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Entscheid

BV.2021.19

Klage gutgeheissen. Massgebliche Arbeitsunfähigkeit trat im Zeitpunkt des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ein. (Bundesgerichtsurteil 9C_325/2024)

21. Dezember 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)23 min

1. April 2001 bis 30. September 2001 als Controller im Bereich Finanzen bei D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.19

BVG - Invalidenrente

Klage gutgeheissen. Massgebliche

Arbeitsunfähigkeit trat im Zeitpunkt des Versicherungsverhältnisses mit der

Beklagten ein.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist gelernter [...] und [...] mit einer

Weiterbildung in Buchhaltung (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 35). Er war zuletzt vom

1. April 2001 bis 30. September 2001 als Controller im Bereich Finanzen bei D____

angestellt (Arbeitszeugnis vom 30. September 2001, Klagebeilage [KB] 29; Fragebogen

Arbeitgebende, IV-Akte 2). Danach bezog er (erneut) bis im Dezember 2002 bzw.

Ende Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder (vgl. Anfrage Leistungen ALV vom 25.

Juni 2003, IV-Akte 4) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

berufsvorsorgerechtlich versichert.

b)

Am 8. November 2002 begab sich der Kläger aufgrund einer erheblichen

Sichttrübung notfallmässig bei seiner Augenärztin, Dr. med. E____, Fachärztin

für Ophthalmochirurgie und Ophthalmologie, FMH, in Behandlung (Honorarrechnung

vom 18. November 2002, KB 6). Ab April 2003 wurde dem Kläger von der behandelnden

Augenärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 30.

Juni 2003, IV-Akte 6).

c)

In der Folge meldete sich der Kläger am 6. Juni 2003 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nebst Gewährung von

medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV-Akten 12, 13, 32, 55, 60),

Hilfsmitteln (IV-Akten 55, 139, 162, 190) sowie einer Hilflosenentschädigung

leichten Grades ab Dezember 2006 (IV-Akte 131) absolvierte der Kläger eine

IV-gestützte und von der Sehbehindertenhilfe Basel begleitete Umschulung zum

Treuhänder EFZ, welche er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss, woraufhin die

Invalidenversicherung den Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügte

(IV-Akte 65, 92 [u.a.], 194).

d)

Am 27. Juni 2013 meldete sich der Kläger aufgrund nach wie vor

bestehender erheblichen Sehstörungen erneut bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an (vgl. KB 24; vgl. IV-Akte 224). Mit Verfügung vom 11. Oktober

2016 (IV-Akte 301) sprach die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar

2014 eine ganze Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% zu und hielt

fest, dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem

Ausmass arbeitsunfähig sei und deshalb sei er von der Invalidenversicherung mit

diversen Massnahmen unterstützt worden. Im Jahr 2008 sei eine erste

Verschlechterung eingetreten und seit November 2011 bestehe eine volle

Arbeitsunfähigkeit.

e)

Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Klageantwortbeilage [AB] 3) stellte

der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen

beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen, woraufhin die Beklagte mit

Schreiben vom 6. März 2017 (KB 28; AB 4) ihre Leistungspflicht ablehnte.

f)

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (AB 5) stellte der Kläger erneut den

Antrag auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für

arbeitslose Personen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (KB

30; AB 6) ihre Zuständigkeit erneut ab. Weitere Korrespondenz zwischen den

Parteien ergibt sich aus den Akten nicht.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 26. Oktober 2021 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu

verpflichten, dem Kläger eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar

2014.

auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich Verzugszins zu

5% ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragt den

Beizug der IV-Akten.

b)

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 3. Dezember 2021 auf

Abweisung der Klage.

c)

Mit Replik vom 18. Februar 2022 hält der Kläger grundsätzlich an seinen

Begehren fest, beantragt aber neu einen Zins von 2,75 % ab dem Zeitpunkt der

Klageerhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung

einer Parteiverhandlung.

d)

Mit Duplik vom 21. März 2022 hält die Beklagte an ihren eingangs gestellten

Anträgen fest.

III.

Mit Verfügung vom 22. November 2021 heisst die

Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem

Rechtsbeistand bei einem Selbstbehalt von Fr. 1'600.00 gut.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6.

Dezember 2021 werden die Invalidenversicherungsakten dem Verfahren beigezogen.

V.

Anlässlich der im Nachgang an die Hauptverhandlung

vom 5. Oktober 2022 - an welcher der Kläger, sein Rechtsvertreter und die

Beklagte teilnahmen - erfolgende Beratung entscheidet das Gericht, dass das

Verfahren ausgestellt und ein ophtalmologisches Gerichtsgutachten eingeholt

wird. Die Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die F____

mit Dr. med. G____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH,

ehemaliger leitender Arzt am H____, als Gutachter vor und unterbreitet ihnen

den Auftragsentwurf samt Fragekatalog. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur

Stellungnahme, wobei beide Parteien auf eine solche verzichteten. Die

Instruktionsrichterin vergibt in der Folge den Gutachterauftrag an das F____,

respektive Dr. med. G____.

e)

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2023 ist das

ophthalmologisches Gerichtsgutachten vom 23. Oktober 2023 zum Verfahren

beigezogen worden. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einsicht und zur

Stellungnahme.

f)

Der Kläger nimmt zu den Ausführungen des Gutachters mit Eingabe vom

23.

November 2023 Stellung. Die Beklagte verzichtet mit Schreiben vom 3.

November 2023 auf eine Stellungnahme.

VI.

Am 21. Dezember 2023 findet die zweite Urteilsberatung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.

73.

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts

9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.3.2 ebenfalls gegeben.

1.2

Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger macht geltend, er sei im

November 2002 und dementsprechend während des laufenden Vorsorgeverhältnisses

mit der Beklagten erstmals und seitdem dauerhaft und ununterbrochen zu

mindestens 20% in seiner Arbeitsfähigkeit durch die zur Invalidität führende

Krankheit eingeschränkt gewesen. Die Beklagte sei daher zur Ausrichtung einer

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verpflichtet.

2.2

Die Beklagte ist indes der Ansicht,

die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei dem Kläger ab 1. April 2003

attestiert worden, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr

bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Während des

Versicherungsverhältnisses sei keine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu

verzeichnen gewesen. Die Leistungspflicht der Beklagten sei daher zu Recht

abgelehnt worden.

2.3

In seiner Beratung vom 5. Oktober 2022 gelangte das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Auffassung, dass eine abschliessende

Beurteilung der Angelegenheit, namentlich die Frage nach dem Zeitpunkt des

Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, gestützt auf die vorhandene

medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Gericht beschloss daher den Fall

auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der F____

Begutachtungsstelle in der Fachrichtung Ophthalmologie in Auftrag zu geben.

Dieses Gutachten erging am 23. Oktober 2023.

2.4

Der Kläger führte mit Stellungnahme vom 23. November 2023 aus, das F____-Gutachten

vom 23. Oktober 2023 qualifiziere die vom Kläger anlässlich der

Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 wiedergegebenen Verhältnisse an jenem

Novembertag des Jahres 2002 als sehr plausibel und glaubhaft

(Gerichtsgutachten, S. 10, Stellungnahme Ziff. 3). Weiter berichte der

Gutachter, die am 8. Juli 2003 durchgeführte Katarakt-Operation am rechten Auge

sei nicht zielführend gewesen, da die Katarakt für den Visus präoperativ kein

entscheidender Faktor war und somit andere Pathologien die Sehverschlechterung

vom November 2002 hervorgerufen haben müssen (Gerichtsgutachten, S. 12). Des

Weiteren hält der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher

Hinsicht wie auch in Hinsicht Tätigkeit/Belastbarkeit bestand

(Gerichtsgutachten, S. 18).

2.5

Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme.

2.6

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Kläger bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Beklagten

vorsorgeversichert war. Zwischen den Parteien ist hingegen zu Recht

unumstritten, dass der zeitliche und sachliche Zusammenhang nach Art. 23 BVG zu

bejahen ist (vgl. Ziff. 3 der Klage; Klagantwort Ziff. III. 1. zu N3).

Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

3.

3.1

Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben

Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert

waren (Art. 23 lit. a BVG; Art 22 Abs. 1 lit. a Vorsorgereglement der Beklagten).

Die Versicherung beginnt in der Regel mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses

und endet mit dessen Auflösung; für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der

Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei

der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, es sei denn, es werde vorher ein

neues Vorsorgeverhältnis begründet (Art. 10 BVG). In der Versicherung für

Arbeitslose endet die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG

mit dem Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen und nicht etwa erst bei

Beendigung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ob ein Anspruch auf

Nachdeckung besteht, kann vorliegend – wie nachstehenden Erwägungen zu

entnehmen ist - offen gelassen werden (Art. 10 Abs. 1 BVG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen

Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,

Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische

Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei

Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des

medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt

medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie

bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt

wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht

einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für

angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E.

3b/aa mit Hinweisen).

3.5

3.5.1

Zwecks Klärung der Frage nach dem Eintritt der massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit ist vor der Diskussion des Gerichtsgutachtens vom 23.

Oktober 2023 die medizinische Aktenlage kurz zusammen zu fassen.

3.5.2

Aus den Akten, namentlich aus der Honorarrechnung von Dr. med. E____,

Fachärztin für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, FMH, 18. November 2002 (KB

2) ergibt sich, dass sich der Kläger zwischen dem 8. und dem 13. November 2002

bei ihr in Behandlung befunden hatte, wobei am 11. November 2002 eine Biometrie

durchgeführt worden war (vgl. Schreiben Dr. med. E____ vom 14. November 2019,

KB 6a). Anderweitige echtzeitliche Berichte liegen keine vor. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022 führte der Kläger hierzu aus, er habe sich

am 8. November 2002 in der Greifengasse in Basel befunden. Von einem Moment auf

den anderen sei alles neblig geworden, es habe ihn geblendet und er habe so gut

wie gar nichts mehr gesehen. Nach dem Vorfall habe er nur noch verschwommen

gesehen, wie durch einen Schleier. Die Orientierung sei enorm mühsam gewesen.

3.5.3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (KB 8) an Prof. Dr. med. I____,

Facharzt für Augenheilkunde, führte Dr. med. E____ als Befunde FVR an: mit

eigener Brille 0,2p; FVL: mit eigener Brille 0,2p; VBA: reizfrei, Nystagmus,

hintere Schalentrübung rechts mehr als links. Fundus indirekt und Fundus

Kontaktglas bds: Reste der Arteria hyaloidea bds., angedeutete epiretinale

Fibroplasie, in der Peripherie zum Teil Segel und Glaskörperzug. Ferner fragte

die Augenärztin an, ob die Netzhaut mit einem Laser abgesichert werden sollte.

3.5.4

Mit Bericht vom 22. April 2003 (KB 9) stellte Prof. Dr. med. I____

rechts und links einen Fernvisus von 0.2p fest (links subjektiv das bessere

Auge). Zudem attestierte er dem Kläger eine hintere Schalentrübung reizfrei,

beidseitig. In Bezug auf den Fundus hielt Prof. Dr. med. I____ fest: Beidseits.

Wie beschrieben. Mit Resten einer Arteria hyaloidea. In der Peripherie

Glaskörpersegel und starke Pigmentierungen, jedoch keine traktiven Komponenten.

In Bezug auf die Netzhautabsicherung riet der Experte von einer

prophylaktischen Abriegelung ab. Prof. Dr. med. I____ berichtete von

zunehmenden Problemen bei der Berufsausübung.

3.5.5

Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (KB 13) bat Dr. med. E____ PD Dr. med. J____

um Operation des Klägers, da dieser mit dem jetzigen Visus (vgl. Ziff. 3.5.4.

hiervor) nicht arbeiten könne.

3.5.6

Mit Bericht vom 30. Juni 2003 (IV-Akte 6) hielt die behandelnde

Augenärztin zuhanden der Invalidenversicherung fest, mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe ein Cataracta praesenilis, im November 2002

festgestellt, und ein angeborener Nystagmus. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit bestehe ein Astigmatismus hyperopicus. Sie halte eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2003 in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Kontrolleur (PC-Arbeit) fest. Anamnestisch hielt sie ferner fest,

dass der Kläger angebe, seit November 2002 mit dem linken Auge verschwommen zu

sehen. In der Folge wurde am 8. Juli 2003 eine Phakoemulsifikation und

HKL-Implantation rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 8. Juli 2003,

KB 14).

3.5.7

Die H____klinik [...] hielt mit Bericht vom 10. August 2004 (IV-Akte 30)

zuhanden der Invalidenversicherung fest, dass neben dem Nystagmus beidseits neu

die Diagnose einer Retinopathie neonatorum mit Makula-Hypoplasie festzustellen

sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der Visus sei

beidseits deutlich eingeschränkt und die Lebensqualität sowie insbesondere die

Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert bis gänzlich eingeschränkt. Weiter wurde

festgehalten, dass eventuell eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sehkraft

durch die Katarakt am linken Auge bestünde. Dies sei bei der Grundproblematik

jedoch schwer einschätzbar. Schliesslich habe sich bei fehlender Fixation

aufgrund der Frühgeborenen –Retinopathie beim Kläger vermutlich eine Amblyopie

entwickelt, welche durch die Kataraktoperation nicht habe behoben werden

können.

3.5.8

Mit Bericht vom 15. Oktober 2007 der H____spitals [...] (IV-Akte 266, S.

7) wurden dem Kläger eine rhegmatogene Amotio retinae mit Makulabeteiligung

links bei Frühgeborenen - Retinopathie mit temporal exzentrischer

Fixation und Makulahypoplasie, eine persistierende Arteria hyaloidea ein

Cataracta incipiens subcapsularis links, Pseudophakie rechts 2003, ein

manifester Nystagmus vom Latenstyp und ein Strabismus convergens

diagnostiziert. Es wurde ein Visusabfall links festgestellt von 0.2 auf 0.08

seit einem Tag. Am 17. Oktober 2007 erfolgte in der H____ eine

Netzhautoperation (IV-Akte 266, S. 10).

3.5.9

Im November 2010 erlitt der Kläger eine deutliche Sehverschlechterung.

Dr. med. K____, Spezialarzt für Ophtalmologie, FMH, führte hierzu aus, die

Sehschärfe am rechten Auge liege seither unter 10%. Beim linken Auge bestehe

das Sehvermögen in Schattensehen. Die Gesichtsfelder an beiden Augen seien

eingeschränkt. Der Kläger würde als «gesetzlich» blind gelten (Bericht 19.

Oktober 2012, IV-Akte 210). Hierauf sprach die Invalidenversicherung dem Kläger

rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente und hielt fest,

dass der Kläger seit mehreren Jahren ununterbrochen und in erheblichem Ausmass

arbeitsunfähig sei. Seit November 2011 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Verfügung vom 11. Oktober 2016, IV-Akte 301).

3.6

3.6.1

Unter Berücksichtigung der dargestellten Aktenlage und der

Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 2022

hielt Dr. med. G____ mit Gutachten vom 23. Oktober 2023 zum Zeitpunkt des

Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit insbesondere Nachstehendes fest:

3.6.2

Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf das Ereignis vom 8.

November 2002 seien aus gutachterlich-medizinsicher Sicht plausibel und

glaubhaft. Die geschilderte Symptomatik sei nur durch eine abrupte Veränderung

im System Glaskörper/Netzhaut zu erklären (Gutachten vom 23. Oktober 2023, S.

10). Aufgrund der Akten hätten Dr. med. E____ und Prof. Dr. med. I____ offenbar

wenig Glaskörperveränderungen festgestellt. Im Verlaufe der folgenden 10(+)

Jahre ergebe sich aber eine signifikante Verschlechterung der anatomischen

Situation, eine Progredienz der Fibrosierung und der Traktion. Grundsätzlich

würden die Untersuchungen aus dem Jahr 2003 und die Entwicklung zur

massgeblichen Fachliteratur passen. Der Gutachter führte weiter aus, dass im

Normalfall im Fall einer Karaktoperation nach wenigen Tagen eine Verbesserung

des Visus erzielt werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen. Im

Umkehrschluss sei daraus zu schliessen, dass die Katarakt für den präoperativen

Visus kein entscheidender Faktor war (a.a.O., S. 12). Es müsse eine andere

Pathologie die Sehverschlechterung von November 2002 hervorgerufen haben. Aus

gutachterlicher Sicht sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die am 8.

November 2002 akut aufgetretene Sehverschlechterung keinen direkten

Zusammenhang mit der festgestellten Katarakt hatte. Der Kläger habe

eindrücklich beschrieben, wie die Verschlechterung akut eingetreten sei. Ein

grauer Star entwickle sich aber nur sehr langsam, häufig unbemerkt. Die

Beschreibung wiese vielmehr auf eine abrupte Änderung im Glaskörper und/oder an

der Netzhaut hin. Beim «normalen Patienten» werde häufig die physiologisch

hintere Glaskörperabhebung im Alter von 50-70 Jahre ähnlich beschrieben. Durch

Änderung der Traktionsverhältnisse und Trübungen im Glaskörper und an der

Netzhaut habe sich vermutlich akut eine signifikante verstärkte Trübung eingestellt,

möglicherweise sei auch zu nicht sichtbaren Veränderungen der Netzhaut im

Bereich der Fixationsstelle gekommen. Die von den Ärzten, insbesondere auch an

der H____klinik [...], dokumentierte Arbeitsunfähigkeit sei immer von einem

grauen Star ausgegangen. Die Möglichkeit einer anderen strukturellen Ursache

sei nie in Erwägung gezogen worden. Als Hauptdiagnosen für den 8. November 2002

könne aus gutachterlicher Sicht eine akute Sehverschlechterung rechts im Rahmen

einer progredienten beidseitigen Frühgeborenen-Retinopathie gestellt werden.

Als Nebendiagnose sei eine Cataracta complicata (nicht präsenilis) beidseits,

ebenfalls im Rahmen einer Frühgeborenen Retinopathie, ein Nystagmus und ein

Strabismus (genauere Eingrenzung schwierig, nicht relevant; a.a.O., S. 16). Retrospektiv

lasse sich der Verlauf der Erkrankung besser einordnen. Der Verlauf der

Erkrankung sei durch die Literatur gut fundiert zu erklären (a.a.O., S. 17). Hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

mindestens ab dem 8. November 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher

Hinsicht wie auch in Hinsicht auf Tätigkeit/Belastbarkeit bestehe (a.a.O., S.

18).

3.7

Wie unter E. 3.4. dargelegt, kommen Gerichtsgutachten grundsätzlich

voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht

ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Somit kann auf das Gerichtsgutachten

der F____ vom 23. Oktober 2023 abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2. hiervor). Insbesondere hat

sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten, namentlich den vom Gericht

zugestellten Akten sowie den in der elektronischen Krankengeschichte des H____

vorhandenen ophthalmologischen Akten, auseinandergesetzt (vgl. Gerichtsgutachten,

S. 3) und seine davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens

wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. Stellungnahme des

Klägers vom 23. November 2023 und die Eingabe der Beklagten vom 3. November

2023).

3.8

Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der F____

abgestellt, ist von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers als [...] mindestens

ab dem 8. November 2002 auszugehen und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem der

Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war.

4.

4.1

4.1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge

werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die

anspruchstellende Person bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. 135 V 13, 17 E. 2.6), deren Ursache

zur Invalidität geführt hatte (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23

Leistungsanspruch N 1, mit Hinweis auf BGE 141 V 127 E. 5.3.2; BGE 139 V 579 E.

2.1, BGE 120 V 112 E. 2b). Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt

des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (BGE 123 V 262, 263 E.

1a; 118 V 35, 45 E. 5).

4.1.2

Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst

später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang

liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder

arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen

Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten

eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Bei der

Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu

berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen

prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit

von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit und erschien gestützt darauf

eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv

wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des

zeitlichen Zusammenhangs dar (BGE 144 V 58, 63 E. 4.5; Urteil 9C_100/2018 vom

21.

Juni 2018 E. 2.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein enger

Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende

Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit

geführt hat.

4.1.3

Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, ist der Bestand des sachlichen

und zeitlichen Zusammenhanges (vgl. hierzu Klage Ziff. 3 und Klagantwort II. 1.

zu N3). Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. Streitig war lediglich, ob die

invalidisierende Erkrankung des Klägers bereits im November 2002 zu einer

mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Nachdem diese Frage durch

das Gerichtsgutachten geklärt wurde und somit von einer vollumfänglichen

Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2002 auszugehen ist, ist die

Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich zu bejahen.

4.2

4.2.1

Der Kläger beantragt ab Januar 2014 die Ausrichtung einer

Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins zu 2,75 % ab dem Zeitpunkt der

Klageerhebung.

4.2.2

Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind

grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung

des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der

Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren (BGE 121 V 97). Vorliegend sind dies unbetrittenermassen die Allgemeinen Bestimmungen

vom 1. Januar 2014 (AB 8).

4.2.3

Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen beginnt der Anspruch

auf eine Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der

IV, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung

oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80% des Lohnes

entsprechen und mindestens zu 80% vom Arbeitgeber finanziert wurden. Mit

Verfügung vom 11. Oktober 2016 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.

Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Demgemäss beginnt der

gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente

ebenfalls am 1. Januar 2014. Aufgrund der 100%igen Invalidität des Klägers hat

er gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Bestimmungen Anspruch auf eine

volle Invalidenrente. Da keine der Parteien die Einrede der Verjährung erhob,

erübrigt sich eine entsprechend Prüfung.

4.3

Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der

obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach

den Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.

März 1911 (OR; SR 220) insbesondere nach Art. 105 Abs. 1 OR, sofern eine

diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c und

Urteile des Bundesgerichts 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1). Nach Art.

105.

Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von

Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der

gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die vorliegende Klage datiert

vom 26. Oktober 2021, weshalb die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem

Datum zu verzinsen sind. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen

Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit. Vorliegend ergibt sich die

Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem

Reglement der Vorsorgeeinrichtung (BGer 9C_41/2019 vom 26. März 2019 E. 5). Gemäss

Art. 34 Allgemeine Bestimmungen ist ein Verzugszins

entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz geschuldet. Dieser beträgt für den

vorliegend interessierenden Zeitraum 1.75% (Art. 12 lit. h der Verordnung über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April

1984; BVV 2; SR 831.441.1).

5.

5.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die

Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. Die bis zur Klageerhebung

ausstehenden Rentenbetreffnisse sind ab dem 26. Oktober 2021 (Klageeinreichung)

mit 1.75% zu verzinsen. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen

Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3

Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten für das Gerichtsgutachten

der F____ vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

5.4

Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings rechtfertigt sich eine Erhöhung

dieses Honorar angesichts der mit dem Gerichtsgutachten im Zusammenhang stehenden

Aufwendungen in Höhe von Fr. 500.00. Ferner ist ein praxisgemässer Zuschlag von

Fr. 750.00 für die Hauptverhandlung zu gewähren. Daher ist ein Honorar von insgesamt

Fr. 5’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte

wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten.

Die Beklagte wird überdies verpflichtet, dem

Kläger ab dem 26. Oktober 2021 einen Verzugszins von 1.75% auf die ab dem 1.

Januar 2014 geschuldeten Rentenbetreffnisse auszurichten. Auf die nach

Klageinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse hat die Beklagte dem

Kläger ab deren Fälligkeit einen Verzugszins von 1.75% zu entrichten.

Das

Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten der F____

vom 23. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten zu

tragen.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Fr. 385.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: