Lexipedia

Entscheid

BV.2020.19

Beginn des Vorsorgeschutzes, Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung

11. Mai 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)18 min

2017 (KB 13) präzisierte die Klägerin die Umstände bezüglich der Eintrittserklärung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.19

Anzeigepflichtverletzung

Beginn des Vorsorgeschutzes,

Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Klägerin arbeitete ab dem 7. November 2016 beim D____ in

einem Pensum von 80 % (KB 4). In dieser Eigenschaft war sie bei der Beklagten

berufsvorsorgeversichert. Die Beklagte forderte die Klägerin im Schreiben vom

15. November 2016 (KB 5) auf, die vollständig ausgefüllte Eintrittserklärung zu

retournieren und informierte sie darüber, dass sich der Versicherungsschutz bis

zum Eintreffen der Erklärung nach dem gesetzlichen Minimum richte. Zusammen mit

diesem Schreiben sandte ihr die Beklagte den Vorsorgeausweis per 1. November

2016 (KB 6).

Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Beilage Klagantwort [BKA] 3)

teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Eintrittserklärung noch nicht

eingegangen sei und wies darauf hin, dass bei fehlender oder unvollständiger

Eintrittserklärung im Leistungsfall nur die gesetzlichen Mindestleistungen

gemäss BVG ausgerichtet werden. Die Klägerin hat die Eintrittserklärung mit 16.

Januar 2017 datiert (KB 7). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellte die

Beklagte der Klägerin den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2017 zu (KB 8, BKA 4).

Am 22. Februar 2017 (KB 9, BKA 5) teilte die Beklagte der Klägerin per

Einschreiben mit, dass sie die Eintrittserklärung nicht erhalten habe und dass

sie die Leistungen in einem Schadensfall gestützt auf Artikel 6 des Reglements

auf das gesetzliche Minimum reduziere.

Dr. med. E____ attestierte der Klägerin mit Arztbericht vom 18.

Mai 2017 (KB 10) zu Handen der Krankenversicherung eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bei einer rezidivierenden schweren Depression mit

somatischen Symptomen und möglicherweise einem neurologischen degenerativen

Leiden. Die Arbeitgeberin meldete der Beklagten am 24. Mai 2017 (KAB 8) die

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. Februar 2017. Schliesslich war die

Klägerin in der Klinik für Neurochirurgie, F____, vom 1. Juni bis 19. Juni 2017

(KB 11) hospitalisiert. Neu diagnostiziert wurde ein intraventrikuläres,

fibröses Meningeom (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des rechten

Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die

Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation

durchgeführt. Danach weilte die Klägerin zur Rehabilitation in der Klinik [...]

vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 (KB 12).

Im Schreiben vom 29. Juni 2017 (KB 12) informierte die Beklagte

die Klägerin unter anderem, letztere habe die Eintrittserklärung nie

eingereicht und deshalb würden im Leistungsfall nur die Leistungen gemäss den

gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG erbracht. Im Schreiben vom 10. Juli

2017 (KB 13) präzisierte die Klägerin die Umstände bezüglich der Eintrittserklärung

und ihrer Erkrankung und übermittelte der Beklagten die mit 16. Januar 2017

datierte Eintrittserklärung. Am 20. Juli 2017 (KB 14) teilte die Beklagte der

Klägerin mit, dass sie an ihrem im Schreiben vom 22. Februar 2017 mitgeteilten

Entscheid der Leistungsreduktion festhalte.

Im Vorbescheid vom 17. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der

Klägerin eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 in Aussicht. Mit

Schreiben vom 19. Juni 2019 (KB 25, BKA 14) erklärte die Beklagte der Klägerin

«vorsorglich» den Rücktritt vom Vorsorgevertrag aufgrund einer

Anzeigepflichtverletzung.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 (KB 23) sprach die

IV-Stelle Zürich der Klägerin eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von

100 % ab dem 1. Februar 2018 zu und mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (KB

24) eine Hilflosenentschädigung (leicht) zu. Im Schreiben vom 3. Oktober 2019

sicherte die Beklagte der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten

bzw. ab dem Ende der Taggeld-Zahlungen ab dem 13. Januar 2019 eine ganze

obligatorische Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente zu (KB 26). Die

Beklagte legte im Schreiben vom 7. Februar 2020 (KB 29) nochmals ihre

unveränderte Position dar.

Erwägungen

II.

