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IV.2025.37

Geschäftsnummer: IV.2025.37 (SVG.2026.77)

Instanz: Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum: 10.12.2025

Erstpublikationsdatum: 30.06.2026

Aktualisierungsdatum: 30.06.2026

Titel: IVG

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Simonius&Partner, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.37

Verfügung vom 12. Februar 2025

Abschluss der Frühintervention; Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

I.

a) Der 1986 geborene Beschwerdeführer stammt aus Serbien und lebt seit 1999 in der Schweiz, wo er die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 17. Februar 2016, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 2004 war er in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und bezog zwischenzeitlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 51). Im Juni 2011 absolvierte er eine Ausbildung zum Polybauer EFZ Abdichten (vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 3, S. 1). Zuletzt arbeitete er von Juli 2013 bis März 2014 bei der im Januar 2014 in Liquidation gesetzten B____ (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug unter zefix.ch; zuletzt eingesehen am 23. März 2026) B____ (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 51). Seit dem 1. Februar 2014 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt.

b) Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin schloss nach der Einholung verschiedener Unterlagen, namentlich Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 18 und 28), die Frühintervention mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 und Verfügung vom 1. März 2017 (IV-Akten 33 und 35) ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente.

c) Mit Unterstützung der Sozialhilfe konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Zusatzfahrprüfung für den gewerbsmässigen Personentransport absolvieren sowie vom 1. April 2018 bis zum 1. März 2019 für die C____ als Chauffeur arbeiten (vgl. Unterlagen der Sozialhilfe, IV-Akte 52, insbesondere S. 17 f. und 21 f., sowie Lebenslauf, IV-Akte 66, S. 1, und Zeugnis der C____ vom 28. Februar 2019, IV-Akte 66, S. 3).

d) Mit einer Anmeldung vom 6. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin um Leistungen. Er begründete dies mit einer Arthritis oder Arthrose (dies sei in Abklärung), einem hohen Blutdruck sowie einer Fettleber (IV-Akte 42). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein (vgl. namentlich IV-Akten 56, 60 und 67) und legte diese dem RAD vor (vgl. dessen Berichte vom 27. August 2024, IV-Akte 62, und vom 11. Dezember 2024, IV-Akte 72). Mit einem Schreiben vom 18. September 2024 (IV-Akte 63) sagte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Beratung und Begleitung im Rahmen der Frühintervention zu.

e) Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie die Frühintervention abschliesse und er keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente habe (IV-Akte 73). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und wies auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin (vgl. Schreiben vom 8. Januar 2025, IV-Akte 74, S. 1). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (vgl. Bericht vom 20. Januar 2025, IV-Akte 78), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (IV-Akte 80) an ihrem Vorbescheid fest.

II.

a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 18. März 2025 beantragt der Beschwerdeführer, (1) die Verfügung vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben und (2) dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (3) Der Fall sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (4) Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere zu verurteilen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu gewähren. (5) Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat., sowie die Einholung von Berichten von Dr. med. D____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Eingabe vom 2. April 2025 reicht der Beschwerdeführer die von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. März 2025 eingeforderten Unterlagen der Sozialhilfe ein.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 24. Juli 2025 (Postaufgabe 25. Juli 2025) hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Rechtsbegehren fest. Das Rechtsbegehren betreffend die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Prüfung und gegebenenfalls Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ergänzt er, indem er neu die Prüfung und gegebenenfalls Gewährung von Eingliederungsmassnahmen bis hin zu einer Umschulung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er neu ein gerichtliches, fachärztliches Gutachten, allenfalls mit einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA) und einer gerichtlichen Anfrage bei einem Facharzt betreffend das HLA B27 Antigen. Zudem ersucht er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ferner reicht er weitere Unterlagen beim Gericht ein. Diese lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zukommen.

e) Mit Duplik vom 20. August 2025 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 30. April 2025 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. J. Tschopp, Advokat.

IV.

Am 10. Dezember 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Erwägungen

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint im Rahmen des Abschlusses der Frühintervention sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, als auch einen solchen auf eine Rente. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, ab (vgl. IV-Akten 62, 72 und 78).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt. Insbesondere habe sie den medizinischen Sachverhalt sowohl im Hinblick auf die Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen als auch im Hinblick auf einen Rentenanspruch nicht genügend abgeklärt. Auch im Hinblick auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, seien weitere Abklärungen notwendig, zumal er in seinem gelernten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise. Sein Invaliditätsgrad rechtfertige eine Umschulung und verleihe ihm einen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu Recht unter Ablehnung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers abgeschlossen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist.

3.

3.1. Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17).

3.2. Die Frühinterventionsphase wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) mit der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV); oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies lit. c IVV) beendet.

3.3. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor (vgl. BGE 139 V 547, 557 E. 5.7). Der Grundsatz führt namentlich dazu, dass kein Rentenanspruch entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 241, 243 E. 5 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1. und 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017, E. 5.3.1).

3.4. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt (vgl. E. 2.1.) auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. F____ ab. Diese nannte in ihrem Bericht vom 27. August 2024 (IV-Akte 62) folgende Diagnosen: Gonarthrose beidseits und vorbestehend chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom «mechanisch-degenerativer» Ursache bei mehrsegmentalen bandscheibendegenerativen Veränderungen, akzentuiert L5/S1 mit Status nach medio-lateraler linksseitiger Bandscheibenhernie mit Wurzeltangierung S1 links (IV-Akte 62, S. 3). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erklärte sie, der Beschwerdeführer sei seitens der objektivierbaren Kniebefunde (beginnende Gonarthrose beidseits ohne Aktivierungszeichen) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im […]transport weiterhin ganztags arbeitsfähig. Dies, da er hierbei das Transportfahrzeug lenke, keine langen Strecken fahre und dadurch Wechselbelastungen möglich seien und er keine schwere Arbeit zu verrichten habe. Seine frühere Tätigkeit als Dachisolateur könne er hingegen wegen der Verschleisserscheinungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und beginnend an den Knien dauerhaft nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine rücken- und knieschonende Tätigkeit, welche leicht und wechselbelastend sein müsse, sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Nicht geeignet seien langes Sitzen/Stehen/Gehen, Knien/Hocken/Kauern, Gehen auf unebenem Boden/auf unebenen Leitern/Gerüsten, schweres Heben/Tragen, wiederholtes Bücken, Arbeiten überkopf oder in Zwangshaltungen der Wirbelsäule (IV-Akte 62, S. 3). Medizinisch gesehen bestehe eine Eingliederungspotenzial. In der Praxis sei dieses abhängig von Motivation und Zielen des Beschwerdeführers. Die Massnahmefähigkeit sei gegeben (IV-Akte 62, S. 3 f.). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. F____ auch in ihren Berichten vom 11. Dezember 2024 (IV-Akte 72) und vom 20. Januar 2025 (IV-Akte 78) fest.

4.2. Die Beurteilung der RAD-Ärztin ist in weiten Teilen mit der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D____ vereinbar. Etwa ein Jahr vor der Neuanmeldung des Beschwerdeführers sprach Dr. med. D____ von einem leichten Kniegelenkserguss beidseits, ohne Überwärmung, nannte differenzialdiagnostisch eine Spondylarthritis bzw. eine degenerative Ursache und wies auf lumbovertebrale sowie cervikovertebrale Schmerzen hin (Bericht vom 12. Mai 2023, IV-Akte 56, S. 29). Im Bericht vom 8. September 2023 erwähnte er zudem die Differenzialdiagnose (DD) «Spondyloarthritismanifestation (Psoriasis) DD Gonarthrose (IV-Akte 56, S. 21). Bezüglich der erwähnten Kniebeschwerden hielt Dr. med. D____, rund ein Jahr später, in seinen Diagnosen unter anderem fest, bildgebend sei keine Arthrose festgestellt worden (vgl. zuletzt in seinem Kurzbericht vom 21. September 2024, IV-Akte 67, S. 1, und in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten «Kurznotiz» vom 24. Juli 2025, Beilage 5 des Beschwerdeführers [BB]). Dabei verwies er auf einen Röntgenbericht betreffend beide Knie vom 16. Mai 2023 (IV-Akte 56, S. 26) sowie einen MRT-Bericht betreffend das linke Knie vom 1. Juni 2023 (Bericht vom 2. Juni 2023, IV-Akte 56, S. 28). In der erwähnten Kurznotiz hielt er dazu fest, dass während seiner Behandlung ab dem 2023/2024 Kniegelenksschwellungen im Vordergrund gestanden hätten, für die sich auch im MRI nur leichtere Arthrose-Veränderungen als auslösend hätten identifizieren lassen, sich aber in den Ergüssen keine Entzündungskorrelate gefunden hätten, wie sie unter Annahme eines spondylarthritischen entzündlichen Geschehens anzunehmen gewesen wären (BB 5, S. 2). In seinem Bericht vom 8. November 2023 hielt PD Dr. med. G____, Oberarzt der Orthopädie Klinik des H____spitals [...] in seinen Diagnosen fest, es bestehe formal eine «Spondylarthritis mit axialem und peripherem Befall, ASAS Diagnosekriterien 2011 knapp erfüllt» (IV-Akte 56, S. 13). Dr. med. D____ nahm die Diagnose einer Spondylarthritis sodann ab dem 12. Dezember 2023 ebenfalls wieder in seiner Diagnoseliste auf (vgl. IV-Akte 56, S. 12, davor erwähnt im Bericht 3. Mai 2016, IV-Akte 20, S. 2) und wies in seinem Bericht vom 18. März 2024 darauf hin, dass die Spondylarthritis Finger- und Kniegelenke befalle, die Erstdiagnose sei im Jahr 2024 erfolgt. In seiner «Kurznotiz» vom 24. Juli 2025 erklärte er dazu, dass sich damit nun doch ein entzündliches Leiden habe diagnostizieren lassen (BB 5, S. 2). Im Januar 2025 bestätigte er eine «früher langjährig angenommene verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates» des Beschwerdeführers und wies auf eine gesundheitliche Verschlechterung hin. Er zeigte sich der Auffassung, dass erst nach einigen Monaten der Behandlung mit Immunsuppressiva zuverlässig abgeschätzt werden könne, in welchem Ausmass sich die Situation verbessere (ärztliches Attest vom 8. Januar 2025, IV-Akte 74, S. 2). Ferner hielt Dr. med. D____ in seiner Kurznotiz fest, es sei insgesamt von einer wohl bleibenden, deutlich reduzierten Belastbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erlernte Tätigkeit (auf dem Bau) sei aufgrund von Affektionen degenerativer Art am Achsenskelett und solcher entzündlicher Art an Knien und Händen, kaum mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei leicht, nur noch gelegentlich mittelschwer, ohne wiederholtes Bücken oder Benutzen-Müssen von Stufen oder Leitern, ohne wiederholtes Knien, ohne gehäuftes Überkopfgreifen und ohne signifikant Hand-belastende Tätigkeiten. In einer solchen Tätigkeit bestehe allenfalls eine gewisse Leistungsminderung von 20 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Dabei seien die nötigen Transfers auch bei einer leichten Tätigkeit aufgrund der Knieverhältnisse und des Körpergewichts respektive der Körpergrösse nur verlangsamt möglich. Wahrscheinlich bedingten die medizinisch kaum beendbaren chronischen Rückenschmerzen einen etwas vermehrten Pausenbedarf (BB 5, S. 2).

4.3. Insgesamt sind sich die RAD-Ärztin und der behandelnde Rheumatologe dahingehend einig, dass dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ausgebildeter Polybauer EFZ Abdichten dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist. Während Dr. med. F____ in ihrem Bericht vom 27. August 2024 ohne Anerkennung einer Spondyloarthritis mit peripherem Befall, jedoch bei Gonarthrose beidseits und vorbestehendem chronischen lumbovertebralem Schmerzsyndrom davon ausging, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akte 62, vgl. E. 4.1.), zeigt sich Dr. med. D____ in seiner «Kurznotiz» vom 24. Juli 2025 (BB 5; vgl. E. 4.2.) der Auffassung, es bestehe aufgrund des degenerativen Rückenleidens und der latent an Knien und Händen bestehenden entzündlichen Affektion auch in einer angepassten Tätigkeit allenfalls eine gewisse Leistungsminderung von 20 %. In seiner E-Mail vom 10. Dezember 2025, welche als Eingabe 7 anlässlich der Parteiverhandlung eingereicht wurde, bestätigte Dr. med. D____ erneut das Anforderungsprofil. Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» erübrigt es sich jedoch (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, vgl. Beschwerde, Rz. 15) zum jetzigen Zeitpunkt weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen bzw. weitere medizinische Berichte einzuholen. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung hat (ein solcher geht einem Rentenanspruch vor), auch ohne weitere Abklärungen beurteilt werden. Dabei kann, basierend auf den erwähnten medizinischen Berichten, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polybauer Abdichten keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweist, hingegen bezüglich angepasster Tätigkeiten aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig ist.

5.

5.1. Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑ wie sie der Beschwerdeführer vorliegend verlangt ‑ besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110 E.2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Die 20 % sind als Richtwert zu sehen (BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2, BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 und E. 4.1.). So sprach das Bundesgericht auch schon einer versicherten Person, welche einen Invaliditätsgrad von weniger als 20 % hatte, aufgrund der gesamten Umstände einen Anspruch auf eine Umschulung zu (BGE 124 V 108, 111 E. 3).

5.2. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Umschulung ist, entsprechend den Ausführungen unter E. 5.1., ein Einkommensvergleich notwendig, um den Invaliditätsgrad zu berechnen. Da es keine Anhaltspunkte gibt, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich arbeiten würde, ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Grundsätzlich erfolgt bei Neuanmeldungen die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). D.h. es ist grundsätzlich eine erhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts (vgl. Diana Oswald in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich 2024, Rz. 72, mit Hinweis auf BGE 109 V 119) im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, vorausgesetzt (Diana Oswald, Rz. 88, sowie BGE 134 V 131, 132 f. E. 3., BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023, Abs. 2 hat die IV-Stelle auf eine erneute Anmeldung einzutreten, wenn eine Rente oder Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert wurde und glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die Anwendung der Regelung von 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann. Der vorliegende Sachverhalt entspricht dem in der erwähnten Bestimmung geschilderten. Wie sich zeigen wird, hätte der Beschwerdeführer auch unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – wie von der Beschwerdegegnerin bereits bei der Verfügung vom 1. März 2017 angenommen (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 3. Januar 2017, IV-Akte 32) – einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung ist daher unerheblich, ob sich eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts, namentlich des Gesundheitszustands ergeben hat. Diese Frage kann offenbleiben.

5.4. Wie unter E. 4.3. festgehalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner erlernten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Der Umfang seiner Einschränkung ist daher im Vergleich eines Einkommens in dieser Tätigkeit mit dem Einkommen in einer adaptierten Tätigkeit vorzunehmen. Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist dabei unerheblich, ob er in dieser Tätigkeit vollumfänglich oder nur teilweise arbeitsfähig ist.

5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Valideneinkommen sei, basierend auf seinem letzten Jahreslohn bei der B____ von Fr. 73'700.00 bei einem Pensum von 90 % von einem Valideneinkommen von Fr. 86'500 bzw. gemäss einer Berechnung mit salarium.ch von einem Valideneinkommen von rund Fr. 90'000.00 auszugehen (Replik, Rz. 11). In einer ungelernten Anstellung könne der Beschwerdeführer vielleicht, bei einem Pensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 53'000.00, bei einem Pensum von 100 % ein solches von Fr. 66'365.55 erzielen.

5.6. Die Beschwerdegegnerin erachtet ein Valideneinkommen von Fr. 86'500.00 nicht als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bis zum Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im April/Juni 2023 nie annähernd einen so hohen Lohn erzielt habe. Sie schliesst einen leistungsbegründenden Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, mit der Begründung, dass das anrechenbare jährliche Invalideneinkommen mit über Fr. 50'000.00 weit über dem vor dem erwähnten Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Durchschnitts-Valideneinkommen liege.

5.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das Einkommen abgestellt werden, welches der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der IV als Fahrer im […]transport verdiente. Wie sich nicht zuletzt aus dem RAD-Bericht von Dr. med. F____ vom 28. November 2016 ergibt, bestand beim Beschwerdeführer schon länger keine Arbeitsfähigkeit als Polybauer mehr. Die RAD-Ärztin hatte schon damals festgehalten, diese sehr rückenbelastende Tätigkeit entspreche dem Profil für eine Verweistätigkeit nicht (IV-Akte 28, S. 5). Die Zusatzfahrprüfung für den gewerbsmässigen Personentransport absolvierte der Beschwerdeführer erst nach dem Erhalt des abschlägigen Rentenentscheids der IV mit Verfügung vom 1. März 2017 (vgl. zum Ganzen Tatsachen, I.b und c.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in seinem angestammten Beruf als Polybauer tätig gewesen wäre. Dieser Beruf ist für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend. Seine letzte Arbeitgeberin, die B____ wurde allerdings im Januar 2014 in Konkurs gesetzt (SHAB vom [...] 2014 Nr. [...]). Im Juni 2015 wurde das Konkursverfahren abgeschlossen und die Gesellschaft infolgedessen von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB vom [...] Juli 2015, Nr. [...]) Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete somit, soweit ersichtlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen, nicht aus gesundheitlichen. Folglich ist für die Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen (vgl. 143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3).

5.8. Gemäss den Erläuterungen zur NOGA 08, der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszeige (Download unter bit.ly/4ddy204; zuletzt eingesehen am 25. März 2026), ist die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polybauer Abdichten die Rubrik 41 bis 43 der zum Verfügungszeitpunkt aktuellen LSE 2022 (vgl. dazu BGE 150 V 67, 70 E. 4.2. und BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweisen), Tabelle TA1 einzuordnen. Die Rubrik 41 bis 43 umfasst Hochbau (41), Tiefbau (42) und Vorbereitende Baustellenmassnahmen, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe (43), die Abdichtungen im Konkreten tragen die Nummer 439901. Angesichts dessen, dass er eine Lehre in diesem Bereich abgeschlossen hat, rechtfertigt es sich den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) beizuziehen, dieser beträgt Fr. 6'160.00. Dieser Monatslohn umgerechnet auf ein Jahr (12 Monate), und hochgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.2 Wochenstunden im Baugewerbe (vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BFS), sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung in der Rubrik 41 bis 43, Baugewerbe, bis 2024 (2.3 % im Jahr 2023 und 0.8 % im Jahr 2024; vgl. Tabelle T1.1.20 des BFS), ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 78'512.00. Dieses Valideneinkommen erscheint im Übrigen auch im Vergleich mit dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer bei der B____ erzielte, angemessen. Gemäss seinem in der Hauptverhandlung eingereichten Lohnausweis des Jahres 2013 erhielt er für das halbe Jahr von Juli 2013 bis Dezember 2013 Fr. 37'600.00 bei einem Pensum von 90 %. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr wäre dies bei einem 100 %-Pensum heute, mehr als zehn Jahre später, wohl ein ähnlicher Betrag.

5.9. Was das Invalideneinkommen angeht, so ist für die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) insbesondere dann abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Dementsprechend ist für das Invalideneinkommen auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1 (Fr. 5'305.00), mit Umrechnung auf Jahr und auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BFS) und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 (1.7 % im Jahr 2023 und 1.2 % im Jahr 2024; vgl. Tabelle T1.1.20 des BFS) abzustellen. Dies ergibt ein hypothetisches Einkommen bei einem Pensum von 100 % von Fr. 68'303.00. Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ist beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Somit resultiert vorliegend ein Invalideneinkommen von Fr. 61'473.00. Die Differenz des Valideneinkommen und des Invalideneinkommens beträgt Fr. 17'039.00, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führt.

5.10. Infolge des Invaliditätsgrads von 21 % hat der Beschwerdeführer, im Lichte der Ausführungen unter E. 5.1., grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, namentlich im Sinne einer Umschulung, welche durch die Beschwerdegegnerin zu finanzieren ist – die entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers voraus. Seine subjektive Eingliederungsbereitschaft hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung kundgetan, wegen der Rückenbeschwerden sieht er indes eher eine 50%-Pensum als zumutbar. Letzteres ist von den medizinischen Akten her nicht gestützt und dürfte eine Momentaufnahme darstellen vor dem Hintergrund einer mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt. Sein Alter und die verbleibende Erwerbsdauer sprechen nicht gegen die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1986 hat bis zum ordentlichen Rentenalter noch gut 25 Jahre zu arbeiten. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die entsprechenden Möglichkeiten des Beschwerdeführers abzuklären und eine geeignete Massnahme unter Einbezug des Beschwerdeführers festzulegen.

6.

6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Februar 2025 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu gewähren. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung geeigneter Massnahmen zurückzuweisen.

6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, es fand jedoch zusätzlich eine Hauptverhandlung statt, weshalb ein um Fr. 750.00 erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 364.50) als angemessen erscheint.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Februar 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu gewähren. Die Sache wird zur Abklärung geeigneter Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.37 | Lexipedia | Lexipedia