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Entscheid

BV.2024.7

BVG Zeitlicher und sachlicher Konnex; Klagegutheissung.

7. Mai 2025Deutsch (+ 1 weitere Sprache)40 min

Lehrabschlussprüfung (Elektroniker EFZ) beendete (Klageantwortbeilage/KAB 2). Er

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Kaspar Saner,

KSPartner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

Kläger

B____

[...]

vertreten durch Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Beklagte

Gegenstand

BV.2024.7

Klage vom 4. Juni 2024

Zeitlicher und sachlicher Konnex;

Klagegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene Kläger ist [...] Staatsangehöriger. Er absolvierte

nach der Sekundarschule eine Elektroniker-Lehre, welche er 19-jährig mit der

Lehrabschlussprüfung (Elektroniker EFZ) beendete (Klageantwortbeilage/KAB 2). Er

trat im Januar 2012 bei C____ AG (nachfolgend: Arbeitgeber) in [...] ein und

arbeitete dort zuletzt als Kader-Mitarbeiter (a.a.O.). In dieser Eigenschaft

war er bei der Beklagten vorsorgeversichert (KB 2). Das Vorsorgeverhältnis

endete per 31. Juli 2020, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war.

Zuvor kam es zu einem Arbeitsplatzkonflikt und im Februar 2020 zu einer

Freistellung bzw. Beurlaubung (Klagebeilage/KB 3, S. 2, Klagantwort/KA Rz. 6,

Duplik Rz. 6).

Ab 14. Februar 2020 wurde der Kläger ambulant in der D____ (nachfolgend

D____) behandelt (Bericht D____ vom 17. April 2020, KB 5). Daraufhin begab sich

der Kläger freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes bis 1. April 2020 in

stationäre Behandlung in die D____, und es wurde eine volle

Arbeitsunfähigkeit

bis 19. April 2020 attestiert (a.a.O.). Die D____ entliess den Kläger am 1.

April 2023 in stabilisiertem Zustand. Die Nachbehandlung wurde durch das

hausinterne E____ (E____) geplant.

Noch während des Aufenthalts meldete sich der Kläger bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Anmeldung vom

31. März 2020, KAB 2). Nach einem Erstgespräch im Mai 2020, anlässlich dessen

der Kläger bestätigt habe, keine Unterstützung der IV zu benötigen und ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, gelang auch über die E____ und D____

keine Kontaktaufnahme mit dem Kläger mehr. Am 9. Juli 2020 schloss die IV die

Angelegenheit ohne Rentenprüfung ab (Feststellungsblatt vom 9. Juli 2020, KAB

3, S. 3). Gleichentags stellte sie den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen

fest (Mitteilung vom 9. Juli 2020, KAB 5).

Nachdem der Kläger am 21. Oktober 2020 in der Nähe von [...] unbekleidet

und in einem verwirrten Zustand aufgefunden worden war, wurde er in die

psychiatrische Abteilung des Spitals [...] gebracht und dort medikamentös

behandelt (Bericht [...] vom 9. November 2020, KB 7).

Am 28. Oktober

2020 trat er aus dem Spital aus und wurde in die Schweiz überführt (vgl. Austrittsbericht

vom 26. November 2020, KB 8), wo er gleichentags in die Klinik F____, [...],

eintrat (a.a.O.). Bereits am 2. November 2020 verliess der Kläger entgegen dem ärztlichem

Rat die Klinik jedoch wieder (a.a.O.).

Ende November 2020 wurde der Kläger im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen

Unterbringung zur stationären Behandlung in die D____ eingewiesen, welche die

KESB in der Folge bestätigte und verlängerte (Verfügung KESB vom 28. Dezember 2020,

KB 9).

Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine

erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (Zusatzgesuch, IV-Akte 15).

Der Kläger wurde durch Dr. med. G____, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Zertifizierter Forensischer Psychiater SGF, im Auftrag der Staatsanwaltschaft forensisch-psychiatrisch

begutachtet. Das Gutachten datiert vom 22. April 2021 (KB 12).

Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 63) sprach die IV dem

Kläger aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ab 1. Juli 2022 eine ganze

Invalidenrente zu. Aufgrund dessen, dass sich der Kläger zu dieser Zeit im

stationären Massnahmenvollzug befand, wurde die IV-Rente sistiert (IV-Verfügung

vom 1. Juli 2022, IV-Akte 68). Ab September 2022 wurde die Invalidenrente

wieder ausgerichtet und bestätigt, nachdem der Kläger in der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Progressionsstufe verfügt hatte, die es

ihm erlaubte, extern zu arbeiten (Verfügung vom 14. Dezember 2022, KB 16). Der

Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und ersuchte diese um Ausrichtung

von Leistungen. Mit Schreiben vom 29. März 2023 reagierte diese mit einer

Leistungsablehnung (KB 17).

Erwägungen

II.

Mit Klage vom 4. Juni 2024 werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und

reglementarische Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei 100-prozentiger Invalidität

ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst in Form einer

Arbeitsunfähigkeitsrente im Umfang von mind. Fr. 103'888.-- p.a. und ab 1.

September 2022 in Form einer Invalidenrente im Umfang von mind. Fr. 70’994.--

zu erbringen, dies nebst Zins im Umfang des BVG-Minimalzinssatzes ab jeweiligem

Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MwSt.).

Es sei dem Kläger im vorliegenden Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden

Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 14. August 2024 die

Klage vom 4. Juni 2024 gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2024 wird dem Kläger

die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Dr. Kaspar Saner, Zürich, bewilligt.

Der Kläger hält mit Replik vom 17. Oktober 2024 an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt die Zeugenbefragung von H____ (Vater

des Klägers) unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Hauptverhandlung.

Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 beantragt die Beklagte die

Abweisung der Klage.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 werden die

IV-Akten der SVA Zürich/IV-Stelle beigezogen. Diese gehen am 31. Januar 2025

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein (nachfolgend IV-Akten).

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 erfolgt der

Hinweis der Parteien, dass eine telefonische Rückfrage bei der SVA

Zürich/IV-Stelle ergeben hat, dass entgegen den Angaben in der Rentenverfügung

vom 7. Juni 2022 (IV-Akte 60, S. 1) keine Abklärung durch den RAD stattgefunden

hat.

Mit Eingaben vom 19. März 2025 und 22. April 2025 äussert sich

der Kläger.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 7. Mai 2025 die Beratung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der

Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).

1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der

Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war.

Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich

zuständig ist.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Klage einzutreten.

2.

2.1

Der Kläger bringt vor, gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. G____

lasse sich der Beginn der Erkrankung spätestens im Herbst 2019 verorten (Klage,

Rz. 30). Die Erkrankung habe im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in

der D____ Zürich geführt, sodass der Kläger seit der Zeit, zu welcher er noch

bei C____ angestellt gewesen sei und damit bei der Beklagten Vorsorgeschutz

bestanden habe, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Diese

Arbeitsunfähigkeit habe zur noch aktuell bestehenden Invalidisierung geführt

(Klage, Rz. 30 f.). Sodann weist er darauf hin, dass die abweichende rentenzusprechende

Verfügung vom 20. Juni 2022 durch die IV, der Beklagten nicht eröffnet

worden sei, weshalb keine Bindungswirkung bestehe (Klage, Rz. 18).

2.2

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass weder aus

invalidenversicherungs- noch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht eine relevante

Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten ausgewiesen

sei (Duplik, Rz. 11). Vielmehr sei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit

erst ein Jahr nach Austritt aus der Vorsorgeversicherung eingetreten

(Klageantwort, Rz. 23). Darüber hinaus bestreitet sie den zeitlichen Konnex

zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des

Vorsorgeverhältnisses und einer späteren Invalidität (Klageantwort, Rz. 30). Sie

verweist darauf, dass der Kläger seit seinem 15. Lebensjahr regelmässig bis zu zwei

bis drei Joints pro Tag konsumiert und Ende 2019 / anfangs 2020 zum

Spannungsabbau immer häufiger Alkohol-, Nikotin- und Cannabiskonsum betrieben

habe (Klageantwort, Rz. 7).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Klägers auf

Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten besteht.

Hierzu sind der sachliche und insbesondere der zeitliche Konnex zu beleuchten

sowie die Leistungshöhe zu thematisieren.

3.

3.1

Gemäss Art. 23 lit. a BVG hat eine Person Anspruch auf

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sie im Sinne

der IV zu mindestens 40% invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Sofern im Reglement

keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die

überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 112, 116 f. E. 2b = Praxis 1995 Nr.

189).

3.2

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind

von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende

Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6). Der Anspruch auf

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis

(einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen

Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität

voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

3.3

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,

welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie

er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Die

Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die

versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur

Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war

(BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Bei der Prüfung der Frage des zeitlichen

Konnexes sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu

berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen

prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit

veranlasst haben (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen

Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier

Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit

gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28.

November 2023 E. 2.1.2.).

3.4

Für Zeiträume ohne formal ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit darf eine

solche nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Eine berufsvorsorgerechtlich

relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen kann sich etwa aus einem

vom Arbeitgeber dokumentierten Leistungsabfall ergeben, Urteil des

Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1 m.H.). Phasen

bestehender Arbeitsfähigkeit ohne effektive Arbeitstätigkeit sind nicht im

gleichen Mass von Bedeutung wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit, wenn eine

umstrittene Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.3 m.H., i.c. gesonderte

Bedeutung verneint, da die Arbeitsfähigkeit unstrittig war, zum ganzen

Abschnitt: Isabelle Vetter-Schreiber,

in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).

3.5

Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich

relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine

echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche

Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren

rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen

aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das

Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in

Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender

Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen

fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw., vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der

retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf

ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen

Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich

dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10.

März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023, E. 2.2.1

mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des

massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall

ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich

entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung

überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20% bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

3.6

Nach der Rechtsprechung ist bei Schubkrankheiten wie der

Schizophrenie an das Erfordernis der zeitlichen Konnexität kein allzustrenger

Massstab anzulegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22.

Oktober 2019, E. 2.1.1 m.H; in Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 vom 15.

April 2019, E. 4.2.1, wird aber ein Unterbruch bei einer vollen

Arbeitstätigkeit von acht Monaten im Falle einer Schizophrenie bejaht). Damit

soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich

nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies

stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt

ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem

Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei

Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1

m.H.), dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe,

welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der

Arbeit veranlasst haben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016

vom 21. November 2016 E. 4.1.2, BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; vgl. dazu Isabelle Vetter-Schreiber, in: BVG/FZG

Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 23 N 24).

3.7

Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht

stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht

zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst,

eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende

Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die

Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine

erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen).

4.

4.1

In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage des Beginns einer

ununterbrochenen, mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit mit sich daraus

ergebender Erwerbsunfähigkeit (IV-Verfügung vom 20. Juni 2021 mit ganzem Rentenanspruch

ab 1. Juli 2020, KB 14) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

4.2

4.2.1

Dem vom Kläger eingereichten Urteilsauszug des

Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2020 und den darin wiedergegebenen

Parteistandpunkten ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Kläger am 11.

Februar 2020 freigestellt habe (KB 3, S. 2). Seit Ende Februar 2020 habe der

Kläger zudem vermehrt Kontakt mit Mitarbeitenden des Arbeitgebers aufgenommen

und am 9. März 2020 eine Story auf Instagram veröffentlicht, welche einen

Chatverlauf mit seinem Vorgesetzten gezeigt habe, wobei im Hintergrund

verschiedene E-Mailadressen von Mitarbeitern des Arbeitgebers und

Mitarbeitenden eines Grosskunden ersichtlich gewesen seien (a.a.O.). Einen Tag

später habe der Kläger auf seinem Instagram-Profil ein Foto eines

LinkedIn-Profils einer Angestellten des Arbeitgebers veröffentlicht und ihr für

ihre Arbeit gedankt. Daraufhin habe ihn der Arbeitgeber wegen des von ihm

veröffentlichten Chatverlaufs und der Offenlegung von Kunden- und

Mitarbeiterdaten schriftlich verwarnt (a.a.O.).

4.2.2

In einem als «Stellungnahme bzw. Anzeige gegen Ernst & Young AG»

und «Stellungnahme zu Verfügung vom 13. März 2020» betitelten Schreiben erhob

der Kläger den Vorwurf, von seinem Arbeitgeber unter Drogen und andere

Substanzen gesetzt worden zu sein (KB 4). Zudem erwähnte er einen Sex-Skandal

beim Arbeitgeber 2019 und dass viele Männer mit seinem Untergebenen

Geschlechtsverkehr gehabt hätten (a.a.O.). Das Schreiben schliesst mit dem

Hinweis, dass der Kläger schriftliche Anzeigen bei der Bundesstaatsanwaltschaft

eingereicht habe resp. einreichen werde (a.a.O.).

4.2.3

Im Bericht der D____ vom 17. April 2020 wird festgehalten, dass der Kläger

vom 17. März 2020 bis 1. April 2020 hospitalisiert war (KB 5, S. 2 f.). Für den

Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 19. April 2020 wurde eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert (KB 5, S. 1). Fremdanamnestisch sei durch den

Vater und die Schwester zu erfahren gewesen, dass Wesensveränderungen im Sinne

von Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 bestanden hätten (KB 5,

S. 3). Gemäss dem Vater habe der Kläger im letzten Jahr viel gearbeitet,

teilweise sechs bis sieben Tage am Stück. Seit Januar 2020 habe ihn der Kläger

dann vermehrt kontaktiert, von der Situation am Arbeitsplatz erzählt und von

fraglichen Verschwörungstheorien rapportiert. Der Kläger habe die Vermutung geäussert,

dass ihm durch seine Kollegen K.O.-Tropfen ins Glas getan und andere Drogen zu

anderen Gelegenheiten gegeben worden seien. Ausserdem habe der Kläger in dieser

Zeit starke Schlafstörungen entwickelt, habe Erinnerungslücken gehabt und sei

kaum leistungsfähig gewesen. Der Kläger selber habe berichtet, er fühle sich

seit Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet (a.a.O.). Aufgrund seiner

Beeinträchtigung durch diesen Konflikt am Arbeitsplatz habe er sich

krankschreiben lassen und sei am 14. Februar 2020 in der D____ ambulant

vorstellig geworden. Bei der Substanzanamnese wurde vermerkt, es bestehe ein unregelmässiger

Konsum von Alkohol. THC-Konsum bestehe regelmässig seit dem 15. Lebensjahr bis

zu einer Menge von zwei bis drei Joints/Tag. Bedingt durch die hohe

Arbeitsbelastung habe der Patient zum Spannungsabbau häufiger Alkohol am

Wochenende konsumiert, dazu sei Nikotin- und Cannabis- Konsum als «mentaler

Kraftraum» dazugekommen. In der Familienanamnese wurde eine Schizophrenie beim

Onkel mütterlicherseits mit Suizid vor ca. 20 Jahren vermerkt (a.a.O.). Weiter

wurde festgehalten, es handle sich beim aktuellen Aufenthalt um die erste

psychiatrische Hospitalisation. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des

SOS-Arztes bei zunehmend paranoider Verarbeitung der Wahrnehmung erfolgt. Den

Zuweisungsinformationen sei zu entnehmen, dass sich der Patient im [...]

Konsulat vorgestellt hatte, um dort Asyl zu beantragen, da er sich in der

Schweiz nicht mehr sicher fühle. Bei Eintritt seien ausgeprägte

Wahnvorstellungen im Sinne von Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen

objektiviert worden (a.a.O.). Nach Installierung einer Therapie mit Risperidon

4mg seien die psychotischen Symptome schnell in den Hintergrund getreten. Der

Patient habe psychoedukative Gespräche erhalten, jedoch keinen Zusammenhang

zwischen seiner veränderten Wahrnehmung/Gedanken und einer psychischen

Erkrankung sehen können (a.a.O.). Der Patient sei in stabilisiertem Zustand

entlassen worden. Die Nachbehandlung sei durch das hausinterne E____ geplant

worden, wobei der Termin für das Vorgespräch zum Austrittszeitpunkt noch

ausstehend gewesen sei (a.a.O.).

4.2.4

Beim Eintritt in die D____ wurden als psychischer Befund

nach AMDP eine paranoide Verarbeitung der Wahrnehmung (Vergiftungsideen,

Beeinträchtigungserleben) sowie Ängste bezüglich der eigenen Sicherheit

festgestellt (a.a.O., S. 3). In der Beurteilung führten die Ärzte der D____

aus, die freiwillige Aufnahme werde als akute Behandlung bei erster

psychotischer Episode gewertet, wobei die Symptome unter adäquater antipsychotischer

Medikation remittiert seien (a.a.O.). Die beobachtete Symptomatik sei am

ehesten einer substanzinduzierten psychotischen Störung durch Cannabiskonsum zuzuordnen,

exazerbiert vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation.

Aufgrund des Zeitkriteriums der Symptomatik (fraglich > 1 Monat) sowie bei

einer positiven Familienanamnese sollte differentialdiagnostisch eine F20.0

paranoide Schizophrenie abgeklärt werden (a.a.O.). Als Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurden psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide seit 01/2020 und eine psychotische Störung (DD: F20.0 paranoide

Schizophrenie) seit 03/2020 diagnostiziert (a.a.O.). Als weiteres Vorgehen

wurde die Fortführung der antipsychotischen Medikation und eine regelmässige

psychotherapeutische Behandlung empfohlen (a.a.O.). Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei entscheidend von der konsequenten Umsetzung verschiedener

therapeutischer Massnahmen abhängig, sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch

und psychosozial (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Anlässlich der IV-Anmeldung vom 31. März 2020 verwies der

Kläger auf eine seit dem 3. Februar 2020 bestehende psychische Erkrankung (IV-Akte

1). Zudem vermerkte er, er sei seit dem 17. März 2020 in der D____ in Behandlung

(a.a.O.).

4.3.2

Aus dem in den IV-Akten liegenden Feststellungsblatt ergibt sich,

dass die Sachbearbeitung der IV-Stelle am 3. April 2020 zweimal erfolglos

versuchte, den Kläger telefonisch zu kontaktieren (IV-Akte 10). Weiter geht aus

den IV-Akten hervor, dass am 11. Mai 2020 ein telefonisches Erstgespräch

stattfand. Danach habe der Kläger nicht mehr erreicht werden können (KAB 3, S.

2). Ausserdem wurde vermerkt, es finde keine medizinische Behandlung statt und

der Kläger habe im Erstgespräch gegenüber der IV bestätigt, dass er keine

Unterstützung durch die IV-Stelle benötige (a.a.O.). Er könne ein

rentenausschliessendes Einkommen erzielen (a.a.O.). Aus dem Verlaufsprotokoll

vom 9. Juli 2020 ergibt sich, dass die IV-Sachbearbeitung die zuständige Pflegefachfrau

der E____ D____ (Frau I____) kontaktiert und diese am 27. Mai 2020 und am 2.

Juli 2020 bestätigt habe, dass sie den Kläger nicht habe erreichen können und

nichts mehr von ihm gehört habe (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom

9.

Juli 2020, IV-Akte 12). Die Sachbearbeitung der IV versuchte den Kläger

zuletzt am 9. Juli 2020 telefonisch zu erreichen, ohne Erfolg. Sie hinterliess

eine Nachricht auf der Combox, womit sie ihn über den Dossierabschluss

orientierte (a.a.O.). In der Klammerbemerkung hielt sie fest:

Rentenausschliessendes Einkommen erzielbar, keine Unterstützung gewünscht, tel.

EG vom 11.05.2020.

4.3.3

Gemäss Protokoll des Erstgesprächs bei der IV war

offenbar die [...] Versicherung als Krankentaggeldversicherung involviert (IV-Akte

12.

S. 3 f.). Zudem kann dem Protokoll entnommen werden, dass nach Angaben von

Frau I____, Pflegefachfrau der E____ D____, im Gespräch vom 27. Mai 2020 nach

Austritt aus der stationären Behandlung geplant gewesen wäre, dass der Kläger

ins E____ in die ambulante Behandlung komme, wozu sie ihn begleitet hätte (KB

6). Eine eigentliche Aufnahme habe aber nicht stattgefunden, da der Kläger

bekanntlich in [...] weile (a.a.O.). Die IV hielt nach diesem Gespräch fest,

dass sie sich Ende Juni nochmals austauschen würden, vielleicht habe es bis

dann mit der Aufnahme der Behandlung geklappt. Im Gespräch vom 6. Juli 2020

teilte Frau I____ weiter mit, dass sie den Kläger in den letzten Wochen

mehrfach ohne Erfolg versucht habe zu erreichen (a.a.O.; siehe vorstehende E.).

4.4

4.4.1

Aus dem in [...] Sprache verfassten Bericht J____, K____, vom

9.

November 2020 (KB 7) ergibt sich, dass der Kläger in der Nähe von K____ in

einem Zustand der Verwirrung aufgefunden worden war, während er ohne Kleidung

umherirrte (KB 7, S. 2). Er habe angegeben, alle Freunde und ehemaligen

Arbeitskollegen würden ihn immer belügen, es gäbe eine Verschwörung, um ihm die

Wahrheit zu verheimlichen, sein Vater könnte wegen ihm sterben usw. (a.a.O.).

4.4.2

Vom 28. Oktober 2020 bis 2. November 2020 erfolgte eine stationäre

Behandlung in der F____ (KB 8). Es wurde die Diagnose «F23.3 Sonstige akute

vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen» gestellt und aktenanamnestisch

festgehalten «F12.5 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide:

Psychotische Störung DD F20.0 Paranoide Schizophrenie» (KB 8, S. 1). Als

Zuweisungsgrund wurde vermerkt, der Kläger sei freiwillig als Rückführung aus [...]

und via Umleitung durch die D____ zur Krisenintervention zur ersten

Hospitalisation im Hause und zweiten insgesamt eingetreten (a.a.O.). Laut

Zuweiser sei der Kläger vor ca. einer Woche mit wenig Bekleidung und einem

verwirrten Zustand auf der Strasse aufgegriffen worden. Er sei bereits im April

aufgrund einer psychotischen Episode in der D____ in Behandlung gewesen. Die

Medikation mit Risperidon, welche er in der D____ erhalten hatte, habe er schon

lange abgesetzt gehabt. Er sei längere Zeit stabil gewesen, dann sei er nach [...]

gefahren (a.a.O.). Auslöser der ersten Episode sei nach Aussage des Klägers eine

Drogenintoxikation durch Mitarbeiter bei C____ gewesen. Diese hätten ihm wohl

synthetische Drogen eingeflösst, um einen Sexskandal zu vertuschen. Im Gespräch

habe der Kläger geordnet gewirkt und angegeben, sich gut zu fühlen. Psychotische

Symptome konnten nicht sicher eruiert werden (a.a.O.). Gemäss Kläger seien bei

Eintritt leichte paranoide Ideen anamnestisch vorhanden gewesen (KB 8, S. 2).

Hinsichtlich Beurteilung und Verlauf wurde festgehalten, diagnostisch habe im

Rahmen der kurzen Hospitalisation keine genaue Zuordnung getroffen werden

können, da das Zeitkriterium für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose

nicht klar erfüllt gewesen sei (KB 8, S. 3). An Symptomen seien bei Eintritt im

Vordergrund Störungen des Affekts (Affektverflachung), paranoides Erleben bzw.

verstärkter Ich-Bezug, fragliche optische und akustische Halluzinationen

gestanden (a.a.O.). Am 2. November 2020 sei eine antipsychotische Medikation

mit Paliperidon 3 mg/d initiiert worden (a.a.O.). Dem Kläger sei es sichtlich

schwer gefallen, sich auf ein stationäres Therapiesetting einzulassen (a.a.O.).

Er habe angegeben, sich durch die stationären Strukturen zu stark eingeengt zu

fühlen. Da er sich differenziert zu seinem Behandlungswunsch habe äussern können,

sei der Austritt gegen ärztlichen Rat erfolgt (a.a.O.). Einen ambulanten

Anschlusstermin bei der D____ habe er sich selbstständig organisieren wollen

(a.a.O.).

4.5

4.5.1

Der Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 28. Dezember 2020

lässt sich entnehmen, dass die D____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 ersucht

hatte, es sei für den Kläger eine behördliche fürsorgerische Unterbringung

anzuordnen (KB 9, S. 1). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit dem

26.

November 2020 aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung

in der erwähnten Einrichtung. Der gesundheitliche Zustand des Klägers erfordere

weiterhin eine stationäre Behandlung (a.a.O.). In der Verfügung wurde im Sinne

einer superprovisorischen Massnahme die weitere Unterbringung in der D____ angeordnet

(KB 9, S. 2). Ab dem 26. Januar 2021 meldete sich der Kläger arbeitslos und gab

eine Vermittlungsfähigkeit von 100% an (IV-Akte 25).

4.5.2

Vom 25. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 wurde dem Kläger eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Akte 27). Zur Vorgeschichte wurde im D____-Bericht

vom 8. Juli 2021 festgehalten, der Patient sei seit 02/2020 (starke

Erinnerungslücken im Januar 2020) wegen Vergiftungsideen im Ambulatorium

angegliedert. Die erste Hospitalisierung in der D____ sei vom 17. März 2020 bis

1.

April 2020 wegen paranoidem Erleben (insbesondere Vergiftungs- und

Beeinträchtigungswahn) erfolgt. Die zweite Hospitalisierung in der D____ habe

vom 26. November 2020 bis 30. Dezember 2020 stattgefunden wegen akut

psychotisch-wahnhaftem Erleben mit hohem Leidensdruck und starkem

Eingenommensein von wahnhaft bedingten Ängsten um seine Familie,

Suizidgedanken, Gefühl innerer Leere. Es bestehe keine Medikamentencompliance.

Die dritte Hospitalisierung sei in der D____ vom 29. Januar 2021 bis 2. März

2021.

wegen hochfloridem paranoiden Wahn ohne Fähigkeit zur Desaktualisierung,

starker Anspannung und Suizidgedanken aus wahnhaften Motiven erfolgt. Im Rahmen

der Hospitalisierung habe einmalig auto- sowie reaktiv fremdaggressives

Verhalten bestanden, mit Teilremission unter Olanzapin. In der Substanzanamnese

wurde vermerkt: Regelmässig Konsum von THC. Alkoholkonsum sporadisch. Konsum

anderer Substanzen werde verneint (KB 13, S. 2). Im psychopathologischen Befund

wurde eine fehlende Krankheitseinsicht und eine reduzierte Therapiemotivation

festgehalten. Folgende Diagnosen wurden attestiert:

Verdacht auf

F12.5 psychotische Störung durch Cannabinoide, DD F20.0 paranoide

Schizophrenie

ED 03/2020

Verdacht auf

F22.0 Wahnhafte Störung, DD F 20.0 Paranoide Schizophrenie

ED 11/2020

-

F20.0 Paranoide

Schizophrenie

ED 01/2021

-

X84.9

Absichtliche Selbstschädigung (a.a.O.)

4.5.3

Im Februar 2021 erfolgte via Sozialdienst der D____ eine

erneute Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich (IV-Akte 15). Im Zeitraum vom 29.

Januar 2021 bis 2. März 2021 fand eine weitere stationäre Behandlung in der D____

statt, verlängert bis 21. Juli 2021 (Arztberichte der D____ vom 8. Juli 2021, IV-Akte

27.

/ KAB 7, S. 2, 2. August 2021, IV-Akte 37). Neu hielt die D____ als Diagnose

eine paranoide Schizophrenie (F20.0) fest sowie absichtliche Selbstbeschädigung

(X84.9), ED 01/2021. Ab dem 21. Juli 2021 befand sich der Kläger im L____ der D____

am Standort [...] auf einer geschlossenen Massnahmenstation (Arztbericht D____

vom 22. März 2022, KAB 8, S. 2).

4.6

4.6.1

Während des Aufenthaltes in der D____ begutachtete Dr. med. G____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Forensische Psychiatrie und

Psychotherapie FMH Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, den Kläger und nahm

in seinem im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2021 zum

Gesundheitszustand des Klägers Stellung, das der Klage auszugsweise beigelegt

ist. Zunächst zitierte er aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 30.

November 2020 (KB 12). Darin wurde vermerkt, der Explorand sei zunächst nicht

durch strafrechtliches Fehlverhalten, sondern aufgrund eines in den letzten

sechs Monaten markant veränderten Verhaltens innerhalb seines ehemaligen

Arbeitsplatzes bei der Firma C____ aufgefallen, welches Anlass zur Sorge

gegeben habe. Den Angaben des Arbeitgebers zufolge soll sich der Explorand

innerhalb von rund neun Jahren in der Firma hochgearbeitet haben und durch sein

grosses Engagement und gute Leistungen aufgefallen sein. Im Jahr 2019 sei ein

offensichtlicher Leistungsabfall erfolgt (KB 12, S. 2). Darauf hätte er von

internen Unzulänglichkeiten berichtet, gefolgt von paranoid anmutenden

Äusserungen, z. B., dass er vom Team verfolgt werde, sein Telefon abgehört

werde und ihm im Büro gegen seinen Willen Betäubungsmittel und Medikamente

verabreicht worden seien. Zudem habe er über geschäftsinterne Prostitution von

Mitarbeitern berichtet. Des Weiteren dürfte er sich in eine ehemalige

untergebene Mitarbeiterin ([...]) verliebt haben und sich hinsichtlich einer

möglichen Beziehung mutmasslich falsche Hoffnungen gemacht haben (Hinweise auf

einen Liebeswahn). Nachdem es daraufhin zu internen Verfehlungen durch interne

Weiterleitung von vertraulichen Unterlagen gekommen sei, sei er verwarnt und

freigestellt worden. Noch während seiner Freistellung sei die

arbeitgeberseitige Kündigung auf Ende Juli 2020 erfolgt (a.a.O.). Des Weiteren

habe der Vertreter von C____ berichtet, dass auf den Social Media- Profilen des

Exploranden zum Meldezeitpunkt ein Rachezitat mit einem blutverschmierten Waschbecken

und als Profilbild ein Sensenmann zu finden gewesen seien. Der Arbeitgeber habe

zum Schutz der Mitarbeitenden diverse Sicherheitsvorkehrungen getroffen

(a.a.O.).

4.6.2

Dr. med. G____ hielt in seiner Beurteilung unter anderem

fest, der Umstand, dass der Explorand einige Fragen bezüglich seiner

biografischen Anamnese umging oder hier Erinnerungslücken geltend machte, sei

nicht als Gedächtnisstörung zu interpretieren, sondern als der Wunsch des

Exploranden, sich durch Nichterinnern der Auseinandersetzung mit der Thematik

zu entziehen (KB 12, S. 4). Der Druck sich vieler verschiedener Einfälle oder

Gedanken ausgeliefert zu fühlen, scheine beim Exploranden durchgehend vorhanden

zu sein. Insbesondere zu der Zeit, als er sich 2020 in [...] aufgehalten habe, schienen

diese formalen Denkstörungen besonders präsent gewesen zu sein (a.a.O.).

Darüber hinaus vermerkte Dr. med. G____, das Item R4 «fehlende Compliance» sei

beim Exploranden vollständig erfüllt. Er sei nicht bereit, sich an

therapeutische Absprachen und Empfehlungen zu halten. Insbesondere habe seine

unzuverlässige Medikamenteneinnahme als Zeichen mangelhafter Compliance bisher

zu mehreren stationären Wiederaufnahmen geführt und auch das Risiko für

Gewalttätigkeit erhöht. Das Item R5 «Stressoren» sei ebenfalls voll erfüllt,

wobei das nicht behandelte systematisierte Wahngebäude des Exploranden, sein

eigenlogisches Verhalten und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses

Wahnsystem persistieren werde, als Hauptmerkmal anzusehen sei (a.a.O.). Im

Ergebnis stellte der Gutachter folgende Diagnosen:

Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

Cannabismissbrauch (DSM-IV-TR: 305.20)

Alkoholmissbrauch (DSM-lV-TR:305.00)

4.6.3

Wenngleich der Explorand eine Verminderung seiner Vitalgefühle

verneine, würden doch seine Neigung zu einer Zurückgezogenheit (während seines

Aufenthaltes in [...] in 2020) und seine mangelnde berufliche und soziale

Leistungsfähigkeit auf eine Herabsetzung des allgemeinen Gefühls von

Lebendigkeit und Spannkraft hindeuten (KB 12, S. 5). Der Beginn der Erkrankung

lasse sich spätestens im Herbst 2019 verorten und habe im März 2020 zu einer

ersten Hospitalisation in der D____ geführt, wo die paranoide Schizophrenie

noch als Differenzialdiagnose angesehen worden sei, jedoch schon deutliche

schizophrenie-typische Symptome gesehen und die Erkrankung noch als akute

polymorphe psychotische Störung angesehen worden sei (a.a.O.). Es sei durchaus

nicht untypisch, dass zu Beginn schizophrener Erkrankungen noch auf die

Diagnosestellung einer Schizophrenie verzichtet werde, insbesondere wenn die

zeitlichen Kriterien, die von der WHO [2008] gefordert werden, noch nicht als

erfüllt angesehen werden könnten. Diese fordern nämlich das Vorliegen von

Symptomen während eines Monates oder deutlich länger, weshalb im vorliegenden

Fall konsequenterweise zunächst von einer schizophrenieformen psychotischen

Störung ausgegangen worden bzw. die Symptomatik in Zusammenhang mit

Cannabiskonsum interpretiert worden sei (a.a.O.). Mittlerweile sei dieses

Zeitkriterium aber deutlich erfüllt. Hinzukomme, dass beim Exploranden eine

sogenannte Prodromalphase erkannt werden könne, die beispielsweise durch

Interessenverlust, Abnahme von sozialen Aktivitäten, einer Zunahme von Angst

und leichten Depressionen gekennzeichnet gewesen sei, und die dem Auftreten

psychotischer Symptome Wochen oder gar Monate

vorausgegangen ist. Hinzuweisen sei noch auf die anfangs genannte Diagnose

einer Verhaltensstörung durch Cannabinoide (Psychotische Störung lCD-10;

F12.5), die bei Krankheitsbeginn eventuell als geeignet angesehen worden sei, das

psychotische Zustandsbild zu erklären (a.a.O.). Anzumerken bleibe: Wenn es dem Exploranden zwischen den

stationär-psychiatrischen Aufenthalten gelungen sein möge, aus rationalen

finanziellen Gründen seine Wohnung zu kündigen, sich eine kleinere Wohnung zu

suchen und er es auch geschafft haben möge, sich bei der RAV anzumelden, so würden

sich daraus weder Rückschlüsse auf die Einsichtsfähigkeit noch auf die

Steuerungsfähigkeit ziehen lassen (KB 12, S. 6). Dass auch psychisch

Schwerkranke punktuell oder sogar über weite Strecken «vernünftig» handeln

können, entspreche dem allgemeinen Wissen und die Frage nach der Einsichts-

und/oder Willensfähigkeit sei immer nur auf ganz bestimmte, zeitlich klar

begrenzte Sachverhalte bezogen (a.a.O.). Solange

der Explorand seine psychische Erkrankung nicht kunstgerecht behandeln lasse,

werde er nicht imstande sein, einer sozialversicherungspflichten beruflichen

Tätigkeit nachzugehen, da er durch sein Wahnsystem viel zu sehr eingenommen sei,

sich auch auf einfachere Arbeiten zu konzentrieren (a.a.O.).

4.7

Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 sprach die IV dem Kläger ab 1. Juli

2022.

eine ganze Rente zu (KB 14). Aufgrund dessen, dass sich der Kläger ab dem

21.

Juli 2021 im Straf- oder Massnahmenvollzug befand, wurde seine IV-Rente

sistiert (KB 15, S. 1) und später ab September 2022 wieder ausgerichtet (KB 16,

S. 1).

5.

5.1

Die IV-Stelle des Kantons Zürich legte das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auf Juli 2021 fest (vgl. Verfügung vom

20.06.2022, IV-Akte 62).

5.2

Vorliegend wurde der Beklagten weder der Vorbescheid vom 11. April

2022.

(IV-Akte 57) noch die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 (IV-Akte 62)

zugestellt.

5.3

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen

Vorsorge nur dann verbindlich, sofern sie in das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete

Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung

entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise

aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich

unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434, S. 437 E. 2.2).

5.4

Die Beklagte hebt hervor, dass sie mangels Einbezug in den Vorbescheid

vom 11. April 2022 und die Rentenverfügung vom 20. Juni 2022 nicht daran

gebunden sei (Klageantwort, Rz. 21). Sie könne sich aber danach richten,

infolgedessen sei rechtsprechungsgemäss auch der Kläger daran gebunden

(a.a.O.). Sie verweist dennoch darauf, dass die IV den Eintritt einer

relevanten und berufsvorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit gestützt

auf die gesamte Aktenlage per Juli 2021, mithin nahezu ein Jahr nach der

Versicherungszeit bei der Beklagten, festgelegt habe und erachtet dies als

korrekt, auch wenn formell keine Bindungswirkung bestehe (Duplik, Rz. 12).

5.5

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der RAD zwar keine eigene

Abklärung vorgenommen hat, indessen Dr. med. M____, FMH Neurologie, am 7. April

2022.

eine Stellungnahme im Rahmen des Feststellungsblattes der IV vom 11. April

2022.

abgegeben hat (IV-Akte 55, S. 4 bis 6). Darin geht die RAD-Ärztin von

einer längerfristigen und kontinuierlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit

Februar 2020 aus (Feststellungsblatt vom 11. April 2022, IV-Akte 55, S. 7). Die

IV-Stelle legte den Beginn der Wartezeit hiernach auf den 21. Juli 2021 fest

und ging von einem Ablauf der Wartefrist am 21. Juli 2022 aus (a.a.O., S. 7).

Eine verspätete Anmeldung nahm sie nicht an (a.a.O., S. 7). Die dargelegte

Sachlage erhellt, dass die IV das Wartejahr abweichend von ihrer eigenen

versicherungs-medizinischen Einschätzung festgelegt hat. Dies entspricht nicht

der Regelung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. dazu Rz. 2207

des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR],

gültig ab 1. Januar 2022). Folge davon ist, dass die Annahme, es liege keine

verspätete Anmeldung vor, nicht korrekt ist. Insoweit vermag die IV mit dem

Beginn des Wartejahrs vorliegend keine Referenz bieten.

5.6

Der Beginn der versicherungs-medizinisch relevanten Arbeitsunfähigkeit

deckt sich darüber hinaus mit der Einschätzung von Dr. med. G____. Der

Gutachter ging bereits von einem Leistungsabfall im Jahre 2019 und damit

einhergehenden ersten Auffälligkeiten aus (paranoid

anmutenden Äusserungen des Klägers dahingehend, dass er vom Team verfolgt

werde, sein Telefon abgehört werde und ihm im Büro gegen seinen Willen

Betäubungsmittel und Medikamente verabreicht worden seien, geschäftsinterne

Prostitution von Mitarbeitern etc.). Als Folge der Erkrankung nannte Dr.

med. G____ die erste Hospitalisation im März 2020. Untermauert wird die

versicherungs-medizinische Einschätzung auch durch die Berichte der D____. Insbesondere

im Bericht der D____ vom 17. April 2020 werden Wesensveränderungen im Sinne von

Misstrauen und Verwirrtheit seit Anfang Januar 2020 beschrieben (KB 5, S. 2)

und es findet sich die (zeitnahe) Angabe des Klägers selbst, er habe sich seit

Oktober 2019 in seiner Arbeit überlastet gefühlt (a.a.O.).

5.7

Nach dem Gesagten ist die Beklagte vorliegend nicht an den

IV-Rentenentscheid gebunden, wie sie das vorprozessual bereits anerkannt hat (KAB

17), darüber hinaus erweist sich der von der IV festgelegte Beginn des Wartejahrs

als offensichtlich unrichtig.

6.

6.1

Auch wenn das Gutachten von Dr. med. G____ vom 22. April 2021 (KB

12) nur auszugsweise vorliegt, lässt vorliegend darauf abstellen. Der Gutachter

hat darin den Beginn der Beschwerdesymptomatik sowie deren Verlauf bis zur Begutachtung

sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schlüssig aufgezeigt, dass zu

Beginn der ersten Hospitalisation des Klägers für die Zeit vom 18. März 2020

bis zum 19. April 2020 das sog. Zeitkriterium für die Diagnose einer

Schizophrenie noch nicht erfüllt war, sodass man damals noch von einer psychischen

und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und einer psychotischen Störung ausging,

auch wenn bereits damals aufgrund der Familienanamnese (Onkel mit

Schizophrenie, welcher sich suizidiert hat) die Differentialdiagnose einer paranoide

Schizophrenie (F20.0) im Raum stand (a.a.O.). In diesem Sinne fiel auch die

Beurteilung zur Differentialdiagnose aus, indem die D____ festhielt, dass das

Zeitkriterium von mehr als einem Monat fraglich sei (fraglich > 1 Monat).

Darüber hinaus vermag Dr. med. G____ auch schlüssig zu erklären, dass

rational-finanzielles Verhalten des Klägers zwischen den

stationär-psychiatrischen Aufenthalten nicht gegen die Diagnose der

Schizophrenie spricht. Der Aufenthalt in [...] sieht Dr. med. G____ denn auch

durch formale Denkstörungen geprägt. Der Verwirrtheitszustand im Verlauf des

Aufenthalts in [...], aber auch die nachfolgende Hospitalisationen in der F____

(KB 8) und in der D____ ab dem 26. November 2020 mit darauffolgender

Fürsorgerischer Unterbringung verdichten das Bild einer kontinuierlichen

schizophrenen Erkrankung.

6.2

Vor dem Hintergrund, dass sich der Gutachter ausführlich mit dem

ersten D____-Aufenthalt, dem weiteren Verlauf und dem aktenkundigen auffälligen

Verhalten des Klägers, das sich aus nichtmedizinischen und medizinischen

Unterlagen widerspruchsfrei ergibt (vgl. E. 4.2.1. - 4.2.3.), auseinandersetzte,

ist davon auszugehen, dass die Problematik sich Anfang Februar 2020 zuspitzte

und im März 2020 eine erste Hospitalisation notwendig machte. Mit der von ihm

eingereichten Anzeige bzw. Stellungnahme gegen den Arbeitgeber vom 9. April 2020

präsentierte der Kläger kurz nach Austritt aus der D____ am 1. April 2020 und noch

vor Ende der seitens der D____ attestierten Arbeitsunfähigkeit (dem 19. April

2020) weiterhin ein sehr auffälliges Verhalten. Darüber hinaus wies die D____

deutlich darauf hin, dass die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung

entscheidend sei für die Wiedereingliederung des Klägers (Erwägung 4.2.4

vorstehend). In diesem Fall seien die Prognosen positiv. Falls keine Therapie stattfinde,

könnte eine neue Exazerbation der Beschwerden entstehen. Dabei könnten Symptome

wie Störung der Wahrnehmung, formale und inhaltliche Denkstörung, Störung im

Affekt, Schlafstörungen auftreten, wodurch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt

werden könne. Das Verhalten und die zwischenmenschlichen Beziehungen könnten

sich verändern. Es könne zu einer Verkennung der Realität kommen (Bericht D____

vom 17. April 2020, IV-Akte 6, S. 6). Diesbezüglich ist aktenmässig erstellt,

dass beim Kläger nach dem Austritt aus der D____ keine Anschlusslösung

etabliert werden konnte, da er sich dieser entzog, und er sich an die

Therapiemassnahmen, insbesondere die Einnahme der verordneten Medikamente nicht

gehalten hat, sondern diese eigenmächtig absetzte (Bericht D____ vom 22. März

2022, IV-Akte 52, S. 3 und Feststellungsblatt, IV-Akte 55, S. 5). Auch unter

diesem Blickwinkel erscheint es schlüssig, von einer fortwährenden

Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Hospitalisation im März 2020 auszugehen.

6.3

Daran ändert auch nicht die Lücke von echtzeitlichen Arztzeugnissen

in der Zeit vom 19. April 2020 (D____) bis zum 21. Oktober 2020 (J____, K____).

Diese ist mit der vom Kläger nicht in Anspruch genommenen Nachsorge im E____ D____

zu erklären, zumal der Termin für das Vorgespräch im E____ zum Austrittszeitpunkt

des Klägers noch ausstehend gewesen war und die Vereinbarung eines Termins nach

Austritt mit dem Kläger nicht zustande kam. Ursächlich hierfür sind die

fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht, so wie Dr. med. G____ dies darstellt

und auch später von der D____ festgehalten wird. Erschwerend kam die

eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit des Klägers hinzu. Daher kann die

Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger keine Hilfestellung der IV-Stelle

wünschte und sich gleichzeitig arbeitsfähig fühlte, nichts zu ihren Gunsten

ableiten. In jedem Fall zeigen die wiederholten Kontaktbemühungen der IV, dass

die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers trotz seiner Abwehr anlässlich

des Erstgespräch im Mai 2020 nach wie vor Anlass bot, ihn weiterhin zu

begleiten. Im Übrigen ging auch die IV nachträglich von einem Beginn der versicherungs-medizinisch

relevanten Arbeitsunfähigkeit im Februar 2020 aus (oben E. 5.5.).

6.4

In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erkrankung des

Klägers im März 2020 zu einer ersten Hospitalisation in der D____ führte, wo

die paranoide Schizophrenie aufgrund des fraglich erfüllten Zeitkriteriums noch

als Differenzialdiagnose angesehen wurde, jedoch schon deutliche schizophrenie-typische

Symptome vorhanden waren. Die damals von der D____ ab 18. März 2020

festgehaltene Arbeitsunfähigkeit war mit Austritt aus der Klinik jedoch nicht

wiederhergestellt. Die Befristung bis 19. April 2020 ist denn auch als formale,

auf den Klinikaufenthalt beschränkte ärztliche Attestierung zu werten. Vielmehr

ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden

Therapiecompliance die durch die Schizophrenie begründete Arbeitsunfähigkeit

unvermindert weiterbestanden hat. Vor diesem Hintergrund sprach ihm die

IV-Stelle sodann die ganze Rente ab 1. Juli 2022 zu unter Zugrundlegung der

versicherungsmedizinischen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020. Damit ist der sachliche

und zeitliche Konnex zum Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten gegeben, zumal

rechtsprechungsgemäss bei Schubkrankheiten kein allzu strenger Massstab angelegt

werden darf (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).

Die beantragte

Zeugenbefragung erweist sich vor diesem Hintergrund als entbehrlich.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist beim Kläger vor Ende des

Anstellungsverhältnisses bei C____ AG eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw.

Invalidität eingetreten. Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind

grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der

Entstehung des Leistungsanspruchs gelten (BGE 121 V 97 Regeste). Vorliegend

handelt es sich unbestrittenermassen um das Reglement der Pensionskasse C____,

gültig ab 1. Januar 2020 (vgl. KB 18, Klageantwort, Rz. 34).

7.2

Nach dem Vorsorgereglement besteht in den ersten zwei Jahren nach

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Rente in Höhe von 80% des

massgebenden Jahressalärs, soweit keine UVG-Leistungen zur Auszahlung kommen (Art.

13.

Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Rente ist zusätzlich begrenzt auf 70% des

Maximums des versicherten Lohns (Art. 13 Abs. 1 Vorsorgereglement). Der

Anspruch beginnt nach Ablauf der Salärzahlung gemäss Regelung bei C____,

unabhängig davon, wie die angeschlossene Firma diese geregelt hat (Art. 13 Abs.

2.

Vorsorgereglement). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vorsorgereglements gilt der

Versicherte als arbeitsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall,

Krankheit, vorzeitiges Altern oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere

ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb vor Erreichen des

Rücktrittsalters sein Salär herabgesetzt wird oder wegfällt. Die

Arbeitsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt (Art. 4

Abs. 2 Vorsorgereglement). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich

aufgrund der Einkommenseinbusse, die sich infolge der (ärztlich festgestellten)

Arbeitsunfähigkeit ergibt, in Vergleich zum früheren massgebenden Jahressalär.

Die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit werden mit dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit gewichtet (a.a.O.). Nach dem massgeblichen Vorsorgeausweis

beträgt die jährliche (ganze) Rente bei Arbeitsunfähigkeit Fr. 103'888.00 (KB 2),

was 80% des gemeldeten Jahreslohnes entspricht (KB 2).

7.3

Die Invalidität wird durch die IV festgestellt (Art. 4 Abs. 3

Vorsorgereglement). Der Grad der Invalidität entspricht dem von der IV

festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). Bei Vorliegen

besonderer Verhältnisse kann die Pensionskasse den Gesundheitszustand und die

Erwerbsfähigkeit durch einen von ihr bestimmten Vertrauensarzt beurteilen

lassen (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement). In diesem Fall ist für die Festlegung

des Invaliditätsgrades die durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse,

gemessen am vorherigen Jahressalär, massgebend (Art. 4 Abs. 3 Vorsorgereglement).

Der durch die Pensionskasse festgelegte Invaliditätsgrad muss jedoch mindestens

dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad entsprechen (Art. 4 Abs. 3

Vorsorgereglement). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der

Beklagten entsteht, wenn die versicherte Person zu mindestens 25% invalid ist

und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität

geführt hat, in der Pensionskasse versichert war (Art. 14 Abs. 1

Vorsorgereglement). Der Anspruch beginnt nach Ablauf der Rente bei

Arbeitsunfähigkeit (Art. 13), sofern die Anmeldung bei der IV erfolgt ist (Art.

14.

Abs. 1 Vorsorgereglement). Die Höhe der jährlichen Rente bei Invalidität

(ganze Rente) beträgt vorliegend gemäss Vorsorgeausweis Fr. 70'994.00 (KB 2).

7.4

Nach dem Gesagten entsprechen die eingeklagten jährlichen Rentenbeträge

von Fr. 103'888.00 bei Arbeitsunfähigkeit und von Fr. 70'994.00 bei Invalidität

dem Vorsorgeausweis und den reglementarischen Bestimmungen bei ab Februar 2020

versicherungs-medizinisch ausgewiesener vollständiger Arbeitsunfähigkeit und ab

Juli 2022 ganzem Rentenanspruch der IV (E. 6.4.). Die Beklagte anerkennt denn

auch die Richtigkeit dieser Beträge (Klageantwort, Rz. 34). Sie präzisiert

lediglich, es handle sich dabei nicht um Mindestbeträge (a.a.O.). Sie weist

allerdings im Zusammenhang mit der Rente bei Arbeitsunfähigkeit darauf hin,

dass gemäss Art. 4 Vorsorgereglement die Arbeitsunfähigkeit durch ein

ärztliches Gutachten erstellt sein muss (a.a.O.). Ein solches liegt indessen entgegen

der Ansicht der Beklagten mit dem Gutachten von Dr. med. G____ vor (E. 4.6.).

7.5

Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Klage stattzugeben. Der Kläger

verlangt ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 zunächst die Arbeitsunfähigkeitsrente

und ab 1. September 2022 die Invalidenrente (Klage, Rechtsbegehren). Nachdem

davon auszugehen ist, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.

Juli 2020 seinen Lohn erhalten hat, erscheint der Beginn der

Arbeitsunfähigkeitsrente am 1. August 2020 als korrekt. Da der Anspruch auf

eine Arbeitsunfähigkeitsrente maximal zwei Jahre beträgt, kann vorliegend die

Invalidenrente frühestens am 1. August 2022 beginnen. Indessen erweist sich die

zeitliche Lücke zwischen der Arbeitsunfähigkeitsrente und der IV-Rente, nachdem

sich der Kläger zwischen dem 21. Juli 2021 und 31. August 2022 im stationären

Massnahmevollzug (E. 4.7) befand mit der Unmöglichkeit, einer Berufstätigkeit

nachzugehen, ebenfalls als richtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts B63/05 vom

Dispositiv

31. August 2005 E. 1). Demnach beginnt der Anspruch auf die Invalidenrente erst

am 1. September 2022, während der Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente

bereits am 20. Juli 2021 endete. Damit sind die eingeklagten Rentenansprüche

auch in zeitlicher Hinsicht als korrekt zu beurteilen, was im Übrigen von der

Beklagten auch nicht bestritten wird.

7.6.

Hinzukommt der Verzugszins im Sinne von Art. 104 ff. OR. Nach Art.

19 Abs. 4 lit. a Vorsorgereglement wird bei Rentenzahlungen ab Anhebung einer

Betreibung oder Einreichung einer Klage ein Verzugszins geschuldet. Der

Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 19 Abs. 4 lit. b

Vorsorgereglement). Der Zinssatz betrug im Jahr 2024 1.25% (bit.ly/42ga0eG).

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen.

Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger vom 1. August 2020 bis 20. Juli

2021 Fr. 103'888 p.a. in Form einer Arbeitsunfähigkeitsrente sowie eine

IV-Rente ab 1. September 2022 von Fr. 70'994 p.a. auszurichten. Auf die bis

Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen

ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 1.25%

zu bezahlen.

8.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich

vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

8.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte

verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2020 bis 20. Juli 2021 Fr. 103'888 p.a.

in Form einer Arbeitsunfähig-keitsrente sowie eine IV-Rente ab 1. September

2022 von Fr. 70'994 p.a. zuzüglich Verzugszins von 1.25% auf die bis

Klageinreichung (4. Juni 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die

restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Kläger

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: