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Rechtsöffnung (BGer 4D_237/2025 vom 18. Dezember 2025)

Geschäftsnummer: BEZ.2025.57 (AG.2025.619)

Instanz: Appellationsgericht

Entscheiddatum: 23.10.2025

Erstpublikationsdatum: 11.07.2026

Aktualisierungsdatum: 11.07.2026

Titel: Rechtsöffnung (BGer 4D_237/2025 vom 18. Dezember 2025)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.57

ENTSCHEID

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[…] Gesuchsbeklagte

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Juni 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen die A____ GmbH (Schuldnerin) Forderungen über CHF 9'518.30 nebst Zins zu 3,5 % seit 23. Februar 2024 sowie über CHF 1'812.95 und CHF 290.– in Betreibung. Als Forderungsurkunde beziehungsweise Forderungsgrund wurden eine Steuerrechnung vom 24. April 2020 für kantonale Steuern pro 2017, aufgelaufener Zins sowie Kosten und Gebühren genannt. Der Gläubiger ersuchte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Darauffolgend wurde mit Verfügung vom 23. September 2024 der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Begründung des Rechtsvorschlags gesetzt. Da die Verfügung der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 19. Oktober 2024 publiziert. Nach Ablauf der zehntägigen Frist nach der Publikation erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. November 2024 die definitive Rechtsöffnung. Die Schuldnerin wandte sich am 9. Dezember 2024 an das Zivilgericht und argumentierte, dass die verwendete Adresse für die Zustellung falsch gewesen sei. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welche mit Entscheid vom 6. Februar 2025 den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November aufhob. Das Zivilgericht gewährte der Schuldnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 erneut eine zehntägige Frist, um Rechtsvorschlag zu erheben. Die Schuldnerin ersuchte mit einer Eingabe vom 28. Februar 2025 um Ablehnung des «Rechtswidrigkeitsgesuchs» und Löschung der Zahlungsbefehle. Der Gläubiger bezog darauf mit Eingabe vom 21. März 2025 Stellung. Mit dem Entscheid vom 25. Juni 2025 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 300.–.

Gegen den begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 18. Juli 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde. Damit beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Weiter ersuchte sie um Feststellung, dass der Zahlungsbefehl rechtswidrig und nichtig sei, weshalb auf die Forderung mangels rechtlicher Grundlage nicht einzutreten sei. Schliesslich verlangte sie die Herausgabe der vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die Offenlegung sämtlicher Unterlagen, auf welche sich die Steuerverwaltung zur Begründung ihrer Forderung stützte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 verlangte das Appellationsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Mit Eingabe vom 5. August 2025 beantragte die Schuldnerin die sofortige Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens des Zivilgerichts und des Beschwerdeverfahrens des Appellationsgerichts sowie die Aufhebung aller damit verbundenen Verfügungen, insbesondere der Kostenvorschussverfügung vom 22. Juli 2025. Am 7. August 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass der sinngemässe Antrag der Schuldnerin, auf den Kostenvorschuss zu verzichten, und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen werden und dass im Fall der Leistung des Kostenvorschusses ein Dreiergericht des Appellationsgerichts über den Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens entscheide. Gegen diese Verfügung reichte die Schuldnerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Am 19. August 2025 wurde der Kostenvorschuss unter Protest der Schuldnerin (vgl. Eingabe vom 19. August 2025) geleistet. Mit einer Eingabe vom 19. August 2025 ersuchte die Schuldnerin erneut um sofortige Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie Aufhebung aller damit verbundenen Verfügungen, insbesondere der Kostenvorschussverfügung vom 22. Juli 2025. Am 25. August 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass auf die Anträge auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Aufhebung der Kostenvorschussverfügung nicht eingetreten werde, der Antrag auf Aufhebung der übrigen prozessleitenden Verfügungen im Beschwerdeverfahren abgewiesen werde und dass ein Dreiergericht des Appellationsgerichts über den Antrag auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens des Zivilgerichts und Aufhebung der prozessleitenden Verfügungen in diesem Verfahren entscheiden werde. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts, mit dem es dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde vom 18. Juli 2025 wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Darauf ist grundsätzlich einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Mit Eingaben vom 5. und 19. August 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerdeanträge und ihre Beschwerdebegründung. Darauf ist nicht einzutreten, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden kann (vgl. statt vieler AGE BEZ.2025.3 vom 20. Mai 2025 E. 1). Im Übrigen wären die Anträge und Rügen ohnehin unbegründet (vgl. unten E. 2.7).

Die Schuldnerin macht sinngemäss geltend, es bestünden begründete Zweifel an der institutionellen, organisatorischen und funktionellen Unabhängigkeit der Steuerverwaltung, des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts, weil ihre Argumentation «nahezu wortgleich» sei, sie «organisatorisch derselben kantonalen Verwaltungseinheit angehören und offenbar in einem solidarischen Verhältnis zueinanderstehen». Dies stehe im Widerspruch zur richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und zur Gewaltenteilung (Beschwerde Ziff. 4 und 8). Diese pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. Die implizite Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen ist daher offensichtlich unbegründet. Genauso offensichtlich unbegründet wäre ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen des Appellationsgerichts. Ein Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht als solches wäre offensichtlich unzulässig (vgl. Wullschleger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 49 ZPO N 2 mit Nachweisen). Wegen offensichtlicher Unbegründetheit oder offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf allfällige Ausstandsgesuche unter Mitwirkung davon betroffener Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (vgl. AGE BEZ.2023.72 vom 19. Januar 2024 E. 2.1 mit Nachweisen, BEZ.2018.41 vom 7. November 2018 E. 2.4).

2.

2.1 Der Gläubiger stützt sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 und eine Gebührenverfügung vom 4. Juli 2024 (angefochtener Entscheid E. 2.2). Das Zivilgericht hat mit eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass diese Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar sind (angefochtener Entscheid E. 2.3). Das letzte Urteil, das dabei erwähnt wird, ist das Urteil des Bundesgerichts 9F_19/2023 vom 4. Dezember 2023. Damit hat das Bundesgericht ein Sistierungsgesuch der Schuldnerin abgewiesen und ist auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten. Mit ihrer Beschwerde (Ziff. 1) macht die Schuldnerin geltend, das Bundesgericht sei «auf die fristgerecht erhobene Eingabe der A____ GmbH gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2023 nicht eingetreten.» Worum es sich bei dieser Eingabe handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hat die Schuldnerin weder substanziiert behauptet noch belegt, dass sie gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2023 ein weiteres Rechtsmittel ergriffen habe. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit der erwähnten Eingabe ihr Revisionsgesuch meinen sollte, auf welches das Bundesgericht mit dem Urteil vom 4. Dezember 2023 nicht eingetreten ist, verkennt sie die Bedeutung des Revisionsgesuchs und des Nichteintretensentscheids. Aufgrund des Nichteintretensentscheids bleibt es dabei, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2023, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023, die Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2022, der Entscheid der Steuerverwaltung vom 20. September 2021 und die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 (formell) rechtskräftig sind. Die Einwände der Schuldnerin sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Zivilgerichts zu erwecken, dass die Forderungen des Gläubigers auf rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) beruhen. Damit ist auch ihre Rüge, es fehle an einem Rechtsöffnungstitel (Beschwerde Ziff. 3) unbegründet.

2.2 Die Schuldnerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil der Zahlungsbefehl ohne ihre vorgängige Anhörung erlassen worden sei und ihr im Verfahren vor dem Zivilgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu wesentlichen Unterlagen und Behauptungen eingeräumt worden sei (Beschwerde Ziff. 2). Diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage. Vor dem Erlass des Zahlungsbefehls ist die Schuldnerin nicht vorgängig anzuhören und im Verfahren vor dem Zivilgericht hat die Schuldnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 zum Rechtsöffnungsgesuch und mit Eingabe vom 6. April 2025 (Postaufgabe 8. April 2025) zur Stellungnahme des Gläubigers Stellung genommen. Irgendwelche konkreten Behauptungen oder Unterlagen, zu denen die Schuldnerin nicht hätte Stellung nehmen können, werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.

2.3 Die Schuldnerin wendet sodann ein, die Steuerverwaltung habe «offenbar privilegierten Zugang zu den entscheidungserheblichen Unterlagen» gehabt und die Begründung des Zivilgerichts stütze sich einseitig auf nicht offengelegte und potentiell manipulierte Buchhaltungsunterlagen, deren Herkunft und Echtheit bestritten sei. Daher seien der Grundsatz der Waffengleichheit und der Anspruch der Schuldnerin auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) verletzt worden (Beschwerde Ziff. 6 und 9). Auch diese Rügen entbehren jeglicher Grundlagen. Insbesondere stützt sich der angefochtene Entscheid nicht auf Buchhaltungsunterlagen, sondern auf die (formell) rechtskräftigen Verfügungen der Steuerverwaltung vom 24. April 2020 und 4. Juli 2024, die im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden, wie im angefochtenen Entscheid (E. 2.6) richtig festgehalten wird (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.1 mit Nachweisen).

2.4 Weiter macht die Schuldnerin geltend, die Verwendung mutmasslich manipulierter Buchhaltungsunterlagen verstosse gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Beschwerde Ziff. 7). Im angefochtenen Entscheid (E. 2.6) hat das Zivilgericht festgestellt, die Ausführungen der Schuldnerin betreffend die angebliche Fälschung und Manipulation ihrer Buchhaltungsunterlagen entbehrten jeglicher Grundlage. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb diese Feststellung unrichtig sein sollte. Bereits daher ist auf die diesbezügliche Rüge der Schuldnerin nicht weiter einzugehen.

2.5 Die Schuldnerin behauptet, sie habe mehrfach die Offenlegung von Buchhaltungsunterlagen beantragt. Trotzdem habe die Steuerverwaltung diese der Schuldnerin vorenthalten und habe das Zivilgericht diese nicht beigezogen. Daher seien der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 ZPO) verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 5 und 7). In der Beschwerde wird aber nicht ansatzweise dargelegt, wann die Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren die Edition oder den Beizug welcher Buchhaltungsunterlagen beantragt haben will. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Begründung ihrer Rügen. Im Übrigen zeigt eine Durchsicht der Stellungnahmen der Schuldnerin vom 28. Februar und 6. April 2025, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Zivilgericht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. In ihrer Beschwerde (Ziff. 10) beantragt die Schuldnerin im Rechtsöffnungsverfahren erstmals die Aushändigung der Buchhaltungsunterlagen 2015–2017, die Übergabe der unterzeichneten Jahresrechnungen mit Originalunterschrift und die Offenlegung der bei der Steuerverwaltung gespeicherten Dokumente, auf die sich die Forderung stützt. Auf diese Beweisanträge ist nicht einzutreten, weil gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind.

2.6 Schliesslich beantragt die Schuldnerin in ihrer Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Ein möglicher Nichtigkeitsgrund wird in der Beschwerde aber nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich ihre implizite Behauptung, der Zahlungsbefehl sei nichtig, als offensichtlich unbegründet.

2.7 Mit ihren unbeachtlichen Eingaben vom 5. und 19. August 2025 (vgl. oben E. 1 zweiter Absatz) beantragt die Schuldnerin die Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und die Aufhebung der darin ergangenen prozessleitenden Verfügungen. Diese Anträge begründet sie sinngemäss damit, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten sei, weil die diesem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit durch das Urteil des Bundesgericht 9F_19/2023 vom 4. Dezember 2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Unter Mitberücksichtigung dieser Begründung ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin mit dem Antrag auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens sinngemäss beantragt, dass auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten wird. Die vorstehend erwähnten Anträge und die vorstehend erwähnte Ansicht der Schuldnerin sind offensichtlich unbegründet. Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesgericht ein Sistierungsgesuch der Schuldnerin abgewiesen und ist auf ein Revisionsgesuch der Schuldnerin nicht eingetreten. Damit steht fest, dass die Frage des Bestands der Steuerforderung, für die der Gläubiger Rechtsöffnung beantragt hat, mit (formell) rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 24. April 2020 erledigt ist (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 2.2 f. sowie oben E. 2.1). Dies steht dem Eintreten auf das auf die (formell) rechtskräftige Verfügung gestützte Gesuch um definitive Rechtsöffnung aber offensichtlich nicht entgegen. Im Gegenteil ist es bei der definitiven Rechtsöffnung üblich, dass die Forderung auf einem rechtskräftigen Entscheid oder einer rechtskräftigen Verfügung beruht.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen der Schuldnerin ungerechtfertigt sind, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 400.– festgesetzt.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Juni 2025 (V.2024.853) wird abgewiesen.

Auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. und 19. August 2025 auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aufhebung der darin ergangenen prozessleitenden Verfügungen wird nicht eingetreten.

Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Appellationsgericht und Gerichtspersonen des Appellationsgerichts wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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