Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Betrugs
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 88 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1
a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2
a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3
a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. J.________ Beschuldigter 5/Beschwerdeführer
a.v.d. Rechtsanwältin L.________ Beschuldigter 6
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln / Entfernung aus den Akten Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Februar 2026 (BM 24 34590)
Erwägungen
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Angriffs, gegen einzelne der Beschuldigten zusätzlich wegen weiterer Delik- te. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 setzte die Staatsanwaltschaft die Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Am 20. Januar 2026 beantragte einer der Beschuldigten, I.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, die Protokolle der drei Einvernahmen des Beschwerdeführers seien aus den amtlichen Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter sepa- ratem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Weiter seien die in einem separaten Dokument aufgeführten Aktenstellen durch Schwärzen in den amtlichen Akten unkenntlich zu machen. Eventualiter sei das Verfahren wegen An- griffs gegen den Beschwerdeführer unter Ausrichtung einer Entschädigung und un- ter Kostenauflage an den Kanton Bern einzustellen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 lehnte die Staatsanwalt- schaft diese Anträge ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2026 sei aufzuheben.
2. Die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 (pag. 385- 392) sowie vom 14.04.2025 (pag. 394-401) als Auskunftsperson sowie das Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 10.06.2025 (pag. 402-419) als beschuldigte Person seien aus den amtli- chen Akten BM 24 34590 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.
3. Die in Beilage 2 bezeichneten Aktenstellen seien in den amtlichen Akten BM 24 34590 durch Schwärzung unkenntlich zu machen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuer- legen.
6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -
Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und lehnte den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab. Am 23. Februar 2026 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwalt- schaft und den Beschuldigten 1-4 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft reichte am 16. März 2026 eine Stellungnahme ein, die Be- schuldigten 1-4 und 6 verzichteten jeweils auf eine Stellungnahme.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG
161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 141 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2, insbesondere E. 2.9, wonach die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass unverwertbare Bewei- se bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt würden; ferner Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 264+265 vom 22. November 2023 E. 2.2). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 143 IV 475 in E. 2.7 überdies festge- halten, dass die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der definitive Ent- scheid hierüber zwar grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befinde, wobei je nach den Umständen des Einzelfalls (u.a. in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO) eine ge- wisse Zurückhaltung angezeigt sein könne und die Beurteilung dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten sei, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten ver- füge und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen könne. Lasse sich die Unver- wertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Be- weismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen solle.
2.4 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
2.5 Der Beschwerdeführer beantragt die integrale Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, begründet diese jedoch nur hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel bzw. Schwärzung von Akten- stellen. In der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft jedoch auch den Eventualantrag auf Einstellung des Verfahrens ab. In Ermangelung einer Be- gründung ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO).
3.
3.1 Im Strafprozess sieht die StPO für die Einvernahme von Personen drei unter- schiedliche Varianten vor: die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie die Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwin-
gend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz vorgibt, in Be- zug auf welche Person welche Variante einzuhalten ist. In welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, bestimmt sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht. Besteht ein Verdacht, ist die Person als beschuldigte Person zu behandeln und einzuvernehmen. Steht sie ausserhalb je- den Verdachts, so ist sie als Zeugin zu befragen. Besteht gegen eine einzuver- nehmende Person zwar kein hinreichender Tatverdacht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, kann aber gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänz- lich ausgeschlossen werden, ist sie als Auskunftsperson zu befragen. Ob eine Per- son als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu befragen ist, ent- scheidet die einvernehmende Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen. Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person zu befragen ist, noch hat der oder die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen An- spruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.1 f. mit Hinweisen).
3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Ok- tober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
3.3 In Rechtsprechung und Lehre ist grundsätzlich unbestritten, dass der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson und jener des Zeugen zur Rechtsstellung der be- schuldigten Person möglich sein kann und muss. Besteht der konkrete Tatverdacht jedoch bereits zum Einvernahmezeitpunkt, wird die beschuldigte Person aber trotz- dem als Auskunftsperson einvernommen, ist die Rollenzuweisung von Anfang an objektiv fehlerhaft. Bei einer fälschlichen Einvernahme als Auskunftsperson unter- bleiben die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO, womit die Einvernahme unver- wertbar ist. Es handelt sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, da Art. 158 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit der Einvernahme statuiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass bereits vor den Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 und vom 14. April 2025 ein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer Teil der Gruppe gewesen sei, welche den Privatkläger angegrif- fen haben solle. Bei diesen beiden Einvernahmen sei der Beschwerdeführer jedoch
als Auskunftsperson einvernommen worden, womit ein unechter Rollenwechsel vorliege. Bei der Einvernahme vom 10. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer im Weiteren nicht «qualifiziert» belehrt worden. Als Folge seien alle drei Einvernah- meprotokolle nicht verwertbar. Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO seien alle Bezüge auf die unverwertbaren Aussagen ebenfalls unverwertbar und entsprechend zu schwärzen.
5.
5.1 Es gilt somit, die Akten- und Verdachtslage bis zur Einvernahme des Beschwerde- führers vom 14. April 2025 zu prüfen. Es ist vorauszuschicken, dass der Be- schwerdeführer auf dem Video von M.________ die Person mit dem E-Roller ist (E. 5.3, 5.5, 5.6 und 5.7).
5.2 M.________ schilderte bei der Einvernahme vom 17. August 2024, dass er viele junge Leute vor sich gesehen habe, die Streit gehabt hätten. Plötzlich hätten vier, fünf oder sechs der jungen Leute gegen einen geschlagen (Z. 46-50). Einer aus der Gruppe habe ein kleines Motorrad gehabt (Z. 64 f.). Er würde nicht alle an der Streiterei Beteiligten wiedererkennen, es sei ja dunkel gewesen und sehr schnell gegangen; die auf dem Video und dem Foto aber schon (Z. 189-192). Nach dem Ende der Schlägerei seien viele der jungen Leute geblieben, andere seien noch hinzugekommen. Genau könne er es aber nicht sagen (Z. 209). M.________ be- zeichnet damit den Beschwerdeführer zwar als Teil der Gruppe, es bleibt jedoch unklar, ob er damit auch meint, dass sich der Beschwerdeführer an der Auseinan- dersetzung beteiligt hat. So schildert er denn auch, dass nach dem Ende der Schlägerei weitere Personen dazugekommen seien. Jedenfalls ist diese Aussage für sich nicht genügend geeignet, einen hinreichenden Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer zu erzeugen. Bei der Einvernahme vom 24. Oktober 2024 machte M.________ geltend, dass ein paar Jungs gestritten hätten, ca. vier Personen gegen einen. Er habe etwas gehört, hingeschaut und sofort gesehen, dass zugeschlagen worden sei (Z. 59-61). Nach dem Tritt seien Leute dazugekommen (Z. 64). Er habe den Fusstritt gesehen. Die vorherigen oder anderen Schläge mit den Händen habe er nicht so richtig gesehen (Z. 101 f.). Insgesamt seien vielleicht so sechs Personen involviert gewesen. Er habe es aber nicht genau gesehen (Z. 113 f.). Die ganze übrige Gruppe sei sofort weg gegangen, als das Opfer zu Boden gegangen sei (Z. 171). Er wisse nicht, ob der Mann mit dem Elektroroller auch bei der Schlägerei dabei gewesen sei. Es sei- en viele junge Leute gewesen. Er könne es wirklich nicht mehr sagen (Z. 257 f.). Nicht nur räumte M.________ in dieser Einvernahme ein, dass er vieles nicht rich- tig gesehen hat. Explizit zum Beschwerdeführer befragt, konnte er nicht sagen, ob dieser an der Auseinandersetzung beteiligt war.
5.3 E.________ sagte bei der Einvernahme vom 17. August 2024 aus, dass er unter anderem mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, der habe aber nichts gemacht (Z. 28). Er habe den Polizisten in zivil gesagt, dass der Beschwerdeführer nichts gemacht habe (Z. 58) und dass er nicht geschlagen habe (Z. 63). Er habe dem Beschwerdeführer helfen wollen, da er nicht geschlagen habe (Z. 74). Der Be- schwerdeführer habe versucht, die Personen zu trennen (Z. 96 f.).
Bei der Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte E.________, dass der Beschwerdeführer nichts gemacht habe. Er sei dazwischengegangen (Z. 97 f.). Er erkannte den Beschwerdeführer auf dem Video von M.________ (Z. 321).
5.4 K.________ legte bei der Einvernahme vom 12. September 2024 dar, wer an der Schlägerei beteiligt gewesen sein soll (Z. 160 ff.). Dabei nannte er den Beschwer- deführer nicht.
5.5 G.________ erklärte bei der Einvernahme vom 25. September 2024, dass er nicht gesehen habe, wer das Opfer getreten habe (Z. 69). Er könne nicht sagen, was gemacht worden sei, dass das Opfer zu Boden gefallen sei. Die Polizei könne viel- leicht den Beschwerdeführer fragen, er sei dabei gewesen (Z. 87 f.). Auf den zu- sammenfassenden Vorhalt, dass er also weder bestätigen noch ausschliessen könne, dass seine Kollegen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, antwortete er, dass er es wirklich nicht wisse (Z. 178-180). Auf dem Video von M.________ erkannte er den Beschwerdeführer (Z. 256).
5.6 Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme vom 1. Oktober 2024 aufgefor- dert, sich dazu zu äussern, dass eine Person zu Boden geschlagen worden sei. Er brachte dazu vor, dass er einfach den Mann auf dem Boden habe liegen sehen. Er wisse aber nicht, wer ihn geschlagen habe (Z. 101-104). Er habe nach der Ausein- andersetzung den E-Roller genommen (Z. 40).
5.7 A.________ sagte bei der Einvernahme vom 30. August 2024 aus, dass die Per- son, welche auf dem Video mit dem E-Scooter zu sehen ist, nichts mit der Ausein- andersetzung zu tun habe (Z. 285). Auf explizite Frage, ob die Personen auf dem Video etwas mit der tätlichen Auseinandersetzung zu tun hätten, äusserte er, er glaube nicht (Z. 328-330). Er glaube, sie seien nicht dabei gewesen (Z. 341). Er habe diese zwei am Ende gesehen (Z. 344). Bei der Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte A.________, dass die andere Person auf dem Video nichts mit dem Streit zu tun habe (Z. 25-28). Auf dem Video des P.________-Shops am Bahnhof N.________ erkannte er u.a. den Beschwerdeführer (Z. 202). Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer an der Aus- einandersetzung beteiligt gewesen sei (Z. 239 f.). Den Beschwerdeführer habe er ganz am Schluss der Auseinandersetzung gesehen, aber nicht bei der Auseinan- dersetzung selbst. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer die Auseinanderset- zung aus der Entfernung beobachtet habe (Z. 299-301). Auf explizite Frage bestätigte A.________, dass er den Beschwerdeführer nach der Auseinanderset- zung noch gesehen habe (Z. 339-341). Den Beschwerdeführer habe er beim gan- zen Vorfall nicht beobachtet (Z. 351). Es könne sein, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, er ihn aber nicht gesehen habe (Z. 356). Auf dem Video von M.________ erkannte er ebenfalls den Beschwerdeführer (Z. 337).
5.8 Den weiteren subjektiven Beweismitteln lässt sich nichts zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der tätlichen Auseinandersetzung entnehmen. Dies gilt auch für die objektiven Beweismittel. Immerhin wurde der Beschwerdeführer auf den Vi- deos erkannt, welche vor respektive kurz nach der Auseinandersetzung aufge- nommen wurden.
5.9 Einzig die frühen Aussagen von M.________ hätten dahingehend verstanden wer- den können, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung hätte beteiligt sein können. In der Einvernahme vom 17. August 2024 war dies jedoch noch zu vage, als dass das Verfahren auf den Beschwerdeführer auszudehnen gewesen wäre. Mit der Einvernahme vom 24. Oktober 2024 relativierte sich das Wenige an Verdacht, was gegen den Beschwerdeführer vorhanden war. Der Vorhalt des ein- vernehmenden Staatsanwalts, wonach er gestützt auf die Aussagen von M.________ davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ebenfalls geschlagen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2025, Z. 424 f.), wird sich nach dem Gesagten vermutungsweise auf die Einvernahme vom 10. Juni 2025, welche am selben Tag kurz vor der Einvernahme des Beschwerdeführers durchge- führt wurde, beziehen.
6. Hinsichtlich der Belehrung bei seiner Einvernahme vom 10. Juni 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese aufgrund des unechten Rollenwechsels mangel- haft ausgefallen sei. In Ermangelung eines unechten Rollenwechsels erübrigt sich die Auseinandersetzung mit dieser Rüge.
7. Nach dem Gesagten lag vor der Einvernahme vom 10. Juni 2025 kein hinreichen- der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor, welcher die personelle Ausdeh- nung des Verfahrens oder eine qualifizierte Belehrung geboten hätte. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auch CHF 1'400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigungen des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beschuldigten im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtlichen Entschädigungen der Verteidigungen des Beschwerdeführers sowie der Beschuldigten 1-4 und 6 für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
dem Beschuldigten 5/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. J.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 4, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 6, a.v.d. Rechtsanwältin L.________ (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:
Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.