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Entscheid

BV.2023.2

Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Anzeigepflichtverletzung zu Recht erfolgt; Klageabweisung.

6. Juli 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)22 min

fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...], Klagebeilage/KB 2) ab. Dabei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat, [...]

Klägerin

C____AG

[...]

Beklagte

Zustelladresse: [...]

Gegenstand

BV.2023.2

Klage vom 31. Dezember 2022

Kündigung des

Versicherungsvertrages wegen Anzeigepflichtverletzung zu Recht erfolgt;

Klageabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Am 15. Oktober 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine

fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...], Klagebeilage/KB 2) ab. Dabei

wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AB) Ausgabe 01.2007, die

ergänzenden Bedingungen zur Überschussbeteiligung (EB) Ausgabe 01.2007, die

besonderen Bedingungen (BB) zur gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a)

Ausgabe 01.2007 sowie die Zusatzbedingungen (ZB) zur Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall Ausgabe 07.2006 vereinbart

(vgl. KB 2, S. 2, 3).

Bei den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsabschlusses hatte

die Klägerin einen Fragebogen mit Antrags- und Gesundheitsfragen ausgefüllt und

darin unter anderem die Frage Nr. 6: "Bestehen

oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des

Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln,

Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma

oder andere?" mit "Nein" beantwortet (KB 3, S. 2).

Die Klägerin meldete der Beklagten mit Schreiben vom 24. August

2020 ihre Arbeitsunfähigkeit und verlangte die Ausrichtung der vertraglich

vereinbarten Leistung (Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit)

sowie Prämienbefreiung per 1. März 2019 (Schreiben der Klägerin mit Antrag, KB

4; Arztbericht Arbeitsunfähigkeit von Dr. D____ vom 23.04.2019, KB 5). Die

Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die fondsgebundene Lebensversicherung.

Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre Anzeigepflicht verletzt,

indem sie die Gesundheitsfrage Nr. 6 zu Unrecht mit "Nein"

beantwortet habe (KB 7).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 31. Dezember 2022 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei festzustellen,

dass die Klägerin durch ihre Antwort auf Gesundheitsfrage Nr. 6 zum Abschluss

der fondsgebundenen Lebensversicherungspolice (Nr. [...]) keine Anzeigepflichtverletzung

begangen hat.

2.

Es sei weiter

festzustellen, dass die Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung vom

04.01.2021

sowie vom 15.9.2021 der im Rechtsbegehren Nr. 1 bezeichneten

Lebensversicherung durch die Beklagte unrechtmässig ist und das Versicherungsverhältnis

fortbesteht.

3.

Unter o-/e-Kostenfolge.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 22. Februar 2023 auf

die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2023 werden die IV-Akten

beigezogen.

Mit Replik vom 26. April 2023 resp. Duplik vom 11. Mai 2023

(Postaufgabe 12. Mai 2023) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2023 werden die Parteien

informiert, dass der Antrag auf Vorladung von E____ als Auskunftsperson

vorläufig abgewiesen und die Kammer über die Notwendigkeit weiterer

Beweiserhebungen entscheiden werde.

III.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 zeigt der Rechtsvertreter der

Klägerin, F____, Advokat in [...], die Niederlegung seines Mandats an.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 6. Juli

2023.

die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

V.

Mit Schreiben vom 17. August 2023 zeigt lic. iur. B____,

Advokat, an, dass er die Beschwerdeführerin neu vertrete.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene

Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeit ab (Police Nr. [...], KB 2). Diese

Police unterstand den Bestimmungen der Verordnung über die Abzugsberechtigung

für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Damit bildet

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Versicherungsvertrag über eine

gebundene Vorsorgeversicherung, welche sich auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über

die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) stützt. Es handelt sich dabei um

eine Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit nach Art. 73 BVG unterliegt. Solche

Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte

(Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2019 vom

22.

Juli 2019 E. 1.2, 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 1.1 und 9C_199/2008

vom 19. November 2008 E. 1).

1.2

Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale

Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und

Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dieses Gericht

entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der

Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

lit. b BVG). Damit sind auch Einrichtungen der Säule 3a in den Kreis der

möglichen Verfahrensbeteiligten einbezogen (vgl. Hürzeler/Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in:

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale

Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 254).

1.3

Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich

und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73

Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

2.

2.1

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ein

Feststellungsinteresse geltend.

2.2

Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des

Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann,

ist eine Frage des Bundesrechts, da das materielle Recht auch den für seine

Durchsetzung erforderlichen Rechtsschutz garantiert. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an

der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, das

kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein

kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen

der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche

Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit;

erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet

werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (Urteil des

Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit Hinweisen,

unveröffentlichte Erwägung von BGE 138 III 304).

2.3

Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine

Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt

werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 52). Die

Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend

zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt

werden kann (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692). Vielmehr kann sich auch bei

Möglichkeit der Leistungsklage ein selbständiges Interesse an gerichtlicher

Feststellung ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn es darum geht, nicht

nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde

liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen

zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2011 vom 5. April 2012, E. 4.1 mit

Hinweis).

2.4

Streitpunkt im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Versicherer

zu einer Vertragskündigung infolge Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6

des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR

221.229.1) berechtigt gewesen ist. War dies der Fall, so hat der Versicherer

die Rechtsfolge der Vertragskündigung durch seine eigene Willenserklärung

bewirkt; war er es nicht, so hat die diesbezügliche Willenserklärung keine

Rechtswirkung entfaltet, womit ein Vertragsverhältnis weiterhin bestünde. Vor

diesem Hintergrund besteht bei der Klägerin mit Blick auf die künftige

Vertragsabwicklung ein selbständiges Feststellungsinteresse. Selbst wenn die

Klägerin mit vorliegender Klage ein Leistungsbegehren verbunden hätte und sie

damit durchdringen würde, bliebe weiterhin nicht geklärt, ob die Beklagte zur

Vertragskündigung berechtigt war oder nicht. Mit anderen Worten wäre weiterhin

unklar, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Versicherungsvertrag

besteht. Der Klägerin ist eine solche Rechtsunsicherheit nicht zuzumuten und sie

hat deshalb Anspruch auf autoritative Klärung der Frage des Bestehens oder

Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags zwischen ihr und der Beklagten. Es

kommt hinzu, dass im Zeitpunkt als die vorliegende Klage anhängig gemacht wurde,

die Frage, ob bei der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, noch

nicht rechtskräftig entschieden war, weil ihr Fall am Bundesgericht hängig ist.

Entsprechend war eine Leistungsklage im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht

möglich.

2.5

Nach dem Gesagten ist auf vorliegende Klage, die sich auf ein

Feststellungsbegehren beschränkt, einzutreten.

3.

3.1

Die Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember

1975.

als "freiwillige

berufliche Vorsorge"

bezeichnet und so von der "Selbstvorsorge" der Säule 3b abgegrenzt wird,

ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule ("zweite Säule im engeren Sinne") gleichgestellt und

unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit.

Namhafte Bereiche der Säule 3a wie die vorzeitige Ausrichtung von Leistungen,

der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung und

Verrechnung sind in der Säule 3a praktisch gleich geregelt wie in der zweiten

Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt. Zudem hat die Säule 3a

in Bezug auf die zweite Säule nicht nur ergänzende Funktion, sondern ersetzt

diese in gewissen Fällen (beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, die keiner

Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören). Da sich die gebundene Vorsorge

aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär,

soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der

zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2 mit Hinweisen und

Beispielen).

3.2

Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge

abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das VVG Anwendung (BGE 141 V 405,

410.

E. 3.3).

3.3

Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im

weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den

Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des

Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem

Zweck, und um das Risiko angemessen einzuschätzen, sind die befugten Anstalten

grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand der

Antragstellerin zu stellen, auf welche diese wahrheitsgetreu zu antworten hat. Folgt

die Antragstellerin dem nicht, hat sie sich eine falsche Erklärung

zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der

Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen

statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung

und ihre Folgen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. VVG (BGE 138 III 416

E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra. 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4).

3.4

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines

Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung

der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim

Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich

mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet

sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den

vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die

Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in

bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich

vermutet (Abs. 3).

3.5

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4

VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und

den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären

können. Dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr

verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen

von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen

keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe

jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in

unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist daher ohne entsprechende

Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu

geben (vgl. BGE 136 III 334, 336 E. 2.3; BGE 134 III 511, 513 E. 3.3.2 mit

Hinweisen; BGE 116 II 338, 339 E. 1a, mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und

weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher

spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur

restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer dem

Antragsteller im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von

Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu

seiner Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511, 517 E. 5.2.1).

3.6

Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine

erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er

schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist

der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu

kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art.

6.

Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der

Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs.

2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch

die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren

Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche

Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon

erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3).

3.7

Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter Gefahrstatsachen diejenigen

zu verstehen, deren Vorhandensein dem Anzeigepflichtigen bei ernsthaftem

(sorgfältigem) nachdenken über die gestellte Frage nicht entgehen kann (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano,

Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 37 m.H.). Die

vierwöchige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der

Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, das

heisst, darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erhalten hat (BGE 119 V 283,

288.

E. 5b). Im Unterschied zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der

Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG fällt die Frage nach

dem Verschulden im Bereich des Art. 6 VVG ausser Betracht. Wann die

Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach

subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien.

3.8

Nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat die Antragstellerin dem

Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich

bekannten erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen,

die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives Kriterium

auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles insbesondere

die persönlichen Eigenschaften wie Intelligenz, Bildungsgrad und Erfahrung und

die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Der

Antragsteller genügt seiner Leistungspflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne

Weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm

nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft

nachdenkt (BGE 134 III 511, 514 E. 3.3.3). Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG

erlischt die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden

infolge einer Anzeigepflichtverletzung nur dann, wenn deren Eintritt oder

Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache

beeinflusst worden ist. Von Gesetzes wegen ist somit eine Leistungsverweigerung

nur noch bei Vorliegen eines Kausalzusammenhanges möglich. Diese Bestimmung ist

im Geltungsbereich des VVG teilzwingend, was bedeutet, dass Art. 6 VVG nicht

zuungunsten des Versicherten abgeändert werden darf.

3.9

Demgegenüber stellt für das Bestehen des Kündigungsrechtes nach dem

klaren Wortlaut des Gesetzes das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung die

einzige Voraussetzung dar (Andrea

Patricia Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht

des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen

Zivilrecht, Diss, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 452, siehe auch Rz. 399). Denn

das Kündigungsrecht bleibt kausalitätsneutral bestehen. Mit anderen Worten: Für

eine Kündigung infolge Anzeigepflichtverletzung braucht es keine Kausalität,

sondern "nur" eine entsprechende

Anzeigepflichtverletzung (Ignacio Moreno,

Koordination, Regress und Übergangsrecht, S. 141 in: Marc Hürzeler, Volker

Pribnow, Bernhard Stehle, Rolf Wendelspiess (Hrsg.), Jahrestagung zum

Versicherungsrecht und Versicherungsaufsichtsrecht, HAVE, Zürich 2022). Ferner

Dispositiv

hat auch das Bundesgericht entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang

zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die

Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber

auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art. 6

Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom

11. Mai 2012 E. 6.3).

4.

4.1.

Strittig ist vorliegend, ob die Klägerin ihre Anzeigepflicht

verletzt hat und die Beklagte daher berechtigt ist, gestützt darauf den Vertrag

zu kündigen.

4.2.

Während die Klägerin vorbringt, dass die Kündigung wegen

vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung unrechtmässig sei, macht die Beklagte

geltend, dass bereits vor Einreichung des Antrages für den Abschluss der

Versicherung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden hätten, welche die

Klägerin im Fragebogen nicht korrekt angegeben habe. Im Einzelnen führte die

Beklagte im Kündigungsschreiben vom 23. Dezember 2020 aus, es liege eine

unrichtige Beantwortung der Frage 6 vor, da gemäss dem medizinischen Bericht

der Klinik für Rheumatologie des G____ Spitals vom 8. März 2010 die Klägerin

bereits seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits und in

beiden zirkulären Unterschenkeln gelitten habe. Im Weiteren habe sie seit ca. 3

Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts gehabt. Aus

dem Befund MRT der HWS und LWS vom 3. Mai 2019 gehe zudem hervor, dass am 30.

November 2006 bereits eine Voruntersuchung stattgefunden habe und die Diagnose

einer leichten Spondylarthrose HWK 3-4 li und HWK 4-5 gestellt worden sei.

Ausserdem sei eine geringe Höhenminderung des Bandscheibenfaches, eine

zirkuläre Diskusvorwölbung und leichte Einengung des Neuroforamens C6 beidseits

ohne Neurokompression festgestellt worden. Damit sei die Verneinung auf Frage 6

im Widerspruch zu den medizinischen Auskünften, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung

vorliege. Bei genauer Kenntnis der relevanten Gegebenheiten wäre die Beklagte

den rubrizierten Lebensversicherungsvertrag nicht zu den gewährten Bedingungen

eingegangen (KB 7).

4.3.

In den Zusatzbedingungen zur Zusatzversicherung bei

Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall (ZB) Ziff. 7.1 wird

festgehalten, dass alle im Antrag enthaltenen Fragen richtig, vollständig und

wahrheitsgetreu zu beantworten sind. Dies gilt auch für Fragen, die von Dritten

beantwortet werden müssen. Davon hängen Bestand und Deckungsumfang der

Versicherung ab. Hat der Versicherungsnehmer oder Dritte Fragen nicht richtig,

unvollständig oder nicht wahrheitsgemäss beantwortet, so ist die Beklagte

berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen (KB 2, S. 17).

4.4.

Die Frage Nr. 6 des Fragebogens, welche die Klägerin mit "Nein" beantwortet hatte, trägt folgenden Wortlaut "Bestehen

oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des

Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Bandscheiben, Muskeln,

Bänder, Sehnen) wie Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Arthrose, Rheuma

oder andere?" (KB 3, S. 2).

4.5.

Die h.L. räumt der "Bestimmtheit" und "Unzweideutigkeit"

der Fragestellung keinen absoluten, unwiderlegbaren Stellenwert im Rahmen der

Prüfung der Erheblichkeit der Gefahrstatsachen ein (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG,

2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 28). Aus Art. 4 Abs. 3 VVG kein allgemeines

Erfordernis der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragen des Versicherers

abgeleitet werden (Andrea Patricia

Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des

Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen

Zivilrecht, Diss. Univ. Zürich, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 331). Demgemäss

können auch Gefahrstatsachen, nach denen unbestimmt oder zweideutig gefragt

wird, erheblich sein, sofern sie den Entschluss des Versicherungsunternehmens

zum Vertragsabschluss beeinflusst haben (Clemens

von Zedtwitz/Riccardo Maisano, Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel

2023, Art. 4 Rz. 28). Massgebend ist der hypothetische Kausalzusammenhang

zwischen der unrichtigen Mitteilung bzw. dem Verschweigen des Antragsstellers

einerseits und dem Entschluss des Versicherungsunternehmens andererseits, den

Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen. Ohne Bedeutung ist demgegenüber,

ob auch zwischen der unrichtig deklarierten Gefahrstatsache und einem

allenfalls eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Clemens von Zedtwitz/Riccardo Maisano,

Basler Kommentar VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Art. 4 Rz. 30). Ferner ist

unbeachtlich, ob das Versicherungsunternehmen bei richtiger Kenntnis der

Gefahrstatsache auch rein subjektiv anders entschieden hätte. Die Kenntnis

einer bestimmten Gefahrstatsache hätte das Versicherungsunternehmen also nicht

notwendigerweise in seiner Entscheidung beeinflussen müssen. Es genügt die

Möglichkeit, dass das Versicherungsunternehmen den Vertrag bei richtiger

Mitteilung der Gefahrstatsache nicht oder nur mit inhaltlichen Abweichungen

abgeschlossen hätte (a.a.O.).

4.6.

4.6.1. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes:

4.6.2. Die Klägerin liess am 30. November 2006 bei H____ ein

MRT der HWS durchführen, welches unauffällige Verhältnisse ohne Myelopathie

oder Discushernie ergab (KB 8).

4.6.3. Am 4. März 2010 wurde die Klägerin in der Klinik für

Rheumatologie des G____ Spitals behandelt (Bericht vom 8.3.2010, KB 9). Dort

wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Verdacht auf

zervikothorakospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- klinischer Verdacht auf Torsionsskoliose

2.

Verdacht auf lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bds.

- Hyperlordose, degenerative Veränderung?

3.

Klinischer Verdacht

auf Meralgia paraesthetico nocturna rechts

In der Anamnese zum jetzigen Leiden wurde ausgeführt, die

Patientin leide seit Jahren unter Schmerzen im Schulter-Nackenbereich bds. und

in beiden zirkulären Unterschenkeln. Seit einigen Monaten beklage sie

zusätzlich rechts thorakale Schmerzen und Schmerzen im Bereich der BWS

paravertebral bds. in Form eines Dauerschmerzes mit Zunahme im Sitzen, Liegen

und nachts. Eine Schmerzzunahme bestehe beim Gehen. Im Weiteren habe sie seit

ca. 3 Jahren ein Taubheitsgefühl im ventrolateralen Oberschenkel rechts (KB 9,

S. 1).

4.6.4. Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin und

Pneumologie, Hausarzt der Klägerin seit 2005 (IV-Akte 8 S. 7), hielt mit

Schreiben vom 28. Dezember 2020 zu Handen der C____ folgendes fest "seit

2005, 2010 Diagnose eines cervico thorakales Spondylogenes Schmerzsyndroms,

sowie ein chronifiziertes Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom Rheumatologie G____

Spital seit 2005, 2010" (KB 10). Zudem bestätigte er, dass vor dem 1.

November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar bis 26. Februar 2005

bestanden habe (a.a.O.).

4.6.5. Weiter berichtete Dr. D____ im Bericht vom 24. August 2021

auf Nachfrage, dass es sich um Diagnosen aus dem rheumatologischen Bereich

handle (Klageantwortbeilage/KAB 15). Wie bereits erwähnt, sei von ihm 2006 ein

Zervikalsyndrom diagnostiziert und dieses mit Physiotherapie und Dafalgan

teilweise mit Irfen ret. 800mg behandelt worden (a.a.O.). Die Behandlung habe

nur zu einer teilweisen Schmerzreduktion geführt, so dass er die Patientin 2010

ins G____ Spital überwiesen habe. Dieses habe dann die Diagnosen zervikothorakospondylogenes

Schmerzsyndrom rechts sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. gestellt

(a.a.O.).

4.7.

Nach der Rechtsprechung muss sich der Antragsteller an vier bzw.

fünf Jahre zurückliegende Arztkonsultationen wegen klemmenden Beschwerden in

der Herzgegend beim Treppensteigen und wegen einer Diskopathie erinnern, wenn

der Antragsteller weder bezüglich seiner Intelligenz noch bezüglich seines

Erinnerungsvermögens negativ aufgefallen ist (vgl. BGE 109 II 60, 64 E. 4). Vor

diesem Hintergrund hätte die Klägerin, bei welcher keine dieser Einschränkungen

bekannt sind, anlässlich ihrer Antragstellung vom 15. Oktober 2007 die

Beschwerden an der HWS, welche die Ursache für das weniger als ein Jahr zuvor,

namentlich am 30. November 2006, durchgeführte MRT der HWS gewesen waren, angeben

müssen (KB 8). Des Weiteren hätte sie bei ernsthaftem nachdenken (vgl. Erwägung

3.7 und 3.8 vorstehend) auch angeben müssen, dass sie bereits ab 2005 unter

Beschwerden litt, welche zu einer, wenn auch kurzen, Arbeitsunfähigkeit geführt

haben (vgl. KB 10). Die Berichte des Hausarztes Dr. D____ als auch des G____ Spitals

verdeutlichen, dass die Beschwerden damals nicht vernachlässigbar waren. Nichts

Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren medizinischen Akten, welche der

Klage und der Klagantwort beigelegt sind, sowie den beigezogenen IV-Akten. Durch

das Verschweigen wurde der Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen und als

Folge davon auch der Vertragsabschluss mit der Beklagten beeinflusst. Daran

ändert auch nicht, dass die einschlägige Frage 6 weit gefasst war, war sie doch

mit Blick auf die vorliegenden Beschwerden hinreichend klar. Entsprechend

durfte die Beklagte gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VVG vom Vertrag zurücktreten.

4.8.

Was die Klägerin gegen diese Einschätzung unter Hinweis auf E____ vorbringt,

vermag sie nicht zu entlasten. So macht die Klägerin geltend, aufgrund des

langen Zeitablaufs sei für sie nicht mehr erurierbar, weshalb es zu dieser

Falschangabe gekommen sei. Bei der Vertragsunterzeichnung sei ein [...]sprechender

Makler der Beklagten namens E____ aufgetreten, der die Fragen angekreuzt habe.

Sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern, wisse aber, dass sie nie

falsche Angaben machen würde. Entsprechend gehe sie davon aus, dass ihr die

Fragen nicht korrekt gestellt worden seien. Zwar hat gemäss Art. 34 VVG der

Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines

Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen. Allerdings wendet die Beklagte vorliegend

ein, eine Stellungnahme von E____ habe vorliegend nicht eingeholt werden

können, da sich dieser trotz mehrerer Versuche nicht gemeldet habe. In den

Akten finden sich diesbezüglich diverse Schreiben und E-Mails, woraufhin keine

Reaktion von E____ erfolgt ist. Nach dem aktuellen Stand ist E____ nicht ohne

weiteres auffindbar. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass keine einschlägigen

Behauptungen im Raum stehen, räumt doch die Klägerin selber ein, sich nicht

mehr an die Einzelheiten zu erinnern. Alleine die Tatsache, dass die Klägerin

nicht lügen würde, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine

Zeugenbefragung dar. Aufgrund des langen Zeitablaufs würde sich wohl auch E____

nicht mehr vollständig erinnern können, weshalb er höchstens theoretisch danach

gefragt werden könnte, wie er damals mit solchen Fragen nach Rückenbeschwerden

und in diesem Zusammenhang durchgeführten MRI umgegangen ist. Bei dieser

Ausgangslage kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung verzichtet

werden und es liegt eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen aufgrund der

allgemeinen Regeln von der Klägerin getragen werden müssen. Soweit die Klägerin

geltend, nicht hinreichend Deutsch verstanden zu haben, ist darauf hinzuweisen,

dass die Verantwortung für eine korrekte Anzeige beim Antragsteller liegt (Landolt Hardy/Pribnow Volker,

Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 104 Rz. 336). Wer trotz

mangelnder Deutschkenntnisse den von einem Dritten falsch beantworteten

Versicherungsantrag unterzeichnet, muss die Anzeigepflichtverletzung gegen sich

gelten lassen (a.a.O.).

4.9.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin eine Anzeigepflichtverletzung

begangen und die Beklagte die fondsgebundene Lebensversicherung (Police Nr. [...],

KB 2) zu Recht gekündet hat. Die IV-Akten, mit welchen die Beklagte Kenntnis

der Anzeigepflichtverletzung erhielt, wurden am 10. Dezember 2020 an die

Beklagten verschickt, womit sie diese frühestens am 11. Dezember 2020 erhalten

haben kann. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Kündigung vom 23. Dezember 2020

form- und fristgerecht.

5.

5.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) kostenlos.

5.3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen (§ 17 SVGG). Insbesondere hat die Beklagte, welche als

Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlich-rechtliche

Aufgabe wahrnimmt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015 E. 5).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: