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Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt jedoch ein strenger Massstab. In einem Fall, in dem die Interessen nicht in schwerwiegender Weise betroffen sind und der keine besondere Komplexität aufweist, ist es der Partei grundsätzlich zumutbar, ohne anwaltliche Vertretung an die Schlichtungsbehörde zu gelangen.
Die anwaltlich vertretene und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchende Partei hat sich im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem allfälligen Unvermögen, den eigenen Standpunkt im Schlichtungsverfahren selbst hinreichend vertreten zu können, zu äussern, sofern sich dies nicht bereits offensichtlich aus der Eingabe oder den Akten ergibt.