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Kapitel 2: Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen (Art. 1–8 BüG)

Abteilung Bürgerrecht

Kapitel 2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen (Art. 1-8 BüG)

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Version Änderung / Punkt Inhalt September 2019 223 Präzisierung: Meldung bis zum Tag des

25. Geburtstags

211 Erwerb durch bekannte Abstammung; Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 1 und

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Kapitel 2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen (Art. 1-8 BüG)

Einleitung

Das BüG, das aus einer Totalrevision hervorgegangen ist, bewahrt den Inhalt der Bestimmun- gen des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 29. September 1952 betreffend Er- werb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Das Handbuch stellt die verschiede- nen Arten des Bürgerrechtserwerbs und -verlusts dar und folgt der Struktur des Gesetzes.

21 Die Arten des Bürgerrechtserwerbs von Gesetzes wegen

211 Erwerb durch bekannte Abstammung; Kantons- und Gemeindebürgerrecht

(Art. 1 und 2 BüG)

Art. 1 BüG Erwerb durch Abstammung

Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer bzw. Schweizerin ist; b. das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.

Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, ei- gene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BüG widerspiegeln den Grundsatz des ius sanguinis: Danach erwirbt das Kind, dessen Eltern verheiratet sind und dessen Mutter oder Vater Schwei- zer Bürgerin bzw. Schweizer Bürger ist, das Schweizer Bürgerrecht bei der Geburt. Die gleiche Regel gilt für das Kind einer Schweizerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Nach Artikel 1 Absatz 2 BüG erwirbt das unmündige ausländische Kind eines Schweizer Va- ters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist – also ein Kind, das ausserhalb der Ehe geboren ist – das Schweizer Bürgerrecht durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. Der Bürgerrechtserwerb setzt voraus, dass der Schweizer Vater sein Kind vor dessen Mündigkeit anerkennt. Er begründet dadurch ein Kindesverhältnis, das in den Schweizer Zivilstandsregistern eingetragen werden kann. Der Bürgerrechtserwerb erfolgt ferner auch, wenn das Kindesverhältnis zum Vater durch ein ge- richtliches Urteil begründet wird.

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Zunächst wurde mit der Revision des Familienrechts von 1976 der Grundsatz eingeführt, wo- nach die Heirat der Eltern die rechtliche Gleichstellung der ausserehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern bewirkt, sofern die Abstammung vom Vater durch Anerkennung oder ein gerichtliches Urteil festgestellt ist (Art. 259 ZGB). In diesem Fall darf ein Kind, das ausserhalb der Ehe geboren ist, dessen Kindesverhältnis zum Vater aber festgestellt ist, nicht anders be- handelt werden als die während der Ehe geborenen Kinder.

In zweiter Linie wird mit dieser Neuregelung die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in Bezug auf die Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder vollständig hergestellt. Die Fest- stellung des Kindesverhältnisses zum Vater stellt keinen rückwirkenden Bürgerrechtserwerb dar, doch wird das Kind so behandelt, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.

Für vor dem 1. Januar 2006 geborene Kinder, deren Vater Schweizer ist, gilt die übergangs- rechtliche Regelung von Artikel 51 Absatz 2 BüG. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schwei- zer Vater das Kind vor oder nach Inkrafttreten der Revision anerkannt hat. Nach dieser Über- gangsbestimmung kann das Kind eines Schweizer Vaters unter folgenden Voraussetzungen ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen:

• Die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 BüG sind erfüllt, das Kindesverhältnis ist fest- gestellt worden;

• das Kind ist vor dem 1. Januar 2006 geboren;

• das Kind weist nach, dass es eng mit der Schweiz verbunden ist (für Einzelheiten be- treffend die Voraussetzung der engen Verbundenheit nach Art. 51 Absatz 2 BüG (siehe Punkt 652/21, Kapitel 6 dieses Handbuchs).

Art. 2 BüG Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Ge- meindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Das Kindesrecht und das Namensrecht haben unmittelbare Auswirkungen auf den Erwerb des Bürgerrechts durch Abstammung bzw. auf den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürger- rechts.

So bewirkt die Änderung des Namensrechts im ZGB, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, dass die Heirat grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht derjenigen Perso- nen hat, die eine Ehe eingehen. Folglich erwirbt das Kind nach Artikel 271 Absatz 1 ZGB das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

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Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen (Art. 271 Abs. 2 ZGB).

212 Erwerb durch unbekannte Abstammung (Art. 3 BüG)

Art. 3 BüG Findelkinder

Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht das Kind erhält.

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.

Der Bund hat die Einbürgerung staatenloser Kinder zu fördern (Art. 38 Abs. 3 BV). Die Staa- tenlosigkeit bezeichnet den Status von Personen, die «kein Staat aufgrund seiner Gesetzge- bung als seine Bürger bzw. Bürgerinnen betrachtet» 1.

Mit Artikel 3 BüG soll gegen die Staatenlosigkeit vorgegangen werden. Hintergrund sind die Bestimmungen in Artikel 23 des früheren Bundesgesetzes von 1850 betreffend die Heimatlo- sigkeit. Dieses Gesetz wurde am 1. Januar 1953 durch Artikel 55 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 aufgehoben.

Artikel 3 Absatz 1 BüG führt ausnahmsweise den Erwerb des Bürgerrechts aufgrund des ius soli ein. So erwirbt ein in der Schweiz gefundenes Kind, dessen Abstammung nicht bekannt ist, das Kantonsbürgerrecht des Kantons, in dem es gefunden und betreut wird, wenn dieses Recht sofort festgestellt werden kann. 2 Damit erwirbt es auch die Schweizer Staatsangehörig- keit. In diesem Fall hat die Abstammung keine Rechtsfolgen in Bezug auf die Frage der Staats- angehörigkeit. Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht das Kind erhält (Art. 3 Abs. 2 BüG). Das kantonale Recht des jeweils zuständigen Kantons ist zu beachten.

Wenn die Abstammung des Kindes nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 3 BüG festgestellt wird, erlöschen die so erworbenen Bürgerrechte des minderjähri- gen Kindes zusammen mit der Schweizer Staatsangehörigkeit, falls es durch deren Verlust nicht staatenlos wird.

In der Praxis findet diese Bestimmung nur unter besonderen (seltenen) Umständen Anwen- dung, bei denen ein Neugeborenes im Stich gelassen oder in eine so genannte «Baby- klappe» gelegt wurde.

1 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September

1954 (SR 0.142.40)

2 Art. 3 Abs. 1 BüG

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213 Erwerb durch Adoption (Art. 4 BüG)

Art. 4 BüG Adoption

Ein von einer Schweizerin oder einem Schweizer adoptiertes unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Nach Artikel 267a Absatz 1 ZGB erwirbt das minderjährige Kind anstelle seines früheren Kan- tons- und Gemeindebürgerrechts das Bürgerrecht des adoptierenden Elternteils, dessen Na- men es trägt. Falls jemand das minderjährige Kind seiner Partnerin oder seines Partners adop- tiert, erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 267a ZGB).

Damit das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 4 BüG automatisch erworben wird, müssen fol- gende Bedingungen erfüllt sein:

• Es muss sich um eine Volladoption handeln. Bei der Volladoption nach Schweizer Recht oder den vom Schweizer Recht anerkannten Bestimmungen ausländischen Rechts erhält das adoptierte Kind die gleiche Rechtsstellung wie ein Kind, dessen Ab- stammung aufgrund des ius sanguinis festgestellt wurde (Name, Erbrecht, Staatsan- gehörigkeit). Die Volladoption ist im System Infostar der Zivilstandsämter einzutragen.

• Die Adoption muss vor Erreichen der Volljährigkeit nach Schweizer Recht erfol- gen. Es genügt, wenn das Gesuch um Volladoption vor dem 18. Geburtstag des Kin- des eingereicht wird.

In den folgenden Fällen werden die Schweizer Staatsangehörigkeit und das Kantons- und Ge- meindebürgerrecht nicht von Gesetzes wegen erworben:

• Einfache Adoption. Bei der einfachen Adoption bleibt das Kindesverhältnis zu den biologischen Eltern bestehen. Die Staatsangehörigkeit kann dem adoptierten Kind nicht erteilt werden.

• Adoption volljähriger Personen. Bei der Adoption volljähriger Personen erfolgt kein Bürgerrechtserwerb, die adoptierte Person kann sich nicht auf Artikel 4 BüG berufen.

In diesen zwei Fällen ist nur die ordentliche Einbürgerung durch behördlichen Beschluss mög- lich, wobei die Voraussetzungen von Artikel 9 ff. BüG erfüllt sein müssen. Die erleichterte Ein- bürgerung ist nicht möglich. 3

3 BGE 101 Ib 113

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214 Vor dem 1. Januar 2006 geborenes ausländisches Kind eines Schweizer

Vaters, dessen Eltern nach seiner Geburt heiraten (Art. 51 Absatz 3 BüG)

Art. 51 BüG Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng ver- bunden ist. 2. Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt die Schweizer Staatsangehörigkeit, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. 4. Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht. Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.

Artikel 51 Absatz 3 BüG ist eine neue Übergangsbestimmung, die durch die Revision vom Juni 2014 eingeführt wurde. 4 Sie erlaubt es einem vor dem 1. Januar 2006 geborenen Kind, dessen Vater Schweizer ist und der nachträglich die Kindesmutter heiratet, automatisch das Schwei- zer Bürgerrecht zu erwerben, wie wenn seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet gewesen wären.

Das Kind muss somit kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, es erwirbt die Schwei- zer Staatsangehörigkeit durch die kumulative Erfüllung der formellen Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 3 BüG. Die materiellen Voraussetzungen von Artikel 51 Absatz 5 BüG (der auf die Art. 20 und 12 BüG verweist) sind nicht anwendbar, weil der Erwerb von Gesetzes wegen erfolgt. Das Bürgerrecht wird von der Zivilstandsbehörde erteilt, welche die formellen Voraussetzungen zuvor geprüft hat.

4 Botschaft vom 4. März 2011, S. 2868

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22 Die Arten des Bürgerrechtsverlusts von Gesetzes wegen

221 Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses (Art. 5 BüG)

Art. 5 BüG Verlust durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 BüG aus- schliesslich auf Fälle anwendbar ist, bei denen das Bürgerrecht von Gesetzes wegen erwor- ben wird, nicht aber auf die Fälle des Bürgerrechtserwerbs durch behördlichen Beschluss.

Das Kind verliert sein Schweizer Bürgerrecht durch die Aufhebung des Kindesverhältnisses. Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit durch Aufhebung des Kindesverhältnisses ist jederzeit möglich, unabhängig vom Alter des Kindes. 5 Er tritt beispielsweise ein, wenn die Adoption des Kindes durch einen Schweizer Vater oder eine Schweizer Mutter aufgehoben wird oder bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft.

Dieser Verlust rechtfertigt sich durch den Umstand, dass der von Gesetzes wegen festgestellte Erwerbsgrund entfällt. Das Kind konnte das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das von der Abstammung abhängt, effektiv gar nie erwerben, weil das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben wird, sofern das Kind dadurch nicht staatenlos wird.

5 Botschaft vom 26. August 1987, S. 303

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222 Verlust durch Adoption (Art. 6 BüG)

Art. 6 BüG Verlust durch Adoption

Wird ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert, so verliert es mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn es damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kin- desverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht ein- getreten.

Das Schweizer Bürgerrecht geht durch die Volladoption eines minderjährigen schweizerischen Kindes durch eine Ausländerin oder einen Ausländer nur dann verloren, wenn nach der Adop- tion nicht noch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil bestehen bleibt. Zu- dem muss das Kind durch diese Adoption die Staatsangehörigkeit der adoptierenden Person erwerben oder diese bereits besitzen. Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung steht in solchen Fällen des Verlusts nicht zur Verfügung. Der Verlust der Schweizer Staatsangehö- rigkeit durch Adoption bewirkt zugleich den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Wird die Adoption, die den Bürgerrechtsverlust bewirkt hat, aufgehoben, behält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts gilt nämlich rückwirkend als nicht eingetreten (Art. 6 Abs. 3 BüG).

Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit durch Adoption tritt nicht ein, wenn das Kind das Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil behält, selbst wenn es von einer Ausländerin oder einem Ausländer adoptiert wird (Art. 6 Abs. 2 BüG). 6 Diese Situation kann eintreten, wenn ein Kind durch den ausländischen Ehegatten des schweizerischen Elternteils adoptiert wird. Es erwirbt somit die ausländische Staatsangehörigkeit dieses Ehegatten, wobei es gleichzeitig das Schweizer Bürgerrecht behält, weil das Kindesverhältnis zum anderen El- ternteil weiter besteht.

6 Vgl. zu diesem Thema das Urteil des EGMR Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13. De-

zember 2007, Beschwerde Nr. 39051/03.

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223 Verlust bei Geburt im Ausland (Art. 7 BüG)

Art. 7 BüG Verlust bei Geburt im Ausland

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet oder schriftlich erklärt hat, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

Verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verlieren es auch seine Kinder.

Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung der Eltern, Verwand- ten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die Register der Heimatgemeinde, die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig ab- geben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungs- grundes abgeben.

Artikel 7 BüG regelt den Verlust des bei der Geburt im Ausland erworbenen Schweizer Bür- gerrechts durch Zeitablauf. Mit diesem Artikel wird der Grundsatz verankert, dass die Schwei- zer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Unverwirkbarkeit des Schweizer Bürgerrechts kennt. Die Beibehaltung der Schweizer Staatsangehörigkeit ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Person, die im Ausland geboren ist und noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt, jegliche Beziehung zur Schweiz abgebrochen hat 7 oder nur sehr lose verbunden ist.

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das die doppelte Staatsbür- gerschaft besitzt, hat bis zum Tag seines 25. Geburtstags Zeit, sich bei den Behörden zu mel- den oder seinen Willen zur Beibehaltung der Schweizer Staatsangehörigkeit zu bekunden (Art. 7 Abs. 1 BüG). Die Meldung an die Behörden ist somit eine wesentliche Voraussetzung, um den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verwirkung zu vermeiden; die Schweizer Staatsangehörigkeit wird dadurch jedoch nicht begründet. Die entsprechende Meldung ist im weiteren Sinn zu verstehen, denn sie kann laut Gesetz in Form einer Mitteilung der Eltern, Verwandten oder von Bekannten im Hinblick auf die Eintragung des Kindes in die Register der Heimatgemeinde, die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften erfolgen (Art. 7 Abs. 3 BüG). Kann die betroffene Person die Meldung oder Erklärung gegen ihren nicht rechtzeitig abgegeben, kann sie den Behörden noch innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes zugestellt werden (Art. 7 Abs. 4 BüG).

Das Kind einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der Verwirkung verloren hat, verliert die Schweizer Staatsangehörigkeit ebenfalls. Damit werden die minderjährigen Kinder in diesen Verlust einbezogen (Art. 7 Abs. 2 BüG). Bei einem Verlust der Staatsangehörigkeit

7 Botschaft vom 9. August 1951, S. 679

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muss überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Rechtsgrundlage – aufgrund des geltenden oder des alten Rechts – dieser Verlust eingetreten ist. Das Datum des Bürger- rechtsverlusts ist massgebend für die Beurteilung eines Wiedereinbürgerungsgesuchs (Art. 26 ff. BüG, (siehe Kapitel 7 dieses Handbuchs) zwei Situationen sind voneinander zu unterscheiden:

• Das Wiedereinbürgerungsgesuch wird innerhalb von zehn Jahren nach dem Ver- lust der Staatsangehörigkeit durch Verwirkung gestellt (Art. 27 Abs. 1 BüG). Be- werberinnen und Bewerber, die sich in der Schweiz aufhalten, müssen eine erfolgrei- che Integration nachweisen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG). Wer im Ausland lebt, muss nachweisen, dass sie oder er eng mit der Schweiz verbunden ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG).

• Das Wiedereinbürgerungsgesuch wird nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verwirkung gestellt. Nach zehn Jahren ist es für eine im Ausland lebende einbürgerungswillige Person nicht mehr möglich, ein solches Gesuch nach Artikel 27 BüG zu stellen. Sie kann jedoch ein solches Gesuch stellen, wenn sie nach Ablauf der zehnjährigen Frist seit drei Jahren in der Schweiz lebt (siehe Kapitel 7 dieses Handbuchs).