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Entscheid

BV.2021.23

Bei Teilzeiterwerbstätigkeit ist zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine proportionale Kürzung des Invalideneinkommens vorzunehmen. (Bundesgerichtsurteil 9C_578/2022 vom 06.04.23)

11. Mai 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Kläger

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.23

Invalidenrente

Beschwerde gutgeheissen. Bei Teilzeiterwerbstätigkeit ist

zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine proportionale Kürzung des

Invalideneinkommens vorzunehmen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1959 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2006 im

Umfang von 80% beim D____verein in einem 80%-Pensum tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert.

Nebenberuflich ging der Kläger in einem Pensum von 20% einer selbstständigen

Tätigkeit als Akupresseur nach (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug der IV vom

13. Oktober 2017, Klagbeilage [KB] 1 und IK-Auszug, KB 3). Im Rahmen der

selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht keine berufsvorsorgerechtliche

Versicherung.

b)

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 (KB 5) sprach die IV-Stelle

Basel-Landschaft dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85% vom 1.

Juni 2018 bis zum 30. November 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember

2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61% eine Dreiviertelsrente zu.

c)

Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (KB 7)

anerkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab dem 26. Juni 2018

grundsätzlich an. Die Beklagte ermittelte hierbei einen Invaliditätsgrad von

84% für den Zeitraum ab dem 26. Juni 2018 und von 57% ab dem 1. September 2018.

Die Beklagte geht seit dem 1. September 2018 von einem Anspruch des Klägers auf

eine halbe Invalidenrente der obligatorischen und weitergehenden beruflichen

Vorsorge aus und richtete wegen Rentenaufschubs infolge Krankentaggeldbezugs ab

dem 26. Juni 2019 die entsprechenden Rentenleistungen aus (vgl.

Leistungsberechnung vom 19. Mai 2020, KB 6).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 17. November 2021 beantragt der Kläger, es sei die

Beklagte zu verpflichten, ihm für einen ab 26. Juni 2017 ausgewiesenen

Invaliditätsgrad von mindestens 66% die aus beruflicher Vorsorge geschuldeten

gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Es sei die Beklagte

insbesondere zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 26. Juni 2019 bis heute

und bis auf weiteres eine Dreiviertelsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen zu

5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen und mit Wirkung ab

26.

Juni 2017 alle weiteren gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen

inklusive einer Beitragsbefreiung auszurichten. Unter o-/e- Kostenfolge

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

b)

Mit Klagantwort vom 30. Dezember 2021 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

c)

Mit Replik vom 3. März 2022 und Duplik vom 13. April 2022 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11.

Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem

(vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige

kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat zudem ihren

Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist damit

erstellt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger ist der Ansicht, gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von mindestens 65.7%, stehe ihm mindestens eine

Dreiviertelsrente der beruflichen Vorsorge zu.

2.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, bei korrekter

Durchführung der Invaliditätsberechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von

57%, weshalb dem Kläger eine halbe Rente zustehe.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte den

massgeblichen Invaliditätsgrad korrekt ermittelte.

3.

3.1.

Verwirklicht sich das versicherte Risiko Invalidität gemäss

Invalidenversicherung (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000 (ATSG, SR 830.1)), so wirkt sich dies gemäss Art. 23 ff. BVG auf die

berufliche Vorsorge aus. Das BVG knüpft nämlich in Art. 23 ff. BVG an den

Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an (BGE 15 V 208, 210 E. 2b; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Demnach hat eine versicherte Person Anspruch auf eine volle

Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu 70%; auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%; auf eine halbe Rente, wenn sie

zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens 40% invalid ist

(vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 12 f. Vorsorgereglement (gültig ab Januar

2018, Klagantwortbeilage [KAB] 2).

3.2.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)

beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache

zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Dauer des

Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.

3 BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit

und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270, 275 E. 4.1).

3.3.

3.3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen

Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die

ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 13, 17 f. E. 2.6).

3.3.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem

im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch

nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative

Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2014,

9C_679/2013, E. 6.2. und vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2), sondern ist

grundsätzlich echtzeitlich nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2009

E. 2.1 vom 17. September 2009 mit Hinweis auf 9C_368/2008 vom 11. September

2008 E. 2 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Vorliegend ist die

grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten zwischen den Parteien zu Recht

nicht umstritten. Nicht bestritten ist ferner der Anspruchsbeginn der Rente der

beruflichen Vorsorge ab dem 26. Juni 2019 unter Berücksichtigung des

Krankentaggeldaufschubs (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2a der Klage vom 17.

November 2021). Soweit in der Klage von einem Rentenanspruch ab dem 26. Juni

2017 die Rede ist (vgl. Rechtsbegehren 1) ist dies nicht nachvollziehbar. Es

erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen. Uneinigkeit besteht allerdings

dahingehend, wie die massgeblichen Vergleichseinkommen zur Berechnung des

Invaliditätsgrades zu ermitteln sind (vgl. Klage vom 17. November 2021, Ziff.

12; Klagantwort vom 30. Dezember 2021, S. 5, Ziff. 7). Der Fokus der

nachstehenden Erwägungen ist daher auf diese Problematik zu richten.

4.

4.1.

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente

der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen aus der

beruflichen Vorsorge ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im

obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der

Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269, 271 E. 2a,

BGE 120 V 112, 117 f. E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen). Praxisgemäss sind

daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge

(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der

invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des

Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund

einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar

erscheint (BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine), was vorliegend nicht der Fall ist.

Da die Beklagte zudem ins invalidenversicherungsrechtliche Vorbescheidverfahren

miteinbezogen war (vgl. Art. 73ter IVV) und ihr die Rentenverfügung

formgültig eröffnet wurde entfällt die Bindungswirkung auch unter diesem Aspekt

nicht, sondern ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung massgebend.

4.2.

4.2.1. Im Hinblick auf vorsorgerechtlich versicherte

Teilzeiterwerbstätige gilt allerdings die soeben dargestellte Bindungswirkung

nicht absolut, wobei keine der einschlägigen Normen der zweiten Säule zwischen

vollzeiterwerbstätigen und teilzeiterwerbstätigen Personen unterscheidet (vgl. Saxer Yuliya, Das Risiko Invalidität der

Teilzeiterwerbenden in der beruflichen Vorsorge in: Schweizerische Zeitschrift

für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft Nr. 3/2022, S. 130).

Vielmehr hält das Bundesgericht Folgendes fest (BGE 144 V 63, 70 E. 6.3 ff.): Weniger

kompliziert und nachvollziehbarer ist und bleibt, wenn die Vorsorgeeinrichtung das

von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich

gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet, und

gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) eine

neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt. Mit diesem klaren und

einfachen Berechnungsvorgang werden gleichzeitig sämtliche Fälle abgedeckt,

nämlich nicht nur diejenigen, in denen die versicherte Person weiterhin in ihrem

bisherigen Beruf tätig ist, sondern auch diejenigen, in denen sie nunmehr einer

angepassten Tätigkeit nachgehen kann (mithin die Geldrelation nicht auf einer

beruflich kongruenten Basis beruht). Schliesslich wird damit auch dem neuen

Modell der gemischten Methode genüge getan. Nichts Anderes ergibt sich, wenn

die teilerwerbstätige Person über keinen Aufgabenbereich verfügt und auch keine

anderweitige (bezahlte resp. versicherte) Beschäftigung ausübt. In diesem Fall

entspricht ihre invalidenversicherungsrechtliche Situation derjenigen

Konstellation, wie sie sich in BGE 131 V 51 bzw. BGE 142 V 290 findet: Einerseits

geht sie einem reduzierten Arbeitspensum nach, andererseits weist sie im

Umfange der Reduktion freie Zeit auf. Dabei bleibt das Pensum, das Freizeit

darstellt, im Rahmen der anwendbaren Einkommensvergleichsmethode ohne Bedeutung

(BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2).

4.3.

4.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre

Berechnung des Invaliditätsgrades sei korrekt und nach den vom Bundesgericht in

BGE 144 V 63 (vgl. E. 4.2.1. hiervor) genannten Vorgaben erfolgt. Sie habe sogar

das Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 zu Gunsten des Klägers gestützt auf den

zuletzt als Techniker (mit dem Pensum von 80%) erzielten Lohn berechnet und

diesen der Nominallohnentwicklung angepasst. Dieses Einkommen liege höher als

80% des seitens der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens (CHF 73‘472.00 x

0.8 = CHF 58‘777.60). Hinsichtlich des Invalideneinkommens habe sie unter

Berücksichtigung der Bindungswirkung auf das von der IV-Stelle Basel-Landschaft

ermittelte Einkommen von CHF 10‘731.00 (ab dem 26. Juni 2018) und von CHF

28‘505.00 (ab dem 1. September 2018) abgestellt. Die hieraus resultierenden

Invaliditätsgrade von 84% (ganze Rente) und 57% (halbe Rente) seien daher nicht

zu beanstanden.

4.3.2. Der Kläger bestreitet die Höhe des Valideneinkommens nicht. Er vertritt

jedoch die Meinung, für das Invalideneinkommen bestehe keine Bindungswirkung.

Die Beklagte könne daher das Invalideneinkommen unabhängig von der IV-Stelle

Basel-Landschaft festsetzen. Das Bundesgericht habe sich in der Vergangenheit

mehrfach einer proportionalen Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen

zugeneigt gezeigt. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf BGE 136 V 390 und BGE 129 V 132 und spricht sich dafür aus, die

Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem prozentualen Abzug von 20% beim

Invalideneinkommen zu berücksichtigen (CHF 28‘505.20 – 20%), da ansonsten der

nicht versicherte Verdienst nur beim Validen-, nicht aber beim

Invalideneinkommen Berücksichtigung finden würde. Der sich so ergebende

Invaliditätsgrad von 65.7% berechtige den Kläger zum Bezug einer

Dreiviertelsrente.

4.4.

4.4.1. In BGE 129 V 132 hatte das Bundesgericht

einen Fall zu beurteilen, in welchem die versicherte Person zwei

Teilzeitbeschäftigungen zu je 50% nachging und eine der beiden Tätigkeiten

invaliditätsbedingt aufgeben musste. Das Bundesgericht konstatierte, es sei der

Versicherten, die ihre Arbeitskraft gesamthaft im Rahmen eines Vollzeitpensums

verwertete, nicht zuzumuten für den Verlust der Erwerbsfähigkeit lediglich mit

Leistungen (halbe Rente aus halben Pensum) entschädigt zu werden, welche einer

Viertelsinvalidität entsprechen würde. Im Gegensatz zu den

Vorsorgeeinrichtungen, welche durch die grosse Zahl der Versicherten für etwas

höhere Leistungen in den einen Fällen durch etwas tiefere Leistungen in den

anderen Fällen einen Ausgleich erhalten, kann die versicherte Person ihre

Erwerbseinbusse nicht wettmachen (E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtete es

daher als gerechtfertigt, dass die leistungspflichtige Pensionskasse desjenigen

Arbeitgebers, bei welchem die versicherte Person ihre Stelle behindertenbedingt

aufgeben musste, eine volle Rente (berechnet auf dem Lohn aus dem

Beschäftigungsgrad von 50%) ausrichtet. Dies entspreche dem im Rahmen der

obligatorischen Versicherung gedeckten Risiko. Es treffe zwar zu, dass die

Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht auferlegt erhalte, welche bei

isolierter Betrachtung aus der gegebenen Teilinvalidität in Verbindung mit dem

absolvierten Pensum hinausgehe. Im Gegensatz zur Versicherungsnehmerin sei die

Vorsorgeeinrichtung jedoch auf Grund der Vielzahl versicherter Personen in der

Lage, diesen zusätzlichen Aufwand auszugleichen (E. 4.3.3).

4.4.2. BGE 136 V 390 lag der Sachverhalt zugrunde, dass

eine versicherte Person bei drei Arbeitgebern (30%, 20%, 50%) versichert war.

Aus gesundheitlichen Gründen musste sie die 50%-Anstellung aufgeben und konnte

lediglich die beiden anderen Teilzeitstellen im Gesamtumfang von 50%

weiterführen. Das Bundesgericht knüpfte in diesem Fall an die Rechtsprechung

gemäss BGE 129 V 132 an, wendete diese analog an und verpflichtete die zuständige

Vorsorgeeinrichtung dazu, auf dem Lohn aus dem Beschäftigungsgrad von 50% eine

ganze Invalidenrente auszurichten (E. 4.1).

4.5.

4.5.1. In vorliegendem Fall rechtfertigt sich

eine Anlehnung an BGE 129 V 132 respektive BGE 136 V 390. Zunächst ist festzuhalten,

dass eine Bindung an die IV-rechtliche Betrachtungsweise entfällt, wenn eine

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in einer von mehreren parallel ausgeübten

Tätigkeiten auftritt, in den anderen hingegen nicht (BGE 136 V 390, 394 E.

4.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So ist dem Kläger die bei der

Beklagten versicherte Tätigkeit als Techniker angesichts des stark

eingeschränkten Verweisprofils nicht mehr zumutbar, wohingegen die

(selbstständige) Tätigkeit als Akupresseur nach wie vor ausgeübt werden kann.

Eine Bindungswirkung an die Feststellungen der Invalidenversicherung entfällt folglich

in diesem Zusammenhang (vgl. E. 4.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich weiter –

und ist im Übrigen auch nicht strittig – dass der Kläger im Gesundheitsfall wie

in den vorab dargestellten Referenzfällen (vgl. E. 4.4.1 f. hiervor) einer

vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die von der

Invalidenversicherung festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

von 20%, beziehungsweise von 50% ab dem 1. September 2018 wirkt sich demgemäss entsprechend

des im Gesundheitsfall vom Kläger geleisteten 100%-Pensums auf dessen

Erwerbstätigkeit aus (vgl. Stauffer

Hans-Ulrich, Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts

zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Art. 23, S. 77). So stellte die IV-Stelle

dem Invalideneinkommen das Einkommen sowohl aus unselbständiger als auch aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit gegenüber. Ähnlich wie in den zitierten

Urteilen würde daher bereits unter diesem Aspekt eine nicht proportionale

Invaliditätsbemessung unbillig erscheinen und in vorliegendem Einzelfall zu

einem stossenden Ergebnis führen. Daran vermag der Umstand, dass einzig die

Beklagte als leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung in Betracht kommt, nichts

zu ändern, beschränkt doch das Bundesgericht in den geschilderten Fällen den

Anwendungsbereich nicht explizit auf Fälle, in welchen mehrere

Vorsorgeeinrichtungen involviert sind. Vielmehr richtete sich das

Hauptaugenmerk des höchsten Gerichts auf die jeweils in der Gesamtbetrachtung

ausgeführte vollzeitliche Erwerbstätigkeit der versicherten Personen. Es ist

daher sachgerecht, wenn die Vorsorgeeinrichtung, die einerseits ein 80%-Pensum

versichert hat und andererseits das Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung

auf 80% reduzierte, das aus der Restarbeitsfähigkeit verbleibende

Invalideneinkommen nicht vollunfänglich berücksichtigt, beschlägt doch dieses

auch das nicht versicherte Pensum der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dies

führt in der Konsequenz dazu, dass im konkreten Fall zur Vermeidung eines

unbilligen Ergebnisses ein Korrektiv zu setzen und das Invalideneinkommen um

20% zu senken ist. Rechnerisch bedeutet dies, dass neu von einem

Invalideneinkommen von CHF 22‘804.15 (CHF 28‘505.20 x 0.8) auszugehen ist. Ins

Verhältnis gesetzt zum Valideneinkommen von CHF 66‘450.80 ergibt sich somit ein

Invaliditätsgrad von gerundet 66%. Der Kläger hat daher ab dem 26. Juni 2018

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen

Vorsorge, welche unter Berücksichtigung des Krankentaggeldaufschubs ab dem 26.

Juni 2019 auszurichten ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf Art.

28 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV;

SR 832.202] respektive das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli

2018 nichts zu ändern, kommt doch der unfallversicherungsrechtlichen Bestimmung

im Bereich der beruflichen Vorsorge keine Relevanz zu, ausserdem das Verhältnis

zu BGE 119 V 481 noch zu klären wäre.

5.

5.1.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei

grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.

März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf

BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der

Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an

geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5%, sofern das Reglement der

Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131, 135 E. 4c). Die

Beklagte sieht in ihrem Vorsorgereglement keinen, vom Obligationenrecht

abweichenden Zinssatz vor. Dementsprechend ist der Verzugszins in der Höhe von

5% seit dem 17. November 2021 (Klageeinreichung) für die bis dahin fällig

gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen

Fälligkeitsdatum auszurichten.

5.2.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass

die Beklagte dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der

obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Dies

unter Befreiung der Beitragspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 des

Vorsorgereglements der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der

Erwerbsunfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Ferner schuldet die

Beklagte dem Kläger Verzugszins in Höhe von 5% seit dem 17. November 2021 für

die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem

jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinweise auf weitere gesetzliche und reglementarische

Invalidenleistungen ergeben sich indessen vorliegend nicht (vgl. Rechtsbegehren

2b der Klage vom 17. November 2017) und werden vom Kläger auch nicht

substantiiert. Auf die Klage ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage gutzuheissen.

Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der

obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, unter Befreiung der

Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben, auszurichten, zuzüglich

Verzugszins zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den noch ausstehenden

Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen zu bezahlen. Im

Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beklagte dem

anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

– in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF

3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 (7.7%) angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte

verurteilt, dem Kläger ab dem 26. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente aus der

obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszins

zu 5% seit dem 17. November 2021 auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw.

ab Fälligkeit der Teilforderungen unter Befreiung von der Beitragspflicht zu

bezahlen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: