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Entscheid

BV.2021.24

BVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) Anspruch des überlebenden (unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)

28. November 2024Deutsch (+ 1 weitere Sprache)30 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

Personalvorsorgestiftung C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2021.24

Anspruch des überlebenden

(unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem

amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom

Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1948 geborene E____ war – dies ist unumstritten – bei der Beklagten

berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 17. Dezember 2002 unterschrieben er

und der Kläger einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner zu Handen der

Beklagten (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 2a und die deutsche Übersetzung

in AB 2b). Darin bestätigten sie namentlich, dass sie seit 1996

zusammenlebten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Vertrages in einem

Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3).

b)

Ab dem 1. Juli 2011 richtete ihm diese eine Altersrente aus (vgl.

Schreiben vom 6. Juli 2011, AB 1). Per 1. Januar 2016 passte die

Beklagte ihr Vorsorgereglement an. Insbesondere fügte sie in dessen

Art. 32 betreffend die Lebenspartnerrente in Klammern ein, dass für den

Bezug einer Lebenspartnerrente, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind,

u.a. der gleiche amtliche Wohnsitz erforderlich ist (vgl. AB 11).

c)

Am […]. Dezember 2016 verstarb E____ (vgl. Acte de décès vom […]. Dezember

2016, AB 15b). Fast ein Jahr später beantragte der Kläger mit einem

Schreiben vom 25. November 2017, dass ihm die Beklagte

Hinterlassenenleistungen zuspreche und reichte diverse Unterlagen ein

(AB 15a). Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die

Beklagte den Kläger, dass er mangels eines offiziellen gemeinsamen Wohnsitzes

mit E____ keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (Klagebeilage

[KB] 6). Auch auf zwei Schreiben der vom Kläger dafür mandatierten

Rechtsanwältin F____ hin (vgl. Schreiben vom 29. März 2018 und vom

26. Oktober 2018, AB 16 und 18) hielt die Beklagte an ihrer

Auffassung fest (vgl. Antwortschreiben vom 18. April 2018 und vom

27. November 2018, AB 17 und 19).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 24. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

eine Überlebensrente nach Art. 32 «des Reglements der C____» vom

1.

Januar 2013, beginnend am 1. Dezember 2016, zu bezahlen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung mit G____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)

Am 10. Dezember 2021 wurde das Sozialversicherungsgericht

telefonisch über das Versterben von Rechtsanwalt G____ informiert. Mit einem

Schreiben vom 3. Januar 2022 bestätigt die Bürokollegin von Rechtsanwalt G____

dessen Versterben und informiert das Gericht, dass der Kläger derzeit nicht

vertreten sei.

c)

Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 informierte B____ das Gericht

darüber, dass er künftig die Vertretung des Klägers übernehme.

d)

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 15. März 2022 auf

Abweisung der Klage.

e)

Mit Replik vom 13. Mai 2022 stellte der Kläger neu folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente

nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2013, beginnend ab

1.

Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem

Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.

2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine

Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung

2016, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung

entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.

3.

Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Sodann verzichtete der Kläger

explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.

f)

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 14. Juli 2022 an ihren in der

Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

g)

In der Triplik vom 12. August 2022 hielt auch der Kläger an seinen

in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.

h)

In ihrer Urteilsberatung vom 20. September 2022 entschied die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts, die Klage abzuweisen.

III.

Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 20. September 2022 erhob der Kläger am 6. Juli 2023 Beschwerde ans

Bundesgericht (in den Verfahrensakten). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil

9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 teilweise gut und hob das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2022 auf. Es

wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

zurück.

IV.

Ein erneuter Schriftenwechsel findet nicht statt. Am

28.

November 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung

über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und

örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (§ 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200] und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).

2.

2.1

Der Kläger macht geltend, er habe mit dem verstorbenen E____ bei

dessen Tod seit dem 18. Oktober 1996 in einer Lebenspartnerschaft gelebt.

Dabei hätten sie an derselben Adresse in H____ (Frankreich) gewohnt auf welche sich

die Absicht des dauernden Verbleibens bezogen habe. Im Jahr 2007 habe E____ von

seiner Mutter eine Wohnung in I____ (Frankreich) geerbt. Da er sie nicht habe

verkaufen wollen, habe er sich aus rein administrativen Gründen in I____

anmelden müssen. Auch habe er seine administrative Post über diese Adresse

abwickeln lassen. Einen Wohnsitz habe er dort hingegen nie begründet. Aus dem

Wasserverbrauch werde jedoch deutlich, dass er nie in dieser Wohnung gelebt

habe. Auch der Umstand, dass der Versicherte den Kläger als Erben eingesetzt

habe, weise auf eine intakte Lebensgemeinschaft und den Wunsch eines weiteren

gemeinsamen Lebens am selben Ort hin. Die Erbenbescheinigung bestätige

ausserdem, dass der Kläger auch fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags

immer noch in H____ gelebt habe. Zudem habe der Bürgermeister von H____ das

Zusammenleben des Klägers und E____ bestätigt, die Sanität habe den

Versicherten am 10. September 2016 nach einem Sturz von der Adresse in H____

ins Krankenhaus gebracht und es gebe auch Fotos des Versicherten, wie er nur in

Unterhosen bekleidet in der Wohnung in H____ aufgenommen worden seien. Im

Übrigen sei auch die Beklagte offensichtlich von einer Lebensgemeinschaft von E____

mit dem Kläger ausgegangen, da sie den Kläger um Rückerstattung von zu viel

erbrachten Rentenleistungen gebeten hatte. Es sei festzuhalten, dass der

Versicherte und der Kläger von 1996 bis Dezember 2016 in einer ständigen

ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz in H____ zusammengelebt

hätten.

Was das anwendbare Reglement betreffe, so hätten der Versicherte E____ und

der Kläger mit dem Unterstützungsvertrag bereits 2002 die notwendigen

Dispositionen getroffen um den Kläger abzusichern. Es werde bestritten, dass

der Versicherte das neue Vorsorgereglement von 2016 erhalten habe und davon

habe Kenntnis nehmen können. Selbst wenn er das Reglement erhalten hätte, hätte

die Beklagte eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen, da sie durch die

Änderung, welche neu einen gleichen amtlichen Wohnsitz verlange, in den von

ihnen getätigten Dispositionen erheblich getroffen worden seien. Schliesslich

vereitle die Beklage gestützt auf die rein formalistische Begründung des

fehlenden, gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes Sinn und Zweck der vom Reglement

vorgesehenen Lebenspartnerrente. Da die Voraussetzungen für eine

Lebenspartnerrente gegeben seien, habe die Beklagte dem Kläger eine solche

auszurichten.

2.2

Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf eine

Lebenspartnerrente. Sie bringt vor, vorliegend sei das Vorsorgereglement mit

Gültigkeit ab 1. Ja­nu­ar 2016 anwendbar, da das Vorsorgereglement im

Zeitpunkt des Todes der versicherten Person massgebend sei. Der Kläger habe

weder im Sinne dieses Vorsorgereglements, noch im Sinne des Reglements mit

Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 einen gemeinsamen bzw. gemeinsamen

amtlichen Wohnsitz mit E____ gehabt. Hinsichtlich des anwendbaren Reglements

verweist sie darauf, dass der Versicherte und der Kläger sowohl im

Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 (AB 2a) als auch im

Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3) darauf hingewiesen

worden seien, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten

vorbehalten werde und die Angaben im Vertrag erst im Leistungsfall überprüft

würden. Auch in Art. 55 Abs. 1 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2013 enthalte einen gültigen Änderungsvorbehalt.

In Bezug auf die Frage des gemeinsamen (amtlichen) Wohnsitzes weist

sie darauf hin, dass die Begriffe «gemeinsamer Haushalt» und «gemeinsamer

Wohnsitz» nicht identisch seien. Ferner erklärt sie, der Versicherte habe seit

seiner Versicherungsunterstellung bei der Beklagten stets Wohnsitz in I____

gehabt und auch nie eine andere (Post-)Adresse gemeldet. Der Kläger habe

demgegenüber seinen amtlichen Wohnsitz in H____ gehabt. Die Voraussetzungen

einer Lebenspartnerrente basierend auf dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2016 seien somit nicht erfüllt. Da die Formulierung «ungeteilte

Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz» das Zusammenleben an einem einzigen

Wohnsitz bedeute und der Versicherte seinen amtlichen Wohnsitz in I____ gehabt

habe, seien auch die Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente gemäss dem

Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 nicht gegeben.

2.3

Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch

auf Ausrichtung einer am 1. Januar 2017 beginnenden Lebenspartnerrente

zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinreichung hat.

3.

3.1

Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die

Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss

Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und

Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte

vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von

der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die

Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines

oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1

lit. a BVG). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG

genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge.

Es steht den Vorsorgeeinrichtungen deshalb frei, zu entscheiden, ob sie für

diese Personen überhaupt Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen und wenn ja,

für welche dieser Personen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in

Art. 20a Abs. 1 lit. a bis c BVG aufgeführten Personenkategorien

und die Kaskadenfolge (BGE 144 V 327, 328 f. E. 1.1 und BGE 142 V 233, 235 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 1. März

2000.

zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2691).

Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verbindung von zwei Personen gleichen

oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich

Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in

körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht

kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte

Wohngemeinschaft notwendig, noch, dass eine Partei von der anderen massgeblich

unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung

sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und

Beistand zu leisten, wie es Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist,

beziehungsweise ob die Verbindung die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft

aufweist (BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem

restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (BGE 144 V 327, 329

E. 1.1, 142 V 233, 235 E. 1.1, BGE 137 V 383, 387 f.

E. 3.2) bzw. auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (vgl. sinngemäss

BGE 138 V 86, 94 E. 5.1.1).

3.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschieht die

Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach dem

Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten

Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen

gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien

mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der

Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als

Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was

sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine

unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte

E. 3.2. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom

28.

Januar 2014] und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).

4.

4.1

Für die Frage, auf welcher Grundlage der Kläger einen Anspruch auf

eine Lebenspartnerrente haben könnte, ist entscheidend, welche Version des

Reglements zur Anwendung gelangt. Während der Kläger davon ausgeht, dass die

Voraussetzungen sowohl nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem

1.

Januar 2013, als auch nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem

1.

Januar 2016 erfüllt seien (vgl. Replik, Ziff. 15), geht die

Beklagte davon aus, dass nach keinem der beiden Reglemente eine

Lebenspartnerrente geschuldet sei.

4.2

Die Beklagte weist darauf hin, dass aus dem Unterstützungsvertrag

vom 17. Dezember 2002 hervorgehe, dass das im Zeitpunkt des Todes des

Versicherten geltende Reglement massgebend sei (Ziff. 2 des

Unterstützungsvertrags, AB 2a und 2b; vgl. Klageantwort, Rz 27). Auch in

ihrer Bestätigung vom 17. Januar 2003 habe sie den Versicherten darauf

hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes geprüft

würden. Sie verweist im Weiteren auf Art. 55 Abs. 2 des

Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 22;

Klageantwort, Rz 26). Gemäss diesem kann das Vorsorgereglement «jederzeit im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat

geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der Versicherten und Rentner werden

in jedem Fall gewahrt».

Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass der verstorbene Versicherte das

Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 erhalten und Kenntnis

davon gehabt habe. Für den Fall, dass dies geschehen wäre, bringt er vor, dass

der Versicherte und der Kläger die notwendigen Dispositionen gar nicht mehr

hätten treffen können, um die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente

gemäss dem Vorsorgereglement ab 1. Januar 2016 zu erfüllen. Dieses sehe

nämlich eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft während fünf Jahren vor.

Der Kläger sei aber weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten verstorben.

Unter Verweis auf BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409 E.

3b/bb macht er geltend, wenn Private infolge einer unvorhergesehenen

Rechtsänderung in erheblicher Weise in ihren gestützt auf die bisherige

Regelung getätigten Dispositionen getroffen würden, werde ein Anspruch auf

angemessene Übergangsfristen anerkannt (Replik, Ziff. 13).

4.3

Die unter E. 4.2. zusammengefassten Vorbringen der Beklagten

sind zutreffend. Was Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglements mit

Gültigkeit ab 1. Januar 2013 betrifft, so ist unklar, ob diese Bestimmung

bereits im Vorsorgereglement zu finden war, welches zum Zeitpunkt, in welchem

der Versicherte und der Kläger den Unterstützungsvertag vom 17. Dezember 2002

(AB 2a) unterzeichneten, galt. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn im

erwähnten Unterstützungsvertrag steht: «Le règlement en vigueur au moment du

décès de l’alluré est déterminant» (vgl. in der deutschen Übersetzung des

Formulars für den Unterstützungsvertrag: «Massgebend ist das geltende Reglement

im Zeitpunkt des Todes des Veresicherten»; AB 2b). Die Aussage, dass die

zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Regelung massgeblich ist,

haben sowohl der Versicherte E____ als auch der Kläger unterschrieben. Ferner

bestätigte die Beklagte dem Versicherten mit einem Schreiben vom

17.

Januar 2003 (AB 3), dass sie den Unterstützungsvertrag vom

17.

Dezember 2002 erhalten habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass die

Überprüfung der im Unterstützungsvertrag genannte Daten nur dann durchgeführt

werde, wenn ein versichertes Ereignis eintrete («Le contrôle des données

mentionnées dans le contrat ne sera effectué qu’en cas où un évènement assuré

se produit»).

4.4

Dass das im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person geltende

Vorsorgereglement – vorbehaltlich anderslautenden Übergangsrechts – auf die

Ermittlung von Leistungsansprüchen zur Anwendung kommt, ist üblich (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.],

BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 18 N 1 und Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini in:

Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS Kommentar

BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a N 9). Vorliegend

ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch zu klären, ob die Beklagte in diesem

konkreten Fall auf das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem 1. Januar

2016.

abstellen durfte, oder ob Gründe vorliegen, die dagegensprechen.

4.5

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das

Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen

Vorsorgeeinrichtung von der Einrichtung abgeändert werden. Dies ist jedoch nur

dann möglich, wenn sie diese Möglichkeit beim Abschluss des Vorsorgevertrages

ausdrücklich in einer vom Versicherten gebilligten Bestimmung vorbehält. Eine

Abänderung der Statuten oder des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung ist

grundsätzlich zulässig, sofern die neue Regelung gesetzeskonform ist, sich

nicht als willkürlich erweist, nicht zu einer Ungleichbehandlung der

Versicherten führt und keine wohlerworbenen Rechte beeinträchtigt (BGE 137 V 105, 109 E. 6.1 mit Hinweisen = Praxis 2011 Nr. 110). In BGE 138 V 366, 370 f. E. 4. hat das Bundesgericht ergänzend ausgeführt, dass

das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich nur dann

einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden könne, wenn

sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei

Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt

worden ist.

4.6

Vorliegend wurde aus dem (vorformulierten) Vorsorgevertrag deutlich,

dass sich die Beklagte eine Reglementsänderung vorbehielt, indem sie darauf

hinwies, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten massgeblich

sei (vgl. E. 4.3.). Ob der von der Beklagten zitierte Art. 55

Abs. 2 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016

bereits im Vorsorgereglement enthalten war, welches zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags am 17. Dezember 2002 galt kann

daher offenbleiben. Wie festgehalten, hat der Versicherte (wie auch der Kläger)

diesen Vorbehalt nämlich gebilligt, indem er ihn unterzeichnet hat. Ebenfalls

offenbleiben kann im Weiteren die Frage, ob es bereits im Vorsorgevertrag eine

Klausel gab, welche eine einseitige Reglementsänderung vorsah (vgl. dazu

E. 4.5.). Grundsätzlich konnte die Beklagte die Bestimmung bezüglich der

Lebenspartnerrente in ihrem Vorsorgereglement abändern. Dabei hatte sie jedoch

die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.

4.7

Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten mit

Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 11) betreffend die

Lebenspartnerrente lautet wie folgt:

1.

Stirbt ein Versicherter, bzw. ein

Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten

gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss

Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, bzw. des Alters-

oder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a.

der überlebende

Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten

oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe, bzw. eingetragenen

Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und

b.

beide

Lebenspartner waren unverheiratet, bzw. lebten in keiner eingetragenen

Partnerschaft, und

c.

beide

Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt,

und

d.

aus der

Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten, bzw. des Rentners

hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder

der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten,

bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen,

unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen

Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft

zusammengelebt.

Wie bereits das Bundesgericht festgestellt hat, sind die

weiteren Abs. 2 bis 5 (bzw. die Abs. 2 bis 4 im Vorsorgereglement mit

Gültigkeit ab 1. Januar 2013) vorliegend nicht weiter von Belang (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.3).

Die zitierte Bestimmung unterscheidet sich im Vergleich zu Art. 32 Abs. 1

des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 (AB 22)

mit dem Umstand, dass in Abs. 1 lit. d neu explizit ein gleicher

amtlicher Wohnsitz gefordert wird. Letzteres ist vorliegend von Bedeutung.

Der Umstand, dass die Beklagte in Art. 32 des

Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 neu einen gleichen

amtlichen Wohnsitz der Lebenspartner fordert, widerspricht der Bestimmung von

Art. 20a BVG nicht. Wie unter E. 3.1. dargelegt, gehört die

Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur

überobligatorischen Vorsorge. Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, in

ihrem Reglement eine Lebenspartnerrente vorzusehen. Es steht ihr zudem frei,

festzulegen, zu welchen Bedingungen sie diese ausrichtet. Sie hat sich dazu

entschieden, eine Lebenspartnerrente vorzusehen und verlangt seit dem

Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016, dass die versicherte

Person und ihr Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin den gleichen amtlichen

Wohnsitz haben. In ihrer Duplik hat sie zudem erwähnt, dass sie das Kriterium

des amtlichen Wohnsitzes aus Beweisgründen als ein klares Kriterium eingefügt

hat (Duplik, Rz 11). Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der amtliche

Wohnsitz ein einfach zu überprüfendes, sachliches Kriterium ist. Dies ist nicht

zu beanstanden. Im Lichte des Gesagten ist Art. 32 Abs. 1 in der

Fassung des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 als gesetzeskonform

zu qualifizieren. Willkürliches Handeln im Hinblick auf die Reglementsänderung

wirft der Kläger der Beklagten zu Recht nicht vor. Auch aus den Akten ergibt

sich nichts, was auf eine willkürliche Reglementsänderung hinweisen würde.

Was ferner die Frage der Ungleichbehandlung der Versicherten

anbelangt, so gilt die Bedingung, dass die Lebenspartner den gleichen amtlichen

Wohnsitz haben gemäss der Bestimmung für alle Lebenspartner, die keine

gemeinsamen Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente der Beklagten haben, und

älter sind als 45 Jahre. Aus den Übergangsbestimmungen in Art. 54 des

Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 ergeben sich keine

Hinweise darauf, dass die Reglementsänderung auch Auswirkungen auf bereits

laufende Renten hat. Auch darin ist jedoch keine Ungleichheit zu erkennen. Als

das Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 in

Kraft trat, lebte E____ noch. Die Lebenspartnerrente für den Kläger stellte zu

diesem Zeitpunkt ein erst im Werden begriffenes Recht dar, bei welchem der

Anspruch weder fällig noch durchsetzbar war. In diesem Zeitpunkt war sie daher

als Anwartschaft zu qualifizieren (vgl. dazu Hans-Ulrich

Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019,

Rz 1893, sowie Ueli Kieser,

Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen

Vorsorge, SZS 1999, S. 295). In der Rechtsprechung wird bei Anwartschaften

nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rz 1894, sowie BGE 141 V 161 f.

E. 3.1.2, wo das Bundesgericht klarstellte, eine Anwartschaft auf eine

Kapitalzahlung bei der späteren Pensionierung ist kein wohlerworbenes Recht –

dies muss analog auch für Hinterlassenenleistungen gelten). Dieser Umstand ist

anders zu beurteilen, als wenn eine Person bereits Hinterlassenenleistungen

bezieht. Insofern liegt auch in Bezug auf Lebenspartnerrenten, die nach der

alten Formulierung von Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten

ausbezahlt werden, keine Ungleichbehandlung vor. Ein Vergleich mit überlebenden

Ehegatten, welche bereits nach Art. 19 BVG einen Anspruch auf eine Witwen-

oder Witwerrente haben, ist ferner schon aufgrund dessen nicht gerechtfertigt,

weil der Anspruch an sich (ungeachtet der einzelnen Voraussetzungen) vom Gesetz

vorgesehen ist. Die Vorsorgeeinrichtungen können nicht grundsätzlich darüber

entscheiden, ob Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen

haben sollen. Schliesslich handelte es sich bei der Lebenspartnerrente des

Klägers beim Inkrafttreten des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2016 – wie erwähnt – um eine Anwartschaft. Von einem

wohlerworbenen Recht, das beeinträchtig würde, kann vorliegend nicht gesprochen

werden. Demzufolge durfte die Beklagte ihr Vorsorgereglement im Hinblick auf

die Ergänzung von Art. 33 Abs. 1 lit. d mit dem Erfordernis des

gleichen amtlichen Wohnsitzes ergänzen.

4.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Versicherte E____

als auch der Kläger am 17. Dezember 2002 auf dem Unterstützungsvertrag

unterschrieben haben, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende

Reglement massgebend ist. Im Lichte der Rechtsprechung ist ferner nicht zu

beanstanden, dass die Beklagte die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1

lit. d ihres Vorsorgereglements im erwähnten Sinne abgeändert hat. Da der

Versicherte E____ – zusammen mit dem Kläger – mit seiner Unterschrift auf dem

Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 akzeptiert hat, dass das im

Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend ist, ist

nicht massgebend, ob der Versicherte das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2016 erhalten und davon Kenntnis erlangt hat. Er hat vielmehr

vorgängig, 14 Jahre vor seinem Versterben, akzeptiert, dass es zu Reglementsänderungen

kommen kann und das zum Zeitpunkt seines Todes (den er ebenfalls nicht kennen

konnte) geltende Reglement (in einer im Jahr 2002 noch unbekannten Fassung) zur

Anwendung kommen würde. Damit ist vorliegend das Vorsorgereglement der

Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 anwendbar.

5.

5.1

Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des

Wohnsitzes bzw. des gleichen amtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 32 Abs. 1

lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab

1.

Januar 2016 (vgl. E. 4.7.). Geht man im Sinne der Rechtsprechung

(vgl. E. 3.2.) bei der Auslegung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend,

dass mit «amtlicher Wohnsitz» der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person

bei den Behörden gemeldet wurde und nicht der Wohnsitz im Sinne von

Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB

befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden

Verbleibens aufhält. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den

Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter

Breitschmid in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo,

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 23 N 3 und Sarah Guillod

in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser

[Hrsg.] ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 N 5).

Dispositiv

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach nach dem Ort, zu dem sie die

eng­sten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellt der Ort, an welchem die

Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der

kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort, lediglich ein Indiz dar. Dieses kann

jedoch den Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und

beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl.

BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Der Umstand,

dass im Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar

2016 explizit verlangt wird, dass E____ und dessen Lebenspartner den gleichen

amtlichen Wohnsitz haben, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit

eine Abgrenzung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff schaffen wollte und

stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die versicherte oder bereits

berentete Person ihre Schriften hinterlegt hat bzw. angemeldet ist. Demnach ist

auch in Bezug auf den verstorbenen Versicherten E____ darauf abzustellen, wo er

und der Kläger als sein Lebenspartner ihren jeweiligen amtlichen Wohnsitz

hatten.

5.2.

Der amtliche Wohnsitz des Klägers liegt nach den unumstrittenen

Angaben des Klägers selbst in H____. Umstritten ist jedoch der Wohnsitz des

verstorbenen E____. Dazu ergibt sich aus dem «Acte de décès» betreffend E____

vom 2. Dezember 2016 (AB 15b), dass er seinen amtlichen Wohnsitz in I____

gehabt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten hin, gab die Marie de H____ zudem am

21. Dezember 2021 zur Auskunft, dass sie keine Angaben zu E____ machen

könnten, da er sich nicht in ihren Sterberegistern befinde (AB 21). Die

Ville d’I____ reichte hingegen bei der Beklagten eine Kopie des «Acte de décès»

bzw. eine Transkription desselben ein (vgl. Schreiben vom 20. Dezember

2021 mit Beilage, AB 20). Auch daraus ergibt sich, dass E____ zumindest

seinen amtlichen Wohnsitz (Domicile) in I____ hatte und nicht – wie der Kläger

– in H____. Damit lag zum Zeitpunkt des Todes kein seit mindestens fünf Jahren

ununterbrochen bestehender gleicher amtlicher Wohnsitz vor. Somit erfüllten E____

und der Kläger die Anforderung von Art. 32 Abs. 1 lit. d des

Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016

nicht. Da ein «gleicher amtlicher Wohnsitz» gefordert wird, ist unerheblich, ob

E____ und der Kläger tatsächlich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen,

unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft wohnten. Es

kommt nicht auf die effektiven Wohnverhältnisse an. Entscheidend ist aufgrund

der genannten Reglementsbestimmung, dass sie nicht denselben amtlichen Wohnsitz

hatten, d.h. nicht im selben Ort und an derselben Adresse bei den Behörden

offiziell gemeldet waren. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen

des Klägers einzugehen, welche sich auf den tatsächlichen Wohnsitz des

Versicherten E____ beziehen.

5.3.

In Bezug auf das Abstellen der Beklagte auf den amtlichen Wohnsitz

macht der Kläger geltend, dies vereitle Sinn und Zweck der Lebenspartnerrente

(Replik, Ziff. 14). Die Beklagte widerspricht dieser Auffassung (Duplik,

Rz 11).

Der Zweck der Lebenspartnerrente besteht – wie derjenige der

Ehengattenrente – darin, das Risiko eines finanziellen Nachteils aufzufangen,

den ein hinterlassener, wirtschaftlich von der versicherten Person (teilweise)

abhängigen Partner erleiden kann (vgl. BGE 140 V 50, 51 f. E. 3.4.1

und BGE 138 V 98, 103 E. 5.3. sowie Lucrezia

Glanzmann-Tarnutzer, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a

Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2015, S. 1145). Mit der Regelung der

Begünstigtenordnung in Art. 20a BVG sollten die Hinterlassenenleistungen

aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete

Lebenspartner verbessert werden, sofern die Vorsorgeeinrichtung solche Leistungen

in ihrem Reglement vorsieht. Weiter sollte damit der Kreis der begünstigten

Personen bei Hinterlassenenleistungen im Bereich des Überobligatoriums

vereinheitlicht werden (vgl. Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2683 Ziff. 2.9.6.1 sowie

BGE 136 V 127, 129 f. E. 4.3). Es kann letztlich offenbleiben, ob der

Sinn und Zweck einer Lebenspartnerrente mit dem Erfordernis eines gemeinsamen

amtlichen Wohnsitzes vereitelt wird. Es sei dabei allerdings angemerkt, dass

davon auszugehen ist, dass viele nicht verheiratete Paare einen gemeinsamen

amtlichen Wohnsitz haben. Insofern betrifft dieses Erfordernis nicht

grundsätzlich alle Personen, die Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erheben.

Entscheidend ist jedoch, dass die Lebenspartnerrente eine Leistung aus dem

Überobligatorium der beruflichen Vorsorge ist. Wie unter E. 3.1.

ausgeführt, entscheiden die Vorsorgeeinrichtungen jede für sich, ob sie in

ihrem Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente vorsehen oder nicht. Sie dürfen

des Weiteren von einem restriktiven Begriff der Lebensgemeinschaft ausgehen. Dieses

Vorbringen des Klägers ändert somit nichts am Ausgang des Verfahrens.

5.4.

Das Bundesgericht hat dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in

seinem Rückweisungsentscheid vorgeworfen, nicht auf das Vorbringen des Klägers

eingegangen zu sein, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, da sie

selber von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei (Urteil 9C_437/2023 vom

13. Februar 2024 E. 5.4.3). Dazu sei deshalb Folgendes festgehalten:

Der Kläger betrachtet das Verhalten der Beklagten insofern als

widersprüchlich, als sie von ihm nach dem Tod des Versicherten zu viel

ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert habe (Replik, Ziff. 14). Die

Beklagte macht dazu geltend, der Kläger könne aus seiner erbrechtlichen

Stellung nichts zu den reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten

ableiten. Unter Verweis auf BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 erklärt sie, dass

die Einsetzung des Klägers als Erbe nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen

Begünstigtenwillen hinweise. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der

Lebenspartner als Alleinerbe bestimmt werde. Eine Rückforderung einer über den

Tod hinaus bezahlten Rente vom Erben sei aufgrund der Universalsukzession

rechtslogisch und kein Beweis für eine Lebensgemeinschaft (Duplik, Rz 8).

In BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 (mit Hinweisen) stellte das

Bundesgericht klar, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher

Vorsorge nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen.

Diese Ansprüche fallen weder in den Nachlass noch unterliegen sie der

erbrechtlichen Herabsetzung oder werden durch eine Ausschlagung der Erbschaft

tangiert. Aus der Frage, wer Erbe ist, lässt sich somit nicht schliessen, wer

im Sinne der beruflichen Vorsorge begünstigt ist. Wer Erbe ist, erwirbt

hingegen die Erbschaft als Ganzes (Universalsukzession; vgl. Art. 560

Abs. 1 ZGB). D.h. es gehen (sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird)

alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben,

sowie seine vererbbaren Schulden (also alle Aktiven und Passiven) auf den oder

die Erben über (vgl. Franz

Müller/Johannes Stamm, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc

Amstutz/Roland Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021 sowie BGE 141 V 170, 174 E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 79). Gemäss

Erbenbescheinigung vom 3. Mai 2007 (Replikbeilage [RB] 1) ist der

Kläger einziger Erbe des verstorbenen E____. Mit dessen Tod gingen somit alle

Aktiven und Passiven auf den Kläger über. Damit gelangten auch die von der

Beklagten nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weiter ausbezahlten

Rentenleistungen in den Besitz des Klägers. Dies wiederum hat zur Folge, dass

er die entsprechenden Rückforderungen zu begleichen hatte – aufgrund seiner

Erbenstellung und unabhängig von der Frage, ob er der Lebenspartner des

Verstorbenen war (und Anrecht auf eine Lebenspartnerrente hat; vgl. zum Ganzen

analog die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_513/2023 vom

8. April 2024 E. 3.2.1 mit Bezug auf die Rückerstattungspflicht der

Erben im Bereich der AHV, sowie Art. 30d Abs. BVG, in welchem

explizit festgehalten wird, dass bei Vorliegen eines Grundes, welcher die versicherte

Person zur Rückzahlung eines Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung

verpflichtet, auch die Erben an ihrer Stelle rückerstattungspflichtig werden). Aus

der Rückforderung der nach dem Tod von E____ weiterhin ausbezahlten

Rentenleistungen durch die Beklagte vom Kläger kann nicht geschlossen werden,

dass die Beklagte von einer Lebensgemeinschaft im Sinne ihres Reglements

ausging. Vielmehr war die Rückforderung tatsächlich ein logischer Akt, nachdem

(was unbestritten ist) dem Verstorbenen über dessen Tod hinaus Renten

ausbezahlt worden waren. Denn diese Zahlungen hatten dessen Vermögen, d.h. die Erbmasse

zu Unrecht erhöht.

5.5.

Was im Weiteren das Vorbringen des Klägers anbelangt, die Beklagte

hätte dem Versicherten und ihm eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen,

wie dies bei unvorhergesehenen Rechtsänderungen der Fall sei, verweist er auf

zwei Entscheide des Bundesgerichts. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte

E____ und ihm eine Übergangsfrist hätte gewähren müssen, da sie zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016

die notwendigen Dispositionen (auch bei Kenntnis der Änderung) nicht hätten

treffen können, da der Versicherte weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten

verstorben sei. Weshalb BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409

E. 3b/bb (= Praxis 1997 Nr. 130) vorliegend dazu führen sollten, erklärt

er jedoch nicht. Beide Entscheide beziehen sich auf staatliche Akte, nicht auf

Reglemente von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. In BGE 123 II 433 ging

es um eine Übergangsbestimmung im Bereich der Mehrwertsteuer. In und BGE 122 V 405 (= Praxis 1997 Nr. 130) hatte sich das Bundesgericht mit einer

Verordnungsbestimmung aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts zu

befassen. Weshalb diese Urteile direkt auf eine Reglementsänderung einer

privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge übertragbar sein sollen, erklärt

der Kläger nicht.

Im Weiteren ist, wie bereits ausgeführt, nichts gegen die

Reglementsänderung und deren Anwendbarkeit einzuwenden (vgl. E. 4.7. und

E. 4.8.). Die Beklagte hat in Art. 54 ihres Vorsorgereglements mit

Gültigkeit ab 1. Januar 2016 verschiedene Übergangsbestimmungen

vorgesehen, jedoch keine mit Bezug auf die Lebenspartnerrente gemäss

Art. 32 des erwähnten Vorsorgereglements. Dies ist, im Wesentlichen mit

denselben Gründen, aus welchen die Reglementsänderung als rechtmässig zu

qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei angemerkt, dass der

Kläger nicht dargetan hat, wie er und der Versicherte eine Übergangsfrist

genutzt hätten. Dies kann jedoch offenbleiben, da nicht zu beanstanden ist, dass

die Beklagte keine Übergangsfrist vorgesehen hat.

5.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte einen Anspruch

des Klägers auf eine Lebenspartnerrente zu Recht verneint hat, da zum Zeitpunkt

des Todes kein mindestens 5 Jahre andauernder gemeinsamer amtlicher Wohnsitz

des Klägers mit E____ bestand.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

6.3.

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel

auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine

leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend

nicht vor. Zudem stellte der den Kläger nunmehr vertretende Rechtsvertreter

kein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung. Die ausserordentlichen Kosten

sind deshalb wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: