung. Solche anspruchs- vollen Aufgaben sollten zeitlich begrenzt und von troffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

SECO, Januar 2023 145 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 45 ArGV 1 3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

1. Abschnitt: Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

ist anschliessend unabhängig vom Alter normaler- Absatz 4 weise alle zwei Jahre obligatorisch zu überprüfen. Ab 45 Jahren können Arbeitnehmer und Arbeit- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach nehmerinnen darüber hinaus in den Zwischen- Feststellung des Arztes nicht geeignet sind oder jahren eine medizinische Untersuchung und Be- sich nicht untersuchen lassen, dürfen für Arbei- ratung nach Artikel 44 ArGV 1 in Anspruch ten gemäss Absatz 1 in der Nacht nicht eingesetzt nehmen. werden. Bei einer bedingten Eignung für Nacht- arbeit kann der untersuchende Arzt oder die un- Die Dauer von zwei Jahren zwischen den obliga- tersuchende Ärztin eine Beschäftigung zulassen, torischen Prüfungen kann angepasst werden, falls sofern vom Betrieb die besonderen Massnahmen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin der zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers oder Pflicht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Arbeitnehmerin mit bedingter Eignung getrof- gemäss Art. 27 der Verkehrszulassungsverord- fen worden sind. Neben der Gesundheit ist in die- nung (SR 741.51) untersteht und die Eignung sem Fall aber auch die Wirksamkeit der Massnah- zur Nachtarbeit in diesem Rahmen abgeklärt wird. men in geeigneten Zeitabständen regelmässig zu (Das Ziel ist eine Harmonisierung der verschiede- überprüfen. nen gesetzlichen Fristen.) Trotz der Möglichkeit einer Zusammenlegung der medizinischen und Absatz 5 der verkehrsmedizinischen Untersuchung müssen sich die Resultate nicht decken. So kann ein Ar- Bei der bedingten Eignung werden die untersu- beitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin beispiels- chenden Ärzte oder Ärztinnen so weit von ihrem weise als für die Nachtarbeit geeignet befunden Berufsgeheimnis entbunden, wie dies nötig ist werden, jedoch als ungeeignet für das Führen ge- und soweit der betroffene Arbeitnehmer oder die wisser Fahrzeuggruppen gemäss Art. 27 VZV . betroffene Arbeitnehmerin in die Weitergabe der Informationen (Teile der Diagnose) einwilligt. Da- mit können die Ärzte oder Ärztinnen den Betrieb Absatz 3 neben dem Eignungsbefund auch über die zu- sätzlichen Massnahmen zum Schutz des betroffe- Der Arzt oder die Ärztin informiert die untersuch- nen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeit- te Person über die Schlussfolgerungen hinsichtlich nehmerin informieren, wozu sie auch gemäss Art. Eignung oder Nichteignung. Der Arbeitgeber wird 43 ArGV 1 verpflichtet sind. Verweigert der Ar- ebenfalls informiert, es besteht diesbezüglich also beitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Weiter- eine gesetzliche Meldepflicht. gabe der Informationen, so ist dies gleichbedeu- Der Arzt oder die Ärztin hat sich gegenüber dem tend mit einem Bescheid auf Nichteignung. Arbeitgeber lediglich über Eignung oder Nichteig- nung resp. über allfällige Vorbehalte zu äussern. Zusätzliche Informationen dürfen nicht weiterge- geben werden.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen

ArGV 1 Art. 46 Art. 46 Weitere Massnahmen

Artikel 46

Weitere Massnahmen (Art. 17e ArG)

Der Arbeitgeber hat als weitere Massnahmen bei Nachtarbeit insbesondere: a. ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Ar- beitnehmers oder einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte; b. Transportmöglichkeiten beim Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel bereitzustellen; c. Kochgelegenheiten für die Zubereitung warmer Mahlzeiten in einem geeigneten Raum bereit- zustellen oder warme Mahlzeiten abzugeben; d. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- oder Betreuungspflichten nach Artikel 36 des Gesetzes zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben selber oder durch Dritte wahrneh- men können.

Allgemeines gungskosten für Nachtarbeit sollten für die Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht höher Der vorliegende Artikel führt aus, welche Mass- ausfallen als diejenigen für die Arbeit, die sie wäh- nahmen der Arbeitgeber auf Grund von Artikel rend des Tages ausführen. 17e ArG ergreifen muss. Mit diesen Massnahmen sollen die mit Nachtarbeit verbundenen Nachteile Buchstabe a: (begrenztes Angebot an öffentlichen Verkehrsmit- Unter diesem Buchstaben werden die Fälle gere- teln, fehlende Verpflegungsmöglichkeiten usw.) gelt, in denen zwar öffentliche Verkehrsmittel vor- berücksichtigt werden. handen sind, die Sicherheit der Arbeitnehmer und Aus der Pflicht des Arbeitgebers, diese Massnah- Arbeitnehmerinnen aber trotzdem nicht garan- men vorzusehen, kann abgeleitet werden, dass der tiert ist. So kann z.B. der Weg vom Arbeitsort zu Arbeitgeber zur Übernahme der damit verbunde- den öffentlichen Verkehrsmitteln und von da zum nen Mehrkosten verpflichtet ist. Dabei ist zu be- Wohnort unsicher sein oder die Benutzung der öf- rücksichtigen, dass Nachtarbeit vor allem für die fentlichen Verkehrsmittel an sich kann Gefahren Arbeitgeber von Vorteil ist, so dass die Übernah- mit sich bringen. me solcher zusätzlicher Kosten durch die Arbeit- Buchstabe b: nehmer und Arbeitnehmerinnen nicht dem allge- Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme- meinen Rechtsempfinden entsprechen würde. In rin keine öffentliche Transportmöglichkeit zum Bezug auf Buchstabe b können sich die Arbeitge- Arbeitsort und wieder nach Hause, so wird der ber beispielsweise nicht damit begnügen, auf Kos- Arbeitgeber eine Alternative anbieten müssen: ten der Arbeitnehmerschaft einen Taxiservice für Minibus des Betriebs, Organisation eines Trans- den Heimweg zu organisieren. Der Arbeitgeber ist portdienstes unter der Arbeitnehmerschaft mit und zwar befugt, von diesen einen Beitrag an die Kos- ohne Auto oder einen Taxidienst. Selbstverständ- ten für die Massnahmen, die wegen der Nacht- lich müssen auch diese Transportmöglichkeiten arbeit ergriffen werden, zu verlangen. Folgender die Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitneh- Schlüssel sollte als Richtlinie für die Aufteilung der merinnen garantieren. Kosten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- seite angewendet werden: Die Weg- und Verpfle-

SECO, November 2006 146 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 46 ArGV 1 3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 46 Weitere Massnahmen

Buchstabe c: Buchstabe d: Aus medizinischer Sicht ist es besonders wichtig, Die Unterstützung durch die Arbeitgeber kann dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, auf zwei Arten erfolgen: Einerseits müssen sie bei die nachts arbeiten, eine warme und damit leich- der Erstellung der Stundenpläne im Rahmen des ter verdauliche Mahlzeit einnehmen können. Da Möglichen auf die Familienpflichten im Sinne von die Restaurants, Kantinen usw. nachts geschlos- Artikel 36 ArG Rücksicht nehmen (damit ist die sen sind, ist es schwierig, sich in den Nachtstun- Betreuung von Kindern unter 15 Jahren und die den zu verköstigen. Der Arbeitgeber muss diesem Betreuung von pflegebedürftigen Familienange- Umstand Rechnung tragen, indem er darauf ach- hörigen gemeint, vgl. Kommentar Art. 36 ArG). tet, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Ist es andererseits nicht möglich, die Arbeitszeiten nen warme Mahlzeiten erhalten: Diese können so zu organisieren, dass die Arbeitnehmer und Ar- von der betriebseigenen Kantine vorbereitet und beitnehmerinnen ihre erzieherischen oder familiä- dann aufgewärmt werden, oder die notwendige ren Pflichten selber wahrnehmen können, so hat Infrastruktur zum Erwärmen von Mahlzeiten wird der Arbeitgeber die Pflicht, sie bei der Organisati- zur Verfügung gestellt (z.B. Mikrowellenofen im on ihres Familienlebens zu unterstützen; beispiels- Pausenraum). weise indem er ihnen hilft, andere Lösungen zu finden oder ihnen eine finanzielle Unterstützung für das Hüten der Kinder anbietet.

146 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen

ArGV 1 Art. 46 Art. 46 Weitere Massnahmen

Artikel 46

Weitere Massnahmen (Art. 17e ArG)

Der Arbeitgeber hat als weitere Massnahmen bei Nachtarbeit insbesondere: a. ein sicheres Transportmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Sicherheit eines Ar- beitnehmers oder einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz gefährdet sein könnte; b. Transportmöglichkeiten beim Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel bereitzustellen; c. Kochgelegenheiten für die Zubereitung warmer Mahlzeiten in einem geeigneten Raum bereit- zustellen oder warme Mahlzeiten abzugeben; d. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- oder Betreuungspflichten nach Artikel 36 des Gesetzes zu unterstützen, damit sie diese Aufgaben selber oder durch Dritte wahrneh- men können.

Allgemeines gungskosten für Nachtarbeit sollten für die Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht höher Der vorliegende Artikel führt aus, welche Mass- ausfallen als diejenigen für die Arbeit, die sie wäh- nahmen der Arbeitgeber auf Grund von Artikel rend des Tages ausführen. 17e ArG ergreifen muss. Mit diesen Massnahmen sollen die mit Nachtarbeit verbundenen Nachteile Buchstabe a: (begrenztes Angebot an öffentlichen Verkehrsmit- Unter diesem Buchstaben werden die Fälle gere- teln, fehlende Verpflegungsmöglichkeiten usw.) gelt, in denen zwar öffentliche Verkehrsmittel vor- berücksichtigt werden. handen sind, die Sicherheit der Arbeitnehmer und Aus der Pflicht des Arbeitgebers, diese Massnah- Arbeitnehmerinnen aber trotzdem nicht garan- men vorzusehen, kann abgeleitet werden, dass der tiert ist. So kann z.B. der Weg vom Arbeitsort zu Arbeitgeber zur Übernahme der damit verbunde- den öffentlichen Verkehrsmitteln und von da zum nen Mehrkosten verpflichtet ist. Dabei ist zu be- Wohnort unsicher sein oder die Benutzung der öf- rücksichtigen, dass Nachtarbeit vor allem für die fentlichen Verkehrsmittel an sich kann Gefahren Arbeitgeber von Vorteil ist, so dass die Übernah- mit sich bringen. me solcher zusätzlicher Kosten durch die Arbeit- Buchstabe b: nehmer und Arbeitnehmerinnen nicht dem allge- Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehme- meinen Rechtsempfinden entsprechen würde. In rin keine öffentliche Transportmöglichkeit zum Bezug auf Buchstabe b können sich die Arbeitge- Arbeitsort und wieder nach Hause, so wird der ber beispielsweise nicht damit begnügen, auf Kos- Arbeitgeber eine Alternative anbieten müssen: ten der Arbeitnehmerschaft einen Taxiservice für Minibus des Betriebs, Organisation eines Trans- den Heimweg zu organisieren. Der Arbeitgeber ist portdienstes unter der Arbeitnehmerschaft mit und zwar befugt, von diesen einen Beitrag an die Kos- ohne Auto oder einen Taxidienst. Selbstverständ- ten für die Massnahmen, die wegen der Nacht- lich müssen auch diese Transportmöglichkeiten arbeit ergriffen werden, zu verlangen. Folgender die Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitneh- Schlüssel sollte als Richtlinie für die Aufteilung der merinnen garantieren. Kosten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- seite angewendet werden: Die Weg- und Verpfle-

SECO, November 2006 146 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 46 ArGV 1 3. Kapitel: Massnahmen bei Nachtarbeit

2. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 46 Weitere Massnahmen

Buchstabe c: Buchstabe d: Aus medizinischer Sicht ist es besonders wichtig, Die Unterstützung durch die Arbeitgeber kann dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, auf zwei Arten erfolgen: Einerseits müssen sie bei die nachts arbeiten, eine warme und damit leich- der Erstellung der Stundenpläne im Rahmen des ter verdauliche Mahlzeit einnehmen können. Da Möglichen auf die Familienpflichten im Sinne von die Restaurants, Kantinen usw. nachts geschlos- Artikel 36 ArG Rücksicht nehmen (damit ist die sen sind, ist es schwierig, sich in den Nachtstun- Betreuung von Kindern unter 15 Jahren und die den zu verköstigen. Der Arbeitgeber muss diesem Betreuung von pflegebedürftigen Familienange- Umstand Rechnung tragen, indem er darauf ach- hörigen gemeint, vgl. Kommentar Art. 36 ArG). tet, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- Ist es andererseits nicht möglich, die Arbeitszeiten nen warme Mahlzeiten erhalten: Diese können so zu organisieren, dass die Arbeitnehmer und Ar- von der betriebseigenen Kantine vorbereitet und beitnehmerinnen ihre erzieherischen oder familiä- dann aufgewärmt werden, oder die notwendige ren Pflichten selber wahrnehmen können, so hat Infrastruktur zum Erwärmen von Mahlzeiten wird der Arbeitgeber die Pflicht, sie bei der Organisati- zur Verfügung gestellt (z.B. Mikrowellenofen im on ihres Familienlebens zu unterstützen; beispiels- Pausenraum). weise indem er ihnen hilft, andere Lösungen zu finden oder ihnen eine finanzielle Unterstützung für das Hüten der Kinder anbietet.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 60

1. Abschnitt: Beschäftigung bei Mutterschaft

Art. 60 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Artikel 60

Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 35 und 35a ArG)

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über 9 Stunden hinaus. Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet: a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten; b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten; c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.

Absatz 1 Absatz 2 Die Zeit von Schwangerschaft und Mutterschaft Der Nutzen von Stillen und dessen Förderung sind stellt sowohl physisch wie auch psychisch für weltweit anerkannt. Stillen hat einen wesentli- die Frau in aller Regel eine Sondersituation dar, chen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die durch die Bedingungen am Arbeitsplatz po- die Entwicklung des Säuglings, aus ernährungs- sitiv oder negativ mit beeinflusst werden kann. technischen und immunologischen Gründen und Schlechte Arbeitsbedingungen wirken sich über weil es die Mutter-Kind-Beziehung fördert. Aus die Mutter auch auf das Kind aus und können sein diesem Grunde müssen alle notwendigen Mass- Wohlbefinden und seine Gesundheit beeinträchti- nahmen getroffen werden, um den erwerbstäti- gen. Das trifft im besonderen Mass auf die Gestal- gen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub tung der Arbeitsorganisation und die Strukturie- das Stillen zu ermöglichen. Die gesetzlichen Be- rung der Arbeitszeit zu. stimmungen unterstützen diese Forderung: Stil- Die tägliche Arbeit ist darum in jedem Fall auf lenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stil- die vereinbarte ordentliche Dauer zu beschrän- len freizugeben (siehe Art. 35a ArG ) und der ken. Schwangere und stillende Frauen dürfen so- Arbeitgeber muss, wenn im Betrieb gestillt wird, mit keine Überstunden leisten. Zudem darf die einen geeigneten Ort zur Verfügung stellen (siehe tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden be- Art. 34 ArGV 3 ). tragen, selbst wenn der Arbeitgeber und die Ar- In Absatz 2 wird festgehalten, wie viel der zum beitnehmerin eine höhere tägliche Arbeitszeit ver- Stillen benötigten Zeit mindestens als bezahlte Ar- einbart hatten. Auch in Ausnahmesituationen beitszeit angerechnet werden muss während des dürfen keine Zusatzarbeiten verlangt werden, die ersten Lebensjahres des Kindes. Dieser Grundsatz über diese 9 Stunden hinausgehen. konkretisiert im schweizerischen Recht den In- halt des von der Schweiz ratifizierten IAO-Über- einkommens Nr. 183 über den Mutterschutz und insbesondere Artikel 10 des Übereinkommens, die bezahlten Stillzeiten für stillende Mütter vorsieht.

SECO, November 2025 160 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 60 ArGV 1 5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

1. Abschnitt: Beschäftigung bei Mutterschaft

Art. 60 Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Gemäss Absatz 2 muss stillenden Müttern bei ei- der betroffenen Arbeitnehmerin nicht als bezahlte ner täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden 30 Arbeitszeit angerechnet. Eine solche Abmachung Minuten Stillzeit an die bezahlte Arbeitszeit an- kann auch eine Reduktion der täglichen Arbeits- gerechnet werden, bei einer täglichen Arbeitszeit zeit vorsehen. von mehr als 4 Stunden 60 Minuten und bei ei- Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig davon, ner täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden ob sie das Kind im Betrieb stillt, ihre Milch ab- 90 Minuten. Diese Zeiten können je nach den Be- pumpt oder den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt, dürfnissen am Stück oder verteilt bezogen wer- über dieselbe bezahlte Stillzeit. Verlässt sie den den. Arbeitsplatz zum Stillen, ist für den Weg keine Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nur Verlängerung der bezahlten Stillzeit vorgesehen. um Mindestzeiten. Sollten längere Stillzeiten er- Anderslautende Abmachungen zwischen dem Ar- forderlich sein, darf die stillende Mutter der Ar- beitgeber und der betroffenen Arbeitnehmerin beit auf Wunsch auch länger fernbleiben (siehe sind jedoch möglich. auch Artikel 35a ArG ). Die benötigte Zeit, die Die unter Buchstaben a, b und c vorgesehenen über die in den Buchstaben a, b und c festgeleg- Stillzeiten dürfen nicht anderen gesetzlichen ten Minima hinausgeht, wird ohne anderslauten- Ruhe- und Ausgleichsruhezeiten angerechnet de Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und werden, zudem dürfen sie nicht im Überzeitkon- to als Negativsaldo geführt oder den Ferien belas- tet werden.

160 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 61

1. Abschnitt: Beschäftigung bei Mutterschaft

Art. 61 Beschäftigungserleichterung

Artikel 61

Beschäftigungserleichterung (Art. 35 ArG)

Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit sind schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Artikel 15 des Gesetzes eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewäh- ren. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.

Allgemeines Absatz 2 Verschiedene berufliche Tätigkeiten werden aus- Aus Gründen des Gesundheitsschutzes für Mut- schliesslich oder überwiegend im Stehen verrich- ter und Kind während der Schwangerschaft sind tet, das gilt beispielsweise für den Verkauf, das stehend zu verrichtenden Tätigkeiten ab dem 6. Gastgewerbe oder die Coiffeurbranche. Solche Schwangerschaftsmonat auf maximal 4 Stunden Tätigkeiten sind für schwangere Frauen sehr be- pro Tag einzuschränken. Diese 4 Stunden können lastend, unabhängig davon, ob sie sich dabei viel auch unregelmässig auf die ganze Arbeitszeit ver- bewegen können oder nicht. Mit dem Fortschrei- teilt werden.Den Frauen, die üblicherweise wäh- ten der Schwangerschaft nimmt die Haltungsbe- rend der gesamten Arbeitszeit stehend tätig sind, lastung der Frau zu, und es stellen sich bei auf- muss für die über 4 Stunden hinausgehende Zeit rechter Körperhaltung Rückenbeschwerden und eine andere gleichwertige Arbeit zugewiesen wer- Zirkulationsbeschwerden in den Beinen (mit z. B. den, bei der sie nicht stehen müssen. Kann eine Krampfadern als Folgen) ein, die einen nachteili- geeignete Ersatzarbeit nicht angeboten werden, gen Einfluss auf den Schwangerschaftsverlauf ha- so haben die Arbeitnehmerinnen für die Ausfall- ben können. Es muss daher unbedingt für eine zeit Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes inkl. Entlastung gesorgt werden. Naturallohn (Art. 35b Abs. 2 ArG ).

Absatz 1 Für stehend zu verrichtende Tätigkeiten sind wäh- rend der Schwangerschaft zeitliche Entlastungen vorgesehen. Durch die üblichen freiwilligen Kurzpausen z. B. je am Vormittag und am Nachmittag wird diese For- derung insbesondere bei einer täglichen Arbeits- zeit von ca. 8 Stunden bereits weitgehend erfüllt. Solche Zusatzpausen gelten als zu bezahlende Ar- beitszeit.

SECO, November 2025 161 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 62

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Art. 62 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Artikel 62

Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Art. 35 ArG)

Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine kon- krete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder wenn eine solche durch geeig- nete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann. Vorbehalten bleiben weitere Ausschluss- gründe nach Absatz 4. Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen ge- eigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Schutzziel nicht erreicht wird, ist nach Artikel 64 Absatz 3 beziehungsweise nach Artikel 65 zu verfahren. Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Dazu gehören namentlich: a. das Bewegen schwerer Lasten von Hand; b. Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen; c. Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind; d. Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.; e. Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe; f. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm; g. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen; h. Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF legt in einer Ver- ordnung fest, wie die in Absatz 3 aufgeführten gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten zu beurteilen sind. Überdies definiert es Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten, die auf Grund der Erfahrung und dem Stand der Wissenschaft mit einem besonderen hohen Gefahrenpotential für Mutter und Kind verbunden sind und die bei jeder Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern verboten sind.

Allgemeines beschwerlichen Arbeitsbedingungen informiert und vom Arbeitgeber zur Mitwirkung aufgefor- Der Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmerin dert worden ist (Art. 6 ArG, Art. 48 ArG ). Drit- und ihr Kind am Arbeitsplatz liegt in der Verant- te müssen als Fachpersonen dort beigezogen wer- wortung des Arbeitgebers; er kann diese nicht den, wo der Arbeitgeber selber nicht in der Lage an Dritte oder an die Arbeitnehmerin abgeben. ist, die Gefahren für Mutter und Kind schlüssig zu Die Arbeitnehmerin trägt aber Mitverantwor- beurteilen. tung, nachdem sie über die gefährlichen oder

SECO, November 2025 162 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 62 ArGV 1 5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Art. 62 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Absatz 1 Absatz 2 Jeder Betrieb muss für alle Beschäftigten eine Ge- Müssen spezielle Schutzmassnahmen getroffen fährdungsermittlung vornehmen, um festzustel- werden, so ist deren Wirksamkeit gemäss Artikel len, ob es zum Schutz derer Gesundheit und Si- 2 Absatz 1 Mutterschutzverordnung mindestens cherheit Massnahmen braucht. vierteljährlich durch eine ärztliche Untersuchung Darüber hinaus muss jeder Betrieb, in dem der Arbeitnehmerin zu überprüfen. In einem ärzt- Schwangere oder Stillende gefährliche oder be- lichen Zeugnis ist festzuhalten, ob eine Beschäf- schwerliche Arbeiten ausüben, eine Risikobeurtei- tigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehalt- lung durch eine fachlich kompetente Fachperson los, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder (definiert in Art. 17 Mutterschutzverordnung) er- nicht mehr möglich ist. Stellt sich heraus, dass die stellen lassen, in welcher die geeigneten Schutz- Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz nicht massnahmen definiert werden. So kann jegliche mehr möglich ist, muss die Arbeitnehmerin an Gefährdung für Mutter und Kind ausgeschlossen einen gleichwertigen, ungefährlichen und nicht werden. beschwerlichen Arbeitsplatz versetzt werden, an Die Risikobeurteilung darf nicht erst zum Zeit- dem sie keinen Gefahren ausgesetzt ist. Wenn das punkt einer bestehenden Schwangerschaft erfol- nicht möglich ist, darf sie nicht weiter beschäftigt gen, sondern muss bereits dann stattfinden, wenn werden.. Die Arbeitnehmerin hat dann Anspruch Arbeitnehmerinnen im Betrieb arbeiten. Dies na- auf 80% des Lohnes (vgl. Art. 35 Abs. 3 ArG ). mentlich auf Grund der Tatsache, dass in der Früh- Ändern sich die Arbeitsbedingungen eines Ar- schwangerschaft, also bis zur 12. Schwanger- beitsplatzes wesentlich, muss der Arbeitgeber die schaftswoche, die Gefahr eines Aborts oder von Gefährdungen erneut ermitteln oder gegebenen- Missbildungen am grössten ist. falls das Risiko durch eine Fachperson erneut be- Von einer Risikobeurteilung kann dann abgesehen urteilen lassen, und die entsprechenden Schutz- werden, wenn im Anschluss an die Gefährdungs- massnahmen treffen, bevor die Schwangere oder ermittlung sichergestellt wird, dass Schwangere Stillende an diesem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt oder Stillende keine gefährlichen oder beschwer- wird. lichen Arbeiten ausüben müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Frauen bereits vorgängig – etwa bei Stellenantritt -– instruiert werden, so dass sie sich frühzeitig – unter Umständen bereits vor Be- Absatz 3 ginn der Schwangerschaft – beim Arbeitgeber Die Liste beinhaltet Arbeiten, die für schwangere melden können, ohne deswegen negative Konse- und stillende Frauen als gefährlich und beschwer- quenzen für ihre Gesundheit oder die ihres unge- lich gelten, weil sie sich nachteilig auf die Gesund- borenen Kindes befürchten zu müssen. heit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken. Die Kann an einem Arbeitsplatz die Gefährdung wäh- Liste wird in der Mutterschutzverordnung näher rend der Schwangerschaft und der Stillzeit nicht ausgeführt. Sie gilt vorliegend als Orientierungs- ausgeschlossen werden, so dürfen schwangere massstab für die Risikobeurteilung: und stillende Frauen dort nicht beschäftigt wer- den. Der Arzt oder die Ärztin erlässt gegebenen- Buchstabe a: falls in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Mut- Bewegen schwerer Lasten von Hand; terschutzverordnung ein Beschäftigungsverbot. Beim Bewegen schwerer Lasten ist die Beanspru- chung der Bauchmuskulatur und des Stütz- und Halteapparates, insbesondere des Rückens, kri- tisch hoch. Zudem besteht das Risiko einer Früh- oder Mangelgeburt.

162 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 62

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Art. 62 Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Buchstabe b: Buchstabe g: Bewegungen und Körperhaltungen, die zu Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe vorzeitiger Ermüdung führen; oder Mikroorganismen; Grundsätzlich bestehen die gleichen Gefahren Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder wie unter Buchstabe a. Zusätzlich ist bei langem Mikroorganismen sind für Mutter und Kind in Stehen die Blutzirkulation, insbesondere in den mancher Hinsicht gefährlich (Gefahr von Abort Beinen, gestört. oder Missbildungen). Deshalb sind solche Arbei- ten zu unterlassen. Buchstabe c: Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Buchstabe h: Erschütterungen oder Vibrationen verbunden Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfah- sind; rungsgemäss zu einer starken Belastung füh- Zu erwarten sind ungünstige Auswirkungen wie ren; unter Buchstaben a und b. Zusätzlich besteht eine Psychisch und physisch anstrengende Arbeiten (z. Gefährdung der Schwangerschaft infolge direkter B. längere Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten) Einwirkung auf die Gebärmutter mit erhöhtem Ri- ohne regelmässige Erholungsphasen können sich siko einer Plazentaablösung. auf das Wohlbefinden von Mutter und Kind un- günstig auswirken. Deshalb sind schwangere und Buchstabe d: Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkam- stillende Frauen von solchen Arbeiten zu befreien. mern, beim Tauchen etc.; Arbeiten, bei denen erhebliche Druckänderungen Absatz 4 auftreten, sind für Schwangere und insbesonde- re für das Kind gefährlich (Abortgefahr) und ver- In der Mutterschutzverordnung werden die ge- boten. fährlichen und beschwerlichen Arbeiten gemäss Absatz 3 genauer beschrieben und beurteilt. Buchstabe e: Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe; Arbeiten unter extremen klimatischen Verhältnis- sen stellen eine hohe Belastung des Kreislaufs dar. Schädigungen bei Mutter und Kind sind nicht aus- geschlossen. Buchstabe f: Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strah- len oder Lärm; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm sind für Mutter und Kind in jeder Hin- sicht gefährlich (Gefahr von Abort oder Missbildun- gen). Deshalb sind solche Arbeiten zu unterlassen.

SECO, November 2025 162 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

ArGV 1 Art. 63 Art. 63 Risikobeurteilung und Unterrichtung

Artikel 63

Risikobeurteilung und Unterrichtung (Art. 35 und 48 ArG)

Ein Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind nach Artikel 62 hat die Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person nach den Grundsätzen der Artikel 11a ff. der Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und den spezifischen Vorschriften über den Beizug von fachlich kompetenten Perso- nen bei Mutterschaft vorzunehmen. Die Risikobeurteilung erfolgt erstmals vor Beginn der Beschäftigung von Frauen in einem Betrieb oder Betriebsteil nach Artikel 62 und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen. Das Ergebnis der Risikobeurteilung ist schriftlich festzuhalten, ebenso die vom Spezialisten der Ar- beitssicherheit vorgeschlagenen Schutzmassnahmen. Bei der Risikobeurteilung sind zu beachten: a. die Vorschriften nach Artikel 62 Absatz 4; b. die Vorschriften der Verordnung 3 vom 18. August 19932 zum Arbeitsgesetz; und c. die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen informiert sowie angeleitet werden.

Absatz 1 aufwändig und kostengünstiger ist. Auf der ande- ren Seite hat sie den Nachteil, dass allfällige Risi- Fachlich kompetente Personen sind Arbeitsärztin- ken, die sich nur im eigenen Betrieb zeigen, nicht nen und - ärzte, Arbeitshygienikerinnen und -hy- abgedeckt werden. Stellt der Arbeitgeber Lücken gieniker sowie alle weiteren Fachspezialisten ge- im Risikodispositiv der Branchenlösung fest, müs- mäss Mutterschutzverordnung. Sie müssen zur sen die betriebsspezifischen Gefährdungen nach- Durchführung einer Risikobeurteilung über die beurteilt und gegebenenfalls eine Fachperson für notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen ver- die Risikobeurteilung und Auswahl der Schutz- fügen. Die fachlich kompetente Person sorgt da- massnahmen beigezogen werden. für, dass bei der Risikobeurteilung alle Fachberei- che kompetent abgedeckt werden. Das bedeutet, dass sich z. B. die oder der Arbeitshygieniker/-in für Fragen betreffend Arbeitsmedizin an die Ar- Absatz 2 beitsärztin oder den Arbeitsarzt wenden muss. Dem Betrieb stehen zwei Wege offen, falls Lässt ein Betrieb schwangere oder stillende Ar- Schwangere oder Stillende gefährliche oder be- beitnehmerinnen gefährliche und/oder beschwer- schwerliche Arbeiten auszuführen haben: Er kann liche Arbeiten ausführen, muss eine Risikobe- eine Risikobeurteilung spezifisch für seinen Betrieb urteilung vorliegen, um konkreten Gefahren für vornehmen lassen, oder er kann die Risikobeurtei- Mutter und Kind rechtzeitig durch Umsetzen von lung der entsprechenden Branche übernehmen. geeigneten Schutzmassnahmen vorbeugen zu Diese Branchenlösung hat den Vorteil, dass die Ri- sikobeurteilung für den einzelnen Betrieb weniger können. Ändern sich die Arbeitsbedingungen ei-

1 SR 832.30 2 SR 822.113

SECO, November 2025 163 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 63 ArGV 1 5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

2. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft

Art. 63 Risikobeurteilung und Unterrichtung

nes Arbeitsplatzes wesentlich, muss der Arbeitge- Absatz 4 ber die Gefährdungen erneut ermitteln, gegebe- Der Arbeitgeber hat Frauen bei der Arbeitsauf- nenfalls das Risiko durch eine Fachperson erneut nahme vollumfänglich über vorhandene Gefah- beurteilen lassen und die entsprechenden Schutz- ren und Risiken bezüglich Schwangerschaft und massnahmen treffen, bevor die Schwangere oder Mutterschaft zu informieren. Er hat dies in ei- Stillende an diesem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt ner Weise zu tun, dass die betroffenen Frauen wird. Bei einem Gefahrenpotential nach Artikel 62 die Risiken einschätzen und bei einer Schwan- ArGV 1 müssen die entsprechenden Schutz- gerschaft den Betrieb informieren können, da- massnahmen getroffen werden. mit dieser die notwendigen Schutzmassnahmen Von einer Risikobeurteilung kann dann abgese- umsetzen kann. Bei der Weiterführung der Arbeit hen werden, wenn im Anschluss an die Gefähr- an einem Arbeitsplatz mit gefährlichen und/oder dungsermittlung sichergestellt wird, dass Schwan- beschwerlichen Arbeiten leitet der Betrieb die gere oder Stillende keine gefährlichen und/oder Schwangere an, wie sie den Gefahren begegnen beschwerlichen Arbeiten ausüben müssen. Vor- kann und welche Schutzmassnahmen notwendig aussetzung dafür ist, dass die Frauen rechtzeitig sind. Er kontrolliert die Anwendung der verlang- – bei Stellenantritt – dahingehend instruiert wer- ten Schutzmassnahmen und setzt sie durch. Die den, so dass sie sich frühzeitig – unter Umständen betroffenen Frauen unterstützen den Arbeitgeber bereits vor Beginn der Schwangerschaft – beim bei der Umsetzung der Schutzmassnahmen (Art. Arbeitgeber melden können, ohne deswegen ne- 6 Abs. 3 ArG ). gative Konsequenzen für ihre Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes befürchten zu müssen.

Absatz 3 Das Ergebnis der Risikobeurteilung und die vor- geschlagenen Schutzmassnahmen sind sicher auf- zubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Ver- langen zu zeigen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. deren Vertretung im Betrieb haben das Anrecht, diese Unterlagen im Rahmen der Mitwirkung einzusehen (vgl. Abs. 4). Für die Risikobeurteilung sind die Vorschriften nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV 1 bzw. der Mut- terschutzverordnung, der ArGV 3 sowie der VUV massgebend. Risikobeurteilung und Schutz- massnahmen müssen jederzeit auf dem neusten Stand gehalten (Art. 6 ArG ) und regelmässig überprüft werden.

163 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 64

3. Abschnitt: Beschäftigungseinschränkungen und -verbote

Art. 64 Arbeitsbefreiung und Versetzung

Artikel 64

Arbeitsbefreiung und Versetzung (Art. 35 und 35a ArG)

Schwangere Frauen und stillende Mütter sind auf ihr Verlangen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind. Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leis- tungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit über- steigen. Der Arbeitgeber hat eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter an einen für sie ungefährli- chen und gleichwertigen Arbeitsplatz zu versetzen, wenn: a. die Risikobeurteilung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Mutter oder Kind er- gibt, und keine geeignete Schutzmassnahme getroffen werden kann; oder b. feststeht, dass die betroffene Frau Umgang hat mit Stoffen, Mikroorganismen oder Arbeiten ausführt, die mit einem hohen Gefahrenpotential nach Artikel 62 Absatz 4 verbunden sind.

Allgemeines fene Frau objektiv beschwerliche Arbeiten ausge- übt, die sie z.B. gestützt auf die Risikobeurteilung Welche Arbeit objektiv für eine schwangere oder wegen Ungefährlichkeit oder mit Schutzmassnah- stillende Frau als beschwerlich oder gefährlich gilt, men ausführen durfte, und ist eine Versetzung wird in Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben a bis h nicht möglich, wird die Lohnzahlung nach Artikel ArGV 1 umschrieben. Es kann aber auch Arbei-

35 Absatz 3 ArG nicht automatisch ausgelöst (zur

ten geben, die die Frau subjektiv auf Grund ih- Lohnfrage vgl. Art.65 ArGV 1). res augenblicklichen physischen oder psychischen Zustands als beschwerlich empfindet. Die Unter- scheidung ist insofern bedeutsam, als bei den ob- jektiven Kriterien der Arbeitgeber Lohnzahlung Absatz 2 im Umfang von 80 % schuldet (Art. 35 ArG), falls Ähnlich liegt die Situation bei verringerter Leis- eine Versetzung zu einer gleichwertigen Arbeit tungsfähigkeit der Mutter in den ersten Monaten nicht möglich ist. Wird dagegen die ausgeübte nach der Geburt. Die eingeschränkte Leistungsfä- Tätigkeit subjektiv als beschwerlich empfunden, higkeit ist mit einem ärztlichen Zeugnis zu bele- erfolgt keine Lohnzahlung nach Artikel 35 Absatz gen. Aus diesem Zeugnis soll ersichtlich sein, zu 3 ArG. Eine Lohnzahlung richtet sich dann nach welchen Arten von Arbeiten die junge Mutter in den vertragsrechtlichen Abmachungen oder nach der Lage ist und zu welchen nicht. Nach Möglich- öffentlich-rechtlichem Anstellungsrecht, soweit keit sind geeignete Ersatzarbeiten anzubieten (zur überhaupt ein Anspruch besteht (Art. 324a OR). Lohnfrage vgl. Art. 65 ArGV 1).

Absatz 1 Absatz 3 Eine schwangere oder stillende Frau kann eine Der Arbeitgeber ist unter den in diesem Absatz er- Versetzung zu einer Arbeit verlangen, die nicht wähnten Bedingungen verpflichtet, die schwan- beschwerlich oder gefährlich ist. Hat die betrof- gere oder stillende Frau zu einer gleichwertigen

SECO, November 2006 164 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 64 ArGV 1 5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

3. Abschnitt: Beschäftigungseinschränkungen und -verbote

Art. 64 Arbeitsbefreiung und Versetzung

und ungefährlichen bzw. nicht beschwerlichen Arbeit zu versetzen (zur Gleichwertigkeit vgl. Kommentar Art. 35b Abs.1 ArG). Zur Lohnfrage vgl. Artikel 65 ArGV 1.

164 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen

3. Abschnitt: Beschäftigungseinschränkungen und -verbote

ArGV 1 Art. 65 Art. 65 Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft

Artikel 65

Verbotene Arbeiten während der Mutterschaft (Art. 35 ArG)

Ist eine Versetzung nach Artikel 64 Absatz 3 nicht möglich, darf die betroffene Frau im von der Ge- fahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht mehr beschäftigt werden.

Ist auf Grund der betrieblichen Organisation Frau trotzdem beschwerlich oder gefährlich, und oder des Personalbestands eine Versetzung der ist eine Versetzung zu einer gleichwertigen Arbeit schwangeren oder stillenden Frau an einen für sie nicht möglich, dann muss der untersuchende Arzt ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz oder die untersuchende Ärztin in einem Zeugnis nicht möglich, dann darf diese Frau im von der bescheinigen, dass der Gesundheitszustand der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht betroffenen Frau eine Beschäftigung mit der be- mehr beschäftigt werden. Sie hat dann Anspruch schwerlichen Arbeit vorübergehend oder dauernd auf Lohn nach Artikel 35 Absatz 3 ArG. nicht zulässt. In diesem Fall ist Lohn geschuldet, es Verfügt ein Betrieb über mehrere Betriebstei- sei denn, der Arbeitgeber könne eine ungefährli- le, dann ist zu prüfen, ob eine Versetzung der che oder verträgliche Arbeit anbieten. schwangeren oder stillenden Frau in einen Be- triebsteil möglich ist, in dem keine Gefahr für die- se besteht und ihr eine gleichwertige Arbeit ange- Artikel 64 boten werden kann. Sollte auch das nicht möglich Absatz 2 ArGV 1 sein, dann darf diese Frau nach Hause und ihr ist Liegt eine verringerte Leistungsfähigkeit der stil- der Lohn nach Artikel 35 Absatz 3 ArG zu bezah- lenden Mutter in den ersten Monaten nach der len, bis sie wieder arbeitsfähig ist und keine Ge- Geburt vor und kann keine geeignete Ersatzar- fährdung mehr für sie und ihr Kind besteht. beit angeboten werden, beurteilt sich der Lohn- In Bezug auf die in Artikel 64 ArGV 1 beschrie- anspruch der betroffene Frau nach den bei Arti- benen Tatbestände sieht die Lohnzahlungspflicht kel 64 ArGV 1 unter «Allgemeines» aufgeführten des Arbeitgebers folgendermassen aus: Kriterien.

Artikel 64 Artikel 64 Absatz 1 ArGV 1 Absatz 3 ArGV 1 Eine schwangere Frau oder stillende Mutter übt Kann im Fall von Absatz 3 Buchstaben a und b eine beschwerliche oder gefährliche Tätigkeit aus, keine gleichwertige und ungefährliche Ersatzar- obschon die Risikobeurteilung keine Gefährdung beit angeboten werden, so muss die Frau vom ergeben hat oder die Arbeit wegen einer getrof- sie gefährdenden Betriebsteil ferngehalten wer- fenen Schutzmassnahme weiter geleistet wer- den. Sie hat in diesem Fall Anspruch auf 80 Pro- den kann. Wird nun die Arbeit für die betroffene zent des Lohnes nach Artikel 35 Absatz 3 ArG.

SECO, November 2006 165 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen ArGV 1 Art. 66

3. Abschnitt: Beschäftigungseinschränkungen und -verbote

Art. 66 Untertagarbeiten in Bergwerken

Artikel 66

Untertagarbeiten in Bergwerken (Art. 36a ArG)

Frauen dürfen nicht zu Untertagarbeiten in Bergwerken herangezogen werden, ausser für: a. wissenschaftliche Tätigkeiten; b. Dienstleistungen der ersten Hilfe und der medizinischen Erstversorgung; c. kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung; oder d. kurzfristige Tätigkeiten nicht handwerklicher Art.

Allgemeines Da die Schweiz das Übereinkommen Nr. 45 der IAO (Übereinkommen vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art) ratifiziert hat, dürfen Frau- en in Bergwerken nur für die in den Buchstaben a, b, c und d aufgezählten Tätigkeiten beschäftigt werden.

SECO, Mai 2014 166 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV 1 Art. 67

1. Abschnitt: Betriebsordnung

Art. 67 Vereinbarte oder erlassene Betriebsordnung

Artikel 67

Vereinbarte oder erlassene Betriebsordnung (Art. 37 ArG)

Als frei gewählt gilt die Arbeitnehmervertretung, wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Artikel 5–7 des Mitwirkungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 erfolgt ist. Wird die Betriebsordnung vom Arbeitgeber erlassen, so ist der Entwurf im Betrieb gut sichtbar an- zuschlagen oder den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auszuhändigen. Innert vier Wochen können die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen schriftlich dazu Stellung nehmen oder sie sind vom Arbeitgeber mündlich anzuhören.

Absatz 1 triebs. Auf Verlangen eines Fünftels der Beschäf- tigten ist diese Wahl geheim durchzuführen. Die Wahl einer Arbeitnehmervertretung verläuft nach den Artikeln 5 bis 7 des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Absatz 2 (Mitwirkungsgesetz, SR 822.14) wie folgt: Wenn Der Arbeitgeber kann nach Artikel 38 ArG die Be- ein Fünftel der Belegschaft (oder 100 Beschäftig- triebsordnung allein erlassen, wenn diese lediglich te in Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten) Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht, Unfallverhütung, die Ordnung im Betrieb und das ist mit einer geheimen Abstimmung darüber zu Verhalten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- befinden. Befürwortet die Mehrheit der Stimmen- nen im Betrieb enthält. Auch in diesem Fall steht den eine Arbeitnehmervertretung, so organisieren diesen oder der Arbeitnehmervertretung, die nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewählt wor- eine allgemeine und freie Wahl von 3 oder mehr den ist, ein Mitspracherecht zu (vgl. Kommentar Personen, je nach Grösse und Struktur des Be- Art. 37 und 38 ArG).

SECO, November 2006 167 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1. Abschnitt: Betriebsordnung

ArGV 1 Art. 68 Art. 68 Bekanntmachung der Betriebsordnung

Artikel 68

Bekanntmachung der Betriebsordnung (Art. 39 ArG)

Die Betriebsordnung ist im Betrieb gut sichtbar anzuschlagen oder den Arbeitnehmern oder Ar- beitnehmerinnen auszuhändigen. Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen.

Allgemeines es möglich, die Betriebsordnung als Bestandteil dieses Handbuchs abzugeben. Selbstverständ- Die Betriebsordnung muss jedem Arbeitnehmer lich ist es auch erlaubt, die Betriebsordnung als und jeder Arbeitnehmerin eines Betriebs im je- isoliertes Dokument individuell jedem Arbeit- weils aktuellen Stand bekannt sein. nehmer und jeder Arbeitnehmerin auszuhän- digen. Absatz 1 In allen Fällen ist es wichtig, dass die Betriebsord- Für die Bekanntmachung der Betriebsordnung nung immer in der aktuellen Fassung allen zu- bieten sich zwei Möglichkeiten an: gänglich ist und dass sie bei Änderungen (nach erfolgter Konsultation der Arbeitnehmerseite) so-

1. Die Betriebsordnung wird an einem Anschlag-

fort an alle Betriebsangehörigen verteilt wird. brett sichtbar gemacht, damit sie von allen Ar- beitnehmern und Arbeitnehmerinnen eingese- hen werden kann.

2. Ein Betriebshandbuch wird allen Arbeitnehmern

Absatz 2 und Arbeitnehmerinnen abgegeben. Es ent- Der Betrieb hat die Betriebsordnung dem kanto- hält alle allgemein oder speziell geltenden Reg- nalen Durchführungsorgan des Arbeitsgesetzes lemente und Vereinbarungen. In diesem Fall ist zu übermitteln.

SECO, November 2006 168 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV 1 Art. 69

2. Abschnitt: Weitere Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

Art. 69 Bekanntgabe der Arbeitszeiten und der Schutzvorschriften

Artikel 69

Bekanntgabe der Arbeitszeiten und der Schutzvorschriften (Art. 47 Abs. 1 ArG)

Bei der Planung für die im Betrieb massgeblichen Arbeitszeiten, wie Rahmeneinsatzzeiten, Pikett- dienst, Einsatzpläne, bewilligte Stundenpläne, und deren Änderungen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beizuziehen. Über den Zeitpunkt der konkreten Einführung der massgeblichen Arbeitszeiten sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten. Besondere Schutzvorschriften nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die Vor- schriften des Gesetzes und dieser Verordnung über den Jugendschutz, die Mutterschaft und die zu gewährenden Ausgleichsruhezeiten für geleistete Nachtarbeit.

Absatz 1 erfolgt, desto besser. In dringenden Fällen kann Überzeitarbeit kurzfristig angekündigt werden Die Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitneh- (vgl. dazu die Art. 12 ArG, 25 und 26 ArGV 1 be- merinnen bezieht sich auch auf die Festlegung der treffend die Anforderungen, die an Überzeit ge- Arbeitszeiten und Stundenpläne (Art. 48 ArG). Be- knüpft sind). sonders bei speziellen Stundenplänen, wie jenen, Muss aus zwingenden Gründen der Stundenplan die einer Bewilligung bedürfen (Nacht, Sonntag, kurzfristig geändert werden, ist eine rasche, direkte ununterbrochener Betrieb), und bei Pikettdienst und vollständige Information der betroffenen Ar- ist dieses Prinzip anzuwenden. Es handelt sich beitnehmer und Arbeitnehmerinnen unabdingbar. nicht nur darum, die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die einzuhaltenden Stundenpläne zu informieren, sondern bei deren Festlegung auch ihre Meinung zu berücksichtigen. Absatz 2 Diese Mitwirkung erfolgt während der Arbeitszeit. Dieser Absatz präzisiert, über welche besonderen Sie kommt bei der Erarbeitung der Stundenplä- Schutzvorschriften der Arbeitgeber die betroffe- ne zum Tragen, und zwar vor der zweiwöchigen nen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu in- Frist, die zwischen der Information über die neu- formieren hat. Es sind dies insbesondere jene, die en Stundenpläne und deren Einführung vorgese- aus folgenden Artikeln hervorgehen: hen ist. Die gesetzlichen Vorschriften müssen aber • Artikel 29 bis 32 ArG und das darauf abgestützte auf jeden Fall eingehalten werden. Die Mitwir- Verordnungsrecht (Arbeits- und Ruhezeiten für kung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- erlaubt also nicht, im gegenseitigen Einverständ- nen) nis von gesetzlichen Forderungen abzuweichen. Die Frist von 2 Wochen soll den Arbeitnehmern • Artikel 35, 35a und 35b ArG, Artikel 60 bis 66 und Arbeitnehmerinnen ermöglichen, ihre Zeit in ArGV 1 (Schutz der schwangeren und stillenden Abhängigkeit von Familie, Arbeit und Freizeit zu Frauen) planen. Diese Frist darf ohne zwingenden Grund • Artikel 17b ArG, Artikel 31 und 32 ArGV 1 (Zeit- nicht verkürzt werden. Je früher die Information zuschlag im Fall von Nachtarbeit).

SECO, Februar 2008 169 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV 1 Art. 70

2. Abschnitt: Weitere Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

Art. 70 Information und Anleitung der Arbeitnehmer

Artikel 70

Information und Anleitung der Arbeitnehmer (Art. 48 ArG)

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines andern Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die Orga- nisation der Arbeitszeit, die Gestaltung der Stundenpläne und die bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e des Gesetzes. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellen- antritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wie- derholen. Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehen.

Absatz 1 Beim Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei der Ein- führung neuer Arbeitszeitsysteme ist gegebenen- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass jeder falls entsprechend nachträglich zu informieren. Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin über die Organisation der Arbeitszeit und die Gestaltung der Stundenpläne im Betrieb Bescheid weiss. Wird Nachtarbeit geleistet, so hat die Information auch Absatz 2 die begleitenden Massnahmen gemäss Artikel 17e Die Einführung und Anleitung neuer Arbeitneh- ArG zu umfassen, die vom Arbeitgeber allenfalls mer und Arbeitnehmerinnen wie auch spätere getroffen wurden. Es kann sich dabei unter ande- Nach- und Zusatzinformationen sind Bestandteil rem um Folgendes handeln: die Sicherheit des Ar- der Arbeitstätigkeit und haben bei vollem Lohn beitsweges, die Organisation des Transportes, die und innerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erfol- Ruhegelegenheiten, die Verpflegungsmöglichkei- gen. Es dürfen dafür also nicht Freizeit oder Pau- ten sowie die Kinderbetreuung. sen beansprucht werden. Es ist auch nicht zu- Die Orientierung hat im Rahmen der systemati- lässig, die für die Unterweisung benötigte Zeit schen Einführung von neuem Personal zu erfol- vor- oder nachholen zu lassen; ein Lohnabzug ist gen. Besondere Beachtung ist der Instruktion von ebenso wenig erlaubt. fremdsprachigen Arbeitnehmern und Arbeitneh- Die ArGV 3 und die VUV enthalten ebenfalls eine merinnen zu schenken. Die Informationspflicht Bestimmung über die Anleitung der Arbeitnehmer gilt auch für temporär angestelltes Personal sowie und Arbeitnehmerinnen. Inhaltlich geht es dabei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von um die Gesundheitsvorsorge (Art. 6 ArGV 3) und Drittfirmen, die vorübergehend oder auch für län- die Unfallverhütung (Art. 6 VUV). gere Zeit im Betrieb arbeiten.

SECO, November 2006 170 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2. Abschnitt: Weitere Pflichten gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

ArGV 1 Art. 71 Art. 71 Beizug der Arbeitnehmer

Artikel 71

Beizug der Arbeitnehmer (Art. 48 und 6 Abs. 3 ArG)

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder ihre Vertretung im Betrieb sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde zu informieren und auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu deren Abklärungen und Betriebsbesuchen beizuziehen. Bei unangemeldeten Betriebsbesuchen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ebenfalls beizuziehen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen oder deren Vertretung im Betrieb von Anordnungen der Vollzugsbehörde Kenntnis zu geben.

Vorbemerkung mer und Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitneh- mervertretung frühzeitig über den Zeitpunkt und Die Arbeitnehmerschaft hat einen kollektiven An- – sofern bekannt – über den Gegenstand zu infor- spruch, bei Betriebsbesuchen sowie Anordnungen mieren. Bei unangemeldeten Inspektionen sollte in und Abklärungen der Vollzugsbehörde beigezo- Betrieben mit Arbeitnehmervertretung zumindest gen zu werden. Im Gegensatz dazu betrifft Arti- ein Mitglied der Vertretung umgehend darüber kel 70 ArGV 1 die arbeitsplatzbezogene Informa- orientiert werden. tion und Anleitung der einzelnen Arbeitnehmer In Betrieben mit Arbeitnehmervertretung ist es und Arbeitnehmerinnen. Artikel 71 ArGV 1 ist ein angezeigt, dass ein Mitglied der Arbeitnehmer- Anwendungsfall des Bundesgesetzes vom 17. De- vertretung die Möglichkeit hat, die behördliche zember 1993 über die Information und Mitspra- Inspektion zu begleiten. Besteht keine Arbeitneh- che der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in mervertretung, so ist den interessierten Arbeitneh- den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, SR 822.14). mern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit zu geben, bei der Inspektion ihres näheren Arbeits- Absatz 1 umfeldes anwesend zu sein. In jedem Fall müssen sie die Möglichkeit haben, den Behördendelegati- Bei Inspektionen der zuständigen Behörden sowie onen ihre Wünsche und Anliegen hinsichtlich der bei Abklärungen, die auf Anweisung der Behör- in Artikel 70 ArGV 1 genannten Bereiche (Orga- den vorgenommen werden, haben die Arbeitneh- nisation der Arbeitszeit, Stundenpläne, Massnah- mer und Arbeitnehmerinnen das Recht, beigezo- men bei Nachtarbeit) bekannt zu geben. Es steht gen und umfassend orientiert zu werden. Besteht ihnen im Übrigen auch frei, sich jederzeit auch in einem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung, ausserhalb von Betriebsinspektionen an die zu- so steht dieses Mitwirkungsrecht der Vertretung ständige Behörde zu wenden. selbst zu. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen über angemeldete Betriebsbesu- che der Vollzugsbehörde im Voraus zu informie- Absatz 2 ren. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie ihr Werden von den Behörden Massnahmen ange- Recht wahrnehmen können, an Abklärungen und ordnet, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Betriebsbesuchen der Behörden teilzunehmen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bzw. de- Wenn die Inspektion von der Behörde angekün- ren Vertretung umfassend über diese Anordnun- digt wird, so hat der Arbeitgeber die Arbeitneh- gen zu orientieren.

SECO, November 2006 171 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV 1 Art. 72

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 72 Zutritt zum Betrieb

Artikel 72

Zutritt zum Betrieb (Art. 45 ArG)

Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen Zutritt zu allen Räumen des Betriebes, mit Einschluss der Ess-, Aufenthalts- und Unterkunftsräume, zu gewähren. Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane sind befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben den Arbeitgeber und, ohne Anwesenheit von Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen über die Durchführung des Gesetzes, der Verordnungen und der Verfügungen zu be- fragen.

Allgemeines Absatz 2 Die allgemeine Auskunftspflicht der Arbeitgeber, Hiermit wird den Aufsichtsorganen die Befugnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie erteilt, mit den auskunftspflichtigen Personen ver- derjenigen Personen, die im Auftrag der Arbeit- trauliche Gespräche zu führen. Damit erhält so- geber Aufgaben nach Arbeitsgesetz wahrnehmen wohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmer- (nach Artikel 45 ArG, vgl. auch Kommentar Art. seite die Gelegenheit, über allfällige schlechte 45 ArG), wird im vorliegenden Artikel konkreti- Arbeitsbedingungen oder Missstände zu spre- siert und das Vorgehen im Einzelnen geregelt. chen, ohne dass die andere Partei Einfluss auf die Aussagen nehmen kann oder darüber etwas er- fährt. Unter Umständen lassen sich Zuwiderhand- Absatz 1 lungen gegen das Arbeitsgesetz in solchen Ge- sprächen besser aufdecken. Keine der Parteien Die Arbeitgeber müssen den Aufsichtsorganen kann beanspruchen, bei einer solchen Befragung den Zutritt zu allen Räumen des Betriebs gewäh- anwesend zu sein. ren, wo sich die Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen aufhalten. Dazu gehören nicht nur die Arbeitsplätze. Es kann z.B. von Interesse sein, in einem Betrieb mit Nachtarbeit auch die Ausstat- tung der Pausenräume zu kontrollieren.

SECO, November 2006 172 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

ArGV 1 Art. 73 Art. 73 Verzeichnisse und andere Unterlagen

Artikel 73

Verzeichnisse und andere Unterlagen (Art. 46 ArG)

Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Ge- setzes notwendig sind, namentlich müssen daraus ersichtlich sein: a. die Personalien der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen; b. die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen; c. die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage; d. die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen; e. die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr; f. die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Arti- keln 10, 16 und 18 des Gesetzes; g. Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 des Gesetzes; h. die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge; i. die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft;. j. das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutter- schaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen. Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

Vorbemerkung Allgemeines Die Neugestaltung des Arbeits- und Ruhezeit- Aus der Liste der Angaben, die den Behörden systems mit den verschiedenen Flexibilisierungs- zur Verfügung gestellt werden müssen, geht klar möglichkeiten bedingt eine bessere Erfassung hervor, dass auch neue Formen von Arbeitszeit- der Arbeits- und Ruhezeiten im Interesse des öf- regelungen (Gleitzeit, monatliche Sollarbeitszeit, fentlichen Gesundheitsschutzes. Damit wird den Jahresarbeitszeit usw.) es nicht erlauben, auf die Anforderungen aus dem Übereinkommen Nr. 81 Aufzeichnung der individuell geleisteten Arbeits- der Internationalen Arbeitsorganisation entspro- zeit zu verzichten. Diese neuen Arbeitszeitformen chen. Auch die Überprüfung der Risikobeurtei- müssen sich im Rahmen der Arbeitszeitvorschrif- lungen bezüglich Mutterschaft, die Massnahmen ten bewegen, die auf die tägliche und wöchent- bei Nachtarbeit oder die Wahrnehmung der Mit- liche Arbeitszeit ausgerichtet bleiben. Die geführ- wirkungsrechte erfordern eine genügende Doku- ten Verzeichnisse und Unterlagen müssen klar mentation, aus denen sich die notwendigen An- und verständlich aufgebaut und gegliedert sein, gaben für den Vollzug ergeben müssen. so dass der Inhalt der Informationen für Arbeitge-

SECO, November 2006 173 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 73 ArGV 1 6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 73 Verzeichnisse und andere Unterlagen

ber, Arbeitnehmer wie auch für die zuständige Be- Buchstaben i und j: hörde rasch erfassbar und überprüfbar ist. Die Überprüfung dieser Angaben erlaubt es si- cherzustellen, dass die Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen in besonderen Situationen nicht Absatz 1 übermässigen Risiken ausgesetzt sind (Nachtar- beit, Mutterschaft). Die Aufzählung der Liste in Absatz 1 ist nicht ab- schliessend. Buchstaben a und b: Absatz 2 Die Angabe der Personalien des Arbeitnehmers Dieser Absatz präzisiert die Aufbewahrungsdau- oder der Arbeitnehmerin, die Angaben über die er von Verzeichnissen und Unterlagen (vgl. Kom- Art sowie über Beginn und Ende der Beschäfti- mentar Artikel 46 ArG). Die Aufbewahrungsdauer gung erlauben es erst, die auf diese Person kon- beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf der kret anwendbaren Vorschriften zu bestimmen. jeweiligen Gültigkeit. Buchstaben c bis f: Die unter Buchstabe c bis f genannten Angaben ermöglichen es, die verschiedenen Aspekte der Absatz 3 Arbeits- und Ruhezeitgestaltung zu überprüfen, Wenn nötig hat der Arbeitgeber Einsicht in wei- denn das Gesetz sieht neben der wöchentlichen tere Dokumente zu gewähren, die in der Liste des Höchstarbeitszeit ja noch andere Schutzmassnah-

1. Absatzes nicht erwähnte Informationen enthal-

men vor, insbesondere den maximalen täglichen ten. Es kann sich dabei z.B. um Unterlagen zur Zeitrahmen von Arbeitszeit und Pausen sowie der Überprüfung der Lohnzuschlagszahlungen han- täglichen und wöchentlichen Ruhezeit. deln (Buchhaltung) oder um den Nachweis hoher Buchstaben g und h: Abschreibungen für Anlagen, welche die Nacht- Die Kenntnis dieser Daten ist notwendig für die oder Sonntagsarbeit unentbehrlich machen (Steu- Überprüfung der vom Gesetz vorgesehenen Kom- ererklärung). Ebenso können z.B. Protokolle ein- pensationen für Überzeit, Arbeit im ununterbro- gesehen werden, damit überprüft werden kann, chenen Betrieb, Nacht- oder Sonntagsarbeit. ob die Mitwirkungsrechte im Betrieb sachgerecht wahrgenommen werden.

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6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

ArGV 1 Art. 73a Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Artikel 73a

Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 46 ArG)

Die Sozialpartner können in einem Gesamtarbeitsvertrag vorsehen, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e und h nicht enthalten sein müs- sen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: a. bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können; b. über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken verfügen, wobei sich dieser Betrag bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert; und c. schriftlich individuell vereinbart haben, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten. Die Höhe des Betrags nach Absatz 1 Buchstabe b wird an die Entwicklung des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts nach dem UVG angepasst. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeber kann die Vereinbarung nach Ab- satz 1 Buchstabe c jährlich widerrufen. Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisatio- nen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, unterzeichnet sein und muss Folgendes vorse- hen: a. besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich festge- schriebenen Ruhezeiten; b. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber hat den Gesamtarbeitsvertrag und die individuellen Verzichtsvereinbarungen so- wie ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, mit der Angabe ihrer Bruttojahreseinkommen den Vollzugs- und Aufsichtsorga- nen zur Verfügung zu halten.

Vorbemerkung Ausgenommen davon sind somit z.B. höhere lei- Mit dem Erlass der neuen Verordnungsbestim- tende Angestellte im Sinne von Artikel 3 Buchsta- mungen wird der Forderung nach mehr Flexibilität be d ArG und Artikel 9 ArGV 1. Der persönliche bei der Erfassung der Arbeitszeiten entsprochen. Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes bleibt auch Sie ermöglichen gewissen Gruppen von Arbeit- mit der Einführung der neuen Modalitäten für die nehmenden, vollständig oder teilweise von der Arbeitszeiterfassung unberührt. Für Arbeitneh- Dokumentation der Arbeitszeiten abzusehen und mende ohne oder mit nur vereinfachter Arbeits- stellen somit Ausnahmeregelungen zur systema- zeiterfassung gelten die Vorschriften des Arbeits- tischen Erfassungspflicht gemäss Art. 73 ArGV 1 gesetzes bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten dar. unverändert. Die Modalitäten der Arbeitszeiterfassung gemäss Eine SECO-Weisung an die Kantonalen Arbeits- Artikel 73a und 73b ArGV 1 richten sich an Ar- inspektorate schuf per 1. Januar 2013 für einige beitnehmende, die unter die Arbeits- und Ruhe- Arbeitnehmende die Möglichkeit, die Arbeitszei- zeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes fallen. ten vereinfacht zu erfassen. Diese Weisung bleibt

SECO, Februar 2016 173a - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 73a ArGV 1 6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

für Betriebe, welche sie bei Inkrafttreten der neu- siert werden. Eine solche Gestaltungsautonomie en Verordnungsbestimmungen bereits umgesetzt besitzen tendenziell das höhere Kader sowie Ar- haben, bis Ende 2016 gültig. beitnehmende mit einem besonderen Pflichten- heft, wie etwa Projektleitende. Zusätzlich müssen diese Arbeitnehmenden die Absatz 1 Freiheit geniessen, ihre Arbeits- und somit auch ihre Ruhezeiten mehrheitlich selber festsetzen zu Die nachfolgenden Bedingungen (Gesamtarbeits- können. Diese erforderliche Zeitautonomie muss vertrag, Bruttojahreseinkommen von mehr als für mindestens die Hälfte der Arbeitszeit beste- 120‘000 CHF, Gestaltungs- und Arbeitszeitau- hen. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. tonomie sowie Einverständnis des einzelnen Ar- Bei der Festlegung dieser Zeitautonomie ist jeweils beitnehmenden) müssen kumulativ erfüllt sein, das Arbeitsumfeld als Ganzes in Betracht zu zie- damit der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung hen, unter Berücksichtigung der nachfolgenden zulässig ist. Faktoren: Die Möglichkeit des Verzichts auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Positive Faktoren: Art. 73 Absatz 1 Buchstaben c-e und h muss pri- - Telearbeit ohne festgelegten Zeitplan mär in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorge- - Gleitende Arbeitszeiten sehen sein. Dieser GAV hat bestimmte Kriterien zu - Keine zwingenden Präsenzzeiten erfüllen (vgl. dazu Absatz 4). Gleichzeitig müssen der Betrieb und der betroffene Arbeitnehmende Negative Faktoren: vom Geltungsbereich des GAV erfasst sein. - obligatorische Sitzungen Die Sozialpartner können einen bestehenden GAV - Blockzeiten um diesen Aspekt erweitern oder einen neuen - Pflicht der ständigen Erreichbarkeit GAV abschliessen. Sollten die betroffenen Arbeit- nehmenden vom persönlichen Geltungsbereich - Pflichtenheft, das ständige Präsenz verlangt (z.B eines bereits bestehenden GAV nicht erfasst sein, Baustellenleiter oder Werkstattleiter) so ist es möglich, den Anwendungsbereich einzig - Grosser Koordinationsbedarf und somit zwin- im Hinblick auf den Verzicht auf die Arbeitszeiter- gende Verfügbarkeit gegenüber Vorgesetzten fassung um diese Arbeitnehmergruppe zu erwei- und/oder Kunden tern. Welche Arbeitnehmerkategorien die Vorausset- Sofern die inhaltlichen Vorgaben von Absatz 4 er- zungen erfüllen und damit in erforderlichem Mas- füllt sind, kann sich ein neuer GAV auch auf die se über eine Gestaltungs- und Zeitautonomie ver- Regelung von Fragen rund um die Arbeitszeiter- fügen, wird durch die Sozialpartner im Rahmen fassung beschränken. Der GAV muss nicht allge- der Diskussionen zur Aushandlung eines GAV meinverbindlich erklärt sein. konkret festgelegt. Dies unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Verantwortlichkeiten und des Buchstabe a: allgemeinen Berufsumfelds der betroffenen Ar- Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ist nur beitnehmergruppen. für Arbeitnehmende möglich, welche bei ihrer Buchstabe b: Arbeit über eine grosse Gestaltungsautonomie Für den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung wird verfügen. Mit anderen Worten richtet sich die- weiter vorausgesetzt, dass die betroffenen Arbeit- se Bestimmung einzig an Arbeitnehmende, wel- nehmenden über ein Bruttojahreseinkommen von che weitgehend selber bestimmen, in welcher Art mindestens CHF 120‘000.- verfügen. Für die Be- und Weise die Arbeiten ausgeführt und organi- stimmung des Bruttojahreseinkommens muss der

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6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

ArGV 1 Art. 73a Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

AHV-pflichtige Lohn des Vorjahres herangezogen derrufsmöglichkeit Gebrauch machen. Der Wider- werden. Dies bedeutet im Konkreten, dass allfälli- ruf kann dabei schriftlich erfolgen oder anlässlich ge Bonuszahlungen mitberücksichtig werden, So- des Endjahresgesprächs dokumentiert werden. zialzulagen dahingegen nicht. Die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündi- Bei Teilzeitanstellung reduziert sich dieser Betrag gungsfrist ist dabei nicht erforderlich. anteilsmässig. Gleiches gilt bei unterjähriger An- stellungsdauer respektive bei Bezug von unbe- zahltem Urlaub. Bei Neuanstellung ist auf den im Absatz 4 Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn abzustützen. Der Gesamtarbeitsvertrag muss von der Mehrheit Allfällige variable Lohnbestandteile sind bei Neu- der repräsentativen Arbeitnehmer-organisatio- anstellung in demjenigen Umfange zu berücksich- nen, insbesondere der Branche oder des Betriebs, tigen, als sie gemäss betrieblicher Usanz Ende Jahr unterzeichnet sein. Die Repräsentativität einer Ar- auch tatsächlich ausbezahlt werden. beitnehmerorganisation bestimmt sich nach den Buchstabe c: konkreten Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt Jeder betroffene Arbeitnehmende muss dem Ver- des Abschlusses der Vereinbarung. zicht auf die Arbeitszeiterfassung persönlich zu- Für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags stimmen. Dies geschieht in Form einer individu- wird eine betriebsunabhängige Arbeitnehmeror- ellen und schriftlichen Vereinbarung mit dem ganisation vorausgesetzt. Im Übrigen gelten die Arbeitgeber. Führt ein Betrieb die Personaldoku- allgemeinen Grundsätze des GAV-Rechts. Dem- mente elektronisch, so kann diese Vereinbarung nach sind die tariffähigen Sozialpartner, welche auch in elektronischer Form erfolgen. Es muss materiell, persönlich und örtlich zuständig sind nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmen- und sich nach Treu und Glauben verhalten, grund- de seine Zustimmung gegeben hat. Hingegen sätzlich in den Verhandlungen zu begrüssen. Die müssen die qualifizierten Anforderungen an die Schaffung von neuen Gewerkschaften, einzig mit Schriftlichkeit gemäss Art. 13 f. OR nicht erfüllt dem Ziel, entsprechende Verträge betreffend die sein. Arbeitszeiterfassung mit bestimmten Arbeitge- bern abzuschliessen, ist unzulässig. Bei bereits bestehenden Gesamtarbeitsverträgen Absatz 2 kann angenommen werden, dass den unterzeich- nenden Arbeitnehmerorganisationen die erforder- Der Betrag von CHF 120‘000.- folgt der Entwick- liche Repräsentativität zukommt. Die Repräsenta- lung des Höchstbetrags des versicherten Verdiens- tivität bezieht sich dabei auf die Belegschaft eines tes nach dem Unfallversicherungsgesetz, welcher Betriebes oder einer Branche. Sie kann sich auch bei Inkrafttreten von Art. 73a ArGV 1 am 1. Janu- - muss sich aber nicht - speziell auf die von der ar 2016 CHF 148 200.- beträgt. Allfällige Anpas- Ausnahme betroffenen Arbeitnehmenden bezie- sungen dieses Betrags erfolgen im Rahmen einer hen. Die Möglichkeit, auf die Arbeitszeiterfassung Verordnungsrevision. zu verzichten, kann auch in einem branchenüber- greifenden (vgl. GAV Personalverleih) oder in ei- nem regionalen GAV geregelt werden. Absatz 3 Verlangt wird, dass die Mehrheit der potenziell in Die Vereinbarung gemäss Art. 73a Absatz 1 lit. c Frage kommenden Arbeitnehmerorganisationen ArGV 1 kann jährlich per Ende Jahr widerrufen zustimmt. werden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der be- troffene Arbeitnehmende können von dieser Wi-

SECO, Februar 2016 173a - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 73a ArGV 1 6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 73a Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung

Buchstabe a: tungen und soll gegebenenfalls den einzelnen Da mit dem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung Arbeitnehmenden Unterstützung bieten und der ein wesentliches Kontrollinstrument wegfällt, sind Geschäftsleitung Massnahmen vorschlagen kön- im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages besonde- nen. Ihre Rolle bezüglich der weiteren im GAV re Massnahmen für den Gesundheitsschutz und vorgesehenen besonderen Massnahmen muss für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebe- festgelegt werden. nen Ruhezeiten zwingend vorzusehen. Dabei ist Bei Kontrollen ist sie auch erste Ansprechstelle für den Bedürfnissen von Teilzeitangestellten beson- die Vollzugsbehörden. dere Beachtung zu schenken. Bei der Festlegung dieser gesundheitsschutzrele- vanten Massnahmen ist insbesondere den bran- Absatz 5 chenspezifischen Risiken übermässiger Arbeits- Der Arbeitgeber wird nicht vollständig von seiner belastung Rechnung zu tragen. Dabei ist der Dokumentationspflicht befreit. An die Stelle der Information der Mitarbeitenden, der Sensibilisie- detaillierten Arbeitszeitdokumentation treten an- rung der Vorgesetzten und der Begleitung der be- dere Unterlagen, welche es den Vollzugsbehörden schlossenen Massnahmen besondere Aufmerk- ermöglichen, die Voraussetzungen für die Befrei- samkeit zu schenken. Es kann sinnvoll sein, dass ung von der Arbeitszeiterfassung zu überprüfen. die Sozialpartner für die Beurteilung dieser Frage Der Arbeitgeber muss den staatlichen Vollzugs- und die Erarbeitung von Vorschlägen einen ASA- und Aufsichtsorganen folgende Unterlagen zur Spezialisten (gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 Verfügung halten: über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen. • den Gesamtarbeitsvertrag Da die Überprüfung der Einhaltung der gesetzli- • die individuellen Verzichtsvereinbarungen chen Pausenregeln und Ruhezeiten gestützt auf • ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die auf eine lückenlose Arbeitszeitdokumentation weg- die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben. Das fällt, ist im Gesamtarbeitsvertrag zwingend der Bruttojahreseinkommen der einzelnen Arbeit- Bezug von Pausen und Ruhezeiten zu regeln. nehmenden muss in diesem Verzeichnis nicht Buchstabe b: ersichtlich sein. Es reicht die Bestätigung, dass Im Gesamtarbeitsvertrag muss auch die Verpflich- sie die erforderliche Lohnhöhe erreichen. Der tung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer be- Arbeitsinspektor kann gleichwohl stichproben- triebsinternen Anlaufstelle für Fragen zu den weise die Korrektheit des Verzeichnisses über- Arbeitszeiten vorgesehen sein. Dabei ist sicherzu- prüfen und gegebenenfalls den Lohnausweis stellen, dass der Anlaufstelle bei der Ausübung ih- einzelner Arbeitnehmenden verlangen. rer Funktion eine genügende Unabhängigkeit zu- kommt und die Vertraulichkeit gewährleistet ist. Im Übrigen ist der Arbeitgeber frei, die strukturelle Ansiedlung im Betrieb festzulegen. Diese Anlaufstelle soll in erster Linie Vorgesetzte für das Thema Arbeits- und Ruhezeiten sensibili- sieren. Ausserdem soll sie regelmässig den Stand der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmenden im Betrieb eruieren. Sie bezweckt damit die frühzei- tige Erkennung von Schwierigkeiten bei der Ein- haltung der Ruhezeiten oder sonstigen Überlas-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

ArGV 1 Art. 73b Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

Artikel 73b

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 46 ArG)

Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs kann mit dem Arbeitge- ber vereinbaren, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Bei Nacht- und Sonntagsarbeit sind zusätzlich Anfang und Ende dieser Arbeitseinsätze zu dokumentieren. Die Vereinbarung muss Folgendes festlegen: a. die Arbeitnehmerkategorien, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt; b. besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen; c. ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung nach Absatz 1 auch individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung ist auf die gel- tenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahres- gespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden. Den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen steht es frei, trotz Vorliegens einer Ver- einbarung die Angaben nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c–e aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen.

Vorbemerkung legte maximale tägliche Arbeitszeit für Nachtar- beit kürzer als bei Tages- und Abendarbeit. Siehe Vorbemerkungen zu Art. 73a ArGV 1. Die Einführung der vereinfachten Arbeitszeiter- fassung erfolgt in der Regel durch eine kollektive Vereinbarung zwischen der gewählten betriebsin- Absatz 1 ternen Arbeitnehmervertretung (Personalkommis- Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung ermöglicht sion) und dem Arbeitgeber. Die Verhandlung und es, dass Arbeitnehmende mit einer gewissen Au- Genehmigung einer solchen kollektiven Vereinba- tonomie in der Festsetzung ihrer Arbeitszeit, nur rung kann auch durch eine im Betrieb bereits ver- noch die täglich geleistete Arbeitszeit erfassen. ankerte Gewerkschaft erfolgen, mit welcher ein Die Lage respektive der Zeitpunkt der Arbeits- und GAV besteht. Ruhezeiten ist nicht mehr dokumentationspflich- In Betrieben ohne Personalkommission gemäss tig. Bei Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) ist es möglich, für sind demgegenüber der Anfang und das Ende die- die Aushandlung dieser Vereinbarung eine Pro- ser Arbeitseinsätze gleichwohl festzuhalten. Dies jektgruppe ad hoc durch die Mitarbeitenden be- ermöglicht es, die gesetzlich vorgeschriebenen stimmen zu lassen. Die Art und Weise, wie diese Kompensationen für Nacht- und Sonntagsarbeit Projektgruppe bestellt wird, ist nicht vorgeschrie- zu thematisieren. Zudem ist die gesetzlich festge- ben. Eine Wahl durch die Belegschaft ist nicht er-

SECO, Februar 2016 173b - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 73b ArGV 1 6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

forderlich. Diese Projektgruppe hätte dabei die Buchstabe b: Aufgabe, einen Vorentwurf des Arbeitgebers zu Da keine detaillierte Arbeits- und Ruhezeiterfas- prüfen oder einen solchen mit dem Arbeitgeber sung stattfindet, ist die Überprüfung der Einhal- zu verhandeln, bevor er den betroffenen Arbeit- tung der Ruhezeiten auf der Grundlage einer voll- nehmenden des Betriebs zur Abstimmung vorge- ständigen Dokumentation nicht mehr möglich. legt wird. Die kollektive Vereinbarung wird durch Daher ist in der Vereinbarung zu erläutern, mit die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Ar- welchen Massnahmen im Betrieb dafür gesorgt beitnehmenden im Betrieb genehmigt. wird, dass die geltenden Arbeits- und Ruhezeiten In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden eingehalten werden (z.B. Blockierung der Zustel- kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch lung des Mailverkehrs in der Nacht oder am Sonn- individuell mit den einzelnen Arbeitnehmenden tag, Festlegung eines späteren Arbeitsbeginns vereinbart werden (siehe dazu Erläuterungen zu nach Auslandreisen, Pausenkultur). Absatz 3). Buchstabe c: Der betroffene Arbeitnehmende muss in seinem Zudem ist in der kollektiven Vereinbarung eine pa- Arbeitsalltag die Freiheit geniessen, seine Arbeits- ritätische Begleitung festzulegen. Die Modalitäten zeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen dieser Begleitung können frei durch die Parteien können, damit die vereinfachte Arbeitszeiterfas- definiert werden. Es muss aber zumindest sicher- sung für ihn möglich ist. Dieses Kriterium ist er- gestellt werden, dass ein periodischer Austausch füllt, wenn als Richtwert mindestens ein Viertel der zwischen den betroffenen Arbeitnehmenden, Arbeitszeit frei bestimmt werden kann. Es handelt bzw. deren Vertretung, und dem Arbeitgeber zur sich dabei in der Regel um Personen im mittleren Umsetzung der Vereinbarung stattfindet. und oberen Kader oder um solche mit Funktio- Dieser Austausch soll es ermöglichen, allfällige nen, die nicht direkt in die Produktion/Leistungs- Fragen oder Probleme anzusprechen und gegebe- erbringung des Betriebes eingespannt sind. Einzig nenfalls Anpassungen vorzunehmen. der Umstand, dass der Betrieb grundsätzlich fle- xible Arbeitszeiten ermöglicht, erfüllt das Kriteri- um nicht. Blockzeiten von maximal 75 % können das Kriterium nur dann erfüllen, wenn darüber hi- Absatz 3 naus keine weiteren zeitlichen Vorgaben erfolgen Kleine Betriebe mit weniger als 50 Arbeitneh- (wie z.B. obligatorische Sitzungen ausserhalb der menden können die vereinfachte Arbeitszeiter- Blockzeiten oder Dienstreisen). fassung auch individuell mit den einzelnen Arbeit- nehmenden vereinbaren. Die Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst Absatz 2 sich nach Personen und nicht nach Stellenprozen- ten. Ausgeliehene Arbeitnehmende werden dabei In Absatz 2 wird der erforderliche Inhalt einer kol- nicht berücksichtigt. lektiven Vereinbarung festgelegt. Die Vorgaben Als Betrieb im Sinne der Vorschrift gilt die selbstän- an den Inhalt einer kollektiven Vereinbarung ge- dige organisatorische Einheit im Sinne des Mitwir- hen deutlich weiter als diejenigen bei individuellen kungsgesetzes (SR 822.14). Einzelne Filialen sind Vereinbarung gemäss Absatz 3. keine eigenständigen Betriebe im Sinne dieser Be- Buchstabe a: stimmung. Bei einer Holding-Gesellschaft ist auf In der kollektiven Vereinbarung ist genau festzu- die einzelnen Gesellschaften abzustellen. legen, welches die Arbeitnehmerkategorien bzw. Die Vereinbarung muss einen konkreten Hinweis die Stellen im Betrieb sind, die über den erforderli- auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeiten enthal- chen Grad von Zeitautonomie verfügen. ten. Vorgeschrieben ist zudem, dass ein Endjahres-

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

ArGV 1 Art. 73b Art. 73b Vereinfachte Arbeitszeiterfassung

gespräch stattfindet, anlässlich welchem die Fra- Absatz 4 ge der Arbeitsbelastung thematisiert wird. Dieses Endjahresgespräch muss dokumentiert werden. Trotz Vorliegens einer kollektiven oder individu- Die Dokumentationspflicht des Arbeitsgebers in ellen Vereinbarung kann der einzelne Arbeitneh- kleinen Betrieben umfasst hinsichtlich der Arbeit- mende entscheiden, die Arbeitszeiten lückenlos nehmenden mit vereinfachter Arbeitszeiterfas- zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat dafür ein sung somit: geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen. Dieses Instrument soll geeignet sein und dem Ar- • die vereinfachte Arbeitszeitdokumentation beitnehmenden und dem Betrieb keinen über- • die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar- mässigen Aufwand verursachen. Die von der beitnehmer vereinfachten Arbeitszeiterfassung betroffenen • die Endjahresgespräche Arbeitnehmende sind über diese Möglichkeit in Kenntnis zu setzen.

SECO, Februar 2016 173b - 3

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6. Kapitel: Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV 1 Art. 74

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Vollzugs- und Aufsichtsorganen

Art. 74 Altersausweis

Artikel 74

Altersausweis (Art. 29 Abs. 4 ArG)

Für alle Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zur Verfügung der Vollzugs- und Aufsichtsbehörden zu halten. Der Altersausweis wird vom Zivilstandsbeamten des Geburts- oder Heimatortes, für nicht in der Schweiz geborene Ausländer und Ausländerinnen von der zuständigen Polizeibehörde unentgelt- lich ausgestellt.

Allgemeines überprüfen und das entsprechende Dokument beziehungsweise eine Kopie davon in den ent- Ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin hat bei sprechenden Personalakten aufbewahren und auf der Einstellung von Jugendlichen einen Alters- Verlangen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden ausweis zu verlangen. Damit soll sichergestellt aushändigen können. werden, dass die Bestimmungen über das Min- destalter und die einzelnen altersabhängigen Be- stimmungen eingehalten werden (vgl. Kommen- tar Art. 29 Abs. 4 ArG). Absatz 2 Im Sinne einer praktischen Anleitung wird in die- sem Absatz erklärt, bei welcher Amtsstelle ein Absatz 1 gültiger Altersausweis bestellt werden kann. Als Zu den Pflichten der Arbeitgeber gehört, dass Altersausweis dient auch ein Pass, eine Identitäts- sie mittels Altersausweise das Alter ihrer jugend- karte oder ein Ausländerausweis. lichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

SECO, Juli 2016 174 - 1

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7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 1 Art. 75

1. Abschnitt: Bund

Art. 75 SECO

Artikel 75

SECO (Art. 42 Abs. 3 ArG)

Das SECO ist die Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz. Es hat namentlich folgende Aufgaben: a. Es beaufsichtigt und koordiniert die Durchführung des Gesetzes durch die Kantone und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung. b. Es stellt die Weiter- und Fortbildung der Vollzugsbehörden sicher. c. Es berät und informiert die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerverbände bei der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen sowie in allgemei- nen Belangen des Arbeitnehmerschutzes auch andere interessierte oder betroffene Organisa- tionen. d. Es beschafft Informationen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. e. Es stellt Fachleute und nötige Infrastrukturen für die Beurteilung und Lösung komplexer Fragen, Probleme und Vorfälle bereit. f. Es untersucht Grundsatz- und Spezialfragen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes und klärt Fälle ab, die von allgemeiner Bedeutung sind. g. Es unterstützt die Bemühungen zur Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und es initiiert und fördert Forschungsvorhaben zum Thema Arbeit und Gesundheit. h. Es nimmt im Bereich des Arbeitnehmerschutzes die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit sowie die internationalen Kontakte wahr. i. Es vollzieht das Gesetz und seine Verordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes. j. Es führt das Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes im koordi- nierten Bundesverfahren nach Artikel 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 1997 durch. Soweit es die Aufgaben nach Absatz 1 erfordern, hat das SECO Zutritt zu allen Betrieben. Das SECO kann auf Gesuch hin gegen Ersatz der Kosten ganz oder teilweise Aufgaben eines Kantons übernehmen, wenn dieser mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Für Gesuche, Bewilligungen und Genehmigungen kann das SECO einheitliche Formulare vor- schreiben.

Allgemeines Artikel 42 ArG umschreibt in allgemeiner summa- obliegen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. rischer Form die Aufgaben des Bundes im Bereich Insbesondere hier nicht speziell erwähnt wird die der Durchführung des Gesetzes (vgl. Kommentar Zuständigkeit des SECO für die Erteilung der Ar- Art. 42 ArG). Der vorliegende Artikel zählt die we- beitszeitbewilligungen für dauernde oder regel- sentlichsten Aufgaben auf, die dem SECO bzw. mässig wiederkehrende Arbeitseinsätze. Diese dem Leistungsbereich Arbeitsbedingungen als Aufgabe ergibt sich bereits mit genügender Kon- Fachstelle des Bundes für den Arbeitnehmerschutz kretisierung aus dem ArG selber.

SECO, März 2013 175 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 75 ArGV 1 7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

1. Abschnitt: Bund

Art. 75 SECO

Der vorliegende Artikel bildet die Basis für die desämtern und internationalen Institutionen auf Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (u.a. Zu- im Bereich der Durchführung des ArG. Er macht sammenarbeit mit der EU-Agentur für Sicherheit deutlich, dass sich die Aufgaben des Bundes zur und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Europä- Hauptsache auf die Oberaufsicht und die zentralen ische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Steuerungsaufgaben konzentrieren, während der Arbeitsbedingungen, Internationale Arbeitsorga- eigentliche Vollzug primär Sache der Kantone ist. nisation). Buchstabe e: Dieser Punkt bezieht sich vor allem auf komplexe Absatz 1 Fragen, Probleme und Vorfälle, welche die fach- Zur Oberaufsicht und den zentralen Steuerungs- lichen und infrastrukturellen Möglichkeiten der aufgaben gehören insbesondere: kantonalen Arbeitsinspektorate übersteigen. Das SECO steht den kantonalen Arbeitsinspektora- Buchstabe a: ten unterstützend bei der Beurteilung und Lösung Die Beaufsichtigung und Koordination der Durch- solcher Probleme zur Verfügung. Das SECO wird führung des Gesetzes durch die Kantone. Das aber auch in weiteren Bereichen tätig sein, wo SECO sorgt für eine gesamtschweizerisch einheit- Spezialwissen gefragt ist, das an anderen Orten liche Rechtsanwendung und Vollzugspraxis. Dazu nicht oder nur ungenügend vorhanden ist. gehört auch die Bereitstellung von Vollzugshilfen und die Unterstützung der Kantone im Hinblick Buchstabe f: auf den gezielten Aufbau des fachlichen Wissens. Grundsatz- und Spezialfragen aus dem gesam- ten Bereich des Arbeitnehmerschutzes sowie die Buchstabe b: Abklärung von Fällen, die von allgemeiner Bedeu- Die Aus-, Weiter- und Fortbildung der kantonalen tung sind, gehören zu den Grundaufgaben des Durchführungsorgane. Mit entsprechenden Schu- SECO. Dazu zählen namentlich Fragen von über- lungsangeboten wird sicher gestellt, dass die Kan- kantonaler oder überbetrieblicher Tragweite. tone in den relevanten Vollzugsbereichen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fä- Buchstabe g: higkeiten verfügen. Die Stärkung und Weiterentwicklung des Arbeit- nehmerschutzes. In diesem Zusammenhang ob- Buchstabe c: liegt es dem SECO, die Auswirkungen aktueller Die Information und Beratung in allen Belangen Trends in der Arbeitswelt kritisch zu beobachten des Arbeitnehmerschutzes. Im Vordergrund steht sowie den Informations-, Forschungs- und Ge- hier die Information und Beratung der kantona- setzgebungsbedarf zu ermitteln und entsprechen- len Durchführungsorgane sowie – im Sinne einer de Massnahmen einzuleiten. überbetrieblichen Dienstleistung – die Informati- on und Beratung der Arbeitgeber- und Arbeitneh- Buchstabe h: merverbände sowie anderer interessierter Organi- Das SECO nimmt im Bereich des Arbeitnehmer- sationen. schutzes ganz generell die Aufgaben der Öffent- lichkeitsarbeit wahr. Im weiteren ist es für die Buchstabe d: Kontakte zu nationalen und internationalen Insti- Beschaffung von Informationen auf dem Gebie- tutionen des Arbeitnehmerschutzes zuständig. te des Arbeitnehmerschutzes. Dies erfolgt u.a. in Buchstabe i: Kontakten zu Fachverbänden und Sozialpartnern. Das SECO vollzieht das Gesetz und seine Verord- Im weiteren pflegt das SECO die Zusammenarbeit nungen in den Betrieben und Verwaltungen des mit den in benachbarten Bereichen tätigen Bun- Bundes.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 1 Art. 75

1. Abschnitt: Bund

Art. 75 SECO

Buchstabe j: lösungen Rechnung getragen werden. Es ist aber Über das Plangenehmigungsverfahren im koordi- bereits heute abzusehen, dass die kleinen Kanto- nierten Bundesverfahren vgl. die Kommentare zu ne kaum in der Lage sein werden, sämtliche für den Artikeln 41 und 44 ArGV 4. den Vollzug notwendigen Fachkenntnisse in eige- ner Regie bereit zu stellen. In diesem Fall kann ein vielversprechender Ansatz in der interkantonalen Absatz 2 Zusammenarbeit liegen. Eine andere Lösung bie- tet der vorliegende Absatz, indem er die Möglich- Nach Artikel 45 ArG haben die Arbeitgeber den keit vorsieht, kantonale Vollzugsaufgaben dem Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Bund zu übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte Betrieb, die Vornahme von Feststellungen und die allerdings nur zurückhaltend Gebrauch gemacht Entnahme von Proben zu gestatten. Der vorlie- werden, da die Übertragung von kantonalen Voll- gende Absatz stellt klar, dass diese Verpflichtung zugsaufgaben an den Bund der angestrebten kla- der Arbeitgeber auch gegenüber den Mitarbei- ren Trennung zwischen Vollzug und Oberaufsicht tenden des SECO gilt, soweit der Zutritt zum Be- zuwider läuft. trieb im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Ab- satz 1 notwendig ist. Absatz 4 Eine wichtige Aufgabe der Aufsichtsbehörde be- Absatz 3 steht darin, so weit wie möglich eine «unité de Die für die Umsetzung der Aufgabenteilung zwi- doctrine» für die Umsetzung des Arbeitsgesetzes schen Bund und Kantonen notwendigen perso- durchzusetzen. Ein Mittel zur Erreichung dieses nellen Kapazitäten sind heute noch nicht in allen Ziels kann z.B. die Einführung einheitlicher For- Kantonen vorhanden. Diesem Umstand kann in mulare für Gesuche, Bewilligungen und Geneh- den meisten Fällen mit angemessenen Übergangs- migungen sein.

SECO, März 2013 175 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 1 Art. 77

1. Abschnitt: Bund

Art. 77 Verfügungen des SECO und Ersatzmassnahmen

Artikel 77

Verfügungen des SECO und Ersatzmassnahmen (Art. 42, 50, 51 und 53 ArG)

Das SECO kann in seinem Aufgabenbereich gegenüber dem Arbeitgeber Verfügungen erlassen und ihn auffordern, die notwendigen Massnahmen zur Herbeiführung des gesetzmässigen Zu- standes zu treffen. Ist Gefahr im Verzug, können Verfügungen im Sinne vorsorglicher Massnah- men getroffen werden. Die in Absatz 1 genannten Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen; vorsorgliche Massnahmen sind nachträglich zu bestätigen und zu begründen. Dem Arbeitgeber ist eine Frist anzusetzen, in- nert der er den gesetzmässigen Zustand herbeizuführen und darüber Bericht zu erstatten hat. Kommt der Arbeitgeber nicht innert der gesetzten Frist den Verfügungen und angeordneten Mass- nahmen nach, so ergreift das SECO die zur Durchsetzung notwendigen Massnahmen unter Kos- ten- und Straffolge für den Arbeitgeber. aufgehoben

Allgemeines auf Vorschriften des Gesundheitsschutzes und den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewil- Im Rahmen seiner Aufsichtsaufgaben kann der ligungen. Bund den kantonalen Vollzugsbehörden Weisun- gen erteilen und Vollzugsmassnahmen wahrneh- men, für die ihn das Gesetz ausdrücklich als zu- ständig erklärt. Diese Kompetenzen werden durch Absatz 2 das SECO wahrgenommen (vgl. Kommentar Art. Verfügungen sind immer schriftlich zu eröffnen. 42 ArG). Die Bedeutung dieser Weisungsbefugnis Vorsorgliche Massnahmen können jedoch vor Ort wird im vorliegenden Artikel konkretisiert. angeordnet werden, wie beispielsweise Massnah- men zum Schutz einer schwangeren Frau. Solche Anordnungen müssen jedoch nachträglich schrift- Absatz 1 lich bestätigt werden; zudem ist eine angemesse- ne Frist für deren Umsetzung zu setzen. Bei der Dass das Bundesamt in seinem Aufgabenbereich Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Verfügungen gegenüber den Arbeitgebern erlas- Herbeiführung des gesetzlichen Zustands zu er- sen kann, ist beispielsweise im Rahmen der Ar- greifen, handelt es sich nicht um eine Verfügung. beitszeitbewilligungen von besonderer Bedeu- tung. In diesem Bereich kann das SECO neben den erforderlichen Bewilligungen für regelmässi- ge und dauernde Nachtarbeit auch unmittelbar Absatz 3 auf säumige Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Hat der säumige Arbeitgeber oder die säumige ohne Beizug der kantonalen Behörden einwirken. Arbeitgeberin die gewährte Frist unbenutzt ver- Solche Massnahmen sind insbesondere in Artikel streichen lassen, muss das SECO die notwendigen 51 Absatz 1 ArG vorgesehen und beziehen sich Massnahmen zur Durchsetzung seiner Auflagen

SECO, März 2013 177 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 77 ArGV 1 7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

1. Abschnitt: Bund

Art. 77 Verfügungen des SECO und Ersatzmassnahmen

ergreifen: Es kann Arbeitszeitbewilligung entzie- «wer der von einer zuständigen Behörde oder ei- hen oder die Erteilung einer solchen aussetzen nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die (Art. 53 ArG). Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen «Unter Strafandrohung» bedeutet, dass beim Verfügung nicht Folge leistet, mit Haft oder mit Durchsetzen der geforderten Auflagen auf Artikel Busse bestraft wird». Somit kann der säumige Ar- 292 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) hingewie- beitgeber oder die säumige Arbeitgeberin straf- sen werden kann. Der Artikel ist vollständig zu zi- rechtlich belangt werden. tieren. In diesem Artikel wird festgehalten, dass

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 1 Art. 78

1. Abschnitt: Bund

Art. 78 Massnahmen der Oberaufsicht

Artikel 78

Massnahmen der Oberaufsicht (Art. 42 ArG)

Unterlässt die kantonale Vollzugsbehörde eine notwendige Amtshandlung oder widersprechen Ver- fügungen ganz oder teilweise dem Gesetz, so erteilt das SECO die nötigen Weisungen. Ist Gefahr im Verzug oder liegen erhebliche Rechtsgüterverletzungen vor, trifft das SECO von sich aus die nö- tigen Massnahmen zur Herbeiführung des gesetzmässigen Zustandes.

Das SECO als Aufsichtsbehörde hat dafür zu sor- Mängel festgestellt, kann das SECO die den Um- gen, dass das Arbeitsgesetz in allen Kantonen ge- ständen angepassten Ermahnungen, Belehrungen setzeskonform angewendet wird. Es kann den oder Korrekturen folgen lassen (z.B. Wiederher- kantonalen Vollzugsorganen Weisungen ertei- stellung des gesetz- oder ordnungsmässigen Zu- len. Falls die Vollzugsbehörden die notwendigen stands, Handeln an Stelle der säumigen Instanz Amtshandlungen nicht vornehmen oder nicht ar- mit einer so genannten Ersatzvornahme). Dies soll beitsgesetzkonforme Verfügungen erlassen, kann jedoch nur dann geschehen, wenn klares Recht, es von Amtes wegen einschreiten; eine Anzeige wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentli- bzw. Aufsichtsbeschwerde ist nicht notwendig. che Interessen missachtet worden sind. Werden bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes

SECO, März 2013 178 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

2. Abschnitt: Kantone

ArGV 1 Art. 79 Art. 79 Aufgaben

Artikel 79

Aufgaben (Art. 41 ArG)

Soweit der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen nicht dem Bunde vorbehalten ist, nehmen die kantonalen Behörden diesen wahr; insbesondere haben sie: a. Kontrollen in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verord- nungen durchzuführen; b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Bauherren, Planer und andere mit Aufgaben des Arbeits- gesetzes betraute Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen zu beraten; c. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, deren Organisationen sowie weitere Fachorganisationen und andere interessierte Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen zu informieren. Die Kantone sorgen dafür, dass: a. gut ausgebildete Aufsichtspersonen in einer für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben genü- genden Zahl eingesetzt werden; b. weibliches Aufsichtspersonal für spezifische Frauenanliegen eingesetzt wird oder beigezogen werden kann; c. den Aufsichtspersonen die nötigen Kompetenzen und Sachmittel eingeräumt werden; und d. das Anstellungsverhältnis der Aufsichtspersonen diesen die nötige Stetigkeit bei ihrer Beschäf- tigung erlaubt und die Wahrung ihrer Unabhängigkeit gewährleistet. Das SECO erlässt Richtlinien hinsichtlich des Aus- und Weiterbildungsstandards und der Anzahl der zu beschäftigenden Aufsichtspersonen pro Kanton in Abhängigkeit der Anzahl Betriebe und der zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben sowie ihrer Komplexität.

Allgemeines Absatz 1 Die Kantone nehmen alle Vollzugsaufgaben wahr, Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Be- die im Arbeitsgesetz nicht dem Bund vorbehalten triebe die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowohl sind. Somit werden den Kantonen mehr oder we- in Arbeits- und Ruhezeitfragen als auch in Fragen niger die operativen Aufgaben übertragen, wäh- des Gesundheitsschutzes einhalten. Für die Erfül- rend der Bund eher auf der strategischen Ebene zu lung dieser Aufgabe müssen die zuständigen Be- handeln hat und beispielsweise dafür sorgen muss, hörden Einzelfallkontrollen durchführen und vor dass die Rechtsanwendung in der ganzen Schweiz Ort abklären, ob die Arbeitsbedingungen den Vor- einheitlich ist. Die einzelnen Kompetenzen wer- schriften des Arbeitsgesetzes und seiner Verord- den im vorliegenden Artikel nicht wiederholt (z.B. nungen entsprechen. Falls Arbeitszeitbewilligun- die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen für vo- gen erteilt wurden, müssen die Behörden deren rübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit oder Einhaltung prüfen. die Plangenehmigungen und Betriebsbewilligun- Ebenfalls zu den Aufgaben der Kantone gehören gen). Vielmehr wird darauf hingewiesen, welche die Information und die Beratung für Personen, Aufgaben zusätzlich zu erfüllen sind. die in ihrem Aufgabengebiet mit dem Arbeitsge-

SECO, März 2013 179 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 79 ArGV 1 7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

2. Abschnitt: Kantone

Art. 79 Aufgaben

setz konfrontiert werden; das sind Arbeitgeber Absatz 2 und Arbeitgeberinnen, Bauherrschaften oder Ar- beitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Da- Für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des bei bezieht sich die Beratung vor allem auf Ver- Arbeitsgesetzes haben die Kantone genügend fahrensfragen und die Wege, um Antworten auf Fachpersonal anzustellen. Zum Erkennen von Fachfragen zu erhalten. In geringem Umfang kön- Situationen, die zu arbeitsbedingten Gesund- nen auch Ratschläge für Lösungen gegeben wer- heitsproblemen führen können, genügt oft ein den, grundsätzlich müssen aber Lösungen durch Grundwissen im betreffenden Fachgebiet und Fachleute der Betriebe oder beigezogene externe die notwendige Sensibilität. Oft erkennen jedoch Fachleute z.B. ASA erarbeitet werden. erst erfahrene Fachleute eine lauernde Gefahr. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass im Die Beurteilung, ob die geforderten Massnahmen Betrieb gute Arbeitsbedingungen herrschen und fachgerecht durchgeführt wurden, verlangt qua- hat deshalb die dafür notwendigen Schritte zu lifizierte Fachpersonen. Aus diesem Grund ist es unternehmen. Die Abklärung von Fragen in die- unabdingbar, in den kantonalen Vollzugsbehör- sem Zusammenhang (inkl. Messungen) ist also den über gut ausgebildete Aufsichtspersonen in nicht vorab Aufgabe der Vollzugsbehörde. Diese den verschiedenen Fachbereichen zu verfügen. hat sich im Wesentlichen darauf zu beschränken Zudem muss für spezifische Frauenanliegen weib- liches Personal eingesetzt oder zumindest beige- • bei Missständen dafür zu sorgen, dass der Ar- zogen werden. Die notwendigen Ressourcen sind beitgeber diese beseitigt, zur Verfügung zu stellen. • in begründeten Fällen ein Fachgutachten ge- mäss Art. 4 ArGV3 zu verlangen, • wenn nötig Hinweise zu geben, wo die benötig- Absatz 3 ten Fachleute zu finden sind (auch Hinweise auf Damit erhält das SECO die Kompetenz, den Kan- Branchenlösungen), tonen Weisungen zu erteilen, um die in Absatz • zu kontrollieren, dass die geforderten Mass- 2 formulierte Auflage gegenüber den kantona- nahmen fachgerecht durchgeführt wurden. len Ausführungsorganen zu konkretisieren und durchzusetzen. So kann das SECO beispielswei- se vorschreiben, wie das Anforderungsprofil der mit dem Arbeitsgesetz beschäftigten Personen auszusehen hat und wie viele Personen ein Kan- ton im Verhältnis zur Anzahl Betriebe und zu den Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, benötigt.

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Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 1 Art. 80

2. Abschnitt: Kantone

Art. 80 Mitteilungen und Berichterstattung

Artikel 80

Mitteilungen und Berichterstattung (Art. 41 ArG)

Die Kantone haben dem SECO mitzuteilen: a. die nach Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Vollzugsbehörden sowie die kantonalen Rekursbehörden; b. die nach Artikel 20a Absatz 1 des Gesetzes den Sonntagen gleichgestellten Feiertage; c. die gestützt auf das Gesetz erlassenen kantonalen Vollzugserlasse wie jede Änderung derselben; d. Entscheide über Verwaltungsmassnahmen, Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse in vollstän- diger und begründeter Ausfertigung. Die Kantone liefern dem SECO jährlich die für die Berichterstattung an das internationale Arbeits- amt sowie die zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nötigen Angaben. Die vom SECO verlangten Angaben sind diesem innert drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjah- res einzureichen. Die kantonale Behörde hat dem SECO eine Ausfertigung der erteilten Arbeitszeitbewilligungen zu- zustellen und ihm Kenntnis zu geben von ihren Verfügungen und Massnahmen, die sie nach den Artikeln 51 Absätze 2 und 3 sowie 52 und 53 des Gesetzes getroffen hat.

Allgemeines Die Kenntnis dieser Daten ist notwendig für die Überprüfung der vom Gesetz vorgesehenen Kom- Damit der Bund seine Aufgabe als Aufsichtsbe- pensationen für die Überzeit, Arbeit im unun- hörde wahrnehmen kann, müssen ihm die Kanto- terbrochenen Betrieb sowie für die Nacht- oder ne Bericht erstatten (vgl. Kommentar Art. 41 Abs. Sonntagsarbeit.

2 ArGV 1).

Buchstabe c: Die auf das Arbeitsgesetz gestützten kantona- Absatz 1 len Vollzugserlasse sowie deren Änderungen sind dem SECO bekannt zu geben. Buchstabe a: Das SECO muss seine Ansprechpartner in den Buchstabe d: Kantonen kennen. Deshalb sind ihm die Vollzugs- Ebenso müssen Entscheide bzw. Beschlüsse aus behörden und die kantonalen Rekursbehörden zu dem Rechtsgebiet zur Information an das SECO melden. Der Nutzen dieser Meldepflicht wird ak- weitergeleitet werden. tuell, wenn Kantone ihre Organisation ändern. Buchstabe b: Absatz 2 Die Kantone können nach Artikel 20a ArG neben dem Bundesfeiertag weitere acht Feiertage den Die Kantone haben dem SECO alle Daten zu lie- Sonntagen gleichstellen. An diesen Feiertagen ist fern, die dieses für die Wahrnehmung der Ober- die Sonntagsregelung für die vom Arbeitsgesetz aufsicht sowie für die Berichterstattung an das In- erfassten Betriebe massgebend (vgl. Kommentar ternationale Arbeitsamt benötigt. Art. 20a ArG).

SECO, März 2013 180 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 80 ArGV 1 7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

2. Abschnitt: Kantone

Art. 80 Mitteilungen und Berichterstattung

Absatz 3 Absatz 4 Im vorliegenden Absatz wird die Frist für die Ablie- Für die Kontrolle und zur Information müssen ferung der oben erwähnten Daten festgelegt. die von den Kantonen im Rahmen ihrer Kompe- tenzen erlassenen Arbeitszeitbewilligungen dem SECO zugestellt werden. Bei Nichtbefolgung von Auflagen haben die Kantone das SECO zudem über die erlassenen Verfügungen und Massnah- men zu informieren.

180 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

3. Abschnitt: Eidgenössische Arbeitskommission

ArGV 1 Art. 81 Art. 81 Eidgenössische Arbeitskommission

Artikel 81

Eidgenössische Arbeitskommission (Art. 43 ArG)

Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten: a die Kantone mit zwei Mitgliedern; b. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern; c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern; d. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied. Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die Mitglieder werden für die jeweilige Dauer der für die Bundesbehörden geltenden Amtsperiode gewählt. Die Kommission kann für die Behandlung bestimmter Fragen Ausschüsse bestellen und Sachver- ständige beiziehen. Das Geschäftsreglement der Kommission wird in ihrem Einvernehmen vom WBF erlassen.

Allgemeines Absatz 3 Vgl. Kommentar zu Artikel 43 ArG. Die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kom- missionen werden jeweils für die Amtsdauer von Absatz 1 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauer fällt mit der Le- gislaturperiode der eidgenössischen Räte zusam- Die Arbeitskommission besteht aus 19 Mitglie- men. Für jede neue Amtsdauer werden Gesamter- dern. Die Kantone und die Wissenschaft sind da- neuerungswahlen durchgeführt. Das Mandat von rin mit je zwei Mitgliedern vertreten. Die Arbeit- Kommissionsmitgliedern, die während der Amts- geber- und die Arbeitnehmerverbände können je dauer gewählt werden (Ersatzwahlen), endet mit sieben Mitglieder delegieren. Die Frauenorganisa- dem Ablauf dieser Amtsdauer. Die Amtszeit der tionen nehmen mit einer Vertreterin Einsitz. Mitglieder ist auf insgesamt 12 Jahre beschränkt; Die Mitglieder werden in erster Linie nach ihrer sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Ka- fachlichen Kompetenz ausgewählt. Bei den Wah- lenderjahrs. Die Wahlbehörde kann in begrün- len ist darauf zu achten, dass Interessengrup- deten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 pen, Geschlechter, Sprachen, Regionen und Al- Jahre verlängern. Die Mitglieder können ihre Tä- tersgruppen ausgewogen berücksichtigt werden. tigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem Längerfristig ist eine paritätische Vertretung der sie 70 Jahre alt werden. Geschlechter anzustreben.

Absatz 2 Absatz 4 Den Vorsitz führt der Direktor oder die Direktorin für Zur Behandlung von grösseren Projekten wie der Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Revision des Arbeitsgesetzes oder der Verordnung bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. 1 zum Arbeitsgesetz kann ein Ausschuss gebildet

SECO, März 2013 181 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 81 ArGV 1 7. Kapitel: Aufgaben und Organisation der Behörden

3. Abschnitt: Eidgenössische Arbeitskommission

Art. 81 Eidgenössische Arbeitskommission

werden, der die Entwürfe erarbeitet. Die jeweili- Absatz 5 ge Vorlage wird erst dann in der Kommission be- handelt, wenn ein bereinigter Entwurf vorliegt. Das Geschäftsreglement legt insbesondere die Or- Für diesen Ausschuss werden Sachverständige je ganisation, die Aufgaben sowie die Stellung der nach Themenkreis beigezogen. Kommissionsmitglieder fest. So sind darin u. a. die Anzahl der Mitglieder, die Bestimmungen zur Ein- berufung und die Beschlussfähigkeit definiert.

181 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 82

1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht

Art. 82 Schweigepflicht

Artikel 82

Schweigepflicht (Art. 44 ArG)

Die Schweigepflicht nach Artikel 44 des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichts- und Vollzugs- behörden des Arbeitsgesetzes, die Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitskommission, beigezoge- ne Sachverständige und Fachinspektoren. Werden Sachverständige und Fachinspektoren beigezogen, sind diese auf die Schweigepflicht ge- genüber Dritten schriftlich aufmerksam zu machen.

Im vorliegenden Artikel wird präzisiert, welche gezogene Dritte schriftlich über die Belange der Behörden und Personen der Schweigepflicht un- Schweigepflicht zu informieren sind (vgl. Kom- terstehen. Zudem wird festgehalten, dass bei- mentar Art. 44 ArG).

SECO, November 2006 182 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 83

1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht

Art. 83 Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten

Artikel 83

Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten (Art. 44a ArG)

Soweit die Datenbekanntgabe der betroffenen Person nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde oder ihr nicht aus den Umständen ersichtlich ist, muss die betroffene Person über die Bekanntgabe und den tatsächlichen Umfang der Personendaten informiert werden und es ist ihr Gelegenheit einzu- räumen, sich dazu zu äussern. Auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs vor der Datenbekanntgabe kann verzichtet werden, wenn die Gefahr besteht, dass Rechtsansprüche oder wichtige Interessen Dritter beeinträchtigt oder die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vereitelt werden, oder wenn der Betroffene innert Frist nicht reagiert oder unauffindbar ist. Eine generelle Datenbekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten erfolgt allein zu sta- tistischen Zwecken des Bundesamtes für Statistik, sofern sich dieses für die nachgefragten Infor- mationen auf eine gesetzliche Grundlage mit klar umschriebenem Aufgabenprofil berufen kann, und die Datenweitergabe an Dritte nicht oder nur in anonymisierter Form möglich ist. Die Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 44a Absatz 2 des Gesetzes wird vorausgesetzt, wenn die Datenbekanntgabe von grosser Dringlichkeit für den Adressaten ist, diese im Interesse der betroffenen Person erfolgt und eine Stellungnahme der betroffenen Person nicht innert nütz- licher Frist erfolgen kann.

Allgemeines Absatz 2 In Artikel 44a ArG werden die allgemeinen Grund- Im vorliegenden Absatz werden die Gründe auf- sätze des Datenschutzes festgehalten und in Ab- gezählt, die einen Verzicht auf das Einräumen des satz 5 dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die rechtlichen Gehörs, d.h. auf die vorherige Einwil- Bekanntgabe von besonders schützenswerten Da- ligung, rechtfertigen. In bestimmten Fällen könn- ten an Behörden oder Institutionen vorzusehen, so- ten durch eine vorherige Anfrage bei der betroffe- fern diese Daten für den Empfänger oder die Emp- nen Person die Interessen Dritter verletzt oder die fängerin zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vereitelt werden notwendig sind (vgl. Kommentar Art. 44a ArG). (z.B. in einem Strafverfahren).

Absatz 1 Absatz 3 Besonders schützenswerte Daten können grund- Zur Erfüllung seiner Aufgaben muss das Bundes- sätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen amt für Statistik über eine möglichst vielfältige Person weitergegeben werden. Die Einwilligung Datenmenge verfügen können. Mit vorliegendem kann während der Aufnahme oder vor der Be- Absatz wird diese Möglichkeit im Bereich des Ar- kanntgabe der Daten erfolgen. Die Person muss beitnehmerschutzes geschaffen. Es muss jedoch von besagten Informationen in Kenntnis gesetzt sichergestellt werden, dass die Daten keine Rück- werden und die Gelegenheit erhalten, ausdrück- schlüsse auf die einzelnen Personen zulassen. lich in die Bekanntgabe einzuwilligen.

SECO, November 2006 183 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 83 ArGV 1 8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung

1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht

Art. 83 Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten

Absatz 4 Weitere Rechtfertigungsgründe für die Bekannt- gabe besonders schützenswerter Personendaten können sein: die Dringlichkeit der Bekanntgabe der Personendaten, das Interesse der betroffenen Person an der Bekanntgabe und die Unauffind- barkeit der betroffenen Person.

183 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 84

1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht

Art. 84 Bekanntgabe bei nicht besonders schützenswerten Personendaten

Artikel 84

Bekanntgabe bei nicht besonders schützenswerten Personendaten (Art. 44a ArG)

Die generelle Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Personendaten erfolgt an die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden des Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzes. Im Einzelfall können auf begründetes Gesuch hin auch an Dritte nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt gegeben werden, wenn ein öffentliches oder ein erhebliches privates In- teresse geltend gemacht werden kann.

Vorbemerkung Absatz 1 Als nicht besonders schützenswerte Personenda- Solche Daten können problemlos an die in vorlie- ten gelten Angaben, die die Persönlichkeit nicht gendem Absatz aufgeführten Behörden und Insti- im innersten Kern tangieren und in irgendeiner tutionen weitergegeben werden. Die Einwilligung Form allgemein zugänglich sind (z.B. Name, Ge- der Betroffenen ist nicht erforderlich. burtsjahr, Zivilstand usw.).

Absatz 2 Wenn andere als die in Absatz 1 aufgeführten Be- hörden und Institutionen ein besonderes Interesse nachweisen, können auch diesen ohne entspre- chende Einwilligung Daten bekannt gegeben wer- den, die nicht besonders schützenswert sind.

SECO, November 2006 184 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 85

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes

Artikel 85

Informations- und Dokumentationssystem des Bundes (Art. 44b ArG)

Das SECO führt im Rahmen seiner Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein automatisiertes Informa- tions- und Dokumentationssystem für: a. die Arbeitszeitbewilligungen; b. die Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; c. die arbeitsrechtliche Datenbank, die allgemeine Informationen zum öffentlichen und privaten Arbeitsrecht enthält; d. die Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), die Daten aus der Inspektionstätigkeit der Durchführungsorgane des Gesetzes und des UVG enthält; e. die Betriebsbesuche; f. die Adressverwaltung; g. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 24a der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Ar- beitsgesetz. Das System enthält zu jedem Betrieb: a. den Namen, die Adresse und die Identifikationsnummer; b. den Status (industriell oder nicht industriell); c. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit; d. das Datum der Aufnahme in das System sowie das Datum der Löschung. Das System kann ausserdem enthalten: a. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes; b. Protokolle über Betriebsbesuche; c. den Grund des Eintrags; d. Verfügungen, Risikobeurteilungen, Gutachten, Anzeigen und Strafurteile; e. im Zusammenhang mit Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien) nach dem Chemikalienge- setz vom 15. Dezember 2000 (ChemG): 1. eine Liste der im Betrieb gelagerten und verwendeten Chemikalien, einschliesslich der damit ausgeführten Tätigkeiten, sowie die Namen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wel- che diese Tätigkeiten ausführen, 2. Informationen zu den Vorgaben für den Umgang mit den im Betrieb verwendeten Chemi- kalien, zu den von ihnen ausgehenden Gefährdungen und Risiken sowie zu Expositionen gegenüber diesen Chemikalien, zu den zu treffenden und getroffenen Schutzmassnahmen, insbesondere betreffend meldepflichtige Chemikalien nach Artikel 48 der Chemikalienver- ordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV) sowie betreffend Verbote nach Anhang 1.17 der Che- mikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005,

SECO, August 2024 185 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ArGV 1 8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung Art. 85 2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes

3. die folgenden nicht vertraulichen Daten aus dem Register über Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 27 ChemG, die automatisiert abgerufen werden können: - Daten nach Artikel 73 Absatz 5 ChemV; - Daten nach Artikel 34 Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005; - Daten nach Artikel 52 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010.

Allgemeines Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien geschaffen. Das vom SECO zur Verfügung gestell- Nach Artikel 34 des Datenschutzgesetzes (DSG, te System trägt den Namen SICHEM (SIcherer Um- SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personen- gang mit CHEMikalien). Im Fokus steht dabei der daten nur dann bearbeiten, wenn dafür eine ge- Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden beim setzliche Grundlage besteht. Mit Artikel 44b ArG, Umgang mit Chemikalien im Betrieb gemäss Art. welcher die gesetzliche Grundlage i.S.v. Artikel 34 24a ArGV 3. Absatz 1 DSG darstellt, wurde dem SECO und den Für die Benutzung von SICHEM stellt das SECO kantonalen Arbeitsinspektorate das Recht einge- verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung (siehe SI- räumt, Informations- und Dokumentationssys- CHEM – SIcherer Umgang mit CHEMikalien ), teme zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Arbeits- unter anderem Erklärvideos, FAQs und einen Flyer. gesetz hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes zu führen. In Artikel 44b Absatz 3 Arbeitsgesetz wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Details Absatz 2 in Zusammenhang mit Informations- und Doku- mentationssystemen zu regeln. Zudem müssen Im vorliegenden Absatz werden die Daten aufge- Bundesorgane sämtliche Datensammlungen beim führt, die das automatisierte Informations- und Datenschutzbeauftragten zur Registrierung an- Dokumentationssystem des Bundes enthalten melden (Art. 12 Abs. 4 DSG). Im vorliegenden muss. Artikel wird detailliert aufgelistet, welche Daten- sammlungen geführt und welche Daten registriert werden dürfen. Absatz 3 Dieser Absatz bezeichnet diejenigen Daten, die fakultativ in das automatisierte Informations- und Absatz 1 Dokumentationssystem des Bundes aufgenom- Im vorliegenden Absatz werden die Sachverhalte men werden können. aufgeführt, die den Bund zur Führung eines au- tomatisierten Informations- und Dokumentations- Buchstabe e: Daten im Zusammenhang mit systems berechtigen. Die Aufzählung ist abschlie- Chemikalien ssend. Nachfolgend (Ziff. 1 bis 3) werden verschiede- ne Informationen beschrieben, die das System Mit der Ergänzung um Buchstabe g wurde die SICHEM enthalten kann. Allgemein gilt für alle rechtliche Grundlage für das Führen eines Infor- diese Informationen, dass einzig die vom Be- mations- und Dokumentationssystems zur Un- trieb berechtigten Benutzer/-innen, entspre- terstützung der Umsetzung und des Vollzugs der chend ihrer Rolle (Administrator/-in, Verwalter/-in,

185 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 85

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

Art. 85 Informations- und Dokumentationssystem des Bundes

Lagerverwalter/-in, Leser/-in) Zugriff auf die vom Dabei handelt es sich um alle Informationen, die Betrieb in SICHEM erfassten Daten haben. Die in der Chemikalien- und Tätigkeitenliste zusam- Behörden können nur dann bestimmte Daten in mengefasst wurden. Teile dieser Informationen SICHEM einsehen, wenn sie aktiv durch den oder sind über das Produkteregister [RPC] öffentlich die SICHEM-Administrator/-in des Betriebes dazu verfügbar und stammen von der Herstellerin (Be- eingeladen werden. Er kann jederzeit diese Be- zeichnung des Produktes, Name des Herstellers, rechtigung wieder entziehen. Das SECO darf nur Einstufung und Kennzeichnung, Verwendungs- anonymisierte branchen-spezifische Statistiken er- zweck). Festzuhalten ist, dass es für den Arbeit- stellen und publizieren. nehmerschutz relevante Produkte gibt, welche nicht meldepflichtig sind und deshalb auch nicht Ziffer 1: Chemikalien- und Tätigkeitenlisten im Produkteregister [RPC] registriert werden. Die sowie Namen der Arbeitnehmenden Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien Die Chemikalienliste enthält die im Betrieb ge- gilt auch für diese Stoffe und Zubereitungen. Spe- lagerten und verwendeten Chemikalien, ein- zifisch werden die Benutzer/-innen auf bestimmte schliesslich der Gefährdungen (Einstufung, Kenn- Verbote nach der Chemikalien-Risikoreduktions- zeichnung, pH-Wert, Flammpunkt und weitere Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) hingewiesen. produkt-spezifische Eigenschaften) und gesetzli- chen Pflichten im Zusammenhang mit dem Um- Ziffer 3: Schnittstelle zum Produkteregister gang damit. Chemikalien im Sinne von Artikel 85 Zur effizienten Erstellung einer Chemikalienliste Absatz 1 Buchstabe g ArGV 1 sind Stoffe und Zu- bietet SICHEM eine Schnittstelle zum Produkte- bereitungen nach Artikel 4 ChemG. Stoffe sind register [RPC] nach Artikel 27 Chemikaliengesetz. demnach natürliche oder durch ein Produktions- Das RPC enthält Informationen über Stoffe und verfahren hergestellte chemische Elemente und Zubereitungen nach Art. 49 ChemV. Diese Ver- deren Verbindungen. Zubereitungen sind Gemen- knüpfung ermöglicht es eine Chemikalienliste mit ge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder einfachen Mitteln zu erstellen, indem bestimmte mehreren Stoffen bestehen. Es können grund- Informationen aus dem Produkteregister impor- sätzlich alle Arten von Chemikalien, zum Beispiel tiert werden. Die Verknüpfung mit dem RPC er- auch Fertigerzeugnisse, die Stoffe und Zuberei- laubt zudem die Chemikalienliste automatisch auf tungen sind (wie kosmetische Mittel, Lebensmit- dem aktuellen Stand zu halten, wenn der Herstel- tel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Futtermittel), ler seiner Aktualisierungspflicht nachkommt. Da- aufgenommen werden. mit sind Informationen zu diesen Chemikalien (z. Die Tätigkeitenliste umfasst alle relevanten Tätig- B. Einstufung) immer auf dem Stand der die Her- keiten, die mit Chemikalien am Arbeitsplatz durch- stellerin im Produkteregister gemeldet hat (Art. 52 geführt werden. Die Tätigkeitenliste kann das der ChemV). SICHEM beinhaltet ein spezielles Regel- Tätigkeit zugeordnete Produkt aus der Chemika- werk, das die Informationen aus der Einstufung lienliste, den betroffenen Beruf bzw. die betroffe- und Kennzeichnung auswertet und die regulatori- ne Funktion (einschliesslich der Namen der Arbeit- schen Pflichten mit Hinweisen (z. B. Pflichten zum nehmenden), die getroffenen Schutzmassnahmen Mutterschutz) darstellt. und die Exposition und das Risiko bei der Tätigkeit mit diesen Chemikalien enthalten.

Ziffer 2: Informationen zu Chemikalien und Schutzmassnahmen und Informationen zu meldepflichtigen Stoffen, Beschränkungen und Verboten des Umgangs

SECO, August 2024 185 - 3

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme ArGV 1 Art. 86

Art. 86 Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone

Artikel 86

Informations- und Dokumentationssysteme der Kantone (Art. 44b ArG, Art. 97a UVG)

Die kantonale Behörde führt im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vollzugstätigkeiten ein Informations- und Dokumentationssystem für industrielle Betriebe. Das System enthält zu jedem industriellen Betrieb: a. die Daten nach Artikel 85 Absatz 2; b. die Angabe, nach welchem Buchstaben von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes der Betrieb unter- stellt wurde; c. Pläne, Planbeschreibungen, Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen.

Allgemeines Absatz 2 Da die Unterstellung industrieller Betriebe in der Hier wird ausgeführt, welche Daten das kantonale Kompetenz der Kantone liegt, sind sie auch für Informations- und Dokumentationssystem für in- die Erhebung und Verwaltung der entsprechen- dustrielle Betriebe enthalten muss. Damit wird auf den Daten zuständig. Bundesebene der Minimalstandard für alle Kan- tone gesetzt. Es verbleibt in der Kompetenz der kantonalen Behörden, nach Massgabe der kanto- Absatz 1 nalen Datenschutzgesetzgebung allenfalls weitere Daten in diesem Bereich zu erheben. Die Kantone sind verpflichtet, für industrielle Be- triebe ein Informations- und Dokumentationssys- tem zu führen. Dabei ist es ihnen überlassen, ob sie die Daten automatisiert (EDV-System) oder in Papierform führen wollen.

SECO, August 2009 186 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

ArGV 1 Art. 87 Art. 87 Datenaustausch und -sicherheit

Artikel 87

Datenaustausch und -sicherheit (Art. 44 Abs. 2 und 44b ArG)

Die Behörden des Bundes und der Kantone, die für den Vollzug des Gesetzes oder des UVG zu- ständig sind, tauschen ihre Daten gegenseitig aus, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die kantonale Behörde teilt dem SECO insbesondere die Daten nach Artikel 86 Absatz 2 Buch- staben a und b umgehend mit. Die Behörden des Bundes und der Kantone können ihre automatisierten Informations- und Doku- mentationssysteme verknüpfen. Sie gewähren einander, wo eine solche Verknüpfung besteht, den Zugriff im Abrufverfahren auf alle nicht besonders schützenswerten Personendaten. Das SECO und die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit unbefugte Dritte nicht auf die Daten zugreifen können.

Absatz 1 Absatz 3 Sowohl der Bund als auch die Kantone führen In- Bei einer Verknüpfung der Informations- und Do- formations- und Dokumentationssysteme (vgl. kumentationssysteme kann ein Abrufverfahren Kommentar Art. 44b ArG). Sie sind gehalten, zur eingerichtet werden. Mittels Abrufverfahren dür- Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags die in diesen fen aber nur die nicht besonders schützenswerten Systemen geführten Daten gegenseitig auszutau- Personendaten zugänglich gemacht werden. schen. Die Kantone sind insbesondere verpflichtet, dem SECO die für die Bearbeitung von Gesuchen um Arbeitszeitbewilligungen notwendigen Anga- Absatz 4 ben im Zusammenhang mit der Unterstellung um- Damit der Datenschutz auf jeden Fall sichergestellt gehend mitzuteilen. ist, muss der Zugriff so ausgestaltet werden, dass unbefugte Dritte die Datensammlungen nicht ein- sehen können. Absatz 2 Die automatisierten Informations- und Dokumen- tationssysteme des Bundes und der Kantone kön- nen verknüpft werden.

SECO, März 2013 187 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 88

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

Art. 88 Eingabe, Mutation und Archivierung von Daten

Artikel 88

Eingabe, Mutation und Archivierung von Daten (Art. 44b ArG)

Die Daten werden für den Bund vom SECO zentral verwaltet; für den Kanton erfolgt die Verwal- tung durch die zuständige Behörde. Daten, die Personen betreffen, sind fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit zu vernichten, sofern sie nicht dem Bundesarchiv übergeben werden müssen. Für anonymisierte Daten, die zu Zwecken der Planung, Forschung oder Statistik erarbeitet worden sind, gilt diese Frist nicht.

Allgemeines Absatz 2 Ausgehend von Artikel 44b Absatz 3 ArG werden Nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes müssen im vorliegenden Artikel die Zuständigkeiten und nicht mehr benötigte Personendaten anonymisiert die Aufbewahrungsfrist festgelegt. oder vernichtet werden, ausser sie dienen Beweis- oder Sicherungszwecken oder müssen dem Bun- desarchiv abgeliefert werden. In Zusammenhang mit den in Artikel 86 ArGV 1 aufgeführten Daten- Absatz 1 banken treffen beide Bedingungen zu: Die Daten Für die Bearbeitung der in Artikel 86 ArGV 1 auf- dienen einerseits als Beweismittel, andererseits geführten Daten ist das SECO zuständig. Für die sind sie dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung zu Kantone sind es die nach ihren Organisationsge- übergeben. Sie müssen also nach Gebrauch nicht setzen zuständigen Behörden. sofort vernichtet werden.

SECO, März 2013 188 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

ArGV 1 Art. 89 Art. 89 Datenschutz

Artikel 89

Datenschutz (Art. 33 Abs. 2 DSG, Art. 44 - 46 ArG)

Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des DSG, soweit das Gesetz (ArG) keine abweichenden Be- stimmungen kennt.

Das Datenschutzgesetz und das Arbeitsgesetz in Fällen, wo das Arbeitsgesetz in Bezug auf den sind Bundesgesetze und somit gleichrangig. Aus Datenschutz nichts regelt, die Bestimmungen des diesem Grund muss festgehalten werden, dass Datenschutzgesetzes beachtet werden müssen.

SECO, November 2025 189 - 1

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

8. Kapitel: Datenschutz und Datenverwaltung ArGV 1 Art. 90

2. Abschnitt: Informations- und Dokumentationssysteme

Art. 90 Strafbestimmung

Artikel 90

Strafbestimmung Die Strafverfolgung für Verletzungen des Datenschutzes und der Auskunftspflicht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz.

Falls im Rahmen der Erfüllung arbeitsgesetzlicher Datenschutzes (Art. 34 und 35 Datenschutzge- Bestimmungen der Datenschutz und die Aus- setz). Dies muss an dieser Stelle präzisiert werden, kunftspflicht verletzt werden, so gelten nicht die da sonst fälschlicherweise die arbeitsgesetzlichen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Mass- Normen zur Anwendung gelangen könnten. nahmen des Arbeitsgesetzes, sondern jene des

SECO, November 2006 190 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe ArGV 2 Art. 1

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wel- che unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen den Umfang der Abweichungen.

Die gesetzliche Grundlage für die Verordnung 2 Ausführungsverordnung gesteckt, da Verordnun- ist in Artikel 27 Absatz 1 ArG zu finden (vgl. Kom- gen die vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedin- mentar Art. 27 ArG). Im vorliegenden Artikel wird gungen nicht überschreiten dürfen. Die von dieser festgehalten, dass in der Verordnung 2 Vorschrif- Verordnung betroffenen Betriebe sind nicht ver- ten in Abweichung des Arbeitsgesetzes geregelt pflichtet, von den vorgesehenen Ausnahmen Ge- werden. Zudem präzisiert er, dass diese abwei- brauch zu machen, wenn es ihnen gelingt, ihre chenden Vorschriften nur für die Betriebe oder Arbeit auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes und Gruppen von Arbeitnehmern oder Arbeitneh- der ArGV 1 zu organisieren. Eine Kombination der merinnen gelten, die in der Verordnung bezeich- Anwendung der allgemeinen Regeln mit den Re- net werden. Damit wird der Rahmen für diese geln der ArGV 2 ist hingegen nicht zulässig.

SECO, November 2023 201 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe ArGV 2 Art. 2

Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe

Artikel 2

Kleingewerbliche Betriebe Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bis des Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Be- schäftigungsgrad, beschäftigt werden. Betriebsnotwendigkeit (Artikel 27 Absatz 1bis des Gesetzes) liegt vor, wenn: a. ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Betriebsart gehört; oder b. die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 erfüllt sind.

Allgemeines Absatz 2 Artikel 27 Absatz 1bis ArG hält fest, dass kleinge- Buchstabe a werbliche Betriebe, für die Nacht- oder Sonntags- Betriebsnotwendigkeit liegt dann vor, wenn es sich arbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungs- um einen kleingewerblichen Betrieb jener Branche pflicht ausgenommen werden. Der vorliegende handelt, für die im 3. Abschnitt dieser Verordnung Artikel definiert nun, was unter kleingewerblichen Sonderbestimmungen formuliert sind. Dabei ist zu Betrieben und unter der Betriebsnotwendigkeit zu beachten, dass in diesem Falle die Befreiung von verstehen ist. der Bewilligungspflicht für Nacht- oder Sonntags- arbeit für die ganze Nacht oder den ganzen Sonn- tag gilt. Absatz 1 In kleingewerblichen Betrieben werden neben Buchstabe b: dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitneh- Betriebsnotwendigkeit liegt ausserdem vor, wenn mer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt. Mass- eine der Voraussetzungen erfüllt ist, die in Arti- gebend ist ausschliesslich ihre Anzahl; nicht von kel 28 ArGV 1 genannt sind (vgl. Kommentar Art. Bedeutung ist hingegen deren Beschäftigungs- 28 ArGV 1). Nacht- oder Sonntagsarbeit kann so- grad. Keine Rolle spielt also, ob ein Arbeitgeber mit in kleingewerblichen Betrieben dann ohne Be- bis zu vier Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen willigung angeordnet werden, wenn sie aus tech- mit einem Beschäftigungsgrad von 100% oder nischen oder wirtschaftlichen Gründen im Sinne nur mit einem Beschäftigungsgrad von 10% be- von Artikel 28 ArGV 1 unentbehrlich ist. Der wirt- schäftigt. Familienmitglieder werden nicht mitge- schaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind zählt (Art. 4 ArG). die besonderen Konsumbedürfnisse. Deren Be- friedigung muss aber im öffentlichen Interesse lie- Unter kleingewerblichen Betrieben versteht man gen und kann nicht anders als durch Nacht- oder alle Arten von Kleinstunternehmen. Die Art der Sonntagsarbeit geschehen. wirtschaftlichen Tätigkeit spielt keine Rolle. Ein Gewerbe ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.

SECO, März 2018 202 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 2 ArGV 2 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 2 Kleingewerbliche Betriebe

Liegt keine Betriebsnotwendigkeit nach Buchsta- be a oder b vor, wie dies insbesondere bei vor- übergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit der Fall ist, so benötigt auch ein kleingewerblicher Betrieb dafür eine Bewilligung. Damit er eine solche Be- willigung erhält, hat der Betrieb den Nachweis des Vorhandenseins eines dringenden Bedürfnisses zu erbringen. Die Voraussetzungen für den Nach- weis eines solchen dringenden Bedürfnisses rich- ten sich dabei nach Artikel 27 ArGV 1 (vgl. Kom- mentar Art. 27 ArGV 1).

202 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 3

Art. 3 Geltung

Artikel 3

Geltung Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend den Bestimmungen des 3. Abschnitts anwendbar.

Die Verordnung 2 ist in drei Abschnitte gegliedert: Abschnitt einer bestimmten Betriebsart zugeord- 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe, 2. Ab- net sind. Damit wird den spezifischen Bedürfnis- schnitt: Sonderbestimmungen, 3. Abschnitt: Un- sen der einzelnen Branchen Rechnung getragen, terstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer. die aus unterschiedlichen Gründen auf Sonderbe- In den Artikeln 4 bis 14 des 2. Abschnitts wer- stimmungen angewiesen sind. den Abweichungen von den arbeitsgesetzlichen Bei dieser bedingten Anwendung der Artikel 4 bis Normen geregelt. Im 3. Abschnitt sind die Bran- 14 handelt es sich um einen gesetzestechnischen chen aufgeführt, die auf solche vom Arbeits- Mechanismus. Dieser muss im vorliegenden Arti- gesetz abweichenden Regelungen angewiesen kel präzisiert werden, um Missverständnissen in sind. Die Artikel 4 bis 14 des 2. Abschnitts kom- Zusammenhang mit den Sonderbestimmungen men jedoch nur zur Anwendung, wenn sie im 3. vorzubeugen.

SECO, November 2006 203 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 4

Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb

Artikel 4

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.

Absätze 1 u. 2 Die uneingeschränkte Bewilligungsbefreiung für Nachtarbeit erlaubt die Beschäftigung in allen Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nächten zwischen Sonntagabend 23 Uhr bzw. Nachtarbeit und Sonntagsarbeit kann sich auf die

22 Uhr oder 24 Uhr und Samstagabend gleiche

ganze Nacht oder den ganzen Sonntag erstre- Zeit, je nachdem, wie die Lage des Sonntags in cken. Sie kann sich aber auch auf einen Teil der einem Betrieb festgesetzt worden ist. Die unein- Nacht (z.B. auf die Nacht bis 2 Uhr oder auf die geschränkte Bewilligungsbefreiung für Sonntags- Nacht ab 2 Uhr) oder auf einen Teil des Sonntages arbeit erlaubt die Beschäftigung im Zeitraum der (z.B. auf den Sonntag ab 12 Uhr) beschränken. Tages- und Abendarbeit am Sonntag. Für die Ar- Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht ist nur beit während der Nachtstunden des Sonntags (= für Tatbestände des Gesetzes möglich, also für die Nacht vom Samstag auf den Sonntag) ist eine Be- in den Artikeln 17, 19 und 24 umschriebenen Ein- willigungsbefreiung für Nachtarbeit und Sonn- satzformen und die darauf gestützt erlassenen tagsarbeit notwendig. Liegt eine solche nicht vor, Verordnungsbestimmungen. Beabsichtigt ein Be- ist um eine Bewilligung für Nachtarbeit nachzu- trieb, der nur teilweise von der Bewilligungspflicht suchen. befreit ist, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin- nen ausserhalb der bewilligungsfreien Zeitspanne in der Nacht oder am Sonntag zu beschäftigen, benötigt er dazu eine entsprechende Bewilligung. Absatz 3 Dasselbe gilt, wenn ein Betrieb eine Bewilligung Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für den benötigt, die eine Abweichung nach Artikel 28 regulären ununterbrochenen Betrieb unterliegt ArG enthält. keiner Beschränkung. Nicht befreit von der Bewil- Dieser Artikel befreit lediglich von der Bewilli- ligungspflicht wird der zusammengesetzte unun- gungspflicht. Alle anderen Bestimmungen des terbrochene Betrieb nach Artikel 39 ArGV 1. Gesetzes und der Verordnung 1 zur Nacht-, Sonn- tagsarbeit und zum ununterbrochenen Betrieb bleiben ohne Einschränkung anwendbar.

SECO, November 2006 204 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 5

Art. 5 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit

Artikel 5

Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert wer- den, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufein- ander folgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinander folgende Stunden betragen.

Im Rahmen der Tages- und Abendarbeit kann der Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist in jedem Fall Zeitraum, in dem gearbeitet werden darf, von 14 eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden Stunden (Art. 10 Abs. 3 ArG) bis auf 17 Stunden zu gewähren, wobei eine solche Verkürzung mehr verlängert werden. Damit kann ein Arbeitneh- als einmal pro Woche möglich ist. Wird die tägli- mer oder eine Arbeitnehmerin während des gan- che Ruhezeit verkürzt, so hat dies zur Folge, dass zen Tages- und Abendzeitraums von 6 Uhr bis 23 innerhalb der gleichen Kalenderwoche an anderen Uhr bzw. 5 Uhr bis 22 Uhr oder 7 Uhr bis 24 Uhr Tagen ein entsprechender Ausgleich zu gewäh- beschäftigt werden. Wird von dieser Möglichkeit ren ist. Für die Berechnung der durchschnittlichen Gebrauch gemacht, muss an Stelle einer täglichen täglichen Ruhezeit dürfen dabei die vorgeschrie- Ruhezeit von 11 Stunden (Art. 15a ArG) im Durch- benen wöchentlichen Ruhezeiten (freier Sonntag, schnitt einer Kalenderwoche eine solche von min- wöchentlicher freier Halbtag) nicht mit einbezo- destens 12 Stunden gewährt werden. Dies hat zur gen werden. Folge, dass der Zeitraum der täglichen Arbeit in- nerhalb einer Kalenderwoche nur beschränkt ver- längert werden kann.

SECO, November 2006 205 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 6

Art. 6 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Artikel 6

Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um 4 Stunden verlängert werden, so- fern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.

Diese Bestimmung ist nur von Bedeutung für Be- macht werden, wenn dem einzelnen Arbeitneh- triebe mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit mer oder der einzelnen Arbeitnehmerin im Durch- von 50 Stunden. Sie ermöglicht eine Verlängerung schnitt des Kalenderjahres die Fünftagewoche der wöchentlichen Höchstarbeitszeit in einzelnen gewährt wird (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1). Wochen um bis zu 4 Stunden. Die Höchstarbeits- Weitere Möglichkeiten der Verlängerung der wö- zeit muss dabei allerdings im Durchschnitt von 3 chentlichen Höchstarbeitszeit sind in Artikel 22 Wochen eingehalten werden. Im Weiteren kann ArGV 1 enthalten. von dieser Bestimmung nur dann Gebrauch ge-

SECO, November 2006 206 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 7

Art. 7 Verlängerung der Arbeitswoche

Artikel 7

Verlängerung der Arbeitswoche Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden: a. wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und b. wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage be- schäftigt werden: a. wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stun- den beträgt; b. wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und c. wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stun- den frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.

Dieser Artikel erlaubt es Arbeitgebern, unter be- 83 aufeinanderfolgenden Stunden (3 x 24 Std. + stimmten Voraussetzungen die individuelle Ar- 11 Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Ka- beitswoche auf länger als 6 aufeinanderfolgen- lenderjahres die Fünftagewoche gewährt werden de Tage zu verlängern. Es besteht die Möglichkeit (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1). der Verlängerung der Arbeitswoche sowohl bei Tages- und Abendarbeit als auch bei Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit gilt Absatz 2 dieser Artikel nicht. Es ist möglich, die Anzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage auf 7 zu erhöhen. Dazu müssen 3 Voraussetzungen erfüllt werden: Die tägliche Ar- Absatz 1 beitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendar- Es ist möglich, die Anzahl aufeinanderfolgender beit darf neun Stunden nicht überschreiten (vgl. Arbeitstage auf längstens 11 Tage zu erhöhen. Art. 10 ArG), die wöchentliche Höchstarbeitszeit Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit wird im Durchschnitt von zwei Wochen eingehal- Gebrauch, so muss er unmittelbar im Anschluss ten, und unmittelbar im Anschluss an den siebten an die höchstens 11 aufeinanderfolgenden Ar- Tag werden mindestens 83 aufeinanderfolgende beitstage eine wöchentliche Ruhezeit von min- Stunden frei gewährt; diese 83 Stunden schliessen destens 3 Tagen gewähren. Diese Ruhezeit ist im die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag zu gewähren. Daraus ergibt sich eine zusammen- ein. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit in hängende wöchentliche Ruhezeit von mindestens bestimmten Fällen 9 Stunden überschreiten (vgl. Art. 10 ArGV 2).

SECO, April 2010 207 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 8

Art. 8 Überzeitarbeit am Sonntag

Artikel 8

Überzeitarbeit am Sonntag Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszu- gleichen. Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszu- gleichen.

Absatz 1 Absatz 2 Überzeitarbeit darf nicht nur an Werktagen (Art. 25 Dieser Absatz wurde mit der Revision der ArGV 2 Abs. 1 ArGV 1) geleistet werden, sondern auch vom 1. Juli 2004 neu eingeführt. Die Ausführun- an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, die gen in Absatz 1 gelten auch für Absatz 2. Einziger den Sonntagen gleichgestellt sind. Überzeitarbeit, Unterschied ist der Zeitraum für den Ausgleich der die am Sonntag erbracht wird, muss zwingend Freizeit, welcher auf 26 Wochen ausgedehnt wur- durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen de. Von dieser Bestimmung profitieren die Kran- werden und zwar innert eines Zeitraumes von 14 kenanstalten und Kliniken sowie die medizini- Wochen. Eine Ausdehnung dieser Frist auf das Ka- schen Labors. lenderjahr (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) ist nicht zulässig.

SECO, November 2006 208 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 8a

Art. 8a Pikettdienst

Artikel 8a Pikettdienst

Pikettdienst Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitneh- mer oder die Arbeitnehmerin und seinem oder ihrem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 Prozent der inaktiven Pi- kettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit au- sserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet. Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit. In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeit- nehmerin in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.

Allgemein Absatz 1 Der Grundsatz des Pikettdienstes ist in der Verord- Dieser Absatz präzisiert die «Interventionszeit». nung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt (Art. 14, 15 Unter «Eintreffen am Arbeitsort» ist die Ankunft und 19 Abs. 3). Die Verordnung äussert sich je- des Arbeitnehmenden auf dem Betriebsgelän- doch nicht zur Länge der zumutbaren Interven- de, auf dem die Arbeitsleistung erbracht werden tionszeit zwischen dem Einsatzaufruf und dem muss, zu verstehen. Eintreffen am Arbeitsort. Wenn der Pikettdienst Grundsätzlich sollte die Interventionszeit nicht we- verlangt, dass der Arbeitnehmer innerhalb kür- niger als 30 Minuten betragen. Kann diese Vorga- zester Zeit einsatzbereit ist, z.B. innerhalb von 15 be nicht eingehalten werden, gelten die Sonder- Minuten nach dem Anruf, kann die Person den bestimmungen in den folgenden Absätzen. Betrieb in der Praxis nicht verlassen und somit nicht von ihrer Freizeit profitieren. Deshalb sieht der vorliegende Artikel eine Zeitspanne für die Absatz 2 Interventionszeit vor und regelt die Ausgleichs- Eine Interventionszeit von weniger als 30 Minuten massnahmen zu Gunsten von Arbeitnehmenden, ist nur aus technischen oder organisatorischen, wenn sie von einer kürzeren Interventionszeit be- nicht aber aus rein finanziellen Gründen rechtfer- troffen sind. Diese Neuerung wurde ausdrücklich tigbar (z.B. lässt sich eine solche Interventionszeit für Krankenanstalten und Kliniken eingeführt (vgl. im Rahmen eines Notfalldienstes in einem Spital Art. 15 ArGV 2). begründen).

SECO, Januar 2017 208a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 8a ArGV 2 2. Abschnitt: Sonderbestimmungen Art. 8a Pikettdienst

Bei Interventionszeiten unter 30 Minuten muss Absatz 3 der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikett- Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Inter- dienstzeit gewähren. Dieser Ausgleich darf nicht ventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt durch Geldleistungen oder andere Vergünstigun- die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Ar- gen abgegolten werden (vgl. Art. 22 ArG). beitszeit (vgl. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Die Prä- senzverpflichtung im Betrieb muss auf objektiven Rechnungsmodell : Faktoren beruhen, die von Fall zu Fall für jeden Pikettdienst: pikettdienstleistenden Arbeitnehmenden geprüft von 20:00 bis 8:00 12 Std. werden müssen. Intervention - 1 Std. 20 Minuten Es handelt sich hier um ausserordentliche Situatio- Hin-/Rückweg - 40 Minuten nen, in denen die pikettdienstleistende Person ihren Inaktive Zeit = 10 Stunden Dienst am Arbeitsort leisten muss, weil sie bei einem Die Zeitgutschrift von 10% entspricht 1 Stunde Aufruf zum Einsatz innert der sehr kurzen Interven- (10% von 10 Stunden). tionszeit nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann.

Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit sind vollumfänglich an die Ar- Absatz 4 beitszeit anzurechnen und zur Zeitgutschrift von Bei verkürzter Interventionszeit (kürzer als 30 Mi- 10% dazuzurechnen. nuten) dürfen in einem Zeitraum von vier Wochen Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres höchstens sieben Tage Pikettdienst geleistet wer- zu gewähren (vgl. Art. 17b Abs. 2 ArG). den. Es gelten die Bestimmungen nach Art. 14 Abs. 2 ArGV 1.

208a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 8b

Art. 8b Pikettplanung und -einteilung

Artikel 8b

Pikettplanung und -einteilung Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchs- tens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz muss nicht ge- währt werden. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchs- tens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, wenn: a. dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung kei- ne genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen; und b. sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsäch- lichem Einsatz leisten. In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden, sofern sie im Durchschnitt von 2 Wochen 12 Stunden beträgt.

Allgemein beitnehmerin an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Die Grundregeln des Pikettdienstes sind in der In Abweichung von der Regel in Artikel 14 Absatz Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz festgelegt (Art. 2 ArGV 1 ist im Anschluss an den letzten Pikett- 14, 15 und 19 Abs. 3 ArGV 1). Mit der vorliegen- dienst keine pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen den Bestimmung wird eine punktuelle Abwei- zu gewährleisten. Die 7 Tage können somit frei chung von den allgemeinen Pikettdienstregeln für auf die 4 Wochen verteilt werden. Diese Sonder- bestimmte Betriebe geschaffen. Diese Neuerung bestimmung erlaubt es, eine regelmässige Pikett- wurde ausdrücklich für Tierarztpraxen und Tierkli- dienstplanung vorzusehen, gemäss welcher ein niken eingeführt (vgl. Art. 21 ArGV 2). bestimmter Arbeitnehmer oder eine bestimmte In der Praxis umfasst ein Pikettdiensttag maximal Arbeitnehmerin immer an den gleichen Wochen-

24 Stunden (z.B. einen Wochentag, Samstag oder tagen Pikettdienst leistet.

Sonntag) und eine Pikettdienstnacht (z.B. von Montag auf Dienstag) zählt als ein «Pikettdienst- tag». Absatz 2 Für kleine Betriebe mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen (vgl. Artikel 21 lit. b Absatz 1 ArGV 2) besteht die Möglichkeit, die Anzahl der Gleich wie in Artikel 14 Absatz 2 ArGV 1 ist für Pikettdienste pro Arbeitnehmer oder Arbeitneh- die Pikettdienst Einsatzplanung ein Zeitraum von merin von 7 auf maximal 10 Tage pro 4 Wochen 4 Wochen massgeblich. Innerhalb dieser Zeit kann zu erhöhen. Zu einem solchen Pikettdienst kön- der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Ar- nen nur Tierärztinnen und Tierärzte herangezo- gen werden.

1 SR 822.111

SECO, Februar 2018 208b - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 8b ArGV 2 2. Abschnitt: Sonderbestimmungen Art. 8b Pikettplanung und -einteilung

Die Erhöhung der Anzahl Pikettdiensttage ist nur dies für die Einsatzplanung im Folgejahr, dass die unter Einhaltung der folgenden zwei kumulativen Regel gemäss Absatz 1 zur Anwendung kommt, Bedingungen erlaubt: wonach der Pikettdienst nur noch während 7 Ta- gen pro 4 Wochen geleistet werden darf. Bei Neu- Erstens verfügt der Betrieb aufgrund der geogra- anstellungen ist auf die Erfahrungswerte der Vor- fischen Lage in einer Randregion (z.B. in einem Tal gänger abzustellen. in den Bergen oder in einem wenig erschlosse- nen, weitläufigen Gebiet) oder aufgrund der ein- geschränkten fachlichen Spezialisierung der Praxis (z.B. auf eine bestimmte Tierart wie Pferde, Hüh- Absatz 3 ner oder Schweine) über zu wenig Personalres- In Abweichung zu den allgemeinen Regeln zum sourcen für einen Pikettdienst gemäss den allge- Pikettdienst kann die tägliche Ruhezeit von 11 meinen Regeln. Ob in einem konkreten Fall diese Stunden auch in Pikettdienstnächten verkürzt Bedingungen erfüllt sind, entscheidet das zustän- werden. Allerdings muss die Ruhezeit in diesem dige kantonale Arbeitsinspektorat als Vollzugsbe- Fall – in Anlehnung an die Regel von Artikel 9 hörde. ArGV 2 – mindestens 9 Stunden betragen und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss im Zweitens lässt sich aufgrund der Zahlen vom Vor- Durchschnitt von zwei Wochen mindestens 12 jahr belegen, dass im Durchschnitt eines Kalen- Stunden betragen. derjahres die einzelnen Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerinnen pro Monat nicht mehr als 7 Darüber hinaus sind die allgemeinen Pikettdienst- Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz geleistet regeln anwendbar: Die tägliche Ruhezeit (hier haben. Der Durchschnitt berechnet sich aus der von 9 Stunden) kann durch Piketteinsätze un- Anzahl der Pikettdienste mit Einsatz geteilt durch terbrochen werden. Das Total der Ruhezeitstun- die Anzahl der geleisteten Arbeitsmonate (ohne den muss aber insgesamt 9 Stunden betragen vor Ferien). Zur Berechnung dieses Durchschnitts wird dem Arbeitsantritt am nächsten Tag. Es muss zu- nicht jeder einzelne Einsatz gezählt. Wurden z.B. dem zwischen den Einsätzen einmal eine zusam- in einer Pikettdienstnacht mehrere Einsätze ge- menhängende Ruhezeit von 4 Stunden gegeben leistet, zählt dies als ein Pikettdienst mit tatsäch- haben, ansonsten ist die gesamte tägliche Ruhe- lichem Einsatz. Zeigt die Berechnung, dass im zeit von 9 Stunden nach zu gewähren (Art. 19 Durchschnitt eines Jahres pro Monat mehr als 7 Abs. 3 ArGV 1). Pikettdienste mit Einsatz geleistet wurden, heisst

208b - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 9

Art. 9 Verkürzung der täglichen Ruhezeit

Artikel 9

Verkürzung der täglichen Ruhezeit Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herab- gesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

Die tägliche Ruhezeit darf mehr als einmal pro Ruhezeit von 11 Stunden eine solche von 12 Stun- Woche verkürzt werden. Die Ruhezeit muss aber den zu gewähren. Nach einer verkürzten Ruhezeit mindestens 9 Stunden betragen, und nicht nur 8 darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Stunden (Art. 15a Abs. 2 ArG). Als Ausgleich für Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden die mehrmalige Verkürzung ist in einem Zeitraum (vgl. Art. 19 Abs. 2 ArGV 1). von 2 Wochen an Stelle einer durchschnittlichen

SECO, November 2006 209 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 10

Art. 10 Dauer der Nachtarbeit

Artikel 10

Dauer der Nachtarbeit Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 9 Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert ei- nes Zeitraumes von 12 Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren. Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn: a. die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder b. während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten. Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Ar- beitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens 11 Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalenderwoche 9 Stunden nicht über- steigt. Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.

Allgemeines Absatz 1 Das Gesetz lässt Nachtarbeit nur im Rahmen von Der Zeitraum, in dem die tägliche Arbeitszeit ge- 9 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 10 leistet wird, kann auf 12 Stunden verlängert wer- Stunden oder unter bestimmten Voraussetzun- den. Die tägliche Arbeitszeit selber bleibt jedoch gen während drei von sieben Nächten im Rahmen auf 9 Stunden beschränkt. Wird von dieser Bestim- von 10 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von mung Gebrauch gemacht, so sind tägliche Ruhe- 12 Stunden zu (Art. 17a ArG). Dieser Rahmen ist zeiten von 12 Stunden und eine zusammenhän- für verschiedene Branchen oder Tätigkeiten we- gende wöchentliche Ruhezeit inkl. einer täglichen gen ihrer besonderen Verhältnisse zu eng. Arti- Ruhezeit von insgesamt 48 Stunden zu gewähren. kel 10 zeigt die verschiedenen Möglichkeiten für den Zeitraum der Nachtarbeit auf, die den spezi- fischen Bedürfnissen der betreffenden Branchen Absatz 2 Rechnung tragen. Er umschreibt zudem die Re- Wenn für Arbeitnehmende, die Nachtarbeit leis- gelung für die Kompensation, die den Arbeitneh- ten, eine Gelegenheit besteht, sich auszuruhen mern und Arbeitnehmerinnen für die vom Gesetz und hinzulegen, bietet dieser Absatz dem Arbeit- abweichenden Einsatzdauern zu gewähren ist. geber zwei Möglichkeiten, die Arbeit seines Perso-

SECO, April 2010 210 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 10 ArGV 2 2. Abschnitt: Sonderbestimmungen Art. 10 Dauer der Nachtarbeit

nals entsprechend zu organisieren. In beiden Fäl- Absatz 3 len muss der Arbeitgeber eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden garantieren. Der Be- Der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit darf bis auf trieb muss für diese Art von Arbeitszeiten geeig- 17 Stunden ausgedehnt werden, sofern die Nacht- net sein; der Arbeitgeber muss belegen können, arbeit nicht vor 4 Uhr beginnt oder nicht nach 1 dass das Personal nicht dauernd im Einsatz steht Uhr endet. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit darf (z.B. indem ein Ersatz vorgesehen ist). jedoch 9 Stunden nicht überschreiten. Im Durch- schnitt einer Kalenderwoche ist eine tägliche Ru- Buchstabe a: hezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen in Die minimale tägliche Ruhezeit zwischen zwei Ar- mehr als drei Nächten pro Woche bis zu 10 Stun- beitseinsätzen hat in jedem Falle 8 Stunden zu be- den pro Nacht in einem Zeitraum von 12 Stun- tragen. Für die Berechnung der durchschnittlichen den beschäftigt werden. Voraussetzung dazu ist täglichen Ruhezeit dürfen dabei die vorgeschrie- jedoch, dass ein erheblicher Teil der Arbeitszeit rei- benen wöchentlichen Ruhezeiten (freier Sonntag, ne Präsenzzeit darstellt, in der sich der Arbeitneh- wöchentlicher freier Halbtag) nicht mit einbezo- mer oder die Arbeitnehmerin ausruhen kann. Die gen werden. reine Präsenzzeit umfasst dabei einen Anteil von mindestens 25 % der effektiven Arbeitszeit. Das heisst, dass bei einer Schichtdauer von 12 Stun- Absatz 4 den und einer Arbeitszeit von 10 Stunden von die- Die tägliche Arbeitszeit kann in einzelnen Näch- ser Arbeitszeit wenigstens 2,5 Stunden reine Prä- ten bis auf 11 Stunden verlängert werden. Solche senzzeit sein müssen (also 7,5 Stunden effektive Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von höchstens Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden). 13 Stunden stattfinden. Im Durchschnitt einer Ka- Buchstabe b: lenderwoche darf die tägliche Arbeitszeit jedoch 9 Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmende in mehr als Stunden nicht übersteigen. drei Nächten pro Woche bis zu höchstens 8 ef- fektive Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 12 Absatz 5 Stunden beschäftigen. In diesem Fall müssen Ar- beitnehmende die Möglichkeit haben, sich vor Ort Bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit dür- während mindestens 4 Stunden auszuruhen, wo- fen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in bis bei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gel- zu 6 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten einge- ten. setzt werden, allerdings nur unter der Vorausset- zung, dass im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Fünftagewoche gewährt wird (vgl. Kommen- tar Art. 22 ArGV 1). Nicht angewandt werden hier die Einschränkungen von Artikel 30 ArGV 1.

210 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 11

Art. 11 Verschiebung der Lage des Sonntages

Artikel 11

Verschiebung der Lage des Sonntages Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes darf um höchstens 3 Stun- den vor- oder nachverschoben werden.

Der Sonntagszeitraum kann bis zu drei Stunden en Sonntages wird dadurch nicht beeinträchtigt, vor- oder nachverschoben werden. Dies bedeutet, d.h. der freie Sonntag ist auch in diesem Falle im dass der Sonntag z.B. die Zeit von Samstag 20 Uhr unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit bis Sonntag 20 Uhr oder von Sonntag 2 Uhr bis zu gewähren. Montag 2 Uhr umfassen kann. Die Dauer des frei-

SECO, November 2006 211 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 12

Art. 12 Anzahl freie Sonntage

Artikel 12

Anzahl freie Sonntage Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren. 1bis Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage zu gewähren, sofern mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit mindestens 59 aufeinanderfolgende Stunden umfasst. Diese 59 Stunden umfassen die tägliche Ruhezeit sowie den ganzen Samstag und den ganzen Sonn- tag. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der da- rauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von

36 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

2bis Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der dar- auffolgenden Woche ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Allgemeines währen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer Anspruch auf 4 Wochen Ferien, so sind Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass ihr oder ihm die Anzahl Sonntage nach folgender der wöchentliche Ruhetag innert zweier Wochen Berechnung zu gewähren: wenigstens einmal auf einen Sonntag fallen muss (Art. 20 Abs. 1 ArG). Damit fällt der wöchentliche Anzahl freie Anzahl freie Sonntage nach ArG x Arbeitswochen = Ruhetag im Laufe eines Jahres mindestens 26 Mal Sonntage

52 Wochen

auf einen Sonntag. Artikel 12 hält die Möglichkei- ten fest, wie viele Sonntage in Abweichung von Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der gesetzlichen Regelung pro Jahr frei sein müs- z.B. 26 freie Sonntage und arbeitet während 48 sen. Er umschreibt auch, welche Ausgleichsruhe- Wochen im Kalenderjahr, so besteht ein Anrecht zeiten zu gewähren sind. Die Bestimmung von auf 24 freie Sonntage. Artikel 21 Absatz 4 ArGV 1 gilt auch für die Tat- bestände dieses Artikels. Demnach dürfen die in die Zeit der gesetzlichen Ferien fallenden Sonnta- Absatz 1 ge nicht an die Anzahl frei zu gewährender Sonn- Die Anzahl der pro Kalenderjahr frei zu gewähren- tage angerechnet werden. Damit man die freien den Sonntage wird gegenüber dem Gesetz nicht Sonntage nach Abzug der Ferien berechnen kann, reduziert und beträgt ebenfalls 26. Hingegen kön- ist eine Rechnung pro rata notwendig: Auf 52 Ar- nen diese freien Sonntage unregelmässig auf das beitswochen sind 26 bzw. 12 freie Sonntag zu ge-

SECO, April 2022 212 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 12 ArGV 2 2. Abschnitt: Sonderbestimmungen Art. 12 Anzahl freie Sonntage

Kalenderjahr verteilt werden. Im Laufe eines Ka- Stunden) oder von zweimal mindestens 24 aufei- lenderquartals muss mindestens ein freier Sonn- nanderfolgenden Stunden (insgesamt je 35 Stun- tag gewährt werden. den) gewährt werden.

Absatz 1bis Absatz 3 Dieser Absatz schreibt eine Mindestzahl von 18 Diese Bestimmung erlaubt es, die Anzahl freier freien Sonntagen pro Kalenderjahr vor, die unre- Sonntage bis auf 4 zu reduzieren. Sie können zu- gelmässig auf das Jahr verteilt werden können. Im dem unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Gegenzug muss den Arbeitnehmenden zwölfmal Voraussetzung für die Herabsetzung ist allerdings, pro Jahr eine Ruhezeit von mindestens 59 aufei- dass im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf- nanderfolgenden Stunden gewährt werden, die tagewoche gilt (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1). nebst der täglichen elfstündigen Ruhezeit jeweils Im Falle, wo die Fünftagewoche im Durchschnitt einen ganzen Samstag und Sonntag umfassen des Kalenderjahres nicht erreicht wird, gelangt an (11 Stunden + 2 x 24 Stunden). Als Sonntag gilt Stelle von Art. 12 Abs. 3 Art. 12 Abs. 2 zur An- die Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag wendung.

23 Uhr (vgl. Art. 18 Abs. 1 ArG). Dieser Zeitraum

von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung im Betrieb dem zu- stimmt (vgl. Art. 18 Abs. 2 ArG).

Absatz 2 Die Anzahl der frei zu gewährenden Sonntage kann bis auf 12 pro Kalenderjahr reduziert und unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der laufenden oder darauffolgenden Woche, in der am Sonntag gearbeitet wird, muss im unmittel- baren Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wö- chentliche Ruhezeit von 36 aufeinander folgen- den Stunden gewährt werden. Diese verlängert sich damit auf insgesamt 47 Stunden.

Absatz 2bis Die Anzahl der frei zu gewährenden Sonntage kann bis auf 12 pro Kalenderjahr reduziert und unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In der laufenden oder darauffolgenden Woche, in der am Sonntag gearbeitet wird, muss im unmit- telbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit von

36 aufeinanderfolgenden Stunden (insgesamt 47

212 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 13

Art. 13 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit

Artikel 13

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.

Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit (Art. er dieser zusammengefassten Kompensation be- 21 Abs. 5 Abs. 5 ArGV 1) muss nicht in der Woche rechnet sich aus der Anzahl der zu kompensieren- gewährt werden, die dem Feiertag vorangeht oder den Feiertage mal 24 Stunden und zusätzlich einer folgt (Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann für ein ganzes einzelnen täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Kalenderjahr zusammengefasst werden. Die Dau-

SECO, November 2006 213 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen ArGV 2 Art. 14

Art. 14 Wöchentlicher freier Halbtag

Artikel 14

Wöchentlicher freier Halbtag Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammen- hängend gewährt werden. Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden. 2bis Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 12 und 22 Uhr 8 Stunden ar- beitsfrei bleiben. Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinander folgende Stunden verkürzt wer- den. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis spätestens 20.30 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.

Allgemeines Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2 ArG lässt im Einverständ- Der wöchentliche freie Halbtag kann für einen nis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh- Zeitraum von 12 Wochen zusammengelegt wer- merin eine Zusammenlegung von bis zu 4 wö- den. Eine solche Zusammenlegung ist allerdings chentlichen freien Halbtagen zu. Artikel 14 weitet nur möglich in Betrieben mit erheblichen saisona- diesen Zeitraum aus und trägt insbesondere den len Schwankungen im Arbeitsanfall. Bedürfnissen jener Betriebe Rechnung, die mit er- heblichen saisonalen Schwankungen des Arbeits- anfalles umzugehen haben (vgl. Kommentar Art. Absatz 2bis

22 Abs. 1 ArGV 1 ). Er umschreibt, um wie viele

Der wöchentliche freie Halbtag kann am Nachmit- Stunden der wöchentliche freie Halbtag verkürzt tag zwischen 12 Uhr und 22 Uhr zu liegen kom- werden kann und in welchem Zeitraum die dabei men und hat mindestens 8 arbeitsfreie Stunden ausfallende Ruhezeit zu gewähren ist. zu umfassen. Im Anschluss daran ist die tägliche Ruhezeit zu gewähren. Absatz 1 Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeit- Absatz 3 raum von 8 Wochen zusammengelegt werden. Durch die Verkürzung des wöchentlichen freien Die Dauer dieser Zusammenlegung berechnet sich Halbtages auf 6 Stunden braucht der Ersatzru- aus der Anzahl der zusammengefassten wöchent- hetag am Morgen nur bis 12 Uhr (anstatt bis 14 lichen freien Halbtage und zusätzlich einer einzel- Uhr) und am Nachmittag erst ab spätestens 14.30 nen täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Uhr (anstatt ab 12 Uhr) bis spätestens 20.30 Uhr (anstatt bis 20 Uhr) gewährt zu werden (Art. 20 ArGV 1 ). Die durch die Verkürzung ausfallen- de Ruhezeit muss kumulativ erfasst und innerhalb von 6 Monaten im Verhältnis 1:1 durch eine zu- sammenhängende Ruhezeit kompensiert werden.

SECO, Oktober 2023 214 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 15

Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken

Artikel 15

Krankenanstalten und Kliniken Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8a, 9, 10 Absatz 2 und 12 Absatz 2 anwendbar. Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.

Geltungsbereich (Absatz 2) Zeitraum verlängert wird, eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stun- Zu den Krankenanstalten und Kliniken zählen den gewährt werden. Zwischen zwei Arbeitsein- alle Betriebe, die für die Pflege und Betreuung sätzen kann die tägliche Ruhezeit bis auf 8 Stun- von Kranken (Akutpatienten und -patientinnen), den verkürzt werden. Wöchnerinnen, Säuglingen, Verunfallten und Re- konvaleszenten entsprechende Einrichtungen be- Artikel 7 Absatz 2 treiben. Notwendig ist, dass es in diesen Betrie- Krankenanstalten und Kliniken dürfen die Arbeit- ben eine ärztliche Betreuung gibt, die aber weder nehmer und Arbeitnehmerinnen 7 aufeinander- permanent noch durch betriebseigene Ärzte oder folgende Tage beschäftigen. Dazu muss der Ar- Ärztinnen gewährleistet sein muss. Es ist also auch beitgeber allerdings gewisse Voraussetzungen zulässig, dass die Betreuung nur zu bestimmten erfüllen. Den betroffenen Arbeitnehmenden muss Tageszeiten und durch externe Ärzte oder Ärztin- unmittelbar im Anschluss an den 7. Tag mindes- nen erfolgt. Die Betreuung hat aber nicht nur ge- tens 83 aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit legentlich, sondern regelmässig zu erfolgen. gewährt werden; die wöchentliche Höchstarbeits- zeit von 50 Stunden muss im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten werden; die tägliche Anwendbare Sonderbestimmun- Arbeitszeit (vgl. Art. 10 ArG) im Zeitraum der Ta- gen (Absatz 1) ges- und Abendarbeit darf nicht mehr als 9 Stun- Artikel 4 den betragen. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Die Krankenanstalten und Kliniken können Nacht- Arbeitszeit in bestimmten Fällen 9 Stunden über- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne be- schreiten (vgl. Art 10 ArGV 2). hördliche Bewilligung anordnen. Die übrigen ar- Artikel 8 Absatz 2 beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Krankenanstalten und Kliniken können Überzeit- Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- arbeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch mentar Art. 4 ArGV 2). an Sonntagen leisten lassen. Solche Überzeitarbeit Artikel 5 ist zwingend innert 26 Wochen durch Freizeit von Krankenanstalten und Kliniken dürfen die Arbeit- gleicher Dauer auszugleichen. Nicht erfasst von nehmer und Arbeitnehmerinnen bei Tages- und dieser Bestimmung ist Überzeitarbeit nach Artikel Abendarbeit in einem Zeitraum von höchstens 12 Absatz 2 ArG, die in Notfällen geleistet wer- 17 Stunden beschäftigen. Dabei muss allerdings den muss. Voraussetzungen, möglicher Zeitpunkt, im Durchschnitt der Kalenderwoche, in der dieser zulässige Dauer und Ausgleich solcher Überzeitar-

SECO, Dezember 2017 215 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 15 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 15 Krankenanstalten und Kliniken

beit richtet sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die ge- Buchstaben a und b erfüllt sind, bietet dieser Ab- samte Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitneh- satz den Arbeitgebern zwei Möglichkeiten die merin darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr Arbeit seines Personals entsprechend zu organi- als 140 Stunden betragen. sieren. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden ausweiten. Artikel 8a Aus zwingenden Gründen kann bei Pikettdienst Buchstabe a: eine Interventionszeit von unter 30 Minuten vor- Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden in einem gesehen werden. In diesem Fall muss der Arbeit- Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. geber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- Solch lange Schichten können unter der Voraus- nen eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven setzung geleistet werden, dass ein grosser Teil der Pikettdienstzeit gewähren. Beträgt die Interventi- Arbeitszeit reine Präsenzzeit darstellt. onszeit mindestens 30 Minuten, gelten die nor- Buchstabe b: malen Pikettdienstregeln gemäss den Artikeln 14, Die 12-Stunden-Schicht muss mindestens 4 Stun-

15 und 19 Abs. 3 ArGV 1.

den enthalten, während der die Arbeitnehmer Artikel 9 und Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeit herange- Die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Ar- zogen werden, wobei die gesamten 12 Stunden beitnehmerinnen kann bis auf 9 Stunden herab- als Arbeitszeit gelten. gesetzt werden. Die Herabsetzung kann mehr als Artikel 12 Absatz 2 einmal pro Woche erfolgen. Im Durchschnitt von Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in zwei Wochen muss in diesem Falle die tägliche Krankenanstalten und Kliniken sind im Kalender- Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausserdem darf jahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Über- Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt zeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (vgl. werden. Die in die gesetzlichen Mindestferien fal- Art. 19 ArGV 1). lenden freien Sonntage dürfen nicht an die frei Artikel 10 Absatz 2 zu gewährenden Sonntage angerechnet werden. Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stun- In der laufenden oder darauffolgenden Woche, in den geleistet werden. Diese Möglichkeit ist nur denen an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber den Arbeit- wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden im unmit- nehmenden eine Ruhegelegenheit zur Verfügung telbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also stellt. Sofern die Sondervoraussetzungen in den insgesamt 47 Stunden) zu gewähren.

215 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 16

Art. 16 Heime und Internate

Artikel 16

Heime und Internate Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime.

Geltungsbereich (Absatz 2) Anwendbare Sonderbestimmun- Als Heime und Internate gelten Institutionen, in gen (Absatz 1) denen Erwachsene, Jugendliche oder Kinder un- Artikel 4 tergebracht werden und im weitesten Sinne eine Die Heime und Internate können Nacht- und Betreuung erhalten. Nicht notwendig ist, dass die Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- Unterbringung Tag und Nacht sowie die ganze che Bewilligung anordnen. Die übrigen arbeitsge- Woche umfasst; diese Unterbringung kann nur setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- tagsüber oder unter der Woche erfolgen (z.B. Ta- tagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar ges- oder Beschäftigungsheime für Behinderte, Art. 4 ArGV 2). die sich über das Wochenende bei ihren Angehö- rigen aufhalten). Artikel 7 Absatz 2 Die Betreuung der Erwachsenen, Jugendlichen Heime und Internate können ihr Personal bis zu oder Kinder kann je nach Art der Institution in ver- 7 aufeinanderfolgende Tage beschäftigten. Dazu schiedenster Weise erfolgen. Sie kann alle Lebens- muss der Arbeitgeber allerdings gewisse Voraus- bereiche der Insassen umfassen (z.B. in Alters-, setzungen erfüllen. Den betroffenen Arbeitneh- Pflege- und Krankenheimen). Sie kann sich aber menden muss unmittelbar im Anschluss an den auch auf bestimmte Bereiche beschränken (z.B. 7. Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stun- in Anlern-, Ausbildungs- und Beschäftigungs- den Ruhezeit gewährt werden; die wöchentliche heimen, Einrichtungen für betreutes Wohnen). Höchstarbeitszeit von 50 Stunden muss im Durch- Der Begriff der mit der Betreuung der «Insas- schnitt von zwei Wochen eingehalten werden; die sen» bzw. der Bewohnerinnen und Bewoh- tägliche Arbeitszeit (vgl. Art. 10 ArG) im Zeitraum ner beschäftigten Arbeitnehmenden ist weit ge- der Tages- und Abendarbeit darf nicht mehr als 9 fasst. Es fallen alle Arbeitnehmenden darunter, Stunden betragen. Bei Nachtarbeit darf die täg- die Dienstleistungen erbringen, welche den Be- liche Arbeitszeit in bestimmten Fällen 9 Stunden wohnerinnen und Bewohnern zugutekommen. überschreiten (vgl. Art 10 ArGV 2). Neben dem Betreuungspersonal im engeren Sin- Artikel 8 Absatz 1 ne umfasst dies z. B. das Küchenpersonal, wel- Heime und Internate dürfen Überzeitarbeit im Sin- ches sonntags Mahlzeiten für die Bewohner und ne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Sonn- Bewohnerinnen zubereiten können muss oder tagen leisten lassen. Solche Überzeitarbeit ist die Techniker und Technikerinnen, welche Pi- zwingend innert 14 Wochen durch Freizeit von kettdienst leisten, um Reparaturen an den für gleicher Dauer auszugleichen. Nicht erfasst von die Bewohner und Bewohnerinnen wesentli- dieser Bestimmung ist Überzeitarbeit nach Artikel chen technischen Einrichtungen vorzunehmen.

SECO, Juli 2023 216 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 16 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 16 Heime und Internate

12 Absatz 2 ArG, die in Notfällen geleistet wer- Buchstabe b:

den muss. Voraussetzungen, möglicher Zeitpunkt, Die 12-Stunden-Schicht muss mindestens 4 Stun- zulässige Dauer und Ausgleich solcher Überzeitar- den enthalten, während der die Arbeitnehmer beit richten sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die ge- und Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeit herange- samte Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitneh- zogen werden, wobei die gesamten 12 Stunden merin darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als Arbeitszeit gelten. als 140 Stunden betragen. Artikel 12 Absatz 2 Artikel 9 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Die tägliche Ruhezeit der erwachsenen Arbeitneh- Heimen und Internaten sind im Kalenderjahr min- mer und Arbeitnehmerinnen darf bis auf 9 Stun- destens 12 freie Sonntage zu gewähren. Die in den herabgesetzt werden. Die Herabsetzung kann die gesetzlichen Mindestferien fallenden freien mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durch- Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewähren- schnitt von zwei Wochen muss in diesem Fall die den Sonntage angerechnet werden. In denjenigen tägliche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausser- Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet dem darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- keine Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet den im unmittelbaren Anschluss an die tägliche werden (vgl. Art. 19 ArGV 1). Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu gewäh- ren. Artikel 10 Absatz 2 Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stun- Artikel 14 Absatz 1 den geleistet werden. Diese Möglichkeit ist nur In Heimen und Internaten muss der wöchentliche dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber den Arbeit- freie Halbtag den Arbeitnehmern und Arbeitneh- nehmenden eine Ruhegelegenheit zur Verfügung merinnen nicht jede Woche, sondern kann für ei- stellt. Sofern die Sondervoraussetzungen in den nen Zeitraum von acht Wochen zusammenhän- Buchstaben a und b erfüllt sind, bietet dieser Ab- gend gewährt werden. satz den Arbeitgebern zwei Möglichkeiten die Ar- beit seines Personals entsprechend zu organisie- ren. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit auf 12 Stunden ausweiten. Buchstabe a: Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden in einem Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. Solch lange Schichten können unter der Voraus- setzung geleistet werden, dass ein grosser Teil der Arbeitszeit reine Präsenzzeit darstellt.

216 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17

Art. 17 Spitex-Betriebe

Artikel 17

Spitex-Betriebe Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflege- und Betreuungsaufgaben beschäftigten Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar. Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreuungsbedürftige Personen erfüllen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Anwendbare Sonderbestimmun- Spitex-Betriebe pflegen und betreuen hilfsbedürf- gen (Absatz 1) tige Menschen zu Hause. Die Grunddienstleistun- Artikel 4 gen umfassen Pflege, Hauswirtschaft und Betreu- Spitex-Betriebe können Nacht- und Sonntagsar- ung. Ausserdem werden auch Mahlzeiten- und beit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilli- Fahrdienste angeboten. Die Sonderbestimmun- gung anordnen, soweit diese notwendig sind, um gen sind anwendbar auf alle Arbeitnehmer und ihre Dienstleistungen an hilfsbedürftigen Men- Arbeitnehmerinnen, die direkt oder indirekt für schen zu Hause zu gewährleisten. Die übrigen ar- diese Tätigkeiten eingesetzt werden. Keine An- beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und wendung finden die Sonderbestimmungen auf Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- das übrige Personal (z.B. in der Administration). mentar Art. 4 ArGV 2).

SECO, November 2006 217 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17a

Art. 17a Live-in-Betreuung: Grundsätze

Artikel 17a

Live-in-Betreuung: Grundsätze Die Artikel 17a–17e gelten für: a. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbe- wältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung); b. die Betriebe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Buchstabe a. Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Betriebe nach Absatz 1 sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Ab- satz 1 anwendbar. Die Betriebe nach Absatz 1 Buchstabe b müssen dem Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih unterstellt oder angeschlossen sein. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Vergü- tung des Bereitschaftsdiensts sowie der Sonntags- und Nachtarbeit regeln. Als Bereitschaftsdienst gilt ein Dienst, während dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- merin inner- oder ausserhalb des Haushalts ausserhalb der regulären Arbeitszeit für weitere Ar- beitseinsätze bereithält.

Geltungsbereich (Absatz 2) Die Ausnahmebestimmungen gelten nur für Ar- beitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, deren Allgemeines Dienste von Betrieben verliehen werden, für die Die Artikel betreffend Live-in-Betreuung beziehen der GAV für den Personalverleih gilt. Dies ist der sich auf Dreiecksarbeitsverhältnisse und schaffen Fall, wenn der GAV allgemeinverbindlich erklärt spezifische Bestimmungen ausschliesslich für Per- ist, oder falls dies nicht der Fall ist, ein Unterneh- sonalverleihbetriebe im Sinne des Arbeitsvermitt- men Mitglied eines Arbeitgeberverbands ist, der lungsgesetzes (AVG; SR 823.11). Für andere Drei- den GAV unterzeichnet hat, oder wenn sich das eckverhältnisse gilt die Grundregelung des ArG. Unternehmen freiwillig gemäss Art. 356b Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dem GAV Personalverleih anschliesst. Damit kommen die Arbeitsbedingun- Personalverleih im Sinne von Art. 12. Abs. 1 AVG gen auch zur Anwendung, falls die Allgemeinver- und Art. 26 Abs. 1 der Arbeitsvermittlungsverord- bindlicherklärung des GAV eine Lücke aufweist nung (AVV; SR 823.111) liegt vor, wenn ein Ar- oder nicht erneuert wird. beitgeber (Verleiher) an einen Dritten (in diesem Fall die betreuungsbedürftige Person in einem Pri- vathaushalt) verleiht, indem er dem Dritten ein Geltungsbereich (Absatz 1 und 3) Weisungsrecht über die Arbeitnehmerin abtritt. Anders sieht es aus bei der Erbringung von Leis- Wohnen tungen, die über das Krankenversicherungsge- Die betroffenen Arbeitnehmenden wohnen im setz (KVG; SR 832.10) abgerechnet werden. Hier Haushalt der zu betreuenden Person. Dies erklärt handelt es sich um medizinische Leistungen, über auch die für diese Art von Beschäftigung übli- welche die betreuten Personen oder deren Ange- che Bezeichnung «Live-in-Betreuung» im Verord- hörige kein Weisungsrecht ausüben können. nungstext. Das Wohnen im Haushalt der zu be-

SECO, Dezember 2025 217a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 17a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 17a Live-in-Betreuung: Grundsätze

treuenden Person ist das entscheidende Element In der Woche, in der an einem Sonntag gearbei- dieser Art von Beschäftigung. Darunter fällt auch tet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist das Wohnen unter demselben Dach, in einer im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wö- Wohnung auf demselben Stockwerk oder im sel- chentliche Ruhezeit von 36 aufeinander folgen- ben Gebäude. den Stunden zu gewähren.

Tätigkeiten Artikel 14 Absatz 1 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen bei- Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeit- spielsweise Kochen, Putzen, Kleiderwäsche und raum von höchstens acht Wochen zusammen- Einkaufen. Unter Betreuung und Unterstützung hängend gewährt werden. in der Alltagsbewältigung fallen namentlich das Begleiten zu Spaziergängen oder Arztbesuchen, Bereitschaftsdienst (Absatz 4) Hilfe bei der Körperhygiene, beim An- und Aus- Bei einem Bereitschaftsdienst ist die Bewegungs- kleiden, beim Essen und Trinken, Beine ein- freiheit eingeschränkt. Es handelt sich demnach binden, das Betten und Bewegungsübungen. nicht um Freizeit. Aufgrund der speziellen Situ- Hingegen sind medizinische Pflegeleistun- ation der Live-in-Betreuung ist die Regelung des gen ausgeschlossen. Bereitschaftsdiensts ein zentrales Element: diese Zeit muss klar von der Ruhezeit abgegrenzt und gleichzeitig limitiert werden, um die Arbeitsbelas- Anwendbare Sonderbestimmun- tung einzugrenzen. gen (Absatz 2). In Artikel 17b werden die Rahmenbedingun- Artikel 4 gen für den Bereitschaftsdienst festgelegt. Die Personalverleihbetriebe können Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- che Bewilligung anordnen. Die übrigen arbeitsge- setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- tagsarbeit sind einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2 ).

Artikel 8 Absatz 1 Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 1 des Ge- setzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszu- gleichen.

Artikel 12 Absatz 2 Im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonnta- ge zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Liegt ein zeitlich befris- teter Einsatz vor, sind freie Sonntage pro rata zu gewähren.

217a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17b

Art. 17b Live-in-Betreuung: Bereitschaftsdienst

Artikel 17b

Live-in-Betreuung: Bereitschaftsdienst Im Bereitschaftsdienst muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten gewährt werden; befindet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitneh- merin nicht im Haushalt, so ist die Wegzeit zur Arbeit und von der Arbeit an die Arbeitszeit anzu- rechnen. Bereitschaftsdienst darf an höchstens 20 Arbeitstagen pro vier Wochen eingeplant werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf dabei in höchstens 5 Nächten pro Woche zum Einsatz kommen. Der Bereitschaftsdienst darf pro Arbeitstag höchstens 5 Stunden betragen und dabei in höchstens drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb desselben Zeitabschnitts mehr als zweimal einen Einsatz leisten, so gilt der ganze Zeitabschnitt als Arbeitszeit.

Absatz 1 Absatz 3 Der Bereitschaftsdienst ermöglicht es dem Arbeit- Der Bereitschaftsdienst wird pro Arbeitstag auf nehmer oder der Arbeitnehmerin, sich vom Haus- maximal 5 Stunden beschränkt, welche in bis halt zu entfernen oder Persönliches zu erledigen. zu drei Zeitabschnitte (Blöcke) aufgeteilt werden Befindet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeit- können. Bei einem einzigen oder zweimaligen Ar- nehmerin ausserhalb des Haushalts und muss er/ beitseinsatz innerhalb des gleichen Zeitabschnit- sie tätig werden, so gilt die Zeit für die Fahrt zum tes zählt nur der effektive Arbeitseinsatz, gege- Wohnort der betreuten Person sowie für die Rück- benenfalls einschliesslich der Zeit für die Hin- und fahrt als Arbeitszeit. Dies entspricht Art. 15 Abs. Rückfahrt, als Arbeitszeit. Sind es mehr als zwei 2, 2. Satz ArGV 1 . Einsätze innerhalb eines Zeitabschnittes, wird der gesamte Zeitabschnitt als volle Arbeitszeit erfasst. Bei derart vielen Einsätzen ist eine Erholung oder Absatz 2 eine ungestörte Aktivität am Stück kaum mehr Der Bereitschaftsdienst kann nicht während den möglich. freien Tagen des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin eingeplant werden. Tatsächlich zum Einsatz kommen darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Rahmen einer Woche an maximal fünf Nächten. Gab es schon an 5 Näch- ten einen Einsatz oder wenn noch weitere Bereit- schaftsdienste eingeplant werden müssen, muss vom Arbeitgeber eine Ablösung organisiert wer- den.

SECO, Dezember 2025 217b - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17c

Art. 17c Live-in-Betreuung: Ruhezeiten

Artikel 17c

Live-in-Betreuung: Ruhezeiten Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindes- tens 35 Stunden pro Woche, ohne Bereitschaftsdienst, zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz gilt sinngemäss.

Absatz 1 Absatz 2 Pro Woche hat die angestellte Person gemäss den Durch einen Arbeitseinsatz in einem Bereitschafts- allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzes dienst kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen einen ganzen Ruhetag à 35 Stunden zugute (vgl. werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Ein- Art. 21 Abs. 2 ArGV 1 ). In dieser Zeit hat sie satz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Anspruch darauf, in keiner Weise zum Einsatz zu Kann durch den Bereitschaftsdienst eine minima- kommen oder Bereitschaftsdienst zu leisten. Sie le Ruhezeit von vier aufeinander folgenden Stun- kann die Wohnung verlassen, anderswo schlafen den nicht erreicht werden, so muss im Anschluss und ihre Freizeit gestalten, wie sie es will. Die Ver- an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von antwortung für die zu betreuende Person muss 11 Stunden nachgewährt werden. Diese Situation während dieser Zeit jemandem anderes abgege- sollte äusserst selten und lediglich im Sinne einer ben werden. Ausnahme erfolgen.

SECO, Dezember 2025 217c - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17d

Art. 17d Live-in-Betreuung: Pause

Artikel 17d

Live-in-Betreuung: Pause Pro Tag muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine zusammenhängende Pause von mindestens 60 Minuten gewährt werden. Bei Bereitschaftsdienst in der Nacht muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin am folgen- den Tag zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden gewährt werden; dies gilt auch für Bereitschaftsdienst am Tag oder am Abend, der in drei Zeitab- schnitte aufgeteilt ist. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat das Recht, den Arbeitsplatz während der Pause zu verlassen; er oder sie muss der betreuten Person so lange nicht zur Verfügung stehen.

Absatz 1 Absatz 3 Entgegen der Regelung, wonach Pausen von Pause bedeutet, dass die angestellte Person frei mehr als einer halben Stunde auch aufgeteilt wer- von jeglichen Verpflichtungen ist und auch keinen den können, muss eine der täglichen Pausen für Bereitschaftsdienst leisten muss. Die Verantwor- Live-In-Betreuende mindestens 60 Minuten betra- tung für die zu betreuende Person muss während gen. der Pause jemandem anderes abgegeben werden können.

Absatz 2 Die Belastung durch den Bereitschaftsdienst muss mit einer längeren Pause am folgenden Tag kom- pensiert werden: In diesen Fällen ist eine zusam- menhängende Pause von zwei Stunden zwischen 6:00 und 20:00 Uhr zu gewähren, auch wenn die angestellte Person während des Bereitschafts- dienstes gar nie zum Einsatz kam.

SECO, Dezember 2025 217d - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 17e

Art. 17e Live-in-Betreuung: Arbeitszeiterfassung

Artikel 17e

Live-in-Betreuung: Arbeitszeiterfassung Der Personalverleiher muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Instrument zur Erfas- sung von Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Einsätzen während des Bereitschaftsdiensts und Pau- sen zur Verfügung stellen. Die geleisteten Arbeitszeiten müssen von der betreuten Person und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin visiert werden. Die Arbeitsrapporte müssen regelmässig zeitnah vom Personalverleiher kontrolliert und visiert wer- den.

Absatz 1 Absatz 2 Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestim- Die betreute Person (oder ihre Familie) und die an- mungen ist es unumgänglich, dass die Arbeits- gestellte Person visieren die jeweiligen Einträge. zeiten, die Bereitschaftsdienste, die Einsätze wäh- rend der Bereitschaftsdienste und die Pausen erfasst werden. Der Personalverleiher stellt des- Absatz 3 halb ein geeignetes Instrument zur Verfügung, Der Personalverleiher kontrolliert und visiert die damit sämtliche Daten erfasst werden können. In erfassten Daten zeitnah. Dies dient auch zur Über- welcher Form dies geschieht, ist dem Personalver- prüfung, ob sich der Arbeitseinsatz gemäss den leiher überlassen. Dies kann elektronisch gesche- zu Beginn gemachten Annahmen entwickelt. hen, ist aber auch in Form einer Excel-Tabelle auf Papier zulässig.

SECO, Dezember 2025 217e - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 18

Art. 18 Arzt- und Zahnarztpraxen

Artikel 18

Arzt- und Zahnarztpraxen Auf Arzt- und Zahnarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechter- haltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

Geltungsbereich Anwendbare Arzt- und Zahnarztpraxen Sonderbestimmungen Arzt- und Zahnarztpraxen sind Einrichtungen un- Artikel 4 ter ärztlicher Leitung, die über eine Praxisbewilli- Arzt- und Zahnarztpraxen können Nacht- und gung verfügen. Die Praxen versorgen die Bevölke- Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behörd- rung ambulant mit ärztlichen bzw. zahnärztlichen liche Bewilligung anordnen, soweit diese für die Dienstleistungen. Zur Belegschaft der Praxis ge- Aufrechterhaltung von Notfalldiensten notwendig hört auch das nötige fachliche Hilfspersonal für sind. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmun- die Bedienung der Hilfseinrichtungen sowie für gen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber ein- Untersuchungen, Behandlungen, Therapien usw. zuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2). Unter «Notfalldiensten» ist die ärztliche Betreu- ung der Bevölkerung im Einzugsgebiet der je- weiligen Arzt- oder Zahnarztpraxis bei akuten Er- krankungen oder Verletzungen zu verstehen. Die Sonderbestimmungen sind auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar, die bei Not- falldiensten in der Praxis eingesetzt werden müs- sen. Für andere Tätigkeiten gelten sie nicht, ausser wenn es sich dabei um Arbeiten handelt, die wäh- rend Wartezeiten bei einem Bereitschaftsdienst für Notfälle verrichtet werden.

SECO, Februar 2018 218 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 19

Art. 19 Apotheken

Artikel 19

Apotheken Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medikamenten be- schäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.

Geltungsbereich Wenn Apotheken unter die Definition der Betrie- be in Fremdenverkehrsgebieten gemäss Artikel 25 Apotheken sind Verkaufsgeschäfte unter der Lei- ArGV 2 oder der Betriebe für Reisende gemäss tung eines Apothekers oder einer Apothekerin. Artikel 26 ArGV 2 fallen, dann sind zusätzlich Sie haben die Berechtigung, verschreibungspflich- die dort aufgeführten Sonderbestimmungen an- tige Arzneimittel abzugeben. wendbar. Unter «Notfalldiensten» ist die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet der jeweiligen Apotheken mit dringend benötigten Medikamen- ten zu verstehen. Es spielt keine Rolle, ob es sich Anwendbare dabei um ärztlich verordnete oder frei beziehbare Sonderbestimmungen Medikamente handelt. Zur Notversorgung gehö- Artikel 4 ren auch Produkte zur Behandlung oder Pflege bei Apotheken können Nacht- und Sonntagsarbeit Unwohlsein, Krankheit oder Unfällen. Nicht dazu in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung gehören Produkte des täglichen Bedarfs wie Rei- anordnen, soweit diese für die Aufrechterhaltung nigungsmittel, Kosmetika, Getränke, Lebensmit- von Notfalldiensten notwendig sind. Die übrigen tel usw. arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- mentar Art. 4 ArGV 2).

SECO, November 2006 219 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 19a

Art. 19a Medizinische Labors

Artikel 19a

Medizinische Labors Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Ab- satz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.

Geltungsbereich Artikel 8 Absatz 2 Die medizinischen Labors können Überzeitarbeit Dieser Artikel betrifft die privaten Labors, die für im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Spitäler und Kliniken sowie Arztpraxen Dienstleis- Sonntagen leisten lassen. Solche Überzeitarbeit tungen erbringen. Das Personal der medizinischen ist zwingend innert 26 Wochen durch Freizeit von Labors kann für medizinische Notfälle nachts und gleicher Dauer auszugleichen. Nicht erfasst von sonntags arbeiten, z.B. wenn ein Patient sofort ge- dieser Bestimmung ist Überzeitarbeit nach Artikel pflegt werden muss und für die Diagnose die La-

12 Absatz 2 ArG, die in Notfällen geleistet wer-

bortests notwendig sind. Sonntags- oder Nachtar- den muss. Voraussetzungen, möglicher Zeitpunkt, beit ist aber auch möglich, wenn sie in technischer zulässige Dauer und Ausgleich solcher Überzeitar- Hinsicht für die Qualität der Testresultate unent- beit richtet sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die ge- behrlich ist (z.B. wenn Tests in regelmässigen Ab- samte Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitneh- ständen Manipulationen benötigen). merin darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 140 Stunden betragen. Anwendbare Artikel 9 Sonderbestimmungen Die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Ar- Artikel 4 beitnehmerinnen kann bis auf 9 Stunden herab- Die medizinischen Labors können Nacht- und gesetzt werden. Die Herabsetzung kann mehr als Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- einmal pro Woche erfolgen. Im Durchschnitt von che Bewilligung anordnen. Die übrigen arbeitsge- zwei Wochen muss in diesem Falle die tägliche setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausserdem darf tagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Über- Art. 4 ArGV 2). zeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (vgl. Art. 19 ArGV 1). Artikel 5 Die medizinischen Labors dürfen die Arbeitnehmer Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Arbeitnehmerinnen bei Tages- und Abendar- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können beit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden in der Nacht in 12-Stunden-Schichten beschäf- beschäftigen. Dabei muss allerdings im Durchschnitt tigt werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit der Kalenderwoche, in der dieser Zeitraum verlän- 10 Stunden nicht überschreiten. Solche Schich- gert wird, eine tägliche Ruhezeit von mindestens ten können unter der Voraussetzung geleistet 12 aufeinander folgenden Stunden gewährt wer- werden, dass ein grosser Teil der Arbeitszeit rei- den. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen kann die täg- ne Präsenzzeit darstellt und dass den betroffenen liche Ruhezeit bis auf 8 Stunden verkürzt werden. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der

SECO, April 2010 219a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 19a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 19a Medizinische Labors

Nacht eine Ruhegelegenheit zur Verfügung steht. nen unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Anschluss an eine solche Schicht ist in jedem Die in die gesetzlichen Mindestferien fallenden Falle eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu ge- freien Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewäh- währen. renden Sonntage angerechnet werden. In denje- nigen Wochen, in denen an einem Sonntag gear- Artikel 12 Absatz 2 beitet wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Stunden im unmittelbaren Anschluss an die tägli- medizinischen Labors sind im Kalenderjahr min- che Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu ge- destens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- währen.

219a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 20

Art. 20 Bestattungsbetriebe

Artikel 20

Bestattungsbetriebe Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Artikel 8 Absatz 1 anwendbar, so- weit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind. Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Anwendbare Bestattungsbetriebe erbringen Dienstleistungen Sonderbestimmungen (Absatz 1) im Zusammenhang mit Todesfällen. Die Dienst- Artikel 4 leistungen bestehen beispielsweise in der Erledi- Die Bestattungsbetriebe können Nacht- und gung von Formalitäten, der Durchführung von Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- Transporten, der Vorbereitung und Organisation che Bewilligung anordnen, soweit diese für nicht von Bestattungen oder der Betreuung von Ange- aufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind. Sol- hörigen. Wenn solche Dienstleistungen wegen che Tätigkeiten sind z.B. Einsargen, Überführen, der Einhaltung von Fristen oder wegen behördli- Aufbahren, Führen von Trauergesprächen oder cher Vorschriften keinen Aufschub erlauben, dür- Vorbereiten von Formalitäten. Die übrigen ar- fen sie ohne Bewilligung auch in der Nacht und beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und an Sonntagen erbracht werden. Falls aber keine Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- zwingenden Gründe für Nacht- oder Sonntagsar- mentar Art. 4 ArGV 2). beit bestehen, dann sind solche Dienstleistungen Artikel 8 Absatz 1 in normaler Tages- und Abendarbeit an Werkta- Bestattungsbetriebe können Überzeitarbeit im Sin- gen zu erbringen. ne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Sonnta- gen anordnen, soweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Solche Überzeitarbeit muss innert

14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer aus-

geglichen werden. Nicht erfasst von dieser Bestim- mung ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 2 ArG, die in Notfällen geleistet werden muss. Die Voraussetzungen, der mögliche Zeitpunkt, die zu- lässige Dauer und der Ausgleich solcher Überzeit- arbeit richten sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die gesamte Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeit- nehmerin darf im Kalenderjahr nicht mehr als 140 Stunden betragen.

SECO, November 2006 220 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 21

Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken

Artikel 21

Tierarztpraxen und Tierkliniken Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Be- stimmungen anwendbar: a Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8b Absätze 1 und 3; b auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen: zusätzlich Artikel 8b Absatz 2.

Geltungsbereich Anwendbare Sonderbestimmun- Tierarztpraxen und Tierkliniken sind Einrichtun- gen auf alle Tierarztpraxen und gen unter tierärztlicher Leitung, die über eine Be- Tierkliniken (Buchstabe a) willigung verfügen, einen Betrieb zur ambulanten Artikel 4 bzw. stationären ärztlichen Behandlung von Tie- Tierarztpraxen und Tierkliniken können Nacht- ren aller Arten zu führen. und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne be- Die nachfolgenden Sonderbestimmungen sind hördliche Bewilligung anordnen, soweit diese für anwendbar für die Aufrechterhaltung des Not- den Notfalldienst oder für die Pflege und Betreu- falldienstes und für die Pflege und Betreuung von ung der anvertrauten Tiere notwendig sind. Es fal- kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tie- len alle Arbeitnehmenden darunter, welche an ren, welche sich in der Obhut der Praxis oder Kli- diesen Aufgaben mitwirken. Die übrigen arbeits- nik befinden. gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- tagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Neben der bewilligungsbefreiten Nacht- und Art. 4 ArGV 2). Für diese Tätigkeiten ist es auch Sonntagsarbeit wurden für Tierarztpraxen und möglich, bewilligungsbefreit einen Pikettdienst Tierkliniken besondere Pikettdienstregeln einge- während der Nacht und am Sonntag einzurichten. führt, die teilweise von den allgemeinen Pikett- dienstregeln abweichen (Buchstabe a). Artikel 8b Absatz 1 Für kleine Tierarztpraxen wurde zudem die Mög- Diese Bestimmung betrifft den Pikettdienst: Für lichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraus- Tierarztpraxen und Tierkliniken gilt grundsätz- setzungen die Anzahl Pikettdiensttage pro Ar- lich die allgemeine Regel, wonach innerhalb von beitnehmer oder Arbeitnehmerin zu erhöhen 4 Wochen maximal 7 Tage Pikettdienst geleistet (Buchstabe b). werden kann. In Abweichung zu den allgemeinen Regeln muss aber im Anschluss an den letzten Pi- kettdienst nicht eine pikettdienstfreie Zeit von 2 Wochen gewährt werden (vgl. Kommentar Art. 8b ArGV 2)

SECO, Februar 2018 221 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 21 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 21 Tierarztpraxen und Tierkliniken

Artikel 8b Absatz 3 Diese Bestimmung betrifft ebenfalls den Pikett- dienst: In Abweichung zu den allgemeinen Pikett- dienstregeln kann die tägliche Ruhezeit auch in einer Pikettdienstnacht verkürzt werden. In An- lehnung an die Regel von Artikel 9 ArGV 2 muss die Ruhezeit aber im Minimum 9 Stunden betra- gen und im Durchschnitt von 2 Wochen muss eine Ruhezeit von 12 Stunden gewährt werden (vgl. Kommentar Art. 8b ArGV 2).

Zusätzliche Sonderbestimmung betreffend Pikettdienst nur für kleine Tierarztpraxen (Buchsta- be b) Artikel 8b Absatz 2 In kleinen Tierarztpraxen mit nicht mehr als 4 an- gestellten Tierärztinnen und Tierärzten (vgl. Art. 2 Abs. 1 ArGV 2) besteht die Möglichkeit, die An- zahl der Pikettdienste pro Arbeitnehmer oder Ar- beitnehmerin auf maximal 10 Tage pro 4 Wochen zu erhöhen. Der Betriebsinhaber oder die Be- triebsinhaberin, die/der selber Tierarzt bzw. Tier- ärztin ist, wird nicht gezählt. Zu einem solchen Pi- kettdienst können nur Tierärztinnen und Tierärzte herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in einer Randregion liegt oder der Be- trieb eine begrenzte fachliche Spezialisierung hat und deshalb nicht über mehr Personalressourcen verfügt und zudem die einzelnen Arbeitnehmen- den im Durchschnitt eines Jahres tatsächlich nicht mehr als 7 Pikettdienste mit Einsatz pro Monat leisten (vgl. Kommentar Art. 8b ArGV 2).

221 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 22

Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime

Artikel 22

Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime Auf zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftig- ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht für Überwa- chungstätigkeiten und Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1 und 12 Ab- satz 2 anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Zoologische Gärten und Tiergärten sind Anlagen, Sonderbestimmungen in denen Tiere gratis oder gegen Entgelt einem Artikel 4 breiten Publikum präsentiert werden. Dazu ge- Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime hören auch Aquarien, Volieren oder Papillioramas können Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne und weitere ähnliche Einrichtungen. Präsentatio- behördliche Bewilligung anordnen. Die Nacht- nen mit künstlerischem oder artistischem Charak- arbeit ist so weit von der Bewilligungspflicht be- ter fallen hingegen nicht unter diesen Artikel. In freit, als sie für Überwachungstätigkeiten wie die diesem Fall ist Artikel 38 ArGV 2 über Zirkusbe- Kontrolle der Tiere, Gehege und Anlagen erfor- triebe anwendbar. derlich ist. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Be- Tierheime sind Einrichtungen, die (in der Regel ge- stimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind sunde) Tiere aller Arten dauernd oder vorüberge- aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2). hend in ihre Obhut nehmen und sie pflegen und betreuen. Diese Sonderbestimmungen sind sinn- Artikel 8 Absatz 1 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime gemäss auch anwendbar auf Tierhandlungen, in- dürfen Überzeitarbeit im Sinne von Artikel 12 Ab- sofern diese Tiere pflegen und betreuen müssen. satz 1 ArG auch an Sonntagen leisten lassen. Sol- Die Sonderbestimmungen sind nur anwendbar che Überzeitarbeit muss innert 14 Wochen durch auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. die mit der Beaufsichtigung und Pflege der Tiere Nicht erfasst von dieser Bestimmung ist Überzeit- beschäftigt sind oder mit dem Unterhalt von An- arbeit nach Artikel 12 Absatz 2 ArG, die in Notfäl- lagen, die für das Wohl der Tiere notwendig sind len geleistet werden muss. Die Voraussetzungen, und darum permanent funktionieren müssen. Die der mögliche Zeitpunkt, die zulässige Dauer und Sonderbestimmungen sind ausserdem anwend- der Ausgleich solcher Überzeitarbeit richten sich bar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, nach Artikel 26 ArGV 1. Die gesamte Überzeit pro die während der Öffnungszeiten der Anlagen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin darf im Ka- die Bedienung und Betreuung des Publikums an- lenderjahr nicht mehr als 140 Stunden betragen. wesend sein müssen, insbesondere für die Bedie- nung der Kassen. Die Sonderbestimmungen sind Artikel 12 Absatz 2 allerdings nur anwendbar, wenn für diese Arbeit- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in nehmer und Arbeitnehmerinnen nicht bereits an- zoologischen Gärten, Tiergärten und Tierheimen dere Sonderbestimmungen gelten (z.B. von denje- sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonn- nigen für Gastbetriebe, Art. 23 ArGV 2). tage zu gewähren. Freie Sonntage, die in die ge-

SECO, November 2006 222 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 22 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime

setzlichen Mindestferien fallen, dürfen nicht an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu werden. In Wochen, in denen an einem Sonntag gewähren. gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an

222 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 23

Art. 23 Gastbetriebe

Artikel 23

Gastbetriebe Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 3, 13 und 14 Absätze 2 und 3 anwendbar. Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Erziehungs- und Betreuungspflichten nach Arti- kel 36 des Gesetzes ist anstelle von Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar. Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zu- bereitete Speisen ausliefern.

Geltungsbereich (Absatz 3) sondern ausschliesslich einem geschlossenen Benutzerkreis zugänglich sind (z.B. Personalre- Gastbetriebe bieten gastgewerbliche Leistungen staurants, Kantinen). an. Zu diesen Leistungen gehören die Beherber- gung von Personen und die Abgabe von im Betrieb • Auch nicht anwendbar sind die Sonderbestim- zubereiteten Speisen oder Getränken zum Genuss mungen auf Betriebe, die nur Bestellungen ent- an Ort und Stelle, wozu der Betrieb auch die nöti- gegennehmen und den Transport von Essen als ge Infrastruktur zur Verfügung stellen muss. Nicht Dienstleistung erbringen. Solche Tätigkeiten in notwendig ist, dass alle gastgewerblichen Leistun- der Nacht oder am Sonntag unterliegen der Be- gen im Betrieb selber erbracht werden. Sie können willigungspflicht. auch teilweise ausserhalb des Betriebes angebo- • Ebenfalls nicht anwendbar sind diese Sonder- ten werden, z.B. in Festwirtschaften bei besonde- bestimmungen auf Betriebe, die zwar in einem ren Anlässen oder an Banketten, die an einem an- beschränkten Rahmen gastgewerbliche Dienst- deren Ort als im Betrieb stattfinden. Infolge einer leistungen erbringen, deren Haupttätigkeit sich Verordnungsrevision, welche am 1. Juli 2005 in jedoch in einem anderen Rahmen bewegt (z.B. Kraft getreten ist, sind die Sonderbestimmungen Cafébars in Warenhäusern, Internet-Cafés, Ki- auch auf Betriebe anwendbar, die Speisen, welche oske oder Tankstellen mit Getränkeausschank). sie selber zubereitet haben, ausliefern (z.B. Pizza- Lieferdienste) oder neben der Möglichkeit, sie vor Ort zu essen, auch zum Mitnehmen anbieten. Kei- Anwendbare Sonderbestimmun- ne gastgewerbliche Leistung ist die blosse Liefe- gen (Absatz 1 und 2) rung oder der reine Verkauf von Essen, Lebensmit- Artikel 4 teln, Tiefgefrierprodukten oder Getränken. Auch Die Gastbetriebe können Nacht- und Sonntagsar- das Aufbacken von vorfabriziertem Brot und Be- beit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilli- streichen von Sandwiches allein ist keine gastge- gung anordnen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen werbliche Leistung im Sinne dieses Artikels. Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit • Nicht anwendbar sind die Sonderbestimmungen sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 auf Betriebe, die zwar gastgewerbliche Leistun- ArGV 2). gen erbringen, jedoch nicht der Öffentlichkeit,

SECO, März 2019 223 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 23 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 23 Gastbetriebe

Artikel 7 Absatz 2 Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Ar- Gastbetriebe dürfen die Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 beitnehmerinnen 7 aufeinanderfolgende Tage be- ArG ). schäftigen. Dazu müssen allerdings folgende Be- dingungen eingehalten werden: Den betroffenen Artikel 12 Absätze 2 u. 3 Arbeitnehmenden muss unmittelbar im Anschluss Gewährt ein Betrieb im Durchschnitt eines Kalen- an den 7. Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende derjahres die Fünftagewoche (vgl. Kommentar Stunden Ruhezeit gewährt werden; die wöchent- Art. 22 ArGV 1 ), so kann er die Anzahl der frei zu liche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden muss im gewährenden Sonntage bis auf vier herabsetzen. Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wer- Diese freien Sonntage können zudem unregelmä- den; die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Ta- ssig auf das Kalenderjahr verteilt werden. ges- und Abendarbeit (vgl. Art. 10 ArG) darf nicht Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Er- mehr als 9 Stunden betragen. ziehungs- und Betreuungspflichten im Sinne von Dieser Artikel wurde eingeführt, um gerade Sai- Artikel 36 ArG (vgl. Kommentar Art. 36 ArG) sonbetrieben diese Flexibilität gegenüber ihrem kann die Anzahl der frei zu gewährenden Sonn- Personal zu geben, welches oft eine längerdau- tage nur auf 12 herabgesetzt werden (Art. 12 ernde Ruhezeit wegen weiter entferntem Wohn- Abs. 2 ArGV 2 ). Sie können ebenfalls unregel- sitz oder der Familiensituation mit kleinen Kindern mässig auf das Kalenderjahr verteilt werden. Die auch explizit wünscht. in die gesetzlichen Mindestferien fallenden frei- en Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewäh- Artikel 8 Absatz 1 renden Sonntage angerechnet werden. Solchen Gastbetriebe können Überzeitarbeit im Sinne von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist au- Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Sonntagen sserdem in den Wochen ohne freien Sonntag im leisten lassen. Solche Überzeitarbeit ist zwingend unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dau- eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinander er auszugleichen. Nicht erfasst von dieser Bestim- folgenden Stunden (also insgesamt 47 Stunden) mung ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz zu gewähren.

2 ArG , die in Notfällen geleistet werden muss. Artikel 13

Voraussetzungen, möglicher Zeitpunkt, zulässige Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Dauer und Ausgleich solcher Überzeitarbeit rich- nicht unbedingt in der Woche gewährt werden, ten sich nach Artikel 26 ArGV 1 . Die gesamte die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als werden (Art. 20 Abs. 2 ArG ).

140 Stunden betragen.

Artikel 14 Absatz 2 Artikel 11 Diese Bestimmung ermöglicht es den Gastbetrie- Ein Gastbetrieb kann die Lage des Sonntagszeit- ben mit erheblichen saisonalen Schwankungen im raumes (Art. 18 Abs. 1 ArG ) bis um drei Stun- Arbeitsanfall (vgl. Kommentar Art. 22 Abs. 1 ArGV den vor- oder nachverschieben. Diese Verschie- 1), die wöchentlichen freien Halbtage den Arbeit- bung kann nur für den ganzen Betrieb oder einen nehmern und Arbeitnehmerinnen nicht jede Wo- abgrenzbaren Betriebsteil vorgenommen werden, che, sondern für einen Zeitraum von 12 Wochen nicht aber nur für einzelne Arbeitnehmer oder Ar- zusammenhängend zu gewähren. beitnehmerinnen. Zu beachten ist zudem, dass Artikel 14 Absatz 3 für diese Verschiebung die Zustimmung der Ar- Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis beitnehmervertretung des Betriebes oder der auf 6 Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormit-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 23

Art. 23 Gastbetriebe

tag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens

14.30 Uhr bis spätestens 20.30 Uhr unmittelbar

vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren (vgl. Kommentar Art. 20 ArGV 1). Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nach zu gewähren.

SECO, März 2019 223 - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 24

Art. 24 Spielbanken

Artikel 24

Spielbanken Auf Spielbanken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Arti- kel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2, 13 und 14 Absät- ze 2 und 3 anwendbar. Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz vom 18. De- zember 1998 über die Spielbanken verfügen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Bei den Spielbanken handelt es sich um Grand nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- Casinos (Konzession A) oder um Kursäle (Konzes- tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für sion B) gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. und Spielbanken (SR 935.52 ). Die Spielbanken

20 Abs. 2 ArG ).

müssen über eine Standort- und über eine Be- triebskonzession verfügen. Artikel 14 Absatz 2 Diese Bestimmung ermöglicht es den Spielbanken mit erheblichen saisonalen Schwankungen im Ar- Anwendbare Sonderbestim- beitsanfall (vgl. Kommentar Art. 22 Abs. 1 ArGV mungen (Absatz 1) 1), die wöchentlichen freien Halbtage den Arbeit- nehmern und Arbeitnehmerinnen nicht jede Wo- Artikel 4 che, sondern für einen Zeitraum von 12 Wochen Die Spielbanken können Nacht- und Sonntagsar- zusammenhängend zu gewähren. beit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilli- gung anordnen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Artikel 14 Absatz 3 Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 auf 6 Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormit- ArGV 2). tag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens

14.30 Uhr bis spätestens 20.30 Uhr unmittelbar

Artikel 12 Absatz 2 vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Werktag zu gewähren (vgl. Kommentar Art. 20 Spielbanken sind im Kalenderjahr mindestens 12 ArGV 1). Die durch die Verkürzung ausfallende freie Sonntage zu gewähren. Freie Sonntage, die Ruhezeit ist den betroffenen Arbeitnehmern und in die gesetzlichen Mindestferien fallen, dürfen Arbeitnehmerinnen innerhalb von sechs Monaten nicht an die frei zu gewährenden Sonntage ange- zusammenhängend nach zu gewähren. rechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, ist im unmit- telbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden (also ins- gesamt 47 Stunden) zu gewähren.

SECO, März 2019 224 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 25

Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

Artikel 25

Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs Auf die Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonn- tag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar. Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Auf Einkaufszentren, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sind wäh- rend des ganzen Jahres Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag und Artikel 12 Absatz 1 an- wendbar. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag der Kantone die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Das Warenangebot des Einkaufszentrums ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausge- richtet und umfasst in einer Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte überwiegend Luxusartikel insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uh- ren und Schmuck sowie Parfum. b. Der im Einkaufszentrum gesamthaft erwirtschaftete Umsatz sowie der Umsatz der Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte werden zu einem wesentlichen Teil mit in- ternationaler Kundschaft erwirtschaftet. c. Das Einkaufszentrum befindet sich:

1. in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2; oder

2. in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze und in der unmittel- baren Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs. d. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Geltungsbereich in Bezug auf • Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist Betriebe in Fremdenverkehrsge- derart gross, dass der Tourismus für den Ort bieten (Absätze 1 und 2) bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirt- schaftlicher Bedeutung ist. Das Bruttosozialpro- Damit Betriebe die Sonderbestimmungen von Ar- dukt einer Ortschaft oder einer ganzen Region tikel 25 Absatz 1 ArGV 2 in Anspruch nehmen wird also zu einem bedeutenden Teil durch die dürfen, müssen sie sich in Ortschaften oder Ge- Tourismusbranche erwirtschaftet. Weitere Hin- bieten befinden, für die der Fremdenverkehr von weise dazu können dem Bundesgerichtsent- wesentlicher Bedeutung ist. Folgende Kriterien scheid 2C_10/2013 entnommen werden. müssen erfüllt sein:

SECO, März 2015 225 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 25 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

• Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unter- Geltungsbereich in Bezug auf liegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Einkaufszentren, die den Bedürf- • Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort nissen des internationalen Frem- bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Ent- denverkehrs dienen (Absatz 4) spannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration. Die in Absatz 3 genannten Sonderbestimmungen sind anwendbar auf Einkaufszentren, die den Be- • Die Betriebe führen ein Waren- und Dienst- dürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs leistungsangebot, das auf die spezifischen Be- dienen. Erfasst werden nur Einkaufszentren und dürfnisse der Touristen zugeschnitten ist (Reise- somit nicht einzelne Betriebe. Unter einem Ein- führer, Souvenirs, lokale Spezialitäten, etc.). Das kaufszentrum ist die räumliche und organisatori- Bundesgericht hat im Entscheid 2A.578/2000 sche Konzentration von mehreren Betrieben unter festgehalten, dass dazu auch ein Warenan- einem Dach zu verstehen. Konkret bedeutet das, gebot zur Befriedigung der Grundbedürfnis- dass eine einheitliche wirtschaftliche Leitung und se des Menschen zählt (z.B. Getränke, Verpfle- ein einheitliches Marketing bestehen. gung, Hygiene, etc.). Zur Abklärung, ob das Waren- und Dienstleistungsangebot „der Be- Für die Bezeichnung der Einkaufszentren, die den friedigung spezifischer Bedürfnisse der Touris- Bedürfnissen des internationalen Fremdenver- ten“ dient, ist der Gesamteindruck des angebo- kehrs dienen, ist das Eidgenössische Departement tenen Sortiments zu berücksichtigen. Zudem ist für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu- zu prüfen, inwiefern die Bedürfnisse der Touris- ständig. Es legt diese Einkaufszentren in einer De- ten anderweitig abgedeckt werden, was auch partementsverordnung fest. Das WBF wird jedoch von den jeweiligen Tourismusformen abhängt. nur aktiv auf Antrag des betroffenen Kantons, So hat das Bundesgericht etwa berücksichtigt, welcher vorgängig festgestellt hat, dass die Krite- dass in den Franches-Montagnes der Camping- rien von Absatz 4 Buchstaben a bis d erfüllt sind. Tourismus eine wichtige Rolle spielt und daher Falls diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist es Aufga- bei einer Anreise am Wochenende (nach La- be des Kantons, einen ablehnenden Entscheid zu denschluss) ein Bedürfnis besteht, vor Ort Gü- treffen. ter des täglichen Bedarfs einzukaufen (Urteil Damit ein Einkaufszentrum als den Bedürfnissen 2A.612/1999, vgl. auch die Bundesgerichtsent- des internationalen Fremdenverkehrs dienend be- scheide 2C_379/2013 und 2C_10/2013). zeichnet werden kann, müssen die folgenden Kri- Von der Bestimmung werden Arbeitnehmende er- terien kumulativ erfüllt sein: fasst, welche die Kundschaft bedienen. Darunter • Das Warenangebot ist auf den internationalen ist nicht nur der unmittelbare Kundenkontakt zu Fremdenverkehr ausgerichtet. Eine Mehrheit der verstehen, sondern auch der mittelbare. Als Bei- sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäf- spiel sei ein Sportgeschäft erwähnt, das einem te muss überwiegend (d.h. zu mehr als der Hälf- Touristen ein Paar Ski verkauft. Neben dem Ver- te; im Regelfall ist dabei auf die Verkaufsfläche kaufs- wird auch das Servicepersonal in der Werk- abzustellen) Luxusartikel anbieten (Bst. a). Häu- statt erfasst, das die Skibindung montieren und fig wird es sich um Luxus-Markenartikel in den auf die besonderen Sicherheits- und Komfortbe- Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uh- dürfnisse des Kunden eingehen muss. ren und Schmuck sowie Parfum handeln; die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Bei der Beurteilung, ob internationale Marken tat- sächlich im Premium- oder Luxury-Bereich lie-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 25

Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

gen, kann z.B. darauf abgestellt werden, ob • Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten für es sich um Marken mit einer tiefen Distributi- die Sonntagsarbeit Kompensationen, die über onsdichte handelt. Die Beurteilung, ob das Wa- die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen (Bst. d). renangebot im Einzelfall diese Anforderungen Beispielsweise kann eine längere Ersatzruhe für erfüllt, kommt den zuständigen kantonalen Be- Sonntagsarbeit gewährt werden als in Artikel 20 hörden zu. Absatz 2 ArG vorgesehen. • Sowohl der im fraglichen Einkaufszentrum ge- samthaft erwirtschaftete Umsatz wie auch der- jenige der Mehrheit der sich darin befinden- Sonderbestimmungen für den Geschäfte wird zu einem wesentlichen Teil Betriebe in Fremdenverkehrs- mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet gebieten (Absatz 1) (Bst. b). Dies muss vom jeweiligen Einkaufszen- Vorbemerkung trum belegt werden können. Wesentlich kann Die nachfolgenden Sonderbestimmungen sind nur auch ein Anteil am Umsatz von weniger als während der Saison anwendbar. In der Zwischen-

50 % sein, 10 % erfüllt dieses Kriterium hinge-

saison gelangen allein die Bestimmungen des Ge- gen klar nicht. Da die Einkaufszentren zum Zeit- setzes und der Verordnung 1 zur Anwendung. punkt des Gesuchs um eine Aufnahme in die WBF-Verordnung grundsätzlich keine Arbeit- Artikel 4 Absatz 2 nehmenden am Sonntag beschäftigen dürfen, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten können Ar- ist als Berechnungsgrundlage auf den an Werk- beitnehmende sonntags für die Bedienung der tagen (Montag bis Samstag) erzielten Umsatz Kundschaft ohne behördliche Bewilligung be- abzustellen. Was die Berechnungsperiode für schäftigen. Je nach Definition des Tages- und den erzielten Umsatz anbelangt, so ist bei be- Abend- bzw. Nachtzeitraums ist der Arbeitsbe- stehenden Einkaufszentren in der Regel auf den ginn frühestens um 5 Uhr möglich bzw. die Ar- Umsatz während eines ganzen Jahres abzustel- beit spätestens um 24 Uhr zu beenden. Der ein- len, damit verlässliche Zahlen vorliegen. Bei neu- zelne Arbeitnehmende kann aber für höchstens en Einkaufszentren kann diese Zeitspanne auch 12 ½Stunden beschäftigt werden. Diese müssen kürzer sein; sie sollte aber 3 Monate nicht un- in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen, Pausen terschreiten. und allfällige Überzeitarbeit inbegriffen. • Das Einkaufszentrum liegt in einem Fremdenver- Artikel 8 Absatz 1 kehrsgebiet nach Absatz 2. Dies bedeutet, dass Da der Sonntag während der Saison für die Touris- es in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erho- musbranche einen normalen Arbeitstag darstellt lungsort, in dem der Fremdenverkehr von we- und zudem häufig an diesen Tagen am meisten sentlicher Bedeutung ist, gelegen sein muss. Al- Umsatz gemacht wird, ist Überzeitarbeit an Sonn- ternativ kann sich das Einkaufszentrum in einer tagen zugelassen. Allerdings ist diese Überzeit in- Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur nert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dau- Schweizer Grenze und in unmittelbarer Nähe ei- er auszugleichen. Selbstverständlich muss diese nes Autobahnanschlusses oder Bahnhofs befin- Überzeitarbeit als normal geleistete Arbeitszeit den (Bst. c). Hinsichtlich der maximal 15 Kilome- bezahlt werden. ter Entfernung zur Schweizer Grenze ist auf die Luftlinie abzustellen. Massgebend für die Beur- Artikel 12 Absatz 1 teilung ist somit ein 15-Kilometer-Streifen ent- Nach Absatz 1 sind den Arbeitnehmenden 26 freie lang der Schweizer Grenze. Sonntage pro Kalenderjahr zu gewähren, die je- doch unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt

SECO, März 2015 225 - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 25 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 25 Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

werden können. Mindestens ein freier Sonntag oder Ruhetagsgesetze. Soweit die Ladenschluss- muss pro Kalenderquartal eingeräumt werden. vorschriften restriktiver ausfallen als das Arbeits- gesetz, können die weiter gehenden Spielräume Artikel 14 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes nicht ausgeschöpft werden Der wöchentliche freie Halbtag von 8 Stunden, (Art. 71 Bst. c ArG). der unmittelbar vor oder nach der täglichen Ru- Sofern die Voraussetzungen für einen Frem- hezeit von 11 Stunden zu gewähren ist, darf für denverkehrsbetrieb vorliegen und es die Laden- einen Zeitraum von 8 Wochen zusammengefasst schlussvorschriften auch zulassen, können Ar- werden. Es ist dadurch möglich, in verschiedenen beitnehmende, je nachdem, wie der Zeitraum der Wochen Arbeitnehmende an sechs hintereinan- Tages- und Abendarbeit festgelegt worden ist, der liegenden Tagen zu beschäftigen, sofern im innerhalb von höchstens 14 Stunden zwischen Zeitraum von 8 Wochen eine Kompensation er- frühestens 5 Uhr und spätestens 24 Uhr bewilli- folgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ar- gungsfrei beschäftigt werden. beitnehmer und Arbeitnehmerinnen dazu ihr Ein- Bestehen keine Ladenschlussvorschriften, dann verständnis geben müssen (Art. 21 Abs. 2 ArG). sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zu be- achten. Nachtarbeit ist verboten, es sei denn, ein Betrieb könne ein dringendes Bedürfnis (Art. 27 Sonderbestimmungen für Abs.1 ArGV 1) oder ein besonderes Konsumbe- Einkaufszentren, die den Bedürf- dürfnis (Art. 28 Abs. 3 ArGV 1) nachweisen. nissen des internationalen Frem- denverkehrs dienen (Absatz 3) Fremdenverkehrsgesetze Vorbemerkung Verschiedene Kantone kennen Fremdenverkehrs- Da die Nachfrage nach Shopping-Angeboten über gesetze, welche die Fremdenverkehrsorte und das Jahr hinweg relativ konstant ist, sind die nach- -gebiete näher umschreiben. Dabei ist zu berück- folgenden Sonderbestimmungen nicht wie bei Ar- sichtigen, dass die dort verwendeten Begriffe und tikel 25 Absatz 1 ArGV 2 auf die Saison einge- Voraussetzungen nicht immer mit den oben ver- grenzt, sondern gelten für das ganze Jahr. wendeten identisch sind. Es kann daher in Ein- zelfällen durchaus zutreffen, dass eine Ortschaft Artikel 4 Absatz 2 zwar als Fremdenverkehrsort in einem kantona- Vgl. Ausführungen zu den Betrieben in Fremden- len Erlass aufgeführt ist, die Voraussetzungen verkehrsgebieten. nach Artikel 25 ArGV 2 jedoch nicht erfüllt. In Artikel 12 Absatz 1 einem solchen Fall bleibt zu prüfen, ob allenfalls Vgl. Ausführungen zu den Betrieben in Fremden- ein besonderes Konsumbedürfnis nach Artikel 28 verkehrsgebieten. ArGV 1 vorliegt, das Sonntagsarbeit begründen liesse. Das Gegenteil davon ist auch denkbar. Ein Gebiet Verhältnis zu kantonalem Recht oder eine Ortschaft wird nicht in einem kantona- len Fremdenverkehrserlass aufgeführt. Die tat- Ladenöffnung sächlichen Verhältnisse vor Ort sind aber so, dass die Voraussetzungen nach Artikel 25 ArGV 2 er- Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden wird füllt sind. In solchen Fällen kommt Artikel 25 durch das Arbeitsgesetz geregelt, das Offenhalten ArGV 2 zur Anwendung, soweit die kantonalen von Verkaufs- und Dienstleistungsgeschäften und bzw. kommunalen Ladenschluss- bzw. Ruhetags- der damit verbundene Publikumsverkehr jedoch gesetze ein Offenhalten der Betriebe gestatten. durch kantonale bzw. kommunale Ladenschluss-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 26

Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops

Artikel 26

Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar. Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden be- schäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Absatz 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. 2bis Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reise- verkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presse- erzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Ver- zehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten. Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleis- tungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

Geltungsbereich (Absätze 2bis, 3 Hauptverkehrswege mit starkem Reisever- und 4) kehr: Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Lage der Betriebe Hauptverkehrsader bilden und grössere Ortschaf- Tankstellenshops auf Autobahnraststätten ten bzw. Kantone oder Staaten miteinander ver- und an Hauptverkehrswegen mit starkem binden und dass sich auf ihnen der Hauptreisever- Reiseverkehr: kehr abwickelt. Darunter fällt jener Reiseverkehr, Damit Tankstellenshops die Sonderbestimmun- der grössere Distanzen zurücklegt. Der tägliche gen von Artikel 26 ArGV 2 in Anspruch nehmen Pendlerverkehr zwischen nahe liegenden Ort- dürfen, müssen sie sich auf Autobahnraststätten schaften, der Agglomerations- wie auch der Orts- oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reise- verkehr sind dagegen kein wesentlicher Bestand- verkehr befinden. teil des Reiseverkehrs (vgl. BGE 134 II 265 E. 5). Es ist Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörden Autobahnraststätten: zu bestimmen, welche Strassen diese Kriterien er- Diese sind durch die Bundesgesetzgebung über füllen. die Nationalstrassen näher definiert. Die Raststät- Kioske: ten sind von den Rastplätzen klar zu unterschei- Territorial beschränkt sich der Geltungsbereich bei den, die bloss über eine minimale Infrastruktur Kiosken auf solche, die an öffentlichen Strassen verfügen (Toilettenanlagen). und Plätzen gelegen (Abs. 1) oder die identisch mit

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 26 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops

Betrieben für Reisende (Abs. 4) sind. Strassen oder dem Begriff des Grenzortes nicht abgeleitet wer- Plätze sind dann öffentlich, wenn sie gestützt auf den, dieser erstrecke sich auf ein ganzes Gebiet einen Rechtserlass von Bund, Kantonen oder Ge- wie z.B. die Schweizer Seite des Genfersees oder meinden der Öffentlichkeit gewidmet sind. Keine das gesamte Mendrisiotto. Rolle spielt in aller Regel die eigentumsrechtliche Seite. Oft sind Strassen und Plätze im Eigentum Betrieblicher Geltungsbereich von Privaten. Das trifft z.B. häufig zu bei See- und Tankstellenshops auf Autobahnraststätten Flussuferwegen. und an Hauptverkehrswegen mit starkem Betriebe für Reisende: Reiseverkehr sowie Betriebe für Reisende: Solche befinden sich in oder unmittelbar an Bahn- Nebst der eingangs beschriebenen Standortge- höfen, Flughäfen, anderen Terminals des öffent- bundenheit müssen diese Betriebe ein Waren- lichen Verkehrs oder in Grenzorten. Betriebe für und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Reisende auf Autobahnraststätten fallen auch un- Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerich- ter den Geltungsbereich dieser Bestimmung. tet ist. Dazu werden Bahnreisende (Bahnhöfe), Flugreisende (Flughäfen), Schiffsreisende (Hafen), Terminal des öffentlichen Verkehrs: Bus- und Tramreisende (Bus- oder Trambahnhöfe), Dieser Begriff ergänzt jenen des Bahnhofs, des Grenzgänger und Grenzgängerinnen inkl. Durch- Flughafens oder auch etwa jenen eines Hafens reisende (Grenzorte) und Reisende in Privatfahr- mit starkem Publikumsverkehr. Er umfasst gro- zeugen und Autobussen sowie Fernfahrer und sse Anfangs- und Endstationen mit starkem Pu- Fernfahrerinnen (Autobahnraststätten, Einrich- blikumsaufkommen, aber auch eigentliche Kno- tungen für Reisende an Hauptverkehrswegen) ge- tenpunkte des öffentlichen Verkehrs, sofern diese rechnet. nicht durch die anderen Begriffe abgedeckt sind Das Warenangebot muss folgende Kriterien erfül- (v.a. Bus und Tram). len, damit es in erster Linie auf Reisende ausge- Grenzorte: richtet ist: Darunter werden Ortschaften verstanden mit ei- • Das Warenangebot entspricht einem Grundbe- nem bedienten Grenzübergang zu einem Nach- darf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Pres- barstaat, aber auch eine bediente Zollstation, die seerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und sich ausserhalb einer Ortschaft befindet. Die Ort- ähnliches mehr) und umfasst keinesfalls ein Voll- schaft selber muss am Grenzübergang oder in un- sortiment. mittelbarer Nähe zu diesem liegen, wie das z.B. • Die Waren werden in handlichen Volumen oder für Basel, Chiasso oder Kreuzlingen usw. zutrifft. Quanten verkauft, die von einer Person getra- Nicht massgebend ist das blosse Bestehen einer gen werden können. gemeinsamen Grenze mit dem Ausland. Der Gren- zort kann als Ganzes unter die Sonderbestimmun- • Der Kaufvorgang muss einfach und sofort abge- gen fallen, weil er sehr klein ist (z.B. Castasegna wickelt werden können (Kauf «en passant»). im Bergell). Bei grösseren Ortschaften oder gar Bei den Dienstleistungsangeboten geht es dar- Städten sind dagegen jene Zonen als Grenzorte um, spezifische Bedürfnisse, die auf einer Reise auszuscheiden, in denen sich der Grenzverkehr immer wieder und gehäuft vorkommen, zu be- auch tatsächlich abwickelt. Es ist deshalb nicht friedigen. Dazu gehören je nach Standort: Infor- zulässig, die Sonderbestimmungen für Grenzorte mations- und Reservationsdienstleistungen (z.B. z.B. auf die ganze Stadt Basel auszudehnen, also Unterkunft, Taxi, Veranstaltungen, Miete von auf Quartiere und Geschäftszonen, die nichts mit Fahrzeugen usw.), Erste-Hilfe-Angebote (Sanität, dem Grenzverkehr zu tun haben. Weiter kann aus psychische Hilfe), Geldwechselstuben, Hygiene-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 26

Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops

einrichtungen (Toiletten, Duschen, Wickelmög- von Überzeitarbeit ist hier deshalb nötig, weil Ki- lichkeiten für Kleinkinder, Bäder), Entspannungs- oske, vor allem, wenn sie auch noch Betriebe für und Unterhaltungsangebote, Unterkunfts- und Reisende sind, in aller Regel sonntags geöffnet ha- Verpflegungsmöglichkeiten, Kommunikationsein- ben und damit der Sonntag in dieser Branche ei- richtungen, chemische Reinigungen usw. nen normalen Arbeitstag darstellt. Artikel 12 Absatz 1 Kioske: Nach Absatz 1 sind den Arbeitnehmern und Ar- Der betriebliche Geltungsbereich der Kioske wird beitnehmerinnen 26 freie Sonntage pro Kalender- in Absatz 3 abschliessend umschrieben. Es geht jahr zu gewähren, die jedoch unregelmässig auf somit um kleinere mobile Verkaufsstände (Fahr- das Kalenderjahr verteilt werden können. Mindes- nisbauten) oder um feste Einrichtungen, die von tens ein freier Sonntag muss pro Kalenderquartal ihrer räumlichen Ausdehnung her überschaubar eingeräumt werden. bleiben. Diese Verkaufsstände oder Verkaufsstel- len bieten überwiegend die in Absatz 3 genann- Artikel 14 Absatz 1 ten Erzeugnisse an. Zu den kleinen Verpflegungs- Der wöchentliche freie Halbtag, der neben dem artikeln gehören aber nicht fertige Mahlzeiten, wöchentlichen Ruhetag anfällt, kann für acht Wo- wie sie z.B. in Take-aways erhältlich sind und die chen zusammengefasst werden. Das bedeutet, ohne Messer und Gabel kaum verspeist werden dass in einzelnen Wochen an sechs Tagen gear- können. Vielmehr sind es Lebensmittel wie z.B. beitet werden darf. Nach Artikel 21 Absatz 2 ArG Sandwiches, Früchte, Essriegel, die sofort verzehrt ist dazu allerdings das Einverständnis des Arbeit- werden können. nehmers bzw. der Arbeitnehmerin nötig.

Betriebe für Reisende Sonderbestimmungen Artikel 4 (Absätze 1, 2 und 2bis) Nach Absatz 1 können Arbeitnehmer und Arbeit- Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen nehmerinnen in der Nacht bis 1 Uhr ohne Bewilli- gung beschäftigt werden. Für Arbeiten danach ist Artikel 4 das Einholen einer Nachtarbeitsbewilligung not- Nach Absatz 2 besteht eine Bewilligungsbefrei- wendig. Voraussetzung dazu ist das Vorliegen ei- ung für Sonntagsarbeit. Je nach Definition des Ta- nes dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehr- ges- und Abend- bzw. Nachtzeitraums ist die Ar- lichkeit (besonderes Konsumbedürfnis). beitsaufnahme frühestens um 5 Uhr möglich bzw. Bezüglich Sonntagsarbeit vgl. Ausführungen zu die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu beenden. Der den Kiosken. einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeit- nehmerin kann aber für höchstens 12 ½ Stunden Artikel 8 Absatz 1 beschäftigt werden. Diese müssen in einem Zeit- Vgl. Ausführungen zu den Kiosken. raum von 14 Stunden liegen, Pausen und allfällige Artikel 12 Absatz 2 Überzeitarbeit inbegriffen. Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 8 Absatz 1 im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu Überzeitarbeit kann auch an Sonntagen geleis- gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr tet werden. Diese muss jedoch innert 14 Wochen verteilt werden. Die in die gesetzlichen Mindestfe- durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen rien fallenden freien Sonntage dürfen nicht an die werden. Die Überzeitarbeit ist voll zu entschädi- frei zu gewährenden Sonntage angerechnet wer- gen, jedoch ohne den Zuschlag. Die Zulassung den. In der laufenden oder darauffolgenden Wo-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 26 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 26 Kioske, Betriebe für Reisende und Tankstellenshops

che, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, Ladenschlussvorschriften ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit Ladenschlussvorschriften sind nach Artikel 71 (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren. Buchstabe c ArG vorbehalten. Zu beachten bleibt, dass diese allein das Offenhalten von Geschäften, Artikel 14 Absatz 1 nicht aber die Beschäftigung von Personal regeln. Vgl. Ausführungen zu den Kiosken. Massgebend ist diesbezüglich das Arbeitsgesetz. In den Bahnhöfen ist auf dem Areal der Eisen- Tankstellenshops auf Autobahnraststät- bahn die Bahnbehörde für die Regelung der La- ten und an Hauptverkehrswegen mit denschlussvorschriften zuständig. Das Bahnareal starkem Reiseverkehr umfasst nicht immer alles, was als zum Bahnhofs- Artikel 4 gebäude gehörend empfunden wird. So befinden Die fraglichen Tankstellenshops können Nacht- sich z.B. in Bern, Zürich und Genf wesentliche Teile und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne be- der Ladenstrassen auf dem Gebiet der Stadt und hördliche Bewilligung anordnen. Die übrigen ar- gehören damit nicht zum Bahnareal. In diesen Ge- beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und bieten gelangen kantonale oder kommunale Vor- Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- schriften zur Anwendung. Aus einer liberalisierten mentar Art. 4 ArGV 2). Ladenschlussgesetzgebung kann nicht geschlos- sen werden, dass damit die Voraussetzungen der Artikel 8 Absatz 1 Unentbehrlichkeit (Art. 28 ArGV 1) z.B. für Nacht- Vgl. Ausführungen zu den Kiosken. arbeit erfüllt sind. Siehe im Weiteren die Ausfüh- Artikel 12 Absatz 2 rungen zu Artikel 25 ArGV 2. Vgl. Ausführungen zu den Betrieben für Reisende. Artikel 14 Absatz 1 Vgl. Ausführungen zu den Kiosken.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 26a

Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen

Artikel 26a

Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1ter des Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und

14 Absatz 1 anwendbar.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt: a. Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken um- setzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein. b. Die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten. Vor der Bezeichnung hört das WBF an: a. für Bahnhöfe, deren Umsatz mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Fran- ken beträgt: das Bahnunternehmen; b. für Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung: das Bahnunternehmen und den betroffenen Kanton; c. für Flughäfen: den Flughafenbetreiber.

Geltungsbereich (Absätze 2 und 3) Formell Für die Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughä- Sachlich fen soll das Eidgenössische Departement für Wirt- In Artikel 26a Absatz 2 und 3 der Verordnung 2 schaft, Bildung und Forschung zuständig sein. Es zum Arbeitsgesetz werden die Kriterien für die Be- legt diese nach Anhörung eines Bahnunterneh- zeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen als Zen- mens bei Bahnhöfen, die mit dem Personenver- tren des öffentlichen Verkehrs festgehalten. Als kehr einen jährlichen Umsatz von 20 Millionen Zentren des öffentlichen Verkehrs können Bahn- Franken erzielen, nach Anhörung eines Kantons höfe bezeichnet werden, die im Kalenderjahr mit und eines Bahnunternehmens bei Bahnhöfen von dem Personenverkehr (Billettverkauf) einen Um- grosser regionaler Bedeutung und nach Anhö- satz von 20 Millionen Franken erzielen. Ausser- rung eines Betreibers eines Flughafens mit Lini- dem können Kantone und Bahnunternehmen ge- enverkehr in einer Departementsverordnung (SR meinsam beantragen, dass weitere Bahnhöfe von 822.112.1) fest. regionaler Bedeutung als Zentren des öffentlichen Verkehrs bezeichnet werden. Hierbei muss es sich Lage der Betriebe um einen Bahnhof handeln, der einen wichtigen Aufgrund des neuen Artikels 27 Absatz 1ter des Verkehrsknotenpunkt für die Region darstellt. Das Arbeitsgesetzes wird die Definition der Läden, die heisst, es ist ein Umsteigeort auf andere Bahnli- in Bahnhöfen und Flughäfen am Sonntag Per- nien oder andere öffentliche Verkehrslinien wie sonal beschäftigen können, nur noch von deren Postautos, die eine neue Region oder ein wichti- Lage abhängig gemacht und nicht mehr vom Sor- ges Fremdenverkehrsgebiet erschliessen. Für Flug- timent, das auf Bedürfnisse der Reisenden ausge- häfen ist der Linienverkehr massgebend. richtet ist, wie es in Artikel 26 der Verordnung 2

SECO, März 2013 226a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 26a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen

zum Arbeitsgesetz vorgesehen ist. Somit können Artikel 8 Absatz 1 die Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetrie- Überzeitarbeit kann auch an Sonntagen geleis- be in Zentren des öffentlichen Verkehrs unabhän- tet werden. Diese muss jedoch innert 14 Wochen gig vom Sortiment oder der Verkaufsfläche Perso- durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen nal am Sonntag beschäftigen. Der Betrieb muss werden. Die Überzeitarbeit ist voll zu entschädi- sich eindeutig in einem Zentrum des öffentlichen gen, jedoch ohne den Zuschlag. Die Zulassung Verkehrs, d.h. innerhalb des Bahnhofs- oder Flug- von Überzeitarbeit ist hier deshalb nötig, weil hafenkomplexes, befinden. Wie für die Betriebe Kioske, vor allem, wenn sie auch noch Betriebe nach Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeits- für Reisende sind, in aller Regel sonntags geöffnet gesetz wird auf den funktionalen Bezug des Ver- haben und damit der Sonntag in dieser Branche kaufsgeschäfts zum Bahnhof bzw. Flughafen ab- einen normalen Arbeitstag darstellt. gestellt. Artikel 12 Absatz 2 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu Sonderbestimmungen gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen (Absatz 1) Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen gewährenden Sonntage angerechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag Artikel 4 Absatz 2 gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen gemäss ob- die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit genannten Kriterien können Arbeitnehmerinnen von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu und Arbeitnehmer sonntags für die Bedienung gewähren. der Kundschaft ohne behördliche Bewilligung be- schäftigen. Je nach Definition des Tages-, Abend- Artikel 14 Absatz 1 und Nachtzeitraums ist der Arbeitsbeginn frühes- Der wöchentliche freie Halbtag, der neben dem tens um 5 Uhr möglich bzw. die Arbeit spätestens wöchentlichen Ruhetag anfällt, kann für acht Wo- um 24 Uhr zu beenden. Der einzelne Arbeitneh- chen zusammengefasst werden. Das bedeutet, mer oder die einzelne Arbeitnehmerin kann aber dass in einzelnen Wochen an sechs Tagen gear- für höchstens 12 1/2 Stunden beschäftigt werden. beitet werden darf. Nach Artikel 21 Absatz 2 ArG Diese müssen in einem Zeitraum von 14 Stunden ist dazu allerdings das Einverständnis des Arbeit- liegen, Pausen und allfällige Überzeitarbeit inbe- nehmers bzw. der Arbeitnehmerin nötig. griffen.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 27

Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

Artikel 27

Bäckereien, Konditoreien, Confiserien Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Kon- ditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 5, 11, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftig- te Verkaufspersonal sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder Confise- riewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufsgeschäfte, sofern diese überwie- gend selbst hergestellte Produkte verkaufen.

Geltungsbereich (Absatz 3) Verkaufsgeschäfte gehören nur dann in den Gel- tungsbereich der Sonderbestimmungen, wenn sie Als Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien gel- überwiegend selbst hergestellte Produkte verkau- ten alle Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder fen. Aus praktischen Gründen gehören dazu auch Confiseriewaren herstellen. Unwesentlich ist, ob Verkaufsstellen, die daneben Bäckerei-, Kondito- es sich dabei um Klein- oder Grossbetriebe han- rei- oder Confiseriewaren von anderen Herstellern delt oder ob die Produkte vom Betrieb in angeglie- zum Verkauf anbieten oder angelieferte Tiefkühl- derten eigenen Verkaufsgeschäften direkt an die produkte selber aufbacken und verkaufen. We- Endverbraucher und -verbraucherinnen verkauft sentlich ist bei all diesen Verkaufsgeschäften, dass werden. In den Geltungsbereich fallen also auch sie überwiegend Bäckerei-, Konditorei- oder Con- solche Betriebe, die ihre Produkte zum Verkauf an fiseriewaren zum Verkauf anbieten. Bilden die- Betriebe des Lebensmittelhandels, an andere Bä- se Produkte nur den kleineren Teil in einem Sor- ckereien, Konditoreien oder Confiserien oder an timent von mehrheitlich anderen Produkten, dann Gastbetriebe oder andere Grossverbraucher lie- fällt ein solches Verkaufsgeschäft nicht in den Gel- fern. tungsbereich der Sonderbestimmungen. Der Geltungsbereich des vorliegenden Artikels umfasst alle mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Anwendbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unab- Sonderbestimmungen hängig davon, ob es sich um ausgebildetes oder Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- angelerntes Personal handelt. Der vorliegende oder Confiseriewaren Artikel gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen, die in diesen Betrieben mit Hilfs- und Artikel 4 Nebenarbeiten beschäftigt sind (z.B. in den Berei- Im Produktionsbereich von Bäckereien, Kondito- chen Verpackung und Reinigung). Diese Hilfs- und reien oder Confiserien kann Nacht- und Sonn- Nebenarbeiten müssen allerdings einen direkten tagsarbeit i in vollem Umfang ohne Bewilligung Bezug zur eigentlichen Produktion haben. angeordnet werden. Die übrigen arbeitsgesetzli-

SECO, April 2022 227 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 27 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 27 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

chen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsar- Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, beit sind einzuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 Konditoreien, Confiserien ArGV 2). Artikel 4 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 5 In Verkaufsgeschäften von Bäckereien, Kondito- Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt reien oder Confiserien kann Sonntagsarbeit im des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt vollen Umfang ohne behördliche Bewilligung an- wird (vgl. Wegleitung zu Art. 22 ArGV 1), dürfen geordnet werden. Das Offenhalten der Verkaufs- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Nacht- geschäfte ist aber nur dann möglich, wenn damit arbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten, in 6 nicht gegen andere Vorschriften wie kantonale von 7 aufeinander folgenden Nächten beschäftigt oder kommunale Ladenschluss- oder Ruhetagsge- werden (vgl. Wegleitung zu Art. 29 und 30 ArGV setze verstossen wird. Die übrigen arbeitsgesetzli- 1). chen Bestimmungen zur Sonntagsarbeit sind ein- zuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 ArGV 2). Artikel 11 Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien kön- Artikel 12 Absatz 2 nen die Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. Den Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften von 1 ArG) bis um 3 Stunden vor- oder nachverschie- Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind im ben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen Kalenderjahr mindestens zwölf freie Sonntage zu Betrieb und nicht für einzelne Arbeitnehmende gewähren, die unregelmässig auf das Jahr verteilt vorgenommen werden. Für diese Verschiebung ist werden können. Die in die gesetzlichen Mindest- die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung des ferien fallenden freien Sonntage dürfen nicht an Betriebs oder der Mehrheit der betroffenen Ar- die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet beitnehmer und Arbeitnehmerinnen notwendig werden. In der laufenden oder darauffolgenden (Art. 18 Abs. 2 ArG). Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ru- Artikel 12 Absatz 2 hezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- Den Arbeitnehmenden in Bäckereien, Konditorei- den (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren. en oder Confiserien sind im Kalenderjahr mindes- tens zwölf freie Sonntage zu gewähren, die un- Artikel 13 regelmässig auf das Jahr verteilt werden können. Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Die in die gesetzlichen Mindestferien fallenden nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- freien Sonntage dürfen nicht an die frei zu ge- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 währenden Sonntage angerechnet werden. In der ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- laufenden oder darauffolgenden Woche, in der mengefasst werden. an einem Sonntag gearbeitet wird, ist im unmit- telbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden (also ins- gesamt 47 Stunden) zu gewähren.

Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- mengefasst werden.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 27a

Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe

Artikel 27a

Fleischverarbeitende Betriebe Auf fleischverarbeitende Betriebe und die in ihnen mit der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, Kommissionierung und Spedition des Fleisches und der mit diesen Tätigkeiten zusammenhängen- den Reinigung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den Sonntag ab 17 Uhr sowie die Artikel 12 Absatz 1 und 13 anwendbar. Auf die mit der Zubereitung von Frischfleisch und Traiteurgerichten beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 Absatz 2 an zwei Sonntagen im Dezember anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist. Fleischverarbeitende Betriebe sind Betriebe, die überwiegend Fleisch gewinnen, verarbeiten, ver- edeln und Fleischerzeugnisse herstellen.

Geltungsbereich Anwendbare Die hier definierten Betriebe sind im Metzgereibe- Sonderbestimmungen reich aktiv. Dies umfasst alle Betriebe, die mit dem Schlachten, der Verarbeitung von Frischfleisch, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, der Verpackung, Lagerung, Kommissionierung Kommissionierung und Spedition des und Spedition der Fleischwaren beschäftigt sind. Fleisches (Absatz 1) Unter diese Tätigkeiten fallen zum Beispiel die Artikel 4 Warenannahme, Vakuumierung sowie das Quali- Die fleischverarbeitenden Betriebe können Perso- tätsmanagement. nal ab 2 Uhr in der Nacht ohne behördliche Be- Ausserdem sind Aktivitäten, die aus hygienischen willigung beschäftigen. Am Sonntag können sie Gründen unabdingbar mit der Fleischprodukti- Personal ab 17 Uhr bewilligungsfrei beschäftigen. on verbunden sind, vom Geltungsbereich erfasst. Fleischverarbeitende Betriebe, die in der Nacht Dazu gehören insbesondere auch Reinigungsar- oder am Sonntag die Arbeit früher aufnehmen beiten vor und nach der Fleischproduktion. wollen, müssen hierfür eine Bewilligung haben. Der Verkauf von Fleischprodukten fällt nicht in den Artikel 12 Absatz 1 Geltungsbereich dieser Regelung und die Zuberei- Nach Absatz 1 sind den Arbeitnehmern und Ar- tung von Frischfleisch, wie für Fondue Chinoise beitnehmerinnen mindestens 26 freie Sonntage und Fondue Bourguignonne, und von Traiteurge- pro Kalenderjahr zu gewähren, die jedoch unre- richten, wie Canapés, sind einzig im Rahmen des gelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden Absatz 2 erlaubt. können. Mindestens ein freier Sonntag muss pro Kalenderquartal eingeräumt werden. Mit dieser Regel wird den saisonalen Schwankungen Rech- nung getragen.

SECO, April 2022 227a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 27a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 27a Fleischverarbeitende Betriebe

Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- mengefasst werden.

Zubereitung von Frischfleisch und Traiteurgerichten (Absatz 2) Artikel 4 Absatz 2 Für die Zubereitung von Frischfleisch und Traiteur- gerichten kann nur an zwei Sonntagen im Dezem- ber ganztägig ohne Bewilligung gearbeitet wer- den, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung eines Verderbs oder einer Qualitäts- einbusse der Produkte notwendig ist. Nachtarbeit bleibt für diese Tätigkeiten verboten.

227a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 28

Art. 28 Milchverarbeitungsbetriebe

Artikel 28

Milchverarbeitungsbetriebe Auf Milchverarbeitungsbetriebe und die in ihnen mit der Entgegennahme und Behandlung der Milch beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die Nacht ab 2 Uhr und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nachtarbeit und Sonntagsarbeit notwendig sind, um den Verderb der Milch zu verhindern. Milchverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Weiterverarbeitung entgegennehmen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Anwendbare Sonder- Milchverarbeitungsbetriebe im Sinne des vorlie- bestimmungen (Absatz 1) genden Artikels sind grössere Betriebe, die überre- Artikel 4 gional Frischmilch entweder zur Lagerung oder zur Die Milchverarbeitungsbetriebe können Nachtar- direkten Weiterverarbeitung entgegennehmen. Un- beit ab 2 Uhr und Sonntagsarbeit im vollen Um- ter die Sonderbestimmungen fallen neben der Ent- fang ohne behördliche Bewilligung anordnen. gegennahme der Milch nur noch diejenigen Ver- Diese Befreiung von der Bewilligungspflicht er- arbeitungsschritte, die zur Haltbarmachung der möglicht es den Betrieben, die eingesammelte Milch notwendig sind (Thermisierung, Kühlung Milch auch am frühen Morgen und an Sonntagen usw.). Weitergehende Verarbeitungsverfahren entgegenzunehmen und sie vorzubereiten für die unterliegen der normalen Bewilligungspflicht und nachfolgende Verarbeitung in regulärer Tages- fallen nicht unter die Sonderbestimmungen. und Abendarbeit an Werktagen. Die übrigen ar- beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- mentar Art. 4 ArGV 2).

SECO, November 2006 228 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 29

Art. 29 Blumenläden

Artikel 29

Blumenläden Auf Blumenläden des Detailhandels und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen ist Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Sonder- Blumenläden des Detailhandels sind Verkaufsge- bestimmungen schäfte, die den Konsumenten und Konsumen- Artikel 4 tinnen Blumen und andere Pflanzen zum Verkauf Blumenläden des Detailhandels können Sonntags- anbieten. Die Sonderbestimmungen ermöglichen arbeit in vollem Umfang ohne behördliche Bewil- diesen Geschäften, ihre Arbeitnehmende auch an ligung anordnen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Sonn- oder Feiertagen zu beschäftigen. Bestimmungen zur Sonntagsarbeit sind aber ein- Gartencenter sind von dieser Bestimmung nicht zuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2 ). erfasst. Sie können im Rahmen der kantonalen Praxis betreffend den bis zu vier bewilligungsbe- freiten Sonntagen für Verkaufsgeschäfte, gemäss Art. 19 Abs. 6 ArG Arbeitnehmende beschäf- tigen. Das Arbeitsgesetz regelt nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Das Offenhalten von Verkaufsgeschäften und der da- mit verbundene Publikumsverkehr fällt in den Bereich der kantonalen bzw. kommunalen La- denschluss- oder Ruhetagsgesetze. Wenn diese kantonalen bzw. kommunalen Ladenschlussvor- schriften restriktiver ausfallen als die Bestimmun- gen des Arbeitsgesetzes, können dessen Spiel- räume nicht ausgeschöpft werden (Art. 71 Bst. c ArG ).

SECO, November 2025 229 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 30

Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen

Artikel 30

Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind. Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar. Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten.

Geltungsbereich (Absatz 3) Artikel 4 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Als Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen gelten Nachrichten- und Bildagenturen können Nacht- Betriebe, die Informationen irgendwelcher Art sel- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne be- ber beschaffen oder empfangen und zu Artikeln hördliche Bewilligung anordnen. Die übrigen ar- verarbeiten, die für die gedruckten oder die elek- beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und tronischen Medien (z.B. die Internet-Präsentation Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kom- von Tageszeitungen) bestimmt sind. Sie können mentar Art. 4 ArGV 2). für mehrere Institutionen tätig sein. Satz- und Lay- outarbeiten sind nur so weit inbegriffen, als diese Artikel 8 Absatz 1 von der Redaktion selber erledigt werden. Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Nachrichten- und Bildagenturen können Überzeit- Informationen oder Bildmaterial irgendwelcher arbeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch Art empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder ver- an Sonntagen leisten lassen. Solche Überzeitarbeit breiten. Diese Tätigkeiten erfolgen in der Regel für ist zwingend innert 14 Wochen durch Freizeit von eine Kundschaft, die die Informationen oder das gleicher Dauer auszugleichen. Nicht erfasst von Bildmaterial für eigene Zwecke weiterverwendet. dieser Bestimmung ist Überzeitarbeit nach Artikel

12 Absatz 2 ArG, die in Notfällen geleistet wer-

den muss. Voraussetzungen, möglicher Zeitpunkt, Anwendbare Sonderbestimmun- zulässige Dauer und Ausgleich solcher Überzeitar- gen (Absatz 1 und 2) beit richten sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die ge- samte Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitneh- Allgemeine Bemerkungen merin darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr Die Sonderbestimmungen der Zeitungs- und Zeit- als 140 Stunden betragen. schriftenredaktionen sowie der Nachrichten- und Bildagenturen sind nur für Arbeiten anwendbar, Artikel 11 die für die Wahrung der Aktualität zwingend not- Die Lage des Sonntagszeitraumes darf (Art. 18 wendig sind. Abs. 1 ArG) um bis zu drei Stunden vor- oder

SECO, November 2006 230 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 30 Art. 30 Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen

nachverschoben werden. Diese Verschiebung freier Sonntag zu gewähren ist. Für Arbeitnehmer kann nur für den ganzen Betrieb oder einen ab- und Arbeitnehmerinnen, die in der Sportbericht- grenzbaren Betriebsteil, nicht aber nur für ein- erstattung tätig sind, kann die Anzahl der frei zu zelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen vor gewährenden Sonntage auf 12 herabgesetzt wer- genommen werden. Zu beachten ist zudem, dass den (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Sie können auch un- für diese Verschiebung die Zustimmung der Ar- regelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden. beitnehmervertretung des Betriebes oder der Solchen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Ar- ist ausserdem in den Wochen ohne freien Sonn- beitnehmerinnen notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 tag im unmittelbaren Anschluss an die tägliche ArG). Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 auf- einander folgenden Stunden (also insgesamt 47 Artikel 12 Absatz 1 Stunden) zu gewähren. Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie der Artikel 13 Nachrichten- und Bildagenturen sind im Kalender- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss jahr 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- unregelmässig auf das Jahr verteilt werden (an- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 statt jeder zweite Sonntag frei, nach Art. 20 Abs. 1 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- ArG), wobei im Kalenderquartal mindestens ein mengefasst werden.

230 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 30a

Art. 30a Anbieter von Postdiensten

Artikel 30a

Anbieter von Postdiensten Auf Anbieter von Postdiensten und die bei ihnen für die Verarbeitung von Postsendungen be- schäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den gan- zen Sonntag sowie Artikel 13 anwendbar. Dies gilt nur, soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts und sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der Grundversorgung im Sinne von Artikel 29 der Postverordnung vom 29. August 2012 entspricht. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen am Schalter erbringen oder die Auskünfte gegenüber Kunden erteilen. Anbieter von Postdiensten sind Betriebe, die gewerbsmässig Postsendungen annehmen, abholen, sortieren, transportieren und zustellen und für diese Dienstleistungen die Verantwortung gegen- über den Kunden tragen, ohne aber alle diese Dienstleistungen selbst erbringen zu müssen.

Geltungsbereich und Steuerung von Anlagen betraut sind, die in Verarbeitungszentren zum Einsatz gelangen. Anbieter von Postdiensten sind Betriebe, die ge- Arbeitnehmende, die Dienstleistungen am Schal- werbsmässig Postsendungen annehmen, abholen, ter erbringen oder Auskünfte gegenüber Kunden sortieren, transportieren und zustellen (vgl. Art. 2 erteilen werden vom Anwendungsbereich aus- Bst. a Postgesetz, PG) und die Verantwortung ge- drücklich ausgeschlossen (Absatz 2). Diese Ein- genüber dem Endkunden tragen. Es ist möglich, schränkungen erfolgen in erster Linie, um die dass der Anbieter von Postdiensten einzelne Teil- Gleichbehandlung gegenüber anderen Branchen, schritte oder den gesamten Prozess auf Drittun- die gleiche Dienstleistungen anbieten, zu gewähr- ternehmen auslagert, massgeblich ist jedoch, dass leisten. Auf welchem Kommunikationsweg die er jedes Prozesselement steuern kann und er die Auskunft erteilt wird, spielt keine Rolle. Die Er- Verantwortung gegenüber dem Endkunden trägt. bringung von Kundendienstleistungen wird un- Folglich sind die beiden Kriterien «Angebot res- ter Umständen von einer anderen Sonderbestim- pektive Steuerung der gesamten Verarbeitungs- mung der ArGV 2 erfasst (z.B. Art. 33 ArGV 2; kette» und «Verantwortung gegenüber dem End- Telefonzentralen) oder sie unterliegen der Bewil- kunden» entscheidend. ligungspflicht. Die Sonderbestimmung gelangt nicht für alle Mit- Als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der arbeitenden eines Anbieters von Postdiensten zur Sonderbestimmung wird darauf abgestellt, ob im Anwendung, sondern nur für diejenigen, die Tä- Betrieb Sendungen verarbeitet werden, die einem tigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbei- Angebot der Grundversorgung mit Postdiensten tung von Postsendungen verrichten. Dieser Ver- gemäss Artikel 29 der Postverordnung (VPG) ent- arbeitungsprozess umfasst alle Tätigkeiten im sprechen. Festzuhalten ist dabei, dass die Sonder- Zusammenhang mit dem Annehmen, Abholen, bestimmung nur die Grundversorgung mit Post- Sortieren, Transportieren und Zustellen von Post- diensten betrifft und nicht die Grundversorgung sendungen. Ebenfalls unter die Bestimmung fal- mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Sin- len Arbeitnehmende (insbesondere Technikerin- ne von Artikel 43 VPG. nen und Techniker), die mit der Überwachung

SECO, Mai 2015 230a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 30a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 30a Anbieter von Postdiensten

Die Grundversorgung mit Postdiensten umfasst Umsatz), die nachts und sonn- bzw. feiertags in- insbesondere Briefe und Pakete bis zu einem be- nerhalb der Grundversorgung verarbeitet werden. stimmten Gewicht und abonnierte Zeitungen und Diese müssen im Durchschnitt eines Kalenderjah- Zeitschriften in der Tageszustellung. Als Tages- res die Mehrheit (d.h. mehr als 50%) der Sen- zustellung wird die Zustellung auf der ordentli- dungen ausmachen, im Vergleich zu den übrigen chen Zustelltour von Postsendungen bezeichnet; Sendungen, die ausserhalb der Grundversorgung dies in Abgrenzung zur Frühzustellung. Hervor- in der Nacht, am Sonntag oder an einem Feier- zuheben ist, dass gemäss Artikel 29 Absatz 8 tag verarbeitet werden. Damit ist gewährleistet, VPG die Expresssendungen nicht zur Grundver- dass sich die Haupttätigkeit eines Unternehmens sorgung gehören. Es existiert keine Legaldefiniti- auf den für die Bevölkerung unverzichtbaren Ser- on des Begriffes «Expresssendungen». Viele An- vice public konzentriert, ohne dass anderweitige bieter bezeichnen schnell verarbeitete Sendungen Arbeiten ausserhalb der Grundversorgung ein- als Expresssendungen, obwohl es sich bei diesen gestellt werden müssen. Nicht zulässig ist jedoch um Sendungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, ohne dass Buchstabe a Ziffer 1 VPG handelt, die am ersten ein Anbieter in diesen Zeiträumen Dienstleistun- dem Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt gen der Grundversorgung erbringt. werden und somit zur Grundversorgung gehören. Deswegen ist insbesondere beim Vollzug nicht auf die von den Unternehmen verwendeten Definiti- Anwendbare Sonderbestimmun- onen der Sendungsarten abzustellen. Stattdessen gen (Absatz 1) muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Artikel 4 als Expresssendungen bezeichneten Produkte zur Anbieter von Postdiensten können Nacht- und Grundversorgung gehören. Für die Zuordnung zur Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behörd- Grundversorgung können z.B. folgende Kriterien liche Bewilligung anordnen. Diese Bestimmung herangezogen werden: Verarbeitung der Sendun- befreit lediglich von der Bewilligungspflicht. Die gen im gleichen Netzwerk, Zustellung spätestens übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur am folgenden Werktag (es wird eine bestimmte Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten. sehr kurze Laufzeit garantiert), preislicher Unter- schied. Es ist ferner zu bemerken, dass auch Ku- Artikel 13 riersendungen nicht unter die Sonderbestimmung In Abweichung von Art. 20 Abs. 2 ArG, muss die fallen. Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit nicht in Die bestehende quantitative Einschränkung be- der Woche gewährt werden, die der Feiertagsar- trifft die Menge der Sendungen (gemeint ist die beit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein mengenmässige Anzahl und nicht der generierte Kalenderjahr zusammengefasst werden.

230a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 31

Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe

Artikel 31

Radio- und Fernsehbetriebe Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme- oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 6, 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 9,

10 Absatz 3, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar.

Artikel 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen. Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung von Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen, ist anstelle von Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2 anwendbar. Radio- und Fernsehbetriebe sind Betriebe, die Radio- und Fernsehsendungen vorbereiten, produ- zieren, aufnehmen oder ausstrahlen.

Geltungsbereich (Absatz 4) Diese Bestimmung ist auch auf Filmproduktions- firmen analog anwendbar. Zu den Radio- und Fernsehbetrieben gehören alle Betriebe, die Radio- und Fernsehsendungen vorbe- reiten, produzieren, aufnehmen oder ausstrahlen. Sonderbestimmungen allgemein Es ist dabei unerheblich, ob es sich um private oder (Absatz 1) öffentliche Betriebe handelt. Zu den Radio- und Fernsehbetrieben gehören nur Artikel 4 solche Betriebe, die sich überwiegend mit ent- Radio- und Fernsehbetriebe können Nacht- und sprechenden Tätigkeiten befassen. Auf Betriebe, Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- die nur zeitweise im Auftrag eines Radio- oder che Bewilligung anordnen. Die übrigen arbeitsge- Fernsehbetriebs mit dem Vorbereiten, Produzieren setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- oder Aufnehmen von Radio- oder Fernsehsendun- tagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar gen beschäftigt sind, können diese Sonderbestim- Art. 4 ArGV 2). mungen nur so weit und so lange angewendet Artikel 5 werden, wie diese Betriebe eng mit den Radio- Radio- und Fernsehbetriebe dürfen die Arbeit- und Fernsehbetrieben zusammenarbeiten und nehmer und Arbeitnehmerinnen bei Tages- und unter deren direkter Weisungsbefugnis stehen. Abendarbeit in einem Zeitraum von höchstens Diese Sonderbestimmungen sind nur auf dieje- 17 Stunden beschäftigen. Dabei muss allerdings nigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an- im Durchschnitt der Kalenderwoche, in der dieser wendbar, die direkt oder indirekt mit dem Vorbe- Zeitraum verlängert wird, eine tägliche Ruhezeit reiten, Produzieren, Aufnehmen oder Ausstrahlen von mindestens 12 aufeinander folgenden Stun- der Sendungen beschäftigt sind. Von den Sonder- den gewährt werden. Zwischen zwei Arbeitsein- bestimmungen ausgeschlossen sind die übrigen sätzen kann die tägliche Ruhezeit bis auf 8 Stun- Angestellten (z.B. das administrative Personal). den verkürzt werden.

SECO, April 2010 231 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 31 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe

Artikel 9 Artikel 12 Absatz 1 Die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Ar- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in beitnehmerinnen kann bis auf 9 Stunden herab- Radio- und Fernsehbetrieben sind im Kalenderjahr gesetzt werden. Die Herabsetzung kann mehr als 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können un- einmal pro Woche erfolgen. In diesem Fall muss im regelmässig auf das Jahr verteilt werden (anstatt Durchschnitt von 2 Wochen die tägliche Ruhezeit auf jeden zweiten Sonntag, nach Art. 20 Abs. 1 12 Stunden betragen. Ausserdem darf beim dar- ArG), wobei im Kalenderquartal mindestens ein auf folgenden Arbeitseinsatz keine Überzeit nach freier Sonntag zu gewähren ist. Die Anzahl frei- Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (vgl. Art. 19 er Sonntage muss nach Abzug der Ferien pro rata ArGV 1). berechnet werden. Artikel 10 Absatz 3 Artikel 13 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Ra- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss dio- und Fernsehbetrieben können bei Nachtar- nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- beit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder ei- ertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch nem Arbeitsende vor 1 Uhr in einem Zeitraum von für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden

17 Stunden beschäftigt werden. Dabei ist zu be- (Art. 20 Abs. 2 ArG).

achten, dass die effektive tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf (Art. 17a ArG). Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder en- Länger dauernde det sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer zusammenhängende Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von min- Produktionen (Absatz 2) destens 12 Stunden zu gewähren. Zwischen zwei Als länger dauernd und zusammenhängend gel- Arbeitseinsätzen muss die tägliche Ruhezeit min- ten Produktionen, die wegen der Länge des zu destens 8 Stunden betragen. übertragenden Ereignisses oder dessen Besonder- Artikel 11 heit länger als sechs Tage dauern und nicht un- Der Sonntagszeitraum kann bis zu 3 Stunden vor- terbrochen werden können. Als Beispiele können oder nachverschoben werden. Das bedeutet, dass hier gewisse Sportereignisse aufgeführt werden, der Sonntag z.B. die Zeit von Samstag 20 Uhr bis wie z.B. die Tour de Suisse. Die für die länger dau- Sonntag 20 Uhr oder von Sonntag 2 Uhr bis Mon- ernden Produktionen geltenden Ausnahmen sind tag 2 Uhr umfassen kann. Die Dauer des freien nur auf spezialisierte Arbeitnehmerinnen und Ar- Sonntags wird dadurch nicht beeinträchtigt, d.h. beitnehmer anwendbar, die unersetzlich sind. der freie Sonntag ist auch in diesem Fall im un- Artikel 6 mittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit zu Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt gewähren. Die Verschiebung kann nur vorgenom- des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt men werden, wenn sie für den gesamten Betrieb wird (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1), darf die gilt oder für klar abgrenzbare einzelne Betriebs- wöchentliche Höchstarbeitszeit in einzelnen Wo- teile, die mit dem übrigen Betrieb nicht direkt zu- chen um höchstens 4 Stunden verlängert werden. sammenarbeiten. Eine weitere Voraussetzung für Im Durchschnitt von 3 Wochen muss sie jedoch die Verschiebung ist die Zustimmung der Arbeit- eingehalten werden. Diese Verlängerung ist nur nehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit bei länger dauernden zusammenhängenden Pro- der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitneh- duktionen statthaft. merinnen (Art. 18 Abs. 2 ArG).

231 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 31

Art. 31 Radio- und Fernsehbetriebe

Artikel 7 Absatz 1 durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen für Nicht erfasst von dieser Bestimmung ist Überzeit- länger dauernde zusammenhängende Produktio- arbeit nach Artikel 12 Absatz 2 ArG, die in Not- nen länger als 6 aufeinander folgende Tage be- fällen geleistet werden muss. Voraussetzungen, schäftigt werden (in Abweichung von Art. 21 möglicher Zeitpunkt, zulässige Dauer und Aus- Abs. 3 ArGV 1). Wird von dieser Möglichkeit Ge- gleich solcher Überzeitarbeit richten sich nach Ar- brauch gemacht, so muss unmittelbar im An- tikel 26 ArGV 1. schluss an die höchstens 11 aufeinander folgen- den Arbeitstage eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 3 Tagen gewährt werden. Diese Ru- Sportveranstaltungen hezeit ist im unmittelbaren Anschluss an die tägli- (Absatz 3) che Ruhezeit zu gewähren. Daraus ergibt sich eine Artikel 12 Absatz 2 zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit von Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die mindestens 83 aufeinander folgenden Stunden (3 mit der Berichterstattung über Sportveranstal- x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss im Durch- tungen beschäftigt werden, sind im Kalenderjahr schnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche ge- mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Die währt werden (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1). Anzahl freier Sonntage muss nach Abzug der Feri- Artikel 8 Absatz 1 en pro rata berechnet werden. In denjenigen Wo- In Radio- und Fernsehbetrieben kann das Leisten chen, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, von Überzeitarbeit im Sinne von Artikel 12 Absatz ist im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ru- 1 ArG auch an Sonntagen verlangt werden. Sol- hezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- che Überzeitarbeit ist zwingend innert 14 Wochen den (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren.

SECO, April 2010 231 - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 32

Art. 32 Telekommunikationsbetriebe

Artikel 32

Telekommunikationsbetriebe Auf Telekommunikationsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen ist Artikel 4 dieser Verordnung für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag an- wendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der angebotenen Fernmel- dedienste notwendig sind. Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.

Geltungsbereich (Absatz 2) Anwendbare Sonderbestimmun- Als Telekommunikationsbetriebe gelten: gen (Absatz 1) • Betriebe, die Anlagen für die Erbringung von Artikel 4 Fernmeldediensten für Dritte im Sinne von Art. Telekommunikationsbetriebe können Nacht- und 3 Bst. b Fernmeldegesetz (FMG, RS 784.10) Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behörd- betreiben. Als Anlagen gelten alle Installatio- liche Bewilligung anordnen. Die übrigen arbeits- nen (wie z.B. Antennen, Kabelnetzwerke), die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- zur Übertragung von Daten irgendwelcher Art tagsarbeit sind aber einzuhalten. Die Befreiung dienen. Solche Daten können Telefongesprä- von der Bewilligungspflicht gilt nur für Nacht- und che, andere über das Telefon übertragene Da- Sonntagsarbeit, soweit diese für die Aufrechter- ten, E-Mails oder andere Internetdaten sein. haltung der angebotenen Fernmeldedienste erfor- derlich ist. Dazu gehören auch Unterhaltsarbeiten, • Dienstleistungszentren, die Supportleistungen falls diese zwingend in der Nacht oder am Sonn- erbringen, die für den Betrieb der Fernmelde- tag ausgeführt werden müssen (vgl. Kommentar dienste notwendig sind. Art. 4 ArGV 2).

SECO, März 2019 232 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 32a

Art. 32a Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

Artikel 32a

Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik Auf Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind für die folgenden Arbeiten an einer Netz- oder Informatikstruktur, deren Unterbrechung während der Betriebszeiten die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährden würde: a Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur; oder b Wartung der Netz- oder Informatikstruktur, die weder mit planerischen Mitteln noch mit organisa- torischen Massnahmen am Tag und während der Werktage erfolgen kann.

Geltungsbereich Störungsbehebung Nacht- und Sonntagsarbeit gelten als notwendig, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenn die Betriebstätigkeit eines Unternehmens mit Aufgaben der Informations- und durch eine Störung an seiner Netz- oder Informa- Kommunikationstechnik tikstruktur eingeschränkt oder zumindest gefähr- Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern det ist. In solchen Fällen soll es den dafür verant- mit Aufgaben der Informations- und Kommuni- wortlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kationstechnik im Sinne dieser Bestimmung gehö- mit Aufgaben der Informations- und Kommunika- ren einerseits Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- tionstechnik ermöglicht werden, die Arbeitstätig- nen, die in einem Betrieb der Informations- und keiten zur Behebung dieser Störung auch in der Kommunikationstechnik oder in einer Informatik- Nacht oder am Sonntag auszuführen. Die Behe- abteilung eines Betriebes beschäftigt werden und bung einer Störung an einem Netz- oder Infor- deren Aufgabe es ist, das einwandfreie Funktio- matiksystem umfasst dabei sämtliche dafür not- nieren einer Netz- oder Informatikstruktur sicher- wendigen Arbeitstätigkeiten, wie etwa auch die zustellen. Analyse und Identifizierung des Störungspro- Werden im Rahmen von Wartungsarbeiten, wel- blems. che die Kriterien dieses Artikels erfüllen, zusätz- Die von der Störung betroffene Netz- oder Infor- lich andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- matikstruktur muss für die Aufrechterhaltung der mer (auch von Drittfirmen) für den finalen Test Betriebstätigkeit eines Unternehmens wesentlich der gewarteten Software benötigt, so sind diese sein. Dies ist namentlich bei Kundenplattformen, ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich der Datenbanken, Zahlungssystemen und Ähnlichem Ausnahmeregelung erfasst. der Fall. Netz- oder Informatikstruktur Zudem muss die Erledigung der Arbeiten wäh- Die Netz- oder Informatikstruktur umfasst sämt- rend des Tages oder eine Verschiebung auf den liche Softwareapplikationen unter Einschluss der Montag nicht möglich oder zumutbar sein. Dies physischen Serverkomponenten sowie aller Netz- ist insbesondere dann der Fall, wenn das betrof- werkkomponenten. fene Netz- oder Informatiksystem eine Betriebstä-

SECO, Januar 2022 232a - a

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 32a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 32a Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

tigkeit während der Nacht sicherstellt oder ohne bestehende Netz- oder Informatikstruktur über- sofortige Störungsbehebung die einwandfreie Ar- haupt nicht mehr zugegriffen werden kann. beitsaufnahme durch die Mitarbeiter verunmög- Wartungsarbeiten an der Informatikstruktur er- licht würde. folgen in aller Regel an Wochenenden oder über Nacht – namentlich also zu Zeiten, an denen die Bei erfolgten Cyberangriffen ist Nacht- und Sonn- Belastung der betroffenen Softwareapplikation tagsarbeit unter denselben Voraussetzungen be- gering ist. Im Unterschied zu Arbeitstätigkeiten im willigungsbefreit erlaubt. Überwachungsarbeiten Zusammenhang mit der Behebung von Störun- oder Pikettdienst für die Verhinderung von allfäl- gen können Wartungsarbeiten für sog. Release- ligen Cyberangriffen fallen hingegen nicht unter Updates vorgängig geplant werden. Deshalb ist den Geltungsbereich dieses Artikels. Für diese Tä- bei der Planung solcher Wartungsarbeiten stets zu tigkeiten benötigt der Betrieb eine Bewilligung, prüfen, ob eine Durchführung der für die Wartung sofern sie in der Nacht- und/oder am Sonntag er- erforderlichen Arbeiten während des Abends und folgen. an Werktagen möglich ist. Ist dies aufgrund aus- gedehnter Betriebszeiten oder aus anderen Grün- Wartungsarbeiten den nicht möglich, ist eine Durchführung der für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten im Sinne der die Wartung erforderlichen Arbeiten in der Nacht Ausnahmeregelung überdies als notwendig, und am Sonntag im Sinne der Ausnahmeregelung wenn Wartungsarbeiten an der Netz- oder In- ohne Bewilligung zulässig. formatikstruktur anstehen, die mit der Unter- Nicht als Wartungsarbeiten gelten Arbeitstätigkei- brechung einer Softwareapplikation oder der ten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Netzinfrastruktur einhergehen und dadurch die Softwareapplikation. Entstehen kurz vor einem Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet wird, Release-Update zeitliche Engpässe bei der Vor- wobei weder planerische Mittel noch zumutbare bereitung der Softwareapplikation, so kann dies organisatorische Massnahmen die Durchführung ein dringendes Bedürfnis im Sinne von Art. 27 der für die Wartung erforderlichen Arbeiten tags- ArGV 1 darstellen. Wie bis anhin kann auf des- über und an Werktagen ermöglichen. Unter den sen Grundlage um Erteilung einer Nacht- und/ Begriff der Wartungsarbeiten fällt das Aktivieren oder Sonntagsarbeitsbewilligung ersucht werden. von vorbereiteten Netz- oder Informatikkompo- nenten wie Server oder dergleichen, Installatio- Auch nicht als Wartungsarbeiten gilt der Aus- nen von Applikationen, Zertifikaten, Konfiguratio- tausch von Endgeräten der Benutzer wie Personal nen und dergleichen und Einspielen von Upgrades Computer, Laptops, Bildschirme, Tastaturen, Dru- von Software. Nicht darunter fallen beispielswei- cker, Kassenterminals und dergleichen. Dies soll in se Tests an den einzelnen Geräten sowie das Ein- der Regel während der ordentlichen Arbeitszeiten ziehen von Kabeln oder sonstige Tätigkeiten von geschehen. Elektrikern oder Netzbauern. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung des Be- triebes liegt bereits vor, wenn die Dienste ei- Anwendbare Sonderbestim- ner Softwareapplikation oder der Netzinfrastruk- mung tur im Falle einer Störung auf dem Primärsystem nicht auf das vorgesehene Redundanz-System Artikel 4 verschoben werden können, weil dieses während Für das Personal mit Aufgaben der Informations- der Wartungsarbeit nicht zur Verfügung steht. Es und Kommunikationstechnik kann Nacht- und wird in diesem Sinne nicht verlangt, dass auf eine Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördli- che Bewilligung angeordnet werden. Die übrigen

232a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 32a

Art. 32a Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik

arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2); insbesondere die Be- stimmung gemäss Art. 21 Abs. 3 ArGV 1 , wo- nach der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Sonntagsarbeit nicht mehr als an sechs aufei- nanderfolgenden Tagen beschäftigt werden darf. Die Beschäftigung im ununterbrochenen Betrieb ist weiterhin bewilligungspflichtig.

SECO, Januar 2022 232a - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 32b

Art. 32b Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie

Artikel 32b

Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie In Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und für die in ihnen mit pro- jektbezogenen oder termingebundenen IKT-Tätigkeiten beschäftigten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen darf der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit für die einzelnen Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens

17 Stunden verlängert werden:

a. im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit mit insbesondere unterschiedlichen Arbeits- zeiten der Beteiligten; oder b. für dringliche und nicht voraussehbare Tätigkeiten. Betreffend die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Absatz 1 gilt Fol- gendes: a. Sie muss mindestens 9 Stunden und im Durchschnitt von vier Wochen 11 Stunden betragen. b. Sie kann, wenn es die Arbeitsumstände nicht anders zulassen, unterbrochen werden; in diesem Fall gilt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz sinnge- mäss. Als IKT-Betriebe gelten Betriebe, die Dritten IKT-Produkte oder -Dienstleistungen anbieten, wie die Entwicklung, die Anpassung, das Testen und die Pflege von Soft-ware, die Planung und den Ent- wurf von Computersystemen, welche Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie um- fassen, und die Verwaltung und den Betrieb solcher Computersysteme oder anderer Datenverar- beitungsanlagen eines Kunden vor Ort.

Geltungsbereich Der Wertschöpfungsschwerpunkt des Unterneh- mens muss auf IKT liegen. Daher fällt die inter- Betriebe der Informations- und Kommu- ne Informatikabteilung eines Betriebs, der zu einer nikationstechnologie (IKT) (Absatz 3) anderen Branche gehört, nicht darunter. Der Gel- Als Betriebe der Informations- und Kommunikati- tungsbereich dieser Bestimmung unterscheidet onstechnologie (IKT) gelten „Betriebe, die Dritten sich somit von demjenigen von Artikel 32a ArGV IKT-Produkte oder Dienstleistungen anbieten, wie 2, in welchem es auch um technische Tätigkeiten die Entwicklung, die Anpassung, das Testen und an der Netz- und Informatikstruktur gehen kann die Pflege von Software, die Planung und den Ent- sowie um das Testen von neuen Releases durch wurf von Computersystemen, welche Hardware-, die Anwender. Auch auf Telekommunikationsbe- Software und Kommunikationstechnologie um- triebe, welche die Anlagen zur Erbringung von fassen, und die Verwaltung und den Betrieb sol- Fernmeldediensten betreiben (Art. 32 ArGV 2) cher Computersysteme oder anderer Datenver- und die allgemeine Infrastruktur im öffentlichen arbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort.“ Dazu Interesse aufrechterhalten müssen, ist dieser Arti- zählen auch sonstige fachliche und technische mit kel nicht anwendbar. GAV Regeln gehen vor. der Datenverarbeitung verbundene Tätigkeiten. 1 SR 822.111

SECO, Juni 2023 232b - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 32b ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 32b Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie

Betroffene Arbeitnehmer und Arbeit- Anwendbare Sonderbestimmun- nehmerinnen (Absatz 1) gen Unter diese Bestimmung fallen erwachsene Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche mit Verlängerung des Zeitraums der Tages- projektbezogenen oder termingebundenen IKT- und Abendarbeit (Absatz 1) Tätigkeiten beschäftigt sind. Nicht darunter fällt In Betrieben der Informations- und Kommunika- das administrative Personal oder die HR-Abtei- tionstechnologie dürfen die einzelnen Arbeitneh- lung eines IKT-Betriebs. Vom Geltungsbereich mer und Arbeitnehmerinnen der betroffenen Ar- ausgenommen sind auch handwerkliche Techni- beitnehmerkategorie bei Tages- und Abendarbeit ker, wie z.B. Kabelleger und Elektriker, die am An- mit Einschluss der Pausen und Überzeit in einem tennensystem oder am Fernmeldenetz arbeiten. Zeitraum von höchstens 17 Stunden beschäftigt Dies selbst dann, wenn diese Projekte umsetzen. werden. Damit wird der im Arbeitsgesetz gemäss Die Bestimmung ist einzig auf erwachsene Arbeit- Artikel 10 Absatz 3 ArG festgelegte Zeitraum von nehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar. Für 14 Stunden um 3 Stunden verlängert. Dies bedeu- Jugendliche gilt ein besonderer Schutz, insbeson- tet aber nicht, dass während 17 Stunden gearbei- dere betreffend Arbeits- und Ruhezeiten. Für sie tet werden kann: An einem solchen Tag darf ma- kann deshalb weder ein erweiterter Arbeitszeit- ximal an 13 Stunden gearbeitet werden. Ziel der raum gelten noch die Ruhezeit verkürzt oder un- Bestimmung ist nämlich nicht, möglichst viel zu terbrochen werden. arbeiten, sondern eine grössere Flexibilität in der Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Längere ef- Projektbezogene oder termingebundene Ar- fektive Arbeitszeiten sind aufgrund der Auswir- beitsleistung kungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden Ein Projekt im Sinne dieser Bestimmung setzt ein nicht mit dem Schutzgedanken des Arbeitsgeset- zeitlich begrenztes Vorhaben voraus, das eine Fle- zes vereinbar. Im Anschluss daran muss vor einem xibilisierung der Arbeitszeitvorschriften für die nächsten Arbeitstag mindestens die verkürzte Ru- Projektbeteiligten rechtfertigt, weil durch die Mit- hezeit von 9 Stunden (vgl. Absatz 2) eingeplant wirkung von verschiedenen Beteiligten (i.d.R. mit werden. unterschiedlichen Kompetenzen oder aus ver- schiedenen Abteilungen) eine koordinierte Pla- Zudem muss eines der nachfolgenden Kriterien nung und Umsetzung zur gemeinsamen Zielerrei- erfüllt sein: chung nötig ist oder weil das Vorhaben aufgrund höherer Kosten ein eigenes Budget, eine separate Buchstabe a Kostenkontrolle und eine Rechenschaftsablegung Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit Men- über den Projektaufwand verlangt. Der Zeitraum schen aus anderen Ländern zusammengearbei- der Tages- und Abendarbeit darf auch ausgewei- tet wird, was die Komplexität des Projekts erhöht, tet werden, wenn es darum geht, einen gesetzten beispielsweise wegen unterschiedlichen Arbeits- Termin einhalten zu können: Die Termingebun- zeiten (z.B. aufgrund unterschiedlicher Arbeitskul- denheit reicht auch bei einer Einzelaufgabe aus, tur, Vorgaben oder Zeitzonen). Mit der Flexibilisie- um eine Flexibilisierung der Arbeitszeitvorschrif- rung soll die enge Zusammenarbeit dank einem ten zu rechtfertigen. gemeinsamen Arbeitsrhythmus ermöglicht wer- den.

232b - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 32b

Art. 32b Betriebe der Informations- und Kommunikationstechnologie

Buchstabe b Durch projektbezogene oder termingebundene Diese alternative Voraussetzung ist erfüllt, wenn Arbeitsleistungen (zur Definition: siehe Absatz 1) die Arbeiten nicht verschoben werden können darf die Ruhezeit (von 11 oder 9 Stunden) unter- und es aus organisatorischen Gründen nicht mög- brochen werden. Insgesamt soll aber die Ruhezeit lich ist, diese anders zu planen. trotz allfälliger Einsätze eingehalten werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Eine Unterbrechung der Verkürzung und Unterbruch der tägli- wöchentlichen Ruhezeit am Sonntag oder wäh- chen Ruhezeit (Absatz 2) rend des siebenstündigen Nachtzeitraums (i.d.R. Die tägliche Ruhezeit (von normalerweise elf zwischen 23 und 6 Uhr; siehe Art. 10 Abs. 1 und Stunden) kann bei Arbeitnehmern und Arbeit- 2 ArG) ist nicht erlaubt. Die Bestimmung sieht kei- nehmerinnen in Betrieben der Informations- und ne bewilligungsbefreite Nacht- oder Sonntagsar- Kommunikationstechnologie mit Aufgaben der beit vor. IKT mehrmals pro Woche auf neun Stunden her- Die Verkürzung und/oder Unterbrechung der Ru- abgesetzt werden, wobei im Durchschnitt von vier hezeit ist auch möglich, nachdem ein Arbeitneh- Wochen die Ruhezeit von elf Stunden eingehalten mer oder eine Arbeitnehmerin zuvor in einem werden muss. Wird diese Möglichkeit beanspru- verlängerten Zeitraum von 17 Stunden gemäss cht, dann fällt im Gegenzug die allgemeine, im Absatz 1 gearbeitet hat. Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer einmaligen Kürzung pro Woche der Ruhezeit auf acht Stun- den weg (vgl. Art. 15a Abs. 2 ArG). An der heuti- gen Berechnungsweise für den Durchschnittswert ändert sich nichts, d. h. dafür werden einzig die täglichen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen berücksichtigt.

SECO, Juni 2023 232b - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 33

Art. 33 Telefonzentralen

Artikel 33

Telefonzentralen Auf Telefonzentralen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Ar- tikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie für den ununterbrochenen Betrieb an- wendbar. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausserhalb der Er- bringung von reinen Telefondiensten mit kommerziellen Dienstleistungen wie namentlich Telefon- marketing und Verkauf von Waren sowie Dienstleistungen beschäftigt sind. Telefonzentralen sind Betriebe, die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, Anrufe und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten.

Geltungsbereich (Absatz 3) Anwendbare Sonderbestimmun- Telefonzentralen erbringen Dienstleistungen, die gen (Absatz 1 und 2) im telefonischen Erteilen von Auskünften so- Artikel 4 wie im telefonischen Entgegennehmen und Telefonzentralen können in vollem Umfang Nacht- Weiterleiten von Anrufen und Aufträgen beste- und Sonntagsarbeit sowie den ununterbrochenen hen. Zu solchen Zentralen gehören insbesonde- Betrieb ohne behördliche Bewilligung anordnen. re Unfall-Notrufzentralen, Einsatzzentralen von Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen Pannen- und Notfalldiensten, Taxizentralen, Kre- zur Nacht-, Sonntagsarbeit und zum ununterbro- ditkartendienste (Notfalldienste bei Kreditkarten- chenem Betrieb sind aber einzuhalten. Die Be- verlusten) und Zentralen, die Anrufe für die Kund- freiung von der Bewilligungspflicht gilt nicht für schaft umleiten. Keine Anwendung finden die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Telefon- Sonderbestimmungen auf Betriebe (z.B. Versand- diensten, die rein kommerziellen Zwecken dienen, häuser, Call-Center, Versicherungen), die Waren wie namentlich das Telefonmarketing und der Ver- oder Dienstleistungen zum telefonischen Verkauf kauf von Waren oder Dienstleistungen (vgl. Kom- anbieten oder die für sich oder im Auftrag Bestel- mentar Art. 4 ArGV 2). lungen für Waren oder Dienstleistungen entge- gennehmen (Telefonmarketing).

SECO, September 2014 233 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 34

Art. 34 Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke

Artikel 34

Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Börsen sowie in de- ren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallen- den gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Ab- wicklungssysteme notwendig sind.

Geltungsbereich Anwendbare In den Geltungsbereich dieser Sonderbestim- Sonderbestimmungen mung fallen die Bereiche von Banken, Effekten- Artikel 4 handel, Börsen und deren Gemeinschaftswerken, Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Ge- die auf Grund der internationalen Verknüpfung meinschaftswerke können Nacht- und Feier- ihre Dienstleistungen auch zu Uhrzeiten anbie- tagsarbeit in vollem Umfang ohne behördliche ten müssen, während deren in anderen Teilen der Bewilligung anordnen, soweit diese für die Auf- Welt die entsprechenden Institutionen geöffnet rechterhaltung des ununterbrochenen Funktio- sind. Der Geltungsbereich beschränkt sich aber nierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effek- auf die Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des tenhandels- und Abwicklungssysteme notwen- ununterbrochenen Funktionierens internationaler dig sind. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestim- Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwick- mungen zur Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsar- lungssysteme notwendig sind und in unmittelba- beit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 rem Zusammenhang damit sofort erledigt werden ArGV 2). müssen. Andere Tätigkeiten unterstehen der Be- willigungspflicht (z.B. Dienstleistungen, die aus Konkurrenzgründen oder wegen Kundenbedürf- nissen möglichst kurzfristig angeboten werden und darum eine Verarbeitung während der Nacht oder an Feiertagen nötig machen).

SECO, November 2006 234 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 34a

Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

Artikel 34a

Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Steuerberatung anbieten, dürfen erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die die fol- genden Voraussetzungen erfüllen, nach den Sonderbestimmungen nach Absatz 3 (Jahresarbeits- zeitmodell nach diesem Artikel) beschäftigen: a. Sie verfügen bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie und können ihre Arbeitszeiten mehr- heitlich selber festsetzen. b. Sie sind Vorgesetzte oder Spezialisten und Spezialistinnen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Treu- hand oder Steuerberatung. c. Sie verfügen über: 1. ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken, wobei sich der Betrag von 120 000 Franken bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert, oder 2. einen Abschluss mindestens auf Bachelorstufe oder auf Berufsbildungsstufe 6 des Nationa- len Qualifikationsrahmens nach Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 20141 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung oder einen gleichwerti- gen Bildungsabschluss. Die Beschäftigung nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel muss zwischen dem Ar- beitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. In der Vereinbarung werden insbesondere die Anzahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu leistenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Art der Kompensation der darüber hinaus geleisteten Stun- den festgelegt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber können die Ver- einbarung jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Monats widerrufen. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmo- dell nach diesem Artikel gelten die folgenden Sonderbestimmungen: a. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt höchstens 45 Stunden betragen, wo- bei sich die daraus ergebende maximale Jahresarbeitszeit bei Teilzeitanstellung anteilsmässig re- duziert; die Bestimmungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 des Gesetzes) und zur Überzeit (Art. 12 und 13 des Gesetzes) sind nicht anwendbar; es dürfen in jedem Fall höchstens

63 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

b. Am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres darf der Saldo der über die maximale Jahresar- beitszeit hinaus geleisteten Stunden nicht mehr als 170 Stunden betragen, wobei sich diese Obergrenze bei Teilzeitanstellung anteilsmässig reduziert. c. Die über die maximale Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden müssen im folgenden Ka- lender- oder Geschäftsjahr durch Freizeit von wenigstens gleicher Dauer ausgeglichen werden oder es muss für sie ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent ausgerichtet werden.

1 SR 412.105.1

SECO, Juni 2023 234a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 34a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

d. Betreffend die tägliche Ruhezeit gilt Folgendes: 1. Sie muss mindestens 9 Stunden und im Durchschnitt von vier Wochen 11 Stunden betragen. 2. Sie kann für projektbezogene oder termingebundene Tätigkeiten unterbrochen werden; in diesem Fall gilt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz sinngemäss. e. An höchstens 9 Sonntagen pro Jahr ist für jeweils höchstens 5 Stunden Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung erlaubt. f. Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen; Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsge- setz ist nicht anwendbar. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Jahresarbeitszeitmodell nach diesem Artikel beschäftigen, müssen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmervertretung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes treffen, die insbesondere die psychosozialen Risiken abdecken.

Vorbemerkung Geltungsbereich (Absatz 1) Diese Verordnungsbestimmung ermöglicht ge- Als Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirt- wissen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, schaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die in Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen gelten Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistun- Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerbera- gen in diesen Bereichen anbieten. Damit sind tung tätig sind, die Beschäftigung nach Jahresar- Betriebe oder Betriebsteile umfasst, die gegen beitszeitmodell. Alle übrigen Bestimmungen des aussen ein solches Dienstleistungsangebot auf- Arbeitsgesetzes, die andere Gegenstände regeln, weisen und nicht bloss intern solche Dienstleis- behalten ihre Gültigkeit: Das Nachtarbeitsverbot tungen anbieten. Das Kriterium «hauptsächlich» gilt ohne Einschränkungen, der tägliche Beschäf- ist erfüllt, wenn der grösste Teil des Gesamtum- tigungszeitraum von 14 Stunden bleibt bestehen satzes eines Betriebs mit solchen Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 3 ArG), es kann nach wie vor höchs- erzielt wird oder die Mehrheit der beschäftigten tens an sechs Tagen in Folge gearbeitet werden, Arbeitnehmenden in diesen Bereichen beschäftigt der wöchentliche freie Halbtag von acht Stunden werden. muss gewährt werden (Art. 21 ArG) und auch die Pausenregelung von Artikel 15 ArG bleibt unver- Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitneh- ändert bestehen. Weiter müssen die Arbeitszei- merinnen ten gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 vom 10. Die Bestimmung ist einzig auf erwachsene Arbeit- Mai 20003 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) oder zu- nehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar. Ju- mindest gemäss Artikel 73b ArGV 1 vereinfacht gendliche geniessen einen erhöhten Schutz und erfasst werden. Durch die Einführung dieses Jah- erfüllen zudem die erforderlichen Bedingungen resarbeitszeitmodells werden bisherige Jahresar- für ein Jahresarbeitszeitmodell nicht. beitszeitmodelle in Gesamtarbeitsverträgen und Die nachfolgenden Kriterien a-c müssen kumula- auf Betriebsebene, welche sich in den geltenden tiv erfüllt sein, damit eine Beschäftigung nach die- Rahmen des ArG einbetten liessen, nicht tangiert. sem Jahresarbeitszeitmodell zulässig ist:

2 SR 822.111 3 SR 822.111

234a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 34a

Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

Buchstabe a: im Bereich Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müs- Steuerberatung sind. Als Vorgesetzte gelten sol- sen bei der Gestaltung ihrer Arbeit über eine gro- che, die gegenüber Unterstellten über ein dau- sse Autonomie verfügen. Sie müssen also weit- erhaftes Weisungsrecht verfügen. Dabei ist die gehend selber bestimmen können, in welcher Art Anzahl der unterstellten Mitarbeiter und Mitarbei- und Weise die Arbeiten ausgeführt und organi- terinnen nicht massgebend. Hingegen handelt es siert werden. Eine solche Gestaltungsautonomie sich um keine Vorgesetzte, wenn das Weisungs- besitzen tendenziell das höhere Kader sowie Ar- recht einzig gegenüber Praktikanten und Prakti- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem kantinnen oder Lernenden ausgeübt wird. besonderen Pflichtenheft, wie etwa Projektleiten- Im Unterschied zu Vorgesetzten verfügen Spezia- de. Für die Beurteilung dieses Kriteriums kann auf listen und Spezialistinnen nicht über ein (dau- die Praxis zu Artikel 73a ArGV 1 abgestellt wer- erhaftes) Weisungsrecht gegenüber unterstellten den. Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Aufgrund ih- Überdies müssen diese Arbeitnehmer und Arbeit- rer besonderen Fachkompetenzen in den Berei- nehmerinnen ihre Arbeitszeiten mehrheitlich chen Wirtschaftsprüfung, Treuhand oder Steu- selber festsetzen können. Diese erforderliche erberatung übernehmen sie im Betrieb jedoch Zeitautonomie muss für mindestens die Hälfte der Verantwortung in ihrem Fachgebiet. Spezialisten Arbeitszeit bestehen. Dabei handelt es sich um ei- und Spezialistinnen in anderen Bereichen, das nen Richtwert. Bei der Beurteilung der Zeitsou- Sekretariatspersonal sowie Praktikantinnen und veränität ist das Arbeitsumfeld als Ganzes in Be- Praktikanten fallen dagegen nicht darunter. tracht zu ziehen. Auch für die Beurteilung dieses Kriteriums kann auf die Erfahrungen mit Artikel Buchstabe c: 73a ArGV 1 zurückgegriffen werden. Für Arbeit- Zudem müssen die betroffenen Arbeitnehmer nehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeit und Arbeitnehmerinnen über ein Bruttojahresein- nach Einsatzplänen oder sonstigen engen zeit- kommen, inklusive Boni, von mehr als 120‘000 lichen Vorgaben zu verrichten haben, steht die- Franken verfügen. Der Betrag ist gleichhoch wie ses Jahresarbeitszeitmodell nicht zur Verfügung. in Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b ArGV 1 und Dazu zählen etwa Arbeitnehmer und Arbeitneh- es kann auf die diesbezügliche Praxis abgestellt merinnen im Schichtbetrieb, solche mit vorgege- werden. Der Betrag reduziert sich bei Teilzeitan- benen Tageseinsatzplänen oder mit Arbeitszeiten, stellung anteilsmässig. Für die Bestimmung des die in anderer Weise zu einem grossen Teil oder Bruttojahreseinkommens ist auf den massgeben- überwiegend durch den Arbeitgeber oder die ob- den AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres abzustüt- jektiven Umstände bestimmt werden. Für Arbeit- zen. Dies bedeutet im Speziellen, dass allfällige nehmer und Arbeitnehmerinnen mit Blockzeiten, Bonuszahlungen mitberücksichtigt, Sozialzulagen welche weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit be- hingegen nicht miteingeschlossen werden. Bei legen, und die ausserhalb der festgelegten Zeiten Neuanstellungen ist auf den im Arbeitsvertrag ver- die erforderlichen Freiheiten bei der Festlegung ih- einbarten Lohn abzustellen. Es kann davon aus- rer Arbeitszeiten geniessen, kann dieses Jahresar- gegangen werden, dass ein grosser Teil der Ar- beitszeitmodell jedoch vorgesehen werden. beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehr als die festgelegte Lohngrenze verdienen, Aufgaben Buchstabe b: wahrnehmen, die mit grosser Verantwortung ver- Weiter wird vorausgesetzt, dass die betroffenen bunden sind, was meist auch mit einem entspre- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Vorge- chend grossen Handlungsspielraum in der Erfül- setzte oder Spezialisten oder Spezialistinnen lung dieser Aufgaben einhergeht.

SECO, Juni 2023 234a - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 34a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

Alternativ zum Bruttojahreseinkommen von mehr wichtig für Fälle, in denen sich abzeichnet, dass als 120‘000 Franken genügt es auch, wenn die die geleisteten Arbeitsstunden ein die Gesundheit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über ei- gefährdendes Ausmass annehmen. Falls sich der nen höheren Bildungsabschluss verfügen. Da- Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen ein für müssen sie einen Abschluss mindestens auf solches Jahresarbeitszeitmodell entscheidet, darf Bachelorstufe, auf Berufsbildungsstufe 6 des Na- ihm/ihr daraus kein Nachteil erwachsen. tionalen Qualifikationsrahmens nach Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 20144 über den na- tionalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Sonderbestimmungen (Absatz 3) Berufsbildung (V-NQR-BB) oder einen gleichwerti- Das Jahresarbeitszeitmodell hat zur Folge, dass gen (ausländischen) Abschluss vorweisen können. die Höchstarbeitszeit nur noch auf der Referenz- periode eines Kalender- oder eines für das ganze Schriftliche Vereinbarung Unternehmen definierten Geschäftsjahres beruht (Absatz 2) und nicht auf einer Höchstarbeitszeit von 45 oder Die Einführung dieses Jahresarbeitszeitmodells ist 50 Stunden innerhalb der Referenzperiode von ei- freiwillig und muss individuell und schriftlich ge- ner Woche (vgl. Art. 9 Abs. 1 ArG). Da der Sal- mäss der Artikel 11 ff. des Obligationenrechts do der Jahresmehrstunden beim Jahresarbeitszeit- vom 30. März 19115 (OR) mit jedem betroffenen modell aber erst am Ende des Kalender- bzw. des Arbeitnehmer und jeder betroffenen Arbeitneh- Geschäftsjahres feststeht, kommen die Vorschrif- merin vereinbart werden. In Betrieben, in welchen ten zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur die Personaldokumente nur elektronisch beste- Überzeit nicht zur Anwendung. Zum Schutz der hen, kann dies auch in elektronischer Form ver- Gesundheit betroffener Arbeitnehmenden gilt als einbart werden unter Berücksichtigung des Art. absolute Höchstgrenze eine wöchentliche Arbeits-

14 Abs. 2bis OR. zeit von 63 Stunden.

Die Vereinbarung muss explizit auf den Artikel 34a ArGV 2 verweisen und insbesondere die An- Buchstabe a zahl der pro Kalender- oder Geschäftsjahr zu leis- Damit jemand von diesem Jahresarbeitszeitmodell tenden Stunden (Jahresstundensoll) und die Art profitieren kann, darf die Anzahl Jahresarbeits- der Kompensation von darüberhinausgehenden stunden im Durchschnitt des Kalender- bzw. Ge- Stunden festhalten. Aus der Vereinbarung muss schäftsjahres maximal 45 Stunden pro Woche be- folglich hervorgehen, wie die über das vereinbarte tragen. Bei einer Teilzeitanstellung reduziert Jahresstundensoll hinausgehenden Stunden ge- sich die maximale Jahresarbeitszeit anteils- mäss Artikel 321c Abs. 2 und 3 OR sowie die über mässig. Dies bedeutet, dass die Mehrstunden die maximale Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten von Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschrei- Stunden gemäss Artikel 34a Absatz 3 Buchstabe c tung der entsprechend reduzierten maximalen ArGV 2 zu kompensieren sind. Jahresarbeitszeit zwingend durch Freizeit von glei- Die Vereinbarung dieses Jahresarbeitszeitmodells cher Dauer oder mit einem Zuschlag von 25 Pro- kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf zent zu kompensieren sind (Buchstabe c). Ende eines Monats durch den Arbeitnehmer bzw. Bei der Ermittlung der Wochen pro Kalender- bzw. die Arbeitnehmerin oder den Arbeitgeber wider- Geschäftsjahr sind die unter den Parteien verein- rufen werden. Diese Möglichkeit ist besonders barten Ferienwochen und die auf einen Werktag fallenden, den Sonntagen gleichgestellten Feier-

4 SR 412.105.1 5 SR 220

234a - 4

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 34a

Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

tage in Abzug zu bringen (im Durchschnitt über Buchstabe c die Jahre entsprechen die in Abzug zu bringenden Weist das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers Feiertage einer weiteren freien Woche). bzw. der Arbeitnehmerin per Ende Kalender- Die maximale Jahresarbeitszeit beträgt somit bei 4 oder Geschäftsjahr Mehrstunden über die maxi- Wochen Ferien beispielsweise 2‘115 Stunden (52 male Jahresarbeitszeit auf, so sind diese entwe- Jahreswochen - 4 Wochen Ferien - 1 Woche Feier- der durch Freizeit gleicher Dauer im Folgejahr zu tage x 45h = 2‘115h). kompensieren oder durch einen Lohnzuschlag Dabei handelt es sich um eine ungefähre Berech- von 25 Prozent zu entschädigen. Die Kompensa- nung, die als Referenzpunkt dienen soll. tion in Freizeit soll aus gesundheitlichen Gründen Demgegenüber ist dieses Jahresarbeitszeitmodell Vorrang vor deren Auszahlung haben. Im Gegen- natürlich auch dann zulässig, wenn die vereinbar- satz zum Artikel 13 Absatz 1 ArG, der bestimmte te Jahresarbeitszeit auf einer wöchentlichen Ar- Arbeitnehmergruppen für die ersten 60 Überzeit- beitszeit von weniger als 45 Stunden basiert. stunden vom Anspruch auf Lohnzuschlag aus- Was als Arbeitszeit gilt, ist in Art. 13 ArGV 1 de- nimmt, gilt die Kompensationspflicht für die in finiert. diesem Jahresarbeitszeitmodell über die maxima- Die Regeln des OR bleiben vorbehalten. Grund- le Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden ab sätzlich ist heute schon ein Modell auf Basis der der ersten Stunde. Jahresarbeitszeit nach den Regeln der Art. 319 Auch Mehrstunden, welche die Grenze von 170 ff. OR, insbesondere in Verbindung mit Art. 321c Stunden überschreiten, müssen kompensiert wer- Abs. 1 OR, möglich. den. Wird eine solche Überschreitung festgestellt, geht die Arbeitsinspektion gemäss den Artikeln Buchstabe b 51 ff. ArG vor. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit die- sem Jahresarbeitszeitmodell dürfen pro Kalender- Buchstabe d bzw. pro für das ganze Unternehmen definier- Die tägliche Ruhezeit kann bei Arbeitnehmern tes Geschäftsjahr Ende Jahr netto höchstens 170 und Arbeitnehmerinnen in Dienstleistungsbetrie- Stunden über die maximale Jahresarbeitszeit auf ben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treu- dem Arbeitszeitkonto haben. Dies bedeutet, dass hand und Steuerberatung mehrmals pro Woche die Mehrstunden während des Kalender- oder von elf auf neun Stunden herabgesetzt werden, Geschäftsjahres Schwankungen unterliegen dür- wobei im Durchschnitt von vier Wochen eine Ru- fen und die maximale Anzahl von 170 Stunden hezeit von elf Stunden eingehalten werden muss zwischenzeitlich auch überschritten werden kann. (Ziffer 1). Im Gegenzug fällt die allgemeine, im Dabei handelt es sich um eine Abweichung von Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer einmaligen der gesetzlichen Regel, wonach jede während des Kürzung der Ruhezeit pro Woche auf acht Stun- Jahres geleistete Überzeitstunde – unbesehen ih- den weg (vgl. Art. 15a Abs. 2 ArG). An der heuti- rer Entschädigung oder Kompensation – addiert gen Berechnungsweise für den Durchschnittswert wird bis zur Erreichung der maximalen Anzahl ändert sich nichts, d. h. dafür werden einzig die von 170 Stunden gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArG täglichen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen (sog. Bruttoprinzip). berücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich auch Durch projektbezogene oder termingebundene die maximale Anzahl der über die maximale Arbeitsleistungen darf die Ruhezeit (von 11 oder Jahresarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden 9 Stunden) unterbrochen werden (Ziffer 2). Insge- anteilsmässig. Eine solche anteilsmässige Reduk- samt soll aber die Ruhezeit trotz allfälliger Einsät- tion erfolgt auch bei Mehrfachbeschäftigung und ze eingehalten werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 ArGV bei unterjähriger Anstellung.

SECO, Juni 2023 234a - 5

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 34a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

1). Eine Unterbrechung der Ruhezeit während des Buchstabe f siebenstündigen Nachtzeitraums (i.d.R. zwischen Neben den allgemeinen Dokumentationspflichten 23 und 6 Uhr; siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 ArG) muss der Arbeitgeber den Arbeitsinspektoren eine ist nicht erlaubt. Die Bestimmung sieht keine be- Liste der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, willigungsbefreite Nachtarbeit vor. Eine Unterbre- welche eine Vereinbarung eines Jahresarbeitszeit- chung der wöchentlichen Ruhezeit am Sonntag modells unterzeichnet haben, zur Verfügung stel- ist nur im Rahmen des Buchstaben e erlaubt. len und die Einhaltung der geforderten Kriterien belegen können (vgl. Art. 46 ArG). Projektbezogene oder termingebundene Ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 73a Arbeitsleistung ArGV 1) ist im Rahmen dieses Jahresarbeitszeit- Ein Projekt im Sinne dieser Bestimmung setzt ein modells nicht möglich. Eine vereinfachte Arbeits- zeitlich begrenztes Vorhaben voraus, das eine Fle- zeiterfassung ist möglich, sofern die Vorausset- xibilisierung der Arbeitszeitvorschriften für die zungen des Artikels 73b ArGV 1 gegeben sind. Projektbeteiligten rechtfertigt, weil durch die Mit- wirkung von verschiedenen Beteiligten (i.d.R. mit unterschiedlichen Kompetenzen oder aus ver- Präventionsmassnahmen (Ab- schiedenen Abteilungen) eine koordinierte Pla- satz 4) nung und Umsetzung zur gemeinsamen Zielerrei- chung nötig ist oder weil das Vorhaben aufgrund Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit die- höherer Kosten ein eigenes Budget, eine separate sem Jahresarbeitszeitmodell muss der Arbeitgeber Kostenkontrolle und eine Rechenschaftsablegung Präventionsmassnahmen im Bereich des Gesund- über den Projektaufwand verlangt. Der Zeitraum heitsschutzes vorsehen, wobei den psychosozia- der Tages- und Abendarbeit darf auch ausgewei- len Risiken besondere Beachtung geschenkt wer- tet werden, wenn es darum geht, einen gesetzten den muss. Der Arbeitgeber muss bereits gemäss Termin einhalten zu können: Die Termingebun- Art. 2 Abs. 1 ArGV 3 alle Anordnungen erteilen denheit reicht auch bei einer Einzelaufgabe aus, und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um um eine Flexibilisierung der Arbeitszeitvorschriften den Schutz der physischen und psychischen Ge- zu rechtfertigen. sundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen zu wahren und zu verbessern. Buchstabe e In Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Psychosoziale Risiken stellen Risiken für Ge- Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerbera- sundheitsbeeinträchtigungen dar, die durch un- tung besteht keine branchentypische technische zugängliche Arbeitsgestaltung und -organisation oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit für dau- sowie durch ein ungünstiges soziales Umfeld bei ernde Sonntagsarbeit. Hingegen ist es in diesen der Arbeit entstehen. Sie können beispielsweise in Betrieben manchmal nötig, dass Arbeitnehmen- einer Überbeanspruchung (z.B. Stress, Überarbei- de aufgrund eines dringenden Bedürfnisses aus- tung, Burnout, Monotonie, Schwierigkeiten bei nahmsweise einige Stunden am Sonntag arbeiten der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf) oder müssen. Deshalb sieht die Bestimmung vor, dass in Verletzungen der persönlichen Integrität (z.B. die in einem solchen Jahresarbeitszeitmodell täti- Mobbing, sexuelle Belästigung) bestehen). gen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je an Um seinen Pflichten nachkommen zu können, maximal 9 Sonntagen pro Jahr für höchstens fünf ermittelt der Arbeitgeber die gesundheitlichen Stunden ohne Bewilligung arbeiten können. Gefährdungen auch im Bereich psychosoziale

234a - 6

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 34a

Art. 34a Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung

Risiken. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsor- Wie in Art. 6 Abs. 3 ArG vorgesehen ist, hat der ganisation, Arbeitsinhalte, Arbeitsintensität oder Arbeitgeber den Arbeitnehmer und die Arbeitneh- die Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber ist ver- merin oder deren Vertretung im Betrieb für Mass- pflichtet, sich die notwendigen Kenntnisse dafür nahmen, die den Gesundheitsschutz betreffen, anzueignen. Sind diese besonderen Kenntnisse zur Mitwirkung heranzuziehen. Das Mitsprache- nicht innerhalb des Betriebes vorhanden, müssen recht umfasst den Anspruch auf Anhörung und allenfalls externe Spezialisten oder Spezialistinnen Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid im Bereich psychosozialer Risiken (z.B. Arbeitsme- trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn diziner oder andere ASA-Spezialisten und -Spezia- dieser den Einwänden der Arbeitnehmer und Ar- listinnen) beigezogen werden. beitnehmerinnen oder deren Vertretung im Be- In Anwendung dieser neuen Bestimmung sollen trieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt (vgl. einzelfallgerechte Gesundheitsmassnahmen vor- Art. 48 Abs. 2 ArG). gesehen werden. Der Betrieb muss dafür eine für die konkrete Situation sinnvolle Mischung von ver- schiedenen Massnahmen treffen. Als Instrumente zur Risikoerkennung oder -vorbeugung könnten beispielsweise ein jährliches Monitoring unter Mit- wirkung der internen Arbeitnehmervertretung, ein Homeoffice-Reglement, dokumentierte regel- mässige Arbeitnehmergespräche, Trainings und Schulungen zu Themen des Gesundheitsschutzes insbesondere für Vorgesetzte oder digitale Instru- mente dienen. Als weitere solche Massnahmen sind die Einführung eines betrieblichen Gesund- heitsmanagements, die Bezeichnung einer in- ternen Anlaufstelle wie in Artikel 73a Absatz 4 Buchstabe b ArGV 1 oder die Möglichkeit der per- sönlichen Beratung der Arbeitnehmenden durch einen Arbeits- oder Vertrauensarzt oder andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS Richtlinie Nr. 6508) zu erwähnen. Dabei könnte es sich als sinnvoll erweisen, solche Angebote oder Fachstel- len auf Branchenebene einzurichten.

SECO, Juni 2023 234a - 7

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 35

Art. 35 Berufstheater

Artikel 35

Berufstheater Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftig- ten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den gan- zen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absatz 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 oder 2bis und für die Vorbe- reitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Be- treuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 9, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit ge- mäss Artikel 5 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden. Für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1, 2 und 3 ist Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 3 Uhr anwendbar. Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musical-Aufführungen durchführen.

Geltungsbereich (Absatz 5) publikums beschäftigt werden (technisches und kaufmännisches Personal gemäss Absatz 2) oder Als Berufstheater gelten Theaterbetriebe, die Schau- gar Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die spiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musical- mit der künstlerisch-technischen Gestaltung (Ab- Aufführungen veranstalten. In den Geltungsbe- satz 3) der Aufführungen beschäftigt sind. reich fallen auch andere professionelle Theater- Das künstlerische Personal umfasst Arbeitnehmer betriebe (z. B. Kabaretts). Unerheblich ist, ob es und Arbeitnehmerinnen z. B. aus den Bereichen sich um Theater mit festem oder nicht festem Auf- Gesang, Tanz, Schauspielkunst, Orchester- und führungsstandort handelt oder ob das Theater ein Chormusik, Regie, Statisterie usw. Die vom Thea- festes Ensemble oder Mitwirkende mit Stückver- ter angestellten Musikerinnen und Musiker gehö- trägen beschäftigt. Wesentlich ist, dass es profes- ren auch zum künstlerischen Personal. Sie fallen sionelle Theater und nicht Laienbühnen sind. nicht in den Geltungsbereich der Sonderbestim- Der Geltungsbereich der Sonderbestimmungen ist mungen für Berufsmusiker und -musikerinnen abhängig von der Art der Tätigkeit im Theater. Für (Art. 36 ArGV 2 ). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit Zum technischen und kaufmännischen Personal der künstlerischen Gestaltung der Aufführungen zählen z.B. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- beschäftigt sind (künstlerisches Personal gemäss nen im Bühnendienst, im technischen Dienst Abs. 1), gelten nicht die gleichen Sonderbestim- (z. B. Schreiner, Elektriker usw.), im Transport- mungen wie für die Angestellten, die mit den für dienst, und generell im Theater beschäftigte Ar- die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren für die Bedienung und Betreuung des Theater- Tätigkeit zwar mit den Aufführungen zusammen-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 35 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 35 Berufstheater

hängen, aber nicht künstlerischer Art sind, wie Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen beispielsweise die Platzanweisung, sowie die Be- zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind einzuhalten dienung der Garderobe und der Kassen u.v.m. (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2 ). Mit der Änderung der Verordnung vom 1. Juli 2004 wurde eine neue Personalkategorie eingeführt: Artikel 7 Absatz 1 die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen für der künstlerisch-technischen Gestaltung der Auf- länger dauernde zusammenhängende Produkti- führungen beschäftigt sind (Absatz 3). Diese Be- onen länger als an 6 aufeinander folgenden Ta- stimmung definiert die Arbeitnehmerinnen und gen beschäftigt werden (in Abweichung von Arbeitnehmer, deren Tätigkeit technisches Wissen Art. 21 Abs. 3 ArGV 1 ). Wird von dieser Mög- erfordert und gleichzeitig künstlerisch geprägt ist, lichkeit Gebrauch gemacht, so muss unmittelbar und die während einer Aufführung eine bestimm- im Anschluss an die höchstens 11 aufeinander te Kontinuität und Verantwortung zu gewährleis- folgenden Arbeitstage eine wöchentliche Ruhe- ten haben, und deshalb während der Produktion zeit von mindestens 3 Tagen gewährt werden. bzw. den Aufführungen eines bestimmten Stü- Diese Ruhezeit ist im unmittelbaren Anschluss an ckes nicht ersetzbar sind. Zu diesen Personalkate- die tägliche Ruhezeit zu gewähren. Daraus ergibt gorien gehören beispielsweise der Bühnenmeister, sich eine zusammenhängende wöchentliche Ru- der Gewandmeister, der Produktionsleiter und der hezeit von mindestens 83 aufeinander folgenden Tonmeister. Hingegen sind Funktionen wie Anklei- Stunden (3 x 24 Std. + 11 Std.). Zusätzlich muss der, Ausstattungsassistent und Maschinist wäh- im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftage- rend der Produktion und den Aufführungen er- woche gewährt werden (vgl. Kommentar Art. 22 setzbar, und zählen somit nicht zur Kategorie der ArGV 1 ). Als Premiere gilt die erste Aufführung künstlerisch-technischen Berufe. eines neuen Werkes durch das betreffende The- Auf das Personal der Theater sind viele verschiede- ater. ne Sonderbestimmungen anwendbar. Die beson- Artikel 11 deren Bestimmungen, die für einige gelten (z.B. Der Sonntagszeitraum kann bis zu 3 Stunden die Verkürzung der täglichen Ruhezeit) setzen in vor- oder nachverschoben werden. Dies bedeu- ihrer Umsetzung deshalb voraus, dass sie Sonder- tet, dass der Sonntag z.B. die Zeit von Samstag 20 bestimmungen nicht alle gleichzeitig anwendbar Uhr bis Sonntag 20 Uhr oder von Sonntag 2 Uhr sein können. bis Montag 2 Uhr umfassen kann. Die Dauer des freien Sonntags wird dadurch nicht beeinträch- tigt, d.h. der freie Sonntag ist auch in diesem Fall Künstlerische Gestaltung der im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ru- Aufführungen (Absatz 1) hezeit zu gewähren. Es ist zu beachten, dass die- Artikel 4 se Verschiebung nur erfolgen kann, wenn sie für Nach Absatz 1 kann das künstlerische Personal in den gesamten Betrieb gilt. Eine weitere Voraus- der Nacht bis 1 Uhr ohne Bewilligung beschäftigt setzung für die Verschiebung ist die Zustimmung werden (Ausnahme Absatz 4). Für Arbeiten zu ei- der Arbeitnehmervertretung des Betriebs oder der nem späteren Zeitpunkt ist eine Nachtarbeitsbe- Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Ar- willigung einzuholen. Für eine Bewilligung muss beitnehmerinnen (Art. 18 Abs. 2 ArG ). ein dringendes Bedürfnis vorliegen oder die Un- Artikel 12 Absatz 1 entbehrlichkeit (besonderes Konsumbedürfnis) Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin- nachgewiesen werden können. Nach Absatz 2 ist nen in Berufstheatern sind im Kalenderjahr 26 der ganze Sonntag von einer Bewilligung befreit. freie Sonntage zu gewähren. Sie können unre-

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 35

Art. 35 Berufstheater

gelmässig auf das Jahr verteilt werden (anstatt und deshalb während bestimmten Jahreszeiten auf jeden zweiten Sonntag, nach Art. 20 Abs. auch entsprechende Spielpausen haben.

1 ArG ), wobei im Kalenderquartal mindestens

Artikel 14 Absatz 2bis ein freier Sonntag zu gewähren ist. Diese Bestimmung trägt den besonderen Arbeits- Artikel 12 Absatz 2 und Ruhezeiten des künstlerischen Personals Dem künstlerischen Personal sind im Kalender- Rechnung, indem ihr wöchentlicher freier Halb- jahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. tag am Nachmittag zwischen 12 Uhr und 22 Uhr Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Mindestfe- zu liegen kommen kann. Der wöchentliche freie rien fallen, dürfen nicht an die frei zu gewähren- Halbtag umfasst mindestens 8 Stunden. Im An- den Sonntage angerechnet werden. In denjenigen schluss daran ist die tägliche Ruhezeit zu gewäh- Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet ren. wird, ist im unmittelbaren Anschluss an die tägli- Diese Bestimmung kann nur zur Anwendung ge- che Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 langen, sofern nicht Gebrauch von Artikel 14 Ab- Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu gewäh- satz 2 ArGV 2 gemacht wird. ren. In Bezug auf die zu gewährenden freie Sonntage haben die Berufstheater die Wahl zwischen Ab- Notwendige Tätigkeiten für die satz 1 und 2 von Artikel 12. Die Anwendung die- Aufführungen sowie Bedienung ser Bestimmungen kann im selben Betrieb von ei- und Betreuung des Theater- ner Organisationseinheit zur anderen variieren, publikums (Absatz 2) muss aber für ein Jahr konstant bleiben. Werden vgl. Kommentare zu den Art. 4, 7 Abs. 1, 12 Ab- bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- sätze 1 und 2, 13 und 14 Abs. 2 mer in einem Jahr beispielsweise weniger als 26 freie Sonntage gewährt, so haben sie diese An- Artikel 10 Absatz 3 recht auf eine Ersatzruhezeit von 47 Stunden, Das technische und kaufmännische Personal kann selbst wenn sie mehr als 12 Sonntage frei gehabt bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach haben. 4 Uhr oder einem Arbeitsende vor 1 Uhr in einem Zeitraum von 17 Stunden beschäftigt werden. Artikel 13 Dabei ist zu beachten, dass die effektive tägliche Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- (Art. 17a ArG ). Beginnt die tägliche Arbeitszeit ertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche (Art. 20 Abs. 2 ArG ). Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewäh- Artikel 14 Absatz 2 ren. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss die täg- Diese Bestimmung ermöglicht es Betrieben mit liche Ruhezeit mindestens 8 Stunden betragen. erheblichen saisonalen Schwankungen im Ar- beitsanfall (vgl. Kommentar Art. 22 Abs. 1 ArGV 1 ), die wöchentlichen freien Halbtage Künstlerisch-technische den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht Gestaltung der Aufführungen jede Woche, sondern für einen Zeitraum von 12 (Absatz 3) Wochen zusammenhängend zu gewähren. Diese vgl. Kommentare zu den Art. 4, 7 Abs. 1, 12 Ab- Bestimmung ist nur auf die Theater anwendbar, sätze 1 und 2, 13 und 14 Abs. 2. die klare saisonal ausgerichtete Spielzeiten haben

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 35 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 35 Berufstheater

Artikel 5 Tourneen und Gastspiele Die Berufstheater dürfen das künstlerisch-techni- (Absatz 4) sche Personal bei Tages- und Abendarbeit in ei- nem Zeitraum von höchstens 17 Stunden beschäf- Die Besonderheit dieser Tätigkeiten erlaubt zu tigen. Dabei muss allerdings im Durchschnitt der Recht die bewilligungsfreie Verlängerung der Kalenderwoche, in der dieser Zeitraum verlängert Nacht bis 3 Uhr. Wird ein Theaterensemble ein- wird, eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 geladen in einem anderen Theater aufzutreten aufeinander folgenden Stunden gewährt werden. oder ist ein Ensemble auf Tournee, so ist davon Eine zusätzliche Sonderbestimmungen sieht vor, auszugehen, dass das Dekor abmontiert und die dass nach einer solchen Verlängerung die Ruhe- Kostüme versorgt werden müssen, bevor die Ar- zeit mindestens 11 Stunden betragen muss, und beitnehmer und die Arbeitnehmerinnen zu ihrem sie nicht auf 8 Stunden herabgesetzt werden darf. Stammtheater zurückkehren bzw. zu ihrem neuen Auftrittsort weiterreisen können. Artikel 9 Die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen kann bis auf 9 Stunden herab- gesetzt werden. Die Herabsetzung kann mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durchschnitt von zwei Wochen muss in diesem Falle die tägliche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausserdem darf beim darauffolgenden Arbeitseinsatz keine Über- zeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (vgl. Art. 19 ArGV 1 ).

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 36

Art. 36 Berufsmusiker

Artikel 36

Berufsmusiker Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Sonderbestimmun- Der Geltungsbereich des vorliegenden Artikels gen umfasst alle Berufsmusiker und -musikerinnen, Artikel 4 die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Für Berufsmusiker und -musikerinnen und andere im Sinne des Arbeitsgesetzes beschäftigt werden. in den Geltungsbereich des vorliegenden Artikels Dazu gehören insbesondere Mitglieder von Musi- fallende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen korchestern, Musikgruppen, Bands oder anderen können Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Um- Musikformationen, Solomusiker und -musikerin- fang ohne behördliche Bewilligung angeordnet nen, aber auch Unterhaltungsmusiker und -musi- werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestim- kerinnen in Gastbetrieben usw. Vom vorliegenden mungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber Artikel ausgenommen sind Musiker und Musike- einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2). rinnen, die unter das künstlerische Personal eines Artikel 12 Absatz 2 Berufstheaters nach Artikel 35 Absatz 1 der vorlie- Den Berufsmusikern und -musikerinnen sind im genden Verordnung fallen. Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu ge- In den Geltungsbereich gehören auch Amateur- währen. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen oder Gelegenheitsmusiker und -musikerinnen, so- Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu fern sie bei dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer oder gewährenden Sonntage angerechnet werden. In Arbeitnehmerinnen im Sinne des Arbeitsgesetzes denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gelten. Der Zweitarbeitgeber oder die Zweitarbeit- gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an geberin hat dann dafür zu sorgen, dass die Be- die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit stimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Ver- von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu ordnungen insgesamt eingehalten werden. In den gewähren. Geltungsbereich gehören auch vom gleichen Ar- beitgeber angestellte Arbeitnehmerinnen und Ar- Artikel 13 beitnehmer mit Hilfsfunktionen, die direkt den Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Musikern und Musikerinnen dienen (z.B. Orches- nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- terwart). Werden solche Dienstleistungen aber tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für von externen Firmen erbracht (z.B. für Beleuch- ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. tung, Verstärker- und Lautsprecheranlagen, Be- 20 Abs. 2 ArG). treuung des Publikums usw.), so fallen diese nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Artikels und unterstehen der Bewilligungspflicht.

SECO, November 2006 236 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 37

Art. 37 Betriebe der Filmvorführung

Artikel 37

Betriebe der Filmvorführung Auf Betriebe der Filmvorführung, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen, und die in ihnen beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 2 Uhr und für den gan- zen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 2 anwendbar.

Geltungsbereich Betriebe der Filmvorführung können Sonntagsar- beit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilli- Diese Sonderbestimmungen sind auf alle Betrie- gung anordnen. be der Filmvorführung anwendbar, in denen Filme Es ist zu beachten, dass sich diese Befreiung von einem breiten Publikum gegen Entgelt vorgeführt der Bewilligungspflicht lediglich auf die Beschäfti- werden. Sie sind auch anwendbar auf temporäre gung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen saisonale Betriebe der Filmvorführung (z.B. Open- bezieht. Für das Führen eines Betriebs der Filmvor- air-Kinos) oder für Einrichtungen von dauerndem führung generell oder im Zeitraum der Nacht oder Charakter, die Teil einer anderen festen Einrichtung an Sonntagen sind allenfalls weitere kantonale sind (z.B. eines Museums). Nicht anwendbar sind oder kommunale Vorschriften zu beachten. sie hingegen auf vorübergehende Einrichtungen der Filmvorführung, die Teil einer anderen tempo- Artikel 12 Absatz 2 rären Veranstaltung sind (z.B. einer Messe). Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Anwendbare Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu Sonderbestimmungen gewährenden Sonntage angerechnet werden. In Artikel 4 denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag Betriebe der Filmvorführung können Nachtarbeit gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an bis 2 Uhr ohne behördliche Bewilligung anord- die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit nen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu Beschäftigung ist hingegen bewilligungspflichtig gewähren. (z.B. für Nachtvorstellungen an Wochenenden).

SECO, November 2006 237 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 38

Art. 38 Zirkusbetriebe

Artikel 38

Zirkusbetriebe Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Ar- tikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 3,

12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.

Die Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist. Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artistischen Programm un- terhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.

Geltungsbereich (Absatz 3) Spezieller Standardvertrag für Zirkusbetriebe unterhalten ihr Publikum gegen Zirkusarbeitnehmerinnen und Entgelt mit artistischen Programmen. Dabei kön- -arbeitnehemer nen auch Tiere zum Einsatz kommen. Unerheblich Für Zirkusarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer ist, ob diese Vorstellungen in Zelten oder auf of- wurde ein Standardvertrag erlassen. Der Vertrag fenen Bühnen oder in anderen dafür geeigneten wurde zusammen mit dem Zirkusverband, den Einrichtungen stattfinden. Bundesämtern SECO und IMES sowie Vertretern In der Regel ziehen Zirkusbetriebe von Vorstel- der Kantone Aargau und Thurgau ausgearbeitet. lungsort zu Vorstellungsort. Die Dauer des Auf- Er ist seit 1. Januar 2005 in Kraft. Wird mit den enthalts am selben Standort hat keinen Einfluss Zirkusarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmern auf die Anwendbarkeit der Sonderbestimmun- (ausgenommen sind Artistinnen und Artisten) die- gen. Es wäre auch denkbar, dass ein Zirkusbe- ser Standardvertrag abgeschlossen, so gelten die trieb während einer ganzen Saison am selben Ort im Vertrag vereinbarten Sonderbestimmungen bleibt. Zu beachten ist, dass einzelne Sonderbe- für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. stimmungen nur anwendbar sind auf Tätigkeiten, Sonst gelten die nachfolgenden Sonderbestim- die mit Standortwechseln zusammenhängen. mungen. Unterhält der Zirkusbetrieb auch einen öffentlich zugänglichen Zoo oder eine Menagerie, dann sind sinngemäss auch die Sonderbestimmungen in Ar- Anwendbare Sonderbestimmun- tikel 22 der vorliegenden Verordnung anwend- gen allgemein (Absatz 1) bar. Artikel 4 Absatz 2 Führt der Zirkusbetrieb einen eigenen mit dem Zir- Zirkusbetriebe können Sonntagsarbeit für beliebi- kus verbundenen Gastbetrieb, dann sind auf die- ge Arbeiten in vollem Umfang ohne behördliche sen die Sonderbestimmungen nach Artikel 23 der Bewilligung anordnen. Dies erlaubt den Zirkusbe- vorliegenden Verordnung anwendbar. trieben eine uneingeschränkte Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen. Je nach Definition des Ta-

SECO, November 2006 238 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 38 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 38 Zirkusbetriebe

ges- und Abend- bzw. Nachtzeitraums ist der Ar- ertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch beitsbeginn frühestens um 5 Uhr möglich bzw. für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu beenden. Der (Art. 20 Abs. 2 ArG). einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeit- Artikel 14 Absatz 1 nehmerin kann aber für höchstens 12½ Stunden Der wöchentliche freie Halbtag, der neben dem beschäftigt werden. Diese müssen in einem Zeit- wöchentlichen Ruhetag anfällt, kann für 8 Wo- raum von 14 Stunden liegen, Pausen und allfällige chen zusammengefasst werden. Das bedeutet, Überzeitarbeit inbegriffen. dass in einzelnen Wochen an 6 Tagen gearbei- Artikel 8 Absatz 1 tet werden darf. Nach Artikel 21 Absatz 2 ArG ist Überzeitarbeit darf nicht nur an Werktagen dazu allerdings das Einverständnis des Arbeitneh- (Art. 25 Abs. 1 ArGV 1) geleistet werden, sondern mers bzw. der Arbeitnehmerin nötig. auch an Sonntagen und an gesetzlichen Feierta- gen, die den Sonntagen gleichgestellt sind. Über- zeitarbeit, die am Sonntag geleistet wird, muss Auf- und Abbau der Zelte, Tier- zwingend durch Freizeit von gleicher Dauer aus- pflege und Weitertransport geglichen werden, und zwar innerhalb eines Zeit- (Absatz 2) raums von 14 Wochen. Eine Ausdehnung dieser Frist auf das Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) Artikel 4 Absatz 1 ist nicht zulässig. Zirkusbetriebe können Nachtarbeit in vollem Um- fang ohne behördliche Bewilligung anordnen, je- Artikel 9 doch nur, wenn diese für den Auf- und Abbau Die tägliche Ruhezeit der erwachsenen Arbeitneh- der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertrans- mer und Arbeitnehmerinnen kann bis auf 9 Stun- port notwendig ist. Andere Tätigkeiten in der den herabgesetzt werden. Die Herabsetzung kann Nacht sind bewilligungspflichtig (z.B. Vorstellun- mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durch- gen oder andere damit verbundene Tätigkeiten). schnitt von 2 Wochen muss in diesem Fall die täg- Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen liche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausserdem zur Nachtarbeit sind einzuhalten (vgl. Kommentar darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Art. 4 ArGV 2). Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (Art. 19 ArGV 1). Artikel 10 Absatz 3 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Zir- Artikel 12 Absatz 2 kusbetrieben können bei Nachtarbeit in Zusam- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind menhang mit dem Auf- und Abbau der Zelte, der im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu Tierpflege oder dem Weitertransport bei einem gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeits- Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu ende vor 1 Uhr in einem Zeitraum von 17 Stun- gewährenden Sonntage angerechnet werden. In den beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag dass die effektive tägliche Arbeitszeit 9 Stunden gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an nicht überschreiten darf (Art. 17 a ArG). Beginnt die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalen- gewähren. derwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens Artikel 13 12 Stunden zu gewähren. Zwischen zwei Arbeits- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss einsätzen muss die tägliche Ruhezeit mindestens nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- 8 Stunden betragen.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 39

Art. 39 Schaustellungsbetriebe

Artikel 39

Schaustellungsbetriebe Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungs- einrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stellen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen. Je nach Definition des Tages-, Abend- und Nachtzeitraums Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei ist der Arbeitsbeginn frühestens um 5 Uhr mög- Kirchmessen, Märkten oder anderen öffentlichen lich bzw. die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu be- oder privaten Anlässen dem Publikum gegen Ent- enden. Der einzelne Arbeitnehmer oder die ein- gelt Darbietungen vorführen oder Vergnügungs- zelne Arbeitnehmerin kann aber für höchstens oder andere Unterhaltungseinrichtungen wie 12½ Stunden beschäftigt werden. Diese müssen Karussells, Achterbahnen, Riesenräder, Schiess- in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen, Pausen buden usw. zum Gebrauch zur Verfügung stellen. und allfällige Überzeitarbeit inbegriffen. Für Marktfahrende, die bei gemeinsamen Anläs- sen mit den eigentlichen Schaustellungsbetrieben Artikel 12 Absatz 2 (z.B. an Kirchmessen) selber produzierte oder zu- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind gekaufte Waren zum Verkauf anbieten, sind die- im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu se Sonderbestimmungen ebenfalls gültig. Im Rah- gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen men von anderen Veranstaltungen gelten für die Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu Marktfahrenden die lokalen Regelungen über die gewährenden Sonntage angerechnet werden. In Ladenöffnungszeiten und die normalen Regelun- denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gen des ArG über die Beschäftigung von Arbeit- gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an nehmenden in Verkaufsgeschäften. die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren. Anwendbare Artikel 13 Sonderbestimmungen (Absatz 1) Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Artikel 4 Absatz 2 nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- Schaustellungsbetriebe können Sonntagsarbeit tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für für beliebige Arbeiten in vollem Umfang ohne be- ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. hördliche Bewilligung anordnen. Dies erlaubt den 20 Abs. 2 ArG). Schaustellungsbetrieben eine uneingeschränkte

SECO, November 2006 239 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 40

Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen

Artikel 40

Sport- und Freizeitanlagen Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 10 Absatz 3,

12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.

Artikel 4 Absatz 1 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.

Geltungsbereich (Absatz 1) Artikel 8 Absatz 1 In Sport- und Freizeitanlagen kann das Leisten Sport- und Freizeitanlagen umfassen Gebäude, von Überzeitarbeit im Sinne von Artikel 12 Absatz Räumlichkeiten, Anlagen oder Einrichtungen, in

1 ArG auch an Sonntagen verlangt werden. Sol-

denen sich die Kundschaft im weitesten Sinne che Überzeitarbeit ist zwingend innert 14 Wochen sportlich oder spielerisch betätigen kann. Solche durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. sportliche oder spielerische Tätigkeit kann Spit- Nicht erfasst von dieser Bestimmung ist Überzeit- zen-, aber auch Breiten- und reiner Hobbysport arbeit nach Artikel 12 Absatz 2 ArG, die in Not- oder eine andere spielerische Freizeitbeschäfti- fällen geleistet werden muss. Voraussetzungen, gung sein. Gebäude, Räumlichkeiten, Anlagen möglicher Zeitpunkt, zulässige Dauer und Aus- oder Einrichtungen können z.B. Sportstadien, gleich solcher Überzeitarbeit richten sich nach Ar- Sportplätze, Schwimmbäder, Turnhallen, Fitness- tikel 26 ArGV 1. und Tanzräume, Spielsalons, Golf- und Minigolf- anlagen, Ski- und Snowboard-Pisten oder Eisbah- Artikel 10 Absatz 3 nen sein. Zu beachten ist im Besonderen, dass die Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- Sport- und Freizeitanlagen können bei Nachtar- arbeit und die Sonderbestimmung über die Re- beit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder ei- gelung der Nachtarbeit nur so weit anwend- nem Arbeitsschluss vor 1 Uhr in einem Zeitraum bar sind, als dies für den Unterhalt erforderlich von 17 Stunden beschäftigt werden. Dabei ist zu ist (z.B. Unterhalt von Skipisten oder Eisbahnen). beachten, dass die effektive tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten darf (Art. 17 a ArG). Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder en- Anwendbare Sonderbestimmun- det sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer gen (Absatz 1 und 2) Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von min- Artikel 4 destens 12 Stunden zu gewähren. Zwischen zwei Sport- und Freizeitanlagen können Sonntagsar- Arbeitseinsätzen muss die tägliche Ruhezeit min- beit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilli- destens 8 Stunden betragen. Der Arbeitszeitraum gung anordnen. Die Nachtarbeit ist von der Bewil- darf zudem nur verlängert werden, wenn solche ligungspflicht nur so weit befreit, als Nachtarbeit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen erfor- für den Unterhalt der Anlagen erforderlich ist (vgl. derlich ist. Kommentar Art. 4 ArGV 2).

SECO, November 2006 240 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 40 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 40 Sport- und Freizeitanlagen

Artikel 12 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 1 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in In Sport- und Freizeitanlagen muss der wöchentli- Sport- und Freizeitanlagen sind im Kalenderjahr che freie Halbtag den Arbeitnehmern und Arbeit- mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Die nehmerinnen nicht jede Woche, sondern kann für in die gesetzlichen Mindestferien fallenden freien einen Zeitraum von acht Wochen zusammenhän- Sonntage dürfen nicht an die frei zu gewähren- gend gewährt werden. den Sonntage angerechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stun- den im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also insgesamt 47 Stunden) zu gewäh- ren.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 41

Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen

Artikel 41

Skilifte und Luftseilbahnen Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist. Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Trans- port von Personen betreiben.

Geltungsbereich (Absatz 3) Sonntagen gleichgestellt sind. Überzeitarbeit, die am Sonntag erbracht wird, muss zwingend durch Die Sonderbestimmungen gelten für Skilifte und Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, Luftseilbahnen, die dem Arbeitsgesetz unterste- und zwar innerhalb eines Zeitraums von 14 Wo- hen. Betriebe für den Transport von Personen, die chen. Eine Ausdehnung dieser Frist auf das Kalen- als Nebenbetriebe einer anderen konzessionierten derjahr (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) ist nicht zulässig. Bahn (z.B. Bergbahn oder Luftseilbahn) geführt werden, unterstehen, wie der Hauptbetrieb, dem Artikel 12 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) (vgl. Kommentar Art. 2 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Abs. 1 ArG). im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu Anwendbare Sonderbestimmun- gewährenden Sonntage angerechnet werden. In gen allgemein (Absatz 1) denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag Artikel 4 Absatz 2 gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an Skilifte und Sesselbahnen können Sonntagsarbeit die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit für beliebige Arbeiten in vollem Umfang ohne be- von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu hördliche Bewilligung anordnen. Dies erlaubt den gewähren. Skiliften und Sesselbahnen eine uneingeschränkte Artikel 13 Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen. Je nach Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Definition des Tages-, Abend- und Nachtzeitraums nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- ist der Arbeitsbeginn frühestens um 5 Uhr mög- tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für lich bzw. die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu be- ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. enden. Der einzelne Arbeitnehmer oder die ein- 20 Abs. 2 ArG). zelne Arbeitnehmerin kann aber für höchstens 12½ Stunden beschäftigt werden. Diese müssen Artikel 14 Absatz 1 Der wöchentliche freie Halbtag, der neben dem in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen, Pausen wöchentlichen Ruhetag anfällt, kann für 8 Wo- und allfällige Überzeitarbeit inbegriffen. chen zusammengefasst werden. Das bedeutet, Artikel 8 Absatz 1 dass in einzelnen Wochen an 6 Tagen gearbei- Überzeitarbeit darf nicht nur an Werktagen (Art. 25 tet werden darf. Nach Artikel 21 Absatz 2 ArG Abs. 1 ArGV 1) geleistet werden, sondern auch an ist dazu allerdings das Einverständnis des Ar- Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, die den beitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin nötig.

SECO, November 2006 241 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 41 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 41 Skilifte und Luftseilbahnen

Unterhalt der Anlagen der Anlagen notwendig ist. Dazu gehört im Win- (Absatz 2) ter auch das Präparieren der Skipisten und das Er- zeugen von Kunstschnee. Andere Tätigkeiten in Artikel 4 Absatz 1 der Nacht sind bewilligungspflichtig. Die übrigen Skilifte und Sesselbahnen können Nachtarbeit in arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung an- arbeit sind einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ordnen, jedoch nur soweit diese für den Unterhalt ArGV 2).

241 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 42

Art. 42 Campingplätze

Artikel 42

Campingplätze Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Be- dienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Ar- tikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 9, 12 Absatz 2, 13 und 14 Absatz 1 anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Sonderbestimmun- Campingplätze sind Betriebe, die Plätze im Freien gen an Dritte zum Aufstellen von Zelten oder Wohn- Artikel 4 Absatz 2 wagen temporär oder dauernd gegen Entgelt zur Campingplätze können Sonntagsarbeit für belie- Verfügung stellen. Zu den Campingplätzen gehö- bige Arbeiten in vollem Umfang ohne behördliche ren auch die Infrastruktureinrichtungen wie Toilet- Bewilligung anordnen. Dies erlaubt ihnen eine un- ten, Waschanlagen usw., die für den Aufenthalt eingeschränkte Tätigkeit auch an Sonn- und Feier- der Zelt- oder Wohnwagenbenutzer und -benut- tagen. Je nach Definition des Tages-, Abend- und zerinnen nötig sind. Nachtzeitraums ist der Arbeitsbeginn frühestens Nebeneinrichtungen wie eigene Läden für den um 5 Uhr möglich bzw. die Arbeit spätestens um täglichen Bedarf, Kioske und Restaurants fallen 24 Uhr zu beenden. Der einzelne Arbeitnehmer nur unter die Sonderbestimmungen für Cam- oder die einzelne Arbeitnehmerin kann aber für pingplätze, wenn diese ausschliesslich den Benut- höchstens 12 ½ Stunden beschäftigt werden. zern und Benutzerinnen der Plätze und nicht ei- Diese müssen in einem Zeitraum von 14 Stunden ner breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. liegen, Pausen und allfällige Überzeitarbeit inbe- Handelt es sich um öffentlich benutzbare Neben- griffen. einrichtungen, so sind auf diese allenfalls die Son- Artikel 8 Absatz 1 derbestimmungen für Gastbetriebe (Art. 23 ArGV Überzeitarbeit darf nicht nur an Werktagen (Art. 2), für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten (Art.

25 Abs. 1 ArGV 1) geleistet werden, sondern auch

25 ArGV 2) oder für Kioske, Betriebe für Reisende

an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, die und Tankstellenshops (Art. 26 ArGV 2) anwend- den Sonntagen gleichgestellt sind. Überzeitar- bar. beit, die am Sonntag erbracht wird, muss zwin- Unter diese Sonderbestimmungen fallen nur Ar- gend durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit dem chen werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der von 14 Wochen. Eine Ausdehnung dieser Frist auf Bedienung und Betreuung der Kundschaft be- das Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) ist nicht schäftigt werden. Für andere Tätigkeiten gelten zulässig. die regulären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1. Artikel 9 Die tägliche Ruhezeit der erwachsenen Arbeitneh- mer und Arbeitnehmerinnen kann bis auf 9 Stun- den herabgesetzt werden. Die Herabsetzung kann

SECO, April 2014 242 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 42 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 42 Campingplätze

mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durch- Artikel 13 schnitt von 2 Wochen muss in diesem Fall die täg- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss liche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausserdem nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. (Art. 19 ArGV 1). 20 Abs. 2 ArG). Artikel 12 Absatz 2 Artikel 14 Absatz 1 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Der wöchentliche freie Halbtag, der neben dem im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu wöchentlichen Ruhetag anfällt, kann für 8 Wo- gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen chen zusammengefasst werden. Das bedeutet, Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu dass in einzelnen Wochen an 6 Tagen gearbei- gewährenden Sonntage angerechnet werden. In tet werden darf. Nach Artikel 21 Absatz 2 ArG ist denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag dazu allerdings das Einverständnis des Arbeitneh- gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an mers bzw. der Arbeitnehmerin nötig. die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren.

242 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 43

Art. 43 Veranstaltungen

Artikel 43

Veranstaltungen Auf Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe und auf die in ihnen mit der Betreuung und Bedie- nung der Besucher und Besucherinnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 12 Absatz

1 und 13 anwendbar.

Absatz 1 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anderer Betriebe, wenn sie ausser- halb ihres üblichen Arbeitsortes im Rahmen von Veranstaltungen mit der Betreuung und Bedie- nung der Besucher und Besucherinnen beschäftigt sind. Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die für den Auf- und Abbau von Veranstaltungsein- richtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt beschäftigt sind, sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für diese Tätigkeiten notwendig ist. Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bei einer län- ger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung ununterbrochen zum Einsatz gelangen. Die Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Artikel 10 Absatz 4 und 11 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Betrieben, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Leistungen für die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen ist. Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, politischen, wis- senschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Messen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und verkaufen.

Geltungsbereich nisiert werden. Im Gegensatz dazu umfasst Art.

43 ArGV 2 Veranstaltungen, die der breiten Öf-

Definition der Veranstaltung (Absatz 6) fentlichkeit zugänglich sind und bei denen Unter- Als Veranstaltung gelten alle Anlässe, die für die nehmen ausserhalb ihres üblichen Standorts auf- breite Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbe- treten, beispielsweise indem sie an einem Stand sondere Verkaufsveranstaltungen und Ausstellun- ihre Produkte präsentieren und verkaufen. gen an festen oder an wechselnden Standorten Firmenbezogene Veranstaltungen (z.B. grosse Fir- (ausserhalb des üblichen Arbeitsortes), Festivals menjubiläen von 10 oder 25 Jahren, Tag der offe- und Konzerte, Versammlungen oder Galas, Stadt- nen Tür) oder Museumsnächte fallen nicht unter oder Dorffeste, regionale Feste, Winzerfeste, die Sonderbestimmungen und benötigen eine be- Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkte (ohne hördliche Bewilligung (vgl. Art. 27 ArGV 1). die umliegenden Geschäfte), etc. Art. 27 Abs. 2 ArGV 1 regelt Veranstaltungen mit Definition der Veranstaltungsdienstleis- lokalem Charakter oder spezifische Veranstaltun- tungsbetriebe (Absatz 5) gen, die der Öffentlichkeit zwar zugänglich sind, Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betrie- aber nur von einem einzigen Unternehmen orga- be, die für sich selbst oder für Dritte an ständigen

SECO, April 2022 243 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 43 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 43 Veranstaltungen

oder wechselnden Standorten Leistungen für die Bezüglich Abs. 1 und 2 muss das Personal grund- Organisation und Durchführung von öffentlicher sätzlich ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes Veranstaltungen, wie Tourneen, Konzerte oder eingesetzt werden, ausser es handelt sich um Per- Sportveranstaltungen (nicht abschliessende Liste) sonal von Veranstaltern von Konferenzen, Kon- erbringen. Die Haupttätigkeit des Betriebes ist die gressen oder Messen, die immer an einem be- Erbringung von Leistungen für die Organisation stimmten Ort stattfinden. Für Letztere finden die und Durchführung von Veranstaltungen. Für Be- Einsätze am üblichen Arbeitsort statt. triebe, die nur gelegentlich Leistungen dieser Art Unter die Sonderbestimmungen des Art. 43 fal- erbringen (z.B. eine Schreinerei, die einmal im Jahr len alle Mitarbeitenden eines jeden Betriebs, der eine Bühne für ein Dorffest aufbaut), ist Artikel 10 Dienstleistungen für die Durchführung von Veran- Absatz 4 und 11 nicht anwendbar. staltungen anbietet, ausser es kommt eine ande- re Sonderbestimmung der Verordnung 2 zur An- Betroffenes Personal (Absätze 1, 2 und 3) wendung (z.B. Art. 23 oder 45 ArGV 2). Bei den Unter die Sonderbestimmungen fallen ausschliess- betreffenden Dienstleistungen handelt es sich um lich die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tä- Tätigkeiten, wie u.a. organisatorische Arbeiten, tigkeiten. Mitarbeitende, die andere Tätigkeiten der Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang (z.B. Bühne inkl. Beleuchtung und Ton) und von mit der Durchführung der Veranstaltung stehen, Dekoration und Mobiliar, die Bedienung und War- wie administrative Arbeiten, das längerfristige tung der Einrichtungen vor, während und nach ei- Vorbereiten von Veranstaltungen und dazugehö- ner Veranstaltung sowie das Bereitstellen von Per- rigen Ausstellungsmaterialien, Arbeiten für die sonal. Dazu gehören auch Dienstleistungen für Werbung im Vorfeld einer Veranstaltung, usw., Aussteller und Ausstellerinnen und für das Pu- fallen nicht unter die Sonderbestimmungen.

Geltungsbereich Artikel 43 ArGV 2 - Schema Ja: Standmontage, Elektriker, Ja: Aussteller, Sponsoren, Marketing, Involvierte Involvierte Unterhalt,Reinigung, usw. nein nein Organisatoren, usw. Betriebe? Betriebe? Nein: Sicherheits-Reinigungs- und Wartungsdienste von Drittunternehmen, usw. ja ja Ja: kulturelle, politische, wissenschaftliche und sportliche Veranstaltungen (z.B. Ärztekongress), Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals, Karneval, Dorffeste oder regionale Feiern, Bräuche, Veranstaltung? nein nein Veranstaltung? Weinlesefeste, Weihnachtsmärkte, usw. Nein: Tag der offenen Tür, Jubiläen von Unternehmen, Museumsnächte, usw. ja ja

Üblicher Standort: Betriebsstandorte, die routinemäßig oder von Zeit zu Zeit benutzt werden oder in direktem Zusammenhang mit Einsatzort? üblich der Tätigkeit des Unternehmens. Hauptsitz, Zweigstelle (Filiale), Produktionsstätte Lager, Parkplatz, Garage, usw. Nicht üblicher Standort: Ausstellungshalle, Nicht üblich Dorfplatz, usw.

Nein: Kunden, Versammlungen, private Feiern, Öffentlich? nein nein Öffentlich? Hochzeiten, usw.

ja ja

Keine Beschäftigung Art. 43 Abs. 1 ArGV 2 oder Art. 27 Abs. 2 Art. 43 Abs. 2 ArGV 2 ArGV 1 oder ArGV 2

243 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 43

Art. 43 Veranstaltungen

blikum (z.B. Betreuung der Teilnehmer und Teil- Die Verlängerung der Arbeitswoche darf zudem nehmerinnen, Lieferung und Verkauf von Waren, zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden die für die Veranstaltung notwendig sind, Reini- nicht gleichzeitig mit der verlängerten Dauer der gungsarbeiten). Nachtarbeit gemäss Art. 10 Abs. 4 ArGV 2 in An- spruch genommen werden.

Sonderbestimmungen Artikel 10 Absatz 4 In Abweichung von den regulären Bestimmun- Artikel 4 gen des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 Im Rahmen einer Veranstaltung können Betrie- zum Arbeitsgesetz darf in Veranstaltungsdienst- be Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang leistungsbetrieben die Dauer der Nachtarbeit in ohne behördliche Bewilligung anordnen. Die- einzelnen Nächten auf 11 Stunden in einem Zeit- se Bestimmung befreit lediglich von der Bewilli- raum von 13 Stunden ausgedehnt werden. Dies gungspflicht. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Be- ermöglicht es den Betrieben Spitzenbelastungen stimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind zu bewältigen. Diese Mehrbelastung wird da- aber einzuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 ArGV durch kompensiert, dass im Durchschnitt einer 2). Kalenderwoche die Dauer der Nachtarbeit die re- gulären 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten Artikel 7 Absatz 1 darf. Die Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit Arbeitnehmende dürfen für Veranstaltungen, die darf nicht gleichzeitig mit der Verlängerung der länger als sechs Tage dauern, jedoch zeitlich be- Arbeitswoche gemäss Art. 7 Abs. 1 ArGV 2 in An- schränkt sind, in Abweichung von Art. 21 Abs. 3 spruch genommen werden. ArGV 1 an bis zu elf aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden. In diesem Fall muss unmittel- Artikel 11 bar im Anschluss an die höchstens elf aufeinander Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe können die folgenden Arbeitstage eine wöchentliche Ruhe- Lage des Sonntagszeitraums (Art. 18 Abs. 1 ArG) zeit von mindestens drei Tagen gewährt werden. um bis zu drei Stunden vor- oder nachverschie- Diese drei Tage sind im unmittelbaren Anschluss ben. Diese Verschiebung kann nur für den ganzen an die tägliche Ruhezeit von elf Stunden zu ge- Betrieb oder einen klar abgrenzbaren Betriebsteil währen. Daraus ergibt sich eine zusammenhän- und nicht für einzelne Arbeitnehmende vorge- gende wöchentliche Ruhezeit von mindestens 83 nommen werden. Zu beachten ist zudem, dass für aufeinander folgenden Stunden (3 x 24 Std. + 11 diese Verschiebung die Zustimmung der Arbeit- Std.). Zusätzlich muss im Durchschnitt des Kalen- nehmervertretung des Betriebs oder der Mehrheit derjahrs die Fünftagewoche gewährt werden (vgl. der betroffenen Arbeitnehmenden notwendig ist Wegleitung zu Art. 22 ArGV 1). (Art. 18 Abs. 2 ArG). Diese Bestimmung kann jedoch nur auf Arbeitneh- mende angewendet werden, die bei ein und der- Artikel 12 Absatz 1 selben länger dauernden zusammenhängenden Den Arbeitnehmenden sind im Kalenderjahr min- Veranstaltung – d.h. mehr als sechs aufeinander- destens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- folgende Tage – zum Einsatz gelangen. Die effek- nen unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt tive Anzahl Arbeitstage ist auf das für die Aufga- werden. Im Kalenderquartal ist jedoch mindestens benerfüllung tatsächlich erforderliche Mass und in ein freier Sonntag zu gewähren. jedem Fall auf maximal elf Tage zu beschränken.

SECO, April 2022 243 - 3

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 43 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 43 Veranstaltungen

Artikel 13 Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- mengefasst werden.

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Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 44

Art. 44 Museen und Ausstellungsbetriebe

Artikel 44

Museen und Ausstellungsbetriebe Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 12 Absatz 2 und 13 anwendbar. Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.

Geltungsbereich (Absatz 2) ohne behördliche Bewilligung anordnen. Dies er- laubt ihnen eine uneingeschränkte Tätigkeit auch Museen und Ausstellungsbetriebe präsentieren an Sonn- und Feiertagen. Je nach Definition des für ein breites Publikum an festen Standorten per- Tages- und Abend- bzw. Nachtzeitraums ist der manente oder wechselnde Ausstellungen mit kul- Arbeitsbeginn frühestens um 5 Uhr möglich bzw. turellem Charakter. Damit gemeint sind z.B. die die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu beenden. Der Präsentation belehrender, bildender, erläutern- einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeit- der Inhalte und solcher, die einen geistigen oder nehmerin kann aber für höchstens 12½ Stunden künstlerischen Genuss vermitteln. Davon ausge- beschäftigt werden. Diese müssen in einem Zeit- schlossen sind Verkaufs- oder Werbeausstellun- raum von 14 Stunden liegen, Pausen und allfällige gen jeder Art. Überzeitarbeit inbegriffen. Unter die Sonderbestimmungen fallen alle Tätig- keiten, die direkt oder indirekt mit der Bedienung Artikel 12 Absatz 2 Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind und der Betreuung des Ausstellungspublikums im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu zusammenhängen, wie z.B. die Betreuung der gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Gar- Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu deroben sowie Führungen und die Aufsicht. Dar- gewährenden Sonntage angerechnet werden. In unter fallen auch die während der Öffnungszeiten denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag notwendigen Arbeiten für den technischen Unter- gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an halt. Für alle anderen Arbeiten gelten die regu- die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit lären Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und der von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu Verordnung 1. gewähren. Artikel 13 Anwendbare Sonderbestimmun- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss gen (Absatz 1) nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- Artikel 4 Absatz 2 tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für Museen und Ausstellungsbetriebe können Sonn- ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art. tagsarbeit für beliebige Arbeiten in vollem Umfang 20 Abs. 2 ArG).

SECO, November 2006 244 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 45

Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal

Artikel 45

Bewachungs- und Überwachungspersonal Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 6, 8 Absatz 1, 9, 10 Absätze 4 und 5, 12 Absatz 2 und 13 anwendbar.

Geltungsbereich Artikel 6 Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt Zu den Aufgaben des Bewachungs- und Überwa- des Kalenderjahres die Fünftagewoche gewährt chungspersonals gehören insbesondere die Be- wird (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1), darf die wachung von Örtlichkeiten, Gebäuden, Personen wöchentliche Höchstarbeitszeit in einzelnen Wo- und Gegenständen sowie Einsätze in der Ver- chen um höchstens 4 Stunden verlängert werden. kehrslenkung und -überwachung, im Ordnungs- Sie muss jedoch im Durchschnitt von drei Wochen dienst oder bei Veranstaltungen (z.B. Sportveran- eingehalten werden. staltungen, Messen, Ausstellungen, Konzerten). Diese Sonderbestimmungen gelangen nur bei Artikel 8 Absatz 1 denjenigen Arbeitnehmern und oder Arbeitneh- Vom Bewachungs- und Überwachungspersonal merinnen zur Anwendung, deren Haupttätigkeit kann die Leistung von Überzeitarbeit im Sinne von in der Bewachung oder Überwachung liegt. Gibt Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Sonntagen ver- es im Betrieb eine betriebsinterne Bewachungs- langt werden. Solche Überzeitarbeit ist zwingend oder Überwachungsabteilung, so dürfen diese innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dau- Sonderbestimmungen nur zur Anwendung ge- er auszugleichen. Nicht erfasst von dieser Bestim- langen, wenn diese Abteilung vorwiegend Bewa- mung ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 2 chungs- oder Überwachungsaufgaben wahrneh- ArG, die in Notfällen geleistet werden muss. Vo- men. raussetzungen, möglicher Zeitpunkt, zulässige Dauer und Ausgleich solcher Überzeitarbeit rich- ten sich nach Artikel 26 ArGV 1. Die gesamte Anwendbare Sonderbestimmun- Überzeit pro Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gen darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als

140 Stunden betragen.

Artikel 4 Das Bewachungs- und Überwachungspersonal Artikel 9 kann in vollem Umfang in der Nacht und am Die tägliche Ruhezeit der erwachsenen Arbeitneh- Sonntag sowie im ununterbrochenen Betrieb mer und Arbeitnehmerinnen kann bis auf 9 Stun- ohne behördliche Bewilligung eingesetzt werden. den herabgesetzt werden. Die Herabsetzung kann Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zu mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durch- Nacht-, Sonntagsarbeit und zum ununterbroche- schnitt von zwei Wochen muss in diesem Falle die nen Betrieb sind aber einzuhalten (vgl. Kommen- tägliche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausser- tar Art. 4 ArGV 2). dem darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz keine Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet werden (Art. 19 ArGV 1).

SECO, Januar 2011 245 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 45 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 45 Bewachungs- und Überwachungspersonal

Artikel 10 Absatz 4 Artikel 12 Absatz 2 In Abweichung von den regulären Bestimmungen Dem Bewachungs- und Überwachungspersonal des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 darf sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonn- für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die tage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf Bewachungs- und Überwachungsaufgaben erfül- das Jahr verteilt werden. Die in die gesetzlichen len, die Dauer der Nachtarbeit in einzelnen Näch- Mindestferien fallenden freien Sonntage dürfen ten auf 11 Stunden in einem Zeitraum von 13 nicht an die frei zu gewährenden Sonntage ange- Stunden ausgedehnt werden. Diese Mehrbelas- rechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen tung wird dadurch kompensiert, dass im Durch- an einem Sonntag gearbeitet wird, ist eine wö- schnitt einer Kalenderwoche die Dauer der Nacht- chentliche Ruhezeit von 36 Stunden im unmittel- arbeit 9 Stunden pro Nacht nicht überschreiten baren Anschluss an die tägliche Ruhezeit (also ins- darf. gesamt 47 Stunden) zu gewähren. Artikel 10 Absatz 5 Artikel 13 Unter der Voraussetzung, dass im Durchschnitt des Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss Kalenderjahres die Fünftagewoche gewährt wird nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- (vgl. Kommentar Art. 22 ArGV 1), dürfen Arbeit- ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 nehmer und Arbeitnehmerinnen, die Nachtarbeit ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- ohne Wechsel mit Tagesarbeit leisten, in 6 von 7 mengefasst werden. aufeinander folgenden Nächten beschäftigt wer- den (vgl. Kommentar Art. 29 und 30 ArGV 1).

245 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 46

Art. 46 Betriebe des Autogewerbes

Artikel 46

Betriebe des Autogewerbes Auf Betriebe des Autogewerbes und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit sie mit der Ver- sorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Ab- schlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes beschäftigt sind.

Geltungsbereich mungen. Sie fallen allenfalls unter die Bestim- Zu den Betrieben des Autogewerbes im Sinne mungen für Betriebe in Fremdenverkehrsgebie- dieser Sonderbestimmungen gehören Verkaufs- ten (Art. 25 ArGV 2) oder für Kioske, Betriebe für stellen für Betriebsstoffe sowie Abschlepp- und Reisende und Tankstellenshops (Art. 26 ArGV 2). Pannendienste und Autoreparaturwerkstätten, soweit diese Arbeiten in Zusammenhang mit Pan- Anwendbare nenbehebungen ausführen. Anwendbar sind die Sonderbestimmungen nur auf Arbeitnehmer und Sonderbestimmungen Arbeitnehmerinnen, die direkt mit solchen Tätig- Artikel 4 keiten beschäftigt sind. Betriebe des Autogewerbes können Nacht- und Bei den Verkaufsstellen für Betriebsstoffe sind die Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behörd- Sonderbestimmungen auch anwendbar auf den liche Bewilligung anordnen, soweit diese für den Verkauf von kleinerem Zubehör für den laufen- Verkauf von Betriebsstoffen und für Arbeiten den Unterhalt und die Pflege der Autos, auf den im Zusammenhang mit der Behebung von Pan- Verkauf von kleineren Ausrüstungsgegenstän- nen notwendig sind. Die übrigen arbeitsgesetzli- den für den Gebrauch im Auto sowie auf den chen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsar- Verkauf von saisonalen Zubehörartikeln. Ande- beit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 re Verkaufsstellen oder solche mit erweitertem ArGV 2). Sortiment fallen nicht unter diese Sonderbestim-

SECO, April 2014 246 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 47

Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt

Artikel 47

Bodenpersonal der Luftfahrt Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 1bis und 13 anwend- bar. Die Artikel 5 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb. Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen er- bringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetriebes dienen.

Geltungsbereich (Absatz 3) be leicht verderbliche Waren für die unmittelba- re Anlieferung an die Flugzeuge produzieren. Falls Zum Bodenpersonal der Luftfahrt gehören die Ar- aber auch haltbare Verpflegungsbestandteile her- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienst- gestellt oder neben Flugzeugen auch andere Ver- leistungen für die Aufrechterhaltung des ordent- brauchsbetriebe wie externe Verpflegungsstätten lichen Flugbetriebs direkt oder indirekt erbringen. (z.B. Betriebskantinen) beliefert werden, so gehört Keinesfalls ist damit das gesamte Personal einer das damit beschäftigte Personal nicht in den Gel- Fluggesellschaft, eines Flughafens oder eines an- tungsbereich des vorliegenden Artikels. Ähnlich deren in diesen Bereichen operierenden Betriebs ist die Situation bei Transport-, Lager- und Fracht- gemeint. firmen. Zum Bodenpersonal der Luftfahrt können Zum Bodenpersonal gehören z.B. alle Arbeitneh- nur diejenigen gezählt werden, die unmittelbar mer und Arbeitnehmerinnen, die unmittelbar mit mit der Anlieferung der Luftfracht zum Flugzeug der Abfertigung und Betreuung der Flugzeuge, und der Entgegennahme der Fracht aus dem Flug- der Besatzungen, der Passagiere, des Gepäcks zeug beschäftigt werden oder kurzfristig für die und der Fracht zu tun haben. Ausserdem gehören Abfertigung der Fracht oder für die Verzollung be- dazu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nötigte Papiere und Unterlagen bereitstellen müs- den Flugverkehr regeln, überwachen oder für die- sen. sen zwingend nötige Informationen bereitstellen. Im Zweifelsfall sind Betriebe, die mit Flugver- Auch zum Geltungsbereich gehört das Personal kehr zu tun haben, genauer zu analysieren und für den täglichen oder kurzfristig nötigen Unter- Betriebsteile, die zum Bodenpersonal der Luft- halt (Wartung, Kleinreparaturen) und für die Rei- fahrt gezählt werden können, klar zu bezeichnen. nigung von Fluggeräten, von Einrichtungen, die für den Flugverkehr notwendig sind (z.B. Pisten), und von anderen Infrastruktureinrichtungen. Nicht zum Bodenpersonal der Luftfahrt gehören Anwendbare Sonderbestimmun- die übrigen in diesen Bereichen tätigen Arbeit- gen allgemein (Absatz 1) nehmer und Arbeitnehmerinnen (z.B. das admi- Artikel 4 nistrative Personal). Ein Teil des Personals von Ca- Für das Bodenpersonal der Luftfahrt können teringbetrieben fällt dann in den Geltungsbereich Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der ununterbro- dieser Sonderbestimmungen, wenn die Betrie- chene Betrieb in vollem Umfang ohne behördliche

SECO, Juli 2013 247 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 47 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 47 Bodenpersonal der Luftfahrt

Bewilligung angeordnet werden. Die übrigen ar- Vermeidung oder Behebung beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und von Betriebsstörungen im Sonntagsarbeit und zum ununterbrochenen Be- Flugbetrieb (Absatz 2) trieb sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art.

4 ArGV 2). Artikel 5

Um Betriebsstörungen zu vermeiden, darf das Bo- Artikel 12 Absatz 1bis denpersonal der Luftfahrt bei Tages- und Abend- Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind arbeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stun- 18 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren, den beschäftigt werden. Dabei muss allerdings im die unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt Durchschnitt der Kalenderwoche, in der dieser werden können. Die Reduktion auf 18 freie Sonn- Zeitraum verlängert wird, eine tägliche Ruhezeit tage ist aber nur dann möglich, wenn den betref- von mindestens 12 aufeinander folgenden Stun- fenden Arbeitnehmenden mindestens zwölfmal den gewährt werden. Zwischen zwei Arbeitsein- pro Jahr eine wöchentliche Ruhezeit von mindes- sätzen kann die tägliche Ruhezeit bis auf 8 Stun- tens 59 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt den verkürzt werden. wird. Diese 59 Stunden müssen die tägliche Ruhe- zeit gemäss Artikel 15a Absatz 1 ArG sowie den Artikel 10 Absatz 3 ganzen Samstag und ganzen Sonntag umfassen Das Bodenpersonal der Luftfahrt kann zur Ver- (11 Stunden + 2 x 24 Stunden). Als Sonntag gilt meidung von Betriebsstörungen bei Nachtarbeit die Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem 23 Uhr (vgl. Art. 18 Abs. 1 ArG). Dieser Zeitraum Arbeitsende vor 1 Uhr in einem Zeitraum von 17 von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde Stunden beschäftigt werden. Die effektive tägli- vorgezogen oder verschoben werden, wenn die che Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschrei- Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden oder ten (Art. 17 a ArG). Beginnt die tägliche Arbeits- die Arbeitnehmervertretung im Betrieb dem zu- zeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im stimmt (vgl. Art. 18 Abs. 2 ArG). Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewäh- Artikel 13 ren. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss die täg- Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss liche Ruhezeit mindestens 8 Stunden betragen. nicht in der Woche gewährt werden, die der Feier- tagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusammengefasst werden (Art.

20 Abs. 2 ArG).

247 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 48

Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetreibe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs

Artikel 48

Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe, die im Auftrag eines Betriebs tätig sind, der dem Arbeitszeitge- setz vom 8. Oktober 1971 untersteht, und auf die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Ar- beitnehmerinnen, die an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energieversorgung sowie an Anlagen der Steuerung und Sicherung des Verkehrs tätig sind, sind Artikel 4 für die gan- ze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonn- tagsarbeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. Die Arbeiten nach Absatz 1 müssen eine teilweise oder vollständige Stilllegung der Transportanla- ge erfordern und in direktem Zusammenhang mit dieser stehen.

Geltungsbereich keine planerischen oder organisatorischen Mass- nahmen ihre Durchführung tagsüber oder abends Die Sonderbestimmungen gelten für Bau- und an Werktagen erlauben. Das Ziel dieser Tätigkei- Unterhaltsbetriebe, welche selber nicht Teil eines ten sind Interventionen: konzessionierten, dem Arbeitszeitgesetz (AZG, SR 822.21) unterstellten Transportbetriebs sind (Art. 1. auf Gleisen (Eisenbahnen, Standseilbahnen,

2 Abs. 1 Bst. b ArG). Sanierung einer Brücke- oder eines Tunnels,

Die Bau- und Unterhaltsbetriebe führen im Auf- usw.) trag eines dem AZG unterstellten Unternehmens 2. in unmittelbarer Nähe von Gleisen (Lärm- Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau-, Austausch- und schutzwände, Bahnübergänge, Bahnsteigen Erneuerungsarbeiten von bestehenden Anlangen usw.) durch. Gemäss Art. 1 AZG sind dem AZG unter 3. bei Fahrleitungen und Zugseilen, Energiever- anderem die Eisenbahn- (Zug, Tram, U-Bahn) so- sorgungsanlagen wie Trolleybus- und Seilbahnunternehmen (Stand- 4. bei Steuerung und Sicherung des Verkehrs seilbahn, Drahtseilbahn) unterstellt. (Weichen, Bremsen, Standseilbahnkabinen, elektromechanische Systeme, usw.), oder

5. um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten

Tätigkeiten (Absatz 1 und 2) (Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen, Büschen in Gleisnähe, Geländeanpassungen, Die Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau-, Austausch- usw.) und Erneuerungsarbeiten erfolgen an oder in der unmittelbaren Nähe von Gleisen, für die Energie- Arbeiten an neuen Anlagen (d.h. neue Transport- versorgung oder an Anlagen der Steuerung und anlagen oder neue, noch nicht in Betrieb genom- Sicherung des Verkehrs. Zudem müssen die Tä- mene Anlagen) und an Gebäuden (z.B. Bahnhö- tigkeiten eine teilweise oder vollständige Stillle- fe, Bushaltestellen, Depots usw.) fallen nicht unter gung der bestehenden Transportanlage beinhal- die Sonderbestimmungen und unterliegen der Be- ten und in direktem Zusammenhang mit dieser willigungspflicht. Transportanlage stehen. Sie sind erlaubt, sofern

SECO, April 2022 248 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 48 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetreibe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs

Die Bau- und Unterhaltsbetriebe müssen auf Ver- langen der zuständigen Behörden eine schriftliche Anlagen ÖV Nein und dokumentierte Begründung des Auftragge- bers für die Notwendigkeit der Nacht- oder Sonn- Ja tagsarbeit vorlegen. Im Auftrag eines Betriebes Nein AZG Anwendbare Sonderbestimmungen Ja

Artikel 4 Absatz 1 und 2 Ausserbetrieb- Nein Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öf- nahme Anlage

fentlichen Verkehrs können Nacht- und Sonn- Total oder tagsarbeit in vollem Umfang ohne behördliche teilweise Bewilligung anordnen, sofern diese zur Aufrecht- erhaltung des öffentlichen Verkehrs erforderlich Keine Beschäftigung in ist. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmun- Art des Einsatzes Andere der Nacht und am Sonntag oder Art. 27 bzw. gen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind einzuhal- 28 ArGV 1oder ArGV 2 ten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 ArGV 2). auf den Gleisen oder Artikel 12 Absatz 1 in der unmittelbaren Nähe Energieversorgung Nach Absatz 1 sind den Arbeitnehmenden min- Sicherung und Steuerung des Verkehrs destens 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu ge- währen. Diese können unregelmässig auf das Ka- lenderjahr verteilt werden, im Kalenderquartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag einzuräu- Art. 48 ArGV 2 men.

248 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 48a

Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen

Artikel 48a

Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Be- trieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken von Nationalstrassen nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen, ist Artikel 4 Ab- satz 1 für die ganze Nacht anwendbar, soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss.

Der Betrieb muss Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 in der Nacht eingesetzt werden, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handel- samtsblatt publizieren. In der Publikation müssen der Name des Betriebs, der Einsatzort, die An- zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der geplanten Nacht- arbeit ersichtlich sein.

Geltungsbereich Absatz 1 tung vor Ort. Dazu gehört auch die Revision von Lüftungen und Beleuchtungen in den Tunnels. Die Bestimmung definiert als Anwendungsbereich Nicht anwendbar ist die Bestimmung für den Bau Bau- und Unterhaltsbetriebe, deren Mitarbeitende neuer Nationalstrassen. Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungs- arbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten Nationalstrassen an Tunnels, Galerien und Brücken von National- Darunter sind Nationalstrassen erster, zweiter und strassen vornehmen. Die Anwendung des Artikels dritter Klasse gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 des wird somit von der Art der Arbeit, der Strassen- Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG, kategorie und von der Art der betroffenen Bau- SR 725.11) zu verstehen. Nationalstrassen ers- elemente respektive vom entsprechenden Sicher- ter und zweiter Klasse sind ausschliesslich für die heitsaspekt abhängig gemacht. Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich. Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Er- Sie weisen für beide Richtungen getrennte Fahr- neuerungsarbeiten bahnen auf. Nationalstrassen erster Klasse wer- Dabei handelt es sich um Arbeiten, die der In- den nicht, jene zweiter Klasse in der Regel nicht standhaltung bestehender und aktiv betriebener höhengleich gekreuzt. Nationalstrassen dritter Nationalstrassen dienen. Zu diesen Arbeiten zäh- Klasse stehen im Gegensatz zu den beiden bereits len beispielsweise das Asphaltieren der Fahrbahn, genannten Klassen auch anderen Strassenbenüt- das Auftragen von horizontalen und vertikalen Si- zern offen. cherheitsmarkierungen und Signalisationen, Ar- Unter den Geltungsbereich des Artikels fallen beiten an Leitplanken, an der Elektromechanik sämtliche Bestandteile der Nationalstrassen ge- wie auch die Reinigung der Fahrbahn und der Re- mäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung genwasserkanäle sowie die Tätigkeit der Baulei- (NSV, SR 725.111) .

1 SR 725.11

SECO, November 2021 248a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 48a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen

Arbeiten in direktem Zusammenhang Publikation im SHAB (Absatz 2) mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstra- Vom Geltungsbereich erfasst werden Arbeiten in ssen haben den Einsatz von Mitarbeitenden in der direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tun- Nacht im Rahmen dieser Bestimmung mindestens nels, Galerien und Brücken sowie weitere Arbei- 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen ten, wenn diese ebenfalls in direktem Zusam- Handelsamtsblatt (SHAB) zu publizieren. menhang mit den Bauelementen stehen und die Mit der Publikation der Baustellen im Schweizeri- Verhältnismässigkeit gewährt bleibt. Umfasst eine schen Handelsamtsblatt können sich die Verbände Baustelle zwei der in Absatz 1 erwähnten Bauele- trotz Ausnahme von der Bewilligungspflicht infor- mente (Tunnels, Galerien oder Brücken), so findet mieren. Falls umstritten ist, ob die Voraussetzun- die Bestimmung auch auf den dazwischenliegen- gen von Artikel 48a ArGV 2 erfüllt sind, kann die den Strassenabschnitt Anwendung, soweit dies kantonale Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 25 verhältnismässig ist. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) angerufen werden, um mittels Fest- Notwendigkeit aus sicherheitstechni- stellungsverfügung die Klärung herbeizuführen. schen Gründen Artikel 48a ArGV 2 ist nur dann anwendbar, wenn die Arbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen Anwendbare in der Nacht ausgeführt werden müssen. Dies Sonderbestimmungen ist der Fall, wenn eine Fahrspur gesperrt wer- Artikel 4 den muss. Das Kriterium der Notwendigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen bezieht sich auf Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der können Nachtarbeit in vollem Umfang ohne be- auf der Baustelle beschäftigten Mitarbeitenden. hördliche Bewilligung anordnen, soweit Nacht- Das hohe Verkehrsaufkommen auf Nationalstra- arbeit aus sicherheitstechnischen Gründen not- ssen tagsüber und die daraus resultierende Unfall- wendig ist und insbesondere dann, wenn eine gefahr wie auch die Belastung der Luft bergen ein Fahrspur gesperrt werden muss. Die übrigen ar- hohes Unfall- und Gesundheitsrisiko für die Ar- beitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nachtar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das durch beit sind einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 die Nachtarbeit reduziert werden kann. ArGV 2) .

Anwendbarkeit der Norm Bei einer allfälligen Betriebskontrolle kann die kantonale Vollzugsbehörde die Auftragserteilung des ASTRA beiziehen und beispielsweise über- prüfen, ob darin die Anordnung von Nachtarbeit für die zur Frage stehenden Arbeitsschritte vorge- schrieben wurde. Weiter spielt es eine Rolle, ob die Notwendigkeit der Nachtarbeit für das in Fra- ge stehende Bauprojekt bereits in der jährlichen Gesamtschau der geplanten Unterhaltsarbeiten mit den involvierten Ämtern und Sozialpartnern bejaht wurde oder allenfalls sogar von der paritä- tischen Kommission bewilligt wurde.

248a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 48b

Art. 48b Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen

Artikel 48b

Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen Auf Betriebe, die für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzein-richtungen zu- ständig sind, und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Artikel 4 Absätze 1 und 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Ar- beiten auf öffentlichen Strassen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt und die Nacht- und Sonntagsarbeit aus sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen notwendig ist.

Geltungsbereich Auftrag durch Bund, Kantone oder Gemeinden auf öffentlichen Strassen Die Bestimmung definiert als Anwendungsbereich Artikel 48b ArGV 2 ist nur anwendbar, wenn es Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisatio- sich um einen Auftrag durch den Bund, die Kan- nen und passive Schutzeinrichtungen, die Arbei- tone oder Gemeinden handelt und dieser Auftrag ten in Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemein- auf öffentlichen Strassen gemäss dem Strassen- den auf öffentlichen Strassen vornehmen. Dabei verkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) ausgeführt wird. darf lediglich dann in der Nacht oder am Sonn- Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstal- tag gearbeitet werden, wenn die Arbeiten aus ten sowie private Auftraggeber respektive Arbei- sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen ten auf privaten Grundstücken oder Strassen fal- nicht am Tag oder unter der Woche durchgeführt len nicht in den Geltungsbereich und unterliegen werden können. Es müssen alle Voraussetzungen weiterhin der Bewilligungspflicht für Nacht- und gleichzeitig erfüllt sein (kumulativ), damit Art. 48b Sonntagsarbeit. ArGV angewendet werden kann. Sicherheits- oder verkehrstechnische Strassenmarkierungen, Signalisationen Gründe und passive Schutzsysteme Durch das stetig wachsende Verkehrsaufkom- Der Geltungsbereich umfasst das Auftragen von men ist es oftmals nicht mehr möglich, Arbei- Strassenmarkierungen (bspw. Linienmarkierun- ten zu Tagesarbeitszeiten auszuführen, weil die gen oder Fussgängerstreifen) gemäss Artikel 72 Sicherheit der Arbeitnehmenden, die Einhaltung ff. Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und des öffentlichen Verkehrsflusses und der Fahr- das Anbringen von Signalisationen (bspw. Hinwei- pläne des öffentlichen Verkehrs insbesondere an ssignalisationen, Gefahrensignalisationen, Vor- stark frequentierten Knotenpunkten nicht mehr schriftssignalisationen oder Wegweisung) gemäss gewährleistet werden kann. Namentlich sind dies Artikel 3 ff. SSV sowie die Installation von tempo- Arbeiten bei: rären und permanenten passiven Schutzsystemen - Kreisverkehren, Einspurstrecken und Ampel- (bspw. Leitplanken, Fahrbahntrennsysteme oder anlagen andere Rückhaltesysteme für Fahrzeuge) gemäss - Überlandstrassen mit engen Fahrbahnprofilen der ASTRA-Richtlinie 11005 «Fahrzeugrückhalte- - Stark befahrene Strecken in Agglomeratio- systeme». nen und touristischen Regionen - Verkehrsinseln und Fussgängerquerungen

SECO, Februar 2026 248b - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 48b ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 48b Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen

Das Kriterium der Notwendigkeit aus sicherheits- technischen Gründen bezieht sich auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmenden. Das hohe Verkehrsaufkom- men (privater und öffentlicher Verkehr) tagsüber und die daraus resultierende Unfallgefahr bergen ein hohes Unfall- und Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmenden, welches durch die Nacht- und Sonntagsarbeit reduziert werden kann.

Das Kriterium der verkehrstechnischen Gründe bezieht sich auf den öffentlichen Verkehrsfluss und die Einhaltung der Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs.

Anwendbare Sonderbestimmungen Artikel 4 Betriebe für Strassenmarkierungen, Signalisatio- nen und passive Schutzeinrichtungen können un- ter Einhaltung der in Art. 48b ArGV 2 festgehalte- nen Voraussetzungen Nacht- und Sonntagsarbeit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung anordnen. Diese Bestimmung befreit lediglich von der Bewilligungspflicht. Die übrigen arbeitsge- setzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonn- tagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2).

248b - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 49

Art. 49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung

Artikel 49

Betriebe der Energie- und Wasserversorgung Auf Betriebe, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen und die in ihnen mit der Produktion und der Sicherstellung der Verteilung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbro- chenen Betrieb anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Sonderbestimmun- Betriebe der Energie- und Wasserversorgung be- gen treiben Produktions- oder Verteilanlagen für Was- Artikel 4 ser oder für Energie in Form von Elektrizität, Gas Betriebe der Energie- und Wasserversorgung kön- oder Wärme. Alle diese Betriebe verteilen Wasser nen Nacht- und Sonntagsarbeit sowie den un- oder Energie über ein Netz von fest installierten unterbrochenen Betrieb in vollem Umfang ohne Leitungen zu den Verbrauchern und Verbrauche- behördliche Bewilligung anordnen. Die übrigen rinnen. arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- Die Sonderbestimmungen gelten ausschliesslich und Sonntagsarbeit und zum ununterbrochenem für die Produktion oder Gewinnung von Was- Betrieb sind einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ser und Energie sowie für die Sicherstellung der ArGV 2). Verteilung, also z.B. für die Überwachung der Energieerzeugung in Kraftwerken, Pump- und Speicheranlagen, der Trinkwasserproduktion in Seewasserwerken oder für die Kontrolle oder Re- paratur der Übertragungsanlagen. Der An- und Verkauf von Elektrizität in solchen Betrieben fällt auch unter den Geltungsbereich dieser Bestim- mung. Andere Arbeiten in diesen Betrieben unterstehen der Bewilligungspflicht.

SECO, Januar 2009 249 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 50

Art. 50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung

Artikel 50

Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung Auf Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Betrieb und dem Un- terhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Kehricht- und Abwasserentsorgungsbetriebe sind Sonderbestimmungen z.B. Betriebe von Gemeinden, Regionen oder Artikel 4 Zweckverbänden, die Abwasserreinigungsanla- Kehricht- und Abwasserentsorgungsbetriebe kön- gen oder Kehrichtverbrennungs-, Kompostier- nen Nacht- und Sonntagsarbeit sowie den un- oder Deponieanlagen betreiben. Diesen Betrie- unterbrochenen Betrieb in vollem Umfang ohne ben gleichgestellt sind auch solche von privaten behördliche Bewilligung anordnen. Die übrigen Firmen oder Firmengruppen mit entsprechenden arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- Tätigkeiten. Es handelt sich mehrheitlich um An- und Sonntagsarbeit und zum ununterbrochenen lagen, die rund um die Uhr ohne Unterbrechung Betrieb sind einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 in Betrieb bleiben und eine ständige oder regel- ArGV 2). mässige Bedienung oder Überwachung erfordern. Die Sonderbestimmungen gelten ausschliesslich für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen. Werden Instandhaltungsarbeiten durch Drittun- ternehmen ausgeführt, ist Art. 51a ArGV 2 mass- gebend. Andere Arbeiten unterstehen der Bewil- ligungspflicht.

SECO, November 2023 250 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 51

Art. 51 Reinigungsbetriebe

Artikel 51

Reinigungsbetriebe Auf Reinigungsbetriebe und das von ihnen beschäftigte Reinigungspersonal sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, sofern der Einsatz: a. in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist; und b. in einem Betrieb stattfindet:

1. der dieser Verordnung unterstellt ist,

2. der im Besitz einer Bewilligung für ein Arbeitszeitsystem ist, bei dem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird, oder

3. für den aufgrund eines Gesetzes Nacht- oder Sonntagsarbeit vorgesehen ist.

Geltungsbereich Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können. Könnten die betreffen- Reinigungsarbeiten den Reinigungsarbeiten ebenso gut in Tagesarbeit Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die jegliche Art an Werktagen erledigt werden, so ist Art. 51 ArGV von Reinigungsarbeiten durchführen. Dazu ge-

2 nicht anwendbar. Die Reinigungsbetriebe müs-

hören alle Arbeiten dieser Art in Gebäuden, auf sen auf Verlangen der zuständigen Behörden eine Strassen und Plätzen, in öffentlichen oder priva- schriftliche und dokumentierte Begründung des ten Anlagen usw. Neben klassischen Reinigungs- Auftraggebers für die Notwendigkeit der Nacht- arbeiten, wie dem Wischen von Böden oder Rei- und Sonntagsarbeit vorlegen. nigung von Mobiliar, fallen auch Tätigkeiten, wie beispielsweise das Entfernen von Laub oder Abfall Ziffer 1 auf Vorplätzen, Fuss- und Fahrwegen in den Gel- In Betrieben, die gemäss Art. 15 - 52 ArGV 2 tungsbereich dieses Artikels. dieser Verordnung unterstellt sind, kann grund- Reinigungsarbeit im Sinne dieser Bestimmung sätzlich gemäss Art. 4 ArGV 2 bewilligungsfrei sind Arbeiten, welche die Sauberkeit zum Ziel ha- Nacht- oder Sonntagsarbeit geleistet werden. Rei- ben. Nicht erfasst werden hingegen Instandhal- nigungsbetriebe dürfen darin auch bewilligungs- tungsarbeiten (siehe Art. 51a ArGV 2). frei in der Nacht oder am Sonntag Reinigungsar- beiten durchführen, sofern und insoweit diese für Einsatzbetriebe (Buchstaben a und b) den Betriebsablauf notwendig sind. Die Arbeitnehmenden werden in einem Betrieb eingesetzt, in welchem gemäss den Buchstaben Ziffer 2 a und b regelmässig Nacht- und Sonntagsarbeit Ist ein Betrieb nach Art. 4 ArGV 2 nicht zu Nacht- geleistet wird. und Sonntagsarbeit berechtigt, besitzt er jedoch Nacht- und am Sonntagsarbeit muss für den Be- eine entsprechende behördliche Bewilligung (ge- triebsablauf des Einsatzbetriebs, in dem die Reini- mäss Art. 17 und 19 oder Art. 24 des Gesetzes), gung durchgeführt wird, notwendig sein. Die Ar- dürfen Reinigungsbetriebe in diesen bewilligungs- beiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder abends befreit in der Nacht oder am Sonntag Reinigungs- während den Werktagen weder mit planerischen arbeiten durchführen, sofern dies für den Be-

SECO, April 2022 251 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 51 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 51 Reinigungsbetriebe

triebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist. Dabei kann es sich bei den Einsatzbetrieben um eine Bewilligung für ununterbrochenen Betrieb oder eine Bewilligung für Nacht-, Sonntags- so- wie Feiertagsarbeit (Arbeitszeitsystem bei dem während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gearbeitet wird) handeln.

Ziffer 3 Es gibt weitere Gesetze, welche die Arbeit in der Nacht und am Sonntag für bestimmte Betriebe vorsehen. So erlaubt beispielsweise das Arbeits- zeitgesetz (AZG, SR 822.21) Nacht- und Sonn- tagsarbeit in konzessionierten Betrieben des öf- fentlichen Verkehrs. Diesbezüglich kann zum Beispiel ein Eisenbahnunternehmen darauf ange- wiesen sein, dass die Eisenbahnwägen in den frü- hen Morgenstunden gereinigt werden, da diese durchgehend im Einsatz sind.

Anwendbare Sonderbestimmungen Artikel 4 Das Personal von Reinigungsbetrieben kann in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäftigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 ArGV 2).

Artikel 12 Absatz 1 Den Arbeitnehmenden sind im Kalenderjahr min- destens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- nen unregelmässig auf das Kalenderjahr verteilt werden. Im Kalenderquartal ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.

251 - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 51a

Art. 51a Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal

Artikel 51a

Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal Auf mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Arbeitseinsätze han- delt, die in der Nacht und am Sonntag notwendig sind für die Aufrechterhaltung von Betrieben: a. die dieser Verordnung unterstellt sind; und b. deren Dienstleistung aufgrund des öffentlichen Interesses während 24 Stunden an sieben Ta- gen der Woche gewährleistet sein muss. Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vor- beugung von Unterbrüchen wie Inspektionen.

Geltungsbereich h. Flughäfen (Verordnung des WBF zur Bezeich- nung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss (Absatz 1) Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Diese Bestimmung zielt darauf ab, diejenigen Si- Arbeitsgesetz (SR 822.112.1)). Auf Flughäfen tuationen abzudecken, bei denen Instandhal- wird anerkannt, dass der Betrieb 24 Stunden tungsarbeiten zwingend in der Nacht oder an am Tag, sieben Tage die Woche aufrechter- Sonntagen durchgeführt werden müssen, um im halten werden muss, selbst wenn die meis- öffentlichen Interesse die Aufrechterhaltung der ten Tätigkeiten normalerweise nachts einge- Tätigkeiten von den Betrieben, in denen sie vor- stellt werden. genommen werden, sicherstellen zu können. Da- Betriebe, die Instandhaltungsarbeiten durchfüh- bei geht es beispielsweise um das Reparieren oder ren, können Art. 51a ArGV 2 auch anwenden, Ersetzen eines für den Patiententransport benö- wenn sie in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen tigten Aufzugs in einem Spital. Die Betriebe, de- (insbesondere öffentlich-rechtlichen Krankenhäu- ren Tätigkeiten im öffentlichen Interesse aufrecht- sern ohne Rechtspersönlichkeit) tätig sind, auf erhalten werden müssen, sind: welche das Gesetz gemäss Art. 7 ArGV 1 nicht anwendbar ist. a. Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 Nacht- oder Sonntagsarbeit muss für den Be- ArGV 2) triebsablauf des Einsatzbetriebs notwendig sein. b. Heime und Internate (Art. 16 ArGV 2) Die Arbeiten sind zulässig, sofern sie am Tag oder c. Radio- und Fernsehbetriebe (Art. 31 ArGV 2) abends während den Werktagen weder mit pla- d. Telekommunikationsbetriebe (Art. 32 nerischen Mitteln noch mit organisatorischen ArGV 2) Massnahmen bewältigt werden können. Könnten e. Telefonzentralen (Art. 33 ArGV 2) die betreffenden Instandhaltungsarbeiten ebenso f. Betriebe der Energie- und Wasserversorgung gut in Tagesarbeit an Werktagen erledigt werden, (Art. 49 ArGV 2) so ist Art. 51a ArGV 2 nicht anwendbar. g. Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsor- gung (Art. 50 ArGV 2) Die Betriebe, welche Instandhaltungsarbeiten ausführen, müssen auf Verlangen der zuständi-

SECO, April 2022 251a - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 51a ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 51a Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal

gen Behörden eine schriftliche und dokumentierte Begründung des Auftraggebers für die Notwen- digkeit der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorlegen.

Instandhaltungsarbeiten (Absatz 2) Der Begriff der Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Bestimmung ist weit gefasst: Er beinhaltet Wartungs- sowie Unterhaltsarbeiten, inklusive Re- paraturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen. Die Arbeiten müssen die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines spezifischen Zustandes von Anlagen sowie die Verhinderung von techni- schen Störungen und Brandschutz zum Ziel ha- ben. Als Beispiel kann der Unterhalt von Lüftungs- anlagen in einem Operationssaal eines Spitals genannt werden.

Anwendbare Sonderbestimmun- gen (Absatz 1) Artikel 4 Mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigtes Perso- nal kann in der Nacht und am Sonntag in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung beschäf- tigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Be- stimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind aber einzuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 ArGV 2).

251a - 2

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 51b

Art. 51b Betriebe, die im Winterdienst tätig sind

Artikel 51b

Betriebe, die im Winterdienst tätig sind Auf Betriebe, die im Winterdienst tätig sind, und auf die von ihnen mit der Salzstreuung und der Schneeräumung beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.

Geltungsbereich Anwendbare Bei dieser Bestimmung geht es darum, diejenigen Sonderbestimmungen Situationen abzudecken, bei denen die Arbeiten Artikel 4 aus Gründen des öffentlichen Interesses zwin- Für Salzstreuung und Schneeräumungsarbeiten gend in der Nacht oder an Sonntagen durchge- kann Personal in der Nacht und am Sonntag in führt werden müssen. Eis und starker Schneefall vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung be- sind Einschränkungen für die Allgemeinheit. Salz- schäftigt werden. Die übrigen arbeitsgesetzlichen streuung und Schneeräumungsarbeiten müssen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit jederzeit durchgeführt werden können, ebenfalls sind aber einzuhalten (vgl. Wegleitung zu Art. 4 nachts und sonntags. Es ist nicht entscheidend, ArGV 2). um was für eine Art von Betrieb es sich handelt, so lange dieser Winterdiensttätigkeiten ausführt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Betrie- be, die unter den Geltungsbereich der Chauffeur- verordnung (ARV 1, SR 822.221) fallen, sowie auf das Personal der öffentlichen Verwaltung.

SECO, April 2022 251b - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer ArGV 2 Art. 52

Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Artikel 52

Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 1, 9, 10 Absatz 1, 11, 12 Absatz 2bis, 13 und 14 Absatz 2 anwend- bar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist. Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeug- nisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.

Geltungsbereich (Absatz 2) Qualitätseinbusse über eine kürzere oder längere Zeit gelagert werden können, sind diese Sonder- Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher bestimmungen nicht anwendbar. Produkte behandeln verderbliche pflanzliche Er- zeugnisse. Unerheblich ist dabei, ob diese Erzeug- Artikel 4 nisse direkt aus der einheimischen Landwirtschaft Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte ver- stammen oder ob sie aus dem Ausland zugelie- arbeiten, können Nacht- und Sonntagsarbeit in fert werden. Die Sonderbestimmungen sind nur vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung dann anwendbar, wenn die Behandlung dieser anordnen. Die übrigen arbeitsgesetzlichen Be- Produkte zur Vermeidung eines Verderbs oder ei- stimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit sind ner erheblichen Qualitätseinbusse zwingend er- aber einzuhalten (vgl. Kommentar Art. 4 ArGV 2). forderlich ist. Das kann bedeuten, ein Produkt ge- eignet zu lagern oder zu konservieren, wie dies Artikel 5 beispielsweise bei der Herstellung von Konserven Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte verar- oder Tiefkühlprodukten der Fall ist. Auch die so- beiten, können die Arbeitnehmer und Arbeitneh- fortige Weiterverarbeitung und Weiterleitung an merinnen bei Tages- und Abendarbeit in einem die Kundschaft gehört dazu. Zeitraum von höchstens 17 Stunden beschäfti- gen. Dabei muss allerdings im Durchschnitt der Kalenderwoche, in der dieser Zeitraum verlängert Anwendbare Sonderbestimmun- wird, eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 gen (Absatz 1) aufeinander folgenden Stunden gewährt werden. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen kann die tägliche Allgemeine Bemerkungen Ruhezeit bis auf 8 Stunden verkürzt werden. Diese Sonderbestimmungen sind nur in denjeni- gen Fällen anwendbar, in denen eine unverzüg- Artikel 8 Absatz 1 liche Verarbeitung notwendig ist, um erhebliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte verar- Qualitätseinbussen der Produkte zu vermeiden. beiten, können das Leisten von Überzeit im Sinne Für die Verarbeitung von Produkten, die ohne von Artikel 12 Absatz 1 ArG auch an Sonntagen

SECO, Dezember 2019 252 - 1

Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Art. 52 ArGV 2 3. Abschnitt: Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Art. 52 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

verlangen. Solche Überzeitarbeit ist zwingend in- nehmer oder Arbeitnehmerinnen vorgenommen nert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dau- werden. Zu beachten ist zudem, dass für diese er auszugleichen. Nicht erfasst von dieser Bestim- Verschiebung die Zustimmung der Arbeitnehmer- mung ist Überzeitarbeit nach Artikel 12 Absatz 2 vertretung des Betriebes oder der Mehrheit der ArG, die in Notfällen geleistet werden muss. Vo- betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- raussetzungen, möglicher Zeitpunkt, zulässige nen notwendig ist (Art. 18 Abs. 2 ArG). Dauer und Ausgleich solcher Überzeitarbeit rich- Artikel 12 Absatz 2bis ten sich nach Artikel 26 ArGV 1. Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Artikel 9 Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Die tägliche Ruhezeit der erwachsenen Arbeitneh- Produkte sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie mer und Arbeitnehmerinnen darf bis auf 9 Stun- Sonntage zu gewähren. In den Wochen ohne frei- den herabgesetzt werden. Die Herabsetzung kann en Sonntag ist eine wöchentliche Ruhezeit von 47 mehr als einmal pro Woche erfolgen. Im Durch- aufeinanderfolgenden Stunden oder von zweimal schnitt von zwei Wochen muss in diesem Fall die 35 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. tägliche Ruhezeit 12 Stunden betragen. Ausser- Artikel 13 dem darf beim darauf folgenden Arbeitseinsatz Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss keine Überzeit nach Artikel 25 ArGV 1 geleistet nicht in der Woche gewährt werden, die der Fei- werden (Art. 19 ArGV 1). ertagsarbeit vorangeht oder folgt (Art. 20 Abs. 2 Artikel 10 Absatz 1 ArG). Sie kann auch für ein Kalenderjahr zusam- mengefasst werden. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen in der Nacht in 12-Stunden-Schichten beschäftigt Artikel 14 Absatz 2 werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit nach In Betrieben, die erheblichen saisonalen Schwan- Abzug der Pausen 9 Stunden nicht überschreiten. kungen des Arbeitsanfalls unterworfen sind, muss Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die der wöchentliche freie Halbtag den Arbeitneh- in solchen Schichten zum Einsatz gelangen, ist mern und Arbeitnehmerinnen nicht jede Woche, eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und ein- sondern kann während einem Zeitraum von 12 mal in der Woche eine zusammenhängende Ru- aufeinanderfolgenden Wochen gewährt werden. hezeit von 48 Stunden zu gewähren. Artikel 11 Die Lage des Sonntagszeitraumes (Art. 18 Abs. 1 ArG) kann bis um drei Stunden vor- oder nachver- schoben werden. Diese Verschiebung darf nur für den ganzen Betrieb oder einen klar abgrenzba- ren Betriebsteil, nicht aber nur für einzelne Arbeit-

252 - 2

Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 1

2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten Anhang zu

5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Abs. 4 Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit ArGV 1

Artikel 28 Absatz 4 ArGV 1 (Anhang)

Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren und untrennbar da- mit verbundene Arbeitsverfahren Bei den nachstehend genannten Arbeitsverfahren 5. Bierbrauereien und den untrennbar damit verbundenen Arbeits- Nacht- und Sonntagsarbeit für Mälzerei und Gär- verfahren wird vermutet, dass dauernde oder re- prozess; gelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntags- Nachtarbeit für Sudhaus. arbeit im bezeichneten Umfang unentbehrlich ist. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonn- 6. Herstellung von Papier, beschichteten und tagsarbeit wird auch vermutet, wenn die Nacht- behandelten Papieren, Karton und Zellulose und Sonntagsarbeit im ununterbrochenen Betrieb Nacht- und Sonntagsarbeit für die ganze Produk- oder im zusammengesetzten ununterbrochenen tion von Basisprodukten. Betrieb organisiert wird.

7. Druckereien

1. Milchverarbeitung

Nacht- und Sonntagsarbeit für den Druck von Ta- Nacht- und Sonntagsarbeit für die Annahme und ges- und Wochenzeitungen, soweit sie einen ho- Behandlung von Milch sowie die Herstellung von hen Aktualitätsbezug aufweisen. Milchprodukten und die zugehörigen Reinigungs- arbeiten.

8. Kunststoffverarbeitung und Folienherstel-

lung durch Spritzgiessen, Blasen, Extrudie-

2. Müllereien

ren, inkl. direkt damit verbundene Verede- Nachtarbeit für die Bedienung der Müllereianla- lungsverfahren gen. Nacht- und Sonntagsarbeit für alle direkten Her- stellverfahren.

3. Teigwarenherstellung

Nachtarbeit für automatisierte Produktionsanla- 9. Chemische, chemisch-physikalische und gen inkl. Trocknereien. biologische Arbeitsverfahren Nacht- und Sonntagsarbeit für:

4. Lieferung von Bäckerei-, Konditorei-, und

- Verfahren, die aus technischen Gründen nicht Confiseriewaren unterbrochen werden können; Nacht- und Sonntagsarbeit für die Lieferung von - unerlässliche Tätigkeiten im Rahmen langfristi- Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren. ger technischer oder wissenschaftlicher Versu- che; 4a. Fleisch- und Fischverarbeitung - unerlässliche Arbeiten im Zusammenhang mit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion und Versuchstieren; die Lieferung von Fleisch- und Fischwaren. - unerlässliche Arbeiten in Gewächshäusern.

SECO, April 2022 AH1 - 1

1 Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Anhang zu 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten Art. 28 Abs. 4 5. Abschnitt: Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb Art. 28 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit ArGV 1

10. Textilindustrie 14. Strassenbau, Tunnelbau sowie Tiefen-

Nacht- und Sonntagsarbeit in: bohrungen - Spinnereien, Zwirnereien für die Herstellung Auftrag von Behörden folgende Arbeiten, die von Garnen und Zwirnen, inkl. direkt damit nicht unter Artikel 48a der Verordnung 2 vom 10. verbundene Veredelungsverfahren; Mai 2000 zum Arbeitsgesetz fallen, auszuführen: - Webereien, Wirkereien und Strickereien für - Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark be- die Herstellung von Geweben und Gestricken, fahrenen Strassen; inkl. damit verbundene Veredelungsverfahren; - Vortriebs-, Ausbau- und Sicherungsarbeiten an - Stickereien, inkl. damit verbundene Verede- bestehenden und neuen Tunnels, Galerien und lungsverfahren. Stollen; - Tiefenbohrungen.

11. Kalk- und Zementindustrie

Nacht- und Sonntagsarbeit für 15. Uhrenindustrie - alle Mahl- und Brennprozesse sowie für die Teilweise Sonntagsarbeit für die Überprüfung von Überwachung des Materialzuflusses oder Ma- mechanischen und automatischen Uhrwerken, terialwegflusses; die anschliessende Reglage sowie für die Chrono- - die Herstellung von Baustoffen für öffentliche meter-Prüfung. Bauprojekte auf Strassen und Schienen wie As- phalt, Beton, Kies und Zement. 16. Elektronikindustrie Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion in- 12. Keramische Industrie (Ziegeleien, Kera- tegrierter Schaltkreise in allen Bereichen der Mik- mik- und Porzellanfabrikation) roelektronik. Nacht- und Sonntagsarbeit für Brenn- und Tro- ckenverfahren. 17. Glasindustrie Nacht- und Sonntagsarbeit zur Verarbeitung von

13. Metallindustrie Rohmaterial zu Glas.

Nachtarbeit für: - die Bedienung von Elektroschmelzöfen, Vor- 18. Finanzabshclüsse wärmeöfen sowie der damit unmittelbar im Höchstens zwölf Einsätze in der Nacht oder am Zusammenhang stehenden Anlagen; Sonntag pro Jahr für international koordinierte - die Bedienung von Kalt- und Warmwalzwer- Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse. ken sowie der damit unmittelbar im Zusam- menhang stehenden Anlagen; - das Schweissen von Werkstücken, an denen die Arbeit aus technischen Gründen nicht un- terbrochen werden kann; - die Bedienung von Druckguss- und Strang- pressanlagen; - die Oberflächenveredelungsverfahren Zinkerei und Galvanisierung. Nacht- und Sonntagsarbeit für die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen.

AH1 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche 2 Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Verordnung des WBF 822.111.52 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) vom 20. März 2001 (Stand am 1. Juli 2015) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), verordnet:

1. Kapitel: tin vorzunehmen, der oder die im Rahmen der

Allgemeine Bestimmungen Schwangerschaft die Arbeitnehmerin medizinisch betreut.

1. Abschnitt: Gegenstand 2

Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungs- Art. 1 untersuchung an der schwangeren Frau oder der Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Be- stillenden Mutter vor. Er oder sie berücksichtigt urteilung der gefährlichen und beschwerlichen bei der Beurteilung: Arbeiten (Risikobeurteilung) nach Artikel 62 Ab- a. die Befragung und Untersuchung der Arbeit- satz 3 ArGV 1 und umschreibt Stoffe, Mikroorga- nehmerin; nismen und Arbeiten mit einem hohen Gefahren- b. das Ergebnis der vom Betrieb durch eine fach- potenzial für Mutter und Kind (Ausschlussgründe) lich kompetente Person nach Artikel 17 veran- nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV 1. lassten Risikobeurteilung; Sie bezeichnet: c. allenfalls weitere Informationen, die er oder sie a. die fachlich kompetenten Personen nach Arti- aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser kel 63 Absatz 1 ArGV 1, die für die Beurteilung oder der Verfasserin der Risikobeurteilung oder der Risiken für Mutter und Kind oder der Aus- dem Arbeitgeber erhalten hat. schlussgründe (Beschäftigungsverbote) beizu- Eine schwangere Frau oder eine stillende Mut- ziehen sind; ter darf im von einer Gefahr betroffenen Betrieb b. die Personen, welche die Wirksamkeit der ge- oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn troffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 der Arzt oder die Ärztin auf der Grundlage der Be- Absatz 1 ArGV 1 überprüfen. fragung und der Untersuchung feststellt, dass: a. keine oder eine ungenügende Risikobeurtei-

2. Abschnitt: Überprüfung von Schutz- lung vorgenommen wurde;

massnahmen b. die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht Art. 23 Grundsatz eingehalten werden; Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter im 1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 2 3 SR 822.111 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. Absatz 2 ArGV 1 ist durch den Arzt oder die Ärz- 2008 (AS 2008 4487).

SECO, Juli 2015 AH2 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche

Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

c. die nach der Risikobeurteilung getroffenen Art. 7 Bewegen schwerer Lasten Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam 1 Als gefährlich oder beschwerlich für Schwan- sind; oder gere gelten bis zum Ende des sechsten Schwan- d. Hinweise auf eine Gefährdung bestehen. gerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Art. 3 Ärztliches Zeugnis Lasten von mehr als 5 kg oder das gelegentliche

1 Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg sowie

Der untersuchende Arzt oder die untersuchende bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel wie Ärztin hält in einem Zeugnis fest, ob eine Beschäf- Hebeln und Kurbeln ein maximaler Kraftaufwand tigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehalt- in beliebiger Richtung, der dem Heben oder dem los, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Tragen einer Last von mehr als 5 beziehungsweise nicht mehr möglich ist.

10 kg entspricht5.

Der untersuchende Arzt oder die untersuchende 2 Ab dem siebten Schwangerschaftsmonat dür- Ärztin teilt der betroffenen Arbeitnehmerin und fen Schwangere schwere Lasten im Sinn von Ab- dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beurteilung satz 1 nicht mehr bewegen. nach Absatz 1 mit, damit der Arbeitgeber nöti- genfalls die erforderlichen Massnahmen im von Art. 8 Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil Nässe treffen kann. Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere Art. 4 Kostentragung gelten Arbeiten in Innenräumen bei Raumtempe- raturen unter –5°C oder über 28°C sowie die re- Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Aufwen- gelmässige Beschäftigung mit Arbeiten, die mit dungen nach Artikel 2 und 3. starker Nässe verbunden sind. Bei Temperaturen, die 15°C unterschreiten, sind warme Getränke bereit zu stellen. Arbeiten bei Temperaturen unter 2. Kapitel: Risikobeurteilung und 10°C bis –5°C sind zulässig, sofern der Arbeitge- Ausschlussgründe ber eine Bekleidung zur Verfügung stellt, die der thermischen Situation und der Tätigkeit ange- 1. Abschnitt: Beurteilungskriterien der passt ist. Bei der Beurteilung der Raumtemperatur Gefährdung sind auch Faktoren wie die Luftfeuchtigkeit, die Art. 54 Vermutung der Gefährdung Luftgeschwindigkeit oder die Dauer der Expositi- Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 7–13 on zu berücksichtigen. erfüllt, wird eine Gefährdung von Mutter und Art. 9 Bewegungen und Körperhaltungen, Kind vermutet. die zu vorzeitiger Ermüdung führen Art. 6 Gewichtung der Kriterien Als gefährlich oder beschwerlich gelten während Bei der Gewichtung der Kriterien sind auch die der Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach konkreten Umstände im Betrieb zu berücksich- der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auf- tigen wie namentlich das Zusammenwirken ver- tretenden ungünstigen Bewegungen oder Kör- schiedener Belastungen, die Expositionsdauer, die perhaltungen verbunden sind, wie z.B. sich er- Häufigkeit der Belastung oder der Gefährdung heblich strecken oder beugen, dauernd kauern und weitere Faktoren, die einen positiven oder oder sich gebückt halten sowie Tätigkeiten mit negativen Einfluss auf das abzuschätzende Ge-

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt.

fahrenpotential haben können. 2008 (AS 2008 4487).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt.

2008 (AS 2008 4487).

AH2 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche 2 Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

fixierten Körperhaltungen ohne Bewegungsmög- Art. 12 Arbeiten unter Einwirkung von ioni- lichkeit. Ebenso gehören dazu äussere Kraftein- sierender und nichtionisierender Strahlung9 wirkungen auf den Körper wie Stösse, Vibratio- 1 Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem nen und Erschütterungen. Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen Art. 106 Mikroorganismen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdo- mens 2 mSv und die effektive Dosis als Folge ei- Bei einer Exposition gegenüber Mikroorganis- ner Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten (Art. men der Gruppen 2–4 nach Anhang 2.1 der Ver-

36 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni

ordnung vom 25. August 19997 über den Schutz 199410). der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ge- fährdung durch Mikroorganismen (SAMV) muss Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit im Rahmen einer Risikobeurteilung die Gesund- radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Ge- heitsgefährdung für Mutter und Kind im Kontext fahr einer Inkorporation oder radioaktiven Konta- der Tätigkeiten, des Immunstatus der Arbeitneh- mination besteht (Art. 36 Abs. 3 Strahlenschutz- merin und der getroffenen Schutzmassnahmen verordnung). bewertet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine 3 Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ih- solche Exposition zu keiner Schädigung von Mut- rem Ende ist sicherzustellen, dass die Exposition ter und Kind führt. gegenüber nichtionisierenden Strahlungen zu kei- Beim Umgang mit Mikroorganismen der Grup- nen Schädigungen für Mutter und Kind führt. Die pe 2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschä- Grenzwerte nach Anhang 1 sind in jedem Fall ein- digend wirken können, wie das Rötelnvirus oder zuhalten.11 Toxoplasma, ist eine Beschäftigung von schwange- ren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; Art. 1312 Einwirkung von chemischen Gefahr- davon ausgenommen sind Fälle, in denen nach- stoffen gewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Im- Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegen- munisierung ausreichend dagegen geschützt ist. über Gefahrstoffen zu keinen Schädigungen für Die Arbeiten mit den übrigen Mikroorganismen Mutter und Kind führt. Insbesondere sind die in der Gruppe 2 sind für schwangere Frauen und stil- der Schweiz gemäss Grenzwertliste der Schwei- lende Mütter nur zulässig, wenn durch eine Risi- zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gülti- kobeurteilung der Nachweis erbracht wird, dass gen Expositionsgrenzwerte einzuhalten. sowohl für die Mutter als auch für das Kind eine 2 Als für Mutter und Kind besonders gefährlich Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist. gelten insbesondere: Beim Umgang mit Mikroorganismen der Grup- a.13Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stof- pe 3 oder 4 ist eine Beschäftigung von schwange- fen oder Zubereitungen, die eingestuft sind ren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; mit mindestens einem der nachfolgenden Ge- davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachge- wiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immu- 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4487). nisierung ausreichend dagegen geschützt ist. 7 SR 832.321

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt.

Art. 118 Einwirkung von Lärm 2008 (AS 2008 4487).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli.

2015 (AS 2015 2299). Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem 10 SR 814.501 Schalldruckpegel von  85 dB(A) (LEX 8 Std) nicht 11 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2299). beschäftigt werden. Belastungen durch Infra- 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit

1. Okt. 2008 (AS 2008 4487).

oder Ultraschall sind gesondert zu beurteilen. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2299).

SECO, Juli 2015 AH2 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche

Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

fahrenhinweise (H-Sätze) nach der in Anhang gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten nach 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom den Artikeln 7–13 verbunden sind oder wenn 5. Juni 201514 genannten Fassung der Verord- ein besonders gesundheitsbelastendes Schicht- nung (EG) Nr. 1272/200815, sowie Arbeiten mit system vorliegt. Als besonders gesundheitsbelas- Gegenständen, aus welchen diese Stoffe oder tend gelten Schichtsysteme, die eine regelmässige Zubereitungen unter normalen oder vernünfti- Rückwärtsrotation aufweisen (Nacht-, Spät-, Früh- gerweise vorhersehbaren Verwendungsbedin- schicht), oder solche mit mehr als drei hinterein- gungen freigesetzt werden sollen: ander liegenden Nachtschichten.

1. Keimzellmutagenität: Kategorie 1A, 1B oder

2 (H340, H341), 3. Abschnitt:20 Ausschlussgründe

2. Karzinogenität: Kategorie 1A, 1B oder 2

Art. 15 Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit (H350, H350i, H351), 3. Reproduktionstoxizität: Kategorie 1A, 1B Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder taktge- oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall bundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch von Wirkungen auf oder über die Laktation eine Maschine oder technische Einrichtung vorge- (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, geben wird und von der Arbeitnehmerin nicht be- H361, H361d, H361fd, H362), einflusst werden kann. 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmal- Art. 1621 Besondere Beschäftigungsverbote iger Exposition: Kategorie 1 oder 2 (H370, 1 Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt H371); werden für Arbeiten bei überdruck wie Arbeiten b. Quecksilber und Quecksilberverbindungen; in Druckkammern oder Taucharbeiten. c. Mitosehemmstoffe; 2 Schwangere Frauen dürfen Räumlichkeiten mit d. Kohlenmonoxid. sauerstoffreduzierter Atmosphäre nicht betreten. 3 3 Als für Mutter und Kind besonders gefährlich Der Arbeitgeber muss Frauen vor einer Beschäf- gelten auch Arbeiten mit gesundheitsgefährden- tigung nach den Absätzen 1 und 2 in angemesse- den Stoffen und Zubereitungen, die, anstatt mit ner Weise über die Gefahren solcher Aktivitäten den H-Sätzen nach Absatz 2 Buchstabe a, mit den während der Schwangerschaft informieren. Dabei entsprechenden Risikosätzen (R-Sätzen) nach der muss er sie darauf aufmerksam machen, dass die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200516 ge- Gefahren ab dem ersten Tag der Schwangerschaft kennzeichnet wurden. Die Entsprechungen zwi- bestehen. Wenn eine Frau Zweifel über das Beste- schen den H-Sätzen und den R-Sätzen sind in An- hen einer Schwangerschaft äussert, so sind solche hang 2 festgelegt.17 Beschäftigungen in jedem Fall verboten. Für Absatz 2 Buchstabe a sind die Übergangsbe- stimmungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der Chemi- 14 SR 813.11 kalienverordnung vom 5. Juni 2015 anwendbar.18 15 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa- ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt- linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)

2. Abschnitt:19 Stark belastende Arbeits- Nr. 1907/2006.

zeitsysteme 16 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 17 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli Art. 14 2015 (AS 2015 2299). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli Frauen dürfen während der gesamten Schwanger- 2015 (AS 2015 2299).

19 Ursprünglich 3. Abschn.

schaft und danach während der Stillzeit nicht 20 Ursprünglich 4. Abschn.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit

Nacht- und Schichtarbeit leisten, wenn diese mit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4487).

AH2 - 4

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche 2 Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

3. Kapitel: Fachlich kompetente Art. 18 Information

Personen und Information 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die zur Risiko- beurteilung beigezogenen Personen zu allen Infor- Art. 17 Fachlich kompetente Personen mationen gelangen, die für eine Beurteilung der Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 betrieblichen Situation und zur Überprüfung der Absatz 1 ArGV 1 sind Arbeitsärzte und Arbeitsärz- getroffenen Schutzmassnahmen notwendig sind. tinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygie- Der Arbeitgeber sorgt auch dafür, dass der Arzt nikerinnen nach der Verordnung vom 25. Novem- oder die Ärztin nach Artikel 2 zu den für die Be- ber 199622 über die Eignung der Spezialistinnen urteilung der Beschäftigung der schwangeren und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie wei- Frau oder stillenden Mutter notwendigen Informa- tere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich tionen gelangt. über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrun- gen zur Durchführung einer Risikobeurteilung 4. Kapitel: Schlussbestimmungen nach Artikel 4 und 5 der genannten Verordnung Art. 19 ausweisen können.

2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Es ist sicherzustellen, dass bei der Risikobeur- teilung alle zu beurteilenden Fachbereiche kom- petent abgedeckt werden.

Grenzwerte für die Exposition von schwangeren Arbeitnehmerinnen durch nichtionisierende Strahlung

1. Grenzwerte für die Exposition in einem Feld einer einzigen Frequenz

Anhang 123 (Art. 12 Abs. 3) Grenzwert für den Effektivwert der Feldgrössen:

Frequenz elektrischen Feld- magnetischen Feld- magnetischen Fluss- Mittelungsdauer stärke E (V/m) stärke H (A/m) dichte B (μT) (Minuten)

Statische Felder 0 Hz < 1 Hz – 32 000 40 000 –* Niederfrequenter Bereich 1–100 kHz 1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –* 8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –* 0,025–0,8 kHz 250 / f 4/f 5/f –* 0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –* 3–100 kHz 87 5 6,25 –* Hochfrequenter Bereich > 100 kHz 100–150 kHz 87 5 6,25 6 0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6 1–10 MHz 87 / 0,73 / f 0,92 / f 6 10–400 MHz 28 0,073 0,092 6 400–2000 MHz 1,375 0,0037 0,0046 6 2–10 GHz 61 0,16 0,20 6 10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f 1.05 f: Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit 22 SR 822.116 Eingeführt durch Ziffer. II der V des WBF * Massgebend ist der höchste Effektivwert; dieser darf zu keinem Zeitpunkt überschritten vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 werden. (AS 2015 2299).

SECO, Juli 2015 AH2 - 5

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

2 Anhang 2: Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche

Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

2. Grenzwerte für den Fall gleichzeitiger Ex- 3. Grenzwerte für den Fall von Expositionen position in Feldern mit mehreren Frequenzen mit gepulsten oder oberwellenhaltigen Fel- Die Berechnung der Grenzwerte für den Fall dern gleichzeitiger Exposition in Feldern mit mehreren Die Berechnung der Grenzwerte für den Fall von Frequenzen richtet sich nach der Richtlinie der In- Expositionen mit gepulsten sowie oberwellenhal- ternationalen Kommission zum Schutz vor nichti- tigen niederfrequenten Feldern bis zu einer Fre- onisierender Strahlung über die Begrenzung der quenz von 100 kHz richtet sich nach dem ICNIRP- Immissionen elektrischer, magnetischer und elek- Statement «Guidance on Determining Compliance tromagnetischer Wechselfelder (bis 300 GHz) of Exposure to Pulsed Fields and Complex Non- (Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying sinusoidal Waveforms below 100 kHz with IC- Electric, Magnetic, and Electromagnetic Fields (up NIRP Guidelines»25. Für hochfrequente Felder ab to 300 GHz)24) (ICNIRP-Richtlinie). 100 kHz bis 300 GHz gelten die Berechnungen und Bewertungen der ICNIRP-Richtlinie.

Entsprechungen zwischen H-Sätzen und R-Sätzen Anhang 226 (Art. 13 Abs. 3)

H-Sätze R-Sätze Gefahrenklasse, Gefahrenkate- Kodierung der Gefahren- Gefahrenbezeichnung Kodierung der besonde- gorie und Gefahrenkodierung hinweise ren Gefahren

Muta. 1A oder 1B H340 Muta. Cat. 1 oder 2 R46 Muta. 2 H341 Muta. Cat. 3 R68 Carc. 1A oder 1B H350 Carc. Cat. 1 oder 2 R45 Carc. 1A oder 1B H350i Carc. Cat. 1 oder 2 R49 Carc. 2 H351 Carc. Cat. 3 R40 Repr. 1A oder 1B H360F Repr. Cat. 1 oder 2 R60 Repr. 1A oder 1B H360D Repr. Cat. 1 oder 2 R61 Repr. 1A oder 1B H360FD Repr. Cat. 1 oder 2 R60/61 Repr. 2 H361f Repr. Cat. 3 R62 Repr. 2 H361d Repr. Cat. 3 R63 Repr. 2 H361fd Repr. Cat. 3 R62–63 Lact. H362 Muta. Cat. 1 oder 2 R64 STOT SE 1 H370 T R39/23 T R39/24 T R39/25 T+ R39/26 T+ R39/27 T+ R39/28 STOT SE 2 H371 Xn R68/20 Xn R68/21 Xn R68/22

Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic, and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz). Health Physics 74 (4): S. 494-522, hier S. 513; 1998. Die englische Richtlinie kann eingesehen werden unter: www. icnirp.de > Publications > EMF Guidance on Determining Compliance of Exposure to Pulsed Fields and Complex Nonsinusoidal Waveforms below 100 kHz with ICNIRP Guidelines. Health Physics 84 (3): S. 383-387; 2003. Das englische Statement kann einge- sehen werden unter: www.icnirp.de > Publications > EMF 26 Eingefügt durch Ziff. II der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2299).

AH2 - 6

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 3.1: Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss 3.1 Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung des WBF 822.112.1 zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Mai 2013) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), verordnet:

Art. 13 Bahnhöfe und Flughäfen Art. 2 Als Bahnhöfe, welche aufgrund ihres grossen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs gemäss Artikel 27 Absatz 1ter des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 sind, gelten: Aarau, Baden, Basel Badischer Bahnhof, Basel SBB, Bellinzona, Bern, Biel/Bienne, Brig, Bulle, Chur, Frauenfeld, Fribourg/Freiburg, Genève, Genève- Aéroport, Lausanne, Lugano, Luzern, Neuchâ- tel, Nyon, Olten, Schaffhausen, Sion, Solothurn, St. Gallen, Thun, Uster, Vevey, Visp, Wil, Winter- thur, Zug, Zürich Flughafen, Zürich Altstetten, Zü- rich Enge, Zürich Hauptbahnhof, Zürich Oerlikon, Zürich Stadelhofen. Als Flughäfen gemäss Artikel 27 Absatz 1ter ArG gelten: Bern Belp, Genève Cointrin, Lugano Agno, Sion, St. Gallen Altenrhein, Zürich Kloten

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den

1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 822.112

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 2013, in Kraft seit 1. Mai

2013 (AS 2013 817). 4 SR 822.11

SECO, Januar 2015 AH3.1 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 3.2: Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 3.2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung des WBF 822.112.2 zur Bezeichnung der Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 13. Juli 2015 (Stand am 1. Februar 2016) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), verordnet:

Art. 12 Einkaufszentren für die Bedürfnisse Art. 2 Inkrafttreten des intern ationalen Fremdenverkehrs Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Als Einkaufzentren, die den Bedürfnissen des in- ternationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 ArGV 2 dienen, gelten die folgenden Einkaufszentren: a. Foxtown Factory Stores in Mendrisio; b. Designer Outlet in Landquart.

SR 822.122.2 1 SR 822.112

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Jan. 2016, in Kraft seit

1. Febr. 2016 (AS 2016 349).

SECO, Februar 2016 AH3.2 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht- 4 und Schichtarbeitende

Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht- und Schichtarbeitende Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum Nachtarbeit verrichten, haben Anspruch auf eine Untersuchung ihres Gesundheitszustandes. Sie müssen auch die Möglichkeit haben, sich darüber beraten zu lassen, wie sie arbeitsbedingte Gesundheitsschäden vermeiden oder verringern können. Für bestimmte Arbeitnehmende ist die medizinische Untersuchung und Beratung obligatorisch.

1. Gesetzesgrundlage c) Ausserordentliche physische, psychische und

mentale Belastungen Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit 25 d) Arbeitsplätze, an denen alleine gearbeitet und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben An- wird spruch auf eine medizinische Untersuchung und e) Verlängerte Dauer der Nachtarbeit gemäss Beratung (Art. 44 ArGV 1). Dieser Anspruch kann Art. 29 ArGV 1 (>9h effektive Arbeitszeit bis zum 45. Lebensjahr alle zwei Jahre und ab dem pro Nacht) und mehrheitliche Nachtarbeit

45. Lebensjahr jährlich geltend gemacht werden.

ohne Wechsel mit Tagesarbeit gemäss Art. 30 ArGV 1 (Dauernachtarbeit)

1.1 Obligatorium

Gemäss Artikel 45 Abs. 1 ArGV 1 ist die medizini- Die obligatorische medizinische Untersuchung sche Untersuchung und Beratung obligatorisch und Beratung muss vor Antritt der Stelle erfol- für gen (im Sinne einer Eignungsabklärung) und dann • Jugendliche, die während mehr als 10 Näch- alle zwei Jahre wiederholt werden. Sofern zu- ten pro Jahr Nachtarbeit leisten (vgl. Art. 12 sätzlich eine verkehrsmedizinische Untersuchung Abs. 4 ArGV 5), erfolgt, kann der Abstand zwischen den einzelnen • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Untersuchungen und Beratungen um ein Jahr ver- die dauernd oder regelmässig wiederkehren- längert werden (Art. 45 Abs. 2 ArGV 1). de Nachtarbeit leisten und dabei in erhöh- tem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt

2. Medizinischer Hintergrund

sind. 2.1 Auswirkungen auf die Gesundheit Der zirkadiane Rhythmus bestimmt, dass der Belastende und gefährliche Tätigkeiten oder Situ- Mensch tagsüber wach ist und nachts schläft. ationen sind: Dieser ist individuell verschieden und beträgt un- a) Physikalische Einwirkungen wie gehörschä- gefähr 24 Std. Der Mensch muss bei Umstellun- digender Lärm, starke Erschütterungen, Hitze gen (z. B. bei der Zeitumstellung im Frühjahr und und Kälte im Herbst, bei Fernflügen und insbesondere bei b) Exposition gegenüber Luftschadstoffen Schichtarbeit) seinen individuellen innere Rhyth- mit Werten von 50 % des MAK (= Maximale mus mit der äusseren Zeit synchronisieren. Da- Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheits- bei helfen ihm vor allem äussere Zeitgeber wie gefährdender Stoffe) die Uhrzeit, aber auch der Hell-Dunkel-Wechsel

SECO, Oktober 2025 AH4 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

4 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht-

und Schichtarbeitende

im Tag­Nacht­Verlauf. Viele Körperfunktionen sind eng an die innere Uhr gekoppelt wie z. B. Herzfre- Die Risiken sind zusätzlich erhöht, wenn allgemei- quenz, Blutdruck, Verdauung, aber auch Zelltei- ne Risikofaktoren wie z.B. Rauchen, Übergewicht lung und psychische Leistungsfähigkeit. und/oder Bewegungsmangel dazu kommen. Des- wegen müssen diese erhöhten Risiken, insbe- Arbeiten gegen die innere Uhr ist belastend und sondere im Kontext von anderen Risikofaktoren, wirkt sich negativ auf die Gesundheit aus. Die abgewogen werden. Liegen Hinweise auf eine Schicht- und Nachtarbeit birgt gesundheitliche Ri- Erkrankung vor, ist eine vollständige Abklärung siken für folgende Symptome und Erkrankungen1: durch die Hausärztin, bzw. den Hausarzt durchzu- • Herz-/Kreislauferkrankungen: erhöhter Blut- führen, bevor eine Eignung ausgesprochen wird. druck, koronare Herzkrankheit, Herzinfarkt so- Umfangreiche Abklärungen im Rahmen der medi- wie Hirnschlag mit einhergehender erhöhter zinischen Untersuchung bei Schicht- und Nachtar- kardiovaskulärer Mortalität beit sind nicht vorgesehen. • Körperliche Aktivität: Ungenügendes Errei- chen von Bewegungszielen 2.2 Auswirkungen auf das persönliche • Metabolismus: Metabolisches Syndrom, Dia- Umfeld betes, Übergewicht und Adipositas, erhöhte Schicht- und Nachtarbeit führt dazu, dass sozial Triglyceride wichtige Zeit knapp wird. Betroffene leben in an- • Verdauungsapparat: Schlechtere Ernährung deren Rhythmen als Menschen, die einer Tagesar- und Appetitverlust, ösophagealer Reflux, Irri- beit nachgehen. Das wirkt sich auf das persönli- table Bowel Syndrome (Bauchschmerzen, Fla- che Umfeld und das Familienleben aus und kann tulenz) zu Problemen mit der Familie und Freunden füh- • Nervensystem: Schlafstörungen, -mangel, ren: So ist beispielsweise die Teilnahme an ge- Verminderter REM Schlaf, Übermüdung, re- meinsamen Aktivitäten am Abend mit Familie, duziertes Hirnvolumen, Störungen des Zir- Freunden und Bekannten oder in Vereinen, oder kadian-Rhythmus, Übermüdung und Vigi- auch an einer Fortbildung schwieriger. Die Betreu- lanzminderung, was zu erhöhten Unfallraten ung von Kindern, Betagten oder pflegebedürfti- führt. gen Angehörigen und die Haushaltsführung so- • Geistige Gesundheit: Nervosität, Unruhe, wie andere Verpflichtungen können die Situation Stress, Angststörungen, Depression, Suchter- zusätzlich erschweren. krankungen (Tabak, Cannabis und Alkohol) Schichtarbeit erfordert also, die Freizeit fortlau- • Krebs: Brustkrebs, Prostatakrebs, Darmkrebs, fend zu planen, wöchentlich regelmässige Akti- Melanom vitäten sind kaum möglich. Nur so lässt sich die • Hormone: Verfrühte Menopause, Störungen notwendige gemeinsame Zeit für Familie und des Menstruationszyklus und der Hormonpro- Freunde finden. duktion des Mannes, • Bei Mutterschaft: Präklampsie, Schwanger- 2.3 Auswirkungen auf Unfallraten und schaftshypertonie, Mangelgeburt, Spontanab- Absenzen ort, tiefes Geburtsgewicht und Frühgeburt Fehler, Unfälle und Absenzen kommen bei Arbei- ten in der Nacht häufiger vor.

1 Wissenschaftliche Referenzen können beim SECO angefragt

werden.

AH4 - 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht- 4 und Schichtarbeitende

3. Anforderungen an die • die Erkennung von für eine Nachtschichttaug-

untersuchende Ärztin oder lichkeit relevanten vorbestehenden Gesund- den untersuchenden Arzt heitsstörungen (Eignungsabklärung), und • die Erkennung von Gesundheitsstörungen, die Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine infolge von Nacht- und Schichtarbeit entste- Kontrolle des allgemeinen Gesundheitszustandes hen können (Screening-Untersuchung). und ist als Screening-Untersuchung zu verstehen. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszu- Beide Problemkreise gilt es frühzeitig zu identi- übenden Tätigkeit, den Gefährdungen am Ar- fizieren. Sowohl die Erstuntersuchung (z. B. Eig- beitsplatz und der Häufigkeit der Nachtarbeit. nungsabklärung) als auch die Folgeuntersuchun- gen bestehen jeweils aus einer medizinischen Die untersuchende Ärztin oder der untersu- Untersuchung (Anamnese, klinischer Untersuch) chende Arzt muss sich bei der obligatorischen und einer Beratung (Erörterung der beruflichen Untersuchung mit dem Arbeitsprozess, den und privaten Situation vor dem Hintergrund mög- Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizi- licher gesundheitlicher Risiken durch Nacht- und nischen Grundlagen vertraut gemacht haben Schichtarbeit). (Art. 43 Abs. 2 ArGV 1). Das bedeutet, dass sie oder er sich ein Bild über die konkrete Arbeitssi- 4.1 Telemedizinische Untersuchung tuation der zu untersuchenden Mitarbeitenden Die Ärztin oder der Arzt entscheidet im Rahmen macht, um die Belastungen und Risiken abzu- der Sorgfaltspflicht und unter Einhaltung der schätzen. Es liegt in der Sorgfaltspflicht der un- rechtlichen Anforderungen an die Untersuchung tersuchenden Person, diese gesetzlichen Anforde- selbst und an die der medizinischen Handlun- rungen sicherzustellen. gen, ob im konkreten Einzelfall die medizinische Eignungsuntersuchung für Nachtarbeit teleme- Aufgrund dieser Kenntnis und in Kenntnis der per- dizinisch möglich ist. Weiter sind die rechtlichen sönlichen Situation (privates Umfeld) der betroffe- Vorgaben für Datenschutz, Berufsgeheimnis und nen Arbeitnehmerin oder des betroffenen Arbeit- Dokumentation der Krankengeschichte auch in nehmers, muss die Ärztin oder der Arzt die Person der telemedizinischen Konsultation einzuhalten zusätzlich beraten. Frauen haben Anspruch auf (s. Factsheet Telemedizin der FMH). eine medizinische Untersuchung und Beratung durch eine Ärztin (Art. 43 Abs. 2 ArGV 1).

5. Erstuntersuchung

4. Erläuterungen zur Die Erstuntersuchung umfasst die Anamnese, den

Befund und die Beratung. Untersuchung und Beratung Zweck der medizinischen Erstuntersuchung und der Nachuntersuchungen ist 6. Anamnese und Untersuchung • die Beratung bezüglich gesundheitlicher Prob- leme der Schichtarbeit, um diese vorzubeugen 6.1 Persönliche Anamnese (Prävention) Die persönliche Anamnese erfolgt unter besonde- rer Berücksichtigung folgender gesundheitlicher Symptome und Diagnosen:

SECO, Februar 2026 AH4 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

4 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht-

und Schichtarbeitende

• Ausgeprägte Schlafstörungen (incl. OSAS) chung (Nüchternblutzucker, HDL, LDL, Triglyce- • Gastrointestinale Störungen: Chronische und ride) muss durch den Arbeitgeber übernommen rezidivierende Verdauungsbeschwerden, be- werden, sofern diese als notwendig erachtet wird. stehendes oder St. n. Magen- oder Zwölffin- Aufwändige Abklärungen sollen durch die Haus- gerdarmgeschwür sowie St. n. und familiär ärztin, bzw. den Hausarzt vorgenommen werden, bekanntes Colon- oder Rektalkarzinom, Colitis bevor eine abschliessende Beurteilung erfolgt (z. ulcerosa, Morbus Crohn B. Diabetes-Screening, Dyslipidämie-Abklärung, • Kardiovaskuläre Erkrankungen: Arterielle Hy- kardiovaskuläres Risiko, Glukose-Toleranztest, pertonie, Angina pectoris, Koronare Herz- HbA1c, metabolisches Syndrom, Vitamin D, FIT- krankheit, St. n. TIA, St. n. Herzinfarkt oder Test für Darmkrebs, Schlafapnoe, Prostata-spezi- Apoplex fisches Antigen). • Stoffwechselstörungen (z.B. Diabetes Typ I Die anamnestischen und objektiven Befunde kön- oder II, Schilddrüsenfunktionsstörung) nen gegen die Eignung für die Nachtarbeit spre- • Konsum von Alkohol, Nikotin oder von psy- chen, sie müssen aber immer individuell beurteilt choaktiven Substanzen (cave: Suchterkran- werden. Beispiel: Ein gut eingestellter Diabetes Typ kungen) I ist keine absolute Kontraindikation für Nachtar- • Pulmonale Erkrankungen: ausgeprägtes/ un- beit. kontrolliertes Asthma bronchiale, schwere Al- lergien 6.3 Ergänzende Untersuchungen zur • Psychische oder psychosomatische Erkrankun- weiteren Abklärung gen (z. B. Angststörung, Depression, Burnout, Deuten klinische Befunde auf eine mögliche Pa- Psychosen) thologie hin, soll sich die beurteilende Ärztin oder • Erkrankungen des zentralen Nervensystems z. der beurteilende Arzt möglichst auf bereits vor- B. Epilepsie, Nachtblindheit handene Dokumente (z. B. Labor oder EKG der • Bei Frauen: Menstruationszyklus, Familienpla- Hausärztin oder beim Hausarzt, bzw. behandeln- nung, Mutterschaft, Spontanaborte, Brust- de Ärztin oder behandelnden Arzt) stützen. Lie- krebsvorsorge gen bei Verdacht auf Krankheit keine weiteren Dokumente vor, soll die Hausärztin oder der Haus-

6.2 Untersuchung arzt die Befunde weiter abklären (z. B. grosses La-

Die Untersuchung beinhaltet unter spezieller Be- bor, EKG, weitere bildgebende Verfahren). Zusätz- rücksichtigung besonderer Risikofaktoren für liche Abklärungen auf Kosten des Arbeitgebers Schicht- und Nachtarbeitende: sind im Rahmen dieser Untersuchung gesetzlich • Allgemeinzustand nicht vorgesehen. • Blutdruck Eine Abklärung des psychosozialen Umfeldes soll- • Gewicht, Grösse, BMI, evtl. Bauchumfang te – wo immer möglich – in die medizinische Beur- • Nach 40-jährig, einem erhöhten AGLA Score teilung einbezogen werden; dies unter besonde- oder zusätzlichen Risikofaktoren für kardio- rer Berücksichtigung von vaskuläre und metabolische Erkrankungen ist • Zusatzbelastungen durch Selbstversorgung, eine kleine Laboruntersuchung mit Nüchtern- Haushaltsarbeit, Betreuungspflichten (Kinder, blutzucker, HDL, LDL und Triglyceride indiziert ältere Familienmitglieder etc.) • Ungünstige Wohnsituation (z. B. Kinder, Lärm, Die Auswahl der Untersuchungen richtet sich lange Arbeitswegzeit) nach der Expertise der Person, welche die Un- tersuchung durchführt. Die kleine Laboruntersu-

AH4 - 4

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht- 4 und Schichtarbeitende

7. Beratung 8. Entscheid

Jede Untersuchung schliesst im Falle der Eignung Grundsätzlich liegt der Entscheid bei dem unter- für Nachtarbeit eine Beratung mit ein. Die eigent- suchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin. liche Beratung zur Aufrechterhaltung der Gesund- Vier Entscheidungs-Ergebnisse sind möglich: Eig- heit berücksichtigt folgende Punkte: nung, bedingte Eignung, vorübergehende Nicht- eignung und Nichteignung. Ist eine Beurteilung 7.1 Erhöhte Gesundheitsrisiken durch komplex, wird empfohlen, den Fall einer Arbeits- Nachtarbeit medizinerin bzw. einem Arbeitsmediziner vorzu- • Massnahmen zur Sicherstellung ausreichenden stellen. und erholsamen Schlafes zur Prävention von Der Entscheid «geeignet», «bedingt geeignet», Schlafstörungen (mit der Gefahr eines chroni- «vorübergehend nicht geeignet» oder «nicht ge- schen Schlafdefizits): eignet», ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit- • Gesunde Ernährung und Anpassung an die be- nehmer und dem Arbeitgeber bei der obligatori- sonderen Bedürfnisse der unregelmässigen Ar- schen Untersuchung schriftlich mitzuteilen. Dieser beit und damit einhergehend den veränderten hat das Dokument aufzubewahren und auf Ver- Essenszeiten zur Prävention von Magen-Darm- langen der zuständigen Behörde vorzulegen (Art. Störungen (s. Broschüre vom Seco). 46 ArG und Art. 73 ArGV 1). • Hinweise zur gesunden Lebensführung mit Empfehlung 8.1 Eignung - für regelmässigem Sport zur Prävention Dem vorgesehenen Einsatz steht nichts im Wege. von Übergewicht, metabolischen und kar- diovaskulären Erkrankungen 8.2 Bedingte Eignung - für Reduktion von Genussmitteln mit Hin- Eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeits- weis auf Suchtgefahr (Tabak, Alkohol) platz kommt nur in Frage, wenn die Arbeitsbe- und Diskussion um Einnahme von psycho- dingungen verbessert werden. In seltenen Fällen aktiven Substanzen können diese Verbesserungen vom Arbeitgeber - für eine regelmässiges Kontrolle des er- nur nach Entbindung des medizinischen Berufs- höhten metabolischen und kardiovasku- geheimnisses (gemäss Art. 45 Abs. 5 ArGV 1) vor- lären Risikos insbesondere mit anderen genommen werden. Risikofaktoren (z.B. Übergewicht, erhöh- ter Bauchumfang, Dyslipidämie, erhöhter 8.3 Vorübergehende Nichteignung Blutdruck) Die Nachtarbeit sollte bis auf Weiteres aufge- geben werden, wenn damit gerechnet werden

7.2 Bedeutung von Erholungs- und kann, dass die Krankheit nur vorübergehend ist

Ruhezeit: (z. B. schlecht eingestellter Diabetes, besonders Stellenwert sozialer Betätigung trotz erschwerter belastende familiäre Situation). Bedingungen durch den unregelmässigen Schicht- dienst, Problematik des Bewegungsmangels, Rolle 8.4 Nichteignung der Freizeit Die Nachtarbeit sollte aufgegeben werden, wenn länger andauernde, gesundheitliche Bedenken

7.3 Ausserberufliche Verpflichtungen: vorliegen.

Problem der kumulativen Belastungsfaktoren (Ne- benbeschäftigung, soziale Verpflichtungen, Be- treuungsaufgaben)

SECO, Oktober 2025 AH4 - 5

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

4 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht-

und Schichtarbeitende

9. Folgeuntersuchungen im Rahmen einer obligatorischen Untersuchung

erfolgt ist.

9.1 Verlauf

Zunächst soll der Verlauf des Gesundheitszustan- Bei Fragen des Arbeitgebers zur Umsetzung von des ab dem Zeitpunkt der Aufnahme von Nacht- Schutzmassnahmen bei bedingter Eignung muss und Schichtarbeit beobachtet werden und in die sich die Ärztin oder der Arzt vom Berufsgeheimnis Anamnese einfliessen. Weiter sind allfällige Be- entbinden lassen, damit sie bzw. er dem Arbeitge- funde aus der Erstuntersuchung zu überprüfen. ber für den Einzelfall konkrete Vorgaben machen Sollten in der Zwischenzeit Störungen aufgetre- kann. Grundsätzlich kann der Befund dem Arbeit- ten sein, müssen diese untersucht werden. Zu- geber nur mit dem Einverständnis der oder des sätzlich zur Liste oben sind zu beachten: Betroffenen mitgeteilt werden (Berufsgeheimnis, • Gesteigerter Konsum von Medikamenten und Art. 321 Abs. 2 StGB, sowie Art. 45 Abs. 5 ArGV anderen Suchtmitteln 1). Ausnahmsweise können auch Daten über den • Bedeutende Gewichtsveränderungen Gesundheitszustand bekannt gegeben werden, • Mutterschaft sofern sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder

9.2 Beratung des Betroffenen bedeuten und sofern die Ärztin

Aufgrund der Feststellungen ist ein Beratungsge- bzw. der Arzt vom Berufsgeheimnis entbunden spräch durchzuführen, mit welchem auf eine Ver- worden ist (Art. 321 Abs. 3 StGB). Dies gilt es im besserung und Bewältigung von allfälligen Befun- Einzelfall abzuwägen. den und Schwierigkeiten hingewiesen werden soll. Bei obligatorischer Untersuchung und Beratung (gemäss Art. 45 ArGV 1) muss der Entscheid der oder dem Betroffenen und dem Arbeitgeber mit-

10. Berufsgeheimnis und geteilt werden. Eine Information muss in jedem

Weitergabe von medizini- Fall erfolgen. schen Informationen Es besteht eine gesetzliche Pflicht für eine Mit- teilung des Entscheides hinsichtlich der Eignung 11. Kostenübernahme oder Nichteignung gegenüber dem Arbeitge- Gemäss Artikel 17c Absatz 3 ArG trägt der Ar- ber bei der obligatorischen Untersuchung, je- beitgeber die Kosten für die medizinische Unter- doch nicht deren Begründung (z. B. Diagnose, suchung und Beratung. Befunde, etc., Art. 45 Abs. 3 ArGV 1). Der Arzt oder die Ärztin kann eine Zulassung zur Nacht- Die Eignungsuntersuchung beinhaltet eine Anam- arbeit von gesundheitserhaltenden Massnahmen nese mit klinischer Untersuchung, eine Beratung am Arbeitsplatz abhängig machen (z. B. Redukti- und möglicherweise ein kleines Labor mit Nüch- on Anzahl Nächte pro Monat, nur in bestimmtem ternglukose, HDL und Triglyzeriden. Es handelt Schichten arbeiten, besondere Schichtfolgen, Art. sich hier nicht um eine vertrauensmedizinische 45 Abs. 4 ArGV 1). Die Ärztin oder der Arzt soll Untersuchung, sondern um eine Screening-Un- jedoch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tersuchung mit entsprechender Triage für weitere umfassend über die möglichen Folgen ihres Be- Abklärungen. Die Kostenübernahme vom Arbeit- fundes informieren und das weitere Vorgehen vor geber von weiteren medizinischen Abklärungen der Information des Arbeitgebers mit ihnen be- sind im Rahmen dieser Untersuchung nicht vor- sprechen, insbesondere wenn die Entscheidung gesehen.

AH4 - 6

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 4: Leitfaden zur medizinischen Untersuchung für Nacht- 4 und Schichtarbeitende

Die Kosten richten sich nach den Empfehlungen des Stundensatzes der SGARM und sind nicht im TARMED/ TARDOC abgebildet.

12. Informationsmaterial

Das SECO stellt verschiedene Broschüren zur In- formation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer bereit. • Arbeiten in der Nacht und in Schicht - Infor- mationen und Tipps www.seco.admin.ch/broschuere-schichtarbeit- nachtarbeit • Nacht- und Schichtarbeit - Ernährungsemp- fehlungen und Tipps • www.seco.admin.ch/broschuere-pausen- ernaehrung

13. Hinweis

Dieser Leitfaden kann nicht alle Einzelheiten der Gesetze wiedergeben. Im Zweifelsfall ist immer der Gesetzestext massgebend.

SECO, Oktober 2025 AH4 - 7

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 201: 2-Schicht-Betrieb mit 1 Randstunde Nachtarbeit

Schichtplan Nr. 201

2-Schicht-Betrieb mit 1 Randstunde Nachtarbeit (5–6 Uhr)

Schichtplan Nr. 201 Betriebs-Nr. 2-Schichtbetrieb mit 1 Stunde Nachtarbeit Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 5:00 14:00 23:00 mit Pausen ohne Pausen mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 A ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 45:00 42:30

1 mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

B ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 45:00 42:30

mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 A ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 45:00 42:30

2 mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

B ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 45:00 42:30 Im Durchschnitt von 2 Wochen: 45:00 42:30

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen nachverschoben werden mit entsprechendem (Art. 15 ArG): späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli- Stunden gungsdauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als • Die Schichtzeiten können bis um ½ Stunde ver-

7 Stunden längert werden (Überlappung).

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht Die Betriebszeit von 18 Stunden pro Tag wird aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) dabei nicht verlängert.

Schichtwechsel: Rechtsgrundlage: Wöchentlich oder spätestens nach 6 Wochen. Art. 17, 19 und 20 ArG.

SECO, Juli 2010 AH5 - 1

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 202: 2-Schicht-Betrieb mit 2 Stunden Nachtarbeit

Schichtplan Nr. 202

2-Schicht-Betrieb mit 2 Stunden Nachtarbeit

Schichtplan Nr. 202 Betriebs-Nr. 2-Schichtbetrieb mit 2 Stunden Nachtarbeit Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 5:00 14:30 0:00 mit Pausen ohne Pausen mit 9:30 9:30 9:30 9:30 9:30 A ohne 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 47:30 45:00

1 mit 9:30 9:30 9:30 9:30 9:30

B ohne 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 47:30 45:00

mit 9:30 9:30 9:30 9:30 9:30 A ohne 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 47:30 45:00

2 mit 9:30 9:30 9:30 9:30 9:30

B ohne 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 47:30 45:00 Im Durchschnitt von 2 Wochen: 47:30 45:00

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Betriebszeit von 19 Stunden pro Tag, nur mit sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen Verschiebung des Nachtzeitraumes möglich: (Art. 15 ArG): 22:00 bis 5:00 Uhr oder 24:00 bis 7:00 Uhr • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Stunden Rechtsgrundlage: • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Art. 17, 19 und 20 ArG.

7 Stunden

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1)

Schichtwechsel: Wöchentlich oder spätestens nach 6 Wochen.

AH5 - 2 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 301: 3-Schicht-Betrieb mit Fünftagewoche

Schichtplan Nr. 301

3-Schicht-Betrieb mit Fünftagewoche

Schichtplan Nr. 301 Betriebs-Nr. 3-Schichtbetrieb (5-Tage-Woche) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

1 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

2 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

3 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 Im Durchschnitt von 3 Wochen: 40:00 37:30

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden mit entsprechend (Art. 15 ArG): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- Stunden dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden Rechtsgrundlage:

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht Art. 17, 19 und 20 ArG. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1)

Schichtwechsel: Wöchentlich oder spätestens nach 6 Wochen.

SECO, Juli 2010 AH5 - 3

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 401: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 401

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Schichtplan Nr. 401 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

2 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:22

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- Stunden dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden Besonderheiten:

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht Jeweils nach 7 Arbeitstagen 3 Tage frei (72 Stun- aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) den).

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

AH5 - 4 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 402: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 402

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Schichtplan Nr. 402 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 56:00 51:55 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

2 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 56:00 51:55

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 56:00 51:55 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 7:25 56:00 51:55

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:13

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- Stunden dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden Besonderheiten:

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht • Jeweils nach 7 Arbeitstagen 3 Tage frei (72 Stun- aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) den). • 35 Minuten Pause in der Frühschicht.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 5

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 403: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 403

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Schichtplan Nr. 403 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 07.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

4 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:22

Pausen: • Die Abweichung von Art. 37 Abs. 1 ArGV 1 wird Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- gestützt auf Art. 28 ArG bewilligt, da den Ar- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen beitnehmern zwischen den Schichtwechseln (Art. 15 ArG): vermehrte Ruhezeiten von 24 bzw. 48 Stunden • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ gewährt werden, was aus arbeitsmedizinischen Stunden Erkenntnissen für die Arbeitnehmer vorteilhaft • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als ist.

7 Stunden

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht Besonderheiten: aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1) • Kurze Schichtfolge Früh-, Spät-, Nachtschicht. • Alle 4 Wochen ein langes Wochenende frei. Bemerkungen: • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- Rechtsgrundlage: oder nachverschoben werden, mit entsprechend Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1. früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli- gungsdauer.

AH5 - 6 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 404: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 404

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Schichtplan Nr. 404 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

3 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 50:00 47:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:22

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- Stunden dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden Besonderheiten:

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht • Unregelmässige Schichtfolgen Früh-, Spät-, aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Nachtschicht, von dieser zur Spät- und anschlies- send zur Nachtschicht. • Alle 4 Wochen eine auf 8 Stunden verkürzte Ruhezeit.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 7

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 451: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 451

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 16 Wochen)

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5½ Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- Stunden dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden Besonderheiten:

Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht • Jeweils nach vier Arbeitstagen 2 Tage frei (48 aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Stunden). • Im Durchschnitt von 16 Wochen 4 Wochenen- den frei.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

AH5 - 8 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 451: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 451 Betriebs-Nr. 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 16 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

5 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

6 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

7 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30

8 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

9 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

10 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

11 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

12 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

13 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

14 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

15 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

16 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 Im Durchschnitt von 16 Wochen: 42:00 39:22

SECO, Juli 2010 AH5 - 9

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 471: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 471

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 471 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 23:00 6:00 14:00 23:00 6:00 14:00 23:00 6:00 14:00 23:00 6:00 14:00 23:00 6:00 14:00 23:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 A ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 54:00 51:00 mit 6:00 8:00 12:00 B ohne 5:00 7:30 10:00 26:00 22:30

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 6:00 D ohne 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 5:00 48:00 45:30

mit 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 6:00 A ohne 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 5:00 48:00 45:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

2 mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

C ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 54:00 51:00 mit 6:00 8:00 12:00 D ohne 5:00 7:30 10:00 26:00 22:30

mit 6:00 8:00 12:00 A ohne 5:00 7:30 10:00 26:00 22:30 mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 B ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 54:00 51:00

3 mit 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 6:00

C ohne 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 5:00 48:00 45:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 7:00 6:00 B ohne 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 6:45 5:00 48:00 45:30

4 mit 6:00 8:00 12:00

C ohne 5:00 7:30 10:00 26:00 22:30 mit 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00 D ohne 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 8:30 54:00 51:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 39:07

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Zwei 12-Stunden-Schichten über das Wochen- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen ende. Schicht. • Lange Freizeitblöcke. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). • Verkürzte Nachtschicht.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

AH5 - 10 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 472: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 472

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Betriebs-Nr. s

Schichtplan Nr. 472 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

1 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 38:07

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Vier 12-Stunden-Schichten über das Wochen- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen ende. Schicht. • Jede 2. Woche ein langes Wochenende frei. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen • Lange Freizeitblöcke. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). • Kurze unregelmässige Schichtfolgen.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 11

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 473: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 473

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 473 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30

1 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 6:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 5:00 50:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 12:00 12:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 10:00 10:00 48:00 42:30 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 38:07

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Vier 12-Stunden-Schichten über das Wochen- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen ende. Schicht. • Jede 2. Woche ein langes Wochenende frei. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen • Rückwärtsrotation: Früh-, Nacht-, Spätschicht. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). • Lange Freizeitblöcke. • kurze unregelmässige Schichtfolgen.

Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

AH5 - 12 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 474: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 474

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 474 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Erstelldatum 01.01.2010

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00

1 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 44:00 40:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 44:00 40:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 44:00 40:00

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 12:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 10:00 44:00 40:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 32:00 30:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 7:30 38:00 35:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 38:45

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Zwei 12-Stunden-Schichten über das Wochen- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen ende. Schicht. • Kurze Schichtfolge Früh-, Spät-, Nachtschicht Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 13

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 475: Ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 475

Ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 4 Wochen)

Betriebs-Nr. Staatss ek retariat für Wirts chaft SECO

Schichtplan Nr. 475 4-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 4 Wochen) Arbeitnehmerschutz ABAS

Erstelldatum 01.01.2010

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00

1 mit 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 24:00 22:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 12:00 D ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 10:00 42:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 12:00 B ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 10:00 42:00 37:30

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00 mit 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 24:00 22:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 12:00 A ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 10:00 42:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 24:00 22:30

3 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

mit 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 24:00 22:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 48:00 45:00

4 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 12:00

C ohne 5:00 7:30 7:30 7:30 10:00 42:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 6:00 D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 5:00 54:00 50:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 42:00 38:45

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Zwei 12-Stunden-Schichten über das Wochen- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen ende. Schicht. • Unregelmässige Schichtfolgen. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen • Lange Freizeitblöcke. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 36 - 38 ArGV 1.

AH5 - 14 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 501: Zusammengesetzter, ununterbrochener Betrieb

Schichtplan Nr. 501

5-Schicht-Betrieb, zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Schichtzyklus 2 bzw. 3 Wochen)

Schichtplan Nr. 501 Betriebs-Nr. 5-Schichtbetrieb (Schichtzyklus 2 bzw. 3 Wochen) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 18:00 6:00 18:00 mit Pausen ohne Pausen mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

1 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 12:00 12:00 D ohne 5:00 10:00 10:00 30:00 25:00 mit 12:00 6:00 E ohne 10:00 5:00 18:00 15:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00 B ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00

2 C ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30

mit 12:00 06:00 D ohne 10:00 05:00 18:00 15:00 mit 06:00 12:00 12:00 E ohne 05:00 10:00 10:00 30:00 25:00

mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00 A ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 08:00 08:00 08:00 08:00 08:00

3 C ohne 07:30 07:30 07:30 07:30 07:30 40:00 37:30

mit D ohne 0:00 0:00 mit Zyklus beginnt wieder bei Woche 1! E ohne 0:00 0:00 Schichten A, B und C; Im Durchschnitt von 3 Wochen: 40:00 37:30 Schichten D und E; Im Durchschnitt von 2 Wochen: 24:00 20:00

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen oder nachverschoben werden, mit entsprechend (Art. 15 ArG, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1): früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilligungs- 5½ Stunden. dauer. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als

7 Stunden. Besonderheiten:

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Schichten A, B und C arbeiten in 3 Schichten und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen von Montag- bis Samstagmorgen. Schicht. • Schichten D und E arbeiten in 2 Schichten von Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen Samstag- bis Montagmorgen. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Rechtsgrundlage: Art. 24 ArG, Art. 39 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 15

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 990: Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Schichtplan Nr. 990

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit:

5 von 7 aufeinander folgende Nächte

(6-Tage-Woche)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 990 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (6-Tage-Woche) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 40:00 37:30

1 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 40:00 37:30

2 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 Im Durchschnitt von 2 Wochen: 40:00 37:30

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- • Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit in sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen 5 von 7 aufeinander folgenden Nächten. (Art. 15 ArG): • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als oder nachverschoben werden, mit entsprechend 5½ Stunden. früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli-

7 Stunden. gungsdauer.

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Schichtbeginn in Sonntag-/Montag-Nacht frü- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen hestens ab 22:00 Uhr möglich und nur mit Ver- Schicht. schiebung des Sonntagszeitraumes: Samstag Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht 22:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Rechtsgrundlage: Art. 17, 19 und 20 ArG, Art. 30 ArGV 1.

AH5 - 16 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 991: Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Schichtplan Nr. 991

Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit: 5 von 7 aufeinander folgende Nächte (7-Tage-Woche)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 991 Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (7-Tage-Woche) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 30:00 28:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

1 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

2 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 30:00 28:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00

3 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 30:00 28:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 40:00 37:30 Im Durchschnitt von 3 Wochen: 34:40 32:30

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- • Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen Tagesarbeit in 5 von 7 aufeinander folgenden (Art. 15 ArG): Nächten. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- 5½ Stunden. oder nachverschoben werden, mit entsprechend • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als früherem bzw. späterem Arbeitsschluss.

7 Stunden. Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli-

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde gungsdauer. und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen • Schichtbeginn in Sonntag-/Montag-Nacht frü- Schicht. hestens ab 22:00 Uhr möglich und nur mit Ver- Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht schiebung des Sonntagszeitraumes: Samstag aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). 22:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr.

Rechtsgrundlage: Art. 17, 19 und 20 ArG, Art. 30 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 17

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

5 Anhang 5: Schichtpläne

Schichtplan Nr. 992: Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Schichtplan Nr. 992

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit:

6 von 9 aufeinander folgende Nächte

(6-Tage-Woche)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 992 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (6-Tage-Woche) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

1 B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ##

2 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ##

3 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

4 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 ## C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 34:00 32:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 36:00 33:45

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- • Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit in sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen 6 von 9 aufeinander folgenden Nächten. (Art. 15 ArG): • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als oder nachverschoben werden, mit entsprechend 5½ Stunden. früherem bzw. späterem Arbeitsschluss. • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli-

7 Stunden. gungsdauer.

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde • Schichtbeginn in Sonntag-/Montag-Nacht frü- und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen hestens ab 22:00 Uhr möglich und nur mit Ver- Schicht. schiebung des Sonntagszeitraumes: Samstag Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht 22:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr. aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). Rechtsgrundlage: Art. 17, 19 und 20 ArG, Art. 30 ArGV 1.

AH5 - 18 SECO, Juli 2010

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Anhang 5: Schichtpläne 5 Schichtplan Nr. 993: Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit

Schichtplan Nr. 993

Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit: 6 von 9 aufeinander folgende Nächte (7-Tage-Woche)

Betriebs-Nr. Schichtplan Nr. 993 Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit (7-Tage-Woche) Erstelldatum 01.10.2007

Woche Schicht Pausen Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Stunden/Woche 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 6:00 14:00 22:00 mit Pausen ohne Pausen mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

1 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 ## D ohne 5:30 7:30 7:30 ## 24:00 22:30

mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00

2 mit 6:00 8:00 8:00 ##

C ohne 5:30 7:30 7:30 ## 24:00 22:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00 mit 6:00 8:00 8:00 ## B ohne 5:30 7:30 7:30 ## 24:00 22:30

3 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00

C ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30

mit 6:00 8:00 8:00 ## A ohne 5:30 7:30 7:30 ## 24:00 22:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 B ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 46:00 43:00

4 mit 8:00 8:00 8:00 8:00 8:00 ##

C ohne 7:30 7:30 7:30 7:30 7:30 ## 42:00 39:30 mit 6:00 8:00 8:00 8:00 ## D ohne 5:30 7:30 7:30 7:30 ## 32:00 30:00 Im Durchschnitt von 4 Wochen: 36:00 33:45

Pausen: Bemerkungen: Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pau- • Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Wechsel mit sen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen Tagesarbeit in 6 von 9 aufeinander folgenden (Art. 15 ArG): Nächten. • ¼ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als • Die Anfangszeiten können bis um 1 Stunde vor- 5½ Stunden. oder nachverschoben werden, mit entsprechend • ½ Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als früherem bzw. späterem Arbeitsschluss.

7 Stunden. Diese Zeiten gelten für die gesamte Bewilli-

• 2 Stunden oder 2mal 1 Stunde oder 1 Stunde gungsdauer. und 2mal ½ Stunde in jeder 12-stündigen • Schichtbeginn in Sonntag/Montag-Nacht frü- Schicht. hestens ab 22:00 Uhr möglich und nur mit Ver- Pausen bis zu einer halben Stunde dürfen nicht schiebung des Sonntagszeitraumes: Samstag aufgeteilt werden (Art. 18. Abs. 3 ArGV 1). 22:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr.

Rechtsgrundlage: Art. 17, 19 und 20 ArG, Art. 30 ArGV 1.

SECO, Juli 2010 AH5 - 19

AUSNAHMEN DER VERORDNUNG 2 ZUM ARBEITSGESETZ (ArGV 2)

Verlängerung der 26 freie Sonntage 18 freie Sonntage 12 freie Sonntage 12 freie Sonntage 4 freie Sonntage pro Ersatzruhe für ununterbrochener 17 h-Zeitraum für Verlängerung der Verlängerung der Verkürzung der Nachtarbeit 10 h Nachtarbeit ohne Verschiebung der Freier ½ -Tag Freier ½ -Tag Überzeit an Überzeit an Nachtarbeit 9 h Nachtarbeit in pro Jahr, Nachtarbeit Sonntagsarbeit wöchenti. pro Jahr, pro Jahr, pro Jahr, Jahr, Feiertage Pikettplanung und - Pikettplanung und - Pikettplanung und - Nachtarbeit 8 h Nachtarbeit 11 h Lage und Dauer des Art der Ausnahme > Tages- Sonntagen Sonntagen täglichen innerhalb innerhalb Randstunden unregelmässig Betrieb Arbeitswoche bis 11 Arbeitswoche bis 7 Wechsel Lage des zusammen zusammen Höchstarbeitszeit (+ unregelmässig unregelmässig unregelmässig unregelmässig zusammenfassen (1 verteilt, Pikettdienst (14 Wochen) (26 Wochen) innerhalb 17 h ohne Bewilligung ohne Bewilligung und Abendarbeit Ruhezeit auf 9 h von 12 h von 12 h ohne Bewilligung Tage einteilung einteilung einteilung innerhalb von 12 h innerhalb von 13 h in 6 von 7 Nächten Sonntags (± 3 h) verteilt verteilt verteilt wöchentliche für max. 8 Wochen für max. 12 Wochen J.) freien ½ -Tags

4 h) Tage verteilt

SECO, April 2023 Artikel > 4 4 4 5 6 7 7 8 8 8a 8b 8b 8b 9 10 10 10 10 10 10 11 12 12 12 12 12 13 14 14 14 Absatz > 1 2 3 1 2 1 2 1 2 3 1 2 Bst a 2 Bst b 3 4 5 1 1bis 2 2bis 3 1 2 3 Abs. / Bst. Abs. / Bst. Art der Betriebe, Bezeichnung

15 Krankenanstalten und Kliniken X X X X X X X X X X

16 Heime und Internate X X X X X X X X X

17 Spitex-Betriebe X X

18 Arzt- und Zahnarztpraxen X X

19 Apotheken für Notfalldienste X X

19a Medizinische Labors X X X X X X X

20 Bestattungsbetriebe X X X

Bst a Tierarztpraxen und Tierkliniken für Notfalldienste und Tierpflege X X X X Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten für Notfalldienste Bst b X X X X X oder Pflege von Tieren Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime X X X

22 Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime für

X X X X Überwachungstätigkeiten Abs. 1, 3 Gastbetriebe: allgemein X X X X X X X X X 23 Abs. 2, 3 Gastbetriebe: Arbeitnehmer mit Erziehungspflichten X X X X X X X X X

24 Spielbanken X X X X X X

Betriebe und Einkaufszentren in Fremdenverkehrsgebieten während der Abs. 1, 2 X X X X

25 Saison für spezifische Bedürfnisse der Touristen

Abs. 3 Einkaufszentren für spezifische Bedürfnisse der Touristen X X

Abs. 1, 3 Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen X X X X

26 Abs. 2, 3, 4 Kioske und Betriebe für Reisende bis 1:00 X X X X

Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und Hauptverkehrswegen mit Abs. 2bis X X X X X starkem Reieverkehr 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen X X X X Anhang 6: Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Abs. 1, 3 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien: Produktion X X X X X X

27 Abs. 2, 3 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien: Verkauf X X X

27a Abs. 1, 3 Fleischverarbeitende Betriebe ab 2:00 ab 17:00 X X

2 Sonntage

27a Abs. 2, 3 Zubereitung von Frischfleisch und Traiteurgerichten im Dez. Milchverarbeitungsbetriebe:

28 ab 2:00 X

um Verderb der Milch zu verhindern

29 Blumenläden des Detailhandels X

Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, Nachrichten- Abs. 1, 3 X X X X X X

30 und Bildagenturen: für Wahrung der Aktualität

Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, Nachrichten- Abs. 2, 3 X X X X X X und Bildagenturen: für Sportberichte Anbieter von Postdiensten: Verarbeitung von Postsendungen der 30a X X X Grundversorgung (ohne Schalterdienst und Kundenauskunft) Radio- und Fernsehbetriebe: für Vorbereitung, Abs. 1, 4 X X X X X X X X Produktion, Aufnahme und Ausstrahlung

31 Radio- und Fernsehbetriebe: für Vorbereitung, Produktion, Aufnahme und

Abs. 2, 4 X X X X X X X X X X X Ausstrahlung von länger dauernden zusammenhängenden Produktionen

Radio- und Fernsehbetriebe: für Vorbereitung, Produktion, Aufnahme und Abs. 3, 4 X X X X X X X X Ausstrahlung von Sportveranstaltungen Telekommunikationsbetriebe, falls notwendig für die 32 X X Aufrechterhaltung der angebotenen Fernmeldedienste Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik für 32a Reparaturen und nicht planbare Wartungen, wenn ansonsten die X X Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet ist Zuordnung der Sonderbestimmungen zu den Betriebsarten

Telefonzentralen 33 X X X (ohne kommerzielle Dienstleistungen) Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

AH6 - 1

AUSNAHMEN DER VERORDNUNG 2 ZUM ARBEITSGESETZ (ArGV 2)

Verlängerung der 26 freie Sonntage 18 freie Sonntage 12 freie Sonntage 12 freie Sonntage 4 freie Sonntage pro Ersatzruhe für ununterbrochener 17 h-Zeitraum für Verlängerung der Verlängerung der Verkürzung der Nachtarbeit 10 h Nachtarbeit ohne Verschiebung der Freier ½ -Tag Freier ½ -Tag Überzeit an Überzeit an Nachtarbeit 9 h Nachtarbeit in pro Jahr, 6 AH6 - 2 Nachtarbeit Sonntagsarbeit wöchenti. pro Jahr, pro Jahr, pro Jahr, Jahr, Feiertage Pikettplanung und - Pikettplanung und - Pikettplanung und - Nachtarbeit 8 h Nachtarbeit 11 h Lage und Dauer des Art der Ausnahme > Tages- Sonntagen Sonntagen täglichen innerhalb innerhalb Randstunden unregelmässig Betrieb Arbeitswoche bis 11 Arbeitswoche bis 7 Wechsel Lage des zusammen zusammen Höchstarbeitszeit (+ unregelmässig unregelmässig unregelmässig unregelmässig zusammenfassen (1 verteilt, Pikettdienst (14 Wochen) (26 Wochen) innerhalb 17 h ohne Bewilligung ohne Bewilligung und Abendarbeit Ruhezeit auf 9 h von 12 h von 12 h ohne Bewilligung Tage einteilung einteilung einteilung innerhalb von 12 h innerhalb von 13 h in 6 von 7 Nächten Sonntags (± 3 h) verteilt verteilt verteilt wöchentliche für max. 8 Wochen für max. 12 Wochen J.) freien ½ -Tags

4 h) Tage verteilt

Artikel > 4 4 4 5 6 7 7 8 8 8a 8b 8b 8b 9 10 10 10 10 10 10 11 12 12 12 12 12 13 14 14 14 Absatz > 1 2 3 1 2 1 2 1 2 3 1 2 Bst a 2 Bst b 3 4 5 1 1bis 2 2bis 3 1 2 3 Abs. / Bst. Abs. / Bst. Art der Betriebe, Bezeichnung nur Feiertage, Banken, Effektenhandel, Börsen und deren

34 X die auf

Gemeinschaftswerke für internationale Dienste Werktage fallen Abs. 1 Berufstheater: künstlerische Gestaltung bis 1:00 X X X oder 12 II X oder 12 I X X Berufstheater: Abs. 2 bis 1:00 X X X oder 12 II X oder 12 I X X für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten 35 Abs. 3 Berufstheater: künstlerisch-technische Gestaltung bis 1:00 X X X X oder 12 II X oder 12 I X X Abs. 1, 2, 3 Berufstheater: für die Vorbereitung von Premieren X Abs. 4 Berufstheater: für Tourneen und Gastspiele bis 3:00

36 Berufsmusiker X X X X

37 Betriebe der Filmvorführung bis 2:00 X X

Abs. 1, 3 Zirkusbetriebe: allgemein X X X X X X

38 Zirkusbetriebe: Auf- und Abbau der Zelte,

Abs. 2, 3 X X X X X X X X Tierpflege und Weitertransport

39 Schaustellungsbetriebe X X X

Abs. 1 Sport- und Freizeitanlagen: allgemein X X X X

40 Abs. 1, 2 Sport- und Freizeitanlagen: Unterhalt der Anlagen X X X X X X

Abs. 1, 3 Skilifte und Luftseilbahnen: Betrieb X X X X X

41 Abs. 2, 3 Skilifte und Luftseilbahnen: Unterhalt der Anlagen X X X X X X

42 Campingplätze X X X X X X

Konferenz-, Kongress-, Messebetriebe und solche, die Veranstaltungen Abs. 1, 2, 4 ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes organisieren: X X X1 X X Betreuung und Bedienung der Besucher Abs. 3, 4, 5 1 2 3 Auf-, Abbau und Unterhalt von Veranstaltungseinrichtungen X X X X X X X

44 Museen, Ausstellungsbetriebe X X X

45 Bewachungs- und Überwachungspersonal X X X X X X X X X X

Betriebe des Autogewerbes für Versorgung von

46 Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie Pannen-, X X

Abschlepp-, und Reparaturdienst Abs. 1, 3 Bodenpersonal der Luftfahrt: allgemein X X X X X

47 Bodenpersonal der Luftfahrt: Vermeidung und

Abs. 2, 3 X X X X X X X Behebung von Störungen im Flugbetrieb Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen, falls 48 X X X notwendig für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen X

49 Betriebe der Energie- und Wasserversorgung X X X

50 Betriebe der Kehricht- und Abwasserentsorgung X X X

Reinigungsbetriebe: bei Arbeit in ArGV 2-Betrieb, in Betrieb, der Bewilligung hat für Arbeitszeitsystem, bei dem während 24h an 7 51 X X X Tagen/Woche gearbeitet wird oder in dem aufgrund eines Gesetzes Nacht- und Sonntagsarbeit vorgesehen ist. Instandhaltung von ArGV 2-Betrieben oder von Betrieben, deren 51a Dienstleistung aufgrund des öffentlichen Interesses während 24h an 7 X X Tagen/Woche gewährleistet sein muss 51b Betriebe, die im Winterdienst tätig sind X X Betriebe für die Verarbeitung 52 landwirtschaftlicher Produkte zur unverzüglichen Verarbeitung der X X X X X X X X X X Produkte, falls sonst erhebliche Qualitätseinbusse droht

Nur anwendbar bei ununterbrochenem Einsatz an einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung und falls Art. 10 Abs. 4 nicht in Anspruch genommen wird. Nur anwendbar für Arbeitnehmende in Betrieben, deren Haupttätigkeit die Veranstaltungsorganisation und -durchführung ist und falls Art. 7 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen wird. Nur anwendbar für Arbeitnehmende in Betrieben, deren Haupttätigkeit die Veranstaltungsorganisation und -durchführung ist. Anhang 6: Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Zuordnung der Sonderbestimmungen zu den Betriebsarten Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis

Stichwortverzeichnis

Hinweis Beispiel: 012 = Arbeitsgesetz, Artikel 12 Die folgenden Themen sind hauptsächlich in den 141 = Verordnung 1, Artikel 41 aufgeführten Artikeln behandelt. 223 = Verordnung 2, Artikel 23

A Ausgleich ausfallender Arbeitszeit 011, 124 Auskunftspflicht 045 Abendarbeit 010 Ausnahmen vom Zeitzuschlag 132 Abwasserentsorgung 250 Ausstellungsbetriebe 244 Abweichungen 028 Autobahnraststätten 226 Abgeltung der Ruhezeit, Verbot 022 Autogewerbe 246 Alkoholkonsum 006 Altersausweis für Jugendliche 174 Angestellte 009 Anstalt 107 B Anzahl freie Sonntage (Sonderbestimmungen) Bäckereien, Konditoreien 227

212 Bahnhöfe 226a

Anzeigen 054 Banken 234 Apotheken 219 Befreiung von der Bewilligungspflicht (Sonderbe- Arbeitnehmer 101 stimmungen) 204 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, Definition 001 Beizug der Arbeitnehmer 171 ausländische 001 Bekanntgabe, Arbeitszeiten und Schutzvorschrif- Arbeitsbereitschaft 115 ten 169 Arbeitsbewilligungen, Bekanntgabe 047 Berufsmusiker 236 Arbeitskommission 043 Berufstheater 235 Arbeitsort 113 Beschäftigung bei Schwangerschaft 035a Arbeitsverhältnis 001 Beschäftigung bei Mutterschaft 035a Arbeitsweg 113 Beschwerderecht 058 Arbeitszeit, Begriff 113 Besonderes Konsumbedürfnis 128 Arbeitszeit, Verteilung 116 Bestattungsbetriebe 220 Arbeitszeiten, Bekanntgabe 169 Betreuung kranker Kinder 036 Arbeitszeitbewilligungen, Bekanntgabe 047 Betreuung von minderjährigen Kindern 036 Arbeitszeiterfassung 173, 173a, 173b Betriebe des Bundes, der Kantone und der Ge- Archivierung von Daten 188 meinden 104 Arztpraxen 218 Betriebe für Reisende 226a Assistenzärzte 104a Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten 225 Aufbewahrungszeit 046 Betriebsbewilligung 007 Aufgaben der Kantone 179 Betriebsordnung 167

SECO, Februar 2016 S-1

Stichwort- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Stichwortverzeichnis

Betriebsordnung, Aufstellung 037 Energieversorgung 249 Betriebsordnung, Bekanntmachung 168 Entschädigung für Ruhezeiten 117 Betriebsordnung, Inhalt 038 Entzug von Arbeitszeitbewilligungen 053 Betriebsordnung, Kontrolle 039 Ersatzruhetag 121 Bewachungspersonal 245 Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit (Sonderbestim- Bewilligung für Arbeitszeit 142 mungen) 213 Bewilligungsgesuche 049 Erzieher 112 Bewilligungsvoraussetzungen bei Nachtarbeit 017 Bewilligungszuständigkeit 140 Blumenläden 229 F Bodenpersonal der Luftfahrt 247 Familienbetriebe 004 Börsen 234 Familienpflichten 036 Bundesamt 175 Feiertage 020a Bundesamt, Verfügungen 177 Fernsehbetriebe 231 Bundesrat 040 Filmproduktionsfirmen 231 Büropersonal 009 Filmvorführung 237 Fischereibetriebe 002 Fleischverarbeitende Betriebe 227a C Flexible Arbeitszeitsysteme 047 Campingplätze 242 Flughafen 226a Confiserien 227 Flugunternehmen 003 Freier Halbtag 021, 120 D Freier Halbtag (Sonderbestimmungen) 214 Freizeitanlagen 240 Daten, Archivierung 188 Fremdenverkehrsgebiete 225 Datenaustausch 187 Fremdenverkehrsgesetze 225 Datenbekanntgabe 044a Fünftagewoche, durchschnittliche 122 Datenschutz 189 Fürsorger 112 Datensicherheit 187 Dauer der Nachtarbeit (Sonderbestimmungen) 210 G Dauernachtarbeit 130 Detailhandel 102 Garagen 246 Dokumentationssystem des Bundes 185 Gartenbaubetriebe 106 Dokumentationssysteme der Kantone 186 Gartenzentren 229 Dokumentationssysteme 044b Gärtnerische Pflanzenproduktion 002 Dringendes Bedürfnis 127 Gastbetriebe 223 Geltungsbereich, betrieblich, persönlich 001, 071 Ausnahmen, betriebliche 002 E Ausnahmen, persönliche 003, 071 Eidgenössische Arbeitskommission 181 Geschäftsführende Organe 001 Einkaufstourismus 225 Gesuch, Arbeitszeitbewilligung 141 Eisenbahnanlagen, Bau- und Unterhaltsbetriebe Gesundheitsschutz-Vorschriften 003a

248 Grenzorte 226

Elektrizitätshandel 249 Grossbetriebe des Detailhandels 102

S-2

Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis

H Kreditkartendienste 233 Künstlerische Tätigkeit, selbstständige 111 Handelsreisende 003 Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr 226 Haushaltungen, private 002 L Heimarbeitnehmer 003 Labors 219a Heime 216 Ladenöffnung 071, 225 Höchstarbeitszeit, wöchentliche 009 Ladenschlussvorschriften, Betriebe für Reisende Höhere leitende Tätigkeit 109 226 Ladenschlussvorschriften, Fremdenverkehrsgebie- te 225 I Landwirtschaftliche Betriebe 002 Industrielle Betriebe 005, 009 Landwirtschaftliche Produkte 252 Informationen und Anleitung 170 Landwirtschaftsbetriebe 105 Informationssystem des Bundes 185 Leitende Tätigkeit 109 Informationsysteme der Kantone 186 Lohnzuschlag bei Nachtarbeit 017b Informationssysteme 044b Lohnzuschlag für Überzeitarbeit 013 Internate 216 Lohnzuschlag, Berechnung 133 Internet-Cafés 223 Luftfahrt, Bodenpersonal 247 Interventionszeit 208a Luftseilbahnen 241

J M Jugendliche Arbeitnehmer 029 Massnahmen bei Nachtarbeit 146 Jugendliche Arbeitnehmer, Arbeits- und Ruhezeit Medizinische Untersuchung und Beratung 017c

031 Medizinische Untersuchung und Beratung,

Jugendliche Arbeitnehmer, besondere Fürsorge- Begriff 143 pflichten 032 Medizinische Untersuchung und Beratung, Anspruch 144 Medizinische Untersuchung und Beratung, K Obligatorium 145 Kantone 041 Messebetriebe 243 Kantone, Aufgaben 179 Mindestalter 030 Kantone, Mitteilungen und Berichterstattung 180 Milchverarbeitungsbetriebe 228 Kehrichtentsorgung 104, 250 Mitwirkungsrechte 048 Kinderbetreuung 017e Motorfahrzeugführer 002 Kinos 237 Museen 244 Kioske 226 Musiker 236 Kirchen 003 Mutterschaft, Arbeitsbefreiung 164 Kleingewerbliche Betriebe 202 Mutterschaft, Arbeitszeit 160 Kliniken 215 Mutterschaft, Beschäftigung 035a Konferenzbetriebe 243 Mutterschaft, Ersatzarbeit 035b Kongressbetriebe 243 Mutterschaft, gefährliche und beschwerliche Ar- Krankenanstalten 215 beiten 162

SECO, Februar 2016 S-3

Stichwort- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Stichwortverzeichnis

Mutterschaft, Gesundheitsschutz 035 Personendaten, besonders schützenswerte 183 Mutterschaft, Lohnfortzahlung 035b Personendaten, nicht besonders schützenswerte Mutterschaft, verbotene Arbeiten 165 184 Persönliche Integrität 006 Personen im Dienste von Kirchen 003 N Pflichten der Arbeitgeber 006 Nachrichten- und Bildagenturen 230 Pflichten der Arbeitnehmer 006 Nachtarbeit, Ausnahmen vom Verbot 017 Pikettdienst, Arbeitszeit 115 Nachtarbeit, Bewilligungsvoraussetzungen 017 Pikettdienst 114 Nachtarbeit, Dauer 017a Pikettdienst im Betrieb 115 Nachtarbeit, dauernde 017b, 131 Pizza-Lieferdienste 223 Nachtarbeit, Lohn- und Zeitzuschlag 017b,131 Plangenehmigung 007 Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit 130 Postdienste 230a Nachtarbeit, regelmässig wiederkehrende 131 Nachtarbeit, Verbot der 016 Nachtarbeit, verlängerte Dauer 129 R Nachtarbeit, vorübergehende 017b, 131 Radiobetriebe 231 Nachtarbeit, weitere Massnahmen 017e Randstunden der Nachtarbeit 017b Nachtstunden, Randstunden 017, 017b Randstunden bei Nachtarbeit, Bewilligungsvoraus- Nachtzeitraum 016 setzungen 127 Nebenbetriebe von Landwirtschaftsbetrieben 105 Reinigungsbetriebe 251 Nichtbefolgung von Vorschriften 051 Religiöse Feiern 020a Nichtindustrielle Betriebe 008 Rheinschiffer 003 Notrufzentralen 233 Risikobeurteilung 163 Notsituationen 126 Rückreise 113 Rufbereitschaft 115 Ruhegelegenheiten 017e O Ruhetag, wöchentlicher 018, 020 Oberaufsicht 178 Ruhezeit, tägliche 015a Öffentliche Anstalten 002, 071, 107 Öffentliche Verwaltungen 002, 071 Öffentlicher Verkehr 002 S Ordnungsdienst 245 Saisonale Schwankungen 122 Organisation des Transportes 017e Schausteller 239 Schichtarbeit 134 P Schicharbeit, Gestaltung 134 Schichtdauer, betriebliche 017b Pannendienste 246 Schichtwechsel 025, 134 Pausen 015, 118 Schutzvorschriften, Bekanntgabe 169 Pausen, aufgeteilte 118 Schwangerschaft 035, 035a Pausen bei flexiblen Arbeitszeiten 118 Schwangerschaft, Arbeitsbefreiung 164 Personal internationaler Organisationen 108 Schwangerschaft, Arbeitszeit 160 Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Schwangerschaft, Beschäftigungserleichterung Staaten 108 Personalrestaurants 223

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Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis

Schwangerschaft, gefährliche und beschwerliche Technische Angestellte 009 Arbeiten 162 Technische Unentbehrlichkeit 128 Schwangerschaft, stehende Arbeitsweise 161 Teilzeitangestellte 017b SECO 175 Telefonmarketing 233 SECO Verfügungen 177 Telefonzentralen 233 Schweigepflicht 044, 182 Telekommunikationsbetriebe 232 Seeschifffahrt 002 Terminal des öffentlichen Verkehrs 226 Sicherheit des Arbeitsweges 017e Theater 235 Skilifte 241 Tierarztpraxen 218 Sommerarbeitszeit 010 Tiergärten 222 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen Tierheime 222 von Betrieben oder Arbeitnehmern 027 Tierkliniken 221 Sonntag, Ersatzruhe 020 Touristen 225 Sonntag, Lage 018 Sonntagsarbeit, Verbot 018 Sonntagsarbeit, Ausnahmen vom Verbot 019 U Sonntagsarbeit, Bewilligungsvoraussetzungen 019 Überwachungspersonal 245 Sonntagsarbeit in Gartenzentren 229 Überzeitarbeit 012 Sonntagsarbeit, Lohnzuschlag 019 Überzeitarbeit am Sonntag (Sonderbestimmun- Spielbanken 224 gen) 208 Spielsalons 240 Überzeitarbeit, Grundsatz 125 Spitex-Betriebe 217 Überzeitarbeit, Lohnzuschlag 013 Sportanlagen 240 Überzeitarbeit, Sonderfälle 126 Stehende Tätigkeiten 035a, 161 Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsar- Stillen 035 beit 128 Stillen, Arbeitszeit 160 Untauglichkeit zur Nachtarbeit 017d Stillende Frauen 035a Unterhaltsarbeiten 251 Strafbestimmung 190 Unterrichtung 163 Strafen 061 Untertagarbeiten in Bergwerken 166 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitge- Ununterbrochener Betrieb, Arbeitszeit 138 bers 059 Ununterbrochener Betrieb, Bewilligungsvoraus- Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitneh- setzungen 024 mers 060 Ununterbrochener Betrieb, Definition 024, 136 Strafverfolgung 062 Ununterbrochener Betrieb, Ruhetage 137 Stundenpläne, Bekanntgabe 047

V T Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe 243a Tagesarbeit 010 Verantwortlichkeit, strafrechtliche des Arbeitge- Tägliche Ruhezeit 119 bers 059 Tägliche Ruhezeit, Verkürzung 119 Verantwortlichkeit, strafrechtliche des Arbeitneh- Take-away 223 mers 060 Tankstellenshops 027, 226, 242, 246 Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte 252 Taxizentralen 233 Verfügungen der kantonalen Behörde 056

SECO, Februar 2016 S-5

Stichwort- Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 verzeichnis Stichwortverzeichnis

Verfügungen des SECO 177 W Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detail- handels 009 Wartungsarbeiten 251 Verkürzung der täglichen Ruhezeit 015a Wasserversorgung 249, 104 Verkürzung der täglichen Ruhezeit (Sonderbestim- Weiterbildung 113 mungen) 209 Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit 017e Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Weitere Schutzbestimmungen 026

123 Winterarbeitszeit 010

Verlängerung der Arbeitswoche (Sonderbestim- Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit 128 mungen) 207 Wissenschaftliche Tätigkeit 110 Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeits- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 122 zeit (Sonderbestimmungen) 206 Wöchentlicher Ruhetag 121 Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit Wöchentliche Höchstarbeitszeit, Verlängerung 122 (Sonderbestimmungen) 205 Wöchentlicher freier Halbtag 021 Verlängerung mit Ausgleich 122 Verordnung 2, Gegenstand 201 Z Verordnung 2, Geltung 203 Verpflegungsmöglichkeiten 017e Zahnarztpraxen 218 Verschiebung der Lage des Sonntages (Sonderbe- Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen 230 stimmungen) 211 Zeitzuschlag, Ausnahmen 132 Verteilung der Arbeitszeit 116 Zeitzuschlag bei Nachtarbeit 017b Verwaltung 107, 071 Zirkus 238 Verwaltungsverfügungen 050 Zoologische Gärten 222 Verwaltungszwang 052 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb 139 Verzeichnisse und andere Unterlagen 046, 173 Zutritt zum Betrieb 172 Verzicht auf Schichtwechsel, Tages- und Abend- arbeit 135 Vorbehalt des Strafgesetzbuches 062

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