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Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung sowie sexuellen Übergriffs

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 4 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger

Gegenstand Beschlagnahmungen Strafverfahren wegen Entziehen von Minderjährigen

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2025 (BM 25 11461)

Erwägungen

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafun- tersuchung wegen Entziehens von Minderjährigen (BM 25 11461). Im Rahmen die- ses Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 den Reisepass der Beschwerdeführerin sowie die Reisepässe ih- rer minderjährigen Kinder E.________ und F.________. Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte fol- gende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2025 (Beschlagnahme der Reisepässe von A.________, E.________ und F.________) sei aufzuheben und die drei Rei- sepässe seien der Beschwerdeführerin umgehend auszuhändigen;

2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsanwalt beizuordnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 25 11461 und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiter wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in- nert Frist nicht hatte vernehmen lassen und erachtete den Schriftenwechsel als ab- geschlossen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beantragte C.________ (nachfol- gend: Straf- und Zivilkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, ihm sei die Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen, die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und Frist zwecks Einreichung einer Stellungnahme an- zusetzen. Am 20. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ eine Honorarno- te ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 stellte die Verfahrensleitung fest, dass dem Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zu- kommt, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte Rechtsanwalt D.________ die Akten zur Einsichtnahme zu. Mit Stellungnahme vom 27. März 2026 beantragte der Straf- und Zivilkläger innert der erstreckten Frist die Abwei- sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. März 2026 gab die Verfahrensleitung von der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Februar 2026 sowie von der Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers vom 27. März 2026 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. Mit Eingabe vom 8. April 2026 reichte der Straf- und Zivilkläger eine Beilage nach und Rechts- anwalt D.________ seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 9. April 2026 kündigte die Beschwerdeführerin an, Schlussbemerkungen bis Ende April 2026 einzurei- chen. Von diesen Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 10. April 2026 Kenntnis. Mit Eingabe vom 9. Mai 2026 reichte die Beschwer-

deführerin abschliessende Bemerkungen ein, von welchen mit Verfügung vom 13. Mai 2026 Kenntnis genommen und gegeben wurde.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Näherer Prüfung bedarf, inwiefern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der be- schlagnahmten Reisepässe zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

2.2.1 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Ver- fahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). Dies setzt eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit voraus. Faktische Betroffenheit allein genügt nicht zur Einräumung von Parteirechten (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 105 StPO). Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber (Ei- gentümer oder Besitzer) eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind bloss mittelbar betrof- fene Dritte, z.B. weil die Beschlagnahme die Erfüllung eines Vertrages verunmög- licht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1; BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 70 ff. zu Art. 263 StPO).

2.2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach

Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).

2.2.3 In der Beschwerde vom 5. Januar 2026 äussert sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich zu ihrer Beschwerdelegitimation, wenn sie ausführt, sie sei durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr Reisepass so wie die Reisepässe ihrer zwei Kinder beschlagnahmt und damit ihre Reisefähigkeit und u.a. der Nachweis ihrer Personalien mittels Reisepasses verunmöglicht worden seien, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

2.2.4 Ihren persönlichen Reisepass betreffend, ist die Beschwerdeführerin als beschul- digte Inhaberin nach den dargelegten Grundsätzen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf die mit der angefoch- tenen Verfügung ebenso beschlagnahmten Reisepässe ihrer Kinder E.________ und F.________. Hier ist die Beschwerdeführerin weder beschuldigte Inhaberin noch kann sie sich als Dritte auf ihre Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin argumentieren wollte, ihr stehe auf- grund der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder die Beschwerdelegitimation zu, hät- te sie im Namen der Kinder und nicht in eigenem Namen Beschwerde führen müs- sen. Zudem ist zu beachten, dass die Verwaltung der Reisepässe sachlich eng mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder verknüpft ist, welches dem In- haber der elterlichen Sorge zusteht (Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs [ZGB; SR 210]). Wie der Straf- und Zivilkläger mit Stellungnahme vom 27. März 2026 zu Recht vorbringt, haben die saudi-arabischen Gerichte ihm die al- leinige elterliche Sorge und Obhut über die Kinder zugeteilt (Entscheide vom 21. April 2025 und 20. November 2025, siehe Verfahrensakten BM 25 11461). Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Klage vom 23. April 2025 anhängig gemachte Zivilverfahren nichts, da das Regionalgericht Bern- Mittelland mit Entscheid vom 31. März 2026 auf die Klage betreffend Ergänzung evtl. Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils nicht eingetreten ist (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers vom 8. April 2026). Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin die Pässe anlässlich der Hausdurchsuchung an ihrem Domizil vom 19. Dezember 2025 der Kantonspolizei Bern herausgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Nach dem Gesagten wären in Bezug auf die Reisepässe der Kinder lediglich diese bzw. der Straf- und Zivilkläger als sorgeberechtigte Person zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.

2.3 Damit ist auf die Beschwerde betreffend Beschlagnahme der Reisepässe der Kin- der mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Demgegenüber ist hinsicht- lich des Reisepasses der Beschwerdeführerin auf die frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten.

3.

3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn diese als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Be- weismittelbeschlagnahme), sie voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme), einzuziehen sind (Bst. d) oder zur Deckung von Er- satzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Bst. e).

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme der Reisepässe in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt: Gegen die Beschuldigte wird gestützt auf die Anzeigen vom 29.04.2025 und 12.08.2025 ein Strafver- fahren wegen Entziehung von Unmündigen, mehrfach begangen geführt. Mit Urteil vom 20.11.2025 des saudiarabischen «Personal Status Court» wurde die (alleinige) Obhut dem Kindsva- ter/Privatkläger zugeteilt, wie bereits im Urteil im Scheidungsverfahren vom 21.04.2025 (gemäss Scheidungsvereinbarung vom 18.07.2023). Das von der Beschuldigten gestellte Gesuch um super- provisorische Massnahmen (Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Sorgerechts, ev. nur gewisse sorgerechtliche Teilkomponenten) vom 23.04.2025 wurde mit Verfügung vom 24.04.2025 abgewiesen. Die Frage der Obhut über die Kinder ist noch Gegenstand des Verfahrens vor Zivilge- richt (CIV 25 2367). Mit Eingabe vom 17.12.2025 hat Rechtsanwalt D.________ namens des Privat- klägers diverse Anträge gestellt, mit welchen das von ihm befürchtete Verbringen der Kinder aus der Schweiz in ein anderes Land verhindert werden soll (u.a. Beschlagnahme der Reisepässe der Be- schuldigten sowie der Kinder bis hin zum Abholen der Kinder durch die Polizei und deren Übergabe an die Polizei). Der Privatkläger liess insbesondere ausführen, dass die Beschuldigte mehrfach geäussert habe, dass sie sich mit den Kindern nach Palästina absetzen würde, wo die Eltern der Be- schuldigten leben würden, zu welchen die Beschuldigte regelmässigen Kontakt pflege. Wegen der gesamten Umstände (Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach gescheiterten Vergleichsverhand- lungen, erneute Obhutszuteilung an den Kindsvater gemäss Urteil vom 20.11.2025, Aussichtslosigkeit der zivilrechtlichen Rechtsbegehren der Beschuldigten vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland) gera- te die Beschuldigte zunehmend unter Druck. Aufgrund ihrer Nachrichten und ihres bisherigen Verhal- tens sei von der konkreten Gefahr auszugehen, dass ihre Ausreise unmittelbar bevorstehe. Als Beleg wurden Whatsapp- Nachrichten der Beschuldigten an den Privatkläger eingereicht mit dem Wortlaut «If Switzerland does not want to deal with it, then will got to my parents who’ve been the ones suppor- ting your kids. Follow us there and see how that goes. You'll begging for Swiss involvement... Other- wise, West Bank is an option for you».

Unter den gegebenen Umständen besteht in der Tat die Gefahr, dass sich die Beschuldigte mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte, sei es bereits im Vorfeld des zivilgerichtlichen Endentscheids oder je nach Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nach dem Urteil. Eine allfällige Entführung der Kinder ins Ausland ist im Rahmen des hier hängigen Strafverfahrens zu verhindern. Entsprechend wurden die Kinder wie auch die Beschuldigte zur Verhinderung einer Entführung im RIPOL und SIS

ausgeschrieben. Die Beschlagnahme der Pässe erfolgt unterstützend, da die Ausschreibung unterlau- fen werden könnte, wenn die Beschuldigte oder von ihr beauftragte Dritte im Besitz der Pässe wären. Abgesehen davon werden die Pässe der Kinder, sobald zivilgerichtlich in der Schweiz entschieden worden ist, wer obhutsberechtigt ist, an die obhutsberechtigte Person herauszugeben sein. Es recht- fertigt sich auch insofern, die Pässe einstweilen zur Sicherung der Rückgabe an die berechtigte Per- son bei der Staatsanwaltschaft zu verwahren. Hinsichtlich der Beschuldigten ist die Beschlagnahme des Passes zudem gerechtfertigt, damit die Beschuldigte sich nicht dem Strafverfahren nicht durch Ausreise aus der Schweiz entziehen kann. Dementsprechend wird auch ein Antrag auf Ersatzmass- nahmen (Ausreiseverbot) beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern gestellt.

3.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet soweit hier relevant, zur Verhinderung einer allfälligen Entführung der Kinder ins Ausland sei die Beschlagnahme ihres Reise- passes nicht notwendig. Denn damit werde auch verunmöglicht, dass die Be- schwerdeführerin beruflich oder zu privaten Zwecken reise, womit die Beschlag- nahme so oder anders unverhältnismässig sei. Wenn die Staatsanwaltschaft ihren Reisepass zwecks Verhinderung einer allfälligen Flucht beschlagnahme, stelle sie den Sachverhalt insofern falsch dar, als keine Fluchtgefahr bestehe. Zudem verlet- ze die Staatsanwaltschaft Art. 263 und Art. 237 StPO, sofern sie selber und ohne Anordnung resp. Antrag ans zuständige Zwangsmassnahmengericht den Reise- pass der Beschwerdeführerin zur Fluchtverhinderung beschlagnahme, was kein Beschlagnahmegrund nach Art. 263 StPO sei. 3.4

3.4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kommt eine Beschlagnahme nur zu den in Art. 263 Abs. 1 StPO aufgelisteten Zwecken in Frage; diese Liste der Be- schlagnahmegründe ist abschliessend (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 vor Art. 263-268 StPO). Anders als bspw. das deutsche Recht kennt die StPO keine weiteren Beschlagnahmearten wie eine Gestellungsbeschlagnahme oder eine Be- schlagnahme (z.B. Kontosperre) zur Verhinderung von weiteren allenfalls strafba- ren Handlungen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 f. vor Art. 263-268 StPO m.w.H.). Ebenso existiert keine Beschlagnahmeart für die Sicherstellung von nicht mit einer Straftat zusammenhängendem Substrat im Hinblick auf adhäsionsweise Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen von Privatklägern (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 263 StPO). Auch aus diesen Beispielen erhellt, dass was nicht als Be- schlagnahmegrund in Art. 263 StPO genannt wird, über keine gesetzliche Grundla- ge für eine Beschlagnahme verfügt.

3.4.2 Der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft lässt sich zwar eine konkrete Begründung entnehmen, weshalb sie den Reisepass der Beschwerdeführerin be- schlagnahmt hat. Namentlich bringt die Staatsanwaltschaft – in Bezug auf den hier interessierenden Reisepass der Beschwerdeführerin – vor, die Beschlagnahme diene einerseits der Prävention vor einem Absetzen der Beschwerdeführerin mit den Kindern ins Ausland (und damit weiterer Delinquenz der Beschwerdeführerin) und andererseits, um einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Damit nimmt die Staatsanwaltschaft inhaltlich aber keinen Bezug auf die eingangs von ihr erwähnten Beschlagnahmegründe nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a- e StPO. Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Beschlagnahmebegründung

lässt sich denn augenscheinlich auch nicht unter eine Variante von Art. 263 Abs. 1 StPO subsumieren. Denkbar wäre höchstens eine Beweismittelbeschlagnahme nach Bst. a, um die vergangene Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin anhand ih- res Passes nachvollziehen zu können. Dies wird von der Staatsanwaltschaft aller- dings nicht geltend gemacht und wäre im Übrigen auch keine erforderliche Mass- nahme, zumal zu diesem Zweck das Kopieren der entsprechenden Seiten des Passes genügen würde.

3.4.3 Wie erwähnt, stellt die Verhinderung weiterer Straftaten kein zulässiger Beschlag- nahmegrund dar. Dasselbe gilt für die Verhinderung einer allfälligen Flucht der Be- schwerdeführerin, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Wenn die Staatsan- waltschaft tatsächlich von einer relevanten Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin ausgeht, so hätte sie im Rahmen eines Haftverfahrens bzw. Verfahrens auf Erlass von Ersatzmassnahmen beim hierfür zuständigen Zwangsmassnahmengericht eine Ausweis- und Schriftensperre i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO beantragen müs- sen. Die eigenständige Beschlagnahme des Reisepasses der Beschwerdeführerin ohne Antrag an das Zwangsmassnahmengericht stellt insofern eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften von Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 224 ff. StPO dar. Bemer- kenswerterweise lässt sich den Verfahrensakten BM 25 11461 denn auch entneh- men, dass die Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 22. Dezember 2025 beim kanto- nalen Zwangsmassnahmengericht um Erlass von Ersatzmassnahmen ersucht, da- bei konkret jedoch lediglich ein Ausreiseverbot und eine Meldepflicht betreffend Adressänderungen beantragt hatte, womit das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 5. Januar 2026 auch nur diese Ersatzmassnahmen angeordnet hat (KZM 25 2686). Weshalb die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Verfahrens nicht auch eine Ausweis- und Schriftensperre beantragt hat, bleibt unklar, lässt aber immerhin die Vermutung aufkommen, dass sie diese zusätzliche Massnahme zur Verhinderung der angeblichen Fluchtgefahr nicht für nötig erachtete.

3.4.4 Nach dem Gesagten bestand für die Beschlagnahme des Reisepasses der Be- schwerdeführerin keine gesetzliche Grundlage für den von der Staatsanwaltschaft angestrebten Zweck. Ob die weiteren Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind, braucht damit nicht geprüft zu werden. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als nicht rechtmässig und ist aufzuheben.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2025 ist damit betreffend Ziffer 1.1. aufzuheben und der Beschwerde- führerin ist ihr Reisepass herauszugeben.

5.

5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens (Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Reisepäs- se der Kinder, Gutheissung der Beschwerde betreffend den Reisepass der Be- schwerdeführerin) rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-

ten, bestimmt auf CHF 1'400.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, aufzuerle- gen. Die Restanz trägt der Kanton Bern.

5.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Straf- und Zivilklägers in seiner Stellungnahme vom 27. März 2026 (Abweisung der Beschwerde) kann er beim vorliegenden Verfahrensausgang (Gutheissung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist) nicht als obsiegend betrachtet werden, so- dass ihm für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Entschädigung auszurichten ist.

5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist dar- auf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welche auf das Be- schwerdeverfahren fällt, zufolge teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung zur Hälfte von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausge- nommen ist.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1.1. der Ver- fügung BM 25 11461 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. De- zember 2025 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin entfällt für das vorliegende Verfahren zur Hälfte.

4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.

5. Zu eröffnen: (per Einschreiben)

  • dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

  • der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:

  • der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 29. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rubli

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

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