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Entscheid

BV.2023.17

BVG Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen; Gutachten der IV als medizinische Grundlage

2. Juli 2024Deutsch (+ 1 weitere Sprache)50 min

und Bioresonanztherapeutin (vgl. Anmeldung für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2023.17

Gebundene Vorsorge, Leistungen

und Prämienbefreiung

Anspruch auf

Erwerbsunfähigkeitsleistungen; Gutachten der IV als medizinische Grundlage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1960 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben (die von der

Beklagten nicht bestritten werden) ausgebildete medizinische Praxisassistentin

und Bioresonanztherapeutin (vgl. Anmeldung für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV] vom 15. Februar 2019, IV-Akte 93, S. 5). Im Januar 2010

schloss sie mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine gebundene

Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung ab (Klagebeilage [KB] 2). Wenige

Monate später, im Juli 2010, schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über

eine gebundene Vorsorge-Versicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz ab

(KB 5).

b)

Mit Gesuch vom 15. März 2015 meldete sich die Klägerin wegen einer

Erschöpfungsdepression mit Angst und Panikattacken, bestehend seit September

2014, bei der IV-Stelle E____ zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die

IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 und

Verfügung vom 8. August 2017 ab (IV-Akten 80 und 88). Die Beklagte

hingegen richtete der Klägerin vom 27. September 2016 bis zum 15. Februar

2017 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (vgl.

Abrechnungsdoppel vom 7. März 2017, KB 8, sowie das Schreiben der

Beklagten vom 6. April 2018: Kein Anspruch auf weitere Leistungen, KB 9).

c)

Im November 2018 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten

betreffend die Ausrichtung von weiteren Leistungen. Diese bat sie daraufhin um

weitere Informationen zu ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. Schreiben

vom 16. November 2018, AB 7, sowie Auszug aus dem Fragebogen zur

Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von November 2018, KB 11). Am 15. Februar

2019 meldete sich die Klägerin unter Angabe psychischer Probleme und eines

starken Rückfalls im August 2018 auch bei der IV-Stelle E____ erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 93). Mit einem Schreiben vom 19. August

2019 mahnte die Beklagte die Klägerin für Lebensversicherungsprämien in Höhe

von Fr. 873.90. Für den Fall, dass sie den Betrag nicht innert 14 tagen

bezahle, stellte sie der Klägerin in Aussicht, dass der Versicherungsschutz für

sämtliche im Vertrag versicherten Leistungen wegfalle (AB 8).

d)

Am 10. März 2020 fand eine Begutachtung der Klägerin durch Dr.

med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Klägerin

statt (vgl. Gutachten vom 30. März 2020, KB 13). Einen Monat davor,

am 10. Februar 2020 hatte bereits Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, die Klägerin im Auftrag der H____ begutachtet (vgl. Gutachten

vom 9. März 2020, Klageantwortbeilage [AB] 1).

e)

Mit einem Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Beklagte der

Klägerin mit, sie habe von ihrer Mitteilung bezüglich einer neu eingetretenen

Arbeitsunfähigkeit Kenntnis genommen. Seit September 2019 sei der

Versicherungsvertrag Nr. [...]969-[...] infolge Nichtzahlung der Prämien

prämienfrei gestellt worden und die Prämienbefreiung als zusätzlich versicherte

Leistung sei von der Versicherungsdeckung weggefallen. Der Versicherungsvertrag

Nr. [...].031-[...] sei wegen Nichtzahlung der Prämien nicht mehr in

Kraft. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. März 2020

lasse sich zudem lediglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 20 %

feststellen, was keinen Leistungsanspruch begründe (KB 16).

f)

Nach der Durchführung ihrer Abklärungen teilte die IV-Stelle E____ der Klägerin

mit Vorbescheid vom 28. März 2022 und Verfügung vom 28. Oktober 2022

(IV-Akten 195 und 201) mit, dass sie ab 1. September 2019 einen Anspruch

auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. In medizinischer Hinsicht

stellte sie dabei im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr.

med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Schwerpunktzusatzbezeichnung FMH Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Februar 2022

(IV-Akte 189.1) ab. Die Beklagte erhielt eine Kopie der erwähnten

Verfügung (vgl. IV-Akte 201, S. 4).

g)

Im November 2022 stellte die Klägerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt

ein Betreibungsbegehren gegen die Beklagte über Fr. 750'000.00 zuzüglich

5 % Zins seit dem 1. September 2018 für Erwerbsunfähigkeitsleistungen

und Prämienbefreiung aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...]

und Nr. [...].031-[...]. Die Beklagte erhob am 7. Dezember 2022

Rechtsvorschlag dagegen (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2022,

KB 17).

Erwägungen

II.

a)

Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

12.

Dezember 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Vertrag [...].031-[...]

ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf die vollumfängliche

Jahresrente von Fr. 80'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab

der jeweiligen Fälligkeit.

2.

Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin im Vertrag [...].031-[...]

und im Vertrag [...].969-[...] jeweils ab dem 1. Dezember 2018 die

vollumfängliche Prämienbefreiung zu gewähren.

b)

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 29. Februar 2024 auf

Abweisung der Klage.

c)

Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilt die Instruktionsrichterin den

Parteien unter anderem mit, dass die Akten der IV-Stelle E____ beigezogen

werden. Diese Akten gehen am 15. März 2024 beim Gericht ein, worüber die

Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024

informiert und ihnen die Möglichkeit gibt, diese auf einen entsprechenden

Antrag hin einzusehen.

d)

Mit Replik vom 27. März 2024 hält die Klägerin an ihren in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

e)

Die Beklagte stellt mit einem Schreiben vom 8. April 2024 ein

Gesuch um Einsichtnahme in die IV-Akte. Diesem Gesuch entspricht die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2024.

f)

In ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 hält auch die Beklagte an ihren in

der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 2. Juli die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR

831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht

zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen

beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f.

E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November

2008.

E. 1.).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3

BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit

ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem

1.

September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe

dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr –

gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 – ab

dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der

Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit

mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten

Deckungsunterbruch ab dem 3. September 2019. Die Beklagte vertrete deshalb

zu Unrecht die Auffassung, dass der Vertrag Nr. [...].969-[...] seit September

2019.

infolge Nichtzahlung der Prämien prämienfrei gestellt worden sei und die

Prämienbefreiung weggefallen sei. Zudem sei nicht zutreffend, dass der

Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] wegen Nichtzahlung der Prämien nicht

mehr in Kraft sei und keine Leistungen mehr geschuldet seien. Die Klägerin habe

somit ab dem 1. September 2020 (nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist)

bis zum Vertragsablauf einen Anspruch auf Ausrichtung der vollumfänglichen

Jahresrente von Fr. 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab der jeweiligen

Fälligkeit aus dem Vertrag Nr. [...].031-[...]. Im Vertrag Nr. [...].031-[...]

und im Vertrag Nr. [...].969-[...] habe sie jeweils ab dem 1. Dezember 2018

Anspruch auf die vollumfängliche Prämienbefreiung.

2.2

Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen

aus den von ihr erwähnten Versicherungsverträgen. Dies begründet sie im

Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. med. G____ vom

9.

März 2020 und von Dr. med. F____ vom 30. März 2020 für die

Zeitspanne vom 1. September 2018 bis zum Vorliegen der beiden Gutachten im

März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von höchstens 25 % erstellt sei

(Klageantwort, Ziff. 34). Erst nach einer mindestens 25%igen, während drei

Monaten andauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit wäre die Klägerin im

prozentualen Umfang ihrer Einschränkung von der Zahlung der

Versicherungsprämien befreit gewesen (Klageantwort, Ziff. 9). Die

gutachterliche Beurteilung von Dr. med. I____, wonach rückwirkend eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen werde, sei nicht begründet und

nicht schlüssig (Klageantwort, Ziff. 39). Gemäss den von ihr eingereichten

Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) bestehe im Weiteren bei

Alkoholsucht, -abhängigkeit oder -missbrauch keine Leistungspflicht. Bei der

von Dr. med. I____ attestierten Arbeitsunfähigkeit müssten die von ihm

beschriebenen Auswirkungen des Alkohols abgezogen werden (Klageantwort,

Ziff. 33). Schliesslich bestehe infolge von Prämienausständen (für welche

sie die Klägerin erfolglos gemahnt habe) seit dem 3. September 2019 ein

Deckungsunterbruch. Die Beklagte habe den Versicherungsvertag Nr. [...].031-[...]

aufgehoben und den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] auf

prämienfrei gestellt. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass gemäss den

relevanten AGB die Prämien während der Abklärung von Leistungsansprüchen

vollumfänglich zu bezahlen seien (Klageantwort, Ziff. 37 f.).

2.3

Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch

auf eine volle Jahresrente von Fr. 80'000.00 ab dem 1. September 2020

bis zum Vertragsablauf zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit aus

dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sowie auf Prämienbefreiung in

den Versicherungsverträgen Nr. .031-[...] und Nr. [...].969-[...] ab

1.

Dezember 2018 hat.

3.

3.1

Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ist eine anerkannte

und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82

Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Gemäss diesen Bestimmungen gibt es

bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene

Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene

Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich

um einen Vertrag mit einer Versicherungseinrichtung (vgl. BGE 141 V 405, 408

E. 3.1).

3.2

Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite

Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre

Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt

wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B.

vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum

oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3,

Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge

aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit

die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der

zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. mit Hinweisen und BGE 141 V 439, 444 E. 4.1.). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der

gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das

Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;

SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3. mit Hinweisen

sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2.).

3.3

Weder die BVV 3 noch das VVG

enthalten einschlägige Bestimmungen zur Bemessung der Invalidität bzw. zu

Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 439, 445 E. 4.2

und auch BGE 141 V 405, 410 E. 3.5). Im Bereich der Säule 3a besteht keine

Bindung an die Entscheidungen im IV-Verfahren. Das Bundesgericht hat

diesbezüglich in BGE 141 V 439, 445 E. 4.2. klar festgehalten, dass es

nicht geboten ist, die in der obligatorischen zweiten Säule geltenden

Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär auch in Bezug auf die Säule 3a

heranzuziehen. Dies begründete es namentlich damit, dass der Begriff der

Invalidität in der Säule 3a weiter gefasst werden kann als in der IV, und

Rentenleistungen bereits ab Erwerbsunfähigkeitsgraden ausgerichtet werden

können, welche in der IV nicht anspruchsbegründend und daher nicht

präzise zu bestimmen sind. Es ist daher zunächst auf die vertraglichen

Bestimmungen abzustellen. Sofern diese keinen Aufschluss über die Bemessung der

Erwerbsunfähigkeit zulassen, rechtfertigt es sich, subsidiär die Grund­sätze

der 2. Säule analog beizuziehen (BGE 141 V 405, 411 E. 3.5).

3.4

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen

Vorsorgeeinrichtung geschieht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich

die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen

Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den

die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und

der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als

Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was

sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine

unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte

E. 3.2. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom

28.

Januar 2014 und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).

3.5

Aufgrund von Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49

Abs. 2 Ziff. 22 BVG gilt im vorliegenden Verfahren der

Untersuchungsgrundsatz, das Gericht stellt folglich den Sachverhalt von Amtes

wegen fest.

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist es Aufgabe der

Arztpersonen, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen und,

sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie

nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung

abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch

zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156,

158.

f. E. 1). Diese Rechtsprechung muss, namentlich angesichts der

Ausführungen unter E. 3.2. zur subsidiären Anwendbarkeit der Grundsätze

der zweiten Säule, auch für die Säule 3a gelten. Zudem ist für eine juristische

Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit generell eine beweistaugliche medizinische

Beurteilung als Grundlage notwendig.

3.6

Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht

stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht

zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst,

eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende

Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die

Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine

erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen; zum

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Bereich der gebundenen

Vorsorge im Rahmen der Säule 3a vgl. implizit auch Urteil des Bundesgerichts

9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 4.4.).

4.

4.1

Für die Klärung, der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten

einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen – vorliegend Prämienbefreiung

und eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäss Bestimmung EU1 der AVB 2009 und 2010 –

hat, ist in erster Linie massgebend, ob überhaupt eine (relevante)

Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist.

Die Erwerbsunfähigkeit wird in den AVB 2009 (Dokument «Die

individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und

Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2009», KB 7) und den AVB 2010 (Dokument «Die

individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und

Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2010», KB 4) jeweils in EU2 in identischer

Weise wie folgt definiert: «Die versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn sie

infolge medizinisch objektiv feststellbarer Gesundheitsbeeinträchtigung und

nach zumutbarer Behandlung und Umschulung eine zumutbare Erwerbstätigkeit weder

vollständig noch teilweise ausüben kann. Während der geforderten

Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nur erbracht, wenn die

Umschulung für die Wiederherstellung Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet sowie in zeitlicher, persönlicher,

und sachlicher Hinsicht angemessen ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor,

wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist».

Gemäss Bestimmung EU4 AVB 2009 und AVB 2010 erbringt die

Beklagte erst ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 %

Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Diese entsprechen bis zu einem

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % prozentual der Erwerbsunfähigkeit, ab

einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % wird die volle

Erwerbsunfähigkeitsrente ausgerichtet.

4.2

4.2.1

Die Beklagte stellt in medizinischer Hinsicht auf die

Beurteilungen des von ihr beauftragen Dr. med. F____ und des von der H____

beauftragten Dr. med. G____ ab.

4.2.2

Die Untersuchung durch Dr. med. G____ fand am

10.

Februar 2020 statt (vgl. Gutachten vom 9. März 2020, AB 1,

S. 1). In seinem Gutachten vom 9. März 2020 stellte er im Hinblick

auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte fest, dass in diesen eine

ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben werde, die sich im Rahmen der

stationären Behandlung jeweils deutlich stabilisiert habe. Von Seiten der

ambulanten Therapeuten würden indessen fortlaufend erhebliche psychische

Beeinträchtigungen beschrieben (AB 1, S. 26).

Dr. med. G____ selbst stellte folgende psychiatrischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ICD-10, WHO

(AB 1, S. 21):

-

Gegenwärtig

leichtgradige depressive Episode, aktenanamnestisch im Rahmen einer

rezidivierenden depressiven Störung (F33.0)

-

Anamnestisch

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (a.a.O.):

-

Anamnestisch

schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)

-

Anamnestisch

schädlicher Gebrauch von ärztlich verordneten Sedativa (Lorazepam) (F13.1)

Dr. med. G____ erklärte, es seien weder eine Dissimulation

noch eine Simulation feststellbar gewesen; eine ergänzende testpsychologische

Beschwerdevalidierung (SFSS) habe indessen eine «negative Antwortverzerrung»

belegt (AB 1, S. 18 f. und S. 39). Zudem, hätten gewisse

Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den tatsächlich in Anspruch

genommenen Behandlung, etwa in Bezug auf die Agoraphobie und die Panikstörung,

bestanden (AB 1, S. 30).

Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus

versicherungspsychiatrischer Sicht führte Dr. med. G____ aus, gegenwärtig schätze

aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Psychopathologie in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als selbständige Bioresonanztherapeutin eine

Arbeitsunfähigkeit von 20 % (von 100 %) respektive eine

Arbeitsunfähigkeit von 10 % (von 100 %) in einer leidensangepassten

Tätigkeit, bei der geringere Ansprüche an die Konzentration und die

Belastbarkeit gestellt würden (AB 1, S. 29). Die Leistungsfähigkeit

sei bei der Arbeitsunfähigkeit von 20% als Bioresonanztherapeutin bedacht und

berücksichtigt worden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Explorandin per

sofort zu 90 % arbeits- und leistungsfähig (AB 1, S. 40). Im

Haushalt sei keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen

(AB 1, S. 30).

Im Hinblick auf die Attestierung einer (vollständigen)

Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Therapeuten sei aus

versicherungspsychiatrischer Sicht festzustellen, dass es zwischen der

Perspektive des behandelnden Arztes/Therapeuten und der Einschätzung aus

gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht zu Diskrepanzen kommen

könne, zumal die therapeutische Bindung eine «neutrale» Einschätzung etwa der

Arbeitsfähigkeit erheblich erschweren könne. Im Fall der Versicherten sei

jedoch, zumal sie nun seit Monaten «krankgeschrieben» worden sei, eine

schrittweise berufliche Re-Integration zu empfehlen, d.h. per sofort sollte sie

ein Pensum von 50 % (von 100 %) ausüben, welches in wöchentlichen

Abständen um 10 % gesteigert werden sollte, bis ein Vollzeitpensum

erreicht sei (AB 1, S. 30).

4.2.3

Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten vom

30.

März 2020 (KB 13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (KB 13, S. 12):

-

Agoraphobie

(ICD-10 F40.0) (zurzeit keine Panikstörung erkennbar)

-

Sekundäre

depressive Verstimmungen, allerdings nicht mit dem Ausmass einer Depression

entsprechend

DD: Leichte depressive Episode (F33.0) oder Dysthymie (F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

die Folgenden (KB 13, S. 13):

-

St. n.

depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

-

Alkoholüberkonsum

(ICD-10 F10.25)

Dr. med. F____ kam zum Schluss, die psychische Störung sei

krankheitswertig, da die Explorandin in verschiedenen Bereichen subjektiv

eingeschränkt sei und nicht ohne Hilfe überwunden werden könne (KB 13,

S. 12). Die Explorandin sei durch ihre psychische Störung allgemein als

vermindert belastbar einzustufen. Sie habe Mühe, sich ausserhalb ihres eigenen

Wohnsitzes frei zu bewegen und es bestehe eine Tendenz zu affektiven

Schwankungen, die im Rahmen der Belastungen interpretiert werden müssten. Sie

benötige daher Erholungspausen. Die Explorandin sei derzeit nicht in der Lage,

einer Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachzugehen und müsse in

diesem Bereich als voll arbeitsunfähig eingestuft werden. Eine Tätigkeit

hingegen, welche die Explorandin zuhause durchführen könne, sollte sie

durchführen können. Dies umfasse auch die selbstständige Tätigkeit als

Bioresonanztherapeutin. Aufgrund der noch erforderlichen Erholungszeit durch

erhöhte innerpsychische Anspannung und Stimmungsschwankungen sei – aufgrund der

Angaben in den Unterlagen – seit September 2019 von einer 20%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es habe allerdings vorgängig schon teilweise

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, dies während der

Hospitalisation in der Privatklinik J____ und der K____klink [...]. Für die

Zeit dazwischen lägen keine eindeutigen Angaben vor. Zumindest ab dem

Untersuchungsdatum (dem 10. März 2020, KB 13, S. 1) sei daher

die erwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen (KB 13, S. 13).

Angemessene Tätigkeiten, welche der Explorandin unter

Berücksichtigung ihrer Lebensstellung, ihrer Kenntnisse und ihrer Fähigkeiten

noch zugemutet werden könnten, umfassten generell Tätigkeiten, welche die Explorandin

nicht unter Zeitdruck durchführen müsse, keine komplexen Tätigkeiten und

möglichst mit selbstständiger Zeiteinteilung. Die selbstständige Tätigkeit als

Bioresonanztherapeutin sei daher als ideal einzustufen (KB 13,

S. 14). Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht erschöpft

(KB 13, S. 14).

4.3

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ und Dr.

med. F____ erfolgte unterschiedlich. Beide waren sich einig, dass die

Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 90 %

arbeitsfähig sei. Dr. med. F____ erachtete die Tätigkeit als selbständige

Bioresonanztherapeutin allerdings als optimale Tätigkeit, während Dr.

med. G____ die Arbeitsfähigkeit in dieser um 10 % tiefer einschätzte.

Dr. med. F____ äusserte sich zudem zur ausser Haus ausgeübten Tätigkeit

als medizinische Praxisassistentin und erklärte sie für diese Tätigkeit als

100.

% arbeitsunfähig. Dr. med. G____ machte dazu keine Angaben. Im

Ergebnis wichen die beiden Gutachter nur sehr gering voneinander ab. Ihren

Beurteilungen gegenüber steht nun das Gutachten von Dr. med. I____ vom

2.

Februar 2022 (IV-Akte 189.1), welches dieser im Auftrag der

IV-Stelle E____ erstellte.

Dr. med. I____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 189.1, S. 32):

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom;

F33.11

-

Agoraphobie mit

Panikstörung; F40.01

-

Abhängigkeitssyndrom

von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch; F10.24

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ aus, anhand der

Ausführungen in seinem Gutachten werde ersichtlich, dass die Explorandin seit

einiger Zeit nur noch bedingt in der Lage sei, die Aktivitäten des täglichen

Lebens für sich selbst adäquat aufrecht zu erhalten. Einer eigentlichen

Arbeitstätigkeit sei sie seit September 2018 nicht mehr nachgegangen. Aufgrund

der erhobenen Befunde anlässlich der aktuellen Begutachtung sei aus

gutachterlicher Sicht ebenfalls und derzeit von keiner belastbaren

Arbeitsfähigkeit der Explorandin auszugehen.

Die Explorandin zeige eine Kombination aus verschiedenen

psychischen Störungen, die aufgrund ihrer Schilderungen eine Aufrechterhaltung

der Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch knapp und in Bezug auf ihre

Fähigkeit zum Verlassen der eigenen Wohnung und Nutzung von Transportmitteln

kaum resp. mehrheitlich nur noch mit Unterstützung von Drittpersonen

(Psychiatrie-Spitex, Freunde/Bekannte) möglich mache. In dieser Situation sei

in der gutachterlichen Beurteilung weder eine fortdauernde professionelle

Tätigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bioresonanztherapeutin «in den

eigenen vier Wänden», geschweige denn eine Tätigkeit als medizinische

Praxisassistentin (MPA) denkbar. Retrospektiv sei der Beginn der

Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im September 2018 anzunehmen.

Da es sich um globale Einschränkungen der psychischen

Leistungsfähigkeit und der Alltagsbewältigung der Explorandin handle, die mit

einer signifikanten Einschränkung ihrer persönlichen Mobilität einhergehe, gebe

es nach Einschätzung des Gutachters derzeit ebenfalls keine denkbare Alternative

respektive angepasste Tätigkeit, welche die Explorandin trotz ihrer Beschwerden

verlässlich (im Sinne einer Aufrechterhaltung von Schlüsselkompetenzen) ausüben

könnte. Hierfür benötige es in einem ersten Schritt medizinische Massnahmen

(IV-Akte 189.1, S. 35).

Dr. med. I____ kam aufgrund von zwei durchgeführten

Explorationen, einer umfangreichen Anamneseerhebung (IV-Akte 189.1, S. 1, 14 ff.),

gestützt von diversen Testungen und Laboruntersuchungen (IV-Akte 189.1,

S. 21 ff.) sowie einem Gespräch mit der für die Klägerin zuständigen

Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin zu seinen Schlussfolgerungen.

4.4

4.4.1

Die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____

einerseits und Dr. med. I____ andererseits unterscheiden sich markant –

einer sehr hochprozentigen Arbeitsfähigkeit steht eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegenüber. Auf der Ebene der

Diagnosen sind die Unterschiede kleiner. Sowohl Dr. med. G____, als auch

Dr. med. I____ diagnostizierten eine Agoraphobie mit Panikstörung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F____ erkannte keine

Panikstörung, diagnostizierte aber ebenfalls eine Agoraphobie mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G____ und Dr. med. I____ gingen

ebenfalls beide von einer rezidivierenden depressiven Störung mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei Dr. med. G____ von einer

leichtgradigen Episode und Dr. med. I____ von einer mittelgradigen Episode

mit somatischem Syndrom ausging. Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine rezidivierende

depressive Störung, jedoch «sekundäre depressive Verstimmungen, allerdings

nicht dem Ausmass einer Depression entsprechend; DD: Leichte depressive Episode

(ICD-10 F33.0) oder Dysthymie (ICD-10 F34.1)». Dabei führte er unter den

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach

depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10F33.4) auf. Wie Dr. med. G____,

erwähnte Dr. med. F____ eine Alkoholproblematik in den Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I____ mass der

Alkoholproblematik eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als einziger

wies Dr. med. G____ – in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – auf einen anamnestisch schädlichen Gebrauch von ärztlich

verordneten Sedativa hin.

4.4.2

Die Begutachtungen durch Dr. med. G____ und Dr.

med. F____ fanden beide im Februar bzw. März 2020 statt, diejenige durch

Dr. med. I____ am 17. September 2021 und am 5. November 2021, an

zwei Untersuchungsdaten; vgl. Gutachten vom 2. Februar 2022,

IV-Akte 189.1. S. 2). In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin bereits

im September 2018 arbeitsunfähig war, erfolgten die Begutachtungen durch Dr.

med. G____ und Dr. med. F____ zeitlich näher, wenngleich ebenfalls

rund eineinhalb Jahre danach. Die Begutachtung durch Dr. med. I____

erfolgte noch einmal rund eineinhalb Jahre später. Das Gutachten von Dr.

med. I____ liest sich derweil wie eine Gesamtschau über die vergangenen

Jahre. Er zeigte insbesondere auf, dass die verschiedenen stationären

Behandlungen in der Vergangenheit jeweils vergleichsweise schnell zu einer

Stabilisierung und einem Rückgang der Symptombelastung geführt hätten, was zur

Entlassung aus der stationären Behandlung geführt habe. Im gewohnten häuslichen

Umfeld und den sich darin stellenden Anforderungen an die Alltagskompetenzen sei

es wiederum zu einem relativ raschen Rückfall in die vorbestehende Problematik

und Symptombelastung der Klägerin gekommen (Gutachten vom 2. Februar 2022,

IV-Akte 189.1, S. 33). Diese Feststellung von Dr. med. I____ ist

anhand der echtzeitlichen Berichte nachvollziehbar. So ergibt sich aus dem

Austrittsbericht der Privatklinik L____ vom 24. März 2015 (IV-Akte 9,

S. 2 ff.), dass die Klägerin, nach ihrem Aufenthalt vom

12.

Januar 2015 bis zum 7. März 2015 (vgl. IV-Akte 9,

S. 2), bei Therapieabschluss insgesamt psychisch stabiler gewesen sei,

auch wenn sich zum Ende des Aufenthaltes erneut Ängste und Zweifel eingestellt

hätten, den zukünftigen Herausforderungen des Alltags wieder gewachsen zu sein

(IV-Akte 9, S. 4). Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, berichtete am 6. August 2015, die Klägerin sei zweimalig

in einer privaten Rehaklinik hospitalisiert gewesen, was eine rasche Besserung

der Symptome gebracht, jedoch nicht nachhaltig gewirkt habe (IV-Akte 26,

S. 2). Vom 24. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 hielt sich

die Klägerin zur Therapie in der K____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht

vom 28. Februar 2019, IV-Akte 119.3, S. 15). Die behandelnde

Ärztin und der behandelnde Arzt berichteten von einer erfreulichen

Stabilisierung, vor deren Hintergrund sie, dem Wunsch der Klägerin

entsprechend, auf eine Psychopharmakologie hätten verzichten können. Die

Klägerin sei am 28. Februar 2019 in stabilisiertem Zustandsbild bei

fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die angestammten Verhältnisse ausgetreten

(IV-Akte 119.3, S. 17). Bereits in seinem Bericht vom 27. März

2019.

(IV-Akte 99) gab Dr. med. N____ an, er habe die Klägerin in die

Privatklinik J____ eingewiesen (IV-Akte 99, S. 2). In der Privatklink

J____ war die Klägerin vom 7. April 2019 bis zum 18. Mai 2019 in

Behandlung (vgl. Bericht vom 5. Juli 2019, IV-Akte 107, S. 2).

Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der Klink berichteten, die

Klägerin sei in einem deutlich gebesserten Zustand nach Hause ausgetreten

(IV-Akte 107, S. 3). Dr.

med. O____ wies in seinem Bericht vom 2. September 2019 darauf hin,

dass die Klägerin, seit er sie sehe (seit dem 7. September 2018; vgl.

IV-Akte 121, S. 3), eine sehr fluktuierende Symptomatik aufweise.

Besonders im geschützten Rahmen wie in einer Klink, erfolge ein rascher

Symptomrückgang. Wenn sie dann alleine sei, verschlechterten sich die Symptome

ebenfalls rasch. Es bestehe aktuell eine eher ungünstige Prognose, wenn sie am

Lebenskonzept nichts ändere (IV-Akte 121, S. 5). Die bisherige

Tätigkeit der Klägerin hielt er für nicht mehr zumutbar (IV-Akte 121,

S. 7).

4.4.3

Es ist somit davon auszugehen, dass der von der

IV-Stelle E____ beauftragte Gutachter Dr. med. I____ den

Gesundheitszustand der Klägerin im Verlauf sehr gut erfasst hat. Bezüglich des

aktuellen Zustands zum Zeitpunkt der Begutachtung verwies Dr. med. I____ auf

die Angaben seiner Explorandin, gemäss welchen sie gerade in der Privatklinik L____

gewesen sei (vgl. auch die weiteren Hinweise auf einen Klinikaufenthalt in der

Privatklinik L____ im Jahr 2021, IV-Akte 189.1, S. 14 und 17). Dort

habe sie Gesellschaft gehabt, habe sich um nichts kümmern und keine externen

Termine wahrnehmen müssen. Sie könne einfach nicht mehr arbeiten. Sie versuche

seit Jahren ihre Problematik in den Griff zu bekommen, dies mittels ambulanter

Behandlung und diversen Klinikaufenthalten. Stationäre Therapien würden meist

gut helfen, wenn sie dort in der Klinik sei. Kaum zu Hause angekommen, würden

jedoch die Alltagssorgen und Belastungen wieder so gross, dass ihre Ängste und

dann auch die Depressionen nach einiger Zeit zurückkämen. Keine der bisherigen

Therapien hätte so gut geholfen und sie stabilisiert, dass sie die Ängste

ausserhalb einer Klink unter Kontrolle behalten könne (IV-Akte 189.1,

S. 15). Von dem erwähnten Aufenthalt der Klägerin in der Privatklinik L____

im Jahr 2021 liegt dem Gericht kein Bericht vor (Dr. med. I____ erwähnte

einen Bericht vom 30. Juni 2021, IV-Akte 189.1, S. 14). Jedoch

findet sich in den IV-Akten ein Austrittsbericht der Privatklinik J____ vom

8.

Juli 2020 (IV-Akte 160, S. 2 ff.) über eine Hospitalisation

vom 2. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020, welcher ebenfalls im

Gutachten von Dr. med. I____ Eingang fand (vgl. IV-Akte 189.1, S. 13).

In diesem hielten die behandelnden Ärzte fest, bei Eintritt habe die

Beschwerdeführerin über sehr schwere Angstgefühle und Panikattacken berichtet,

weswegen sie zur Beruhigung – im Verlauf immer mehr – Prosecco getrunken habe. Auch

in diesem Bericht wurde ausgeführt, es sei im Verlauf zu einer deutlichen

Verbesserung der Selbstwirksamkeit und des Beschwerdebildes gekommen, sodass

die Klägerin einen frühzeitigen Übertritt in ein ambulantes Setting gewünscht

habe (IV-Akte 160, S. 4).

4.5

Nebst dem, dass die Ausführungen von Dr. med. I____ zum Verlauf

in dieser Hinsicht nachvollziehbar sind, ist zu erwähnen, dass sich auch die Diagnosen,

welche von den Kliniken erwähnt wurden, im Verlauf ab dem Zeitpunkt, in welchem

sie jeweils gestellt wurden, nur geringfügig unterschieden. So erwähnte die

Privatklinik L____ im Bericht vom 24. März 2015 eine mittelschwere

depressive Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 9, S. 2). Die K____klinik [...]

nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 119.3,

S. 15 ff.) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie zusätzlich eine

Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine nichtorganische Insomnie

(IV-Akte F51.0) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (IV-Akte Z73). Diese Diagnosen entsprachen zumindest

hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie mit

Panikstörung auch den von Dr. med. O____ in seiner Spitaleinweisung vom

27.

November 2018 (IV-Akte 101.2, S. 5) erwähnten Diagnosen

(wobei er die depressive Störung als Differenzialdiagnose zu einer somatoformen

autonomen Funktionsstörung nannte). Auch die Privatklinik J____ sprach in ihrem

Bericht vom 28. Mai 2019 von einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10; F33.1) und einer Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10; F40.1), zusätzlich erwähnte sie schädlichen Gebrauch von

Alkohol (ICD-10 F10.1; IV-Akte 119.3, S. 7). Diese Diagnosen

übernahmen Dr. med. O____ in seinem Bericht vom 26. Juli 2019

(IV-Akte 119.3, S. 2). Schliesslich erwähnte auch die Privatklinik J____

in ihrem Austrittsbericht 8. Juli 2020 erneut dieselben psychiatrischen

Diagnosen (IV-Akte 160, S. 2 ff.).

4.6

Was im Weiteren die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so attestierte Dr.

med. M____ der Klägerin in der Zeit von Oktober 2016 bis zum

31.

Dezember 2017 wechselnde Arbeitsunfähigkeiten im Umfang zwischen

50.

% und 100 % (zuletzt 50 %; vgl. Zwischenbericht vom

1.

Februar 2018, IV-Akte 119.3, S. 25 ff.). Damit konnte

sich der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. P____, Spezialarzt FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 15. März 2018 nicht

einverstanden erklären (IV-Akte 119, S. 23. f.). Es fällt jedoch

auf, dass wenig später, ab Herbst 2018, der nächste Klinikaufenthalt geplant wurde

(vgl. Bericht von Dr. med. O____ vom 27. November 2018,

IV-Akte 101.2, S. 5.) und anschliessend die oben erwähnten

Klinikaufenthalte folgten. Während diesen war die Klägerin – dies geht

zumindest teilweise aus den entsprechenden Berichten hervor – zu 100 %

arbeitsunfähig. Zugleich attestierte Dr. med. O____ der Klägerin ab dem

1.

September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom

2.

September 2019, IV-Akte 121). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit

wurde ab dem 24. Januar 2019 von Dr. med. N____ bestätigt (vgl.

Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 99, S. 2). Pract. med. Q____

attestierte der Klägerin ab Oktober 2019 ebenfalls eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (psychiatrischer Zwischenbericht vom 16. Januar 2020, IV-Akte 146.4).

In ihrem Bericht vom 1. April 2021 attestierte sodann auch Dr. med. R____,

Fächarztin FMH Allgemeine und Innere Medizin, der Klägerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2020 (IV-Akte 170, S. 2 ff.).

Auch wenn nicht allein auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und

Ärzte abgestellt werden könnte, so unterstützen die Beurteilungen der

verschiedenen Ärztinnen und Ärzte die Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____

hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.

4.7

Es kann offenbleiben, ob die Gutachten von Dr. med. G____

(vgl. E. 4.2.2) und Dr. med. F____ (vgl. E. 4.2.3) jedes für

sich genommen grundsätzlich beweistauglich wären. Das Gutachten von Dr.

med. I____ erfüllt jedenfalls die Anforderungen an die Beweiskraft eines

medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1

und BGE 125 V 351, 352 E. 3a sowie BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3). Es überzeugt aufgrund der obigen

Ausführungen. Die Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____

vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, weil sie angesichts der

echtzeitlichen Berichte, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Diese Feststellung

entspricht im Ergebnis der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. S____, MSc,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2021. Dieser erachtete ein

psychiatrisches Verlaufsgutachten als notwendig, da er zum Schluss gekommen

war, die medizinische Situation sei anhand der vorhandenen Akten unklar

(IV-Akte 174).

4.8

Die Vorbringen der Beklagten gegen die Beweiskraft des Gutachtens

von Dr. med. I____ vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

Weder fehlt es dem Gutachten an Überzeugungskraft (vgl. Klageantwort,

Ziff. 17), noch schadet es seiner Beweiskraft, dass es fast zwei Jahre

nach den Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ verfasst

wurde (vgl. dazu Klageantwort, Ziff. 28) – zumal diese Gutachten ebenfalls

erst rund eineinhalb Jahre nach dem streitigen Beginn der Arbeitsunfähigkeit

erstellt wurden (vgl. E. 4.4.2). Auch die Ausführungen der Beklagten, Dr.

med. I____ stütze sich nicht auf echtzeitliche Unterlagen, ist nicht

nachvollziehbar (vgl. Duplik, Ziff. 5). Entgegen der Darstellung der

Beklagten (vgl. Klageantwort, Ziff. 18) erscheint das Gutachten auch nicht

unvollständig, im Gegenteil es berücksichtigt auch den weiteren Verlauf nach den

Begutachtungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ unter anderem

mit den beiden stationären Aufenthalten, wobei der erste (Privatklinik J____)

bereits vier bzw. drei Monate nach den Begutachtungen von Dr. med. G____ und

Dr. med. F____ notwendig wurde. Dabei ist festzuhalten, dass weder Dr. med. G____

noch Dr. med. F____ zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung

explizit Stellung genommen haben. Auch wenn ferner Dr. med. N____, wie von

der Beklagten richtig erwähnt, angab, er habe die Klägerin erst seit dem

29.

Oktober 2018 behandelt (vgl. Bericht vom 27. März 2019,

IV-Akte 99, S. 2), so attestierte Dr. med. O____ der Klägerin

bereits ab September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.6.).

Dr. med. I____ zitierte einen der unter E. 4.6. erwähnten Berichte,

aus welchem dies hervorgeht, nämlich den vom 2. September 2019 (vgl.

Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 10). Auch die

Ausführungen der Beklagten zu Abweichungen und aus ihrer Sicht fehlenden

Diskussionen in Bezug auf den Bericht der Privatklinik J____ vom 5. Juli

2019.

(IV-Akte 107; vgl. Klageantwort, Ziff. 29 und 30), vermögen das

Gutachten von Dr. med. I____ nicht in Zweifel zu ziehen, da es – wie oben

dargelegt – unter Berücksichtigung der vorliegenden echtzeitlichen Berichte und

des Verlaufes, überzeugt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die

stationären Aufenthalte eine nachhaltige Verbesserung bewirken konnten. So hat

auch Dr. med. F____ in seinem Gutachten festgehalten, dass es bezüglich der

Prognose schwierig sei, Aussagen zu machen, da mittlerweile ein mehrjähriger,

wechselhafter Verlauf bestehe (Gutachten vom 30. März 2020, KB 13,

S. 15). Dr. med. G____ seinerseits empfahl eine schrittweise berufliche Eingliederung

aufgrund langer Krankschreibung (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S.

30.

des Gutachtens). Was schliesslich der Hinweis der Beklagten angeht, Dr.

med. F____ habe in seinem Gutachten auf S. 9 festgestellt, dass auch

angesichts des Verzichts auf Medikation bei der Klägerin die Kriterien einer

Depression nicht genügend erfüllt seien, so lässt sich dies nicht exakt so aus

dem Gutachten ablesen. Dr. med. F____ legte an dieser Stelle dar, weshalb

er keine depressive Störung diagnostizierte. Dabei erwähnte er, während der

Hospitalisationen habe schnell eine deutliche Besserung erreicht werden können,

es sei sogar auf eine Medikation verzichtet worden (KB 13, S. 9). Auf

S. 13 gab er zugleich an, die Klägerin nehme derzeit Escitalopram in

steigender Dosierung ein, sporadisch auch Temesta.

Escitalopram ist ein Antidepressivum (vgl. z.B. https://compendium.ch/product/1360134-escitalopram-axapharm-filmtabl-10-mg).

Somit hat der Hinweis der Beklagten auf den Verzicht auf eine Medikation keine

Auswirkungen für die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. I____.

Insbesondere führt er nicht dazu, dass das Gutachten von Dr. med. F____ an

Überzeugungskraft gewinnen würde. Entscheidend ist, dass der Klägerin nicht

vorgeworfen werden kann, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, zumal –

soweit aus den Akten ersichtlich – die Beklagte ihr auch keine entsprechenden

Auflagen gemacht hat.

4.9

Dadurch, dass auf das Gutachten von Dr. med. I____ abzustellen

ist, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon auszugehen, dass die

Klägerin bereits seit September 2018 zu 100 % in jeglicher

Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Damit liegt eine Erwerbsunfähigkeit

im Sinne der Bestimmung EU2 der AVB 2009 und der AVB 2010 vor. Da die Klägerin

die Schwelle von 25 % gemäss dem Gutachten von Dr. med. I____ seit

September 2018 überschritten hat, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen

(vgl. zum Ganzen E. 4.1.). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch

allerdings aus verschiedenen weiteren Gründen, auf welche im Folgenden

einzugehen ist.

5.

5.1

Im Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung weist die Beklagte

darauf hin, dass Dr. med. G____ und Dr. med. F____ dem Alkoholkonsum

der Klägerin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Wolle

man den Angaben von Dr. med. I____ folgen, müsste man die von ihm

beschriebenen Auswirkungen des Alkohols auf die weiteren von ihm gestellten

Diagnosen abziehen, weshalb die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit

deutlich tiefer ausfallen müssten. Gemäss der Bestimmung EU1 der AVB 2009 und

2010.

bestehe kein Anspruch auf Leistungen bei Alkoholsucht, -abhängigkeit oder

–missbrauch (Klageantwort, Ziff. 33).

5.2

Da vorliegend auf die Beurteilung von Dr. med. I____

abzustellen ist, ist eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten

zitierten AVB-Bestimmung notwendig. Die Bestimmung EU1 von AVB 2009 und AVB

2010.

schliesst einen Leistungsanspruch bei Tabletten-, Alkohol- oder

Drogensucht, -abhängigkeit, oder –missbrauch aus. Im Kontext der anderen in

dieser Bestimmung aufgezählten Fälle, in welchen Erwerbsunfähigkeitsleistungen

ausgeschlossen werden (Selbsttötungsversuch, absichtliche Selbstverstümmelung,

Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflicht in bestimmten Fällen,

Verweigerung bzw. Verhinderung der von der Beklagten verlangten Untersuchungen

und Erhebungen, Verletzung der Schadenminderungspflicht und Teilnahme an einem

Krieg, kriegsähnlichen Handlungen oder bürgerlichen Unruhen), kann eine Sucht

oder Abhängigkeit nur dann zur Anspruchsverweigerung führen, wenn sie selbst

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Beklagte stellt sich dementsprechend

auch auf den Standpunkt, dass die von Dr. med. I____ festgestellte

Arbeitsunfähigkeit soweit reduziert werden müsste, als der Alkoholkonsum

«verstärkende Auswirkungen» habe (vgl. E. 5.1.). Dass die Klägerin

grundsätzlich trotz dem Vorliegen einer Alkoholproblematik einen Leistungsanspruch

haben kann, bestreitet sie zu Recht nicht.

5.3

Im Gutachten von Dr. med. I____ fällt auf, dass der Gutachter

den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf September 2018 festgelegt hat (vgl.

Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 35). In der

Beurteilung des bisherigen Verlaufs gab er an, die Agoraphobie mit

Panikstörung, werde seit ca. einem bis zwei Jahren von einer komorbiden

Alkoholproblematik begleitet (IV-Akte 189.1, S. 33). D.h. er ging

erst ab ca. 2020 oder 2021 von einer komorbiden Alkoholproblematik aus. Dies

geht einher mit den weiteren, sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen.

So führte Dr. med. M____ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018 keine

Diagnose auf, welche auf eine Alkoholproblematik hinweisen würde (vgl. IV-Akte 119.3,

S. 25). Auch Dr. med. O____ erwähnte in seiner Spitaleinweisung vom

27.

November 2018 ebenfalls noch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem

Alkoholkonsum der Klägerin auf (vgl. IV-Akte 101.2, S. 5, sowie

E. 4.5.). Die K____klinik [...] erwähnte bei der Substanzanamnese, die

Klägerin trinke jeden Abend zwei bis drei Cüpli sowie zusätzlich eines bei

Schlaflosigkeit, stellte jedoch keine entsprechende Diagnose

(IV-Akte 119.3, S. 16; zu den Diagnosen vgl. E. 4.5.). Erst die Privatklinik

J____ führte in ihrem Bericht vom 28. Mai 2019 den schädlichen Gebrauch von

Alkohol (ICD-10 F10.1) in den Diagnosen auf (IV-Akte 119.3, S. 7;

vgl. auch E. 4.5.). Sodann schlossen die Gutachter Dr. med. G____ und

Dr. med. F____ in ihren Gutachten vom 9. März 2020 und vom

30.

März 2020 beide darauf, dass der (anamnestisch festgestellte) schädliche

Gebrauch von Alkohol (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S. 21;

vgl. auch E. 4.2.2) bzw. der Alkoholüberkonsum (Gutachten vom 30. März

2020, KB 13, S. 12; vgl. auch E. 4.2.3) keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe. Erst die Privatklinik J____ stellte in ihrem Austrittsbericht

vom 8. Juli 2020 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms durch Alkohol (IV-Akte 160,

S. 2). Dr. med. R____ erwähnte sodann in ihrem Bericht vom 1. April

2021.

einen chronischen Alkoholabusus, der schwierig zu kontrollieren sei

(IV-Akte 170, S. 3 und 6). Dabei scheint die Klägerin den

Alkoholkonsum quasi im Sinne einer Selbstmedikation zu verstehen, da der

Gutachter Dr. med. I____ berichtete, die Klägerin habe angegeben, ihr

Prosecco-Konsum helfe ihr in ihrer Wahrnehmung, durch den Tag zu kommen. Dr. I____

sieht diesen ausserdem vorwiegend in Zusammenhang mit der morgendlichen

Angstproblematik (IV-Akte 189.1, S. 15 und 30).

Die Darstellung des Verlaufs von Dr. med. I____ ist damit

durchaus nachvollziehbar. Auch seine Ausführungen zur Diagnose einer

substanzgebundenen Störung durch Alkohol (IV-Akte 189.1,

S. 31 f.) leuchten ein. Es trifft ferner zu (wie von der Beklagten

geltend gemacht; vgl. Klageantwort, Ziff. 33), dass er erklärte, der

regelmässige Alkoholkonsum habe deutliche und nachteilige, im Sinne

verstärkender, Effekte auf die bestehende depressive Störung und die

Angststörung (IV-Akte 189.1, S. 32). Allerdings attestierte er der

Klägerin bereits seit September 2018 ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nicht erst

seit dem Zeitpunkt, in welchem er die Alkoholproblematik als komorbid

einschätzte bzw. in welchem auch in den Akten von einem Abhängigkeitssyndrom

durch Alkohol gesprochen wurde (s.o.). Daraus ist zu schliessen, dass der

Alkoholkonsum sich wohl negativ auf die anderen Diagnosen auswirkt – sodass für

ein therapeutisches Vorgehen nebst der vorbehaltlosen Mitarbeit der Klägerin

zunächst ein Alkoholentzug mit anschliessender Entwöhnungstherapie notwendig

wäre (vgl. die Ausführungen von Dr. med. I____, IV-Akte 189.1,

S. 36) – nicht aber, dass ohne die Alkoholproblematik eine Restarbeits-

bzw. Resterwerbsfähigkeit bestehen würde. Er ging sogar klar davon aus, dass

eine eigentliche Heilung der verschiedenen psychischen Störungen der Klägerin

inklusive der Wiedererlangung einer fast oder vollumfänglichen

Arbeitsfähigkeit, aufgrund es mehrjährige und mittlerweile chronifizierten

Verlaufs bei bis anhin frustranen Therapiebemühungen, der vorhandenen Symptomausprägung

und des fortgeschrittenen Alters der Klägerin wenig wahrscheinlich sei

(IV-Akte 189.1, S. 37). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die

Alkoholproblematik die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich erhöht. Im Übrigen

gewähren die AVB 2009 und 2010 bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von

70.

% die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen (vgl. E. 4.1.). Um für

den Umfang der Leistungen relevant zu sein, müsste das Ausblenden der

Alkoholproblematik die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit um mindestens 30 % senken.

Dies erscheint angesichts der obigen Ausführungen als unwahrscheinlich und ist

somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen

(vgl. dazu E. 3.4.). Die Alkoholproblematik der Klägerin ändert somit

nichts am Umstand, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands grundsätzlich

einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat, sofern alle übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der

Ausschluss der Sucht auf Ebene der AVB überhaupt zulässig ist.

6.

6.1

Die Beklagte macht sodann geltend, sie habe den Versicherungsvertrag

Nr. [...].969-[...] prämienfrei gestellt, nachdem die Klägerin die

Versicherungsprämie nicht bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 9). Den

Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] habe die Beklagte aufgehoben,

nachdem die Klägerin auch die Versicherungsprämien für diesen Vertrag nicht

mehr bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 10). Sie verweist dazu auf zwei

Schreiben, welche sie der Klägerin mit Datum vom 16. Mai 2019 (KB 12)

und vom 30. Juni 2021 (KB 16) hat zukommen lassen. Mit ersterem hat

sie die Klägerin darüber informiert, dass infolge der von ihr veranlassten

ärztlichen Beurteilung lediglich für die Zeit der stationären Behandlung vom

24.

Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar sei. Die Wartefrist von drei Monaten sei nicht abgelaufen und

das Leistungsgesuch werde abgelehnt. Mit dem Schreiben vom 30. Juni 2021

informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass – infolge Nichtbezahlung

der Prämien – der Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] seit September

2019.

prämienfrei gestellt worden sei und der Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...]

nicht mehr in Kraft sei.

6.2

Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des

Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2. und E. 3.3.

und macht geltend, basierend auf dieser Rechtsprechung bleibe die

Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten seien

unberührt (Klage, Ziff. 25). Es sei damit unerheblich und müsse nicht

weiter geklärt werden, ob ab dem 3. September 2019 tatsächlich ein

Deckungsunterbruch eingetreten sei (Klage, Ziff. 26).

6.3

In den AVB 2009 und 2010 finden sich jeweils in den Bestimmungen R6

und R7 Ausführungen zur Fälligkeit der Prämien und zu den Folgen beim

Zahlungsverzug. Die Bestimmung R6 lautet: «Die Prämien sind an dem im

Versicherungsvertrag (Police) festgehaltenen Termin fällig. Während der

Abklärung von Leistungsansprüchen und von Vertragsänderungen bleiben die

Prämien vollumfänglich geschuldet». Aus der Bestimmung R7 geht hervor, dass die

Zahlungsfrist für die erste Prämie zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung

des Versicherungsvertrages, für alle weiteren Prämien vier Wochen, beginnend

mit der Prämienfälligkeit, betrage. Sodann besagt die Bestimmung: «Ist die an

die Absendung der Mahnung anschliessende Frist von 14 Tagen ohne

Zahlungseingang verstrichen, erlischt die Versicherung ohne Anspruch, oder die

Leistungspflicht wird suspendiert und der Vertrag mit Wirkung 6 Monate nach

Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt».

6.4

Die Beklagte macht gestützt darauf geltend, der Deckungsunterbruch sei

im September 2019 erfolgt. Gemäss der zitierten Bestimmung R7 Der AVB 2009 und

2010.

wird ein Versicherungsvertrag sechs Monate nach der Prämienfälligkeit in

eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Das bedeutet, dass die vorliegend

in Frage stehenden Prämien im März oder April 2019 fällig geworden sein müssen,

also mehr als ein halbes Jahr nachdem die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im

September 2018 eingetreten war (vgl. dazu E. 4.9.).

6.5

In dem von der Klägerin zitierten Urteil 9C_150/2021 vom

5.

Juli 2021 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 141 V 405, 409

E. 3.2. fest, dass auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung grundsätzlich

auch die Bestimmungen des VVG anwendbar sind (vgl. dazu auch E. 3.2.). Es

wies sodann darauf hin, dass der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG,

wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten

Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine

Kosten schriftlich aufzufordern ist, binnen 14 Tagen, von der Absendung der

Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Nach Art. 20 Abs. 3 VVG ruht die

Leistungspflicht vom Ablaufe der Mahnfrist an, wenn die Mahnung ohne Erfolg

bleibt. Das Bundesgericht schloss daraus, dass mithin keine Leistungspflicht

für versicherte Ereignisse besteht, die während der Zeitdauer des Verzugs

eintreten; die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten

sind (vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 673 E. 2.3), jedoch von dieser

Bestimmung unberührt bleibt. Massgebend ist mithin der Zeitpunkt des Eintritts

des Versicherungsfalls. Zu klären ist vorliegend somit, wann der

Versicherungsfall eingetreten ist.

6.6

Die AVB der Beklagten definieren den Eintritt des Versicherungsfalls

nicht explizit. Aus der Bestimmung EU5 der AVB 2009 und der AVB 2010 geht

jedoch hervor, dass die Wartefrist mit dem Eintritt der zur Erwerbsunfähigkeit

führenden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag,

an dem sich die versicherte Person ihretwegen in ärztliche Behandlung begeben

hat, beginnt (Satz 1 der Bestimmung).

Das Bundesgericht definiert den Versicherungsfall als

Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden

ist (BGE 142 III 671, 677 E. 3.6 und BGE 129 III 510, 512 f.

E. 3.2). In BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6 setzte sich das

Bundesgericht mit seiner eigenen Rechtsprechung zum Eintritt des

Versicherungsfalls auseinander. Es fasste zusammen, dass bei

Krankentaggeldversicherungen überwiegend die Arbeitsunfähigkeit als

Versicherungsfall betrachtet worden war. Dabei machte es keinen Hinweis darauf,

dass der Versicherungsfall dabei erst nach einer allfälligen Wartefrist eintrete.

Auch im Falle einer Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen kam

das Bundesgericht zum Schluss, der Versicherungsfall bzw. das «befürchtete

Ereignis» sei die Erwerbsunfähigkeit (BGE 129 III 510, 512 f. E. 3.2;

vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6).

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung EU5 der AVB 2009 und

2010.

sowie der Rechtsprechung zum Eintritt des Versicherungsfalls ist auch

vorliegend der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Eintritt des

Versicherungsfalls zu verstehen. Gemäss Dr. med. I____ trat die

Erwerbsunfähigkeit von 100 % im September 2018 ein (vgl. E. 4.3. und

E. 4.9.). Dr. med. O____ attestierte der Klägerin ebenfalls seit dem

1.

September 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit und bestätigte, dass sie

seit dem 7. September 2018 bei ihm in Behandlung sei (vgl. Bericht vom

2.

September 2019, IV-Akte 121, S. 3 ff.). Der Beginn der

Wartefrist und damit der Eintritt des Versicherungsfalls lagen somit im September

2018.

6.7

Was die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...]

(Prämienbefreiung nach drei Monaten und eine Jahresrente von Fr. 80'000.00

nach einer Wartefrist von 24 Monaten; vgl. KB 5) betrifft, so ergibt sich

nicht eindeutig aus den Akten, ob die Klägerin am 1. September 2018

bereits bei einem anderen Arzt bzw. einer anderen Ärztin in Behandlung war. Aus

dem Zwischenbericht von Dr. med. M____ vom 1. Februar 2018

(IV-Akte 199.3, S. 25 ff.) ist zu schliessen, dass die Klägerin

jedenfalls Anfang des Jahres 2018 noch bei ihr in psychiatrischer Behandlung

war. Die Klägerin hat sich jedenfalls nicht erst am 7. September 2018 (an

diesem Datum übernahm Dr. med. O____ ihre Behandlung, vgl. E. 6.5.)

erstmals in psychiatrische Behandlung begeben. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass das Ausmass ihrer psychischen Probleme am 1. September 2018 so

entfaltet hatten, dass sie vollständig arbeits- und erwerbsunfähig wurde (was

letztlich der Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____ entspricht, vgl.

E. 4.3.). Im Lichte der Bestimmung EU5 der auf den Versicherungsvertrag

Nr. [...].031-[...] anwendbaren AVB 2010 (aber auch der AVB 2009; vgl. E. 6.6.)

ist der Eintritt des Versicherungsfalls und damit den Beginn der 24-monatigen

Wartefrist auf den 1. September 2018 zu datieren. Damit beginnt der

Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente 24 Monate

danach und somit am 1. September 2020.

6.8

Was den Umfang des Rentenanspruchs anbelangt, so wird in der

Bestimmung EU3 der AVB 2010 festgehalten, der Grad der Erwerbsunfähigkeit

ergebe sich bei einem Einkommensvergleich aus der Differenz zwischen dem

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt

der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte, ausgedrückt in Prozenten

des bisherigen Einkommens.

Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, um eine

andere Methode als die eines Einkommensvergleichs anzuwenden. Dabei erübrigt

sich eine genaue Berechnung, da die Klägerin gemäss dem vorliegend massgebenden

medizinischen Gutachten von Dr. med. I____ in jeglicher Tätigkeit zu

Dispositiv

100 % arbeitsunfähig ist. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit beträgt demnach

ebenfalls 100 %, womit sie gemäss der Bestimmung EU4 Anspruch auf die

vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat. Die Klägerin hat somit ab dem

1. September 2020 einen Anspruch auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Vorbehalten

bleibt eine Reduktion der Leistungshöhe aufgrund der Bestimmung EU4 der AVB 2010.

6.9.

Was den von der Klägerin beantragten Zins von 5 % betrifft, so

finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts

Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG; zur

Anwendbarkeit des VVG vgl. E. 3.2.). Vorliegend ist daher Art. 105 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220)

anwendbar. Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin, der/die

mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der

Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der

Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Aus den

Akten ist kein anderer vereinbarter Zins ersichtlich. Deshalb beträgt der Zins gemäss

Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr (zur dispositiven Natur von

Art. 104 Abs. 1 OR vgl. BGE 117 V 349 sowie in BGE 141 III 49 nicht

publizierte E. 5.3.3 des Urteils des Bundesgerichts 5A_473/2014 vom 19.

Januar 2015; vgl. auch Andreas

Furrer/Rainer Wey in: Yesim M. Atamer/Adreas Furrer [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 104 OR,

Rz 9; zum Ganzen vgl. BGE 119 V 131, 133 f. E. 4a = Praxis 1994

Nr. 67).

Die Klägerin hat die Beklagte mit Zahlungsbefehl

vom 28. November 2022 auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Prämienbefreiung

aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...]

in Höhe von Fr. 750'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem

1. September 2018 in Betreibung gesetzt (KB 17). Die

Erwerbsunfähigkeits-Jahresrenten, welche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig

waren, sind ab dem 28. November 2022 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen.

Die erst nach der Betreibung bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fällig

gewordenen Leistungen sind ab dem Datum der Klageeinreichung, folglich ab dem

12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Die nach

Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit

entsprechend zu verzinsen. Aus den eingereichten AVB 2009 und 2010 sowie aus

den Versicherungsverträgen der Klägerin geht nicht hervor, wann die Jahresrente

jeweils fällig wird. Deshalb kann das Gericht den jeweils massgebenden Betrag

nicht ermitteln.

Die Auswirkungen dieser Erwägungen gelten

entsprechend für die in den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und

Nr. [...].031-[...] vereinbarte Prämienbefreiung für die gesamte

Versicherung im Falle der Erwerbsunfähigkeit (vgl. KB 2 und 5). Da die

Erwerbsunfähigkeit und damit der Versicherungsfall am 1. September 2018

sind, hat die Klägerin ab dem 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf

Prämienbefreiung in Bezug auf beide Versicherungsverträge.

6.10.

Zusammenfassend ist vorliegend in medizinischer Hinsicht das

Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 massgebend. Gestützt

darauf ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % ab dem

1. September 2018 auszugehen. Demzufolge hat die Klägerin – nach Ablauf

der 24-monatigen Wartefrist – ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf

volle Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten – vorbehaltlich einer Kürzung im

Sinne von EU 4 der AVB 2010 – bis längstens 1. Januar 2025 (vgl.

Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...], KB 5, S. 2) zuzüglich

5 % Zins im Sinne der Ausführungen unter E. 6.9. Ab dem 1. Dezember

2018 ist die Klägerin zudem von den Prämien für beide Versicherungsverträge

befreit.

7.

7.1.

Die Klage ist im Lichte der obigen Erwägungen gutzuheissen und die

Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis

längstens 1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von

EU 4 der AVB 2010 – eine Jahresrente infolge einer Erwerbsunfähigkeit in

Höhe von Fr. 80'000.00 auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November

2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab

diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem

12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der

Klage fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit entsprechend

zu verzinsen. Darüber hinaus hat sie der Klägerin in den Versicherungsverträgen

Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember

2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.

7.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m.

§ 16 SVGG kostenlos.

7.3.

Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch

auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem

durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %

Seit dem 1. Januar [...] [2024] beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die

Klage wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Klageantwort, Replik und

Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Klage,

vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das

Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die Klageschrift.

Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund

zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der Klägerin im

Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Entsprechend wird die

Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Klägerin für das Jahr 2023 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis längstens

1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von EU 4 der

AVB 2010 – eine Jahresrente in Höhe von Fr. 80'000.00 infolge einer

Erwerbsunfähigkeit von 100% auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November

2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab

diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem

12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der

Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit

entsprechend zu verzinsen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin in den Versicherungsverträgen

Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember

2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer auf Fr. 2’500.00 und 8.1 % (Fr. 192.50)

Mehrwertsteuer auf Fr. 1'250.00 (Fr. 101.25).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: