Terrainveränderung
Bau- und Verkehrsdirektion
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Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Februar 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________ Beschwerdeführer
und
Einwohnergemeinde Gerzensee, Spielgasse 1, Postfach 10, 3115 Gerzensee Beschwerdegegnerin
sowie
Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 10. Dezember 2025 (Referenz: 2024.BVD.5361, Geschäfts-Nr. AWA 277929; Überbauungsordnung Regenüberlaufbecken)
I. Sachverhalt
1. Die Überbauungsordnung (UeO) Regenüberlaufbecken B.________ zur Sicherung der be- stehenden öffentlichen Abwasseranlage auf den Parzellen Gerzensee Grundbuchblatt Nrn. F.________ und D.________ wurde durch die Beschwerdegegnerin publiziert und öffentlich aufgelegt. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2025 Einsprache. Am 19. September 2025 beschloss die Beschwerdegegnerin die UeO. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 genehmigte das Amt für Wasser und Abfall (AWA) die UeO und wies die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, dass auf den Entscheid zurückzu- kommen sei, weil damit gegen die vertraglich vereinbarte Rückbaupflicht für das Regenüberlauf- becken B.________ verstossen werde. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung des Ent- scheids vom 10. Dezember 2025. Er sei jedoch bereit, auf den vertraglich vereinbarten Rückbau zu verzichten, sofern die Beschwerdegegnerin bereit sei, ihn dafür angemessen zu entschädigen.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das AWA äussert sich in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2026 zwar zur Beschwerde, stellt aber keinen Antrag. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 nahm das Rechtsamt der BVD den Nachweis der Zustellung des Entscheids vom 10. Dezember 2025 an den Beschwerdeführer zu den Beschwerdeakten.
4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid we- sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Eintreten
a) Angefochten ist ein Entscheid des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt hat. Die Gemeinden können öffentliche Abwas- serleitungen, damit verbundene Sonderbauwerke und notwendige Nebenanlagen durch eine Überbauungsordnung öffentlich-rechtlich sichern (Art. 28 Abs. 1 KGSchG2 i.V.m. Art. 21 und 22 WVG3). Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD (Art. 22 Abs. 4 WVG). Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 5 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des AWA zuständig.
b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei seine Einsprache vom AWA abgewiesen wurde. Er ist damit formell beschwert. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der betroffenen Parzelle Gerzensee Grundbuchblatt Nr. F.________. Er ist somit durch das Vor- haben auch materiell beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert.
c) Die Beschwerdegegnerin bittet in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2026 um Prüfung, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. Dezember 2025, wurde aber gemäss Zustellnachweis bereits am 9. Dezember 2025 ver- schickt. Zugestellt wurde er dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 11. Dezember 2025. Damit lief die 30-tägige Beschwerdefrist bis am 10. Januar 2026. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis Montag, 12. Januar 2026 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 12. Januar 2026, womit die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 3 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
2. Rückbaupflicht
a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit der UeO werde gegen die vertraglich vereinbarte Rückbaupflicht verstossen. Weiter verweist der Beschwerdeführer zur Be- gründung auf sein Schreiben an den Gemeinderat Gerzensee vom 10. Juni 2025. In diesem Schreiben macht er geltend, im Dienstbarkeitsvertrag von 1995 sei vorgesehen, dass das Re- genüberlaufbecken am Ende des Vertrags zurückgebaut werden müsse, wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen werde. Da keine Einigung über die Entschädigung für einen neuen Vertrag habe erzielt werden können, sei kein solcher zustande gekommen.
b) Der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Region Münsingen sind verschiedene Gemeinden angeschlossen, unter anderem die Beschwerdegegnerin. Zum System der ARA Region Münsin- gen gehört unter anderem das unterirdische Regenüberlaufbecken B.________. Dieses befindet sich auf der Parzelle Nr. F.________, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Für Bauten auf fremdem Grund ist eine entsprechende Berechtigung erforderlich. Eine solche Berech- tigung kann sich entweder aus dem Privatrecht oder aus dem öffentlichen Recht ergeben.
c) Für den Bau des Regenüberlaufbeckens wurde der privatrechtliche Weg gewählt. Im Jahr 1995 wurde zwischen der Gemeinde Münsingen als Leitgemeinde der ARA Region Münsingen und den Grundeigentümern der Parzellen Nrn. F.________ und D.________ ein Dienstbarkeits- vertrag für die Erstellung eines unterirdischen Regenüberlaufbeckens auf der Parzelle Nr. F.________ abgeschlossen. Dieser Vertag umfasste ein Baurecht auf der Parzelle Nr. F.________ für das Regenüberlaufbecken, sowie je ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Par- zellen Nrn. F.________ und D.________. Der Vertrag regelte auch die Entschädigungen für die Einräumung dieser Rechte. Der Vertrag lief bis 31. Dezember 2025 und sah vor, dass die Parteien bis spätestens 30. Juni 2025 über eine allfällige Verlängerung der Dienstbarkeiten durch Ab- schluss eines neuen Dienstbarkeitsvertrags verhandeln. Für den Fall, dass kein neuer Vertag ab- geschlossen wird, war vorgesehen, dass die Berechtigte auf ihre Kosten den ursprünglichen Zu- stand wieder herstellt.
d) Öffentlich-rechtlich besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, öffentliche Abwasserleitun- gen, damit verbundene Sonderbauwerke und notwendige Nebenanlagen durch eine Überbau- ungsordnung zu sichern (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 21 und 22 WVG). Mit der Genehmi- gung der UeO sind die betreffenden öffentlichen Leitungen mit Sonderbauwerken und Nebenan- lagen in ihrem Bestand geschützt und die Durchleitungsrechte gesichert (vgl. Art. 21 Abs. 1 WVG). Damit besteht eine öffentlich-rechtliche Berechtigung für Bauten auf fremdem Grund und eine privatrechtliche Dienstbarkeit ist dafür nicht mehr erforderlich.
Diesen öffentlich-rechtlichen Weg hat die Beschwerdegegnerin vorliegend beschritten und eine entsprechende UeO für das unterirdische Regenüberlaufbecken auf der Parzelle Nr. F.________ erlassen. Eine Verlängerung der Dienstbarkeiten durch den Abschluss eines neuen Dienstbar- keitsvertrags ist damit nicht mehr erforderlich.
e) Zwar trifft die Gemeinde Münsingen als aus dem Dienstbarkeitsvertrag 1995 Berechtigte gemäss dem Wortlaut des Vertrags grundsätzlich eine Rückbaupflicht für das unterirdische Re- genüberlaufbecken auf der Parzelle Nr. F.________ (Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- stands), da kein neuer Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen wurde. Allerdings ist das unterirdi- sche Überlaufbecken durch die UeO Regenüberlaufbecken B.________ neu öffentlich-rechtlich in seinem Bestand geschützt, womit der Beschwerdeführer keinen Rückbau mehr verlangen kann.
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Dass zur Erstellung des Re- genüberlaufbeckens 1995 der Weg eines Dienstbarkeitsvertrags gewählt wurde, bedeutet nicht,
dass nach Ablauf dieses Vertrags nicht der Weg einer öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels UeO beschritten werden kann. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb ein sol- ches Vorgehen nicht zulässig sein sollte. Die Genehmigung der UeO durch das AWA ist somit nicht zu beanstanden.
f) Abgesehen davon handelt es sich bei der Rückbaupflicht aus dem Dienstbarkeitsvertrag um eine privatrechtliche Verpflichtung. Diese Verpflichtung müsste ohnehin auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden, das Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahren stünde dafür nicht zur Verfügung.
Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers, die sich aus dem Erlass bzw. der Genehmigung der UeO ergeben kön- nen. Die Bestimmung einer allfälligen Enteignungsentschädigung ist nicht Gegenstand des vorlie- genden UeO-Verfahrens, sondern wird gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission zu klären sein (vgl. Art. 45 ff. KEntG5). Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde denn auch bereit, die Höhe einer Entschädigung vor der Enteig- nungsschätzungskommission zu verhandeln.
g) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
3. Kosten
a) Bei diesen Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV6).
b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Geset- zes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen.
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des AWA vom 10. Dezember 2025 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5 Kantonales Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG
154.21)
IV. Eröffnung
Herrn A.________, eingeschrieben
Einwohnergemeinde Gerzensee, eingeschrieben
Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus
Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor
Christoph Neuhaus Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.