SK 2025 593
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
1. Strafkammer 1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 593 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2026
Besetzung Oberrichter Sarbach (Präsident i.V.) Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2025 (2025.SIDGS.1418)
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 2. September 2025 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) zum Antritt der mit Urteil vom 30. August 2023 des Obergerichts des Kantons Bern wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgesprochenen Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten auf (Akten SID, pag. 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vor- instanz) ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter einen Aufschub des Vollzugs der Strafe infolge Hafterste- hungsunfähigkeit (Akten SID, pag. 7 ff.).
3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 be- gründet ab, soweit sie darauf eintrat (Akten SID, pag. 20 ff.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Wir verlangen eine vollständig begründete Ausfertigung des Beschwerdeentscheides vom 25. No- vember 2025.
2. Der Beschwerdeentscheid sowie der Vollzugsbefehl muss wegen Befangenheit der Sicherheitsdi- rektion Kanton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, deren Regierungsrat Phi- lippe Müller und alle Leiter/innen, Funktionäre/innen und Angestellte der Sicherheitsdirektion Kan- ton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, von einem ausserkantonalen Gericht beurteilt werden.
3. Der Beschwerdeentscheid vom 25. November 2025 und der Vollzugsbefehl vom 02. September 2025 sei sofort und unwiderruflich zu widerrufen.
4. Die Beschwerde und die verlangte vollständig begründete Ausfertigung des Beschwerdeentschei- des (vom 25. November 2025 Ihr Aktenzeichen: 2025.SIDGS.1418 Et, A.________) sei gutzu- heissen.
5. Der Regierungsrat Philippe Müller sowie die Leiter/innen, Funktionäre/innen und Angestellte der Sicherheitsdirektion Kanton Bern und der Justiz und Vollzugsbehörde Kanton Bern, seien abzu- mahnen und sofort abzusetzen/zu degradieren und zu suspendieren.
6. Gegen die involvierten Personen seien von Amtes wegen sofort Strafanträge einzureichen (Amts- anmassung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, Hochverrat, Angriffe auf die ver- fassungsmässige Ordnung und Rechtsbeugung). Wir bitten Sie, diese Strafanträge sofort einzu- reichen (ansonsten Sie sich auch strafbar machen), dies weil Philippe Müller (Regierungsrat), die Ämter und deren Leiter/innen, Funktionäre/innen, Angestellte und Sachbearbeiter willkürlich han- deln (Die Ankündigung eines Befangenheitsantrages, eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder gar
eine Anzeige wegen Rechtsbeugung sind durchaus geeignete Mittel, willkürlichem Verhalten zu begegnen).
7. Die Kosten dieser Beschwerde seien der Staatskasse aufzuerlegen.
8. Der Person A.________ sei eine Genugtuung von sFr. 100'000'000.00 zu bezahlen.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer nebst dem angefochtenen Ent- scheid zahlreiche Unterlagen (________) bei (pag. 8 ff.).
5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 29. Dezember 2025 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stel- lungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 18 f.).
6. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten, eventualiter und mit Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid deren Abweisung (pag. 21 f.).
7. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Januar 2026 eben- falls aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdefüh- rers sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (pag. 23 f.), teilte die- se mit Eingabe vom 27. Januar 2026 mit, sich der Auffassung der Vorinstanz anzu- schliessen, mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzu- weisen (pag. 26 f.).
8. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik innert 20 Tagen gegeben (pag. 27 f.). Diese Frist verstrich ungenutzt, wes- halb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. März 2026 als abgeschlossen er- achtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt wurde (pag. 31 f.).
II. Formelles
9. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts des Kantons Bern (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG).
11.
11.1 Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32). An die Begründung einer Beschwerde werden praxis- gemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl auch sie zu den we- sentlichen Elementen, mithin den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvorausset- zungen, einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Ent- scheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss dar- auf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnor- men oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerde- führenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder un- vollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaup- ten, der angefochtene Entscheid sei falsch (DAUM, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begründung dar (DAUM, a.a.O., N 24 zu Art. 32). Erfüllt die Par- teieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt dar- auf nicht ein (DAUM, a.a.O., N 26 zu Art. 32 und N 43 zu Art. 20a).
11.2 Die Laienbeschwerde des Beschwerdeführers enthält zwar Anträge und einige Ausführungen als Begründung. In diesen setzt er sich jedoch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auseinander. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern und weshalb er den Strafvollzug nicht antreten könnte bzw. der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein sollte, obwohl dies auch von ihm als Laien erwartet werden kann. Vielmehr bezichtigt der Beschwerdeführer die Vorinstanz, die Justiz- und Vollzugsbehörde des Kantons Bern [Anm.: gemeint die BVD] sowie Regierungsrat Müller illegaler Machenschaften und macht deren Befangenheit geltend, ohne Letzteres jedoch näher zu begründen. Weiter rügt er, die Umwandlung der genannten «Firmenkonstrukte» [Vorinstanz, BVD und Regie- rungsrat Müller] sei nie öffentlich ausgeschrieben und keine Publikatio- nen/Ausschreibungen oder Gesetze unterzeichnet worden, so dass alle «illegal und aufs schwerste strafbar» handeln würden. Der Beschwerdeführer fordert sodann, dass ihm der «Begebungsvertrag und Geschäftsvertrag» in Kopieform bezüglich des angefochtenen Entscheides zugestellt werde, aus welchem entnommen wer- den könne, dass der/die unbekannte Verfüger/in in ihrer/seiner Eigenschaft als ex- terner Fachspezialist/Regierungsrat kommerzielle Urteile (Obligationen) unter sei- ner/ihrer Versicherung zeichnen dürfe. Ohne Verträge laufe nichts. Schliesslich for- dert der Beschwerdeführer die Kammer auf, ihm eine Kopie der «Prokura» zuzu-
stellen, welcher entnommen werden könne, dass die Vorinstanz und die BVD zeichnen dürften, und stellt in Aussicht, gegen Regierungsrat Müller sowie die Lei- ter/innen, Funktionär/innen und Angestellten der Vorinstanz sowie der BVD Straf- anträge wegen Amtsanmassung und Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung zu stellen, zumal sich diese durch ihre illegalen Machenschaften strafbar gemacht hätten (pag. 1 f.). Diese Ausführungen gehen offenkundig an der Sache vorbei und liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Damit genügt die Begründung des Be- schwerdeführers den – geringen – Anforderungen an eine rechtsgenügliche Be- gründung einer Laienbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 ist daher nicht einzutreten.
III. Kosten und Entschädigung
12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf CHF 1’100.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 sowie Art. 5 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Dispositiv
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’100.00, wer- den dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Beschwerdeführer
der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 14. April 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.:
Oberrichter Sarbach Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.