Lexipedia

Rückweisung

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 442 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Hänni

Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. August 2025 (2025.SIDGS.485) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 Mit Urteil vom 9. Februar 2023 (SK 21 561) erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) der Erpressung (mehrfach begangen), Nötigung (mehrfach begangen), Drohung (mehrfach begangen), versuchten schweren Körperverletzung, Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Spreng- stoffgesetz (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht sowie wegen Wegwerfens von Kleinabfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, einer Landesverweisung von 8 Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 1’300.00 (amtliche Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Jus- tizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 341 ff.). Die dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 abgewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 436 ff.). Da der Beschwerdeführer die Übertretungsbusse nicht bezahlte, trat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 565).

1.2 Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in den Jahren 2022 und 2023 mittels insgesamt 7 Strafbefehlen wegen diverser Delik- te (Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.) zu einer Geldstrafe und Übertretungsbussen verurteilt. Er bezahlte jedoch weder die Geldstrafe noch die Bussen, weshalb an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 80 Tagen traten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 469 ff. und pag. 565 f.).

2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 21. August 2024 wurde der Beschwer- deführer von den BVD per 23. September 2024 zum Strafantritt im Regionalge- fängnis C.________ aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 468 ff.). Daraufhin er- suchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Ge- such vom 20. September 2024 um Vollzugsaufschub auf unbestimmte Dauer, was er mit seinem gesundheitlichen Zustand begründete (amtliche Akten BVD, pag. 477 ff.). In der Folge verlangten die BVD beim Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2024 weitere Unterlagen und teilten ihm mit, dass die Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen würden und er daher den Antrittstermin vom 23. September 2024 nicht befolgen müsse (amtliche Akten BVD, pag. 485). Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs (amtliche Akten BVD, pag. 528 ff.) wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub mit Verfü- gung vom 5. März 2025 ab und boten den Beschwerdeführer neu per 7. April 2025 zum Strafantritt im Regionalgefängnis C.________ auf (amtliche Akten BVD, pag. 565 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. April 2025 Beschwerde (amtliche

Akten BVD, pag. 73 ff.) bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID oder Vorinstanz). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die SID die Be- schwerde mit Entscheid vom 5. August 2025 ab (amtliche Akten SID, pag. 36 ff.).

3. Gegen den Entscheid der SID erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. September 2025 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (amtliche Akten SK 25 381 [nachfolgend zitiert: pag.], pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, sei aufzuheben, der Beschwerdeführer vorläufig nicht zum Strafantritt aufzubie- ten und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der untenste- henden Erwägungen (Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Abklärung des Vorhandenseins einer konkreten Vollzugseinrichtung, deren medizinisches Angebot den konkre- ten gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers genügt) und hiernach Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zurückzuweisen; zudem sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, aufzuheben und die Sache zu einer Neubeurteilung unter Beachtung der Auffassung des Gerichts an die Vorinstanz, die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, zurückzuweisen unter Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts;

3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern vom 05. August 2025, 2025.SIDGS.485, aufzuheben, das Gesuch um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 gutzuheissen und der Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 09. Februar 2023 (SK 21 561) sowie sämt- licher Ersatzfreiheitsstrafen auf unbestimmte Dauer aufzuschieben unter Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts;

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdefüh- rer sei während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Strafan- tritt aufzubieten (vorsorglicher Aufschub Strafvollzug);

5. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren vor der angerufenen Instanz die unentgeltli- che Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST.

4. Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. September 2025 das vorliegende Beschwer- deverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerdeführer auf Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hin-

gewiesen, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weil die SID in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. August 2025 die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch sonst keine Hinweise auf behördli- chen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlagen (Art. 68 Abs. 2 VRPG), wurde der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 112 f.).

5. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 115 f.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Ge- legenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 117 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 mit, dass sie sich der Auffassung der SID in deren Stellungnah- me vom 30. September 2025 anschliesse und die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantrage (pag. 120 f.).

6. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist für eine allfällige Replik gesetzt (pag. 122 f.). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer seine Replik am 7. Januar 2026 ein und hielt darin sinngemäss an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (pag. 138 ff.). Sowohl die SID (pag. 146) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 147) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik.

7. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt. Gleichzeitig wurde die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 148 f.).

II. Formelles

8. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich fin- den die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

9. Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid vom 5. August 2025 am 6. August 2025 zugestellt (pag. 21), womit die Beschwerde vom 5. September 2025 fristge- recht eingereicht wurde (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

10. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tat- sachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diesen Anforderun- gen ist der Beschwerdeführer nachgekommen.

11. Auf die Beschwerde vom 5. September 2025 ist einzutreten. Die Kammer ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).

12. Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfü- gung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Reforma- torische und kassatorische Urteilskompetenz stehen dabei grundsätzlich gleichwer- tig nebeneinander (HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 84 VRPG).

III. Materielles

13. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid vom 5. August 2025 (pag. 21 ff.) eine Würdigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Berichte vor. Gestützt auf diese kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass allfälligen ge- sundheitlichen – sowohl psychischen als auch körperlichen – Einschränkungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug offensichtlich begegnet werden könne. Nebst der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten seien zahlreiche Ersatz- freiheitsstrafen zu vollziehen. Am Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe beste- he per se ein grosses öffentliches Interesse und bei der vorliegenden Ausgangsla- ge falle die Rechtsgüterabwägung offensichtlich zu Gunsten des Strafantritts bzw. des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus. Konkret hielt die SID in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerde- führers zusammengefasst fest, dass sich nicht sagen lasse, es sei aufgrund der Ausführungen von Dr. med. D.________ im Schreiben vom 6. September 2024 mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden würde. Weiter er- schliesse sich ihr nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle vom 2. November 2020 und 4. März 2024 oder der bisherige Betäubungsmittelkon- sum des Beschwerdeführers einem Strafvollzug entgegenstünden. Zur Interessenabwägung führte die SID im Wesentlichen aus was folgt: Selbst wenn beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährlichkeit auszugehen sei, so sei das Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe als hoch zu gewichten, zumal Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten seien und das Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2023 bereits seit rund einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönlichen

Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könne, die öffentlichen Interessen am Vollzug nicht überwiegen. Insgesamt sei daher von Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und das Vorliegen wichtiger Gründe i.S.v. Art. 17 JVG sei damit zu verneinen. Hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes erwog die SID, dass sich in den vor- handenen medizinischen Unterlagen keine hinreichenden Hinweise auf eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden würden. Allein die Einschätzung von Dr. med. D.________, wonach es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit «möglichst behördlich/psychiatrisch kontrolliert» werde, sei für die Annahme einer solchen Gefahr offensichtlich ungenügend. Hinzu kom- me, dass Dr. med. E.________ unter Berücksichtigung der relevanten Akten zum Schluss gekommen sei, der Strafvollzug sei aus medizinischer Sicht zu verantwor- ten. Daher habe kein Anlass bestanden bzw. bestehe kein Anlass, einen Vertrau- ensarzt mit der Erstellung eines (umfassenden) Gutachtens zu beauftragen bzw. den Gesundheitszustand mittels weiterer Explorationen vertrauensärztlich untersu- chen zu lassen. Den BVD könne keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, die vorgebrachte Hafterstehungsunfähigkeit näher dar- zutun und mittels weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen. Der Beschwerde- führer habe jedoch trotz entsprechender Hinweise der Vorinstanz auch im Verfah- ren vor der SID keine weiteren Dokumente betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht, was in Anbetracht der verstrichenen Zeit umso mehr erstaune (vgl. pag. 31 E. 4.2). Bezüglich der Festlegung einer Vollzugseinrichtung wies die Vor- instanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Vollzugsinstitution einer eingehenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen sein werde, in de- ren Rahmen – soweit nötig – medizinisch indizierte Interventionen oder Vollzugs- anpassungen festgelegt werden würden. In der Folge werde die Einrichtung be-

stimmt, in der die weitere Strafe zu vollziehen sei, wobei kein Anspruch auf eine diesbezügliche Regelung in der Aufgebotsverfügung bestehe. Die Vorinstanz er- wog, dass die BVD somit den Sachverhalt auch diesbezüglich nicht unvollständig festgestellt hätten. Schliesslich verneinte die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer geltend ge- machte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung von Art. 17 JVG durch die BVD.

14. Vorbringen der Parteien

14.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vom 5. Sep- tember 2025 (pag. 1 ff.) im Wesentlichen vor, dass er aufgrund diverser gesund- heitlicher Beeinträchtigungen (ADHS, Epilepsie, Clusterkopfschmerzen, Platzangst, Panikattacken und Suchtproblematik [Polytoxikomanie]) nicht hafterstehungsfähig sei bzw. sei dies umfassend vertrauensärztlich abzuklären, weshalb er vorläufig nicht zum Strafantritt aufzubieten sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvoll-

ständig festgestellt und dabei zu Unrecht auf eine vertrauensärztliche Untersu- chung des Beschwerdeführers verzichtet. Im Einzelnen begründete der Beschwerdeführer, dass komplexe und sich wechsel- seitig bedingende und voneinander abhängige Krankheitsbilder das Gesamtbild prägen würden. Weder die Tiefe und Tragweite der jeweiligen Diagnosen oder de- ren genaues Zusammenwirken noch deren Auswirkungen auf den Beschwerdefüh- rer oder deren Ursachen stünden zum jetzigen Zeitpunkt fest. Es bedürfe einer ver- tieften Abklärung seines Gesundheitszustands. Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsfeststellung sei der Vorinstanz zwar inso- fern zuzustimmen, als dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nach Aufforderung der Behörde keine weiteren Unterlagen zu seinem gesundheitli- chen Zustand eingereicht habe. Allerdings sei dies Ausdruck seiner gesundheitli- chen Einschränkungen und es sei ihm daher nicht möglich, entsprechende Ab- klärungen selbständig zu organisieren, wahrzunehmen und somit die Nachweise zu erbringen. Folglich dürften die Versäumnisse entgegen der vorinstanzlichen Argu- mentation nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden. Die BVD bzw. die Vorinstanz hätten den Sachverhalt unvollständig festgestellt, in- dem sie hinsichtlich des Gesundheitszustands keine Abklärungen vorgenommen hätten resp. vornehmen liessen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz abgelehnt habe, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären und insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen. Wie die Vorinstanz zwar richtig feststelle, bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit, sondern ein Anspruch be- stehe nur, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären liessen. Der Beschwerdeführer sei wie dargelegt nicht in der Lage, medizinische Abklärungen selbständig zu organisieren oder wahrzunehmen. Folglich liessen sich vorliegend die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären und es bestehe ein Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit hänge zudem stark mit den konkreten Gegebenheiten und Haft- und Vollzugsbedingungen in den Gefängnissen und Vollzugseinrichtungen, insbesondere mit der angebotenen me-

dizinischen Versorgung in diesen Einrichtungen, zusammen, weshalb sie nicht ge- nerell – wie dies die Vorinstanz gemacht habe – sondern immer nur bezogen auf eine bestimmte Person innerhalb eines bestimmten Haft- und Vollzugsregimes in einer bestimmten Vollzugseinrichtung abgeklärt werden könne (Richtlinie betref- fend die Hafterstehungsfähigkeit, Ziff. 3.4.3 Bst. e Abs. 2 und 3). Die Vorinstanz könne aufgrund fehlender Informationen zu den gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers gar nicht beurteilen, ob Einrichtungen die notwendige Versor- gung sicherstellen könnten. Eine Inhaftierung würde eine äusserst schwere, nicht zu unterschätzende Bürde für die psychische und physische Gesundheit des Beschwerdeführers darstellen. Un- ter anderem könne in Verbindung mit epileptischen Anfällen auch Atemstillstand eintreten und hohe körperliche oder seelische Belastung sowie Entzug von Alkohol, Drogen oder Schlafmittel stellten Risikofaktoren für epileptische Anfälle dar. Daher sei davon auszugehen, dass ein Freiheitsentzug eine besondere, ernsthafte Gefahr für die Gesundheit sowie das Leben des Beschwerdeführers darstelle. Gestützt auf

die Erkenntnisse von Dr. med. D.________ sowie der Geschichte des Beschwerde- führers mit epileptischen Anfällen sei eine Hafterstehungsunfähigkeit anzunehmen, womit ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 17 JVG vorliege. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Vorinstanz bei der Beurtei- lung der Hafterstehungsfähigkeit die Rechtsgüter nicht angemessen gegeneinan- der abgewogen und somit Art. 17 JVG verletzt habe. Dadurch habe die Vorinstanz zudem auch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, denn der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde das Vorbringen der Betroffenen tatsächlich höre, ernsthaft prüfe und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtige. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung des hier interessie- renden Urteils sei als relativ gering einzuschätzen. So habe sich der Beschwerde- führer während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten. Dass er sich im Falle eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde, könne damit ausgeschlossen wer- den. Die Vorinstanz halte zudem explizit fest, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen sei. Demgegenüber seien seine privaten In- teressen stark zu gewichten, denn für ihn stehe Leib und Leben auf dem Spiel. Ein Strafantritt resp. Vollzug sei für ihn mit einer besonderen und ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit sowie sein Leben verbunden. Entsprechend sei die Strafe aufzu- schieben. Indem die Vorinstanz die Interessenabwägung nicht im Sinne des Straf- aufschubs resp. nicht unter Beachtung sämtlicher Kriterien vorgenommen habe, habe sie Rechtsverletzungen im erwähnten Sinne begangen resp. sei sie in einen Ermessensmissbrauch verfallen. Diese Rechtsverletzungen würden auch weitere Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechts- konvention verletzen.

14.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2025 (pag. 115 f.) vorab auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Obergericht kürzlich im Beschluss SK 24 402 vom 17. September 2025 (E. 23.2 mit Hinweis) zu Recht betont habe, dass die medizinische Versorgung in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern gene- rell sichergestellt sei. Die betroffenen Personen würden regelmässig aufgeboten, ihre Strafe im Regionalgefängnis C.________ anzutreten. Bei Eintritt in die Voll- zugsinstitution sei eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Inter- ventionen festgelegt würden. Gestützt darauf werde der Ort, an dem die Strafe an- schliessend zu vollziehen sei, bestimmt. Entsprechend erfolge denn auch die Mit- teilung des Vollzugsorts erst mit der Einweisungsverfügung. Abschliessend äusser- te sich die Vorinstanz zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (vgl. E. 22 hiernach).

14.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Okto- ber 2025 der Auffassung der Vorinstanz an und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (pag. 120 f.).

15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen

15.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Voll- zug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsauf- schub richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Frei- heitsstrafen sind in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe an Er- wachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen (Art. 17 Abs. 1 JVG). Als wichtiger Grund gilt namentlich vollständige Hafterstehungsun- fähigkeit (Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt, wobei von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen wird (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkor- dats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Haf- terstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon,

2. Aufl. 2022, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1).

15.2 Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt damit nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst in diesem Fall eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Im Lichte dieser Rechtspre- chung und mit Blick auf die grundsätzlich gute medizinische Grundversorgung in Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in eine medizinische Bewachungsstation oder eine forensisch psychiatri- sche Klinik ist von Hafterstehungsunfähigkeit nur in schwerwiegenden Fällen aus- zugehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

15.3 Die Vollzugseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichen- den medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und 3 JVV). Gemäss Lehre und Praxis haben Pflege und Heilung eines kranken

Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines – nötigenfalls modifizierten – Strafvollzugs zu erfolgen. Nur falls die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital bzw. in der medizinischen Abteilung einer Voll- zugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt ein Strafaufschub in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_322/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.4).

15.4 Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Be- fund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüter- abwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung auf die medizinische Begutach- tung eines Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeug- nisse.

15.5 Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen ist für die zuständige Entscheid- behörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung des Vertrauensarztes muss die Vollzugs- behörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resul- tierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vor- trag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1).

15.6 Gestützt auf die Richtlinie SSED 17ter.0 sowie den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2018 (S. 17 f.) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit; in vielen Fällen werden die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte als aus- reichend beurteilt. Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 18 VRPG).

15.7 Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung greift zunächst – allgemein – dann ein, wenn eine Partei aus einem Begehren Rechte ableitet. Das ist insbesondere bei Gesuch- verfahren der Fall. Die Parteien erfüllen ihre Mitwirkungspflicht vorab durch Sach- verhaltsdarstellung mit allfälligen Beweisanträgen und -anerbieten in den Rechts- schriften; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Besonde- res Gewicht wird der Pflicht, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechts- mittelverfahren beigemessen. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV; SR 101]). Die Pflicht reicht deshalb nur soweit, als sie für die Betroffenen mög- lich und zumutbar ist (zum Ganzen DAUM, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 20 VRPG).

15.8 Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebote- nen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beein- flussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 VRPG). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (DAUM, a.a.O., N 5 zu Art. 25 VRPG m.w.H.).

15.9 Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusam- menhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Voll- zugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder ent- scheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verur- teilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschie- bung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffe- nen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesge- richt den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vor- derhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsunter- suchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorlie- genden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5).

15.10 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitsgrundsatz den Er- messensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörde hinsichtlich eines längeren Aufschubs des Strafvollzugs erheblich ein. Dieser zieht für die betroffene Person in der Regel immer eine schwere Belastung nach sich, wobei die individuelle Straf- empfindlichkeit von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängt. Eine rechtskräftig verhängte Sanktion ist die gesetzliche Folge der Straftat und kann im Vollzugsverfahren als solche nicht mehr gerügt werden, auch wenn sie für den Verurteilten zu einer gewissen Härte führt, etwa wenn sie mit gesundheitlichen Be-

lastungen oder Nachteilen verbunden ist. Eine Vollzugsunterbrechung bzw. ein an- dauernder Aufschub des Vollzugsantritts ist (im Lichte von Art. 80 und Art. 92 StGB) nur zulässig, wenn die verurteilte Person auf unbestimmte Zeit, zumindest aber über eine längere Zeitdauer hinweg, straferstehungsunfähig ist, und zwar so- wohl im Rahmen des Normalvollzuges, als auch unter Berücksichtigung anderer geeigneter Vollzugseinrichtungen (wie geschlossene Abteilungen von Spitälern oder spezialisierte Pflegeeinrichtungen und Heime). Die blosse Möglichkeit, dass der Strafvollzug die Gesundheit oder das Leben einer verurteilten Person gefähr- den könnte, genügt grundsätzlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Hierfür wäre eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass auch ein modifizierter Strafvollzug Leben oder Gesundheit der betroffenen Person in dem Ausmass gefährdet, dass die Vollzugsbedingungen einer grausamen, un- menschlichen oder erniedrigenden Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV nahe kämen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_322/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

15.11 Selbst wenn die medizinische Begutachtung darauf schliessen lässt, dass der Frei- heitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsan- spruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f).

16. Subsumtion der Kammer

16.1 Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

16.1.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Be- richte und die weiteren Dokumente, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (Ziff. 3.1 f. des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2025, pag. 24 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nachfolgend nochmals kurz zusammengefasst werden: Nachdem der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung vor dem Regio- nalgericht Bern-Mittelland am 2. November 2020 unter Krämpfen gelitten und kaum habe atmen können, wurden die Notfalldienste aufgeboten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ins F.________ (Spital) verbracht (amtliche Akten BVD, pag. 216 [sowie unpaginierte Rückseite]), wobei gemäss Notfallbericht (pag. 38 ff.) die nach- folgenden Diagnosen gestellt wurden (pag. 38):

Toxisch induzierter epileptischer Anfall m/b:

  • Kokain-indiziert

  • CT Schädel/Gesicht: nicht dislozierte Fraktur sinus frontalis Schädlicher Kokain- und Cannabiskonsum

Am 4. März 2024 habe der Beschwerdeführer einen Krampfanfall erlitten und sei ohnmächtig geworden, weshalb er auf der Notfallstation des F.________ (Spital) behandelt wurde. Im zugehörigen Notfallbericht (pag. 44 ff.) wurde auf folgende «aktive Probleme» hingewiesen (pag. 44; Hervorhebungen im Original):

1. Vd. a. partielle Epilepsie Unbekannt

2. Vd. a. Grand-mal-Anfall 04.03.2024 bei Kokain-konsum

3. Epilepsieanfall 04.03.2024

Ferner wurde in diesem Notfallbericht festgehalten, dass das Drogenscreenig einen THC- und Kokainkonsum ergeben habe. Die behandelnden Ärzte gelangten zur Beurteilung, dass dieser Drogenkonsum als «Auslöser der wahrscheinlichen Krampfanfälle» vermutet werde (pag. 45). Dr. med. D.________ hielt mit Schreiben vom 6. September 2024 (pag. 37) fest, den Beschwerdeführer am 5. September 2024 zum ersten Mal gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer leide an ADHS und sei polytoxikoman. Dr. med. D.________ gab an, sich gut vorstellen zu können, dass der Patient lebenslang «seine psychische Misere» mit Suchtmitteln «behandelt» habe. Weiter leide der Beschwerdeführer unter Platzangst und Panikattacken. Es sei wichtig, dass er zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit «möglichst behördlich/psychiatrisch kontrolliert» werde. Die BVD übermittelten die vorgenannten ärztlichen Unterlagen am 20. November 2024 Dr. med. E.________ zwecks (medizinischer) Abklärung der Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers (amtliche Akten BVD, pag. 528 f.). Dr. med. E.________ nahm daraufhin mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit Stellung (amtliche Akten, pag. 532 f.). Sie hielt dabei ins- besondere fest, dass die ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers nichts mit sei- nen epileptischen Anfällen zu tun habe, jedoch sicher einen Einfluss auf den Sub- stanzkonsum und «andere Probleme (Konzentrationsstörung) in Bezug auf die Ak- tivitäten des täglichen Lebens» habe. Dass das F.________ (Spital) die epilepti- schen Anfälle auf den Kokainkonsum zurückgeführt habe, sei plausibel. Der Frei- heitsentzug sei zwar «eine psychische Stresssituation». Allerdings sei beim Be- schwerdeführer im Vergleich zu anderen Personen kein Unterschied der Auswir- kungen des Freiheitsentzugs ersichtlich. Irreversible Schädigungen oder gar der Tod des Beschwerdeführers seien nicht zu erwarten. Eine Anpassung des Haft- und Vollzugsregimes innerhalb der Einrichtung des Justizvollzugs sei nicht ange- zeigt. Eventuell sei eine Entzugsbehandlung notwendig. Abschliessend hielt Dr. med. E.________ fest, dass der Strafvollzug aus medizinischer Sicht zu verantwor- ten sei.

16.1.2 Im oberinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu seinem Gesundheitszustand ein, welche nachfolgend zusammengefasst wer- den: Am 7. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer nach einem Krampfanfall mit dem Rettungsdienst ins F.________(Spital) gebracht. Dem Bericht des F.________ (Spital) ist zur Notfallkonsultation vom 7. Februar 2025 (pag. 55 ff.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Rauchen von THC tonisch-klonisch ge- krampft habe. Der Beschwerdeführer habe geäussert, dass bereits mehrere epilep- tische Anfälle bekannt seien, welche immer unter Kokain aufgetreten seien. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er eine Überwachung brauche, weitere Abklärungen sowie eine antiepileptische Therapie, was dieser jedoch vehement verweigert habe und gegen ärztlichen Rat nach Hause ausgetreten sei (pag. 56). Bei den übrigen neu eingereichten Dokumenten handelt es sich um Terminbestäti- gungen, wobei sich diese teilweise auf bereits vergangene Daten beziehen und der Beschwerdeführer die Termine gemäss Ausführungen seines Rechtsvertreters je- weils nicht wahrgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 5. September 2025 war einzig der Termin in der Neuropraxis Bern vom 16. Oktober 2025 noch ausstehend (pag. 62).

16.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit

16.2.1 Zunächst kann in Bezug auf die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (E. 3.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. August 2025, pag. 26 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt war aktenkundig, dass es bislang zu zwei Vorfällen gekommen war, bei denen der Beschwerdeführer einen epileptischen An- fall erlitt und er anschliessend von den Notfalldiensten des F.________(Spital) be- handelt werden musste. Daneben wurden seitens des Beschwerdeführers weitere körperliche und psychische Beschwerden geltend gemacht (ADHS, Clusterkopf- schmerzen, Polytoxikomanie, Platzangst und Panikattacken; vgl. E. 14.1 hiervor). Hinsichtlich der behaupteten Hafterstehungsunfähigkeit scheinen die Vorfälle vom 2. November 2020 und 4. März 2024 bzw. somit die epileptischen Anfälle im Vor- dergrund zu stehen, wobei der Beschwerdeführer eine Komorbidität zwischen AD- HS und Epilepsie bzw. ADHS und «Selbstmedikation» sowie Wechselwirkungen der Krankheitsbilder und der Haftsituation geltend macht. Die BVD und die Vor- instanz haben zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben von Dr. med. D.________ vom 6. September 2024 nicht hervorgeht, auf welchen Grundlagen (Behandlungen, Gespräche, Gutachten etc.) die beim Beschwerdefüh- rer gestellten Diagnosen (ADHS, Polytoxikomanie, Platzangst und Panikattacken) basieren. Zudem erachtet es auch die Kammer als erstaunlich, dass Dr. med. D.________ nach lediglich einer Konsultation vier verschiedene psychische Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers hat diagnostizieren können. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation kann daraus nicht geschlossen werden, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers also «so

offensichtlich» seien. Wäre dies tatsächlich der Fall, so ist davon auszugehen, dass diese auch von den Notfalldiensten des F.________ (Spital) festgestellt worden wären oder diese zumindest vom Beschwerdeführer bei den jeweiligen Konsultati- onen angesprochen worden wären. In den Notfallberichten finden sich jedoch nur Hinweise darauf, dass die Krampf- bzw. epileptischen Anfälle durch den Drogen- konsum ausgelöst wurden (vgl. pag. 38 und 44 ff.). Entsprechend hat die Vor- instanz zutreffend dargelegt, dass die epileptischen Anfälle des Beschwerdefüh- rers, welche zu den notfallmedizinischen Interventionen führten, mit aller Wahr- scheinlichkeit nach auf seinen Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum zurückzuführen waren, was sich sowohl aus den Berichten des F.________ (Spital) als auch aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt. Selbst wenn dies anders sein sollte bzw. wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, insbesondere ein Zusammenhang zwischen ADHS und Epilepsie bestehen sollte, so finden sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – vorliegend keine konkreten Hinweise darauf. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid zur Frage der Hafterstehungsfähig- keit sodann auf die Einschätzung von Dr. med. E.________ und hielt fest, dass Dr. med. E.________ zur Beurteilung die relevanten Akten vorgelegen seien und sie gestützt darauf in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2024 zum Schluss gekom- men sei, der Strafvollzug sei aus medizinscher Sicht zu verantworten. Daran ändert nichts, dass es Dr. med. D.________ in seinem Schreiben vom 6. September 2024 als wichtig erachtete, den Beschwerdeführer «möglichst behördlich/psychiatrisch» zu kontrollieren, um dessen Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen. In diesem Zusam- menhang ist wiederholend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der Haf- terstehungsfähigkeit nicht um eine medizinische Diagnose handelt, welche einem Arzt obliegt, sondern um eine Rechtsfrage, die von der zuständigen Entscheid- behörde zu beurteilen ist. Die Vorinstanz merkte mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5 an, dass bei medizinischen Zeugnissen praxisgemäss der Erfahrungstatsa- che Rechnung zu tragen ist, dass (Haus-)Ärztinnen und (Haus-)Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten der Patientinnen und Patienten aussagen. Dem ist zuzustimmen. Ent- sprechend ist auch das Schreiben von Dr. med. D.________ zurückhaltend zu würdigen. Ergänzend gilt festzuhalten, dass die nicht im Umfeld des Justizvollzugs tätigen Ärzte mit den in den Institutionen vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und sonstigen Gegebenheiten nicht vertraut sind (KRAMER/KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexi- kon, 2. Aufl. 2022). Die Vorfälle vom 2. November 2020 und vom 4. März 2024, welche beide eine me- dizinische Intervention erforderten, liegen rund drei Jahre auseinander und beide traten nach einem Drogenkonsum des Beschwerdeführers auf. Weitere Vorfälle wurden vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Oberin- stanzlich hat der Beschwerdeführer einen weiteren Notfallbericht des F.________ (Spital) eingereicht (pag. 55 f.). Dieser Bericht bezieht sich auf einen Vorfall vom 7. Februar 2025 und ereignete sich somit bereits ca. ein halbes Jahr vor dem vor- instanzlichen Entscheid. Weshalb der Bericht nicht bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereicht wurde, ist zwar unklar, ändert jedoch ohnehin nichts, denn auch

damit vermag der Beschwerdeführer keine hinreichenden Hinweise für eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit zu erbringen. Im Gegenteil wird dadurch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wo- nach die aktenkundigen epileptischen Anfälle mit aller Wahrscheinlichkeit nach auf den Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, gar bekräftigt: So ist dem Bericht zum Vorfall vom 7. Februar 2025 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen «Grand mal-Anfall (mit oder ohne Petit mal)» erlitten habe, wobei dieser Krampfanfall nach dem Konsum von THC passiert sei. Überdies zeigt sich durch die grossen zeitlichen Abstände der Vorfälle, welche eine medizinische Intervention erforderten, dass offenbar auch oh- ne medizinische Abklärung und Behandlung keine (akute) Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Inwiefern dies beim Strafantritt anders sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Freiheitsentzug stel- le eine enorme psychische Belastung dar und es bestehe das Risiko, dass er einen Haftschock erleide und hohe körperliche oder seelische Belastung sowie Entzug von Alkohol, Drogen oder Schlafmittel Risikofaktoren für epileptische Anfälle dar- stellten, so ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend das Folgende erwogen hat (E. 3.2.4; pag. 27): […] Allfälligen (aufgrund Schlafmangels, hoher körperlicher bzw. seelischer Belastung oder Entzugs von Betäubungsmitteln auftretenden) Beeinträchtigungen könnte ferner mit medizinischen Interventio- nen oder einer alternativen Unterbringung hinreichend Rechnung getragen werden (hinten E. 3.2.5). Im Übrigen ist der Zugang zu Betäubungsmitteln und (nicht indizierter) Medikation in einer Vollzugs- einrichtung erheblich erschwert. In Würdigung dieser Aspekte lässt sich nicht sagen, das Risiko für einen epileptischen Anfall (bzw. möglicher Folgeerscheinungen wie Bewusstlosigkeit und Atemstill- stand) sei während des Vollzugs erhöht. […]

Eine allfällige somatische und/oder psychologische Behandlung des Beschwerde- führers ist auch im Strafvollzug gewährleistet. Da die aktenkundigen Vorfälle (vom 2. November 2020, 4. März 2024 und 7. Februar 2025) immer im Zusammenhang mit Drogenkonsum aufgetreten sind, kann möglicherweise im Strafvollzug das Risi- ko eines epileptischen Anfalls gar reduziert werden, denn es gilt zu betonen, dass der Zugang zu Betäubungsmitteln im Vollzug deutlich erschwert ist. Hinsichtlich ei- nes allfälligen Haftschocks ist im Übrigen davon auszugehen, dass beim Be- schwerdeführer inzwischen eine gewisse Gewöhnung an den Gedanken des Straf- vollzugs eingesetzt und er sich mit der unverrückbaren Tatsache, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten muss, abgefunden oder zumindest arrangiert hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 381 vom 29. Januar 2026 E. 21.2.4). Darüber hinaus bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht darlegte – mit der Bewachungsstation im Inselspital Bern und der Station Etoine der univer- sitären psychiatrischen Dienste (UPD) angemessene Alternativen für die Unter- bringung und Behandlung von psychisch erkrankten Inhaftierten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Vollzugsanpassungen bis hin zu einem Vollzugsunter- bruch jederzeit möglich wären. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in den vorhandenen medi- zinischen Unterlagen im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt keine hinreichenden

Hinweise für eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden.

16.2.2 Betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt was folgt: Seit dem vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt sind keine weiteren Vorfälle, welche zu medizinischen Interventionen und neuen bzw. bestätigten Diagnosen führten, bekannt. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands geltend gemacht, sondern wiederholte oberinstanzlich im We- sentlichen, was er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem erst oberinstanzlich eingereichten Notfall- bericht des F.________ (Spital) (pag. 55 f.), keine Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands darzulegen, zumal sich der Notfallbericht auf einen Vorfall vom 7. Februar 2025 bezieht und somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte ein- gereicht werden können (vgl. E. 16.2.1 hiervor). Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers brachte auch oberinstanzlich vor, der Entzug von Drogen stelle einen Risikofaktor für epileptische Anfälle dar. Diesbezüglich ist jedoch erneut her- vorzuheben, dass medizinische Interventionen auch im Vollzug jederzeit möglich sind. Sodann wies Dr. med. E.________ darauf hin, dass für den Beschwerdefüh- rer evtl. eine Entzugsbehandlung notwendig sei, abhängig davon, in welchem Zu- stand er bei Antritt der Freiheitsstrafe sein werde (d.h. was in dieser Zeit illegal konsumiert werde und welche gesundheitlichen Folgen es haben könnte). Diese Beurteilung wird im Rahmen der medizinischen Eintrittsuntersuchung vorgenom- men werden können. Überdies sind im Hinblick auf den Strafantritt aktuelle ärztli- che Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen. Der Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt wird somit über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine al- lenfalls erforderliche und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Die epileptischen Anfälle und auch die weiteren geltend gemachten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

steht damit insgesamt einem Strafantritt nicht entgegen.

16.2.3 Verzicht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (vgl. E. 15.6 hiervor). Wie zuvor ausgeführt lässt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Un- terlagen und seinen Angaben zu seinem physischen und psychischen Gesund- heitszustand nicht auf eine Hafterstehungsunfähigkeit schliessen. Auch für die Kammer bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechts-

erheblichen Sachverhalts. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit liess sich anhand der aktenkundigen Unterlagen schlüssig klären, weshalb für die Vorinstanz trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) kein Anlass bestand, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen bzw. wei- tere medizinische Unterlagen einzuholen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits von den BVD auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Trotzdem unterliess er es im vor- instanzlichen Verfahren neue Unterlagen zu seiner gesundheitlichen Situation ein- zureichen, was denn auch der Beschwerdeführer selbst eingesteht. Es hätte für den Beschwerdeführer einen deutlich geringeren Aufwand bedeutet, weitere Unter- lagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen, als ein behördlich in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten – zumal aus den eingereichten Be- schwerdebeilagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Termine bei Ärzten vereinbart, jedoch offenbar nicht wahrgenommen hat. Gemäss Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei dessen Fähigkeit zur strukturierten Tagesplanung und Terminwahrnehmung aufgrund von ADHS und einer Suchtproblematik beeinträchtigt und es sei ihm deshalb nicht möglich, medi- zinische Abklärungen selbständig zu organisieren oder wahrzunehmen. Der Be- schwerdeführer hatte jedoch die Termine wie bereits erwähnt bereits organisiert und hätte sie lediglich noch wahrnehmen müssen. Der Beschwerdeführer scheint allerdings daran kein Interesse zu haben, was sich auch darin zeigt, dass er sich jeweils nach den epileptischen Anfällen, welche zu den aktenkundigen Notfallbe- handlungen führten, selbst und dies gegen ärztlichen Rat entliess sowie weitere Abklärungen verweigerte (pag. 39 und 56). Inwiefern dem Beschwerdeführer dem Nachkommen seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar gewesen sein soll und wie er sich also unter diesen Umständen gemäss seinem Rechtsvertreter «jederzeit gerne für Zusatzabklärungen bereit [halte]», erschliesst sich der Kammer nicht. Ei- ne allfällige medizinisch indizierte Diagnostik wird auch im Strafvollzug jederzeit möglich sein und im Übrigen würde der Beschwerdeführer im Strafvollzug die sei- ner Einschätzung nach benötigte Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Ter- mine erhalten.

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu erkennen ist, indem die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Berichte die Hafterste- hungsfähigkeit bejaht hat. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen ist, die (allfällige) medizinische Versorgung des Be- schwerdeführers sei in einer Vollzugsanstalt gewährleistet. Entgegen den be- schwerdeführerischen Vorbringen ist die Hafterstehungsfähigkeit denn auch nicht hinsichtlich einer konkreten Anstalt zu überprüfen, sondern die medizinische Ver- sorgung wäre in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern generell, aber auch konkret hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers (namentlich Behandlung psychischer Beschwerden), sichergestellt. Wie die Vor- instanz zutreffend weiter ausführte, wird sich der Beschwerdeführer erfahrungs- gemäss nur während eines kurzen Zeitraums zwecks Vollzugsantritt im Regional-

gefängnis aufhalten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution ist eine eingehende medi- zinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Gestützt dar- auf wird der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen ist, bestimmt. Ent- sprechend erfolgt denn auch die Mitteilung des Vollzugsorts erst mit der Einwei- sungsverfügung (Art. 24 Abs. 2 Bst. c JVV). Somit ist die Sache nicht zur «rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts (Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Abklärung des Vor- handenseins einer konkreten Vollzugseinrichtung, deren medizinisches Angebot den konkreten gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers genügt)» und Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugsaufschub an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die vorangehenden Ausführungen finden auch auf das oberinstanzliche Verfahren Anwendung. Wiederholend ist festzuhalten, dass der Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren besonderes Gewicht beigemessen wird. Inwiefern deren Wahrnehmung dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar sein sollte, er- schliesst sich der Kammer wie dargelegt nicht. Eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Entscheid der Vorinstanz ist weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Damit präsentiert sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt nicht anders als bereits im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt und auch im oberinstanzlichen Verfahren gibt es keinen Anlass, zusätzliche Unter- lagen oder gar ein medizinisches Gutachten einzuholen. Die Frage der Hafterste- hungsfähigkeit lässt sich anhand der aktenkundigen Unterlagen schlüssig klären.

16.2.4 Hinsichtlich der Rechtsgüterabwägung ist Folgendes festzuhalten: Die gesundheit- lichen Probleme des Beschwerdeführers stellen wie erwähnt kein Strafvollzugshin- dernis dar. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers könnte sodann auch in einer Justizvollzugsanstalt jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug nachgekommen werden. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen im Allgemeinen als hoch zu gewichten, zumal es der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der Spezialprävention (Resozialisierung) und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dient. Es ist ein zentrales Element der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitssatzes, das einen zeitnahen Strafantritt erfordert. Angesichts der vielen und teils schwerwiegenden (namentlich versuchte schwere Körperverletzung und mehrfache Erpressung, bei denen der Beschwerde- führer eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte [oberinstanzliche Urteilsbe- gründung, amtliche Akten BVD, pag. 375 E. 18]) vom Beschwerdeführer begange- nen Delikte und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Mona- ten sowie den diversen Ersatzfreiheitsstrafen besteht ein erhebliches Interesse am (baldigen) Vollzug dieser verhängten Strafen. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelfrist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechts- kraft des zu vollziehenden Urteils für den Antritt der Freiheitsstrafe (Art. 23 Abs. 1 JVV) längst verstrichen ist.

Insgesamt ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am Strafvollzug gegenü- ber den privaten und insbesondere den gesundheitlichen Interessen des Be- schwerdeführers, welchen im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann, über- wiegt. Die Rechtsgüterabwägung fällt damit zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

16.3 Fazit zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit Nach Würdigung der gesamten Umstände kommt die Kammer zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid- zeitpunkt von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurde. Ferner ist auch gestützt auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einer Hafter- stehungsunfähigkeit auszugehen. Abschliessend stellt sich nach Ansicht der Kammer die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten diversen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen – mit Ausnahme der epileptischen Anfälle – nicht um reine Vorwände handelt, um den Strafantritt und den anschliessenden Vollzug der Landesverweisung hin- auszuzögern. Dieser Schluss liegt mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdefüh- rers nahe: So sind seiner Ansicht nach seit dem Jahr 2020 medizinische Behand- lungen und Abklärungen erforderlich. Der Beschwerdeführer nahm jedoch weder Termine wahr noch liess er bei den aktenkundigen notfallmedizinischen Behand- lungen weitere Abklärungen tätigen, sondern entliess sich selbst und gegen den ärztlichen Rat. Weiter wurde offenbar bereits im Jahr 2024 eine antiepileptische Therapie etabliert, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht einnehme (vgl. pag. 56 Anamnese). Bereits die BVD haben in ihrer Verfügung vom 5. März 2025 darauf hingewiesen, dass nicht schlüssig sei, weshalb die vorgebrachte Dringlich- keit ausgerechnet jetzt [und damit nach Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfü- gung vom 21. August 2024] bestehen solle (vgl. pag. 82 E. 11). Weiter erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit den BVD nicht als nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits nach Erhalt der Aufgebotsverfügung vom 15. Mai 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 427 ff.) für den Vollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen ein Gesuch um Vollzugsaufschub gestellt hat, zumal er geltend macht, seine heutigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bereits seit dem Jahr 2020 bestehen und würden somit nicht erst seit oder unmittelbar vor Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 21. August 2024 erstmals aufge- treten sein. 16.4 Rechtsverletzungen

16.4.1 Der Beschwerdeführer rügte schliesslich diverse Rechtsverletzungen einschliess- lich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Konkret soll die Vorinstanz Art. 17 Abs. 3 JVG verletzt haben, indem sie die darin genannten Kriterien der Entweichungs- und Wiederholungsgefahr nicht beachtet habe. Der Beschwerdeführer scheint dabei jedoch zu verkennen, dass es sich bei der Entweichungs- und Wiederholungsgefahr nicht um das einzig entscheidende Kriterium handelt. Insofern kann auch nicht von einer Rechtsfehlerhaftigkeit bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen die Rede sein. Selbst wenn nicht von Entweichungs- und Wiederho-

lungsgefahr auszugehen wäre, so ist das öffentliche Interesse am Vollzug rechts- kräftig ausgesprochener Freiheitsstrafen angesichts der bereits erwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als trotz Grundsatzes des Strafantritts nach spätestens sechs Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 JVV) seit dem zu vollziehenden Urteil vom 9. Februar 2023 rund drei Jahre bzw. seit Abweisung der dagegen vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde am 5. Juli 2024 beinahe zwei Jahre vergangen sind. Die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers argumentierte weiter, der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er sich im Falle eines Auf- schubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde. Selbst wenn dem so ist, so führt dies nicht automatisch dazu, dass die Strafe aufgescho- ben wird. Wie dargelegt vermögen vorliegend die persönlichen Interessen des Be- schwerdeführers das per se am Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Beim Beschwerdeführer ist denn auch bereits das Vorliegen eines wichtigen Grun- des i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG zu verneinen, denn es ist namentlich keine vollständi- ge Hafterstehungsfähigkeit ersichtlich. Diesbezüglich wurde auch schon in E. 16.2.3 hiervor festgestellt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet hat und darin auch keine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes liegt. Nur weil die Vorinstanz die Hafterstehungsfähigkeit entgegen seinem Antrag bejaht hat und auch die Rechtsgüterabwägung zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, die Vorinstanz hätte damit seine medizinische Situation nicht ausreichend berücksich- tigt bzw. die Rechtsgüter nicht angemessen gegeneinander abgewogen. Die Vor- instanz hat eine Abwägung der Rechtsgüter vorgenommen. Mit Blick darauf er- schliesst sich der Kammer auch nicht, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Schliesslich stellen entgegen dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemach- ten, jedoch nicht weiter begründeten Rechtsverletzungen auch keine Verletzung weiterer Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2,

Art. 13 Abs. 1, Art. 31 BV) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK [SR 0.101]; Art. 5 und 8 EMRK) dar.

16.5 Gesamtfazit Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsbegehren 1 bis 3 des Beschwerdeführers bzw. ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen und der Beschwerdeführer ist von den BVD zum Strafvollzug aufzubieten. Da der An- trittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Ter- min für den Beschwerdeführer festzusetzen haben.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege

17. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vor Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'200.00, vom unterlie- genden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

18. Der Beschwerdeführer ersucht jedoch für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.

19. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Ver- hältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wur- de. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aus- sichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesge- richts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

20. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Be- ginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Der Umfang der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich somit maximal auf den Beginn des Verfah- rens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde erstrecken. Auf unentgeltli- che Rechtspflege für vorinstanzliche Verfahren besteht kein Anspruch (BVR 2016 S. 65 E. 3.1; LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 46 zu Art. 111 VRPG).

21. Die SID wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichts- losigkeit ab und begründete, dass sämtliche (wesentliche) Entscheidgrundlagen bereits im Gesuchszeitpunkt vorgelegen seien und schon die BVD ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hätten, weshalb keine Hafterstehungsunfähigkeit vorlie- ge. Dem schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer ver- mag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz fälschlicherweise von Aussichtslo- sigkeit ausgegangen sei und damit Recht verletzt haben soll.

22. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die vorstehenden Er- wägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers von vorn- herein aussichtslos war. Wer eine Beschwerde führt, die sich in grossen Teilen dar- in erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz machte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg. Die Vorinstanz leg- te in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einho- lung eines Gutachtens verzichtet werden konnte und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist. Auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergeben sich keine An- haltspunkte, welche auf eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer hindeuten würden. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner oberinstanzli- chen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vorinstanz habe die Hafter- stehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht, ohne ihn vertrauensärztlich begutachten zu lassen. Damit hielt er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen mehrheit- lich seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegen; eine vertief- te(re) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nahm er jedoch nicht vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand, für das oberinstanzliche Beschwerde- verfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Vorausset- zung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.00 werden nach dem Aus- geführten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dispositiv

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde vom 5. September 2025 wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'200.00, werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer auferlegt.

4. Zu eröffnen:

  • der Vorinstanz

  • der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern

Bern, 13. Mai 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin:

Hänni

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Rückweisung | Lexipedia | Lexipedia