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Entscheid

BV.2022.8

Klage teilweise gutgeheissen. Verzugszins beträgt Reglement 1%.

23. Januar 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)9 min

Angestellter der F____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 9. Februar 2023

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, c/o [...]

Kläger

C____

[...]

vertreten durch D____, [...]

Beklagte

1

E____

[...]

Beklagte

2

Gegenstand

BV.2022.8

Leistungen aus beruflicher

Vorsorge

Klage teilweise gutgeheissen.

Verzugszins beträgt Reglement 1%.

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1.

Der Kläger war von September 2011 bis zum 5. Dezember 2015 als

Angestellter der F____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 mit

Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. Assessmentprotokoll vom

30. März 2016, Klageantwortbeilage Beklagte 1 [KAB1]2, S. 2).

1.2.

Anschliessend war der Kläger gemäss Arbeitsvertrag vom 11. November

2015 (Klagbeilage [KB] 11) vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2019 als

Angestellter der G____ AG tätig und bei der Beklagten 2 mit Sitz in [...] berufsvorsorgerechtlich

versichert.

1.3.

Mit Verfügung vom 11. November 2019 sprach die Eidgenössische

Invalidenversicherung (IV) dem Kläger eine ganze Invalidenrente vom 1. November

2015 bis zum 31. Dezember 2016 zu. Vom 1. Januar 2017 bis am 31. Oktober 2017

wurde die Rente wegen Erwerbstätigkeit eingestellt. Seit dem 1. November 2017

besteht ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 55% (KB 10).

1.4.

Die Beklagte 1 richtete dem Kläger im Zeitraum vom 1. November 2015

bis zum 31. Dezember 2016 eine ganze Rente aus beruflicher Vorsorge aus. Einen

zeitlich darüberhinausgehenden Leistungsanspruch lehnte die Beklagte 1 ab (Schreiben

vom 16. Juni 2020, KB 3).

1.5.

Mit Schreiben vom 1. April 2021 (KB 5) und 26. November 2021 (KB 7)

lehnte die Beklagte 2 die Leistungspflicht aus dem Vorsorgeverhältnis ihrerseits

ab und verwies an die zuständige Vorsorgeeinrichtung.

1.6.

Vorprozessual konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die

Leistungspflicht erzielt werden.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Klage vom 30. Mai 2022 verlangt der Kläger, es sei die Beklagte 2

̶ eventualiter die Beklagte 1 ̶ aus dem Vorsorgeverhältnis zur

Ausrichtung einer Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50%

spätestens ab dem 1. November 2017 zu verpflichten, zuzüglich 5% Verzugszins ab

dem Zeitpunkt der Klageeinreichung. Alles unter o/e Kostenfolge.

2.2

Die Beklagte 1 beantragt mit Klageantwort vom 13. Juli 2022 die

Klageabweisung unter o/e Kostenfolge.

2.3

Die Beklagte 2 anerkennt mit Klageantwort vom 26. August 2022 ihre

Pflicht zur Ausrichtung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge ab dem 1.

November 2017 auf der Basis eines IV-Grades von 50%. Die Verzugszinsen seien auf

1% zu reduzieren.

2.4

Mit Replik vom 21. September 2022, Duplik vom 10. Oktober 2022 (Beklagte

1) und Duplik vom 21. Oktober 2022 (Beklagte 2) halten die Parteien an ihren eingangs

gestellten Begehren fest.

2.5

Mit Verfügung vom 11. November 2022 wird der Fall zur Beurteilung

der Einzelrichterin vorgelegt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende

Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)) als einzige kantonale Instanz zuständig zum

Entscheid (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

3.2

Die Beklagte 2 hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73

Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des

Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist

somit örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 GOG). Die

passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO] vom 19. Dezember 2008, SR 272) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von

Art. 73 Abs. 3 BVG bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht

mehrerer Vorsorgeeinrichtungen ist gestützt auf Art. 23 BVG mit der Folge eines

einheitlichen Gerichtsstandes zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom

12.

März 2012 E. 3.4). Das angerufene Gericht ist folglich auch zur Beurteilung

der Leistungspflicht der Beklagten 1 örtlich zuständig. Da auch die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.3

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr umstritten ist, dass die

Beklagte 1 gegenüber dem Kläger nicht leistungspflichtig ist und der Kläger

gegenüber der Beklagten 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der

beruflichen Vorsorge ab dem 1. November 2017 hat. Es erübrigen sich

diesbezügliche Weiterungen in den Erwägungen. Zu erwähnen bleibt lediglich,

dass der im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) relevante

Invaliditätsgrad grundsätzlich dem invalidenversicherungsrechtlichen

Invaliditätsgrad entspricht und vorliegend 55% beträgt (vgl. Verfügung vom 11.

November 2019, KB 10; BGE 126 V 308, 311 E. 1 in fine). Streitig und zu prüfen ist

lediglich noch Beginn und Höhe des auf den von der Beklagten 2 zu leistenden

Rentenbetreffnissen geschuldeten Verzugszinses.

4.2

Während der Kläger der Auffassung ist, der Verzugszins sei ab

Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 5% geschuldet, ist die Beklagte 2

der Ansicht, der Verzugszins betrage lediglich 1%. Hinsichtlich des Beginns des

Zinsenlaufs äussert sich die Beklagte 2 nicht.

4.3

4.3.1

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei

grundsätzlich Art. 105 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.

März 1911 [OR, SR 220]) anwendbar ist (BGE 145 V 18, 20 E. 3.1. mit Hinweis auf

BGE 119 V 131, 133 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der

Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet und somit vorliegend seit

dem 30. Mai 2022.

4.3.2

Die Höhe des Zinssatzes beträgt gemäss

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern der

Zinssatz reglementarisch nicht abweichend geregelt wird (BGE 119 V 131, 133 E.

4). Bei reglementarischen Leistungen gerät die Vorsorgeeinrichtung

grundsätzlich auch ohne Mahnung an die versicherte Person in Verzug (BGE 141 V 162, 170 E. 5). Die Beklagte 2 legte in ihrem Vorsorgereglement (Ausgabe 2014)

in Ziffer 26.4.1 fest, dass der Verzugszins bei fälligen Leistungen, worunter

auch fällige Rentenleistungen fallen, dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz

für das Altersguthaben entsprechen. Der BVG Mindestzinssatz liegt seit dem 1.

Januar 2017 bei 1% (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. i der

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Folglich ist der Verzugszins in der

Höhe von 1% seit dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen

Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum

auszurichten.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage abzuweisen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage ist

teilweise gutzuheissen. Die Beklagte 2 ist zu verpflichten, dem Kläger ab dem

1.

November 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% die gesetzlichen

und reglementarischen Invaliditätsleistungen zuzüglich Verzugszins von 1% seit

dem 30. Mai 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie

für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

5.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).

5.3

Im Hauptpunkt, der Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht,

obsiegt die Klägerin mit ihrer gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage. Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte 2 dem vertretenen Kläger eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des Klägers reichte

dem Gericht mit Eingabe vom 18. November 2022 eine Honorarnote ein. Darin wird

ein Grundhonorar von CHF 6'125.00 (24.5 Stunden à CHF 250.00) zuzüglich einer

Spesenpauschale von CHF 306.25 und Mehrwertsteuer von CHF 495.21 geltend

gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne

einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

– bei vollem Obsiegen und bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. In

Fällen der qualifizierten Vertretung wie durch die H____ beläuft sich diese

Pauschale auf CHF 3'000.00. Im vorliegenden Fall kann nicht auf die eingereichte

Honorarnote abgestellt werden. Sie ist vielmehr angemessen zu kürzen. Aufgrund

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist grundsätzlich von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings richtete sich die Klage gegen

zwei Beklagte, weshalb ein etwas erhöhter Aufwand anzunehmen ist. Es

rechtfertigt sich daher anstatt der Pauschale für die qualifizierte Vertretung,

die Pauschale für die anwaltliche Vertretung als Honorar zuzusprechen.

5.4

Der Beklagten 2 wird praxisgemäss keine Parteientschädigung

zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit

Hinweis auf BGE 126 V 143 E 4b, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage gegen die Beklagte 1 wird

abgewiesen.

In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die

Beklagte 2 wird diese verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2017 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad gemäss Verfügung der

Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 11. November 2019 (AHV-Nr. [...])

zuzüglich Verzugszins zu 1% ab Fälligkeit zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte 1 trägt ihre Parteikosten

selbst.

Die Beklagte 2 bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 288.75 (7.7%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte 1 und 2

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: