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Entscheid

BV.2020.5

BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C150_2021 vom 5.7.2021)

14. Dezember 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)33 min

zwar eine Rente in Höhe von CHF 6‘000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.5

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus

beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Rechtsfolgen bei Verzug mit den

Prämienzahlungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Kläger schloss bei der Beklagten einen

Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr.

10/2.267.588-9, Klagbeilage 3), mit Vertragsbeginn am 1. September 1992 ab. Die

Police verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB),

Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5).

Nebst Leistungen im Erlebensfall bzw. im Todesfall sieht die

Police Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor, und

zwar eine Rente in Höhe von CHF 6‘000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach

24 Monaten von CHF 9‘000.-- pro Jahr, längstens bis 1. September 2022. Ferner

ist eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3

Monaten vorgesehen.

Per 1. September 1996 erhöhten sich die gestaffelten Rentenleistungen

infolge Indexerhöhung auf CHF 6‘612.-- bzw. CHF 9‘918.-- pro Jahr (vgl.

Bescheinigung zur Police, Klagbeilage 4, darauf anwendbar die AVB Ausgabe 1994,

bei Klagbeilage 5).

b) Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet

(vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage 19). Zu Handen der IV

hatte das E____ (E____) am 15. Dezember 2016 ein Gutachten erstattet (Klagbeilage

14, Untersuchungsdaten: 18., 19. Juli 2016 [Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit] sowie 28., 29. Juli 2016 [psychiatrische Beurteilung]).

Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19)

Leistungen abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen am 22. August 2017 Beschwerde

(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.

September 2019, Klagbeilage 23 Ziff. 2). Auf übereinstimmenden Antrag der

Parteien hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

10. September 2019 (Klagbeilage 23) die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und

stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.

September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1.

November 2017.

c) Der Kläger unterzeichnete am 18. Januar 2016 einen

Formularfragebogen der Beklagten zur Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

(Klagbeilage 10). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich,

IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016

(Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016,

Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016

(Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger. Weitere

Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.

Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit

beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24, sowie Sammelbeilage 25,

Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22)

sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____

vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation bezahlter Taggelder,

Klagantwortbeilage 15) ein.

d) Dem Kläger ging in der Folge das Schreiben der

Beklagten vom 28. August 2016 (Klagbeilage 17) zu, wonach ihm für ausstehende

Prämien «bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt» worden seien und er auf

die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei. Es werde deshalb der

Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 «prämienfrei» gestellt. Dadurch würden

«allfällige versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der

ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt».

e) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Klagbeilage 25) hielt

die Beklagte daran fest, dass mit der Prämienfreistellung per 1. September 2016

die Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit weggefallen sei. Überdies machte

die Beklagte geltend, dass Versicherungsansprüche für die «Zeit vor der

Liberierung des Vertrages» verjährt seien.

Über die Leistungspflicht der Beklagten konnte vorprozessual

keine Einigkeit erzielt werden.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 10. März 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der

Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und

Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017

bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen

gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von

5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019. Ferner

sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine

Teilklage handle und dass weitere Forderungen ab dem 29. August 2018 aus der

Police Nr. 10/2.267.588-9 vorbehalten blieben.

b) Mit Klagantwort vom 26. Mai 2020 beantragt die

Beklagte die Abweisung der Klage.

c) Mit Replik vom 23. Juni 2020 sowie mit Duplik vom

26.

August 2020 (Stellungnahme des Klägers dazu am 2. September 2020) halten

die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden

Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene

Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit

nach Art. 73 BVG unterliegt.

Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich

und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73

Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

2.

2.1

Der Kläger leitet aus dem Lebensversicherungsvertrag, gebundene

Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/2.267.588-9, Klagbeilage 9), Leistungen bei

Erwerbsunfähigkeit ab.

Es handelt sich dabei um eine gebundene Vorsorgeversicherung im

Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November

1985.

über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte

Vorsorgeformen (SR 831.461.3; BVV 3).

Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet

(BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die

BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten

Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).

Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1), worauf auch Art. 1 lit. a der AVB Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5)

sowie der AVB Ausgabe 1994 (bei Klagbeilage 5) hinweisen.

2.2

Der Kläger macht mit vorliegender Teilklage geltend, es stünden ihm mit

Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen entsprechend

einer Erwerbsunfähigkeit von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28.

August 2018 entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine ganze

Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen nebst Zins zu.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Teilklage. Ihre Auffassung,

dem Kläger stehe aus der Police kein auf Erwerbsunfähigkeit abgestützter

Anspruch zu, stützt sie auf eine Reihe nachfolgend zu erörternder Argumente.

3.

Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der IV zum Bezug

von Leistungen angemeldet (vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage

19). Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) Leistungen

abgelehnt, wogegen sich der Kläger mit Beschwerde vom 22. August 2017 gewehrt

hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 10.

September 2019 (Klagbeilage 23 Ziff. 2) auf übereinstimmenden Antrag der

Parteien die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe

Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober

2017.

und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid

der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich,

sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

Dispositiv

4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der

(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der

Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die

Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zudem nicht als

Beigeladene einbezogen war, entfällt eine Bindungswirkung auch aus diesem

Grund. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte an den

Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem erwähnten Urteil vom 10. September

2019 nicht gebunden ist.

4.

4.1.

Die Beklagte verneint die Leistungspflicht mit Hinweis auf Art. 11

lit. c der AVB 1989 (identischer Wortlaut in den AVB 1994).

Art 11 lit. c der AVB äussert sich zur Mitwirkung des

Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit wie folgt:

«Wer Anspruch auf Leistungen wegen

Erwerbsunfähigkeit erhebt, hat dies der <C____> spätestens 6 Monate nach

Beginn der Erwerbsunfähigkeit zu melden. Er muss der <C____> anhand eines

Fragebogens über Ursache, Natur, Beginn, Verlauf und Heilungsaussichten der

Krankheit oder Verletzung … über die bisherige Behandlung (Angabe Ärzte und

Spitäler) Auskunft erteilen. Ferner muss der Grad und die voraussichtliche

Dauer der Erwerbsunfähigkeit und die vom Versicherten vor deren Eintritt

ausgeübte Tätigkeit angegeben werden».

4.2.

Der Kläger hat am 18. Januar 2016 ein ausgefülltes Formular «Fragebogen

zur Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit» der Beklagten unterzeichnet (Klagbeilage 10).

Darin gab er u.a. an, er habe im Februar 2015 bei der IV ein Leistungsgesuch

eingereicht. Im Formular wird eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab 26. September

2014 bis 30. September 2015 sowie von 80% ab 1. Oktober 2015 angegeben. In der

Klage (S. 5 Ziff. 9) legt der Kläger dar, er habe seine Beschwerden mittels

Fragebogen vom 18. Januar 2016 bei der Beklagten angemeldet. Er behauptet mit

anderen Worten nicht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der

Beklagten Leistungen geltend gemacht zu haben.

Die Beklagte verweist auf eine Rekapitulation bezahlter

Krankentaggelder der H____ vom 22. Februar 2016, wonach ab dem 26. September

2014 eine Arbeitsunfähigkeit entschädigt wurde (Klagantwortbeilage 15). Dieses

Anfangsdatum einer Arbeitslosigkeit von 100% gibt der Kläger im erwähnten

Fragebogen selber an. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, in

Nachachtung des Art. 11 lit. c AVB hätte der Kläger der Beklagten seine Erwerbsunfähigkeit

spätestens bis zum 26. März 2015 mitteilen müssen. Indem er dies nicht getan habe,

habe er seine Meldepflicht versäumt, weshalb die Beklagte keine

Leistungspflicht treffe.

4.3.

4.3.1. Art. 39 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte

auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen

erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete

Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich

sind. Nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG kann der Versicherungsvertrag verfügen,

dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne

erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen,

beizubringen hat. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG kann der

Versicherungsvertrag zudem verfügen, dass die erwähnten Mitteilungen, bei Verlust

des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht

werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den

Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich

aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen. Es handelt sich bei Art. 39

Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 VVG um eine Bestimmung, die durch Vertragsabrede nicht

zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert

werden darf (Art. 98 Abs. 1 VVG).

Art. 11 lit. c AVB sieht zwar eine Frist von 6 Monaten vor,

innert welcher ein Versicherter Leistungen aus Erwerbsunfähigkeit gegenüber der

Beklagten zu melden hat. Art. 11 AVB nennt aber keine Sanktion für den Fall,

dass diese Frist von 6 Monaten nicht eingehalten wird. Die AVB sehen somit keine

Regelung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG vor, welche die Modalitäten der

Mahnung zur Auskunftserteilung mit Fristansetzung und Androhung von

Säumnisfolgen beinhaltet.

4.3.2. Mit einem Schreiben vom 11. März 2016 (Klagantwortbeilage

17) hat die Beklagte zwar den Kläger zur Einreichung von Schriftstücken der

Arbeitslosenversicherung innerhalb eines Monats aufgefordert und festgehalten,

dass sofern sie vom Kläger nicht innert eines Monats Bericht erhalte oder sie

im Besitz von Schriftstücken sei, sie annehme, dass der Versicherte auf

allfällige Leistungsanspruche verzichte.

Fest steht jedoch, dass die Beklagte sich auch nach Versand

dieses Schreibens vom 11. März 2016 weder auf die Einhaltung der in diesem

Schreiben angesetzten Frist, noch auf die Nichteinhaltung der in Art. 11 lit. c

AVB vorgesehenen Frist von 6 Monaten berufen hat. Sie hat vielmehr nach Erhalt

der Leistungsanmeldung des Klägers ihrerseits mit Abklärungen begonnen.

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich,

IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016

(Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016,

Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016

(Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger zu. Weitere

Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.

Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit

beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 sowie Sammelbeilage 25,

Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22)

sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____

vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen,

Klagantwortbeilage 15) ein.

Die Beklagte hatte somit nach Erhalt des am 18. Januar 2016

unterzeichneten Fragebogens nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Leistungen

gestützt auf Art. 11 lit. c AVB ablehnen will. Wenn sie sich im vorliegenden

Verfahren jedoch auf ein Fristversäumnis beruft und gestützt darauf Leistungen

ablehnt, so erscheint dies widersprüchlich und damit als Verstoss gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben (als ein venire contra factum proprium), der

keinen Schutz verdient.

5.

5.1.

Die Beklagte hat dem Kläger sodann mit Schreiben vom 28. August 2016

(Klagbeilage 17) eröffnet, sie habe ihm bereits zwei Zahlungserinnerungen

zugestellt und ihn auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht. Nachdem der

angemahnte Betrag von CHF 1'462.-- nicht eingegangen sei, werde der

Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 prämienfrei gestellt. Dadurch seien

«allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der

ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.». In der Klagantwort (S. 9

Ziff. 30) hält die Beklagte gestützt auf diesen Vorgang fest, sie habe den

Vertrag des Klägers per 1. September 2016 infolge des Zahlungsverzugs der

Prämie von März 2016 «rechtsgültig prämienfrei gestellt und auf reduzierte

Leistungen geändert». Sogleich ist festzuhalten, dass der Kläger den Erhalt des

Schreibens vom 28. August 2016 bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 2. September

2020 S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12). Der fragliche Vorgang

ereignete sich knapp 4 Jahre vor der Einreichung der vorliegenden Klage. Der

Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er nach Erhalt des Schreibens vom

28. August 2016 bis zur Klageinreichung den Zugang der im Schreiben vom 28.

August 2016 angeführten Mahnungen nicht in Frage gestellt hatte. Bereits dies

spricht dafür, dass der Kläger implizit anerkennt, dass er mit Prämienzahlungen

im Verzug war und die Beklagte folglich den Versicherungsvertrag prämienfrei

stellen durfte.

Der Kläger weist hin auf Vorgaben, welche vom Versicherer zu

beachten sind, damit die in Art. 20 VVG (betitelt mit «Mahnpflicht des

Versicherers; Verzugsfolgen») vorgesehenen Folgen eines Verzugs des

Versicherten in der Zahlung von Prämien eintreten können.

Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage

eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung

der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen,

von der Absendung der Mahnung angerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1

VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des

Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Auf die im

Zusammenhang mit dieser Vorschrift erhobenen Einwendungen des Klägers ist

nachstehend einzugehen.

5.2.

5.2.1. Die Beklagte macht geltend (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 1), der

Kläger habe insgesamt 8 Mahnungen zur Prämienzahlung erhalten.

Bei den als Klagantwortbeilagen 1 bis 4 sowie 8 und 19 eingereichten

Unterlagen handelt sich um Mahnschreiben vom 15. Februar 2015 (Prämien für

Januar und Februar 2015 über CHF 481.20), vom 16. August 2015 (Prämien für Juli

und August 2015 über CHF 481.20); vom 18. Oktober 2015 (Prämien für September

und Oktober 2015 über CHF 481.20), vom 6. Dezember 2015 (Prämien für November

und Dezember 2015 über CHF 481.20), vom 9. Februar 2016 (Prämien Januar und Februar

2016 über CHF 481.20) und vom 5. April 2016 (Prämien März und April 2016 über

CHF 481.20). Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12) und vom

19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) werden nochmals die ausstehenden Prämien

für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016 angemahnt.

5.2.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn nicht in Verzug

setzen können, weil die nach ihrer Auffassung ausstehenden Prämien gar nicht

fällig gewesen seien. Eine Fälligkeit habe nicht eintreten können, weil er zur

Zahlung von Prämien gar nicht verpflichtet gewesen sei. Vorliegend sei er

infolge der vertraglich vereinbarten Prämienbefreiung infolge

Erwerbsunfähigkeit der Pflicht zur Prämienzahlung enthoben gewesen (Klage S. 10

Ziff. 27).

Der Kläger beantragt mit vorliegender Klage mit Wirkung ab 1.

Dezember 2014 bis 31. Juli 2017 die Prämienbefreiung im Umfang von 50%. Selbst

wenn er sich – im Nachhinein – auf eine Prämienbefreiung berufen könnte, hätten

Prämienausstände im Umfang von 50% bestanden. Nur schon aus diesem Grund trifft

der Einwand des Klägers nicht zu.

Die Beklagte verweist (Klagantwort S. 11 Ziff. 34) auf das Urteil

des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 (E. 3.2.3 mit Hinweis auf

Urteil 5C_130/2000 vom 4. Januar 2001 E. 3a und b). Geht

der Versicherer korrekt entsprechend den Regeln bei Verzug in der

Prämienzahlung nach Art. 20 bzw. 93 VVG vor, stellt sich jedoch hinterher

heraus, dass sich der Versicherte auf eine vertraglich vereinbarte

Prämienbefreiung berufen könnte, so bleibt der Versicherungsvertrag so lange in

Kraft, als der Anspruchsberechtigte nicht entsprechend Art. 39 VVG auf Begehren

des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilt hat,

die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis

eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich

sind.

Im Zeitpunkt des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016

(Klagbeilage 20) waren die Erkundigungen der Beklagten zum Anspruch auf

Erwerbsunfähigkeit noch nicht abgeschlossen. Die SVA des Kantons Zürich hatte

der Beklagten zwar gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016 (Klagbeilage 11, vgl.

Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016, Klagantwortbeilage 7) erstmals

IV-Akten des Klägers zugestellt. Solche gingen aber später nochmals gemäss

Schreiben der SVA vom 24. August 2016 (Klagbeilage 16) ein. Ferner holte die

Beklagte Erkundigungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.

Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit beigelegten

Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 so-wie Sammelbeilage 25, Anforderungsschreiben

der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22) sowie beim involvierten

Krankentaggeldversicherer (Begleit-schreiben der G____ vom 22. Februar 2016,

Klagantwortbeilage 13 sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen,

Klagantwortbeilage 15) ein. Auch das zu Handen der IV verfasste Gutachten der E____

vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14), auf welches der Kläger seinen Anspruch

hätte stützen können (vgl. nachstehend Erw. 7 ff.), lag zum Zeitpunkt der

Erstellung des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016 noch nicht vor. Die

für die Leistungsgewährung erforderlichen Abklärungen waren bei Abfassung der

Mahnschreiben noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger seinerseits hat sich an den Abklärungen kaum aktiv

beteiligt, was nach dem Dargelegten (Erw. 4.3.) zwar die Beklagte nicht bereits

zur Ablehnung von Leistungen berechtigt. Mit Blick auf das angeführte Präjudiz

5C_130/2000 muss sich der Kläger aber doch entgegenhalten lassen, dass er zum

Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 28. August 2016 seinerseits nicht alle

Auskünfte erteilt hatte, die zur Klärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts

erforderlich waren.

Der Einwand, der Kläger sei zur Zahlung von Prämien nicht

verpflichtet gewesen und habe aus diesem Grund nicht rechtsgültig gemahnt

werden können, ist somit nicht stichhaltig.

5.2.3. Zu den von der Beklagten als Klagantwortbeilagen 1 bis

4 sowie 8, 12 und 19, 20 eingereichten Mahnschreiben hält der Kläger in der

Klage (S. 10 Ziff. 25) fest, er könne sich «nicht daran erinnern, im strittigen

Zeitraum eine Mahnung der Beklagten erhalten zu haben». Er bestreite mithin den

Zugang eines Mahnschreibens mit Nichtwissen.

Dagegen bestätigt er wie erwähnt, das Schreiben vom 28. August

2016 betreffend Deckungsunterbruch bezüglich Erwerbsunfähigkeitsleistungen ab

1. September 2016 erhalten zu haben (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2020

S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12).

Die fraglichen Vorgänge ereigneten sich rund 4 Jahre vor der

Einreichung der vorliegenden Klage. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen,

dass er nach Erhalt des Schreibens vom 28. August 2016 bis zur Klageinreichung

den Zugang der Mahnschreiben nach Lage der Akten nie in Frage gestellt hatte. Dies

spricht vielmehr dafür, dass der Kläger den Zugang der fraglichen Mahnschreiben

implizit anerkannt hatte.

5.2.4. Eine schriftlich erlassene Mahnung gilt als zugegangen,

wenn sie in der Weise in den Herrschaftsbereich des Schuldners gelangt, dass

unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (Hasenböhler, a.a.O. N. 24 zu Art. 20

VVG).

Dass die Zustellung von gleich 8 Mahnschreiben beim Kläger

gescheitert sein soll, ist unwahrscheinlich. Wesentlich erscheint, dass der

Kläger selbst, abgesehen vom geltend gemachten Nichtwissen, keine Umstände

anführt, die zum Scheitern aller 8 Zustellungen hätten führen können. Er macht

namentlich keine Verlegung seines Wohnsitzes bzw. der Wohnadresse geltend,

welche zum Scheitern der Zustellung hätten führen können. Der Kläger gib auch

sonst keine vom Normalen abweichenden Umstände an, die zum Schluss führen

müssten, dass mit einer Kenntnisnahme nicht gerechnet werden könnte.

5.3.

5.3.1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12)

und vom 19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) hat die Beklagte wie erwähnt nochmals

die ausstehenden Prämien für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016

angemahnt. In diesen beiden Schreiben hat die Beklagte eine Frist von 14 Tagen

zur Zahlung des ausstehenden Betrages gesetzt. Die Schreiben enthalten sodann

den Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung im identischen

Wortlaut:

«Wenn die 14-tägige Zahlungsfrist

ohne Zahlungseingang abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr für

sämtliche in Ihrem Vertrag versicherten Leistungen. Der Gesetzgeber hat dies in

Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) so

geregelt.

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Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist Ihren Versicherungsschutz und damit

Ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen.

è Sofern

Sie eine umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erfolgt mit unbenutztem

Ablauf der vorstehenden Zählungsnachfrist die Umwandlung in eine prämienfreie

Versicherung nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

bzw. Vertragsbedingungen und Artikel 93 VVG. Hierdurch reduzieren sich betragsmässig

Ihre vertraglichen Erlebensfall- und/oder Todesfallleistungen und allfällig

versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten

Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.

è Ihr

Recht zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf bleibt unberührt.

[…]

Was können Sie tun, wenn Ihr Versicherungsschutz ausser Kraft

ist?

è Innerhalb

von 6 Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolgen können Sie durch die Zahlung

aller Prämienausstände und Verzugszinsen ohne erneute Gesundheitsprüfung Ihre

Versicherung von uns wieder in Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser

Zahlungsfrist erlischt der Vertrag ohne Kündigung. Sofern Sie eine

umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erhalten Sie nach der abgelaufenen

Frist einen angepassten Versicherungsvertrag.»

5.3.2. Der Kläger ist der Auffassung (Klage S. 10 Ziff. 26), diese

Schreiben genügten den strengen Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art.

20 Abs. 1 VVG nicht. Er verweist auf ein Präjudiz (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015

vom 14. September 2015 E. 3.6).

Im angeführten Entscheid hatte das Bundesgericht als

wesentliche Elemente der Zahlungsaufforderung genannt:

-

Angabe und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages;

-

Fristansetzung;

-

Für den Fall, dass der ausstehende Betrag nicht bis zum Fristende

beglichen würde, die Androhung des Ruhens der Versicherungsdeckung;

-

Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene

Rücktrittsvermutung (bzw. -fiktion; BGE 128 III 186 E. 2c S. 189 mit Hinweisen;

Hasenböhler, in: Basler Kommentar,

Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N. 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG,

2000, S. 105 f.).

In eben diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon in einem

früheren Entscheid (BGE 128 III 186, 187 f. E. 2) festgehalten, das in Art. 20

Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner

auffordere, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, alle

Säumnisfolgen nennen müsse, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des

Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers,

vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss

Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2).

5.3.3. Die Schreiben der Beklagten nennen als ausstehenden

Betrag die Summe von CHF 481.20, betreffend die Prämien für Januar/Februar 2016

(Schreiben vom 23. Februar 2016, Klagantwortbeilage 12) bzw. für März/April

2016 (Schreiben vom 5. April 2016, Klagantwortbeilage 20). Die geforderte Aufschlüsselung

des ausstehenden Betrages betrifft die Unterteilung von Prämienbetrag sowie

allfälligen Neben- und Mahnkosten (Hasenböhler,

a.a.O., N. 39 zu Art. 20 VVG). Da vorliegend ausschliesslich Prämien angemahnt

worden sind, erübrigt sich eine Aufschlüsselung. Die Schreiben drohen sodann

das Ruhen der Versicherungsdeckung bei ungenützten Fristablauf an («allfällig

versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten

Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt»).

Die als Antwort gefasste Passage zur Frage, was der Anspruchsberechtigte

tun kann, wenn der Versicherungsschutz ruht, beinhaltet den Hinweis auf die in

Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene Rücktrittsvermutung, sofern nicht innert einer

Nachfrist nach Eintritt des Ruhens der Versicherungsdeckung die

Prämienausstände und Verzugszinsen bezahlt werden. Dies deckt sich inhaltlich

mit Art. 4 lit. b der AVB (Rücktrittsvermutung).

5.3.4. Art. 21 Abs. 1 VVG gehört zu den in Art. 98 Abs. 1 VVG

genannten Vorschriften, die durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des

Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden dürfen.

Abweichend von Art. 21 Abs. 1 VVG hat die Beklagte eine

Nachfrist von 6 (vgl. Art. 4 lit. b der AVB) und nicht von 2 Monaten gesetzt. Abzuwägen

ist, ob eine Verlängerung der Frist von 2 auf 6 Monate dem Versicherten bzw.

Anspruchsberechtigten zum Nachteil gereicht oder nicht. Als Nachteil zu werten

ist der Umstand, dass der Versicherte in einem längeren Zeitraum zwar keine

Leistungen beanspruchen kann, aber dennoch zur Prämienleistung verpflichtet

bleibt (vgl. Hasenböhler, a.a.O.

N. 10 zu Art. 21 VVG). Demgegenüber gereicht ihm zum Vorteil, dass ihm länger

Zeit und die Gelegenheit dafür bleibt, durch Leistung der rückständigen Prämien

seine Erwerbsunfähigkeitsversicherung fortführen zu können. In einer

Gesamtwertung überwiegt vorliegend dieser zweitgenannte, dem Versicherten zum

Vorteil gereichende Umstand. Die vom Gesetz abweichende, längere Nachfrist

macht den Hinweis auf die Rücktrittsvermutung darum nicht unwirksam.

Diese in den AVB stipulierte Frist von 6 Monaten vermag auch

aus einem weiteren Grund die Rechtswirksamkeit der Mahnung nicht in Frage zu

stellen. Der Versicherer ist nämlich praxisgemäss (BGE 138 II 2, 6 E. 4.1 mit

Hinweisen) nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist gemäss Art.

21 Abs. 1 VVG mit der Vertragsbeendigung zuzuwarten. Vielmehr kann er bereits

auf den Verzugseintritt hin mit der Rücktrittserklärung reagieren. Vorliegend

hat die Beklagte dies bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit

Schreiben vom 28. August 2016 getan, und somit zu einem Zeitpunkt, als eine mit

Schreiben vom 5. April 2016 in Gang gesetzte Frist von 6 Monaten noch nicht

abgelaufen gewesen sein konnte.

Somit könnte der Kläger auch aus der Dauer der ihm angesetzten

Nachfrist nichts für sich herleiten.

5.4.

Aus dem Dargelegten folgt, dass nachdem die Beklagte den Kläger in

Verzug gesetzt und die Verzugsfolgen rechtsgenüglich angedroht hatte, aufgrund

des Schreibens vom 28. August 2016 die Versicherungsdeckung für

Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit Wirkung ab 1. September 2016 ruhte.

6.

6.1.

Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob der Kläger mit dem

Antrag auf Zusprache einer Rente bzw. von Prämienbefreiungsleistungen im

Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 durchzudringen vermag.

6.2.

Die IV hatte bei der E____ eine Begutachtung durchführen lassen.

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dem Kläger sei aus rein

rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags

zumutbar. Dabei formulierten sie eine Reihe von Vorgaben im Sinne von

Gewichtslimiten (Hantieren von Lasten bis 15 kg selten, 10 kg manchmal, ab

Boden und horizontal, über Kopf 12.5 kg resp. 7.5 kg) bzw. der Ermöglichung von

Positionswechseln (wechselpositioniert im Sinne eines möglichen Wechsels zwischen

Gehen/Stehen und Sitzen mit höheren sitzenden oder gehenden Anteilen, nur

kurzzeitigem Arbeiten in vorgeneigter oder verdrehter Position). Diese

Einschätzung stützte sich auf die Ergebnisse der Untersuchung durch I____, FMH

Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, sowie auf eine der

Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Gutachten der

E____, Klagbeilage 14 S. 12 ff.).

Gestützt auf die Diagnose einer weitgehend autonomen,

chronifizierten Schmerzstörung mit zusätzlicher psychiatrischer Komorbidität in

Gestalt einer generalisierten Angststörung attestierte die E____ in

psychiatrischer Hinsicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von

medizinisch-theoretisch 50%. In diesem Rahmen seien kognitiv einfache, gut

strukturierte, vorwiegend repetitive Tätigkeiten (nicht im körperlichen Sinne)

mit geringen Anforderungen an Ausdauer, Konzentration, psychischer

Belastbarkeit, Fehlerquote und soziale Kompetenzen zumutbar (Gutachten der E____

S. 9). Diese Einschätzung stützt sich auf das versicherungspsychiatrische

Gutachten von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 25. Juli 2015

(Klagbeilage 15).

Die E____ gelangte in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2016

(Klagbeilage 14) aus interdisziplinärer Sicht zum Ergebnis (Gutachten S. 9),

der Kläger sei in der angestammten Tätigkeit als Etagenportier in einem Hotel

nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten bejahten die Gutachter aus

interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab September 2014.

Die IV hatte mit ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage

19) diese Einschätzung der E____ zunächst nicht übernehmen wollen, sie

bezeichnete die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% als nicht

nachvollziehbar. Der Kläger hatte gegen die Verfügung Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Der Rechtsdienst war

an den zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) herangetreten mit dem

Hinweis darauf, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens «den Fall nochmals

eingehend geprüft» und anlässlich einer Gerichtsverhandlung am 15. März 2018

beim Gericht den Antrag gestellt habe, dem Versicherten gestützt auf das

bidiziplinäre Gutachten […] mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Rente

zuzusprechen. Der RAD hatte mit der lite pendente verfassten Stellungnahme vom

5. Juli 2019 (Klagbeilage 21) mit Hinweis auf das Gutachten der E____

bestätigt, es bestehe bis zum 28. August 2017 die im Gutachten festgestellte

Arbeitsfähigkeit von 50% für eine angepasste Tätigkeit. Das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 22) festgehalten,

der übereinstimmende Antrag der IV und des Klägers auf Zusprache einer halben

Rente für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 stehe «mit der

Rechts- und Aktenlage in Einklang».

6.3.

In der Klagantwort (S. 9 Ziff. 29) verweist die Beklagte – insofern

zutreffend (vgl. Erw. 3) – auf die fehlende Bindungswirkung hinsichtlich des

Ergebnisses im IV-Verfahren.

Entscheidend bleibt damit, ob sich die Klage für das

Zeitintervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 auf das von der IV

veranlasste Gutachten der E____ abstützen lässt.

Die Beklagte (Klagantwort S. 9 Ziff. 29) stellt der Beweiskraft

inhaltlich einzig einen vertrauensärztlichen Bericht von K____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, [...], vom 22. Mai 2015 zu Handen der G____ (Klagantwortbeilage

16) entgegen. Dieser vertrauensärztliche Bericht gelangt zum Schluss, dem

Kläger sei eine leichte wechselbelastende körperlich angepasste Tätigkeit ab

Juni 2015 zu 100% möglich. Dieser Bericht konzentrierte sich auf die damaligen

somatischen Beschwerden. Es werden auch ausschliesslich die Somatik betreffende

Diagnosen gestellt (Klagantwortbeilage 16 S. 6 f.). Er weicht nicht wesentlich

ab von den rein rheumatologischen Schlussfolgerungen im Gutachten der E____.

Damit vermag die Beklagte folglich die Einschätzung der E____ zu den psychisch

bedingten Einschränkungen des Klägers nicht zu widerlegen.

6.4.

Insgesamt spricht folglich nichts gegen die Massgeblichkeit des

Gutachtens der E____ hinsichtlich der attestierten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 50% seit September 2014.

7.

7.1.

Zwar würde sich nach dem Dargelegten ein einer Arbeitsunfähigkeit

bzw. Erwerbsunfähigkeit von 50% entsprechender Anspruch auf eine Rente bzw. auf

Beitragsbefreiung für das Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016 auf

das Gutachten der E____ stützen lassen. Die Beklagte macht jedoch Verjährung

geltend.

7.2.

Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem

Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die

Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt

vorbehalten.

Der Vorbehalt von Art. 41 BVG liegt darin begründet, dass der

Gesetzgeber gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die

Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975

(BBl 1976 I 149 ff.) die Massgeblichkeit der Reglung, wonach Forderungen auf periodische

Beiträge und Leistungen gemäss dem BVG nach fünf, andere nach zehn Jahren

verjähren (Art. 41 Abs. 1 des Entwurfs), auch auf Forderungen aus Verträgen

zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherungsaufsicht unterstellten

Versicherungseinrichtungen erstrecken wollte (Art. 41 Abs. 2 des Entwurfs.

Heute: Art. 41 Abs. 7 BVG). Dies erachtete der Gesetzgeber deshalb als notwendig,

weil Forderungen aus Versicherungsverträgen normalerweise nach zwei Jahren

verjähren (Art. 46 WG). Dies hätte u. a. dazu geführt, dass die Ansprüche einer

Vorsorgeeinrichtung aus einem Kollektivversicherungsvertrag eher verjährt wären

als die Ansprüche der Versicherten gegen die Vorsorgeeinrichtung, die einen

solchen Vertrag abgeschlossen hat (BBl 1976 I 251).

Der Titel von Art. 82 BVG lautet «Gleichstellung anderer

Vorsorgeformen». Es wird damit klargestellt, dass es sich dabei eben gerade

nicht um die im BVG geregelten Vorsorgeformen handelt. Die in Art. 82 Abs. 2

vorgesehene bundesrätliche Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen bzw. die

Abzugsberechtigung der Beiträge ist in der BVV 3 niedergelegt. Weder Art. 82

Abs. 2 BVG selbst, noch die BVV 3 sehen vor, dass für die Verjährung von

Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis der Säule 3a anstelle von Art. 46

Abs. 1 VVG Art. 41 BVG massgeblich sein soll. Somit umfasst der Vorbehalt in

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG auf Art. 41 BVG nicht die Verjährung von Ansprüchen

aus dem vorliegenden Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a.

Der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG ändert somit an der

2-jährigen Verjährungsfrist im vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis

nichts.

7.3.

7.3.1. Die Beklagte legt mit Hinweis auf Art. 46 VVG dar

(Klagantwort S. 13 Ziff. 37), dass sofern für die anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit

auf das Gutachten der E____ abzustellen sei, der Beginn der zweijährigen

Verjährung gemäss Art. 46 VVG auf das Datum dieses Gutachtens vom 15. Dezember

2016 zu verlegen sei. Daraus folge, dass diejenigen Ansprüche des Klägers

verjährt seien, für die der Verjährungslauf nicht vor dem 15. Dezember 2018

unterbrochen worden sei.

In der Replik (S. 11 Ziff. 41) verweist der Kläger demgegenüber

darauf, dass gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten vor der IV zunächst

strittig geblieben sei, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Klage Rz. 33 ff.). Erst mit dem

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Urteil vom 10. September 2019,

Klagbeilage 23) bzw. eventuell durch die Anerkennung des Anspruchs seitens der

IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2019, Klagbeilage 22) sei dieser Punkt

geklärt worden.

Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass die IV-Stelle

zwar in der Tat gemäss ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) die

im Gutachten der E____ attestierte Arbeitsfähigkeit von noch 50% zunächst nicht

übernommen hatte, hierauf jedoch für die hier in Frage stehende Zeitspanne

zurückgekommen ist. Die medizinische Grundlage für die dann ab 1. September

2015 bis 31. Oktober 2017 gerichtlich bestätigte halbe Invalidenrente blieb

jedoch nach wie vor das Gutachten der E____. Der Kläger kannte somit die

anspruchsbegründende Tatsache, nämlich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit

von 50% jedenfalls ab Zugang des Gutachtens der E____ vom 15. Dezember 2016.

7.3.2. Die Literatur und Praxis hat je nach Gegenstand der

Versicherung differenzierte Kriterien zum Beginn der Verjährungsfrist nach Art.

46 VVG entwickelt.

Vorliegend umschreibt Art. 50 der AVB den Eintritt der

Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Danach liegt

Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv

feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder

eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse und seiner

Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.

Ob die Annahme des Klägers zutrifft (vgl. Klage S. 4 Ziff. 5), die

in Art. 50 AVB getroffene Definition der leistungsbegründenden Tatsache decke

sich mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG («Dies

entspricht dem landläufigen Verständnis des Begriffs Arbeitsunfähigkeit»), mag

offenbleiben.

Nicht geholfen wäre dem Kläger, wenn für den Beginn der

Verjährung auf die Praxis zu Krankentaggeldversicherungen (vgl. Graber, Basler Kommentar

Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband ad N. 6 bis 18 zu Art. 46 VVG, mit

Hinweis auf BGE 127 III 268) abgestellt würde, welcher als

leistungsbegründendes Element die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zugrunde

liegt. Danach wird die Leistungspflicht des Versicherers «durch die

krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und

durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist andererseits» ausgelöst (BGE 127 III 268, 271). Stehen beide Tatbestandselemente fest, beginnt die

Verjährungsfrist zu laufen, und zwar, wie das Bundesgericht in diesem Entscheid

festgehalten hat, für alle Taggelder, welche während der Dauer der ärztlich

bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anfallen (siehe auch Urteile des

Bundesgerichtes 5C.42/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1 sowie Urteil 4A_532/2009

vom 5. März 2009 E. 2.4). Wäre diese Praxis vorliegend massgeblich, müsste sich

der Kläger bereits die zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten

ärztlichen Atteste bzw. deren Leistungsabrechnungen für die Leistungsperioden

ab 26. September 2014 bis 31. Mai 2015 (vgl. Begleitschreiben der G____ vom 22.

Februar 2016, Klagantwortbeilage 13 sowie Taggeldabrechnungen,

Klagantwortbeilage 15, Atteste, Klagbeilage 6 bis 8) entgegenhalten lassen.

Bei Invaliditätsleistungen (vgl. Graber, a.a.O.,) beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs.

1 VVG an dem Tag zu laufen, an welchem die Invalidität als sicher angenommen

werden kann (a.a.O. mit Hinweis auf BGE 133 III 675, 678 E. 2.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005). Nicht massgebend ist dabei der

Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis seiner Invalidität erlangt hat

(Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005 E. 2.1). Ebenso wenig

ist notwendig, dass der genaue Grad der Invalidität bereits feststeht (Graber, a.a.O., mit Hinweisen).

Auch mit Blick auf diese Praxis ginge es nicht an, den Beginn

der Verjährung erst auf den Zeitpunkt des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019 fallen zu

lassen. Der Kläger geht (Klage S. 9 Ziff 21) selbst davon aus, dass gemäss dem

Gutachten der E____ vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14) das versicherte

Risiko der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Seinerseits stützt er sich somit

auf das Gutachten der E____, aufgrund dessen er den Eintritt einer leistungsbegründenden

Erwerbsunfähigkeit als sicher annimmt. Somit muss der Kläger sich als Beginn

der 2-jährigen Verjährungsfrist das Datum des Gutachtens der E____ vom 15.

Dezember 2016 entgegenhalten lassen.

7.4.

Der Kläger hat die Beklagte im Oktober 2019 betrieben (vgl.

Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019, Klagbeilage 28). Zeitlich davorliegende

Rechtshandlungen, die geeignet gewesen wären, den Lauf der Verjährung zu

unterbrechen, macht der Kläger nicht geltend. Aus dem Dargelegten folgt darum,

dass die Beklagte mit der Einrede der Verjährung der Anspruch auf eine Rente

bzw. auf Prämienbefreiungsleistungen im Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31.

August 2016 durchdringt.

8.

8.1.

Die Klage ist somit abzuweisen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: