BV.2020.20
Schattenrechnung bei Bescheinigung der Altersleistungen für die deutschen Steuerbehörden (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2022 vom 05.04.2022)
31. August 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)15 min
können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Kläger
Pensionskasse B____
vertreten durch C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.20
Klage vom 9. September 2020
Schattenrechnung bei
Bescheinigung der Altersleistungen für die deutschen Steuerbehörden
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der beruflichen
Vorsorge versichert. Aufgrund seiner Pensionierung per 30. November 2017
unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 26. Oktober 2017 eine
"Verfügung betreffend Rente oder Kapital aus der Pensionskasse"
(Klageantwortbeilage [AB] 6). Darin wünschten sie, dass aus der
Pensionskasse eine einmalige Teilkapitalauszahlung in Höhe von
Fr. 285'991.65 erfolge sowie eine Teilrente von Fr. 1'900.00 pro
Monat ausgerichtet werde. Hinsichtlich der Zusatzvorsorge verlangten sie, dass
diese vollumfänglich als Kapitalauszahlung in Höhe von Fr. 553'190.60
ausgerichtet werde.
b)
Die Beklagte erstellte per 30. November 2017 eine
Pensionierungsberechnung, aus welcher hervorgeht, welche Leistungen aus der
Pensionskasse sowie aus der Zusatzvorsorge im Falle einer einmaligen
Kapitalauszahlung und im Falle einer monatlichen Rentenzahlung erbracht werden
können (AB 11). Am 1. Dezember 2017 erstellte sie im Weiteren eine Pensionierungsübersicht
(AB 12). Die Aufteilung von Renten- und Kapitalleistungen entspricht darin
den Wünschen des Klägers und seiner Ehefrau. Die Pensionierungsübersicht weist
dabei einen obligatorischen Anteil der Rentenleistungen von monatlich
Fr. 902.00 aus. Bei den Kapitalleistungen hält sie fest, der obligatorische
Anteil betrage Fr. 131'614.00. In einer Leistungsübersicht vom
1. Dezember 2017 wies die Beklagte die Kinderrente in Höhe von monatlich
Fr. 181.00 als vollständig obligatorische Leistung aus (AB 13).
c)
Der Kläger zeigte sich in der Folge mit der Aufteilung von
obligatorischen und überobligatorischen Leistungen, wie sie die Beklagte in der
erwähnten Pensionierungsübersicht (AB 12) vorgenommen hatte, nicht
einverstanden. Infolgedessen ergab sich ein längerer Schriftenwechsel mit der
Beklagten, welche an ihrer Aufteilung bzw. der Darstellung in der
Pensionierungsübersicht festhielt (AB 14 bis 27).
Erwägungen
II.
a)
Mit Schreiben vom 9. September 2020 wendet sich A____ an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er verweist auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) und macht sinngemäss geltend, die Pensionskasse B____ habe in
der Rentenmitteilung vom 1. Dezember 1917 (recte: 1. Dezember 2017)
zu Unrecht eine rechnerische Aufteilung des überobligatorischen Anteils des
Altersguthabens auf die verrenteten bzw. als Kapital ausbezahlten Anteile
aufgeteilt. Es sei zu prüfen, ob das von der erwähnten Pensionskasse vorgebrachte
Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 vorliegend tatsächlich
zur Anwendung kommen könne. Das angerufene Gericht nimmt das Schreiben als
Klage entgegen.
b)
Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. September 2020, die
Klage sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher
Sicht beantragt sie, es sei die Beurteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
zur vorliegenden Streitsache einzuholen oder sie zum Verfahren beizuladen.
c)
Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 bittet die Instruktionsrichterin
die Beklagte zur unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/bescheinigung-von-obligatorischen-und-ueberobligatorischen-beitr.html
abrufbaren Musterbescheinigung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV),
welche von den deutschen Steuerbehörden akzeptiert wird, Stellung zu nehmen.
d)
Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Postaufgabe
13.
Februar 2021) äussert sich der Kläger erneut zur vorliegenden
Thematik.
e)
Die Beklagte nimmt mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erneut
Stellung, insbesondere äussert sie sich zur Musterverfügung des BSV.
f)
Der Kläger lässt sich mit Eingabe vom 21. März 2021 (Postaufgabe
22.
März 2021) nochmals vernehmen. Er stellt klar, er erwarte lediglich,
dass auf eine Deklaration bezüglich der Aufteilung der überobligatorischen
Anteile die rechnerisch nicht nachvollziehbar und weder normativ noch
reglementarisch notwendig sei, jedoch einen erheblichen Eingriff in die
steuerliche Gestaltungsfreiheit des Versicherten darstelle, verzichtet werde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
im Bereich der beruflichen Vorsorge bestimmt sich nach § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40). Die Beklagte stellt die sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts in Frage. Im Wesentlichen geht sie davon aus, dass es sich
vorliegend um eine steuerrechtliche Angelegenheit handelt.
1.2
Dass es dem Kläger im Ergebnis um steuerrechtliche Fragen geht –
insbesondere darum, wie die ausgewiesenen Beträge in Deutschland besteuert
werden – wird aus seinen Ausführungen in seiner Eingabe vom 12. Februar
2021.
(Postaufgabe 13. Februar 2021) deutlich. Allerdings geht es dem
Kläger ausserdem um die Frage der Aufteilung von obligatorischen und
überobligatorischen Anteilen bzw. deren Darstellung, wie sie in der
Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 (AB 12) erfolgte.
Gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die
Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die
Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben
informieren. Dieser Informationsanspruch ist rechtlich erzwingbar (vgl. Kurt Pärli in: Jacques-André Schneider/Thomas
Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 86b
N 11 und Isabelle Vetter-Schreiber
[Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86b
N 5). Anders als die Informationsansprüche gemäss Art. 86b
Abs. 2 BVG, welche bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden können
(vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG), können die Ansprüche nach
Art. 86b Abs. 1 BVG nur beim für die berufliche Vorsorge zuständigen
Gericht geltend gemacht werden. Das angerufene Gericht ist für Streitigkeiten
im Bereich der beruflichen Vorsorge zuständig (soweit keine Zuständigkeit der
entsprechenden Aufsichtsbehörde besteht). Auch wenn es vorliegend nicht darum
geht, ob die Beklagte dem Kläger bestimmte Informationen geben muss – dass er
sie erhalten hat, ist unbestritten –, sondern [um] die Frage von deren
Richtigkeit, so fällt die Frage dennoch in die Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, da es nach wie vor um einen Informationsanspruch im Sinne von
Art. 86b Abs. 1 BVG geht. Soweit es um die steuerrechtliche
Beurteilung der Leistungen geht, ist das angerufene Gericht sachlich nicht
zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 SVGG).
1.3
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG. Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den jeweiligen
Anteil von obligatorischen und überobligatorischen Leistungen in der
Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 (AB 12) falsch
ausgewiesen. Seiner Auffassung nach müsste der Anteil, welcher der Kläger in
Form einer Kapitalleistung erhalten hat, komplett als überobligatorische
Leistung ausgewiesen werden.
2.2
Die Beklagte hält an der von ihr in der Pensionierungsübersicht vom
1.
Dezember 2017 (AB 12) ausgewiesenen Aufteilung von obligatorischem
und überobligatorischem Anteil von Rente und Kapitalauszahlung fest.
2.3
Streitig ist, ob die Beklagte in der Pensionierungsübersicht vom
1.
Dezember 2017 (AB 12) den obligatorischen Anteil (und damit auch
den überobligatorischen Anteil) an den von ihr an den Kläger ausgerichteten Altersleistungen
korrekt ausgewiesen hat.
3.
3.1
Wie bereits unter E. 1.2. erwähnt, muss die Vorsorgeeinrichtung
ihre Versicherten gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG jährlich in
geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den
Beitragssatz und das Altersguthaben informieren. Vorliegend ist weder strittig,
dass die Beklagte dem Kläger entsprechende Informationen hat zukommen lassen,
noch ist die Höhe der ausbezahlten Beträge strittig. Uneinig sind sich die
Parteien – wie erwähnt, lediglich über die Aufteilung von obligatorischen und
überobligatorischen Leistungen, wie sie in der Pensionierungsübersicht vom
1.
Dezember 2017 (AB 12) erfolgte.
3.2
In der Praxis werden drei Modelle bezüglich der Behandlung der
obligatorischen und überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge
unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die organisatorisch
gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete
Vorsorgeeinrichtung. Beim Modell der organisatorisch gesplitteten Vorsorge
werden die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen getrennt
voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Die gesamten
reglementarischen Leistungen ergeben sich aus der Summe der obligatorischen und
überobligatorischen Leistungen. Wird das Modell der rechtlich gesplitteten
Vorsorge angewendet, bestehen zwei rechtlich voneinander unabhängige
Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel eine BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und
eine überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die
beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und es kann
keine gegenseitige Anrechnung von Leistungen stattfinden. Dieses Modell wird –
so das Bundesgericht – vor allem von Lebensversicherern im Rahmen einer
Vollversicherungslösung angeboten. Beim dritten Modell, jenem der umhüllenden
Vorsorge, werden die reglementarischen Leistungen für die obligatorische und
überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung
werden einheitliche Parameter gewählt. Die obligatorischen Leistungen werden
bei den Gesamtleistungen über die sogenannte "Schattenrechnung" angerechnet
(BGE 140 V 169, 173 f. E. 6.1 mit Hinweisen; insbesondere zur
umhüllenden Vorsorgeeinrichtung vgl. auch BGE 136 V 65, 71 E. 3.7 mit
Hinweisen). Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen – welche mehr als die im
zweiten Teil des BVG genannten BVG-Mindestleistungen (vgl. Art. 6 BVG)
gewähren – gelten die im Verweiskatalog von Art. 49 Abs. 2 BVG
aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende, d.h. die über-, unter- und
vorobligatorische Vorsorge (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom
31.
Mai 2016 E. 2.5.1 und 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015
E. 2.1., vgl. auch Art. 4 Abs. 2 BVG).
3.3
Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Dies ergibt
sich aus Art. 1 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2017 gültigen
Vorsorgereglements der Beklagten (nachfolgen: Vorsorgereglement; AB 6).
Darin steht, dass die Beklagte "eine über die gesetzlichen
Mindestleistungen hinausgehende Vorsorge" erbringt. Der Umstand, dass es
sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt bedeutet – im Lichte der
Ausführungen unter E. 3.2. –, dass die Beklagte bei Leistungen nicht klar
zwischen obligatorischem und überobligatorischem Anteil unterscheidet. Vielmehr
muss sie sicherstellen, dass die Leistungen, welche sie erbringt, mindestens
den vom BVG vorgeschriebenen Mindestleistungen entsprechen (sog.
Anrechnungsprinzip; vgl. BGE 143 V 434, 439 E. 3.3.1, BGE 140 V 169, 184
E. 8.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2018 vom 14. März 2019
E. 4.). Die Anspruchsberechnung erfolgt dabei nicht mittels je isolierten
Berechnungen für den obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge und einer
anschliessenden Addition (Splittings- oder Kumulationsprinzip), sondern es sind
den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen den auf zeitlich identischer
Grundlage beruhende und gleichartigen, nach Massgabe des Reglements berechneten
Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; vgl. dazu BGE 136 V 65, 71
E. 3.7 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom
31.
Mai 2016 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Diese Schattenrechnung wird in
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2;
SR 831.441.1) für die im obligatorischen Bereich tätigen
Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen (zur Schattenrechnung vgl. auch vgl. Thomas Gächter/Kaspar Saner in:
Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Art. 49
N 11, sowie Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Basel 2019, N 455 und N 576).
3.4
Der Kläger kritisiert die Höhe der von der Beklagten in der
Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 ausgewiesenen Renten in Höhe
von Fr. 1'900.00 pro Monat und den Kapitalleistungen von insgesamt (d.h.
dem Kapital der Rentenversicherung Pensionskasse, dem Kapital Kapitalsparplan
Pensionskasse und dem Kapital Zusatzvorsorge) Fr. 762'068.75 nicht. Auch
den von der Beklagten vorgenommene Quellensteuerabzug beanstandet er nicht. Seinen
Ausführungen nach wollte sich der Kläger den gesamten überobligatorischen
Anteil seines Anspruchs, den er aufgrund seiner Pensionierung gegenüber der
Beklagten hatte bzw. (was die Rentenzahlungen betrifft immer noch hat) in Form
einer Kapitalzahlung auszahlen lassen. Den obligatorischen Anteil wollte er in
Rentenform beziehen. Er gibt an den Betrag für die Kapitalauszahlung deshalb so
gewählt zu haben (vgl. das als Klage entgegengenommene Schreiben vom
9.
September 2020, erste Seite). Bei seiner Argumentation übersieht der
Kläger, dass es wohl eine Art theoretischer Berechnung des obligatorischen und
des überobligatorischen Anteils seines Altersguthabens gibt, da eine
Schattenrechnung durchgeführt wird (vgl. E. 3.3.). Eine klare Trennung
zwischen obligatorischer und überobligatorischer Leistung gibt es hingegen –
entsprechend den Ausführungen unter E. 3.2. und E. 3.3. – nicht. Das
heisst, es wird berechnet, welche Leistungen dem Kläger allein von
Gesetzeswegen mindestens zustehen. Dies ist jedoch nur eine Vergleichsrechnung.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte als umhüllende
Vorsorgeeinrichtung erklärt, sie könne nicht "den überobligatorischen
Teil" des Altersguthabens komplett als Kapitalzahlung und "den
obligatorischen Teil" vollumfänglich in Form einer monatlichen Rente
ausbezahlen – da sich eben die beiden Anteile nicht klar trennen lassen.
Nichts anderes geht aus dem vom Kläger mit der Klage
eingereichten Urteil des Bundesgerichts B 77/06 vom 18. April 2007 hervor.
Auch in diesem Urteil hielt das Bundesgericht in E. 5.1 fest, dass die
umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen eine Schattenrechnung führen müssen, damit
jederzeit nachgeprüft werden kann, ob sie den Anforderungen des
BVG-Obligatoriums genügt. Zudem hielt das Bundesgericht an derselben Stelle
explizit fest, dass allein gestützt auf die Schattenrechnung keine
Leistungsansprüche gestellt werden können. Der Kläger kann somit aus dem Urteil
nichts ableiten, was seine Argumentation stützen würde.
3.5
Was die Bescheinigung zu Handen der Deutschen Steuerbehörden
betrifft, so hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145 vom 31. August 2017
Rz. 970 (Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6612/download;
zuletzt eingesehen am 6. Oktober 2021) mitgeteilt, dass Deutschland nach
der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes bei der Besteuerung der
Beiträge und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüberhinausgehenden
Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium) unterscheide. Bei den Leistungen
würden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert
besteuert. Das BSV habe mit den deutschen Steuerbehörden in Baden-Württemberg
Gespräche geführt. Diese hätten dem BSV zugesichert, die Bescheinigungen von
Vorsorgeeinrichtungen zu akzeptieren, wenn sie die mit dem BSV abgestimmten
Vorgaben erfüllen. Das BSV empfahl, bei Bescheinigungen für andere Bundesländer
gleich vorzugehen. Bezüglich der Bescheinigung der Leistungen erklärte es, es
sei bei Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen in der Regel ohne
Schwierigkeiten möglich, die Höhe des "obligatorischen" (das BSV
selbst setzte diesen Begriff in Anführungs- und Schlusszeichen) Teils zu ermitteln.
Bei Kapitalleistungen bestünden diesbezüglich keine Probleme. Bei Renten werde
der obligatorische Anteil ermittelt, in dem man den im Zeitpunkt der Verrentung
gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz auf das im gleichen Zeitpunkt vorhandene
obligatorische Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung anwende. Das BSV
stellt für die Bescheinigungen der Leistungen (wie auch der Beiträge) ein Muster zur Verfügung (Download unter
zuletzt eingesehen am 6. Oktober 2021).
Gemäss diesem Muster(formular) wird pro Jahr bescheinigt, welche
Rentenleistungen, welche Kapitalleistungen und welche Todesfallleistungen
erfolgt sind. Die entsprechenden Beträge sind einzeln anzugeben. Dabei ist
jeweils zu vermerken, wie hoch der obligatorische Anteil ist (wobei beim hier
nicht relevanten Todesfallkapital weitere Angaben verlangt werden). Die
Aufteilung der Beklagten in der Pensionierungsberechnung vom 1. Dezember
2017.
entspricht der Aufteilung auf diesem Formular. Sie hat klar ausgewiesen,
welche Leistungen aus der Pensionskasse ausgerichtet werden und welche aus der
Zusatzvorsorge. Entsprechend den oben erwähnten Ausführungen des BSV in den
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 145 und dem entsprechenden
Muster des BSV hat die Beklagte sodann ausgewiesen, wie hoch – gemäss
Schattenrechnung – der "obligatorische BVG-Anteil" der Renten und wie
hoch der – ebenfalls gemäss Schattenrechnung quasi hypothetisch Berechnete – obligatorische
Anteil der Kapitalleistungen ist. Dass es grundsätzlich möglich ist –
behelfsweise – zu berechnen, welcher Anteil des Alterskapitals den gesetzlichen
Mindestleistungen, also dem BVG-Obligatorium entspricht, und es dem Kläger
möglich war, frei zu entscheiden, welche Beträge ihm als Kapitalleistung und
welche in Rentenform ausbezahlt werden (vgl. die Verfügung betreffend Rente
oder Kapital aus der Pensionskasse vom 26. Oktober 2017, AB 9),
bedeutet nicht, dass der Kläger auch wählen kann, wie die hypothetische
Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil auf Renten- und
Kapitalleistungen ausgewiesen wird. Die von der Beklagten erstellte
Pensionierungsübersicht vom 1. Dezember 2017 und die darin ausgewiesene
(hypothetische) Aufteilung von obligatorischem und überobligatorischem Anteil
von Rente und Kapitalleistungen ist folglich nicht zu beanstanden. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf eine neue Bescheinigung, die der Darstellung
entspricht, wie er sich diese wünscht. Es ist nicht Sache der Beklagten, wie
der Kläger am Ende von den zuständigen deutschen Steuerbehörden besteuert wird.
Sie muss lediglich die ausgerichteten Leistungen entsprechend bescheinigen.
Dieser Aufgabe ist sie nachgekommen.
4.
4.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
4.3
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG
steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der
Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies ist vorliegend
nicht der Fall, weshalb die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: