BV.2020.9
BVG Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung. Versicherter mit angeborener Sehschwäche.
8. März 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)23 min
Jahr 1999 schloss er nach einer Lehrzeit von 1999 bis 2002 die Lehre als kaufmännischer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Kläger
B____
vertreten durch C____
Beklagte
1
Stiftung Auffangeinrichtung
BVG
Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
2
Gegenstand
BV.2020.9
Bestimmung der leistungspflichten
Vorsorgeeinrichtung. Versicherter mit angeborener Sehschwäche.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Kläger ist 1983 geboren. Nach Schulabschluss im
Jahr 1999 schloss er nach einer Lehrzeit von 1999 bis 2002 die Lehre als kaufmännischer
Angestellter mit Fähigkeitszeugnis ab (vgl. Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 20. Oktober 2005,
beigezogene Akte des Sozialversicherungszentrums […]/IV-Akte 26 S. 4 und 19).
Nach dem Lehrabschluss hatte der Kläger verschiedene Stellen
inne, war jedoch mehrmals auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung (ALE) angemeldet.
In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____, [...] ab 1. Mai 2005
(vgl. Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13) war der
Kläger bei der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Die
Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte auf den 30. September 2005
(Kündigungsschreiben vom 22. August 2005, IV-Akte 26 S. 14). Gemäss Auskunft der
Arbeitgeberin an die IV wurde der Kläger dann noch einen Monat weiterbeschäftigt.
Als letzter effektiver Arbeitstag gab die Arbeitgeberin den 28. Oktober 2005
und als Enddatum des Arbeitsverhältnisses den 31. Oktober 2005 an (IV-Akte 39
S. 1).
In den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni 2003,
April 2004 bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März
2007 bis 30. August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11) war der Kläger
im Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert (vgl. Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174).
b) Der Kläger leidet an einer angeborenen, sich
verschlechternden Sehschwäche (vgl. Sachverhalt des Urteils VV.2011.339/E des
Verwaltungsgerichts des Kantons […] als Versicherungsgericht/VG vom 22. Februar
2012, IV-Akte 194 S. 3).
Am 20. Oktober 2005 hatte der Kläger sich zum Bezug von
Leistungen der IV angemeldet (IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 29. August 2008
sprach ihm die zuständige IV-Stelle mit Wirkung ab 1. November 2006 bei
einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu (Urteil des VG,
a.a.O. mit Hinweis auf IV-Akte 129 = Klagbeilage 1). Sie stützte sich hierbei
im Wesentlichen auf das Gutachten der E____ vom 31. Oktober 2007 (IV-Akte 104),
mit welchem dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine (der
Sehbehinderung) adaptierte Tätigkeit attestiert worden war (Urteil des VG,
a.a.O.). Eine Erhöhung der Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV vom 31.
August 2011 (IV-Akte 181) rechtskräftig (vgl. Urteil des VG vom 22. Februar
2012, IV-Akte 194 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2012 vom 25. Juni
2012, IV-Akte 200) abgelehnt.
c) Der Kläger beantragte gegenüber beiden Beklagten die
Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der Beruflichen Vorsorge. Sowohl die
Beklagte 1 (vgl. u.a. Schreiben vom 8. Juli 2009, bei den Klagbeilagen 2) sowie
die Beklagte 2 (Schreiben vom 19. Oktober 2017, Klagbeilage 5) verneinten ihre
Leistungspflicht. Vorprozessual konnte bezüglich der Leistungspflicht der
Beklagten keine Einigung erzielt werden.
Erwägungen
II.
a) Mit Klage vom 2. April 2020 beantragt der Kläger, es
sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der
obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen
auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, eine
Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen
auszurichten.
b) Die Beklagte 1 (Klagantwort vom 19. Juni 2020) und
die Beklagte 2 (Klagantwort vom 8. Juni 2020) beantragen die Abweisung der
jeweiligen, gegen sie gerichtete Klagbegehren.
c) Der Kläger repliziert am 21. Juli 2020 zur
Klagantwort der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2.
III.
Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnet der
Instruktionsrichter den Beizug der IV-Akten des Klägers an. Diese gehen am 11.
September 2020 ein. Innert gesetzter Frist haben die Parteien keine
Stellungnahme zu den IV-Akten eingereicht.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 8. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die
vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem
(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige
kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
1.1.2
Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist,
soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit
nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.
1.1.3
In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die
örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben
ist. Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive
Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG
zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4
S. 491 ff. mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung
der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG
drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier.
Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick
auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für
die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende
Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus
prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011], E. 2.4 mit Hinweisen).
1.2
Vorliegend ist strittig, ob eine von zwei Vorsorgeeinrichtungen, die
beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht
vorprozessual bzw. prozessual gar nicht Stellung genommen haben,
leistungspflichtig ist. Bei einer solchen Sachlage hat die anspruchsberechtigte
versicherte Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran, mit einer
Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, an wen sie sich zu halten hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 [B79/99], E. 3b mit Hinweis
auf SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/bb). Somit ist vorliegend eine unbezifferte
Feststellungsklage zulässig (vgl. auch Hans-Ulrich
Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht.
Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 273).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
2.
In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____, [...] (vgl.
Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13), war der Kläger bei
der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Der Kläger macht
im Hauptstandpunkt geltend, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich
zur Berentung durch die IV gemäss Verfügung vom 29. August 2008 (IV-Akte 109)
geführt habe, sei in dieser Zeitspanne von Mai bis Oktober 2005 bzw. in der
Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten. Die Beklagte 1 bestreitet
dies. In gleichem Sinne bestreitet die Beklagte 2 das Auftreten einer solchen
Arbeitsunfähigkeit in den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni
2003, April 2004 bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1.
März 2007 bis 30. August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11).
Zu klären ist mit Blick auf die nachfolgend darzustellenden
Grundsätze, ob der Kläger mit seiner Klage entweder gegen die Beklagte 1 oder
die Beklagte 2 durchdringt.
3.
3.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden
von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende
Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17).
Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn
Reglement oder Statuten nichts Anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
Die Beklagte 1 hält hierzu fest, dass gemäss dem für sie
massgeblichen Vorsorge- und Kassenreglement der Invaliditätsbegriff demjenigen
des IVG entspricht (Klagantwort der Beklagten 1 S. 13 Ziff. 33). Sie anerkennt
darum die Massgeblichkeit von Art. 23 BVG für die Frage der Leistungspflicht.
Die Massgeblichkeit von Art. 23 BVG wird auch seitens der Beklagten 2 nicht in
Frage gestellt (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. III.1.).
Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine
erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20%
betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte
Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu
Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa
S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs
setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende
Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über
80%) weniger als drei Monate gedauert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18.
Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.2.2). Eine drei Monate oder länger andauernde
(annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der
zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate
dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa, weil die Tätigkeit (allenfalls
auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Februar 2014 [9C_599/2013, E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.3
Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der
Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei
der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden
Einbezugs im Rahmen des von der Invalidenversicherung Verfügten, kommt die vom
Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.;
BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs
entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist
(BGE 130 V 270, 274).
4.
4.1
Zur Bindungswirkung ist sogleich anzumerken, dass die Beklagte 2
diese zutreffend mit der Begründung verneint, es sei ihr die Verfügung vom 29.
August 2008 (ebenso wenig der Vorbescheid vom 10. Juni 2008) nicht zugestellt
worden (Klagantwort der Beklagten 2 S. 10 Ziff. 2).
4.2
Die IV liess gemäss ihrer Verfügung vom 29. August 2008 das
Wartejahr am 1. November 2005 einsetzen (Klagbeilage 1 bzw. IV-Akte 109). Gemäss
Bestätigung der D____ endigte das am 1. Mai 2005 angetretene Arbeitsverhältnis
am 31. Oktober 2005 (IV-Akte 39 S. 1). Stellt man streng auf dieses Datum ab,
so wäre aus der IV-Verfügung abzuleiten, dass die relevante Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf noch in der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG
eingesetzt hatte.
Die Beklagte 1 wehrt sich jedoch gegen die Bindungswirkung mit
der Begründung, weil der Kläger für das Arbeitsverhältnis bei der D____ den
vollen Lohn erhalten habe und keine längeren Krankheitsabsenzen dokumentiert
seien, habe die IV keine Veranlassung gehabt, näher zu untersuchen, ob das
Augenleiden bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005
in Erscheinung getreten war bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%
vorgelegen hatte (Urteil des EVG B 32/03 vom 21. Januar 2005).
Diese Argumentation der Beklagten leuchtet ein, und es ist ihr
darin beizupflichten, dass die Frage, ob entgegen dem von der IV postulierten
Beginn des Wartejahres per 1. November 2005 schon während der Zeit der
Versicherung bei der Beklagten vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 eine
Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] im Sinne von Art. 23 lit. a
BVG eingetreten ist, frei zur prüfen ist.
5.
5.1
5.1.1
Der Kläger leidet seit Geburt an einer Augenerkrankung. Nach
der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV hat die E____ im Auftrag der IV
am 31. Oktober 2007 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 104).
Die E____ stellt als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine (1) Retinopathia pigmentosa, Astigmatismus, Hemeralopie
(Amblyopie rechts (Handbewegungen) sowie Myopia media links, Visus korrigiert
0.6, ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkungen, (2) Neurasthenie sowie (3) andauernde
Persönlichkeitsänderung (sensitiv, asthenisch) bei zunehmendem Verlust der
Sehkraft (104 S. 14).
Aus somatischer Sicht sei mit keiner Besserung des aktuellen
Visus zu rechnen. Berufliche Massnahmen sollten somit im Rahmen von Programmen
für stark Sehbehinderte erfolgen (IV-Akte 104 S. 20).
5.1.2
Mit Bezug auf die nach der kaufmännischen Ausbildung
ausgeübte Tätigkeit zuletzt bei der Firma D____ als kaufmännischer Angestellter
bzw. Disponent bis 31. Oktober 2005 (letzter effektiver Arbeitstag 28. Oktober
2005) muss gemäss Einschätzung der E____ «aufgrund der Sehstörung von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden» (IV-Akte 104
S. 20).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit in «anderer Tätigkeit» führt die E____
aus, aus psychiatrischer Sicht seien adaptierte Tätigkeiten vorerst nicht ohne
flankierende psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Massnahme zumutbar.
Der Versicherte müsse schrittweise an eine Tätigkeit für Behinderte
herangeführt werden. Für eine Umschulung in einer spezialisierten Einrichtung
werde der Untersuchte grundsätzlich aus psychiatrischer Sicht ca. 50% belastbar
beurteilt, wobei mit zusätzlichen krankheitsbedingten grossen Schwankungen
betreffend Präsenz wie auch Leistung zu rechnen sei. Somatischerseits müsse
eine Low-Vision-Abklärung gefordert und berufliche Massnahmen im Rahmen einer
für Sehbehinderte spezialisierten Grundschulung erfolgen. Polydisziplinär liege
initial eine rund 50%ige Einschränkung vor, wobei eine psychotherapeutische Begleitung
erforderlich sei und auch die Arbeitswege möglichst kurzgehalten werden sollten
(Visus, Hemeralopie).
Im dem von der E____ angeführten Arztbericht von F____,
Leitende Ärztin der G____, [...], vom 27. Februar 2006 (IV-Akte 50 S. 5 ff.) an
die IV wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Anpassungsstörung mit reaktiv depressiven Symptomen, bestehend seit Herbst 2005
im Rahmen einer fortschreitenden körperlichen Erkrankung mit zunehmender
Beeinträchtigung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie im Alltag
aufgeführt, mit Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 1. November 2005
bis auf weiteres und dem Hinweis, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien
und die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und ergänzende medizinische Abklärungen
angezeigt seien, dies unbedingt im Sinne der augenärztlichen Möglichkeiten. Im
Beiblatt zum Arztbericht werde unter der Voraussetzung geeigneter Hilfsmittel
für seine Augenkrankheit von einer Teilzeittätigkeit von maximal 5 Stunden
täglich ausgegangen (IV-Akte 50 S. 11).
5.2
Die E____ sowie auch F____ attestieren zwar nach dem Dargelegten
eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Ende Oktober bzw.
Anfang November 2005. Dass die Einschränkung nun plötzlich und exakt mit diesem
Datum eingesetzt hat, lässt sich mit den Ausführungen der Gutachter zum ganzen
Verlauf der Krankengeschichte jedoch nicht vereinbaren. Im Vordergrund steht
dabei die Entwicklung der Augenerkrankung, welche nach Einschätzung der E____
für sich allein bereits eine vollständige Einschränkung in der bisherigen
kaufmännischen Tätigkeit ab dem genannten Zeitpunkt bewirkte.
Die E____ verweist (IV-Akte 104 S. 16) auf einen Arztbericht von
H____, FMH Ophthalmologie, [...], vom 16. August 1996 (IV-Akte 11) an die IV. H____
hatte eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus myopicus rechts mehr als links,
Retinopathia pigmentosa beidseits diagnostizert. Der korrigierte Fernvisus sei rechts
mit 0.08 und 0.8 links angegeben worden, dies mit dem Hinweis, dass eine weitere
Brillenversorgung notwendig sei.
Die E____ verweist (IV-Akte 104 S. 16) sodann auf den nach der
IV-Anmeldung des Klägers vom 20. Oktober 2005 vom Arbeitgeber, der D____, am
17.
November 2005 unterzeichneten Fragebogen (IV-Akte 39). Dort hatte der
Arbeitgeber angegeben, dass der Versicherte während des vom 1. Mai 2005 bis 31.
Oktober 2005 dauernden Arbeitsverhältnisses den Gesundheitsschaden bei der
Anstellung verheimlicht habe. Dadurch erklärt sich, dass sich in einem mit
«Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses» betitelten Schreiben des Arbeitgebers
vom 16. September 2005 IV-Akte 28 S. 15) keine Hinweise auf eine Erkrankung
finden. Im Fragebogen hatte der Arbeitgeber nun angegeben, dass der Kläger mit
seinem Gebrechen nicht in der Lage sei, den Job als kaufmännischer Angestellter
bzw. als Disponent auszuführen (IV-Akte 39 S. 2).
Weiter führt die E____ aus, im Arztbericht an die IV vom 22.
November 2005 (IV-Akte 43) habe I____, FMH Ophthalmologie, [...], darauf
hingewiesen, dass bei der vorliegenden Krankheit mit praktischer Erblindung
rechts und reduziertem Visus und ausgeprägtem Gesichtsfelsausfall am besseren
linken Auge eine Tätigkeit am Computer nicht zumutbar sei. In Anbetracht des jungen
Alters des Patienten und der Schwere des Krankheitsbildes mit schlechter Prognose
seien nur Tätigkeiten zumutbar, die auch bei Blindheit weitergeführt werden
könnten.
5.3
Aus den angeführten Angaben, insbesondere der Auskunft des
Arbeitgebers, der D____, vom 17. November 2005 geht hervor, dass das Augenleiden
sich bereits zu Beginn dieser Anstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gleich gravierend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat wie bei dessen Ende.
Hatte der Versicherte jedoch dem Arbeitgeber nie offengelegt, dass er stark
sehbehindert ist, wird erklärlich, dass der Arbeitgeber die schliesslich zur
Kündigung führenden qualitativen bzw. hinsichtlich Arbeitsgeschwindigkeit
gegeben Mängel in der Arbeitsleistung nicht korrekt einordnen konnte. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass die von der E____ erst zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Anstellung attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits während der
ganzen Anstellung bestanden haben muss.
Hervorzuheben ist, dass der Visus schon gemäss dem im Jahre
1996, also 9 Jahre früher erstellten Arztbericht von H____ (vgl. Bericht vom
16.
August 1996, IV-Akte 11) erheblich eingeschränkt war. Dieser Arzt hatte als
Befunde notiert: Fernvisus mit Korrektur rechts 0,08, links 0,8 bei
Astigmatismus myopicus rechts viel stärker als links. Fundus:
Netzhautveränderungen beidseits, vereinbar mit Retinopathia pigmentosa und
zusätzlich zentrales Staphylom rechts. Im Arztbericht vom 6. Juni 2000 notierte
der gleiche Augenarzt (IV-Akte 17) einen Fernvisus mit bester Korrektur rechts
von 0.08 und links von 0.6p, mit dem Vermerk, es habe sich der
Gesundheitszustand seit 2 Jahren verschlechtert. Die Diagnose lautete auf
Amblyopie rechts bei Astigmatismus myopicus rechts mehr als links sowie
Retinopathia pigmentosa beidseits
I____ gab im Arztbericht vom 22. November 2005 (IV-Akte 43) als
ersten Kontrolltermin den 25. Februar 2005 und als letzten Kontrolltermin den
25.
August 2005 an. Zur Anamnese hielt I____ die Diagnose einer «bekannten»
Retinitis pigmentosa «mit ausgeprägten Gesichtsfeldeinschränkungen» fest. Bis
vor Kurzem habe der Patient das schwere Krankheitsbild «etwas unterschätzt und
im Alltag vor allem bei sportlicher Tätigkeit eine Bestätigung und Erfüllung
gesucht». Sei dem er jedoch eine 100%ige Stelle angenommen habe, sei «ihm der
Ernst und die Schwere seiner Krankheit bewusstgeworden».
I____ notierte zum Befund:
·
Fernvisus rechts: Handbewegungen (kein Fingerzählen) Gläser
bessern nicht.
·
Fernvisus links: cc sph.-4,25cyt.-2,25/150°: 0,6p.
·
Vordere Bulbusabschnitte: Beidseits unauffällig.
·
Fundus in Mydriase beidseits: Papilte blass mit wässernem Aspekt.
Arterien sehr eng. Makula zentral mit gräulichem Aspekt. Netzhautperipherie
typische knochenbälkchenartige Pigmentierung im Sinne einer Retinitis
pigmentosa.
·
Gesichtsfelduntersuchung: Rechts: Totaler Gesichtsfeldausfall,
nur knapp Handbewegungen erkennbar. Links: Ausgeprägter Gesichtsfeldausfall,
nur intakte zentrale Gesichtsfeldinsel.
Im Vergleich mit den Ergebnissen der Voruntersuchungen,
namentlich jener aus dem Jahre 2000, ergibt sich, dass der Fernvisus rechts
sehr gering war und auch links der schon im Jahr 2000 erhobene Wert von 0,6p
notiert wird. Es ergibt sich somit, dass im Zeitraum der vergangenen 5 Jahre
der Visus in etwa gleichbleibend schwerwiegend eingeschränkt war. Festzuhalten
ist, dass diese Visuswerte auch im Status unter den objektiven Befunde im
Gutachten der E____ vom 31. Oktober 2007 (IV-Akte 104 S. 12) festgehalten
werden («Visus rechts knapp Konturen erkennbar, Visus links ca. 0.6 korrigiert,
Ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung [fingerperimetrisch]»).
5.4
5.4.1
Mit Blick auf die für die Anwendung von Art. 23 lit. a BVG
entscheidende Frage hält I____ fest, es sei derzeit eine Tätigkeit am Computer
nur in Teilzeit und auch mit reduzierter Leistung realisierbar. Es bestehe
«sicherlich eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der jetzigen
Tätigkeit.
Die Äusserung war von I____ im Sinne einer Prognose gefasst. Da
jedoch die Befunde sich bereits im Jahre 2000 in einem Ausmass präsentierten,
wie nun von I____ erhoben, ist diese Einschränkung von mindestens 20% über den
ganzen Zeitraum ab dem Jahre 2000 zu bejahen. Ergänzend ist hinzuweisen auf die
Ausführungen von I____ zur Frage der Beklagten 1 mit Schreiben vom 4. Mai 2009
(Beilage 36b zur Klagantwort der Beklagten 1) nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
per 1. Mai 2005 aus augenärztlicher Sicht. I____ hielt mit Bericht vom 9. Juni
2009.
(Beilage 36a zur Klagantwort der Beklagten 1) fest, zu diesem Zeitpunkt
sei dem Versicherten die Schwere seiner Krankheit nicht eindeutig bewusst gewesen
oder er habe diese Situation nicht akzeptieren wollen. Aus diesem Grund sei
anzunehmen, dass er trotz seiner reduzierten Leistungsfähigkeit seine Tätigkeit
als kaufmännischer Angestellter und Disponent vollumfänglich und vollzeitlich
ausüben wollte, was ihm jedoch «wahrscheinlich nicht optimal gelang». I____ hat
aber auch in diesem Schreiben bestätigt, dass der Kläger im Mai 2005 auf dem
rechten Auge «praktisch blind» war und am linken Auge eine zentrale Sehschärfe von
0,6 aufgewiesen hatte. Beidseits habe auch eine ausgeprägte
Gesichtsfeldeinschränkung vorgelegen. Die Einschränkung per Mai 2005 bezifferte
I____ nun mit «ca. 50%» (a.a.O.). Zwar weicht diese spätere – retrospektive –
Einschätzung von derjenigen der E____ ab, welche wie erwähnt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert.
Da die Visuswerte übereinstimmen, sind die unterschiedlichen
Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zwar als voneinander abweichende Einschätzungen
des gleichen Sachverhalts einzustufen, nicht jedoch als Hinweis auf eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zwischen Mai 2005 und dem
Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____ im Jahre 2007.
Hinweise auf einen signifikanten Schub der Erkrankung, der von
einer bisherigen Arbeitsfähigkeit zu einer von der Gutachterstelle attestierten
Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnte, sind den Akten aber auch für die
Zeitspanne von 2000 bis Mai 2005 nicht zu entnehmen.
5.4.2
Wie erwähnt, attestiert die E____ bezüglich der
gesundheitlichen Verhältnisse im November 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit im
erlernten kaufmännischen Beruf. Da nach dem Dargelegten für den Zeitraum ab dem
Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 von einem gleichförmigen und somit nicht durch
einen plötzlichen Schub der Verschlechterung gekennzeichneten Verlauf der
Augenerkrankung auszugehen ist, bleibt auch für die Anwendung von Art. 23 lit.
b BVG kein Raum (so im Ergebnis zutreffend die Klagantwort der Beklagten 1 S.
18.
Ziff. 50 ff.).
Gemäss dieser Vorschrift hat Anspruch auf Invalidenleistungen,
wer infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu
mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf
mindestens 40 Prozent versichert war. Vorliegend hatte der Kläger die Lehre im
Jahre 2002 abgeschlossen. Da H____ bereits im Jahre 2000 die gleichen
Visuswerte (Bericht vom 6. Juni 2000, IV-Akte 17) wie dann I____ im Jahre 2005
(Bericht vom 22. November 2005, IV-Akte 43) erhoben hatte, ist mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger
bereits bei Lehrabschluss im Jahr 2002 mit einer sehr gravierenden
Einschränkung des Sehvermögens und damit einer 40% übersteigenden Arbeitsunfähigkeit
konfrontiert war. Ebenso wenig könnte nach der Aktenlage ein Zeitintervall festgemacht
werden, innerhalb dessen sich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%, aber
weniger als 40% auf über 40% erhöht hätte.
6.
6.1
In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____ ab 1. Mai 2005 (vgl.
Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13) war der Kläger bei
der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Die Kündigung
dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte auf den 30. September 2005
(Kündigungsschreiben vom 22. August 2005, IV-Akte 26 S. 14). Gemäss Auskunft
des Arbeitgebers an die IV war der Kläger dann noch einen Monat
weiterbeschäftigt; letzter effektiver Arbeitstag war der 28. Oktober 2005 und
wird als Enddatum des Arbeitsverhältnisses der 31. Oktober 2005 angegeben
(IV-Akte 39 S. 1). Die Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG endigte somit
am 30. November 2005.
Aus dem unter Erw. 5 ff. Dargelegten folgt, dass der Kläger
nicht darzutun vermag, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, zu einem Zeitpunkt erfolgt war, zu welchem er bei
der Beklagten 1 versichert war.
6.2
In den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni 2003, April
2004.
bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März 2007 bis
30.
August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11) war der Kläger im
Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert (vgl. Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174).
Für das Intervall zwischen dem Bericht von H____ im Jahre 2000
und dem Bericht von I____ vom 22. November 2005 (IV-Akte 43) ist der Nachwies
des Eintrittes einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt
hat, ebenfalls nicht erbracht. Somit ist mit Blick auf die Leistungsperioden
Dezember 2002 bis Juni 2003 und April 2004 bis Oktober 2004 keine
Leistungspflicht der Beklagten 2 begründet.
Für die Zeit danach, d.h. mit Blick auf den Leistungsbezug von
ALE in den Perioden 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März 2007 bis
30.
August 2007 kommt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 ebenfalls nicht in
Betracht. Die Beklagte 2 führt dazu in ihrer Klagantwort (S. 11 f.) zutreffend
aus, dass diese Zeiträume schon deshalb nicht mehr von rechtlicher Relevanz
sein können, weil gemäss IV-Verfügung vom 29. August 2008 die Wartefrist am 1.
November 2005 eröffnet worden ist, mit Zusprache einer halben Invalidenrente ab
1.
November 2006.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen und zwar sowohl,
soweit sie sich gegen die Beklagten 1, als auch, soweit sie sich gegen die
Beklagte 2 richtet.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2
des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird, soweit sie sich gegen die
Beklagte 1 richtet, abgewiesen.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen die
Beklagte 2 richtet, abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: