BV.2020.5
BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C150_2021 vom 5.7.2021)
14. Dezember 2020Deutsch (+ 1 weitere Sprache)33 min
zwar eine Rente in Höhe von CHF 6‘000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.5
Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus
beruflicher Vorsorge (Säule 3a)
Rechtsfolgen bei Verzug mit den
Prämienzahlungen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Kläger schloss bei der Beklagten einen
Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a (Police Nr.
10/2.267.588-9, Klagbeilage 3), mit Vertragsbeginn am 1. September 1992 ab. Die
Police verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB),
Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5).
Nebst Leistungen im Erlebensfall bzw. im Todesfall sieht die
Police Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall vor, und
zwar eine Rente in Höhe von CHF 6‘000.-- pro Jahr (Wartefrist: 3 Monate) und nach
24 Monaten von CHF 9‘000.-- pro Jahr, längstens bis 1. September 2022. Ferner
ist eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3
Monaten vorgesehen.
Per 1. September 1996 erhöhten sich die gestaffelten Rentenleistungen
infolge Indexerhöhung auf CHF 6‘612.-- bzw. CHF 9‘918.-- pro Jahr (vgl.
Bescheinigung zur Police, Klagbeilage 4, darauf anwendbar die AVB Ausgabe 1994,
bei Klagbeilage 5).
b) Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet
(vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage 19). Zu Handen der IV
hatte das E____ (E____) am 15. Dezember 2016 ein Gutachten erstattet (Klagbeilage
14, Untersuchungsdaten: 18., 19. Juli 2016 [Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit] sowie 28., 29. Juli 2016 [psychiatrische Beurteilung]).
Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19)
Leistungen abgelehnt. Der Kläger erhob hiergegen am 22. August 2017 Beschwerde
(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
September 2019, Klagbeilage 23 Ziff. 2). Auf übereinstimmenden Antrag der
Parteien hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
10. September 2019 (Klagbeilage 23) die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und
stellte fest, der Kläger habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
September 2015 bis 31. Oktober 2017 und auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
November 2017.
c) Der Kläger unterzeichnete am 18. Januar 2016 einen
Formularfragebogen der Beklagten zur Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
(Klagbeilage 10). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich,
IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016
(Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016,
Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016
(Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger. Weitere
Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.
Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit
beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24, sowie Sammelbeilage 25,
Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22)
sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____
vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation bezahlter Taggelder,
Klagantwortbeilage 15) ein.
d) Dem Kläger ging in der Folge das Schreiben der
Beklagten vom 28. August 2016 (Klagbeilage 17) zu, wonach ihm für ausstehende
Prämien «bereits zwei Zahlungserinnerungen zugestellt» worden seien und er auf
die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht worden sei. Es werde deshalb der
Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 «prämienfrei» gestellt. Dadurch würden
«allfällige versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der
ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt».
e) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Klagbeilage 25) hielt
die Beklagte daran fest, dass mit der Prämienfreistellung per 1. September 2016
die Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit weggefallen sei. Überdies machte
die Beklagte geltend, dass Versicherungsansprüche für die «Zeit vor der
Liberierung des Vertrages» verjährt seien.
Über die Leistungspflicht der Beklagten konnte vorprozessual
keine Einigkeit erzielt werden.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage vom 10. März 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich der
Police Nr. 10/2.267.588-9 mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und
Prämienbefreiungsleistungen im Umfang von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017
bis 28. August 2018 eine ganze Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen
gemäss den jeweils gültigen Leistungsausweisen auszurichten, zuzüglich Zins von
5% p.a. ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab 13. Dezember 2019. Ferner
sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine
Teilklage handle und dass weitere Forderungen ab dem 29. August 2018 aus der
Police Nr. 10/2.267.588-9 vorbehalten blieben.
b) Mit Klagantwort vom 26. Mai 2020 beantragt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
c) Mit Replik vom 23. Juni 2020 sowie mit Duplik vom
26.
August 2020 (Stellungnahme des Klägers dazu am 2. September 2020) halten
die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene
Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit
nach Art. 73 BVG unterliegt.
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich
und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73
Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
2.
2.1
Der Kläger leitet aus dem Lebensversicherungsvertrag, gebundene
Vorsorge, Säule 3a (Police Nr. 10/2.267.588-9, Klagbeilage 9), Leistungen bei
Erwerbsunfähigkeit ab.
Es handelt sich dabei um eine gebundene Vorsorgeversicherung im
Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November
1985.
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen (SR 831.461.3; BVV 3).
Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet
(BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die
BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten
Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).
Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen zudem dem
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR
221.229.1), worauf auch Art. 1 lit. a der AVB Ausgabe 1989 (Klagbeilage 5)
sowie der AVB Ausgabe 1994 (bei Klagbeilage 5) hinweisen.
2.2
Der Kläger macht mit vorliegender Teilklage geltend, es stünden ihm mit
Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine Rente und Prämienbefreiungsleistungen entsprechend
einer Erwerbsunfähigkeit von 50% und mit Wirkung ab 1. August 2017 bis 28.
August 2018 entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine ganze
Rente und volle Prämienbefreiungsleistungen nebst Zins zu.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Teilklage. Ihre Auffassung,
dem Kläger stehe aus der Police kein auf Erwerbsunfähigkeit abgestützter
Anspruch zu, stützt sie auf eine Reihe nachfolgend zu erörternder Argumente.
3.
Der Kläger hatte sich am 27. Februar 2015 bei der IV zum Bezug
von Leistungen angemeldet (vgl. Verfügung der IV vom 20. Juni 2017, Klagbeilage
19). Die IV hatte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) Leistungen
abgelehnt, wogegen sich der Kläger mit Beschwerde vom 22. August 2017 gewehrt
hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 10.
September 2019 (Klagbeilage 23 Ziff. 2) auf übereinstimmenden Antrag der
Parteien die Verfügung vom 20. Juni 2017 auf und stellte fest, der Kläger habe
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2015 bis 31. Oktober
2017.
und auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2017.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid
der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich,
sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des
Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.
Dispositiv
4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der
(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der
Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen (BGE 141 V 439 E. 4.2). Da die
Beklagte in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zudem nicht als
Beigeladene einbezogen war, entfällt eine Bindungswirkung auch aus diesem
Grund. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte an den
Rentenentscheid im IV-Verfahren gemäss dem erwähnten Urteil vom 10. September
2019 nicht gebunden ist.
4.
4.1.
Die Beklagte verneint die Leistungspflicht mit Hinweis auf Art. 11
lit. c der AVB 1989 (identischer Wortlaut in den AVB 1994).
Art 11 lit. c der AVB äussert sich zur Mitwirkung des
Versicherten bei Erwerbsunfähigkeit wie folgt:
«Wer Anspruch auf Leistungen wegen
Erwerbsunfähigkeit erhebt, hat dies der <C____> spätestens 6 Monate nach
Beginn der Erwerbsunfähigkeit zu melden. Er muss der <C____> anhand eines
Fragebogens über Ursache, Natur, Beginn, Verlauf und Heilungsaussichten der
Krankheit oder Verletzung … über die bisherige Behandlung (Angabe Ärzte und
Spitäler) Auskunft erteilen. Ferner muss der Grad und die voraussichtliche
Dauer der Erwerbsunfähigkeit und die vom Versicherten vor deren Eintritt
ausgeübte Tätigkeit angegeben werden».
4.2.
Der Kläger hat am 18. Januar 2016 ein ausgefülltes Formular «Fragebogen
zur Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit» der Beklagten unterzeichnet (Klagbeilage 10).
Darin gab er u.a. an, er habe im Februar 2015 bei der IV ein Leistungsgesuch
eingereicht. Im Formular wird eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab 26. September
2014 bis 30. September 2015 sowie von 80% ab 1. Oktober 2015 angegeben. In der
Klage (S. 5 Ziff. 9) legt der Kläger dar, er habe seine Beschwerden mittels
Fragebogen vom 18. Januar 2016 bei der Beklagten angemeldet. Er behauptet mit
anderen Worten nicht, bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der
Beklagten Leistungen geltend gemacht zu haben.
Die Beklagte verweist auf eine Rekapitulation bezahlter
Krankentaggelder der H____ vom 22. Februar 2016, wonach ab dem 26. September
2014 eine Arbeitsunfähigkeit entschädigt wurde (Klagantwortbeilage 15). Dieses
Anfangsdatum einer Arbeitslosigkeit von 100% gibt der Kläger im erwähnten
Fragebogen selber an. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, in
Nachachtung des Art. 11 lit. c AVB hätte der Kläger der Beklagten seine Erwerbsunfähigkeit
spätestens bis zum 26. März 2015 mitteilen müssen. Indem er dies nicht getan habe,
habe er seine Meldepflicht versäumt, weshalb die Beklagte keine
Leistungspflicht treffe.
4.3.
4.3.1. Art. 39 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Anspruchsberechtigte
auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen
erteilen muss, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete
Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich
sind. Nach Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG kann der Versicherungsvertrag verfügen,
dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne
erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen,
beizubringen hat. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG kann der
Versicherungsvertrag zudem verfügen, dass die erwähnten Mitteilungen, bei Verlust
des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht
werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer den
Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich
aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen. Es handelt sich bei Art. 39
Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 VVG um eine Bestimmung, die durch Vertragsabrede nicht
zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert
werden darf (Art. 98 Abs. 1 VVG).
Art. 11 lit. c AVB sieht zwar eine Frist von 6 Monaten vor,
innert welcher ein Versicherter Leistungen aus Erwerbsunfähigkeit gegenüber der
Beklagten zu melden hat. Art. 11 AVB nennt aber keine Sanktion für den Fall,
dass diese Frist von 6 Monaten nicht eingehalten wird. Die AVB sehen somit keine
Regelung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG vor, welche die Modalitäten der
Mahnung zur Auskunftserteilung mit Fristansetzung und Androhung von
Säumnisfolgen beinhaltet.
4.3.2. Mit einem Schreiben vom 11. März 2016 (Klagantwortbeilage
17) hat die Beklagte zwar den Kläger zur Einreichung von Schriftstücken der
Arbeitslosenversicherung innerhalb eines Monats aufgefordert und festgehalten,
dass sofern sie vom Kläger nicht innert eines Monats Bericht erhalte oder sie
im Besitz von Schriftstücken sei, sie annehme, dass der Versicherte auf
allfällige Leistungsanspruche verzichte.
Fest steht jedoch, dass die Beklagte sich auch nach Versand
dieses Schreibens vom 11. März 2016 weder auf die Einhaltung der in diesem
Schreiben angesetzten Frist, noch auf die Nichteinhaltung der in Art. 11 lit. c
AVB vorgesehenen Frist von 6 Monaten berufen hat. Sie hat vielmehr nach Erhalt
der Leistungsanmeldung des Klägers ihrerseits mit Abklärungen begonnen.
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich,
IV-Stelle, sandte der Beklagten gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016
(Klagbeilage 11, vgl. Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016,
Klagantwortbeilage 7) und nochmals gemäss Schreiben vom 24. August 2016
(Klagbeilage 16) «wunschgemäss» die IV-Akten betreffend den Kläger zu. Weitere
Erkundigungen holte die Beklagte bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.
Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit
beigelegten Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 sowie Sammelbeilage 25,
Anforderungsschreiben der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22)
sowie beim involvierten Krankentaggeldversicherer (Begleitschreiben der G____
vom 22. Februar 2016, Klagantwortbeilage 13, sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen,
Klagantwortbeilage 15) ein.
Die Beklagte hatte somit nach Erhalt des am 18. Januar 2016
unterzeichneten Fragebogens nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Leistungen
gestützt auf Art. 11 lit. c AVB ablehnen will. Wenn sie sich im vorliegenden
Verfahren jedoch auf ein Fristversäumnis beruft und gestützt darauf Leistungen
ablehnt, so erscheint dies widersprüchlich und damit als Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben (als ein venire contra factum proprium), der
keinen Schutz verdient.
5.
5.1.
Die Beklagte hat dem Kläger sodann mit Schreiben vom 28. August 2016
(Klagbeilage 17) eröffnet, sie habe ihm bereits zwei Zahlungserinnerungen
zugestellt und ihn auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht. Nachdem der
angemahnte Betrag von CHF 1'462.-- nicht eingegangen sei, werde der
Versicherungsvertrag 10/2.267.588-9 prämienfrei gestellt. Dadurch seien
«allfällig versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit dem Datum der
ungenutzten Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.». In der Klagantwort (S. 9
Ziff. 30) hält die Beklagte gestützt auf diesen Vorgang fest, sie habe den
Vertrag des Klägers per 1. September 2016 infolge des Zahlungsverzugs der
Prämie von März 2016 «rechtsgültig prämienfrei gestellt und auf reduzierte
Leistungen geändert». Sogleich ist festzuhalten, dass der Kläger den Erhalt des
Schreibens vom 28. August 2016 bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 2. September
2020 S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12). Der fragliche Vorgang
ereignete sich knapp 4 Jahre vor der Einreichung der vorliegenden Klage. Der
Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er nach Erhalt des Schreibens vom
28. August 2016 bis zur Klageinreichung den Zugang der im Schreiben vom 28.
August 2016 angeführten Mahnungen nicht in Frage gestellt hatte. Bereits dies
spricht dafür, dass der Kläger implizit anerkennt, dass er mit Prämienzahlungen
im Verzug war und die Beklagte folglich den Versicherungsvertrag prämienfrei
stellen durfte.
Der Kläger weist hin auf Vorgaben, welche vom Versicherer zu
beachten sind, damit die in Art. 20 VVG (betitelt mit «Mahnpflicht des
Versicherers; Verzugsfolgen») vorgesehenen Folgen eines Verzugs des
Versicherten in der Zahlung von Prämien eintreten können.
Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage
eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung
der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen,
von der Absendung der Mahnung angerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1
VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des
Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Auf die im
Zusammenhang mit dieser Vorschrift erhobenen Einwendungen des Klägers ist
nachstehend einzugehen.
5.2.
5.2.1. Die Beklagte macht geltend (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 1), der
Kläger habe insgesamt 8 Mahnungen zur Prämienzahlung erhalten.
Bei den als Klagantwortbeilagen 1 bis 4 sowie 8 und 19 eingereichten
Unterlagen handelt sich um Mahnschreiben vom 15. Februar 2015 (Prämien für
Januar und Februar 2015 über CHF 481.20), vom 16. August 2015 (Prämien für Juli
und August 2015 über CHF 481.20); vom 18. Oktober 2015 (Prämien für September
und Oktober 2015 über CHF 481.20), vom 6. Dezember 2015 (Prämien für November
und Dezember 2015 über CHF 481.20), vom 9. Februar 2016 (Prämien Januar und Februar
2016 über CHF 481.20) und vom 5. April 2016 (Prämien März und April 2016 über
CHF 481.20). Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12) und vom
19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) werden nochmals die ausstehenden Prämien
für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016 angemahnt.
5.2.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihn nicht in Verzug
setzen können, weil die nach ihrer Auffassung ausstehenden Prämien gar nicht
fällig gewesen seien. Eine Fälligkeit habe nicht eintreten können, weil er zur
Zahlung von Prämien gar nicht verpflichtet gewesen sei. Vorliegend sei er
infolge der vertraglich vereinbarten Prämienbefreiung infolge
Erwerbsunfähigkeit der Pflicht zur Prämienzahlung enthoben gewesen (Klage S. 10
Ziff. 27).
Der Kläger beantragt mit vorliegender Klage mit Wirkung ab 1.
