BV.2021.24
BVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) Anspruch des überlebenden (unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)
28. November 2024Deutsch (+ 1 weitere Sprache)30 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Kläger
Personalvorsorgestiftung C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.24
Anspruch des überlebenden
(unverheirateten) Lebenspartners des verstorbenen Rentenbezügers bei gleichem
amtlichem Wohnsitz während mindestens 5 Jahren (reglementarische Abweichung vom
Wohnsitzbegriff i.S. von Art. 23 ZGB zulässig)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1948 geborene E____ war – dies ist unumstritten – bei der Beklagten
berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 17. Dezember 2002 unterschrieben er
und der Kläger einen Unterstützungsvertrag für Lebenspartner zu Handen der
Beklagten (vgl. Klageantwortbeilage [AB] 2a und die deutsche Übersetzung
in AB 2b). Darin bestätigten sie namentlich, dass sie seit 1996
zusammenlebten. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Vertrages in einem
Schreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3).
b)
Ab dem 1. Juli 2011 richtete ihm diese eine Altersrente aus (vgl.
Schreiben vom 6. Juli 2011, AB 1). Per 1. Januar 2016 passte die
Beklagte ihr Vorsorgereglement an. Insbesondere fügte sie in dessen
Art. 32 betreffend die Lebenspartnerrente in Klammern ein, dass für den
Bezug einer Lebenspartnerrente, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind,
u.a. der gleiche amtliche Wohnsitz erforderlich ist (vgl. AB 11).
c)
Am […]. Dezember 2016 verstarb E____ (vgl. Acte de décès vom […]. Dezember
2016, AB 15b). Fast ein Jahr später beantragte der Kläger mit einem
Schreiben vom 25. November 2017, dass ihm die Beklagte
Hinterlassenenleistungen zuspreche und reichte diverse Unterlagen ein
(AB 15a). Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 2017 informierte die
Beklagte den Kläger, dass er mangels eines offiziellen gemeinsamen Wohnsitzes
mit E____ keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (Klagebeilage
[KB] 6). Auch auf zwei Schreiben der vom Kläger dafür mandatierten
Rechtsanwältin F____ hin (vgl. Schreiben vom 29. März 2018 und vom
26. Oktober 2018, AB 16 und 18) hielt die Beklagte an ihrer
Auffassung fest (vgl. Antwortschreiben vom 18. April 2018 und vom
27. November 2018, AB 17 und 19).
Erwägungen
II.
a)
Mit Klage vom 24. November 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
eine Überlebensrente nach Art. 32 «des Reglements der C____» vom
1.
Januar 2013, beginnend am 1. Dezember 2016, zu bezahlen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit G____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b)
Am 10. Dezember 2021 wurde das Sozialversicherungsgericht
telefonisch über das Versterben von Rechtsanwalt G____ informiert. Mit einem
Schreiben vom 3. Januar 2022 bestätigt die Bürokollegin von Rechtsanwalt G____
dessen Versterben und informiert das Gericht, dass der Kläger derzeit nicht
vertreten sei.
c)
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 informierte B____ das Gericht
darüber, dass er künftig die Vertretung des Klägers übernehme.
d)
Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 15. März 2022 auf
Abweisung der Klage.
e)
Mit Replik vom 13. Mai 2022 stellte der Kläger neu folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente
nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung 2013, beginnend ab
1.
Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung entsprechend dem
Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine
Lebenspartnerrente nach Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten, Fassung
2016, beginnend ab 1. Januar 2017 nebst Verzugszins ab Klageeinreichung
entsprechend dem Mindestzins gemäss BVG zu bezahlen.
3.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Sodann verzichtete der Kläger
explizit auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.
f)
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 14. Juli 2022 an ihren in der
Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
g)
In der Triplik vom 12. August 2022 hielt auch der Kläger an seinen
in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
h)
In ihrer Urteilsberatung vom 20. September 2022 entschied die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts, die Klage abzuweisen.
III.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 20. September 2022 erhob der Kläger am 6. Juli 2023 Beschwerde ans
Bundesgericht (in den Verfahrensakten). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil
9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 teilweise gut und hob das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2022 auf. Es
wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zurück.
IV.
Ein erneuter Schriftenwechsel findet nicht statt. Am
28.
November 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung
über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und
örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (§ 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 [SVGG; SG 154.200] und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).
2.
2.1
Der Kläger macht geltend, er habe mit dem verstorbenen E____ bei
dessen Tod seit dem 18. Oktober 1996 in einer Lebenspartnerschaft gelebt.
Dabei hätten sie an derselben Adresse in H____ (Frankreich) gewohnt auf welche sich
die Absicht des dauernden Verbleibens bezogen habe. Im Jahr 2007 habe E____ von
seiner Mutter eine Wohnung in I____ (Frankreich) geerbt. Da er sie nicht habe
verkaufen wollen, habe er sich aus rein administrativen Gründen in I____
anmelden müssen. Auch habe er seine administrative Post über diese Adresse
abwickeln lassen. Einen Wohnsitz habe er dort hingegen nie begründet. Aus dem
Wasserverbrauch werde jedoch deutlich, dass er nie in dieser Wohnung gelebt
habe. Auch der Umstand, dass der Versicherte den Kläger als Erben eingesetzt
habe, weise auf eine intakte Lebensgemeinschaft und den Wunsch eines weiteren
gemeinsamen Lebens am selben Ort hin. Die Erbenbescheinigung bestätige
ausserdem, dass der Kläger auch fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags
immer noch in H____ gelebt habe. Zudem habe der Bürgermeister von H____ das
Zusammenleben des Klägers und E____ bestätigt, die Sanität habe den
Versicherten am 10. September 2016 nach einem Sturz von der Adresse in H____
ins Krankenhaus gebracht und es gebe auch Fotos des Versicherten, wie er nur in
Unterhosen bekleidet in der Wohnung in H____ aufgenommen worden seien. Im
Übrigen sei auch die Beklagte offensichtlich von einer Lebensgemeinschaft von E____
mit dem Kläger ausgegangen, da sie den Kläger um Rückerstattung von zu viel
erbrachten Rentenleistungen gebeten hatte. Es sei festzuhalten, dass der
Versicherte und der Kläger von 1996 bis Dezember 2016 in einer ständigen
ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz in H____ zusammengelebt
hätten.
Was das anwendbare Reglement betreffe, so hätten der Versicherte E____ und
der Kläger mit dem Unterstützungsvertrag bereits 2002 die notwendigen
Dispositionen getroffen um den Kläger abzusichern. Es werde bestritten, dass
der Versicherte das neue Vorsorgereglement von 2016 erhalten habe und davon
habe Kenntnis nehmen können. Selbst wenn er das Reglement erhalten hätte, hätte
die Beklagte eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen, da sie durch die
Änderung, welche neu einen gleichen amtlichen Wohnsitz verlange, in den von
ihnen getätigten Dispositionen erheblich getroffen worden seien. Schliesslich
vereitle die Beklage gestützt auf die rein formalistische Begründung des
fehlenden, gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes Sinn und Zweck der vom Reglement
vorgesehenen Lebenspartnerrente. Da die Voraussetzungen für eine
Lebenspartnerrente gegeben seien, habe die Beklagte dem Kläger eine solche
auszurichten.
2.2
Die Beklagte verneint einen Anspruch des Klägers auf eine
Lebenspartnerrente. Sie bringt vor, vorliegend sei das Vorsorgereglement mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2016 anwendbar, da das Vorsorgereglement im
Zeitpunkt des Todes der versicherten Person massgebend sei. Der Kläger habe
weder im Sinne dieses Vorsorgereglements, noch im Sinne des Reglements mit
Gültigkeit ab dem 1. Januar 2013 einen gemeinsamen bzw. gemeinsamen
amtlichen Wohnsitz mit E____ gehabt. Hinsichtlich des anwendbaren Reglements
verweist sie darauf, dass der Versicherte und der Kläger sowohl im
Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 (AB 2a) als auch im
Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2003 (AB 3) darauf hingewiesen
worden seien, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten
vorbehalten werde und die Angaben im Vertrag erst im Leistungsfall überprüft
würden. Auch in Art. 55 Abs. 1 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab
1.
Januar 2013 enthalte einen gültigen Änderungsvorbehalt.
In Bezug auf die Frage des gemeinsamen (amtlichen) Wohnsitzes weist
sie darauf hin, dass die Begriffe «gemeinsamer Haushalt» und «gemeinsamer
Wohnsitz» nicht identisch seien. Ferner erklärt sie, der Versicherte habe seit
seiner Versicherungsunterstellung bei der Beklagten stets Wohnsitz in I____
gehabt und auch nie eine andere (Post-)Adresse gemeldet. Der Kläger habe
demgegenüber seinen amtlichen Wohnsitz in H____ gehabt. Die Voraussetzungen
einer Lebenspartnerrente basierend auf dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab
1.
Januar 2016 seien somit nicht erfüllt. Da die Formulierung «ungeteilte
Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz» das Zusammenleben an einem einzigen
Wohnsitz bedeute und der Versicherte seinen amtlichen Wohnsitz in I____ gehabt
habe, seien auch die Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente gemäss dem
Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 nicht gegeben.
2.3
Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch
auf Ausrichtung einer am 1. Januar 2017 beginnenden Lebenspartnerrente
zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinreichung hat.
3.
3.1
Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss
Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und
Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte
vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von
der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die
Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines
oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1
lit. a BVG). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG
genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge.
Es steht den Vorsorgeeinrichtungen deshalb frei, zu entscheiden, ob sie für
diese Personen überhaupt Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen und wenn ja,
für welche dieser Personen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in
Art. 20a Abs. 1 lit. a bis c BVG aufgeführten Personenkategorien
und die Kaskadenfolge (BGE 144 V 327, 328 f. E. 1.1 und BGE 142 V 233, 235 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft vom 1. März
2000.
zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2691).
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verbindung von zwei Personen gleichen
oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in
körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht
kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte
Wohngemeinschaft notwendig, noch, dass eine Partei von der anderen massgeblich
unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung
sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und
Beistand zu leisten, wie es Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist,
beziehungsweise ob die Verbindung die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft
aufweist (BGE 138 V 86, 92 E. 4.1, BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem
restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (BGE 144 V 327, 329
E. 1.1, 142 V 233, 235 E. 1.1, BGE 137 V 383, 387 f.
E. 3.2) bzw. auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (vgl. sinngemäss
BGE 138 V 86, 94 E. 5.1.1).
3.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschieht die
Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen
gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der
Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als
Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was
sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine
unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte
E. 3.2. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom
28.
Januar 2014] und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).
4.
4.1
Für die Frage, auf welcher Grundlage der Kläger einen Anspruch auf
eine Lebenspartnerrente haben könnte, ist entscheidend, welche Version des
Reglements zur Anwendung gelangt. Während der Kläger davon ausgeht, dass die
Voraussetzungen sowohl nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem
1.
Januar 2013, als auch nach dem Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem
1.
Januar 2016 erfüllt seien (vgl. Replik, Ziff. 15), geht die
Beklagte davon aus, dass nach keinem der beiden Reglemente eine
Lebenspartnerrente geschuldet sei.
4.2
Die Beklagte weist darauf hin, dass aus dem Unterstützungsvertrag
vom 17. Dezember 2002 hervorgehe, dass das im Zeitpunkt des Todes des
Versicherten geltende Reglement massgebend sei (Ziff. 2 des
Unterstützungsvertrags, AB 2a und 2b; vgl. Klageantwort, Rz 27). Auch in
ihrer Bestätigung vom 17. Januar 2003 habe sie den Versicherten darauf
hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes geprüft
würden. Sie verweist im Weiteren auf Art. 55 Abs. 2 des
Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 22;
Klageantwort, Rz 26). Gemäss diesem kann das Vorsorgereglement «jederzeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat
geändert werden. Die erworbenen Ansprüche der Versicherten und Rentner werden
in jedem Fall gewahrt».
Der Kläger bestreitet demgegenüber, dass der verstorbene Versicherte das
Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 erhalten und Kenntnis
davon gehabt habe. Für den Fall, dass dies geschehen wäre, bringt er vor, dass
der Versicherte und der Kläger die notwendigen Dispositionen gar nicht mehr
hätten treffen können, um die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente
gemäss dem Vorsorgereglement ab 1. Januar 2016 zu erfüllen. Dieses sehe
nämlich eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft während fünf Jahren vor.
Der Kläger sei aber weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten verstorben.
Unter Verweis auf BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409 E.
3b/bb macht er geltend, wenn Private infolge einer unvorhergesehenen
Rechtsänderung in erheblicher Weise in ihren gestützt auf die bisherige
Regelung getätigten Dispositionen getroffen würden, werde ein Anspruch auf
angemessene Übergangsfristen anerkannt (Replik, Ziff. 13).
4.3
Die unter E. 4.2. zusammengefassten Vorbringen der Beklagten
sind zutreffend. Was Art. 55 Abs. 2 des Vorsorgereglements mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2013 betrifft, so ist unklar, ob diese Bestimmung
bereits im Vorsorgereglement zu finden war, welches zum Zeitpunkt, in welchem
der Versicherte und der Kläger den Unterstützungsvertag vom 17. Dezember 2002
(AB 2a) unterzeichneten, galt. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn im
erwähnten Unterstützungsvertrag steht: «Le règlement en vigueur au moment du
décès de l’alluré est déterminant» (vgl. in der deutschen Übersetzung des
Formulars für den Unterstützungsvertrag: «Massgebend ist das geltende Reglement
im Zeitpunkt des Todes des Veresicherten»; AB 2b). Die Aussage, dass die
zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Regelung massgeblich ist,
haben sowohl der Versicherte E____ als auch der Kläger unterschrieben. Ferner
bestätigte die Beklagte dem Versicherten mit einem Schreiben vom
17.
Januar 2003 (AB 3), dass sie den Unterstützungsvertrag vom
17.
Dezember 2002 erhalten habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass die
Überprüfung der im Unterstützungsvertrag genannte Daten nur dann durchgeführt
werde, wenn ein versichertes Ereignis eintrete («Le contrôle des données
mentionnées dans le contrat ne sera effectué qu’en cas où un évènement assuré
se produit»).
4.4
Dass das im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person geltende
Vorsorgereglement – vorbehaltlich anderslautenden Übergangsrechts – auf die
Ermittlung von Leistungsansprüchen zur Anwendung kommt, ist üblich (vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.],
BVG/FZG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 18 N 1 und Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini in:
Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], KOSS Kommentar
BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 20a N 9). Vorliegend
ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch zu klären, ob die Beklagte in diesem
konkreten Fall auf das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab dem 1. Januar
2016.
abstellen durfte, oder ob Gründe vorliegen, die dagegensprechen.
4.5
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das
Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen
Vorsorgeeinrichtung von der Einrichtung abgeändert werden. Dies ist jedoch nur
dann möglich, wenn sie diese Möglichkeit beim Abschluss des Vorsorgevertrages
ausdrücklich in einer vom Versicherten gebilligten Bestimmung vorbehält. Eine
Abänderung der Statuten oder des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung ist
grundsätzlich zulässig, sofern die neue Regelung gesetzeskonform ist, sich
nicht als willkürlich erweist, nicht zu einer Ungleichbehandlung der
Versicherten führt und keine wohlerworbenen Rechte beeinträchtigt (BGE 137 V 105, 109 E. 6.1 mit Hinweisen = Praxis 2011 Nr. 110). In BGE 138 V 366, 370 f. E. 4. hat das Bundesgericht ergänzend ausgeführt, dass
das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich nur dann
einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden könne, wenn
sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei
Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt
worden ist.
4.6
Vorliegend wurde aus dem (vorformulierten) Vorsorgevertrag deutlich,
dass sich die Beklagte eine Reglementsänderung vorbehielt, indem sie darauf
hinwies, dass das Reglement im Zeitpunkt des Todes des Versicherten massgeblich
sei (vgl. E. 4.3.). Ob der von der Beklagten zitierte Art. 55
Abs. 2 des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016
bereits im Vorsorgereglement enthalten war, welches zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Unterstützungsvertrags am 17. Dezember 2002 galt kann
daher offenbleiben. Wie festgehalten, hat der Versicherte (wie auch der Kläger)
diesen Vorbehalt nämlich gebilligt, indem er ihn unterzeichnet hat. Ebenfalls
offenbleiben kann im Weiteren die Frage, ob es bereits im Vorsorgevertrag eine
Klausel gab, welche eine einseitige Reglementsänderung vorsah (vgl. dazu
E. 4.5.). Grundsätzlich konnte die Beklagte die Bestimmung bezüglich der
Lebenspartnerrente in ihrem Vorsorgereglement abändern. Dabei hatte sie jedoch
die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.
4.7
Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (AB 11) betreffend die
Lebenspartnerrente lautet wie folgt:
1.
Stirbt ein Versicherter, bzw. ein
Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten
gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss
Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, bzw. des Alters-
oder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a.
der überlebende
Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten
oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe, bzw. eingetragenen
Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und
b.
beide
Lebenspartner waren unverheiratet, bzw. lebten in keiner eingetragenen
Partnerschaft, und
c.
beide
Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt,
und
d.
aus der
Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten, bzw. des Rentners
hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder
der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten,
bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen,
unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen
Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft
zusammengelebt.
Wie bereits das Bundesgericht festgestellt hat, sind die
weiteren Abs. 2 bis 5 (bzw. die Abs. 2 bis 4 im Vorsorgereglement mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2013) vorliegend nicht weiter von Belang (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.3).
Die zitierte Bestimmung unterscheidet sich im Vergleich zu Art. 32 Abs. 1
des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 (AB 22)
mit dem Umstand, dass in Abs. 1 lit. d neu explizit ein gleicher
amtlicher Wohnsitz gefordert wird. Letzteres ist vorliegend von Bedeutung.
Der Umstand, dass die Beklagte in Art. 32 des
Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 neu einen gleichen
amtlichen Wohnsitz der Lebenspartner fordert, widerspricht der Bestimmung von
Art. 20a BVG nicht. Wie unter E. 3.1. dargelegt, gehört die
Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur
überobligatorischen Vorsorge. Die Beklagte ist somit nicht verpflichtet, in
ihrem Reglement eine Lebenspartnerrente vorzusehen. Es steht ihr zudem frei,
festzulegen, zu welchen Bedingungen sie diese ausrichtet. Sie hat sich dazu
entschieden, eine Lebenspartnerrente vorzusehen und verlangt seit dem
Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016, dass die versicherte
Person und ihr Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin den gleichen amtlichen
Wohnsitz haben. In ihrer Duplik hat sie zudem erwähnt, dass sie das Kriterium
des amtlichen Wohnsitzes aus Beweisgründen als ein klares Kriterium eingefügt
hat (Duplik, Rz 11). Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der amtliche
Wohnsitz ein einfach zu überprüfendes, sachliches Kriterium ist. Dies ist nicht
zu beanstanden. Im Lichte des Gesagten ist Art. 32 Abs. 1 in der
Fassung des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 als gesetzeskonform
zu qualifizieren. Willkürliches Handeln im Hinblick auf die Reglementsänderung
wirft der Kläger der Beklagten zu Recht nicht vor. Auch aus den Akten ergibt
sich nichts, was auf eine willkürliche Reglementsänderung hinweisen würde.
Was ferner die Frage der Ungleichbehandlung der Versicherten
anbelangt, so gilt die Bedingung, dass die Lebenspartner den gleichen amtlichen
Wohnsitz haben gemäss der Bestimmung für alle Lebenspartner, die keine
gemeinsamen Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente der Beklagten haben, und
älter sind als 45 Jahre. Aus den Übergangsbestimmungen in Art. 54 des
Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Reglementsänderung auch Auswirkungen auf bereits
laufende Renten hat. Auch darin ist jedoch keine Ungleichheit zu erkennen. Als
das Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 in
Kraft trat, lebte E____ noch. Die Lebenspartnerrente für den Kläger stellte zu
diesem Zeitpunkt ein erst im Werden begriffenes Recht dar, bei welchem der
Anspruch weder fällig noch durchsetzbar war. In diesem Zeitpunkt war sie daher
als Anwartschaft zu qualifizieren (vgl. dazu Hans-Ulrich
Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019,
Rz 1893, sowie Ueli Kieser,
Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen
Vorsorge, SZS 1999, S. 295). In der Rechtsprechung wird bei Anwartschaften
nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rz 1894, sowie BGE 141 V 161 f.
E. 3.1.2, wo das Bundesgericht klarstellte, eine Anwartschaft auf eine
Kapitalzahlung bei der späteren Pensionierung ist kein wohlerworbenes Recht –
dies muss analog auch für Hinterlassenenleistungen gelten). Dieser Umstand ist
anders zu beurteilen, als wenn eine Person bereits Hinterlassenenleistungen
bezieht. Insofern liegt auch in Bezug auf Lebenspartnerrenten, die nach der
alten Formulierung von Art. 32 des Vorsorgereglements der Beklagten
ausbezahlt werden, keine Ungleichbehandlung vor. Ein Vergleich mit überlebenden
Ehegatten, welche bereits nach Art. 19 BVG einen Anspruch auf eine Witwen-
oder Witwerrente haben, ist ferner schon aufgrund dessen nicht gerechtfertigt,
weil der Anspruch an sich (ungeachtet der einzelnen Voraussetzungen) vom Gesetz
vorgesehen ist. Die Vorsorgeeinrichtungen können nicht grundsätzlich darüber
entscheiden, ob Ehegatten überhaupt einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen
haben sollen. Schliesslich handelte es sich bei der Lebenspartnerrente des
Klägers beim Inkrafttreten des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab
1.
Januar 2016 – wie erwähnt – um eine Anwartschaft. Von einem
wohlerworbenen Recht, das beeinträchtig würde, kann vorliegend nicht gesprochen
werden. Demzufolge durfte die Beklagte ihr Vorsorgereglement im Hinblick auf
die Ergänzung von Art. 33 Abs. 1 lit. d mit dem Erfordernis des
gleichen amtlichen Wohnsitzes ergänzen.
4.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Versicherte E____
als auch der Kläger am 17. Dezember 2002 auf dem Unterstützungsvertrag
unterschrieben haben, dass das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende
Reglement massgebend ist. Im Lichte der Rechtsprechung ist ferner nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1
lit. d ihres Vorsorgereglements im erwähnten Sinne abgeändert hat. Da der
Versicherte E____ – zusammen mit dem Kläger – mit seiner Unterschrift auf dem
Unterstützungsvertrag vom 17. Dezember 2002 akzeptiert hat, dass das im
Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend ist, ist
nicht massgebend, ob der Versicherte das Vorsorgereglement mit Gültigkeit ab
1.
Januar 2016 erhalten und davon Kenntnis erlangt hat. Er hat vielmehr
vorgängig, 14 Jahre vor seinem Versterben, akzeptiert, dass es zu Reglementsänderungen
kommen kann und das zum Zeitpunkt seines Todes (den er ebenfalls nicht kennen
konnte) geltende Reglement (in einer im Jahr 2002 noch unbekannten Fassung) zur
Anwendung kommen würde. Damit ist vorliegend das Vorsorgereglement der
Beklagten mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 anwendbar.
5.
5.1
Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des
Wohnsitzes bzw. des gleichen amtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 32 Abs. 1
lit. d des Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab
1.
Januar 2016 (vgl. E. 4.7.). Geht man im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. E. 3.2.) bei der Auslegung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend,
dass mit «amtlicher Wohnsitz» der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person
bei den Behörden gemeldet wurde und nicht der Wohnsitz im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB
befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Wohnsitz durch den
Lebensmittelpunkt bestimmt (vgl. z.B. Peter
Breitschmid in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo,
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 23 N 3 und Sarah Guillod
in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser
[Hrsg.] ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 23 N 5).
Dispositiv
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich demnach nach dem Ort, zu dem sie die
engsten Beziehungen hat. In diesem Zusammenhang stellt der Ort, an welchem die
Schriften hinterlegt wurden, der in Dokumenten der Verwaltung (namentlich der
kantonalen Einwohnerkontrolle) angegebene Ort, lediglich ein Indiz dar. Dieses kann
jedoch den Ort, an welchem sich ein Maximum des persönlichen, sozialen und
beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, nicht überwiegen (vgl.
BGE 141 V 530, 534 f E. 5.2 = Praxis 2016 Nr. 21). Der Umstand,
dass im Vorsorgereglement der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar
2016 explizit verlangt wird, dass E____ und dessen Lebenspartner den gleichen
amtlichen Wohnsitz haben, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit
eine Abgrenzung vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff schaffen wollte und
stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die versicherte oder bereits
berentete Person ihre Schriften hinterlegt hat bzw. angemeldet ist. Demnach ist
auch in Bezug auf den verstorbenen Versicherten E____ darauf abzustellen, wo er
und der Kläger als sein Lebenspartner ihren jeweiligen amtlichen Wohnsitz
hatten.
5.2.
Der amtliche Wohnsitz des Klägers liegt nach den unumstrittenen
Angaben des Klägers selbst in H____. Umstritten ist jedoch der Wohnsitz des
verstorbenen E____. Dazu ergibt sich aus dem «Acte de décès» betreffend E____
vom 2. Dezember 2016 (AB 15b), dass er seinen amtlichen Wohnsitz in I____
gehabt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten hin, gab die Marie de H____ zudem am
21. Dezember 2021 zur Auskunft, dass sie keine Angaben zu E____ machen
könnten, da er sich nicht in ihren Sterberegistern befinde (AB 21). Die
Ville d’I____ reichte hingegen bei der Beklagten eine Kopie des «Acte de décès»
bzw. eine Transkription desselben ein (vgl. Schreiben vom 20. Dezember
2021 mit Beilage, AB 20). Auch daraus ergibt sich, dass E____ zumindest
seinen amtlichen Wohnsitz (Domicile) in I____ hatte und nicht – wie der Kläger
– in H____. Damit lag zum Zeitpunkt des Todes kein seit mindestens fünf Jahren
ununterbrochen bestehender gleicher amtlicher Wohnsitz vor. Somit erfüllten E____
und der Kläger die Anforderung von Art. 32 Abs. 1 lit. d des
Vorsorgereglements der Beklagten mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2016
nicht. Da ein «gleicher amtlicher Wohnsitz» gefordert wird, ist unerheblich, ob
E____ und der Kläger tatsächlich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen,
unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft wohnten. Es
kommt nicht auf die effektiven Wohnverhältnisse an. Entscheidend ist aufgrund
der genannten Reglementsbestimmung, dass sie nicht denselben amtlichen Wohnsitz
hatten, d.h. nicht im selben Ort und an derselben Adresse bei den Behörden
offiziell gemeldet waren. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen
des Klägers einzugehen, welche sich auf den tatsächlichen Wohnsitz des
Versicherten E____ beziehen.
5.3.
In Bezug auf das Abstellen der Beklagte auf den amtlichen Wohnsitz
macht der Kläger geltend, dies vereitle Sinn und Zweck der Lebenspartnerrente
(Replik, Ziff. 14). Die Beklagte widerspricht dieser Auffassung (Duplik,
Rz 11).
Der Zweck der Lebenspartnerrente besteht – wie derjenige der
Ehengattenrente – darin, das Risiko eines finanziellen Nachteils aufzufangen,
den ein hinterlassener, wirtschaftlich von der versicherten Person (teilweise)
abhängigen Partner erleiden kann (vgl. BGE 140 V 50, 51 f. E. 3.4.1
und BGE 138 V 98, 103 E. 5.3. sowie Lucrezia
Glanzmann-Tarnutzer, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a
Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2015, S. 1145). Mit der Regelung der
Begünstigtenordnung in Art. 20a BVG sollten die Hinterlassenenleistungen
aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für nicht verheiratete
Lebenspartner verbessert werden, sofern die Vorsorgeeinrichtung solche Leistungen
in ihrem Reglement vorsieht. Weiter sollte damit der Kreis der begünstigten
Personen bei Hinterlassenenleistungen im Bereich des Überobligatoriums
vereinheitlicht werden (vgl. Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637, 2683 Ziff. 2.9.6.1 sowie
BGE 136 V 127, 129 f. E. 4.3). Es kann letztlich offenbleiben, ob der
Sinn und Zweck einer Lebenspartnerrente mit dem Erfordernis eines gemeinsamen
amtlichen Wohnsitzes vereitelt wird. Es sei dabei allerdings angemerkt, dass
davon auszugehen ist, dass viele nicht verheiratete Paare einen gemeinsamen
amtlichen Wohnsitz haben. Insofern betrifft dieses Erfordernis nicht
grundsätzlich alle Personen, die Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erheben.
Entscheidend ist jedoch, dass die Lebenspartnerrente eine Leistung aus dem
Überobligatorium der beruflichen Vorsorge ist. Wie unter E. 3.1.
ausgeführt, entscheiden die Vorsorgeeinrichtungen jede für sich, ob sie in
ihrem Vorsorgereglement eine Lebenspartnerrente vorsehen oder nicht. Sie dürfen
des Weiteren von einem restriktiven Begriff der Lebensgemeinschaft ausgehen. Dieses
Vorbringen des Klägers ändert somit nichts am Ausgang des Verfahrens.
5.4.
Das Bundesgericht hat dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
seinem Rückweisungsentscheid vorgeworfen, nicht auf das Vorbringen des Klägers
eingegangen zu sein, das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, da sie
selber von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei (Urteil 9C_437/2023 vom
13. Februar 2024 E. 5.4.3). Dazu sei deshalb Folgendes festgehalten:
Der Kläger betrachtet das Verhalten der Beklagten insofern als
widersprüchlich, als sie von ihm nach dem Tod des Versicherten zu viel
ausbezahlte Rentenleistungen zurückgefordert habe (Replik, Ziff. 14). Die
Beklagte macht dazu geltend, der Kläger könne aus seiner erbrechtlichen
Stellung nichts zu den reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen der Beklagten
ableiten. Unter Verweis auf BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 erklärt sie, dass
die Einsetzung des Klägers als Erbe nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen
Begünstigtenwillen hinweise. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn der
Lebenspartner als Alleinerbe bestimmt werde. Eine Rückforderung einer über den
Tod hinaus bezahlten Rente vom Erben sei aufgrund der Universalsukzession
rechtslogisch und kein Beweis für eine Lebensgemeinschaft (Duplik, Rz 8).
In BGE 142 V 233, 238 E. 2.3 (mit Hinweisen) stellte das
Bundesgericht klar, dass die Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher
Vorsorge nach der Rechtsprechung vollständig ausserhalb des Erbrechts stehen.
Diese Ansprüche fallen weder in den Nachlass noch unterliegen sie der
erbrechtlichen Herabsetzung oder werden durch eine Ausschlagung der Erbschaft
tangiert. Aus der Frage, wer Erbe ist, lässt sich somit nicht schliessen, wer
im Sinne der beruflichen Vorsorge begünstigt ist. Wer Erbe ist, erwirbt
hingegen die Erbschaft als Ganzes (Universalsukzession; vgl. Art. 560
Abs. 1 ZGB). D.h. es gehen (sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird)
alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser zugestanden haben,
sowie seine vererbbaren Schulden (also alle Aktiven und Passiven) auf den oder
die Erben über (vgl. Franz
Müller/Johannes Stamm, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc
Amstutz/Roland Fankhauser, ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021 sowie BGE 141 V 170, 174 E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 79). Gemäss
Erbenbescheinigung vom 3. Mai 2007 (Replikbeilage [RB] 1) ist der
Kläger einziger Erbe des verstorbenen E____. Mit dessen Tod gingen somit alle
Aktiven und Passiven auf den Kläger über. Damit gelangten auch die von der
Beklagten nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weiter ausbezahlten
Rentenleistungen in den Besitz des Klägers. Dies wiederum hat zur Folge, dass
er die entsprechenden Rückforderungen zu begleichen hatte – aufgrund seiner
Erbenstellung und unabhängig von der Frage, ob er der Lebenspartner des
Verstorbenen war (und Anrecht auf eine Lebenspartnerrente hat; vgl. zum Ganzen
analog die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_513/2023 vom
8. April 2024 E. 3.2.1 mit Bezug auf die Rückerstattungspflicht der
Erben im Bereich der AHV, sowie Art. 30d Abs. BVG, in welchem
explizit festgehalten wird, dass bei Vorliegen eines Grundes, welcher die versicherte
Person zur Rückzahlung eines Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung
verpflichtet, auch die Erben an ihrer Stelle rückerstattungspflichtig werden). Aus
der Rückforderung der nach dem Tod von E____ weiterhin ausbezahlten
Rentenleistungen durch die Beklagte vom Kläger kann nicht geschlossen werden,
dass die Beklagte von einer Lebensgemeinschaft im Sinne ihres Reglements
ausging. Vielmehr war die Rückforderung tatsächlich ein logischer Akt, nachdem
(was unbestritten ist) dem Verstorbenen über dessen Tod hinaus Renten
ausbezahlt worden waren. Denn diese Zahlungen hatten dessen Vermögen, d.h. die Erbmasse
zu Unrecht erhöht.
5.5.
Was im Weiteren das Vorbringen des Klägers anbelangt, die Beklagte
hätte dem Versicherten und ihm eine angemessene Übergangsfrist gewähren müssen,
wie dies bei unvorhergesehenen Rechtsänderungen der Fall sei, verweist er auf
zwei Entscheide des Bundesgerichts. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte
E____ und ihm eine Übergangsfrist hätte gewähren müssen, da sie zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Vorsorgereglements mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016
die notwendigen Dispositionen (auch bei Kenntnis der Änderung) nicht hätten
treffen können, da der Versicherte weniger als ein Jahr nach dessen Inkrafttreten
verstorben sei. Weshalb BGE 123 II 433, 446 E. 9. und BGE 122 V 405, 409
E. 3b/bb (= Praxis 1997 Nr. 130) vorliegend dazu führen sollten, erklärt
er jedoch nicht. Beide Entscheide beziehen sich auf staatliche Akte, nicht auf
Reglemente von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. In BGE 123 II 433 ging
es um eine Übergangsbestimmung im Bereich der Mehrwertsteuer. In und BGE 122 V 405 (= Praxis 1997 Nr. 130) hatte sich das Bundesgericht mit einer
Verordnungsbestimmung aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts zu
befassen. Weshalb diese Urteile direkt auf eine Reglementsänderung einer
privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge übertragbar sein sollen, erklärt
der Kläger nicht.
Im Weiteren ist, wie bereits ausgeführt, nichts gegen die
Reglementsänderung und deren Anwendbarkeit einzuwenden (vgl. E. 4.7. und
E. 4.8.). Die Beklagte hat in Art. 54 ihres Vorsorgereglements mit
Gültigkeit ab 1. Januar 2016 verschiedene Übergangsbestimmungen
vorgesehen, jedoch keine mit Bezug auf die Lebenspartnerrente gemäss
Art. 32 des erwähnten Vorsorgereglements. Dies ist, im Wesentlichen mit
denselben Gründen, aus welchen die Reglementsänderung als rechtmässig zu
qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei angemerkt, dass der
Kläger nicht dargetan hat, wie er und der Versicherte eine Übergangsfrist
genutzt hätten. Dies kann jedoch offenbleiben, da nicht zu beanstanden ist, dass
die Beklagte keine Übergangsfrist vorgesehen hat.
5.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte einen Anspruch
des Klägers auf eine Lebenspartnerrente zu Recht verneint hat, da zum Zeitpunkt
des Todes kein mindestens 5 Jahre andauernder gemeinsamer amtlicher Wohnsitz
des Klägers mit E____ bestand.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).
6.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel
auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine
leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend
nicht vor. Zudem stellte der den Kläger nunmehr vertretende Rechtsvertreter
kein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung. Die ausserordentlichen Kosten
sind deshalb wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: