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Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO, Art. 141 Abs. 2 StPO; Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Randdatenerhebung; Rechtsfolgen einer verspätet erfolgten Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht Zufallsfunde aus Randdatenerhebungen werden gleich behandelt wie Zufallsfunde aus Echtzeitüberwachungen. Unabhängig davon, ob es sich um personelle oder sachliche Zufallsfunde handelt, bedarf deren Verwertung einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO; E. 5.6 f.). Die ursprüngliche Genehmigung der Randdatenerhebung beinhaltet nicht automatisch die Genehmigung zur Verwertung von personellen Funden. Daran ändert die Tatsache, dass die Ermittlung von Kontaktpersonen eigentliches Ziel der Randdatenerhebung ist, nichts. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass es sich um Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels handelt (E. 5.6.1 und E. 5.6.2). Das Genehmigungsverfahren ist zeitlich vor der beabsichtigten Verwertung der Zufallsfunde einzuleiten, d.h. bevor gestützt auf diese weitere Ermittlungen angeordnet oder diese dem Verdächtigen vorgehalten werden (E. 6.2). Dadurch, dass die Strafverfolgungsbehörden erst rund zehn Monate nach erstmaliger Verwendung der aus der Randdatenerhebung gewonnenen Erkenntnisse bzw. der personellen Zufallsfunde die Genehmigung beim Zwangsmassnahmengericht eingeholt haben, haben sie eine Gültigkeitsvorschrift verletzt (E. 6.4).
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