Dezember 2014 bis 31. Juli 2017 die Prämienbefreiung im Umfang von 50%. Selbst
wenn er sich – im Nachhinein – auf eine Prämienbefreiung berufen könnte, hätten
Prämienausstände im Umfang von 50% bestanden. Nur schon aus diesem Grund trifft
der Einwand des Klägers nicht zu.
Die Beklagte verweist (Klagantwort S. 11 Ziff. 34) auf das Urteil
des Bundesgerichts 4A_134/2015 vom 14. September 2015 (E. 3.2.3 mit Hinweis auf
Urteil 5C_130/2000 vom 4. Januar 2001 E. 3a und b). Geht
der Versicherer korrekt entsprechend den Regeln bei Verzug in der
Prämienzahlung nach Art. 20 bzw. 93 VVG vor, stellt sich jedoch hinterher
heraus, dass sich der Versicherte auf eine vertraglich vereinbarte
Prämienbefreiung berufen könnte, so bleibt der Versicherungsvertrag so lange in
Kraft, als der Anspruchsberechtigte nicht entsprechend Art. 39 VVG auf Begehren
des Versicherers jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilt hat,
die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis
eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich
sind.
Im Zeitpunkt des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016
(Klagbeilage 20) waren die Erkundigungen der Beklagten zum Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeit noch nicht abgeschlossen. Die SVA des Kantons Zürich hatte
der Beklagten zwar gemäss Schreiben vom 8. Februar 2016 (Klagbeilage 11, vgl.
Erkundigung der Beklagten vom 21. Januar 2016, Klagantwortbeilage 7) erstmals
IV-Akten des Klägers zugestellt. Solche gingen aber später nochmals gemäss
Schreiben der SVA vom 24. August 2016 (Klagbeilage 16) ein. Ferner holte die
Beklagte Erkundigungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.
Begleitschreiben der F____ Arbeitslosenkasse vom 12. August 2016 mit beigelegten
Taggeldabrechnungen, Klagantwortbeilage 24 so-wie Sammelbeilage 25, Anforderungsschreiben
der Beklagten vom 19. Juli 2016, Klagantwortbeilage 22) sowie beim involvierten
Krankentaggeldversicherer (Begleit-schreiben der G____ vom 22. Februar 2016,
Klagantwortbeilage 13 sowie Rekapitulation der Taggeldleistungen,
Klagantwortbeilage 15) ein. Auch das zu Handen der IV verfasste Gutachten der E____
vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14), auf welches der Kläger seinen Anspruch
hätte stützen können (vgl. nachstehend Erw. 7 ff.), lag zum Zeitpunkt der
Erstellung des letzten Mahnschreibens vom 19. April 2016 noch nicht vor. Die
für die Leistungsgewährung erforderlichen Abklärungen waren bei Abfassung der
Mahnschreiben noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger seinerseits hat sich an den Abklärungen kaum aktiv
beteiligt, was nach dem Dargelegten (Erw. 4.3.) zwar die Beklagte nicht bereits
zur Ablehnung von Leistungen berechtigt. Mit Blick auf das angeführte Präjudiz
5C_130/2000 muss sich der Kläger aber doch entgegenhalten lassen, dass er zum
Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 28. August 2016 seinerseits nicht alle
Auskünfte erteilt hatte, die zur Klärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts
erforderlich waren.
Der Einwand, der Kläger sei zur Zahlung von Prämien nicht
verpflichtet gewesen und habe aus diesem Grund nicht rechtsgültig gemahnt
werden können, ist somit nicht stichhaltig.
5.2.3. Zu den von der Beklagten als Klagantwortbeilagen 1 bis
4 sowie 8, 12 und 19, 20 eingereichten Mahnschreiben hält der Kläger in der
Klage (S. 10 Ziff. 25) fest, er könne sich «nicht daran erinnern, im strittigen
Zeitraum eine Mahnung der Beklagten erhalten zu haben». Er bestreite mithin den
Zugang eines Mahnschreibens mit Nichtwissen.
Dagegen bestätigt er wie erwähnt, das Schreiben vom 28. August
2016 betreffend Deckungsunterbruch bezüglich Erwerbsunfähigkeitsleistungen ab
1. September 2016 erhalten zu haben (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2020
S. 2 Ziff. 6 mit Hinweis auf Klage S. 6 Ziff. 12).
Die fraglichen Vorgänge ereigneten sich rund 4 Jahre vor der
Einreichung der vorliegenden Klage. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen,
dass er nach Erhalt des Schreibens vom 28. August 2016 bis zur Klageinreichung
den Zugang der Mahnschreiben nach Lage der Akten nie in Frage gestellt hatte. Dies
spricht vielmehr dafür, dass der Kläger den Zugang der fraglichen Mahnschreiben
implizit anerkannt hatte.
5.2.4. Eine schriftlich erlassene Mahnung gilt als zugegangen,
wenn sie in der Weise in den Herrschaftsbereich des Schuldners gelangt, dass
unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (Hasenböhler, a.a.O. N. 24 zu Art. 20
VVG).
Dass die Zustellung von gleich 8 Mahnschreiben beim Kläger
gescheitert sein soll, ist unwahrscheinlich. Wesentlich erscheint, dass der
Kläger selbst, abgesehen vom geltend gemachten Nichtwissen, keine Umstände
anführt, die zum Scheitern aller 8 Zustellungen hätten führen können. Er macht
namentlich keine Verlegung seines Wohnsitzes bzw. der Wohnadresse geltend,
welche zum Scheitern der Zustellung hätten führen können. Der Kläger gib auch
sonst keine vom Normalen abweichenden Umstände an, die zum Schluss führen
müssten, dass mit einer Kenntnisnahme nicht gerechnet werden könnte.
5.3.
5.3.1. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (Klagantwortbeilage 12)
und vom 19. April 2016 (Klagantwortbeilage 20) hat die Beklagte wie erwähnt nochmals
die ausstehenden Prämien für Januar und Februar 2016 bzw. März und April 2016
angemahnt. In diesen beiden Schreiben hat die Beklagte eine Frist von 14 Tagen
zur Zahlung des ausstehenden Betrages gesetzt. Die Schreiben enthalten sodann
den Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung im identischen
Wortlaut:
«Wenn die 14-tägige Zahlungsfrist
ohne Zahlungseingang abgelaufen ist, besteht kein Versicherungsschutz mehr für
sämtliche in Ihrem Vertrag versicherten Leistungen. Der Gesetzgeber hat dies in
Artikel 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) so
geregelt.
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Ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen.
è Sofern
Sie eine umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erfolgt mit unbenutztem
Ablauf der vorstehenden Zählungsnachfrist die Umwandlung in eine prämienfreie
Versicherung nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
bzw. Vertragsbedingungen und Artikel 93 VVG. Hierdurch reduzieren sich betragsmässig
Ihre vertraglichen Erlebensfall- und/oder Todesfallleistungen und allfällig
versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten
Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt.
è Ihr
Recht zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf bleibt unberührt.
[…]
Was können Sie tun, wenn Ihr Versicherungsschutz ausser Kraft
ist?
è Innerhalb
von 6 Monaten nach dem Eintritt der Mahnfolgen können Sie durch die Zahlung
aller Prämienausstände und Verzugszinsen ohne erneute Gesundheitsprüfung Ihre
Versicherung von uns wieder in Kraft setzen lassen. Nach Ablauf dieser
Zahlungsfrist erlischt der Vertrag ohne Kündigung. Sofern Sie eine
umwandlungsfähige Versicherung besitzen, erhalten Sie nach der abgelaufenen
Frist einen angepassten Versicherungsvertrag.»
5.3.2. Der Kläger ist der Auffassung (Klage S. 10 Ziff. 26), diese
Schreiben genügten den strengen Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art.
20 Abs. 1 VVG nicht. Er verweist auf ein Präjudiz (Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2015
vom 14. September 2015 E. 3.6).
Im angeführten Entscheid hatte das Bundesgericht als
wesentliche Elemente der Zahlungsaufforderung genannt:
-
Angabe und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages;
-
Fristansetzung;
-
Für den Fall, dass der ausstehende Betrag nicht bis zum Fristende
beglichen würde, die Androhung des Ruhens der Versicherungsdeckung;
-
Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene
Rücktrittsvermutung (bzw. -fiktion; BGE 128 III 186 E. 2c S. 189 mit Hinweisen;
Hasenböhler, in: Basler Kommentar,
Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N. 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG,
2000, S. 105 f.).
In eben diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon in einem
früheren Entscheid (BGE 128 III 186, 187 f. E. 2) festgehalten, das in Art. 20
Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner
auffordere, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, alle
Säumnisfolgen nennen müsse, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des
Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers,
vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss
Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2).
5.3.3. Die Schreiben der Beklagten nennen als ausstehenden
Betrag die Summe von CHF 481.20, betreffend die Prämien für Januar/Februar 2016
(Schreiben vom 23. Februar 2016, Klagantwortbeilage 12) bzw. für März/April
2016 (Schreiben vom 5. April 2016, Klagantwortbeilage 20). Die geforderte Aufschlüsselung
des ausstehenden Betrages betrifft die Unterteilung von Prämienbetrag sowie
allfälligen Neben- und Mahnkosten (Hasenböhler,
a.a.O., N. 39 zu Art. 20 VVG). Da vorliegend ausschliesslich Prämien angemahnt
worden sind, erübrigt sich eine Aufschlüsselung. Die Schreiben drohen sodann
das Ruhen der Versicherungsdeckung bei ungenützten Fristablauf an («allfällig
versicherte Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind mit dem Datum des unbenutzten
Ablaufs der vorstehenden Zahlungsnachfrist nicht mehr gedeckt»).
Die als Antwort gefasste Passage zur Frage, was der Anspruchsberechtigte
tun kann, wenn der Versicherungsschutz ruht, beinhaltet den Hinweis auf die in
Art. 21 Abs. 1 VVG festgehaltene Rücktrittsvermutung, sofern nicht innert einer
Nachfrist nach Eintritt des Ruhens der Versicherungsdeckung die
Prämienausstände und Verzugszinsen bezahlt werden. Dies deckt sich inhaltlich
mit Art. 4 lit. b der AVB (Rücktrittsvermutung).
5.3.4. Art. 21 Abs. 1 VVG gehört zu den in Art. 98 Abs. 1 VVG
genannten Vorschriften, die durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des
Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden dürfen.
Abweichend von Art. 21 Abs. 1 VVG hat die Beklagte eine
Nachfrist von 6 (vgl. Art. 4 lit. b der AVB) und nicht von 2 Monaten gesetzt. Abzuwägen
ist, ob eine Verlängerung der Frist von 2 auf 6 Monate dem Versicherten bzw.
Anspruchsberechtigten zum Nachteil gereicht oder nicht. Als Nachteil zu werten
ist der Umstand, dass der Versicherte in einem längeren Zeitraum zwar keine
Leistungen beanspruchen kann, aber dennoch zur Prämienleistung verpflichtet
bleibt (vgl. Hasenböhler, a.a.O.
N. 10 zu Art. 21 VVG). Demgegenüber gereicht ihm zum Vorteil, dass ihm länger
Zeit und die Gelegenheit dafür bleibt, durch Leistung der rückständigen Prämien
seine Erwerbsunfähigkeitsversicherung fortführen zu können. In einer
Gesamtwertung überwiegt vorliegend dieser zweitgenannte, dem Versicherten zum
Vorteil gereichende Umstand. Die vom Gesetz abweichende, längere Nachfrist
macht den Hinweis auf die Rücktrittsvermutung darum nicht unwirksam.
Diese in den AVB stipulierte Frist von 6 Monaten vermag auch
aus einem weiteren Grund die Rechtswirksamkeit der Mahnung nicht in Frage zu
stellen. Der Versicherer ist nämlich praxisgemäss (BGE 138 II 2, 6 E. 4.1 mit
Hinweisen) nicht gehalten, bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist gemäss Art.
21 Abs. 1 VVG mit der Vertragsbeendigung zuzuwarten. Vielmehr kann er bereits
auf den Verzugseintritt hin mit der Rücktrittserklärung reagieren. Vorliegend
hat die Beklagte dies bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit
Schreiben vom 28. August 2016 getan, und somit zu einem Zeitpunkt, als eine mit
Schreiben vom 5. April 2016 in Gang gesetzte Frist von 6 Monaten noch nicht
abgelaufen gewesen sein konnte.
Somit könnte der Kläger auch aus der Dauer der ihm angesetzten
Nachfrist nichts für sich herleiten.
5.4.
Aus dem Dargelegten folgt, dass nachdem die Beklagte den Kläger in
Verzug gesetzt und die Verzugsfolgen rechtsgenüglich angedroht hatte, aufgrund
des Schreibens vom 28. August 2016 die Versicherungsdeckung für
Erwerbsunfähigkeitsleistungen mit Wirkung ab 1. September 2016 ruhte.
6.
6.1.
Bei diesem Zwischenergebnis bleibt zu prüfen, ob der Kläger mit dem
Antrag auf Zusprache einer Rente bzw. von Prämienbefreiungsleistungen im
Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 durchzudringen vermag.
6.2.
Die IV hatte bei der E____ eine Begutachtung durchführen lassen.
Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dem Kläger sei aus rein
rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags
zumutbar. Dabei formulierten sie eine Reihe von Vorgaben im Sinne von
Gewichtslimiten (Hantieren von Lasten bis 15 kg selten, 10 kg manchmal, ab
Boden und horizontal, über Kopf 12.5 kg resp. 7.5 kg) bzw. der Ermöglichung von
Positionswechseln (wechselpositioniert im Sinne eines möglichen Wechsels zwischen
Gehen/Stehen und Sitzen mit höheren sitzenden oder gehenden Anteilen, nur
kurzzeitigem Arbeiten in vorgeneigter oder verdrehter Position). Diese
Einschätzung stützte sich auf die Ergebnisse der Untersuchung durch I____, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, sowie auf eine der
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Gutachten der
E____, Klagbeilage 14 S. 12 ff.).
Gestützt auf die Diagnose einer weitgehend autonomen,
chronifizierten Schmerzstörung mit zusätzlicher psychiatrischer Komorbidität in
Gestalt einer generalisierten Angststörung attestierte die E____ in
psychiatrischer Hinsicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von
medizinisch-theoretisch 50%. In diesem Rahmen seien kognitiv einfache, gut
strukturierte, vorwiegend repetitive Tätigkeiten (nicht im körperlichen Sinne)
mit geringen Anforderungen an Ausdauer, Konzentration, psychischer
Belastbarkeit, Fehlerquote und soziale Kompetenzen zumutbar (Gutachten der E____
S. 9). Diese Einschätzung stützt sich auf das versicherungspsychiatrische
Gutachten von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 25. Juli 2015
(Klagbeilage 15).
Die E____ gelangte in ihrem Gutachten vom 15. Dezember 2016
(Klagbeilage 14) aus interdisziplinärer Sicht zum Ergebnis (Gutachten S. 9),
der Kläger sei in der angestammten Tätigkeit als Etagenportier in einem Hotel
nicht mehr arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten bejahten die Gutachter aus
interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab September 2014.
Die IV hatte mit ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage
19) diese Einschätzung der E____ zunächst nicht übernehmen wollen, sie
bezeichnete die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% als nicht
nachvollziehbar. Der Kläger hatte gegen die Verfügung Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht. Der Rechtsdienst war
an den zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) herangetreten mit dem
Hinweis darauf, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens «den Fall nochmals
eingehend geprüft» und anlässlich einer Gerichtsverhandlung am 15. März 2018
beim Gericht den Antrag gestellt habe, dem Versicherten gestützt auf das
bidiziplinäre Gutachten […] mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Rente
zuzusprechen. Der RAD hatte mit der lite pendente verfassten Stellungnahme vom
5. Juli 2019 (Klagbeilage 21) mit Hinweis auf das Gutachten der E____
bestätigt, es bestehe bis zum 28. August 2017 die im Gutachten festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 50% für eine angepasste Tätigkeit. Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 10. September 2019 (Klagbeilage 22) festgehalten,
der übereinstimmende Antrag der IV und des Klägers auf Zusprache einer halben
Rente für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2017 stehe «mit der
Rechts- und Aktenlage in Einklang».
6.3.
In der Klagantwort (S. 9 Ziff. 29) verweist die Beklagte – insofern
zutreffend (vgl. Erw. 3) – auf die fehlende Bindungswirkung hinsichtlich des
Ergebnisses im IV-Verfahren.
Entscheidend bleibt damit, ob sich die Klage für das
Zeitintervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. August 2016 auf das von der IV
veranlasste Gutachten der E____ abstützen lässt.
Die Beklagte (Klagantwort S. 9 Ziff. 29) stellt der Beweiskraft
inhaltlich einzig einen vertrauensärztlichen Bericht von K____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, [...], vom 22. Mai 2015 zu Handen der G____ (Klagantwortbeilage
16) entgegen. Dieser vertrauensärztliche Bericht gelangt zum Schluss, dem
Kläger sei eine leichte wechselbelastende körperlich angepasste Tätigkeit ab
Juni 2015 zu 100% möglich. Dieser Bericht konzentrierte sich auf die damaligen
somatischen Beschwerden. Es werden auch ausschliesslich die Somatik betreffende
Diagnosen gestellt (Klagantwortbeilage 16 S. 6 f.). Er weicht nicht wesentlich
ab von den rein rheumatologischen Schlussfolgerungen im Gutachten der E____.
Damit vermag die Beklagte folglich die Einschätzung der E____ zu den psychisch
bedingten Einschränkungen des Klägers nicht zu widerlegen.
6.4.
Insgesamt spricht folglich nichts gegen die Massgeblichkeit des
Gutachtens der E____ hinsichtlich der attestierten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 50% seit September 2014.
7.
7.1.
Zwar würde sich nach dem Dargelegten ein einer Arbeitsunfähigkeit
bzw. Erwerbsunfähigkeit von 50% entsprechender Anspruch auf eine Rente bzw. auf
Beitragsbefreiung für das Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016 auf
das Gutachten der E____ stützen lassen. Die Beklagte macht jedoch Verjährung
geltend.
7.2.
Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren die Forderungen aus dem
Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die
Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt
vorbehalten.
Der Vorbehalt von Art. 41 BVG liegt darin begründet, dass der
Gesetzgeber gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die
Berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975
(BBl 1976 I 149 ff.) die Massgeblichkeit der Reglung, wonach Forderungen auf periodische
Beiträge und Leistungen gemäss dem BVG nach fünf, andere nach zehn Jahren
verjähren (Art. 41 Abs. 1 des Entwurfs), auch auf Forderungen aus Verträgen
zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherungsaufsicht unterstellten
Versicherungseinrichtungen erstrecken wollte (Art. 41 Abs. 2 des Entwurfs.
Heute: Art. 41 Abs. 7 BVG). Dies erachtete der Gesetzgeber deshalb als notwendig,
weil Forderungen aus Versicherungsverträgen normalerweise nach zwei Jahren
verjähren (Art. 46 WG). Dies hätte u. a. dazu geführt, dass die Ansprüche einer
Vorsorgeeinrichtung aus einem Kollektivversicherungsvertrag eher verjährt wären
als die Ansprüche der Versicherten gegen die Vorsorgeeinrichtung, die einen
solchen Vertrag abgeschlossen hat (BBl 1976 I 251).
Der Titel von Art. 82 BVG lautet «Gleichstellung anderer
Vorsorgeformen». Es wird damit klargestellt, dass es sich dabei eben gerade
nicht um die im BVG geregelten Vorsorgeformen handelt. Die in Art. 82 Abs. 2
vorgesehene bundesrätliche Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen bzw. die
Abzugsberechtigung der Beiträge ist in der BVV 3 niedergelegt. Weder Art. 82
Abs. 2 BVG selbst, noch die BVV 3 sehen vor, dass für die Verjährung von
Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis der Säule 3a anstelle von Art. 46
Abs. 1 VVG Art. 41 BVG massgeblich sein soll. Somit umfasst der Vorbehalt in
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG auf Art. 41 BVG nicht die Verjährung von Ansprüchen
aus dem vorliegenden Lebensversicherungsvertrag, gebundene Vorsorge, Säule 3a.
Der Vorbehalt in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 VVG ändert somit an der
2-jährigen Verjährungsfrist im vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnis
nichts.
7.3.
7.3.1. Die Beklagte legt mit Hinweis auf Art. 46 VVG dar
(Klagantwort S. 13 Ziff. 37), dass sofern für die anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit
auf das Gutachten der E____ abzustellen sei, der Beginn der zweijährigen
Verjährung gemäss Art. 46 VVG auf das Datum dieses Gutachtens vom 15. Dezember
2016 zu verlegen sei. Daraus folge, dass diejenigen Ansprüche des Klägers
verjährt seien, für die der Verjährungslauf nicht vor dem 15. Dezember 2018
unterbrochen worden sei.
In der Replik (S. 11 Ziff. 41) verweist der Kläger demgegenüber
darauf, dass gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten vor der IV zunächst
strittig geblieben sei, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Klage Rz. 33 ff.). Erst mit dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Urteil vom 10. September 2019,
Klagbeilage 23) bzw. eventuell durch die Anerkennung des Anspruchs seitens der
IV-Stelle (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2019, Klagbeilage 22) sei dieser Punkt
geklärt worden.
Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass die IV-Stelle
zwar in der Tat gemäss ihrer Verfügung vom 20. Juni 2017 (Klagbeilage 19) die
im Gutachten der E____ attestierte Arbeitsfähigkeit von noch 50% zunächst nicht
übernommen hatte, hierauf jedoch für die hier in Frage stehende Zeitspanne
zurückgekommen ist. Die medizinische Grundlage für die dann ab 1. September
2015 bis 31. Oktober 2017 gerichtlich bestätigte halbe Invalidenrente blieb
jedoch nach wie vor das Gutachten der E____. Der Kläger kannte somit die
anspruchsbegründende Tatsache, nämlich das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit
von 50% jedenfalls ab Zugang des Gutachtens der E____ vom 15. Dezember 2016.
7.3.2. Die Literatur und Praxis hat je nach Gegenstand der
Versicherung differenzierte Kriterien zum Beginn der Verjährungsfrist nach Art.
46 VVG entwickelt.
Vorliegend umschreibt Art. 50 der AVB den Eintritt der
Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Danach liegt
Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv
feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder
eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse und seiner
Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.
Ob die Annahme des Klägers zutrifft (vgl. Klage S. 4 Ziff. 5), die
in Art. 50 AVB getroffene Definition der leistungsbegründenden Tatsache decke
sich mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG («Dies
entspricht dem landläufigen Verständnis des Begriffs Arbeitsunfähigkeit»), mag
offenbleiben.
Nicht geholfen wäre dem Kläger, wenn für den Beginn der
Verjährung auf die Praxis zu Krankentaggeldversicherungen (vgl. Graber, Basler Kommentar
Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband ad N. 6 bis 18 zu Art. 46 VVG, mit
Hinweis auf BGE 127 III 268) abgestellt würde, welcher als
leistungsbegründendes Element die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zugrunde
liegt. Danach wird die Leistungspflicht des Versicherers «durch die
krankheitsbedingte, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit einerseits und
durch den Ablauf der vereinbarten Wartefrist andererseits» ausgelöst (BGE 127 III 268, 271). Stehen beide Tatbestandselemente fest, beginnt die
Verjährungsfrist zu laufen, und zwar, wie das Bundesgericht in diesem Entscheid
festgehalten hat, für alle Taggelder, welche während der Dauer der ärztlich
bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anfallen (siehe auch Urteile des
Bundesgerichtes 5C.42/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1 sowie Urteil 4A_532/2009
vom 5. März 2009 E. 2.4). Wäre diese Praxis vorliegend massgeblich, müsste sich
der Kläger bereits die zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten
ärztlichen Atteste bzw. deren Leistungsabrechnungen für die Leistungsperioden
ab 26. September 2014 bis 31. Mai 2015 (vgl. Begleitschreiben der G____ vom 22.
Februar 2016, Klagantwortbeilage 13 sowie Taggeldabrechnungen,
Klagantwortbeilage 15, Atteste, Klagbeilage 6 bis 8) entgegenhalten lassen.
Bei Invaliditätsleistungen (vgl. Graber, a.a.O.,) beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs.
1 VVG an dem Tag zu laufen, an welchem die Invalidität als sicher angenommen
werden kann (a.a.O. mit Hinweis auf BGE 133 III 675, 678 E. 2.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005). Nicht massgebend ist dabei der
Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis seiner Invalidität erlangt hat
(Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2005 vom 12. Juli 2005 E. 2.1). Ebenso wenig
ist notwendig, dass der genaue Grad der Invalidität bereits feststeht (Graber, a.a.O., mit Hinweisen).
Auch mit Blick auf diese Praxis ginge es nicht an, den Beginn
der Verjährung erst auf den Zeitpunkt des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2019 fallen zu
lassen. Der Kläger geht (Klage S. 9 Ziff 21) selbst davon aus, dass gemäss dem
Gutachten der E____ vom 15. Dezember 2016 (Klagbeilage 14) das versicherte
Risiko der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Seinerseits stützt er sich somit
auf das Gutachten der E____, aufgrund dessen er den Eintritt einer leistungsbegründenden
Erwerbsunfähigkeit als sicher annimmt. Somit muss der Kläger sich als Beginn
der 2-jährigen Verjährungsfrist das Datum des Gutachtens der E____ vom 15.
Dezember 2016 entgegenhalten lassen.
7.4.
Der Kläger hat die Beklagte im Oktober 2019 betrieben (vgl.
Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2019, Klagbeilage 28). Zeitlich davorliegende
Rechtshandlungen, die geeignet gewesen wären, den Lauf der Verjährung zu
unterbrechen, macht der Kläger nicht geltend. Aus dem Dargelegten folgt darum,
dass die Beklagte mit der Einrede der Verjährung der Anspruch auf eine Rente
bzw. auf Prämienbefreiungsleistungen im Intervall ab 1. Dezember 2014 bis 31.
August 2016 durchdringt.
8.
8.1.
Die Klage ist somit abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: