Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Per E-Mail an: egba@bj.admain.ch
RRB Nr.: 731/2026 1. Juli 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 15. April 2026 hat uns das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstü cken durch Personen im Ausland unterbreitet. Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegen heit, zur Vorlage Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat anerkennt, dass der Teil der Revision, der in die Begleitmassnahmen zur Volksinitiative «Keine 1 Ö-Millionen Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» eingebettet ist, grund sätzlich im übergeordneten Kontext zu betrachten ist und unterstützt die Zielsetzung dieser Vor lage. Aus volkwirtschaftlicher Sicht befürchtet er jedoch, dass die einzelnen Massnahmen nicht die gewünschten Wirkungen zeitigen werden und schlägt eine grundlegende Überarbeitung der Vorlage vor.
Der Regierungsrat befürwortet hingegen ausdrücklich die Umsetzung der Motion Schmid Martin 22.4413. Gerade in den touristischen Kerngebieten der Bergkantone hat sich gezeigt, dass bei personalintensiven Betrieben mit standortgebundenem Personal die eigentliche Betriebsstätte und die notwendigen Personalwohnungen im Gesamtkontext zu beurteilen sind.
Ebenfalls begrüsst werden die Anpassungen in den Verfahrensbestimmungen. Insbesondere mit der (neu) ven/valtungsrechtlichen Ausgestaltung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird eine prozedurale Anomalie beseitigt.
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2. Anträge
2.1 Antrag
Der Regierungsrat beantragt, die Massnahmen betreffend Betriebsstätten, Hauptwohnungen, börsenkotierte Immobilienfonds und börsenkotierten SICAV-Fonds mit Blick auf die volkswirt schaftlichen Implikationen und die Wirksamkeit in Bezug auf die angestrebten Ziele und die zu en/vartenden Vollzugsaufwände vertieft zu überprüfen und unter Berücksichtigung der nachfol genden Begründung anzupassen und ggf. zu streichen.
2.2 Begründung
Die Schweiz ist auf ein stabiles und offenes Investitionsklima angewiesen. Die angekündigte «Rückbesinnung» auf protektionistische Ziele sendet ein falsches Signal an internationale In vestoren. Immobilieninvestitionen sind oft langfristig und kapitalintensiv; zusätzliche Hürden und strengere Regeln mindern die Standortattraktivität und erschweren die Finanzierung von Bau projekten. Der Bundesrat betont einerseits, dass er den Wohlstand und die wirtschaftliche Ent wicklung schützen will, führt aber andererseits neue staatliche Regulierungen ein. Dies schafft Rechtsunsicherheit und administrative Mehrbelastungen, die die Investitionstätigkeit reduzieren und tendenziell zu einem Rückgang der Bautätigkeit führen.
Auch gilt es zu berücksichtigen, dass in der Hotelbranche ein grosser Investitionsbedarf be steht, der ohne ausländische Investitionen kaum finanzierbar ist. Internationale Investoren und Hotelbetreiber, die aus wirtschaftlichen sowie organisatorischen Gründen Immobilieneigentum und operativen Betrieb trennen, werden mit der Verschärfung bei den Betriebstätten faktisch vom EnA/erb und Betrieb von schweizerischen Hotelanlagen ausgeschlossen, was zu uner wünschten Effekten führen würde.
Anhand der vorliegenden Erläuterungen ist nicht ersichtlich, dass der Enterb von Immobilien durch Personen im Ausland einen wesentlichen Einfluss auf den Wohnungsmarkt in der Schweiz hat. Der Wohnungsmangel hat andere Ursachen — restriktive raumplanerische Vorga ben, langwierige Bewilligungsverfahren und hohe Baustandards. Der Regierungsrat erachtet griffige Reformen im Planungs- und Baurecht als klar zielführender.
Die Regulierungsfolgenabschätzung durch die Fahrländer Partner Raumentwicklung AG (nach folgend RFA) sieht in der Revision ebenfalls kein geeignetes Instrument, um die Probleme auf dem Wohnungsmarkt zu lösen (Erläuternder Bericht, S. 63): «Eine Verschärfung der Lex Koller wäre gemäss RFA allerdings nicht hilfreich, sondern würde die Probleme tendenziell verstär ken.»
Auch führen die neuen Kontroll- und Vollzugspflichten von Gemeinden, Baubewilligungsbehör den und Börsenteilnehmerinnen und -teilnehmem aus Sicht des Regierungsrats — entgegen den Erläuterungen des Bundesrats — zu erheblichen neuen Aufwänden, die, in Relation zu den prog nostizierten Wirkungen der Gesetzesrevision gesetzt, zu hinterfragen sind.
2.3 Antrag
Der Regierungsrat beantragt weiter zu prüfen, ob die Auflistung von Art. 4 BewG im Sinne des Bundesgerichtsurteils vom 5. Februar 2026 ergänzt werden sollte.
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2.4 Begründung
Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (2C_437/2024) kam das Bundesgericht sinngemäss zum Schluss, dass die Übertragung von Grundstücken auf einen Trust einer Bewilligung nach BewG bedürfe. Im Sinne der Klarheit regt der Regierungsrat an, die Fragen der Übertragung von Grundstücken auf einen Trust auf Gesetzesstufe zu regeln.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regjerungsrates
Pierr^lain Schnegg
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Bau- und Verkehrsdirektion