vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Geschäftsnummer: KE.2025.45 (AG.2026.97)
Instanz: Appellationsgericht
Entscheiddatum: 09.02.2026
Erstpublikationsdatum: 10.07.2026
Aktualisierungsdatum: 10.07.2026
Titel: vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
KE.2025.45
URTEIL
vom 9. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin,
Martin Disteli-Strasse 9, 4600 Olten
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Malzgasse 15, 4052 Basel
C____ Tochter 1
D____ Tochter 2
beide [...]
vertreten durch lic. iur. Nadja Pini, Advokatin,
Freie Strasse 3/5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. September 2025
betreffend vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, Feststellung der Kompetenz der Beistandsperson betreffend eine kinderpsychologische Abklärung
Sachverhalt
A____ (Mutter) und B____ (Vater) sind die Eltern von C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2016. Mit vorsorglichen Entscheiden vom 28. Mai und vom 5. Juni 2025 und mit Scheidungsentscheid vom 6. August 2025 hat das Zivilgericht den Eltern zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen und auf die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt übertragen. Die Kindesschutzbehörde wurde dabei beauftragt, die beiden Kinder im Raum Basel zu platzieren. Diese Entscheide wurden von der Mutter jeweils mit Berufung beim Appellationsgericht angefochten (Verfahren ZB.2025.29 und ZB.2025.39).
In Umsetzung dieser Entscheide hat die Kindesschutzbehörde die beiden Kinder mit Entscheid vom 12. August 2025 im Durchgangsheim [...] platziert. Diesen Entscheid focht die Mutter mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an (Verfahren KE.2025.33).
In der Folge regelte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 29. September 2025 vorsorglich den persönlichen Verkehr der Eltern mit den beiden im Durchgangsheim platzierten Töchtern wie folgt (Ziff. 1):
«a) Der persönliche Verkehr zwischen der Mutter bzw. dem Vater mit C____ und D____ findet jeweils mindestens fünfmal begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung je einmal pro Woche für zwei bis drei Stunden statt.
b) Nach je fünf begleiteten Kontakten findet der persönliche Verkehr zwischen der Mutter bzw. dem Vater mit C____ und D____ jeweils je einmal pro Woche unbegleitet für zwei bis drei Stunden statt.»
Weiter verfügte die Kindesschutzbehörde, dass abgesehen von den Eltern kein Besuchsrecht für Drittpersonen bestehe (Ziff. 2). Sie beauftragte die Beistandsperson, die begleiteten Kontakte zwischen A____ und B____ mit C____ und D____ aufzugleisen und auszuwerten (Ziff. 4). Auf sämtliche weiteren Anträge der Mutter vom 11. September 2025, namentlich die Anträge für C____ [...] und für D____ [...] als Vertrauensperson zu bestellen, trat die Kindesschutzbehörde nicht ein (Ziff. 5). Schliesslich stellte sie fest, dass die Beistandsperson über die Kompetenz verfügt, eine kinderpsychologische Abklärung für C____ und D____ zu organisieren und in Auftrag zu geben (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 8).
Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde (vorliegendes Verfahren KE.2025.45). Darin beantragte sie, es sei ihr für die Dauer des Verfahrens ein unbegleitetes Besuchsrecht von 2 x 4 Stunden pro Woche und am Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag Abend, 18.00 Uhr, einzuräumen (Rechtsbegehren 1). Weiter stellte sie den Antrag, es sei auf eine kinderpsychologische Abklärung von C____ und D____ zu verzichten und es sei den Kindern E____ als kinderpsychologische Unterstützung zur Seite zu stellen (Rechtsbegehren 2). Zudem beantragte sie, es sei die Kindesschutzbehörde anzuweisen, für die beiden Kinder eine Vertrauensperson einzusetzen (Rechtsbegehren 3). Schliesslich stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 4) sowie auf Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindesschutzbehörde. Parallel dazu erhob auch die Kindervertreterin gegen den Entscheid vom 29. September 2025 bezüglich der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs der Eltern mit ihren Töchtern Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren KE.2025.44).
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Mutter um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte die Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kindervertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 17. November 2025 die sofortige Gutheissung des Rechtsbegehrens der Mutter bezüglich ihres persönlichen Verkehrs mit den Kindern, unter folgenden Auflagen:
«a) die Kindsmutter und C____ und D____ seien einmal pro Woche durch Frau [...] sozialpädagogisch zu begleiten
b) die Kindsmutter sei zu verpflichten, C____ und D____ am Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in die Betreuungsverantwortung des Vaters zu übergeben, wobei sich die Kindsmutter um 14.10 Uhr zu verabschieden hat und die Mädchen nicht vor 16.00 Uhr abholen darf.»
Weiter beantragte die Kindervertreterin die Abweisung des Rechtsbegehrens der Mutter bezüglich der kinderpsychologischen Abklärung, die Anhörung der Kinder durch das Gericht, die Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren KE.2025.44 und die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindseltern.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 liess die Mutter einen Wechsel ihrer Vertretung in den Berufungsverfahren ZB.2025.29 und ZB.2025.39 mitteilen und erneut um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Nach weiteren Eingaben, Abklärungen des Gerichts und nach der Anhörung der Kinder wie auch der verantwortlichen Betreuungspersonen im Durchgangsheim durch den Instruktionsrichter fand am 8. Dezember 2025 eine Instruktionsverhandlung in den Verfahren ZB.2025.29, ZB.2025.39, KE.2025.33, KE. 2025.44 und KE.2025.45 statt. Im Anschluss an diese Verhandlung hat der Instruktionsrichter die Platzierung von C____ und D____ im Durchgangsheim mit Verfügung vom gleichen Tag im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 19. Dezember 2025, 16.00 Uhr aufgehoben und die beiden Kinder zur Mutter rückplatziert. Auf das Gesuch der Mutter um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege trat der Instruktionsrichter nicht ein.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Vorliegend sind die Rechtsbegehren nur teilweise gegenstandslos geworden, weshalb das Dreiergericht zur Beurteilung der Sache zuständig bleibt. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Mutter war am Verfahren der Vorinstanz direkt beteiligt und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.3
1.3.1 Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).
1.3.2 Gegenstand des ersten Rechtsbegehrens der Mutter ist eine Ausweitung ihres Besuchskontakts mit ihren Kindern während der Dauer des Verfahrens. Dabei bezieht sich die angefochtene Besuchsrechtsregelung auf die Dauer der Platzierung der Kinder im Durchgangsheim. Diese Platzierung ist mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2025 aufgehoben worden und die Kinder sind neu bei ihrer Mutter platziert worden. Damit ist das aktuelle Interesse der Mutter an der Beurteilung ihres ersten Rechtsbegehrens dahingefallen. Es besteht auch kein Anlass, vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Sollte eine neue Platzierung erfolgen müssen, so müsste über den Kontakt der Kinder mit ihrer Mutter unter Berücksichtigung der dannzumal bestehenden Situation neu entschieden werden. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das erste Rechtsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
1.3.3 Das Gleiche gilt für das dritte Rechtsbegehren, mit welchem die Mutter die Anweisung der Kindesschutzbehörde beantragt, für die beiden Kinder eine Vertrauensperson einzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages bezieht sie sich auf Art. 1a Abs. 2 lit. b der Pflegekinderverordnung (SR 211.222.338). Danach sorgt die Kindesschutzbehörde dafür, dass Kinder, die in einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut werden, eine Vertrauensperson zugewiesen erhalten, an die sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können. Nach erfolgter Aufhebung der Platzierung im Durchgangsheim ist die Grundlage dieses Antrags dahingefallen. Daraus folgt, dass auch bezüglich dieses Rechtsbegehrens das aktuelle Rechtsschutzinteresse weggefallen und das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden ist.
2.
Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren beantragt die Mutter, es sei auf eine kinderpsychologische Abklärung von C____ und D____ zu verzichten.
2.1 Der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 987). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (Stamm, a.a.O., S. 505; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, Rz. 688; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124, VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).
2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Kindesschutzbehörde festgestellt, dass die Beistandsperson über die Kompetenz verfüge, eine kinderpsychologische Abklärung für C____ und D____ zu organisieren und in Auftrag zu geben. Sie hat daher allein über die Kompetenz des Beistands, eine kinderpsychologische Abklärung für C____ und D____ zu organisieren und in Auftrag zu geben, entschieden. Die Einholung der Abklärung als solche ist demgegenüber nicht Teil des Streitgegenstands des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das zweite Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. Inwieweit eine solche Abklärung zu erfolgen hat, wird vielmehr im Rahmen der Beurteilung der Berufung gegen das Scheidungsurteil des Zivilgerichts, in dessen Zusammenhang die Frage der Einholung der Abklärung steht, zu entscheiden sein.
3.
Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.
3.1 Mit Bezug auf ihr zweites Rechtsbegehren unterliegt die Mutter. Soweit das Verfahren mit Bezug auf ihre beiden anderen, gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren abgeschrieben werden muss, richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).
3.2 Die Aufhebung der Platzierung erfolgte insbesondere auch deshalb, weil das Ziel, die Kinder zur Ruhe kommen zu lassen, aufgrund der andauernden Interventionen der Mutter und der von ihr orchestrierten Drittpersonen gegenüber dem Durchgangsheim nicht hat erreicht werden können. Damit hat sich die Feststellung der Kindesschutzbehörde, wonach die Mutter ein umfassendes Kontrollbedürfnis bezüglich des Kontakts ihrer Kinder zu Dritten zu haben scheine, auch im vorliegenden Verfahren bestätigt. Dies zeigte sich auch bei den jeweils enorm schwierig gestalteten Abschieden von den Kindern nach Besuchen bei ihr (vgl. Bericht des Beistands vom 2. Dezember 2025, S. 2). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgestellt, dass C____ und D____ deshalb einem starken Loyalitätskonflikt ausgeliefert sind und vor der Verantwortung sowie der Mutter-Kind-Rollenumkehr zu schützen sind (angefochtener Entscheid, E. 23). Bei der Regelung des Besuchskontakts musste es den Mädchen daher vor diesem Hintergrund ermöglicht werden, sich im Durchgangsheim einzufinden und sich auf die dort bestehenden Strukturen einzulassen. Es war mit den Erwägungen der Vorinstanz zu verhindern, dass die Mädchen fortwährend durch die Kontakte mit den Eltern aufgewühlt werden und jeweils wieder einige Zeit benötigen, um nach den Kontakten wieder im Alltag anzukommen (angefochtener Entscheid, E. 25). In summarischer Beurteilung ist daher die vorinstanzliche Begrenzung auf einen wöchentlichen persönlichen Kontakt mit der Mutter nicht zu beanstanden und erscheint die im Beschwerdeverfahren beantragte Ausweitung (Rechtsbegehren 1) unbegründet.
3.3 In summarischer Beurteilung hätte auch der Antrag, die Kindesschutzbehörde zur Einsetzung einer Vertrauensperson anzuweisen (Rechtsbegehren 3), abgewiesen werden müssen. Wie die Anhörung der beiden Mädchen durch die Kindesschutzbehörde ergeben hat, haben diese keinen engen Bezug zu den beiden von der Mutter im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagenen Personen. Sie haben auch in der Anhörung des Instruktionsrichters im vorliegenden Verfahren, trotz ihrer Befragung zu ihren Wünschen, keinen Wunsch nach Einsetzung einer Vertrauensperson geäussert. F____, die ebenfalls den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson eingesetzt zu werden, konnte die Verfügung vom 8. Dezember 2025, mit der ihr Gesuch um Einsetzung als Vertrauensperson abgewiesen worden ist, nicht zugestellt werden, weil sie unter der von ihr angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Schliesslich ist festzustellen, dass die beiden Kinder in den vorliegenden Verfahren von einer Kindervertreterin vertreten werden, an die sie sich ebenfalls mit Fragen und Problemen wenden können.
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Mutter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidgebühr beträgt CHF 800.‒ (§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Hinzu kommen die Kosten der Kindervertretung. Das Honorar der Kindervertreterin bemisst sich nach dem Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Kindervertreterin macht für die Verfahren KE.2025.33, KE.2025.44 und KE.2025 45 einen Aufwand von insgesamt 35,16 Stunden geltend (Honorarnoten vom 25. August 2025 und 20. Januar 2026). Der geltend gemachte Aufwand ist erheblich. Er ist jedoch auf das prozessuale und ausserprozessuale Verhalten der Mutter zurückzuführen und wird in der Deservitenkarte plausibel begründet. Der Stundenansatz für die anwaltliche Kindervertretung beträgt gemäss § 10 Abs. 3 HoR CHF 200.– bis 250.–. Vorliegend wendet die Kindervertreterin den Höchstansatz von CHF 250.– an. Die Bemessung des Ansatzes richtet sich nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 HoR). In der Praxis des Verwaltungsgerichts beträgt der übliche Stundenansatz für Kindervertretungen CHF 200.– (vgl. z.B. VGE KE.2025.25 vom 17. Oktober 2025 E. 4.1; KE.2025.9, KE.2029.11 vom 28. August 2025 E. 5.1; KE.2025.12 vom 12. August 2025 E. 3; KE.2025.10 vom 23. Juni 2025 E. 4.2; KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 4.1; KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 6.2). Die Kriterien von § 2 Abs. 1 HoR geben vorliegend keinen Anlass, vom üblichen Ansatz abzuweichen. Ausserdem spricht auch der zu entschädigende erhebliche Stundenaufwand für die Anwendung eines Stundenansatzes von CHF 200.–. Dabei wird berücksichtigt, dass ein niedriger Stundenaufwand eher einen höheren Ansatz rechtfertigt, weil hier der nicht fakturierbare Aufwand stärker ins Gewicht fällt als bei einem hohen Stundenaufwand. Folglich ist vorliegend der Berechnung der Entschädigung der Kindervertreterin ein Stundenansatz von CHF 200.– zu Grunde zu legen. Das Honorar der Kindervertreterin beträgt mithin CHF 7'032.– (35,16 Stunden zu CHF 200.–). Die Kindervertreterin stellte keine Auslagen in Rechnung und weist keine Mehrwertsteuer aus. Damit beschränkt sich ihre Entschädigung auf das Honorar (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 HoR). Vom geltend gemachten Aufwand werden einzig 3,5 Stunden einem bestimmten Verfahren (KE.2025.33) zugeordnet (Honorarnote vom 25. August 2025). Aufgrund der prozessualen und materiellen Nähe der drei Verfahren erscheint es sachgerecht, den Aufwand gleichmässig auf diese zu verteilen. Demzufolge betragen die Kosten der Kindesvertretung je Verfahren CHF 2'344.–. Die Entschädigung der Kindervertreterin ist aus der Gerichtskasse auszurichten (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 314abis ZGB N 57; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 10c).
Der beigeladene Vater hat sich mit Ausnahme der Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 8. Dezember 2025 am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Eine allfällige Entschädigung für den Vertretungsaufwand in dieser Instruktionsverhandlung wird daher in den Verfahren ZB.2025.39 und allenfalls auch ZB.2025.29 und KE.2025.33 zu beurteilen sein.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zuzüglich der Kosten der Kindervertretung von CHF 2'344.–.
Der Kindervertreterin, lic. iur. Nadja Pini, wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'344.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladener
- Töchter (über Kindervertreterin)
- Kindervertreterin
- Beistand, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.