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Entscheid

BV.2020.18

Beschwerde gutgeheissen. Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gegeben. (Bundesgerichtsurteil 9C_181/2021 vom 27.9.2021)

24. November 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)23 min

2009 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen konnte (IV-Akte

Source bs.ch

J____Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Behindertenforum,

B____, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.18

Invalidenrente BVG

Beschwerde gutgeheissen.

Sachliche und zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1983 geborene Kläger erhielt

ab dem 1. August 2003 aufgrund einer seit Ende der Kindheit bekannten

paranoiden Schizophrenie eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV-Akte 37). Mit Beginn der Attest-Lehre zum Koch wurde

diese im Sommer 2006 zu Gunsten eines Taggeldes aufgehoben. Im Anschluss an die

Attestlehre absolvierte der Kläger die dreijährige Kochlehre, die er im Jahr

2009 mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen konnte (IV-Akte

57, S. 4).

b)

Nach diversen befristeten

Vollzeitanstellungen im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2011 (vgl.

Zeugnis Restaurant D____ vom 31. August 2010, IV-Akte 57, S. 2; Zeugnis E____ vom

31. Mai 2011, IV-Akte 57, S. 1), trat der Kläger am 1. Juni 2011 im Restaurant F____

ebenfalls eine 100% Stelle an (vgl. Zeugnis vom Mai 2012, IV-Akte 87, S. 6) und

war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.

Aufgrund von auftretenden Rückenbeschwerden war der Kläger ab dem 7. November zunächst

zu 100% und danach in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (Arztzeugnis G____

vom 7. November 2011, IV-Akte 68, S. 3; Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68,

S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 31. Mai 2012 aufgrund

betrieblicher Umstrukturierungen aufgelöst (IV-Akte 87, S. 7).

c)

Nachdem der Kläger vom 1. Oktober 2012

bis zum 13. Januar 2013 ein Vollzeit-Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvierte

(Arbeitsbestätigung vom Januar 2013, IV-Akte 109. S. 6), nahm er an einem

Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung vom 21. Februar 2013 bis

21. April 2013 im Restaurant H____ teil. In der Folge arbeitete er wiederum in

diversen Betrieben in jeweils kurzen und befristeten Anstellungsverhältnissen

in einem Vollzeitpensum als Koch (vgl. Arbeitszeugnis H____ vom 21. April 2013,

IV-Akte 109, S. 5; Arbeitsvertrag Restaurant I____ vom 21. April 2013, IV-Akte

98; Zeugnis J____ vom 6. Januar 2014, IV-Akte 109, S. 4; Zeugnis K____

Restaurant vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 109, S. 3; Arbeitsbestätigung E____ vom

3. Februar 2014, IV-Akte 109, S. 2).

d)

Ab dem 19. Februar 2014 war der Kläger wiederum

in einer unbefristeten Anstellung in einem 100% Pensum als Koch im Restaurant L____

tätig (IV-Akte 109, S. 1) und in dieser Eigenschaft erneut bei der Beklagten

für die berufliche Vorsorge versichert. Am 21. März 2014 wurde der Kläger von Dr.

med. M____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund einer

psychischen Problematik zu 100% krankgeschrieben (Bericht Dr. med. M____ vom

21. März 2014, IV-Akte 101) und begab sich in der Folge in stationäre

psychiatrische Behandlung (vgl. vorläufiger Austrittsbericht N____ vom 22.

April 2014, IV-Akte 108, S. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde noch in der

Probezeit aufgelöst.

e)

In der Folge konnte der Kläger per 1.

Juli 2015 bei der O____ eine 80% Stelle als Lagerbewirtschafter antreten. Das Arbeitsverhältnis

wurde per 30. Juni 2016 wegen Überforderung und längerer krankheitsbedingter

Absenzen (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med.P____, IV-Akte 189.2) aufgelöst (IV-Akte

213, S. 3).

f)

Daraufhin meldete sich der Kläger am 18.

Mai 2016 erneut unter Hinweis auf seine paranoide Schizophrenie nach Belastung

am Arbeitsplatz und einen Bandscheibenvorfall zum Leistungsbezug bei der

IV-Stelle an (IV-Akte 163), welche ihm mit formell rechtskräftiger Verfügung

vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 237) ab dem 1. April 2017 eine ganze

Invalidenrente zusprach.

g)

Der Kläger machte mit Schreiben vom 14.

Mai 2020 (Klagbeilage [KB] 3) auch gegenüber der Beklagten Invalidenleistungen

geltend. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht mit Schreiben vom 22. Juli

2020 ab (KB 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 27. Juli 2020 beantragt der Kläger die Ausrichtung einer

Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, zuzüglich

Verzugszins ab Datum der Klageerhebung. Weiter wird eine Befreiung des Klägers

von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben beantragt.

b)

Mit Klagantwort vom 12. August 2020 schliesst die Beklagte auf Abweisung

der Klage. Eventualiter sei ein psychiatrisches Aktengutachten einzuholen und

subeventualiter sei dem Kläger zu einer allfälligen Invalidenrente ein Zins zu

1% ab dem 27. Juli 2020 zuzusprechen.

c)

Mit Replik vom 21. September 2020 und Duplik vom 12. Oktober 2020 halten

die Parteien vollumfänglich an ihren Begehren fest.

III.

Die

Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 18. August 2020 die Akten der

Eidgenössischen Invalidenversicherung dem Verfahren bei.

IV.

Da keine

der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat,

findet am 24. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Kläger hat im Kanton

Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem

der Versicherte angestellt war. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs.

3.

BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger bringt zur Begründung

seiner Klage im Wesentlichen vor, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses im Restaurant L____ am

21.

März 2014 und dem Eintritt der Invalidität im April 2017 sei vorliegend

gegeben. So sei es dem Kläger nach dem 21. März 2014 aufgrund der

persistierenden psychiatrischen Problematik nie mehr gelungen, eine volle

Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Vor diesem Zeitpunkt habe sich die im frühen

Erwachsenenalter diagnostizierte paranoide Schizophrenie hingegen nie auf seine

Arbeitstätigkeit ausgewirkt. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass

insbesondere die Anstellung bei der O____ vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni

2016.

nicht geeignet gewesen sei, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen.

2.2

Die Beklagte wendet dagegen ein, der

Kläger habe mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits

seit der Krankschreibung zufolge Rückenbeschwerden im November 2011 nie mehr in

der Gastronomie Fuss fassen können. So habe er nach diesem Zeitpunkt keine der

angetretenen Arbeitsstellen für einen längeren Zeitraum halten können. Das

Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ vom 19. Februar 2014 bis zum 25. März

2014.

stelle einen blossen Arbeitsversuch dar und sei daher nicht geeignet, um

daraus Leistungen aus der beruflichen Vorsorge abzuleiten. Selbst wenn der

zeitliche Konnex durch das Arbeitsverhältnis beim Restaurant L____ unterbrochen

worden sein sollte, so habe das Anstellungsverhältnis bei der O____ den

zeitlichen Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 und der im Jahr

2017.

eingetretenen Invalidität in jedem Fall unterbrochen. Eine

Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu verneinen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, eingetreten ist.

3.

3.1

Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben

Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art.

23.

lit. a BVG). Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des

Arbeitsverhältnisses und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und

Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des

Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei

denn, es werde vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG).

3.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der

Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses

bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte

Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20

E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über

80.

% gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). In sachlicher Hinsicht liegt ein

enger Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat.

3.3

3.3.1

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente

der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung der beruflichen

Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich

der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der

gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a, BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb

mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich

der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der

IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der

Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die

IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht

als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was

vorliegend nicht der Fall ist. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die

Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen

(vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung formgültig

eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.

3.1.).

3.3.2

Aus den IV-Akten ergibt sich, dass der Beklagten zwar der Vorbescheid

vom 27. September 2018 (IV-Akte 228) eröffnet worden ist, nicht aber die Rentenverfügung

vom 27. November 2018 (IV-Akte 236). Eine Bindungswirkung an den

Rentenentscheid vom 27. November 2018, insbesondere bezüglich des Eintritts der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, besteht somit vorliegend nicht. Der

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb im vorliegenden

Verfahren selbstständig zu prüfen. Zudem entfaltet der IV-Entscheid keine

Bindungswirkung im Hinblick auf den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, soweit

diese nicht mindestens durchschnittlich 40% während eines Jahres beträgt.

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist mit Blick auf die Akten zu Recht nicht

umstritten, dass sich im Zeitraum vom Sommer 2006 (Beginn der Attestlehre zum

Koch) bis zum November 2011 (Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit im

Restaurant des F____) keine im Sinne von Art. 23 BVG relevante

Arbeitsunfähigkeit manifestiert hat.

4.2

4.2.1

Aus der Aktenlage ergeben sich als mögliche Anknüpfungspunkte

für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit deren drei. Einerseits fiel

der Kläger während seiner Tätigkeit als Koch im F____ aufgrund eines

Bandscheibenvorfalles vom 7. November 2011 bis Ende Januar 2012 zu 100% aus (vgl.

Arztzeugnis vom 7. November 2011, Krankenschein, undatiert, IV-Akte 68) und

hatte anschliessend keine längerfristige Stelle mehr auf dem freien ersten

Arbeitsmarkt. Andererseits entstand beim Kläger im März 2014, während der Anstellung

beim Restaurant L____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer

psychischen Problematik vom 21. März 2014 bis zum 18. Mai 2014 (IV-Akte 108). Drittens

kommt auch die während des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016

eingetretene Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 189.2) als Anknüpfungspunkt im Sinne

von Art. 23 BVG in Betracht.

4.2.2

Aus dem Kontoauszug vom 18. Juni 2020 (Klagantwortbeilage [KAB] 3) und

den Ausführungen der Beklagten (Klagantwort vom 12. August 2020) ist

ersichtlich, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im

November 2011 als auch zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im März 2014 bei

der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Um eine Leistungspflicht der

Beklagten allenfalls auszuschliessen, ist daher im Folgenden zunächst zu prüfen

ist, ob das Arbeitsverhältnis bei der O____, den zeitlichen Konnex einer zuvor

eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen hat.

5.

5.1

Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2017

vom 20. Februar 2018 vertritt der Kläger die Ansicht, dass das bei der O____

geleistete 80%-Pensum den zeitlichen Konnex zwischen einer davor eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität nicht zu unterbrechen

vermochte. Nach Ansicht des Klägers hätte für einen Unterbruch der zeitlichen

Konnexität gemäss zitierter Rechtsprechung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens

21% bestehen müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

5.2

Die Beklagte hält dem entgegen, die paranoide Schizophrenie des

Klägers zähle zu den Schubkrankheiten. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei bei den Schubkrankheiten keine hohe Anforderung an die

Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zu stellen. Sie verweist in diesem

Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober

2019.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei eine, wie vorliegend,

sechs bis acht Monate andauernde Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% geeignet,

den zeitlichen Konnex zu einer früher aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu

unterbrechen.

5.3

5.3.1

Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar

2018.

E. 4.4. ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20%, somit

eine Arbeitsfähigkeit über 80% den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher

Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die

Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert

(mit Hinweis auf Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2.;

9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2.; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.

3.2.). Anders gesagt ist eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs somit

nur dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit

von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist.

5.3.2

Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019

setzt sich mit dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes bei Schubkrankheiten

auseinander. Bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von

Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, ist nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung kein allzu strenger Massstab anzulegen.

Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige

Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes

Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend

manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem

Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann.

Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls

besondere Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts vom 3. März 2017,

9C_658/2016, E. 6.4.1, vom 24. April 2014, 9C_806/2013, E. 5.1, vom 13. August

2013, 9C_126/2013, E. 4.1 und vom 4. Februar 2008, B 95/06, E. 3.4). Aus E.

2.4

des von der Beklagten zitierten Bundesgerichtsurteils geht hervor, dass zur

Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auch im Falle von Schubkrankheiten eine wie

mit Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2018 vom 20. Februar 2018 geartete

Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

5.3.3

Aus den Akten ergibt sich, dass das Anstellungsverhältnis

des Klägers insgesamt vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 andauert, wobei

der letzte effektive Arbeitstag am 4. April 2016 datierte (IV-Akte 189.1).

Während der Dauer des effektiven Arbeitseinsatzes von neun Monaten war der Kläger

vom 9. Januar 2016 bis zum 22. Januar 2016 zu 0%, vom 26. Januar 2016 bis zum

16.

Februar 2016 zu 30%, vom 17. Februar 2016 bis zum 1. März 2016 zu 50% und

vom 5. April bis zum 30. Juni 2016 zu 0% arbeitsfähig (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. P____, Facharzt für Innere Medizin,

FMH, IV-Akte 189.2). Eine zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes geeignete

Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung von über 80% über

einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ergibt sich aus den vorliegenden Akten

somit nicht. Die Beklagte vermag somit aus dem Urteil des Bundesgerichts

9C_515/2019 vorliegend nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es kann vor diesem

Hintergrund offengelassen werden, ob die in einem 80% Pensum geleistete Tätigkeit

bei der O____ vorliegend als «angepasste» Erwerbstätigkeit im Sinne der vorab

zitierten Rechtsprechung anzusehen ist.

5.4

Zusammenfassend ist daher vorliegend festzuhalten, dass die im

Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der O____ im Januar 2016 eingetretene

Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes

zwischen einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der

Invalidität geführt hat. Da die Beklagte (E. 4.2.2.) bezüglich der beiden übrigen

in Frage kommenden Anknüpfungszeitpunkte die zuständige Pensionskasse ist, ist

sie daher vorliegend in jedem Fall leistungspflichtig. Der Zeitpunkt der

massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat jedoch allenfalls einen Einfluss auf den

Umfang der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Im Folgenden ist demzufolge

zu untersuchen, ob die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im November 2011 oder im

März 2014 eingetreten ist.

6.

6.1

6.1.1

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Klägers

vom 5. September 2016 (IV-Akte 183) ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Kläger

ab dem Zeitpunkt des Beginns seiner Attestlehre im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt

des Arbeitsausfalles aufgrund eines Rückenleidens im November 2011 während der

Anstellung im Restaurant des F____ mit einer Ausnahme von zwei Monaten im

September und Oktober 2010 immer in einem Anstellungsverhältnis befunden hat. Seit

dem Lehrabschluss im Jahr 2009 bis zum November 2011 lassen die Zahlen gemäss

IK-Auszug zudem auf ein stabiles, leicht progressives Lohnniveau schliessen. Nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses im F____ präsentiert sich ein anderes Bild.

Gemäss IK-Auszug musste der Kläger wiederholt und über mehrere Monate hinweg

Arbeitslosentschädigung und auch IV-Taggelder beziehen. Insoweit weist seine

Erwerbsbiographie ab diesem Zeitpunkt Lücken auf. An das zuvor erreichte

Lohnniveau konnte fortan ebenfalls nicht mehr angeknüpft werden.

6.1.2

Hinzu kommt, dass ab November 2011 im Vergleich zur

Vorperiode in Bezug auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein qualitativer Unterschied

auszumachen ist. Während der Kläger vor seinem Ausfall im Jahr 2011 jeweils in

Vollzeitpensen als Koch tätig war, gelang es ihm danach nicht mehr, in der

Gastronomie Fuss zu fassen. Stattdessen absolvierte er zunächst vom 1. Oktober

2012.

bis zum 16. Januar 2013 ein Praktikum in einer Kindertagesstätte (vgl.

Arbeitsbestätigung Q____ vom Januar 2013, IV-Akte 165, S. 9) und nahm im

Anschluss darauf an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung

über den Zeitraum vom 21. Februar 2013 bis zum 21. April 2013 (IV-Akte 165, S.

8) teil. Die darauffolgenden Einsätze des Klägers im Restaurant R____ vom 5.

August 2013 bis zum 25. Oktober 2013 (Arbeitsbestätigung vom 6. Januar 2014,

IV-Akte 165, S. 7) und im K____ Restaurant vom 12. September 2013 bis zum 12.

Dezember 2013 (Arbeitszeugnis vom 12. Dezember 2013, IV-Akte 165, S. 6) waren

ihrerseits von so kurzer Dauer, dass wohl eher von Arbeitsversuchen, als von

einer regelrechten Wiedereingliederung die Rede sein kann. Verstärkt wird dieser

Eindruck durch den ärztlichen Bericht von Dr. med. M____, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, FMH, vom 21. März 2014 (IV-Akte 101). Nach

Ausführungen von Dr. med. M____ sei nämlich bereits im Sommer 2012 die

psychische Erkrankung des Klägers ursächlich dafür gewesen, dass die Versuche

wieder als Koch am Arbeitsmarkt aufzutreten gescheitert seien.

6.1.3

Unter Würdigung der gesamten Umstände weisen die Tätigkeiten

des Klägers ab dem Jahr 2012 somit eher Eingliederungscharakter auf. Eine den

zeitlichen Konnex unterbrechende Arbeitsfähigkeit im Sinne einer dauerhaften

Eingliederung (vgl. hierzu BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1.) liegt nach dem

krankheitsbedingten Ausfall im November 2011 somit nicht vor. Nach dem Gesagten

scheidet daher auch die beim Kläger im März 2014, während der Anstellung beim

Restaurant L____ eingetretene 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Anknüpfungspunkt

für die im Sinne von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit aus.

6.2

6.2.1

Aus dem Bericht von Dr. med. M____ geht, wie bereits

dargelegt, deutlich hervor, dass in Bezug auf den auf Rückenbeschwerden

zurückzuführenden Arbeitsausfall im Jahr 2011/2012 der Fokus zu sehr auf die

somatische Komponente gelegt wurde. Der chronischen psychischen Grunderkrankung

des Klägers sei dabei zu wenig Beachtung geschenkt worden. Auch im echtzeitlichen

Bericht des Kantonsspitals S____ vom 31. Juli 2012 (IV-Akte 84) erscheint die

anamnestische Psychose mit Wahnvorstellungen in der Diagnoseliste. Ein

allfälliger Einfluss der psychischen Beeinträchtigung zumindest in Bezug auf

die Schilderung der somatischen Beschwerden wird in der Beurteilung des

Berichts des Kantonsspitals thematisiert. Die T____ (nachfolgend: T____; IV-Akte

167) geht schliesslich mit Bericht vom 19. Mai 2016 von einer Exazerebation

einer bekannten paranoiden Schizophrenie nach Belastung am Arbeitsplatz aus.

Augenfällig ist hierbei, dass die T____ trotz entsprechender Frage durch die

IV-Stelle des Kantons Aargau über den Zeitpunkt dieser Exazerbation schweigt.

Dieses «Versäumnis» der T____ ist letztmöglich darauf zurückzuführen, dass vorliegend

nicht exakt bestimmt werden kann, wann das somatische Krankheitsgeschehen vom

psychiatrischen überlagert worden ist. Angesichts der vorab geschilderten

erwerblichen Entwicklung des Klägers und unter Berücksichtigung der

medizinischen Berichte, ist jedoch vorliegend mit überwiegende

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden bereits im Jahr

2011.

die bereits in der Kindheit des Klägers dominierende und heute im

Vordergrund stehende psychogene Komponente das damalige Krankheitsgeschehen

erkennbar und erheblich mitprägte. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu

schliessen, dass zwischen dem zur Eintritt der Invalidität führenden späteren

Krankheitsverlauf und dem während des Vorsorgeverhältnisses im Jahr 2011/2012

eingetretenen Gesundheitsschaden eine enge Verknüpfung besteht (vgl. Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2005 B32/03 E. 5.2.3.). Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Charakter des

Klägers einer somatischen Beeinträchtigung gegenüber einer psychischen als

Ursache für seine Vulnerabilität den Vorzug zu geben scheint. Aus dem

Austrittsbericht der N____ vom 6. Mai 2014 (IV-Akte 117) geht in diesem

Zusammenhang nämlich hervor, dass der Kläger eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung

aufgrund seiner Schizophrenie bis anhin gescheut habe. Nach dem Gesagten ist

somit nebst dem engen zeitlichen Konnex auch der sachliche Konnex zwischen dem

ursprünglichen, die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten begründenden

Gesundheitsschaden und der später eingetretenen Invalidität zu bejahen.

7.

7.1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten eine

berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von

100% mit Wirkung ab dem 1. April 2017 geltend. Dies entspricht hinsichtlich dem

Rentengrad (ganze Rente) und dem Leistungsbeginn dem Rentenentscheid gemäss der

Verfügung der IV vom 11. Dezember 2018 (IV-akte 237). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG

gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen die entsprechenden

Bestimmungen des IVG. Das Reglement der Beklagten (KAB 12) sieht bezüglich

Invalidenleistungen keine abweichende Regelung vor. Der Gutheissung des Antrags

auf Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2017 steht somit nichts

entgegen.

7.2

Ferner beantragt der Kläger, es sei ihm gemäss Art. 14 der

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVV2; SR 831.441.1) sowie den entsprechenden Reglementsbestimmungen die

Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu

gewähren.

Nach Art. 14 BVV2 muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto

eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall des

Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. Das

Reglement sieht in Entsprechung zu dieser Vorschrift in Art. 13 Ziff. 6 vor,

dass während der Dauer der Invalidität das Alterskonto für die versicherte

Person mit Altersgutschriften und Zinsen weitergeführt wird.

7.3

Mit dieser Regelung der Äufnung des Invalidenkontos geht eine

Befreiung der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben

einher. Art. 10 Ziff. 4 des Vorsorgereglements (KAB 12) ist zu entnehmen, dass

die Beitragspflichtbefreiung einer versicherten Person bei Invalidität nach

einer Wartefrist von drei Monaten seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat, bis zum Wiedereintritt in das Erwerbsleben

oder Erreichen des Rentenalters, beginnt.

Da diese Beitragsbefreiung bei jeder länger dauernden

Arbeitsunfähigkeit einsetzen muss, können naturgemäss unter einem

echtzeitlichen Gesichtswinkel an die sachliche Konnexität keine hohen

Anforderungen gestellt werden. Somit kann hierfür nicht auf die zu Art. 23 BVG

ergangene Praxis zurückgegriffen werden. Art. 23 BVG regelt zwar die Abgrenzung

der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen im Vorsorgefall Invalidität

(vgl. BGE 133 V 488 E. 4.4.9. und Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12.

März 2012 E. 3.4.). Sie gibt aber keine Auskunft über den Beginn der

Leistungspflicht für Invalidenleistungen, sondern auch für den Zeitpunkt einer

zufolge Invalidität zu gewährenden Beitragsbefreiung. Da somit auch die im

Zusammenhang mit Art. 23 BVG massgebliche Praxis der (sachlichen und

zeitlichen) Konnexität bezüglich der Befreiung der Beitragspflicht nicht

greift, ist vorlegend auf den frühest möglichen Befreiungszeitpunkt, somit

Februar 2012, abzustellen.

8.

8.1

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei

grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht, vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18,

20.

E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach

ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen

Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der

Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Die

Beklagte hat in ihrem Vorsorgereglement (Stand 1. Januar 2017, AB 12) in Ziffer

6.5

festgelegt, dass der Verzugszinssatz demjenigen des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) entspricht. Gemäss Art. 26 FZG in

Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 FZV, SR

831.425) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestsatz plus einem Prozent. Der

BVG Mindestsatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in

Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]).

Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von 2% seit dem 27. Juli 2020

für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab

dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Soweit der Kläger die Ausrichtung

von Verzugszinsen in Höhe von 5% beantragt, unterliegt er in diesem Punkt

teilweise.

9.

9.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage

gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten dem Kläger ab dem 1. April

2017.

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% die gesetzlichen und

reglementarischen Invaliditätsleistungen unter Befreiung der Beitragspflicht

für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab Februar 2012, zuzüglich

Verzugszinsen zu 2% seit dem 27. Juli 2020 für die bis dahin fällig gewordenen

Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum

auszurichten.

9.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht

ist kostenlos (§ 16 SVGG).

9.3

Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen

Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung

von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar

von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, dem Kläger ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100% zuzüglich Zins zu 2% ab Fälligkeit unter

Befreiung von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben ab

Februar 2012, zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde

BVG

Versandt am: