geheime Überwachungsmassnahmen (noch nicht rechtskräftig)
Geschäftsnummer: BES.2026.15 (AG.2026.404)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 29.06.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: geheime Überwachungsmassnahmen (noch nicht rechtskräftig)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2026.15
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Laura Bodenmann, Advokatin,
Steinentorstrasse 13, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen am 26. Januar 2026 durch die Staatsanwaltschaft
mitgeteilte Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und der Staats-
anwaltschaft (VT.[...])
betreffend geheime Überwachungsmassnahmen
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfaches Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich einer Einvernahme übergab die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 eine schriftliche Mitteilung, wonach zu seiner Person verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Genannt wird eine aktive Postüberwachung (Postsendungen [Maxibriefe/Pakete aus der Schweiz in die USA) vom 20. Mai 2019 bis zum 19. August 2019, eine rückwirkende Postüberwachung (Postsendungen [Maxibriefe/Pakete] aus der Schweiz in die USA) vom 21. November 2018 bis zum 20. Mai 2019, eine aktive Fernmeldeüberwachung nach Artikel 269 der Strafprozessordnung (IMEI-Nr. [...]) vom 5. Juni 2019 bis zum 3. März 2020, eine aktive Fernmeldeüberwachung nach Artikel 269 der Strafprozessordnung für zwei Telefonnummern und zwei E-Mail-Adressen vom 12. Juni 2019 bis zum 11. September 2019, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) (IMEI-Nr. [...]) vom 6. Januar 2019 bis zum 5. Juni 2019 sowie eine Observation vom 3. Juni 2019 bis zum 27. Februar 2024.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Laura Bodenmann, Advokatin, beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
«1. Es sei festzustellen, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2026 wie folgt unzulässig sind:
a. Es seien sämtliche bei [...] AG, [...] SA und [...] AG eingeholten Daten der IMEI Nr. [...], welche den Zeitraum vor der bewilligten Dauer ab 6. Januar 2019 beschlagen, aus den Verfahrensakten auszusondern, separat aufzubewahren und nach Verfahrensabschluss zu vernichten.
b. Es seien allfällige aus der Überwachung der E-Mail-Adressen [...] und [...] gewonnene Erkenntnisse und Unterlagen aus den Verfahrensakten auszusondern, separat aufzubewahren und nach Verfahrensabschluss zu vernichten.
c. Es sei festzustellen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2019 zur Überwachung der IMEI-Nr. [...] verspätet und die mit Verfügung des ZMG vom 4. Dezember 2019 genehmigte Verlängerung zur geheimen Überwachung der IMEI-Nr. [...] für den Zeitraum vom 4. Dezember 2019 bis 3. März 2020 unzulässig und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt ist. Entsprechend seien allfällige daraus gewonnene Erkenntnisse aus den Verfahrensakten auszusondern, separat aufzubewahren und nach Verfahrensabschluss zu vernichten.
d. Es sei festzustellen, dass die im angeblichen Zeitraum vom 3. Juni 2019 bis 27. Februar 2024 durchgeführte Observation des Beschwerdeführers in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften und in Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht erfolgt und damit unzulässig ist und es seien die daraus gewonnene Erkenntnisse und Akten aus den Verfahrensakten auszusondern, separat aufzubewahren und nach Verfahrensabschluss zu vernichten.
2. Es sei gestützt auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 hiervor festzustellen, dass die Erkenntnisse und Aktenstücke im Zusammenhang mit den unzulässig erfolgten geheimen Überwachungsmassnahmen unverwertbar sind.
3. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt.), wobei die Unterzeichnete für das vorliegende Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als amtliche Verteidigerin zu bestätigen und angemessene zu entschädigen sei.»
Dazu reichte die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2026 eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei in Bezug auf die Anträge 1a–1c mangels Beschwer nicht einzutreten. Im Übrigen (1d) sei die Beschwerde abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2026, wobei er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 forderte der Instruktionsrichter die Staatsanwaltschaft auf, die in den Akten nicht auffindbare schriftliche Anordnung der Observation sowie der Aushändigungsbeleg dazu umgehend nachzureichen oder zumindest die Aktenstelle zu bezeichnen, wo sich diese Unterlagen befinden sollen. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2026 nach. Letztere Eingabe wurde der Verteidigung mit Verfügung vom 15. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und die Observation gemäss Art. 282 ff. StPO kann die betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden durchgeführten Überwachungsmassnahmen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer gerichtlichen Beurteilung. Auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann aber auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.b, das sich auf die Überwachung der E-Mail-Adressen [...] und [...] bezieht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung erläutert, teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 mit, dass diese beiden E-Mail-Adressen nicht überwacht werden könnten, da sie von ausländischen Anbietern betrieben würden und eine Überwachung nur via Rechtshilfeersuchen möglich wäre (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 235). Diese Information leitete die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht weiter, das in der Folge auch nur den (gleichzeitig gestellten) Antrag auf Überwachung der beiden Telefonnummern [...] und [...] guthiess (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 231 ff.). In Bezug auf die beiden E-Mail-Adressen wurde dagegen keine Überwachung genehmigt und eine solche hat auch nicht stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer insoweit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Anträgen die Entfernung von Beweisergebnissen aus den Akten zufolge Unverwertbarkeit verlangt, ist folgende Vorbemerkung anzubringen: Grundsätzlich ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafprozess (erst) vom zuständigen Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. von der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu entscheiden. Wie die Rechtsprechung betont, kann vom Sachgericht erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf letztere zu stützen. Von dieser Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen indes Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (so etwa Art. 277 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht (vgl. zum Ganzen BGer 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 143 IV 387).
2.
2.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens Ziff. 1.a lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung der IMEI-Nr. [...] nur für den Zeitraum ab dem 6. Januar 2019 genehmigt habe. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft bei den Telekommunikationsanbietern auch Daten eingeholt, die vor dem 6. Januar 2019 entstanden seien. Für diese Daten liege keine Genehmigung vor, weshalb diese Daten aus den Akten zu entfernen und gesondert aufzubewahren sowie nach Verfahrensabschluss zu vernichten seien (zum Ganzen Beschwerde N 9 = Akten S. 8).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung zu diesem Antrag aus, dass sie eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation üblicherweise für sechs Monate beantrage, wie dies im entsprechenden Formular des EJPD vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitraum augenscheinlich falsch berechnet worden, sodass die rückwirkende Überwachung nur für fünf statt korrekterweise sechs Monate beantragt worden sei. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nur den Zeitraum ab dem 6. Januar 2019 abdecke. Jedoch seien, so die Staatsanwaltschaft weiter, im Zeitraum vom 7. Dezember 2018 bis zum 5. Januar 2019 keinerlei Daten generiert worden. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer auch nur Daten ab dem 6. Januar 2019 vorgehalten worden. Somit liege dem Antrag des Beschwerdeführers mangels Beschwer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zugrunde, weshalb in diesem Punkt ein Nichteintreten beantragt werde.
2.3 Der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die vorne in E. 1.2 geschildert wurde. In der in E. 1.2 hiervor erwähnten Situation verhielt es sich so, dass gar nie eine Überwachung der über die dort erwähnten E-Mail-Adressen abgewickelten Kommunikation stattfand, weil dies ohne Rechtshilfeersuchen auch gar nicht möglich war. Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Genehmigung dieser Überwachung zurückgezogen, noch bevor das Zwangsmassnahmengericht darüber hätte befinden können. In Bezug auf die IMEI-Nr. [...] verhielt es sich dagegen so, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung in Auftrag gab, und zwar für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 2018 (vgl. etwa Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 42, 44 und 147), obwohl das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung (wie von der Staatsanwaltschaft beantragt) erst ab dem 6. Januar 2019 genehmigt hatte (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 38). Die (rückwirkende) Überwachung wurde von den Telefondienstanbietern dann auch so durchgeführt; deren Rückmeldungen bezogen sich auch auf den Zeitraum vor dem 6. Januar 2019 (beginnend ab dem 7. Dezember 2019). Die Überwachung in einem Zeitraum, für den keine gerichtliche Genehmigung vorlag, verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privatsphäre nach Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Insofern ist der Beschwerdeführer entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft auch beschwert. Ob es zutrifft, dass in diesem Zeitraum keine Daten generiert worden sind, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, kann das Beschwerdegericht aufgrund der ihm vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere liegen ihm die Datenträger (CDs) nicht vor, welche die Telefondienstanbieter in Beantwortung des Überwachungsauftrags der Staatsanwaltschaft eingereicht haben (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 40 und 43). Selbst wenn im genannten Zeitraum keine Daten generiert worden wären, würde dies aber nicht bedeuten, dass auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden könnte. Vielmehr hätte bzw. hat der Beschwerdeführer auch diesfalls zumindest ein Interesse auf Feststellung, dass sein Recht auf Privatsphäre verletzt wurde (vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 382 N 2, wonach ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch nachträglich bestehe, wenn es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit gehe; BGer 1B_451/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3). Sollten dennoch Daten aus dem Zeitraum vor dem 6. Januar 2019 angefallen sein, wie der Beschwerdeführer geltend macht, besteht für diese mangels Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ein absolutes Verwertungsverbot (Art. 277 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 StPO). Dieses kann schon im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellt werden, weil Art. 277 Abs. 1 StPO die sofortige Vernichtung dieser Daten vorsieht und die Sachlage unbestritten ist (vgl. vorne E. 1.3). Anstelle der in Art. 277 Abs. 1 StPO eigentlich vorgesehenen sofortigen Vernichtung verlangt der Beschwerdeführer, die Daten gesondert aufzubewahren und (erst) nach Verfahrensabschluss zu vernichten (Beschwerde S. 2 = Akten S. 4). In (analoger) Anwendung von Art. 278 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 5 StPO wird dies auch in der Lehre befürwortet (vgl. etwa Métille, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 282 StPO N 4 f.) und von anderen Gerichten im Beschwerdeverfahren so gehandhabt (vgl. jüngst etwa OGer AG SBK.2026.109 vom 27. Mai 2026 E. 3.5, mit Hinweisen; vgl. auch OGer BE BK 19 67 vom 25. April 2019 E. 6.2). Dieses Vorgehen erweist sich als sachgerecht, insbesondere weil die sofortige Vernichtung des Materials das Sachgericht daran hindern könnte, zu erkennen, welche Folgebeweise auf die unzulässige Überwachung zurückzuführen und deshalb im Sinne einer Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO (ebenfalls) unverwertbar sind (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 279 N 92 ff.; Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 279 StPO N 13). Zudem wäre es der beschuldigten Person im Falle der sofortigen Vernichtung nicht möglich, sich vor dem Sachgericht auf entlastende Umstände in den Daten zu berufen (Métille, a.a.O., Art. 282 StPO N 5 Fn. 6). Entsprechend sind allfällige Daten aus der Überwachung der IMEI-Nr. [...] dem Antrag des Beschwerdeführers folgend aus den Verfahrensakten zu entfernen, gesondert aufzubewahren und (erst) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten, soweit sie den Zeitraum vor dem 6. Januar 2019 betreffen. Die Unverwertbarkeit dieser Daten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist im Dispositiv festzustellen.
3.
3.1 In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.c macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag auf Verlängerung der aktiven Fernmeldeüberwachung der IMEI-Nr. [...] erst einen Tag vor Ablauf des genehmigten Zeitraums und damit verspätet gestellt. Richtigerweise hätte der Antrag mindestens fünf Tage vor Ablauf des ursprünglich genehmigten Zeitraums gestellt werden müssen. Sodann wendet er ein, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Verlängerungsantrag ausgeführt, dass während des letzten Überwachungszeitraums keine Resultate mehr in Bezug auf die IMEI-Nr. [...] hätten festgestellt werden können. Ein Verlängerungsgesuch bedinge indes eine Verdichtung und Konkretisierung der Verdachtsmomente. Indem im letzten Berichtszeitraum keine Resultate mehr erzielt worden seien, hätte das Zwangsmassnahmengericht keiner Verlängerung mehr stattgeben dürfen.
3.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor, welche die Staatsanwaltschaft für einen Verlängerungsantrag einzuhalten hätte. Art. 274 Abs. 5 StPO gibt einzig vor, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der bewilligten Dauer zu stellen ist. Diese Vorgabe hat die Staatsanwaltschaft vorliegend unbestrittenermassen eingehalten, hat sie den Verlängerungsantrag doch am 3. Dezember 2019 und damit einen Tag vor Ende der letztmals bewilligten Dauer (4. Dezember 2019, vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 324) gestellt (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 340 f.). Zudem trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die Anforderungen an die Begründung des dringenden Tatverdachts im Falle einer Verlängerung der Überwachung ansteigen; eine ständige Verdichtung durch immer neue und selbständige Verdachtsmomente wird jedoch nicht verlangt, wenn bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsmomente vorgelegen haben (BGer 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2; Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Zürich 2018, N 991; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage, Bern 2026, S. 574 f.). Dabei ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (BGer 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, lagen auch im vorliegenden Fall bei der erstmaligen Anordnung der Überwachungsmassnahme am 7. Juni 2019 (und der ersten Verlängerung am 30. August 2019) bereits sehr konkrete Verdachtsmomente vor, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer «ab Schweizer Poststellen in grossem Umfang illegale Betäubungsmittel ins Ausland» exportiere und sich damit eines schweren Verbrechens schuldig mache (Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2019 und vom 30. August 2019, Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 36 ff. und 323 f.). Zudem ist gerichtsnotorisch, dass im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität häufig verschiedene Telefonanschlüsse verwendet werden (vgl. etwa AGE SB.2019.76 vom 18. Mai 2021 E. 4.3) und gewisse davon vorübergehend inaktiv sind. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrem Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht vom 3. Dezember 2019 nachvollziehbar dar, weshalb mit einer Reaktivierung des Anschlusses «in absehbarer Zeit» zu rechnen war (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 8 PDF S. 341). Daraus, dass sich dies letztlich nicht bewahrheitete bzw. der Anschluss inaktiv blieb, kann der Beschwerdeführer nicht die Unrechtmässigkeit der Verlängerung der Überwachung ableiten, weil ausschliesslich die Umstände zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Verlängerung massgeblich sind (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 279 StPO N 10). In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens Ziff. 1.d macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Anordnung der Observation dokumentiert und aktenkundig gemacht werden müsse. Den Akten seien zwar teilweise Amtsberichte der Kantonspolizei Basel-Stadt über die jeweiligen Observationen zu entnehmen, nicht aber die Anordnung derselben. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Dokumentation der Observation nicht vollständig sein könne, zumal in der Mitteilung von einer Observation bis ins Jahr 2024 die Rede sei. Dem Beschwerdeführer sei es vor diesem Hintergrund nicht möglich, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Observation gegeben gewesen seien. Inwiefern zum Zeitpunkt der Einleitung der Observation des Beschwerdeführers konkrete Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten vorgelegen hätten, sei anhand der zur Verfügung stehenden Akten keineswegs erstellt. So würden Angaben zum Beginn der polizeilichen Observation sowie zum Zusammenhang zwischen der Zielperson und dem angeblich begangenen Delikt fehlen. Die Zulässigkeit der Observation dürfe im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal die entsprechenden Anordnungen, Genehmigungen und Begründungen gänzlich fehlen würden. Da die Observation laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren durchgeführt worden sei, müsse sich nicht nur eine polizeiliche Anordnung, sondern auch die darauffolgende staatsanwaltschaftliche Genehmigung in den Akten befinden. Dem sei hingegen nicht so. Der Beschwerdeführer sei in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften observiert worden. Es sei eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Bezug auf die erfolgte Observation zu bejahen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar.
4.1.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft dazu aus, es liege eine Observationsanordnung durch die Staatsanwaltschaft vor und diese sei dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 ausgehändigt worden. Es habe keine weiteren Anordnungen mehr gebraucht. Da der Beschwerdeführer die Schweiz am 15. Juni 2019 verlassen habe und auch nicht mehr zurückgekehrt sei, habe er effektiv nur vom 3. bis zum 15. Juni 2019 observiert werden können. Da aber dazumal noch nicht klar gewesen sei, ob er wieder in die Schweiz zurückkehren werde, sei die Observation erst zum Zeitpunkt seiner Festnahme beendet worden, was ohne Weiteres zulässig sei. Demzufolge seien die Akten in Bezug auf die Observationsergebnisse vollständig. Aufgrund der Erkenntnisse der genehmigten Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hätten ohne Zweifel konkrete Anhaltspunkte vorgelegen, dass auf Poststellen in Basel Betäubungsmittel versandt worden seien, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Observation zum Zeitpunkt der Anordnung vorgelegen hätten.
4.1.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, die Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden gelte auf allen Stufen des Verfahrens und somit bereits während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Den der Verteidigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zur Verfügung stehenden Akten seien keine Observationsanordnungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft behaupte nun, diese Verfügungen lägen vor und meine damit wohl die angefochtene Mitteilung. Diese Mitteilung ersetze die eigentliche Anordnung vor der Durchführung der Observation aber nicht. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Dokumentationspflicht verletzt. Dies zeige sich auch an weiteren Stellen des Verfahrens. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2026 (richtig: 2025) sei dem Beschwerdeführer ein Foto vorgelegt worden, auf dem eine Tramhaltestelle und ein Einkaufszentrum zu sehen seien. Es müsse angenommen werden, dieses Foto sei im Rahmen der Observation erstellt worden. In den Amtsberichten sei es hingegen nicht enthalten. Ferner sei eine Observation einzig an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt. Aus den Amtsberichten der Kantonspolizei gehe allerdings hervor, dass die Observation ebenfalls im Innern von Filialen durchgeführt worden sei. Zudem habe sich der Verdacht bei der Anordnung der Observation noch gegen eine «unbekannte Täterschaft» gerichtet. Eine Observation müsse sich aber immer gegen eine bestimmte Person (Zielperson) richten, für die sich ein konkreter Tatverdacht ergebe. Das sei im vorliegenden Fall nicht so, weshalb es sich bei den Ergebnissen der Observation um sogenannte Zufallsfunde handle. Die Verwertung solcher Funde sei mangels gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Auch der Tatverdacht an sich sei bei Anordnung der Observation nicht hinreichend gewesen. Durch eine Meldung der US-Behörden dürften zwar plausible Gründe für einen Betäubungsmittelversand aus der Schweiz vorgelegen haben. Letztendlich hätten aber keine konkreten Verdachtsmomente vorgelegen, die belegt hätten, dass der Versand aus der Schweiz fortgesetzt worden wäre, geschweige denn durch dieselbe Täterschaft. Aus diesen Gründen seien alle aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a), und die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO).
4.2.2 Zwar enthält die StPO keine explizite Regelung über die Aktenführung und Dokumentation von Observationen. Indessen sind die Behörden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) des Betroffenen und aufgrund der im Strafverfahren geltenden Dokumentationspflicht (Art. 100 StPO) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Folglich muss auch eine polizeilich angeordnete Observation – wie alle anderen Verfahrenshandlungen – aktenkundig gemacht werden. Insbesondere die Dokumentation der Dauer der polizeilichen Observation ist unabdingbar für die Beantwortung der Frage, ob die Monatsfrist von Art. 282 Abs. 2 StPO durch die Polizei eingehalten wurde. Polizeitaktische Angaben über die erfolgte Observation sind von der Dokumentationspflicht hingegen nicht erfasst (vgl. zum Ganzen BGer 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2.3.2, mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.3 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Zum Grund der Observation gehören Angaben darüber, zum Beweis welcher mutmasslichen Delikte die Observation angeordnet wurde. Dabei ist nicht erforderlich, bereits in der Mitteilung offenzulegen, worauf der Tatverdacht beruhte. Ebenso wenig sind in der Mitteilung polizeitaktische Details der erfolgten Observation anzugeben. Die Art der Observation hält fest, welche Personen oder Gegenstände überwacht und ob Bild- oder Tonaufnahmen erstellt wurden. Die Dauer beschränkt sich auf die Mitteilung über Beginn und Ende der Observation. Die konkreten Zeitpunkte, an denen innerhalb der Zeitspanne observiert wurde, müssen nicht mitgeteilt werden. Das Gesetz stellt keine Anforderungen an die Form der Mitteilung nach Art. 283 Abs. 1 StPO. Diese kann in Form einer Verfügung erfolgen, muss aber nicht. Da die Mitteilung den Beginn der Rechtsmittelfrist bewirkt, sollte die Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung grundsätzlich enthalten sein. Indessen stellt das Gesetz auch diesbezüglich keine formelle Anforderung. Ausreichend ist, wenn die von der Observation betroffene Person in irgendeiner Weise über ihre Beschwerdeberechtigung informiert wird (vgl. zum Ganzen BGer 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2.3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
4.3.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2026 die schriftliche Anordnung der Observation nachgereicht. Daraus ist ersichtlich, dass die Observation am 3. Juni 2019 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Als beschuldigte Person nennt das Dokument «P15 (bislang unbekannte männliche Person)». Zudem wird unter «Straftatbestand» festgehalten, dass es um eine mögliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gehe. Unter der Anordnung der Observation wurde im selben Dokument am 22. November 2024 auch deren Beendigung per 27. Februar 2024 mit Unterschrift festgehalten. Andere Angaben sind im Dokument nicht enthalten.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, wonach die Ergebnisse der Observation für unverwertbar zu erklären seien, unter anderem mit dem Verweis auf eine fehlende schriftliche Anordnung bzw. Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft begründet. Indem die Staatsanwaltschaft ihre eigene schriftliche Anordnung der Observation mit Eingabe vom 10. Juni 2026 nachgewiesen hat, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet. Allerdings ist festzuhalten, dass die schriftliche Anordnung nicht in den elektronischen Vorakten aufzufinden ist, welche die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren übermittelt hat. Die Staatsanwaltschaft hat auch keinen Beleg dafür eingereicht, dass sie dem Beschwerdeführer die schriftliche Anordnung anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2026 ausgehändigt hätte, wie sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht (vgl. vorne E. 4.1.2). Solches ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2026, das sich im Übrigen ebenfalls nicht in den elektronischen Akten befand, sondern von der Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2026 nachgereicht wurde. In diesem Protokoll ist explizit vermerkt, dass dem Beschwerdeführer die «Mitteilung» über die Observation ausgehändigt wird, was unbestritten ist (vorne E. 4.1.3). Dass dem Beschwerdeführer auch andere Dokumente, insbesondere die Anordnung der Observation, ausgehändigt worden wären, ergibt sich hingegen nicht aus dem Protokoll. Auch die Vermerke, wonach das Dokument dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2026 ausgehändigt worden sei, dieser aber die Unterzeichnung verweigert habe, finden sich nur auf der Mitteilung, während sie auf der schriftlichen Anordnung der Observation fehlen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst mit der Zustellung durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in die schriftliche Anordnung der Observation nehmen konnte. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. vorne E. 4.2.2). Zwar wäre die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die schriftliche Anordnung in der Einvernahme auszuhändigen. Dies wird von Art. 283 StPO nicht verlangt (vgl. auch vorne E. 4.2.3). Indessen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör wie auch die aus diesem Anspruch abgeleitete Dokumentationspflicht nach Art. 100 StPO von den Strafbehörden eine vollständige Aktenführung (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; vorne E. 4.2.2). Denn das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wo die zur Einsicht offenstehenden Unterlagen lückenhaft sind (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 100 StPO N 1).
Mit ihrer Anordnung hat die Staatsanwaltschaft auch die ebenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt: Damit die Zulässigkeit einer Observation im Nachhinein beurteilt werden kann, hat die Anordnungsverfügung Angaben darüber zu enthalten, welche Personen oder Sachen zu observieren sind, welche Verbrechen oder Vergehen aufgeklärt werden sollen, worin der Tatverdacht besteht und warum das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO eingehalten ist (Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 282 N 27; vgl. auch OGer BE BK 21 7 vom 12. März 2021 E. 6.1). Im vorliegenden Fall lassen sich der Anordnung keinerlei Angaben dazu entnehmen, worin der Tatverdacht bestehen soll und weshalb das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist, weshalb die Staatsanwaltschaft die Begründungspflicht verletzt hat.
4.3.3 Praxisgemäss können Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die (wie hier) nicht besonders schwer wiegen, ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern und diese die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; AGE BES.2025.5 vom 14. Oktober 2025 E. 6.4). Im Falle einer Heilung wird auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet. Die Voraussetzungen einer Heilung sind vorliegend erfüllt. Die Mängel wurden mittlerweile insofern kompensiert, als dem Beschwerdeführer die schriftliche Anordnung zugestellt wurde und die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung Elemente zur Begründung der Observation nachgeliefert hat (Akten S. 19 f.). Zu dieser Vernehmlassung hat sich der Beschwerdeführer in seiner Replik äussern können. Auch nach Zustellung der schriftlichen Anordnung wäre es dem Beschwerdeführer bzw. seiner amtlichen Verteidigerin offen gestanden, dazu noch allfällige Bemerkungen einzureichen, was sie aber unterlassen haben. Zudem entscheidet das Beschwerdegericht mit freier Kognition (vgl. vorne E. 1.1) und prüft selbst nochmals umfassend, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände stichhaltig sind oder die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation gegeben waren (hinten E. 4.4.1).
4.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die Vorgaben an die Aktenführung nach Art. 100 StPO auch insofern verletzt hat, als sie die Akten bislang unpaginiert geführt hat. Sie hat dem Beschwerdegericht die elektronischen Akten unpaginiert eingereicht, obwohl ihr die Rechtsprechung des Appellationsgerichts, wonach die Akten (ab Beginn) zu paginieren sind, sehr wohl bekannt war (vgl. dazu AGE BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3, vgl. jüngst auch BES.2025.117 vom 6. Mai 2026 E. 3.2). Ihre Eingabe vom 10. Juni 2026 zeigt aber, dass die Staatsanwaltschaft die Paginierung inzwischen offenbar nachgeholt hat, sodass sich eine diesbezügliche Anweisung (vgl. AGE BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023, Dispositiv) erübrigt.
4.3.5 Ansonsten ist die Staatsanwaltschaft ihrer Dokumentationspflicht in Bezug auf die Observation im Wesentlichen aber nachgekommen. Die Polizei hat die durchgeführte Observation in mehreren Amtsberichten ausführlich dokumentiert (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 7). Immerhin ist dem Beschwerdeführer aber insofern Recht zu geben, als das Bild der Tramhaltestelle und des Einkaufszentrums, das dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. Juli 2025 vorgelegt wurde (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 23 PDF S. 8), nicht in den Amtsberichten dokumentiert und auch sonst nirgends in den Akten abgelegt ist. Dies hat die Staatsanwaltschaft nachzuholen, sofern dieses Bild im Rahmen der Observation erstellt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung sind Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei der Observation erstellt wurden, ordentlich ins Verfahren einzuführen und aktenkundig zu machen (AGE BES.2021.133 vom 9. November 2022 E. 3.4.1).
4.3.6 Ob bzw. inwiefern sich die Verletzung der Aktenführungs-, Dokumentations- und Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft im Lichte von Art. 141 Abs. 2 StPO auf die Verwertbarkeit der aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse auswirken könnte, wird das Sachgericht zu entscheiden haben (vgl. dazu z.B. BGer 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 2; AGE BES.2026.114 vom 17. Mai 2017 E. 1.3). Es liegt jedenfalls keine klare Unverwertbarkeit vor, die schon das Beschwerdegericht feststellen könnte (vgl. dazu vorne E. 1.3 und 2.3).
4.4 Nach diesen formellen Fragen sind nachfolgend die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung der Observation nicht erfüllt gewesen seien (hinten E. 4.4.1) und die Observation an unzulässigen Orten durchgeführt worden sei (hinten E. 4.4.2).
4.4.1
4.4.1.1 Die Anordnung einer Observation setzt als Zwangsmassnahme einen Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens voraus (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie darf nicht der Verdachtsbegründung dienen; vielmehr muss der Tatverdacht schon vor der Anordnung gegeben sein (Bürkli/Stöckli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 282 StPO N 20; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 282 N 18). Anders als etwa die geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 ff. StPO kommt eine Observation nicht nur bei sogenannten Katalogtaten, sondern bei allen Verbrechen oder Vergehen infrage. Es braucht auch keinen dringenden Tatverdacht. Die Formulierung in Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO, wo lediglich von «konkrete[n] Anhaltspunkte[n]» die Rede ist, verdeutlicht, dass bereits ein lediglich «schwacher Verdacht» (so Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 282 N 12 [Hervorhebung im Original]) bzw. «plausible Vermutungen» genügen (so Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 20). Dies wird insbesondere damit begründet, dass die Observation als weniger eingriffsintensiv beurteilt wird als die geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und der Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen (Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 20).
4.4.1.2 Dem vorliegenden Strafverfahren lag ursprünglich eine an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtete E-Mail des United States Department of Homeland Security vom 11. Februar 2019 zugrunde. In dieser E-Mail wurde die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass die amerikanischen Behörden in mehreren Postsendungen aus der Schweiz illegale Betäubungsmittel (MDMA und LSD) beschlagnahmt hätten. Diese Sendungen seien von verschiedenen Poststellen in Basel aus versandt worden (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 17 PDF S. 3 ff.). Im April 2019 wurden bei einem Geschäft in Basel durch die Post mehrere Pakete retourniert, die dieses Geschäft aber gar nicht aufgegeben hatte. Die Polizei konnte in diesen Paketen verbotene Betäubungsmittel (MDMA) sicherstellen. Daraufhin verlangte die Staatsanwaltschaft bei der Post mittels Editionsverfügung weitere Informationen zu den sichergestellten Sendungen. So erhielt die Staatsanwaltschaft die Information, dass zeitgleich mit den in der Schweiz und den USA abgefangenen Sendungen weitere Postsendungen in den Basler Poststellen aufgegeben worden waren. Gestützt auf diese Informationen beantragte die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2019 eine Überwachung des Postverkehrs für Sendungen, die dem gleichen Muster entsprechen (vgl. zum Ganzen den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019, Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 5, PDF S. 2 ff.). Dieser Antrag wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Mai 2019 genehmigt (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 5 PDF S. 39 ff.). Die Post übermittelte der Staatsanwaltschaft daraufhin am 24. Mai 2019 elektronisch die Daten zu weiteren Sendungen, die dem verdächtigen bzw. «eindeutig täterische[m]» Muster (so die Formulierung der Staatsanwaltschaft in Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 5 PDF S. 4) der abgefangenen Sendungen entsprachen. Mit «eindeutig täterische[m] Muster» meinte die Staatsanwaltschaft, dass jeweils in kurzer Abfolge an mehreren verschiedenen Poststellen jeweils mehrere Pakete hintereinander aufgegeben wurden und dabei immer die Option «Maxibrief Priority» (ohne Versicherung) für insgesamt CHF 47.– (in bar bezahlt) pro Paket gewählt wurde, obwohl für einen tieferen Preis die Option «PostPac International Priority» verfügbar gewesen wäre, die zusätzlich eine Versicherung des Paketinhalts im Schadenfall umfasst hätte. Die Staatsanwaltschaft vermutete dabei, dass die Option mit Versicherung deshalb nicht gewählt wurde, weil der Absender dazu einen Frachtbrief hätte erstellen müssen, der möglicherweise von den Zollbehörden registriert worden wäre. Dies mache «ökonomisch keinen Sinn[,] [w]ohl aber, wenn es darum geht[,] verbotene Ware zu versenden», so die Staatsanwaltschaft (Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 5 PDF S. 4). Die von der Post am 24. Mai 2019 erlangten Daten bestätigten, dass von Basler Poststellen viele Sendungen nach diesem Muster versandt worden waren (vgl. Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 5, PDF S. 53 ff.).
4.4.1.3 Vor diesem Hintergrund macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 zu Recht geltend, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Observation (3. Juni 2019) angesichts der bisherigen Ermittlungserkenntnisse (sichergestellte Betäubungsmittel in mehreren Postsendungen, die ab Basel versandt wurden, sowie die Ergebnisse der bisherigen Überwachung des Postverkehrs) «ohne Zweifel konkrete Anhaltspunkte vor[lagen], dass auf Poststellen in Basel Betäubungsmittel versandt wurden» und damit Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen worden waren. Der im Sinne von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO notwendige Tatverdacht war damit ohne Weiteres gegeben.
4.4.1.4 Es stand der Anordnung der Observation auch nicht entgegen, dass sich der Verdacht dabei anfangs noch nicht gegen eine bestimmte (individualisierbare) Zielperson richtete. Vielmehr ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vorne E. 4.1.3) zulässig und kommt häufig vor, dass die Observation gegen noch unbekannte Personen eingesetzt wird, um zu ermitteln, wer für eine begangene Straftat verantwortlich ist, indem z.B. die Umgebung des mutmasslichen Tatorts oder gewisse Objekte observiert werden (Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 22; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 282 N 21). In diesen Fällen dient die Observation (z.B. eines Drogenumschlagplatzes) gerade dazu, die verdächtige Person zu ermitteln (Jeker, in: Ruckstuhl et al., Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2025, N 866). Insofern geht der Beschwerdeführer auch fehl, wenn er die Observationsergebnisse als «Zufallsfunde» bezeichnet mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Anordnung noch keine konkrete Täterschaft bekannt gewesen sei (Replik N 15 = Akten S. 32). Im Übrigen geht die Lehre ohnehin einhellig davon aus, dass Zufallsfunde, die im Rahmen einer Observation gemacht werden, nach Art. 243 StPO analog verwertet werden dürfen (Guéniat/Callandret/de Sepibus, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 283 StPO N 7 f.; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 282 N 42; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 282 N 11 und 19; Moreillon/Parein-Reymond, in: Petit commentaire CPP, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 282 N 18;). Jeker bejaht die Verwertbarkeit, soweit der Zufallsfund nicht aus einer Beweisausforschung hervorgeht, sondern im Rahmen einer aufgrund konkreter Hinweise installierten Observation gemacht wird (Jeker, a.a.O., N 869). Letzteres war vorliegend gegeben, wie in E. 4.4.1.3 hiervor dargelegt wurde.
4.4.1.5 Nach Art. 281 Abs. 1 lit. b StPO darf die Observation nur angeordnet werden, wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Dieses Erfordernis wird auch als Grundsatz der Subsidiarität bezeichnet und folgt letztlich auch aus dem bei allen Zwangsmassnahmen zu beachtenden Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 23; vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). An dieses Erfordernis werden regelmässig keine hohen Anforderungen gestellt, was sich insofern rechtfertigt, als die Observation von ihrer Intensität her weniger weit geht als andere geheime Überwachungsmassnahmen und sie zudem oft am Anfang der Ermittlungen bei erst schwachem Verdacht gegen einen noch nicht näher definierten Personenkreis eingesetzt wird (Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 23; Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 282 N 24; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 282 N 14). Auch dieses Erfordernis ist vorliegend eingehalten. Es ist keine mildere Massnahme als die Observation der verdächtigen Personen an den Poststellen denkbar, um den in E. 4.4.1.2 erläuterten Verdacht aufzuklären, wonach von diesen Poststellen rechtswidrige Betäubungsmittel exportiert werden bzw. also Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werden.
4.4.2 Auch soweit der Beschwerdeführer moniert, die Observation habe an unzulässigen Orten stattgefunden (vorne E. 4.1.3), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, erfolgt die Observation an «allgemein zugänglichen Orten», worunter insbesondere auch die vom Beschwerdeführer genannten Innenbereiche von Einkaufszentren zu zählen sind (Bürkli/Stöckli, a.a.O., Art. 282 StPO N 7).
4.4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Anordnung und Durchführung der Observation mit Ausnahme der in E. 4.3 beschriebenen Gehörsverletzung als rechtmässig erweist, und die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Die Gehörsverletzung ist im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. sogleich E. 5).
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.b kann mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (vorne E. 1.2). Das Rechtsbegehren Ziff. 1.a ist gutzuheissen und es ist festzustellen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre verletzt wurde, indem die Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für einen Zeitraum in Auftrag gab, für den keine Genehmigung seitens des Zwangsmassnahmengerichts vorlag (vorne E. 2). Abzuweisen ist die Beschwerde hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.c, weil der Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist (vorne E. 3). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.d ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist eine Verletzung der Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers festzustellen (vorne E. 4.2 f.). Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.d aber abzuweisen, weil sich die Anordnung und Durchführung der Observation ansonsten als rechtmässig erweist (E. 4.4).
5.2 Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der festgestellten Gehörsverletzung sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). MLaw Laura Bodenmann, Advokatin, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss als amtliche Verteidigerin eingesetzt und angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Mangels Einreichung einer Kostennote ist ihr Aufwand zu schätzen. Für die Beschwerde und Replik erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen, die zu CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen sind (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars sowie die Mehrwertsteuer (§ 23 f. HoR). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden, kommt der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf diese Entschädigung nicht zur Anwendung.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aktenführungs- und Dokumentationspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und sein Recht auf Privatsphäre verletzt hat.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, allfällige Daten aus der Überwachung der IMEI-Nr. [...] von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten, soweit sie den Zeitraum vor dem 6. Januar 2019 betreffen. Sämtliche Erkenntnisse aus diesen Daten sind im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer absolut unverwertbar.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Laura Bodenmann, Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.