In der Klage vom 24. August 2020 beantragt die Klägerin,

vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwalt, es sei die Beklagte zu verpflichten,

der Klägerin mit Wirkung ab dem 13. Januar 2019 volle reglementarische und

gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere

Hauptrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 43'550.-- p.a. und

Kinderrentenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 2'260.80 p.a., unter

Anrechnung der seit gleichem Datum ausgerichteten Hauptrentenleistungen von

Fr. 7'987.20 p.a. und Kinderrentenleistungen von Fr. 1'597.20 p.a.,

auszurichten. Dabei sei die Beklagte zu verpflichten, die ausstehenden

Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag, frühestens ab dem Datum der

Klageerhebung, mit 5 % p.a. zu verzinsen; unter Entschädigungsfolge.

Mit Klageantwort vom 23. September 2020 beantragt die Beklagte

die Abweisung der Klage.

In der Replik vom 18. November 2020 hielt die Klägerin an ihren

Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagten in ihrer Duplik vom 16. Dezember

2020.

III.

Am 11. Mai 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit

gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin für reglementarische

Leistungen versichert ist bzw. ob sich die Beklagte auf Art. 6

Leistungsreglement berufen darf.

2.2

Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe die reglementarische

Frist nach Art. 7 Ziff. 5 des Vorsorgereglements für den Ausschluss aus der

reglementarischen Vorsorgeversicherung verpasst. Die Beklagte habe am 15.

November 2016 der Klägerin die Eintrittserklärung gesandt, sie habe aber erst

am 20. Februar 2017 den Vertragsrücktritt erklärt, was zu spät sei. Auch sei

ein genereller Ausschluss von der re-glementarischen Vorsorgeversicherung per

se unzulässig. Denn die Vorsorgeeinrichtung sei nur befugt, Vorbehalte für

spezifisch definierte Gesundheitsprobleme in einer klar zu definierenden

zeitlichen Limite anzubringen. Zudem dürfe der vor Eintritt in das fragliche

Vorsorgeverhältnis aufgebaute Vorsorgeschutz nicht geschmälert werden.

2.3

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die massgebende

Arbeitsunfähigkeit sei eingetreten, bevor die Klägerin die Eintrittserklärung

am 10. Juli 2017 eingereicht habe.

3.

3.1

Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und der Vorsorgestiftung bilden in Bezug auf das

Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).

3.2

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die

Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater

Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den

Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des

Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen

den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen

Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent,

durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme

von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die

Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen

Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der

Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 141 V 162 E.

3.1.1, 132 V 149 E. 5.2.5). Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten

beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden

gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4; BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil 9C_388/2008 vom 29.

September 2008 E. 3.1).

3.3

Gemäss Art. 331a Abs. 1 OR beginnt der Vorsorgeschutz mit dem Tag,

an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der

Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

3.4

Art. 331a Abs. 1 OR regelt nicht den Abschluss des

Vorsorgevertrages, sondern die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vorsorgeschutz

bei Vorliegen eines gültig zustandegekommenen Vorsorgevertrages beginnt (BGE 130 V 9 E. 5.2.1). Wird der Vorsorgevertrag erst nach Arbeitsantritt

abgeschlossen, so beginnt gemäss dieser Bestimmung der Vorsorgeschutz trotzdem

rückwirkend am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt. Diese Norm ändert

indessen nichts daran, dass der Vorsorgeschutz nur dann entstehen kann, wenn

ein gültiger Vorsorgevertrag geschlossen wird und auch die übrigen

Deckungsvoraussetzungen des Vorsorgereglementes erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 2. März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen).

3.5

Das Leistungsreglement (Stand 1. Juli 2016) der Beklagten sieht vor,

dass bei Eintritt in die Stiftung von allen versicherten Personen die Abgabe

einer Eintrittserklärung verlangt wird (Art. 6 Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2

entspricht der Versicherungsschutz bis zum Einreichen der Eintrittserklärung

den obligatorischen Leistungen.

3.6

Die Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende

Vorsorge erst ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten

Person und damit erst nachdem die aufzunehmende Person den

Gesundheitsfragebogen ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient

offenkundig dazu, die Vorsorgeeinrichtung überhaupt in die Lage zu versetzen, einen

allfälligen Gesundheitsvorbehalt anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9 E. 4.2).

Kommt eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der

Obliegenheit, bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem

Gesundheitsvorbehalt mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung

den Abschluss des Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom

2.

März 2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).

3.7

Die im vorliegenden Vorsorgereglement getroffene Regelung dient

damit der Durchsetzung von Art. 331c OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März

2021, 9C_385/2020, E. 4.3.3. mit Hinweis).

3.8

Die Klägerin hat die mit 16. Januar 2017 datierte Eintrittserklärung

spätestens mit Schreiben vom 10. Juli 2017 eingereicht und diese ist bei der

Beklagten am 12. Juli 2017 eingegangen (KAB 10). Art. 6 Abs. 2

Leistungsreglement macht den weitergehenden Versicherungsschutz vom Einreichen

der Eintrittserklärung abhängig. Der Vorsorgevertrag ist damit jedenfalls

spätestens am 12. Juli 2017 zwischen der Klägerin und der Beklagten

abgeschlossen worden. Der Vorsorgeschutz beginnt daher rückwirkend an dem Tag,

an dem das Arbeitsverhältnis anfing. Das ist der 7. November 2016. Zu diesem

Zeitpunkt war die Klägerin voll arbeitsfähig (vgl. Art. 6 Abs. 3

Leistungsreglement), womit auch diese, im Vorsorgereglement festgelegte

Deckungsvoraussetzung erfüllt ist.

3.9

Die Beklagte hat in der Folge weder eine ärztliche Anfrage noch eine

ärztliche Untersuchung durchgeführt noch einen Gesundheitsvorbehalt angebracht.

3.10

Die Frage, ob bereits mit dem Ausstellen des Versicherungsausweises,

der sowohl die obligatorischen als auch die reglementarischen Leistungen

umfasst, bereits der Vorsorgevertrag zustande gekommen ist, kann damit offenbleiben.

3.11

Der Vorsorgeschutz im überobligatorischen Bereich hat rückwirkend am

7.

November 2016 begonnen.

4.

4.1

Strittig ist des Weiteren, ob die Klägerin mit ihren Angaben in der Eintrittserklärung

vom 16. Januar 2017 (bei der Beklagten eingegangen am 12. Juli 2017) ihre

Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt

darauf vom Vorsorgevertrag zurückzutreten.

4.2

Die Klägerin bringt vor, sie habe angegeben, dass sie bei ihrer

Hausärztin und bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Es sei daher

spitzfindig, wenn sich die Beklagte auf eine falsche Beantwortung der Fragen 4

und 5 berufe. Die Beklagte hätte bei Informationsbedarf die namentlich

erwähnten Ärztinnen kontaktieren können. Die zur Invalidität führende

Gesundheitsproblematik sei auf einen Hirntumor zurückzuführen, von dessen

Existenz Anfang des Jahres 2017 niemand gewusst habe. Rentenleistungen aufgrund

der Folgen eines Hirntumors hätten ohnehin nicht ausgeschlossen werden können

wegen des Fehlens der Kausalität. Aus der analogen Anwendung von Art. 6 Abs. 3

VVG ergebe sich eine ungeschmälerte reglementarische Leistungspflicht. Art. 7

Ziff. 5 Vorsorgereglement könne aufgrund seines Widerspruchs zu Art. 6 VVG

nicht angewandt werden.

4.3

Die Beklagte wendet ein, Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement berechtige

sie zum Rücktritt vom Vertrag, auch wenn die nicht deklarierte Beeinträchtigung

nicht zum Leistungsfall führe.

4.4

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst,

so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene

Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte

erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht

schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Art. 6

Abs. 3 VVG).

4.5

Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der

Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen

Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art.

4.

ff. VVG (BGE 144 V 376, E. 2.1, 130 V 9 E. 2.1, 119 V 286 E. 4 und 5).

4.6

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen

Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht

nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten

Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen

gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges,

in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den

objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt

haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil

nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung

gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten

Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 140 V 50 E. 2.2, 138 V 176 E. 6, 131 V 27 E. 2.2).

4.7

Art. 7 des Leistungsreglements der Beklagten, Stand 6. April 2018,

widmet sich dem Gesundheitsvorbehalt. Art. 7 Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt

die Beklagte zum Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen

oder Unfallfolgen nicht deklariert worden waren, auch wenn die nicht

deklarierte Beeinträchtigung nicht zum Leistungsfall führt, und der Rücktritt

innert zwei Monaten seit Kenntnis dieses Sachverhalts erklärt wird.

4.8

Mit dieser Umschreibung sind im Reglement die Gründe für einen Vertragsrücktritt

präzisiert, es muss sich um die Nichtdeklaration vorbestandener Krankheiten,

Gebrechen oder Unfallfolgen handeln. Auch bestimmt Art. 7 Abs. 5

Leistungsreglement, dass die nicht deklarierte Beeinträchtigung nicht zum

Leistungsfall führen müsse. Eine analoge Anwendung von Art. 6 Abs. 3 VVG, der

einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Gefahrstatsache und Schaden

beschreibt, kommt daher, bei Vorliegen einer Nichtdeklaration vorbestandener

Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen, nicht in Betracht.

4.9

Weitere Konkretisierungen enthält Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement

nicht, weshalb in Ergänzung, d.h. soweit nicht von Art. 7 Abs. 5

Leistungsreglement erfasst, allenfalls auf die Art. 4 ff. VVG zurückzugreifen

ist.

5.

5.1

Im vorliegenden Fall beträgt die Frist zum Rücktritt gemäss Reglement

zwei Monate und die Beklagte hat den Rücktritt auf die Nichtdeklaration vorbestandener

Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen beschränkt (Art. 7 Ziff. 5

Leistungsreglement). Das Einhalten der Frist von zwei Monaten ist nicht

strittig.

5.2

Die Klägerin verneinte in der Eintrittserklärung das Vorliegen einer

Arbeitsunfähigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses (Frage 1), dass sie

jemals einen Antrag auf Leistungen gestellt habe (Frage 2) und dass Folgen

einer Krankheit oder eines Unfalls bestünden (Frage 3). Sie bejahte die Frage 4

nach regelmässiger ärztlicher Kontrolle/Behandlung oder der Einnahme von

regelmässig ärztlich verordneten Medikamenten, die Frage 5 nach Krankheiten

oder einem Unfall in den letzten 5 Jahren sowie die Frage 6, dass sie in den

letzten fünf Jahren länger als vier Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Sie

unterstrich dabei in der Frage 5, die verschiedene gesundheitliche

Beschwerden/Krankheiten aufzählt, folgende Krankheiten: Rückenleiden und

depressive Störungen. Auf die Bitte im Formular, im Fall der Bejahung

mitzuteilen, unter welcher Krankheit bzw. welchem Unfall sie gelitten habe, gab

sie an «Bandscheibenvorfall 2015» und unter Jahr, Dauer, Folgen «keine Folgen».

Im Weiteren gab sie ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an.

5.3

Die Invalidität der Klägerin beruht auf den Folgen eines

intraventrikulären, fibrösen Meningeoms (6x6x6 cm, WHO Grad I) im Atrium des

rechten Seitenventrikels, Erstdiagnose 31. Mai 2017. Am 13. Juni 2017 wurde die

Kraniotomie rechts temporo-parietal und microchirurgische Tumorexstirpation

durchgeführt. Der Tumor ist auf der Eintrittserklärung nicht deklariert. Bei

Eingang der Eintrittserklärung am 12. Juli 2017 war dieser jedoch bereits

diagnostiziert. Die Klägerin hat im Begleitschreiben vom 10. Juli 2017 auf

diesen Tumor Bezug genommen und sie sandte der Klägerin mit gleichem Schreiben

auch das ärztliche Zeugnis über den im Anschluss an die Operation erfolgten

Aufenthalt im Rehabilitationszentrum [...] vom 19. Juni bis 29. Juli 2017 in [...].

Wenn auch nicht direkt auf dem Formular, so hat die Klägerin mit den

Ausführungen im Begleitschreiben und dem Attest ausreichend auf diese Krankheit

hingewiesen. Ohnehin war die Beklagte bereits in Kenntnis dieser Erkrankung

durch die Meldung der Arbeitgeberin vom 24. Mai 2017 (KAB 8) sowie dem

Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2017 (KB 13).

5.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine

Rücktrittserklärung ausführlich auf die verschwiegene oder ungenau mitgeteilte

Gefahrstatsache hinzuweisen und sie muss die ungenau beantwortete Frage

erwähnen (BGE 129 III 713 E. 2). Die Beklagte kritisiert im Schreiben vom 19.

Juni 2019 (KAB 14), die Klägerin habe die Frage 2 und 3 falsch beantwortet. Bei

Frage 4 und 5 habe sie zwar das Ja-Kästchen angekreuzt, die Angaben über ihre

psychische Krankheit seien jedoch unvollständig, weshalb auch diese beiden

Fragen falsch beantwortet worden seien.

5.5

Frage 2 fragt danach, ob jemals ein Antrag auf Leistungen gestellt

worden sei. Diese Frage verneinte die Klägerin, obwohl eine Anmeldung bei der

IV-Stelle bereits im Jahr 2015 erfolgt war (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom

17.

Mai 2015, KB 3). Die Klägerin hat damit diese Frage falsch beantwortet. Art.

7.

Ziff. 5 des Leistungsreglements berechtigt die Beklagte jedoch nur zum

Vertragsrücktritt, sofern vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder

Unfallfolgen nicht deklariert worden waren. Eine falsche Antwort der Frage 2

nach einem Antrag auf Leistungen berechtigt die Beklagte daher gemäss

Leistungsreglement nicht zum Vertragsrücktritt. Bei einer analogen Anwendung

des VVG hinsichtlich Frage 2, fehlt es an der Kausalität nach Art. 6 Abs. 3

VVG, denn der Tumor, der schliesslich zur Invalidität führte, wurde am 31. Mai

2017.

erstmals diagnostiziert und steht daher nicht in Zusammenhang mit der

IV-Anmeldung aus dem Jahr 2015.

5.6

Frage 3 fragt danach, ob Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls

bestünden. Diese Frage verneinte die Klägerin. Im Zeitpunkt des Ausfüllens der

Eintrittserklärung am 16. Januar 2017 bestanden keine Folgen mehr aufgrund des

Bandscheibenvorfalls. Auch bestanden keine Folgen mehr aufgrund der depressiven

Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Meningeoms trat erst am 9.

Februar 2017 ein. Darüber haben sowohl die Klägerin als auch ihre Arbeitgeberin

informiert.

5.7

Im Weiteren bemängelte die Beklagte im Schreiben vom 19. Juni 2019,

die Angaben über die psychische Krankheit seien unvollständig. Die Klägerin

hatte in Frage 5 «depressive Störungen» unterstrichen. Weiter unten im Formular

gab sie sowohl ihre Hausärztin als auch ihre behandelnde Psychiaterin an. Die

Klägerin hat damit zwar das Jahr, die Dauer und die Folgen der psychischen

Krankheit nicht präzisiert, dieser Abschnitt in der Eintrittserklärung ist

jedoch weniger verbindlich formuliert, indem lediglich gebeten wird

mitzuteilen, unter welcher Krankheit man leide oder gelitten habe sowie Jahr,

Dauer und Folgen. Zudem ist der Begriff «depressive Störungen» ausreichend

präzise für eine Krankheit aus dem depressiven Formenkreis. Mithin hat die

Klägerin bezüglich der Depression «Jahr, Dauer und Folgen» nicht angegeben. Die

fehlende Präzisierung wiegt aber nicht derart schwer, dass sie zu einem

Vertragsrücktritt berechtigt, denn die Klägerin hat sowohl die Krankheit als

auch die behandelnde Therapeutin angegeben. Der Beklagten wäre es möglich

gewesen, bei den Ärztinnen nachzufragen. Mit der fehlenden Präzisierung hat die

Klägerin daher nicht Art. 7 Abs. 5 Leistungsreglement verletzt, denn sie hat

ihre Krankheiten direkt in Frage 5 deklariert und die Fragen 4 bis 6 korrekt

bejaht. Auch kann man aus den unvollständigen Angaben auf diese Bitte nicht auf

eine falsche Beantwortung der Frage 4 und 5 schliessen. In ergänzender analoger

Anwendung des VVG ist auf das unter Erwägung 5.5. Ausgeführte zu verweisen. Die

Fragen 4 und 5 hat die Klägerin daher korrekt mit «ja» beantwortet.

5.8

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Klägerin ihre

Anzeigepflicht nicht verletzt hat. Sie hat darum neben den obligatorischen

Rentenleistungen zusätzlich Anspruch auf eine reglementarische Rente aus

beruflicher Vorsorge.

6.

6.1

Die Klage ist daher gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin

ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen Rente eine

reglementarische Rente auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur

Klageinreichung am 24. August 2019 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem

Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.

6.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

6.3

Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall

auszugehen. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher

ist ein Honorar von Fr. 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verurteilt, der Klägerin ab dem 13. Januar 2019 zusätzlich zur obligatorischen

Invalidenrente eine reglementarische Invalidenrente und eine reglementarische

Kinderrente zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung

auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: