Wegleitung zur WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2)
Wegleitung zur WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2)
SECO Arbeitsbedingungen Publikation
Bern, April 2024
Die vorliegende Wegleitung wurde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Leistungsbereichs Arbeitsbedingungen erarbeitet.
Herausgeber: SECO – Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
3003 Bern
Download: www.seco.admin.ch/wegleitung-gefaehrliche-arbeiten-jugendliche
für Jugendliche (SR 822.115.2) Inhaltsver- zeichnis
Abkürzungsverzeichnis 4
Vorbemerkungen 5
Glossar 6
Artikel Art. 1 Gegenstand 8 Art. 2 Psychische Belastung 10 Art. 3 Körperliche Belastung 12 Art. 4 Physikalische Einwirkungen 14 Art. 5 Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren 17 Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren 20 Art. 7 Biologische Agenzien 23 Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel 25 Art. 9 Gefährliche Tiere 27 Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsunfallsrisiko 28 Art. 11 Sauerstoffreduzierte Atmosphäre 30 Art. 12 Überhören von Signalen 31 Art. 13 Passivrauchen 32 Art. 14 Anpassung der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Anhängen der Bildungspläne 33 Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses 34 Art. 16 Inkrafttreten 35
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Abkürzungs- für Jugendliche (SR 822.115.2) verzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ArG Arbeitsgesetz; SR 822.11 ArGV 5 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz; SR 822.115 ChemV Chemikalienverordnung; SR 813.11 EBA Eidgenössisches Berufsattest EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EN Europäische Norm FSME Frühsommer-Meningoenzephalitis (Entzün- dung durch Viren) GHS Global Harmonised System Global (einheit- liches System zur Einstufung und Kenn- zeichnung von Chemikalien) ISO Internationale Organisation für Normung nm Nanometer PaRV Passivrauchschutzverordnung; SR 818.311 SAMV Verordnung über den Schutz der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen; SR 832.321 SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SICHEM Internetplattform des SECO zum Sicheren Umgang mit Chemikalien: www.seco.admin.ch/sichem SN Schweizerische Norm SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt UV Ultraviolett WBF Eidgenössisches Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Vorbemerkun- gen Vorbemerkungen
Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) Vorbemerkungen
Der Körper und das Gehirn von Jugendlichen ge ausserhalb einer beruflichen Grundbildung (unter 18 Jahren) erfahren grundlegende Ver- oder eines Brückenangebots beschäftigen, änderungen, weshalb sie auf psychische, phy- welche Arbeiten sie diese Jugendlichen nicht sische und chemische Einflüsse besonders ausüben lassen dürfen. Sie zeigt auch den Ju- empfindlich reagieren. Jugendliche Arbeitneh- gendlichen und den Eltern oder gesetzlichen mende bedürfen deshalb in der Arbeitswelt ei- Vertretern auf, welche Arbeiten nicht gemacht nes besonderen Schutzes. werden dürfen. Dabei handelt es sich vor al- lem um Arbeiten, die Jugendliche neben der Zudem ist die Unfallgefahr bei den unter Schule, nach Schulabschluss, nach Schul- oder 18-Jährigen besonders hoch, da sie eine an- Lehrabbruch oder in Ferienjobs ausüben. dere Wahrnehmung als Erwachsene haben und in den Arbeitsabläufen am Arbeitsplatz Für Jugendliche in einer beruflichen Grund- noch ungeübt sind: Rund 25 000 Lernende bildung sieht Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 die verunfallen in der Schweiz jährlich am Arbeits- Möglichkeit von Ausnahmen vom Verbot vor, platz. Zwei davon enden tödlich. Jeder res- sofern dies für das Erreichen der Ziele der be- pektive jede achte Lernende verunfallt bei der ruflichen Grundbildung oder für den Besuch Arbeit , obwohl sie unter der Aufsicht und Für- von behördlich anerkannten Kursen unent- sorge des Arbeitgebers sind. behrlich ist. Dadurch sind das duale Bildungs- system und die berufliche Grundbildung si- Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugend- chergestellt. Zudem ist gemäss Artikel 4b arbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115) ArGV 5 die Beschäftigung von Jugendlichen verbietet in Artikel 4 Absatz 1 Jugendlichen ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten im Rah- die Verrichtung von gefährlichen Arbeiten11. men von Brückenangeboten, d. h. im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Mass- Als für Jugendliche gefährlich gelten alle Ar- nahme zur beruflichen Eingliederung oder im beiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf der Umstände, unter denen sie verrichtet die berufliche Grundbildung unter bestimm- werden, die Gesundheit, die Ausbildung und ten Voraussetzungen erlaubt. die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung be- Die Wegleitung dient schliesslich den Voll-
einträchtigen können. zugsbehörden des Arbeitsgesetzes als Anlei- tung, um im Vollzug schweizweit eine ein- Die WBF-Verordnung über gefährliche Arbei- heitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung ten für Jugendliche listet detailliert die Arbei- sicherzustellen. ten auf, die für Jugendliche gefährlich und demzufolge verboten sind. SECO - Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen Die vorliegende Wegleitung zeigt insbeson- dere jenen Arbeitgebern, die unter 18-Jähri-
1 Medienmittelung der Suva; 2019
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Glossar für Jugendliche (SR 822.115.2) Glossar
Glossar
Agens/Agenzien hinweise für Gefahrstoffe, die in der früheren Der Begriff «chemische Agenzien» deckt ein mög- EU-Kennzeichnung zur Einstufung und Kenn- lichst breites Spektrum von chemisch aktiven Subs- zeichnung von Chemikalien verwendet wurden. tanzen und Verbindungen ab, unabhängig davon, Die Sätze wurden mit der Einführung der CLP Ver- ob es sich nun um marktfähige Produkte handelt ordnung in der EU durch die H-Sätze ersetzt und oder um solche, die bei der Arbeit als Abfall-/Ne- dürfen heute nicht mehr verwendet werden. Auf benprodukt entstehen. Der Begriff «Chemikalie» alten Etiketten und in alten Sicherheitsdatenblät- ist bereits im Chemikalienrecht für die vermarkte- tern finden sich aber ggf. noch solche R-Sätze. ten Stoffe und Gemische verwendet. Kennzeichnung Einstufung Die Kennzeichnung stellt die Gefahren des Pro- Die Herstellerin einer Chemikalie muss beurteilen, duktes in anschaulicher Weise dar. Elemente der ob diese das Leben oder die Gesundheit des Men- Kennzeichnung sind: Signalwort (Achtung oder schen oder die Umwelt gefährden kann. Sie muss Gefahr); Gefahrenpiktogramme (z.B. explosive die Chemikalie zu diesem Zweck nach den Bestim- Bombe oder Totenkopf); Gefahrenhinweise (H- mungen der Chemikalienverordnung ChemV (SR Sätze, z.B. H334: Kann bei Einatmen Allergie, 813.11) einstufen, verpacken und kennzeichnen asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden sowie Expositionsszenarien und ein Sicherheitsda- verursachen); Sicherheitshinweise (P-Sätze, z.B. tenblatt für diese erstellen. P337+P313. Bei anhaltender Augenreizung: Ärzt- Die Einstufung bezeichnet die Gefahr, die vom lichen Rat einholen). Produkt ausgehen kann in Form von Gefahren- klasse (Art der Gefahr, z.B. «3.2 Ätz-/Reizwirkung R-Sätze auf die Haut»), Gefahrenkategorie (Schwere der Die R- und S-Sätze («Risiko und Sicherheit» eng- Gefahr, z.B. «Kategorie 1A») und Gefahrenkodie- lisch «risk and safety») sind knappe Sicherheits- rung (z.B. «Skin Corr. 1A»). hinweise für Gefahrstoffe, die in der früheren EU-Kennzeichnung zur Einstufung und Kenn- Hersteller zeichnung von Chemikalien verwendet wurden. Der Hersteller ist gemäss Chemikalienrecht ein Die Sätze wurden mit der Einführung der CLP Ver- Unternehmen, das Chemikalien beruflich oder ordnung in der EU durch die H-Sätze ersetzt und gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt. Der dürfen heute nicht mehr verwendet werden. Auf
Begriff des Herstellers umfasst demnach auch alten Etiketten und in alten Sicherheitsdatenblät- den Schweizer Importeur von Chemikalien. Das tern finden sich aber ggf. noch solche R-Sätze. Schweizer Produkteregister, der Abschnitt 1 im Si- cherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung des Spezialisten und Spezialistinnen der Arbeits- chemischen Produktes geben Auskunft über den sicherheit Hersteller der Chemikalie. Als Spezialisten und Spezialistinnen der Arbeitssi- cherheit gelten Arbeitsärzte und ärztinnen, Ar- H-Sätze beitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen, Si- Die R- und S-Sätze («Risiko und Sicherheit» eng- cherheitsfachleute sowie Sicherheitsingenieure lisch «risk and safety») sind knappe Sicherheits- und ingenieurinnen, welche die Anforderungen
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Glossar Glossar
der Verordnung über die Eignung der Spezialis- tinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116) erfüllen. Der Arbeitgeber zieht Spezialisten und Spezialis- tinnen der Arbeitssicherheit bei, wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen auftreten, und wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwis- sen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.
Sicherheitsdatenblatt Das Sicherheitsdatenblatt dient dazu, Betriebe in den Stand zu versetzen, die für den Gesundheits- schutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen zu treffen. Solange mit dem chemischen Produkt im Betrieb umgegangen wird, muss das Sicher- heitsdatenblatt im Betrieb aufbewahrt werden.
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Art. 1 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 1 Gegenstand
Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Arbeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 für Jugendli- che als gefährlich gelten.
Ausgangslage Ausnahmen vom Verbot Das Arbeitsgesetz regelt in Artikel 29 Absatz 3, Das SBFI kann gemäss Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 dass Jugendlichen bestimmte Arbeiten durch eine mit Zustimmung des SECO für Jugendliche ab 15 Verordnung untersagt oder von besonderen Vo- Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen raussetzungen abhängig gemacht werden kann, vom Verbot vorsehen, wenn dies für das Erreichen um deren Leben und Gesundheit zu schützen und der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von die Sittlichkeit zu wahren. behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) definie- ren dafür im Anhang zu den Bildungsplänen be- Verbot gleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und Gestützt auf diesen Gesetzesartikel regelt die Ju- des Gesundheitsschutzes. gendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) in Artikel Das Berufsverzeichnis des SBFI bietet eine Über- 4 Absatz 1 unmissverständlich, dass Jugendliche sicht über alle derzeit angebotenen und vom Be- – mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten rufsbildungsgesetz geregelten Berufe der berufli- Ausnahmen nicht für gefährliche Arbeiten ange- chen Grundbildung (eidgenössisches Berufsattest, stellt werden dürfen. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) und der höhe- Das heisst, dass Jugendliche während der Schul- ren Berufsbildung (Berufsprüfung, höhere Fach- zeit, bei einem Berufswahlpraktikum, nach Ab- prüfung) sowie die genehmigten Rahmenlehrplä- bruch der obligatorischen Schule oder der Lehre ne, Bildungsgänge und Nachdiplomstudiengänge oder während Ferienjobs keine Tätigkeiten aus- der höheren Fachschulen1. Auf Gesuch des Be- üben dürfen, die gemäss vorliegender WBF-Ver- triebs hin kann das SECO eine Ausnahmebewil- ordnung gefährlich sind. ligung erteilen, die über die Ausnahmen von Ab- satz 1 hinausgeht, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für Definition der gefährlichen den Besuch von behördlich anerkannten Kursen Arbeiten unentbehrlich ist (Art. 4a Abs. 3 ArGV 5).
Artikel 4 Absatz 3 ArGV 5 gibt dem WBF die Kom- Zudem ist die Beschäftigung von Jugendlichen ab petenz, festzulegen, welche Arbeiten nach der Er-
15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb ei-
fahrung und dem Stand der Technik als gefährlich ner beruflichen Grundbildung unter bestimmten gelten. Mit der vorliegenden WBF-Verordnung Voraussetzungen erlaubt, wenn die Arbeiten im hat das WBF von dieser Kompetenz Gebrauch ge- Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen macht und diejenigen Arbeiten definiert, die für Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder Jugendliche als gefährlich gelten.
www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/showAllActive
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 1 Art. 1 Gegenstand
im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ausgeführt werden Das Arbeitsinspektorat kann einem Betrieb auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Be- schäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefähr- liche Arbeiten erteilen, falls der Betrieb noch keine Bildungsbewilligung besitzt, aber bereits die not- wendigen Massnahmen getroffen hat, um eine solche zu erlangen (Art. 4b Abs. 2 ArGV 5).
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Art. 2 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 2 Psychische Belastung
Artikel 2
Psychische Belastung Folgende Arbeiten gelten aufgrund der psychischen Belastung für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit Jugendlicher in kognitiver oder emotionaler Hinsicht über- steigen, namentlich: 1. die Akkordarbeit, Arbeiten, die mit ständigem Zeitdruck verbunden sind, sowie Arbeiten, die eine Daueraufmerksamkeit erfordern oder mit einer zu hohen Verantwortung verbunden sind, 2. das Überwachen, Pflegen und Begleiten von Personen in körperlich oder psychisch instabilem Zustand sowie die Bergung und Aufbahrung von Leichnamen; b. Arbeiten, bei denen die Gefahr eines körperlichen, psychischen oder sexuellen Missbrauchs be- steht, namentlich die Prostitution sowie die Herstellung von Pornografie und die Mitwirkung bei pornografischen Darbietungen; c. das Einschläfern und das industrielle Schlachten von Tieren sowie die Beseitigung von Tierkada- vern.
Allgemeines gar keine Rolle. Akkordarbeit und sonstigen Arbei- ten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstem- Das Jugendalter ist geprägt von tiefgreifenden Ver- po ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie änderungen. Diese Veränderungen betreffen nicht Arbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind nur den Körper, die sozialen Beziehungen oder die für Jugendliche verboten. Gefühlswelt. Auch das Gehirn entwickelt sich in Ein ständiger Zeitdruck oder eine geforderte Dau- der Adoleszenz weiter. Es gibt Situationen oder Er- eraufmerksamkeit bringt Jugendliche rasch an ihre fahrungen im Leben eines jungen Menschen, die psychische Belastungsgrenze und einen Erschöp- sehr belastend sein können. Zu solchen gehören fungszustand, da sie noch keine Bewältigungsstra- auch Arbeiten, welche die psychische Gesundheit tegien für den Umgang mit Stress kennen. und Ausbildung der Jugendlichen sowie deren Typische Jobs mit mentaler Akkordarbeit, stän- psychische Entwicklung beeinträchtigen können. digem Zeitdruck oder geforderter Dauerauf- Aus diesem Grund ist es Jugendlichen unter 18 merksamkeit sind beispielsweise solche im Te- Jahren untersagt, Arbeiten auszuführen, die eine lefon-Marketing oder der Qualitätskontrolle in psychische Überbeanspruchung kognitiver und/ Serien-Produktionen. Häufig sind solche Berufe oder emotionaler Art zur Folge haben können. mit Schichtarbeit verbunden. Jugendlichen dürfen auch keine Arbeiten mit einer Buchstabe a Verantwortung zugewiesen werden, welche ihre Punkt 1 Fähigkeiten und Fertigkeiten deutlich übersteigen. Akkordarbeit ist eine mit einem Akkordlohn abge- Dabei ist zu berücksichtigen, dass Jugendliche die- goltene Tätigkeit. In der Regel wird der Akkordlohn se in der Regel selbst nur schlecht einschätzen kön- anhand der kontrollierten Menge oder Stückzahl nen und bei der Beauftragung oft Hemmungen pro Stunde berechnet. Je nach Art des Akkord- haben, eine bezüglich ihrer Verantwortung über- lohns spielt die geleistete Arbeitszeit bei der Be- fordernde Arbeit abzulehnen. rechnung des Lohnes eine untergeordnete oder
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 2 Art. 2 Psychische Belastung
Punkt 2 Buchstabe c Unter einem körperlich instabilen Zustand wird in Das Töten von Tieren (Einschläfern oder Massen- diesem Zusammenhang ein unfall- oder krankheits- tierschlachtung) kann bei Jugendlichen rasch zu bedingt körperlich labiler Zustand (gestörte Be- einer emotionalen Überforderung und Traumati- wegungskoordination, Gleichgewichtsprobleme, sierung führen. Aus diesem Grund sind diese Ar- Gebrechlichkeit etc.) und unter einem psychisch beiten für Jugendliche verboten. Bereiche, in wel- instabilen Zustand eine krankheitsbedingte Ver- chen solche Arbeiten vorkommen können, sind haltensstörung (Epilepsie, Paranoia, Schizophrenie beispielsweise die Tierpflege, Schlachtbetriebe etc.) einer Person verstanden. Das Betreuen, Über- und Kadaverentsorgung. wachen, Pflegen oder Begleiten von Personen, welche sich in einem körperlich oder psychisch in- stabilen Zustand befinden, können bei Jugendli- Ausnahmen vom Verbot chen zu einer emotionalen Überforderung führen. In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Aus denselben Gründen ist für diese auch die Ber- Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendlichen gung und Aufbahrung von Leichnamen verboten, im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die pro- was auch das Waschen, Bekleiden und Schminken fessionelle Ausführung von Arbeiten mit der Ge- von Leichnamen umfasst. fahr einer psychischen Überbeanspruchung zu er- Branchen, in welchen diese Arbeiten vorkommen, lernen. Nach einer Schulung und Anleitung sowie sind beispielsweise Betreuungs- und Pflegediens- mit einer Überwachung dürfen die Lernenden jene te, Überwachungsdienste und Bestattungsdienste. gefährlichen Arbeiten ausführen, welche in An- hang 2 des Bildungsplans ihrer beruflichen Grund- Buchstabe b bildung aufgeführt sind. Arbeiten, bei denen die Gefahr eines körperlichen oder psychischen Missbrauchs besteht, sind für Ju- Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dür- gendliche verboten. Dies gilt insbesondere für Ar- fen im Rahmen einer eidgenössischen oder kan- beiten, welche die Gefahr eines sexuellen Miss- tonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung brauchs bergen. Zu diesen gehört die Prostitution, oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung die Herstellung von Pornografie und jede Form ei- auf die berufliche Grundbildung unter bestimm- ner Mitwirkung bei pornografischen Darbietun- ten Voraussetzungen auch Arbeiten ausführen,
gen. Zu der Letzteren gehört auch der Vertrieb von bei denen sie unter Umständen einer psychischen pornografischem Material (Online- und Telefon- Überbeanspruchung ausgesetzt sind. Der Betrieb Dienstleistungen, Videos, Drucksachen etc.). muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen dies- bezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bil- dungsplan der betreffenden Tätigkeit festgelegten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einhalten.
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Art. 3 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 3 Körperliche Belastung
Artikel 3
Körperliche Belastung Folgende Arbeiten gelten aufgrund der körperlichen Belastung für Jugendliche als gefährlich: a. die manuelle Handhabung von Lasten, die mehr betragen als: 1.
15 kg für Männer und 11 kg für Frauen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
2. 19 kg für Männer und 12 kg für Frauen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten
18. Lebensjahr;
b. die Akkordarbeit sowie Arbeiten, die häufig oder serienmässig wiederholte Bewegungen von Lasten mit insgesamt mehr als 3000 kg pro Tag erfordern; c. Arbeiten, die wiederholt während mehr als 2 Stunden pro Tag wie folgt verrichtet werden: 1. in gebeugter, verdrehter oder seitlich geneigter Haltung, 2. in Schulterhöhe oder darüber, oder 3. teilweise kniend, hockend oder liegend.
Allgemeines Buchstabe a Während der Pubertät findet ein starkes Längen- Während der Pubertät findet ein starkes Längen- wachstum der Knochen statt. In dieser Phase ist wachstum der Knochen statt. In dieser Phase ist das Skelett auf Belastungen besonders anfällig, da das Skelett auf Belastungen besonders anfällig, da die Knochen selbst empfindlicher reagieren, aber die Knochen selbst empfindlicher reagieren, aber auch Sehnen, Muskeln, Gelenke und die Bewe- auch Sehnen, Muskeln, Gelenke und die Bewe- gungsmuster noch nicht auf die neuen Knochen- gungsmuster noch nicht auf die neuen Knochen- längen angepasst sind. längen angepasst sind. Die manuelle Handhabung schwerer Lasten be- Buchstabe b deutet grundsätzlich ein erhebliches Gesund- Akkordarbeit ist eine mit einem Akkordlohn ab- heitsrisiko für den Bewegungsapparat der Heran- gegoltene Tätigkeit. In der Regel wird der Ak- wachsenden – in besonderem Mass während der kordlohn anhand der produzierten Menge oder Wachstumsphase. Um das Wachstum der Jugend- Stückzahl pro Stunde berechnet. Je nach Art des lichen nicht zu gefährden, sind schwere, lange an- Akkordlohns spielt die geleistete Arbeitszeit bei der dauernde und/oder häufig wiederholte Belastun- Berechnung des Lohnes eine untergeordnete oder gen ihres Bewegungsapparates zu vermeiden. gar keine Rolle. Akkordarbeit und sonstigen Arbei- Aus diesem Grund ist es Jugendlichen unter 18 ten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstem- Jahren untersagt, Arbeiten auszuführen, welche po ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie eine körperliche Überbeanspruchung infolge ma- Arbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind nueller Handhabung schwerer Lasten zur Folge ha- für Jugendliche verboten. Jobs mit körperlicher Ak- ben können. kordarbeit gibt es vor allem in der Baubranche (Ak- kord-Maurer, Akkord-Rohbaumonteure etc.) oder in der industriellen Serien-Produktion.
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 3 Art. 3 Körperliche Belastung
Ausnahmen vom Verbot In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die pro- fessionelle Ausführung von Arbeiten mit der Ge- fahr einer körperlichen Überbeanspruchung zu er- lernen. Nach einer Schulung und Anleitung sowie mit einer Überwachung dürfen die Lernenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, welche in An- hang 2 des Bildungsplans ihrer beruflichen Grund- bildung aufgeführt sind.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dür- fen im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung unter bestimm- ten Voraussetzungen auch Arbeiten ausführen, bei denen sie unter Umständen einer körperlichen Überbeanspruchung ausgesetzt sind. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffenden Tätigkeit festgeleg- ten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicher- heit und des Gesundheitsschutzes einhalten.
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Art. 4 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 4 Physikalische Einwirkungen
Artikel 4
Physikalische Einwirkungen Folgende Arbeiten gelten aufgrund der damit verbundenen physikalischen Einwirkungen für Jugend- liche als gefährlich: a. ständiges Arbeiten bei technisch bedingten Raumtemperaturen über 30 °C oder um und unter 0 °C; b. Arbeiten mit heissen oder kalten Medien, die ein hohes Berufsunfallsrisiko oder ein hohes Be- rufskrankheitsrisiko aufweisen, namentlich Arbeiten mit Flüssigkeiten, Dämpfen und tiefkalten verflüssigten Gasen; c. Arbeiten, die mit gehörgefährdendem Dauerschall oder Impulslärm verbunden sind, sowie Ar- beiten mit Lärmeinwirkungen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von 85 dB(A); d. Arbeiten mit vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen mit einer Hand-Arm-Vibrationsbelas- e. Arbeiten mit einer Elektrisierungsgefahr, namentlich Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen; f. Arbeiten in Arbeitsumgebungen ab 0,1 bar Überdruck; g. Arbeiten mit unter Druck stehenden Medien, namentlich Flüssigkeiten, Dämpfen und Gasen; h. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung, namentlich gegenüber: 1. elektromagnetischer Strahlung, namentlich beim Arbeiten an Sendeanlagen, beim Arbeiten in der Nähe starker Spannungen oder Ströme und beim Arbeiten mit Geräten der Kategorie 1 oder 2 nach der ISO-Norm SN EN 12198-1+A1, 2008, «Sicherheit von Maschinen – Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung»1, 2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge zwischen 315 und 400 nm (UVA-Licht), namentlich bei der UV-Trocknung und -Härtung sowie bei Lichtbogenschweissen und längerer Sonnenexposi- tion, 3. Laserstrahlung der Klassen 3B und 4 nach der ISO-Norm DIN EN 60825-1, 2015, «Sicherheit von Lasereinrichtungen»2; i. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, namentlich gegenüber: 1. radioaktiven Stoffen sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die unter die Strah- lenschutzverordnung vom 26. April 20173 fallen, 2. Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge von 200 nm oder weniger.
Allgemeines Die ISO-Norm SN EN 12198-1 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch. Die ISO-Norm DIN EN 60825-1 kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8040 Winterthur, www.snv.ch. 3 SR 814.501
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 4 Art. 4 Physikalische Einwirkungen
Nach der Erfahrung und dem Stand der Tech- Buchstabe c nik gelten Arbeiten mit einer Exposition ge- Hohe Schallpegel führen zu einer dauerhaften genüber einigen physikalischen Gefahren für Schädigung des Gehörs, wenn dieses nicht kon- Jugendliche als gefährlich. Im Jugendalter kön- sequent mit den für die jeweilige Lärmsituation nen körperliche Belastungen zu Verzögerung adäquaten Schutzmitteln geschützt wird. Das einer normalen Entwicklung des Körpers oder Arbeiten in Arbeitsbereichen mit gehörgefähr- zu Folgeschäden führen. Für einige der aufge- dendem Dauerschall (z. B. Schlosserei, Drucke- führten Einwirkungen sind die Grenzwerte der rei, Flaschenabfüllanlage) oder Impulslärm (z. B. Suva4 massgebend. Zusätzlich sind für Jugend- Schläge, Knalle, Explosionen), sowie Arbeiten liche diese Expositionsverbote relevant, weil bei mit einem pro Tag durchschnittlichen Lärmexpo- ihnen das Bewusstsein für die oft nicht wahr- sitionspegel von 85 dB(A) oder höher ist für Ju- nehmbaren physikalischen Gefahren fehlt; auch gendliche deshalb verboten. die Fähigkeit, sich vor solchen korrekt zu schüt- zen, ist noch zu wenig ausgebildet. Zwar müs- Buchstabe d sen die Betriebe alle notwendigen Schutzvor- Starke Vibrationsbelastungen treten beim Ar- kehrungen treffen, um die Mitarbeitenden vor beiten mit vibrierenden Handmaschinen wie gesundheitsgefährdenden physikalischen Ein- beispielsweise Spitz-, Meissel-, Abbau-, Auf- wirkungen zu schützen, trotzdem bleibt immer bruch- und Bohrhämmer, Schleifmaschinen, ein Restrisiko durch potenzielles Fehlverhalten. Motorkettensägen, Stampfer und Rüttelplatten Dieses Risiko ist bei Jugendlichen in weit höhe- auf und können die Gesundheit bleibend schä- rem Mass vorhanden. Aus diesem Grund sind digen. Diese Arbeiten sind für Jugendliche des- Arbeiten mit den unter den Buchstaben a bis i halb verboten. aufgeführten physikalischen Einwirkungen für Jugendliche verboten. Buchstabe e Elektrizität ist unsichtbar und geruchlos. Die Ge- Buchstabe a fahren der Elektrizität werden deshalb oft un- Das Verbot für Jugendliche gilt für «technisch terschätzt. Bestimmte Stromstärken führen zur bedingte» Raumtemperaturen über 30 °C oder Verkrampfung der Atemmuskulatur, grosse um und unter 0°C, d.h. für solche, welche nicht Stromstärken können lebensgefährliche Ver-
wetterbedingt, sondern mittels technischer Sys- brennungen verursachen, und als Spätfolge ist teme bewerkstelligt werden (z. B. in Giesserei- noch nach vielen Stunden ein Nierenversagen en, Wäschereien oder Kühlräumen). möglich. Das Risiko, bei einem Elektrounfall das Leben zu verlieren, ist 2- bis 3-mal höher als bei Buchstabe b anderen Unfällen. Der professionelle Umgang Der Umgang mit heissen oder kalten Flüssigkei- mit gesundheitsgefährdender Elektrizität erfor- ten, heissen Dämpfen oder tiefkalten verflüssig- dert ein korrektes Verhalten und ist für Jugend- ten Gasen erfordert ein präzises Arbeiten. Wenn liche verboten. Beschäftigte dabei gemäss Risikobeurteilung ei- nem hohen Berufsunfall- oder Berufskrankheits- Buchstabe f risiko ausgesetzt sind, so sind diese Arbeiten für Arbeitsbereiche, welche unter Überdruck ste- Jugendliche verboten. hen, findet man bei speziellen Baustellen oder beim Tauchen. Für das Arbeiten in solchen Be-
Grenzwerte am Arbeitsplatz: MAK und BAT (www.suva.ch)
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Art. 4 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 4 Physikalische Einwirkungen
reichen sind eine arbeitsmedizinische Eignung, gnetischer Strahlung zwischen 10 nm und 121 eine besondere Instruktion und das Befolgen nm und liegt damit an der Grenze zur Röntgen- strikter Regeln erforderlich. Aus diesen Gründen strahlung. Sie ist sehr energiereich und vermag ist es für Jugendliche verboten. deshalb die Erbinformation in Körperzellen zu schädigen. Buchstabe g Das Arbeiten mit unter Druck stehenden Flüs- sigkeiten, Dämpfen oder Gasen birgt die Gefahr Ausnahmen vom Verbot des plötzlichen Freisetzens sehr grosser Energie- In einer beruflichen Grundbildung und mit einer mengen. Es birgt ein hohes, von vielen Faktoren Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- abhängiges Berufsunfallrisiko und erfordert viel- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, fältige Sicherheitsmassnahmen. Das Arbeiten die professionelle Ausführung von Arbeiten mit mit unter Druck stehenden Medien ist deshalb physikalischen Gefahren zu erlernen. Nach einer für Jugendliche verboten. Schulung und Anleitung sowie mit einer Über- wachung dürfen die Lernenden jene gefährli- Buchstabe h chen Arbeiten ausführen, welche in Anhang 2 Die Exposition gegenüber einer intensiven nich- des Bildungsplans ihrer beruflichen Grundbil- tionisierenden Strahlung kann zu Verbrennun- dung aufgeführt sind. gen führen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Lernende in einer beruflichen Grundbildung, in Sendeanlagen, in der Nähe starker Spannun- welcher das Arbeiten mit radioaktiven Stoffen gen/Ströme sowie bei Geräten der Kategorie 1 sowie mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender oder 2 nach der ISO-Norm SN EN 12198-1+A1). Strahlung als unentbehrlich für das Erreichen Dasselbe gilt für Ultraviolettstrahlung im Bereich der Bildungsziele gelten, dürfen diese gemäss «UV-A» (315 – 400 nm), welches z. B. bei der der StSV ab einem Mindestalter von 16 Jahren UV-Trocknung und -Härtung, beim Lichtbogen- ausführen. Lernende unter 16 Jahren dürfen schweissen oder bei einer längeren Sonnenex- beispielsweise das Röntgen zwar lernen, aber position auftreten kann, oder für die Strahlung dürfen beruflich nicht strahlenexponiert sein von Lasern der Klassen 3B und 4. Für Jugendli- und sind trotzdem zu dosimetrieren. che sind Arbeiten mit möglichen Expositionen dieser Art verboten. Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dür- fen im Rahmen einer eidgenössischen oder kan-
Buchstabe i tonalen Massnahme zur beruflichen Einglie- Ziffer 1 derung oder im Rahmen eines Angebots zur Das Arbeiten mit radioaktiven Stoffen sowie mit Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ar- die unter die StSV fallen, ist für Jugendliche ver- beiten mit gefährlichen physikalischen Einwir- boten. kungen ausführen. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen diesbezüglich Ziffer 2 insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan Ultraviolettstrahlung einer Wellenlänge von 200 der betreffenden Tätigkeit festgelegten beglei- nm umfasst einen Bereich des «UV-C» (100 – tenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und
280 nm) und den gesamten Bereich der Extrem des Gesundheitsschutzes einhalten.
Ultravioletten Strahlung (EUV). Die EUV-Strah- lung bezeichnet den Spektralbereich elektroma-
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 5 Art. 5 Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren
Artikel 5
Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren Folgende Arbeiten mit chemischen Agenzien, die bei einer Fehlmanipulation das Risiko insbesondere eines Brands oder einer Explosion mit sich bringen, gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens ei- nem der folgenden Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 (ChemV) ein- gestuft sind: 1. instabile und explosive Stoffe und Zubereitungen: H200, H201, H202, H203, H204, H205, 2. 3. entzündbare Aerosole: H222, 4. 5. 6. selbstzersetzliche Stoffe und Zubereitungen: H240, H241, H242, 7. reaktive Stoffe und Zubereitungen: H250, H260, H261, 8. b. Arbeiten mit chemischen Agenzien, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müssen, jedoch eine der Eigen- schaften nach Buchstabe a aufweisen, namentlich mit Explosivstoffen und brennbaren Gasen aus Gärprozessen.
Allgemeines Buchstabe a Der Buchstabe a definiert jene Agenzien, die als Das Jugendalter ist geprägt von tiefgreifenden Chemikalien in Verkehr gebracht und entspre- Veränderungen. Aus der Statistik ist bekannt, chend dem Chemikalienrecht eingestuft und dass die Unfallgefahr bei den unter 18-Jährigen gekennzeichnet wurden. Die Einstufung wird besonders hoch ist, da sie eine andere Wahrneh- in den meisten Fällen vom Hersteller gemäss mung als Erwachsene haben und in den Arbeits- Selbstkontrolle festgelegt. Für gewisse gefähr- abläufen am Arbeitsplatz noch ungeübt sind. liche Chemikalien gibt es ein Zulassungs- oder Aus diesem Grund ist es Jugendlichen untersagt, Anmeldeverfahren des Bundes. Arbeiten mit gewissen chemischen Agenzien Typische Agenzien, die als Chemikalien in Ver- auszuführen, welche gravierende Gesundheits- kehr gebracht werden, verwenden auf der schäden durch einen falschen Umgang zur Folge Kennzeichnung respektive der Verpackung die haben können. Gefahrensymbole des global harmonisierten Sys-
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 2 SR 813.11
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Art. 5 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 5 Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren
tems (GHS). Diejenigen Chemikalien, die für ge- zeichnung oder Verpackung zur Gefahrenbe- werblich-industrielle Verwendung vorgesehen zeichnung, wie beispielsweise Explosivstoffe und sind, müssen im Sicherheitsdatenblatt sowie im brennbare Gasen aus Gärprozessen. Eintrag des Produkteregisters Chemikalien die Der Umgang mit solchen Agenzien ist für Jugend- Gefahrensätze (H-Sätze) aufweisen. Aus dem liche verboten, wenn die Agenzien Eigenschaf- Vergleich dieser Sätze und jenen des Buchsta- ten analog zu den mit H-Sätzen gemäss Buch- bens a kann abgeleitet werden, ob der Umgang stabe a gekennzeichneten Agenzien aufweisen. mit diesen Agenzien als gefährlich gilt und ent- Die Ableitung, ob die Agenzien den Kriterien des sprechend das Verbot der Jugendarbeitsschutz- Buchstabens a entsprechen, ist entsprechend verordnung, ArGV 5 (SR 822.115) zum Tragen schwieriger und braucht Fachkenntnisse. kommt. Die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Chemi- kalien verlangt darüber hinaus, dass die Anga- Exkurs: Umgang mit alten Pro- ben des Sicherheitsdatenblattes oder anderer dukten Quellen auf Aktualität und Plausibilität geprüft Chemische Agenzien haben üblicherweise ein werden. Dies braucht Fachkenntnisse bzw. in- Ablaufdatum. Dennoch dürfte es vorkommen, formationstechnische Unterstützung Sowohl dass in einem Betrieb noch alte Agenzien ein- die Nutzung der Internetplattform SICHEM3, als gesetzt werden, die noch nicht nach dem ak- auch der Beizug von Spezialistinnen und Spezia- tuellen Chemikalienrecht eingestuft und ge- listen der Arbeitssicherheit gemäss EKAS Richtli- kennzeichnet wurden. Um die Handhabung der nie 6508 werden hierzu empfohlen. Verordnung und den Vollzug in Bezug auf sol- Der Umgang mit Agenzien, die mit H-Sätzen ge- che Agenzien zu erleichtern, wurde eine Über- mäss Buchstabe a eingestuft und gekennzeich- setzung zwischen den neuen H-Sätzen (aktuelle net werden müssen, ist für Jugendliche grund- Chemikalienverordnung) und den alten R-Sät- sätzlich verboten. zen (Chemikalienverordnung vor der Totalrevisi- on 2015) erstellt. Diese ist auf der Website des Punkte 1-8 SECO zu finden.4 Die H-Sätze sind zur besseren Lesbarkeit thema- tisch geordnet, sind aber unabhängig vonein- ander zu beachten. Der Umgang mit Agenzien, Ausnahmen vom Verbot die mit diesen H-Sätzen eingestuft und gekenn- Ausschliesslich in einer beruflichen Grundbil-
zeichnet werden müssen, gilt als gefährlich für dung und mit einer Ausnahmebewilligung des Jugendliche. SBFI ist es Jugendlichen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die professionelle Ausführung Buchstabe b von Arbeiten mit der Gefahr einer Exposition ge- Der Buchstabe b definiert jene Agenzien, die genüber Chemikalien zu erlernen. Nach einer nicht als Chemikalien in Verkehr gebracht wur- Schulung und Anleitung sowie mit einer Über- den und entsprechend auch nicht nach dem wachung dürfen die Lernenden jene gefährli- Chemikalienrecht eingestuft und gekennzeich- chen Arbeiten ausführen, welche in Anhang 2 net wurden. des Bildungsplans ihrer beruflichen Grundbil- Typische Agenzien, die nicht als Chemikalien in dung aufgeführt sind. Verkehr gebracht werden, aber dennoch am Ar- beitsplatz vorkommen, verwenden keine Kenn-
www.seco.admin.ch/sichem 4 www.seco.admin.ch/datenblatt-mutter-jugendschutz
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 5 Art. 5 Chemische Agenzien mit physikalischen Gefahren
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dür- fen im Rahmen einer eidgenössischen oder kan- tonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeiten ausführen, bei de- nen die Gefahr einer Exposition gegenüber gefähr- lichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen dies- bezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bil- dungsplan der betreffenden Tätigkeit festgelegten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einhalten.
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Art. 6 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren
Artikel 6
Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gegenüber chemischen Agenzien mit toxikologi- schen Gefahren ein Gesundheitsrisiko darstellen, gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten mit Stoffen und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften mit mindestens ei- nem der folgenden H-Sätze nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV2 eingestuft sind: 1. 2. Ätzwirkung auf die Haut: H314, 3. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition: H370, H371, 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition: H372, H373, 5. Sensibilisierung der Atemwege: H334, 6. Sensibilisierung der Haut: H317, 7. 8. 9. b. Arbeiten mit chemischen Agenzien, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müssen, jedoch eine der Eigen- schaften nach Buchstabe a aufweisen, namentlich mit Explosivstoffen und brennbaren Gasen aus Gärprozessen. 1. prozessgenerierten chemischen Agenzien, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müssen, jedoch eine der Eigenschaften nach Buchstabe a aufweisen, namentlich mit Gasen, Dämpfen, Rauchen und Stäuben, 2. Gegenständen, aus denen Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, die eine der Eigen- schaften nach Buchstabe a aufweisen, 3. chemischen Agenzien, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung ge- mäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV eingestuft werden müssen, jedoch eine der Eigenschaften nach Buchstabe a aufweisen, namentlich mit Pharmaka und Kosmetika.
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 2 SR 813.11
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 6 Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren
Allgemeines werden, was Fachkenntnisse bzw. informati- onstechnische Unterstützung erfordert. Sowohl Die Pubertät ist eine Zeit schneller körperlicher, die Nutzung der Internetplattform SICHEM3, als psychologischer und psychosozialer Verände- auch der Beizug von Spezialistinnen und Spezia- rungen. Eine Exposition gegenüber chemischen listen der Arbeitssicherheit gemäss EKAS Richtli- Substanzen kann bei Jugendlichen zu einer er- nie 6508 werden hierzu empfohlen. höhten Gefährdung führen, insbesondere auch Der Umgang mit solchen Agenzien, die mit H- gegenüber Stoffen, welche die Fortpflanzung Sätzen gemäss Buchstabe a gekennzeichnet und Geschlechtsreife beeinflussen oder Lang- werden müssen, ist für Jugendliche verboten. zeitschäden verursachen können. Aus diesem Grund ist es Jugendlichen unter- Punkte 1-9 sagt, Arbeiten mit gewissen chemischen Agen- Die H-Sätze sind zur besseren Lesbarkeit thema- zien auszuführen, welche das Risiko einer erheb- tisch geordnet, sind aber unabhängig vonein- lichen Erkrankung oder Vergiftung durch einen ander zu beachten. Der Umgang mit Agenzien, falschen Umgang zur Folge haben können. die mit diesen H-Sätzen eingestuft und gekenn- zeichnet werden müssen, gilt für Jugendliche als Buchstabe a gefährlich. Der Buchstabe a definiert jene Agenzien, die als Chemikalien in Verkehr gebracht und entspre- Buchstabe b chend dem Chemikalienrecht eingestuft und Der Buchstabe b definiert jene Agenzien, die gekennzeichnet wurden. Die Einstufung wird nicht als Chemikalien in Verkehr gebracht und in den meisten Fällen vom Hersteller gemäss entsprechend auch nicht nach dem Chemikali- Selbstkontrolle festgelegt. Für gewisse gefähr- enrecht eingestuft und gekennzeichnet wurden. liche Chemikalien gibt es ein Zulassungs- oder Typische Agenzien, die nicht als Chemikalien in Anmeldeverfahren des Bundes. Verkehr gebracht werden, aber dennoch am Ar- Typische Agenzien, die als Chemikalien in Ver- beitsplatz vorkommen, verwenden keine Kenn- kehr gebracht werden, verwenden auf der zeichnung oder Verpackung zur Gefahrenbe- Kennzeichnung oder der Verpackung die Gefah- zeichnung, wie beispielsweise prozessgenerierte rensymbole des global harmonisierten Systems Gase, Dämpfe, Rauche und Stäube aber auch (GHS). Solche, für die gewerblich-industrielle Stoffe, die aus Gegenständen freigesetzt wer- Verwendung vorgesehenen Chemikalien müs- den.
sen im Sicherheitsdatenblatt sowie im Eintrag Der Umgang mit solchen Agenzien ist dann des Produkteregisters Chemikalien die Gefah- grundsätzlich verboten, wenn die Agenzien Ei- rensätze (H-Sätze) aufweisen. Aus dem Vergleich genschaften analog zu den mit H-Sätzen gemäss dieser Sätze und jenen des Buchstabens a kann Buchstabe a gekennzeichneten Agenzien auf- abgeleitet werden, ob der Umgang mit diesen weisen. Die Ableitung, ob die Agenzien den Kri- Agenzien als gefährlich gilt und entsprechend terien des Buchstabens a entsprechen, ist dem- das Verbot der Jugendarbeitsschutzverordnung, nach schwieriger und braucht Fachkenntnisse. ArGV 5 (SR 822.115) zum Tragen kommt. Im Rahmen der ASA-Abklärung empfiehlt es sich Die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Chemi- ein sogenanntes Stoffklassenkonzept für den Be- kalien verlangt darüber hinaus, dass die Anga- trieb zu definieren. Vergleiche hierzu die EKAS- ben des Sicherheitsdatenblattes oder anderer Richtlinie zu Labor4. Quellen auf Aktualität und Plausibilität geprüft www.seco.admin.ch/sichem www.ekas.ch/1871.d , Anhang 5 «Stoffklassenkonzept».
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Art. 6 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 6 Chemische Agenzien mit toxikologischen Gefahren
Punkt 1 zen (Chemikalienverordnung vor der Totalrevisi- Dies betrifft beim Arbeiten generierte Chemika- on 2015) erstellt. Diese ist auf der Website des lien, welche nicht einer Einstufungspflicht unter- SECO zu finden5. liegen. Bei Arbeiten in energiereichen Prozessen können Gase, Dämpfe, Rauche oder Stäube ent- weichen, welche keine konstante chemische Zu- Ausnahmen vom Verbot sammensetzung aufweisen, jedoch nachweislich In einer beruflichen Grundbildung und mit einer oder bekanntermassen schadstoffbelastet sind, Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- wie zum Beispiel beim Schweissen oder Schlei- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die fen. Diese Arbeiten sind für Jugendliche verbo- professionelle Ausführung von Arbeiten mit der ten. Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung Punkt 2 sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- Dies können Gegenstände wie Duftbäumchen nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, für Automobile sein. Dabei geht es nicht um das welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- Fahren in einem Auto mit solchem Duftbäum- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind. chen, sondern um das Arbeiten mit diesen Duft- bäumchen (Einpacken, Umpacken, Manipulie- Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen ren etc. mit erhöhter Exposition gegenüber den im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- emittierten Agenzien). nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- Punkt 3 tung auf die berufliche Grundbildung unter be- Dies können Pharmaka und Kosmetika sein. Da- stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- bei geht es nicht um die persönliche Nutzung führen, bei denen die Gefahr einer Exposition der Agenzien, sondern um das Arbeiten mit die- gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien sen Agenzien (Einpacken, Umpacken, Manipu- besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung lieren etc. mit erhöhter Exposition gegenüber von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere den Agenzien). die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- Umgang mit alten Produkten heitsschutzes einhalten. Chemische Agenzien haben üblicherweise ein Ablaufdatum. Dennoch dürfte es vorkommen, dass in einem Betrieb noch alte Agenzien ein- gesetzt werden, die noch nicht nach dem ak-
tuellen Chemikalienrecht eingestuft und ge- kennzeichnet wurden. Um die Handhabung der Verordnung und den Vollzug in Bezug auf sol- che Agenzien zu erleichtern, wurde eine Über- setzung zwischen den neuen H-Sätzen (aktuelle Chemikalienverordnung) und den alten R-Sät-
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 7 Art. 7 Biologische Agenzien
Artikel 7
Biologische Agenzien Folgende Arbeiten, die aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Agenzien ein Gesundheits- risiko darstellen, gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten mit Gegenständen, die mit gesundheitsgefährdenden Viren, Bakterien, Pilzen oder Pa- rasiten kontaminiert sein können; b. Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 19991 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.
Allgemeines beitet wird. Dies kann beispielsweise bei Berufen in Einrichtungen des Gesundheitswesens (hu- In verschiedenen Arbeitsbereichen existiert ein man und veterinär), Tätigkeiten in biologischen, erhöhtes Risiko, mit krankmachenden Mikroor- medizinischen und mikrobiologischen Laborato- ganismen oder Parasiten in Kontakt zu kommen, rien, der Tierhaltung und Versuchstierhaltung, welche im privaten Umfeld der Jugendlichen bei Wald- und Forstarbeiten (Kontakt zu Wildtie- in der Regel nur selten oder gar nicht vorkom- ren oder deren Ausscheidungen, FSME), in der men. Jugendliche, welche wegen solchen Erre- Abfallsammlung und -entsorgung oder, bei Tä- gern erkranken, drohen eine Gefährdung ihrer tigkeiten mit Kontakt zu Abwasser sowie in der Gesundheit, der körperlichen Entwicklung, der Biotechnologie der Fall sein. Für Jugendliche sind Ausbildung und mögliche Langzeitschäden nach diese Arbeiten deshalb verboten. Exposition. Als Mikroorganismen gelten gemäss Art. 2 Bst. Buchstabe b a SAMV alle zellulären oder nichtzellulären mik- Gemäss SAMV werden Bakterien, Algen, Pilze, robiologischen Einheiten, die fähig sind, sich zu Protozoen, Viren und Viroide entsprechend ihrer vermehren oder genetisches Material zu übertra- Pathogenität für den Menschen und der Wahr- gen, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Pro- scheinlichkeit, dass ihre Eigenschaften zur Wir- tozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt kung kommen, in vier Gruppen unterteilt, von sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, welchen die folgenden zwei Gruppen mässig re- die solche Einheiten enthalten sowie Zellkultu- spektive sehr gesundheitsgefährdend sind: ren, Humanparasiten, Prione und biologisch ak- tives genetisches Material. Gruppe 3: Mikroorganismen, die ein mässiges Risiko aufweisen; Buchstabe a Gruppe 4: Mikroorganismen, die ein hohes Risi- Gesundheitsgefährdende Viren, Bakterien, Pilze ko aufweisen. oder Parasiten können an allen Arbeitsplätzen Arbeiten, bei denen Jugendliche mit Mikroorga- vorkommen, insbesondere dort, wo mit Lebe- nismen dieser beiden Gruppen in Kontakt kom- wesen oder mit organischen Materialien gear- men könnten, sind für diese verboten.
1 SR 832.321
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Art. 7 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 7 Biologische Agenzien
Ausnahmen vom Verbot In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die professionelle Ausführung von Arbeiten mit der Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- tung auf die berufliche Grundbildung unter be- stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- führen, bei denen die Gefahr einer Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes einhalten.
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 8 Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel
Artikel 8
Gefährliche Arbeitsmittel Arbeiten mit folgenden Arbeitsmitteln gelten für Jugendliche als gefährlich: a. mit folgenden bewegten Arbeitsmitteln: 1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand, 2. Krane nach der Kranverordnung vom 27. September 19991, 3. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- oder Kettenförderern, Becherwer- ken, Hänge- oder Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- oder Kippvorrichtungen, Spezialwaren- aufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranen bestehen, 4. Regalförderzeuge in Hochregallagern zur Lagerung von Einheitsladungen, namentlich Gebin- den und palettiertem Gut, 5. Baumaschinen, 6. Forstmaschinen, 7. Pistenfahrzeuge, 8. Werkseilbahnen, 9. Hubarbeitsbühnen, 10. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörben oder -sitzen, 11. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung 12. innerbetriebliche Eisenbahnen, an Rangierbewegungen beteiligte Fahrzeuge und Hilfsmittel bei Eisenbahnen b. mit Arbeitsmitteln, die bewegte Teile aufweisen, an denen die Gefahrenbereiche nicht oder nur durch einstellbare Schutzeinrichtungen geschützt sind, namentlich Einzugsstellen, Scherstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Fangstellen, Quetschstellen und Stossstellen; c. mit Maschinen oder Systemen, die mit einem hohen Berufsunfallsrisiko oder Berufskrankheitsri- siko verbunden sind, insbesondere im Sonderbetrieb oder bei der Instandhaltung.
Allgemeines bestimmungsgemäss verwendet werden kön- nen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss ver- Es existieren zahlreiche Arbeitsmittel, deren Ver- wendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wo- wendung mit hohen Unfallrisiken verbunden für sie geeignet sind. Zudem müssen die Vorga- sind. Beim Verbot ihrer Verwendung durch Ju- ben des Herstellers über die Verwendung des gendliche wird berücksichtigt, dass bei ihnen das Arbeitsmittels berücksichtigt werden. Ebenso Bewusstsein für diese Gefahren, die Kompetenz müssen Arbeitsmittel, die an verschiedenen Or- zur Beurteilung ihrer Sicherheit und auch die Fä- ten zum Einsatz gelangen, nach jeder Monta- higkeit, sich vor allfälligen Unfällen korrekt zu ge darauf hin überprüft werden, ob sie korrekt schützen, fehlen. montiert sind, einwandfrei funktionieren und
1 SR 832.312.15
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Art. 8 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 8 Gefährliche Arbeitsmittel
Buchstabe a Buchstabe c Ziffern 1 bis 12 Das Arbeiten mit Maschinen im Sonderbetrieb Unfälle durch bewegte und mobile Arbeitsmit- oder für deren Instandhaltung ist grundsätzlich tel führen häufig zu schweren Verletzungen. Die gefährlich und nur Fachspezialisten vorbehalten. davon ausgehenden Gefahren sind: Für Jugendliche ist das Arbeiten mit Maschinen
Anfahren oder Überfahren von Personen in solchen kritischen Situationen verboten. durch Fahrbewegungen
Quetschen von Personen durch Fahrbewe- gungen (zum Beispiel Fahren gegen ein Fahr- Ausnahmen vom Verbot hindernis) In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli-
Umkippen, Abstürzen und Aufprallen mit chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die mobilen Arbeitsmitteln (zum Beispiel beim professionelle Ausführung von Arbeiten mit der Fahren in Kurven, Vertiefungen) Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien
Umkippen, sich Lösen und Umfallen oder He- zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung rabfallen von Transportgut, ungesicherten sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- Fahrzeugaufbauten (zum Beispiel Be- und nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, Entladen von ungesicherter Ladung, bei an- welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind. stehendem Ladungsdruck, Transport bei un- zureichender Last- beziehungsweise Ladungs- Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen sicherung), im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto-
Stürzen von Personen von mobilen Arbeits- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung mitteln, oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- tung auf die berufliche Grundbildung unter be- Für Jugendliche ist das Arbeiten mit den unter stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- Buchstabe a aufgeführten bewegten Arbeitsmit- führen, bei denen die Gefahr einer Exposition teln verboten. gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung Buchstabe b von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere Arbeitsmittel mit bewegten Teilen, bei denen die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- in den Gefahrenbereichen keine oder nur vari- den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- abel einstellbare Schutzeinrichtungen vorhan- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- den sind, wie z. B. Walzen, Stanzen, Pressen, heitsschutzes einhalten.
Band-, Kreis- und Kettensägen, Schneckenwel- len, Misch- und Rührwerke, Zahnräder, Schwing- hebel, Pleuel, Fräser oder Schleifvorrichtungen. Für Jugendliche ist das Arbeiten mit solch ge- fährlichen Arbeitsmitteln verboten.
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für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 9 Art. 9 Gefährliche Arbeitsmittel
Artikel 9
Gefährliche Tiere Arbeiten, bei denen Jugendliche in direkten Kontakt mit Wildtieren oder giftigen Tieren kommen, gelten für Jugendliche als gefährlich.
Allgemeines Ausnahmen vom Verbot Wildtiere In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Als Wildtiere gelten einerseits in der Wildnis le- Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- bende Tiere, welche nicht domestiziert sind und chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die nicht als Haus-, Nutz- oder Zuchttiere dienen professionelle Ausführung von Arbeiten mit der (wie z. B. Hunde, Katzen, Hausschweine, Pfer- Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien de, Kühe, Schafe, Ziegen, Hühner). Auch in Sied- zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung lungsgebieten lebende, in Gebäuden eingenis- sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- tete oder auch parasitäre Tiere sind Wildtiere, nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, welche die Lebensweise eines Wildtieres beibe- welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- halten. Sie können Träger von Parasiten oder ge- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind. fährlichen Krankheiten sein. Andererseits gelten auch in ihrem Verhalten wilde Tiere als Wildtie- Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen re, welche beim näheren Kontakt mit Menschen im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- oftmals aggressiv werden, insbesondere, wenn nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung sie hungrig sind oder Angst haben (z.B. Mutter- oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- tiere mit Nachwuchs). Arbeiten, bei denen ein di- tung auf die berufliche Grundbildung unter be- rekter Kontakt mit Wildtieren besteht (auch in stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- deren Gefangenschaft), sind deshalb für Jugend- führen, bei denen die Gefahr einer Exposition liche verboten. gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung Giftige Tiere von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere Als giftig gelten jene Tiere, deren natürliches Gift die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- die Gesundheit von Menschen schädigen kann. den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- Zu diesen gehören beispielsweise gewisse Spin- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- nen, Skorpione, Schlangen, Echsen, Frösche, heitsschutzes einhalten. Kröten, Quallen und Kraken. Arbeiten, bei de- nen ein direkter Kontakt mit solchen Tieren be- steht, sind für Jugendliche verboten.
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Art. 10 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsunfallsrisiko
Artikel 10
Arbeitsumfeld mit hohem Berufsunfallsrisiko Folgende Arbeiten, bei denen aufgrund des Arbeitsumfeldes ein hohes Berufsunfallsrisiko besteht, gelten für Jugendliche als gefährlich: a. Arbeiten mit Absturzgefahr, insbesondere auf überhöhten Arbeitsplätzen; b. Arbeiten in räumlich beengenden Verhältnissen, insbesondere in Schächten und Kanälen; c. Arbeiten ausserhalb eines fest eingerichteten Arbeitsplatzes, insbesondere Arbeiten, bei denen Einsturzgefahr droht, und Arbeiten in nicht für den Verkehr gesperrten Bereichen von Strassen oder Geleisen; d. Arbeiten in besonders überfall- oder gewaltgefährdeten Bereichen; e. Arbeiten unter Tag oder unter Wasser.
Allgemeines Buchstabe c Das Arbeiten ausserhalb eines fest eingerichte- Die physische Arbeitsumgebung kann verschie- ten Arbeitsplatzes in einem Umfeld mit hohem dene Gefahren bergen, welche zur Vermeidung Berufsunfallrisiko ist für Jugendliche verboten. von Unfällen eine ständige Vor- und Umsicht so- Dies gilt insbesondere für Arbeiten, bei denen wie Bereitschaft für richtiges Reagieren erfor- Einsturzgefahr droht sowie für Arbeiten in nicht dern. Es ist typisch für Jugendliche, dass sie in für den Verkehr gesperrten Bereichen von Stra- Umgebungen mit Gefahren ihre eigene Gefähr- ssen oder Geleisen. dung oftmals unterschätzen. Zudem verfügen sie noch nicht über die Arbeitserfahrung, um Buchstabe d sich gegen vorhandene Gefahren routinemässig Das Arbeiten in besonders überfall- oder gewalt- korrekt zu schützen. gefährdeten Bereichen ist für Jugendliche ver- boten (z. B. Zugangskontrollen, Geldtransporte, Buchstabe a Strafvollzug). Arbeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind für Jugendliche verboten. Dies gilt insbeson- Buchstabe e dere für überhöhte Arbeitsplätze, welche nicht Das Arbeiten unter Tag oder unter Wasser ist für gegen Absturz gesichert sind (z. B. Montage und Jugendliche verboten. Demontage von Baugerüsten, Arbeiten auf Mas- Als Untertagarbeiten gelten das unterirdische Er- ten oder auf Fahrzeugen). stellen, Erweitern, Erhalten oder Rekonstruieren von Bauwerken wie Tunnels, Stollen, Schäch- Buchstabe b te und Kavernen. Ebenfalls als Untertagarbeiten Das Arbeiten in räumlich beengenden Verhält- gelten das unterirdische Gewinnen von Gestein, nissen ist für Jugendliche verboten. Dies gilt Arbeiten in Pressvortrieben und Arbeiten inner- insbesondere in Schächten und Kanälen. Darin halb geschlossener Strecken von Tagbautunneln. können verschiedene für Jugendliche nur schwer Arbeiten in Stollen, Tunneln und Schächten ber- feststellbare Gefahren wie brennbare Gase und gen zahlreiche Unfall- und Gesundheitsgefah- Dämpfe, gesundheitsgefährdende Stoffe, Sau- ren. Zu den zentralen Gefahren zählen das Er- erstoffmangel oder herabfallende Gegenstände fasst-Werden von Maschinen oder Anlagen, auftreten.
SECO, April 2024 28
für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 10 Art. 10 Arbeitsumfeld mit hohem Berufsunfallsrisiko
Überrollt-Werden von Fahrzeugen (Baustellen- verkehr), Stolpern, Abstürzen, Getroffen-Wer- den von herabfallendem Material, Eingeschlos- sen-Werden, Sich-Verletzen beim Umgang mit Maschinen und Werkzeugen, Krank-Werden, beispielsweise durch Stäube, chemische Produk- te oder Witterungseinflüsse, Brand und Verrau- chung.
Ausnahmen vom Verbot In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die professionelle Ausführung von Arbeiten mit der Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- tung auf die berufliche Grundbildung unter be- stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- führen, bei denen die Gefahr einer Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes einhalten.
SECO, April 2024 29
Art. 11 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 11 Sauerstoffreduzierte Atmosphäre
Artikel 11
Sauerstoffreduzierte Atmosphäre Arbeiten in Bereichen mit einem Sauerstoffgehalt der Luft von 18 oder weniger Volumenprozenten gelten für Jugendliche als gefährlich.
Allgemeines von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- Ein reduzierter Sauerstoffgehalt der Atemluft ist den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- mit einer erhöhten Fehlerrate bei kognitiven Auf- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- gaben sowie mit einer verlängerten Reaktions- heitsschutzes einhalten. zeit verbunden. Auch das Unfallrisiko wird da- durch erhöht, insbesondere bei Jugendlichen. Denn mangels Erfahrung oder Ausbildung ist ihr Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor diesen zu schützen, im Vergleich zu Erwach- senen weniger entwickelt. Aus diesen Gründen ist es für Jugendliche verboten, in Bereichen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre zu arbeiten.
Ausnahmen vom Verbot In einer beruflichen Grundbildung und mit einer Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die professionelle Ausführung von Arbeiten mit der Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind.
Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- tung auf die berufliche Grundbildung unter be- stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- führen, bei denen die Gefahr einer Exposition gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung
SECO, April 2024 30
für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 12 Art. 12 Überhören von Signalen
Artikel 12
Überhören von Signalen Arbeiten, bei denen durch das Überhören von Signalen ein Berufsunfallrisiko besteht, gelten für Ju- gendliche als gefährlich, namentlich Arbeiten im Gleisfeld mit Rangierbewegungen oder Zugverkehr.
Allgemeines Ausnahmen vom Verbot Schallpegel ab etwa 65 dB(A) führen zu einer In einer beruflichen Grundbildung und mit einer deutlichen Minderung der Konzentrations-fä- Ausnahmebewilligung des SBFI ist es Jugendli- higkeit, zu einem Leistungsabfall und beeinflus- chen im Alter von 15 bis 18 Jahren gestattet, die sen das Wohlbefinden. Mit steigendem Schall- professionelle Ausführung von Arbeiten mit der pegel wächst die Fehlerhäufigkeit und damit Gefahr einer Exposition gegenüber Chemikalien auch die Unfallgefahr. Signale oder Geräusche, zu erlernen. Nach einer Schulung und Anleitung die eine Gefahr ankündigen, werden akustisch sowie mit einer Überwachung dürfen die Ler- überdeckt, wenn gleichzeitig Lärm mit einem nenden jene gefährlichen Arbeiten ausführen, höheren Pegel herrscht. Signale, die das Starten welche in Anhang 2 des Bildungsplans ihrer be- von Maschinen, das Bewegen schwebender Las- ruflichen Grundbildung aufgeführt sind. ten oder das Herannahen eines Fahrzeuges an- kündigen, können überhört werden. Auch an- Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen dere Gründe, wie z. B. das Musikhören, können im Rahmen einer eidgenössischen oder kanto- dazu führen, dass akustische Warnsignale über- nalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung hört werden. Es ist typisch für Jugendliche, dass oder im Rahmen eines Angebots zur Vorberei- sie in Umgebungen mit Gefahren ihre eigene tung auf die berufliche Grundbildung unter be- Gefährdung oftmals unterschätzen. Zudem sind stimmten Voraussetzungen auch Arbeiten aus- sie leichter ablenkbar, was beim Überhören von führen, bei denen die Gefahr einer Exposition akustischen Warnsignalen schnell zu fatalen Fol- gegenüber gefährlichen chemischen Agenzien gen führen kann. besteht. Der Betrieb muss bei der Beschäftigung von Jugendlichen diesbezüglich insbesondere die in Anhang 2 zum Bildungsplan der betreffen- Verbot den Tätigkeit festgelegten begleitenden Mass- Jugendlichen ist es untersagt, Arbeiten in einem nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- Umfeld auszuführen, bei welchen zum Vermei- heitsschutzes einhalten. den von Unfällen auf akustische Warnsignale ge- achtet werden muss.
SECO, April 2024 31
Art. 13 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 13 Passivrauchen
Artikel 13
Passivrauchen Arbeiten in Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist, gelten für Jugendliche als gefährlich.
Allgemeines Das Verbot des Passivrauchens für Jugendliche gilt uneingeschränkt. Das Arbeiten in einem Raucherraum ist für keine berufliche Grundbil- dung unentbehrlich. Eine vertragliche Wegbedingung des Verbots für das Arbeiten in Raucherräumen, wie dies bei Volljährigen in Artikel 6 PaRV möglich ist, ist für Jugendliche ausgeschlossen1. Dieses Verbot gilt auch bei der Beschäftigung von jugendlichen Ar- beitnehmenden im Rahmen von Brückenange- boten (Art. 4b ArGV 5).
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat das Passivrauchen im Jahr 2002 abschliessend als krebserregend deklariert.
SECO, April 2024 32
für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 14 Art. 14 Anpassung der begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Anhängen der Bildungspläne
Artikel 14
Anpassung der begleitenden Massnahmen der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Anhängen der Bildungspläne 1. Sieht eine Bildungsverordnung eine Ausnahme nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 vor, so müssen die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Anhang des entsprechenden Bildungsplans innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verord- nung an die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach der vorliegenden Verordnung angepasst werden. 2. Solange der Anhang zu einem Bildungsplan noch nicht angepasst ist, gelten für die betreffende Grundbildung die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach bisherigem Recht.
Übergangsregelungen Wenn die Bildungsverordnung gefährliche Ar- beiten vorsieht, müssen die begleitenden Mass- nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes im Anhang 2 des entsprechenden Bildungsplans bis spätestens Ende 2027 ange- passt sein. Bis zur Anpassung des Bildungsplans gelten für die betreffende Grundbildung die Definitionen der gefährlichen Arbeiten nach der WBF-Verord- nung vom 4. Dezember 2007.
SECO, April 2024 33
Art. 15 für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Artikel 15
Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des WBF vom 4. Dezember 20071 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche wird aufgehoben.
Allgemeines Verweis Die Bestimmungen der aufgehobenen Verord- Die Übergangsregelungen sind in Artikel 14 prä- nung gelten für jene Grundbildungen weiter, die zisiert. den Anhang zu ihrem Bildungsplan noch nicht angepasst haben.
11 AS 2007 6831; 2010 2201
SECO, Januar 2023 34
für Jugendliche (SR 822.115.2) Art. 16 Art. 16 Inkrafttreten
Artikel 16
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Verweis Die Übergangsregelungen sind in Artikel 14 prä- zisiert.
SECO, Januar 2023 35