AVIG
Geschäftsnummer: AL.2023.4 (SVG.2023.248)
Instanz: Sozialversicherungsgericht
Entscheiddatum: 12.07.2023
Erstpublikationsdatum: 20.06.2026
Aktualisierungsdatum: 20.06.2026
Titel: AVIG
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.4
Einspracheentscheid vom 20. März 2023
Rückforderung; Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nicht erfüllt
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. Juli 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] 4). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer ab Juli 2020 von der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (BA 12). Aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsattesten vom 17. Februar und 1. März 2021, welche durch einen Arzt in [...] ausgestellt und vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (BA 33), hatte die Beschwerdegegnerin Zweifel am Schweizerischen Domizil des Beschwerdeführers. Sie überwies die Sache zur Abklärung des Schweizerischen Wohnsitzes an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) in [...] (vgl. Schreiben vom 1. April 2021, BA 34). Dies teilte sie gleichentags dem Beschwerdeführer mit (vgl. Schreiben vom 1. April 2021, BA 35). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung per 15. April 2021 ein (Schreiben vom 27. Juli 2021, BA 41). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 teilte die KAST dem Beschwerdeführer mit, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischen dem 17. Juli 2020 und dem 16. Juli 2021 nicht in der Schweiz hatte. Dementsprechend werde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem ersten Kontrolltag am 17. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2021 verneint (BA 42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 22'321.05 an Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. Juli 2020 bis 12. März 2021 zurück (BA 53). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Februar 2023 (BA 57) und verbesserter Begründung vom 26. Februar 2023 (BA 56). Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an der Rückforderung im Umfang von Fr. 22'321.05 fest (BA 59).
II.
Mit Beschwerde vom 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. März 2023.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen am gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Juli 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.
Erwägungen
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 weist die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigt die Rückforderung in Höhe von Fr. 22'321.05 für zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Juli 2020 bis März 2021. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie sei an die Entscheidungen der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung gebunden. Diese habe mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Juli 2021 entschieden, dass der Beschwerdeführer vom 17. Juli 2020 bis 16. Juli 2021 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Wohnsitznahme eine Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung sei. Mangels Wohnsitzes in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Taggelder vom 17. Juli 2020 bis 16. Juli 2021 gehabt. Die Taggelder seien ihm offensichtlich zu Unrecht ausbezahlt worden. Angesichts der periodisch ausbezahlten Beiträge könne auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung bejaht werden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch die dreijährige Frist für die Rückforderung eingehalten. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt (BA 59).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er 22 Jahre lang in Basel gelebt habe, wo sich seine gesamte Familie und alle seine Freunde befinden. Er habe von April 2019 bis Dezember 2021 im Kanton [...] bei seiner Ex-Partnerin gelebt, aber weiterhin im Kanton Basel-Stadt gearbeitet. Während der Covid-Krise im Jahr 2020 habe sein Arbeitsverhältnis geendet. Da er im Kanton [...] bei seiner ehemaligen Partnerin gelebt habe, habe er sich beim kantonalen Arbeitsamt in [...] angemeldet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe er in der Schweiz nach wie vor Wohnsitz gehabt. Er sei zwar nicht immer in [...] gewesen, sondern sei oft nach Basel und dort auch zum Arzt gegangen. Aber dies sei normal, da er 22 Jahr in Basel verbracht habe und damit 2/3 seines Lebens. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien völlig unbegründet. Darüber hinaus habe er oft Termine bei seinem RAV-Berater in [...] wahrgenommen. Auf seinen Vorschlag hin habe er sogar eine mehrwöchige Ausbildung im Kanton [...] absolviert. Auch seine Ex-Partnerin könne bestätigen, dass er bei ihr gelebt habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Verfügung vom 30. Juli 2021 der KAST nie persönlich erhalten habe (Beschwerde vom 17. April 2023 und Replik vom 18. Juni 2023).
2.3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in Höhe von Fr. 22'321.05.
3.
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467; 115 V 448 E. 1b S. 449).
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt.
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2020 [8C_380/2020], E. 2.2.).
3.2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Zweifellos unrichtig ist eine Leistungszusprechung, wenn sie erwiesenermassen gesetzeswidrig ist. Nicht die Grobheit des Fehlers ist entscheidend. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2021 [B-2310/2020], E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 126 V 399 E. 2b/bb).
4.
4.1. Vorliegend beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückforderung auf der in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juli 2021 von der KAST festgestellten Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe (BA 42). Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 vom Beschwerdeführer Fr. 22'321.05 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung vor. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Juli 2020 bis März 2021 nachträglich als zweifellos unrichtig erweisen (vgl. BGE 126 V 399, E. 2cc)).
4.2. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in [...] ausgestellte Arztzeugnisse eingereicht hat, nicht genügt, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ausrichtung der Taggelder als erfüllt anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - bevor er sich in [...] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat - seinen Wohnsitz in Basel hatte und dort seiner Arbeit nachging (BA 4, 8c und 8d). Dass er aufgrund der geografischen Nähe zum [...] einen dort ansässigen Arzt aufsuchte, erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Jedenfalls kann alleine aufgrund dessen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es bestehe kein Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz und dem Beschwerdeführer seien infolgedessen die Taggelder offensichtlich unrichtig ausbezahlt worden. Gegen die offensichtliche Unrichtigkeit spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im September 2020 während 7 Tagen an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in [...] im Kanton [...] teilgenommen hat (BA 17). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass er über eine Wohnsitzbescheinigung in [...] im Kanton [...] verfügte (BA 1). Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Dezember 2020 beim Migrationsamt des Kantons [...] um eine biometrische Aufenthaltsgenehmigung bemüht (BA 21). Schliesslich ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt (BA 43). Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen ist deshalb die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz, nicht als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der KAST vom 30. Juli 2021 bezüglich der Wohnsitzfrage beruft, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Danach ist zwar der Feststellungsentscheid der kantonalen Amtsstelle für die Kasse bindend. Im Rückforderungsverfahren hingegen hat sie zu prüfen, ob die Wiedererwägungs- oder Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 399, E. 2cc)). Dies ist nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Anzumerken bleibt, dass mit Blick auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer die Verfügung der KAST vom 30. Juli 2021 überhaupt persönlich erhalten hat und sie ihm entgegengehalten werden kann. Dies kann indes nach dem Vorerwähnten offengelassen werden.
4.3. Gesamthaft betrachtet kann die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli 2020 bis März 2021 nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden. Aus diesen Gründen fällt eine diesbezügliche Rückforderung von zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023) gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufzuheben ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde vom 17. April 2023 wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: