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Entscheid

BV.2020.20

Schattenrechnung bei Bescheinigung der Altersleistungen für die deutschen Steuerbehörden (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2022 vom 05.04.2022)

31. August 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)15 min

können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Kläger

Pensionskasse B____

vertreten durch C____

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.20

Klage vom 9. September 2020

Schattenrechnung bei

Bescheinigung der Altersleistungen für die deutschen Steuerbehörden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen

Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017

unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine

"Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse"

(Klageantwortbeilage [AB] 6). Darin wünschten sie, dass aus der

Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von

Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro

Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass

diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60

ausgerichtet werde.

b)

Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine

Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der

Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen

Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden

können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht

(AB 12). Die Aufteilung von Renten- und Kapitalleistungen entspricht darin

den Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau. Die Pensionierungsübersicht weist

dabei einen obligatorischen Anteil der Rentenleistungen von monatlich

Fr. 902.00 aus. Bei den Kapitalleistungen hält sie fest, der obligatorische

Anteil betrage Fr. 131'614.00. In einer Leistungsübersicht vom

1. Dezember 2017 wies die Beklagte die Kinderrente in Höhe von monatlich

Fr. 181.00 als vollständig obligatorische Leistung aus (AB 13).

c)

Der Kläger zeigte sich in der Folge mit der Aufteilung von

obligatorischen und überobligatorischen Leistungen, wie sie die Beklagte in der

erwähnten Pensionierungsübersicht (AB 12) vorgenommen hatte, nicht

einverstanden. Infolgedessen ergab sich ein längerer Schriftenwechsel mit der

Beklagten, welche an ihrer Aufteilung bzw. der Darstellung in der

Pensionierungsübersicht festhielt (AB 14 bis 27).

Erwägungen

II.

a)

Mit Schreiben vom 9. September 2020 wendet sich A____ an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Er verweist auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;

SR 831.40) und macht sinngemäss geltend, die Pensionskasse B____ habe in

der Rentenmitteilung vom 1. Dezember 1917 (recte: 1. Dezember 2017)

zu Unrecht eine rechnerische Aufteilung des überobligatorischen Anteils des

Altersguthabens auf die verrenteten bzw. als Kapital ausbezahlten Anteile

aufgeteilt. Es sei zu prüfen, ob das von der erwähnten Pensionskasse vorgebrachte

Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 vorliegend tatsächlich

zur Anwendung kommen könne. Das angerufene Gericht nimmt das Schreiben als

Klage entgegen.

b)

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. September 2020, die

Klage sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher

Sicht beantragt sie, es sei die Beurteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

zur vorliegenden Streitsache einzuholen oder sie zum Verfahren beizuladen.

c)

Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 bittet die Instruktionsrichterin

die Beklagte zur unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/bescheinigung-von-obligatorischen-und-ueberobligatorischen-beitr.html

abrufbaren Musterbescheinigung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV),

welche von den deutschen Steuerbehörden akzeptiert wird, Stellung zu nehmen.

d)

Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Postaufgabe

13.

Februar 2021) äussert sich der Kläger erneut zur vorliegenden

Thematik.

e)

Die Beklagte nimmt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erneut

Stellung, insbesondere äussert sie sich zur Musterverfügung des BSV.

f)

Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 21. März 2021 (Postaufgabe

22.

März 2021) nochmals vernehmen. Er stellt klar, er erwarte lediglich,

dass auf eine Deklaration bezüglich der Aufteilung der überobligatorischen

Anteile die rechnerisch nicht nachvollziehbar und weder normativ noch

reglementarisch notwendig sei, jedoch einen erheblichen Eingriff in die

steuerliche Gestaltungsfreiheit des Versicherten darstelle, verzichtet werde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

im Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmt sich nach § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;

SR 831.40). Die Beklagte stellt die sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts in Frage. Im Wesentlichen geht sie davon aus, dass es sich

vorliegend um eine steuerrechtliche Angelegenheit handelt.

1.2

Dass es dem Kläger im Ergebnis um steuerrechtliche Fragen geht –

insbesondere darum, wie die ausgewiesenen Beträge in Deutschland besteuert

werden – wird aus seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 12. Februar

2021.

(Postaufgabe 13. Februar 2021) deutlich. Allerdings geht es dem

Kläger ausserdem um die Frage der Aufteilung von obligatorischen und

überobligatorischen Anteilen bzw. deren Darstellung, wie sie in der

Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 (AB 12) erfolgte.

Gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die

Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die

Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben

informieren. Dieser Informationsanspruch ist rechtlich erzwingbar (vgl. Kurt Pärli in: Jacques-André Schneider/Thomas

Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 86b

N 11 und Isabelle Vetter-Schreiber

[Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86b

N 5). Anders als die Informationsansprüche gemäss Art. 86b

Abs. 2 BVG, welche bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden können

(vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG), können die Ansprüche nach

Art. 86b Abs. 1 BVG nur beim für die berufliche Vorsorge zuständigen

Gericht geltend gemacht werden. Das angerufene Gericht ist für Streitigkeiten

im Bereich der beruflichen Vorsorge zuständig (soweit keine Zuständigkeit der

entsprechenden Aufsichtsbehörde besteht). Auch wenn es vorliegend nicht darum

geht, ob die Beklagte dem Kläger bestimmte Informationen geben muss – dass er

sie erhalten hat, ist unbestritten –, sondern [um] die Frage von deren

Richtigkeit, so fällt die Frage dennoch in die Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, da es nach wie vor um einen Informationsanspruch im Sinne von

Art. 86b Abs. 1 BVG geht. Soweit es um die steuerrechtliche

Beurteilung der Leistungen geht, ist das angerufene Gericht sachlich nicht

zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 SVGG).

1.3

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG. Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den jeweiligen

Anteil von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der

Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 (AB 12) falsch

ausgewiesen. Seiner Auffassung nach müsste der Anteil, welcher der Kläger in

Form einer Kapitalleistung erhalten hat, komplett als überobligatorische

Leistung ausgewiesen werden.

2.2

Die Beklagte hält an der von ihr in der Pensionierungsübersicht vom

1.

Dezember 2017 (AB 12) ausgewiesenen Aufteilung von obligatorischem

und überobligatorischem Anteil von Rente und Kapitalauszahlung fest.

2.3

Streitig ist, ob die Beklagte in der Pensionierungsübersicht vom

1.

Dezember 2017 (AB 12) den obligatorischen Anteil (und damit auch

den überobligatorischen Anteil) an den von ihr an den Kläger ausgerichteten Altersleistungen

korrekt ausgewiesen hat.

3.

3.1

Wie bereits unter E. 1.2. erwähnt, muss die Vorsorgeeinrichtung

ihre Versicherten gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG jährlich in

geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den

Beitragssatz und das Altersguthaben informieren. Vorliegend ist weder strittig,

dass die Beklagte dem Kläger entsprechende Informationen hat zukommen lassen,

noch ist die Höhe der ausbezahlten Beträge strittig. Uneinig sind sich die

Parteien – wie erwähnt, lediglich über die Aufteilung von obligatorischen und

überobligatorischen Leistungen, wie sie in der Pensionierungsübersicht vom

1.

Dezember 2017 (AB 12) erfolgte.

3.2

In der Praxis werden drei Modelle bezüglich der Behandlung der

obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge

unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die organisatorisch

gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete

Vorsorgeeinrichtung. Beim Modell der organisatorisch gesplitteten Vorsorge

werden die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen getrennt

voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Die gesamten

reglementarischen Leistungen ergeben sich aus der Summe der obligatorischen und

überobligatorischen Leistungen. Wird das Modell der rechtlich gesplitteten

Vorsorge angewendet, bestehen zwei rechtlich voneinander unabhängige

Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel eine BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und

eine überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die

beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und es kann

keine gegenseitige Anrechnung von Leistungen stattfinden. Dieses Modell wird –

so das Bundesgericht – vor allem von Lebensversicherern im Rahmen einer

Vollversicherungslösung angeboten. Beim dritten Modell, jenem der umhüllenden

Vorsorge, werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und

überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung

werden einheitliche Parameter gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden

bei den Gesamtleistungen über die sogenannte "Schattenrechnung" angerechnet

(BGE 140 V 169, 173 f. E. 6.1 mit Hinweisen; insbesondere zur

umhüllenden Vorsorgeeinrichtung vgl. auch BGE 136 V 65, 71 E. 3.7 mit

Hinweisen). Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen – welche mehr als die im

zweiten Teil des BVG genannten BVG-Mindestleistungen (vgl. Art. 6 BVG)

gewähren – gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG

aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, d.h. die über-, unter- und

vorobligatorische Vorsorge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom

31.

Mai 2016 E. 2.5.1 und 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015

E. 2.1., vgl. auch Art. 4 Abs. 2 BVG).

3.3

Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Dies ergibt

sich aus Art. 1 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2017 gültigen

Vorsorgereglements der Beklagten (nachfolgen: Vorsorgereglement; AB 6).

Darin steht, dass die Beklagte "eine über die gesetzlichen

Mindestleistungen hinausgehende Vorsorge" erbringt. Der Umstand, dass es

sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt bedeutet – im Lichte der

Ausführungen unter E. 3.2. –, dass die Beklagte bei Leistungen nicht klar

zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil unterscheidet. Vielmehr

muss sie sicherstellen, dass die Leistungen, welche sie erbringt, mindestens

den vom BVG vorgeschriebenen Mindestleistungen entsprechen (sog.

Anrechnungsprinzip; vgl. BGE 143 V 434, 439 E. 3.3.1, BGE 140 V 169, 184

E. 8.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2018 vom 14. März 2019

E. 4.). Die Anspruchsberechnung erfolgt dabei nicht mittels je isolierten

Berechnungen für den obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge und einer

anschliessenden Addition (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es sind

den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen den auf zeitlich identischer

Grundlage beruhende und gleichartigen, nach Massgabe des Reglements berechneten

Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; vgl. dazu BGE 136 V 65, 71

E. 3.7 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom

31.

Mai 2016 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Diese Schattenrechnung wird in

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;

SR 831.441.1) für die im obligatorischen Bereich tätigen

Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen (zur Schattenrechnung vgl. auch vgl. Thomas Gächter/Kaspar Saner in:

Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Art. 49

N 11, sowie Hans-Ulrich Stauffer,

Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Basel 2019, N 455 und N 576).

3.4

Der Kläger kritisiert die Höhe der von der Beklagten in der

Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 ausgewiesenen Renten in Höhe

von Fr. 1'900.00 pro Monat und den Kapitalleistungen von insgesamt (d.h.

dem Kapital der Rentenversicherung Pensionskasse, dem Kapital Kapitalsparplan

Pensionskasse und dem Kapital Zusatzvorsorge) Fr. 762'068.75 nicht. Auch

den von der Beklagten vorgenommene Quellensteuerabzug beanstandet er nicht. Seinen

Ausführungen nach wollte sich der Kläger den gesamten überobligatorischen

Anteil seines Anspruchs, den er aufgrund seiner Pensionierung gegenüber der

Beklagten hatte bzw. (was die Rentenzahlungen betrifft immer noch hat) in Form

einer Kapitalzahlung auszahlen lassen. Den obligatorischen Anteil wollte er in

Rentenform beziehen. Er gibt an den Betrag für die Kapitalauszahlung deshalb so

gewählt zu haben (vgl. das als Klage entgegengenommene Schreiben vom

9.

September 2020, erste Seite). Bei seiner Argumentation übersieht der

Kläger, dass es wohl eine Art theoretischer Berechnung des obligatorischen und

des überobligatorischen Anteils seines Altersguthabens gibt, da eine

Schattenrechnung durchgeführt wird (vgl. E. 3.3.). Eine klare Trennung

zwischen obligatorischer und überobligatorischer Leistung gibt es hingegen –

entsprechend den Ausführungen unter E. 3.2. und E. 3.3. – nicht. Das

heisst, es wird berechnet, welche Leistungen dem Kläger allein von

Gesetzeswegen mindestens zustehen. Dies ist jedoch nur eine Vergleichsrechnung.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als umhüllende

Vorsorgeeinrichtung erklärt, sie könne nicht "den überobligatorischen

Teil" des Altersguthabens komplett als Kapitalzahlung und "den

obligatorischen Teil" vollumfänglich in Form einer monatlichen Rente

ausbezahlen – da sich eben die beiden Anteile nicht klar trennen lassen.

Nichts anderes geht aus dem vom Kläger mit der Klage

eingereichten Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 hervor.

Auch in diesem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 5.1 fest, dass die

umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen eine Schattenrechnung führen müssen, damit

jederzeit nachgeprüft werden kann, ob sie den Anforderungen des

BVG-Obligatoriums genügt. Zudem hielt das Bundesgericht an derselben Stelle

explizit fest, dass allein gestützt auf die Schattenrechnung keine

Leistungsansprüche gestellt werden können. Der Kläger kann somit aus dem Urteil

nichts ableiten, was seine Argumentation stützen würde.

3.5

Was die Bescheinigung zu Handen der Deutschen Steuerbehörden

betrifft, so hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145 vom 31. August 2017

Rz. 970 (Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6612/download;

zuletzt eingesehen am 6. Oktober 2021) mitgeteilt, dass Deutschland nach

der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes bei der Besteuerung der

Beiträge und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüberhinausgehenden

Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium) unterscheide. Bei den Leistungen

würden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert

besteuert. Das BSV habe mit den deutschen Steuerbehörden in Baden-Württemberg

Gespräche geführt. Diese hätten dem BSV zugesichert, die Bescheinigungen von

Vorsorgeeinrichtungen zu akzeptieren, wenn sie die mit dem BSV abgestimmten

Vorgaben erfüllen. Das BSV empfahl, bei Bescheinigungen für andere Bundesländer

gleich vorzugehen. Bezüglich der Bescheinigung der Leistungen erklärte es, es

sei bei Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen in der Regel ohne

Schwierigkeiten möglich, die Höhe des "obligatorischen" (das BSV

selbst setzte diesen Begriff in Anführungs- und Schlusszeichen) Teils zu ermitteln.

Bei Kapitalleistungen bestünden diesbezüglich keine Probleme. Bei Renten werde

der obligatorische Anteil ermittelt, in dem man den im Zeitpunkt der Verrentung

gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz auf das im gleichen Zeitpunkt vorhandene

obligatorische Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung anwende. Das BSV

stellt für die Bescheinigungen der Leistungen (wie auch der Beiträge) ein Muster zur Verfügung (Download unter

zuletzt eingesehen am 6. Oktober 2021).

Gemäss diesem Muster(formular) wird pro Jahr bescheinigt, welche

Rentenleistungen, welche Kapitalleistungen und welche Todesfallleistungen

erfolgt sind. Die entsprechenden Beträge sind einzeln anzugeben. Dabei ist

jeweils zu vermerken, wie hoch der obligatorische Anteil ist (wobei beim hier

nicht relevanten Todesfallkapital weitere Angaben verlangt werden). Die

Aufteilung der Beklagten in der Pensionierungsberechnung vom 1. Dezember

2017.

entspricht der Aufteilung auf diesem Formular. Sie hat klar ausgewiesen,

welche Leistungen aus der Pensionskasse ausgerichtet werden und welche aus der

Zusatzvorsorge. Entsprechend den oben erwähnten Ausführungen des BSV in den

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145 und dem entsprechenden

Muster des BSV hat die Beklagte sodann ausgewiesen, wie hoch – gemäss

Schattenrechnung – der "obligatorische BVG-Anteil" der Renten und wie

hoch der – ebenfalls gemäss Schattenrechnung quasi hypothetisch Berechnete – obligatorische

Anteil der Kapitalleistungen ist. Dass es grundsätzlich möglich ist –

behelfsweise – zu berechnen, welcher Anteil des Alterskapitals den gesetzlichen

Mindestleistungen, also dem BVG-Obligatorium entspricht, und es dem Kläger

möglich war, frei zu entscheiden, welche Beträge ihm als Kapitalleistung und

welche in Rentenform ausbezahlt werden (vgl. die Verfügung betreffend Rente

oder Kapital aus der Pensionskasse vom 26. Oktober 2017, AB 9),

bedeutet nicht, dass der Kläger auch wählen kann, wie die hypothetische

Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil auf Renten- und

Kapitalleistungen ausgewiesen wird. Die von der Beklagten erstellte

Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 und die darin ausgewiesene

(hypothetische) Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil

von Rente und Kapitalleistungen ist folglich nicht zu beanstanden. Der Kläger

hat keinen Anspruch auf eine neue Bescheinigung, die der Darstellung

entspricht, wie er sich diese wünscht. Es ist nicht Sache der Beklagten, wie

der Kläger am Ende von den zuständigen deutschen Steuerbehörden besteuert wird.

Sie muss lediglich die ausgerichteten Leistungen entsprechend bescheinigen.

Dieser Aufgabe ist sie nachgekommen.

4.

4.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und

§ 16 SVGG).

4.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG

steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der

Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies ist vorliegend

nicht der Fall, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: