Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz - Jugendarbeitsschutz
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
Jugendarbeitsschutz
Hinweise für die Benutzung der Wegleitung Die Seitennummerierung erfolgt kapitel- bzw. artikelweise. Beispiele: V-1 = Seite 1 der Vorbemerkungen 501-1 = Seite 1 der Erläuterungen zu Artikel 1 ArGV 5 515-2 = Seite 2 der Erläuterungen zu Artikel 15 ArGV 5
Bern, März 2024
Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen gemeinsam erarbeitet.
Gestaltung Umschlag: Michèle Petter Sakthivel, Bern
Herausgeber: SECO – Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen
3003 Bern
Download: www.seco.admin.ch (Suchbegriff: Wegleitung)
Nachdruck unter Quellenangabe gestattet
Inhalts- (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) verzeichnis
Art. 10 Tägliche und wöchentliche Abkürzungsverzeichnis A-1 Höchstarbeitszeit von Jugend- lichen unter 13 Jahren 510-1 Vorbemerkungen V-1 Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Pausen für schulpflichtige Art. 1 Gegenstand 501-1 Jugendliche ab 13 Jahren 511-1 Art. 2 Verhältnis zum Arbeitsgesetz 502-1 Art. 12 Aussnahmebewilligung Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes für Nachtarbeit 512-1 auf bestimmte Betriebsarten 503-1 Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit 513-1
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten
Art. 14 Befreiung von der Bewilligungs- Art. 4 Gefährliche Arbeiten 504-1 pflicht für Nacht- und Sonntags- Art. 4a Gefährliche Arbeiten: berufliche Arbeit in der beruflichen Grundbildung 504a-1 Grundausbildung 514-1 Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Massnahmen zur beruflichen Abend- und Sonntagsarbeit 515-1 Eingliederung und zur Art. 16 Tägliche Ruhezeit 516-1 Vorbereitung auf die berufliche Art. 17 Überzeitarbeit 517-1 Grundbildung 504b-1 Art. 5 Bedienung von Gästen 5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis in Betrieben der Unterhaltung, Art. 18 518-1 Hotels, Restaurants und Cafés 505-1 Art. 6 Arbeit in Betrieben der 6. Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Filmvorführung sowie in Zirkus- Information und Anleitung und Schaustellerbetrieben 506-1 Art. 19 519-1 Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen, 7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation sowie Werbung 507-1 der Behörden Art. 8 Leichte Arbeiten 508-1 Art. 20 Eidgenössische Arbeits- kommission 520-1
3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlas- Art. 21 Zusammenarbeit zwischen
sener Jugendlicher unter 15 Jahren dem SECO, dem SBFI und Art. 9 509-1 der SUVA 521-1
SECO, März 2024 I-1
Inhalts- Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) verzeichnis
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts 522-1
Anhänge Anh. 1 Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche AH1-1 Anh. 2 Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung AH2-1
Stichwortverzeichnis S-1
I-2
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) Abkürzungs- Abkürzungsverzeichnis verzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz ff. und folgende ArG Arbeitsgesetz (SR 822.11) IAO Internationale Arbeitsorganisation ArGV 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz i.S. im Sinne (SR 822.111) IT Informationstechnologie ArGV 2 Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz i.V.m. in Verbindung mit (SR 822.112) SAMV Verordnung über den Schutz der Ar- ArGV 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 822.113) vor Mikroorganismen ArGV 4 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 832.321) (SR 822.114) SBFI Staatssekretariat für Bildung, For- ArGV 5 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz schung und Innovation (SR 822.115) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft Art. Artikel SR Systematische Sammlung des Bundes- ASA Beizug von Arbeitsärzten und ande- rechts ren Spezialisten der Arbeitssicherheit SUVA Schweizerische Unfallversicherungs- BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung anstalt (SR 412.10) usw. und so weiter BBV Berufsbildungsverordnung u.U. unter Umständen (SR 412.101) vgl. vergleiche Bst. Buchstabe VUV Verordnung über die Verhütung von bspw. beispielsweise Unfällen und Berufskrankheiten bzw. beziehungsweise (SR 832.30) d.h. das heisst WBF Eidgenössisches Departement für EAK Eidgenössische Arbeitskommission Wirtschaft, Bildung und Forschung EBA Eidgenössisches Berufsattest z.B. zum Beispiel EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ZGB Zivilgesetzbuch exkl. exklusive
SECO, Juli 2015 A-1
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) Vorbemer- Vorbemerkungen kungen
(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) Vorbemerkungen
Die Jugendarbeitsschutzverordnung (Verord- • Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche bis nung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5; SR 822.115), 18 Jahre wird in der Regel nur dann bewilligt, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, be- wenn dies zum Erreichen der Ziele der berufli- zweckt den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit chen Grundbildung notwendig ist; zudem kann und der Sittlichkeit der Jugendlichen bei der Arbeit Nacht- und Sonntagsarbeit erst ab 16 Jahren bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt bewilligt werden. Einzelfallbewilligungen sol- für Jugendliche in Ausbildung oder bei der Berufs- len jedoch die Ausnahme sein, da in einer wei- wahlvorbereitung, für jugendliche Berufstätige so- teren Departementsverordnung (SR 822.115.4) wie solche, die in der Freizeit gegen Entgelt Arbei- zur ArGV 5 festgelegt wird, für welche berufli- ten verrichten. chen Grundbildungen und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung zugelassen sind. In der ArGV 5 wird zudem ge- Grundzüge der Verordnung klärt, unter welchen Voraussetzungen Sonn- tagsarbeit ausserhalb der Lehre zulässig ist.
- Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein generelles Arbeitsverbot. Unter bestimmten Voraussetzun- Es ist darauf hinzuweisen, dass die ArGV 5 die gen dürfen Jugendliche unter 15 Jahren jedoch Bestimmungen des Gesetzes zum Jugendarbeits- bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie zu Werbezwecken einge- schutz (Art. 29 ff. ArG) nicht wiederholt. So sind beispielsweise die Grundsätze zum Mindestalter setzt werden. Für diese Tätigkeiten ist eine Mel- sowie zur zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit depflicht vorgesehen. Ab 13 Jahren dürfen zu- für Jugendliche über 15 Jahren im Gesetz festge- dem leichte Arbeiten ausgeführt werden. Die legt. Verordnung umschreibt die Voraussetzungen und legt die zulässigen Höchstarbeitszeiten fest.
- Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind aber im Rahmen oder nach Abschluss der berufli- SECO - Direktion für Arbeit chen Grundbildung möglich. Welche Tätigkei- Arbeitsbedingungen ten als gefährlich gelten, wird in einer Depar- tementsverordnung (SR 822.115.2) aufgelistet. Die ArGV 5 legt zudem weitere Beschäftigungs- verbote und -einschränkungen fest, z.B. für die Beschäftigung in Barbetrieben oder Restaurants.
SECO, Juni 2018 V-1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ArGV 5 Art. 1
Art. 1 Gegenstand
Artikel 1
Gegenstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG)
Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung.
Artikel 29 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) de- arbeitsschutzverordnung ist daher massgebend, finiert Jugendliche als Arbeitnehmerinnen und Ar- dass die Jugendlichen als Arbeitnehmende be- beitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr. schäftigt werden. Der Begriff entspricht demjeni- Begrifflich wird nicht zwischen Kindern und Ju- gen des Arbeitsgesetzes und ist weit gefasst. So gendlichen unterschieden. Die Jugendarbeits- ist unter einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeit- schutzverordnung regelt somit den Schutz der Ge- nehmer im Sinne der Verordnung jede Person zu sundheit, der Sicherheit und der physischen und verstehen, die eine unselbständige Tätigkeit aus- psychischen Entwicklung von Personen bei der Ar- übt, d.h. in einer fremden Arbeitsorganisation und beit ab der Geburt bis zum vollendeten 18. Al- damit in persönlicher Unterordnung Arbeit leis- tersjahr. Jugendliche haben wenig Erfahrung, ihr tet. Unter den Anwendungsbereich der Jugendar- Bewusstsein für Gefahren ist noch nicht vollstän- beitsschutzverordnung fallen auch unentgeltliche dig ausgebildet und sie sind noch nicht gleich leis- Tätigkeiten, sofern diese zu Ausbildungszwecken tungsfähig wie Erwachsene. Sie befinden sich erst oder zur Berufswahlvorbereitung im Betrieb er- an der Schwelle zum Erwachsenwerden. Aus die- folgen (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 ArGV 1). Die er- sem Grund ist besonders darauf zu achten, dass wähnten Grundsätze gelten auch für die leichten sie bei der Arbeit in ihrer gesamten Entwicklung Arbeiten und die kulturellen, künstlerischen und nicht beeinträchtigt werden. Dieses Ziel gilt so- sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung. wohl für Jugendliche, die sich in einer beruflichen Wirkt beispielsweise eine Schülerin von zehn Jah- Grundbildung befinden, als auch für solche, die ren in ihrem Dorf unentgeltlich bei einer Laien- bereits in der Arbeitswelt integriert sind oder in bühne mit, so wird dies nicht als Beschäftigung im der Freizeit mit Arbeiten ihr Taschengeld aufbes- Sinne dieser Verordnung verstanden. Wirkt die- sern wollen. selbe Schülerin im Stadttheater als Komparsin mit Im Gegensatz zum allgemeinen Kindesschutz und erhält dafür eine geldwerte Gegenleistung, des Zivilgesetzbuches (ZGB) zielt der Schutz die- sei es Lohn oder Gratiseintritte usw., so gilt die- ser Verordnung auf die Jugendlichen in der Ar- ses Engagement als Beschäftigung i.S. dieser Ver-
beitswelt ab. Für die Anwendbarkeit der Jugend- ordnung.
SECO, April 2010 501 - 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ArGV 5 Art. 2
Art. 2 Verhältnis zum Arbeitsgesetz
Artikel 2
Verhältnis zum Arbeitsgesetz Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.
Die Verordnung regelt die für die Jugendlichen gel- den besteht oder die nach Gesetz einzuhaltenden tenden Sondernormen. Die allgemeinen Schutzbe- Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche (Art. 31 stimmungen des Gesetzes und des Verordnungs- Abs. 1 bis 3 ArG). rechts gelten deshalb dort, wo in der Verordnung Anzumerken ist jedoch, dass für Jugendliche die nichts geregelt ist, ebenfalls für die unter 18-Jähri- Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Ar- gen. Beispielsweise muss einem dauernd oder re- beitsgesetz (ArGV 2) hinsichtlich der Befreiung gelmässig wiederkehrend in der Nacht arbeiten- von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonn- den Jugendlichen, wie einem Erwachsenen, der tagsarbeit grundsätzlich nicht anwendbar sind. So in Artikel 17b Absatz 2 des Gesetzes vorgesehe- ist Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen ne Zeitzuschlag gewährt werden, auch wenn dies bewilligungspflichtig, mit Ausnahme derjenigen in dieser Verordnung nicht erwähnt wird. Weite- beruflichen Grundbildungen, die in der entspre- re Beispiele sind der Anspruch auf Gewährung chenden WBF-Verordnung (SR 822.115.4) aufge- der Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit (Art. 20 Abs. 2 führt sind. ArG), der auch bei jugendlichen Arbeitnehmen-
SECO, März 2013 502 - 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ArGV 5 Art. 3
Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten
Artikel 3
Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten (Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG)
In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezem- ber 2002 (BBG) (berufliche Grundbildung). In Familienbetrieben ist das Arbeitsgesetz auf jugendliche Familienangehörige anwendbar, so- fern diese gemeinsam mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt werden.
Absatz 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 ArG hält fest, dass auf Betriebe Diese Bestimmung legt fest, dass das Arbeits- mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenprodukti- gesetz in Familienbetrieben auf jugendliche Fa- on, die Lernende ausbilden, einzelne Bestimmun- milienangehörige anwendbar ist, sofern diese gen des Gesetzes durch Verordnung als anwend- gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern und Ar- bar erklärt werden können, soweit dies zum Schutz beitnehmerinnen beschäftigt werden (vgl. auch der Lernenden notwendig ist. Von dieser Kompe- den Kommentar zu Art. 4 ArG). So ist bspw. für tenz wird in Absatz 1 Gebrauch gemacht und fest- den jugendlichen Sohn des Arbeitgebers das Ar- gelegt, dass das Arbeitsgesetz in diesen Betrieben beitsgesetz anwendbar, wenn daneben noch wei- auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung tere Personen, die nicht Familienmitglieder im Sin- anwendbar ist. Zum Begriff «Betriebe mit über- ne von Artikel 4 Absatz 1 ArG sind, beschäftigt wiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion» kann werden. Wenn es sich demgegenüber um einen auf Artikel 6 ArGV 1 verwiesen werden. reinen Familienbetrieb (z.B. Betriebsinhaber, Ehe- gattin, Töchter und Söhne) handelt, so gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes auch für die jugendlichen Personen nicht.
SECO, April 2010 503 - 1
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 4
Art. 4 Gefährliche Arbeiten
Artikel 4
Gefährliche Arbeiten (Art. 29 Abs. 3 ArG)
Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es berücksichtigt dabei, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind. Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeits- zeugnis (EFZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen.
Absatz 1 Tätigkeiten zu definieren, die für Jugendliche eine schädigende Wirkung auf ihre psychische, physi- Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass Jugend- sche oder soziale Gesundheit haben können. Zu- liche unter 18 Jahren (vgl. Art. 29 ArG) keine dem soll ein Verzeichnis dieser Arbeiten geführt gefährlichen Arbeiten verrichten dürfen. Die- und dieses regelmässig überprüft werden. Des- ser Grundsatz ergibt sich auch aus Artikel 3 halb werden die gefährlichen Arbeiten in einer des Übereinkommens Nr. 138 der Internationa- Departementsverordnung (Verordnung des WBF len Arbeitsorganisation (IAO) (SR 0.822.723.8). über gefährliche Arbeiten für Jugendliche; SR 822.115.2) aufgeführt. Gemäss Artikel 20 ArGV
5 überprüft die Eidgenössische Arbeitskommissi-
Absatz 2 on (EAK) dieses Verzeichnis der gefährlichen Ar- Die Definition gefährlicher Arbeiten ist aus dem beiten mindestens alle fünf Jahre. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Ar- beitsorganisation (IAO) (SR 0.822.728.2) sowie aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen Absatz 4 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) übernom- Das absolute Verbot von Absatz 1 wird dann auf- men worden. gehoben, wenn Jugendliche nach erfolgreich abgeschlossener Lehre (d.h. beruflicher Grund- bildung gemäss Bundesgesetz über die Berufsbil- Absatz 3 dung, BBG; SR 412.10) mit einem EFZ oder EBA Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 182 im Rahmen ihres erlernten Berufes gefährliche Ar- der IAO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, beiten ausüben. durch innerstaatliche Gesetzgebung die Arten von
SECO, März 2024 504 - 1
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 4a
Art. 4a Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung
Artikel 4a
Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung (Art. 29 Abs. 3 ArG)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Aus- nahmen vom Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. Novem- ber 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an. Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten nach Absatz 1 muss vom kantonalen Be- rufsbildungsamt bewilligt werden und Gegenstand der Kantonalen Bildungsbewilligung nach Arti- kel 20 Absatz 2 BBG sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an. Das SECO kann auf Gesuch des Betriebs hin eine Ausnahmebewilligung erteilen für die Beschäfti- gung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten, für die in den Bildungsverordnungen keine Aus- nahmen vorgesehen sind, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.
Absatz 1 Die Organisationen der Arbeitswelt definieren die begleitenden Massnahmen und hören dazu vor- Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und gängig eine ASA-Spezialistin oder einen ASA-Spe- Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staats- zialisten an. Die notwendigen Massnahmen sind sekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche jugendspezifisch und ergänzen die bereits prakti- ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Aus- zierten Massnahmen für die Arbeitssicherheit und nahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (z. der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für B. in Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modell- den Besuch von behördlich anerkannten Kursen Lösungen, die von der EKAS zertifiziert sind). unentbehrlich ist. Die Ziele der beruflichen Grund- Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung und Re- bildung sind im Bildungsplan detailliert beschrie- vision der Bildungsverordnungen und Bildungsplä- ben. Anhand eines Bildungsplans werden auch ne das SECO, das seinerseits die Stellungnahme die Ausnahmen vom Verbot für gefährliche Ar- der Suva und/oder anderer Fachorganisationen beiten in der jeweiligen Bildungsverordnung vom einholt (vgl. Art. 21 Abs. 2 ArGV 5). SBFI erlassen. Gefährliche Arbeiten sind in der Ver- Die vom SBFI genehmigten begleitenden Mass- ordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für nahmen werden im Sinne einer Prüfliste festgehal- Jugendliche (SR 822.115.2) und im Anhang 1 der ten, dem Bildungsplan angefügt und im Internet EKAS-Richtlinie 6508 (besondere Gefährdungen veröffentlicht (siehe www.sbfi.admin.ch, Rubrik gemäss VUV; SR 832.30) festgelegt. Themen > Berufsbildung > Berufliche Grundbil-
SECO, März 2024 504a - 1
Art. 4a ArGV 5 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten Art. 4a Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung
dung > Jugendarbeitsschutz). Diese Prüfliste dient inspektorate überprüfen die Betriebe bezüglich sowohl Lehrbetrieben wie auch der Lehraufsicht allgemeiner und branchenspezifischer Sicherheits- sowie den Durchführungsorganen des UVG und massnahmen gemäss ArG und UVG. Die Lehrauf- des ArG als Instrument zur Sicherstellung der Um- sicht ist für die Erteilung und Überprüfung der setzung der definierten begleitenden Massnah- Bildungsbewilligungen gemäss Berufsbildungsge- men. setz (BBG) zuständig. Sie berücksichtigt dabei all- gemeine Auflagen des BBG sowie spezifische Auf- lagen in den Bildungsverordnungen der einzelnen Absatz 2 Berufe. Die systematische Überprüfung der begleitenden Um Lernenden die berufliche Grundbildung zu er- Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Ge- möglichen, müssen Lehrbetriebe unter anderem sundheitsschutz wird somit in das Verfahren zur über eine Bildungsbewilligung verfügen und mit Erteilung der Bildungsbewilligungen (Art. 20 Abs. dem/der Lernenden einen Lehrvertrag abschlie-
2 BBG) aufgenommen.
ssen. Die Bildungsbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn er die Voraussetzungen zur Vermitt- lung der Inhalte der praktischen Ausbildung und weitere Auflagen erfüllt, die in der jeweiligen Bil- Absatz 3 dungsverordnung festgehalten sind. Zu den Vo- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann raussetzungen gehören die nötige Infrastruktur in Einzelfällen Ausnahmebewilligungen für die (z. B. einen für den/die Lernende/n eingerichteten Ausübung einer gefährlichen Arbeit erteilen. Die Arbeitsplatz, eine persönliche Schutzausrüstung in Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen müssen etc.), die Art der anfallenden Arbeiten sowie die aber auch in diesem Fall gegeben sein, damit eine Qualifikation der Berufsbildner. Im Rahmen des gefährliche Arbeit bewilligt werden kann. So gilt Verfahrens zur Erteilung der Bildungsbewilligung bspw. auch hier das Mindestalter von 15 Jahren. werden auch Aspekte der Arbeitssicherheit und Die Einzelfallbewilligung soll die Ausnahme blei- des Gesundheitsschutzes mitberücksichtigt. ben, da das in Absatz 1 aufgeführte System (Auf- Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Bil- nahme in die Bildungsverordnungen und -pläne, dungsbewilligung wird des Weiteren die Einhal- sofern die gefährlichen Arbeiten zur Erreichung tung und Umsetzung der vom SBFI genehmigten der Bildungsziele unentbehrlich; vgl. Kommentar begleitenden Massnahmen geprüft. Bildungsbe- zu Art. 4a Abs. 1 ArGV 5) greifen soll. Es können willigungen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung jedoch neue Gefahrenquellen auftauchen (z. B. begleitender Massnahmen bereits erteilt worden neue, bisher unbekannte chemische Stoffe) oder sind, müssen vor deren Hintergrund erneut über- neue Maschinen in Betrieb genommen werden, prüft werden. Ohne Erhalt entsprechender Bil- deren Bedienung für das Erreichen eines Berufs- dungsbewilligungen dürfen die Ausbildungsbe- ziels notwendig ist, die aber in der betreffenden triebe keine Jugendliche für gefährliche Arbeiten Bildungsverordnung bzw. im Bildungsplan noch beschäftigen. nicht vorgesehen sind. Solche Fälle sollen, bevor Die Durchführung und Koordination des Bewilli- sie im Bildungsplan Einlass finden, mit dieser Be- gungsverfahrens oder des Verfahrens zur Über- stimmung vorübergehend aufgefangen werden prüfung bereits erteilter Bildungsbewilligungen können.
obliegt den kantonalen Bildungsämtern. Sie re- Wird die Ausnahmebewilligung für eine gefährli- geln die Zusammenarbeit zwischen Lehraufsicht che Arbeit durch das SECO erteilt, so entfällt für und Arbeitsinspektorat und stellen den regelmä- diese gefährliche Arbeit die zusätzliche Bewilli- ssigen Informationsaustausch sicher. Die Arbeits- gung durch die kantonale Bildungsbehörde ge-
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 4a
Art. 4a Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung
mäss Artikel 4a Absatz 2 ArGV 5. Im Einzelfall prüft das SECO, ob die Voraussetzungen zur Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind.
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 4b
Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Artikel 4b
Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur berufli- chen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 29 Abs. 3 ArG)
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbil- dung beschäftigt werden, wenn die Arbeiten im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung nach Artikel 12 BBG ausgeführt werden und die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Die Massnahme oder das Angebot wird gemäss eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben von einer Behörde beaufsichtigt. b. Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die in einer Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 vorgesehen ist. c. Der Betrieb verfügt über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG, die die Be- schäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht. d. Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die nach Artikel 4a Ab- satz 1 im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssi- cherheit und des Gesundheitsschutzes ein. e. Die Jugendlichen werden von einer erfahrenen erwachsenen Fachkraft ausreichend und ange- messen geschult und angeleitet, welche sie während der Ausführung der gefährlichen Arbei- ten überwacht. Schnupperlehren und einzelne Arbeitseinsätze im Rahmen eines vorübergehenden Unterrichtsaus- schlusses sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die be- rufliche Grundausbildung. Es gilt Artikel 4. Das Kantonale Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäf- tigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbil- dung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Es kann die Ausnahmebewilligung befristen und mit Auflagen versehen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb be- reits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilli- gung zu erlangen.
SECO, März 2024 504b - 1
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten
Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Allgemein Jugendliche dürfen gefährliche Arbeiten im Rah- men von Brückenangeboten nur dann ausfüh- Das Arbeitsgesetz erfasst alle tatsächlichen Ar- ren, wenn die Tätigkeit nicht nur im Rahmen ei- beitsverhältnisse in Betrieben, für die das Arbeits- ner eidgenössischen oder kantonalen Massnahme gesetz zur Anwendung gelangt. Es ist daher auch zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen ei- anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitneh- nes Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche merinnen, die im Rahmen einer Ausbildung oder Grundbildung erfolgt, sondern auch die Kriterien zur Vorbereitung der Berufswahl tätig sind (vgl. nach Buchstabe a, b, c, d und e kumulativ erfüllt. Art. 1 Abs. 2 ArGV 1). Bei den Angeboten zur Vor- bereitung auf die berufliche Grundbildung und Buchstabe a zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Brücken- Die Aufsicht erfolgt gemäss den kantonalen oder angebote) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ju- eidgenössischen Vorgaben. gendlichen in einem Betrieb tätig werden, der un- ter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes Buchstabe b fällt oder für welchen zumindest die Regeln zum Bei den gefährlichen Tätigkeiten, welche die Ju- Mindestalter anwendbar sind (vgl. Art. 2 Abs. 4 gendlichen in Brückenangeboten wahrnehmen, ArG). Ob es sich um eine Arbeit im ersten oder muss es sich um für die berufliche Grundbildung zweiten Arbeitsmarkt handelt, ist für diese Beur- unentbehrliche Tätigkeiten handeln, für welche teilung nicht relevant. im Anhang des Bildungsplans Massnahmen defi- niert wurden.
Absatz 1 Buchstabe c Eidgenössische oder kantonale Massnahmen zur In Betrieben mit vorliegender Bildungsbewilligung beruflichen Eingliederung sind beispielsweise Mo- kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits tivationssemester (SEMO), die durch die Arbeits- auf die besondere Verantwortung im Umgang mit losenversicherung finanziert werden, Integrati- Jugendlichen sensibilisiert sind. Diese Betriebe er- onsangebote der Sozialhilfe oder Massnahmen füllen somit die Voraussetzungen zur Vermitt- der Invalidenversicherung (wie Massnahmen der lung der Inhalte der praktischen Ausbildung und Frühintervention [Art. 7d IVG], Integrationsmass- die weiteren Auflagen, die in der jeweiligen Bil- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein- dungsverordnung festgehalten sind. Zu den Vor- gliederung [Art. 14a IVG] und Massnahmen be- aussetzungen gehören die nötige Infrastruktur (z. ruflicher Art [Art. 15 – 18d IVG]). Weiter gehören B. einen für Lernende eingerichteten Arbeitsplatz, dazu namentlich berufsvorbereitende Angebote eine persönliche Schutzausrüstung), die Festle- für jugendliche Migranten und Migrantinnen (u. gung der von Jugendlichen zu verrichtenden Ar- a. Integrationsvorlehren). Als Angebote zur Vor- beiten sowie die Qualifikation der Berufsbildner. bereitung auf die berufliche Grundbildung gel- ten ferner vom Kanton initiierte praxis- und ar- Buchstabe d beitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der Dies bedeutet, dass die im Anhang zu den Bil- obligatorischen Schulzeit, die das Programm der dungsplänen festgelegten begleitenden Massnah- obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anfor- men zu Arbeitssicherheit sowohl für Jugendliche, derungen der beruflichen Grundbildung ergänzen die eine berufliche Grundbildung absolvieren, als (siehe Art. 7 der Verordnung über die Berufsbil- auch für Jugendliche, die im Rahmen eines Über- dung [BBV; SR 412.101] i. V. m. Art. 12 BBG). gangsangebots beschäftigt werden, einzuhalten sind.
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 4b
Art. 4b Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Buchstabe e Absatz 3 Diese Bedingung bezieht sich auf Artikel 19 ArGV 5. Ähnliche Vorgaben befinden sich in den An- Die Massnahmen, die ein Betrieb zu ergreifen hat, hängen 2 zu den Bildungsplänen. sind: Ausbildung einer Berufsbildnerin / eines Be- rufsbildners, Einrichtung eines Arbeitsplatzes ge- mäss Bildungsverordnung sowie Einreichung ei- nes entsprechenden Antrags beim kantonalen Absatz 2 Berufsbildungsamt. Es ist wichtig zu berücksich- Punktuelle Arbeitsleistungen während eines vo- tigen, dass es sich hierbei um eine einmalige Aus- rübergehenden Ausschlusses von der Schule (Ti- nahme handelt, die damit gerechtfertigt werden me-out, Praktikum oder Trennungsaufenthalt) kann, dass die Beschäftigung von Jugendlichen sind nicht Brückenangeboten gleichzusetzen. Dies mit gefährlichen Arbeiten auf nationaler und in- unabhängig davon, ob sie in den Geltungsbereich ternationaler Ebene grundsätzlich verboten ist des Arbeitsgesetzes fallen oder nicht. (vgl. Art. 4). Die Schnupperlehre ist zwar ein nützliches und be- liebtes Instrument, um die Motivation, das Interes- se und die Eignung eines Jugendlichen in einem bestimmten Unternehmen konkret zu erkennen. Dennoch gibt es im Falle einer Schnupperlehre keinen ausreichenden Grund, Jugendliche in ei- nem so kurzen Zeitraum gefährliche Arbeiten ver- richten zu lassen.
SECO, März 2024 504b - 3
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 5
Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés
Artikel 5
Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhal- tung, Hotels, Restaurants und Cafés (Art. 29 Abs. 3 ArG)
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Un- terhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Ho- tels, Restaurants und Cafés. Diese Beschäftigung ist zulässig im Rahmen der beruflichen Grundbil- dung oder von Programmen, die zur Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugend- förderungsgesetz vom 30. September 2011 betreiben, angeboten werden.
Allgemeines gen Besuchenden der Festwirtschaft keinen Alko- hol ausschenken und müssen dies auch durchset- Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die zen, was zu schwierigen Situationen führen kann. Jugendlichen als Arbeitnehmende im Sinne des Auch sonst können Probleme entstehen (z. B. al- Arbeitsgesetzes bzw. der ArGV 5 beschäftigt wer- koholisierte oder randalierende Personen). Es ist den (vgl. Kommentar zu Art. 1 ArGV 5). Deshalb fraglich, ob jugendliche Personen im Umgang mit sind die Schutzvorschriften von Artikel 5 ArGV 5 solchen schwierigen Situationen genügend Erfah- nicht anwendbar auf Jugendliche, die in ihrer Frei- rung und Reife besitzen. Deshalb sollte der Einsatz zeit in einer Festwirtschaft anlässlich eines Ver- Jugendlicher in Festwirtschaften grundsätzlich gut einsfestes mithelfen, auch wenn der Erlös der Tä- überlegt sein und in jedem Fall nur erfolgen, wenn tigkeit für die Vereinskasse bestimmt ist. In einem auch eine erwachsene Person anwesend ist. solchen Fall liegt es vielmehr in der Verantwortung der zuständigen Personen des Vereins sowie der Eltern, für eine altersgerechte Beschäftigung der Absatz 1 Jugendlichen besorgt zu sein. Bei einem Einsatz in einer Festwirtschaft sind aber Aus Artikel 29 Absatz 3 ArG ergibt sich, dass Ar- auf jeden Fall die Abgabebeschränkungen gemäss beiten, die für jugendliche Arbeitnehmer und Ar- Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i Alkoholgesetz (SR beitnehmerinnen als unzulässig erachtet werden, 680) zu beachten: Gebrannte Wasser dürfen nicht in einer Verordnung explizit verboten werden an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und müssen. Vorliegend handelt es sich um Branchen, die übrigen alkoholischen Getränke nicht an Kin- die Jugendliche mit Arbeitsbedingungen konfron- der und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben tieren könnten, die nicht altersgemäss sind. werden. Jugendliche, die bei einem Vereinsfest Für die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten gilt bis beschäftigt werden, dürfen daher u. U. gleichaltri- 18 Jahre ein absolutes Arbeitsverbot.
SECO, März 2024 505 - 1
Art. 5 ArGV 5 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés
Absatz 2 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restau- rants und Cafés ist grundsätzlich verboten, wird aber im Rahmen einer anerkannten Berufsbildung oder von Berufswahlpraktika zugelassen. Die Aus- bildungsbetriebe unterstehen grundsätzlich den Bestimmungen der anerkannten Berufsbildung und müssen somit den geltenden berufsspezifi- schen Qualitätsstandards genügen. Daher ist in diesem Rahmen die Beschäftigung von Jugendli- chen unter 16 Jahren zulässig.
505 - 2
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 6
Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben
Artikel 6
Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben (Art. 29 Abs. 3 ArG)
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Arbeit in Betrieben der Filmvor- führung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
Bei den hier verbotenen Arbeiten handelt es sich Im Hinblick auf die in Artikel 7 aufgeführten Aus- um alle Tätigkeiten, die in Kinos, Zirkussen und nahmen vom Beschäftigungsverbot für Jugendli- Schaustellerbetrieben von nicht-künstlerischer che ist diese Präzisierung notwendig, um in der Natur sind. Beispiele: Billettverkauf im Kino, Mit- Praxis die notwendige Abgrenzung vornehmen zu arbeit beim Auf- und Abbau eines Zirkuszeltes, können. Einkassieren in Schaustellerbetrieben, Pflege-, Rei- nigungs- und Unterhaltsarbeiten.
SECO, April 2010 506 - 1
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 7
Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
Artikel 7
Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)
Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbe- zwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliesslich Proben, sowie bei Sportanlässen be- schäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Tätigkeiten nach Absatz 1 muss den zu- ständigen kantonalen Behörden 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden. Ohne Gegenbe- richt innert zehn Tagen ist die Beschäftigung zulässig.
Absatz 1 Beispiele: Regelmässige Beschäftigung Jugendlicher gegen In Art. 30 Abs. 2 ArG wird festgehalten, dass Entgelt als Schauspieler in einer Theaterauffüh- durch Verordnung bestimmt werden kann, für rung oder im Rahmen einer Filmproduktion, als welche Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh- Artist im Zirkus oder zu Werbezwecken (bspw. für menden und unter welchen Voraussetzungen Ju- Kinderspielzeug oder für Windeln). gendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstle- rischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. Die für die- se Tätigkeiten notwendigen Zulassungsvorausset- Absatz 2 zungen werden deshalb in diesem Absatz aufge- Absatz 2 sieht eine Meldepflicht für die Beschäfti- führt. Die für die Beschäftigung von Jugendlichen gung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kultu- unter 15 Jahren verantwortlichen Arbeitgeber rellen, künstlerischen und sportlichen Darbietun- und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind gen sowie in der Werbung vor. Der Arbeitgeber in der Pflicht. Sie müssen darauf achten, dass die muss der zuständigen kantonalen Behörde die Be- für Jugendliche anvisierten Tätigkeiten keine ne- schäftigung der unter 15-jährigen Person mindes- gativen Auswirkungen auf die Gesundheit, die tens 14 Tage vor dem Einsatz melden. Ohne be- Entwicklung, die Sicherheit sowie die schulischen hördlichen Gegenbericht innert zehn Tagen gilt Leistungen haben. Zudem müssen die Arbeitge- die Beschäftigung als zulässig. Zu beachten ist, ber die im Rahmen von Art. 10 und 11 vorgese- dass grundsätzlich alle Beschäftigungen zu mel- henen Arbeitszeiten einhalten. Alle gefährlichen den sind, bei denen im weitesten Sinn ein ar- Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 sind ausnahmslos beitsvertragliches Verhältnis besteht, d.h. wenn verboten. die Jugendlichen für ihren Einsatz eine geldwerte
SECO, April 2010 507 - 1
Art. 7 ArGV 5 2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung
Gegenleistung erhalten; diese kann in Lohn, aber Die Meldepflicht ermöglicht den kantonalen Voll- auch in Form von Naturalien wie Gratiseintritten zugsbehörden die Kontrolle über die Beschäfti- oder Gutscheinen entrichtet werden. Nicht zu gung von Jugendlichen in ihrem Kanton. Sie wer- melden sind demgegenüber reine Freizeitaktivitä- den darüber in Kenntnis gesetzt, wo und wann ten auf unentgeltlicher und freiwilliger Basis (z.B. Kinder bzw. Jugendliche beschäftigt werden. Falls Mitmachen in einem Dorfverein oder in einem Lai- sie Verdacht schöpfen, der Jugendarbeitsschutz entheater). werde missachtet, können sie mit dem Arbeitge- Das Meldeformular kann auf der Homepage des ber und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten SECO heruntergeladen werden: des Betroffenen die Situation klären. Sie sorgen www.seco.admin.ch -> Themen -> Arbeit -> Ar- dafür, dass die Bestimmungen der Verordnung beitnehmerschutz -> Sonderschutz -> Jugendar- eingehalten werden und können gegebenenfalls beitsschutz. die Beschäftigung untersagen.
507 - 2
2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten ArGV 5 Art. 8
Art. 8 Leichte Arbeiten
Artikel 8
Leichte Arbeiten (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)
Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jah- ren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Sie dürfen namentlich beschäftigt werden in Programmen, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortli- chen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die au- sserschulische Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 betreiben, angeboten werden.
Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche bewilligungsfrei «normalen» oder gefährlichen Tätigkeit unter- leichte Arbeiten ausführen, wobei auch in diesen scheidet, ist die Art der Arbeit und die Bedingun- Fällen die in dieser Verordnung festgelegten Ar- gen, unter denen sie ausgeführt wird (Arbeits- beits- und Ruhezeiten (Art. 11 ArGV 5) eingehal- zeiten, Häufigkeit etc.). Ob eine leichte Arbeit ten werden müssen. Jugendliche können ebenso vorliegt, muss einzelfallweise anhand der in der in Betrieben arbeiten, um zu erfahren, ob ihnen Verordnungsbestimmung aufgeführten Kriterien ein Beruf zusagt oder nicht. Wichtig ist in diesem beurteilt werden. Zusammenhang, dass die Jugendlichen während Unterscheidung im Einzelfall am Beispiel «Pro- des Praktikums die Möglichkeit haben, Einblick in spekte verteilen» im Auftrag einer Werbegesell- einen Beruf zu erhalten, damit sie eine Wahl tref- schaft: fen können. Aus diesem Grund sollen diese Ein- sätze in einem geordneten, sinnvollen Rahmen • Leichte Arbeit: Ein 14-jähriger Jugendlicher stattfinden. Die vorliegende Bestimmung erlaubt trägt 1x pro Woche nach der Schule einige es Jugendlichen ab 13 Jahren zudem, trotz des Flugblätter im Quartier aus. Er hat in der Schu- auch für die Landwirtschaft geltenden Mindestal- le keine Probleme und keine körperlichen Be- ters von 15 Jahren, den sogenannten Landdienst schwerden. oder ähnliche Arbeitseinsätze zu absolvieren. • Keine leichte Arbeit: Ein 14-jähriger Jugendli- Die Definition der leichten Arbeiten entspricht Ar- cher verteilt jeden Morgen vor dem Schulbe- tikel 7 des Übereinkommens Nr. 138 der IAO (SR such Prospekte in einer schweren Kiste. Die 0.822.723.8). Was die leichte Arbeit von einer Folge davon sind Rückenprobleme und Schwie- rigkeiten in der Schule.
SECO, März 2023 508 - 1
3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren ArGV 5 Art. 9 Art. 9
Artikel 9
Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter
15 Jahren
(Art. 30 Abs. 3 ArG)
Können Jugendliche unter 15 Jahren nach kantonalem Recht aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann die kantonale Behörde im Einzel- fall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms ab 14 Jahren bewilligen. Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vorzeitige Aufnahme einer regelmä- ssigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährdet.
Absatz 1 Fällen vorkommen. Trotzdem müssen die kantona- len Vollzugsbehörden die Kompetenz haben, da- Der Grundsatz des Arbeitsverbots für unter 15- für eine Bewilligung zu erteilen. Ebenso muss die Jährige wird mit dieser Bestimmung durchbro- Möglichkeit bestehen, Schülerinnen oder Schüler, chen. Gemäss Art. 6 des IAO-Übereinkommens Nr. die aus disziplinarischen oder anderen Gründen
138 (SR 0.822.723.8) ist dies dann zulässig, wenn
aus der Schule ausgeschlossen werden, vorüber- Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, Ar- gehend in den Arbeitsprozess zu integrieren. beiten im Rahmen von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen, Fachschulen oder in an- deren Ausbildungsanstalten ausführen. Ebenso kann eine jugendliche Person in einem Betrieb be- Absatz 2 schäftigt werden, wenn ein von der zuständigen Vor der Bewilligungserteilung ist ein Arztzeugnis Stelle anerkanntes Ausbildungsprogramm aus- einzuholen und im Einzelfall abzuklären, ob die schliesslich in diesem Betrieb durchgeführt wird. Beschäftigung für eine so junge Person geeignet Diese Regelung drängt sich aus praktischen Grün- ist. Können nicht alle Zweifel ausgeräumt werden, den auf. Die obligatorische Schulzeit kann aus ver- ist die Arbeitsstelle zu besichtigen und allfällige schiedenen Gründen vor 15 Jahren enden. Es be- Gefahren usw. sind abzuklären. steht zunehmend die Tendenz, den Beginn der Zu erwähnen ist noch, dass Jugendliche unter 16 obligatorischen Schulzeit vorzuziehen oder sehr Jahren auf keinen Fall Nacht- und Sonntagsarbeit begabte Schülerinnen und Schüler Schuljahre leisten dürfen (Art. 12 und 13 ArGV 5) und für sie überspringen zu lassen, so dass die Betroffenen die Beschäftigung nur bis 20 Uhr zulässig ist (Art. nach Beendigung des neunten Schuljahres noch 31 Abs. 2 ArG). Ausserdem sind gefährliche Ar- nicht 15 Jahre alt sind. Dass solche Jugendliche im beiten für Jugendliche unter 15 Jahren verboten Anschluss an die obligatorische Schulzeit gleich in (Art. 4 ArGV 5). die Berufsbildung einsteigen, wird nur in seltenen
SECO, Juni 2018 509 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 10
Art. 10 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren
Artikel 10
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt drei Stunden pro Tag und neun Stun- den pro Woche.
Bis zum Alter von 13 Jahren dürfen Jugendliche ren noch eines weiter gehenden Schutzes als die nur für kulturelle, künstlerische und sportliche über 13-Jährigen bedürfen. Sofern die Vorausset- Darbietungen sowie zu Werbezwecken beschäf- zungen von Artikel 7 und 10 ArGV 5 erfüllt sind, tigt werden (vgl. Art. 7 ArGV 5). Für diese Tätigkei- dürfen auch Kleinkinder (ab Geburt) eingesetzt ten ist die Höchstarbeitszeit auf drei Stunden pro werden, z.B. in der Werbung für Kinderspielzeug Tag und neun Stunden pro Woche beschränkt. Es oder für Windeln. liegt auf der Hand, dass Jugendliche unter 13 Jah-
SECO, April 2010 510 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 11
Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren
Artikel 11
Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)
Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen: a. während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche; b. während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums: acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dau- er eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
Allgemeines aber auch immer die Verantwortung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gefordert. So macht Artikel 11 ArGV 5 bezeichnet die Höchstarbeits- es natürlich einen Unterschied, ob ein 13-Jähri- zeiten für schulpflichtige Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren bei der Ausführung leichter Arbei- ger im Sommer bei schönem Wetter am Abend ten. Für Jugendliche ab 15 Jahren gelten in Bezug noch Prospekte verteilt oder wenn er dies im Win- auf die zulässigen Arbeitszeiten grundsätzlich die ter bei Dunkelheit und misslichen Wetterverhält- Schranken des Arbeitsgesetzes, auch wenn die nissen tut. Jugendlichen noch zur Schule gehen. Es versteht sich aber von selbst, dass der Schulbesuch und die Buchstabe b Schulleistung nicht durch zu lange Arbeitseinsät- Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen ze beeinträchtigt werden darf und es an den Ver- während längstens der Hälfte der Schulferien ar- antwortlichen (Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, beiten. Die Beschäftigung während den Ferien ist Arbeitgeber, Schulbehörden) ist, gegebenenfalls auf acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro einzuschreiten. Woche, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr, begrenzt. Dauer und Umfang der Arbeitszeiten während Buchstabe a eines Berufswahlpraktikums sind dieselben, die- Für leichte Arbeiten während der Schulzeit sind se Einsätze müssen jedoch von kurzer Dauer sein die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeits- und dürfen höchstens zwei Wochen (zehn Ar- zeiten auf drei Stunden pro Tag und neun Stunden beitstage) pro Einsatz betragen. pro Woche festgelegt. Der zulässige Arbeitszeit- Es ist noch darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 raum für die Jugendlichen ab 13 Jahren während für Lernende nicht zur Anwendung gelangt, auch der Schulzeit wird in Buchstabe a nicht definiert, wenn sie im Ausnahmefall und in Anwendung weshalb die Grenzen des Arbeitsgesetzes gelten von Artikel 9 ArGV 5 noch nicht 15-jährig sind. (gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 ArG grund- Für sie gelten in Bezug auf die Höchstarbeitszeiten sätzlich 6 bis 20 bzw. 22 Uhr). Selbstverständlich die Schranken des Gesetzes (vgl. Art. 31 ArG). ist bei der Frage eines konkreten Arbeitseinsatzes
SECO, April 2010 511 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 12
Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Artikel 12
Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 und 31 Abs. 4 ArG)
Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens neun Stunden innerhalb von zehn Stunden kann bewilligt werden, sofern: a. die Beschäftigung in der Nacht unentbehrlich ist, um:
1. die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder
2. eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben;
b. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und c. die Beschäftigung in der Nacht den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Wird der Beginn der betrieblichen Tagesarbeit auf 5 Uhr festgelegt, so gilt dies für Jugendliche ebenfalls als Tagesarbeit. Die medizinische Untersuchung und Beratung ist für Jugendliche obligatorisch, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nacht- arbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.
Absatz 1 rung unentbehrlich, erfolgt unter Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person und hat Ausnahmen vom generellen Nachtarbeitsverbot keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Be- für Jugendliche (vgl. Art. 31 Abs. 4 ArG) sind auf rufsfachschule) kumulativ erfüllt sein müssen. Die Verordnungsstufe nur für Personen über 16 Jahre Bewilligung für diese Tätigkeit muss bei der zu- vorgesehen. Die Beschäftigung in der Nacht zwi- ständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. schen 22.00 und 06.00 Uhr kann bewilligt wer- Kann das Gesuch aus bestimmten Gründen (z.B. den, wenn und soweit dies zum Erlernen eines bei einer Betriebsstörung am Wochenende) nicht Berufes unentbehrlich ist, eine qualifizierte Be- rechtzeitig eingereicht werden, so ist dies unver- treuung sichergestellt ist und die Nachtarbeit kei- züglich nachzuholen. nen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufs- fachschule hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit Nachtarbeit in einer Berufslehre bewilligt werden kann. Die genannten Absatz 2 Voraussetzungen gelten auch für die gemäss Ar- Die Regel, wonach Jugendliche ihre Tagesarbeit tikel 14 ArGV 5 in der Departementsverordnung um 5 Uhr beginnen können, ist um der Klarheit (SR 822.115.4) zugelassene Nachtarbeit für be- willen notwendig. Verschiebt ein Betrieb den Ta- stimmte Berufsbildungen. ges- und Abendzeitraum auf 5 Uhr, so gilt die Nachtarbeit kann ebenfalls bewilligt werden für Stunde zwischen 5 und 6 Uhr für den jugendli- die Mitwirkung von Jugendlichen bei der Behe- chen Arbeitnehmer oder für die jugendliche Ar- bung einer Betriebsstörung infolge höherer Ge- beitnehmerin nicht als Nachtarbeit. Grundsätzlich walt, wobei auch hier bestimmte Voraussetzungen unterscheidet sich der Tages- und Abendzeitraum (die Nachtarbeit ist zur Behebung der Betriebsstö- für Jugendliche nur abends von demjenigen für
SECO, April 2010 512 - 1
Art. 12 ArGV 5 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit
Erwachsene: Gemäss Artikel 31 Absatz 2 ArG ist gel vorgesehen ist. Eine Möglichkeit, auch Einzel- für Jugendliche bis 16 Jahre die Beschäftigung bis fälle zu bewilligen, muss für Sondersituationen 20 Uhr und für solche über 16 Jahre bis 22 Uhr eingeräumt werden. Damit ist in den Branchen, gestattet. wo Nachtarbeit zwar nicht üblich, aber ab und zu notwendig ist, ein Instrument vorhanden, um sporadisch Lernende einzusetzen, wenn es für Absatz 3 ihre Ausbildung notwendig ist. Als Beispiel können hier aufgeführt werden: Ab- Für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig in schluss von IT-Projekten in der Nacht (oder am der Nacht beschäftigt werden, d.h. an mehr als Sonntag), deren Begleitung auch für den Lernen- zehn Nächten pro Kalenderjahr (vgl. Abs. 4), ist den wichtig ist oder Arbeiten auf einer Strassen- die medizinische Untersuchung und Beratung ob- baustelle, die nur in der Nacht durchgeführt wer- ligatorisch. Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu den können und bei denen der Auszubildende übernehmen. besondere Techniken erlernt. Im Gegensatz zur medizinischen Untersuchung Für die Beurteilung von Gesuchen um dauernde und Beratung wird für die Berechnung des Lohn- oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, und Zeitzuschlags bei der Beschäftigung von Ju- d.h. wenn die Grenze von zehn Nächten pro Ka- gendlichen nicht auf die Grenze von zehn Näch- lenderjahr überschritten wird, ist das SECO zustän- ten abgestellt, sondern auf die 25 Nächte gemäss dig. In Sonderfällen, bspw. wenn im gleichen Be- Artikel 31 ArGV 1 (Anwendung der allgemeinen triebsteil ein Teil der Jugendlichen an acht Nächten Norm, da die ArGV 5 bezüglich Lohn- und Zeitzu- und ein anderer Teil an zwölf Nächten pro Kalen- schlag keine spezifischen Regelungen enthält). derjahr eingesetzt werden soll oder wenn sich erst im Verlauf des Jahres herausstellt, dass an mehr als zehn Nächten gearbeitet werden soll, sprechen Absatz 4 sich die kantonale Behörde und das SECO über Für die Erteilung der Bewilligung für vorüberge- die Bewilligungszuständigkeit ab. hende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Ka- Hervorzuheben ist, dass die meisten Berufe, die lenderjahr ist die kantonale Behörde zuständig. zur Erreichung der Ausbildungsziele der Lernen- Die Anzahl der zu bewilligenden Nächte wird auf den offensichtlich auf Nachtarbeit angewiesen
zehn beschränkt, damit der Rahmen für die kan- sind, über eine Regelung in der entsprechenden tonalen Vollzugsbehörden klar abgesteckt ist und Departementsverordnung (SR 822.115.4) verfü- nicht über vorübergehende Bewilligungen mehr gen. Aus diesem Grund sind Einzelbewilligungen Nachtarbeit bewilligt werden kann, als in der De- für dauernde oder regelmässig wiederkehrende partementsverordnung (SR 822.115.4) in der Re- Nachtarbeit nur in Ausnahmefällen notwendig.
512 - 2
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 13
Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
Artikel 13
Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 und 31 Abs. 4 ArG)
Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann bewilligt werden, sofern: a. die Beschäftigung am Sonntag unentbehrlich ist, um:
1. die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder
2. eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben;
b. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und c. die Beschäftigung am Sonntag den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt. Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann in einer der vom WBF nach Ar- tikel 14 festgelegten Branchen und im dort zugelassenen Umfang auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung bewilligt werden. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann die Beschäftigung von Schülerinnen und Schü- lern in einer der vom WBF nach Artikel 14 Buchstabe a festgelegten Branchen jeden zweiten Sonn- tag bewilligt werden. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.
Absatz 1 folgt unter Aufsicht einer erwachsenen und quali- fizierten Person und hat keinen negativen Einfluss Jugendliche ab 16 Jahren sollen am Sonntag be- auf den Besuch der Berufsfachschule) kumulativ schäftigt werden können, wenn dies zum Erlernen erfüllt sein. eines Berufes unentbehrlich ist, eine qualifizier- te Betreuung sichergestellt ist und die Sonntags- arbeit keinen negativen Einfluss auf den Besuch der Berufsfachschule hat. Diese Voraussetzungen Absatz 2 müssen kumulativ erfüllt sein, damit Sonntagsar- Im Gegensatz zur Nachtarbeit kann Sonntagsar- beit in einer Berufslehre bewilligt werden kann. beit in bestimmten Fällen auch ausserhalb der be- Die genannten Voraussetzungen gelten auch ruflichen Grundbildung bewilligt werden. In den für die gemäss Artikel 14 ArGV 5 in der Depar- Branchen, die das WBF in seiner Verordnung (SR tementsverordnung (SR 822.115.4) zugelassene 822.115.4) bezeichnet, kann Sonntagsarbeit von Sonntagsarbeit für bestimmte Berufsbildungen. Jugendlichen ab 16 Jahren auch ausserhalb der Sonntagsarbeit kann ebenfalls bewilligt werden beruflichen Grundbildung bewilligt werden. Die für die Mitwirkung von Jugendlichen bei der Be- Anzahl zulässiger Sonntage ist für Jugendliche au- hebung einer Betriebsstörung infolge höherer Ge- sserhalb der beruflichen Grundbildung dieselbe walt. Auch in diesem Fall müssen jedoch bestimm- wie für die Lernenden der entsprechenden Beru- te Voraussetzungen (die Sonntagsarbeit ist zur fe. Mit dieser Regelung soll vor allem die Beschäf- Behebung der Betriebsstörung unentbehrlich, er- tigung von Schulabgängerinnen und Schulab-
SECO, März 2013 513 - 1
Art. 13 ArGV 5 4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
gängern, die keine Lehrstelle antreten können, Absatz 4 unterstützt werden (z.B. in der Gesundheits- und Gastronomiebranche). Bewilligungsbehörde für vorübergehende Sonn- tagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalender- jahr ist die kantonale Behörde. Wird diese Anzahl Sonntage überschritten, so ist grundsätzlich das Absatz 3 SECO zuständig. In Grenzfällen – z.B. wenn ein Die Beschäftigung von schulentlassenen Jugend- Betrieb gegen Ende des Jahres feststellt, dass zu- lichen (z.B. Mittelschülerinnen und Mittelschüler) sätzlich zu den sechs bewilligten Sonntagen noch zwischen 16 und 18 Jahren kann in den Branchen, weitere benötigt werden – sprechen sich die kan- die das WBF in der entsprechenden Verordnung tonale Behörde und das SECO über die Bewilli- (SR 822.115.4) bezeichnet, jeden zweiten Sonn- gungszuständigkeit ab. tag bewilligt werden.
513 - 2
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 14
Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung
Artikel 14
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung (Art. 31 Abs. 4 ArG)
Das WBF legt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 nach Konsultation der Sozialpartner fest: a. für welche beruflichen Grundbildungen keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 notwendig ist; b. den Umfang der Nacht- und Sonntagsarbeit.
Die Verordnung delegiert dem Eidgenössischen Wenn es der Arbeitgeber als notwendig erach- Departement für Wirtschaft, Bildung und For- tet, die in der Departementsverordnung festge- schung (WBF) die Kompetenz, in einer Departe- legten Grenzen zu überschreiten, muss er bei der mentsverordnung die Nacht- und Sonntagsarbeit zuständigen Behörde um eine Einzelfallbewilli- für diejenigen Berufsbildungen zu regeln, für wel- gung nachsuchen und begründen, weshalb die che deren Notwendigkeit anerkannt ist. In der vorgeschriebenen Grenzen überschritten werden entsprechenden Departementsverordnung (Ver- müssen. Allfällige Gesuche werden aufgrund der ordnung des WBF über die Ausnahmen vom Ver- Kriterien von Artikel 12 und 13 ArGV 5 geprüft. bot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der Ändern sich die Anforderungen an eine Grundbil- beruflichen Grundbildung; SR 822.115.4) werden dung, so dass für das Erreichen des Berufszieles somit verschiedene berufliche Grundbildungen Nacht- und/oder Sonntagsarbeit generell notwen- von der Bewilligungspflicht befreit, z.B. Berufe im dig wird oder nicht mehr notwendig erscheint, so Gastgewerbe und in der Hauswirtschaft, Bäcke- können hierfür von den entsprechenden gesamt- reien, Konditoreien und Confiserien sowie Beru- schweizerischen Branchen- oder Berufsverbänden fe im Gesundheitswesen. Der Umfang der zuläs- Gesuche beim SECO eingereicht werden. Dieses sigen Nacht- und Sonntagsarbeit ist ebenfalls in wird nach Konsultation der Sozialpartner allenfalls der erwähnten Departementsverordnung festge- ein Verfahren auf Änderung der Departements- legt. Diese Lösung soll sowohl für die Lehrbetriebe verordnung einleiten. als auch für die Vollzugsbehörden zu administrati- ven Erleichterungen führen und eine schweizwei- te «unité de doctrine» sicherstellen.
SECO, März 2013 514 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 15
Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
Artikel 15
Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntags- arbeit (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 31 Abs. 4 ArG)
Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden. In Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten nach Artikel 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche ausserhalb der Berufsbildung an 26 Sonntagen pro Kalen- derjahr beschäftigt werden. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Absatz 1 Absatz 2 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietun- In Tourismusgebieten können Jugendliche ab 16 gen nach Artikel 7 ArGV 5 finden oft sonntags Jahren ausserhalb der Berufsbildung am Sonntag und abends statt. Aus diesem Grund drängt sich auch in Betrieben beschäftigt werden, die den Kri- diese Ausnahmeregelung auf. Die Bestimmung terien von Artikel 25 ArGV 2 entsprechen. Wie die gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahren bei der erwachsenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Ausübung der genannten Tätigkeiten, sofern die mer dürfen sie auch nur an 26 Sonntagen pro Jahr Anlässe nur abends oder sonntags stattfinden. beschäftigt werden. Dabei können die Sonntage Die Voraussetzungen von Artikel 7 ArGV 5 und unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Für die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeits- Jugendliche, die eine berufliche Grundbildung ab- zeiten nach den Artikeln 10 und 11 ArGV 5 sind solvieren, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. selbstverständlich einzuhalten. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu Wer- bezwecken gelangt die Regelung nicht zur An- wendung, da Werbeaufnahmen mit Jugendlichen ohne weiteres tagsüber und an Werktagen durch- geführt werden können.
SECO, April 2010 515 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 16
Art. 16 Tägliche Ruhezeit
Artikel 16
Tägliche Ruhezeit (Art. 31 Abs. 2 ArG)
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu ge- währen. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Absatz 1 Absatz 2 Gemäss Artikel 31 Absatz 2 ArG muss die Tagesar- Vor Berufsschultagen oder Besuchen von überbe- beit der Jugendlichen – mit Einschluss der Pausen trieblichen Kursen dürfen Jugendliche nicht länger – innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden als bis 20 Uhr beschäftigt werden. Da die Berufs- liegen (z.B. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Mit Artikel schule als Arbeitszeit gilt, muss dem Berufsschü- 16 Absatz 1 ArGV 5 wird zudem präzisiert, dass ler oder der Berufsschülerin vor der ersten Lekti- Jugendlichen zusätzlich eine zusammenhängende on eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. Bei der Einhaltung des Grund- zu gewähren ist. Wenn bspw. die Tagesarbeit am satzes von Absatz 2 ist diese Anforderung in der Montag um 19.00 Uhr endet, so wäre ein Arbeits- Regel erfüllt. Sollte in Ausnahmefällen die erste beginn am Dienstagmorgen bereits um 06.00 Uhr Berufsschullektion früher als um 08.00 Uhr begin- nicht zulässig, da die geforderten 12 Stunden Ru- nen, so ist die Arbeit am Vortag entsprechend frü- hezeit nicht eingehalten sind. her als um 20 Uhr zu beenden, damit die gefor- derten 12 Stunden Ruhezeit eingehalten werden können.
SECO, April 2010 516 - 1
4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit ArGV 5 Art. 17
Art. 17 Überzeitarbeit
Artikel 17
Überzeitarbeit (Art. 31 Abs. 3 ArG)
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen im Tageszeitraum und im Abendzeitraum bis
22 Uhr zu Überzeitarbeit herangezogen werden.
Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezo- gen werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unent- behrlich ist.
Absatz 1 Absatz 2 Nach Artikel 31 Absatz 3 ArG ist es untersagt, Ju- In Absatz 2 wird festgehalten, dass Jugendliche gendliche unter 16 Jahren zu Überzeitarbeit he- während der beruflichen Grundbildung nicht zu ranzuziehen. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist Überzeitarbeit herangezogen werden dürfen. Die Überzeitarbeit nur an Werktagen im Tages- und einzige vorgesehene Ausnahme betrifft die Leis- Abendzeitraum bis längstens 22 Uhr möglich. tung von Überzeitarbeit zur Behebung einer Be- Auch in Sonderfällen (Art. 26 ArGV 1) dürfen Ju- triebsstörung infolge höherer Gewalt (z.B. durch gendliche weder in der Nacht zwischen 22 und 6 Hochwasser). Jugendliche haben während der be- Uhr noch an Sonntagen zwischen Samstag 22 Uhr ruflichen Grundbildung sehr lange zulässige Ar- und Montag 6 Uhr (bzw. Montag 5 oder 7 Uhr, beitszeiten. Theoretisch ist es nach ArG möglich, falls der Zeitraum gemäss Art. 10 ArG entspre- sie je nach Branche bis zu 50 Stunden in der Wo- chend verschoben wurde) Überzeitarbeit leisten. che arbeiten zu lassen. Aus diesem Grund dür- fen sie nicht zusätzlich mit Überzeitarbeit belastet werden.
SECO, April 2010 517 - 1
5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis ArGV 5 Art. 18
Art. 18
Artikel 18
Ärztliches Zeugnis (Art. 29 Abs. 4 ArG)
Das WBF kann nach Einholung des Gutachtens der Eidgenössischen Arbeitskommission die Arbei- ten bezeichnen, zu denen Jugendliche nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zugelassen wer- den dürfen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass der oder die Jugendliche für die vorgesehe- ne Arbeit mit oder ohne Vorbehalt geeignet ist. Weitergehende kantonale Vorschriften über die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder einer ärztlichen Untersuchung bleiben vorbehalten.
Absatz 1 Absatz 2 Diese Bestimmung gibt dem Eidgenössischen De- Diese Bestimmung stellt klar, dass die Kantone partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung weitergehende Vorschriften über die Beibringung (WBF) die Kompetenz – nach Einholung des Gut- eines ärztlichen Zeugnisses oder einer ärztlichen achtens der Eidgenössischen Arbeitskommissi- Untersuchung vorsehen können. on (EAK) – die Ausübung bestimmter Arbeiten durch Jugendliche von einer medizinischen Un- tersuchung und dem Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen. Bis heute wurde diese Regelung vom WBF jedoch noch für keinen Beruf eingeführt.
SECO, März 2013 518 - 1
6. Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung ArGV 5 Art. 19 Art. 19
Artikel 19
Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung (Art. 29 Abs. 2 ArG)
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären. Der Arbeitgeber muss die Eltern der Jugendlichen oder die erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden, informieren.
Dies Bestimmung setzt die in Artikel 48 ArG ver- befähigte erwachsene Person sorgen. Die Formu- ankerte Informationspflicht des Arbeitgebers um. lierung trägt dem besonderen Bedürfnis der Ju- Zudem muss der Arbeitgeber für eine sachgerech- gendlichen Rechnung, welche Risiken und Gefah- te Anleitung der Jugendlichen durch eine dafür ren nicht wie Erwachsene wahrnehmen.
SECO, April 2010 519 - 1
7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 5 Art. 20
Art. 20 Eidgenössische Arbeitskommission
Artikel 20
Eidgenössische Arbeitskommission (Art. 29 Abs. 3 und 43 Abs. 2 ArG)
Die Eidgenössische Arbeitskommission überprüft alle fünf Jahre die Departementsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.
Gemäss dieser Bestimmung muss die EAK die Ver- lich Empfehlungen in Bezug auf eventuelle An- ordnung über gefährliche Arbeiten für Jugend- passungen dieser Departementsverordnung abge- liche (SR 822.115.2) mindestens alle fünf Jahre ben. Eine allfällige Verordnungsrevision ist – unter überprüfen. Damit wird der Verpflichtung gemäss Würdigung der Empfehlungen der EAK – gemäss Artikel 4 Ziffer 3 des Übereinkommens Nr. 182 Artikel 4 Absatz 3 ArGV 5 durch das WBF vorzu- der IAO (SR 0.822.728.2) nachgekommen. Da die nehmen. EAK eine beratende Funktion hat, kann sie ledig-
SECO, März 2013 520 - 1
7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden ArGV 5 Art. 21
Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA
Artikel 21
Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA Das SECO, das SBFI und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) arbeiten für alle Fra- gen der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen in Ausbildung zusammen. Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein. Das SECO konsultiert das SBFI bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen nach den Ar- tikeln 4 Absatz 3 und 14.
Absatz 1 sicherheit für die Prüfung beizuziehen. In der dem SBFI übermittelten Stellungnahme des SECO wer- Es besteht im internationalen Umfeld Konsens da- den die Anmerkungen der SUVA zu Berufskrank- rüber, dass der Schutz der Gesundheit und Sicher- heits-Risiken unverändert wiedergegeben. Grund heit bei der Arbeit integrierender Bestandteil der dafür ist die alleinige Zuständigkeit der SUVA für beruflichen Ausbildung sein muss. Aus diesem diese Risiken in allen Betrieben (Art. 50 Abs. 1 der Grund wird in Absatz 1 als Grundsatz die Zusam- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und menarbeit von SECO, SBFI und SUVA verankert. Berufskrankheiten VUV, SR 832.30). Die einzelnen, zu treffenden Massnahmen sind je- weils aufgrund der berufsspezifischen Gefahren zu ermitteln und festzulegen. Absatz 3 Damit den Bedürfnissen der Berufsbildung Rech- Absatz 2 nung getragen wird, zieht das SECO bei der Erarbei- tung der beiden aufgeführten Departementsver- Absatz 2 sieht vor, die Prävention bei der Ausar- ordnungen (Verordnung des WBF über gefährliche beitung der Bildungsverordnungen und -pläne zu Arbeiten für Jugendliche, SR 822.115.2 und Ver- intensivieren. Dafür müssen die Zusammenarbeit ordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot zwischen dem SBFI, der SUVA und dem SECO so- von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruf- wie die Abläufe optimiert werden. Gegebenen- lichen Grundbildung, SR 822.115.4) das SBFI bei. falls sind weitere Fachorganisationen der Arbeits-
SECO, Juli 2015 521 - 1
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen ArGV 5 Art. 22
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Artikel 22
Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
…2
Kein ergänzender Kommentar notwendig.
1 SR 822.111 Die Änderung kann unter AS 2007 4959 konsultiert werden.
SECO, Juli 2015 522 - 1
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Verordnung des WBF 822.115.2 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2023) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20071 (ArGV 5), verordnet:
Art. 1 Gegenstand a. die manuelle Handhabung von Lasten, die Diese Verordnung legt fest, welche Arbeiten im mehr betragen als: Sinne von Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 für Jugendli- 1. 15 kg für Männer und 11 kg für Frauen bis che als gefährlich gelten. zum vollendeten 16. Lebensjahr, Art. 2 Psychische Belastung 2. 19 kg für Männer und 12 kg für Frauen Folgende Arbeiten gelten aufgrund der psychi- zwischen dem vollendeten 16. und dem schen Belastung für Jugendliche als gefährlich: vollendeten 18. Lebensjahr; a. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit Jugend- b2. die Akkordarbeit sowie Arbeiten, die häu- licher in kognitiver oder emotionaler Hinsicht fig oder serienmässig wiederholte Bewe- übersteigen, namentlich: gungen von Lasten mit insgesamt mehr als
1. die Akkordarbeit, Arbeiten, die mit stän- 3000 kg pro Tag erfordern;
digem Zeitdruck verbunden sind, sowie c. Arbeiten, die wiederholt während mehr als 2 Arbeiten, die eine Daueraufmerksamkeit Stunden pro Tag wie folgt verrichtet werden: erfordern oder mit einer zu hohen Verant- 1. in gebeugter, verdrehter oder seitlich ge- wortung verbunden sind, neigter Haltung,
2. das Überwachen, Pflegen und Begleiten 2. in Schulterhöhe oder darüber, oder
von Personen in körperlich oder psychisch 3. teilweise kniend, hockend oder liegend. instabilem Zustand sowie die Bergung und Aufbahrung von Leichnamen; Art. 4 Physikalische Einwirkungen b. Arbeiten, bei denen die Gefahr eines körperli- Folgende Arbeiten gelten aufgrund der damit ver- chen, psychischen oder sexuellen Missbrauchs bundenen physikalischen Einwirkungen für Ju- besteht, namentlich die Prostitution sowie die gendliche als gefährlich: Herstellung von Pornografie und die Mitwir- a. ständiges Arbeiten bei technisch bedingten kung bei pornografischen Darbietungen; Raumtemperaturen über 30 °C oder um und c. das Einschläfern und das industrielle Schlach- unter 0 °C; ten von Tieren sowie die Beseitigung von Tier- b. Arbeiten mit heissen oder kalten Medien, die kadavern. ein hohes Berufsunfallrisiko oder ein hohes Berufskrankheitsrisiko aufweisen, namentlich Art. 3 Körperliche Belastung Arbeiten mit Flüssigkeiten, Dämpfen und tief- Folgende Arbeiten gelten aufgrund der körperli- kalten verflüssigten Gasen; chen Belastung für Jugendliche als gefährlich: Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den franzö-
1 SR 822.115 sischen Text (AS 2022 836).
SECO, März 2024 AH1 - 1
1 Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
c. Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Dauer- sierender Strahlung, namentlich gegenüber: schall oder Impulslärm verbunden sind, sowie 1. radioaktiven Stoffen sowie Anlagen zur Er- Arbeiten mit Lärmeinwirkungen ab einem Ta- zeugung ionisierender Strahlung, die un- ges-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A); ter die Strahlenschutzverordnung vom 26. d. Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden April 20175 fallen, Werkzeugen mit einer Hand-Arm-Vibrations- 2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge von belastung A(8) über 2,5 m/s2; 200 nm oder weniger. e. Arbeiten mit einer Elektrisierungsgefahr, na- mentlich Arbeiten an unter Spannung stehen- Art. 5 Chemische Agenzien mit physikali- den Starkstromanlagen; schen Gefahren f. Arbeiten in Arbeitsumgebungen ab 0,1 bar Folgende Arbeiten mit chemischen Agenzien, die Überdruck; bei einer Fehlmanipulation das Risiko insbesonde- re eines Brands oder einer Explosion mit sich brin- g. Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien, gen, gelten für Jugendliche als gefährlich: namentlich Flüssigkeiten, Dämpfen und Ga- sen; a. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindes- h. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber nich- tens einem der folgenden Gefahrenhinwei- tionisierender Strahlung, namentlich gegen- se (H-Sätze) nach der Verordnung (EG) Nr. über: 1272/20086 in der Fassung gemäss Anhang 1. elektromagnetischer Strahlung, nament- 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. lich beim Arbeiten an Sendeanlagen, beim Juni 20157 (ChemV) eingestuft sind: Arbeiten in der Nähe starker Spannun-
1. instabile und explosive Stoffe und Zuberei-
gen oder Ströme und beim Arbeiten mit Geräten der Kategorie 1 oder 2 nach der cherheit von Maschinen – Bewertung und 2. entzündbare Gase: H220, H221, Verminderung des Risikos der von Maschi- 3. entzündbare Aerosole: H222, nen emittierten Strahlung»3, 4. entzündbare Flüssigkeiten: H224, H225,
2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge 5. organische Peroxide: H240, H241,
zwischen 315 und 400 nm (UVA-Licht), na- 6. selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitun- tung sowie bei Lichtbogenschweissen und
7. reaktive Stoffe und Zubereitungen: H250,
längerer Sonnenexposition,
3. Laserstrahlung der Klassen 3B und 4 nach
der ISO-Norm DIN EN 60825-1, 2015, «Si- cherheit von Lasereinrichtungen»4; i. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber ioni- b. Arbeiten mit chemischen Agenzien, die nicht
Die ISO-Norm SN EN 12198-1 kann kostenlos eingesehen und 5 SR 814.501 gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen 6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, www.snv.ch. Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Die ISO-Norm DIN EN 60825-1 kann kostenlos eingesehen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8040 Winterthur, 1907/2006. www.snv.ch. 7 SR 813.11
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in sen, jedoch eine der Eigenschaften nach der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV Buchstabe a aufweisen, namentlich mit eingestuft werden müssen, jedoch eine der Ei- Gasen, Dämpfen, Rauchen und Stäuben, genschaften nach Buchstabe a aufweisen, na- 2. Gegenständen, aus denen Stoffe oder Zu- mentlich mit Explosivstoffen und brennbaren bereitungen freigesetzt werden, die eine Gasen aus Gärprozessen. der Eigenschaften nach Buchstabe a auf- Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologi- weisen, schen Gefahren 3. chemischen Agenzien, die nicht nach der Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition Verordnung (EG) Nr. 1272/ gegenüber chemischen Agenzien mit toxikologi- 2008 in der Fassung gemäss Anhang 2 Zif- schen Gefahren ein Gesundheitsrisiko darstellen, fer 1 ChemV eingestuft werden müssen, gelten für Jugendliche als gefährlich: jedoch eine der Eigenschaften nach Buch- a. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die stabe a aufweisen, namentlich mit Pharma- aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens ka und Kosmetika. einem der folgenden H-Sätze nach der Ver- Art. 7 Biologische Agenzien ordnung (EG) Nr. 1272/20088 in der Fassung Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV9 eingestuft gegenüber biologischen Agenzien ein Gesund- sind: heitsrisiko darstellen, gelten für Jugendliche als
1. akute Toxizität: H300, H310, H330, H301, gefährlich:
H311, H331, a. Arbeiten mit Gegenständen, die mit gesund-
2. Ätzwirkung auf die Haut: H314, heitsgefährdenden Viren, Bakterien, Pilzen
3. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einma- oder Parasiten kontaminiert sein können; liger Exposition: H370, H371, b. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mi- 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach wieder- kroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach holter Exposition: H372, H373, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 199910 über den Schutz der Arbeit-
5. Sensibilisierung der Atemwege: H334,
nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefähr-
6. Sensibilisierung der Haut: H317, dung durch Mikroorganismen.
Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel Arbeiten mit folgenden Arbeitsmitteln gelten für
9. Reproduktionstoxizität: H360, H360F, Jugendliche als gefährlich:
a. mit folgenden bewegten Arbeitsmitteln:
1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrer-
b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Erkran- stand, kungs- oder Vergiftungsgefahr besteht auf- grund des Umgangs mit: 2. Krane nach der Kranverordnung vom 27. September 199911,
1. prozessgenerierten chemischen Agenzi-
en, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 3. kombinierte Transportsysteme, die nament- 1272/2008 in der Fassung gemäss Anhang lich aus Band- oder Kettenförderern, Be-
2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müs- cherwerken, Hänge- oder Rollenbahnen,
Siehe Fussnote zu Art. 5 Bst. a. 10 SR 832.321 9 SR 813.11 11 SR 832.312.15
SECO, März 2024 AH1 - 3
1 Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Dreh-, Verschiebe- oder Kippvorrichtungen, a. Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder überhöhten Arbeitsplätzen; Stapelkranen bestehen, b. Arbeiten in räumlich beengenden Verhältnis- 4. Regalförderzeuge in Hochregallagern zur sen, insbesondere in Schächten und Kanälen; Lagerung von Einheitsladungen, nament- c. Arbeiten ausserhalb eines fest eingerichteten lich Gebinden und palettiertem Gut, Arbeitsplatzes, insbesondere Arbeiten, bei de-
5. Baumaschinen, nen Einsturzgefahr droht, und Arbeiten in nicht
6. Forstmaschinen, für den Verkehr gesperrten Bereichen von Stra-
ssen oder Geleisen;
7. Pistenfahrzeuge,
d. Arbeiten in besonders überfall- oder gewaltge-
8. Werkseilbahnen,
fährdeten Bereichen;
9. Hubarbeitsbühnen,
e. Arbeiten unter Tag oder unter Wasser.
10. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen
mit freihängenden Arbeitskörben oder -sit- Art. 11 Sauerstoffreduzierte Atmosphäre zen, Arbeiten in Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt 11. Hausmüllsammelwagen für manuelle Be- der Luft von 18 oder weniger Volumenprozenten schickung mit Pressvorrichtung, gelten für Jugendliche als gefährlich.
12. innerbetriebliche Eisenbahnen, an Ran- Art. 12 Überhören von Signalen
gierbewegungen beteiligte Fahrzeuge und Arbeiten, bei denen durch das Überhören von Sig- Hilfsmittel bei Eisenbahnen; nalen ein Berufsunfallrisiko besteht, gelten für Ju- b. mit Arbeitsmitteln, die bewegte Teile aufwei- gendliche als gefährlich, namentlich Arbeiten im sen, an denen die Gefahrenbereiche nicht Gleisfeld mit Rangierbewegungen oder Zugver- oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtun- kehr. gen geschützt sind, namentlich Einzugsstel- Art. 13 Passivrauchen len, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Arbeiten in Räumen, in denen das Rauchen ge- Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen; stattet ist, gelten für Jugendliche als gefährlich. c. mit Maschinen oder Systemen, die mit einem Art. 14 Anpassung der begleitenden Massnah- hohen Berufsunfallsrisiko oder Berufskrank- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- heitsrisiko verbunden sind, insbesondere im schutzes in den Anhängen der Bildungspläne Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung. 1 Sieht eine Bildungsverordnung eine Ausnahme Art. 9 Gefährliche Tiere nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 vor, so müs- Arbeiten, bei denen Jugendliche in direkten Kon- sen die begleitenden Massnahmen der Ar- takt mit Wildtieren oder giftigen Tieren kommen, beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gelten für Jugendliche als gefährlich.12 im Anhang des entsprechenden Bildungsplans innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsun- vorliegenden Verordnung an die Definitionen fallrisiko der gefährlichen Arbeiten nach der vorliegen- Folgende Arbeiten, bei denen aufgrund des Ar- den Verordnung angepasst werden. beitsumfeldes ein hohes Berufsunfallrisiko be- 2 Solange der Anhang zu einem Bildungsplan steht, gelten für Jugendliche als gefährlich: noch nicht angepasst ist, gelten für die betref- fende Grundbildung die Definitionen der ge- fährlichen Arbeiten nach bisherigem Recht. Die Berichtigung vom 21. Dez. 2022 betrifft nur den franzö- sischen und italienischen Text (AS 2022 836).
Anhang 1: Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des WBF vom 4. Dezember
200713 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
wird aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
[AS 2007 6831; 2010 2201]
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Verordnung des WBF 822.115.4 über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 21. April 2011 (Stand am 1. August 2022) Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 14 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072, verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Bewilligungs- i3. Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ (Basis-Grund- pflicht bildung und erweiterte Grundbildung) in In den nachfolgend aufgeführten beruflichen der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Grundbildungen ist für eine Ausnahme vom Ver- Hotel-Gastro-Tourismus; bot der Nacht- oder der Sonntagsarbeit im festge- j4. Systemgastronomiefachfrau EFZ/System- legten Umfang keine Bewilligung notwendig. gastronomiefachmann EFZ; Art. 2 Gastgewerbe und Hauswirtschaft kommunikationsfachmann EFZ. Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- liche Grundbildungen: Für den Einsatz von Lernenden ab dem vollen- deten 16. Altersjahr in der Nacht gelten fol- a. Fachfrau Hauswirtschaft EFZ/Fachmann gende Bestimmungen: Hauswirtschaft EFZ; a. Lernende dürfen bis 23 Uhr und höchstens b. Hauswirtschaftspraktikerin EBA/Hauswirt-
10 Nächte pro Jahr bis 1 Uhr arbeiten.
schaftspraktiker EBA; b. An Tagen vor Besuchen der Berufsfach- c. Hotellerieangestellte EBA/Hotellerieange- schule oder vor Besuchen von überbetrieb- stellter EBA; lichen Kursen dürfen sie höchstens bis 20 d. Hotelfachfrau EFZ/Hotelfachmann EFZ; Uhr arbeiten. e. Restaurationsangestellte EBA/Restaurati- 3 Für den Einsatz von Lernenden ab dem voll- onsangestellter EBA; endeten 16. Altersjahr an Sonntagen gel- f. Restaurationsfachfrau EFZ/Restaurationsfach- ten folgende Bestimmungen: mann EFZ; a. Mindestens 12 Sonntage pro Jahr sind frei g. Köchin EFZ/Koch EFZ; zu geben (exkl. Feriensonntage). In Saison- h. Küchenangestellte EBA/Küchenangestellter betrieben können die freien Sonntage un- EBA; regelmässig auf das Jahr verteilt werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 4 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die An- Mai 2013 (AS 2013 1057). passung wurde im ganzen Text vorgenommen. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juli 2017, in Kraft seit 15.
2 SR 822.115 Aug. 2017 (AS 2017 3821).
SECO, März 2024 AH2 - 1
2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Für Betriebe mit 2 Schliessungstagen unter b. Detailhandelsassistentin EBA/Detailhandels- der Woche ist mindestens ein Sonntag pro assistent EBA in der Ausbildungs- und Prü- Quartal frei zu geben (exkl. Feriensonnta- fungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confise- ge). Wenn der Besuch der Berufsfachschu- rie. le oder der Besuch von überbetrieblichen 2 Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen ar- Kursen auf einen der beiden Schliessungs- beiten: tage fällt, so sind mindestens 12 Sonntage a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchs- pro Jahr frei zu geben (exkl. Feriensonnta- tens einen Sonntag pro Monat; ge). b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- Art. 3 Bäckereien, Konditoreien und Confi- tens 2 Sonntage pro Monat. serien Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- Art. 5 Milchtechnologiebranche liche Grundbildungen: Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- a. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ/ Bä- liche Grundbildungen: cker-Konditor-Confiseur EFZ; a. Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ; b. Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EBA/ Bä- b. Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA. cker-Konditor-Confiseur EBA. 2 Für den Einsatz von Lernenden ab dem voll- Lernende dürfen wie folgt in der Nacht arbei- endeten 17. Altersjahr in der Nacht gelten fol- ten: gende Bestimmungen: a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchs- a. Sie dürfen höchstens 5 Nächte pro Wo- tens 5 Nächte pro Woche ab 4 Uhr (vor che ab 3 Uhr und höchstens 48 Nächte pro Sonn- und Feiertagen ab 3 Uhr); Jahr arbeiten. b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- b. Die Nachtarbeit darf höchstens 4 aufeinan- tens 5 Nächte pro Woche ab 3 Uhr (vor derfolgende Wochen dauern. Sonn- und Feiertagen ab 2 Uhr). c. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von min- Lernende dürfen wie folgt an Sonntagen ar- destens gleicher Dauer. beiten: 3 Für den Einsatz von Lernenden am Sonntag a. ab dem vollendeten 16. Altersjahr: höchs- gelten folgende Bestimmungen: tens einen Sonntag pro Monat; a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- b. ab dem vollendeten 17. Altersjahr: höchs- jahr dürfen höchstens einen Sonntag pro tens 2 Sonntage pro Monat. Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten. Art. 4 Detailhandel in Bäckereien, Kondito- b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- reien und Confiserien jahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Mo-
Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- nat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr liche Grundbildungen: arbeiten.6 a. Detailhandelsfachfrau EFZ/Detailhandels- fachmann EFZ in der Ausbildungs- und Prü- Art. 6 Lebensmitteltechnologiebranche fungsbranche Bäckerei/Konditorei/Confise- Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- rie; liche Grundbildungen:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2019, in
Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2089).
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
a7. Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmittel- d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von min- technologe EFZ; destens gleicher Dauer. b. Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittel- praktiker EBA. Art. 7 Bereich Produktions- und Verpackungs- anlagen Für den Einsatz von Lernenden des Schwer- Für den Einsatz von Lernenden in der beruflichen punkts Backwaren in der Nacht gelten folgen- Grundbildung Anlagenführerin EFZ/Anlagenfüh- de Bestimmungen:8 rer EFZ gelten folgende Bestimmungen:10 a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 90 Nächte pro Jahr arbei- und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbei- ten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr ten. und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbei- und höchstens 100 Nächte pro Jahr arbei- ten. ten, wovon 25 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 25 Nächte frühestens ab 3 Uhr. c. Auf eine Woche Nachtarbeit folgt mindes- tens eine Woche Tagesarbeit. c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinan- derfolgende Wochen dauern. Art. 8 Fleischfachbranche d. Auf Nachtarbeit folgt Tagesarbeit von min- 1 Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- destens gleicher Dauer. liche Grundbildungen: Für den Einsatz von Lernenden der übrigen a. Fleischfachfrau EFZ/Fleischfachmann EFZ; Schwerpunkte in der Nacht gelten folgende b. Fleischfachassistentin EBA/Fleischfachassis- Bestimmungen: 9 tent EBA. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- 2 Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche bis 23 und höchstens 50 Nächte pro Jahr arbei- Uhr oder ab 4 Uhr arbeiten. ten, wovon 12 Nächte spätestens bis 1 Uhr und 12 Nächte frühestens ab 3 Uhr. Art. 9 Tierhaltung und -pflege b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- 1 Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche liche Grundbildungen: und höchstens 60 Nächte pro Jahr arbei- a. Pferdefachfrau EFZ/Pferdefachmann EFZ ten, wovon 15 Nächte spätestens bis 1 Uhr (Pferdepflege, Klassisches Reiten, Gang- und 15 Nächte frühestens ab 3 Uhr. pferdereiten, Pferderennsport, Westernrei-
c. Die Nachtarbeit darf höchstens 6 aufeinan- ten); derfolgende Wochen dauern. b. Pferdewartin EBA/Pferdewart EBA; c. Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in
Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in 10
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057). Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
SECO, März 2024 AH2 - 3
2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- dürfen höchstens jeden zweiten Sonntag jahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Wo- und höchstens die Hälfte der den Sonntagen che, höchstens 15 Nächte innert zwei Mo- gleichgestellten Feiertagen pro Jahr arbeiten. naten und höchstens 40 Nächte pro Jahr arbeiten. Art. 10 Gesundheitswesen b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- jahr dürfen höchstens 6 Nächte pro Wo- liche Grundbildungen: che, höchstens 15 Nächte innert zwei Mo- a. Fachfrau Gesundheit EFZ/Fachmann Ge- naten und höchstens 60 Nächte pro Jahr sundheit EFZ; arbeiten. b. Fachfrau Betreuung EFZ/Fachmann Betreu- c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- ung EFZ; destens eine Woche ohne Nachtarbeit. c.11 … Art. 11a14 Netzelektrik d. medizinische Praxisassistentin EFZ/medizini- 1 Für den Einsatz von Lernenden in der berufli- scher Praxisassistent EFZ; chen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netz- e. tiermedizinische Praxisassistentin EFZ/tier- elektriker EFZ mit Schwerpunkt Energie sowie medizinischer Praxisassistent EFZ; mit Schwerpunkt Telekommunikation gelten f.12 Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/ folgende Bestimmungen: Assistent Gesundheit und Soziales EBA. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- dürfen höchstens 2 Nächte pro Woche und che, höchstens 6 Nächte innert zwei Mo- höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. naten und höchstens 18 Nächte pro Jahr Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr arbeiten. dürfen höchstens einen Sonntag oder einen b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- den Sonntagen gleichgestellten Feiertag pro jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- Monat arbeiten, jedoch höchstens 2 Feiertage che, höchstens 8 Nächte innert zwei Mo- pro Jahr, die nicht auf einen Sonntag fallen. naten und höchstens 24 Nächte pro Jahr arbeiten. Art. 1113 Gleisbau c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- Die Bestimmungen gelten für folgende beruf- destens eine Woche ohne Nachtarbeit. liche Grundbildungen: 2 Für den Einsatz von Lernenden in der berufli- a. Gleisbauerin EFZ/Gleisbauer EFZ (Berufsfeld chen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netz- Verkehrswegbau); elektriker EFZ mit Schwerpunkt Fahrleitungen b. Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker gelten folgende Bestimmungen:
EBA (Berufsfeld Verkehrswegbau). a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- Für den Einsatz von Lernenden in der Nacht jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- gelten folgende Bestimmungen: che, höchstens 15 Nächte innert zwei Mo- naten und höchstens 40 Nächte pro Jahr
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 26. März 2013, mit arbeiten.
Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1057).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Febr. 2012, in Kraft
seit 1. April 2012 (AS 2012 927).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015, in 14
Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 1087). Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3859).
Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und 2 Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Ausbil- jahr dürfen höchstens 4 Nächte pro Wo- dungs- und Prüfungsbranche öffentlicher Ver- che, höchstens 15 Nächte innert zwei Mo- kehr mit Einsatzgebiet Zug oder Einsatzgebiet naten und höchstens 52 Nächte pro Jahr Verkauf an Sonntagen und den Sonntagen arbeiten. gleichgestellten Feiertagen gelten folgende c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- Bestimmungen: destens eine Woche ohne Nachtarbeit. a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- jahr dürfen höchstens 4 Sonn- oder Feier- Art. 11b15 Öffentlicher Verkehr tage pro Jahr arbeiten. Für den Einsatz von Lernenden in der berufli- b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- chen Grundbildung Fachfrau öffent-licher Ver- jahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feier- kehr EFZ/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ tage pro Monat und höchstens 12 Sonn- ab dem vollendeten 16. Altersjahr gelten fol- oder Feiertage pro Jahr arbeiten, jedoch gende Bestimmungen: höchstens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht a. Lernende dürfen in Betrieben mit Nacht- auf einen Sonntag fallen. pause höchstens 4 Nächte pro Jahr ab 3 Uhr und höchstens 4 Nächte pro Jahr bis 2 Art. 11c16 Logistik Uhr arbeiten. 1 Lernende in den folgenden beruflichen b. Lernende dürfen in Betrieben mit 24-Stun- Grundbildungen dürfen ab dem vollendeten den-Betrieb höchstens 4 Nächte pro Jahr 16. Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche arbeiten. und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten: c. Lernende dürfen an höchstens 4 Sonn- a. Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fach- oder Feiertagen pro Jahr arbeiten. richtung Distribution und Lager; Für den Einsatz von Lernenden in der beruf- b. Logistikerin EBA/Logistiker EBA. lichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau 2 Lernende in der beruflichen Grundbildung Lo- EFZ/Detailhandelsfachmann EFZ in der Aus- gistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrich- bildungs- und Prüfungsbranche öffentlicher tung Verkehr dürfen ab dem vollendeten 17. Verkehr mit Einsatzgebiet Zug ab dem vollen- Altersjahr höchstens 2 Nächte pro Woche und deten 16. Altersjahr in der Nacht gelten fol- höchstens 10 Nächte pro Jahr arbeiten. gende Bestimmungen: a. Lernende dürfen höchstens 8 Nächte pro Art. 12 Veranstaltungsbereich Jahr frühestens ab 4.30 Uhr arbeiten, wo- Für den Einsatz von Lernenden in der beruf-
von höchstens 2 Nächte pro Monat. lichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in der Nacht b. Lernende dürfen höchstens 32 Nächte pro gelten folgende Bestimmungen: Jahr höchstens bis 24 Uhr oder 2 Uhr ar- beiten, davon höchstens 3 Nächte pro Mo- a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- nat bis 24 Uhr und höchstens 1 Nacht pro jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche Monat bis 2 Uhr. und höchstens 10 Nächte pro Jahr arbei- ten. Für den Einsatz von Lernenden in der beruf- lichen Grundbildung Detailhandelsfachfrau
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. März 2015 (AS
2015 1087). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 16
Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2016, in Kraft 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308). seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1411).
SECO, März 2024 AH2 - 5
2 Anhang 2: Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und
Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts jahr dürfen höchstens 5 Nächte pro Woche Die Verordnung des WBF vom 29. Mai 200817 und höchstens 30 Nächte pro Jahr arbei- über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und ten. Sonntagsarbeit während der beruflichen Grund- c. Auf eine Woche mit Nachtarbeit folgt min- bildung wird aufgehoben. destens eine Woche ohne Nachtarbeit. Art. 13a18 Übergangsbestimmung zur Ände- Für den Einsatz von Lernenden an Sonntagen rung vom 2. Mai 2022 und den Sonntagen gleichgestellten Feierta- Für Lernende, die vor dem 1. August 2022 die gen gelten folgende Bestimmungen: Lehre angefangen haben, gilt betreffend Nacht- a. Lernende ab dem vollendeten 16. Alters- und Sonntagsarbeit das bisherige Recht. jahr dürfen höchstens einen Sonn- oder Feiertag pro Monat arbeiten, jedoch höchs- Art. 14 Inkrafttreten tens 2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf ei- Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. nen Sonntag fallen; b. Lernende ab dem vollendeten 17. Alters- jahr dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feier- tage pro Monat arbeiten, jedoch höchstens
2 Feiertage pro Jahr, die nicht auf einen
Sonntag fallen.
[AS 2008 2473; 2009 1613; 2010 533, 1507]
18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Mai 2022, in Kraft
seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 308).
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Stichwort- Stichwortverzeichnis verzeichnis
Stichwortverzeichnis
Hinweis Die folgenden Themen sind hauptsächlich in den aufgeführten Artikeln behandelt. Beispiele: V = Vorbemerkungen
512 = Verordnung 5, Artikel 12
A Betriebe der Filmvorführung 506, 507 Bildungsverordnungen 504, 521 Abgabebeschränkungen für alkoholische Geträn- ke 505 Arbeiten D gefährliche V, 504, 507,520 leichte V, 501, 508, 511 Darbietungen, kulturelle, künstlerische, sportliche Arbeits- und Ruhezeit für Jugendliche 502, 510, 507 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 Ärztliche Untersuchung 512, 518 Ärztliches Zeugnis 509, 518 E ASA 504 Ersatzruhe bei Sonntagsarbeit 502 Ausnahmebewilligung gefährliche Arbeiten 504 Nachtarbeit 512 Sonntagsarbeit 513 F Ausnahmen vom Verbot der Abend- und Sonn- Familienbetriebe 503 tagsarbeit 515 Fremdenverkehrsgebiete 515
B G Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhal- Gefährliche Arbeiten 504 tung, Cafés, Hotels, Restaurants 505 Gesundheit (physische, psychische) V, 501, 504, Berufswahlvorbereitung 501, 505, 508, 511 507, 508, 509 Bewilligungspflicht Grundbildung berufliche V, 501, 503, 504, 505, Befreiung (Nacht- und Sonntagsarbeit) 514 509, 512, 513, 514, 517 gefährliche Arbeiten 504 Nachtarbeit 512 Sonntagsarbeit 513 I Berufliche Grundbildung V, 501, 503, 504, 505, IAO-Übereinkommen 504, 509, 520 509, 512, 513, 514, 517 Informationspflicht des Arbeitgebers 519 Berufsbildungsgesetz BBG 504, 522a
SECO, Juli 2015 S-1
Stichwort- Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz verzeichnis Stichwortverzeichnis
K S Kantonale Vollzugsbehörden 507, 509, 512, 513 Schaustellerbetriebe 506, 507 Kinos 506, 507 Schulpflichtige Jugendliche 511 Sicherheit V, 501, 504, 507, 508, 509, 519, 521 Sonntagsarbeit V, 502, 513, 514, 515 L Leichte Arbeiten V, 501, 508, 511 T Tagesarbeit 512 M Tourismusgebiete 515 Medizinische Untersuchung 512, 518 Meldepflicht V, 507 U Übergangsbestimmungen 504, 522a N Überzeitarbeit 517 Unentgeltliche Tätigkeiten 501, 507 Nachtarbeit V, 502, 512, 514, 515
V P Vollzugsbehörden kantonale 507, 509, 512, 513 Pflanzenproduktion 503 VUV 504, 521 Pflicht zur Information und Anleitung 519 W R Werbung 507
Ruhezeit 502, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 Z Zeitzuschlag bei dauernder oder regelmässig wie- derkehrender Nachtarbeit 502, 512 Zirkusbetriebe 506, 507
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