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Entscheid

BV.2020.9

BVG Bestimmung der leistungspflichten Vorsorgeeinrichtung. Versicherter mit angeborener Sehschwäche.

8. März 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)23 min

Jahr 1999 schloss er nach einer Lehrzeit von 1999 bis 2002 die Lehre als kaufmännischer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Kläger

B____

vertreten durch C____

Beklagte

1

Stiftung Auffangeinrichtung

BVG

Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2,

Postfach, 8050 Zürich

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2020.9

Bestimmung der leistungspflichten

Vorsorgeeinrichtung. Versicherter mit angeborener Sehschwäche.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Kläger ist 1983 geboren. Nach Schulabschluss im

Jahr 1999 schloss er nach einer Lehrzeit von 1999 bis 2002 die Lehre als kaufmännischer

Angestellter mit Fähigkeitszeugnis ab (vgl. Anmeldung zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 20. Oktober 2005,

beigezogene Akte des Sozialversicherungszentrums […]/IV-Akte 26 S. 4 und 19).

Nach dem Lehrabschluss hatte der Kläger verschiedene Stellen

inne, war jedoch mehrmals auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung (ALE) angemeldet.

In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____, [...] ab 1. Mai 2005

(vgl. Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13) war der

Kläger bei der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Die

Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte auf den 30. September 2005

(Kündigungsschreiben vom 22. August 2005, IV-Akte 26 S. 14). Gemäss Auskunft der

Arbeitgeberin an die IV wurde der Kläger dann noch einen Monat weiterbeschäftigt.

Als letzter effektiver Arbeitstag gab die Arbeitgeberin den 28. Oktober 2005

und als Enddatum des Arbeitsverhältnisses den 31. Oktober 2005 an (IV-Akte 39

S. 1).

In den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni 2003,

April 2004 bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März

2007 bis 30. August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11) war der Kläger

im Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert (vgl. Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche

Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174).

b) Der Kläger leidet an einer angeborenen, sich

verschlechternden Sehschwäche (vgl. Sachverhalt des Urteils VV.2011.339/E des

Verwaltungsgerichts des Kantons […] als Versicherungsgericht/VG vom 22. Februar

2012, IV-Akte 194 S. 3).

Am 20. Oktober 2005 hatte der Kläger sich zum Bezug von

Leistungen der IV angemeldet (IV-Akte 26). Mit Verfügung vom 29. August 2008

sprach ihm die zuständige IV-Stelle mit Wirkung ab 1. November 2006 bei

einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu (Urteil des VG,

a.a.O. mit Hinweis auf IV-Akte 129 = Klagbeilage 1). Sie stützte sich hierbei

im Wesentlichen auf das Gutachten der E____ vom 31. Oktober 2007 (IV-Akte 104),

mit welchem dem Kläger eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine (der

Sehbehinderung) adaptierte Tätigkeit attestiert worden war (Urteil des VG,

a.a.O.). Eine Erhöhung der Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV vom 31.

August 2011 (IV-Akte 181) rechtskräftig (vgl. Urteil des VG vom 22. Februar

2012, IV-Akte 194 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2012 vom 25. Juni

2012, IV-Akte 200) abgelehnt.

c) Der Kläger beantragte gegenüber beiden Beklagten die

Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der Beruflichen Vorsorge. Sowohl die

Beklagte 1 (vgl. u.a. Schreiben vom 8. Juli 2009, bei den Klagbeilagen 2) sowie

die Beklagte 2 (Schreiben vom 19. Oktober 2017, Klagbeilage 5) verneinten ihre

Leistungspflicht. Vorprozessual konnte bezüglich der Leistungspflicht der

Beklagten keine Einigung erzielt werden.

Erwägungen

II.

a) Mit Klage vom 2. April 2020 beantragt der Kläger, es

sei die Beklagte 1 zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente aus der

obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen

auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, eine

Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen

auszurichten.

b) Die Beklagte 1 (Klagantwort vom 19. Juni 2020) und

die Beklagte 2 (Klagantwort vom 8. Juni 2020) beantragen die Abweisung der

jeweiligen, gegen sie gerichtete Klagbegehren.

c) Der Kläger repliziert am 21. Juli 2020 zur

Klagantwort der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2.

III.

Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnet der

Instruktionsrichter den Beizug der IV-Akten des Klägers an. Diese gehen am 11.

September 2020 ein. Innert gesetzter Frist haben die Parteien keine

Stellungnahme zu den IV-Akten eingereicht.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 8. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die

vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem

(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige

kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.1.2

Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel. Somit ist,

soweit die Klage gegen die Beklage 1 gerichtet ist, die örtliche Zuständigkeit

nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.

1.1.3

In Bezug auf die Beklagte 2 bleibt anzumerken, dass die

örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ebenfalls gegeben

ist. Nach Rechtsprechung und Schrifttum ist die passive subjektive

Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO, SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG

zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488 E. 4

S. 491 ff. mit Hinweisen). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung

der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG

drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf. So verhält es sich auch hier.

Bei gesundheitlich angeschlagenen Personen ergeben sich in der Praxis mit Blick

auf Art. 23 BVG oft Probleme, welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge für

die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig ist. Für die entsprechende

Klage bedarf es - um sich widersprechende Urteile zu vermeiden und aus

prozessökonomischen Gründen - eines einheitlichen Gerichtsstandes (Urteil des

Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 [9C_546/2011], E. 2.4 mit Hinweisen).

1.2

Vorliegend ist strittig, ob eine von zwei Vorsorgeeinrichtungen, die

beide ihre Leistungspflicht bestreiten und deshalb in quantitativer Hinsicht

vorprozessual bzw. prozessual gar nicht Stellung genommen haben,

leistungspflichtig ist. Bei einer solchen Sachlage hat die anspruchsberechtigte

versicherte Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran, mit einer

Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, an wen sie sich zu halten hat

(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 [B79/99], E. 3b mit Hinweis

auf SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/bb). Somit ist vorliegend eine unbezifferte

Feststellungsklage zulässig (vgl. auch Hans-Ulrich

Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht.

Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 273).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem

Eintreten auf die Klage nichts entgegen.

2.

In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____, [...] (vgl.

Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13), war der Kläger bei

der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Der Kläger macht

im Hauptstandpunkt geltend, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich

zur Berentung durch die IV gemäss Verfügung vom 29. August 2008 (IV-Akte 109)

geführt habe, sei in dieser Zeitspanne von Mai bis Oktober 2005 bzw. in der

Nachfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten. Die Beklagte 1 bestreitet

dies. In gleichem Sinne bestreitet die Beklagte 2 das Auftreten einer solchen

Arbeitsunfähigkeit in den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni

2003, April 2004 bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1.

März 2007 bis 30. August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11).

Zu klären ist mit Blick auf die nachfolgend darzustellenden

Grundsätze, ob der Kläger mit seiner Klage entweder gegen die Beklagte 1 oder

die Beklagte 2 durchdringt.

3.

3.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17).

Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn

Reglement oder Statuten nichts Anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).

Die Beklagte 1 hält hierzu fest, dass gemäss dem für sie

massgeblichen Vorsorge- und Kassenreglement der Invaliditätsbegriff demjenigen

des IVG entspricht (Klagantwort der Beklagten 1 S. 13 Ziff. 33). Sie anerkennt

darum die Massgeblichkeit von Art. 23 BVG für die Frage der Leistungspflicht.

Die Massgeblichkeit von Art. 23 BVG wird auch seitens der Beklagten 2 nicht in

Frage gestellt (vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 7 Ziff. III.1.).

Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine

erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20%

betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteil des Bundesgerichts vom 18.

Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach

Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte

Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und

nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang

besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu

Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur

Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa

S. 117 f. mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs

setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende

Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über

80%) weniger als drei Monate gedauert hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18.

Februar 2014 [9C_569/2013], E. 1.2.2). Eine drei Monate oder länger andauernde

(annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine

Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte

Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der

zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate

dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche

Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa, weil die Tätigkeit (allenfalls

auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder

massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. Februar 2014 [9C_599/2013, E. 1.2.2 mit Hinweisen).

3.3

Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der

Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche

Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als

offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung,

wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei

der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden

Einbezugs im Rahmen des von der Invalidenversicherung Verfügten, kommt die vom

Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.;

BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten

lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs

entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist

(BGE 130 V 270, 274).

4.

4.1

Zur Bindungswirkung ist sogleich anzumerken, dass die Beklagte 2

diese zutreffend mit der Begründung verneint, es sei ihr die Verfügung vom 29.

August 2008 (ebenso wenig der Vorbescheid vom 10. Juni 2008) nicht zugestellt

worden (Klagantwort der Beklagten 2 S. 10 Ziff. 2).

4.2

Die IV liess gemäss ihrer Verfügung vom 29. August 2008 das

Wartejahr am 1. November 2005 einsetzen (Klagbeilage 1 bzw. IV-Akte 109). Gemäss

Bestätigung der D____ endigte das am 1. Mai 2005 angetretene Arbeitsverhältnis

am 31. Oktober 2005 (IV-Akte 39 S. 1). Stellt man streng auf dieses Datum ab,

so wäre aus der IV-Verfügung abzuleiten, dass die relevante Arbeitsfähigkeit im

bisherigen Beruf noch in der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG

eingesetzt hatte.

Die Beklagte 1 wehrt sich jedoch gegen die Bindungswirkung mit

der Begründung, weil der Kläger für das Arbeitsverhältnis bei der D____ den

vollen Lohn erhalten habe und keine längeren Krankheitsabsenzen dokumentiert

seien, habe die IV keine Veranlassung gehabt, näher zu untersuchen, ob das

Augenleiden bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2005

in Erscheinung getreten war bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%

vorgelegen hatte (Urteil des EVG B 32/03 vom 21. Januar 2005).

Diese Argumentation der Beklagten leuchtet ein, und es ist ihr

darin beizupflichten, dass die Frage, ob entgegen dem von der IV postulierten

Beginn des Wartejahres per 1. November 2005 schon während der Zeit der

Versicherung bei der Beklagten vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 eine

Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] im Sinne von Art. 23 lit. a

BVG eingetreten ist, frei zur prüfen ist.

5.

5.1

5.1.1

Der Kläger leidet seit Geburt an einer Augenerkrankung. Nach

der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV hat die E____ im Auftrag der IV

am 31. Oktober 2007 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 104).

Die E____ stellt als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine (1) Retinopathia pigmentosa, Astigmatismus, Hemeralopie

(Amblyopie rechts (Handbewegungen) sowie Myopia media links, Visus korrigiert

0.6, ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkungen, (2) Neurasthenie sowie (3) andauernde

Persönlichkeitsänderung (sensitiv, asthenisch) bei zunehmendem Verlust der

Sehkraft (104 S. 14).

Aus somatischer Sicht sei mit keiner Besserung des aktuellen

Visus zu rechnen. Berufliche Massnahmen sollten somit im Rahmen von Programmen

für stark Sehbehinderte erfolgen (IV-Akte 104 S. 20).

5.1.2

Mit Bezug auf die nach der kaufmännischen Ausbildung

ausgeübte Tätigkeit zuletzt bei der Firma D____ als kaufmännischer Angestellter

bzw. Disponent bis 31. Oktober 2005 (letzter effektiver Arbeitstag 28. Oktober

2005) muss gemäss Einschätzung der E____ «aufgrund der Sehstörung von einer

vollen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden» (IV-Akte 104

S. 20).

Bezüglich Arbeitsfähigkeit in «anderer Tätigkeit» führt die E____

aus, aus psychiatrischer Sicht seien adaptierte Tätigkeiten vorerst nicht ohne

flankierende psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Massnahme zumutbar.

Der Versicherte müsse schrittweise an eine Tätigkeit für Behinderte

herangeführt werden. Für eine Umschulung in einer spezialisierten Einrichtung

werde der Untersuchte grundsätzlich aus psychiatrischer Sicht ca. 50% belastbar

beurteilt, wobei mit zusätzlichen krankheitsbedingten grossen Schwankungen

betreffend Präsenz wie auch Leistung zu rechnen sei. Somatischerseits müsse

eine Low-Vision-Abklärung gefordert und berufliche Massnahmen im Rahmen einer

für Sehbehinderte spezialisierten Grundschulung erfolgen. Polydisziplinär liege

initial eine rund 50%ige Einschränkung vor, wobei eine psychotherapeutische Begleitung

erforderlich sei und auch die Arbeitswege möglichst kurzgehalten werden sollten

(Visus, Hemeralopie).

Im dem von der E____ angeführten Arztbericht von F____,

Leitende Ärztin der G____, [...], vom 27. Februar 2006 (IV-Akte 50 S. 5 ff.) an

die IV wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

Anpassungsstörung mit reaktiv depressiven Symptomen, bestehend seit Herbst 2005

im Rahmen einer fortschreitenden körperlichen Erkrankung mit zunehmender

Beeinträchtigung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie im Alltag

aufgeführt, mit Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 1. November 2005

bis auf weiteres und dem Hinweis, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien

und die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und ergänzende medizinische Abklärungen

angezeigt seien, dies unbedingt im Sinne der augenärztlichen Möglichkeiten. Im

Beiblatt zum Arztbericht werde unter der Voraussetzung geeigneter Hilfsmittel

für seine Augenkrankheit von einer Teilzeittätigkeit von maximal 5 Stunden

täglich ausgegangen (IV-Akte 50 S. 11).

5.2

Die E____ sowie auch F____ attestieren zwar nach dem Dargelegten

eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Ende Oktober bzw.

Anfang November 2005. Dass die Einschränkung nun plötzlich und exakt mit diesem

Datum eingesetzt hat, lässt sich mit den Ausführungen der Gutachter zum ganzen

Verlauf der Krankengeschichte jedoch nicht vereinbaren. Im Vordergrund steht

dabei die Entwicklung der Augenerkrankung, welche nach Einschätzung der E____

für sich allein bereits eine vollständige Einschränkung in der bisherigen

kaufmännischen Tätigkeit ab dem genannten Zeitpunkt bewirkte.

Die E____ verweist (IV-Akte 104 S. 16) auf einen Arztbericht von

H____, FMH Ophthalmologie, [...], vom 16. August 1996 (IV-Akte 11) an die IV. H____

hatte eine Amblyopie rechts bei Astigmatismus myopicus rechts mehr als links,

Retinopathia pigmentosa beidseits diagnostizert. Der korrigierte Fernvisus sei rechts

mit 0.08 und 0.8 links angegeben worden, dies mit dem Hinweis, dass eine weitere

Brillenversorgung notwendig sei.

Die E____ verweist (IV-Akte 104 S. 16) sodann auf den nach der

IV-Anmeldung des Klägers vom 20. Oktober 2005 vom Arbeitgeber, der D____, am

17.

November 2005 unterzeichneten Fragebogen (IV-Akte 39). Dort hatte der

Arbeitgeber angegeben, dass der Versicherte während des vom 1. Mai 2005 bis 31.

Oktober 2005 dauernden Arbeitsverhältnisses den Gesundheitsschaden bei der

Anstellung verheimlicht habe. Dadurch erklärt sich, dass sich in einem mit

«Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses» betitelten Schreiben des Arbeitgebers

vom 16. September 2005 IV-Akte 28 S. 15) keine Hinweise auf eine Erkrankung

finden. Im Fragebogen hatte der Arbeitgeber nun angegeben, dass der Kläger mit

seinem Gebrechen nicht in der Lage sei, den Job als kaufmännischer Angestellter

bzw. als Disponent auszuführen (IV-Akte 39 S. 2).

Weiter führt die E____ aus, im Arztbericht an die IV vom 22.

November 2005 (IV-Akte 43) habe I____, FMH Ophthalmologie, [...], darauf

hingewiesen, dass bei der vorliegenden Krankheit mit praktischer Erblindung

rechts und reduziertem Visus und ausgeprägtem Gesichtsfelsausfall am besseren

linken Auge eine Tätigkeit am Computer nicht zumutbar sei. In Anbetracht des jungen

Alters des Patienten und der Schwere des Krankheitsbildes mit schlechter Prognose

seien nur Tätigkeiten zumutbar, die auch bei Blindheit weitergeführt werden

könnten.

5.3

Aus den angeführten Angaben, insbesondere der Auskunft des

Arbeitgebers, der D____, vom 17. November 2005 geht hervor, dass das Augenleiden

sich bereits zu Beginn dieser Anstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

gleich gravierend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat wie bei dessen Ende.

Hatte der Versicherte jedoch dem Arbeitgeber nie offengelegt, dass er stark

sehbehindert ist, wird erklärlich, dass der Arbeitgeber die schliesslich zur

Kündigung führenden qualitativen bzw. hinsichtlich Arbeitsgeschwindigkeit

gegeben Mängel in der Arbeitsleistung nicht korrekt einordnen konnte. Dies

ändert jedoch nichts daran, dass die von der E____ erst zum Zeitpunkt des

Ablaufs der Anstellung attestierte Arbeitsunfähigkeit bereits während der

ganzen Anstellung bestanden haben muss.

Hervorzuheben ist, dass der Visus schon gemäss dem im Jahre

1996, also 9 Jahre früher erstellten Arztbericht von H____ (vgl. Bericht vom

16.

August 1996, IV-Akte 11) erheblich eingeschränkt war. Dieser Arzt hatte als

Befunde notiert: Fernvisus mit Korrektur rechts 0,08, links 0,8 bei

Astigmatismus myopicus rechts viel stärker als links. Fundus:

Netzhautveränderungen beidseits, vereinbar mit Retinopathia pigmentosa und

zusätzlich zentrales Staphylom rechts. Im Arztbericht vom 6. Juni 2000 notierte

der gleiche Augenarzt (IV-Akte 17) einen Fernvisus mit bester Korrektur rechts

von 0.08 und links von 0.6p, mit dem Vermerk, es habe sich der

Gesundheitszustand seit 2 Jahren verschlechtert. Die Diagnose lautete auf

Amblyopie rechts bei Astigmatismus myopicus rechts mehr als links sowie

Retinopathia pigmentosa beidseits

I____ gab im Arztbericht vom 22. November 2005 (IV-Akte 43) als

ersten Kontrolltermin den 25. Februar 2005 und als letzten Kontrolltermin den

25.

August 2005 an. Zur Anamnese hielt I____ die Diagnose einer «bekannten»

Retinitis pigmentosa «mit ausgeprägten Gesichtsfeldeinschränkungen» fest. Bis

vor Kurzem habe der Patient das schwere Krankheitsbild «etwas unterschätzt und

im Alltag vor allem bei sportlicher Tätigkeit eine Bestätigung und Erfüllung

gesucht». Sei dem er jedoch eine 100%ige Stelle angenommen habe, sei «ihm der

Ernst und die Schwere seiner Krankheit bewusstgeworden».

I____ notierte zum Befund:

·

Fernvisus rechts: Handbewegungen (kein Fingerzählen) Gläser

bessern nicht.

·

Fernvisus links: cc sph.-4,25cyt.-2,25/150°: 0,6p.

·

Vordere Bulbusabschnitte: Beidseits unauffällig.

·

Fundus in Mydriase beidseits: Papilte blass mit wässernem Aspekt.

Arterien sehr eng. Makula zentral mit gräulichem Aspekt. Netzhautperipherie

typische knochenbälkchenartige Pigmentierung im Sinne einer Retinitis

pigmentosa.

·

Gesichtsfelduntersuchung: Rechts: Totaler Gesichtsfeldausfall,

nur knapp Handbewegungen erkennbar. Links: Ausgeprägter Gesichtsfeldausfall,

nur intakte zentrale Gesichtsfeldinsel.

Im Vergleich mit den Ergebnissen der Voruntersuchungen,

namentlich jener aus dem Jahre 2000, ergibt sich, dass der Fernvisus rechts

sehr gering war und auch links der schon im Jahr 2000 erhobene Wert von 0,6p

notiert wird. Es ergibt sich somit, dass im Zeitraum der vergangenen 5 Jahre

der Visus in etwa gleichbleibend schwerwiegend eingeschränkt war. Festzuhalten

ist, dass diese Visuswerte auch im Status unter den objektiven Befunde im

Gutachten der E____ vom 31. Oktober 2007 (IV-Akte 104 S. 12) festgehalten

werden («Visus rechts knapp Konturen erkennbar, Visus links ca. 0.6 korrigiert,

Ausgeprägte Gesichtsfeldeinschränkung [fingerperimetrisch]»).

5.4

5.4.1

Mit Blick auf die für die Anwendung von Art. 23 lit. a BVG

entscheidende Frage hält I____ fest, es sei derzeit eine Tätigkeit am Computer

nur in Teilzeit und auch mit reduzierter Leistung realisierbar. Es bestehe

«sicherlich eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der jetzigen

Tätigkeit.

Die Äusserung war von I____ im Sinne einer Prognose gefasst. Da

jedoch die Befunde sich bereits im Jahre 2000 in einem Ausmass präsentierten,

wie nun von I____ erhoben, ist diese Einschränkung von mindestens 20% über den

ganzen Zeitraum ab dem Jahre 2000 zu bejahen. Ergänzend ist hinzuweisen auf die

Ausführungen von I____ zur Frage der Beklagten 1 mit Schreiben vom 4. Mai 2009

(Beilage 36b zur Klagantwort der Beklagten 1) nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

per 1. Mai 2005 aus augenärztlicher Sicht. I____ hielt mit Bericht vom 9. Juni

2009.

(Beilage 36a zur Klagantwort der Beklagten 1) fest, zu diesem Zeitpunkt

sei dem Versicherten die Schwere seiner Krankheit nicht eindeutig bewusst gewesen

oder er habe diese Situation nicht akzeptieren wollen. Aus diesem Grund sei

anzunehmen, dass er trotz seiner reduzierten Leistungsfähigkeit seine Tätigkeit

als kaufmännischer Angestellter und Disponent vollumfänglich und vollzeitlich

ausüben wollte, was ihm jedoch «wahrscheinlich nicht optimal gelang». I____ hat

aber auch in diesem Schreiben bestätigt, dass der Kläger im Mai 2005 auf dem

rechten Auge «praktisch blind» war und am linken Auge eine zentrale Sehschärfe von

0,6 aufgewiesen hatte. Beidseits habe auch eine ausgeprägte

Gesichtsfeldeinschränkung vorgelegen. Die Einschränkung per Mai 2005 bezifferte

I____ nun mit «ca. 50%» (a.a.O.). Zwar weicht diese spätere – retrospektive –

Einschätzung von derjenigen der E____ ab, welche wie erwähnt eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert.

Da die Visuswerte übereinstimmen, sind die unterschiedlichen

Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zwar als voneinander abweichende Einschätzungen

des gleichen Sachverhalts einzustufen, nicht jedoch als Hinweis auf eine

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zwischen Mai 2005 und dem

Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____ im Jahre 2007.

Hinweise auf einen signifikanten Schub der Erkrankung, der von

einer bisherigen Arbeitsfähigkeit zu einer von der Gutachterstelle attestierten

Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnte, sind den Akten aber auch für die

Zeitspanne von 2000 bis Mai 2005 nicht zu entnehmen.

5.4.2

Wie erwähnt, attestiert die E____ bezüglich der

gesundheitlichen Verhältnisse im November 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit im

erlernten kaufmännischen Beruf. Da nach dem Dargelegten für den Zeitraum ab dem

Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 von einem gleichförmigen und somit nicht durch

einen plötzlichen Schub der Verschlechterung gekennzeichneten Verlauf der

Augenerkrankung auszugehen ist, bleibt auch für die Anwendung von Art. 23 lit.

b BVG kein Raum (so im Ergebnis zutreffend die Klagantwort der Beklagten 1 S.

18.

Ziff. 50 ff.).

Gemäss dieser Vorschrift hat Anspruch auf Invalidenleistungen,

wer infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu

mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei

Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf

mindestens 40 Prozent versichert war. Vorliegend hatte der Kläger die Lehre im

Jahre 2002 abgeschlossen. Da H____ bereits im Jahre 2000 die gleichen

Visuswerte (Bericht vom 6. Juni 2000, IV-Akte 17) wie dann I____ im Jahre 2005

(Bericht vom 22. November 2005, IV-Akte 43) erhoben hatte, ist mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger

bereits bei Lehrabschluss im Jahr 2002 mit einer sehr gravierenden

Einschränkung des Sehvermögens und damit einer 40% übersteigenden Arbeitsunfähigkeit

konfrontiert war. Ebenso wenig könnte nach der Aktenlage ein Zeitintervall festgemacht

werden, innerhalb dessen sich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%, aber

weniger als 40% auf über 40% erhöht hätte.

6.

6.1

In Eigenschaft als Arbeitnehmer der D____ ab 1. Mai 2005 (vgl.

Anstellungsbestätigung vom 25. April 2005, IV-Akte 26 S. 13) war der Kläger bei

der Beklagten 1 im Rahmen der Beruflichen Vorsorge versichert. Die Kündigung

dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte auf den 30. September 2005

(Kündigungsschreiben vom 22. August 2005, IV-Akte 26 S. 14). Gemäss Auskunft

des Arbeitgebers an die IV war der Kläger dann noch einen Monat

weiterbeschäftigt; letzter effektiver Arbeitstag war der 28. Oktober 2005 und

wird als Enddatum des Arbeitsverhältnisses der 31. Oktober 2005 angegeben

(IV-Akte 39 S. 1). Die Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG endigte somit

am 30. November 2005.

Aus dem unter Erw. 5 ff. Dargelegten folgt, dass der Kläger

nicht darzutun vermag, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat, zu einem Zeitpunkt erfolgt war, zu welchem er bei

der Beklagten 1 versichert war.

6.2

In den Zeiten des Bezugs von ALE (Dezember 2002 bis Juni 2003, April

2004.

bis Oktober 2004, 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März 2007 bis

30.

August 2007, vgl. Klagantwort der Beklagten 2 S. 11) war der Kläger im

Rahmen der Beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert (vgl. Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche

Vorsorge von arbeitslosen Personen; SR 837.174).

Für das Intervall zwischen dem Bericht von H____ im Jahre 2000

und dem Bericht von I____ vom 22. November 2005 (IV-Akte 43) ist der Nachwies

des Eintrittes einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt

hat, ebenfalls nicht erbracht. Somit ist mit Blick auf die Leistungsperioden

Dezember 2002 bis Juni 2003 und April 2004 bis Oktober 2004 keine

Leistungspflicht der Beklagten 2 begründet.

Für die Zeit danach, d.h. mit Blick auf den Leistungsbezug von

ALE in den Perioden 8. November 2005 bis 30. November 2006, 1. März 2007 bis

30.

August 2007 kommt eine Leistungspflicht der Beklagten 2 ebenfalls nicht in

Betracht. Die Beklagte 2 führt dazu in ihrer Klagantwort (S. 11 f.) zutreffend

aus, dass diese Zeiträume schon deshalb nicht mehr von rechtlicher Relevanz

sein können, weil gemäss IV-Verfügung vom 29. August 2008 die Wartefrist am 1.

November 2005 eröffnet worden ist, mit Zusprache einer halben Invalidenrente ab

1.

November 2006.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen und zwar sowohl,

soweit sie sich gegen die Beklagten 1, als auch, soweit sie sich gegen die

Beklagte 2 richtet.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird, soweit sie sich gegen die

Beklagte 1 richtet, abgewiesen.

Die Klage wird, soweit sie sich gegen die

Beklagte 2 richtet, abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: