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Entscheid

BV.2022.13

Klage gutgeheissen. Anspruch auf Todesfallkapital ist zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 9C_242/2024)

23. Mai 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)19 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Kläger

C____

vertreten durch D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2022.13

Klage vom 20. September 2022

Klage gutgeheissen. Anspruch auf

Todesfallkapital ist zu bejahen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

E____ sel. (nachfolgend: Versicherte) war bei der C____ als [...]

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich

versichert.

b)

Die Versicherte und der Kläger lebten seit dem Jahr 2012 in einer

Paarbeziehung und teilten sich seit dem 1. November 2015 einen gemeinsamen

Haushalt (vgl. Attest Bevölkerungsamt Stadt [...] vom 20. Oktober 2020,

Replikbeilage [RB] 22).

c)

Aufgrund einer seit August 2019 bestehenden Krebserkrankung erhielt die

Versicherte ab August 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl.

Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, Klagebeilage [KB] 4; Verfügung vom 30.

Oktober 2020 RB 20; Verfügung vom 7. Oktober 2020, RB 21).

d)

Am 3. November 2020 unterzeichneten die Versicherte und der Kläger eine

«Begünstigtenerklärung Lebenspartnerrente» (KB 5). Mit der Unterzeichnung

beabsichtigten die Versicherte und der Kläger, den Kläger in

vorsorgerechtlicher Hinsicht als überlebenden Lebenspartner einem überlebenden

Ehegatten gleichzustellen.

e)

Am 5. November 2020 verstarb die Versicherte (KB 3). Der Kläger teilte der

Beklagten mit E-Mail vom 14. November 2020 das Ableben der Versicherten mit (KB

6). Die Beklagte tätigte in der Folge Abklärungen in Bezug auf allfällige

Hinterlassenenansprüche (Antwortbeilag [AB] 7) und lehnte mit Schreiben vom 11.

Mai 2021 (KB) sowohl einen Anspruch auf Hinterlassenenrente als auch einen

Anspruch auf ein Todesfallkapital ab. Die im Nachgang zwischen den Parteien

erfolgte Korrespondenz führte zu keiner Einigung (KB 9 f.)

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage vom 20. September 2022 beantragt der Kläger, es sei die

Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Lebenspartnerrente aus dem Todesfall

der Versicherten Frau E____, Versicherung Nr. 52018372, rückwirkend ab dem 5.

November 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem

Kläger die Todesfallsumme aus der Versicherung Nr. 52018372 von E____ (sel.) zu

bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

b)

Mit Klagantwort vom 7. Dezember 2022 schliesst die Beklagte auf

Abweisung der Klage.

c)

Mit Replik vom 15. Februar 2023 hält der Kläger an seinen eingangs

gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai

2023.

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als

einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte

hat ihren Sitz in Basel. Die örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG

ist damit erstellt. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine

Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer

Lebenspartnerrente hat.

2.2

Die Beklagte vertritt vorliegend die Ansicht, es bestehe kein

Anspruch auf eine reglementarische Hinterlassenenrente, da zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung der Begünstigtenerklärung der Vorsorgefall Invalidität bereits

eingetreten gewesen sei. Die Begünstigung des Klägers erfolgte in einer

Erklärung vom 3. November 2020, kurz vor dem Versterben der Versicherten.

2.3

Der Kläger bestreitet den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung nicht.

Er macht aber geltend, die Reglementsbestimmung betreffend die

Hinterlassenenrente verstosse gegen die Unklarheitenregel. Für einen Laien sei

nicht ersichtlich, dass eine Invalidität ein Leistungsfall darstelle, da der

Leistungsfall als solches nicht definiert sei, weshalb Anspruch auf die

entsprechende Leistung bestehe.

3.

3.1

Der Kläger macht mit seiner Klage einen reglementarischen Anspruch

auf eine Hinterlassenenrente der Beklagten in Form einer Ehegatten- oder einer

Lebenspartnerrente geltend. Anwendbar ist das Vorsorgereglement in Kraft ab dem

1.

Januar 2019.

3.2

Gemäss Ziff. 7.6 des Reglements «Begünstigung für

Lebenspartnerrente» besteht ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf

eine Lebenspartnerrente unter folgenden Bedingungen:

"Die unverheiratete versicherte Person hat zu

Lebzeiten dem Stiftungsrat gegenüber seine/n Lebenspartner/-in in einer

schriftlichen, von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.

Bedingungen an den Versicherten (Begünstigende

Person)

Die begünstigende Person muss folgende Bedingungen

kumulativ erfüllen:

a)

Sie hat das 40. Altersjahr vollendet, ist aktiver Destinatär und

unverheiratet.

b)

Die Begünstigung hat zu Lebzeiten, mittels schriftlicher Erklärung zu

erfolgen, die bei der Stiftung zu hinterlegen ist.

c)

Eine Begünstigung ist nur möglich, sofern noch kein Leistungsfall

eingetreten ist.

Die begünstigte Person muss folgend Bedingungen

kumulativ erfüllen:

a)

Sie ist unverheiratet und kommt für weniger als die Hälfte für die

gemeinsamen Haushaltskosten auf.

b)

Sie bezieht keine Hinterlassenenleistungen aus einer

Vorsorgeeinrichtung.

c)

Sie sorgt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder oder

hat das 40. Altersjahr vollendet.

d)

Sie lebt mit dem Versicherten seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen in

einem gemeinsamen Haushalt.

Mit der Begünstigung tritt die begünstigte Person im

Sinne der Stiftung in die Rechte und Pflichten eines Ehegatten und wird mit

Unterzeichnen einer von der Stiftung vorgegebenen Erklärung zum Destinatär

(…)"

3.3

Die Beklagte vertritt vorliegend die Auffassung, die

Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020 datiere nach dem Eintritt des

Leistungsfalles (Invalidität) am 1. August 2020. Es bestehe daher, unter

Berücksichtigung von Ziff. c), kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, da

eine Begünstigung nur möglich ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten

ist (vgl. Klagantwort, S. 6, Ziff. 14, Vorbescheid vom 30. Dezember 2019, KB

4).

3.4

Der Kläger bestreitet die von der Beklagten dargestellte Chronologie

nicht. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die entsprechende Formulierung

gegen die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel verstosse. Für einen Laien

sei nämlich nicht ohne Weiteres klar, was unter dem Begriff «Leistungsfall» zu

verstehen sei.

3.5

Reglement oder Statuten

stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar

Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die

versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und

unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und

Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten

und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der

weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre,

der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_85/2021 vom 9.

August 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37). Die

Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen

Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht

nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich

die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen

Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter

Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb

des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,

den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen,

was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine

unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21.

Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136).

3.6

Aus dem Reglement ergibt sich, dass eine Begünstigung nur möglich

ist, sofern noch kein Leistungsfall eingetreten ist. Aus der

überobligatorischen Rechtsnatur ergibt sich, dass die Statuten und das

Vorsorgereglement privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen einer freien

Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BGE 134 V 369 E. 2). Diese

sind grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist damit darauf

abzustellen, wie der im Reglement beschriebene "Leistungsfall" vom

Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist auf

den objektiven Sinn abzustellen, mithin darauf, was ein vernünftiger und

korrekter Mensch darunter verstehen durfte (vgl. BGE 134 V 396 E. 6.2 mit

weiteren Hinweisen; BGE 132 III 268 E. 2.3.2.). Die Erklärung ist so

auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten

Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ferner

sind bei globaler Übernahme der Reglementsbestimmungen, zusätzlich zu diesen

allgemeinen Regeln insbesondere die Ungewöhnlichkeits- sowie die

Unklarheitsregel zu beachten (BGE 135 III 1 E. 2.1). Die Ungewöhnlichkeitsregel

beinhaltet den Schutz der schwächeren Partei. Die rechtliche Konsequenz der

Bejahung der Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel besteht darin, dass sie für

die annehmende Partei unverbindlich ist und somit keine Geltung erlangt (Alfred Koller,

OR AT Band II, Bundesgerichtspraxis zum Allgemeinen Teil des

Obligationenrechts, Bern 2023, S. 166).

3.6.1

Legt man vorliegend die Formulierung "sofern noch kein Leistungsfall

eingetreten ist" nach den genannten Auslegungsregeln aus, so folgt daraus,

dass in Anbetracht des klaren Wortlauts und im gesamten Zusammenhang gemeint

sein muss, dass eine Begünstigung nur möglich ist, sofern die im Rahmen der

beruflichen Vorsorge versicherten klassischen Risiken, namentlich Alter, Tod

und Invalidität, die sich sowohl aus dem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 BVG) wie auch

aus der Verfassung (vgl. Art. 111 Abs. 1 BV) ergeben, gemeint sein müssen. Die

im Rahmen des BVG betriebene Pensionskasse bezweckt die Versicherung der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kabinenpersonals gegen die

wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes (vgl. Ziff.

1.1.2

des Vorsorgereglements). Angesichts dieser klaren gesetzlichen und

reglementarischen Regelung hinsichtlich der leistungsauslösenden versicherten

Ereignisse, ergibt sich, dass ein Empfänger in guten Treuen den Begriff des

"Leistungsfalls" im Sinne des Reglements und gemäss Wortlaut mit den

drei klassischen Leistungsfällen der beruflichen Vorsorge, dem Risiko des

Alters, der Invalidität und des Todes in Verbindung bringen durfte und musste.

3.6.2

Lediglich subsidiär und nur bei Vorliegen eines mehrdeutigen Wortlauts,

kommt die sog. Unklarheitenregel zur Anwendung (KoSS-Gächter/Saner Art. 49 BVG N 21). Angesichts des klaren

Wortlautes und der gesamten Umstände, erscheint für die Auslegung nach der

Unklarheitenregel vorliegend kein Spielraum vorhanden zu sein. Gleichwohl wird

darauf hingewiesen, dass diese Reglementsbestimmung nicht unklar, mithin

aussergewöhnlich oder atypisch ist.

"Da es sich bei den Leistungen nach Art. 20a BVG um solche

der überobligatorischen beruflichen Vorsorge handelt, sind die

Vorsorgeeinrichtungen nicht nur in der Gestaltung der Leistung, sondern auch in

der reglementarischen Definition der Anspruchsvoraussetzungen frei. Es ist

daher namentlich zulässig, den Anspruch auf Beitragsrückgewähr oder auf eine

Lebenspartnerrente an die Voraussetzungen des Todes einer aktiven versicherten

Person zu knüpfen und ihn somit (e contrario) für den Todesfall eines Rentenbezügers

auszuschliessen." (Hürzeler/Scartazzini,

Art. 20a BVG N 7; Entscheid 9C_88/2011 des BGer vom 15. Februar 2012). Da

es zulässig ist, den Begünstigtenkreis gemäss Art. 20a BVG reglementarisch

einzuschränken, ist eine Vorsorgeeinrichtung, die ein Todesfallkapital

vorsieht, nicht verpflichtet, dieses auch beim Tod von Altersrentnern zu

gewähren (BGer 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012; Vetter-Schreiber,

Art. 20a N 5). Sie können Leistungen nach Art. 20a BVG an die Voraussetzungen

des Todes einer aktiv versicherten Peson knüpfen und damit Ansprüche für den

Todesfall einer rentenbeziehenden Person ausschliessen (BSK Berufliche

Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG N

13). Eine reglementarische Regelung sollte dort geschaffen werden, wo die

versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes bloss eine Teilrente (Alters- oder

Invalidenrente) bezieht (Entscheid 9C_671/2007 des BGer vom 25. März 2008). Die

Dispositiv

Vorsorgeeinrichtung ist demnach, auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit, frei

zu bestimmen, ob überhaupt und für welche Personen sie Hinterlassenenleistungen

vorsehen wollen und umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen auch erlaubt

sein, weitere Anforderungen in formeller Hinsicht zu verlangen, wie

beispielsweise die Abgabe einer Begünstigtenerklärung vor Eintritt des Leistungsfalls

oder das Festhalten an einer bestimmten Frist (vgl. dazu die weiteren Beispiele

bei BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz,

Art. 20a BVG N 67 ff.). Solange die Vorsorgeeinrichtung demnach frei ist und

ein Todesfallkapital nicht bei einem Altersrentner zu gewähren hat, muss es ihr

auch frei stehen, Hinterlassenenleistungen bei Vorliegen einer Invalidenrente

auszuschliessen bzw. den Zeitpunkt der Begünstigtenerklärung zu regeln. Eine unverhältnismässige

Benachteiligung einzelner Personengruppen liegt mit einer solchen Regelung

nicht vor. Vorliegend ist, wie bereits dargelegt und im Übrigen zu Recht

unbestritten, der Leistungsfall Invalidität am 20. August 2020 eingetreten. Die

Begünstigungserklärung des Klägers datiert vom 3. November 2020, kurz vor dem

Versterben des Versicherten. Zufolge nicht rechtzeitiger

Begünstigungserklärung, besteht daher kein reglementarischer Anspruch auf eine

Lebenspartnerrente.

4.

4.1.

Sodann gilt es zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf ein Todesfallkapital

hat.

4.2.

Der Kläger geht davon aus, die massgebliche Unterstützung des

Klägers durch die Verstorbene sei nachgewiesen. Die Versicherte habe den Kläger

nicht nur immateriell als Lebenspartnerin über die letzten Jahre unterstützt,

sondern auch materiell. Die Zeit der Unterstützung betrug über vier Jahre und

der Betrag den die Versicherte monatlich erhielt, übersteige den im Urteil des

Zürcher Sozialversicherungsgerichts (BV.2016.21 vom 28. März 2018) genannten

Betrag, weshalb Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe.

4.3.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, es sei nicht nachgewiesen, dass

der Kläger von der verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden wäre.

Eine Unterstützung sei in der Steuererklärung nicht ausgewiesen und auch in den

Haushaltsangaben seien keine Hinweise für eine massgebliche Unterstützung zu

finden. Die unterschiedliche Tragung einzelner Ausgaben sei auf die

unterschiedlichen Bedürfnisse bzw. Bezüge zurückzuführen. Im Übrigen sei eine

hälftige Teilung vorgesehen und der Kläger trug zu den Kosten für das Wohnen

und Energie mehr bei als die verstorbene Person.

4.4.

Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Kläger Anspruch auf ein

Todesfallkapital hat.

Die Regelungen betreffend das Todesfallkapital finden sich in Ziff.

7.4. des Reglements:

"7.4.1 Besteht im

Zeitpunkt des Todes einer aktiv versicherten Person kein Anspruch auf

Ehegattenrente, leistet die Stiftung ein Todesfallkapital.

Der

Stiftungsrat kann beschliessen, dass ausnahmsweise ein Todesfallkapital beim

Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt.

Anspruch

auf das Todesfallkapital haben Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht – unter

Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen – nach folgender

Rangordnung, unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang:

I.

Ehegatten und

Kinder der verstorbenen Person mit Anspruch auf Waisenrente gemäss Art. 7.5 auf

das volle Todesfallkapital.

II. Von der verstorbenen Person

massgeblich unterstützte und zu Lebzeiten in einer gültigen

Begünstigtenerklärung gem. Art. 7.4.2 bezeichnete Person auf das volle

Todesfallkapital (…)".

4.4.1.

Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat beschliessen, dass ein

Todesfallkapital beim Tod einer invaliden Person zur Auszahlung kommt (2.

Absatz von Ziff. 7.4.1). Gemäss Ziff. 7.4.2 des Reglements hat die versicherte

Person, sofern sie eine von ihr massgeblich unterstützte Person im Todesfall

mit einer Kapitalleistung gemäss Art. 7.4.1 begünstigten möchte, zu Lebzeiten

dem Stiftungsrat gegen über diese in einer schriftlichen, von der Stiftung

vorgegebenen Erklärung zu bezeichnen.

4.4.2.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beklagte nach Eingang der

Todesfallmeldung die Bearbeitung der Angelegenheit an die Hand nahm und den

Kläger um Zustellung von Unterlagen zur Klärung von Hinterlassenenansprüchen

bat (vgl. E-Mail vom 17. November 2020, KB 6). Namentlich bat sie um Zustellung

der Unterlagen zur Klärung, ob die Verstorbene den Kläger zu Lebzeiten in

massgeblicher Weise unterstützte (E-Mail vom 16. März 2021, KB 7). In der Folge

reichte der Kläger der Beklagten die Aufstellung der Haushaltskosten ein. Die

Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (KB 8) mit,

der Stiftungsrat könne mangels Vorliegen der Steuerunterlagen nicht über die

Anwendung der Härtefallregelung (Todesfallkapital nach Versterben einer

invaliden Person) entscheiden. Nach Erhalt der Nachweise werde der Stiftungsrat

nochmals über den Anspruch auf Todesfallkapital befinden. Mit Schreiben vom 18.

Juni 2021 reichte der Kläger der Beklagten die Steuererklärungen der Jahre

2017, 2018, 2019 und führte aus, die Verstorbene habe den Kläger die letzten

Jahre massgeblich unterstützt. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom

16. Dezember 2021 (KB 10). Sie teilte dem Kläger mit, dass die ausnahmsweise

Auszahlung des Todesfallkapitals invalider Versicherter nur dann in Frage komme,

wenn die in einer gültigen Begünstigtenerklärung bezeichnete Person von der

verstorbenen Person zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden sei. Der

Stiftungsrat sei nach eingehender Prüfung der Steuerunterlagen zum Schluss

gelangt, anhand der Sachlage und eingereichten Dokumentation liege keine

massgebliche Unterstützung vor, welche den Leistungsanspruch auf ein

Todesfallkapital begründen könne. Der Stiftungsrat lehne daher die Auszahlung

eines Todesfallkapitals ab.

4.4.3.

Gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 kann die Vorsorgeeinrichtung

eine Begünstigung von natürlichen Personen, die von der versicherten Person in

erheblichem Masse unterstützt worden sind, vorsehen. Hierbei kann es sich u.a.

um den Lebenspartner der versicherten Person handeln. Der Begriff der

"Unterstützung in erheblichem Masse" ist als unbestimmter

Rechtsbegriff auslegungsbedürftig und es liegt an den Vorsorgeeinrichtungen,

ihn im Rahmen der reglementarischen Umsetzung näher zu umschreiben (BSK

Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art.

20a BVG N 25). Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Ausgestaltung der

Begünstigung eine weitgehende Autonomie und Gestaltungsfreiheit (BSK Berufliche

Vorsorge-Amstutz, Art. 20a BVG Rz.

10). Die Vorsorgeeinrichtungen können auch weitere natürliche Personen, die vom

Versicherten in erheblichem Masse begünstigt worden sind, als Begünstigte

aufzählen, wobei es sich nicht um den Lebenspartner der verstorbenen Person

handeln muss, da die Norm nicht an eine eheähnliche Gemeinschaft anknüpft (Glanzmann-Tarnutzer, AJP 2014, 1148). Vorliegend

hat die Beklagte in ihrem Reglement von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und

jegliche natürliche Personen als Anspruchsberechtigt bezeichnet, die von der

verstorbenen Person massgeblich unterstützt worden sind. Gleichzeitig hat sie

aber vermutungsweise ausgeführt, dass als von der verstorbenen Person

massgeblich unterstützte Person der in einer Lebensgemeinschaft lebende,

unverheiratete Lebenspartner gelte, sofern diese Partnerschaft mindestens seit

5 Jahren in eheähnlicher Form bestanden hat. Vorliegend ergibt sich demnach aus

dem Vorsorgereglement eine Vermutung, welche Personen als "massgeblich

unterstützt gelten". Der in einer Lebensgemeinschaft lebende überlebende

Lebenspartner wird als "massgeblich unterstützte Person" im Sinne des

Reglements verstanden, sofern diese Partnerschaft mindestens fünf Jahre in

eheähnlicher Form bestanden hat. Das Reglement bezieht demnach, wie der Kläger

zu Recht ausführt, die Begünstigung auf zwei Kategorien, auf von der

verstorbenen Person massgeblich unterstützte Personen einerseits und auf eine

Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft andererseits. Die Vermutung

lässt dabei den individuellen Begebenheiten der konkreten Lebensgemeinschaft

Raum und erlaubt, dass die jeder Lebensgemeinschaft immanente gegenseitige qualitative

und quantitative Unterstützung, finanzieller oder moralischer Art,

berücksichtigt werden kann. Damit wählt das Reglement die verbreitete Dualität

der Begünstigungsmöglichkeiten von einerseits irgendwelche natürliche Personen,

die massgeblich unterstützt worden sind und andererseits Personen in einer

Lebensgemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass bei einem Lebenspartner, der mit

der verstorbenen Person in einer mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft

lebte, der Nachweis der "massgeblichen Unterstützung" nicht zu

erbringen ist. Mit dem Erfordernis der mindestens 5-jährigen Lebensgemeinschaft

wird auch dem Element Rechnung getragen, dass die Unterstützung nicht bloss

einmalig oder vorübergehend während einer relativ kurzen Zeit, erbracht werden

soll, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg. Vielmehr muss es nach dem

Wortlaut des Reglements ausreichen, dass die Lebensgemeinschaft mindestens 5

Jahre in eheähnlicher Form bestanden hat. Dies bedeutet vorliegend, dass der

Kläger vermutungsweise den Nachweis der gültigen Begünstigtenerklärung und der

mindestens fünfjährigen eheähnlichen Partnerschaft zu erbringen hat.

4.4.4.

Unstreitig ist, dass eine gültige Begünstigtenerklärung (vgl.

Begünstigtenerklärung vom 3. November 2020, KB 5) vorliegt. Das Vorliegen einer

mindestens fünfjährigen Lebensgemeinschaft, welche gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung ununterbrochen und unmittelbar vor dem Tod der versicherten

Person bestanden haben muss (vgl. BGE 144 V 327 E. 4.2), ist mit Blick auf das

im Recht liegende Attest, wonach der Kläger und die Verstorbene seit dem 1.

November 2015 (KB 5) in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu bejahen. Damit

sind die reglementarischen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Auszahlung eines

Todesfallkapitals erfüllt.

4.4.5.

Zu klären bleibt, welche Konsequenz der Bejahung der reglementarischen

Voraussetzungen zuzuschreiben ist, da die Zusprache des Todesfallkapitals bei

invaliden Versicherten auf einer so genannten «Kann-Vorschrift» beruht, dem

Stiftungsrat somit allenfalls ein Ermessen, namentlich ein Entschliessungsermessen,

einräumt. Dies bedeutet, dass ein Spielraum bei der Entscheidfällung

dahingehend besteht, ob eine bestimmte Massnahme zu treffen ist oder nicht. Vorliegend

hat der Stiftungsrat gemäss Schreiben vom 16. Dezember 2021 die Ausrichtung des

Todesfallkapitals explizit mangels Nachweis der massgeblichen Unterstützung

verneint. Daraus ist zu schliessen, dass es bei erwiesener massgeblicher

Unterstützung zur Auszahlung des Kapitals gekommen wäre, da die Beklagte

ansonsten keine weiteren Vorbehalte bezüglich der Auszahlung äusserte. Da die

massgebliche Unterstützung jedoch wie dargelegt in Bezug auf die Auszahlung des

Todesfallkapitals keine Voraussetzung darstellt, seitens der Beklagten keine

weiteren Vorbehalte angebracht wurden und ferner die effektiv zu erfüllenden

Auszahlungsvoraussetzungen zu bejahen sind, müsste selbst bei Annahme eines

echten Entschliessungsermessens davon ausgegangen werden, dass der Stiftungsrat

dem Kläger das Todesfallkapital zugesprochen hätte.

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar kein Anspruch auf eine

Hinterlassenenrente, dafür aber auf das Todesfallkapital besteht. Die Beklagte

hat den Anspruch des Klägers daher ziffermässig festzulegen und eine

entsprechende Auszahlung vorzunehmen.

5.

5.1.

Die Klage ist gemäss vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen

auszurichten.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger ein Honorar von CHF

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die

Beklagte hat dem Kläger ein Todesfallkapital im Sinne der Erwägungen

auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

CHF 288.75 (7.7%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: