vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Geschäftsnummer: KE.2025.44 (AG.2026.100)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 06.02.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2025.44
URTEIL
vom 6. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
B____ Beschwerdeführerin 2
beide [...]
vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,
Freie Strasse 3/5, 4001 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____ Beigeladener
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Malzgasse 15, 4052 Basel
D____ Beigeladene
[...]
vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin,
Martin Disteli-Strasse 9, 4600 Olten
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. September 2025
betreffend vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Sachverhalt
D____ (Mutter) und C____ (Vater) sind die Eltern von A____, geboren am [...] 2014, und B____, geboren am [...] 2016. Mit vorsorglichen Entscheiden vom 28. Mai und vom 5. Juni 2025 und mit Scheidungsentscheid vom 6. August 2025 hat das Zivilgericht den Eltern zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und auf die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt übertragen. Die Kindesschutzbehörde wurde dabei beauftragt, die beiden Kinder im Raum Basel zu platzieren. Diese Entscheide wurden von der Mutter jeweils mit Berufung beim Appellationsgericht angefochten (Verfahren ZB.2025.29 und ZB.2025.39).
In Umsetzung dieser Entscheide hat die Kindesschutzbehörde die beiden Kinder mit Entscheid vom 12. August 2025 im Durchgangsheim [...] platziert. Diesen Entscheid focht die Mutter mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an (Verfahren KE.2025.33).
In der Folge regelte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 29. September 2025 vorsorglich den persönlichen Verkehr der Eltern mit den beiden im Durchgangsheim platzierten Töchtern wie folgt (Ziff. 1):
«a) Der persönliche Verkehr zwischen der Mutter bzw. dem Vater mit A____ und B____ findet jeweils mindestens fünfmal begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung je einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden statt.
b) Nach je fünf begleiteten Kontakten findet der persönliche Verkehr zwischen der Mutter bzw. dem Vater mit A____ und B____ jeweils je einmal pro Woche unbegleitet für zwei bis drei Stunden statt.» (Hervorhebungen durch das Gericht)
Weiter verfügte die Kindesschutzbehörde, dass abgesehen von den Eltern kein Besuchsrecht für Drittpersonen bestehe (Ziff. 2). Sie beauftragte die Beistandsperson, die begleiteten Kontakte zwischen D____ und C____ mit A____ und B____ aufzugleisen und auszuwerten (Ziff. 4). Auf sämtliche weiteren Anträge der Mutter vom 11. September 2025, namentlich die Anträge für A____ [...] und für B____ [...] als Vertrauensperson zu bestellen, trat die Kindesschutzbehörde nicht ein (Ziff. 5). Schliesslich stellte sie fest, dass die Beistandsperson über die Kompetenz verfügt, eine kinderpsychologische Abklärung für A____ und B____ zu organisieren und in Auftrag zu geben (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid erhob die Kindervertreterin im Namen der beiden Töchter mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde (vorliegendes Verfahren KE.2025.44). Darin beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1a) und 1b) des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit A____ und B____. Stattdessen sei der persönliche Verkehr der Mutter mit A____ und B____ neu jeweils fünfmal begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung auf zwei Mal pro Woche für zwei bis drei Stunden festzulegen. Nach je fünf begleiteten Kontakten sei der persönliche Verkehr zwischen der Mutter mit A____ und B____ jeweils unbegleitet auf zwei Mal pro Woche für zwei bis drei Stunden festzulegen. Die Kindervertreterin beantragte ihre Einsetzung als Verfahrensbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die o/e-Kostenfolge zulasten der Kindseltern. Parallel dazu erhob auch die Mutter gegen den Entscheid vom 29. September 2025 bezüglich der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit ihren Töchtern Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren KE.2025.45).
Nach weiteren Eingaben, Abklärungen des Gerichts und nach der Anhörung der Kinder wie auch der verantwortlichen Betreuungspersonen im Durchgangsheim durch den Instruktionsrichter fand am 8. Dezember 2025 eine Instruktionsverhandlung in den Verfahren ZB.2025.29, ZB.2025.39, KE.2025.33, KE. 2025.44 und KE.2025.45 statt. Im Anschluss an diese Verhandlung hat der Instruktionsrichter die Platzierung von A____ und B____ im Durchgangsheim mit Verfügung vom gleichen Tag im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 19. Dezember 2025, 16.00 Uhr aufgehoben und die beiden Kinder zur Mutter rückplatziert.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerinnen waren am Verfahren der Vorinstanz direkt beteiligt und sind somit zur Beschwerde legitimiert. Sie erhoben und begründeten die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.3
1.3.1 Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).
1.3.2 Gegenstand der Beschwerde der Kindervertreterin ist eine Ausweitung des Besuchskontakts der von ihr vertretenen Kinder und ihrer Mutter während der Dauer der Platzierung der Kinder im Durchgangsheim. Diese Platzierung ist mit Entscheid des Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2025 aufgehoben worden und die Kinder sind neu bei ihrer Mutter platziert worden. Damit ist das aktuelle Interesse der Töchter an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren dahingefallen. Es besteht auch kein Anlass, vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Sollte eine neue Platzierung erfolgen müssen, so müsste über den Kontakt der Kinder mit ihrer Mutter unter Berücksichtigung der dannzumal bestehenden Situation neu entschieden werden. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
2.1 Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
2.2 Die Aufhebung der Platzierung erfolgte insbesondere auch deshalb, weil das Ziel, die Kinder zur Ruhe kommen zu lassen, aufgrund der andauernden Interventionen der Mutter und der von ihr orchestrierten Drittpersonen gegenüber dem Durchgangsheim nicht hat erreicht werden können. Damit hat sich die Feststellung der Kindesschutzbehörde, wonach die Mutter ein umfassendes Kontrollbedürfnis bezüglich des Kontakts ihrer Kinder zu Dritten zu haben scheine, auch im vorliegenden Verfahren bestätigt. Dies zeigte sich auch bei den jeweils enorm schwierig gestalteten Abschieden von den Kindern nach Besuchen bei ihr (vgl. Bericht des Beistands vom 2. Dezember 2025, S. 2). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgestellt, dass A____ und B____ deshalb einem starken Loyalitätskonflikt ausgeliefert sind und vor der Verantwortung sowie der Mutter-Kind-Rollenumkehr zu schützen sind (angefochtener Entscheid, E. 23). Bei der Regelung des Besuchskontakts musste es den Mädchen daher vor diesem Hintergrund ermöglicht werden, sich im Durchgangsheim einzufinden und sich auf die dort bestehenden Strukturen einzulassen. Es war mit den Erwägungen der Vorinstanz zu verhindern, dass die Mädchen fortwährend durch die Kontakte mit den Eltern aufgewühlt werden und jeweils wieder einige Zeit benötigen, um nach den Kontakten wieder im Alltag anzukommen (angefochtener Entscheid, E. 25). In summarischer Beurteilung ist daher die vorinstanzliche Begrenzung auf einen wöchentlichen persönlichen Kontakt mit der Mutter nicht zu beanstanden und erscheint die im Beschwerdeverfahren beantragte Ausweitung auf zwei wöchentliche Kontakte unbegründet.
2.3 Entsprechend diesem mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätten die Beschwerdeführerinnen nach den allgemeinen Grundsätzen die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten für die Kindervertretung, zu tragen (vgl. oben E. 2.1). Die Kostenpflicht der Kinder muss jedoch «auf krasse Fälle beschränkt bleiben, da die durch die Vertretung notwendigen Kosten fast immer durch die streitenden Eltern verursacht werden» (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 300 ZPO N 60). Selbst wenn den Kindern im Verfahren – wie vorliegend – Parteistellung zukommt, rechtfertigt dies in der Regel keine eigene Kostenpflicht der Kinder, weil sie faktisch vom Handeln der Eltern und der Kindervertretung abhängen (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage2017, Art. 95 ZPO N 14; Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage2024, Art. 107 ZPO N 7; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314abis ZGB N 56, mit weiteren Hinweisen). So präsentiert sich die Sachlage auch im vorliegenden Fall. Aufgrund der spezifischen Situation des vorliegenden Verfahrens und in Berücksichtigung der Kostenfolgen des parallelen Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen (KE.2025.45) ist auch auf die Übertragung von Gerichtskosten auf die Beigeladenen zu verzichten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird daher verzichtet.
Der Kindervertreterin ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 57; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 10c). Sie macht für die Verfahren KE.2025.33, KE.2025.44 und KE.2025 45 einen Aufwand von insgesamt 35,16 Stunden geltend (Honorarnoten vom 25. August 2025 und 20. Januar 2026). Der geltend gemachte Aufwand ist erheblich. Er ist jedoch auf die besonderen Umstände des Falls zurückzuführen und wird in der Deservitenkarte plausibel begründet. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindervertretung beträgt gemäss § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis 250.–. Vorliegend wendet die Kindervertreterin den Höchstansatz von CHF 250.– an. Die Bemessung des Ansatzes richtet sich nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HoR). In der Praxis des Verwaltungsgerichts beträgt der übliche Stundenansatz für Kindervertretungen in Beschwerdeverfahren CHF 200.– (vgl. z.B. VGE KE.2025.25 vom 17. Oktober 2025 E. 4.1; KE.2025.9, KE.2029.11 vom 28. August 2025 E. 5.1; KE.2025.12 vom 12. August 2025 E. 3; KE.2025.10 vom 23. Juni 2025 E. 4.2; KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 4.1; KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 6.2). Die Kriterien von § 2 Abs. 1 HoR geben vorliegend keinen Anlass, vom üblichen Ansatz abzuweichen. Ausserdem spricht auch der zu entschädigende erhebliche Stundenaufwand für die Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.–. Dabei wird berücksichtigt, dass ein niedriger Stundenaufwand eher einen höheren Ansatz rechtfertigt, weil hier der nicht fakturierbare Aufwand stärker ins Gewicht fällt als bei einem hohen Stundenaufwand. Folglich ist vorliegend der Berechnung der Entschädigung der Kindervertreterin ein Stundenansatz von CHF 200.– zu Grunde zu legen. Das Honorar der Kindervertreterin beträgt mithin CHF 7'032.– (35,16 Stunden zu CHF 200.–). Die Kindervertreterin stellte keine Auslagen in Rechnung und weist keine Mehrwertsteuer aus. Damit beschränkt sich ihre Entschädigung auf das Honorar (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 HoR). Vom geltend gemachten Aufwand werden einzig 3,5 Stunden einem bestimmten Verfahren (KE.2025.33) zugeordnet (Honorarnote vom 25. August 2025). Aufgrund der prozessualen und materiellen Nähe der drei Verfahren erscheint es sachgerecht, den Aufwand gleichmässig auf diese zu verteilen. Demzufolge betragen die Kosten der Kindesvertretung je Verfahren CHF 2'344.–. Aufgrund des Verzichts auf die Übertragung von Gerichtskosten auf die Beigeladenen gehen die Kosten der Kindesvertretung für das vorliegende Verfahren ohne entsprechende Rückvergütung zulasten des Gerichts.
Die Vertretungskosten der Eltern werden wettgeschlagen. Dabei wird berücksichtigt, dass sich der beigeladene Vater mit Ausnahme der Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 8. Dezember 2025 am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Eine allfällige Entschädigung für den Vertretungsaufwand in dieser Instruktionsverhandlung wird daher in den Verfahren ZB.2025.39 und allenfalls auch ZB.2025.29 und KE.2025.33 zu beurteilen sein.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Der Kindervertreterin, lic. iur. Nadja Pini, wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'344.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beigeladene und die Beigeladene tragen je ihre eigenen Parteikosten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerinnen (über Kindervertreterin)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladener
- Beigeladene
- Kindervertreterin
- Beistand, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.