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Entscheid

BV.2021.18

Kein Einfluss auf die Invalidenrente bei Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder; Überentschädigungsberechnung; Verzugszins

20. Dezember 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)28 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.18

Invalidenrente

Kein Einfluss auf die

Invalidenrente bei Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder;

Überentschädigungsberechnung; Verzugszins

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Klägerin arbeitete vom 15. Februar 2010 bis 28. Februar

2014 bei der E____ GmbH als Medical Director und war in dieser Eigenschaft bei

der Pensionskasse der E____ GmbH berufsvorsorgeversichert. Die Klägerin und die

Arbeitgeberin lösten das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 19. August

2013 respektive 23. August 2013 (KAB 2) per 28. Februar 2014 auf.

b) Die Klägerin war ab dem 2. Dezember 2013 zu 100 %

arbeitsunfähig (beigezogene IV-Akte 1 S. 2). In der Folge meldete sie sich am

10. April 2014 unter Hinweis auf einen Herztumor und daraus resultierender

psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, zur

Früherfassung an.

c) Vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 erhielt die Klägerin

IV-Taggelder aufgrund von Eingliederungsmassnahmen (KB 7). Die

Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung endeten am 1. Dezember 2015

(Schreiben der F____ vom 3. November 2015, KB 8).

d) Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2018 und vom 1. November

2018 (beigezogene IV-Akte 208 bis 210) sprach die IV-Stelle der Klägerin bei

einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2017

zu. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde mit dem Antrag, in Abänderung der

angefochtenen Verfügungen den Rentenbeginn auf den 1. November 2014

festzusetzen.

e) Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.

Dezember 2018 (KB 10) mit, diese habe nach Erschöpfung der Taggelder der

Invalidenversicherung per 31. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit der

Rentenverfügung bestehe auch ein Leistungsanspruch aus der Pensionskasse. Ab

dem 1. Februar 2017 habe sie daher Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente

in der Höhe von Fr. 102’731.00.

f) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied

mit Urteil vom 10. März 2020, Klagbeilage (KB 6), dass die Klägerin ab dem 1.

November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen

Invalidenversicherung habe.

g) Im Schreiben vom 27. März 2020 (KB 11) teilte die Klägerin

der Beklagten mit, das Sozialversicherungsgericht Zürich habe mit Urteil vom

10. März 2020 den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt und die

Leistungspflicht der Pensionskasse beginne daher ab dem Zeitpunkt, ab dem die

Klägerin nicht mehr 80 % ihres bisherigen Lohnes durch die

Krankentaggeldversicherung bzw. die Taggelder der Invalidenversicherung

erhalten habe.

h) Die IV-Stelle Zürich verfügte am 15. Dezember 2020 (KB 5)

dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich entsprechend eine ganze Rente

ab dem 1. November 2014. Die Klägerin informierte die Beklagte darüber mit

Schreiben vom 21. Dezember 2020 (KB 12).

i) Im Schreiben vom 8. Juni 2021 (KB 13) forderte die Klägerin

die Beklagte auf, für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Januar 2017

eine Rente auszurichten.

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 7. September 2021 beantragt die Klägerin,

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Beklagte zu verpflichten,

der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2017 den

Betrag von Fr. 197’896.45 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. März

2020, unter Entschädigungsfolgen.

In der Klageantwort vom 10. Dezember 2021 beantragt die

Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, Advokat, die Abweisung der Klage,

unter o/e-Kostenfolge.

Die Klägerin hält in der Replik vom 7. Januar 2022 an ihren

Rechtsbegehren fest, ebenso die Beklagte in der Duplik vom 3. März 2022.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2022

werden die IV-Akten der SVA des Kantons Zürich dem Verfahren beigezogen. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2022 gibt der Instruktionsrichter den Parteien die

Gelegenheit, sich zu den IV-Akten zu äussern. Die Parteien verzichten auf eine

Stellungnahme (Eingabe der Klägerin vom 20. Mai 2022 und Eingabe der Beklagten

vom 25. Mai 2022).

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Dezember 2022 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (Art. 73

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Arbeitgeberin bei Beginn der

Invalidität war die E____ GmbH mit Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit

gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit erstellt.

1.2

Die Pensionskasse der E____ GmbH ist am 12. Juli 2017 aufgehoben

worden (vgl. Handelsregisterauszug, KB 4). Seitdem führt die Beklagte die

Vorsorgekasse der E____ GmbH (vgl. KB 10), die Passivlegitimation ist von der

Beklagten nicht bestritten. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht geltend, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich

mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung (1. November 2014),

aber könne - sofern reglementarisch vorgesehen - gemäss Art. 26 BVV 2 so lange

aufgeschoben werden, wie die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes

Taggelder einer Krankentaggeldversicherung erhalte, die mindestens 80 % des

entgangenen Lohnes betragen und die zu mindestens der Hälfte vom Arbeitgeber

mitfinanziert würden. Sei der Anspruch auf die Rente grundsätzlich entstanden,

könne die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nicht mehr grundsätzlich

verweigern, wie dies die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31.

November 2017 tue.

2.2

Die Beklagte wendet ein, dass kein Anspruch auf Ausrichtung von

Leistungen während der Ausrichtung von IV-Taggeldern bestehe, da als Grundsatz der BVG-Invalidenrentenanspruch so

lange nicht entstehe, als sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen

der IV unterziehe und Taggelder der IV beziehe. Sie verweist diesbezüglich auf

BGE 123 V 269 und das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007,

B 114/2006, E. 5.

2.3

Unbestritten ist, dass die Klägerin vom 1. November 2014 bis 5. Juli

2015.

eine ganze IV-Rente, vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 IV-Taggelder und

ab dem 1. Februar 2017 wiederum eine ganze IV-Rente bezogen hat. Unbestritten

ist ferner, dass die Klägerin bis 1. Dezember 2015 Krankentaggelder erhalten

hat. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Leistungspflicht der

Beklagten. Umstritten und zu prüfen ist jedoch die Frage, ob vor Februar 2017

ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Beruflichen Vorsorge

besteht. Zu klären ist daher zunächst die Frage, in welchem Zeitpunkt die

berufsvorsorgerechtliche Invalidität eingetreten ist und welche Auswirkungen

der Bezug von IV-Taggeldern auf den Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge hat.

3.

3.1

Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen

der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der

Dispositiv

Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Demnach entsteht der Anspruch

auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit dem Beginn der Rente der

Invalidenversicherung, d.h. frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum

Leistungsbezug (vgl. BGE 140 V 470 E. 3.4).

3.2.

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen

vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den

vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 26 BVV 2 (Verordnung über

die berufliche Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1]).

Dabei hat ein allfälliger Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers

nicht die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach Ablauf einer

bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die

Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Art. 26 Abs.

2 BVG ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach

Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich bessergestellt wird, als wenn er

weiterhin voll arbeitsfähig wäre (BGE 142 V 419 E. 4.3.2; 129 V 15 E. 5b).

3.3.

Die IV-Stelle richtete der Klägerin mit Verfügung vom 15. Dezember

2020 (KB 5) ab dem 1. November 2014 rückwirkend eine ganze Invalidenrente aus. Zum

gleichen Zeitpunkt ist gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG auch im Bereich der

beruflichen Vorsorge die Invalidität als eingetreten zu betrachten. Gemäss Art.

26 Abs. 2 BVG ist die Beklagte befugt, reglementarisch die Aufschiebung des

Rentenbeginns bis zum Auslaufen der Krankentaggelder vorzusehen. Die Beklagte

hat dies in Art. 24 Ziff. 3 ihres Vorsorgereglements 2012 (KAB 5) vorgesehen. Die

Klägerin erhielt Leistungen der Krankentaggeldversicherung bis zum 1. Dezember

2015, die Klägerin durfte ihre Rentenzahlungen daher grundsätzlich bis zum 1.

Dezember 2015 aufschieben (zur Frage, ob die Krankentaggelder 80 Prozent des

entgangenen Lohnes betragen, siehe im Detail unten Erw. 5.13.). Dass die

Ausrichtung der entsprechenden BVG-Invalidenrente bis zum 1. Dezember 2015

aufgeschoben wurde, hat auf den Eintritt der Invalidität als solche keinen

Einfluss (vgl. Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG

[nachfolgend: Kommentar BVG und FZG], 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 26 BVG).

3.4.

Der Vorsorgefall Invalidität ist am 1. November 2014 eingetreten.

3.5.

Zu prüfen ist im Folgenden, welchen Einfluss die von der

Invalidenversicherung vom 6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 ausgerichteten

Taggeldleistungen auf den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge in diesem

Zeitraum hat.

3.6.

Nach der Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge so lange nicht,

als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte

deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt (BGE 123 V 269; Urteil B 83/01 vom 25. Juli 2002 E. 2b). Ob dies auch gilt, wenn eine

Invalidenrente zu Gunsten eines IV-Taggeldes bei nachträglichen

Eingliederungsmassnahmen temporär ausgesetzt wird, hat das Bundesgericht im

Urteil vom 11. Mai 2007, B 114/2006, E. 5 mit der Bemerkung, dass dort ein

solcher Sachverhalt nicht vorgelegen sei, offengelassen.

3.7.

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zur Frage geäussert, wie es

sich mit der einmal zugesprochenen Invalidenrente aus obligatorischer

beruflicher Vorsorge verhält, wenn der bereits begründete

invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird.

3.8.

Die Literatur geht davon aus, dass die Invalidenrente durch die

Vorsorgeeinrichtung so lange weiter zu gewähren ist, wie die festgestellte

Invalidität dauert (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar

zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 46

zu Art. 34a BVG; Moser, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N 29 zu

Art. 34a BVG, je mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Moser entfalle in dieser Konstellation nach der

im Bereich der Ersten Säule anwendbaren Koordinationsvorschrift von Art. 43

Abs. 2 IVG der Rentenanspruch für die Dauer der Taggeldberechtigung, es sei

denn, das zugesprochene Rentenbetreffnis erweise sich als höher (Art. 20ter

Abs. 1 IVV). Ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichtes Rentenanrecht

im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge würde von einer solchen

intermittierenden Sistierung des Rentenanspruchs nach IVG nicht tangiert, weil

Art. 26 Abs. 1 BVG nur für den Beginn der Leistungspflicht auf die

entsprechenden Bestimmungen des IV-Rechts verweise und für eine analoge

Anwendung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände kein Raum bleibe. Die

Invalidenrente sei daher so lange weiter zu gewähren, wie die festgestellte

Erwerbsunfähigkeit andauere. Erst beim Erlass einer Revisionsverfügung durch

die Ausgleichskasse gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als

«weggefallen» (Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, 1993, S. 204).

Dieser Ansicht folgt auch Hürzeler (Hürzeler, Invaliditätsproblematiken

in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 140). Hürzeler führt präzisierend

hierzu an, dass es sich bei Art. 20ter IVV um eine innersystemische

Koordinationsnorm des Invalidenversicherungsrechts handle. Würde auch in Bezug

auf eine bereits entstandene Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher

Vorsorge darauf abgestellt, so wäre eine, in Bezug auf die BVG-Invalidenrente,

reine Zufälligkeit für deren Untergang verantwortlich. Zudem könnte, würde man

einer analogen Anwendung von Art. 20ter Abs. 1 IVV auf

Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge folgen, der

versicherten Person ein finanzieller Nachteil aus dieser IV-rechtlichen

Koordinationsnorm erwachsen, was deren Sinn und Zweck gerade zuwiderlaufen würde.

Für eine entsprechende Sistierung der BVG-Invalidenrente analog derjenigen der

IV-Rente bleibe damit kein Platz. Kieser fügt hierzu ebenfalls an, damit

erfolge die Koordination nicht auf der Ebene der Leistungspflicht, sondern auf

derjenigen der Überentschädigungsordnung (Kieser, Die Koordination von

BVG-Leistungen mit den übrigen Sozialversicherungsleistungen, in:

Schaffhauser/Stauffer, Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, 2000, S.

97).

3.9.

Die Klägerin war vom 1. November 2014 bis zum Antritt der

Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 10. März 2020, E. 4.2.1). Auch hatte die

IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen in diesem Zeitraum angeordnet, und es

war die Klägerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme gedrängt hatte (E.

4.2.4 des Urteils). Das Sozialversicherungsgericht Zürich kam daher zum

Schluss, dass die Klägerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente habe. Davon ausgenommen sei die Periode vom 6. Juli 2015 bis 31.

Januar 2017, in welcher die Klägerin Taggelder der Invalidenversicherung

bezogen habe (E. 4.2.4 des Urteils).

3.10.

Die Beklagte streicht heraus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb

die beiden Konstellationen unterschiedlich beurteilt werden sollten.

Gemäss BGE 123 V 269 entsteht der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange

nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der

Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung

gelangt. Einerseits bezog sich das Bundesgericht im angeführten Urteil allein

auf die Entstehung des Anspruchs (im obligatorischen Bereich), andererseits

hatte es die Koordination der Sozialversicherungen im Blick und es verwies

explizit auf die Aufschubmöglichkeit aufgrund der Leistungen von

Krankentaggeldern (siehe insbesondere Erwägung 2c des Urteils). Vorliegend ist

mit der Zahlung der IV-Taggelder kein vollwertiger Ersatz des Lohnausfalles

(siehe dazu auch die Verfügung über das Invalidentaggeld vom 30. Juni 2015, beigezogene

IV-Akte 50) wie beispielsweise bei der Leistung von Krankentaggeldern gegeben,

der Rentenanspruch aber bereits entstanden.

3.11.

Demzufolge hat die Ablösung der IV-Rente durch IV-Taggelder keinen

Einfluss auf die mit 1. November 2014 entstandene Invalidenrente aus

obligatorischer beruflicher Vorsorge.

3.12.

Das Vorsorgereglement 2012 sieht in Art. 24 Ziff. 2 vor, die

Feststellungen der IV sind massgeblich für den Beginn, den Invaliditätsgrad,

eine allfällige Revision und das Ende des Anspruchs auf die Invalidenleistungen.

Damit enthält das Reglement im Bereich des Überobligatoriums keine abweichenden

Vorschriften und der Rentenbeginn 1. November 2014 ist massgeblich.

3.13.

Die Klägerin hat daher ab dem 1. November 2014 einen Anspruch auf eine

berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und die IV-Taggelder sind in der

Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.

4.

4.1.

In der Folge ist die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen

Invalidenrente zu berechnen (Überentschädigungsberechnung).

4.2.

Die Klägerin bringt vor, sie habe in den Jahren 2011 bis 2014

durchschnittlich einen Lohn von Fr. 264’231.00 erzielt. Die

Überversicherungsgrenze von 90 % liege demgemäss bei Fr. 237’807.90 pro

Jahr. Bis zum 1. Dezember 2015 habe sie Krankentaggelder (in der Höhe von Fr.

454.45 inklusive angerechneter IV-Rente bzw. IV-Taggelder) erhalten. Danach

habe sie Taggelder der Invalidenversicherung erhalten, die ab 2016 Fr. 326.00

pro Tag betragen hätten. Es bestünden gestützt auf die Arbeitszeugnisse keine

Anzeichen dafür, dass sich das Einkommen der Klägerin ohne ihre Erkrankung zu

ihren Ungunsten verändert hätte. Die Überversicherungsgrenze von 90 %

liege bei Fr. 237’807.90 pro Jahr. In der ersten Phase ergäbe sich zusammen mit

der jährlichen Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00 gemäss Beilage 10) ein

Gesamteinkommen von Fr. 268’605.25 und damit mehr als 90 % des

entgangenen Verdienstes, weshalb die Beklagte in dieser Phase ihre Leistungen

auf Fr. 71’933.65 pro Jahr bzw. Fr. 78’042.00 für die Zeit vom 1.

November 2014 bis zum 1. Dezember 2015 kürzen könne. Für die nachfolgende Phase

erreiche die Rente der Beklagten (Fr. 102’731.00) zusammen mit den

IV-Taggeldern (Fr. 119’316.00) die jährliche Überversicherungsgrenze von

Fr. 237’807.90 nicht und sei daher ungeschmälert auszurichten.

4.3.

Die Beklagte wendet ein, in der Verfügung der IV-Stelle sei ausgehend

vom Lohn gemäss Arbeitgeberfragebogen von Fr. 207’340.00 ein indexiertes

Valideneinkommen von Fr. 210’043.00 festgesetzt worden. Dieses Valideneinkommen

sei implizit im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Das

Vorbringen der Klägerin, der mutmasslich entgangene Verdienst sei höher, könne

die Vermutung, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem Valideneinkommen

entspreche, nicht umstossen. Insbesondere gelinge es der Klägerin nicht

nachzuweisen, dass ihr Lohn dauerhaft das Niveau gemäss IK-Auszug erreichen

solle. Vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 wäre somit eine gekürzte Rente geschuldet.

4.4.

Die Klägerin macht replikweise geltend, sie habe mit dem IK-Auszug

nachgewiesen, dass sie in allen Jahren ihrer Erwerbstätigkeit seit 2006 bis und

mit 2014 (mit der einzigen Ausnahme des Jahres 2010) regelmässig und deutlich

mehr als Fr. 207’342.80 verdient habe (Klage Rz. 14 f. und

Klagebeilage 14). Auch das zuletzt erzielte Einkommen der Klägerin sei

wesentlich höher gewesen. Das Valideneinkommen bzw. der mutmasslich entgangene

Verdienst der Klägerin seien nie Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung

gewesen. Mangels Beschwer habe sie dieses im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Der mutmasslich

entgangene Verdienst sei damit im vorliegenden Verfahren festzulegen.

4.5.

Die Beklagte wendet ein, die Klägerin bestätige ausdrücklich, dass

sie Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 165’874.25 pro Jahr erhalten

habe, was auf 100 % hochgerechnet einem Jahresverdienst von Fr. 207’342.80

entspreche. Diese Angaben seien von der Klägerin somit anerkannt und nicht

strittig.

4.6.

Zu prüfen ist zunächst die Höhe des mutmasslich entgangenen

Verdienstes. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob die ausgerichteten

Krankentaggelder Lohnersatzleistungen in der Höhe von mindestens 80 % des

Lohnes darstellen.

5.

5.1.

Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die

Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit

anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren

anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes

übersteigen.

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten

Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und

Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV

2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile

zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern

höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht

verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren

Hinweisen)

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und

Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren

Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24

Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art.

26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements 2012.

5.2.

Unter dem Begriff «mutmasslich entgangener Verdienst» im Sinne von

Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die

versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in

dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Nach

der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter

Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn

des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen

beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss

dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen

Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher

der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem

Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der

IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst

nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen

(d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung

muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des

versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die

Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her

überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E.

3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3).

5.3.

Es besteht eine weitgehende Parallele zum

invalidenversicherungsrechtlichen Einkommen, welches die versicherte Person

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen),

jedoch keine Kongruenz: Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf

Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von

der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung

des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und

tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt

mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 28.

Oktober 2016, 9C_215/2016, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.4.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid der

IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern

die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren

einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

4.3.2; 130 V 270 E. 3.1).

5.5.

Strittig und zu überprüfen ist das von der IV-Stelle herangezogene

auf das Jahr 2016 indexierte Valideneinkommen von Fr. 210’043.70 (vgl. KAB 6

und beigezogene IV-Akte 209 S. 1). Dieses entnahm die IV-Stelle dem Fragebogen

Arbeitgeber vom 17. Juli 2014 (beigezogene IV-Akte 20) und ergibt sich auch aus

der Lohnabrechnung für Dezember 2013 (IV-Akte 1). Dem IK-Auszug (KB 14, IV-Akte

21) sind folgende Einkommen zu entnehmen: 2011: Fr. 242’724.00; 2012: Fr.

250’457.00; 2013: Fr. 250’794.00 und 2014 (Januar bis Februar): Fr. 92’756.00.

5.6.

Zwar wird für das Valideneinkommen in der Regel auf das zuletzt erzielte

Einkommen abgestellt (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Dies gilt

allerdings nur für Fälle, bei welchen angenommen werden kann, die versicherte

Person wäre ohne Gesundheitsschaden nach wie vor an der zuletzt innegehabten

Stelle tätig. Vorliegend kann nicht nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) gesagt werden, dass die Versicherte

im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung 2014 nicht mehr an ihrer bisherigen

Stelle tätig wäre, sondern dies ist erstellt. Denn die Klägerin hat mit der

Arbeitgeberin im August 2013 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, mithin aus

invaliditätsfremden Gründen, so dass sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch

ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr bei dieser angestellt wäre

(Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1 mit

weiteren Nachweisen).

5.7.

Ist der zuletzt bezogene Verdienst markant überdurchschnittlich hoch

gewesen, ist er nur dann als Validenlohn heranzuziehen, wenn mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des

Bundesgerichts vom 5. September 2019, 9C_239/2019, E. 2.2.1).

5.8.

Die zwischen den beiden Beträgen (Durchschnittslohn gemäss IK-Auszug

und Jahreslohn gemäss Fragebogen Arbeitgeber) liegende Differenz ist für den

Entscheid der Invalidenversicherung nicht von Bedeutung gewesen, da auch mit

dem tieferen Betrag ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben war. Eine

Bindungswirkung des Valideneinkommens für die berufliche Vorsorge besteht daher

nicht, da die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs

gegenüber der Invalidenversicherung nicht entscheidend war.

5.9.

Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2009 (Beilage zur Duplik) wurde

vereinbart, dass die Klägerin zusätzlich einen erfolgsabhängigen Bonus gemäss

dem jeweils gültigen «Variable Performance Reward Plan» erhält. Der IK-Auszug

belegt, dass ihr während ihrer Anstellung bei der E____ GmbH jeweils ein

solcher Bonus ausbezahlt worden ist. Auch kann dem Vorbringen der Klägerin gefolgt

werden, dass sie aufgrund ihrer guten Arbeitszeugnisse, ihrer Berufslaufbahn

und der bisherigen Lohnentwicklung weiterhin mit einem Lohn in dieser Höhe

rechnen durfte als auch mit der Ausrichtung eines Bonus, der in dieser Branche

üblich ist. Eine Berechnung des Durchschnitts der Jahre 2011 bis 2013 ist daher

aufgrund der mit dem Bonus verbundenen Schwankungen gerechtfertigt. Dies ergibt

einen Durchschnittsbetrag von Fr. 247’991.66. Der Betrag für Januar und Februar

2014 ist in der Berechnung des Durchschnitts nicht zu berücksichtigen. Dem

Aufhebungsvertrag ist nämlich zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ferienanspruch von 15.5 Tagen

ausbezahlt als Abgeltung für die verbleibenden Ferienansprüche. Dadurch ergibt

sich für diese Zeitperiode ein im Vergleich zu den Jahren 2011 bis 2013 höherer

Betrag, mit dem die Klägerin bei einer neuen Anstellung nicht rechnen durfte.

5.10.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der mutmasslich

entgangene Verdienst Fr. 247’991.66 beträgt.

5.11.

Was den Zeitraum anbelangt, in dem Taggelder der

Krankentaggeldversicherung ausbezahlt worden sind, macht die Beklagte geltend,

die Klägerin hätte den Fehlbetrag auf 80 % des versicherten Lohnes bei der

Krankentaggeldversicherung einfordern müssen. Die Klägerin verweist hierzu

darauf, dass sie die Krankentaggeldleistungen auf dem Klageweg für die ihr

ihrem damaligen Kenntnisstand zustehenden Krankentaggeldleistungen eingefordert

habe (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Juli 2015,

ZV.2014.12).

5.12.

Dass der Grenzwert von 80 % des entgangenen Lohnes erreicht wird,

ist Voraussetzung dafür, dass Krankentaggelder ein vollwertiges Surrogat für

die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers darstellen (BGE 142 V 466 E.

3.3.3).

5.13.

Die Klägerin erhielt Leistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG (vgl. Schreiben der F____

vom 3. November 2015, KB 8). Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für

die F____ [...] Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1. Januar 2006,

kann unter Ziffer 6.1 entnommen werden, dass der in der Police aufgeführte

Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert ist. Die Versicherungspolice

sieht bei Krankheit eine Leistung von 80 % des effektiven Lohnes bei einer

Leistungsdauer von 730 Tagen pro Fall und einer Wartefrist von 30 Tagen vor,

der versicherte Höchstbetrag pro Person pro Jahr beträgt Fr. 300’000.00. In der

Klage vom 31. Oktober 2014 im Verfahren ZV.2014.12 hat die Klägerin ausgeführt,

dass in der Krankmeldung der massgebende versicherte Verdienst mit Fr. 207’340.00

pro Jahr korrekt angegeben worden sei. Der effektive AHV-Lohn war somit mit

einem Prozentsatz von 80 % versichert. Die Klägerin hat in ihrer Klage vom

31. Oktober 2014 gegen ihren Krankentaggeldversicherer nicht Taggelder auf der

Basis des Jahreslohnes inklusive Bonus eingeklagt, diese wären gemäss AVB und

der Police jedoch grundsätzlich erfasst gewesen, da sie – wie auch aus den

IK-Auszügen ersichtlich – AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Da die Klage

vom 31. Oktober 2014 diese höheren Beträge nicht umfasste, waren höhere

Taggelder auch nicht Gegenstand des Verfahrens ZV.2014.12. Dies kann nicht der

Beklagten im vorliegenden Verfahren angelastet werden. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juni

2021 (KB 13) an die Beklagte unter Verweis auf die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung

von einer Leistungspflicht ab dem 2. Dezember 2015 ausging.

5.14.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der

Leistungen der Krankentaggeldversicherung die Leistungen bis 1. Dezember 2015

aufgeschoben wurden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich

der Rentenbetreffnisse bis einschliesslich März 2015 erhoben (Klageantwort vom

10. Dezember 2021 Rz. 15). Die Frage der Verjährung stellt sich somit nicht, da

die Beklagte die Invalidenleistungen erst ab dem 2. Dezember 2015 ausbezahlen

muss (siehe Vorsorgereglement 2012 Art. 24 Ziff. 3).

5.15.

Die Klägerin erhielt bis Ende 2015 ein Taggeld der

Invalidenversicherung von Fr. 277.00 pro Tag, danach bis Ende Januar 2017 ein

solches von Fr. 326.00 pro Tag (siehe KB 7).

5.16.

Die Überentschädigung berechnet sich daher im Zeitraum 2. Dezember

2015 bis 31. Dezember 2015 wie folgt:

90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes

von Fr. 247’991.66

223’192.40 : 365 x 30

18’344.59

IV-Taggelder

277 x 30

8’310.00

Fehlbetrag

10’034.59

Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr.

102’731.00 (KB 10), dies ergibt für den Zeitraum 2. Dezember 2015 bis 31.

Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 8’443.64. Der Fehlbetrag übersteigt damit

den Rentenanspruch der Klägerin bei der Beklagten. Die Beklagte hat daher der

Klägerin in diesem Zeitraum eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten.

5.17.

Die Überentschädigung berechnet sich ab dem 1. Januar 2016 wie

folgt:

90% des mutmasslich entgangenen

Verdienstes von Fr. 247’991.66

223’192.40

223’192.40

IV-Taggelder

326 x 366

119’316.00

Fehlbetrag

103’876.40

Die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente beträgt Fr. 102’731.00

(KB 10). Der Fehlbetrag übersteigt damit den Rentenanspruch der Klägerin bei

der Beklagten. Die Beklagte hat daher der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine

ungekürzte Invalidenrente auszurichten.

5.18.

Die Gesamtsumme der Rentenzahlungen für den Zeitraum 2. Dezember

2015 bis 31. Januar 2017 beträgt Fr. 119’899.74 (8’443.64 + 102’731.00 +

8’725.10, siehe zu den anteiligen Monatsbeträgen Klageantwort vom 10. Dezember

2021 Rz. 19 ff.).

6.

6.1.

Die Klägerin bringt vor, mit Schreiben vom 27. März 2020 habe sie

der Beklagten mitgeteilt, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich den Rentenbeginn neu auf den 1. November 2014 festgesetzt habe. Die

Beklagte sei ab diesem Datum grundsätzlich in der Lage gewesen, ihre

Leistungspflicht zu beurteilen und ihre Leistungen zu korrigieren. Das

Schreiben sei in diesem Sinne als Mahnung und damit als auslösend für die

Verzugszinspflicht der Beklagten zu betrachten. Die ausstehenden Leistungen seien

ab der Inverzugsetzung der Beklagten zu verzinsen, mangels Nachweis eines

anderen Zinssatzes zu 5 % pro Jahr.

6.2.

Die Beklagte wendet ein, sie sei gestützt auf Art. 105 OR frühestens

mit Einreichung der Klage am 7. September 2021 in Verzug gesetzt worden. Ein

allfälliger Verzugszins wäre erst ab diesem Datum geschuldet. Eine frühere

Inverzugsetzung sei nicht erfolgt und werde bestritten. Zudem habe die Beklagte

im Vorsorgereglement im Anhang 1 «Wichtige Eckwerte» für die verspätete

Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen einen Verzugszins von 2 % pro

Jahr festgelegt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es gestützt

auf das Vertrauensprinzip bei der Vertragsauslegung gerechtfertigt,

reglementarische Bestimmungen zum Verzugszins auch auf weitere Sachverhalte von

verspäteter Leistungsausrichtung anzuwenden und verweist hierzu auf das Urteil

des Bundesgerichts vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, E.5.2.4. Der reglementarische

Verzugszinssatz von 2 % müsse auch für die verspätete Ausrichtung von

Invalidenrenten zur Anwendung kommen. Für die Ausrichtung eines höheren

Verzugszinses bestehe somit kein Raum. Die entsprechenden Ausführungen der

Klägerin werden bestritten.

6.3.

Die Klägerin entgegnet, eine Festsetzung des Verzugszinssatzes auf

lediglich 2 % sei dem Reglement nicht zu entnehmen und sie verlange keine Freizügigkeitsleistung.

6.4.

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18.

Mai 2021, 9C_588/2020. Dort ging es um eine Rückforderung einer Pensionskasse

eines Todesfallkapitals gegenüber der Schwester des Verstorbenen, weil die

Pensionskasse angewiesen wurde, dieses der Lebensgefährtin auszubezahlen. In E.

5.2.4. führte des Bundesgericht aus, im Lichte der Unklarheitsregel habe dieser

reglementarische Verzugszinssatz (zulasten der Verfasserin des Reglements) auch

in Bezug auf die Rückforderung zu gelten. Hätte die Pensionskasse für die

Rückforderung eine andere Regelung treffen wollen, hätte sie diese festhalten

können und müssen. Der im angefochtenen Urteil herangezogene Verzugszins von 5

% könne daher nicht bestätigt werden. Vielmehr belaufe sich dieser gemäss Art.

12 lit. i und j BVV 2 ab 7. April 2016 auf 2,25 % (1,25 % + 1 %) und ab 1.

Januar 2017 auf 2 % (1 % + 1 %).

6.5.

Vorliegend verhält es sich jedoch umgekehrt, ein vorteilhafterer

Verzugszins von 2 % würde sich zugunsten der Pensionskasse auswirken. Als

Verfasserin ihres eigenen Reglements kann sich die Beklagte nicht auf die

Unklarheitsregel berufen, da mehrdeutige Wendungen in vorformulierten

Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 140 V 50 E. 2.2). Daher hat es mit einem Verzugszins von 5 % sein Bewenden.

6.6.

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern

eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131

E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und

vom 25. Juni 2012, 9C_66/2012, E. 3.2).

6.7.

Nach Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der

Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung

o-der der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kläger hat

seine Klage am 7. September 2021 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem

Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig

waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.

7.

7.1.

Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen und die Beklagte hat der

Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis 31. Januar 2017 eine

ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 119’899.70

zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021 auszurichten.

7.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

7.3.

Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall

auszugehen. Jedoch waren im Gegensatz zu invalidenversicherungsrechtlichen

Fällen keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist von einem

Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen.

Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 197’896.45 eingefordert bzw. sie

ist bezüglich des Zeitraumes vom 1. November 2014 bis zum 1. Dezember 2015

unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar der Klägerin im Umfang von

zwei Fünftel zu kürzen. Der Klägerin ist daher ein Honorar von Fr. 2’250.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die

Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis

31. Januar 2017 eine ungekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der

Höhe von Fr. 119’899.74 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 7. September 2021

auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2’250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 173.25

Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: