BV.2023.4
BVG
13. Juni 2024Deutsch (+ 1 weitere Sprache)38 min
ff.]). Im August 2008 reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, wo er ab 1. August
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Kläger
C____-Stiftung
c/o D____ AG, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2023.4
Klage vom 26. April 2023
(Rentenleistungen)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Kläger), geboren 1964, ist Vater von drei
Kindern (geboren 1996, 1997 und 2003). Er absolvierte in Deutschland zunächst
eine Malerlehre (vgl. IV-Akte 16, S. 57). Dann bildete er sich im pflegerischen
Bereich weiter (u.a. Diplom zum Fusspfleger [IV-Akte 16, S. 56], Masseur
[IV-Akte 16, S. 47], Krankenpfleger [IV-Akte 16, S. 48]) und arbeitete
vornehmlich in der Funktion als Pfleger an diversen Orten (vgl. insb. den
Lebenslauf [IV-Akte 16, S. 2 ff.] sowie die Arbeitszeugnisse [IV-Akte 16, S. 6
ff.]). Im August 2008 reiste er von Deutschland in die Schweiz ein, wo er ab 1. August
2008 in einem 100%-Pensum als Pflegefachmann im E____spital [...] tätig war
(vgl. u.a. den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 14]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte
142, S. 2]). Er war über seinen Arbeitgeber bei der F____ Pensionskasse [...]
vorsorgeversichert.
b) Der Kläger leidet seit geraumer Zeit an diversen
gesundheitlichen Problemen. Aktenkundig ist u.a., dass wegen eines
Taubheitsgefühls im rechten Oberschenkel am 10. Februar 2012 ein MRI der LWS erfolgte
(vgl. IV-Akte 3, S. 19). Am 12. Februar 2012 wurde wegen unklarer
Thoraxschmerzen eine Stress-Echokardiographie vorgenommen, wobei eine
hypertensive Herzerkrankung festgestellt wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17). Weitere
kardiologische Abklärungen folgten (vgl. IV-Akte 3, S. 8 ff.). Wegen der Kreuzschmerzen
mit Ausstrahlung ins rechte Bein wurde der Kläger am 26. März 2012 in der G____klinik
[...] untersucht. Es wurde als Diagnose der Verdacht auf eine Claudicatio
radicularis L4 und L5 rechts gestellt (vgl. IV-Akte 3, S. 3). Am 2. April 2012
unterzog er sich wegen des Herzleidens im H____spital [...] einer
Koronarangiographie (PTCA; vgl. den Austrittsbericht vom 2. April 2012; IV-Akte
3, S. 5).
c) Im Mai 2012 wurde der Kläger der IV-Stelle des Kantons
[...] zur Früherfassung gemeldet (vgl. IV-Akte 1). Am 6. Juni 2012 erfolgte
eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV (vgl. IV-Akte 7). Der damals
involvierte Regionale ärztliche Dienst (RAD) gelangte gestützt auf die Akten
zur Auffassung, dem Kläger könnten körperlich belastende Arbeiten nicht mehr
zugemutet werden. Daraufhin stand eine interne Umplatzierung zur Diskussion
(vgl. IV-Akten 8 und 11). Die Sozialversicherungsanstalt [...] gewährte dem
Kläger in der Folge Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten (vgl. das Schreiben vom 14. Juni 2012; IV-Akte 10).
Es wurde ihm namentlich eine Umschulung zum medizinischen Kodierer im E____spital
[...] zugestanden (vgl. IV-Akte 21; siehe auch IV-Akte 93, S. 58). Er
erhielt vom E____spital [...] per 1. März 2013 einen entsprechenden Praktikumsvertrag
(vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 379). Das Anstellungsverhältnis als diplomierte
Pflegefachkraft endete per 28. Februar 2012, woraufhin er auch aus der F____
Pensionskasse ausschied (vgl. das Schreiben des E____spital [...] vom 31. Oktober
2012; IV-Akte 25). Die Ausbildung zum medizinischen Kodierer wurde jedoch
fortzeitig von Seiten der Arbeitgeberin per Ende Dezember 2013 abgebrochen
(vgl. IV-Akte 31). Im weiteren Verlauf leistete die Sozialversicherungsanstalt [...]
Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung des Klägers im I____spital
[...] (vgl. das Schreiben vom 2. Dezember 2013; IV-Akte 37). Es erging die
Empfehlung zur beruflichen Neuorientierung in einem angrenzenden Bereich (vgl. S.
3 des Schlussberichtes vom 13. Mai 2014; IV-Akte 47).
d) In der Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2014
(letzter effektiver Arbeitstag: 11. Juni 2014) war der Kläger als
Pflegefachmann im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die J____klinik
[...] tätig (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 70, S. 211). Im
weiteren Verlauf wurde er von der IV-Stelle für ein Gespräch zur Beurteilung
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit aufgeboten (vgl. die Schreiben vom
26. Juni 2014 [IV-Akte 49] und vom 22. Januar 2015 [IV-Akte 54]).
e) Am 14. August 2014 fand schliesslich ein
Beratungsgespräch auf der IV-Stelle statt, wobei der Eingliederungsplan
besprochen wurde. Man kam überein, dass sich der Kläger im Rahmen der vorgesehenen
befristeten Anstellung im K____spital [...] eigenständig ein passendes
Einsatzgebiet suchen und den Qualifikationsbedarf klären werde (vgl. IV-Akte
61, S. 3). Am 1. September 2014 nahm der Kläger die befristete Stelle im K____spital
[...] (Neurologische Bettenstation) an (vgl. das Arbeitszeugnis des K____spitals
vom 31. März 2016 [Replikbeilage 1]; siehe auch den Fragebogen für
Arbeitgebende [IV-Akte 70, S. 226]). Per 1. Januar 2015 verlegte er seinen
Wohnsitz nach Deutschland (vgl. IV-Akten 60 und 61).
f) Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Kläger von
der IV-Stelle des Kantons [...] zur Mitwirkung bei den beruflichen Massnahmen
aufgefordert (vgl. IV-Akte 59). Er teilte der IV-Stelle daraufhin telefonisch
mit, seine Stelle im K____spital [...] sei am 31. März 2016 beendet.
Firmeninterne angepasste Möglichkeiten bestünden seinen Abklärungen zufolge
nicht. Er werde sich in den umliegenden Spitälern bewerben (vgl. IV-Akte 61, S.
3). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2016 (vgl. dazu
Replikbeilage 1) meldete er sich jedoch nicht mehr bei der IV-Stelle, sodass es
zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kam. Dabei wurde davon ausgegangen,
dass genügend Verweistätigkeiten für den Kläger existierten und dass ihm die
Mitwirkung an einer angepassten und rentenausschliessenden Eingliederung zumutbar
sei (vgl. den Abschlussbericht Integration vom 26. April 2016; IV-Akte 61). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 70, S. 244 ff.) verneinte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 20. Juli 2016 einen
Rentenanspruch des Klägers (vgl. IV-Akte 70, S. 204 ff.).
g) Ab dem 1. April 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld
in Deutschland (vgl. u.a. IV-Akte 70, S. 254 und S. 264). Ab dem 1. Juni 2016
bis zum 27. Juni 2016 und ab dem 24. Juli 2017 bis zum 8. Februar 2018 war er
als Krankenpfleger in Deutschland tätig (vgl. den Lebenslauf; Replikbeilage 1).
In der Zeit vom 9. Februar 2018 (bis zum 22. Juli 2018) bezog er Sozialleistungen
in Deutschland (vgl. die Übersicht; IV-Akte 93, S. 35). Am 19. April 2018 stellte
der Kläger ein Rentengesuch bei der Deutschen Rentenversicherung (vgl. IV-Akte
93, S. 46).
h) Ab dem 18. Juli 2018 arbeitete der Kläger wieder für
das K____spital [...] [...] und war dadurch bei der Pensionskasse L____ vorsorgeversichert
(vgl. den Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2018; Replikbeilage 3). Ab dem 1. August 2018
nahm er wieder Wohnsitz in der Schweiz (vgl. IV-Akte 65, S. 1). Ab November 2018
war der Kläger 100 % im M____spital angestellt (vgl. implizit Replikbeilage 4) und
wurde weiterhin vom K____spital [...] entlöhnt (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte
142, S. 3).
i) Ab dem 1. Januar 2019 arbeitete der Kläger in einem
100%-Pensum für N____, [...] als diplomierter Pflegefachmann Endoskopie (vgl.
u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 142, S. 3). Der Vertrag war zunächst bis zum 31.
März 2019 befristet (vgl. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 93, S. 49) und wurde
schliesslich bis zum 31. März 2020 verlängert (vgl. die Vertragsverlängerung
vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Einhergehend mit der
Vertragsverlängerung wurde der Kläger ab April 2019 bei der C____-Stiftung, c/o
D____ AG (Beklagte), vorsorgeversichert (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April
2019 [AB 16]; siehe auch die Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93,
S. 51]).
j) Ab dem 5. August 2019 bis zum 18. August 2019 wurde
dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. den Fragebogen
für Arbeitgebende; IV-Akte 98, S. 8). Am 30. August 2019 hatte er seinen
letzten effektiven Arbeitstag bei N____ (vgl. IV-Akte 98, S. 1). Ab dem 2. September
2019 bescheinigte man dem Kläger ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. u.a. IV-Akte 98, S. 8). In der Folge wurde bei ihm – nach neurologischen
Abklärungen – das Vorliegen einer chronischen inflammatorischen demyelisierenden
Polyneuropathie (CIDP) diagnostiziert (vgl. den Bericht der Praxis O____ über
das neurologische Konsilium inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019
bis zum 11. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht
der Praxis O____ vom 16. Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).
k) Im November 2019 meldete sich der Kläger erneut zum
Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 64, S. 1 ff. sowie IV-Akte 73). Die
IV-Stelle des Kantons [...] zog von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
die Akten bei (IV-Akte 70, S. 2 ff.). Von der Krankentaggeldversicherung
wurden ebenfalls die Akten eingeholt (vgl. IV-Akten 76, 84). Des Weiteren
forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl.
u.a. den Bericht von Dr. P____ vom 11. März 2020; IV-Akte 96, S. 8-25
resp. IV-Akte 96, S. 1-7). Auch der Kläger liess der IV-Stelle ärztliche
Unterlagen zukommen (vgl. u.a. IV-Akte 109). Diese holte beim RAD die
Beurteilung vom 22. September 2020 ein (vgl. IV-Akte 108) und stellte mit
Vorbescheid vom 9. November 2020 – ausgehend von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer angepassten Tätigkeit – die Ablehnung des
Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Dazu äusserte sich der Kläger
am 9. Dezember 2020. Seiner Eingabe ("Einsprache") legte er
zahlreiche ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 118). Am 4. Januar 2021
liess er der IV-Stelle den Bericht des Q____spitals [...] Neurologie, vom 3.
Dezember 2020 zukommen (vgl. IV-Akte 125). Am 21. Januar 2021 liess
er der IV-Stelle den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom
Dezember 2020 betreffend die Ausrichtung einer auf einer vollen Erwerbsminderung
basierenden Rente zukommen (vgl. IV-Akte 130, S. 1 ff.). Daraufhin holte die
IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 9. April 2021 ein. Dieser ging nunmehr von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten und einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. IV-Akte 137,
S. 2). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Kläger nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 138, S. 2 ff.) – gestützt auf einen IV-Grad
von 64 % – ab dem 1. August 2020 eine Dreiviertelsrente zuzüglich
Kinderrente zu (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021 und vom 8. September
2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Per 1. August 2021 nahm der Kläger in
Portugal Wohnsitz (vgl. IV-Akte 149, S. 2).
l) Der Kläger wandte sich in der Folge an die Beklagte
und ersuchte um Ausrichtung einer IV-Rente zuzüglich Kinderrente. Die
Pensionskasse verneinte jedoch einen Anspruch. Sie machte im Wesentlichen
geltend, der Kläger habe eine Meldepflichtverletzung begangen. Dies stehe
gemäss Art. 3 des massgebenden Reglementes einem Rentenanspruch entgegen. Er
habe bereits seit 2012 um seine Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachmann gewusst
und diesen Beruf gleichwohl weiter ausgeübt. Er habe weder seine Arbeitgeberin
noch die Pensionskasse auf diese Tatsache aufmerksam gemacht. Durch das
Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen in Bezug auf seine Gesundheit sei er
in die Pensionskasse aufgenommen worden. Ferner habe er billigend in Kauf
genommen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere (vgl. das
Schreiben der Pensionskasse vom 3. Dezember 2021; AB 19). Des Weiteren
machte die Pensionskasse geltend, solange die obligatorischen Leistungen
bestritten würden, sei es nicht möglich, diese auszuzahlen. Sollte der Kläger
die zugesprochene obligatorische Leistung anerkennen, werde man umgehend deren
Berechnung resp. die Ausrichtung in die Wege leiten (vgl. insb. die Schreiben
vom 23. Februar 2022 [AB 21] und vom 31. März 2022 [AB 22]). Diese Ansicht
wurde vom Kläger bestritten. Er machte geltend, die Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung sei ihm wegen der im November 2019 diagnostizierten CIDP
zugesprochen worden. Von einer Meldepflichtverletzung könne nicht die Rede sein
(vgl. u.a. das Schreiben vom 25. Oktober 2021; AB 17). Auch sei ein
Rücktritt im obligatorischen Bereich nicht möglich (vgl. das Schreiben vom 11.
März 2022; AB 18).
Erwägungen
II.
a) Am 26. April 2023 hat der Kläger Klage beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:
(1.) Es sei ihm eine Invalidenrente
aus beruflicher Vorsorge, ab 1. August 2020 eine monatliche Rente in der
Höhe von mindestens Fr. 2'699.-- und eine monatliche Invalidenkinderrente von
mindestens Fr. 675.-- pro Kind zuzusprechen.
(2.) Die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 104'582.50 zuzüglich 5 % seit
Klageinreichung als Teilzahlung für die Zeit bis 28. Februar 2023 zu bezahlen. Nachforderung
nach dem 1. März 2023 vorbehalten.
(3.) Es sei ihm für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als
unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
(4.) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 14. Juli
2023.
auf Abweisung der Klage. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Klägers.
c) Der Kläger hält mit Replik vom 12. September 2023 an
seiner Klage fest. Des Weiteren wird die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt.
d) Mit Duplik vom 6. Oktober 2023 beantragt die Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
Oktober 2023 werden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.
Anschliessend wird den Partien Gelegenheit geboten, sich (fakultativ) dazu zu
äussern (instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. November 2023).
f) Mit Eingabe vom 30. November 2023 nimmt der Kläger
Stellung zu den eingegangenen IV-Akten.
g) Die Beklagte lässt sich innert Frist nicht zu den
IV-Akten vernehmen.
h) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Februar
2024.
wird dem Kläger die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin,
bewilligt. Gleichzeitig werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.
III.
a) Am 24. April 2024 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Kläger persönlich sowie seine
Rechtsvertreterin teil. Für die Beklagte erscheinen Frau MLaw R____ und Frau
MLaw S____.
c) Zunächst erfolgt eine Befragung des Klägers.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Diese halten an
den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.
IV.
a) Mit Eingabe vom 29. April 2024 lässt die Beklagte dem
Gericht nochmals das auf dem 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte Vorsorgereglement
der C____-Stiftung zukommen. Ausserdem reicht sie das seit Januar 2022 in Kraft
stehende Vorsorgereglement in einer vollständigen Fassung ein. Ebenfalls
beigebracht wird eine Berechnung einer allfälligen Dreiviertelsrente gemäss
BVG-Minimum per 1. August 2020 und einer allfälligen reglementarischen
Dreiviertelsrente.
b) Der Kläger äussert sich dazu am 23. Mai 2024. Er hält im
Ergebnis an den bisher gemachten Anträgen fest.
c) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem
Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsentscheid ergeht am 13. Juni 2024.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;
SR 831.40) besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort
des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war. Die Beklagte hat
ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Das
Begehren des Klägers lautet auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von
Vorsorgeleistungen an ihn. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit zwischen
einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 Abs. 1
BVG. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs.
1.
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden
Klage auch in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.2
Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt
angesehen werden. Auf die Klage kann daher eingetreten werden.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist,
ob die Beklagte zu Recht einen obligatorischen und reglementarischen Invalidenrentenanspruch
des Klägers (zuzüglich Kinderrente) verneint.
2.2
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535), wobei zur Frage der Abstufung der Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge nach Invaliditätsgrad das BVG um einen Art. 24a BVG ergänzt
wurde. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor
Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser
Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt indessen nach Ziff. b der
Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung das bisherige Recht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_578/2022 vom 6. Mai 2023 E. 3.1.). Da vorliegend
ein vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch infrage steht (vgl. insb.
Erwägung 5.3. hiernach), ist daher das bisherige Recht massgebend. Dasselbe
ergibt sich auch aus Art. 41 Abs. 6 des seit dem 1. Januar 2022 in Kraft
stehenden Reglements der C____-Stiftung (vgl. dazu die vollständige Ausgabe in
der Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024). Es ist daher
vorliegend auch in Bezug auf die reglementarischen Leistungen das frühere Recht
betreffend die Rentenabstufung massgebend. Im Übrigen wird sowohl im Reglement
2017.
der C____-Stiftung (AB 15) als auch im Reglement 2022 der C____-Stiftung
(Beilage zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2024) festgehalten, dass sich
der Anspruch auf Invalidenleistungen nach dem Reglement richtet, das bei Beginn
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gültig war
(vgl. Art. 41 Abs. 3 des Reglements). Auch daraus ist zu folgern, dass sich der
Anspruch nach dem Reglement 2017 richtet (vgl. zum Beginn der
Arbeitsunfähigkeit die sub Erwägung 3.3.2. hiernach gemachten Überlegungen).
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge haben nach Art. 23 lit. a BVG unter anderem Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren
(BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).
3.1.2
Art. 15 des auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzten,
in Bezug auf den infrage stehenden Rentenanspruch massgebenden, Reglements der C____-Stiftung
(AB 15) sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Anspruch auf eine Invalidenrente
hat eine versicherte Person, die mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse
versichert war (Abs. 3 lit a). Es gelten daher für den reglementarischen
Anspruch dieselben Voraussetzungen wie für denjenigen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge.
3.2
3.2.1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der
während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist
nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Der
sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit
zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die Annahme eines engen zeitlichen
Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Mit Bezug auf die Dauer der den
zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens
drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine
dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich,
stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr
als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20, 22 f. E.
3.2
und 3.2.1).
3.2.2
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will,
eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor
Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum
Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2.). Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts entfällt die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung,
wenn die massgebliche (mindestens 20%ige; vgl. BGE 144 V 58, 62 E. 4.4)
Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses
eingetreten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2018 vom 21.
Juni 2018 E. 3.1). Zum rechtsgenügenden Nachweis einer
berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird
nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit
verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so
beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte
medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die
gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig
auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung
getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender
Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen
fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen
besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage
getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem
Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung
verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch
keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 und 9C_419/2013 vom
9.
Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Die Invalidenversicherung legte den Beginn des Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf August 2019 fest. Sie ging davon
aus, dass der Kläger seine angestammte Tätigkeit als Pfleger ab dem 5. August
2019.
nicht mehr verrichten kann (vgl. die Begründung der Verfügung vom 28. Juli
2021; IV-Akte 148, S. 4). Abgestellt wurde diesbezüglich auf die der
Arbeitgeberin bescheinigten und im Fragebogen festgehaltenen
Arbeitsunfähigkeiten (IV-Akte 98, S. 8). Danach war dem Kläger zunächst – nach
einigen kurzen krankheitsbedingten Fehlzeiten – ab dem 5. August 2019
bis zum 18. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und schliesslich ab dem
2.
September 2019 ohne Unterbruch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden. Der RAD war seinerseits in der Stellungnahme vom 9. April 2021 –
gestützt auf den Bericht des Q____spitals [...], Neurologie, vom
3.
Dezember 2020 (IV-Akte 125) – davon ausgegangen, dass der Kläger wegen
der diagnostizierten CIDP in der angestammten Tätigkeit 100 % und in einer
angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. IV-Akte 137, S. 2).
3.3.2
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung
der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete
Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung
entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf
Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 144 V 63, 66 E. 4.1.1; BGE 143 V 434, 437 E. 2.2; BGE 133 V 67,
69.
E. 4.3.2). Diese Voraussetzungen können in casu als erfüllt erachtet werden.
Die Beklagte wurde in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen
(vgl. IV-Akte 138, S. 5; IV-Akten 143, 145 und 148, S. 2). Darüber hinaus
erscheint die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung auch nicht als
offensichtlich unhaltbar. In diesem Zusammenhang ist nochmals klarzustellen,
dass dem Kläger bei der Aufnahme seiner 100%-Tätigkeit am 1. Januar 2019 (vgl. dazu
insb. den Arbeitsvertrag [IV-Akte 93, S. 49]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 142,
S. 3]) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch wurde der
Arbeitsvertrag ab April 2019 (bis zum 31. März 2020) verlängert (vgl. die
Vertragsverlängerung vom 4. März 2019; IV-Akte 93, S. 51). Darüber hinaus gilt
es zu konstatieren, dass dem Kläger auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Vorsorgeversicherung keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Es kann
daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
er bereits bei Eintritt in die Pensionskasse per April 2019 (vgl. dazu den
Vorsorgeausweis per 1. April 2019 [AB 16]; siehe auch die
Vertragsverlängerung vom 4. März 2019 [IV-Akte 93, S. 51]) in massgeblichem
Umfang arbeitsunfähig war. Die Diagnose einer CIDP wurde erst im Herbst 2019
gestellt (vgl. den Bericht der Praxis O____ über das neurologische Konsilium
inklusive ENG-Nachkontrollen vom 17. Oktober 2019 bis zum 11. Dezember
2019.
[IV-Akte 104, S. 24 ff.]; siehe auch den Bericht der Praxis O____ vom
16.
Dezember 2019 [IV-Akte 104, S. 17 ff.]).
3.3.3
Auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt
die Bindung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung soweit das
einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz
vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 143 V 434, 437 E. 2.2). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. So statuiert Art.
15.
des Reglements (AB 15), dass Invalidität vorliegt, wenn eine versicherte
Person vor Erreichen des Rücktrittsalters im Sinne der Invalidenversicherung
invalid ist (Abs. 1) und dass für die Anerkennung der Invalidität und die
Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend ist (Abs. 2).
3.4
Die Beklagte kann daher ihre Leistungspflicht nicht mit dem Argument
verneinen, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe
bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses und ohne wesentliche Unterbrechung
bis zum Beginn der Versicherungsdeckung bestanden (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).
4.
4.1
Die Beklagte macht nunmehr geltend, der Kläger habe eine
Meldepflichtverletzung begangen und sei deswegen nicht rentenberechtigt (vgl.
insb. die Klagantwort). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im
Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge keine Gesundheitsvorbehalte angebracht
werden dürfen. Wer unter das Obligatorium fällt, hat den uneingeschränkten
Leistungsanspruch, auch wenn die Person bei Stellenantritt bereits eine
gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75
Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171). So wird denn
auch in Art. 22 des massgebenden Reglements (AB 15) explizit klargestellt,
dass in jedem Fall Anspruch auf die Leistungen gemäss BVG besteht. Schliesslich
ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 3 des Vorsorgereglements (AB 15), dass die
BVG-Mindestleistungen in jedem Fall geschuldet sind (vgl. auch Erwägung 4.3. hiernach).
4.2
4.2.1
Im weitergehenden Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen in
der Gestaltung ihrer Leistungen grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG
in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG).
Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit,
Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte
anzubringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31.
Oktober 2018 E. 3.1.). In der weitergehenden Vorsorge kommt Privatrecht zur
Anwendung. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR
220) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen
Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre
betragen.
4.2.2
Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle,
konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er
entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt
und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im
Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.). Die
Vorschrift, wonach die Vorsorgeeinrichtung für die weitergehende Vorsorge erst
ab ihrer schriftlichen Bestätigung der Aufnahme der versicherten Person und
damit erst nachdem die aufzunehmende Person den Gesundheitsfragebogen
ausgefüllt eingereicht hat, gebunden ist, dient dazu, die Vorsorgeeinrichtung
überhaupt in die Lage zu versetzen, einen allfälligen Gesundheitsvorbehalt
anzubringen (vgl. auch BGE 130 V 9, 13 f. E. 4.2). Der Gesundheitsvorbehalt muss
explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten
Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2.). Es genügt (ist aber auch erforderlich),
dass die Anbringung des Vorbehaltes spätestens mit dem Ausstellen des
Vorsorgeausweises erfolgt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018
vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Erfolgt hingegen eine uneingeschränkte
Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung, wird diese für die vollen
reglementarischen Leistungen leistungspflichtig (vgl. u.a. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen
und Leistungsfälle, 3. Auflage 2023, S. 171).
4.3
Art. 3 des Vorsorgereglements der C____-Stiftung (gültig ab 1.
Januar 2017; AB 15) sieht unter dem Titel "Gesundheitsprüfung"
Folgendes vor:
Abs. 1: "Die in die Pensionskasse aufzunehmenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand
auszufüllen. Der Gesundheitsdienst des M____spitals prüft den Fragebogen und
kann auf Kosten der Pensionskasse eine vertrauensärztliche Untersuchung
anordnen."
Abs. 3: "Die Pensionskasse kann für die Risiken Tod und
Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen. Tritt
während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Ereignis aufgrund eines Leidens
ein, für welches ein Vorbehalt besteht, werden während der gesamten Laufzeit
der Leistungen nur die Mindestleistungen gemäss BVG ausgerichtet
(einschliesslich anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen)."
Abs. 4: "Bei unwahren oder fehlenden Angaben im
Fragebogen oder gegenüber dem Vertrauensarzt werden die Leistungen im Sinne von
Abs. 2 eingeschränkt. Die Pensionskasse teilt der versicherten Person diese
Einschränkung innert 6 Monaten nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung mit."
Abs. 5: "Die Vorsorgeleistungen, die mit der
eingebrachten Austrittsleistung erworben werden, dürfen nicht durch einen neuen
gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren
Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird an die neue
Vorbehaltsdauer angerechnet."
Abs. 6: "Die Dauer eines ausgesprochenen Vorbehalts
beträgt höchstens fünf Jahre."
Abs. 7: "Tritt ein Versicherungsfall vor Durchführung
der Gesundheitsprüfung ein, dessen Ursache schon vor Aufnahme in die
Pensionskasse bestand, werden nur die mit der eingebrachten Austrittsleistung
eingekauften Leistungen, mindestens aber die gesetzlichen Leistungen gemäss
BVG, erbracht."
Abs. 8: "Ist eine Person vor oder bei ihrer Aufnahme in
die Pensionskasse nicht voll arbeitsfähig, ohne für diese Arbeitsunfähigkeit im
Sinne des BVG invalid zu sein, und führt die Ursache dieser Arbeitsunfähigkeit
innerhalb der nach BVG massgebenden Frist zur Invalidität oder zum Tod, besteht
kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement."
Einen Abs. 2 von Art. 3 des Vorsorgereglements gibt es nicht
(AB 15). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles
Versehen handelt; denn Art. 3 des Reglement 2022 (AB 23) hat – im Unterschied
zum Reglement 2017 – nur sieben Absätze, wobei Abs. 2 dem früheren Abs. 3 entspricht.
4.4
4.4.1
Vorliegend befindet sich kein Gesundheitsfragebogen (vgl.
dazu Art. 3 Abs. 1 des Reglements) in den Akten. Weshalb dem so ist, erscheint letztlich
unklar. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe den Fragebogen nicht
ausgefüllt resp. der Arbeitgeberin nicht zukommen lassen (vgl. das
Verhandlungsprotokoll), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Kommt
eine Person, welche einen Vorsorgevertrag schliessen will, der Obliegenheit,
bei der Datenerhebung im Zusammenhang mit einem Gesundheitsvorbehalt
mitzuwirken, nicht nach, so darf die Vorsorgeeinrichtung den Abschluss des
Vorsorgevertrages verweigern (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2021, 9C_385/2020,
E. 4.3.3. mit Hinweis). Insofern wäre es der Beklagten unbenommen gewesen, die
Aufnahme des Klägers in die Versicherung vom Ausfüllen des Fragebogens abhängig
zu machen. Mit anderen Worten hätte sie gemäss ihren AVB die Aufnahme von einem
ausgefüllten Fragebogen abhängig machen können und darauf insistieren müssen,
dass der ausgefüllte Fragebogen rechtzeitig eingereicht wird. Es wäre ihr schliesslich
gestützt auf Abs. 1 auch möglich gewesen, eine vertrauensärztliche Untersuchung
zu veranlassen. Fakt ist aber, dass die Beklagte den Kläger vorbehaltlos in die
Versicherung aufgenommen hat (vgl. den Vorsorgeausweis per 1. April 2019; AB
16). Denn spätestens mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweise hätte die
Anbringung eines Vorbehaltes erfolgt sein müssen (vgl. dazu u.a. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.6.). Damit kann sie nun nicht mehr
rückwirkend einen Vorbehalt anbringen oder vom Vertrag zurücktreten (vgl. zur Auskunftspflicht
die sub Erwägung 4.5. hiernach gemachten Überlegungen).
4.4.2
Soweit die Beklagte sich auf die Art. 23 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) beruft (vgl. insb. S. 10
f. der Klagantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu
beachten, dass sich die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung analog nach Art.
4.
des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag richten
(VVG; SR 221.229.1), wenn die Anzeigepflicht nicht geregelt ist (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2022 vom 12. September 2023 E. 2.1.).
Vorliegend existiert aber mit Art. 3 des Reglements eine Regelung. Wie das
Bundesgericht im Übrigen (in Bezug auf Fälle mit fehlender reglementarischer
Regelung) klargestellt hat, ist im Unterschied zu den von Art. 23 ff. OR erfassten
Tatbeständen (namentlich Grundlagenirrtum und Täuschung) nicht eine
irrtumsbehaftete explizite oder implizite Geschäftsgrundlage (etwa im Sinne
einer bestimmten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes) betroffen, sondern die
Kernfrage der Vereinbarung selbst: Versichert wird nach dem Willen der Parteien
das Risiko wirtschaftlicher Folgen eines künftigen Geschehnisses, dessen
Eintritt im Ungewissen liege. Der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung, namentlich die Abwesenheit einschlägiger Gefahrstatsachen,
bildet den unmittelbaren Gegenstand der Vereinbarung. Dementsprechend macht die
Bestimmung des – beim Fehlen einer statutarischen oder reglementarischen
Grundlage anwendbaren Art. 4 VVG – die Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss
ausdrücklich vom Gehalt eines entsprechenden Fragebogens oder von einem
sonstigen schriftlichen Befragen abhängig. Die Anzeigepflicht ist also keine
umfassende; die antragende Person ist ohne entsprechende Fragestellung nicht
verpflichtet, über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. Diese spezifische
gesetzliche Ordnung der Anzeigepflichtverletzung gemäss den Art. 4 ff. VVG geht,
auch wenn sie nur analog anwendbar ist, den allgemeinen Regeln über die Willensmängel
gemäss Art. 23 ff. OR vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_681/07 vom 14.
November 2008 E. 4.4.1.1).
4.5
4.5.1
In Art. 33 des Reglements 2017 (AB 15) ("Auskunftspflicht")
wird schliesslich Folgendes festgehalten:
Abs.
1: "Die versicherten Personen haben der Pensionskasse über alle für ihre
Versicherung massgebenden Verhältnisse, insbesondere über ihren
Gesundheitszustand bei der Aufnahme in die Pensionskasse sowie über Änderungen
des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben."
Abs.
5: "Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab,
die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten für versicherte
Personen oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Pensionskasse aus einer
solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, kann der Stiftungsrat die fehlbare
Person hierfür haftbar machen."
4.5.2
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass Art. 3 des
Reglements gegenüber Art. 33 des Reglements Vorrang zukommt ("lex
specialis"). Mit anderen Worten können – bei einem Ausserachtlassen der in
Art. 3 des Reglements detailliert geregelten Gesundheitsprüfung resp. einer
vorbehaltlosen Aufnahme in die Pensionskasse – nicht gestützt auf den
Auffangtatbestand des Art. 33 Leistungen verweigert werden. Wie im Übrigen
bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), war dem Kläger sowohl beim
Stellenantritt im Januar 2019 als auch im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Pensionskasse (1. April 2019) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch liess
die Qualität der vom Kläger geleisteten Arbeit offenbar nicht zu wünschen
übrig. Beanstandungen gab es nicht. Anhalte für eine gegenteilige Einschätzung
liegen jedenfalls nicht vor. Die Diagnose CIDP wurde denn auch erst im Herbst
2019.
gestellt. Es könnte dem Kläger daher auch keine Verletzung der
Auskunftspflicht bezüglich dieser Erkrankung im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Vorsorgeeinrichtung vorgeworfen werden. Soweit die Beklagte schliesslich
einwendet, es sei für den Kläger absehbar gewesen, dass er aufgrund seines
Gesundheitszustands die vertragsmässig vereinbarte Arbeitsleistung (ein
Vollzeitpensum als Pflegefachmann) nicht leisten könne (vgl. S. 11 f. der
Klagantwort), kann ihr daher nicht gefolgt werden.
4.6
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beklagte zu Unrecht einen
Rentenanspruch des Klägers ablehnt.
5.
5.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf:
eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 %
invalid ist (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %
invalid ist (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid
ist (lit. c); eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist (lit.
d). Gemäss Art. 15 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine
Vollinvalidenrente, wenn sie mindestens zu 70 % invalid ist (Abs. 4 lit. a);
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist (Abs. 4 lit.
b); eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist (Abs. 4 lit. c); eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Abs. 4 lit. d).
5.2
Vorliegend wurde dem Kläger ab dem 1. August 2020 eine
Dreiviertelsrente der IV zugesprochen (vgl. die Verfügungen vom 28. Juli 2021
und vom 8. September 2021; IV-Akte 148, S. 1 und IV-Akte 150). Gemäss Art.
15.
Abs. 2 des Reglements (AB 15) ist für die Anerkennung der Invalidität und
die Festlegung des Invaliditätsgrades der Entscheid der IV massgebend. Damit
hat der Kläger auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten.
5.3
Für den Beginn des Anspruches auf Invalidenleistungen gelten
sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge
entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art.
29.
Abs. 1 IVG, somit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1). Art. 15 Abs. 5 des Reglements (AB 15) sieht ebenfalls vor,
dass der Anspruch mit dem Anspruch auf eine Rente der IV beginnt. Damit hat der
Kläger grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Rentenleistungen der
Beklagten. Allerdings ist ein reglementarisch vorgesehener Aufschub der
Erfüllung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zulässig. Da in Art. 15 Abs. 5 des
Reglements (AB 15) vorgesehen ist, dass der Anspruch frühestens nach Ablauf des
Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder gleichwertiger Zahlungen (beispielsweise
Krankentaggeld) beginnt und der Kläger bis Juli 2021 Krankentaggelder erhalten
hat (vgl. IV-Akte 150, S. 2; siehe auch das Verhandlungsprotokoll), ist der
Beginn der Dreiviertelsrente der Pensionskasse auf August 2021
festzulegen.
5.4
Gemäss Art. 15 Abs. 7 des Reglements beträgt die jährliche
Invalidenrente bei voller Invalidität 65 % des versicherten Lohnes. Gemäss
Vorsorgeausweis per 1. Mai 2019 betrug der versicherte Lohn des
Klägers Fr. 66’437.-- (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich ein jährlicher Rentenbetrag
von Fr. 43'184.05 (65 % von Fr. 66'437.--) resp. von Fr. 2'699.-- pro
Monat (Fr. 43'184.05 x 0.75 : 12). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten
(vgl. die in der Eingabe vom 29. April 2024 vorgenommene Berechnung). Der
Kläger hat daher (unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung; vgl.
Art. 34a BVG resp. Art. 5 des Vorsorgereglements)
ab August 2021 grundsätzlich,
Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 2'699.--. Die Beklagte schuldet ihm folglich, unter dem Vorbehalt der
Überentschädigung, bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage erfasster
Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.-- (21
Monate à Fr. 2'699.--).
5.5
5.5.1
Gemäss Art. 16 des Reglements (AB 15) hat Anspruch auf eine
Invaliden-Kinderrente der Bezüger einer Invalidenrente für jedes Kind, das im
Falle seines Todes eine Waisenrente gemäss Art. 20 beanspruchen könnte (Abs.
1). Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie
die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente
wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf Waisenrente wegfallen würde
(Abs. 2). Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt für jedes
Kind 25 % der Invalidenrente. Bei teilweiser Invalidität wird die
Invaliden-Kinderrente entsprechend gekürzt (Abs. 3).
5.5.2
Gestützt auf Art. 20 des Reglements beginnt der
Anspruch auf eine Waisenrente frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung […].
Er erlischt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes.
Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt an
Kinder, die noch in Ausbildung stehen, längstens aber bis zur Vollendung des
25.
Altersjahres.
5.5.3
Der Kläger legte anlässlich der Befragung durch das
Gericht dar, sein Sohn T____ mache momentan Abitur. Er beginne anschliessend in
Lissabon ein Studium (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage erscheint
grundsätzlich glaubwürdig. Allerdings setzt die Bejahung eines Rentenanspruches
gleichwohl einen Ausbildungsnachweis voraus. Der Kläger hat daher ab August
2021.
Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für seinen am 14. Juni 2003
geborenen Sohn T____, sofern dieser nachweislich in einer Ausbildung gestanden
hat resp. steht. Die Rente beläuft sich (unter Vorbehalt der Kürzung wegen Überentschädigung)
auf Fr. 8'098.-- pro Jahr resp. Fr. 675.-- pro Monat, was ebenfalls als unbestritten
gelten kann (vgl. die Berechnung der Beklagten vom 29. April 2024). Die
Beklagte schuldet ihm folglich bis zum 28. Februar 2023 (von der Teilklage
erfasster Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'175.--
(21 Monate à Fr. 675.--), unter Vorbehalt der Überentschädigung.
5.6
5.6.1
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen
geschuldet. Während der Kläger der Auffassung ist, der Zins sei ab dem Zeitpunkt
der Klageeinreichung in Höhe von 5 % geschuldet, ist die Beklagte der Ansicht,
der betrage lediglich 1 %. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs äussert
sich die Beklagte nicht.
5.6.2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Verzugszins ab
dem Datum der Klageinreichung geschuldet (vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.3; siehe
auch das Urteil 9C_509/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5). Damit ist vorliegend ab
dem 26. April 2023 ein Zins auf den zum Zeitpunkt der Klageinreichung
rückständigen sowie auf den danach bis zum 28. Februar 2023 fällig gewordenen
Rentenleistungen zu entrichten.
5.6.3
Was die Höhe anbelangt, ist in erster Linie das
Reglement massgebend und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung die
Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30.
März 1911 [OR; SR 220]; vgl. BGE 149 V 106, 107 E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend
beinhaltet das Reglement 2017 (AB 15) keine Regelung des Verzugszinses in Bezug
auf Rentenleistungen. Der im Anhang zum Reglement erwähnte Verzugszins von 2 %
betrifft lediglich die Austrittsleistung. Art. 22 Abs. 5 des Reglements 2022
(AB 23) statuiert hingegen Folgendes: Ein Verzugszins wird geschuldet: a. bei
Rentenzahlungen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage. Der
Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. Art. 41 des Reglements
(vgl. die vollständige Version in der Eingabe vom 29. April 2024) enthält keine
spezifische Übergangsregelung punkto Verzugszins. Es sind somit die allgemeinen
Regeln massgebend. Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften gelten nunmehr grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1
mit Hinweis). Dies gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich
bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b; Urteile des
Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2. und 9C_104/2007 vom
20.
August 2007 E. 5.2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den Verzugszinssatz vorliegend
das im Zeitpunkt des Eintrittes des Verzugs (Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes) in Kraft stehende neue Reglement 2022 massgebend ist
(vgl. dazu explizit das Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2020 vom 26. November
2020.
E. 5.2.). Somit ist die Rentenleistung mit dem BVG-Zinssatz zu verzinsen.
In diesem Punkt ist der Beklagten Recht zu geben (vgl. S. 4 der Duplik).
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Teilklage somit gutzuheissen.
Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger (unter dem Vorbehalt der Kürzung
wegen Überentschädigung) ab dem 1. August 2021 eine IV-Rente von Fr. 2'699.--
pro Monat sowie – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine
IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- auszurichten. Infolgedessen ist die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger – unter dem Vorbehalt der Kürzung wegen
Überentschädigung – für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 28. Februar 2023
(eingeklagter Zeitraum) Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr.
56'679.-- (21 Monate à Fr. 2'699.--) resp. von Fr. 14'175.-- (21
Monate à Fr. 675.--) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des BVG-Zinssatzes ab
dem 26. April 2023 auszurichten.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich
vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin
B____ weist in ihrer Honorarnote vom 29. April 2024 einen Aufwand von 19.5
Stunden à Fr. 200.-- (Fr. 3'900.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 374.40 aus. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Allerdings ist – namentlich aufgrund der durchgeführten
Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024 – von einem erhöhten
zeitlichen Aufwand auszugehen. Dem Kläger ist daher eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern
zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen mit
Ausnahme der Parteiverhandlung und der Stellungnahme vom 23. Mai 2024) im Jahr
2023.
angefallen sind. Damit ist auf Fr. 3'750.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 %
und auf Fr. 750.-- von 8.1 % zuzusprechen.
6.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Teilklage
wird gutgeheissen und die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.
August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden
Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine
IV-Rente von Fr. 2'699.-- pro Monat auszurichten. Darüber hinaus wird die Beklagte
dazu verpflichtet, dem Kläger (bei entsprechendem Ausbildungsnachweis) ab dem
1.
August 2021 grundsätzlich, d.h. unter dem Vorbehalt der entsprechenden
Voraussetzungen und dem Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung, eine
IV-Kinderrente von monatlich Fr. 675.-- zu gewähren. Infolgedessen wird
die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger unter dem Vorbehalt der
entsprechenden Voraussetzungen und unter dem Vorbehalt einer Kürzung wegen
Überentschädigung für die Zeit ab dem 1. August 2021 bis zum 28.
Februar 2023 Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 56'679.--
resp. von Fr. 14'175.-- (IV-Kinderrente) zuzüglich Verzugszins in der Höhe des
BVG-Zinssatzes ab dem 26. April 2023 zu bezahlen.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 288.75 auf Fr. 3'750.-- und von Fr. 60.75 auf Fr. 750.--.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: