BEZ.2026.4
Geschäftsnummer: BEZ.2026.4 (AG.2026.63)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 27.01.2026
Erstpublikationsdatum: 30.06.2026
Aktualisierungsdatum: 30.06.2026
Titel: Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2026.4
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch [...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
c/o [...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. Januar 2026
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ in Liquidation (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt das Führen einer Generalunternehmung im Baubereich. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab 20. Januar 2026, 15.30 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ (nachfolgend: Gläubigerin) von CHF 14'960.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2024 und CHF 600.- abzüglich einer Teilzahlung von CHF 5'000.- vom 5. August 2025 sowie für sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 21. Januar 2026 (resp. vom Geschäftsführer unterzeichnet am 22. Januar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Konkursamts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung.
Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt (Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 12 SchKG N 8) oder das Konkursbegehren sei vor der Konkurseröffnung zurückgezogen worden (vgl. dazu Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 167 N 4). In diesen Fällen muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2019.27 vom 23. Mai 2019 E. 3, mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall teilte das Zivilgericht der Schuldnerin am 21. Januar 2026 mit, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren mit Eingabe vom 20. Januar 2026, eingegangen beim Zivilgericht am selbigen Tage per IncaMail (9.04 Uhr), zurückgezogen habe. Die Eingabe sei aufgrund eines gerichtsinternen Versehens zunächst unbeachtet geblieben. Folglich sei am 20. Januar 2026 trotz Rückzugs des Konkursbegehrens am Vormittag über die Schuldnerin am Nachmittag um 15.30 Uhr der Konkurs eröffnet worden. Es ist daher erstellt, dass der Konkurs im vorliegenden Fall eröffnet worden ist, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt waren. In dieser Situation sind der angefochtene Entscheid und der über die Schuldnerin ausgesprochene Konkurs aufzuheben, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin weiter geprüft werden muss (vgl. E. 2.1 oben). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 20. Januar 2026 wird aufgehoben.
3.
Bei diesem Ausgang werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2026 (KB.2025.1032) aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.