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Entscheid

BV.2022.12

BVG Klage gutgeheissen. Leistungsausschlussgrund der Süchtigkeit nicht erstellt.

28. Juni 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)21 min

verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB], Ausgabe 1994, Teil 1,2,3,6,8,9

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.12

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus

beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1972 geborene Kläger und gelernte Koch, schloss bei der

Beklagten am 2. Mai 1997 einen Versicherungsvertrag (Police-Nr. [...],

Klagbeilage [KB] 2) mit Versicherungsbeginn per 15. Februar 1997 ab. Die Police

verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB], Ausgabe 1994, Teil 1,2,3,6,8,9

(KB 3). Neben Leistungen im Erlebnis- bzw. Todesfall sieht die Police

Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit vor.

b)

Am 4. März 2012 erlitt der Kläger eine Stammganglienblutung rechts,

welche gemäss Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 5. März 2012 (KB 4)

ätiologisch unklar, am ehestens auf co-faktoriellen Amphetaminkonsum

zurückzuführen sei. Nachdem der Kläger am 20. März 2012 aus dem E____spital

entlassen werden konnte, trat er bis zum 21. April 2012 in die F____ zur

Rehabilitation ein (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 9. Mai 2012, KB 5). Der

Kläger arbeitete zum damaligen Zeitpunkt als stellvertretender Küchenchef bei

der G____ AG in einem 80% Pensum (IV-Akten 3,14). Eine Wiedereingliederung am

Arbeitsplatz war in der Folge nicht möglich.

c)

Am 29. Juni 2012 meldete sich der Kläger bei der eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Die

Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen (u.a. IV-Akten 33, 55, 70,

79, 91). In der Folge kam es zu einer Festanstellung in einer Arztpraxis als

Projektleiter Ernährungs- und Rehabilitationsförderung zu einem Pensum von 80%

(IV-Akte 132). Die Invalidenversicherung richtete in diesem Zusammenhang einen

Einarbeitungszuschuss aus (IV-Akte 133) und schloss daraufhin die Eingliederungsmassnahmen

ab (IV-Akte 134). Die Anstellung in der Arztpraxis dauerte bis Oktober 2015

(IV-Akte 188). Am 17. Dezember 2015 meldete sich der Kläger erneut bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 156). Nach Durchführung

der massgeblichen Sachverhaltsabklärungen teilte die Invalidenversicherung dem

Kläger mit Verfügung vom 22. März 2018 (IV-Akte 257) mit, dass er ab dem 1.

Juli 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe

Rente habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Die Beklagte richtete dem Kläger derweil zunächst vertragliche

Leistungen aus. So erbrachte sie vom 15. Februar 2013 bis zum 25. April 2013 eine

ganze Rente und gewährte für diesen Zeitraum die Prämienbefreiung. In der Folge

stellte sie ihre Leistungen ein. Die Beklagte begründetet ihre

Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass ihre Leistungspflicht aufgrund

der Substanzeinnahme durch den Kläger nicht gegeben sei (vgl. Schreiben

Beklagte vom 28. Mai 2013, Antwortbeilage [AB] 2.41).

e)

In der Folge meldete sich der Kläger unter Hinweis auf die Verfügung vom

22. März 2018 hinsichtlich eines allfälligen Leistungsanspruchs erneut bei der

Beklagten. Diese stellte sich mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 wiederum auf den

Standpunkt, dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe (AB 1.03). Auch die

in der Folge zwischen den Parteien geführte Korrespondenz führte zu keiner

Einigung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 15. August 2022 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 14. August 2015 Rentenleistungen im

Umfang von jährlich CHF 6'380.00 zahlbar vierteljährlich nachschüssig, sowie

Prämienbefreiung hinsichtlich der Vorsorge-Police Nr. 10/2.499.594-9 im

Umfang vom 58% zu gewähren. Der Kläger beantragt weiter, es sei die Beklagte zu

verpflichten, dem Kläger auf den aufgelaufenen Rentenleistungen ein Zins von 5%

p.a. jeweiliger Fälligkeit, frühestens ab Datum der Klageeinreichung zu

bezahlen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (7.7% MWST).

b)

Mit Klagantwort vom 26. Oktober 2022 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen.

c)

Mit Replik vom 19. Dezember 2022, Duplik vom 21. Februar 2023 und

Stellungnahme vom 6. April 2023 halten die Parteien an ihren eingangs

gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 13. April 2023 zog der

Instruktionsrichter im Rahmen einer amtlichen Erkundigung die IV-Akten bei.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 28.

Juni 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden

Leistungsbegehren, die sich auf einen Versicherungsvertrag über eine gebundene

Vorsorgeversicherung gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)

und Art. 1 Abs. 2 BVV3. stützen. Es handelt sich dabei um eine Streitigkeit,

die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Da sich die gebundene

Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), hat die Praxis

verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV3 keine einschlägigen Bestimmungen

enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405 E. 3.2).

Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen

Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG, SR 221.229.1) Anwendung.

1.2

Per 1. Januar 2022 trat das revidierte Versicherungsvertragsgesetz

(VVG) in Kraft. Nach Massgabe von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor

dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind –

was auf vorliegenden Fall zutrifft – die Bestimmungen des neuen Rechts

betreffend Formvorschriften und Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b VVG

Darüber

hinaus gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der

Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze

massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E.

6.3.1

S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70 E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in:

Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128;

sowie Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S.

101.

ff., S. 248). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

sind daher, soweit nicht von Art. 103a VVG erfasst, die Bestimmungen des VVG in

der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Im Folgenden wird jeweils

vermerkt, ob die Gesetzesbestimmungen gemäss der bis am 31. Dezember 2021

geltenden Fassung [aVVG] oder in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Version

[VVG] zitiert werden.

1.3

Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher als einzige kantonale Instanz

zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich und örtlich zuständig (Art.

73.

Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte habe gestützt auf den

Versicherungsvertag vom 2. Mai 1997 die vertraglichen Leistungen in Form einer

Erwerbsunfähigkeitsrente zu erbringen. Die Berufung auf den

Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» sei unzulässig, wobei es selbst bei

Annahme einer Substanzabhängigkeit an einem nachweisbaren, relevanten

Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum und der Erwerbsunfähigkeit fehle.

Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs stellt sich der Kläger

auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Forderung weder absolut noch

relativ verjährt sei.

2.2

Die Beklagte ist hingegen der Meinung, dass sich der Bestand der

leistungsausschliessenden «Süchtigkeit» aus den massgeblichen Akten ergebe,

weshalb die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt sei. Hinzu komme, dass sich

die erlittene Hirnblutung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Substanzkonsum

zurückzuführen lasse und die Kausalität daher zu bejahen sei. Schliesslich

werde die Einrede der Verjährung für sämtliche Leistungen erhoben, welche vor

dem 14. August 2015 entstanden wären.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte ihre

vertragliche Leistungspflicht zu Recht verneinte.

3.

3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid

der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich,

sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche

Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des

Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die

invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften

Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E.

Dispositiv

4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, die in der

(obligatorischen) zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung in der Säule 3a seien nicht subsidiär heranzuziehen

(BGE 141 V 439 E. 4.2), weshalb der Rentenentscheid der Eidgenössischen

Invalidenversicherung vorliegend keine Bindungswirkung für die Beklagte

entfaltet.

4.

4.1.

Nach Art. 14 Abs. 1 aVVG haftet der Versicherer nicht, wenn der

Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis

absichtlich herbeigeführt hat. In Fällen, in welchen der Versicherungsnehmer

oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeiführt, ist der

Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem Grade des Verschuldens

entsprechenden Verhältnisse zu kürzen (Art. 14 Abs. 2 aVVG). Hat der

Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig

herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des

vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat einer der übrigen dort

aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet

der Versicherer in vollem Umfange.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in Art. 12 lit. a AVB auf

ihr gesetzliches Recht, ihre Versicherungsleistungen zu kürzen, wenn das

versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

4.2.2.

Art. 54 AVB hält unter der Marginalie «Wann besteht kein

Versicherungsschutz?» als Spezialnorm zu vorgenanntem Art. 12 AVB fest, dass

Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit unter anderem nicht gewährt werden, wenn die

Erwerbsunfähigkeit des Versicherten auf Selbsttötungsversuch, absichtliche

Selbstverstümmelung oder auf Süchtigkeit zurückzuführen ist.

4.3. 4.3.1. Die WHO definiert «Sucht» als einen Zustand

periodischer oder chronischer Intoxikation, verursacht durch wiederholten

Gebrauch einer natürlichen oder synthetischen Substanz, der für das Individuum

und die Gemeinschaft schädlich ist. Dabei kann zwischen stoffgebundener

Abhängigkeit und nicht stoffgebundener Abhängigkeit unterschieden werden. Zu

ersterer Gruppe gehören beispielsweise Alkohol, Medikamente, Drogen (z.B.

Opiate, Halluzinogene, Kokain), aber auch Genussmittel wie Koffein oder Nikotin.

Zur nicht stoffgebundenen Abhängigkeit gehören etwa die Spielsucht oder die

Mediensucht (Vokinger Kerstin Noëlle/Gächter Thomas, Forum Sucht und Spital /

Eine medicolegale Annäherung, Pflegerecht 2019 S. 231 ff., 231).

4.3.2. Eine «Süchtigkeit», respektive «Sucht» liegt

gemäss der Internationalen Klassifikation der psychischen Störungen dann vor,

wenn ein starker Wunsch oder eine Art Zwang vorliegt, psychotrope Substanzen zu

konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der

Beendigung und der Menge des Konsums besteht, ein körperliches Entzugssyndrom

und eine Toleranzbildung vorliegt, andere Interessen oder Vergnügen

vernachlässigt werden und trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen ein

anhaltender Substanzkonsum besteht (Dilling,

Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F10-19 Psychische und

Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, S. 114).

4.4.

4.4.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt,

derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr

Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht,

die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch

abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im

Einzelfall zu konkretisieren (ausführlich: BGE 128 III 271 E. 2a/aa mit

Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (NEBEL, im zit.

VVG-Kommentar, N. 4 und N. 9 zu Art. 100 VVG, mit Nachweisen; Urteil des Bundesgerichts

4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).

4.4.2. Nach der erwähnten Grundregel hat der

Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte

Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des

Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 des Bundesgesetzes über

den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [SR 221.229.1, VVG]) zu beweisen,

also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des

Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die

Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der

vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber

dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer

haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und

hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich

beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (Urteil des

Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). Vorliegend hat daher

der Kläger Bestand und Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, wohingegen

die Beklagte das Vorliegen einer Sucht als Leistungsausschluss darzulegen hat.

5.

5.1.

Vorweg zu nehmen ist, dass die Parteien grundsätzlich von einem

kongruenten Begriff der Sucht auszugehen scheinen. Eine Auslegungsproblematik

der zentralen Bestimmung lässt sich daher nicht erkennen. Der Frage, ob das

diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen (DSM) IV oder V anzuwenden

ist, kommt einerseits mit Blick darauf, dass die fraglichen Kriterien für die

Abhängigkeit im Vergleich zu denjenigen nach ICD-10 nahezu deckungsgleich sind

und andererseits, dass im Rahmen der Substanzabhängigkeit und des

Substanzgebrauchs zwischen DSM IV und DSM V keine namhaften Veränderungen

erfolgten (vgl. Ehret/Berking, DSM

IV und DSM V: Was hat sich tatsächlich verändert? In Verhaltenstherapie, 11.

November 2013, S. 258 ff.) keine Relevanz zu. Allerdings weichen die mit Blick

auf den vorliegenden Sachverhalt jeweils gezogenen Schlussfolgerungen

voneinander ab. Während der Kläger die massgeblichen Kriterien für die Bejahung

einer Sucht als nicht erfüllt betrachtet, geht die Beklagte vom Bestand der

fraglichen Merkmale aus und beruft sich gestützt darauf auf einen

Leistungsausschlussgrund. Es ist daher zunächst die Aktenlage dahingehend zu

beleuchten, ob sich zum fraglichen Zeitpunkt, namentlich im März 2012,

hinreichende Anzeichen für das Vorliegen einer Suchterkrankung für Amphetamine

ergeben.

5.2.

5.2.1. Mit Austrittsbericht vom 5. März 2012 des E____spitals [...]

(KB 4) wurde dem Kläger am 4. März 2012 eine Stammganglienblutung rechts,

ätiologisch am ehestens hypertensiv co-faktoriell Amphetaminkonsum, sowie eine

Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Cannabinoide, Kokain, Speed

Extasy und halluzinogene Pilze, F19.26) und episodischer Gebrauch (Dipsomanie)

attestiert. Anamnestisch wurde im Laufe eines Abends ein Konsum von zwei bis

drei Gläsern Alkohol und vier bis fünf Linien Speed festgestellt. Die

Suchtanamnese ergab einen Konsum von Kokain, Speed, Extasy oder halluzinogenen

Pilzen von zwei bis drei Mal jährlich bei täglichem Alkoholkonsum. Die

Gebrauchsmenge der Substanzen könne der Kläger nach eigenen Angaben seit Jahren

konstant halten und habe nicht das Gefühl, Drogen oder Alkohol zu brauchen. Der

Konsum schränke ihn nicht ein, seinen sozialen und beruflichen Verpflichtungen

nachzukommen. Eine Entzugssymptomatik sei nie aufgetreten.

5.2.2.

Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 20. Februar 2013 (AB

16) Hinweise auf ADHS mit Beginn in der Kindheit und Persistenz bis heute,

einen Drogenabusus (v.a. Amphetamin und Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent,

ein rezidivierendes Erschöpfungssyndrom in den vergangenen Jahren, eine

Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus, vor etwa 1 Jahr,

möglicherweise hypertensiver Blutung im Zusammenhang mit Amphetamin,

sensomotorische Defizite, visuelle Defizite, psychische Defizite nach der

Hirnblutung und ein depressives Syndrom vor einigen Monaten, aktuell gebessert.

5.2.3. Mit psychologischem Bericht vom 5. März 2013 (AB 5.11 ff.)

stellte die F____ die Diagnosen einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung

aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach

Hirnblutung rechts im Bereich der Stammganglien und Thalamus (2012) mit

Hinweisen auf Störungen affektiver Funktionen und einem verminderten kognitiven

Leistungsniveau mit insbesondere Defiziten in den Aufmerksamkeitsbereichen und

einer Veränderung des Verhaltens und der Persönlichkeit, Drogenabusus (v.a.

Amphetamine, Kokain) seit vielen Jahren, aktuell abstinent, rezividierende

Erschöpfungszustände (Burn-Out) und den Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizit

Syndrom mit Beginn in der Kindheit. Ausführungen bezüglich Konsumverhalten oder

der Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. In anamnestischer

Hinsicht wird mit Bericht vom 20. Februar 2023 (AB 5.16 ff.) festgehalten, dass

seit vielen Jahren in unregelmässigen Abständen Cannabis, Ecstasy/Amphetamine

und Kokain konsumiert werde.

5.2.4. Aus

den vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Akten ergibt sich zweifelsfrei,

dass der Kläger über viele Jahre hinweg Drogen konsumierte. Allerdings ist der (riskante)

Substanzkonsum nicht gleichzusetzen mit einer Sucht. Angesichts der anamnestisch

festgehaltenen Häufigkeit des Amphetaminkonsums von zwei bis drei Mal jährlich ergeben

sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf einen zwanghaften Drang zum Konsum

oder verminderte Kontrollfähigkeit des Konsums. Gleiches gilt für das Vorliegen

einer Entzugssymptomatik oder Toleranzbildung, wofür sich den im Fokus

stehenden ärztlichen Berichten weder implizite noch explizite Angaben entnehmen

lassen. So liegen keine Berichte betreffend stationärer oder ambulanter

suchtindizierter Aufenthalte vor. Ebenso wenig lassen sich Anzeichen für

Vernachlässigungen anderer Interessen und Fortsetzen des Konsums trotz

bekannter und schädlicher Folgen erkennen. Schliesslich ergibt sich aus den

Akten keine für eine Sucht typische immer stärker werdende Fixierung auf das

Suchtmittel – der Konsum wird vielmehr anamnestisch über Jahre hinweg als

quantitativ gleichmässig beschrieben. Insgesamt lässt sich aus der Informationsdichte

der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Konsumverhalten

ableiten, welches die qualitativen Voraussetzungen einer Sucht gemäss den

ICD-10 Kriterien erfüllt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der von der

Beklagten eingeholten Stellungnahme von Dr. med. I____, Facharzt für

Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Vertrauensarzt

SGV vom 6. Dezember 2020 (AB 6.01). Dr. med. Schneider hielt nach Durchsicht

der dargestellten Akten fest, dass eine Diagnose der Abhängigkeit vorliegen

dürfte. Allerdings sei anzumerken, dass die Kriterien relativ weich seien und

es einer speziellen Anamnese bedürfe, um sie zu belegen, was aufgrund der

Aktenlage nicht in vollem Umfang möglich sei.

5.2.5. Aus

den übrigen Akten lassen sich im Gegenteil eher Anhaltspunkte erkennen, die einer

Suchterkrankung entgegenstehen. Die Erwerbsbiographie des Klägers weist weder wesentliche

Lücken auf (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4; IK-Auszug vom 26. Oktober 2012, IV-Akte

23), noch lassen sich Arbeitszeugnisse ausmachen, welche eine Suchtproblematik

erahnen lassen. Im Gegenteil wurde der Kläger mit Aufgaben betraut, welche das

Vorliegen einer Suchterkrankung in den Hintergrund treten lassen. So bildete er

beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2008 Lehrlinge aus und nahm die Position

als Sous Chef ein. Im Rahmen der mit dem Kläger im

Invalidenversicherungsverfahren durchgeführten Arbeitsdiagnostik wurde in

diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Kläger in seinem Berufsleben als

Koch etabliert gewesen sei und bei verschiedenen Anstellungen langfristig

überdurchschnittliche Leistungen erzielen konnte (vgl. Abschlussbericht Modul

Arbeitsdiagnostik J____ vom 13. März 2013, IV-Akte 48). Eine solche Leistung

wäre über einen Zeitraum von Jahren im Zusammenhang mit einem Suchtgeschehen

kaum möglich. Ferner lebte der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in einer festen

Partnerschaft und verfügte über ein soziales Netz, traf sich namentlich mit

Freunden um Brett- und Strategiespiele zu spielen (Austrittsbericht F____ vom

9. Mai 2012, KB 5; Standortgespräch [...] vom 13. Juli 2012, IV-Akte 9).

5.2.6. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass nach objektiven Gesichtspunkten die Richtigkeit der von

der Beklagten aufgestellte Behauptung des Vorliegens einer Amphetaminsucht beim

Kläger nicht restlos überzeugt. Insgesamt gelingt es der Beklagten somit nicht,

den Leistungsausschlussgrund der «Süchtigkeit» in genügendem Masse nachzuweisen.

Weiterungen in Bezug auf die Frage der Kausalität zwischen dem Amphetaminkonsum

und der Hirnblutung erübrigen sich angesichts des vorgenannten Ergebnisses.

5.3.

5.3.1. Dem Kläger gelingt es demgegenüber die Voraussetzungen für

die Versicherungsleistungen gemäss den Art. 50 ff. AVB darzutun. Leistungsvoraussetzung

ist zunächst der Bestand einer Erwerbsunfähigkeit, welche vorliegt, wenn der

Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines

Unfalles ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm aufgrund seiner

Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben.

5.3.2.

Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. Juli 2014, ergibt sich aus

der Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. März 2018

(IV-Akte 257), welche dem Kläger eine halbe Invalidenrente auf der Grundlage

eines Invaliditätsgrades von 58% zuerkannt. Wie die Beklagte zutreffend

ausführt, besteht zwar keine Bindungswirkung an die Feststellungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung. Allerdings ergeben sich aus den Akten

der Invalidenversicherung keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der

Verfügung. Auch die Beklagte führt in diesem Zusammenhang keine Beanstandungen

ins Feld. Andererseits erscheint die Erwerbsunfähigkeitsdefinition in den AVB

der Beklagten weiter gefasst, als jene in Art. 7 ATSG, weshalb auch unter

diesem Gesichtspunkt Nichts gegen die Feststellungen der Invalidenversicherung

spricht. Eine Veranlassung für eine ärztliche Begutachtung besteht vor diesem

Hintergrund nicht (vgl. Klagantwort, Ziff. 31). Insgesamt gelingt es dem Kläger

somit, gestützt auf die Verfügung vom 22. März 2018 seine Erwerbsunfähigkeit zu

belegen. Mangels Vorliegen eines Leistungsausschlussgrundes hat die Beklagte

daher dem Grundsatz nach Erwerbsunfähigkeitsleistungen an den Kläger

auszurichten.

5.3.3.

Gemäss Art. 51 AVB können bei Erwerbsunfähigkeit Leistungen in Form von

Prämienbefreiung, Renten und Kapitalleistungen in der Höhe von zwei Jahren

versichert werden. Vorliegend vereinbarten die Parteien mit Vorsorge-Police vom

2. Mai 1997 (Police-Nr[...]) bei Erwerbsunfähigkeit zunächst eine Rente von CHF

9'000.00 jährlich, zahlbar bis 24 Monate nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit,

längstens bis zum 15. Februar 2037 bei einer Wartefrist von zwei Monaten und

eine Rente von CHF 11'000.00 jährlich bis zum 15. Februar 2037 bei einer

Wartefrist von 24 Monaten. Sodann wurde eine Prämienbefreiung bei einer

Wartefrist von drei Monaten vereinbart. Die Jahresprämie wurde mit CHF 2'114.00

beziffert.

5.3.4.

Art. 55 AVB hält fest, dass Renten und/oder Prämienbefreiungen

entsprechend dem Grade der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden, sofern der

Versicherte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen Erwerbsausfall oder einen

diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Beträgt die

Erwerbsunfähigkeit mindestens 2/3 so werden die vollen Leistungen erbracht. Bei

Erwerbsunfähigkeit von weniger als 1/4 besteht keine Leistungspflicht. Vorliegend

ist mit Blick auf die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom

22. März 2018 von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 58% auszugehen. In Bezug

auf den Beginn der Leistungen ist gemäss den Feststellungen der

Invalidenversicherung vom 1. Juli 2014 auszugehen. Die längerfristig (längstens

bis zum 15. Februar 2037) seitens der Beklagten auszurichtenden Rentenleistung

beträgt daher jährlich 58% von CHF 11'000.00 und somit CHF 6'380.00. Die

Prämienbefreiung basierend auf einer Jahresprämie von CHF 2'114.00 ist auf CHF

1'226.10 festzusetzen. Aufgrund der in der Police festgesetzten Wartefristen,

besteht der Rentenanspruch grundsätzlich ab dem 1. Juli 2016 und der Anspruch

auf Prämienbefreiung ab dem 1. Oktober 2014. Raum für eine allfällige

Leistungskürzung verbleibt angesichts Art. 12 lit. a AVB nicht.

5.4.

Zu prüfen bleibt, ob allenfalls der Eintritt der Verjährung die

Durchsetzbarkeit der klägerischen Forderung hemmt. Diesbezüglich besteht

Einigkeit zwischen den Parteien, dass dies auf Leistungen, welche vor dem 14.

August 2015 entstanden sind, zutrifft (vgl. Klagantwort Ziff. 33 und Replik

Ziff. 32). Die in Erwägung 5.3.4. hiervor festgesetzten

Erwerbsunfähigkeitsleistungen sind demgemäss ab dem 14. August 2015

geschuldet.

5.5.

5.5.1. Der Kläger verlangt in seinem Begehren ferner die Verzinsung

der aufgelaufenen Rentenleistungen in Höhe von 5% p.a. jeweiliger Fälligkeit,

frühestens ab dem 15. August 2022.

5.5.2.

Den AVB der Beklagten sind im Zusammenhang mit Erwerbsausfallsleistungen

keine Bestimmungen zum Verzugszins zu entnehmen. Auf den Versicherungsvertrag

finden die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine

Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG). Vorliegend gilt es zunächst,

auf Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR; SR 220) hinzuweisen. Gemäss diesem Artikel hat ein

Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten

oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der

Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu

bezahlen. Dieser beträgt mangels anderer Abrede gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5% pro

Jahr und ist seit dem Zeitpunkt der Klageanhebung am 15. August 2022

geschuldet.

6.

6.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die

Beklagte hat daher dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 Rentenleistungen in Höhe von

CHF 6'380.00 jährlich, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 15. August 2022 auf

den noch ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der

Teilforderungen, auszurichten. Ferner hat die Beklagte dem Kläger eine

Prämienbefreiung ab dem 14. August 2015 in Höhe von CHF 1'226.10 jährlich zu

gewähren.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

6.3.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlich im Sinne der Praxis zu qualifizieren. Entsprechend

hat die Beklagte eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer an den Kläger zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte

wird verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Erwerbsunfähigkeitsrente

in Höhe von jährlich CHF 6'380.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. August 2022

auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der

Teilforderungen, auszurichten.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab

dem 14. August 2015 eine Prämienbefreiung im Umfang von CHF 1'226.10 jährlich

zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF

288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: